Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1979 – C-25/79
ECLI:EU:C:1979:255
In der Rechtssache 25/79
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen) in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
SANICENTRAL GmbH, Saarbrücken (Bundesrepublik Deutschland),
gegen
RENÉ COLLIN, Still (Frankreich),
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Anwendung der Artikel 17 und 54 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: S. Neri, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der französische Arbeiter René Collin, wohnhaft in Still (Bas-Rhin), wurde von der Firma Sanicentrai GmbH, Saarbrükken, mit schriftlichem Vertrag vom 27. Oktober 1971 eingestellt, um in der Bundesrepublik Deutschland ohne feste Arbeitsstätte beschäftigt zu werden. Nach der am 8. Dezember 1971 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhob Collin gegen seinen früheren Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren Klage auf Zahlung eines Lohnzuschlags und verschiedener Zulagen beim Tribunal d'instance Molsheim (Bas-Rhin).
Die Sanicentrai GmbH erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses Gerichts unter Berufung darauf, daß der mit Collin abgeschlossene Arbeitsvertrag eine Klausel enthalte, wonach zur Entscheidung über eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien die örtlichen deutschen Gerichte zuständig sein sollten. Das Tribunal d'instance Molsheim wies diese Einrede mit der Begründung zurück, daß im vorliegenden Fall Artikel 14 des Code civil (Zivilgesetzbuch) und Artikel R 517-1 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch), dessen neueste Fassung sich aus der Verordnung (décret) vom 12. September 1974 ergebe, anzuwenden; demgemäß entschied es, daß jede Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit nichtig ist [und] daß, wenn die Arbeit nicht an einer festen Arbeitsstätte verrichtet wird und ein besonderes Arbeitsgericht (Conseil des Prud'hommes) nicht besteht, das Tribunal d'instance, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, und erklärte sich dementsprechend für zuständig.
Die Firma Sanicentrai legte bei der Cour d'appel Colmar (Haut-Rhin) mit der Begründung Berufung ein, das Tribunal d'instance Molsheim habe sich zu Unrecht auf Artikel 14 des Code civil und Artikel R 517-1 des Code du travail gestützt, denn die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung werde durch Artikel 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens anerkannt, und die vor Erlaß der Verordnung vom 12. September 1974 ergangene Ladung vor das Tribunal d'instance Molsheim sei deshalb nach dem Grundgesetz der Nichtrückwirkung von Rechtsnormen nicht nach dieser Verordnung zu beurteilen. Die Cour d'appel Colmar wies die erste Rüge mit der Begründung zurück, das am 27. September 1968 unterzeichnete Brüsseler Übereinkommen sei in Frankreich erst am 1. Januar 1973, also nach dem Abschluß des Arbeitsvertrags mit Collin, in Kraft getreten; daher könne es auf einen vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Arbeitsvertrag keine Anwendung finden. Die Cour d'appel Colmar wies auch die zweite Rüge zurück, und zwar mit der Begründung, daß es ständiger Rechtsprechung entspricht, daß die Verfahrensvorschriften in anhängigen Verfahren anzuwenden sind und dies auch für die Vorschriften über die Zuständigkeit gilt.
Die Firma Sanicentrai legte daraufhin Rechtsmittel zur Cour de cassation ein, deren Kammer für Arbeits- und Sozialsachen dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 1979 die folgende Frage vorgelegt hat:
Müssen aufgrund von Artikel 54 des Brüsseler Übereinkommens in Fällen, in denen die Klage nach dem 1. Februar 1973 erhoben worden ist, Gerichtsstandsvereinbarungen nunmehr als nach Artikel 17 des Übereinkommens wirksam angesehen werden, die als Bestandteil eines vor dem 1. Februar 1973 geschlossenen Arbeitsvertrags nach dem damals geltenden innerstaatlichen Recht als nichtig anzusehen gewesen wären, ohne daß es darauf ankommt, wann die Parteivereinbarungen getroffen worden sind oder die betreffende Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Das Vorlageurteil ist am 12. Februar 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Lediglich die Kommission hat, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Leleux als Bevollmächtigten, nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte Erklärungen der Kommission
Unter Hinweis auf den Sachverhalt trägt die Kommission vor, sowohl Artikel 14 des Code civil als auch die Maßgeblichkeit des Wohnsitzes des Klägers gemäß dem Code du travail stellten nach Artikel 3 des Brüsseler Übereinkommens untersagte abweichende Zuständigkeitsregelungen dar; die Cour d'appel Colmar habe dem Übereinkommen die unmittelbare Wirkung abgesprochen, während sie sie dem Artikel 517-1 Code du travail beigemessen habe, und dies, obwohl beide Rechtsquellen prozeßrechtlicher Natur seien.
In einer Vorbemerkung zu ihren rechtlichen Ausführungen äußert die Kommission die Ansicht, es sei wünschenswert, der Frage im Hinblick auf die aus den Akten ersichtlichen Gesamtumstände des Falles eine erweiterte Bedeutung zuzumessen und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit anhand des gesamten Brüsseler Übereinkommens und nicht nur anhand von dessen Artikel 17 zu überprüfen.
Die Kommission führt aus, die Urheber des Übereinkommens, die Rechtslehre und die Rechtsprechung stimmten darin überein, daß das Brüsseler Übereinkommen auch Arbeitsverträge betreffende Rechtsstreitigkeiten erfasse, und macht sodann geltend, Artikel 54 sei so klar wie nur möglich und enthalte keinerlei Mehrdeutigkeit: Das Übereinkommen sei für die Vorschriften über die Zuständigkeit maßgeblich, die in nach dem 1. Februar 1973, dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, anhängig gewordenen Verfahren zu beachten seien. Es sei daher unerheblich, ob die Klage ihren Ursprung in Verpflichtungen habe, die von den Parteien vor oder nach dem 1. Februar eingegangen worden seien.
Die Kommission beruft sich auf die Rechtsprechung der französischen Cour de cassation (Urteil vom 24. Oktober 1977, Gaz. Pal. 1978, Nr. 1/3. Januar, S. 6), die — in einer Plenarentscheidung — die von der Kammer für Arbeits- und Sozialsachen vertretene Ansicht verworfen habe, dem Übereinkommen sei aus Gründen des innerstaatlichen Ordre public die Anwendung zu versagen; infolgedessen könne eine Klage außerhalb des Wohnsitzes des Beklagten nur erhoben werden, wenn in dem Übereinkommen selbst eine Anknüpfung für die Zuständigkeit vorgesehen sei, aufgrund deren von dem in den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens niedergelegten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Beklagten abgewichen werden könne.
Jedenfalls sei der Rückgriff auf Artikel 14 des Code civil — auf den sich das Tribunal d'instance Molsheim und die Cour d'appel Colmar berufen hätten — durch Artikel 3 des Übereinkommens ausdrücklich untersagt; die Gerichte hätten prüfen müssen, ob in dem Übereinkommen selbst ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zu finden sei. Die einzige in Betracht kommende Möglichkeit sei Artikel 5 Nr. 1 gewesen, jedoch ergibt sich nach Ansicht der Kommission aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die vertraglichen Verpflichtungen in irgendeinem Punkt in Frankreich erfüllt worden oder zu erfüllen gewesen seien; dieser Artikel sei daher nicht anzuwenden.
Was die Anwendung des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens angeht, spricht nach Ansicht der Kommission nichts dafür, Artikel 54 auf diesen Artikel nicht anzuwenden oder dem Artikel 54 eine zusätzliche Voraussetzung hinzuzufügen. Da die Cour de cassation in ihrem bereits angeführten Urteil vom 24. Oktober 1977 anerkannt habe, daß das Übereinkommen dem innerstaatlichen Recht im Rang vorgehe, könne auf die Nichtigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach innerstaatlichem Recht in einem gerichtlichen Verfahren, das durch das Übereinkommen erfaßte Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung betreffe, keine Einwendung gestützt werden. Die Kommission hebt hervor, daß französische Gerichte bereits aufgrund des Artikels 17 des Überein kommens die Zuständigkeit der französischen Gerichtsbarkeit verneint hätten (Conseil des Prud'hommes Vannes, 19. Dezember 1975, Rec. Dalloz-Sirey 1976, S. 202; Cour d'appel Aix- en-Provence, 10. Mai 1974, Rec. Dalloz-Sirey 1974, S. 776 — Gaz. Palais 1974, S. 671). In der letzteren Rechtssache habe das französische Gericht der Berufung darauf, daß der Arbeitsvertrag vor dem 1. Februar 1973 geschlossen worden sei, widersprochen und ausgeführt, daß der Rechtsstreit gemäß Artikel 54 dem Übereinkommen unterliege, da die Klage nach dem 1. Februar 1973 erhoben worden sei.
Abschließend schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :
Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 gilt in seiner Gesamtheit für alle gerichtlichen Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten, d. h. nach dem 1. Februar 1973, anhängig geworden sind. Nach diesem Zeitpunkt können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, vor den Gerichten eines anderen Staates nur in den im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen verklagt werden.
Artikel 17 gilt ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens für alle in Artikel 54 bezeichneten gerichtlichen Verfahren. Infolgedessen wird die Zuständigkeit, außer in den in Artikel 17 selbst ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen, ausschließlich durch die vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmt. Da für Rechtsstreitigkeiten, die Arbeitsverträge betreffen, keine Ausnahme vorgesehen ist, sind solche Vereinbarungen in Verfahren, die im Anwendungsbereich des Übereinkommens liegende Rechtsbeziehungen mit Auslandsberührung betreffen, selbst dann uneingeschränkt wirksam, wenn sie nach einer innerstaatlichen Verfahrensrechtsvorschrift unzulässig sind.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 2. Oktober 1979 hat die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Leleux, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die französische Cour de cassation (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen) hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Februar 1979, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 17 und 54 dieses gemäß seinem Artikel 62 am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen Übereinkommens vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit wegen der am 8. Dezember 1971 erfolgten Auflösung eines Arbeitsvertrags, der eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines deutschen Gerichts enthält; in diesem Rechtsstreit stehen sich ein in Frankreich wohnhafter französischer Arbeiter und ein deutsches Unternehmen gegenüber, das diesen Arbeiter zur Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland ohne feste Arbeitsstätte eingestellt hatte.
Dieser Arbeitsvertrag war am 27. Oktober 1971 geschlossen worden. Die Klage wurde am 27. November 1973 erhoben.
2 Angesichts dieses Sachverhalts wirft die Cour de cassation die Frage auf, ob der Gerichtsstandsvereinbarungen betreffende Artikel 17 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge anwendbar ist, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen worden sind, oder ob die Bestimmungen des Übereinkommens, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, die Parteivereinbarungen materiellrechtlich berühren und Wirkungen nur für später geschlossene Verträge entfalten können; die Cour de cassation legt daher folgende Frage vor:
Müssen aufgrund von Artikel 54 des Brüsseler Übereinkommens in Fällen, in denen die Klage nach dem 1. Februar 1973 erhoben worden ist, Gerichtsstandsvereinbarungen nunmehr als nach Artikel 17 des Übereinkommens wirksam angesehen werden, die als Bestandteil eines vor dem 1. Februar 1973 geschlossenen Arbeitsvertrags nach dem damals geltenden innerstaatlichen Recht als nichtig anzusehen gewesen wären, ohne daß es darauf ankommt, wann die Parteivereinbarungen getroffen worden sind oder die betreffende Arbeitsleistung erbracht worden ist.
3 Wie diese Frage erkennen läßt, geht die Cour de cassation zutreffend davon aus, daß das Arbeitsrecht zum sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens gehört und daß Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem vor dem 1. Februar 1973 geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben, unter dieses Übereinkommen, insbesondere unter seinen Artikel 17 betreffend Gerichtsstandsvereinbarungen, fallen.
4 Da der Arbeitsvertag am 8. Dezember 1971 aufgelöst und die Klage erst am 27. November 1973, also nach Inkrafttreten des Übereinkommens, erhoben worden ist, wirft die Cour de cassation jedoch die Frage nach der Tragweite von Artikel 54 auf, nach dem die Vorschriften dieses Übereinkommens… nur auf solche Klagen … anzuwenden [sind], die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben … worden sind; sie ersucht um Auskunft darüber, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, die nach den französischen Rechtsvorschriften vor dem 1. Februar 1973 als nichtig angesehen werden konnte, ihre Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wiedererlangt habe.
5 Hierauf ist zum einen zu antworten, daß das Übereinkommen die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt läßt; zum anderen ist festzustellen, daß das Übereinkommen die Festlegung der innergemeinschaftlichen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten in Zivilsachen zum Ziel hat und daß daher die insoweit auf die zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten an sich anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften in den durch das Übereinkommen geregelten Bereichen hinter dessen Bestimmungen zurücktreten.
6 Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung ist ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird.
Auf diesen Zeitpunkt ist somit für die Beurteilung der Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung anhand des zu dieser Zeit geitenen Rechts abzustellen.
Da die Klage am 27. November 1973 erhoben worden ist, findet das Übereinkommen gemäß Artikel 54 Anwendung.
Denn wie sich aus diesem Artikel ergibt, ist die einzige notwendige und gleichzeitig ausreichende Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens entstandene Rechtsbeziehungen betreffen, daß die Klage nach diesem Zeitpunkt erhoben worden ist; dies ist vorliegend der Fall.
7 Auf die von der französischen Cour de cassation (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen) vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 17 und 54 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen sind, daß Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen worden sind, im Hinblick auf nach diesem Zeitpunkt erhobene Klagen auch dann als wirksam angesehen werden müssen, wenn sie nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als nichtig anzusehen gewesen wären.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour de cassation (Kammer für Arbeits- und Sozialsachen) mit Urteil vom 10. Januar 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 17 und 54 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, daß Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen worden sind, im Hinblick auf nach diesem Zeitpunkt erhobene Klagen auch dann als wirksam angesehen werden müssen, wenn sie nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als nichtig anzusehen gewesen wären.