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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.1979 – C-36/79

ECLI:EU:C:1979:258

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 36/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

DENKAVIT FUTTERMITTEL GMBH, Warendorf,

gegen

FINANZAMT WARENDORF

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrags, des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über die auf dem Agrarsektor infolge der Aufwertung der Deutschen Mark zu treffenden Maßnahmen (ABl. 1969, L 312, S. 4) sowie der (nicht veröffentlichten) Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 (der Bundesrepublik Deutschland zugestellt am 24. Januar 1974), mit der der Rat die Geltungsdauer von Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung verlängert und diese Bestimmung geändert hat.

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Als die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1969 den Beschluß faßte, die DM mit Wirkung vom 27. Oktober 1969 um 8,5 % gegenüber der bisherigen offiziellen Parität aufzuwerten, stellte sich sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Gemeinschaft das Problem, wie die durch die Bindung der europäischen Agrarpreise an eine gemeinsame Rechnungseinheit bedingten Einkommensverluste der deutschen Landwirtschaft auszugleichen seien.

2. Die auf der Aufwertung beruhenden Einkommensverluste der deutschen Landwirtschaft wurden von den deutschen Behörden und der Kommission einvernehmlich auf jährlich 1,7 Milliarden DM geschätzt. Um sie auszugleichen, ermächtigte der Rat durch die Verordnung Nr. 2464/69 vom 9. Dezember 1969 (ABl. L 312 vom 12. De zember 1969, S. 4) die Bundesrepublik ab 1. Januar 1970 zur Gewährung von unmittelbaren Beihilfen an die landwirtschaftlichen Erzeuger, an denen sich der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft beteiligte.

3. Artikel 1 (Abs. 1 bis 3) der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 lautet:

1.Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können Beihilfen angesehen werden, die den deutschen landwirtschaftlichen Erzeugern zu den nachstehenden Bedingungen gewährt werden.

2.Die Beihilfen können von 1970 bis 1973 einschließlich für jedes der Haushaltsjahre einen Betrag von 1,7 Milliarden DM erreichen. Die Gemeinschaft beteiligt sich in degressiver Weise und nach Maßgabe des Artikels 2 an der Finanzierung der Beihilfen.

3.Die Beihilfen können in Form einer direkten Beihilfe an den landwirtschaftlichen Erzeuger gewährt werden, sofern sie nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge des Erzeugnisses bestimmt wird.Diese Beihilfe kann teilweise in Form eines Vorschusses gewährt werden, den der landwirtschaftliche Erzeuger beim Verkauf seiner Erzeugnisse erhält und der höchstens 3 v. H. des Verkaufspreises betragen darf; die Beihilfe kann entweder vom Käufer oder von einer von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bestimmten Stelle gezahlt werden.

4. Durch Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 (der Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1974 zugestellt, aber nicht veröffentlicht) ist die im letztzitierten Absatz des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 zugelassene Maßnahme in der Weise verlängert und modifiziert worden, daß die Bundesrepublik Deutschland zeitweilig ermächtigt wurde, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs zu gewähren, den der landwirtschafliche Erzeuger beim Verkauf seiner Erzeugnisse erhält und der höchstens 3 % des Verkaufspreises betragen darf. Wie nach der Regelung der Verordnung soll auch die so modifizierte Beihilfe entweder vom Käufen oder von einer von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bestimmten Stelle gezahlt werden.

5 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 erließ der deutsche Gesetzgeber das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember 1969, dessen Artikel 4 es land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 24 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 51 Bewertungsgesetz gestattete, die geschuldete Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) um 3 % zu kürzen. Um als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der letzteren Bestimmungen zu gelten, mußten Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe über eine bestimmte landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen und ein bestimmtes Verhältnis zwischen dieser Fläche und dem Viehbestand nachweisen.

6. Neben der Herstellung von Futtermitteln betreibt die Klägerin im Ausgangsverfahren mit dem von ihr selbst hergestellten Milchaustauschfutter eine Kälbermast. Sie kauft bei Züchtern etwa eine Woche alte Kälber und veräußert sie nach einer viermonatigen Mast an Schlachtbetriebe. Da die Klägerin diese Mast ohne landwirtschaftliche Nutzfläche betreibt, ist sie im Sinne des deutschen Steuerrechts nicht landwirtschaftlicher Betrieb, sondern Gewerbebetrieb.

7. Die Klägerin erzielte im Jahre 1974 aus dem Verkauf ihrer Mastkälber einen Umsatz von insgesamt 21394474,21 DM. In ihrer Steuererklärung für dieses Jahr beantragte sie gemäß Artikel 4 Aufwertungsausgleichsgesetz eine Beihilfe in Höhe von 641834,24 DM (das sind 3 % ihres Umsatzes). Mit Bescheid vom 26. März 1976 lehnte das Finanzamt Warendorf, Beklagter im Ausgangsverfahren, den Antrag ab, weil die Klägerin im Sinne des deutschen Steuerrechts einen gewerblichen und nicht einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte.

8. Nach der Zurückweisung ihres Einspruchs gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Münster, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist.

9. Mit Beschluß vom 26. September 1977 hat das Finanzgericht Münster das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfaßt der gemeinschaftsrechtliche Begriff landwirtschaftlicher Erzeuger' in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 auch den gewerblichen Tierzüchter/Tierhalter im Sinne des deutschen Steuerrechts?

2. Bei Bejahung dieser Vorfrage: Sind Artikel 39, 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 des Rates und etwaige sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes dahin auszulegen, daß sie dem EWG-Mitglied Bundesrepublik Deutschland als Adressatin der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 verbieten, im Falle der Gewährung von zum Zwecke des Aufwertungsausgleichs für landwirtschaftliche Marktordnungserzeugnisse gezahlten direkten Beihilfen einzelne Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger — hier die gewerblichen Tierhalter und Tierzüchter im Sinne des deutschen Steuerrechts — von der Beihilfegewährung auszuschließen?

10. Diese Vorlage war Gegenstand der Rechtssache 139/77 (Slg. 1978, 1317).

11. Während das Finanzgericht in jenem Verfahren nur allgemein auf die in der deutschen Steuergesetzgebung enthaltene Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierzüchtern/Tierhaltern abstellte, machte die Klägerin im Ausgangsverfahren in ihren schriftlichen Erklärungen besondere Ausführungen zur Kälbermast. Sie machte geltend, auf strukturellem und wirtschaftlichem Gebiet bestünden keine Unterschiede zwischen der gewerblichen Kälbermast einerseits und der landwirtschaftlichen Kälbermast andererseits im Sinne des deutschen Steuerrechts. Auch der landwirtschaftliche Kälbermäster müsse wie der gewerbliche Kälbermäster die Jungkälber von Kälberzüchtern kaufen und das Milchaustauschfutter von einem Hersteller dieser Futtermittel beziehen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Mästers sei für die Durchführung der Kälbermast ohne Bedeutung (vgl. Slg. 1978, 1320). Die Klägerin gelangte zu dem Schluß, daß der deutsche Gesetzgeber durch die Nichtgewährung des Aufwertungsausgleichs an gewerbliche Tierhalter/Tierzüchter gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen habe.

12. Die Kommission machte in ihren schriftlichen Erklärungen unter anderem geltend, die Landwirte seien von den Folgen der Aufwertung stärker betroffen als die gewerblichen Tierhalter. Der Landwirt, der eigenen Boden bewirtschafte, decke seinen Futtermittelbedarf in der Regel zumindest teilweise aus eigener Produktion. Er könne also weniger auf durch die Aufwertung verbilligte Importfuttermittel ausweichen (vgl. Slg. 1978, 1327).

13. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1878 in der Rechtssache 139/77 (Randnr. 12, 2. Satz) zur ersten Vorlagefrage festgestellt, daß es, da weder der Zusammenhang noch die Zwecke der Verordnung Nr. 2464/69 eine enge Auslegung erfordern, nicht ausgeschlossen ist, daß der in der Verordnung verwandte recht weite Begriff landwirtschaftliche Erzeuger die Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse unabhängig von der Herstellungsweise umfaßt.

14. Wie der Gerichtshof zur zweiten Frage (Randnr. 16) ausgeführt hat, ist zu untersuchen, ob die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Züchtern und Haltern andererseits im Sinne des deutschen Steuerrechts, wie sie das Aufwertungsausgleichsgesetz trifft, diskriminierend im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages ist. Die Vereinigung dieser Frage hat er in Randnr. 17 wie folgt begründet:

Aus den Akten ergibt sich namentlich, daß die landwirtschaftlichen Tierzüchter und Tierhalter im Sinne des deutschen Steuerrechts dadurch, daß sie als Futtermittel im wesentlichen Erzeugnisse ihrer Betriebe verwenden, den der Bodennutzung innewohnenden Zufällen besonders unterworfen sind. Dagegen sind die gewerblichen Tierhalter und Tierzüchter im Sinne des deutschen Steuerrechts, die die benötigten Futtermittel größtenteils auf dem nationalen oder internationalen Markt kaufen, nicht den gleichen Risiken ausgesetzt; sie sind im Falle der Aufwertung ihrer nationalen Währung in der Lage, diese Futtermittel im Ausland zu günstigen Preisen zu beziehen. Folglich kann die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Tierzüchtern und Tierhaltern andererseits, die das deutsche Steuerrecht trifft, indem es eine Beziehung zwischen dem Viehbestand und der genutzten landwirtschaftlichen Fläche herstellt, und die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für ein objektives, wenn auch pauschales Kriterium für die Gewährung der Beihilfen im Sinne der Verordnung Nr. 2464/69 gehalten hat, nicht als diskriminierend angesehen werden.

15. Der Tenor des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 lautet wie folgt:

Weder der EWG-Vertrag noch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69, noch die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 verbietet es der Bundesrepublik Deutschland, die gewerblichen Tierhalter oder Tierzüchter von den Beihilfen im Sinne dieser Verordnung auszuschließen.

16. Wie sich aus den Akten in der vorliegenden Rechtssache ergibt, hält sich das Finanzgericht Münster nicht für an den Tenor des Urteils in der Rechtssache 139/77 gebunden, da nach seiner Ansicht der Gerichtshof von einem für die Kälbermast nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Mit Beschluß vom 19. Januar 1979 hat es gemäß Artikel 177 des Vertrages das bei ihm anhängige Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende (ausdrücklich auf die Kälbermäster beschränkte) Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verbieten es der EWG-Vertrag, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69, die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 oder etwaige sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die im Sinne des Steuerrechts gewerblichen Kälbermäster von den Beihilfen gemäß dieser Verordnung auszuschließen, wenn die landwirtschaftlichen Kälbermäster für die Kälbermast die gleichen industriell hergestellten Futtermittel verwenden wie die gewerblichen Kälbermäster?

17. Der Vorlagebeschluß ist am 2. März 1979 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

18. Wie sich der Begründung des Vorlagebeschlusses entnehmen läßt, geht das vorlegende Gericht (das sich insoweit die These der Klägerin zu eigen macht) davon aus, daß die landwirtschaftlichen Kälbermäster im Sinne des deutschen Steuerrechts bei der Kälbermast die gleichen Futtermittel wie die gewerblichen Kälbermäster verwenden, nämlich ausschließlich industriell hergestelltes Milchaustauschfutter von der Art, wie es die Klägerin selbst herstellt und auch in ihrem Vertrieb verwendet. Sowohl die landwirtschaftlichen als auch die gewerblichen Kälbermäster müßten ausschließlich dieses Futter für die Kälbermast verwenden, um weißes Fleisch zu erhalten, das einen besonderen Marktwert habe und das allein unter der Bezeichnung Kalbfleisch gehandelt werde. Theoretisch könnten landwirtschaftliche Kälbermäster zwar ihre Kälber (auch) mit eigenen Futtermitteln aus ihrer landwirtschaftlichen Produktion mästen. Sie erhielten dann jedoch rotes Fleisch, das als Rindfleisch gehandelt werde. Außerdem würden sich in diesem Fall die Mastkosten erheblich verteuern.

19. Nach Ansicht des Finanzgerichts hätte die Klage Erfolg, wenn die gewerblichen Kälbermäster landwirtschaftliche Erzeuger im Sinn des Gemeinschaftsrechts wären und dieses verböte, bei der Gewährung von Beihilfen zum Aufwertungsausgleich für landwirtschaftliche Markterzeugnisse einzelne landwirtschaftliche Erzeuger von der Beihilfe auszuschließen.

20. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Ulrich C. Feldmann, Köln, der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Ernst, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

21. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin im Ausgangsverfahren führt aus, die Vorlagefrage beruhe auf der Voraussetzung, daß die landwirtschaftlichen Kälbermäster für die Kälbermast die gleichen industriell hergestellten Futtermittel verwendeten wie die gewerblichen Kälbermäster. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 104/77 (Oehlschläger/Hauptzollamt Emmerich, Slg. 1978, 796) und 131/77 (Milac/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1978, 1050) macht sie geltend, die Feststellung des Sachverhaltes sei im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag Aufgabe des vorlegenden nationalen Gerichts. Der Gerichtshof werde daher bei seiner neuen Vorabentscheidung von dem Sachverhalt auszugehen haben, wie er im Vorlagebeschluß des Finanzgerichts bezüglich der bei der Kälbermast verwendeten Futtermittel festgestellt worden sei.

Zum Sachverhalt trägt die Klägerin unter anderem vor, mehr als 99 % der deutschen Mastkälber würden mit Milchaustauschfuttermitteln gemästet. Daher sei die landwirtschaftliche Nutzfläche für die Durchführung der Kälbermast ohne jede Bedeutung. Der landwirtschaftliche Kälbermäster werde nach der im deutschen Steuerrecht getroffenen Abgrenzung deshalb als Landwirt eingestuft, weil er überhaupt über eine landwirtschaftliche Nutzfläche verfüge. Diese müsse er jedoch für andere Tätigkeiten einsetzen (z. B. Getreideanbau), die mit der Kälbermast selbst nichts zu tun hätten. Die Kälbermast sei in dem landwirtschaftlichen Unternehmen somit ein besonderer Betriebsbereich, in dem auch der landwirtschaftliche Kälbermäster gewerblich tätig sei. Im Bereich der Kälbermast gebe es keine typische landwirtschaftliche Erzeugung.

Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, daß sie bei der Kälbermast im wesentlichen mit Lohnmästern zusammenarbeite, die selbst über eine landwirtschaftliche Bodennutzung verfügten, die jedoch nicht für die Kälbermast eingesetzt werden könne. Diese Lohnmäster seien also landwirtschaftliche Tierhalter im Sinne des deutschen Steuerrechts. Sie erhielten einen Mastlohn, der eine Art Preisgarantie darstelle. Dieser Mastlohn errechne sich aus der durchschnittlichen Rendite, die ein landwirtschaftlicher Kälbermäster normalerweise erziele. Bestandteil dieser durchschnittlichen Rendite sei auch der Aufwertungsausgleich. Das Risiko der Preisschwankungen auf dem Markt trage die Klägerin. Würde der betreffende Lohnmäster keine Lohnmastverträge abschließen und selbst das Marktrisiko tragen, so würde er auch den Aufwertungsausgleich bekommen. Der Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 durch den deutschen Gesetzgeber bestrafe die Klägerin als gewerbliche Kälbermästerin also dafür, daß sie dem eigentlichen Landwirt in Form einer Preisgarantie das Marktrisiko bei Mastkälbern abnehme.

Der Klägerin zufolge ist dieser Sachverhalt zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig.

Zur Frage der Anwendung des in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages niedergelegten Diskriminierungsverbots auf den festgestellten Sachverhalt führt die Klägerin aus, vergleichbare Sachverhalte dürften nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung sei objektiv gerechtfertigt. Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergebe, handele es sich bei der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Kälbermast im Sinne des deutschen Steuerrechts nicht nur um vergleichbare Sachverhalte, sondern darüber hinausgehend um gleiche Sachverhalte. Es gebe daher keine Gründe, die eine differenzierte Behandlung objektiv rechtfertigen könnten.

Die Klägerin widerspricht ferner der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 1978 getroffenen Feststellung, daß es als ein objektives, nicht diskriminierendes Kriterium angesehen werden könne, wenn der deutsche Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Tierzüchtern und Tierhaltern andererseits treffe, indem er eine Beziehung zwischen dem Viehbestand und der genutzten landwirtschaftlichen Fläche herstellt. In dem vorausgehenden Satz seiner Entscheidungsgründe gehe der Gerichtshof nämlich von der unzutreffenden Annahme aus, daß die landwirtschaftlichen Tierzüchter und Tierhalter als Futtermittel im wesentlichen Erzeugnise ihrer Betriebe und damit der eigenen Bodennutzung verwendeten. Nur an diese Voraussetzung knüpfe der Gerichtshof die Folge (folglich), daß die Verbindung zwischen Tierhaltung und genutzter landwirtschaftlicher Fläche ein gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal sein könne.

Die Klägerin äußert sich sodann zu der vom Gerichtshof in seinem Urteil getroffenen Feststellung, es handele sich hier um ein pauschales Abgrenzungskriterium, und macht geltend, daß auch bei Anwendung einer pauschalen Betrachtungsweise ihr Ausschluß vom Aufwertungsausgleich im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Kälbermästern die Grenzen einer zulässigen Typisierung klar überschreiten würde. Denn die Kälbermast sei ein besonderer eigenständiger Wirtschaftszweig von großer Bedeutung (die Klägerin schätzt den Gesamtumsatz in der Bundesrepublik im Jahre 1974 auf etwa 600 Millionen DM, auf den ein solches Kriterium jedenfalls dann nicht angewendet werden könne, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, dazu führen würde, daß eine Gruppe von Abgabepflichtigen (die gewerblichen Mäster) dadurch in eine deutlich ungünstigere Wettbewerbslage gebracht würde als eine andere Gruppe (die landwirtschaftlichen Mäster).

Man könne auch nicht davon ausgehen, daß es sich bei dem Aufwertungsausgleichsgesetz um eine eilbedürftige Maßnahme gehandelt habe. Man habe zumindest erwarten können, daß der deutsche Gesetzgeber 1974, also 5 Jahre nach Inkrafttreten des Aufwertungsausgleichsgesetzes, die ganz erhebliche Diskriminierung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Kälbermast beseitigt hätte.

Auf keinen Fall dürfte ein Typisierung dahin führen, daß ein und derselbe Sachverhalt steuerrechtlich und beihilferechtlich unterschiedlich geregelt werden, nur weil hinter dem Betrieb der Kälbermast einmal ein Landwirt stehe, der im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit eine Bodennutzung betreibe, und ein anderes Mal ein Unternehmer wie die Klägerin, die im Rahmen ihrer übrigen Tätigkeit Futtermittel herstelle. Denn damit würden Abgrenzungskriterien herangezogen, die mit der Kälbermast als solcher und der Verwendung von Futtermitteln nichts mehr zu tun hätten und somit objektiv eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könnten.

Ziel der Verordnung Nr. 2464/69 sei es gewesen, die durch die Senkung der Agrarpreise verursachten Verluste auszugleichen. Diese Verluste hätten bei den Kälbern die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kälbermäster gleichermaßen getroffen. Von besonderer Bedeutung sei insoweit, daß im Jahre 1974 das auf der Verordnung Nr. 974/71 beruhende Währungsausgleichssystem praktiziert worden sei. Dieses System beruhe auf einer produktneutralen Anwendung des Währungsausgleichs. Spätestens im Jahre 1974 hätte daher auch der Aufwertungsausgleich produktneutral für die Kälbermast gewährt werden müssen, weil das Währungsausgleichssystem, das die gleichen Ursachen und Zielsetzungen wie der Aufwertungsausgleich habe, einen strikt neutralen Ausgleich gewähre, der sämtlichen Ausfuhrerzeugnissen zugute komme bzw. sie belaste.

Es gebe auch keine anderen Gründe, die den Ausschluß der gewerblichen Kälbermast vom Aufwertungsausgleich rechtfertigen könnten. Insbesondere stünden die gewerblichen Mäster im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Mästern nicht im Genuß struktureller und sozialer Vergünstigungen, die ihren Ausschluß von der Beihilfe hätten rechtfertigen können.

Die Klägerin schlägt daher vor, die vom Finanzgericht Münster gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

Der EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 in Verbindung mit der Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 verbieten es, gewerbliche Kälbermäster im Sinne des deutschen Steuerrechts von dem Aufwertungsausgleich auszuschließen, wenn die landwirtschaftlichen Kälbermäster für die Kälbermast die gleichen industriell hergestellten Futtermittel verwenden wie die gewerblichen Kälbermäster.

Das Finanzamt Warendorf, Beklagter im Ausgangsverfahren, vertritt die Auffassung, nicht nur Milchaustauschfutter erlaube die Erzeugung von weißem Kalbfleisch; dieses Ergebnis könne auch durch die Verwendung von Vollmilch erzielt werden, die in einem späteren Maststadium gegebenenfalls durch Kraftfutter ergänzt werde. Der landwirtschaftliche Erzeuger sei tatsächlich in der Lage, Vollmilch im eigenen Betrieb über die Bodenbewirtschaftung als Weidefläche für Milchvieh zu erzeugen. Es stehe somit im wirtschaftlichen Ermessen des Landwirts, ob er bei ausreichender Flächenausstattung selbst erzeugte oder zugekaufte Futtermittel einsetze. Sonach bestehe keine Veranlassung, vom Urteil des Gerichshofes in der Rechtssache 139/77 abzuweichen, da auch im Rahmen der erneuten Vorlage an den Gerichtshof neue, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in das Verfahren eingeführt worden seien.

Die Kommission hält es zunächst für bedenklich, wenn das gleiche Gericht, das den Gerichtshof bereits in der Rechtssache 139/77 befaßt habe, diesem wiederum die Frage des angeblich diskriminierenden Charakters der in der deutschen Gesetzgebung getroffenen Unterscheidung vorlege. Sie glaube jedoch, gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen keine formellen Einwände erheben zu sollen, und zwar unter anderem weil sich das Urteil vom 13. Juni 1978 in der Tat nur allgemein mit der Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltern bzw. Tierzüchtern befasse, auf die spezifische Situation bei der Kälberaufzucht dagegen mangels einer entsprechenden Frage des seinerzeit gestellten Vorlageersuchens nicht eingehe. Im übrigen habe der Gerichtshof für eine der vorliegenden Problematik durchaus vergleichbare Situation bereits entschieden, daß es Sache der staatlichen Gerichte sei, zu beurteilen, ob die Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen habe oder ob eine erneute Befassung notwendig sei (Urteil in der Rechtssache 29/68 Milch-, Fett- und Eierkontor/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1969, 165 ff., 178).

Was die Vorlagefrage in der Sache angehe, sei angesichts des Wortlauts des Vorlageersuchens zu fragen, ob das Finanzgericht nicht auch eine erneute Prüfung der ersten Frage des Vorlageverfahrens 139/77 anstrebe, in der es um den gemeinschaftsrechtlichen Begriff landwirtschaftlicher Erzeuger gegangen sei und auf die der Gerichtshof bisher keine abschließende Antwort gegeben habe. Die Kommission glaubt das Vorlageersuchen jedoch nicht in diesem Sinne auslegen zu müssen.

Nicht ohne weiterers verständlich sei im übrigen auch die Bemerkung, die Klage sei begründet, falls es das Gemeinschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland verboten habe, gewerbliche Kälbermäster von den in der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates vorgesehenen Beihilfen auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson, Slg. 1977, 1795 ff. 1813) habe die Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz keineswegs zwangsläufig zur Folge, daß alle von dieser Regelung ausgeschlossenen Unternehmen Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe hätten. Es wäre in diesem Fall vielmehr Sache des Gesetzgebers (ob nun desjenigen der Gemeinschaft oder des nationalen Gesetzgebers), die sich aus der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit ergebenden Folgerungen zu ziehen.

Auch in ihrer jetzigen Form ist die Frage des Finanzgerichts nach Auffassung der Kommission zu verneinen, und zwar sowohl aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen.

Selbst wenn man nämlich unterstelle (was die Kommission für unrichtig hält), daß die landwirtschaftlichen Kälbermäster ausschließlich Milchaustauschfutter der von der Klägerin hergestellten Art verwendeten, rechtfertige sich die unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Kälbermästern auf dem Gebiet der Beihilfen aus objektiven Gründen. Beide Mästergruppen hätten zwar aufgrund der Aufwertung dieselben Vorteile genossen, für den landwirtschaftlichen Mäster habe die Aufwertung jedoch erhebliche Verluste bei den Erträgen aus der Bodenbestellung und aus der Milcherzeugung verursacht. Zudem dürfte man nicht nur auf die Kälbermast als Vergleichsgrundlage abstellen. Es sei eine unzulässige Betrachtungsweise, diese Tätigkeit aus der Gesamttätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs herauszunehmen und sie sodann mit der gewerblichen Kälbermast zu vergleichen, die ohne landwirtschaftliche Nutzfläche betrieben werde.

Die Kommission erinnert daran, daß es notwendig gewesen sei, eine schnelle, zwangsläufig schematische und an der Regelsituation orientierte Lösung des Problems der Einkommensverluste mehrerer hunderttausend Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten infolge der Aufwertung von 1969 zu finden. Indem der deutsche Gesetzgeber die im deutschen Steuerrecht bestehende Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierzüchtern (und zwar nicht nur einer bestimmten Tierart) für die Zwecke der Beihilfegewährung herangezogen habe, habe er ein Kriterium gewählt, das die Gewährung der Beihilfe an eine Gruppe von Züchtern (die landwirtschaftlichen Züchter) erlaubt habe, die zu einem erheblichen Teil aus Züchtern bestehe, die auch ihren eigenen Boden bewirtschafteten. Gerade die Erzeugnisse dieser Bewirtschaftung aber hätten durch die Aufwertung an Wert verloren.

Davon abgesehen entspricht es aber nach Auffassung der Kommission auch nicht den Tatsachen, daß zwischen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Kälbermast in bezug auf die Aufzuchtsmethoden keinerlei Unterschied bestehe.

Insoweit sei zweierlei richtigzustellen. Zum einen hätten weder die Kommission noch der Gerichtshof behauptet, daß landwirtschaftliche Kälbermäster ihre Kälber im wesentlichen mit Erzeugnissen ihres Grund und Bodens aufzögen. Die von der Klägerin und dem Finanzgericht kritisierten Bemerkungen in der Randnummer 17 des Urteils vom 13. Juni 1978 bezögen sich auf landwirtschaftliche Tierhalter im allgemeinen. Zweitens dürfe die Frage einer eventuellen Diskriminierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nur vom Standpunkt der Kälbermäster gesehen werden. In den Blick zu nehmen sei vielmehr die Situation auf dem Kälbermarkt insgesamt, das heißt es seien die Aufzuchtsmethoden aller auf dem deutschen Markt angebotenen landwirtschaftlichen Kälber mit denen der von den gewerblichen Erzeugern angebotenen Tiere zu vergleichen. Tue man dies, so stelle sich die Situation für den deutschen Kälbermarkt etwa wie folgt dar:

Die auf dem deutschen Kalbfleischmarkt angebotenen Tiere stammen bei weitem nicht alle von spezialisierten Mastbetrieben. Zwar werde die Mehrheit der Kälber von Kälbermästern — landwirtschaftlichen und gewerblichen — angeboten. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Tiere stamme jedoch auch von mehr oder weniger groß angelegten Milcherzeugern, bei denen Kälber gelegentlich der Milchproduktion anfielen und — soweit sie nicht nur zur Zucht von Milchkühen verwandt würden — mit herkömmlichen Methoden bis zur Schlachtreife aufgezogen würden. Der Anteil der sogenannten Kleinbauern, das heißt der nicht spezialisierten Mästern an dieser Produktion sei beträchtlich.

Während die spezialisierten gewerblichen Kälbermäster ausschließlich industriell hergestelltes Milchaustauschfutter verwendeten, setzten die landwirtschaftlichen Mäster — und mehr noch natürlich die Gelegenheitsmäster — in erheblichem Umfang auch die im eigenen Betrieb gewonnene Milch ein. Sie verfüttern zum Teil direkt die aus ihrem Milchviehbestand gewonnene Vollmilch und setzten darüber hinaus auch noch Magermilch ein, die sie zunächst als Vollmilch der Molkerei andienten und dann als Magermilch zum Zwecke der Verfütterung zurücknähmen.

Die Kommission verfüge zu ihrem Bedauern nicht über ganz genaue Zahlen über den jeweiligen Anteil der eingesetzten Futtermittel. Den zur Verfügung stehenden Statistiken lasse sich jedoch entnehmen, daß zur Zeit etwa ein Drittel der für die Aufzucht und Mast von Kälbern benötigten Futtermittel aus Vollbeziehungsweise Magermilch bestünden und zwei Drittel aus industriell hergestelltem Milchaustauschfutter. Von einer ausschließlichen Verwendung von Milchaustauschfutter sowohl bei den landwirtschaftlichen wie bei den gewerblichen Kälbermästern könne jedenfalls keine Rede sein. Erstens würden nämlich etwa 5 % der gesamten Vollmilchproduktion der Gemeinschaft (das heißt jährlich rund 5000000 Tonnen) an Kälber verfüttert, und zweitens könne anhand der Beihilfeanträge, die die Kommission für die Verfütterung von Magermilch erhalte, nachgewiesen werden, daß in der Gemeinschaft zur Zeit mehr als 2000000 Tonnen im Jahr (1978 genau 2336000 Tonnen) Magermilch an Kälber verfüttert würden.

Bis zum Jahre 1978 sei innerhalb der Beihilfebeträge, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 13) zugunsten der Verfütterung von flüssiger Magermilch vorgesehen seien, nicht zwischen der Verfütterung an Kälber und andere Tiere unterschieden worden. Insoweit seien folglich nur die insgesamt verfütterten Mengen bekannt. Sie hätten in den Jahren 1968 bis 1970 innerhalb der Sechsergemeinschaft rund 6000000 Tonnen im Jahr betragen, um dann bis 1972 auf etwa 3500000 Tonnen zurückzugehen. In der Neunergemeinschaft sei die Verfütterung von flüssiger Magermilch in den Jahren 1973 bis 1976 zunächst von 5000000 Tonnen auf 3000000 Tonnen zurückgegangen, um dann in den beiden darauffolgenden Jahren wieder auf 3500000 beziehungsweise etwas mehr als 4000000 Tonnen anzusteigen. Auf die Bundesrepublik entfielen von diesen Mengen jeweils rund 40 bis 45 %. Nachdem die Beihilfe für die Verfütterung von Magermilch an Schweine und Geflügel durch die Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission (ABl. L 321 vom 16. Dezember 1977, S. 30) mit Wirkung vom 1. Januar 1978 angehoben worden sei, lasse sich anhand der Beihilfeanträge der Begünstigten bei den zuständigen Interventionsstellen nunmehr genau feststellen, wieviel flüssige Magermilch in jedem Mitgliedstaat jährlich an Kälber und wieviel an andere Tiere verfüttert worden sei. Für das Jahr 1978 betrage die Gesamtmenge der zur Verfütterung verwendeten und von der Gemeinschaft subventionierten flüssigen Magermilch 4069000 Tonnen). Hiervon entfielen auf Kälber 2326000 Tonnen und damit fast 60 % der Gesamtmenge.

Da die Verfütterung an Kälber auch schon früher den weitaus überwiegenden Teil der für tierische Zwecke verwandten flüssigen Magermilch ausgemacht habe (andernfalls hätte wohl kein Anlaß bestanden, die Beihilfe für die Verfütterung gerade an andere Tiere als Kälber durch die Verordnung Nr. 2793/77 wesentlich zu erhöhen), müsse davon ausgegangen werden, daß auch in den hier streitigen Jahren zwischen 1969 und 1974 in der Gemeinschaft jeweils mindestens 2 bis 3 Millionen Tonnen flüssiger Magermilch jährlich an Kälber verfüttert worden seien. Der Magermilchanteil in diesen Jahren habe wahrscheinlich noch wesentlich höher gelegen als heute. Ausweislich der vorliegenden Statistiken habe sich nämlich das Verhältnis zwischen dem landwirtschaftlichen Erzeugnis Milch und dem industriell hergestellten Austauschfutter bei der Kälberaufzucht in der Bundesrepublik erst ab etwa 1973 in nennenswerter Weise zugunsten des Milchaustauschfutters verschoben. Zu der Zeit, als die hier fraglichen Regelungen erlassen worden seien, müsse also von einem Verhältnis ausgegangen werden, das noch wesentlich stärker zum Naturprodukt Milch tendiere als das gegenwärtige Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.

Für den hier in Frage stehenden Ausschluß der gewerblichen Kälbermäster vom Aufwertungsausgleich des Jahres 1969 ist daher nach Ansicht der Kommission allein entscheidend, daß bei den Fütterungsmethoden Unterschiede bestünden und daß diese Unterschiede Größenordnungen erreichten, die mengenmäßig ins Gewicht fielen.

Zur Ergänzung trägt die Kommission vor, es sei unrichtig, daß sich nur bei Verwendung von industriell hergestelltem Michaustauschfutter das vom Publikum so begehrte weiße Fleisch erzielen lasse. Auch mit Milch aufgezogene Kälber hätten weißes Fleisch; dieses sei qualitativ sogar besser als Kalbfleisch, das unter ausschließlicher Verwendung von Austauschfutter gewonnen werde.

Nach Auffassung der Kommission sollte dem Finanzgericht Münster daher auf sein zweites Vorlageersuchen wie folgt geantwortet werden:

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation auf dem deutschen Kälbermarkt haben es weder der EWG-Vertrag noch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates noch dessen Entscheidung vom 21. Januar 1974 der Bundesrepublik Deutschland verboten, gewerbliche Kälbermäster von den in der Verordnung Nr. 2464/69 vorgesehenen Beihilfen auszuschließen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. Oktober 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Münster stellt mit Beschluß vom 19. Januar 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Vertrages, des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über die auf dem Agrarsektor infolge der Aufwertung der Deutschen Mark zu treffenden Maßnahmen (ABl. 1969, L 312, S. 4) sowie der Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974, die der Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1974 zugestellt worden ist und mit der der Rat die Geltungsdauer einiger Bestimmungen des Artikels 1 dieser Verordnung verlängert und diese Bestimmungen geändert hat.

2 Das Ausgangsverfahren geht darauf zurück, daß das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt Warendorf einen Antrag auf Beihilfe nach dem aufgrund der Verordnung Nr. 2464/69 erlassenen Aufwertungsausgleichsgesetz vom 23. Dezember 1969 abgelehnt hatte. Dieser Antrag war von der im Ausgangsverfahren klagenden Gesellschaft gestellt worden, die Futtermittel hergestellt und außerdem mit dem von ihr selbst hergestellten Milchaustauschfutter Kälbermast betreibt.

3 Der Beklagte im Ausgangsverfahren begründete die Ablehnung des von der Klägerin im Ausgangsverfahren gestellten Beihilfeantrags damit, daß die Klägerin nicht über die für die Mast ihrer Kälber erforderliche landwirtschaftliche Nutzfläche verfüge; sie sei deshalb kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des deutschen Steuerrechts, auf das das genannte Gesetz verweise, sondern ein Gewerbebetrieb.

4 Das Ausgangsverfahren hat bereits zu einem Vorabentscheidungsersuchen desselben Finanzgerichts geführt; dieses war Gegenstand der Rechtssache 139/77, in der der Gerichtshof am 13. Juni 1978 sein Urteil erlassen hat (Slg. 1978, 1317). In diesem Urteil hat der Gerichtshof Ursprung und Inhalt der Gemeinschaftsregelung und des einschlägigen nationalen Rechts geprüft (Seiten 1329 bis 1331) und sodann die folgenden Vorlagefragen beantwortet:

1. Umfaßt der gemeinschaftsrechtliche Begriff landwirtschaftlicher Erzeuger' in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 auch den gewerblichen Tierzüchter/Tierhalter im Sinne des deutschen Steuerrechts?

Bei Bejahung dieser Vorfrage:

2. Sind Artikel 39, 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 des Rates und etwaige sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß sie dem EWG-Mitglied Bundesrepublik Deutschland als Adressatin der Verordnung (EWG) Nr. 2464/69 verbieten, im Falle der Gewährung von zum Zwecke des Aufwertungsausgleichs für landwirtschaftliche Marktordnungserzeugnisse gezahlten direkten Beihilfen einzelne Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger — hier die gewerblichen Tierhalter und Tierzüchter im Sinne des deutschen Steuerrechts — von der Beihilfegewährung auszuschließen?

5 Zur ersten Frage hat der Gerichtshof insbesondere ausgeführt, weder der Zusammenhang noch die Zwecke der Verordnung Nr. 2464/69 erforderten eine enge Auslegung; daher sei es nicht ausgeschlossen, daß der in der Verordnung verwandte recht weite Begriff landwirtschaftliche Erzeuger die Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse unabhänig von der Herstellungsweise umfasse.

6 Für die zweite Frage war nach der Feststellung des Gerichtshofes zu untersuchen, ob die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Züchtern und Haltern andererseits im Sinne des deutschen Steuerrechts, wie sie das Aufwertungsausgleichsgesetz trifft, diskriminierend im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages ist. Der Gerichtshof hat diese Frage mit folgender Begründung verneint (Randnr. 17 der Entscheidungsgründe):

Aus den Akten ergibt sich namentlich, daß die landwirtschaftlichen Tierzüchter und Tierhalter im Sinne des deutschen Steuerrechts dadurch, daß sie als Futtermittel im wesentlichen Erzeugnisse ihrer Betriebe verwenden, den der Bodennutzung innewohnenden Zufällen besonders unterworfen sind. Dagegen sind die gewerblichen Tierhalter und Tierzüchter im Sinne des deutschen Steuerrechts, die die benötigten Futtermittel größtenteils auf dem nationalen oder internationalen Markt kaufen, nicht den gleichen Risiken ausgesetzt; sie sind im Falle der Aufwertung ihrer nationalen Währung in der Lage, diese Futtermittel im Ausland zu günstigen Preisen zu beziehen. Folglich kann die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Tierzüchtern und Tierhaltern andererseits, die das deutsche Steuerrecht trifft, indem es eine Beziehung zwischen dem Viehbestand und der genutzten landwirtschaftlichen Fläche herstellt, und die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für ein objektives, wenn auch pauschales Kriterium für die Gewährung der Beihilfen im Sinne der Verordnung Nr. 2464/69 gehalten hat, nicht als diskriminierend angesehen werden.

7 Auf die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Weder der EWG-Vertrag noch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69, noch die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 verbietet es der Bundesrepublik Deutschland, die gewerblichen Tierhalter oder Tierzüchter von den Beihilfen im Sinne dieser Verordnung auszuschließen.

8 Mit seinem Vorlagebeschluß in der vorliegenden Rechtssache stellt das Finanzgericht eine neue Vorlagefrage, die folgenden Wortlaut hat:

Verbieten es der EWG-Vertrag, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69, die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 oder etwaige sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die im Sinne des deutschen Steuerrechts gewerblichen' Kälbermäster von den Beihilfen gemäß dieser Verordnung auszuschließen, wenn die landwirtschaftlichen Kälbermäster für die Kälbermast die gleichen industriell hergestellten Futtermittel verwenden wie die gewerblichen Kälbermäster?

9 Diese Frage bezieht sich zum einen im Gegensatz zu den in der Rechtssache 139/77 gestellten Fragen nicht auf Tierzüchter und Tierhalter im allgemeinen, sondern nur auf Kälbermäster; zum anderen beruht sie, wie in der Begründung des Vorlagebeschlusses ausgeführt wird, auf der Annahme, daß die landwirtschaftlichen Kälbermäster für die Mast dieselben industriell hergestellten Milchaustauschfuttermittel verwenden wie die gewerblichen Kälbermäster.

10 Die Richtigkeit dieser Annahme wird von der Kommission bestritten. Nach ihrer Darstellung verwenden die landwirtschaftlichen Kälbermäster in erheblichem Umfang neben industriell hergestellten Austauschfuttermitteln auch Voll- oder Magermilch aus dem eigenen Betrieb. Die Kommission stützt sich insoweit auf Angaben über das seit 1969 geltende System der gemeinschaftlichen Beihilfen zugunsten der Verfütterung von Milch und auf statistische Angaben über die Verfütterung von Voll- und Magermilch in der Bundesrepublik Deutschland. Daraus ergebe sich, daß Voll- und Magermilch in ganz erheblichen Mengen zur Verfütterung eingesetzt würden und daß mehr als die Hälfte dieser Mengen, wie die Ergebnisse der Anwendung eines durch die Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission (ABl. L 321, S. 30) eingeführten differenzierten Beihilfesystems zeigten, an Kälber verfüttert werde.

11 Gestützt auf diese Angaben, führt die Kommission aus, gegenwärtig bestehe ein Drittel der Futtermittel für Kälber aus Milch; dieser Anteil sei für die Zeit von 1969 bis 1973 möglicherweise noch höher.

12 Es ist indessen nicht Sache des Gerichtshofes, in einem Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages eine solche Streitfrage zu klären; diese fällt, wie im übrigen jegliche Würdigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, in die Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts.

13 Selbst wenn man aber einmal davon ausgeht, daß die landwirtschaftlichen Kälbermäster die gleichen industriell hergestellten Milchaustauschfuttermittel verwenden wie die gewerblichen Mäster, so beeinflußt dies die Antwort auf die neue Frage des vorlegenden Gerichts nicht.

14 Denn nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2464/69 führen, worauf im Urteil in der Rechtssache 139/77 hingewiesen worden ist, die Aufwertung der Deutschen Mark und die Beibehaltung des Wertes der Rechnungseinheit… zu einer Senkung der in DM ausgedrückten Agrarpreise … ab 1. Januar 1970 …; daraus ergibt sich, so heißt es weiter, ein Einkommensverlust für die deutsche Landwirtschaft. Die erwähnten Verluste, deren Ausgleich mit der Verordnung bezweckt wurde, ergaben sich in den Agrarsektoren, die, wie der Milch- und der Getreidesektor, durch ein Interventionssystem gekennzeichnet sind und in denen die Aufwertung gleichsam automatisch zu einer Senkung der in DM ausgedrückten, jedoch im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Rechnungseinheiten festgesetzten Agrarpreise führte. Gerade in diesen Sektoren hängt die Erzeugung aber von der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ab.

15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Unterscheidung, die die Bundesrepublik Deutschland für die Gewährung der Beihilfe nach dem Aufwertungsausgleichsgesetz auf der Grundlage einer im deutschen Steuerrecht vorgesehenen Beziehung zwischen Viehbestand und genutzter landwirtschaftlicher Fläche zwischen landwirtschaftlichen Tierzüchtern und Tierhaltern einerseits und gewerblichen Tierzüchtern und Tierhaltern andererseits getroffen hat, dem mit der Verordnung verfolgten Ziel entspricht.

16 Ferner ist auf die vierte Begründungserwägung der Verordnung hinzuweisen, in der es heißt: Die vorgesehenen Beihilfen dürfen nur während eines bestimmten Zeitraums gewährt werden. Die Fortführung kann durch sozial- oder strukturpolitische Maßnahmen gesichert werden. Wie sich aus dieser Begründung ergibt, sind die beabsichtigten Beihilfen vor dem Hintergrund von sozialen Erwägungen zu sehen, die dem in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrages anerkannten Erfordernis entsprechen, wonach die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft ergibt. Diese Eigenart rechtfertigt es, daß die Bundesrepublik Deutschland für die Zwecke der Gewährung der Beihilfen als Ausgleich für die Auswirkungen der Aufwertung vorrangig diejenigen landwirtschaftlichen Sektoren berücksichtigt hat, in denen sich die durch die Aufwertung verursachten Einkommensverluste am unmittelbarsten ausgewirkt haben, also die durch die Bodenbewirtschaftung gekennzeichneten Sektoren. Eine derartige Bevorzugung ist nicht willkürlich und kann daher nicht als eine durch Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verbotene Diskriminierung zwischen Erzeugern angesehen werden.

17 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Frage des vorgelegenden Gerichts zu antworten, daß weder der EWG-Vertrag noch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates, noch die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 es der Bundesrepublik Deutschland verbietet, die gewerblichen Kälbermäster von den Beihilfen gemäß dieser Verordnung auszuschließen.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

19 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 19. Januar 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder der EWG-Vertrag noch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2464/69 des Rates, noch die Entscheidung des Rates vom 21. Januar 1974 verbietet es der Bundesrepublik Deutschland, die gewerblichen Kälbermäster von den Beihilfen gemäß dieser Verordnung auszuschließen.