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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.11.1979 – C-162/78
ECLI:EU:C:1979:260
In der Rechtssache 162/78
1. KG IN FIRMA HANS-OTTO WAGNER GMBH AGRARHANDEL, vertreten durch Hans-Otto Wagner, Bad Homburg,
2. KG IN FIRMA SCHLÜTER & MAACK GMBH & CO., vertreten durch Oskar F. Roehr, Constantin Schlüter und Oskar W. K. Roehr, Hamburg,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Modest und Partner, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigte: Frau J. Jansen-Housse, 23, rue Aldringen, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1837/78 der Kommission vom 31. Juli 1978 zur Festlegung der Anwendungsgebiete von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 210, S. 51)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Firma Wagner ist die Klägerin in einem noch immer beim Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit, der auf Vorlagebeschluß dieses Gerichts zum Urteil des Gerichtshofes vom 24. Mai 1978 in der Vorabentscheidungssache 108/77 (Wagner/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1187) geführt hat.
Ebenso wie die Firma Wagner hat die Firma Schlüter, die Klägerin zu 2. in der vorliegenden Rechtssache, nach dem Verfahren der Verordnung Nr. 2101/75 der Kommission vom 11. August 1975 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 214, S. 5) sowie der nachfolgenden Verordnung Nr. 1634/77 vom 19. Juli 1977 (ABl. L 181, S. 35) Zuschläge für den Export von Weißzucker in Drittländer erhalten.
Die der Firma Schlüter zugeschlagenen Erstattungen wurden vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas ebensowenig wie die der Firma Wagner zugeschlagenen in voller Höhe ausgezahlt: Sie wurden vielmehr in Anwendung des Koeffizienten gekürzt, der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) vorgesehen ist. Die Firma Schlüter rief am 25. Juli 1978 das Finanzgericht Hamburg an, weil das Hauptzollamt Hamburg-Jonas noch immer nicht über die bei ihm eingelegten Einsprüche entschieden hatte.
2. Es ist an folgendes zu erinnern:
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 bestimmt:
… im Handel mit Drittländern [werden] die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr, die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind …, mit einem Koeffizienten multipliziert, [der] … von dem Prozentsatz abgeleitet [wird], an Hand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und [der] … von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt [wird].
Nach der obengenannten Verordnung Nr. 2101/75 werden in den Angeboten die Beträge der Ausfuhrerstattungen in nationaler Währung angegeben (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und enthält die Zuschlagserklärung die Angabe der zu gewährenden Erstattung ebenfalls in nationaler Währung (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c). Lediglich der Höchstbetrag der Erstattung — durch diesen soll die Zahl der Bieter beschränkt werden, denen der Zuschlag erteilt werden muß — wird in Rechnungseinheiten festgesetzt (Artikel 9 Absatz 1).
Die Angebote der Bieter sind nur bei Stellung einer Ausschreibungskaution gültig (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 394/70 der Kommission vom 2. März 1970 über die Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr für Zucker — ABl. L 50, S. 1).
3. In seinem Urteil vom 24. Mai 1978 erkannte der Gerichtshof für Recht:
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 ist dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung nicht mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist, multipliziert wird.
4. In der Folgezeit erließ die Kommission nachstehende Verordnungen:
die Verordnung Nr. 1182/78 vom 31. Mai 1978 zur Ergänzung der Verordnungen Nr. 1634/77 (siehe oben) und Nr. 1790/77 über Dauerausschreibungen zur Bestimmung von Ausfuhrerstattungen für Zucker (ABl. L 145, S. 46), wonach
der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 genannte Koeffizient… auch auf die im Rahmen dieser Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagenen Erstattungen Anwendung [findet];
diese am 1. Juni 1978 in Kraft getretene Verordnung gilt für die Erstattungen, die aufgrund der durch sie ergänzten Verordnungen zugeschlagen worden sind, mit Ausnahme der Erstattungen, für die Angebote nach dem 24. Mai 1978 und vor dem 1. Juni 1978 berücksichtigt worden sind;
die Verordnung Nr. 1392/78 vom 23. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. L 167, S. 53), durch die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1380/75 folgender Absatz 5 angefügt wurde:
Der Koeffizient gemäß Absatz 3 gilt auch für die im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagenen Erstattungen oder Abschöpfungen;
diese Verordnung gilt für Geschäfte, für welche die Zollförmlichkeiten ab ihrem Inkrafttreten (24. Juni) erfüllt worden sind, vorbehaltlich der für den Zuckersektor bestehenden Bestimmungen und der vor dem 1. August 1978 zu erlassenden Vorschriften.
5. Da die Klägerinnen der Auffassung sind, die Verordnungen, Nrn. 1182/78 und 1392/78 führten zu einer rückwirkenden Anwendung des Währungskoeffizienten auf die Erstattungen, die ihnen vor deren Erlaß fest zugeschlagen worden waren, entschlossen sie sich, eine Klage nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zu erheben.
Die auf den 26. Juli 1978 datierte Klage ist am 28. Juli 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Am 31. Juli 1978 erließ die Kommission die strittige Verordnung Nr. 1837/78, die in Artikel 1 vorsieht, daß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75
für Geschäfte [gilt], bei denen die Zollförmlichkeiten
a) ab 1. Juni 1978 auf dem Zuckersektor,
b) ab 24. Juni 1978 auf den anderen Sektoren,
c) vor den vorgenannten Daten in den Fällen, in denen seine Anwendung zu einem Vorteil für den Beteiligten führt,
erfüllt worden sind. (Buchstabe c ist in der durch die Verordnung Nr. 1907/78 vom 7. August 1978 — ABl. L 217, S. 13 — geänderten Fassung wiedergegeben.)
Diese Verordnung, durch die die Verordnung Nr. 1392/78 ergänzt und die Verordnung Nr. 1182/78 aufgehoben wird, trat am 1. August 1978 in Kraft.
Durch Schriftsatz vom 8. August 1978 haben die Klägerinnen die Anträge in ihrer Klage vom 26. Juli 1978 in der Hauptsache für erledigt erklärt und diese im Hinblick auf die durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1837/78 entstandene Lage abgeändert.
6. Durch einen am 25. August 1978 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Schriftsatz hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede erhoben und beantragt, hierüber gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vorab zu entscheiden.
Hierzu haben die Klägerinnen am 22. September 1978 Erklärungen abgegeben.
Durch Beschluß vom 25. Oktober 1978 hat der Gerichtshof angeordnet, daß die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten dem Endurteil vorbehalten wird.
Sodann ist das schriftliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme das mündliche Verfahren zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1. Die Klägerinnen beantragen,
1) Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung vor dem 1. August 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt;
2) hilfsweise, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung vor dem 24. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt,
3) weiter hilfsweise, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung im Zuckersektor in nationaler Währung vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt,
4) weiter hilfsweise, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung im Zuckersektor in nationaler Währung vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen, hinsichtlich deren die Zollförmlichkeiten vor dem 24. Juni 1978 erfüllt worden sind, vorschreibt,
5) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2. Die Kommission beantragt:
1) die Klage als unzulässig abzuweisen;
2) hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
3) weiter hilfsweise, die Klageanträge Ziffern 1, 2 und 4 als unbegründet abzuweisen;
4) den Klägerinnen — jedenfalls bei Stattgabe [der] vorstehenden Anträge zu 1) oder 2) — die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. In ihrem Antrag auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit bringt die Kommission vor, die Klägerinnen seien durch die Verordnung Nr. 1837/78 zwar direkt, nicht jedoch individuell betroffen; diese sei abstrakt und generell abgefaßt und betreffe eine unbestimmte Vielzahl von Handelsteilnehmern. Der Umstand, daß die Klägerinnen zu einem Kreis von Exporteuren gehörten, die vor einem bestimmten Datum Zuschlagsempfänger geworden seien, bedeute nicht, daß sie durch die Verordnung selbst individualisiert seien, die keine Unterscheidung zwischen Handelsteilnehmern mache, die an Ausschreibungen teilgenommen, Zuschläge erhalten oder bereits kaufmännische Dispositionen getroffen hätten.
Die Konzeption des individuellen Betroffenseins sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes gedeckt. So habe etwa der Gerichtshof in den Rechtssachen 63/69 (Cie. française commerciale et financière, Slg. 1970, 205) und 101/76 (Koninklijke Scholten Honig, Slg. 1977, 797) eine Argumentation, wie sie die Klägerinnen verwendeten, zurückgewiesen. In der Rechtssache 100/74 (CAM, Slg. 1975, 1393) sei dagegen ein individuelles Betroffensein bejaht worden, weil die angegriffene Bestimmung ausschließlich die Inhaber von Lizenzen mit im voraus festgesetzten Erstattungen betroffen habe.
2. In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag der Kommission machen die Klägerinnen geltend, sie seien dadurch, daß ihnen vor den strittigen Zeitpunkten Erstattungen in nationaler Währung zugeschlagen worden seien, in einem für die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages ausreichenden Maße individualisiert. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, so würde man ihr damit letzten Endes gestatten, durch den Verzicht auf eine ausdrückliche Individualisierung der Betroffenen in einer Verordnung selbst Klagen nach dieser Vertragsbestimmung zu verhindern.
Die Klägerinnen betonen, die Beklagte habe wissen müssen, daß die nachträgliche Kürzung bereits zugeschlagener Erstattungen in Fällen, in denen die Ausfuhr nicht vor bestimmten Zeitpunkten erfolgt sei, nur die Interessen und die Rechtsstellung ganz bestimmter Exporteure berühren würde. Diese Exporteure seien nicht nur aufgrund tatsächlicher Umstände, sondern aufgrund der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung der Regelung über die Ausfuhr von Weißzucker bestimmbar gewesen (vgl. Rechtssachen 106-107/63, Töpfer, Slg. 1965, 547; Rechtssachen 41-44/70, International Fruit Co., Slg. 1971, 411; Rechtssachen 100/74, bereits angeführt, und 112/77, Töpfer, Slg. 1978, 1019). Die Begründungserwägungen der strittigen Verordnungen ließen keine Zweifel daran zu, daß die Kommission Maßnahmeverordnungen habe erlassen wollen: denn sie habe mit diesen nach bestimmten Unterscheidungskriterien eine bestimmte Anzahl von Marktteilnehmern erfaßt, die aufgrund eines individuellen, während einer bestimmten Zeit an den Tag gelegten Verhaltens festgestanden hätten.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß Verordnungen mit echter Rückwirkung teilweise zu verkappten Individualentscheidungen würden.
In ihrer Verordnung Nr. 1837/78 habe die Kommission die Rückwirkung der Verordnung Nr. 1182/78 teilweise zurückgenommen, indem sie nun nicht mehr auf den Zuschlag, sondern auf die Erfüllung der Ausfuhrzollmöglichkeiten abstelle; demnach seien die belasteten Exporteure weiterhin individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages.
3. In ihrer Klagebeantwortung merkt die Kommission an, die Ausführungen der Klägerinnen zum rückwirkenden Charakter der angefochtenen Bestimmungen hätten mit der Frage der Zulässigkeit der Klage nichts zu tun, sondern gehörten zur Frage der Begründetheit.
Nach Ansicht der Kommission widerspricht die Auffassung der Klägerinnen, ein rückwirkender Effekt einer im übrigen generell und abstrakt abgefaßten Bestimmung reiche aus, dieser Bestimmung Entscheidungscharakter beizulegen, dem in Artikel 173 des Vertrages zum Ausdruck gelangten Konzept und der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
B — Zum wirtschaftlichen Hintergrund
1. In ihrer Klagebeantwortung vertritt die Kommission die Auffassung, die Aussage, eine Vorschrift verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot — so der Gerichtshof in der Rechtssache 108/77 —, besage keineswegs, daß diese Vorschrift wirtschaftlich sinnvoll sei, sondern lasse sogar die Feststellung zu, daß diese Vorschrift zu wirtschaftlich untragbaren Konsequenzen führe. Die Nichtanwendung des Koeffizienten auf die hier in Frage stehenden Erstattungen würde aber zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Exporteuren in aufwertenden Mitgliedstaaten einerseits und Exporteuren in abwertenden Mitgliedstaaten andererseits sowie zu völligen Verkehrsverlagerungen und zu einem Zusammenbruch des Ausschreibungssystems überhaupt führen.
Aus einem Vergleich zwischen der Situation eines Zuckerexporteurs in Deutschland und in Frankreich, die beide an der gleichen Ausschreibung teilnähmen und — unter angenommen gleichen Kostenbedingungen — aus ihrem eigenen Land exportierten, ergebe sich, daß bei Nichtanwendung des Koeffizienten für ersteren ein Kostenvorteil von mehr als 8 US-Dollar entstehe, das heiße im Vergleich zum Exportpreis des französischen Exporteurs (19,54 Dollar) ein Vorteil von etwa 40 %.
Um bei der Ausschreibung mitbieten zu können und in den Genuß derartig hoher, bei der Ausfuhr gezahlter Beträge zu gelangen (hoher Währungsausgleichsbetrag plus ungekürzte Erstattung), hätte der französische Händler daher, so die Kommission, Ausfuhren über Deutschland tätigen müssen. Solche Verkehrsverlagerungen würden auch dadurch ermöglicht, daß die Ausfuhrzertifikate in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden könnten; die in ihnen in nationaler Währung eingetragenen Ausfuhrerstattungen würden dann mit Hilfe der repräsentativen (grünen) Kurse in die Währung umgerechnet, in der sie bei der Ausfuhr ausbezahlt würden.
Bei einer solchen Situation wären die französischen Bieter praktisch abgeschlagen und der Überschußzucker würde in Frankreich zunächst einmal an die Investitionsstellen verkauft werden, statt direkt exportiert zu werden.
Der Währungskoeffizient sei, so hebt die Kommission hervor, in allen Mitgliedstaaten außer Belgien auf Erstattungen, die im Ausschreibungswege festgesetzt worden seien, stets angewandt worden. Es sei dem Einfallsreichtum der Firma Wagner überlassen geblieben, sich als erste im April 1976 auf eine wörtliche Auslegung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 zu berufen, nach dem seit März 1973 der Koeffizient in tausenden von Fällen angewandt worden sei. Nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 108/77 hätten die meisten anderen Exporteure in Deutschland Einsprüche eingelegt; die Rückzahlungsverpflichtungen beliefen sich auf etwa 20 Millionen DM. Dieser Betrag würde sich nach Angaben der Kommission vermutlich um weitere 5,4 Millionen DM erhöhen, falls auch die vorliegende Klage zum Erfolg führen sollte.
Die infolge der Nichtanwendung des Koeffizienten entstandenen Gewinne der deutschen Exporteure seien wirtschaftlich nicht gerechtfertigt: Mit ihnen habe der deutsche Zuckerexporthandel bei seinen ursprünglichen Kalkulationen überdies gar nicht rechnen können, zumal der deutsche Zuckerexportpreis ohne Anwendung des Koeffizienten weit unter dem vergleichbaren damaligen Weltmarktpreis gelegen habe. Dies werde auch durch das Ergebnis der Ausschreibungen bestätigt, denn die Angebote hätten sich in Größenordnungen bewegt, die nahe beim Höchstgebot gelegen hätten.
2. In ihrer Erwiderung bestreiten die Klägerinnen, daß das vorliegende Verfahren die Anwendung des Währungskoeffizienten auf Erstattungen betreffe, die im Rahmen von Ausschreibungen in nationaler Währung zugeschlagen würden; es gehe allein darum, ob die Kommission die Rückwirkung habe anordnen dürfen.
Sie verstünden nicht, warum die Beklagte, wenn sie einen Zusammenbruch des Ausschreibungssystems befürchtet habe, die Anwendung des Koeffizienten auf Erstattungen nicht spätestens mit Erlaß des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg in der Rechtssache 108/77 angeordnet habe.
Die Klägerinnen machen geltend, das Argument, daß die Wettbewerbsverzerrungen zwischen Exporteuren in auf- und abwertenden Ländern schwerwiegend wären, sei bereits in der Rechtssache 108/77 vorgebracht, vom Gerichtshof aber für unbegründet gehalten worden.
Die Firma Wagner habe sich keineswegs als einzige gegen die Anwendung des Währungskoeffizienten gewandt. Vielmehr hätten auch die Klägerin zu 2. und die Firma Gebrüder Metelmann bereits bei den ersten Ausschreibungen Einsprüche eingelegt.
Die Beklagte habe es versäumt anzugeben, daß die Anwendung des Koeffizienten auf besonderen Vorschriften beruht habe und durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3062/74 der Kommission vom 3. Dezember 1974 über eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Subventionen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker (ABl. L 324, S. 7) ausdrücklich vorgeschrieben worden sei.
Die Klägerinnen fragen sich, weshalb die Kommission den Grund dafür, daß in Belgien anders als in den übrigen Mitgliedstaaten verfahren worden sei, nicht ermittelt habe.
Sie könnten die Richtigkeit der Zahlen über die der Beklagten durch das Urteil in der Rechtssache 108/77 entstandenen Belastungen nicht prüfen, fragten sich aber, ob in dem Betrag von 20 Millionen DM auch Zahlungen aus der zugunsten von Exporteuren in Abwertungsländern angeordneten Rückwirkung steckten. Sie stellen die allgemeine Frage, ob die Kommission meine, dem Urteil in der Rechtssache 108/77 nur bis zu einer Höchstbelastung von 20 Millionen DM folgen zu müssen und darüber hinausgehende Belastung durch die Anordnung, den Koeffizienten rückwirkend anzuwenden, abwenden zu können. Nach Ansicht der Klägerinnen argumentiert die Kommission nicht rechtlich, sondern fiskalisch, indem sie Ausführungen zu den angeblichen Gewinnen der deutschen Exporteure mache.
3. In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, wenn sie das Urteil des Gerichtshofes hätte unterlaufen wollen, so hätte sie der Neuregelung allgemein rückwirkend Kraft verliehen und nicht nur eine Rückwirkung zugunsten der Betroffenen angeordnet. Es sei aber ihr gutes Recht, den finanziellen Schaden, der zu Lasten des europäischen Steuerzahlers gehe, zu begrenzen, soweit das rechtlich vertretbar sei. Die finanziellen Auswirkungen seien bei der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses von Bedeutung.
Daß die Kommission nicht schon früher die Anwendung des Koeffizienten angeordnet habe, liege daran, daß ihr die von ihr vertretene Auslegung selbstverständlich erschienen sei, diese von den Mitgliedstaaten geteilt worden sei und ihr bis zur Rechtssache 108/77 keinerlei Beanstandungen von Seiten des Handels bekannt geworden seien. Ihrer Meinung nach sei die der Rechtssache 108/77 zugrundeliegende Klage ein Versuchsballon gewesen, um die rechtliche Grundlage dieser wohlbekannten Praxis der Klägerinnen zu testen.
Die Berufung auf die Verordnung Nr. 3062/74 sei abwegig. Diese Verordnung habe Ausfuhren betroffen, bei denen Währungsausgleichsbeträge weder gewährt noch erhoben worden seien, so daß vom System her kein Währungskoeffizient auf die Subventionsbeträge habe angewandt werden können und dürfen.
Was die Praxis in Belgien angehe, so habe sich die Anwendung oder Nichtanwendung des Koeffizienten in diesem Land infolge des geringen belgischen Währungsausgleichsbetrags nur geringfügig ausgewirkt.
In dem geschätzten Betrag von 20 Millionen DM seien ausschließlich die nachträglichen, als Folge des Urteils in der Rechtssache 108/77 notwendig gewordenen zusätzlichen Zahlungen enthalten. Die zugunsten von Exporteuren in Abwertungsländern angeordnete Rückwirkung habe nur die bereits geübte Handhabung abgedeckt und deshalb gerade nicht zu zusätzlichen Zahlungen geführt.
C — Zur Begründetheit
1. In ihrer neugefaßten Klage (Schriftsatz vom 8. August 1978) bringen die Klägerinnen folgende Begründung ihrer Anträge vor:
Die am 1. August 1978 veröffentlichte und in Kraft getretene Verordnung Nr. 1837/78 enthalte eine echte Rückwirkung, soweit sie die Anwendung eines unter 1 liegenden Währungskoeffizienten für Geschäfte vorschreibe, bei denen die Erstattung vor dem 1. August 1978 zugeschlagen worden sei.
Bezüglich des Datums 24. Juni 1978, das in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1837/78 enthalten sei, gehen die Klägerinnen davon aus, daß eine echte Rückwirkung zumindest in den Fällen unstatthaft sei, in denen die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale vor dem 24. Juni 1978 erfüllt worden seien. Sie wenden sich dagegen, daß die Beklagte auf die Erfüllung der Zollförmlichkeiten und nicht auf die Zuschlagserteilung vor jenem Tage abgestellt habe.
Eine echte Rückwirkung ergebe sich für den Zuckersektor aus Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1837/78. Denn diese Bestimmung stelle von der rückwirkend belastenden Anwendung des Währungskoeffizienten lediglich Geschäfte frei, bei denen die Zollförmlichkeiten vor dem 1. Juni 1978 erfüllt worden seien. Erst nachdem die Klägerinnen die Klage eingereicht hätten, habe die Beklagte die in ihrer Verordnung Nr. 1182/78 angeordnete Rückwirkung teilweise beschränkt und zurückgenommen. Es bleibe aber unerfindlich, warum die Beklagte noch immer eine echte Rückwirkung der Anwendung des Währungskoeffizienten für bestimmte Geschäfte anordne.
Der Hilfsantrag zu 4) beruhe auf der Erwägung, daß es unstatthaft sei, auf dem Zuckersektor eine weiter gehende Rückwirkung anzuordnen als auf den anderen Sektoren. Er berücksichtige den Fall, daß der Gerichtshof sich auf den Standpunkt stellen sollte, der Anspruchstatbestand für eine Erstattung sei erst mit Erfüllung der Zollförmlichkeiten verwirklicht worden.
2. Die Kommission entgegnet, die Bestimmung des Datums 24. Juni in der Verordnung Nr. 1837/78 bedeute überhaupt keine Rückwirkung, weil eine identische Regelung bereits mit der Verordnung Nr. 1392/78 am 24. Juni 1978 in Kraft getreten sei. Die strittige Verordnung habe insoweit nichts Neues gebracht, sondern lediglich diese bereits geltende Bestimmung in eine umfassende Vorschrift mit einbezogen. Auch die vorgesehene Anwendung im Zuckersektor stelle keine Rückwirkung dar, weil durch die Verordnung Nr. 1182/78 die Anwendung des Koeffizienten ab 1. Juni 1978 für den Zuckerbereich bereits vorgesehen gewesen sei. Die Anträge 1), 2) und 4) der Klage seien daher unbegründet.
Nur der Antrag 3) sei relevant. Die Kommission meint indessen, daß auch insoweit keine echte Rückwirkung vorliege. Zwar solle der Auffassung, daß mit dem definitiven Zuschlag der Erstattung im Rahmen einer Gemeinschaftsausschreibung eine gesicherte Rechtsposition für den Anbieter entstehe, nicht widersprochen werden. Der Anspruch auf Erstattung werde jedoch durch die Anwendung des Währungskoeffizienten nicht berührt. Dieser stelle sowohl in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht nichts anderes dar als die Verminderung eines überhöhten Währungsausgleichsbetrages. Denn Grundwährungsausgleichsbetrag und Währungskoeffizient bildeten eine Einheit, die insgesamt den eigentlichen Währungsausgleichsbetrag darstelle. Der Währungskoeffizient sei lediglich ein technisches Hilfsmittel, um im Handelsverkehr mit Drittländern den in der Regel überhöhten, weil auf der Grundlage der Gemeinschaftspreise berechneten Grundwährungsausgleichsbetrag zu korrigieren. Es gehe also darum, den Grundwährungsausgleichsbetrag durch einen Betrag zu vermindern, der dadurch ermittelt werde, daß auf die Abschöpfung oder Erstattung der sich durch die Aufwertung oder Abwertung ergebende Koeffizient angewandt werde.
Die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen werde auch durch folgendes bestätigt: Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Koeffizienten sei Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 und nicht irgendeine Vorschrift des Erstattungsoder Abschöpfungsrechts; der Koeffizient werde zusammen mit dem Grundwährungsausgleichsbetrag festgesetzt; er ändere sich zusammen mit dem Grundwährungsausgleichsbetrag und die Einführung des Koeffizienten und seine Regelung im Detail falle in die Kompetenz der Kommission.
Aus den vorstehenden Überlegungen folge, daß für den Währungskoeffizienten die gleichen rechtlichen Regeln zu gelten hätten wie für die Währungsausgleichsbeträge im allgemeinen. Nach ständiger Rechtsprechung entstehe ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Währungsausgleichsbetrages erst mit der Durchführung der Einfuhr- oder Ausfuhrzollförmlichkeiten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission mit den angegriffenen Bestimmungen nichts weiter getan, als eine neue Anwendungsmodalität zur Berechnung des Währungsausgleiches zu erlassen. Die Betroffenen könnten keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der zuvor geltenden Anwendungsmodalität geltend machen. Die Kommission habe daher, ohne daß dies eine Rückwirkung darstellen würde, anordnen können, daß die neue Regelung für alle Geschäfte gelten solle, bei denen die Zollförmlichkeiten vor der Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen noch nicht erfüllt gewesen seien.
Die wirtschaftliche Situation habe es ausgeschlossen, daß die Klägerinnen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung darauf hätten vertrauen können, daß der Währungskoeffizient ihnen gegenüber nicht angewandt werden würde. Ein solches Vertrauen hätte sich nur auf den Wortlaut des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1380/75 stützen können.
Selbst wenn eine Verletzung des Vertrauensschutzes im Einzelfalle festgestellt werden könnte, so könnte dies nicht einfach zu einer Nichtigkeitsfeststellung der angegriffenen Bestimmungen führen. Die Klägerinnen müßten vielmehr dartun, daß ihnen als Folge ihres Vertrauens Schäden entstanden seien; derartige Schäden hätten sie aber im Wege der Klage nach Artikel 178 und 215 des Vertrages geltend zu machen.
Die Rückwirkung der angegriffenen Vorschrift habe sich nur auf diejenigen Geschäfte erstreckt, für welche die Zollförmlichkeiten noch nicht erfüllt gewesen seien; es handele sich also nur um Eingriffe in Anwartschaftsrechte (aufschiebend bedingte Erstattungsansprüche).
Sollte sich einmal herausstellen, daß ein bestimmter Händler — entgegen der allgemeinen Vermutung — darauf vertraut habe, daß der Koeffizient nicht angewandt würde, und dadurch Schaden erlitten habe, so wäre ihm eine Entschädigung in Anwendung enteignungsrechtlicher Grundsätze zuzubilligen. Eine solche Lösung würde einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse — dem an der Rückwirkung gelegen sein müsse — und dem legitimen Interesse eines Zuschlagsempfängers darstellen.
Ein eventuelles Vertrauen der Zuschlagsempfänger auf die Nichtanwendung des Koeffizienten habe durch den Erlaß der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 37, S. 5) erschüttert werden müssen. Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung stelle zwischen der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags und derjenigen der Abschöpfung oder Erstattung eine untrennbare Verbindung her und gebe damit zu erkennen, daß der Währungskoeffizient — dieser stellt einen Teil des im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbetrags dar — auch auf im Ausschreibungsweg ermittelte Beträge zur Anwendung kommen solle. Daher werde der — im Sinne der klägerischen Argumentation — rückwirkende Effekt der Neuregelung von der Veröffentlichung dieser Verordnung an, d. h. dem 7. Februar 1978, als zulässig anzusehen sein.
3. Die Klägerinnen erwidern, die Kommission könne nicht einerseits vorbringen, der Klageantrag zu 4) sei offensichtlich unbegründet, und andererseits einräumen, daß der Klageantrag zu 3) als einziger relevant sei. Denn der Klageantrag zu 4) sei ein Minus gegenüber dem Klageantrag zu 3).
Der Gerichtshof werde zu prüfen haben, inwieweit der Erlaß der rechtswidrigen und später aufgehobenen Verordnung Nr. 1182/78 es der Beklagten erlaubt habe, die Verordnung Nr. 1837/78 mit einer neuen Rückwirkung auf Erstattungen, die vor dem 1. August 1978 zugeschlagen worden seien, zu versehen. Die von der Kommission gezogenen Folgerungen seien in ihr Gegenteil zu verkehren: Die Klageanträge zu 1) und 2) seien offensichtlich begründet.
Vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen gelten nach Meinung der Klägerinnen als vor diesem Datum im voraus festgesetzt. Es gehe nicht nur, wie die Kommission meine, um Eingriffe in Anwartschaftsrechte, sondern vielmehr um eine Beeinträchtigung gesicherter Rechtspositionen und wohlerworbener Rechte.
Der Hinweis darauf, daß ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen erst mit der Durchführung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entstehe, sei unerheblich. Die Klägerinnen wendeten sich nicht gegen eine Kürzung von Währungsausgleichsbeträgen, sondern gegen eine Minderung vorausfixierter Erstattungen.
Die Kommission sei nicht zum rückwirkenden Eingriff in gesicherte Rechtspositionen und wohlerworbene Rechte durch Kürzung bereits zugeschlagener und damit vorausfixierter Erstattungen berechtigt gewesen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufbaue, ergebe sich, daß rückwirkend belastende Regelungen grundsätzlich unzulässig seien und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könnten.
In diesem Zusammenhang hätten die Klägerinnen geltend gemacht und auch begründet, daß sie im Zeitpunkt der Zuschlagserklärungen mit dem späteren Erlaß der angegriffenen rückwirkenden Bestimmungen nicht hätten rechnen können. Sie hätten darauf vertrauen können, daß die Kommission, die vom Erlaß des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts bis zur Entscheidung der Rechtssache 108/77 keinen Anlaß zu einer Änderung ihrer Verordnungen gesehen habe, die Entscheidung des Gerichtshofes respektieren und davon absehen würde, den Gerichtshof nachträglich ins Unrecht zu setzen.
Was die Verordnung Nr. 243/78 angehe, so nehme diese zwar auf im Rahmen von Ausschreibungen festgesetzte Abschöpfungen und Erstattungen Bezug, besage aber nichts über das in der Rechtssache 108/77 entscheidende und entschiedene Problem, ob der Währungskoeffizient auch auf in Ausschreibungen in nationaler Währung festgesetzte Erstattungen angewendet werden sollte. Anderenfalls hätte es auch des Erlasses der strittigen Verordnungen nicht bedurft.
4. In ihrer Gegenerwiderung beharrt die Kommission auf ihrer Auffassung, die Betroffenen hätten seit Erlaß der Verordnung Nr. 1182/78 gewußt, daß im Zuckersektor der Koeffizient jedenfalls auf alle Ausfuhren ab dem 1. Juni 1978 angewandt werden würde.
Es sei der springende Punkt der vorliegenden Rechtssache, daß die Klägerinnen sich nicht gegen eine Kürzung von Währungsausgleichsbeträgen, sondern gegen eine Minderung vorausfixierter Erstattungen wendeten. Wenn der Währungskoeffizient integraler Bestandteil des Währungsausgleichsbetrages sei, so enthalte die Änderung der Regelung über den Koeffizienten eine Kürzung des Währungsausgleichsbetrages (bei Aufwertungsländern), aber gerade nicht der Erstattung; jede andere Konsequenz verbiete sich aus Gründen der Logik, aber auch der wirtschaftlichen Systematik. Das Urteil in der Rechtssache 108/77 ändere hieran nichts. Es enthalte eine Gesetzesauslegung, die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelte. Die gesetzliche Neuregelung respektiere den mit Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entstandenen Rechtsanspruch auf einen ungekürzten Währungsausgleichsbetrag; im übrigen erfasse die Neuregelung noch nicht abgeschlossene Vorgänge, sei daher nicht rückwirkend und greife auch nicht in eine rechtlich gesicherte Position ein.
Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe in seinen Urteilen in den Rechtssachen 98/78 und 99/78 (Racke und Decker, Slg. 1979, 69 und 101) die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendbarkeit belastender Rechtsakte bestätigt. Voraussetzung für eine derartige Rückwirkung sei, daß das angestrebte Ziel sie erforderlich mache und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.
Die Kommission bestreitet erneut, daß von einem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf Nichtanwendung des Koeffizienten habe die Rede sein können: Sie hätten gewußt, daß die Verwaltung den Koeffizienten anwende; überdies hätten sie in ihren Angeboten bei den Ausschreibungen die Anwendung des Koeffizienten durchaus einkalkuliert, wie sich aus den Ausschreibungsergebnissen vor dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 108/77 ergebe.
Die Ausführungen der Klägerinnen zu ihrem Vertrauen nach Erlaß dieses Urteils oder gar der Verordnung Nr. 1182/78 seien irrelevant, weil es nur auf das schutzwürdige Vertrauen bei Einreichung der Angebote und bei Zuschlagserteilung ankommen könne.
Wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, der angegriffenen Regelung sei rückwirkender Charakter beizumessen, so wäre die Existenz der Verordnung Nr. 243/78 in diesem Zusammenhang ebenfalls von großer Bedeutung: Der durch diese Verordnung bewirkte Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens auf eine etwa bis zu diesem Zeitpunkt (7. Februar 1978) noch vertretbare anderweitige Auffassung hätte die Kommission zu einer entsprechenden Rückwirkung bis dahin legitimiert.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 5. Juli 1979 haben die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Landry, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klage vom 26. Juli 1978, eingetragen in das Register des Gerichtshofes am 28. Juli 1978, haben die Klägerinnen beantragt, die Verordnung Nr. 1182/78 der Kommission vom 31. Mai 1978 zur Ergänzung der Verordnungen (EWG) Nr. 1634/77 und (EWG) Nr. 1790/77 über Dauerausschreibungen zur Bestimmung von Ausfuhrerstattungen für Zucker (ABl. L 145, S. 46) sowie die Verordnung Nr. 1392/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 167, S. 53) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Anwendung des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern er weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagene Erstattungen vorschreiben; hilfsweise haben sie beantragt, diese Verordnungen insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Anwendung des genannten Koeffizienten, sofern er weniger als 1 beträgt, auf im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagene Erstattungen für Geschäfte vorschreiben, für welche die Zollförmlichkeiten vor dem 1. Juni 1978 erfüllt worden sind.
2 Nach Erlaß der Verordnung Nr. 1837/78 der Kommission vom 31. Juli 1978 zur Festlegung der Anwendungsgebiete von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 210, S. 51) haben die Klägerinnen ihre Anträge in der unten beschriebenen Weise geändert.
3 Die Klägerinnen sind Zuckerexporteure, denen vor dem 1. Juni 1978 aufgrund von Teilausschreibungen Ausfuhrlizenzen für Zucker erteilt worden waren, in denen die Erstattungsbeträge in nationaler Währung festgesetzt waren. Sie sind der Auffassung, die angefochtenen Verordnungen verletzten sie in ihren Rechten.
4 Mit Beschluß vom 19. August 1977 hatte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag u. a. eine Frage vorgelegt, die die Auslegung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 der Kommission vom 11. August 1975 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 214, S. 5) betraf. Die Frage hatte folgenden Wortlaut:
Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 dahin auszulegen, daß die im Zukkersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten multipliziert wird, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist?
5 In dem Ausgangsverfahren, das zu dieser Frage geführt hatte, ging es um die Berechnung von Ausfuhrerstattungen, die der deutschen Firma Wagner, einer der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache, anläßlich der Ausfuhr von 4 Millionen kg nicht denaturiertem Weißzucker nach Bulgarien im Rahmen von Ausschreibungen gewährt worden waren. Das zuständige Zollamt hatte der Klägerin einen Währungsausgleich in Höhe von 10,90 DM je 100 kg bewilligt. Außerdem hatte es Ausfuhrerstattungen gewährt, dabei jedoch die Beträge, die sich aus den in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Erstattungssätzen ergaben, durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,9 verringert.
6 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1380/75 lautete damals:
(1)Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Erzeugnis, für die die Bedingungen für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erfüllt sind, wird ein Währungsausgleichsbetrag festgesetzt.Er wird auf der Grundlage der gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der Beitrittsakte verringerten gemeinsamen Preise errechnet.
(2)Der nach Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern.
(3)a)Jedoch werden im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten die Beitrittsausgleichsbeträge sowie die festen Teilbeträge undb)im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr,die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind und für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten, mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient wird von dem Prozentsatz abgeleitet, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und wird von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt.…
(4)Müssen die Abschöpfungen oder die Erstattung um Beitrittsausgleichsbeträge und Währungsausgleichsbeträge erhöht bzw. vermindert und gleichzeitig mit einem Koeffizienten multipliziert werden, so ist wie folgt zu verfahren:a)Die Abschöpfung oder die Erstattung wird um den Beitrittsausgleichsbetrag vermindert bzw. erhöht;b)das Ergebnis wird mit dem Koeffizienten multipliziert;c)der auf diese Weise errechnete Betrag wird nach Umrechnung in Landeswährung um den Währungsausgleichsbetrag verringert bzw. erhöht.
7 Aus den in seinem Urteil vom 24. Mai 1978 (Rechtssache 108/77, Wagner/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1187) dargelegten Gründen beantwortete der Gerichtshof die erwähnte Frage wie folgt:
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 ist dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung nicht mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, multipliziert wird.
8 Auf das Urteil des Gerichtshofes hin erließ die Kommission die bereits erwähnte Verordnung Nr. 1182/78, wonach der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 genannte Koeffizient … auch auf die im Rahmen dieser Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagenen Erstattungen Anwendung [findet]. Die am 1. Juni 1978 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1182/78 gilt für die Erstattungen, die aufgrund der durch sie ergänzten Verordnungen zugeschlagen worden sind, mit Ausnahme der Erstattungen, für die Angebote nach dem 24. Mai 1978 und vor dem 1. Juni 1978 berücksichtigt worden sind. Sodann erließ die Kommission die bereits genannte Verordnung Nr. 1392/78, durch die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1380/75 folgender Absatz 5 angefügt wurde: Der Koeffizient gemäß Absatz 3 gilt auch für die im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung zugeschlagenen Erstattungen oder Abschöpfungen. Die Verordnung Nr. 1392/78 gilt für Geschäfte, für welche die Zollförmlichkeiten ab ihrem Inkrafttreten (24. Juni 1978) erfüllt worden sind, vorbehaltlich der für den Zuckersektor bestehenden Bestimmungen und der vor dem 1. August 1978 zu erlassenden Vorschriften.
9 Da die Klägerinnen der Auffassung sind, die Verordnungen Nrn. 1182/78 und 1392/78 führten zu einer rückwirkenden Anwendung des Währungskoeffizienten auf die Erstattungen, die ihnen vor Erlaß der Verordnungen fest zugeschlagen worden waren, haben sie nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.
10 Am 31. Juli 1978, d. h. drei Tage nach der Erhebung dieser Klage, erließ die Kommission die bereits genannte Verordnung Nr. 1837/78, nach deren Artikel 1 (in der durch die Verordnung Nr. 1907/78 vom 7. August 1978 — ABl. L 217, S. 13 — geänderten Fassung) Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75
für Geschäfte [gilt], bei denen die Zollförmlichkeiten
a) ab 1. Juni 1978 auf dem Zuckersektor,
b) ab 24. Juni 1978 auf den anderen Sektoren,
c) vor den vorgenannten Daten in den Fällen, in denen seine Anwendung zu einem Vorteil für die Beteiligten führt,
erfüllt worden sind.
Die Verordnung Nr. 1837/78, durch die die Verordnung Nr. 1392/78 ergänzt und die Verordnung Nr. 1182/78 aufgehoben wird, trat am 1. August 1978 in Kraft.
11 Durch Schriftsatz vom 8. August 1978 haben die Klägerinnen die Anträge in ihrer Klage vom 26. Juli 1978 für in der Hauptsache erledigt erklärt und im Hinblick auf die durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1837/78 entstandene Lage abgeändert. Ihre neuen Anträge gehen dahin,
in der Hauptsache: Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, für im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung vor dem 1. August 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt,
hilfsweise: Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, für im Rahmen einer Ausschreibung in nationaler Währung vor dem 24. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt,
weiter hilfsweise: Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, für im Rahmen einer Ausschreibung im Zuckersektor in nationaler Währung vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt,
weiter hilfsweise: Artikel 1 der Verordnung Nr. 1837/78 insoweit für nichtig zu erklären, als er die Geltung von Artikel 4 Absaz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 hinsichtlich des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Koeffizienten, sofern dieser weniger als 1 beträgt, für im Rahmen einer Ausschreibung im Zuckersektor in nationaler Währung vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen vorschreibt, hinsichtlich deren die Zollförmlichkeiten vor dem 24. Juni 1978 erfüllt worden sind.
Zur Zulässigkeit
12 Nach Auffassung der Klägerinnen liegen die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages vor. Die angefochtene Verordnung betreffe sie unmittelbar und individuell. Es handele sich um eine nachträgliche Kürzung der Erstattungen, die ihnen bereits fest zugeschlagen gewesen seien, und nicht um eine einfache Änderung der Währungsausgleichsbeträge. Daß es sich bei der Verordnung Nr. 1837/78 ebenso wie bei den Verordnungen Nrn. 1182/78 und 1392/78, was die Zukunft anlange, um eine allgemeine Maßnahme handele und die Beklagte deshalb die Rechtsform der Verordnung gewählt habe, schließe nicht aus, daß diese Verordnungen außerdem, soweit die rückwirkende Anwendung des Währungskoeffizienten auf bereits zugeschlagene Erstattungen angeordnet werde, den Charakter an bestimmte Personen gerichteter Entscheidungen hätten und von diesen Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages angegriffen werden könnten. Die drei Verordnungen enthielten Bestimmungen mit echter Rückwirkung. Sie seien insoweit Maßnahmeverordnungen, als sie bestimmte, bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Vorgänge beträfen.
13 Nach Ansicht der Klägerinnen betreffen die Verordnungen, soweit sie vor dem 1. Juni 1978 zugeschlagene Erstattungen berühren, einen am 1. Juni 1978 endgültig feststehenden Kreis von Exporteuren. Diese Exporteure höben sich infolge des Umstandes, daß ihnen vor dem 1. Juni 1978 Erstattungen in nationaler Währung zugeschlagen worden seien, aus dem Kreis aller anderen Normadressaten heraus und könnten daraus entsprechend individualisiert werden. Die Klägerinnen gehörten zu diesem Kreis von Exporteuren. Das Tatbestandsmerkmal des Individuell-betroffen-Seins sei damit erfüllt.
14 Die Kommission hat sich zwar nicht gegen die Änderung des Gegenstands der Klage gewandt, bestreitet aber die Zulässigkeit der Klage. Nach ihrer Auffassung sind die Klägerinnen durch die angegriffene Verordnung zwar unmittelbar, nicht aber individuell betroffen. Die Verordnung Nr. 1837/78 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1392/78 sei abstrakt und generell abgefaßt und betreffe eine unbestimmte Vielzahl, einen nicht abgeschlossenen Kreis von Handelsteilnehmern. Sie habe eine Änderung der Vorschriften über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge zum Inhalt, die sich von Anbeginn an im Prinzip auf alle Geschäfte bezogen habe, für welche die Zollförmlichkeiten ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1392/78, d.h. ab 24. Juni 1978, erfüllt worden seien. Die Verordnung Nr. 1837/78 habe an diesem Prinzip nichts geändert, was für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte. Sie habe präzisiert, daß für den Bereich des Zuckers der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten der 1. Juni 1978 sei, da für diesen Bereich die Neuregelung bereits seit diesem Zeitpunkt durch die Verordnung Nr. 1182/78 eingeführt worden sei.
15 Nach Ansicht der Kommission leiten die Klägerinnen ihre Überzeugung, individuell betroffen zu sein, daraus ab, daß sie zu einem Kreis von Exporteuren gehörten, die vor einem bestimmten Zeitpunkt Zuschlagsempfänger geworden seien. Diese Gruppe von Exporteuren stelle jedoch nur einen Teil der unbestimmten Vielzahl von Handelsteilnehmern dar, welche von der Neufassung der Verordnung Nr. 1380/75 durch die Verordnung Nr. 1392/78 betroffen seien. Der Umstand, daß die Klägerinnen innerhalb der Vielzahl der Betroffenen zu einer Untergruppe gehörten, die durch besondere tatsächliche Umstände charakterisiert sei, bedeute nicht, daß sie durch die Verordnung selbst individualisiert seien. Die angegriffene Verordnung treffe keinerlei Unterscheidung in Hinblick darauf, ob die betroffenen Handelsteilnehmer an Ausschreibungen teilgenommen, Zuschläge erhalten oder bereits kaufmännische Dispositionen getroffen hätten; sie behandele alle gleich, die Geschäfte getätigt hätten, für welche die Zollförmlichkeiten noch nicht erfüllt worden seien. Wäre die These der Klägerinnen richtig, so würde dies dazu führen, daß man durch das Abstellen auf jeweils geeignete Umstände eine Reihe von individuell abgegrenzten Untergruppen innerhalb der an sich unbestimmten Vielzahl der Betroffenen bilden könnte. Mit Hilfe einer derartigen Konstruktion könnte, so die Kommission, das Erfordernis des individuellen Betroffenseins nach Artikel 173 Absatz 2 weitgehend aus den Angeln gehoben werden.
16 Gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag kann eine Privatperson Klage erheben gegen eine an sie ergangene Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen ist, sie unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft.
17 Um über die Zulässigkeit der Klage entscheiden zu können, ist daher zu untersuchen, ob es sich bei den angegriffenen Handlungen um Verordnungen oder um Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 des Vertrages handelt. Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages ist die allgemeine Geltung das Merkmal, das die Verordnung von der Entscheidung unterscheidet.
18 Es steht fest, daß die Kommission ab 1. März 1973 sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für den Handel mit Drittländern einheitliche Grundwährungsausgleichsbeträge festgesetzt hat, die unter Bezug auf die Garantiepreise der Gemeinschaft berechnet wurden. Die so festgesetzten Beträge tragen, was Ausfuhren in Drittländer angeht, nicht nur dem Weltmarktpreis der betreffenden Erzeugnisse, sondern auch der Differenz zwischen diesem und dem Garantiepreis der Gemeinschaft Rechnung, die durch die Ausfuhrerstattungen ausgeglichen wird. Die Anwendung des Koeffizienten auf die Erstattung führt zur Festsetzung eines Währungsausgleichsbetrags, der sich auf der Grundlage des Weltmarktpreises errechnet.
19 Wie sich in der Rechtssache 108/77 gezeigt hat, werden die im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten Angebote nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2101/75 in nationaler Währung ausgedrückt, die gesamte Berechnung auf der Ebene der Kommission jedoch in Rechnungseinheiten vorgenommen. Die Angebote werden mittels der grünen Kurse in Rechnungseinheiten umgerechnet, um sie vergleichbar zu machen. Die Zuschläge werden nur unter Berücksichtigung des in Rechnungseinheiten festgesetzten Höchstbetrags und aufgrund eines Vergleichs mit diesem festgesetzt. Da sich die Zuschlagserteilung nach dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten Höchstbetrag richtet, schlägt sich die Inzidenz der Auf- oder Abwertung der jeweiligen Währung, die durch die Währungsausgleichsbeträge ausgeglichen werden soll, bereits in der Berechnung der zugeschlagenen Erstattungen nieder. Würde der für den innergemeinschaftlichen Handel festgesetzte Währungsausgleichsbetrag in voller Höhe erhoben oder gewährt, so würde dies folglich zu einer Verdoppelung der Inzidenz des Währungsausgleichs auf denjenigen Teil des Garantiepreises der Gemeinschaft führen, den die Ausfuhrerstattung darstellt. Dadurch, daß gleichzeitig der Koeffizient angewandt und der Währungsausgleichsbetrag gewährt oder erhoben wird, kann diese doppelte Inzidenz vermieden werden.
20 Aus den oben dargelegten grundsätzlichen Erwägungen hielt die Kommission den Erlaß der im vorliegenden Fall beanstandeten Verordnungen für erforderlich.
21 Diese Verordnungen haben nicht eine Verringerung der zugeschlagenen Erstattungen, sondern lediglich eine Berichtigung des Währungsausgleichsbetrags durch Anwendung des Koeffizienten auf die Erstattungen zur Folge, wodurch der Währungsausgleichsbetrag hinsichtlich der aufgewerteten Währungen verringert und hinsichtlich der abgewerteten Währungen erhöht wird. Die Anwendung des Koeffizienten stellt nur ein technisches Mittel dar, um den einheitlich aufgrund der gemeinschaftlichen Preise festgesetzten Grundwährungsausgleichsbetrag im Handel mit Drittländern zu berichtigen. Der Grundwährungsausgleichsbetrag wird also um einen Betrag verringert, der sich durch Anwendung des aus der Auf- und Abwertung resultierenden Koeffizienten auf die Abschöpfung oder Erstattung errechnet, ohne daß dies die im Rahmen der Ausschreibung bereits eingetretene Verringerung der Erstattung berühren würde.
22 Von dem Instrument der Anwendung des Koeffizienten auf die Erstattungen wird gegenüber allen Zuschlagsempfängern unabhängig vom Zeitpunkt des Zuschlags Gebrauch gemacht, sofern die Ausfuhr nach dem 1. Juni 1978 erfolgt ist. Die strittigen Verordnungen stellen Maßnahmen mit Rechtsnormcharakter dar. Die Auffassung, sie beträfen die Klägerinnen individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages, ist daher abzulehnen und die Klage somit als unzulässig abzuweisen.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
24 Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.