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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1979 – C-143/77
ECLI:EU:C:1979:274
In der Rechtssache 143/77,
KONINKLIJKE SCHOLTEN-HONIG NV, Amsterdam, zugleich im Namen der Tochterfirmen ihres Konzerns handelnd, insbesondere der Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. C. Van den Hoek und D. J. Gijlstra, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 2, rue Goethe,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten im Beistand von A. Brautigam, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz,
und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois als Bevollmächtigten im Beistand von Jacques Delmoly, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, G. Bosco und T. Koopmans
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Das Erzeugnis
Glucose mit hohem Fruchtzuckergehalt (Isoglucose) ist ein neuartiges natürliches Süßmittel, das aus Getreidestärke beliebiger Herkunft, in der Regel jedoch aus Maisstärke, hergestellt wird. Dieses Erzeugnis, das erstmals im Jahre 1976 in den Ländern der Gemeinschaft auf den Markt gelangte, hat eine dem Zucker vergleichbare Süßkraft. Jedoch kann Isoglucose nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht kristallisiert werden. Ihre heutige Anwendung beschränkt sich somit auf die Zweige der Nahrungsmittelindustrie, in denen flüssiger Zucker verwendet wird: Erfrischungsgetränke, Marmeladen, Kekse, Speiseeis usw. Auf diesen Gebieten steht Isoglucose mit flüssigem Zucker in Wettbewerb.
Die Klägerin ist Stärkehersteller und hat erhebliche Mittel in die Isoglucoseherstellung investiert.
2. Die gemeinschaftliche Regelung
Angesichts des in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaften festzustellenden Aufschwungs bei der industriellen Herstellung von Isoglucose hat der Rat auf dieses Erzeugnis anwendbare gemeinsame Maßnahmen eingeführt. Diese Maßnahmen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 134, S. 4) enthalten.
Die Begründungserwägungen zu dieser Verordnung enthalten unter anderem folgende Passagen:
Isoglucose ist ein direktes Substitutionserzeugnis für flüssigen Zucker, der durch Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wird (zweite Begründungserwägung).
Da Isoglucose als Substitutionserzeugnis im direkten Wettbewerb mit flüssigem Zucker liegt, der wie jede Art von Rüben- oder Rohrzucker strengen Produktionsbeschränkungen unterliegt, ergeben sich für Isoglucose wirtschaftliche Vorteile; die Zuckerüberschüsse der Gemeinschaft machen es notwendig, daß entsprechende Zuckermengen nach dritten Ländern ausgeführt werden. Für die Herstellung von Isoglucose muß daher eine geeignete Abgabenregelung als Beitrag zu den Ausfuhrbelastungen vorgesehen werden (siebte Begründungserwägung).
Die in den Artikeln 8 und 9 eingeführte Produktionsabgabenregelung für Isoglucose gilt für die den Zuckerwirtschaftsjahren 1977/78 und 1978/79 entsprechenden Zeiträume.
Nach Artikel 9 entspricht der Betrag der Produktionsabgabe je 100 kg Trockenstoff dem Betrag der in Artikel 27 der Grundverordnung Zucker (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1) vorgesehenen Produktionsabgabe für Zucker; er gilt für den Zeitraum, in dem der letztgenannte Betrag zur Anwendung kommt.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 darf der Betrag der Produktionsabgabe jedoch 5 RE je 100 kg Trockenstoff nicht überschreiten. Dieser Betrag kommt zur Anwendung, wenn der Betrag der in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Produktionsabgabe im gleichen Zeitraum 5 RE je 100 kg Weißzucker übersteigt.
Nach Artikel 9 Absatz 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die Produktionsabgabe im Verwaltungsausschußverfahren erlassen.
Diese Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung Nr. 1468/77 der Kommission vom 30. Juni 1977 mit Durchführungsvorschriften für die Produktionsabgabe auf in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 erzeugte Isoglucose (ABl. L 162, S. 7) enthalten.
In der Verordnung (EWG) Nr. 1110/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 134, S. 1) ist insbesondere der Ausschluß der Isoglucose aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehen.
3. Die Klagen
a) In den Rechtssachen 116/77 und 143/77
Die Firmen G. R. Amylum NV und Koninklijke Scholten-Honig NV haben am 29. September 1977 bzw. am 21. November 1977 Klage gegen Rat und Kommission auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie aufgrund des Inkrafttretens der Verordnungen 1111/77 des Rates und Nr. 1468/77 der Kommission erlitten haben wollen.
b) In der Rechtssache 124/77
Die Firma Tunnel Refineries Limited hat am 18. Oktober 1977 Klage gegen Rat und Kommission auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie durch die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates erlitten haben will.
Mit Beschluß vom 2. Dezember 1977 hat der Gerichtshof die genannten Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens verbunden.
Mit am 16. Februar 1978 beim Gerichtshof eingereichtem Schriftsatz haben das Syndicat national des fabricants de sucre de France, die Union syndicale des producteurs de sucre et de rhum de l'Ile de Réunion und das Syndicat général des producteurs de sucre et de rhum des Antilles françaises beantragt, in den vorliegenden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
Der Gerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 12. April 1978 abgelehnt.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Beklagten ersucht, bestimmte (im folgenden unter IV aufgeführte) Fragen zu beantworten, und anschließend die mündliche Verhandlung eröffnet. Die mündliche Verhandlung beschränkt sich in diesem Abschnitt auf die Frage der Haftung der Gemeinschaft; die Fragen zur Kausalität des Schadens sowie zu seiner Art und Höhe bleiben vorbehalten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Gemeinschaft für den durch den Erlaß der Verordnungen Nr. 1111/77 des Rates und Nr. 1468/77 der Kommission verursachten Schaden haftet,
der Klägerin Ersatz für den erlittenen Schaden, den sie einstweilen mit 154278000 Gulden bemißt, zuzusprechen,
die Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen;
hilfsweise
vor Erlaß einer Entscheidung
einen Sachverständigen zu benennen, der in Zusammenarbeit mit dem Rat, der Kommission und der Klägerin selbst den dieser entstandenen Schaden bestimmen soll,
in diesem Fall erst später über die Kosten zu entscheiden.
Der Rat beantragt in seiner Klagebeantwortung, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner Gegenerwiderung beantragt er, die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen;
hilfsweise
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, ihre Klage betreffe den Ersatz des Schadens, der sowohl durch die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates als auch durch die Verordnung Nr. 1468/77 der Kommission verursacht worden sei.
Zu den Verwendungsmöglichkeiten von Isoglucose bemerkt die Klägerin namentlich, Isoglucose werde als Sirup geliefert, da sie nach dem derzeitigen Stand der Technik noch nicht kristallisiert werden könne. Sie werde zu einem Preis auf den Markt gebracht, der um 6 bis 7 % unter dem Preis von Zucker liege. Dieser Preisunterschied entspreche ungefähr dem Unterschied in der Süßkraft von Zucker und Isoglucose.
Die Forschungsabteilung der Klägerin habe sich seit vielen Jahren mit der Suche nach einer Möglichkeit beschäftigt, Traubenzucker in wirtschaftlich vertretbarer Weise, gegebenenfalls unter Verwendung von Enzymen, in Fruchtzucker umzuwandeln.
Gegen Ende 1972 habe die Klägerin von der amerikanischen Firma Reynolds ein einschlägiges Patent erworben; das habe es den Forschern der Klägerin erlaubt, ihr Ziel schneller zu erreichen. Später habe sich gezeigt, wie nützlich die erlangte Erfahrung und das gewonnene Know-how bei der Entwicklung des KSH-Verfahrens gewesen seien. Wenn das Reynolds-Patent auch die Grundlage für dieses Verfahren bilde, so sei es doch noch in zahlreichen Punkten zu verbessern gewesen, so daß nunmehr von einem KSH-Herstellungsverfahren gesprochen werden könne.
Die Klägerin habe im Januar 1973 in Foxhol eine Versuchsanlage errichtet, die seit September 1973 arbeite. In der Folge habe die Klägerin diese Versuchsanlage vergrößert und nach Koog aan de Zaan verlegt, wo sie im September 1975 mit der Herstellung begonnen habe.
Im Jahre 1973 habe die Klägerin beschlossen, in Tilbury, Grafschaft Essex, im Vereinigten Königreich eine große Stärkefabrik zu errichten und aus dieser Stärke jährlich 85000 t Isoglucose herzustellen. Der Grundstein für diese Fabrik sei am 1. Oktober 1974 gelegt worden.
Bis Mai 1977 habe die Klägerin in diese neue Fabrik — einschließlich Entwicklungskosten — insgesamt 53 Millionen HFL investiert.
Die Klägerin glaubt sich durch die Einführung der Produktionsabgabe für Isoglucose beschwert. Sie werde ebenso wie die Hersteller der Gemeinschaft, die sich in gleicher Lage befänden, ungerechtfertigt zum Vorteil der Zuckerhersteller der Gemeinschaft benachteiligt. Die Einführung der Produktionsabgabe habe für die Klägerin nicht nur als Isoglucoseherstellerin, sondern auch als Herstellerin von Stärke im allgemeinen sehr ernste Folgen. Bei ihrer Investitionsplanung sei sie davon ausgegangen, daß die Erträge der Isoglucoseherstellung in nennenswertem Masse zum Konzernabschluß beitragen würden. Die Erträge der Isoglucoseherstellung hätten die Modernisierung und die Vergrößerung ihrer Stärkeherstellung ermöglichen sollen. Die Produktionsabgabe führe dazu, daß die Klägerin die Errichtung der geplanten Isoglucosefabrik in Tilbury nicht weiterführen könne, daß sie diese möglicherweise sogar abstoßen müsse, daß sie die Versuchsanlage in Koog aan de Zaan schließen müsse und daß es ihr unmöglich werde, die seit langer Zeit geplante große Stärkefabrik in Koog aan de Zaan zu errichten.
Die Klägerin habe sowohl die Gemeinschafts- als auch die nationalen Behörden vielmals ersucht, Maßnahmen zu treffen, die die Regelung der Produktionsabgabe für die Isoglucoseindustrie weniger vernichtend gemacht hätten (Anlagen 6 bis 12 zur Klageschrift). Insbesondere habe sie auf die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1111/77 vorgesehenen Möglichkeiten von Übergangsmaßnahmen hingewiesen. Bis heute hätten die Gemeinschaftsbehörden keinen Vorschlag für Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung Nr. 1111/77 gemacht.
— Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm
Nach Auffassung der Klägerin haben Rat und Kommission durch den Erlaß der Verordnungen Nrn. 1111/77 und 1468/77 folgende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt:
1. Das Verbot jeder Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaß (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag)
Nach Auffassung der Klägerin kann aus einem Vergleich der Produktionsabgabe für Isoglucose mit der Produktionsabgabe, wie sie für die Zuckerindustrie bestehe, nur geschlossen werden, daß keine Rede davon sein könne, der Isoglucoseindustrie werde nur ein wirtschaftlicher Vorteil genommen — so aber die siebte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1111/77 —, daß vielmehr die letztgenannte Industrie im Vergleich zur Zuckerindustrie erheblich schwerer belastet werde, was dazu führe, daß die Isoglucoseherstellung in der Gemeinschaft völlig unwirtschaftlich werde.
Die Klägerin stützt ihre Auffassung, die Isoglucoseherstellung werde diskriminiert, dies sei Folge der streitigen Maßnahme, auf eine Argumentation, die in ihren Grundzügen der der Klägerin Amylum in der Rechtssache 116/77 entspricht und oben dargelegt ist.
Die Klägerin sei bereit, in gleicher Weise wie die Zuckererzeuger zur Lösung der Probleme beizutragen, die durch den Zuckerüberschuß der Gemeinschaft verursacht würden, und schließt, die Regelung in den fraglichen Verordnungen enthalte eine deutliche Diskriminierung der Isoglucoseindustrie. Diese Politik widerspreche Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages — wonach ein System zu errichten sei, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schütze —, insbesondere aber der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages genau festgelegten Verpflichtung.
2. Die Verpflichtung, die in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele bei der Regelung der gemeinschaftlichen Agrarmarktorganisation zu berücksichtigen
Aus den von der Firma Amylum in der Rechtssache 116/77 dargelegten Gründen ist die Klägerin der Auffassung, daß der Verordnung Nr. 1111/77 keines der in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zugrunde liege.
Überdies habe der Rat keinen Gebrauch von der ihm in Artikel 18 der Verordnung eingeräumten Möglichkeit gemacht, die Regelung für die Isoglucoseindustrie nach und nach einzuführen und so Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages Rechnung zu tragen. Ungeachtet zahlreicher Ersuchen seitens der Klägerin und anderer Isoglucosehersteller der Gemeinschaft seien keine Übergangsmaßnahmen getroffen worden.
3. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Klägerin ist wie die Klägerin Amylum in der Rechtssache 116/77 und auf der Grundlage der Zahlen, die diese Firma in ihrer Klageschrift angibt, der Meinung, daß die Gemeinschaftsbehörden den Wettbewerb der Isoglucose mit der Zuckerindustrie der Gemeinschaft überschätzt hätten.
Sehr bezeichnend in diesem Zusammenhang sei die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 803/76 von Herrn Martens vom 17. Januar 1977. Auf die Frage, ob die Kommission schon Näheres über das Verhältnis des reinen Selbstkostenpreises (per Einheit Zucker) von aus Zuckerrüben gewonnenem Zucker und aus Mais hergestelltem Zucker zu den derzeit geltenden Richtpreisen in der EG für Zuckerrüben und Mai wisse, habe diese erklärt, daß ihr gegenwärtig, d.h. am 1. März 1977, nicht die notwendige Information über die Isoglucoseindustrie vorläge. Man müsse sich fragen, wie die Kommission ihre Berechnungen habe anstellen können und wie sie zu dem Ergebnis gekommen sei, daß Isoglucose zu einem Preis angeboten werden könne, der unter dem Zuckerpreis in der Gemeinschaft liege.
4. Grundsatz der Rechtssicherheit
Die Klägerin macht geltend, Rat und Kommission hätten durch die Einführung einer die Isoglucoseindustrie gegenüber der Zuckerindustrie diskriminierenden Abgabe den Grundsatz der Rechtssicherheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verletzt. Die Stärkeindustrie habe damit rechnen können, daß ihr eine Abgabe auferlegt werde, sie habe jedoch nicht davon ausgehen müssen, daß eine diskriminierende Maßnahme getroffen werde, die zur Kapitalvernichtung führe.
5. Die Gewerbe- und Berußfreiheit
Die Klägerin bemerkt, sie hätte keinerlei Schwierigkeiten, die Isoglucoseherstellung in der Gemeinschaft wirtschaftlich fortzusetzen, wären die von der Isoglucoseindustrie und der Zuckerindustrie zu tragenden Lasten gleich. Das Grundrecht der Klägerin auf freie Ausübung eines Gewerbebetriebs werde durch die Einführung einer Abgabe verletzt, die sich auf das Fünffache der den Zuckererzeugern auferlegten Abgabe belaufe.
— Schadensbemessung
Die aufgrund der Verordnung Nr. 1111/77 erhobene Abgabe mache die Isoglucoseherstellung unmöglich, weil die Abgabe so erheblich sei, daß im Bau befindliche Fabriken nicht fertiggestellt werden könnten, da hierfür keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen seien. Daß die Höhe der Abgabe nur für zwei Jahre festgelegt sei und daß nach dieser Zeit die Gefahr einer Erhöhung bestehe, habe die Klägerin in eine äußerst unsichere Lage gebracht, da es betriebswirtschaftlich nicht mehr zu vertreten sei, weiterhin in Isoglucose zu investieren.
Alle Isoglucoseinvestitionen müßten abgeschrieben, alle für Isoglucose gemachten Aufwendungen als Verlustposten angesehen werden und die geplanten zukünftigen KSH-Erträge sänken erheblich, weil keine Isoglucose hergestellt werde. Der entgangene künftige Gewinn mache somit einen Teil des Schadensersatzanspruches aus, da unter den obwaltenden Umständen der gesamte Konzern der Klägerin grundlegend neu ausgerichtet werden müsse.
Nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gehörten die folgenden Positionen zu dem Schaden, den die Klägerin durch die Einführung der Produktionsabgabe für Isoglucose erlitten habe. Die Klägerin sei bei der Berechnung des Schadens wie folgt vorgegangen:
Gewinne und Verluste seien für das Jahr, in dem sie angefallen seien oder anfallen würden, festgestellt worden; anschließend sei ihr Barwert zum Ende des Geschäftsjahres 1976/77, somit zum 31. August 1977, unter Anwendung eines Zinssatzes von 8 % jährlich errechnet worden. Letzteres sei erforderlich, da die frühesten Ausgaben bereits in das Geschäftsjahr 1971/72 gefallen seien, während sich die Rentabilitätsberechnung für die Investitionen der Klägerin in Tilbury, auf die sich die Schadensberechnung beziehe, bis auf das Geschäftsjahr 1986/87 erstrecke. In dieser Schadensübersicht müsse unterschieden werden zwischen
dem Nominalwert, also dem Betrag, der sich aus dem Verwaltungsbericht oder der Rentabilitätsberechnung ergebe, und
dem Barwert, demselben Betrag, aber mit 8 % zum 31. August 1977 konsolidiert.
Die Klägerin habe Investitionen zur Entwicklung und zur Forschung auf dem Gebiet der Isoglucose getätigt, sie habe Versuchsanlagen gebaut und sie habe Investitionen in Tilbury getätigt, die künftig einen Beitrag zum Konzernertrag hätten liefern sollen. Ihr Schaden setze sich wie folgt zusammen (die folgenden Beträge verstehen sich in 1000 HFL:
Entwicklungskosten:
27549 (Nominalwert)
27103 (Barwert),
Versuchsanlagen Foxhol und Koog:
32588 (Nominalwert)
34273 (Barwert),
Investitionen in Tilbury:
34770 (Nominalwert)
34770 (Barwert),
Künftge Erträge aus Tilbury:
95561 (Nominalwert)
58132 (Barwert).
Der Gesamtschaden der Klägerin könne mit 190558 (Nominalwert) oder 154278 (Barwert) beziffert werden.
Wenn auch der vorstehend berechnete Schaden noch nicht vollständig eingetreten sei, so sei er doch mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar und stehe unmittelbar bevor, so daß die Gemeinschaft für ihn hafte (vgl. insbesondere verb. Rechtssachen 56 bis 60/74, Kampffmeyer u. a./Rat und Kommission.
— Der Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Verordnungen und dem der Klägerin entstandenen Schaden
Offenkundig hätte die Klägerin den genannten Schaden nicht erlitten, hätten die Gemeinschaftsbehörden nicht die streitige Produktionsabgabe auf die Herstellung von Isoglucose eingeführt, die nicht nur diskriminierend sei, sondern auch außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe.
Wenn die Produktionsabgabe in ihrer heutigen Form nicht auferlegt worden wäre, hätte die Klägerin ihre Isoglucoseherstellung fortsetzen können, sie wäre nicht gezwungen gewesen, jetzt alle für die Isoglucoseherstellung getätigten Investitionen abzuschreiben.
Somit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den streitigen Verordnungen.
B — In seiner Klagebeantwortung vertieft der Rat zunächst seine Überlegungen aus dem in den Rechtssachen 116 und 124/77 eingereichten Schriftsatz insbesondere hinsichtlich Schaden und Kausalzusammenhang. Er erklärt, daß seine vorliegenden Erwägungen mutatis mutandis auch für jene Rechtssachen gelten sollen.
— Schaden und Kausalzusammenhang
Der Beschluß, Isoglucose herzustellen, ist nach Auffassung des Rates von drei Faktoren stark beeinflußt worden, deren erster wohl ausschlaggebend gewesen sei, während die anderen beiden in gewissem Sinne den ersten unterstützt zu haben schienen.
Offenkundig sei bei dem Beschluß, Isoglucose herzustellen, zunächst die Erhöhung der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt während der 70er Jahre berücksichtigt worden, die dieses neue Erzeugnis erst wettbewerbsfähig gemacht habe. Die Isoglucosehersteller hätten zu Unrecht angenommen, der Zuckermangel und als seine Folge die hohen Preise für Süßmittel seien zumindest auf mittlere Sicht strukturell bedingt und rechtfertigten somit erhebliche Investitionen. Demnach beruhe der Beschluß, in die Herstellung von Isoglucose zu investieren, dessen Kosten die Klägerinnen nunmehr von der Gemeinschaft verlangten, in erster Linie auf einer unzutreffenden Beurteilung des Zuckermarktes.
Der zweite Faktor, der den Beschluß, Isoglucose herzustellen, beeinflußt zu haben scheine, sei die von der Stärkeindustrie als feststehend unterstellte Gemeinschaftspolitik bezüglich der Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke. Wenn diese Erstattungen erforderlich gewesen seien, um Isoglucose wirtschaftlich sinnvoll herstellen zu können, und wenn die fraglichen Hersteller den Fortbestand der Erstattungen auf einem Niveau für sicher gehalten hätten, das diese Produktion wirtschaftlich möglich gemacht habe, so daß sie ihre Investitionspolitik auf diese Unterstellung aufgebaut hätten, dann hätten diese Hersteller die Marktsituation von Isoglucose ein weiteres Mal falsch beurteilt.
Eine dritte Erwägung habe darin, daß es keine Gemeinschaftsabgabe auf die Produktion von Isoglucose (im Gegensatz zu B-Zucker) gegeben habe, und in dem Umstand bestanden, daß Isoglucose in mehreren Mitgliedstaaten wesentlich geringer belastet werde als Zucker.
Wenn ein bestimmtes Erzeugnis nur deshalb mit Gewinn verkauft werden könne, weil es geringer belastet werde als ein Substitutionsprodukt, dann könne dieser Unterschied niemals erhebliche Investitionen rechtfertigen, weil dieser Abgabenunterschied offenkundig beseitigt werden könne.
Daraus folgt nach Auffassung des Rates, daß die Klägerinnen zuallererst aufzeigen müßten — wolle man den Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Abgabe und dem geltend gemachten Schaden untersuchen —, daß die Isoglucoseherstellung auch dann wirtschaftlich sei, wenn die Rohstoffe für dieses Erzeugnis nicht subventioniert würden und wenn dieses Erzeugnis auf Gemeinschafts- wie auf nationaler Ebene ebenso wie Zucker belastet werde.
Selbst wenn sich zeigen lasse, daß Isoglucose Marktverhältnisse vertrage, die denen bei Zucker entsprächen, und daß die Höhe der streitigen Abgabe exzessiv sei, sei dies unter Berücksichtigung der Beurteilungsfehler der Isoglucosehersteller nur einer der schadensverursachenden Faktoren.
Bereits hieraus folge, daß — wie man die Sache auch betrachte — die Klägerinnen in gewissem Umfang für den ihnen angeblich entstandenen Schaden verantwortlich seien. Diese Verantwortung unterbreche den Kausalzusammenhang zwischen der Abgabe und einem möglichen Schaden vollständig (vgl. Rechtssache 139/73, Compagnie Continentale France/Rat— Slg. 1975, 135, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe).
Sollte der Gerichtshof diesen Überlegungen nicht folgen und feststellen, daß ein Schaden entstanden sei, daß ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und daß eine höherrangige Rechtsnorm verletzt sei, so müsse doch diese Verantwortung in erheblichem Maße bei der Berechnung des Teils des Schadens berücksichtigt werden, den die Klägerinnen nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbst tragen müßten.
— Von der Klägerin in dieser Sache geforderter Schadensersatz
Der Rat ist insbesondere der Auffassung, daß jedenfalls der Gewinn nicht berücksichtigt werden dürfe, den die Klägerin ihrer Aussage nach erzielt hätte, wäre die streitige Abgabe nicht erhoben worden. Dieser vorgebliche Verlust sei nämlich sehr spekulativer Art.
— Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm
1. Diskriminierung
Der Rat hält an der Auffassung fest, die er in seinem in den Rechtssachen 116 und 124/77 eingereichten Schriftsatz vertreten hat, insbesondere daran, daß sich die Isoglucose- und die Zuckerhersteller in keiner vergleichbaren Lage befänden, was eine Diskriminierung zwischen beiden ausschließe.
Er weist dennoch auf objektive Umstände hin, die eine vergleichbare Lage zwischen den beiden Herstellergruppen ausschlössen — so die Auffassung des Rates — oder, wenn man aufgrund der Substituierbarkeit der streitigen Erzeugnisse bei der Herstellung von Nahrungsmitteln eine vergleichbare Lage annehme, zumindest eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Herstellergruppen rechtfertigten.
Zum einen werde Isoglucose auf einem Markt angeboten, auf dem die Produktion den Verbrauch bereits deutlich übertreffe und auf dem die Rechte aus einer gemeinsamen Marktorganisation bereits für mehrere Jahre zwischen Rüben- und Rohrzuckererzeugern verteilt seien.
Zum anderen stellten die unterschiedlichen Rohstoffe, die für die Herstellung von Rüben- und Rohrzucker einerseits und für die Herstellung von Zucker aus Mais andererseits — dieser Rohstoff werde zum größten Teil aus den Vereinigten Staaten importiert — verwendet würden, gehe man von der Hypothese vergleichbarer Lagen bei den beiden Herstellungsgruppen aus, einen weiteren objektiven Umstand dar, der es erlaube, diese Hersteller nicht nur für einen beschränkten Zeitraum, sondern auf Dauer unterschiedlich zu behandeln.
2. Verletzung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Der Rat weist insbesondere darauf hin, daß mit der Verordnung Nr. 1111/77 primär die Stabilisierung des gemeinschaftlichen Zuckermarktes angestrebt worden sei. Hierzu habe man der Isoglucose einen wirtschaftlichen Vorteil genommen, der für dieses Erzeugnis in dem Fehlen jeder Produktionsabgabe bestanden habe — dies im Gegensatz zu Zucker —, um derart die Wettbewerbsbedingungen dieser beiden Erzeugnisse aneinander anzugleichen. Selbst wenn man die Belastung, die dieses Erzeugnis während eines bestimmten Zeitraums zu tragen habe, für zu hoch erachte, sei doch zu bedenken, daß zwischen diesen beiden Erzeugnissen auch zuvor keine völlig gleichen Wettbewerbsbedingungen bestanden hätten.
In diesem Zusammenhang verweist der Rat auf die sehr unterschiedlichen nationalen Belastungen dieser beiden Erzeugnisse. Selbst wenn man auch unter Berücksichtigung des vorübergehenden Charakters der getroffenen Maßnahme zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß Isoglucose unverhältnismäßig benachteiligt werde, ändere dies doch nichts daran, daß dieser Nachteil durch andere Wettbewerbsgegebenheiten bei weitem ausgeglichen werde.
3. Verletzung der Rechtssicherheit
Der Rat verweist erneut auf die objektiven Umstände, die eine unterschiedliche Behandlung der Isoglucosehersteller rechtfertigten, und macht geltend, der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, auf den sich die Klägerin berufe und nach dem die Isoglucoseabgabe auf Gemeinschaftsebene angeblich gleich der Zuckerabgabe sein müsse, stünden Umstände entgegen, die in den betroffenen Wirtschaftskreisen sehr wohl bekannt gewesen seien.
4. Verletzung der Gewerbe- und Berufsfreiheit
Zunächst bemerkt der Rat, daß die Isoglucoseherstellung beileibe nicht für immer vereitelt, sondern im ungünstigsten Fall zeitlich beschränkt werde, um einen Markt zu stabilisieren, der durch das Erscheinen eines neuen Produktes erheblich gestört zu werden gedroht habe, da die Marktanteile für eine bestimmte Zeit bereits verteilt seien.
Deshalb werde auch hier eine zeitliche Beschränkung mit einem absoluten Verbot verwechselt.
Soweit erforderlich beruft sich der Rat auch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 4/73 (Nold), wonach Grundrechte der im vorliegenden Fall geltend gemachten Art im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden könnten.
C — Zum wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld des Rechtsstreits wiederholt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ihr Vorbringen aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache 116/77 (Amylum).
Unter Berufung auf die bereits in der Rechtssache Amylum entwickelten Rechtsausführungen äußert die Kommission ganz erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage insoweit, als die Klägerin Schadensersatz dafür verlange, daß ihr ein künftiger Gewinn entgehe, sowie hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes im Hinblick darauf genüge, daß der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und den streitigen Verordnungen aufgezeigt werden müsse.
Sollte der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission bei der Begründetheit prüfen, dann solle es dazu dienen, die Unbegründetheit der Klage aufzuzeigen.
Hinsichtlich der Begründetheit nimmt die Kommission insbesondere zu den folgenden Rügen der Klägerin Stellung:
1. Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages)
Die Kommission macht unter anderem geltend, im vorliegenden Fall seien einerseits Stärkehersteller (nicht aber Isoglucosehersteller), andererseits Zuckerhersteller betroffen. Die Lage dieser Hersteller sei in keiner Weise vergleichbar.
Isoglucose sei neuerdings von der Stärkeindustrie entwickelt worden; es stelle für sie nur ein Nebenerzeugnis dar. Die Isoglucoseherstellung mache bei einer modernen Stärkefabrik nur eine zusätzliche technische Vorrichtung erforderlich; wie jedes andere Erzeugnis müsse sie ihren Deckungsbeitrag zu den Gesamtkosten des Stärkeherstellers leisten. Zur Zeit entspreche Isoglucose nur 3 % der Gesamtstärkeproduktion der Gemeinschaft.
Die Stärkeindustrie stelle vielerlei Erzeugnisse her und verwende unterschiedliche Rohstoffe; sie verkaufe ihre Erzeugnisse an eine große Zahl von Abnehmern. Daher könne sie sich viel besser an die Gegebenheiten anpassen als die Zuckerhersteller. Dies zeige die Einführung des neuen Erzeugnisses Isoglucose.
Die Stärkeherstellung sei ein kapitalintensiver Vorgang, während die Zuckerherstellung sehr arbeitsintensiv sei. Nach Schätzung der Kommission werde für die Herstellung von 1000 t Isoglucose ungefähr ein Zehntel der für die Herstellung von 1000 t Zucker erforderlichen Arbeitszeit benötigt.
Dieser Unterschied sei in sich selbst ein objektiver Grund dafür, daß die Zucker und die Stärkeindustrie nicht miteinander verglichen werden könnten; er erkläre außerdem die ernstliche Besorgnis der Gemeinschaftsbehörden und der Behörden der Mitgliedstaaten über die Erhöhung der Isoglucoseproduktion zu einer Zeit, zu der die Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft ein sehr hohes Niveau erreicht habe.
Selbst wenn man aber der Hypothese der Klägerin folgen wollte, daß es nicht um den Vergleich zwischen Stärke- und Zuckerherstellern, sondern um den zwischen Isoglucose- und Zuckerherstellern gehe, müsse man feststellen, daß dies in keiner Weise den Nachweis erlaube, zwischen diesen Herstellern werde diskriminiert. Entscheidend seien die Gesamtauswirkungen der fraglichen Maßnahmen in beiden Sektoren auf die Preise der Erzeugnisse. Unterschieden sich diese, so könne von Diskriminierung gesprochen werden.
Zum Beleg ihrer Auffassung, daß dies nicht der Fall sei, beruft sich die Kommission auf die bereits in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 116/77 wiedergegebenen Berechnungen.
2. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Unter Berufung auf die Auffassung von Generalanwalt Capotorti (Schlußanträge in den Rechtssachen 83, 94, 114, 116, 119 und 120/76, 4 und 15/77), wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, daß die den Bürgern auferlegten Lasten nicht das zur Befriedigung des jeweiligen öffentlichen Interesses erforderliche Maß überschreiten dürfen, trägt die Kommission vor, das öffentliche Interesse, das mit der Verordnung Nr. 1111/77 geschützt werden sollte, sei es, den in der Gemeinschaft bestehenden Zuckerüberschuß durch die Einführung einer angemessenen Regelung der Herstellung von Isoglucose zu bekämpfen.
Dieses Ziel bestreite die Klägerin nicht. Sie verteidige ihre Auffassung mit dem Vorbringen, die von der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen machten Isoglucose auf den Absatzmärkten von Zukker wettbewerbsuntauglich. Sie bringe jedoch keinerlei Beweis für ihre Behauptung bei. Die fragliche Maßnahme bestehe darin, die Isoglucoseherstellung mit ungefähr 14,5 % je 100 kg zu belasten; dies entspreche dem wirtschaftlichen Mindestnutzen, den die Isoglucosehersteller aus dem Umstand zögen, daß die Preise, die sie verlangen könnten, in der Nähe der Zuckerpreise lägen. Es sei höchst unwahrscheinlich, daß eine derartige Belastung eine Industrie, die im Gegensatz zur Zuckerindustrie sehr modern sei und die somit sehr effektiv produzieren könne, ihrer Wettbewerbsfähigkeit beraube.
Zur Schadensbewertung bezweifelt die Kommission die Behauptung der Klägerin, daß eine Anzahl von Anlagen und Investitionen in vollem Umfang abgeschrieben werden müßten. Insbesondere besäßen die Fabrikgebäude einen bestimmten Restwert; auch könnten die Investitionen in technische Kenntnisse nicht jeden Wert verloren haben. Darüber hinaus hänge der endgültige Umfang des Schadens entscheidend von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage ab.
D — Erwiderung
Zum Sachverhalt macht die Klägerin namentlich folgendes geltend:
Nach den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 1111/77 sei Isoglucose nur ein Substitutionserzeugnis für flüssigen Zucker.
Bei der Wettbewerbsposition von Isoglucose hätten die Beklagten die schlechte Haltbarkeit dieses Erzeugnisses nicht berücksichtigt. Weite Transportwege kämen sehr teuer, da besondere Tankwagen verwendet werden müßten, um Isoglucose auf der richtigen Temperatur zu halten.
Zu den Abgaben, die nach den Ausführungen des Rates in mehreren Mitgliedstaaten auf Zucker erhoben würden, weist die Klägerin darauf hin, daß auf Zucker in vier Mitgliedstaaten keine Abgaben erhoben würden; in dieser Hinsicht befänden sich Isoglucose und flüssiger Zucker in diesen Mitgliedstaaten in einer gleichen Wettbewerbsposition.
Weiter habe die Klägerin ihre Isoglucosefabrik im Vereinigten Königreich errichtet, wo auf Zucker keine Abgaben erhoben würden und wo es anders als in den meisten Mitgliedstaaten keine lebensmittelrechtlichen Beschränkungen für die Verwendung von Glucose und Isoglucose gebe.
Es liege im Interesse der Klägerin und vergleichbarer Betriebe, als Rohstoff für Isoglucose in ständig steigendem Maße in der Gemeinschaft erzeugten Mais zu verwenden. Es werde angestrebt, die Maisanbaufläche innerhalb der Gemeinschaft auszuweiten und Maissorten zu entwickeln, die als Rohstoff für die Stärkeindustrie verwendet werden könnten. Die Bedeutung der Isoglucose für die Maisanbauer dürfe deshalb nicht bagatellisiert werden.
Zur Zulässigkeit ihrer Klage betont die Klägerin mit Nachdruck, alle drei Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft seien erfüllt, da eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen Verordnung und dem geltend gemachten Schaden sowie ein bereits eingetretener, zumindest aber ein unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schaden gegeben seien.
Zur Begründetheit trägt die Klägerin namentlich folgendes vor:
1. Verletzung von Artikel 39 des Vertrages
Nach Ansicht der Klägerin sieht der Gerichtshof selbst die in Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag festgelegten Ziele in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 40 Absatz 3 als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen an, die in der Gemeinschaft auf dem Agrarsektor getroffen würden (Rechtssache 116/76, Granaría). Somit handele es sich um eine Garantienorm, die die Interessen der einzelnen schützen solle.
Selbst wenn die Verordnung Nr. 1111/77 erlassen worden sein sollte, um den Zuckermarkt zu stabilisieren, ergebe sich in keiner Weise, daß die Verfolgung dieses Ziels unbedingt zu Lasten der Förderung des technischen Fortschrittes gehen müsse. Es frage sich, warum die Beklagten nicht an die Möglichkeit gedacht hätten, die Zuckerrübenanbauer der Gemeinschaft dazu zu veranlassen, sich auf Erzeugnisse zu verlegen, an denen in der Gemeinschaft Mangel bestehe.
2. Verletzung des Diskriminierungsverbotes
Nach Auffassung der Klägerin sind Isoglucose und Zucker vergleichbar. Das ergebe sich bereits aus den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 1111/77. Wenn Isoglucose kein dem Zucker vergleichbares Erzeugnis wäre, so gäbe es keinen Grund dafür, Maßnahmen hinsichtlich Isoglucose zu ergreifen, um den Zuckermarkt zu stabilisieren. Daß die Rohstoffe verschieden seien, sei ohne Bedeutung, da die Enderzeugnisse klar substituierbar seien.
Die in der Verordnung enthaltene Regelung diskriminiere Isoglucose gegenüber flüssigem Zucker. Bei Isoglucose werde eine Produktionsabgabe auf die gesamte Erzeugung erhoben, bei Zucker einschließlich flüssigem Zucker gebe es eine Produktionsabgabe nur für bestimmte Mengen, die eine bestimmte Quote überschritten.
Die Klägerin macht geltend, die Ungleichbehandlung von Isoglucose beruhe auf keiner objektiven Grundlage. Darüber hinaus kritisiert sie den Versuch der Kommission, diese Ungleichbehandlung an Hand eines atypischen Beispiels zu bagatellisieren.
3. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Selbst wenn die Beklagten — entgegen der Auffassung der Klägerin — das Recht haben sollten, die Isoglucoseherstellung zu regeln, so stehe doch ihr Eingreifen außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.
Es sei nicht klar, womit die Kommission ihre Behauptung begründen wolle, der Marktanteil, auf dem Isoglucose konkurrieren könne, müsse auf 3 Millionen t oder 30 % des Zuckermarktes geschätzt werden. In der siebten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1111/77 des Rates werde Isoglucose nur mit flüssigem Zucker verglichen. In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 803/76 von Herrn Martens führe die Kommission aus, daß Isoglucose mit festem Zucker nur konkurrieren könne, wenn sie eindeutig unter dem Zuckerpreis angeboten werde. Kommissar Davignon habe vor dem Europäischen Parlament in Beantwortung einer Frage von Herrn Martens erklärt, der Marktanteil von Isoglucose werde 5 bis 6 % kaum überschreiten; das sei mit dem derzeitigen Marktanteil von flüssigem Zucker vergleichbar.
Da die Kommission in ihrer Antwort auf die Anfrage von Herrn Martens habe zugeben müssen, daß sie nicht über ausreichende Informationen über die Isoglucoseindustrie verfüge, könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Politik der Beklagten panisch gewesen sei und daß man die Entwicklung von Isoglucose innerhalb der Gemeinschaft habe bremsen wollen, koste es, was es wolle.
E — Gegenerwiderung des Rates in den verbundenen Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77
In seiner Gegenerwiderung macht der Rat geltend, der Schaden, den die Klägerinnen erlitten hätten, sei Folge ihres unvorsichtigen Marktverhaltens. Ihre Klagen müßten folglich wegen fehlenden Kausalzusammenhangs abgewiesen werden, da ihr Schaden, also die mangelnde Rentabilität ihrer Investitionen, in erster Linie auf die Unbesonnenheit zurückzuführen sei, mit der sie sich in der Hoffnung in einen reglementierten Sektor begeben hätten, dessen Vorteile (hohe Garantiepreise) mit denen der verwendeten Rohstoffe zu kumulieren, ohne die Gefahr von ergänzenden Maßnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen dieses Sektors getroffen werden könnten, verblendet durch ihren Glauben an eine Zukkerknappheit und an einen sicheren neuen Markt für verarbeiteten Mais.
— Kausalzusammenhang
Der Rat bemerkt zunächst, die Klägerin in der Rechtssache 143/77 habe im Gegensatz zu den beiden anderen Klägerinnen den Anfang eines Beweises für einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen ihrem angeblichen Schaden und der Verordnung Nr. 1111/77 beigebracht, und fügt an, die Ursache für den Schaden, den diese Klägerin erlitten habe, liege nach der von dieser in der Haftungssache 153/77 eingereichten Klageschrift zeitlich vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1111/77. In diesem Schriftsatz heiße es nämlich unter anderem (S. 34): Die Isoglucoseherstellung wäre nicht unrentabel geworden, wenn die Erstattung bei der Erzeugung nicht abgeschafft worden wäre.
Im übrigen ergebe sich nunmehr aus den von der Klägerin in der Rechtssache 124/77 als Anlage 1 zu ihrer Erwiderung vorgelegten Zahlen (insbesondere aus dem vom 12. Juli 1977 datierenden Vermerk über Voraussichtliche Kosten von Isoglucose), daß die Produktion auch für diese Klägerin allein aufgrund der Aufhebung der Erstattung bei der Erzeugung, also aufgrund der Verordnung Nr. 1862/76 des Rates vom 27. Juli 1976, unrentabel geworden sei.
Wie dem auch sei, die vorliegenden Schadensersatzklagen seien jedenfalls als unzulässig abzuweisen, weil das Vorbringen der Klägerinnen keineswegs einen sicheren ursächlichen Zusammenhang im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 56 bis 60/74 zwischen der Verordnung Nr. 1111/77 und einem möglichen Schaden aufzeige.
Was insbesondere die Klage der Firma Scholten NV betreffe, stütze sich der Rat auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, um diese neue Rüge der Unzulässigkeit noch vorbringen zu können. Das Vorbringen dieser Firma nach Einreichung der Klagebeantwortung in den vorliegenden Rechtssachen durch den Rat stelle nämlich eine neue Tatsache im Sinne des genannten Artikels dar.
— Schwere Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm
Vor der Beantwortung bestimmter Bemerkungen der Klägerinnen zu einer solchen höherrangigen Rechtsnorm, die er erheblich verletzt haben solle, bemerkt der Rat namentlich folgendes zur potentiellen Isoglucoseherstellung und zu den auf Gemeinschaftsverordnungen beruhenden wohlerworbenen Rechten:
1. Die potentielle Isoglucoseherstellung und die Substituierbarkeit von Zukker durch Isoglucose
Nach Ansicht des Rates ist offenkundig, daß Isoglucose Zucker nicht völlig ersetzen könne und daß der Marktanteil, der den Verbrauch in Haushalten betreffe, nicht von Isoglucose abgedeckt werden könne. Umgekehrt sei die Substituierbarkeit bei jeglicher industrieller Verwendung groß. Das sei das Problem des flüssigen Zuckers. Es gebe jedoch zwei flüssige Zucker, den einen, der flüssig gehandelt werde, und den anderen, der an einen Verarbeitungsbetrieb in festem Zustand geliefert und von diesem zur Verwendung in wäßrige Lösung überführt werde (bestimmte Verarbeitungsbetriebe stellten ihren flüssigen Zucker selbst aus festem Zucker her).
Der Ausdruck potentielle Verwendung von Isoglucose kennzeichne die mögliche Verwendung oder auch die Verwendung, die verwirklicht werden könne. Hierzu legt der Rat die von ihm zusammengestellte Dokumentation vor, aus der sich ergebe, daß, technisch gesehen, nichts dem entgegenstehe, daß Isoglucose in der nächsten Zukunft, vor 1980, in Westeuropa mehr als 2 Millionen t Zucker ersetze, wahrscheinlich aber mindestens 1 Million (W. Großkopf und E. Schmidt, Saccharose und Isoglucose, S. 14-17). Er unterstreicht die katastrophalen Auswirkungen auf den Markt, wenn auch nur 1 Million t Isoglucose erzeugt würden.
2. Die Frage wohlerworbener Rechte auf eine Regelung
Der Rat stimmt dem klägerischen Vortrag zu, daß es keine wohlerworbenen Rechte auf eine Regelung gebe. Er bemerkt jedoch, im Rahmen einer Regelung, die im einzelnen die Voraussetzungen bestimme, unter denen Marktbürger während einer bestimmten Zeit Vorteile genössen, erlangten diese zwar nicht stricto sensu wohlerworbene Rechte, jedoch sei ihr Vertrauen in diese Regelung geschützt. Das gelte für das Interesse der Zuckerfabriken an dem mit der Verordnung Nr. 3330/74 eingeführten Quotensystem.
3. Verletzung des Artikels 39 des Vertrages
Der Rat bemüht sich, gegen verschiedene Beanstandungen durch die Klägerinnen zu begründen, weshalb er bestimmte in diesem Artikel genannte Ziele anderen gegenüber bevorzugt habe.
4. Die Rügen der Diskriminierung, der Unverhältnismäßigkeit und des Ermessensmißbrauchs
Der Rat bestreitet das allen Erwiderungen gemeinsame Vorbringen, die Abgabe belaste A- und B-Zucker mit 2,82 % seines Preises (also des Interventionspreises), Isoglucose aber mit 14,45 % desselben Preises; er bestreitet auch, daß diese Zahlen, die im Verhältnis von 1 zu 5,2 stünden, Zeichen der Diskriminierung von Isoglucose gegenüber Zucker seien. Die Isoglucosehersteller hätten zunächst untersuchen müssen, ob ihr Erzeugnis nicht eine Vorzugsbehandlung genieße, da sich sein Verkaufspreis — dank der Zuckerregelung — nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern nach der Zukkerregelung bestimme; dann erst hätten sie den Nachweis versuchen können, daß ihr Erzeugnis einer diskriminierenden Abgabe unterliege. Mangels dieses Vergleiches könnten sie nicht behaupten, daß Zucker und Isoglucose gleichartige Erzeugnisse seien, die unterschiedlich behandelt würden, da objektiv unterschiedliche Lagen vorlägen. Folge man den Überlegungen der Klägerinnen, so sei man zu sehr versucht, die Verordnung Nr. 1110/77 zu vergessen, die die Verbindung zwischen den beiden Abgaben herstelle und den in der Verordnung Nr. 1111/77 festgesetzten Abgabenbetrag für Isoglucose rechtfertige.
Natürlich seien die Klägerinnen der Meinung, daß diese in der Verordnung Nr. 1110/77 vorgenommene Verbindung einen Ermessensmißbrauch darstelle: Ein unrentables Erzeugnis, Zucker, solle auf Kosten eines rentablen Erzeugnisses, der Isoglucose, flottgemacht werden. Der Rat habe bereits Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen in seinen verschiedenen Formen zurückzuweisen.
Der Rat hält das Vorbringen der Unverhältnismäßigkeit der Isoglucoseabgabe gegenüber der Zuckerabgabe für schlecht begründet, da es gerade die Wirkung der Verordnungen Nr. 1110/77 und Nr. 1111/77 gewesen sei, die Zunahme der Isoglucoseherstellung auch an die steigenden Ausfuhrkosten für den Zuckerüberschuß zu binden.
5. Der Rat hält seine Ausführungen zum System der Verordnung Nr. 1111/77 für ausreichend, so daß er sich nicht mehr gegenüber dem Vorwurf einer Verletzung der Gewerbefreiheit, also von Grundfreiheiten, rechtfertigen müsse.
6. Verletzung der Rechtssicherheit wegen Fehlens von Übergangsmaßnahmen
Der Rat macht namentlich geltend, Artikel 18 der Verordnung Nr. 1111/77 habe nicht den Zweck, den die Klägerinnen in ihm sehen wollten. Es handele sich um eine Bestimmung für laufende Verträge, wie sie bei der Änderung von Agrarregelungen üblich sei.
Hier sei ein anderer Fall gegeben. Die Verordnung Nr. 1111/77 gehe von einer rechtmäßigen Zuckerregelung aus und binde jede Entwicklung der Isoglucoseherstellung an die Unzuträglichkeiten, die diese Entwicklung der Zuckerregelung, von der im übrigen die Isoglucose profitiere, bereiten könne.
F — Gegenerwiderung der Kommission in den drei Rechtssachen
— Zum Sachverhalt
In ihrer Gegenerwiderung behandelt die Kommission insbesondere die folgenden Punkte :
1. Die Substituierbarkeit von Zucker durch Isoglucose
Die Kommission hält daran fest, daß Isoglucose Zucker in den meisten industriellen Verwendungen dieses Erzeugnisses (einschließlich kristallisierten Zukkers) ersetzen könne, und daß der potentielle Markt auf lange Sicht bis zu 30 % des Gesamtzuckerverbrauchs in der Gemeinschaft darstellen könne. Zur Unterstützung dieser Behauptung fügt die Kommission ihrer Gegenerwiderung einen Auszug aus der Untersuchung von Ehle Die Konkurrenzsituation zwischen Zucker aus Rüben und Zucker aus Mais in der Bundesrepublik Deutschland (S. 83) bei.
2. Die Produktionskosten
Die Kommission bestätigt, daß sie zur Zeit der Unterbreitung ihres Vorschlages ebensowenig über Zahlen hinsichtlich der absoluten und relativen Produktionskosten von Isoglucose und flüssigem Zukker verfügt habe wie sie heute darüber verfüge. Die von der Klägerin in der Rechtssache 124/77 vorgelegten Zahlen seien nur Schätzungen (einige seien mit besonderer Vorsicht zu betrachten), da deren Fabrik noch nicht mit der Produktion begonnen habe.
3. Die Rohstoffe
Die Kommission bemerkt, daß die Klägerin in der Rechtssache 143/77, die der Kommission namentlich vorgeworfen habe, die Bedeutung von Isoglucose für die Maiserzeuger zu bagatellisieren, die von der Kommission unterbreiteten Zahlen zur Versorgung der Gemeinschaft mit Mais nicht bestreite. Im übrigen müßten die stark defizitäre Maiserzeugung in der Gemeinschaft und die Überschußerzeugung von Zuckerrüben ausgeglichen werden.
— Zur Rechtslage
Zur Zulässigkeit der Klagen hält die Kommission im vollen Umfange ihre Ausführungen in den Klagebeantwortungen aufrecht und entwickelt sie weiter, um auf die verschiedenen in den Erwiderungen vorgebrachten Argumente einzugehen.
Zur Begründetheit der Klagen entwickelt die Kommission ihre Argumentation anhand der Rügen der Klägerinnen, insbesondere der folgenden:
1. Verletzung des Diskriminierungsverhots
Zur Rechtssache 116/77 führt die Kommission aus, die Isoglucoseherstellung sei nur eine der Tätigkeiten der Stärkeindustrie, für deren zahlreiche Einzelprodukte vielfache Absatzmöglichkeiten beständen; die Zuckerindustrie, ihre Konkurrenz, sei in ihrer Produktion und somit in ihren Absatzmärkten in viel höherem Maße spezialisiert. Ein objektiv begründeter Vergleich müsse daher auf der Ebene der Marktteilnehmer erfolgen, nicht abstrakt auf der Ebene der Erzeugnisse.
Um die Behauptung der Klägerin zu widerlegen, die Zuckerfabriken, die B- und C-Zucker herstellten, seien nur eine verschwindende Minderheit der Zuckerhersteller insgesamt, legt die Kommission in der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung eine Statistik über die Zahl der Unternehmen vor, die bis zum Wirtschaftsjahr 1977/78 B- und C-Zucker hergestellt hätten. Aus dieser Statistik ergebe sich, daß — abgesehen von dem Wirtschaftsjahr 1968/69, in dem die gemeinsame Marktorganisation zum ersten Mal angewendet worden sei — die Zahl der Unternehmen, die B-Zucker hergestellt hätten, 76 bis 90 % der Gesamtzahl der Zuckerhersteller ausmache, während 5 bis 44 % der Betriebe C-Zucker hergestellt hätten. Diese Zahlen zeigten entgegen der Auffassung der Klägerin, daß der von der Kommission vorgenommene Vergleich mit einem Zuckerhersteller, der alle drei Zuckerarten produziere, wirtschaftlich begründet sei. Die von der Klägerin (in der Ergänzung ihrer Erwiderung) formulierten Einwände gegen die Berechnung der Kommission zeigten nur, daß diese es ablehne, sich mit einem konkurrierenden Zuckererzeuger vergleichen zu lassen, der sich in einer vergleichbaren Lage befinde, nämlich ebenfalls spät auf den Markt gekommen sei und die Höchstlast der Produktionsabgabe trage.
2. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Klägerin in der Rechtssache 124/77 behaupte weiterhin, wenn es Ziel der Abgabe sei, die Isoglucose ihren Teil der Kosten tragen zu lassen, den der Absatz des Überschußzuckers erfordere, dann müsse die ihr auferlegte Belastung dem Anteil am Gesamtmarkt entsprechen, den sie innehabe. Die Klägerin schätze diesen Anteil auf 3 %. Unter Anwendung der klägerischen Methode und unter Benutzung der Zahlen, die sie hinsichtlich der Isoglucoseherstellung geliefert habe, berechnet die Kommission den tatsächlichen Beitrag der Isoglucose auf nur 2,6 % der Gesamtbelastung, die die Ausfuhr des im Wirtschaftsjahr 1977/78 auf dem gemeinsamen Markt erwarteten Zuckerrübenausschusses nach sich ziehen werde. Die richtige Methode bestehe darin, die Abgabe auf eine Tonne Isoglucose mit den Absatzkosten für die Tonne Zucker zu vergleichen, die diese Tonne Isoglucose aus dem gemeinsamen Markt verdränge. So gesehen könne eine Abgabe, die kaum mehr als einem Fünftel der Kosten entspreche, die der Gemeinschaftshaushalt zu tragen habe, schwerlich als unverhältnismäßig erachtet werden.
IV — Antworten auf Fragen des Gerichtshofes
Erste Frage (an Rat und Kommission):
a) Rat und Kommission werden ersucht, die Zahlen und Berechnungen vorzulegen, auf deren Grundlage der Satz der Produktionsabgabe für Isoglucose zunächst von der Kommission vorgeschlagen und in der Folge vom Rat festgesetzt wurde.
b) Rat und Kommission werden ersucht, die Informationen über die Eignung der Isoglucose, an die Stelle von Zukker zu treten, und über die künftigen Möglichkeiten der Isoglucoseherstellung vorzulegen, die ihnen zur fraglichen Zeit zur Verfügung standen.
Antwort des Rates
In Beantwortung dieser Frage legt der Rat Auszüge aus drei Schriftstücken vor, die in den Vorschlägen der Kommission vom Februar 1977 die Isoglucose betrafen (Vorschlag der Kommission vom 11. Februar 1977 zur Festsetzung der Preise für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse und betreffend einige flankierende Maßnahmen, Bd. I; Die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft, Bericht 1976, Teil I, von der Kommission dem Rat vorgelegt; Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose).
Weiter legt er dem Gerichtshof ein vom 11. Januar 1977 datierendes Dokument der Association générale des producteur de maïs mit dem Titel Observations sur les sirops de glucose riches en fructose vor. Nach Auffassung des Rates ergibt sich aus diesem Dokument
eine Produktionskapazität für Isoglucose für Ende 1977 von 400000 t,
das Vorliegen von Projektstudien für eine Kapazität von bis zu 1000000 t im Jahre 1980,
die Möglichkeit der Substitution von 2000000 t Zucker durch Isoglucose (potentielle Verwendung).
Antwort der Kommission
a) Die Kommission stellt klar, daß sie sich nicht auf besondere Berechnungen gestützt habe, als sie den Satz der in der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 vorgesehenen Produktionsabgabe für Isoglucose bestimmt habe. Sie sei diese Frage wie folgt angegangen: Da Isoglucose flüssigen Zucker ersetzen könne, habe sie in die Verwaltung des Zuckermarkts einbezogen werden müssen. Angesichts der Perspektiven für die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft und für die daraus folgenden Ausfuhrkosten in Form von Erstattungen habe die Kommission vorgeschlagen, die Isoglucoseherstellung dem gleichen Abgabensystem zu unterstellen, wie es für Zukkererzeugung bestehe, das die Erzeuger in gewissem Umfang an den finanziellen Verlusten der Gemeinschaft aus dem Absatz des Zuckers auf dem Markt habe beteiligen sollen. Die Parallelität, die im Kommissionsvorschlag zwischen dem Satz der Isoglucoseabgabe und dem der Zuckerabgabe bestanden habe, erkläre sich somit aus dieser Entscheidung, zwei miteinander im Wettbewerb stehende Erzeuger, die sich in bestimmten Anwendungsbereichen gegenseitig ersetzen könnten, gleich zu behandeln.
Bei den Beratungen im Rat habe sich die Frage gestellt, ob diese völlige Parallelität, die insbesondere zu einem Höchstabgabensatz von 30 % des Interventionspreises für Zucker hätte führen können, nicht für eine bestimmte Übergangszeit gemildert werden müsse. In diesem Zusammenhang habe der Rat schließlich einen Höchstbetrag von 5 RE für die Isoglucoseabgabe festgesetzt, wobei dieser Betrag dem wirtschaftlichen Nutzen entspreche, den dieses Erzeugnis aus einem Marktpreis für Zucker ziehe, der über dem liege, der ohne die aus dem Quotensystem stammenden Produktionsbeschränkungen gezahlt würde.
Die Übergangszeit von einem Jahr habe nach Ansicht der Kommission verlängert werden müssen, wie sich aus ihren Vorschlägen an den Rat für das Wirtschaftsjahr 1978/79 ergebe, die für diese Zeit den gleichen Betrag von 5 RE für die Isoglucoseabgabe vorsähen.
b) Die Kommission legt im Anhang die maßgeblichen Informationen über die Eignung der Isoglucose, an die Stelle von Zucker zu treten, und über die künftigen Möglichkeiten der Isoglucoseherstellung vor, die ihr zur Zeit der Vorbereitung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Verfügung gestanden hätten.
Zweite Frage (an Rat und Kommission):
Haben Rat und Kommission bei der Erarbeitung der hier angefochtenen Bestimmungen die biochemischen und hygienischen Eigenschaften von Isoglucose im Vergleich zu den herkömmlichen Rüben- und Rohrzuckerarten erörtert und berücksichtigt?
Antwort des Rates
Eine derartige vergleichende Erörterung habe im Rat bei den Beratungen, die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 geführt hätten, nicht stattgefunden. Der Bevollmächtigte des Rates fragt sich im übrigen, ob es sich dabei nicht eher um eine Frage der Angleichung der Rechtsordnungen, unter Umständen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit, als um eine Frage der Marktordnung gehandelt hätte.
Antwort der Kommission
Die Kommission führt aus, sie habe die biochemischen und hygienischen Eigenschaften von Isoglucose im Vergleich zu den herkömmlichen Rüben- und Rohrzuckerarten bei der Erarbeitung der angefochtenen Bestimmungen nicht berücksichtigt. Aufgrund von ihr bereits vorliegenden Informationen sei sie davon ausgegangen, daß Isoglucose aus wirtschaftlicher Sicht vergleichbare Eigenschaften wie herkömmlicher flüssiger Zucker habe. Zur Verdeutlichung legt die Kommission in einem Anhang Angaben vor, die von Isoglucoseherstellern selbst stammten und diese Auffassung bestätigten.
Dritte Frage (an den Rat):
Kann der Rat dem Gerichtshof andere Fälle aus dem Agrarsektor nennen, in denen Erzeugern oder Herstellern eines Erzeugnisses, das zu einem Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik gehört, eine (Zahlungs- oder sonstige) Verpflichtung auferlegt wurde, um Erzeuger oder Hersteller eines Erzeugnisses aus einem anderen Sektor zu unterstützen?
Antwort des Rates
Der Bevollmächtigte des Rates weist den Gedanken zurück, die Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 habe der Unterstützung der Zuckererzeuger durch eine Beschränkung der Isoglucoseerzeuger dienen sollen. Er hält im übrigen den Ausdruck anderer Sektor nicht für angemessen, um Isoglucose von Zucker zu unterscheiden. Seiner Ansicht nach sind beide Erzeugnisse als praktische Folge der Substitutionsmöglichkeiten und der Verordnung (EWG) Nr. 1110/77 (Art. 4) Teil eines großen, einheitlichen Sektors, nämlich desjenigen der Süßmittel.
Der Bevollmächtigte des Rates besteht darauf, daß die Agrarmärkte der Mitgliederstaaten dadurch integriert werden können, daß von Herstellern bestimmter Erzeugnisse in einem oder in allen Mitgliedstaaten zugunsten der Hersteller anderer Erzeugnisse Abgaben erhoben würden.
So gesehen betreffe die dritte Frage des Gerichtshofes ein sehr schwieriges Problem, das sich auf die Frage beziehe, welche Regelung auf gleichartige Erzeugnisse, die miteinander im Wettbewerb stehen, auf substituierbare Erzeugnisse oder, um die vom Gerichtshof selbst in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe) verwandten Ausdruck zu gebrauchen, auf Erzeugnisse anzuwenden sei, für die vergleichbare Sachverhalte bestehen — in denen also das eine in seiner herkömmlichen spezifischen Verwendung durch das andere ersetzt werden kann — und die folglich kraft des allgmeinen Gleichheitsgrundsatzes gleich behandelt werden müßten.
Der Bevollmächtigte des Rates erklärt, dem Gerichtshof könnten Beispiele vorgelegt werden, in denen die gegenseitige Abhängigkeit eines bestimmten Erzeugnisses von zu anderen Sektoren der Agrarpolitik gehörenden Erzeugnissen Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden erforderlich gemacht habe, um das Gleichgewicht zwischen den Erzeugnissen des einen Agrarsektors und gleichartigen Erzeugnissen (wieder) herzustellen So hätten die Gemeinschaftsbehörden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, also solchen außerhalb des Anhangs II, die aber nach normalem Sprachgebrauch landwirtschaftlichen Ursprungs gewesen seien, Beschränkungen auferlegt, die für das Funktionieren der fraglichen gemeinsamen Organisation erforderlich gewesen seien:
i) Beispiel: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vom 26. Januar 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4. August 1971 — vgl. insbesondere die dritte Begründungserwägung). Das Funktionieren dieses Marktes wäre gefährdet gewesen, wenn Erzeugnisse, die mit Hopfen allgemein gesprochen austauschbar seien, namentlich flüssige und trockene Hopfenextrakte, nicht der fraglichen Marktorganisation unterworfen worden wären. Um das Gleichgewicht zwischen Hopfen und diesen beiden Erzeugnissen herzustellen, hätten die Gemeinschaftsbehörden die fragliche gemeinsame Organisation auf diese Erzeugnisse ausgedehnt und somit die Erzeuger der letzteren den aus dieser Organisation entstehenden Verpflichtungen unterworfen.
ii) Weiteres Beispiel: Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 282 vom 1. November 1975). Die fünf ersten Begründungserwägungen hierzu zeigten die zwingende Notwendigkeit solcher Verbindungen zwischen Erzeugnissen aufgrund ihres Wettbewerbs bei der Verwendung, also der Möglichkeit der Substitution.
Umgekehrt sei es auch möglich, eine andere Methode mit gleicher Zielrichtung zu nennen, die darin bestehe, das landwirtschaftliche Erzeugnis zu begünstigen, um das Gleichgewicht mit dem gleichartigen Erzeugnis wiederherzustellen. Der Rat habe (in der Verordnung Nr. 1132/74) zur Sicherung des Gleichgewichts zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Getreide-, Kartoffelstärke) und industriellen Substitutionserzeugnissen eine Produktionserstattung zugunsten der ersteren eingeführt. Der Gerichtshof habe diese Regelung für zulässig erklärt (Rechtssache 2/77, Hoffmann 's Stärkefabriken/Hauptzollamt Bielefeld, Randnr. 7 am Ende, Randnrn. 9 und 12 der Entscheidungsgründe).
Als drittes Beispiel könne man den Fall nennen, daß Versorgungsschwierigkeiten auf einem Agrarsektor die Gemeinschaftsbehörden dazu veranlaßt hätten, nicht nur die Ausfuhr des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, sondern auch die Ausfuhr bestimmter Handelswaren zu besteuern, die aus der Verarbeitung dieses Erzeugnisses stammten, soweit das Mangelerzeugnis zu einem bestimmten Prozentsatz in diesen Handelswaren enthalten gewesen sei. Beispiel: Verordnung Nr. 3185 des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Einführung einer Ausfuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen (ABl. L 340, S. 1; Gehalt an Zucker — also dem Mangelerzeugnis — mindestens 35 Gewichtshundertteile).
Schließlich weist der Bevollmächtigte des Rates darauf hin, daß die landwirtschaftliche Interventionsregelung ein zusammenhängendes Ganzes bilde, das aus den Erzeugern gewährten Garantien bestehe, denen den gleichen Erzeugern auferlegte Beschränkungen gegenüberständen. Es widerspreche dem System und dem öffentlichen Interesse der Gemeinschaft von Grund auf, die Garantien in Anspruch nehmen zu wollen, die Beschränkungen aber abzulehnen. Gerade dies sei aber die Haltung der Isoglucosehersteller, die die den Zuckerherstellern gewährten Garantien in Anspruch nehmen wollten, ohne die diesen auferlegten Belastungen zu tragen.
Ersuchen an die Kommission um zusätzliche Auskünfte
1. In den von der Kommission in der Rechtssache 103/77 eingereichten Erklärungen ist auf Seite 27 (französische Fassung) von der Vorbereitung eines Berichts über die Wettbewerbsfähigkeit der Isoglucose im Vergleich zu Zucker die Rede. Falls diese Studie abgeschlossen ist, wird die Kommission ersucht, sie vorzulegen.
2. Die Kommission wird ersucht, die von der Generaldirektion III der Kommission erstellte Analyse der Produktionskosten von Isoglucose vorzulegen, von der auf Seite 7 (französische Fassung) der Erwiderung in der Rechtssache 116/77 die Rede ist.
3. Auf Seite 27 (französische Fassung) der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache 124/77 ist von der derzeitigen Erstellung eines Sachverständigenberichts über die Produktionskosten von Isoglucose und Zucker die Rede. Falls dieser Bericht zur Verfügung steht, wird die Kommission ersucht, ihn vorzulegen.
4. Die Kommission wird ersucht, genaue Auskünfte über die Mengen an B- und C-Zucker vorzulegen, die von den verschiedenen Zuckerherstellern im Lauf der letzten Zuckerwirtschaftsjahre (etwa ab 1974) erzeugt wurden.
Antworten der Kommission
Punkt 1 und 3
Die vergleichende Untersuchung der Produktionskosten von Isoglucose einerseits und von Zucker, flüssigem Zucker und Invertzucker andererseits, von der auf Seite 27 (französische Fassung) der Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 103/77 die Rede sei, sei mit der auf Seite 27 (französische Fassung) der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache 124/77 erwähnten identisch.
Diese Untersuchung sei von der Kommission einer spezialisierten privaten Firma, der Klynveld-Turquands DTG & Co. (KTD), anvertraut worden. Die beiden fraglichen Industriezweige seien mit dieser Firma einverstanden gewesen.
Ursprünglich habe die Kommission beabsichtigt, diese Untersuchung, damit sie für die gesamte Gemeinschaft repräsentativ sei, in drei Mitgliedstaaten (BR Deutschland — Belgien — Vereinigtes Königreich) durchzuführen, in denen gleichzeitig Isoglucose, Zucker und flüssiger Zucker hergestellt werde. Jedoch hätten die Isoglucosepartei in Deutschland und die Zuckerpartei im Vereinigten Königreich dem nicht zugestimmt. Deshalb habe sich die Untersuchung auf Belgien beschränkt, und zwar bei der Firma Amylum für Isoglucose und bei der Raffinerie Tirlemontoise SA für Zucker.
Wie mit der Kommission und den beiden Industriezweigen vereinbart, habe die Firma KTD beabsichtigt, den ersten Teil ihrer Untersuchung bei der Firma Amylum — der Bericht hierüber sei am 23. März 1978 fertiggestellt worden und liege als Anlage I bei — und den zweiten Teil der Untersuchung bei der Raffinerie Tirlemontoise durchzuführen — dieser Teil habe am 10. April begonnen und solle im Laufe des Monats Mai beendet sein; der dritte Teil, in dem die Firma KTD ihre Schlußfolgerungen ziehe, solle Mitte Juni zur Verfügung stehen. Somit besitze die Kommission derzeit nur Teile der Untersuchung; sie werde dem Gerichtshof die übrigen Angaben unterbreiten, sobald sie ihr zur Verfügung stünden. Die Kommission möchte den Gerichtshof darauf hinweisen, daß sie sich der Zuckerindustrie gegenüber verpflichtet habe, die im Zuge dieser Untersuchung erhobenen Daten vertraulich zu behandeln (Anlage II).
Punkt 2
Die Untersuchung über den Selbstkostenpreis für Isoglucose, von der in der Erwiderung in der Rechtssache 116/77 die Rede sei, sei eine von der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft bei der Firma Amylum durchgeführte Bilanzanalyse (vgl. Anlage III). Die Kommission habe zu dem Ergebnis dieser Untersuchung nicht Stellung genommen. Wie sich aus den Antworten zu den Fragen 1 und 3 ergebe, habe sie es für erforderlich erachtet, eine vergleichende Untersuchung durchzuführen.
Punkt 4
In der Anlage IV übermittelt die Kommission die vom Gerichtshof angeforderten Daten. Die Kommission teilt mit, diese Daten seien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1087/69 (ABl. L 140 vom 12. Juni 1969, S. 15) ermittelt worden, deren Artikel 7 wie folgt laute:
Die im Rahmen dieser Verordnung gemachten Mitteilungen dienen ausschließlich den internen Bedürfnissen der Kommission. Angaben, die sich auf einzelne Fabriken oder Unternehmen erstreckten, dürfen nur an solche Personen bekanntgegeben werden, die bei der Kommission mit Fragen des gemeinsamen Zuckermarkts beauftragt sind. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
Zusatzfrage an die Kommission
Die Kommission hat auf Seite 26 ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 116/77 ein Beispiel angeführt, das zeigen sollte, daß die den Isoglucoseherstellern auferlegte Belastung derjenigen entspreche, die als Produktionsgabe einer modernen A-, B- und C-Zucker herstellenden Zuckerfabrik auferlegt sei.
Die Kommission wird ersucht, diese Berechnung für die zwei vergangenen Zukkerwirtschaftsjahre erneut durchzuführen, dabei als Grundlage die durchschnittliche Erzeugung sämtlicher moderner Zuckerfabriken zu nehmen, die ihre B-Quote ausgeschöpft und die merkliche Mengen C-Zucker hergestellt haben, und den Umstand zu berücksichtigen, daß der den Zuckerrübenbauern für B- und C-Zucker gewährte Preis unter dem Preis liegt, der ihnen für A-Zukker gezahlt wird.
Antwort der Kommission
Auf Seite 26 ihrer Klagbeantwortung in der Rechtssache 116/77 habe die Kommission eine Berechnung vorgelegt, die auf der Grundlage der Preise und Angaben des Zuckerwirtschaftsjahrs 1977/78 durchgeführt worden sei, jedoch unter der Annahme, daß das fragliche Unternehmen eine größenordnungsmäßig gleiche Erzeugung wie im Lauf des Zukkerwirtschaftsjahrs 1976/77 erreichen werde, da seine Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1977/78 zur Zeit der Durchführung der Berechnung (November 1977) noch nicht bekannt gewesen sei. Angesichts der Frage des Gerichtshofes halte es die Kommission nunmehr für nützlich, diesem die tatsächlichen Zahlen dieses Unternehmens für die zwei vergangenen Zuckerwirtschaftsjahre vorzulegen, wie sie in Anlage I enthalten seien. Diese Zahlen zeigten, daß sich die Lage dieses Unternehmens trotz seiner erhöhten Quote nicht verbessert habe.
Was die übrigen Unternehmen betreffe, hinsichtlich deren der Gerichtshof die Kommission ersucht habe, diese Berechnung anzustellen, halte es die Kommission für erforderlich, zu unterstreichen, daß eine Untersuchung ihrer Durchschnittserzeugung in den zwei letzten Zuckerwirtschaftsjahren nicht den richtigen Eindruck von ihrer Lage gebe. Die C-Zucker-Herstellung sei nämlich in den meisten Mitgliedstaaten aufgrund der Trockenheit, die im Wirtschaftsjahr 1976/77 geherrscht und die Ernte erheblich beeinträchtigt habe, vergleichsweise gering gewesen oder gar ganz ausgefallen. Der durchschnittliche Ertrag in der EWG habe um 15 bis 20 % unter dem einer normalen Ernte gelegen.
Schließlich teilt die Kommission dem Gerichtshof mit, sie kenne nicht den Preis, den die Hersteller den Anbauern der für C-Zucker bestimmten Zuckerrüben zahlten, da dieser nicht der Gemeinschaftsregelung unterliege, sondern der Vertragsfreiheit. Von den für auf B-Zukker entfallende Zuckerrüben tatsächlich gezahlten Preisen wisse die Kommission, daß diese häufig erheblich über dem von der Gemeinschaft festgesetzten Mindestpreis lägen und daß in bestimmten Fällen für alle auf B-Zucker entfallende Zukkerrüben der gleiche Preis wie für Zuk-kerrüben gezahlt worden sei, die für A-Zucker bestimmt seien. Folglich könne die Kommission dem Gerichtshof in Anlage II nur die je Unternehmen (15 insgesamt) angeforderten Daten nach der Berechnungsart mitteilen, die auf Seite 26 ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 116/77 angewandt worden sei. Diese Unternehmen verteilten sich auf vier Mitgliedstaaten.
V — Fortgang des Verfahrens in den Rechtssachen 116,124 und 143/77 und verbundene Geschehnisse
A — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 24. Mai 1978 haben die Firma Koninklijke Scholten-Honig NV, vertreten durch Rechtsanwalt J. Gijlstra, Amsterdam, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Daniel Vignes im Beistand von A. Brautigam und D. G. Lawrence, Mitgliedern seines Juristischen Dienstes, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. H. J. Bourgeois im Beistand von J. Delmoly, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Juni 1978 vorgetragen.
B — Nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge
Mit Schreiben vom 8. August 1978 hat die Firma Tunnel Refineries Ltd., Klägerin im Ausgangsverfahren in der Rechtssache 145/77 (Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce) und Klägerin in der Rechtssache 124/77, im Rahmen der verbundenen Rechtssachen 116, 124 und 143/77 beantragt, der Gerichtshof möge bestimmte Unterlagen berücksichtigen, auf die er mit Schreiben der Klägerin in der Rechtssache 116/77, der Firma G. R. Amylum NV, vom 7. August 1978 hingewiesen worden sei und die sich auf den Preis von auf C-Zucker entfallende Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1977/78 bezögen.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 (verbundene Rechtssachen 103 und 145/77, Royal Scholten-Honig (Holdings) Ltd./Intervention Board for Argricultural Produce und Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce — Slg. 1978, 2037) ausgeführt, soweit er diesem Antrag Folge leiste, müsse er dies sowohl in den verbundenen Rechtssachen 116, 124 und 143/77 als auch in den Rechtssachen 103 und 145/77 tun.
Der Gerichtshof hat es aus den in den Entscheidungsgründen zum vorgenannten Urteil wiedergegebenen Gründen nicht für erforderlich erachtet, diesem Antrag zu entsprechen.
Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof es abgelehnt, einem mit Schreiben vom 25. September 1978 nach Artikel 60 und 61 der Verfahrensordnung gestellten Antrag der Kommission Folge zu leisten, ihr die Vorlage des zweiten und dritten Teils der vergleichenden Untersuchung der Produktionskosten von Isoglucose einerseits und von Zucker, flüssigem Zucker und Invertzucker andererseits zu gestatten, die von der privaten Firma Klynveld-Turquands DTG & Co. durchgeführt worden sei, und, falls es der Gerichtshof für erforderlich erachte, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.
C — Das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 (verbundene Rechtssachen 103 und 145/77)
In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, vorgelegten Fragen im Wege der Vorabentscheidung für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates insoweit ungültig sei, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden sei. Der Gerichtshof hatte festgestellt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen eine Produktionsabgabenregelung für Isoglucose eingeführt worden war, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der im Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages einen besonderen Ausdruck gefunden habe, verstießen. Er hat jedoch hinzugefügt, seine Antwort belasse dem Rat die Befugnis, alle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süßmittelmarktes sicherzustellen.
D — Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens in den verbundenen Rechtssachen 116,124 und 143/77 und Abtrennung der Rechtssache 143/77
Mit Schreiben vom 21. November 1978 hat der Gerichtshof die Klägerinnen in den drei Rechtssachen aufgefordert, das schriftliche Verfahren zu ergänzen, schriftsätzlich insbesondere ihre Verluste und den Kausalzusammenhang zwischen diesen Verlusten und dem Verhalten der Gemeinschaft näher aufzuzeigen und namentlich im Lichte der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 25. Mai 1978 (verbundene Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH und Co. KG u. a./Rat und Kommission — Slg. 1978, 1209) darzulegen, ob die möglicherweise entstandenen Verluste ihrer Art nach der Gemeinschaft nach Artikel 215 EWG-Vertrag überbürdet werden könnten.
Auf dieses Ersuchen hin haben die klägerischen Firmen ergänzende Schriftsätze eingereicht. Rat und Kommission haben mit zusätzlichen schriftlichen Erklärungen geantwortet.
Die Firma Koninklijke Scholten-Honig NV, Klägerin in der Rechtssache 143/77, hat darum ersucht, einige der in der ihrem ergänzenden Schriftsatz beigefügten Schadensschätzung enthaltenen Daten vertraulich zu behandeln. Der Gerichtshof hat diese Rechtssache demzufolge mit Beschluß vom 7. März 1979 von den Rechtssachen 116 und 124/77 abgetrennt.
E — Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 143/77
Der Gerichtshof hat die Klägerin Koninklijke Scholten-Honig NV ersucht, zusätzliche Unterlagen zu ihrer Schadensbewertung einzureichen (vgl. unten VIII), und auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und sie auf die Frage zu beschränken, ob die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin grundsätzlich hinsichtlich eines oder mehrerer Punkte der Schadensersatzklage der Klägerin ausgelöst sei; Beweisfragen und Fragen zur genauen Berechnung des Umfangs eines möglicherweise festgestellten Schadens hat er gegebenenfalls einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten.
VI — Anträge der Parteien
Die Klägerin hält an ihren Anträgen aus der Klageschrift und der Erwiderung fest.
Die Kommission beantragt,
1. die Heranziehung anderer Gründe für die Würdigung der Haftung der Gemeinschaft als des Erlasses der Verordnung Nr. 1111/77 für unzulässig zu erklären,
2. eine Haftung der Gemeinschaft wegen des Erlasses der Verordnung Nr. 1111/77 zu verneinen,
3. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat beantragt, die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
VII — Zusammenfassung der Erklärung der Parteien
A — Einleitend führt die Klägerin aus, sie nehme zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf ihre Klageschrift und ihre Erwiderung sowie das gesamte darin enthaltente Vorbringen Bezug.
Anschliessend untersucht sie folgende Fragen:
1. Gehen die der Klägerin entstandenen Verluste gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag zu Lasten der Gemeinschaft?
Auf der Grundlage der von Generalanwalt Capotorti in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (Magermilchpulver-Sachen, Bayerische HNL Vermehrungsbetriehe & Co. KG. u. a./Rat und Kommission — bereits zitiert) angeführten Kriterien glaubt die Klägerin, daß im vorliegenden Fall eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm im Sinne der ständigen Rechtsprechnung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat — Slg. 1971, 975) vorliege, so daß die der Klägerin entstandenen Verluste nach Artikel 215 EWG-Vertrag zu Lasten der Gemeinschaft gingen.
Die Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, im vorliegenden Fall des Diskriminierungsverbotes, eines Begriffes von grundlegender Bedeutung für die Gemeinschaftsrechtsordnung, sei gegeben.
Obwohl im vorliegenden Fall kein schweres Verschulden erforderlich sei, scheine es doch hinreichend klar zu sein, daß Kommission und Rat bei der Festsetzung der Produktionsabgabe derart fahrlässig vorgegangen seien, daß sie damit auch an der Einführung der beanstandeten Produktionsabgabe Schuld trügen. Die Klägerinnen in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen seien hinreichend bestimmt, um im vorliegenden Fall Ersatz verlangen zu können. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Sachverhalt in den verbundenen Rechtssachen 116, 124 und 143/77 und dem in den Magermilchpulversachen liege darin, daß nur im vorliegenden Fall eine sehr kleine, genau bestimmte Gruppe von Betroffenen gegeben sei. Im Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 gehe es um sehr große Gruppen von Kaufleuten. Die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache seien durch die Akte von Rat und Kommission eindeutig bestimmt. Es sei kein Zweifel daran möglich, welche Unternehmen der Gemeinschaft durch die beanstandete Maßnahme betroffen seien.
Ein weiterer Unterschied bestehe darin, daß die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihrer Befugnis klar und erheblich überschritten hätten. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, daß die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung Nr. 1111/77 festgesetzte Produktionsabgabe von 5 RE für das Wirtschaftsjahr 1977/78 nur Ergebenis eines Kompromisses im Rat sei. Die Vorschläge der Kommission seien sehr viel weiter gegangen und hätten, wären sie durchgeführt worden, die Verzerrung nur noch sehr erheblich verstärkt.
Zwar sei die Produktionsabgabe durch den Kompromiß im Rat der Europäischen Gemeinschaften für das erste Jahr auf 5 RE beschränkt worden, in diesem Zeitpunkt sei der Schaden für die Klägerin jedoch bereits enstanden gewesen. Zudem habe damals alles darauf hingedeutet, daß die Produktionsabgabe zu Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres drastisch erhöht werde. Erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, zu Beginn des Jahres 1978, sei die Produktionsabgabe endgültig auf den immer noch übertriebenen hohen Betrag von 5 RE festgesetzt worden.
Bedenke man noch, daß Rat und Kommission äußerst fahrlässig gehandelt hätten, indem sie sich nicht auf angemessene Daten über die Isoglucoseindustrie gestützt hätten, sondern diese im Gegenteil, wie man den Erklärungen der Kommission entnehmen könne, aus der Luft gegriffen hätten, müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Organe die Grenzen ihrer Befugnis tatsächlich erheblich überschritten hätten.
2. Der Kausalzusammenhang zwischen den der Klägerin entstandenen Verlusten und dem Verhalten der Gemeinschaft
Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift und in ihrer Erwiderung klar dargelegt, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der mit der Verordnung Nr. 1111/77 eingeführten Produktionsabgabe und dem ihr entstandenen Schaden bestehe. Rat und Kommission hätten in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung weniger diesen Kausalzusammenhang bestritten als sich vielmehr bemüht, den Klägerinnen in den verbunden Rechtssachen ein Mitverschulden am erlittenen Schaden zuzuweisen.
Die Klägerin bestreitet das Vorbringen von Rat und Kommission, nicht die Einführung der Produktionsabgabe habe den Schaden verursacht, sondern die Aufhebung der Erstattung bei der Erzeugung durch die Verordnung Nr. 1862/76 des Rates. Aus dem (ihrem Schriftsatz als Anlage beigefügten) Vermerk mit der Überschrift Isomerose Schadensersatzanspruch Nr. 2 ergebe sich, daß die Abgabe der Isoglucoseherstellung den Gnadenstoß versetzt habe.
Die drei Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen hätten sich bereits lange Zeit vor der Zuckerknappheit auf dem Weltmarkt, also vor den Jahren 1973 bis 1974, mit der Entwicklung von Isoglucose beschäftigt. Sie hätten dazu Investitionen auf dem Gebiet der Forschung und der Entwicklung in Versuchsanlagen getätigt. Die außerordentlich günstige Entwicklung auf dem Zukkermarkt in den Jahren 1973 bis 1974 habe die Investition in Isoglucose nur attraktiver gemacht, aber nichts mit dem bereits seit langem getroffenen Beschluß zu tun gehabt, die Isoglucoseherstellung aufzunehmen. Aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, daß der Beschluß, in Isoglucose zu investieren, bereits sehr frühzeitig getroffen worden sei.
Stärkefabriken hätten nur noch rentabel arbeiten können, wenn sie die Rohstoffe in großem Maßstab vermahlen hätten. Diese Erwägungen hätten die Klägerin dazu veranlaßt, eine sehr große Maismühle zu planen, das sogenannte Tilbury-Projekt. Eine der neuen Absatzkanäle für diese große Maismühle habe Isoglucose werden sollen. Eine bedeutende Rolle bei dieser Planung habe die Überlegung gespielt, daß bestehende und bereits in Betrieb befindliche Fabriken trotz einer möglichen Änderung oder Aufhebung der Erstattung bei der Erzeugung solange weiterarbeiten könnten, als sie eine positive variable Gewinnspanne erzielten.
Die von der Klägerin bereits beanstandete Politik von Rat und Kommission habe zu dem Beschluß geführt, nicht weiter in Isoglucose zu investieren.
Die Klägerin und, was im vorliegenden Fall sehr wichtig sei, ihre Geldgeber hätten insbesondere gesehen, wie Rat und Kommission, unbehindert von jeder Sachkenntnis, daran gegangen seien, der Isoglucoseindustrie eine Produktionsabgabe aufzuerlegen. Im Winter 1976 und im Frühjahr 1977 habe es so ausgesehen, als ob eine noch höhere Abgabe als die schließlich beschlossene eingeführt werden solle. Im übrigen habe sich den Vorschlägen der Kommission entnehmen lassen, daß eine zukünftige Erhöhung geplant gewesen sei. Die Klägerin und ihre Geldgeber hätten sich so in einer außergewöhnlich unsicheren Lage befunden und zu Recht erwartet, daß die Isoglucosepolitik allenfalls verschärft werde.
Dieser Sachverhalt habe den Hintergrund für den auch unter dem Druck ihrer Geldgeber getroffenen Beschluß der Klägerin gebildet, von weiteren Investitionen in Isoglucose Abstand zu nehmen und die in den Versuchsanlagen bestehende Kapazität für die Isoglucoseherstellung nicht länger zu nutzen.
Es stehe unumstößlich fest, daß zwischen den beanstandeten Maßnahmen von Rat und Kommission und dem Schaden der Klägerin ein Kausalzusammenhang bestehe.
3. Der der Klägerin entstandene Schaden
Zur Berechnung ihres Schadens verweist die Klägerin auf den ihrem Schriftsatz als Anlage beigefügten Vermerk Isomerose Schadensersatzanspruch Nr. 2 vom 20. Juni 1977, der auf den Stand vom 18. Januar gebracht worden sei.
In der Einleitung zu diesem Vermerk werde ausgeführt, er beziehe sich auf die EWG-Abgabe auf die Produktion von Isomerose, die zum 1. Juli 1977 eingeführt wird; ferner: der Schadensersatzanspruch Nr. 1 als Folge der Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der für Isomerose verwendet werden soll, wird in einem eigenen Vermerk begründet.
Der vorgenannte Vermerk beruht auf folgender Auffassung von der Situation der Klägerin:
— Die Abgabe wirkt sich dahingehend aus, daß die Isomeroseherstellung unmöglich wird;
— das beruht darauf, daß die Abgabe derart hoch ist, daß im Aufbau befindliche Fabriken nicht fertiggestellt werden können, da hierfür keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind;
— bestehende Fabriken, die die Herstellung bereits aufgenommen haben, können möglicherweise weiterarbeiten, solange sie noch einen positiven Deckungsbeitrag erzielen: auch diese Gruppe ist jedoch von einer Erhöhung der Abgabe nach zwei Jahren bedroht;
— aufgrund dieser Ungewissheit ist es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten, weiter in Isomerose zu investieren;
— KSH befindet sich in der Mitte ihrer Isomeroseinvestition in Tilbury und sieht sich somit gezwungen, alle Isomeroseinvestitionen zu stoppen;
— auch die bereits im Betrieb befindliche Versuchsanlage für Isomerose in Koog muß als Folge geschlossen und abgeschrieben werden, da der Hauptgrund für ihr Bestehen in der Vorbereitung des Marktes in Europa und England und im Erwerb technischer Erfahrung für Tilbury bestand;
— ferner sind aufgrund des drohenden Zinsverlustes und des Zwangs zur Schadensminderung schnelle Beschlüsse in Sachen Isomerose geboten.
Somit läßt sich feststellen,
daß alle Isomeroseinvestitionen abzuschreiben sind;
daß alle Aufwendungen für Isomerose als Verlust anzusehen sind;
daß die geplanten künftigen Erträge von KSH sich erheblich verschlechtern werden, da Isomerose nicht hergestellt werden kann;
daß dieser in Zukunft entgehende Gewinn ein Teil des Schadensersatzanspruches ist, da er eine grundlegende Neuorientierung des gesamten Konzerns erforderlich macht.
Zur Berechnung des Schadens wird in diesem Vermerk ausgeführt, Gewinne und Verluste seien für das Jahr, in dem sie angefallen seien oder anfallen würden, festgestellt worden; anschließend sei ihr Barwert zum Ende des Geschäftsjahres 1976/77, somit zum 31. August 1977, unter Anwendung eines Zinssatzes von 8 % jährlich errechnet worden. Letzteres sei erforderlich, da die frühesten Ausgaben bereits in das Geschäftsjahr 1971/72 gefallen seien, während sich die Rentabilitätsberechnung für die Investititonen der Klägerin in Tilbury, auf die sich die Schadensberechnung beziehe, bis auf das Geschäftsjahr 1986/87 erstrecke. Die Berechnung des entgangenen künftigen Gewinns stütze sich auf die Rentabilitätsberechnung für Tilbury C 971 A (vom 25. April 1977).
Die Berechnung der Verluste der Klägerin werde in dem Vermerk in einer Gesamtübersicht wie folgt zusammengefaßt:
PunktBezeichnungNominalwertBarwert zum 31. 8. 1977Barwert zum 18. 1. 19793Versuchsanlage in Foxhol5390690969094Versuchsanlage in Koog2719827364273645Abschreibung von Tilbury3477034770327216Forschungen Scholten-Honig2057238523857Kosten für Vorstand und leitende Angestellte3211362436248allgemeine und Rechtsberatung5745675679Verträge mit ICI und Reynolds217072052715818Zwischenergebnis94907961468938810Künftige Erträge von Tilbury956515813258132Gesamter Schadensersatzanspruch Nr. II190558154278147520
Alle diese Beträge verstünden sich in 1000 HFL.
Unter Nominalwert seien die Beträge aufgeführt, die sich aus dem Verwaltungsbericht oder der Rentabilitätsberechnung ergäben (möglicherweise korrigiert). Unter Barwert seien dieselben Beträge aufgeführt, aber mit einem Zinssatz von 8 % aktualisiert.
Die Punkte 3 bis 10 der allgemeinen Übersicht würden in dem Vermerk beigefügten Erklärungen und Einzelberechnungen belegt.
B — Erklärungen der Kommission
Einleitend weist die Kommission insbesondere darauf hin, daß sie infolge des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 ein Schreiben des Inhalts an die Mitgliedstaaten gerichtet habe, daß die Einziehung aller nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1464/78 der Kommission vom 29. Juni 1978 (ABl. L 176 vom 30. Juni 1978, S. 7) als Produktionsabgabe für Isoglucose geschuldeten Beträge zur Sicherheit auszusetzen sei, bis der Rat die Maßnahme getroffen habe, die er binnen kurzer Frist treffen müsse, um das Funktionieren des Süßmittelmarktes zu gewährleisten (Anlage I zum Schriftsatz der Kommission).
Weiter habe die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 des Rates unterbreitet (Anlage II zum Schriftsatz der Kommission).
Anschließend untersucht die Kommission die vorliegende Rechtssache unter folgenden Aspekten.
1. Zulässigkeit des ergänzenden Schriftsatzes der Klägerin
Mit ihrem ergänzenden Schriftsatz wolle die Klägerin in erster Linie feststellen lassen, daß die Haftung der Gemeinschaft auf dem Verhalten der Kommission, das vor der Erarbeitung ihrer Vorschläge und deren Vorlage an den Rat gelegen habe, und nicht auf dem Erlaß der Verordnung Nr. 1111/77 beruhe. Mit dieser Begründung weiche die Klägerin von den Anträgen in ihrer Klageschrift ab. Diese Anträge beschränkten sich darauf, die Haftung der Gemeinschaft insoweit feststellen zu lassen, als sich aus der Verordnung Nr. 1111/77 selbst (und der Verordnung Nr. 1468/78 der Kommission) ergebe, nicht aber aus anderen Faktoren.
Der ergänzende Schriftsatz der Klägerin müsse somit insoweit für unzulässig erklärt werden.
2. Die Grenzen der Haftung der Gemeinschaft
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hafte die Gemeinschaft für die Auswirkungen eines Rechtsakts, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetze, nur bei Vorliegen einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm.
Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wie er in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verankert sei, stelle eine Verletzung einer höherrangigen, zum Schutze der einzelnen bestimmten Rechtsnorm dar. Zu den anderen Rügen, die sich auf angebliche Verletzungen anderer Rechtsnormen bezögen, verweist die Kommission auf die Schlußfolgerungen in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung.
Hingegen bestreitet die Kommission unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 (Rechtssache HNL), daß die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im vorliegenden Fall hinreichend qualifiziert sei, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, da die handelnden Organe die Grenzen ihrer Befugnisse im vorliegenden Rechtsetzungsbereich, welcher wirtschaftspolitische Entscheidungen in einem Zusammenhang voraussetze, der durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet sei, nicht offenkundig und erheblich überschritten hätten.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine offenkundige und erhebliche Befugnisüberschreitung vorliege, müssten die Folgen des Handelns der Gemeinschaft für die Wirtschaftspolitik in dem Zusammenhang, in dem die Maßnahme ergriffen worden sei, ebenso berücksichtigt werden wie die Art des verursachten Schadens.
In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, daß der Gerichtshof sich in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 auf die Feststellung beschränkt habe, daß die Abgabe als solche, aber auch nur wegen ihrer Höhe, rechtswidrig sei. Der Gerichtshof habe die Befugnis der Gemeinschaft, allgemein eine Abgabe einzuführen, nicht eigentlich in Frage gestellt. Somit könne eine offenkundige und erhebliche Befugnisüberschreitung allenfalls darin liegen, daß die Abgabe zu hoch festgesetzt worden sei.
Die Kommission bestreitet das Vorliegen einer solchen Befugnisüberschreitung unter Hinweis auf die ins einzelne gehenden Argumente in ihrer Klagebeantwortung zu der komplizierten Lage, der sich die Gemeinschaft bei der Festsetzung der Produktionsabgabe für Isoglucose gegenübergesehen habe.
Zur Art des Schadens, den die Klägerin geltend mache, sei zu sagen, daß die Gemeinschaft ihre Befugnisse erheblich überschritten haben müsse, daß die Überschreitung also an ihren finanziellen Auswirkungen auf die Betroffenen gemessen werden müsse. Zur Erheblichkeit des der Klägerin angeblich aufgrund der Inzidenz der Abgabe auf die Rentabilität der Isoglucoseherstellung entstandenen Schadens verweist die Kommission darauf, daß diese Rentabilität selbst von der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker abhänge. Durch das Operieren auf diesem Markt mit seinen hohen Zukkerpreisen sei es möglich, Isoglucose zu einem Vielfachen des Weltmarktpreises zu verkaufen.
Die auf Isoglucose erhobene Abgabe stelle folglich nur einen Bruchteil dieses Preises dar. Berücksichtige man hingegen nur die Lage auf dem Weltmarkt und vergleiche man die Abgabe mit den erheblichen wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit auf dem fraglichen Sektor innewohnten, so stelle man fest, daß die Inzidenz der Abgabe auf den Verkaufspreis nur einen geringen Prozentsatz des Abstandes zwischen dem Weltmarktpreis für Zucker im Jahre 1973, als die Investitionsentscheidungen getroffen worden seien, und dem im Jahr 1977 ausmache, als die Abgabe eingeführt worden sei.
3. Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem erlittenen Schaden
Diese Ausführungen erfolgten hilfsweise; sie seien nur insoweit von Belang, als der Gerichtshof die vorstehenden Schlußfolgerungen nicht teile und der Meinung sei, daß die Gemeinschaft für die Folgen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 finanziell hafte.
Zum Kausalzusammenhang verweist die Kommission auf ihre vorstehend unter 1 wiedergegebenen Erklärungen und bemerkt, für die Klägerin beruhe die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft nicht auf dem Erlaß der Verordnung selbst, sondern vor allem auf dem Verhalten der Gemeinschaft während des vorhergehenden Zeitraums, in dem die Kommission ihre Vorschläge vorbereitet und dem Rat unterbreitet habe. Diese Auffassung vom rechtswidrigen Verhalten der Gemeinschaft widerspreche der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 dargelegten, denn dieser habe nur für Recht erkannt, daß der Rat am 17. Mai 1977 eine Verordnung erlassen habe, die insoweit ungültig sei, als in ihren Bestimmungen eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden sei. Somit erweise sich, daß der Gerichtshof nur die Rechtswidrigkeit der Abgabe selbst, nicht aber einer drohenden Abgabe festgestellt habe, wie es die Klägerin behaupte.
Folglich sei es der Klägerin nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen der Ungültigkeit der Abgabe und dem angeblich erlittenen Schaden nachzuweisen.
Die Kommission ist der Auffassung, es sei höchst unwahrscheinlich, daß die Abgabe wegen ihrer Höhe den von der Klägerin behaupteten Schäden zugrunde liege; sie führt eine Reihe von Faktoren an, die Ursache dieser Schäden seien: die schlechte allgemeine Lage des Konzerns Koninklijke Scholten-Honig; der spürbare Rückgang der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt nach ihrem hohen Stand in den Jahren 1973 und 1974, in denen die Investitionsentscheidung getroffen worden sei; die Aufhebung der Erstattung bei der Erzeugung für Stärke, die zur Herstellung von Isoglucose bestimmt sei. Die Klägerin selbst gestehe zu, daß dieser letzte Umstand ihren Schwierigkeiten hinsichtlich der Investitionen in die Isoglucoseherstellung und der Gewinne, die ihr Konzern hieraus zu ziehen gehofft habe, zugrunde liege. In ihrer Klageschrift in der Rechtssache 153/77 habe sie ausgeführt, daß die Isoglucoseherstellung wegen der Aufhebung dieser Regelung über eine Erstattung bei der Erzeugung unrentabel geworden sei.
Außerdem erkenne die Klägerin in dieser Klageschrift an, daß sie die Isoglucoseherstellung hätte fortsetzen können und nicht zur Überprüfung ihrer Investitionspolitik gezwungen gewesen wäre, wäre die Regelung der Erstattung bei der Erzeugung nicht aufgehoben worden.
Die finanzielle Haftung der Gemeinschaft sei folglich zu verneinen, weil der der Klägerin entstandene Schaden anderen Ursachen als der rechtswidrigen Abgabe zuzuschreiben sei.
4. Die Bewertung des angeblich der Klägerin entstandenen Schadens
Diese Ausführungen erfolgten in dem Sinne nur hilfsweise, daß sie nur für den Fall vorgetragen würden, daß der Gerichtshof die Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Haftung der Gemeinschaft und des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Akt und dem erlitten Schaden nicht teile.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden bestehe im wesentlichen aus zwei Posten:
1. der Abschreibung der für die Isoglucoseherstellung getätigten Investitionen, insbesondere hinsichtlich
der Versuchsanlagen in Foxhol und Koog aan de Zaan,
der Fabrik in Tilbury,
der Forschung,
der von ICI und Reynolds erworbenen Patente,
der allgemeinen Geschäftsführungskosten,
der allgemeinen und Rechtsberatungskosten;
2. den künftigen Erträgen von Tilbury.
Zum ersten Punkt nimmt die Kommission auf das Vorbringen der Klägerin Bezug, die erwähnten Faktoren hätten ihr besonders wegen der erheblichen Entwertung ihrer Investitionen in Tilbury hohe Kosten verursacht. Nach Auffassung der Kommission beruht das insbesondere darauf, daß man offenkundig keine Möglichkeit zur Isoglucoseherstellung mehr sehe, so daß die Isoglucoseanlagen nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung verwendet werden könnten. Die rechtswidrige Abgabe könne dem nicht zugrunde liegen, da sie nicht mehr existiere. Die Entwertung der Investitionen sei dem Umstand zuzuschreiben, daß die Isoglucoseherstellung derzeit nicht mehr rentabel sei, weil die Zuckerpreise auf niedrigerem Niveau lägen. Möglicherweise habe die Aufhebung der Erstattung bei der Erzeugung zu diesem Ergebnis beigetragen.
Zum zweiten Punkt weist die Kommission darauf hin, der Verlust infolge mangelnder künftiger Gewinne werde als entgangene Gewinnabführung der Tochtergesellschaft an die Mutter geltend gemacht. Diese Gewinnabführung stelle die Gegenleistung für eine Leistung der Mutter dar, die der Tochtergesellschaft insbesondere das Kapital und das Know-how zur Verfügung gestellt habe. Diese letzteren seien bereits als Abschreibungen und Verluste in den Punkten 3 bis 9 der Schadensberechnung erwähnt worden. Es verstehe sich von selbst, daß Verluste nicht zweimal angeführt werden könnten, so daß die unter den Punkten 3 bis 9 erwähnten Verluste nicht unter denen sein dürften, die die Klägerin hier geltend mache. Außerdem sei die Abgabe seit dem Urteil vom 25. Oktober 1978 außer Kraft, so daß die Unmöglichkeit, künftige Gewinne zu realisieren, nicht mehr der Abgabe, sondern der Lage auf dem Zuckermarkt zuzurechnen sei.
Schließlich seien die Berechnungen für eine so ferne Zukunft vorgenommen worden, daß man sie nicht als realistisch betrachten könne. Die Klage werde in sehr weitem Umfang von Hoffnungen auf Absatzmärkte beherrscht, berücksichtige aber nicht im geringsten die Möglichkeit, den Schaden durch andere Verkaufsmöglichkeiten zu mindern, was auch hinsichtlich der Forschung gelte: Ob die für die Versuchsanlagen in Foxhol und Koog an de Zaan angegebenen Abschreibungen zuträfen, hänge schließlich davon ab, ob diese Anlagen für andere Forschungsarbeiten verwendet werden könnten.
C — Erklärungen des Rates
1. Einleitung
Im einleitenden Teil seines Schriftsatzes führt der Rat zunächst kurz die Fakten hinsichtlich Isoglucose an, berichtet dann über das Verhalten der Betroffenen von der Einführung der Abgabe bis zum Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978, schließt eine Untersuchung der Rechtsfolgen dieses Urteils an und legt abschließend die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beachtung des Urteils dar.
Es gebe zwei Möglichkeiten, Isoglucose herzustellen, nämlich entweder im Rahmen einer bereits bestehenden, klassischen Stärkefabrik durch Erhöhung der Kapazität der Maismühlen und durch Anfügen einer besonderen, für die Herstellung von Isoglucose erforderlichen Anlage, oder durch die Schaffung einer Produktionseinheit, die ausschließlich für die Herstellung von Isoglucose ausgerüstet sei.
Die erste Möglichkeit sei anspruchsloser, folglich billiger und damit besser geeignet, den Zufälligkeiten des Marktes zu begegnen, falls Isoglucose nicht im erwarteten Maße rentabel sei. Die zweite, teurere, biete alle Vor- und Nachteile der Spezialisierung.
Die Klägerin habe sich dafür entschieden, eine ausschließlich für die Isoglucoseherstellung geeignete Fabrik zu errichten.
Was die Auswirkungen der Abgabe angehe, habe die Klägerin anders als die Firmen Amylum und Tunnel, im Dezember 1977 beschlossen, die Isoglucoseherstellung endgültig aufzugeben. Außerdem sei die Fabrik in Tilbury, nachdem der Klägerin zunächst ein gerichtlicher Zahlungsaufschub eingeräumt worden und sie anschließend in Konkurs gefallen sei, anscheinend einschließlich der Patente zu einem Preis an eine amerikanische Firma verkauft worden, der weit unter den Baukosten gelegen habe. Diese letzte Entscheidung sei im September 1978, also noch vor dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978, getroffen worden.
Aus einer Untersuchung der Entscheidungsgründe zu diesem Urteil ergebe sich, daß der Gerichtshof nicht den Grundsatz einer Produktionsabgabe zu Lasten der Isoglucosehersteller in Frage gestellt habe, daß er vielmehr nur festgestellt habe, daß die Abgabe von 5 RE im vorliegenden Fall im Verhältnis zu der tatsächlich von den Zuckerherstellern getragenen Abgabe zu hoch gewesen sei.
Im Lichte des Urteils des Gerichtshofes nimmt der Rat zu Zwecken der Erörterung eine annähernde Schätzung einer nichtdiskriminierenden Abgabe zu Lasten der Isoglucosehersteller vor, die mit der von den Zuckerherstellern zu tragenden wirtschaftlich vergleichbar wäre.
Als Ausgangspunkt für den Vergleich mit Isoglucoseherstellern wählte der Rat einen typischen Zuckerhersteller, der seine A- und seine B-Quote ausgeschöpft habe, da der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil (Randnr. 74 ff. der Entscheidungsgründe) einen Vergleich der von modernen Zuckerfabriken, die auch C-Zucker herstellten, mit der von Isoglucoseherstellern getragenen Belastung zugelassen habe. Bei diesem Vergleich berücksichtige er, daß der Gerichtshof beanstandet habe, die Dienststellen der Kommissionen hätten, als sie für diese Zuckerhersteller Belastungen zwischen 3,81 und 13,52 RE je 100 kg errechnet hätten, nicht berücksichtigt, daß ungefähr 60 % dieser Belastung von den Zuckerrübenanbauern getragen würden. So gesehen lasse sich die im Zukkerwirtschaftsjahr 1977/78 vom typischen Erzeuger getragene Belastung wie folgt berechnen:
Folge man dem Gedankengang des Gerichtshofes, so könne diese letztgenannte Belastung im Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 auf 100 kg Isoglucose ohne Diskriminierung der Isoglucosehersteller gegenüber den Zuckerherstellern in vergleichbaren Verhältnissen erhoben werden.
Wolle man sich von den wirtschaftlichen Risiken auf dem Zuckersektor angesichts der derzeitigen strukturellen Überschüsse ein Bild machen, so müsse darauf hingewiesen werden, daß das Ziel des Quotensystems nicht die Schaffung von strukturellen Überschüssen sei. Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates sei die Produktionsabgabe pauschal nach Maßgabe des Gesamtverlustes beim Absatz der in der Gemeinschaft über die Garantiemenge hinaus erzeugten Zuckermenge auf dem Weltmarkt zu berechnen. Nach diesem Grundsatz habe sich die Höchstabgabe während des Wirtschaftsjahres 1977/78 auf 19,50 RE/100 kg belaufen (vgl. siebente und achte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2889/78 der Kommission vom 8. Dezember 1978, ABl. L 344). Dieser Betrag sei in der genannten Verordnung jedoch nicht als Höchstabgabe für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzt worden, da die Produktionsabgabe nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3330/74 pauschal auf einen Höchstbetrag von 30 % des Interventionspreises (im vorliegenden Fall auf 9,85 RE/100 kg) beschränkt worden sei, um die regionale Spezialisierung nicht zu sehr zu entmutigen, und dies in einer Zuckermarktsituation, die sich von der heutigen der strukturellen Überschußproduktion grundlegend unterschieden habe.
In der heutigen Lage wäre es nach Auffassung des Rates denkbar, diesen Höchstsatz von 30 % abzuschaffen, da die hieraus folgende Abgabe offenkundig nicht geeignet sei, die Herstellung von Zucker über die Grundquote hinaus in den Gebieten, die zur Zuckererzeugung weniger geeignet seien, zu verhindern. Unter diesen Umständen würde sich die Abgabe zu Lasten der Zuckerfabriken wie folgt erhöhen:
Abgabe:19,50 REAbwälzung auf die Zuckerrübenbauern:5,87 RE13,63 RE × 26 %= 3,5438 RE/100 kg
Sei eine solche volle Belastung der Zuckerherstellung ohne Höchstsatz zulässig, so müsse man eine gleiche Belastung der Isoglucosehersteller ebenfalls für zulässig erachten, da ihre Erzeugung im Gegensatz zu Zucker 100 % zum Uberschuß an Garantiezucker beitrage.
Nach dem Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77, den die Kommission dem Rat am 7. März 1979 vorgelegt habe, solle der Teil der Isoglucoseerzeugung, der die dem Hersteller zugeteilte Grundquote übersteige, mit einer Produktionsabgabe belastet werden, die dem Teil der Zuckerabgabe entspreche, den im Wirtschaftsjahr 1979/80 nur die Zuckerhersteller zu tragen hätten. Dieser Vorschlag ziele somit für das Wirtschaftsjahr 1979/80 mutatis mutandis auf eine Belastung, die der oben bezifferten ersten Belastung entspreche.
2. Offenkundige und erhebliche Ermessensüberschreitung
Unter Bezugnahme auf das Magermilchpulver-Urteil untersucht der Rat dann, ob i) die Eigenschaften der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 für ungültig erklärten Maßnahme derart seien, daß diese den Umfang der diesem Sektor innewohnenden wirtschaftlichen Risiken überschritten habe (Randnr. 5 Satz 2, Randnr. 7 Sätze 1 und 5 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache HNL), und ob ii) der Rat dadurch, daß er die Höhe der Abgabe wie geschehen festgesetzt habe, die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten habe (Randnr. 6).
Zu Punkt i
Nach richtiger Auslegung verlange das Magermilchpulver-Urteil, in jedem Einzelfall die streitige Maßnahme nach ihren eigenen Merkmalen und in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang zu würdigen. Der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Maßnahme sei im vorliegenden Fall vor allem durch folgende Umstände gekennzeichnet: die Unbesonnenheit, mit der die Betroffenen äußerst erhebliche Mittel in die Entwicklung und die Nutzung eines neuen Süßmittels gesteckt hätten, dessen Vorteile noch nicht festgestanden hätten; den irrigen Glauben der Betroffenen an einen wachsenden Süßmittelmarkt; die unberechtigte Hoffnung der Betroffenen, auch weiterhin eine Erstattung bei der Erzeugung für von ihnen zu Isoglucose verarbeiteten Mais zu erhalten; den Umstand, daß die Betroffenen ohne Erstattung offenkundig nicht fähig seien, ihr Erzeugnis ohne erhebliche Verluste zu vermarkten; den Umstand, daß das Erzeugnis angesichts seiner Gestehungskosten und der Tatsache, daß eine erhebliche Steigerung des Verkaufspreises in näherer oder fernerer Zukunft nicht zu erwarten sei, keinerlei Abgabe tragen könne; den Umstand, daß die Gemeinschaft Isoglucose mit einer Abgabe von ungefähr 4 RE für das besagte Wirtschaftsjahr ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte belasten können, hätte sie die Zuckerabgabe nicht auf höchstens 9,85 RE beschränkt.
Im Lichte aller dieser Gesichtspunkte müßten die Auswirkungen der Einführung der Abgabe von 5 RE auf die Rentabilität der Isoglucoseherstellung seitens der Betroffenen gewürdigt werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die Klägerin die Isoglucoseherstellung mangels Rentabilität völlig und endgültig aufgegeben habe.
Zum Punkt ii
Der Rat frage sich, ob der Gerichtshof bei der Prüfung, ob eine Haftung der Gemeinschaft gegeben sei, nicht ein Kriterium verwende, dem die Schwere nicht nur des einer Klägerin entstandenen Schadens, sondern auch der Verletzung der fraglichen Rechtsnorm zugrunde liege. Ein solches Kriterium könne man wohl aus dem Urteil in der Rechtssache HNL (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe) ableiten.
Diese Auffassung werde begreiflich, bedenke man, welch komplizierten Lagen sich Rat und Kommission bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Agrarpolitik gegenübersähen, wobei häufig völlig entgegengesetzte Interessen und Ziele miteinander in Einklang gebracht werden müßten.
Unter Hinweis auf das schwierige Problem, das sich im Jahre 1976 mit dem Erscheinen von erheblichen Mengen Isoglucose auf dem Gemeinschaftsmarkt gestellt habe, meint der Rat, im vorliegenden Fall könne man die größten Zweifel daran haben, daß er beim Erlaß der fraglichen Verordnungen einen erheblichen Verstoß begangen habe.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abgabe von 5 RE
Der Rat vergleicht wie die Kommission den Gestehungspreis von durch die Klägerin Amylum hergestellter Isoglucose (wie er sich aus dem Bericht Klynveld-Turquands ergebe) mit dem von dieser Firma berechneten durchschnittlichen Verkaufspreis (Tabelle 2 in deren Schriftsatz) und stellt auf der Grundlage dieser Zahlen auch ohne Erhebung irgendeiner Abgabe einen klaren Verlust fest. Diese Zahlen könne man als für alle Betroffenen repräsentativ erachten, da die Firma Amylum insbesondere die längste Erfahrung mit Isoglucose habe. Im übrigen bestätige der von Amylum angegebene mittlere Verkaufspreis, daß der Verkaufspreis von Isoglucose sich auf einem Uberschußmarkt tatsächlich nach dem Interventionspreis von Zucker ausrichte, so daß so lange, als es auf diesem Markt Überschüsse geben werde, keine erhebliche Preissteigerung in der näheren oder ferneren Zukunft zu erwarten sei.
Man gelange somit zu dem Ergebnis, daß Investitionen in Isoglucose wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen seien und daß eine rentable Erzeugung dieses Produktes in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten sei.
Hieraus folge, daß die Einführung einer Abgabe von 5 RE nicht den Beschluß zur Folge gehabt haben könne, die Isoglucoseherstellung aufzugeben, da diese bereits zuvor nicht rentabel gewesen sei, daß sie vielmehr höchstens den Zeitpunkt dieser Entscheidung habe beeinflußen können.
Natürlich könne man sich fragen, warum der Rat Isoglucose, wenn sie von vornherein nicht rentabel gewesen sei, dennoch mit einer Abgabe belastet habe. Zu dieser Zeit seien aufgrund der Diskretion der Isoglucosehersteller nicht alle Elemente des Gestehungspreises bekannt gewesen, während umgekehrt jedes Kilo Isoglucose, das auf den Markt gelangt sei, den Zuckerüberschuß vermehrt habe. Schließlich sei zu beachten, daß die Isoglucosehersteller diese Überschußsituation sehr wohl gekannt hätten und daß ihnen auch die bis 1980 gültige gemeinschaftliche Zuckerregelung wohlbekannt gewesen sei.
Schließlich geht der Rat auf das Vorbringen insbesondere der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ein, einerseits müsse so lange weiter produziert werden, als eine positive Spanne zwischen den variablen Kosten je Produkteinheit und dem Verkaufspreis bestehe, andererseits verliere das investierte Kapital jeden Wert, wenn diese Spanne durch die Abgabe von 5 RE aufgebraucht würde.
Dieses Vorbringen beruhe auf zwei falschen Prämissen. Zum einen beruhe es auf Berechnungen, die bei der Bestimmung der Spanne nur die variablen Kosten mit dem Verkaufspreis verglichen, während einer solchen Berechnung der Vergleich der gesamten Kosten, die der Hersteller zu tragen habe, mit dem Verkaufspreis zugrunde gelegt werden müsse; die dargestellte Auffassung setze nämlich voraus, daß das Unternehmen die fixen Kosten der Herstellung aus einer anderen Quelle decke; das widerspreche einer ordentlichen Geschäftsführung. Zum zweiten werde mit dem wiedergegebenen Vorbringen gefordert, daß jede Erhebung einer Abgabe auf Isoglucose ungeachtet ihrer Modalitäten verboten sei, während der Gerichtshof die Abgabe nicht im Grundsatz verworfen habe.
Nach der Prüfung dieser beiden Punkte kommt der Rat zu dem Schluß, daß die Klägerin die Isoglucoseherstellung auch dann hätte einstellen und ihren gesamten Schaden hätte erleiden müssen, wenn eine Abgabe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit den Zuckerherstellern erhoben worden wäre. Somit sei nicht einzusehen, warum die Kägerin jetzt Schäden ersetzt erhalten müsse, die auf der Schließung ihrer Produktionskapazitäten beruhten, obwohl diese Schließung auf jeden Fall auch dann nötig gewesen wäre, wenn den Organen nicht das geringste Verschulden anzulasten wäre.
3. Der Kausalzusammenhang
Der Rat bittet den Gerichtshof hilfsweise, falls der Gerichshof feststellen sollte, daß die Haftung der Gemeinschaft grundsätzlich gegeben sei, aufgrund des obigen Vorbringens jeden Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaft und den angeblichen Verlusten der Klägerin zu verneinen.
4. Besondere Argumente gegen die Begründetheit der klägerischen Forderung
Der Rat erinnert daran, daß die Klägerin anders als die Firmen Amylum und Tunnel eine ausschließlich für die Isoglucoseherstellung ausgerüstete Fabrik errichtet habe; die mit einer derartigen Produktionseinheit verbundenen wirtschaftlichen Risiken habe der Rat bereits dargelegt.
Mit dieser Handlungsweise habe sich die Klägerin in eine besonders gefährliche Lage gebracht; diese Gefahr habe den normalen Rahmen ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation überschritten. Nach dem Grundsatz des Mitverschuldens des Geschädigten, einem Rechtsgrundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, müsse eine besondere Gefahr, die sich in der Folge realisiere, in erster Linie von demjenigen getragen werden, der sie geschaffen habe.
Weiter sei die Hauptproduktionseinheit, nachdem die Klägerin einseitig entschieden habe, die Isoglucoseherstellung einzustellen, zu dem lächerlichen Preis von 7 Millionen niederländischen Gulden noch vor dem Urteil des Gerichtshofes an eine amerikansische Firma verkauft worden, obwohl der Bau dieser Produktionseinheit mehr als 39 Millionen HFL gekostet habe. Es sei zu befürchten, daß die Klägerin auf entsprechende Weise auch andere Produktionseinheiten verkaufe (Versuchsanlagen in Foxhol und Koog).
Es seien somit ganz erhebliche Vorbehalte gegen die Art anzumelden, in der die Klägerin sich für berechtigt halte, ihr gesamtes Unternehmen auf Kosten der Gemeinschaft zu liquidieren, also dagegen, daß die Gemeinschaft allein wegen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1111/77 auf jeden Fall verpflichtet sein solle, den Unterschied zwischen den Kosten der Investitionen und deren Verkaufspreis zu tragen, ohne daß die Klägerin gehalten wäre, ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Jedenfalls sei die Klägerin bisher nicht in dieser Richtung tätig geworden.
5. Geltend gemachte Schäden
Der Rat hält an seinem Vorbringen in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung fest und behält sich für den Fall, daß der Gerichtshof feststellen sollte, daß die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EWG-Vertrag ausgelöst sei und daß tatsächlich ein ununterbrochener Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaft und den geltend gemachten Schäden bestehe, vor, sich zum Umfang des Schadens der Betroffenen zu äußern.
Abschließend beantragt der Rat, der Gerichtshof möge die Schadensersatzklage als unbegründet abweisen und die Klägerin verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII — Auskunftsersuchen des Gerichtshofes an die Klägerin
Mit Schreiben vom 8. Juni 1979 hat der Gerichtshof die Klägerin ersucht, den Vermerk Isomerose Schadensersatzanspruch Nr. 1 einzureichen. Die Klägerin hat diesen Vermerk am 4. Juli 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
IX — Mündliche Verhandlungen
In der Sitzung vom 18. September 1979 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D. J. Gijlstra, Amsterdam, der Rat, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Daniel Vignes als Bevollmächtigten im Beistand des Verwaltungsrates bei diesem Dienst A. Brautigam, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois als Bevollmächtigten im Beistand von Hendrik Bronkhorst, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin in dieser Rechtssache beantragt, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie durch die auf der Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose (ABl. L 134, S. 4) beruhende Auferlegung der Produktionsabgabe für Isoglucose erlitten haben will.
2 In der siebenten Begründungserwägung zu dieser Verordnung wird die Einführung der Produktionsabgabenregelung für Isoglucose wie folgt begründet:
Da Isoglucose als Substitutionserzeugnis im direkten Wettbewerb mit flüssigem Zucker liegt, der wie jede Art von Rüben- und Rohrzucker strengen Produktionsbeschränkungen unterliegt, ergeben sich für Isoglucose wirtschaftliche Vorteile; die Zuckerüberschüsse der Gemeinschaft machen es notwendig, daß entsprechende Zuckermengen nach dritten Ländern ausgeführt werden. Für die Herstellung von Isoglucose muß daher eine geeignete Abgabenregelung als Beitrag zu den Ausfuhrbelastungen vorgesehen werden.
3 Nach der neunten Begründungserwägung zur Verordnung ergänzt diese Abgabenregelung diejenige, die mit der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) eingeführt worden ist; die für die Isoglucoseerzeugung vorgesehene Abgabe ist daher der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Abgabe angepaßt, die einen betimmten Prozentsatz der Zukkererzeugung jenseits der Grundquote belastet.
4 Die Produktionsabgabenregelung für Isoglucose wurde in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung Nr. 1111/77 eingeführt; sie galt für die Zuckerwirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung erheben die Mitgliedstaaten von dem Isoglucosehersteller eine Produktionsabgabe; nach Absatz 2 Unterabsatz 1 entspricht der Betrag der Abgabe je 100 kg Trockenstoff dem Betrag der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Produktionsabgabe und gilt für den Zeitraum, in dem der letztgenannte Betrag zur Anwendung kommt. Nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 darf der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Abgabe für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 jedoch den Betrag von 5 RE je 100 kg Trockenstoff nicht überschreiten.
5 In seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 (verbundene Rechtssachen 103 und 145/77, Royal Scholten-Honig (Holdings) Limited/Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Limited/Intervention Board for Agricultural Produce — Slg. 1978, 2037) hat der Gerichtshof auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, vorgelegten Fragen für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1111/77 insoweit ungültig ist, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden ist. Der Gerichtshof hatte festgestellt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung, mit denen eine Produktionsabgabenregelung für Isoglucose eingeführt worden war, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstießen, der im Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages einen besonderen Ausdruck gefunden hat. Er hatte jedoch hinzugefügt, daß diese Antwort dem Rat die Befugnis beläßt, alle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Funktionieren des Süßmittelmarkts sicherzustellen.
6 Aufgrund dieses Urteils teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Januar 1979 mit, die Einziehung von Zahlungen auf die Produktionsabgabe für Isoglucose sei auszusetzen, bis der Rat Maßnahmen zur Sicherung des Funktionierens des Süßmittelmarktes getroffen haben werde; auch seien die fraglichen Beträge vorläufig von den Mitgliedstaaten nicht festzustellen, nicht zu verbuchen und nicht als eigene Mittel zur Verfügung zu stellen.
7 Der Rat erließ am 25. Juni 1979 die Verordnung Nr. 1293/79 (ABl. L 162, S. 10) zur Änderung der Verordnung Nr. 1111/77 im Lichte des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978. In der Erwägung, daß es das geeignetste Mittel zur Vermeidung einer Ungleichheit in der Behandlung von Zukker- und von Isoglucoseherstellern sei, die Isoglucoseproduktion den gleichen Vorschriften zu unterwerfen, wie sie bis zum 30 Juni 1980 für die Zukkerproduktion gelten, wurde mit der Verordnung Nr. 1293/79 unter anderem als Übergangsmaßnahme bis zu diesem Datum ein vorübergehendes Produktionsquotensystem für Isoglucose eingeführt. Ebenso wurde vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten für die hergestellte Isoglucosemenge, die die Grundquote übersteigt, ohne die Höchstquote zu überschreiten, von dem betreffenden Isoglucosehersteller eine Produktionsabgabe erheben, deren Höhe gleich dem Teil der Produktionsabgabe für Zucker ist, der gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 3330/74 für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 festgesetzt wurde und von den Zuckerherstellern zu tragen ist. Die mit der Verordnung Nr. 1111/77 eingeführte, in dem genannten Urteil für ungültig erklärte Produktionsabgabe wurde in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1293/79 mit Wirkung zum 1. Juli 1977 aufgehoben.
8 Im Laufe der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin dargelegt, sie habe die Produktionsabgabe für Isoglucose, die sie in einer Versuchsanlage hergestellt habe, entrichtet, sie aber von den nationalen Behörden noch nicht zurückerstattet bekommen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht die Erstattung der Abgabe, sondern nur der Ersatz der Verluste durch die Gemeinschaft, die die Klägerin dadurch erlitten haben will, daß sie durch die Einführung der Produktionsabgabe gezwungen worden sei, die Isoglucoseherstellung endgültig aufzugeben. Der ihr zugefügte Schaden bestehe einerseits in der Abschreibung der Investitionen, die sie für die Isoglucoseherstellung in zwei Versuchsanlagen in den Niederlanden sowie in einer im Bau befindlichen Fabrik in Tilbury im Vereinigten Königreich, die für die Isoglucoseherstellung besonders habe ausgerüstet werden müssen, getätigt habe, in den für dieses Erzeugnis verauslagten Verwaltungs- und Forschungskosten sowie in Rechtsberatungskosten und den finanziellen Folgen aus Verträgen mit Drittunternehmen über den Ankauf von Lizenzen und die Lieferung von Enzymen. Andererseits seien Verluste entstanden aus dem nach dem Konkurs der Klägerin, aber vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1978 erfolgten Verkauf der Fabrik in Tilbury zu einem Preis, der weit unter den Baukosten gelegen habe; außerdem seien erhoffte künftige Gewinne entgangen.
9 Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 bereits festgestellt hat, daß die Auferlegung einer Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, stellt sich in der vorliegenden Rechtssache zunächst die Frage, ob diese Rechtswidrigkeit geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulösen.
10 Die Feststellung, daß die aus Rechtsakten der Gemeinschaft entstehende Lage rechtswidrig ist, genügt für sich allein nicht, diese Haftung auszulösen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1978 (verbundene Rechtssachen 83/76 u. a., Bayrische HNL Vermehrungsbetrieb u. a./Rat und Kommission — Slg. 1978, 12109) entschieden. Der Gerichtshof hat dabei auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, nach denen sich in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Gewalt für Schäden bestimmt, die den einzelnen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften zugefügt wurden, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die Haftung der Gemeinschaft auf einem gemeinschaftlichen Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das behandelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.
11 Diese Auffassung findet ihre Bestätigung insbesondere darin, daß die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag zwar einen anständigen Rechtsbehelf darstellt, aber dennoch im Hinblick auf die Gesamtregelung des Rechtsschutzes für einzelne gewürdigt werden muß, die im Vertrag vorgesehen ist. Glaubt sich ein einzelner durch einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt verletzt, weil dieser rechtswidrig sei, so kann er dessen Gültigkeit, wenn seine Durchführung nationalen Behörden obliegt, anläßlich dieser Durchführung vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde bestreiten. Dieses Gericht kann oder muß sogar dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 eine Frage zur Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftsverhandlung vorlegen. Diese Klagemöglichkeit ist bereits geeignet, den Schutz der einzelnen wirksam sicherzustellen.
12 Diese Erwägungen sind dann von Bedeutung, wenn der Gerichtshof, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Rechtswidrigkeit einer Produktionsabgabe festgestellt und wenn das zuständige Organ infolge dieser Feststellung die Abgabe rückwirkend aufgehoben hat.
13 Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob Rat und Kommission im vorliegenden Fall die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten haben, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben.
14 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof die Produktionsabgabe für Isoglucose nicht als solche für ungültig erklärt hat, sondern nur die angewandte Berechnungsmethode und den Umstand, daß die Abgabe auf die gesamte Isoglucoseproduktion erhoben wurde. Da die Isoglucoseherstellung zur Erhöhung der Zuckerüberschüsse beitrug, stand es dem Rat frei, restriktive Maßnahmen für diese Produktion zu erlassen.
15 Wenn der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25. Oktober 1978 im Rahmen einer Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 auch festgestellt hat, daß die aufgrund dieser Verordnung von den Isoglucoseherstellern als Produktionsabgabe zu tragende Belastung gegenüber der von den Zuckerherstellern zu tragenden offenkundig unbillig war, so folgt hieraus doch nicht, daß der Rat unter dem Gesichtspunkte der Würdigung der Rechtswidrigkeit der Handlung im Hinblick auf Artikel 215 EWG-Vertrag die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die ihm bei der Ausübung seines Ermessens gezogen sind.
16 Obgleich die Feststellung der Produktionsabgabe für Isoglucose auf 5 RE je 100 kg Trockenstoff fehlerhaft war, handelte es sich dabei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine angemessene Abgabe vollkommen gerechtfertigt war, dennoch nicht um einen derart schweren Fehler, daß man sagen könnte, das Verhalten der beklagten Organe in dieser Hinsicht grenze als solches an Willkür und sei somit geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.
17 Auch ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1111/77 insbesondere erlassen wurde, um einer durch wachsende Zuckerüberschüsse gekennzeichneten Zwangslage zu begegnen, und das unter Umständen, die gemäß den in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Zielen eine gewisse Präferenz zugunsten der Zuckerrübe erlaubt hätten, die in der Gemeinschaft im Übermaß erzeugt wurde, während die Gemeinschaftserzeugung von Mais bei weitem nicht ausreichte.
18 Aus diesen Erwägungen folgt, daß Rat und Kommission die Grenzen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben, nicht derart erheblich überschritten haben, daß dies die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst hätte.
19 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.
Kosten
20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
21 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten zu tragen.