Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.1979 – C-794/79
ECLI:EU:C:1979:278
In der Rechtssache 794/79 R,
B., Beamter des Europäischen Parlaments, Kehlen, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. Vermeer, Amsterdam, Zustellungbevollmächtigter: Dr. P. Stein, 2. avenue Pescatore, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch Generaldirektor F. Pasetti-Bombardella, Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
wegen des Antrags, im Wege einstweiliger Anordnung der beklagten Partei aufzugeben, dem Kläger im Hinblick auf den Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages gegen das Risiko dauernder Invalidität Beistand zu leisten,
erläßt
DER gemäß Artikel 11 Absatz 2, 90 § 2 und 96 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN WAHRNEHMENDE RICHTER
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die einzelnen Organe der Europäischen Gemeinschaften, unter ihnen das Parlament, haben Maßnahmen ergriffen, um ihren daran interessierten Bediensteten den Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages für den Todes- und den Invaliditätsfall vorzuschlagen und zu erleichtern, der für diese beiden Risiken neben den im Statut vorgesehenen Leistungen zusätzliche Leistungen anbietet.
Mit am 7. November 1979 bei der Kanzlei eingetragener Klageschrift hat der Kläger beim Gerichtshof Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Parlament zu verurteilen, ihm gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts in einer Auseinandersetzung mit dem Vertreter der Versicherungsgesellschaft, bei der er einen derartigen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, Beistand zu leisten; in dieser Auseinandersetzung geht es um die Umwandlung einer früher abgeschlossenen Versicherung auf den Todesfall in eine Versicherung, die zusätzlich die dauernde Invalidität abdeckt.
Mit besonderem, der genannten Klageschrift beigefügten Schriftsatz hat der Kläger einen mit dem Wortlaut der Klageschrift übereinstimmenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts eingereicht, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller bei der Bewältigung seiner Probleme und Differenzen [mit der Versicherungsgesellschaft und deren Vertretern] angemessenen Beistand zu leisten oder wenigstens ihren Einfluß bei dem Versicherungsmakler und der Versicherungsgesellschaft dahin auszuüben, daß der vom Antragsteller beantragte Vertrag über eine Invaliditätsversicherung rückwirkend zum 1. Januar 1979 abgeschlossen wird. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, daß die mit der Feststellung einer Berufskrankheit des Antragstellers beauftragten Ärzte ihren Bericht in Kürze abgeben würden.
Der Antragsteller beantragt außerdem, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner am 19. November 1979 eingereichten Stellungnahme beantragt das Europäische Parlament (Antragsgegner), den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsteller habe die Notwendigkeit seines Antrags nicht begründet. Im übrigen sei es nicht möglich, in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne tätig zu werden, da, wie sich aus der zwischen denselben Parteien vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache 731/79 ergebe, ein Verfahren mit dem Ziel der Feststellung eingeleitet sei, ob der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit sein Amt nicht mehr wahrnehmen könne. Die Klage in der Hauptsache sei weder zulässig noch begründet; einmal sei ihr keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorausgegangen, zum anderen sei der Kläger keinesfalls berechtigt, Beistand bei den Verhandlungen über einen Invaliditätsversicherungsvertrag zu begehren, da das Problem seiner Dienstunfähigkeit schon zu der Zeit erörtert worden sei, als die Verhandlungen aufgenommen worden seien.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 1979 mündlich verhandelt. In dieser Sitzung hat der Antragsteller seine beim Parlament eingereichte Beschwerde vom 4. November 1979 vorgelegt und gebeten, diese zu den Akten zu nehmen. Das Parlament hat erklärt, dem nicht entgegenzutreten.
Gründe§
1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen.
2 Der vorliegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beruht auf Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts, der in Ausnahmefällen die unverzügliche Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuläßt, ohne daß — wie im Regelfall — die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde des Antragstellers abgewartet werden müßte.
3 Der Einwand der Unzulässigkeit, der darauf gestützt wird, daß der Klage in der Hauptsache keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts voraufgegangen sei, ist nicht begründet.
Obwohl diese Beschwerde verspätet vorgelegt wurde, steht dennoch fest, daß sie erhoben worden ist. Da jedenfalls die Zulässigkeit des Antrags im wesentlichen von der Erhebung einer Klage in der Hauptsache abhängt, besteht kein hinreichender Grund, aus Bedenken an der Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuleiten.
4 Dennoch ist der Antrag zurückzuweisen. Der Gegenstand des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nämlich völlig mit dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens identisch: Im Hauptverfahren geht es der Sache nach um die Entscheidung der Frage, ob das Parlament seine Beistandspflicht im Sinne von Artikel 24 des Statuts verletzt hat, falls nachgewiesen wird, daß dieses Organ gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen hat, indem es einen Antrag des Klägers auf Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages für den Invaliditätsfall bei einer privaten Gesellschaft nicht unterstützt hat, und zwar zu einer Zeit, zu der auf Antrag des Klägers ein Verfahren zur Feststellung einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit im Sinne des Artikels 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und zusätzlich ein Verfahren über sein Ausscheiden aus dem Dienst des Europäischen Parlaments wegen dauernder Invalidität im Sinne der Artikel 53 und 59 des Statuts durchgeführt wurde.
5 Der Gegenstand des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weist somit in keiner Hinsicht den in Artikel 83 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen vorläufigen Charakter auf; andererseits werden die Interessen des Antragstellers keineswegs dadurch beeinträchtigt, daß die Frage, ob das beklagte Organ sich so hätte verhalten müssen, wie der Antragsteller es vorträgt, erst durch das Urteil in der Hauptsache entschieden wird.
6 Der Antrag ist somit zurückzuweisen.
Kosten
7 Die Entscheidung über die Kosten ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
DER DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN WAHRNEHMENDE RICHTER
im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung:
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten