Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.11.1979 – C-219/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:251
In der Rechtssache 219/78
HANS MICHAELIS, Generaldirektor ehrenhalber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Köln, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, 18a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn R. Baeyens, Hauptrechtsberater der Kommission, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt V. Wieme, Brüssel, Zustellbevollmächtigter: Herr M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der teilweise ablehnenden Entscheidung der Kommission über die Beschwerde, die der Kläger mit dem Ziel eingelegt hat, die Anwendung des für Belgien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten auf sein Ruhegehalt ab seiner Versetzung in den Ruhestand herbeizuführen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: E. F. Bellis, Referent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger, Herr Hans Michaelis, geboren am 7. August 1914 in Duisburg, trat am 6. Juli 1953 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. Durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 15. Oktober 1956 wurde er zum Beamten der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 3, Dienstalterstufe 3, ernannt.
Durch eine vom Präsidenten der Euratom-Kommission unterzeichnete Entscheidung vom 15. Februar 1963 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Direktor der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 4, der Abteilung Wirtschaft ernannt.
Durch eine vom Präsidenten der Euratom-Kommision unterzeichnete Entscheidung vom 13. Juli 1966 wurde der Kläger mit Wirkung vom 22. Juni 1966 zum Generaldirektor (Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 4) der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft ernannt.
Durch Schreiben vom 22. März 1968 gab der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Kläger bekannt, daß ihm der Dienstposten des Leiters der Generaldirektion Allgemeine Forschung und Technologie zugewiesen worden sei.
Durch Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1971 wurde der Kläger gemäß Artikel 50 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften seiner Stelle als Generaldirektor aus dienstlichen Gründen enthoben und für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 1. September 1971 der Kommission als außerordentlicher Berater zur Verfügung gestellt; danach wurde zu seinen Gunsten Artikel 42 des EGKS-Personalstatuts angewandt.
Vom 1. September 1971 bis zum 31. August 1974 erhielt der Kläger gemäß Artikel 42 des EGKS-Personalstatuts vom 28. Januar 1956 (Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen) eine monatliche Entschädigung in Höhe seines Grundgehalts zuzüglich Familienzulagen.
Am 29. September 1971 schloß die Kommission einen unentgeltlichen Expertenvertrag mit dem Kläger, der sich bereit erklärt hatte, eine Ausarbeitung über eine europäische Rohstoffversorgungspolitik zu erstellen. Dieser Vertrag wurde mehrmals erneuert und lief am 31. Oktober 1976 aus.
2. Durch Entscheidung des Leiters der Direktion Personal der Kommission vom 5. September 1974 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. September 1974 ein Ruhegehalt zuerkannt.
Mit der Behauptung, in Vallendar in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein, und unter Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung verlangte der Kläger die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut. Diese wurde ihm verweigert. In einem Schreiben vom 20. Juni 1974 begründete der Abteilungsleiter Pratley diese ablehnende Entscheidung damit, daß ein Umzug nach Vallendar nicht stattgefunden habe und Dr. Michaelis als ständiger Experte der Kommission seine Wohnung in Brüssel beibehalten habe. In der Klage wird jedoch behauptet, dieses Schreiben vom 20. Juni 1974 sei dem Kläger nicht vor August 1974 zugegangen.
Mit einem von Herrn Pratley unterzeichneten Schreiben vom 22. Juli 1974 wurde der Kläger über alle für die Festsetzung seiner Versorgungsansprüche maßgeblichen Umstände unterrichtet und aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und so alle für die Berechnung seines Ruhegehalts notwendigen Angaben zu machen. In diesem, am 1. August 1974 unterzeichneten Fragebogen versicherte der Kläger, in Vallendar wohnhaft zu sein und dort seinen Wohnsitz nehmen zu wollen, fügte jedoch hinzu, daß der Zeitpunkt … Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der Personaldirektion Abt. IX A 4 [ist]. Aufgrund dieser Erklärung wandte die Kommission auf das Ruhegehalt des Klägers den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Berichtigungskoeffizienten an.
Am 5. September 1974 wurde dem Kläger eine genaue Aufstellung über die Festsetzung seiner Versorgungsansprüche übermittelt.
In der Erklärung vom 26. Januar 1976 über seine familiären Verhältnisse gab der Kläger zwei Anschriften, nämlich Brüssel und Vallendar, als Wohnsitz an.
In seiner Erklärung vom 29. Januar 1977 hingegen gab er als einzigen Wohnsitz seine Brüsseler Adresse an und wies darauf hin, daß der Schriftverkehr an diese Anschrift gesandt werden solle.
Mit Schreiben vom 11. September 1977 an den Leiter der Abteilung IX A 4 beantragte der Kläger die Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten auf sein Ruhegehalt.
Durch Bescheid vom 22. September 1977 gab Herr Pratley diesem Antrag mit Wirkung vom 1. September 1977 statt.
3. Mit Schreiben vom 26. September 1977 beantragte der Kläger die rückwirkende Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten ab 1. September 1974. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 18. November 1977 — IX A 4 (77) D/6292 — verweigert.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1977, beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen am 14. Dezember 1977, legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung des Leiters der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektor IX, durch welche die rückwirkende Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für Belgien ab 1. September 1974 abgelehnt worden war, Beschwerde ein.
Mit einem von Herrn Tugendhat unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 1978 wies die Kommission diese Beschwerde im Grundsatz zurück, stimmte aber einer Anwendung der Berichtigungskoeffizienten für Belgien mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zu, weil in der vom Kläger am 29. Januar 1977 eingereichten Erklärung als einziger Wohnsitz Brüssel angegeben gewesen sei.
4. Der Kläger hat mit am 2. Oktober 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß die Klage der Form nach zulässig und innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts erhoben worden ist,
2. hinsichtlich der Begründetheit:
a) festzustellen, daß die Entscheidung vom 12. Juli 1978 insoweit einer rechtlichen Grundlage entbehrt und infolgedessen aufzuheben ist, als durch sie die rückwirkende Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten abgelehnt wird,
b) für Recht zu erkennen, daß der Kläger seit seiner Versetzung in den Ruhestand, also seit dem 1. September 1974, Anspruch auf Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für Belgien hat,
c) festzustellen, daß die Differenz zwischen dem Betrag, der dem Kläger in Anwendung des belgischen Berichtigunskoeffizienten geschuldet war, und dem Betrag, den er in Anwendung des deutschen Koeffizienten tatsächlich bezogen hat, vom Beginn der jeweiligen Fälligkeit an, spätestens aber von der Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen an, d. h. ab 6. Dezember 1977, mit 6 % jährlich zu verzinsen ist, und die Sache demgemäß zur weiteren Behandlung an die Anstellungsbehörde zurückverweisen,
d) der Kommission sämtliche Auslagen und Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger erklärt in der Klageschrift, er stütze seine Anträge auf die eindeutige Regelung in Artikel 82 des Beamtenstatuts, wonach die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten für das Land der Gemeinschaften unterlägen, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erkläre. Der Kläger weist jede Verantwortung für die unrichtige Anwendung des Berichtigungskoeffizienten durch die Verwaltung von sich. Auch könne ihm im Hinblick auf Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut, wonach Versorgungsbezüge … bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden [können], nicht entgegengehalten werden, daß er erst nach 3 Jahren reagiert habe. Eine Klage, die auf eine gerechte und billige Festsetzung der Versorgungsansprüche gerichtet sei, könne demnach niemals verspätet sein. Die Weigerung der Verwaltung, mit Wirkung vom 1. September 1974 zugunsten des Klägers den Berichtigungskoeffizienten für Belgien anzuwenden, stelle eine Form der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Insoweit nimmt der Kläger auf Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Bezug und vertritt die Auffassung, auf den in dieser Vorschrift vorgesehenen Rückforderungsanspruch müsse sich auch der Beamte berufen können. Schließlich sei es widersprüchlich zu behaupten, wie die Kommission dies tue, daß die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verweigerung der Wiedereinrichtungsbeihilfe für sich allein nicht beweise, daß der Kläger nicht an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei, wo diese Verweigerung doch damit begründet werde, daß der Kläger seine Wohnung in Brüssel beibehalten habe.
In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, die Festsetzung der Versorgungsansprüche durch die Verwaltung hänge weitgehend von den Angaben des Ruhestandsbeamten und von der Wahl ab, die er getroffen habe. Denn nach Artikel 40 des Anhangs VIII zum Statut habe das Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehört habe, dem Betroffenen eine genaue Aufstellung über die Festsetzung der Versorgungsansprüche zu übermitteln. Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut eröffne der Verwaltung in Absatz 1 die Möglichkeit, bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. Vor allem deshalb sei es Sache des Beamten, dem eine Versorgung zustehe, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die von der Verwaltung verlangt werden könnten, und dieser jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte (Artikel 43).
Zur Wiedereinrichtungsbeihilfe weist die Kommission darauf hin, daß diese beim endgültigen Ausscheiden des Beamten gezahlt werde, wenn nachgewiesen sei, daß der Beamte und seine Familie eine neue Wohnung genommen hätten, sofern der Beamte spätestens innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst übersiedelt sei. Die einschlägigen Vorschriften knüpfen an Artikel 71 des Statuts an, der die Erstattung namentlich der Kosten betreffe, die dem Beamten beim Ausscheiden aus dem Dienst entstanden seien, keineswegs aber an die Regelung der Versorgung in den Artikeln 77 ff. des Statuts, deren Einzelheiten im Anhang VIII festgelegt seien.
Es sei daher verfehlt, im vorliegenden Fall die Stellungnahmen der Verwaltung zur Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe einerseits und zur Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für ein bestimmtes Land im Rahmen einer Ruhegehaltsregelung andererseits über einen Kamm zu scheren, wie der Kläger dies versuche. Es handele sich dabei im übrigen um zwei getrennte Beschwerden des Klägers, über die die Anstellungsbehörde eine jeweils andere Entscheidung getroffen habe.
Weiter hebt die Kommission hervor, sie habe im vorliegenden Fall keinerlei Initiative ergriffen, und deshalb könne sie insoweit keine Verantwortung für die von ihr vorgenommene Anwendung der Bestimmungen, insbesondere des Artikels 82 des Statuts, treffen, als auf die Ruhegehaltszahlungen bis zum 31. Dezember 1976 der Berichtigungskoeffizient angewandt worden sei, der für Deutschland gegolten habe, wo der Ruhestandsbeamte selbst seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt habe.
Nach Ansicht der Kommission kann sich der Kläger als ehemaliger Generaldirektor, der noch immer Hochschullehrer sei, nicht in Unkenntnis über die Bestimmungen des Statuts befunden haben, von denen die Festsetzung seiner Versorgungsansprüche abhängig gewesen sei, dies um so mehr, als er auf diese Bestimmungen durch das Schreiben des Leiters der Abteilung IX A 4 vom 22. Juli 1974 hingewiesen und ihm am 5. November 1974 im Hinblick auf den von ihm am 1. August 1974 ausgefüllten Fragebogen ordnungsgemäß eine genaue, unter Berücksichtigung seiner Angaben erstellte Feststellung seines Ruhegehalts übermittelt worden sei.
In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, nach Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut sei die einzige Voraussetzung für die Herbeiführung einer berichtigenden Festsetzung der Versorgungsansprüche, daß bei der Berechnung ein Irrtum unterlaufen oder etwas nicht berücksichtigt worden sei. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, daß die Anwendung des Koeffizienten für die Bundesrepublik Deutschland auf einem Irrtum beruht habe. Wegen der Entscheidung der Verwaltung über die Wiedereinrichtungsbeihilfe und der Bezugnahme auf diese Frage in der Erklärung vom 1. August 1974 habe es der Verwaltung nicht unbekannt sein können, daß sich sein Wohnsitz in Brüssel befunden habe und deshalb der belgische Berichtigungskoeffizient anzuwenden gewesen sei. Die Argumentation der Kommission, daß er sich nicht in Unkenntnis über die einschlägigen Bestimmungen des Statuts habe befinden können, gehe völlig an der Sache vorbei. Außerdem könne man aus Artikel 42 des Anhangs VIII zum Statut, wonach die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nur innerhalb einer Frist von einem Jahr beantragen können, den Umkehrschluß ziehen, daß der Beamte jederzeit die berichtigende Festsetzung seiner Versorgungsansprüche, und zwar auch für die Vergangenheit, verlangen könne.
In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, daß der Kläger nach Auffassung der Verwaltung keinen ausreichenden Nachweis für seine Übersiedlung nach Vallendar erbracht habe, schließe nicht aus, daß er dort seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 82 des Statuts habe nehmen, gleichzeitig aber in Brüssel eine Wohnung und eine Postanschrift habe beibehalten sollen. Deshalb sei die Argumentation des Klägers, die Weigerung der Verwaltung, die Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren, bedeute zwangsläufig die Anerkennung eines Wohnsitzes in Belgien und hätte die Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten nach sich ziehen müssen, obwohl der Betroffene sich dafür entschieden habe, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht unbegründet.
Die Kommission betont außerdem, daß Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut, auf den sich der Kläger berufe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die Wohnsitzwahl, die der Kläger in seiner Erklärung vom 1. August 1974 im Hinblick auf die Festsetzung seiner Versorgungsansprüche getroffen habe, könne nämlich nicht als ein Irrtum und erst recht nicht als eine lückenhafte Anwendung angesehen werden, die der Verwaltung vorzuwerfen seien. Dies gelte um so mehr, als die Verwaltung auf das Ruhegehalt des versorgungsberechtigten Beamten den belgischen Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. September 1977 angewandt habe, sobald dieser, nämlich in seiner Erklärung vom 28. September 1977, Brüssel als Wohnsitz angegeben habe. In ihrer mit Schreiben vom12. Juli 1978 bekanntgegebenen Entscheidung habe sich die Kommission sogar mit der rückwirkenden Anwendung des belgischen Berichtigungskoeffizienten ab 1. Januar 1977 einverstanden erklärt, weil in der vom Kläger am 29. Januar 1977 eingereichten Erklärung Brüssel als Anschrift angegeben gewesen sei.
Schließlich betont die Kommission, das auf die Theorie der ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Angriffsmittel sei unhaltbar. Anhand eines Rechenbeispiels zeigt die Kommission auf, daß die Anwendung des für Deutschland geltenden Berichtigungskoeffizienten auf das Ruhegehalt bei gleichzeitiger Auszahlung in D-Mark zu dem im Statut festgelegten Kurs dazu geführt habe, daß der Betroffene ein Nettoruhegehalt erhalten habe, dessen Wert ebenso hoch gewesen sei, wie wenn auf das Ruhegehalt der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt und es in belgischen Franken ausgezahlt worden wäre. Es wäre sogar, so die Kommission, eine Bereicherung des Ruhestandsbeamten eingetreten, wenn er beantragt hätte, den belgischen Berichtigungskoeffizienten auf sein Ruhegehalt anzuwenden und dieses in D-Mark zu dem im Statut vorgesehenen günstigen Kurs auszuzahlen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 13. September 1979 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 2. Oktober 1978 in das Register der Kanzlei eingetragenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung der teilweise ablehnenden Entscheidung der Kommission über die Beschwerde, die er am 6. Dezember 1977 mit dem Ziel eingelegt hat, rückwirkend für den Zeitraum bis zum 1. Januar 1977 die Anwendung des für Belgien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten auf sein Ruhegehalt herbeizuführen.
2 Der Kläger, der Generaldirektor ehrenhalber der Kommission ist, wurde mit Wirkung vom 1. September 1974 in den Ruhestand versetzt. Auf die Aufforderung hin, alle für die Feststellung seiner Versorgungsansprüche erforderlichen Angaben zu machen, füllte er am 1. August 1974 einen Fragebogen aus, in dem er u. a. versicherte, in Vallendar in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Statt, wie er das Formular verlangte, anzugeben, von wann an die Erklärung über die Wohnsitzwahl gelten sollte, vermerkte er lediglich, daß der Zeitpunkt … Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der Personaldirektion, Abt. IX A 4 sei. Dadurch wollte der Kläger auf einen Antrag auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Bezug nehmen, den er gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts gestellt hatte. Dieser Antrag war durch ein Schreiben vom 20. Juni 1974 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er sich in Vallendar niedergelassen habe, und er habe seine Wohnung in Brüssel beibehalten, wo er weiterhin eine Tätigkeit als Experte bei der Kommission ausübe. Der Kläger behauptet, von diesem Schreiben nicht vor August 1974 Kenntnis erlangt zu haben.
3 Gestützt auf die Erklärung des Klägers vom 1. August 1974 wandte das beklagte Organ auf das Ruhegehalt des Klägers den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Berichtigungskoeffizienten an. Dem Kläger wurde am 5. September 1974 eine genaue Aufstellung über die Festsetzung seiner Versorgungsansprüche übermittelt.
4 In der Erklärung über seine familiären Verhältnisse vom 26. Januar 1976 gab der Kläger zwei Wohnsitzanschriften, nämlich Brüssel und Vallendar, an. Im Jahr darauf vermerkte er hingegen in seiner Erklärung vom 29. Januar 1977 als einzigen Wohnsitz seine Brüsseler Anschrift und wies darauf hin, daß der Schriftverkehr an diese Adresse gesandt werden solle.
5 Auf den Antrag des Klägers vom 11. September 1977 erklärte sich das beklagte Organ damit einverstanden, den für Belgien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten auf das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. September 1977 anzuwenden. Den Antrag des Klägers vom 26. September 1977, diesen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend ab 1. September 1974 anzuwenden, lehnte das beklagte Organ jedoch ab. Hingegen erklärte es sich auf die Beschwerde des Klägers vom 6. Dezember 1977 hin damit einverstanden, den Berichtigungskoeffizienten für Belgien zu seinen Gunsten mit Wirkung vom 1. Januar 1977 anzuwenden, weil in der vom Kläger am 29. Januar 1977 eingereichten Erklärung als einziger Wohnsitz die Brüsseler Anschrift des Klägers angegeben gewesen sei.
6 Der Kläger hat die vorliegende Klage erhoben, um feststellen zu lassen, daß er berechtigt ist, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1976 die Anwendung des für Belgien festgesetzten Berichtigungskoeffizienten zu verlangen. Die Klage ist auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts, wonach die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten für das Land unterliegen, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, und auf Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut gestützt, der bestimmt, daß Versorgungsbezüge … bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden [können].
7 Nach Ansicht des Klägers beruhte es auf einem Irrtum, daß die Verwaltung den Berichtigungskoeffizienten für die Bundesrepublik Deutschland anwandte. Angesichts der Begründung der Ablehnung des Antrags auf Wiedereinrichtungsbeihilfe habe es der Beklagten nicht unbekannt sein können, daß er seinen Wohnsitz in Brüssel beibehalten habe, wohin sie im übrigen auch weiterhin seine Post gesandt habe. Dieser Irrtum der Verwaltung habe für sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt, aus der ihm das Recht erwachse, die Zahlung der von der Verwaltung zu Unrecht einbehaltenen Beträge zu verlangen. Zu diesem Ergebnis müsse man in entsprechender Anwendung der Lösung gelangen, die zugunsten der Verwaltung in Artikel 85 des Statuts vorgesehen sei, nach dem die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein, die Rückerstattung der ohne rechtlichen Grund an den Beamten gezahlten Beträge verlangen könne.
8 Diesen Ausführungen vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen. Aus Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts geht hervor, daß der Berichtigungskoeffizient für das Land der Gemeinschaften festgesetzt wird, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt. Es steht fest, daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über sämtliche Umstände, die bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen waren, in dem Formular vom 1. August 1974 versichert hat, in Vallendar in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Diese Erklärung hat das beklagte Organ bei der Erstellung der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers zugrunde gelegt, die diesem am 5. September 1974 übermittelt wurde und auf die der Kläger in keiner Weise reagierte. Tatsächlich hat der Kläger während des fraglichen Zeitraums die Verwaltung nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung seiner Versorgungsansprüche von einem anderen Wohnsitz als dem in der Erklärung vom 1. August 1974 angegebenen ausgegangen werden solle. Der Beklagten kann demnach kein Irrtum bei der Ermittlung des Berichtigungskoeffizienten vorgeworfen werden, zumal sie sich hierbei gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Erklärungen des Betroffenen selbst gestützt hat. Es ist festzustellen, daß die Verwaltung, nachdem der Kläger am 11. September 1977 bei ihr die Änderung des Berichtigungskoeffizienten beantragt hatte, diesem Antrag unverzüglich mit Wirkung vom 1. September 1977 entsprach und sich später sogar damit einverstanden erklärte, diese Änderung wegen der Erklärung des Klägers vom 29. Januar 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 anzuwenden.
9 Es ist demnach, ohne daß die Frage der Klagezulässigkeit geprüft zu werden braucht, festzustellen, daß die Klage auf jeden Fall als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.