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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1979 – C-34/79

ECLI:EU:C:1979:295

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 34/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom House of Lords in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen

MAURICE DONALD HENN UND JOHN FREDERICK ERNEST DARBY

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag im Hinblick auf nationale und vertragliche Verbote der Einfuhr pornographischer Artikel

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das einschlägige nationale Recht

Nach Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 ist die Einfuhr von anstößigen oder unzüchtigen Artikeln in das Vereinigte Königreich verboten; entgegen diesem Verbot eingeführte Waren sind einzuziehen und können vernichtet oder es kann über sie anderweitig nach Anweisung der Commissioners of Customs verfügt werden. Im Anhang 7 zum Customs and Excise Act 1952 ist ein Verfahren vor dem High Court of Justice oder den Courts of summary jurisdiction zur Prüfung der Frage vorgesehen, ob Waren nach Section 42 eingezogen werden können.

Nach Section 304 des Customs and Excise Act 1952 ist jedermann strafbar, der in irgendeiner Weise wissentlich mit der Umgehung oder versuchten Umgehung des Einfuhrverbotes befaßt ist. Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der betroffenen Waren, mindestens aber von £ 100, und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer dieser Strafen belegt.

Diese beiden Zollgesetze gelten für alle Teile des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, also für England, Schottland, Wales, Nordirland und die Isle of Man. Sie gelten nicht für die Kanalinseln, die nicht Teil des Vereinigten Königreichs sind.

In einigen Teilen des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gelten für Waren der hier fraglichen Art zwei unterschiedliche Kriterien:

a) Das erste Kriterium, im folgenden Maßstab A genannt, bezieht sich auf die Worte anstößig oder unzüchtig [indecent or obscene]. Diese Wörter sind in ihrem allgemeinen, wörterbuchgemäßen Sinn als abstoßend, unsittlich, widerlich oder obszön [repulsive, filthy, loathsome or lewd] zu verstehen, und zwar im allgemeinen, aber nicht ausschließlich in bezug auf sexuelle Angelegenheiten. Die Wörter beinhalten objektiv gesehen nur einen einzigen Gedanken, nämlich den des Verstoßes gegen anerkannte Maßstäbe des Anstands, wobei anstößig am unteren Ende, unzüchtig am oberen Ende der Skala steht.

b) Das zweite Kriterium, im folgenden Maßstab B genannt, bezieht sich auf das Wort unzüchtig allein. Dieses Wort gilt für einen beschränkteren Anwendungsbereich, nämlich für Waren, die den Betrachter sittlich zu verderben geeignet sind.

Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 verwendet den Maßstab A. Ferner gibt es in den einzelnen Teilen des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs eigene Gesetze, die jeweils nur in deren örtlichen Rechtsgebieten gelten. Mit Ausnahme der Isle of Man (die nur den Maßstab A anwendet), werden nebeneinander die Maßstäbe A und B unterschiedlich angewandt; ferner gibt es Delikte, für die keiner dieser beiden Maßstäbe von Bedeutung ist.

Der bloße Besitz von Artikeln, die gegen Maßstab A oder Maßstab B verstoßen, stellt in keinem Teil des Gebiets des Vereinigten Königreichs einen Straftatbestand dar.

2. Sachverjhalt

Am 14. Oktober 1975 traf im Hafen von Felixstowe im Vereinigten Königreich ein LKW vom Europort in Rotterdam ein. Er war mit einer Anzahl von Behältern beladen, die eine große Sendung von Filmen und Magazinen sexuell eindeutiger Natur enthielten. Der LKW wurde vom Zoll abgefertigt, wobei in dem erforderlichen Eintrag für Zollzwecke erklärt wurde, die Ladung bestehe aus gemischten Waren. Die Filme und Magazine wurden im Widerspruch zu den Zollgesetzen nicht deklariert. Später traf der Rechtsmittelführer Maurice Donald Henn den LKW auf der Straße von Felixstowe nach Ipswich. Er wurde beobachtet, als er die Behälter übernahm und in seinen Wagen verbrachte. Er wurde bis nach London verfolgt und dort am 15. Oktober verhaftet; die Behälter samt Inhalt wurden von Zollbeamten gemäß Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 beschlagnahmt, weil ihre Einfuhr verboten sei. Der Rechtsmittelführer John Frederick Ernest Darby wurde am gleichen Tag in London verhaftet, wo er mit Henn über die Übernahme und Verteilung der Filme und Magazine Vereinbarungen treffen wollte.

Zur fraglichen Zeit waren beide Rechtsmittelführer mit dem Postvertrieb von Waren der beschlagnahmten Art in England befaßt. Sie warben für die Filme und Magazine in Broschüren, die sie per Post von einer Deckadresse in Holland versandten, und erfüllten anschließend eingegangene Bestellungen aus einer unbekannten Quelle im Vereinigten Königreich. Die Broschüren wurden unaufgefordert versandt.

Eine Untersuchung der am 14. Oktober eingeführten Filme und Magazine zeigte, daß sie aus Dänemark, Deutschland und Schweden stammten.

Am 17. Mai 1977 wurden die Rechtsmittelführer vor dem Ipswich Crown Court unter anderem angeklagt, wissentlich mit der betrügerischen Umgehung des Verbotes der Einfuhr anstößiger oder unzüchtiger Artikel befaßt gewesen zu sein und damit gegen Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 und gegen Section 304 des Customs and Excise Act 1952 verstoßen zu haben.

Die Filme, deren Format allgemein für Heimvorführgeräte verwandt wird, sowie die Magazine enthalten ausführliche und deutliche Darstellungen sexueller Handlungen einschließlich abartigen Sexualverhaltens. Die Filme beinhalten eine Reihe von Gewaltszenen; zwei Magazine enthalten nur Fotographien nackter Mädchen im Alter von ungefähr fünf bis vierzehn Jahren, die mit einem erwachsenen Mann sexuelle Beziehungen haben oder hatten. Fünf Magazine enthalten Anzeigen, in denen der Leser aufgefordert wird, sich an eine als Kontaktmodell bezeichnete Person zu wenden; eines der Magazine enthält eine Anzeige, mit der Modelle für ein anderes Magazin gesucht werden, das Darstellungen widernatürlicher Unzucht enthält. Alle in der Anklage aufgeführten Filme und Magazine wurden von einer Firma namens Color Climax hergestellt und waren dänischen Ursprungs.

Die Filme und Magazine enthalten Darstellungen von Handlungen, die in unterschiedlicher Weise gegen das Strafrecht des Vereinigten Königsreichs verstoßen.

Zu Beginn des Verfahrens beantragte der Prozeßbevollmächtigte beider Rechtsmittelführer beim Tatrichter, die Eröffnung der Hauptverhandlung über den Anklagepunkt, der Gegenstand der Vorlagefragen ist, abzulehnen, da Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 insoweit, als sie sich auf Waren im Sinne des Artikels 9 EWG-Vertrag aus einem anderen Mitgliedstaat beziehe, seit dem gemäß Section 2 (1) und Anhang I Teil 1 Absatz 2 des European Communities Act 1972 erfolgten Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Artikels 30 des Vertrages unwirksam sei. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführer erklärten sich nicht schuldig. Der Antrag wurde nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft wiederholt. Er wurde erneut zurückgewiesen.

Beide Rechtsmittelführer wurden schuldig gesprochen. Am 15. Juli wurde die Strafe für Henn auf achtzehn Monate Freiheitsstrafe, die Strafe für Darby auf zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Ferner wurde eine Geldstrafe festgesetzt.

Beide Rechtsmittelführer legten Berufung ein. Der Court of Appeal (Criminal Division) verhandelte über die Berufungen vom 4. bis 7. Juli 1978. Er lehnte es ab, dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages Fragen zur Auslegung des Vertrages vorzulegen, und wies die Berufung zurück. Gemäß Section 33 des Criminal Appeal Act 1968 hielt der Court of Appeal fest, daß die Berufungen folgende Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung betrafen:

Hat Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 unbeschadet der Artikel 30 und 36 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Wirkung, die Einfuhr pornographischer Artikel aus Holland zu verhindern?

Der Court of Appeal lehnte die Zulassung des Rechtsmittels zum House of Lords ab.

Am 9. November 1978 ließ ein Appeal Committee des House of Lords die Rechtsmittel beider Rechtsmittelführer zu. Am 29. Januar 1979 entschied das House of Lords, daß sich eine Frage zur Auslegung des Vertrages von Rom stelle, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 vorzulegen sei.

3. Die Vorabentscheidungsfragen

Mit Beschluß vom 22. Februar 1979 hat das House of Lords dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Einfuhr pornographischer Artikel in diesen Staat verbieten?

2. Im Falle der Bejahung der ersten Frage :

Bedeutet Artikel 36 Satz 1 richtiger Auslegung nach, daß ein Mitgliedstaat die Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat von Waren anstößigen oder unzüchtigen Charakters im Sinne des Rechts dieses Mitgliedstaats rechtmäßig verbieten kann?

3. Ist insbesondere

i) der Mitgliedstaat berechtigt, solche Verbote aufrechtzuerhalten, um Verstöße gegen das Recht aller Teile seines Zollgebiets zu verhindern, gegen sie Vorsorge zu treffen oder ihre Wahrscheinlichkeit zu verringern,

ii) der Mitgliedstaat berechtigt, solche Verbote unter Berücksichtigung seiner nationalen Maßstäbe und Eigenheiten, wie sie sich aus dem Recht aller Teile des Zollgebiets dieses Staates einschließlich des das Verbot enthaltenden Rechts ergeben, ungeachtet von Unterschieden zwischen dem jeweiligen Recht dieser Teile aufrechtzuerhalten?

4. Kann ein aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigtes und zu diesem Zweck verhängtes Verbot der Einfuhr von Waren nichtsdestoweniger unter Verstoß gegen Artikel 36 ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen?

5. Im Falle der Bejahung der vierten Frage :

Stellt ein Verbot der Einfuhr solcher Waren notwendig unter Verstoß gegen Artikel 36 Satz 2 ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar, wenn es einen anderen Anwendungsbereich als das strafrechtliche Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung solcher Waren innerhalb des Mitgliedstaats oder eines seiner Teile hat?

6. Hätte es Einfluß auf die Beantwortung der fünften Frage, wenn das Einfuhrverbot im Gegensatz zum Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung als Verwaltungsangelegenheit von den für die Untersuchung der Waren bei der Einfuhr zuständigen Zollbeamten durchgeführt werden könnte?

7. Unabhängig von den obigen Fragen:

Kann ein Mitgliedstaat die Einfuhr solcher Waren aus einem anderen Mitgliedstaat angesichts des Artikels 234 des Vertrages rechtmäßig aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen aus dem Jahre 1923 und aus den Verträgen des Weltpostvereins (erneuert in Lausanne im Jahre 1974, in Kraft getreten am 1. Januar 1976) verbieten?

Der Vorlagebeschluß ist am 1. März 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Rechtsmittelführer, vertreten durch Barrister Louis Schaffer, Solicitors: Hallinan, Blackburn Gittings & Co, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch die Herren R. D. L. Du Cann, Q. C, und D. T. Donaldson, unterstützt durch Herrn R. D. Munrow, Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Trevor Townsend als Bevollmächtigten im Beistand des Barrister Alan Newman, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Erklärungen der Rechtsmittelführer

Erste Frage

Die Rechtsmittelführer tragen vor, daß Section 42 des Gesetzes von 1876, die ein völliges Verbot von geldwerten, handelsfähigen Artikeln enthalte, eine Handelsregelung sei, die den Binnenhandel der Gemeinschaft behindern könne. Die von ihr möglicherweise ausgelöste Störung des Buch-, Zeitungs-, Magazin- und Filmhandels in der Gemeinschaft sei beträchtlich. Sie könne dazu zwingen, Absätze, Passagen oder Filmsequenzen zu streichen, die unter die sehr weite Definition dessen fielen, was in der einvernehmlichen Darlegung des Sachverhalts und der Rechtslage als Maßstab A bezeichnet werde, und somit die Einfuhr erschweren und verteuern.

Zweite Frage

Da Artikel 36 eng auszulegen sei, könne die Aufrechterhaltung der Section 42 nur gerechtfertigt werden, wenn in England der Begriff der öffentlichen Ordnung klar bestimmt sei und/oder klare und widerspruchsfreie Regeln der öffentlichen Sittlichkeit in bezug auf anstößige oder unzüchtige Artikel bestünden.

Vor dem Appellate Committee des House of Lords habe Lord Wilberforce in der Rechtssache Director of Public Prosecutions v. Whyte and Another ((1972) A.C. 849, 861) ausgeführt, als Ergebnis des Obscene Publications Act 1959 sei die Eignung, moralisch zu verderben, nicht mehr die vermutete Folge des Unzüchtigen, sondern ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen bewiesen werden müsse. Aufgrund dessen erfasse die Section keine Artikel, die — auch beliebig viele — Leute nur schokkierten.

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Vorbringen, es müßten ein klar bestimmter Begriff der öffentlichen Ordnung oder Regeln der öffentlichen Sittlichkeit aufgezeigt werden, bevor eine Beschränkung nach Artikel 36 für gerechtfertigt erachtet werden könne, auf eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 48 (vgl. Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337). Wenn es auch nicht erforderlich sei, die als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehene Betätigung einer Organisation für rechtswidrig zu erklären, wenn der Erlaß eines Gesetzes nicht als angemessen erachtet werde, so müßten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats doch dieser Betätigung gegenüber eine eindeutige Stellung bezogen und verwaltungsmäßige Maßnahmen gegen sie ergriffen haben, wenn sie sich auf die öffentliche Ordnung berufen wollten. Im englischen Recht gebe es keine widerspruchsfreie Politik und keine klar bestimmten Regeln der öffentlichen Sittlichkeit im Hinblick auf Pornographie; die britische Regierung habe dies zwar erkannt, aber ihre Stellung weder klar festgelegt noch verwaltungsmäßige Maßnahmen ergriffen.

Dritte Frage

Die Antwort auf den ersten Teil der dritten Frage sei in den Urteilen des Gerichtshofes zu finden, in denen dieser entschieden habe, daß der Ausdruck gerechtfertigt in Artikel 36 die Bedeutung von notwendig habe. Die Maßnahme dürfe nur zu den unbedingt erforderlichen Einfuhrbeschränkungen führen; sie müsse die einzige Möglichkeit zur Erreichung dieses Ziels sein. Eine Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, so zweckmäßig sie auch sein möge, wenn ihr einziges Ziel darin bestehe, die Belastung der Verwaltung zu vermindern, beispielsweise der Polizei die Durchsetzung nationalen Rechts zu erleichtern, es sei denn, das Fehlen der Beschränkung würde der Verwaltung eine untragbare Arbeits- oder Kostenbelastung auferlegen. Es müsse gezeigt werden, daß keine wirksamen Maßnahmen zur Verfügung ständen, mit denen die gewünschten Ziele ohne Behinderung des Binnenhandels der Gemeinschaft erreicht werden könnten. Die Beschränkung der Einfuhr von unter Maßstab A fallenden Artikeln sei nicht erforderlich, um den Verkauf dieser Artikel auf öffentlichen Straßen oder ihre öffentliche Zurschaustellung zu verhindern. Im Hinblick auf die Unterbindung der Veröffentlichung von unter Maßstab B fallenden Artikeln sei das Verbot in Section 42 zu weit gefaßt, da es auch Artikel außerhalb des Maßstabs B erfasse, so daß Section 42 gegenüber dem mit ihr erstrebten Ziel unverhältnismäßig sei.

Was den zweiten Teil der dritten Frage anbetreffe, sei das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, das Fehlen von Zollschranken zwischen den Teilen des Vereinigten Königreichs mache Beschränkungen, die nach Artikel 36 hinsichtlich eines Teils des Vereinigten Königreichs nicht gerechtfertigt seien, erforderlich, weil sie hinsichtlich eines anderen Teils gerechtfertigt seien, nicht schlüssig. Solange die Teile des Vereinigten Königreichs eigene Rechtsordnungen hätten, die es erlaubten, gleichartige Pornographie unterschiedlich zu behandeln, müßten die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und/oder die Regeln der öffentlichen Sittlichkeit für jeden der Teile für sich untersucht werden, um zu entscheiden, ob sie die in Artikel 36 zugelassenen Ausnahmen hinsichtlich gerade dieses Teils ermöglichten. Träfe das Vorbringen der Regierung zu, so könnten Artikel 30 widersprechende Beschränkungen in einem Teil eines Mitgliedstaats, beispielsweise in England, dessen Bevölkerung sich auf 46 Millionen belaufe und dessen Handel mit der Gemeinschaft erheblich sei, aufrechterhalten oder eingeführt werden, weil die Beschränkungen hinsichtlich eines wesentlich kleineren Teils mit einem deutlich geringeren Anteil am Binnenhandel der Gemeinschaft, beispielsweise hinsichtlich Schottlands mit einer Bevölkerung von ungefähr 5,5 Millionen, oder auch nur hinsichtlich eines winzigen Teils wie der Isle of Man mit einer Bevölkerung von 50000 und einem unbedeutenden Handel mit der Gemeinschaft, nach Artikel 36 gerechtfertigt wären.

Vierte Frage

Insgesamt erlaube Artikel 36 den Mitgliedstaaten, Einfuhrbeschränkungen aufrechtzuerhalten, wenn sie diese in Bestimmungen fassen könnten, die für die Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele erforderlich seien, aber die Mitgliedstaaten nicht diskriminierten. In der Rechtssache 8/74 (Staatsanwaltschaft / Benoît und Gustave Dasonville, Slg. 1974, 837) habe der Gerichtshof eindeutig entschieden, daß Artikel 36 Satz 2 Vorrang zukomme: Es brauche nicht geprüft zu werden, ob eine Maßnahme ein geeignetes Mittel zur Erreichung der nach Artikel 36 zulässigen Ziele sei, wenn sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstelle. In Artikel 36 Satz 2 bezögen sich die Worte verschleierte Beschränkung auf Maßnahmen, die diskriminieren sollten, die Worte einer willkürlichen Diskriminierung gleichkommend auf Maßnahmen, die ungeachtet ihrer wahren Absicht ihrem Ergebnis nach diskriminierend seien.

Fünfte Frage

In der Rechtssache 4/75 (Rewe-Zentralfinanz, Slg. 1975, 843) habe der Gerichtshof entschieden, daß Untersuchungen an der Grenze, denen Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat unterworfen seien, eine willkürliche Diskriminierung darstellen könnten, wenn für inländische Erzeugnisse eine Verpflichtung zu einer gleichwertigen Kontrolle nicht bestehe. Die unterschiedliche Behandlung eingeführter und einheimischer Erzeugnisse sei nicht diskriminierend, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen würden, um das Inverkehrbringen befallener inländischer Erzeugnisse auszuschließen und wenn — namentlich aufgrund der gemachten Erfahrungen — Gründe für die Annahme vorlägen, daß ohne Kontrollen bei der Einfuhr die Gefahr einer Ansteckung bestehe. Prüfe man die unter Section 42 des Gesetzes von 1876 fallenden Waren hieran, so zeige sich, daß es prima facie eine Diskriminierung darstelle, daß sie zwar an der Grenze, nicht aber im Inland uneingeschränkt verboten seien; da im Inland kein Verbot bestehe, lasse sich nicht sagen, daß wirksame Maßnahmen ergriffen worden seien, um den Vertrieb der fraglichen Artikel zu verhindern. Demgemäß vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, daß es ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung im Sinne von Artikel 36 Satz 2 darstelle, daß das Verbot der Einfuhr solcher Waren in Section 42 des Gesetzes von 1876 einen anderen Anwendungsbereich habe als das Verbot des nationalen Strafrechts.

Sechste Frage

Eine Vereinfachung der Verwaltung sei nicht gerechtfertigt, wenn sie zu einer tatsächlichen Beschränkung der Freiheit des Handels führe. Section 42 des Gesetzes von 1876 könne nicht ausschließlich damit gerechtfertigt werden, daß sie von den Zollbeamten einfach und wirksam angewandt werden könne. Es müsse nachgewiesen werden, daß die Zollbehörden eine Vorschrift, die den Binnenhandel der Gemeinschaft weniger behinderte, beispielsweise Maßstab B, nicht anwenden könnten. Dies wäre offensichtlich nicht der Fall, wenn der Begriff der öffentlichen Ordnung oder die Regeln der öffentlichen Sittlichkeit so klar bestimmt seien, daß sie die Aufrechterhaltung des Verbotes rechtfertigten.

Siebte Frage

Soweit das englische nationale Recht der Konvention von 1923 gefolgt sei, habe es die Definition von unzüchtig nicht ständig als die des Maßstabs A betrachtet.

Weiter könnten Abkommen nicht zur Rechtfertigung der Beschränkung pornographischer Einfuhren dienen, wenn diese nicht auch nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt sei. Soweit die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus den Übereinkünften durch Gesetz eingeführt worden seien, seien sie nur insoweit durchführbar, als sie dem Vertrag nicht widersprächen. Soweit sie völkerrechtlich bindend seien, verpflichte Artikel 234 Absatz 2 das Vereinigte Königreich, Unvereinbarkeiten zwischen den Verpflichtungen aus Übereinkünften und den Verpflichtungen aus dem Vertrag zu beheben. Hieraus folge, daß Section 42 des Gesetzes von 1876, sollte sie Artikel 30 widersprechen, nur Bestand haben könnte, wenn sie nach Artikel 36 gerechtfertigt wäre.

Die Lausanner Verträge des Weltpostvereins seien am 1. Januar 1976 in Kraft getreten und fielen deshalb nicht unter Artikel 234 des Vertrages. Sollte Section 42 jedoch richtiger Auffassung nach mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbar und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt sein, so könne sie nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß andere Bestimmungen, wie Section 11 des Post Office Act 1953, sich ebenso oder in noch höherem Maße beschränkend auswirkten.

2. Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs

Erste Frage

Offenkundig beeinträchtige ein völliges Verbot den Grundsatz des freien Warenverkehrs stärker als eine teilweise Einfuhrbeschränkung. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 36 klar, daß Artikel 30 nicht nur teilweise, sondern auch völlige Verbote umfasse.

Zweite Frage

Wenn Artikel 36 auch Ausnahmen von den Grundsätzen des Artikels 30 zulasse, so ergebe sich doch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 36 eng auszulegen sei und daß alle Maßnahmen, die prima facie gegen Artikel 30 verstießen, nur dann und nur in dem Umfang zulässig seien, in dem sie zur Erreichung eines der in Artikel 36 aufgeführten Ziele erforderlich seien. So habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999) wie folgt entschieden:

Die Berufung … auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt … jedenfalls voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Fragen des Anstößigen und Unzüchtigen könnten offenkundig ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren.

Der Ausdruck öffentliche Sittlichkeit finde sich sonst nicht im Vertrag. Der Gerichtshof habe noch nicht über ihn zu befinden gehabt. Im Gegensatz zum Ausdruck öffentliche Ordnung erkläre sich jedoch der Ausdruck öffentliche Sittlichkeit in gewissem Umfang aus sich selbst. Ebenso wie der Begriff der öffentlichen Ordnung sei jedoch auch der der öffentlichen Sittlichkeit offenkundig von Land zu Land und sogar im zeitlichen Wechsel verschieden. Er könne somit nicht als absoluter internationaler Maßstab dienen; den Mitgliedstaaten müsse ein größeres Ermessen zuerkannt werden, als es bei anderen, objektiveren Ausnahmetatbeständen angebracht wäre. Es obliege nur dem Mitgliedstaat und seinen Gerichten, die genaue Bedeutung der Worte anstößig und unzüchtig im Vereinigten Königreich oder in einem seiner Teile festzustellen.

Dritte Frage

Soweit es sich um den Begriff der öffentlichen Ordnung handele, sei zu fragen, ob der Staat auf einem Gebiet, das ein Grundinteresse der Gemeinschaft betreffe, eine bestimmte Politik verfolge. Das könne auch dann noch der Fall sein, wenn das Recht dieses Staates insgesamt anstößigen oder unzüchtigen Artikeln oder Verhalten ablehnend gegenüberstehe, obgleich der Inhalt dieses Rechts regional unterschiedlich sei. Ferner seien die internationalen Verpflichtungen zu beachten, die der Staat übernommen habe und an die er sich halte. So sei das Vereinigte Königreich weiterhin Partei des Genfer Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen aus dem Jahre 1923; es habe die neue Fassung der Verträge des Weltpostvereins ratifiziert und sei zuvor Partei der früheren Verträge gewesen. Das sei ein eindeutiger Hinweis auf das Verhalten und die Politik, die die Regierung des Vereinigten Königreichs gegenüber anstößigen und unzüchtigen Artikeln verfolge.

Fragen des Anstössigen und Unzüchtigen fielen offenkundig unter den Begriff der öffentlichen Sittlichkeit; der Inhalt des nationalen Rechts des Mitgliedstaats berühre diese Frage ebensowenig wie Unterschiede zwischen den Teilen dieses Staates.

Vierte, fünfte und sechste Frage

Wenn das Verbot der Einfuhr der fraglichen Waren aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei, so könne ein solches Verbot, selbst wenn es den Handel zwischen Mitgliedstaaten diskriminiere, nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung angesehen werden.

Die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstelle, mache zwei Erwägungen erforderlich.

Zunächst sei zu zeigen, daß die behauptete Diskriminierung oder Beschränkung den Handel betreffe. Daß der bloße Besitz seitens eines einzelnen, der keine gewerbliche Nutzung beabsichtige, an der Grenze anders als im Inland behandelt werde, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die entscheidende Frage sei es, ob das Recht des Vereinigten Königreichs generell den Handel mit einheimischer Pornographie bevorzuge. Eine Untersuchung des Rechts in den Teilen des Vereinigten Königreichs zeige, daß dem nicht so sei. Der auswärtige Hersteller werde gegenüber dem einheimischen Hersteller nicht benachteiligt und von keiner bedeutsamen wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch ausgeschlossen, daß seine Waren an der Grenze angehalten würden, da es keinen rechtmäßigen inländischen Markt gebe, zu dem ihm hierdurch der Zugang verwehrt würde.

Zum zweiten könne zwar eine Diskriminierung oder Beschränkung vorliegen, wenn eingeführte und einheimische Waren unterschiedlich behandelt würden; das sei aber nicht der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt werden könne, die nur eingeführte Waren beträfen, und zur Erreichung des Zieles erforderlich sei, das derjenigen in Artikel 36 aufgeführten Ausnahme zugrunde liege, auf die sich der Mitgliedstaat berufe. Die innerhalb des Vereinigten Königreichs in Gesetzen enthaltenen Tatbestände mit den Merkmalen anstößig oder unzüchtig könnten nicht unmittelbar auf die Verhältnisse an der Grenze übertragen werden, da sie Umstände voraussetzen, die dort nicht vorliegen könnten, zum Beispiel öffentliche Zurschaustellung oder Verkauf. Nahe läge eine Anpassung dahin, die Beschlagnahme an der Grenze davon abhängig zu machen, daß eine Verletzung des im Landesinnern geltenden Rechts drohe. Das mit hinreichender Sicherheit festzustellen, wäre häufig schwierig und manchmal unmöglich; der Zollbeamte hätte eine schwierigere Prüfung durchzuführen als sie bei Artikeln heimischer Herstellung gefordert werde, bei denen beispielsweise die Frage der öffentlichen Zurschaustellung oder des Verkaufs aufgrund historischer Tatsachen, nicht nur aufgrund von Spekulationen über die Zukunft beantwortet werden könne.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache De Peijper (Rechtssache 104/75, Slg. 1976, 613) dargetan habe, könne eine Ungleichbehandlung eingeführter und einheimischer Waren nicht mit dem Bestreben gerechtfertigt werden, die Belastung der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern, es sei denn, diese Belastung oder diese Ausgaben würden vernünftige Grenzen überschreiten. Von einem Mitgliedstaat könne nicht verlangt werden, irgendwie erhebliche Aufwendungen an Geldmitteln oder an Arbeitskraft zu machen, um eine völlig gleichmäßige Unterbindung des Handelsverkehrs mit solchen Artikeln, seien sie ausländisch oder inländisch, sicherzustellen.

Siebte Frage

Das Vereinigte Königreich sei allen Staaten, die nach wie vor Partei des Genfer Abkommens seien, gegenüber verpflichtet, die in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet dessen zu erfüllen, aus welchem Staat jeweils ausgeführt werde. Artikel 234 des Vertrages sei folglich anwendbar (vgl. Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219).

Das Vereinigte Königreich habe seine Zustimmung zu den derzeitigen Verträgen des Weltpostvereins (Lausanner Verträge von 1974) am 23. Februar 1976, also zeitlich nach dem entscheidungserheblichen Sachverhalt, mitgeteilt. Da bei den fraglichen Einfuhren die Dienste der Post jedoch nicht in Anspruch genommen worden seien sei die Anwendbarkeit des Artikels 234 auf die Verträge des Weltpostvereins rein hypothetisch.

3. Erklärungen der Kommission

Erste Frage

Aus dem Urteil des Court of Appeal (Criminal Division) ergebe sich, daß dieses Gericht die Auffassung vertreten habe, das Verbot der Einfuhr von anstößigen oder unzüchtigen Artikeln in das Vereinigte Königreich sei total, also nicht mengenmäßig bestimmt und folglich keine mengenmäßige Beschränkung. Demgegenüber bemerkt die Kommission, aus der Fassung des Kapitels 2 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich klar, daß ein solches Verbot eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 darstelle. Würden mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 völlige Verbote nicht umfassen, so würde dies den Grundsatz des freien Warenverkehrs, eine der Grundlagen der Gemeinschaft, erheblich aushöhlen.

Ein Vergleich des Zollrechts des Vereinigten Königreichs, nämlich der Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 und der Section 304 des Customs and Excise Act 1952, mit dem in den einzelnen Teilen des Vereinigten Königreichs geltenden Recht zeige weiter, daß der Importeur pornographischer Artikel wenigstens in zwei Punkten weitergehenden Beschränkungen unterworfen sei als Personen innerhalb des Vereinigten Königreichs:

i) Der blosse Besitz von Artikeln, die unter Maßstab A fielen, sei nach Zollrecht eine Straftat, nicht aber im Innern des Vereinigten Königreichs.

ii) Mit Ausnahme der Isle of Man sei der Verkauf von Artikeln, die unter Maßstab A fielen, als solcher nur nach Section 380 (3) des Scottish Burgh Police (Scotland) Act 1892 verboten, wo für Zuwiderhandlungen vergleichsweise geringe Strafen vorgesehen seien; nach Zollrecht sei die Einfuhr von unter Maßstab A fallenden Artikeln zum Zwecke des Verkaufs ein Delikt, auf dem erhebliche Strafen stünden.

Unter den vorliegenden Umständen berühre jedoch der Unterschied zwischen den nach Zollrecht und den nach anderen strafrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Strafen den freien Warenverkehr nicht. Erheblich sei vielmehr die Frage, ob die zollrechtlichen Verbote sämtlich nach Artikeln 36 gerechtfertigt seien. Bejahendenfalls könnten die zollrechtlichen Strafen den Verkehr mit den fraglichen Waren in keiner Weise behindern, da das Gemeinschaftsrecht selbst seine Untersagung gestatte. Verneinendenfalls aber stellte jede auch noch so leichte Strafe eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages dar, da Waren, die zum freien Verkehr vorgesehen seien, davon berührt würden.

Zweite Frage

Die Lage hier entspreche derjenigen, die Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der vorerwähnten Rechtssache 30/77 dargelegt habe. Artikel 36 erlaube es einem Mitgliedstaat, die Einfuhr solcher Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu untersagen, die der erste Mitgliedstaat für anstößig oder unzüchtig halte, wenn die angewandten Mittel gerechtfertigt seien, um das Ziel des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit oder ein Ziel der öffentlichen Ordnung zu erreichen, und wenn das Verbot kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne dieses Artikels darstelle.

Dritte Frage

Die Grundsätze für die Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sittlichkeit zu Zwecken des Artikels 36 des Vertrages ergäben sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 30/77. Wende man den Gedankengang dieses Urteils auf Artikel 36 an, dann könne sich eine nationale Behörde auf die öffentliche Ordnung in Fällen berufen, in denen ein Grundinteresse der Gesellschaft ohne nationale Schutzmaßnahmen erheblich verletzt würde. Bei der Entscheidung, welche Angelegenheiten Grundinteressen der Gesellschaft berührten, habe man das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Daß das Recht der Teile dieses Staates unterschiedlich sei, sei nur ein Faktor, der bei der Entscheidung, ob eine Angelegenheit Grundinteressen der Gesellschaft berühre, zu berücksichtigen sei.

Vierte Frage

Ein Verbot der Einfuhr von Waren, das aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und zu diesem Zweck verhängt sei, falle gleichwohl nicht unter die in Artikel 36 des Vertrages aufgeführten Ausnahmen, wenn es ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung darstelle oder wenn das gleiche Ziel durch Maßnahmen erreicht werden könne, die den Binnenhandel der Gemeinschaft weniger beschränkten.

Fünfte Frage

Die Kommission stellt einen Vergleich mit der vorerwähnten Rechtssache 4/75 an und führt aus, das Verbot der Einfuhr von Waren der vorliegenden Art könne unter Verstoß gegen Artikel 36 ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, wenn es einen anderen Anwendungsbereich als das strafrechtliche Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung solcher Waren habe. Befänden sich solche Waren jedoch nicht in vergleichbaren Lagen und sei die unterschiedliche Behandlung, der sie in diesen Lagen unterworfen seien, erforderlich, um die öffentliche Sittlichkeit wirksam zu schützen oder ein nach Artikel 36 gerechtfertigtes Ziel der öffentlichen Ordnung zu erreichen, so stelle eine solche Ungleichbehandlung keine willkürliche Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels im Sinne des Artikels 36 dar.

Sechste Frage

Das Verbot des bloßen Besitzes der fraglichen Waren bei der Einfuhr könne aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur gerechtfertigt werden, wenn man von Zollbeamten vernünftigerweise nicht verlangen könne, die gleiche Unterscheidung zwischen dem bloßen Besitz und dem Besitz zu Zwecken der Veröffentlichung zu treffen, die Polizeibeamte im Rahmen der Strafverfolgung treffen müssten. Hinzuweisen sei jedoch darauf, daß die unterschiedliche Behandlung, der diese Waren unterlägen, wenn sie einerseits bei der Einfuhr, andererseits aber im Inland betroffen würden, möglicherweise nicht auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung beruhe, sondern auf der Politik des Vereinigten Königreichs selbst. In Fällen der vorliegenden Art könnten die politischen Erfordernisse eines Mitgliedstaats eine strenge Kontrolle an der Grenze verlangen, um das Eindringen anstößiger oder unzüchtiger Artikel, die seine Politik gefährden würden, ins Staatsgebiet zu verhindern, während die Gefährdung seiner Politik durch anstößige oder unzüchtige Artikel, die sich bereits auf seinem Gebiet befänden, geringer sein könne.

Somit habe das Verbot der Einfuhr pornographischer Artikel aus einem anderen Mitgliedstaat einen anderen Anwendungsbereich als das strafrechtliche Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung solcher Waren innerhalb des Mitgliedstaats; es stelle unter Verstoß gegen Artikel 36 des Vertrages ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn es in erster Linie mit dem Bestreben begründet werde, die Belastung der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern, es sei denn, daß diese Belastung oder diese Ausgaben deutlich die Grenzen dessen überschritten, was vernünftigerweise verlangt werden könne.

Siebte Frage

Soweit es den Binnenhandel der Gemeinschaft betreffe, würden die in den vorgenannten Abkommen vorgesehenen Beschränkungen des freien Warenverkehrs fast sicher unter die in Artikel 36 vorgesehenen Ausnahmen von den Artikeln 30 und 34 fallen.

Im Falle des Genfer Übereinkommens hätten die Mitgliedstaaten durch die spätere Übernahme von Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne weiteres kraft völkerrechtlicher Grundsätze auf die Ausübung ihrer Rechte aus dem Übereinkommen insoweit verzichtet, als es für die Erfüllung ihrer neuen Verpflichtungen erforderlich sei. Soweit Angelegenheiten dem Vertrag unterlägen, gehe der Vertrag anderen, vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen des freien Warenverkehrs könnten daher, soweit sie nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt seien, zwischen Mitgliedstaaten nicht gemäß Artikel 234 aufrechterhalten werden.

Demgegenüber fielen die Verträge des Weltpostvereins, seitdem sie in Lausanne am 5. Juli 1974, also nach dem Inkrafttreten des Vertrages, erneuert worden seien (das Vereinigte Königreich habe seine Zustimmung am 23. Februar 1976 mitgeteilt), nicht mehr unter Artikel 234. Für das Vereinigte Königreich schreibe Artikel 5 der Beitrittskarte vor, daß Artikel 234 des Vertrages für die neuen Mitgliedstaaten für Vereinbarungen oder Übereinkommen gelten solle, die vor dem Beitritt geschlossen seien. Sollten folglich diese Verträge dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, so würde Gemeinschaftsrecht insoweit gelten, als der freie Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betroffen sei.

Auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage antwortete die Regierung des Vereinigten Königreichs, daß sie zum Zeitpunkt der Ratifikation des Genfer Übereinkommens das seinerzeit geltende Recht als zur Durchführung dieses Übereinkommens ausreichend angesehen habe. Spätere Gesetzesänderungen hätten daran nichts geändert.

In der Sitzung vom 25. September 1979 haben die Rechtsmittelführer, vertreten durch Herrn Alan Campbell, Q. C., sowie die Barrister Louis Schaffer und Ernie Money, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch den Rt. Hon. Sir Michael Havers, Q. C., Attorney General, sowie die Herren Richard du Cann, Q. C., David Donaldson und R. D. Munrow, Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Trevor Townsend als Bevollmächtigten, unterstützt von Barrister Alan Newman, mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 22. Februar 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1979, hat das House of Lords gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung der Artikel 30, 36 und 234 EWG-Vertrag vorgelegt. Diese Fragen haben sich in einem Strafverfahren gegen die Rechtsmittelführer gestellt, die am 14. Juli 1977 vom Crown Court Ipswich einer Reihe von Straftaten schuldig gesprochen worden waren. Die Vorlage betrifft nur eine dieser Straftaten: nämlich jene, wissentlich mit der betrügerischen Umgehung des Verbotes der Einfuhr anstößiger oder unzüchtiger Artikel befaßt gewesen zu sein und. damit gegen Section 42 des Customs Consolidation Act 1976 und gegen Section 304 des Customs and Excise Act 1952 verstoßen zu haben.

2 Die Artikel, auf die sich dieser Anklagepunkt bezieht, gehörten zu einer Sendung von mehreren Behältern mit unzüchtigen Filmen und Magazinen, die mit einem Lastkraftwagen, der am 14. Oktober 1975 in Felixstowe mit der Fähre aus Rotterdam eintraf, in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden. In dem Anklagepunkt waren sechs Filme und sieben Magazine, alle dänischen Ursprungs, aufgeführt.

3 Die Rechtsmittelführer haben gegen die Verurteilung Berufung zum Court of Appeal von England und Wales eingelegt; dieser hat die Berufungen mit Urteil vom 13. Juli 1978 zurückgewiesen. Hiergegen hat das House of Lords am 9. November 1978 die Rechtsmittel der beiden Rechtsmittelführer zugelassen. Nach Anhörung der Rechtsmittelführer hat es am 29. Januar 1979 entschieden, daß dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die im Vorlagebeschluß aufgeführten Fragen vorzulegen seien.

4 Die Rechtsmittelführer machen geltend, im Vereinigten Königreich gebe es keinerlei zusammenhängende Politik der öffentlichen Sittlichkeit in Bezug auf anstößige oder unzüchtige Artikel. Zu diesem Zweck weisen sie auf die Rechtsunterschiede in den verschiedenen Teilen des Vereinigten Königreichs hin. Außerdem machen sie geltend, aufgrund des vollständigen Verbots der Einfuhr anstößiger oder unzüchtiger Artikel gälten für Einfuhren strengere Regeln als im Inland; dies stelle eine willkürliche Diskriminierung im Sinne von Artikel 36 des Vertrages dar.

5 Nach der dem Vorlagebeschluß im Anhang beigefügten einvernehmlichen Darlegung der Rechtslage bestehen tatsächliche Unterschiede im einschlägigen Recht der Teile des Vereinigten Königreichs, also von England und Wales, Schottland, Nordirland und der Isle of Man; auch fließt dieses Recht aus einer Reihe verschiedener Quellen, und zwar teilweise aus dem common law, teilweise aus dem geschriebenen Recht.

6 Aus der gleichen Darlegung geht hervor, daß in den verschiedenen Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich zwei inhaltlich unterschiedliche Kriterien verwendet werden. Das erste, in der Darlegung mit Maßstab A bezeichnet, bezieht sich auf die Worte anstößig oder unzüchtig, die in den Zollgesetzen und in einigen anderen Gesetzen gebraucht werden und die ebenfalls den Umfang des englischen common-law-Strafbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses beschreiben. Nach der Darlegung beinhalten diese Wörter einen einzigen Gedanken, nämlich den des Verstoßes gegen anerkannte Maßstäbe des Anstandes, wobei anstößig am unteren Ende, unzüchtig am oberen Ende der Skala steht.

7 Das zweite Kriterium, in der Darlegung Maßstab B genannt, bezieht sich auf das Wort unzüchtig allein, wie es sich in den (allein in England und Wales geltenden) Obscene Publications Acts 1959 und 1964 findet und zur Beschreibung des Tatbestandes einiger common-law-Delikte in England und Wales, Schottland und Nordirland verwandt wird. Nach der Darlegung erfaßt dieses Wort eine engere Klasse von Artikeln, nämlich solche, die den Betrachter sittlich zu verderben geeignet sind.

8 Die Obscene Publications Acts 1959 und 1964 enthalten einige Straftatbestände bezüglich der Veröffentlichung von Artikeln unzüchtigen Inhalts. Von diesen Tatbeständen ausgenommen sind solche unzüchtigen Artikel, deren Veröffentlichung aus Gründen des wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder eines anderen allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.

9 Der bloße Besitz — zu nicht-wirtschaftlichen Zwecken — von Artikeln, die unter Maßstab A oder Maßstab B fallen, ist in keinem Teil des Vereinigten Königreiches strafbar.

10 Die wesentlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Einfuhr pornographischer Artikel sind Section 42 des Customs Consolidation Act 1876 und Section 304 des Customs and Excise Act 1952. Sie gelten im gesamten Vereinigten Königreich. Kurz gesagt sehen sie vor, daß anstößige oder unzüchtige Artikel bei ihrer Ankunft im Vereinigten Königreich eingezogen und vernichtet werden können, und daß das Bemühen, solche Artikel betrügerisch in das Vereinigte Königreich einzuführen, strafbar ist. In Anhang 7 zum Customs and Excise Act 1952 ist ein Verfahren vorgesehen, in dem die Zulässigkeit der Einziehung von Waren von einem Gericht überprüft werden kann.

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage geht dahin, ob es eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellt, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Einfuhr pornographischer Artikel in diesen Staat verbieten.

12 Nach diesem Artikel sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung… zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Offensichtlich bezieht sich diese Bestimmung auch auf Einfuhrverbote, die die extremste Form einer Beschränkung darstellen. Insofern muß die in Artikel 30 verwendete Formulierung ebenso verstanden werden wie der in Artikel 36 enthaltene Ausdruck Einfuhrverbote oder -beschränkungen.

13 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Rechtsvorschriften der vorliegenden Art eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen

Zur zweiten und dritten Frage

14 Die zweite und dritte Frage lauten folgendermaßen:

2. Im Falle der Bejahung der ersten Frage:

Bedeutet Artikel 36 Satz 1 richtiger Auslegung nach, daß ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Waren anstößigen oder unzüchtigen Charakters im Sinne des Recht dieses Mitgliedstaats aus einem anderen Mitgtiedstaat rechtmäßig verbieten kann?

3. Ist insbesondere:

i) der Mitgliedstaat berechtigt, solche Verbote aufrecht zu erhalten, um Verstöße gegen das Recht aller Teile seines Zollgebiets zu verhindern, gegen sie Vorsorge zu treffen oder ihre Wahrscheinlichkeit zu verringern,

ii) der Mitgliedstaat berechtigt, solche Verbote unter Berücksichtigung seiner nationalen Maßstäbe und Eigenheiten, wie sie sich aus dem Recht aller Teile des Zollgebiets dieses Staates einschließlich des das Verbot enthaltenden Rechts ergeben, ungeachtet von Unterschieden zwischen dem jeweiligen Recht dieser Teile aufrechtzuerhalten?

Diese Fragen sind gemeinsam zu behandeln.

15 Nach Artikel 36 EWG-Vertrag stehen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Inneren der Gemeinschaft Einfuhrverboten unter anderem dann nicht entgegen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit gerechtfertigt sind. Grundsätzlich ist es Sache jedes Mitgliedstaats, den Begriff der öffentlichen Sittlichkeit für sein Gebiet im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung und in der von ihm gewählten Form auszufüllen. Folglich läßt sich nicht bestreiten, daß die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Einfuhr von Gegenständen anstößigen oder unzüchtigen Charakters durch die den Mitgliedstaaten nach Artikel 36 Satz 1 vorbehaltene Befugnis gedeckt sind.

16 Jeder Mitgliedstaat kann Einfuhrverbote, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit gerechtfertigt sind, für sein gesamtes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 227 EWG-Vertrag unabhängig von seiner Verfassungsstruktur und von der Verteilung der einschlägigen Gesetzgebungszuständigkeiten erlassen. Der Umstand, daß die in den verschiedenen Teilen eines Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften gewisse Unterschiede aufweisen, hindert daher diesen Mitgliedstaat nicht daran, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit im Handel mit den anderen Mitgliedstaaten verhängten Einfuhrverbote einheitlich zu regeln.

17 Auf die zweite und dritte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 36 Satz 1 dahin gehend auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat Einfuhren aus jedem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich rechtmäßig verbieten kann, wenn die eingeführten Gegenstände im Sinne seines innerstaatlichen Rechts anstößigen oder unzüchtigen Charakter besitzen. Ein solches Verbot kann rechtmäßig auch dann für das gesamte Staatsgebiet gelten, wenn die in den verschiedenen Teilen des betreffenden Mitgliedstaates geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften Unterschiede aufweisen.

Zur vierten, fünften und sechsten Frage

18 Die vierte, die fünfte und die sechste Frage lauten folgendermaßen:

4. Kann ein aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigtes und zu diesem Zweck verhängtes Verbot der Einfuhr von Waren nichtsdestoweniger unter Verstoß gegen Artikel 36 ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen?

5. Im Falle der Bejahung der vierten Frage:

Stellt ein Verbot der Einfuhr solcher Waren notwendig unter Verstoß gegen Artikel 36 Satz 2 ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar, wenn es einen anderen Anwendungsbereich als das strafrechtliche Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung solcher Waren innerhalb des Mitgliedstaats oder eines seiner Teile hat?

6. Hätte es Einfluß auf die Beantwortung der fünften Frage, wenn das Einfuhrverbot im Gegensatz zum Verbot des Besitzes und der Veröffentlichung als Verwaltungsangelegenheit von den für die Untersuchung der Waren bei der Einfuhr zuständigen Zollbeamten durchgeführt werden könnte?

19 Mit diesen Fragen trägt das House of Lords dem Vorbringen der Rechtsmittelführer Rechnung, die sich auf gewisse Unterschiede zwischen dem — uneingeschränkten — Verbot der Einfuhr der fraglichen Waren einerseits und den in den verschiedenen Teilen des Vereinigten Königreichs geltenden Rechtsvorschriften andererseits berufen, die anscheinend weniger streng sind, da der bloße Besitz von unzüchtigen Artikeln, wenn er keinen wirtschaftlichen Zwecken dient, in keinem Teil des Vereinigten Königreichs einen Strafbestand erfüllt und da von dem allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens solcher Artikel Ausnahmen zugunsten von Artikeln von wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem oder erzieherischem Interesse vorgesehen sind. Angesichts dieser Unterschiede hat sich die Frage gestellt, ob das Einfuhrverbot nicht möglicherweise unter Artikel 36 Satz 2 fällt.

20 Nach Artikel 36 Satz 2 dürfen die in Satz 1 genannten Einfuhrverbote weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

21 Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist auf den Zweck dieser Bestimmung abzustellen, zu verhindern, daß auf Gründe des Artikels 36 Satz 1 gestützte Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels mißbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt werden. Das im Vereinigten Königreich bestehende Verbot der Einfuhr von Gegenständen anstößigen oder unzüchtigen Charakters hat keine solchen Auswirkungen. Die in den Teilen des Vereinigten Königreichs geltenden einschlägigen Vorschriften haben ungeachtet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede und einiger in ihnen enthaltener Ausnahmen von beschränkter Tragweite insgesamt zum Zweck, die Herstellung und den Absatz von Veröffentlichungen mit anstößigem oder unzüchtigem Charakter zu verbieten oder zumindest zu beschränken. Unter diesen Umständen kann man bei einer Gesamtwürdigung davon ausgehen, daß im Vereinigten Königreich kein rechtmäßiger Handel mit solchen Waren stattfindet. Daß das Einfuhrverbot in mancher Hinsicht strenger sein mag als einige im Inneren des Vereinigten Königreichs geltende Vorschriften, kann daher nicht als Maßnahme zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen oder zur willkürlichen Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Waren dieser besonderen Art gegenüber im Inland erzeugten angesehen werden.

22 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß ein Einfuhrverbot für bestimmte Waren, das aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit gerechtfertigt werden kann und das zu diesem Zweck verhängt wurde, weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 darstellt, wenn im Inneren des betreffenden Mitgliedstaats kein rechtmäßiger Handel mit solchen Waren stattfindet.

23 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Antwort auf die fünfte und die sechste Frage.

Zur siebten Frage

24 Unabhängig von den vorangehenden Fragen geht die siebte Frage dahin, ob ein Mitgliedstaat die Einfuhr solcher Waren aus einem anderen Mitgliedstaat angesichts des Artikels 234 des Vertrages rechtmäßig aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen aus dem Jahre 1923 und aus den Verträgen des Weltpostvereins (erneuert in Lausanne im Jahre 1974, in Kraft getreten am 1. Januar 1976), verbieten kann.

25 Gemäß Artikel 234 werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch diesen Vertrag nicht berührt. Soweit indessen diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.

26 Untersucht man die völkerrechtlichen Bestimmungen, auf die das House of Lords Bezug nimmt, anhand der vorangehenden Erwägungen, so wird deutlich, daß bei der Ausführung der genannten völkerrechtlichen Abkommen durch das Vereinigte Königreich keine Widersprüche zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr entstehen können, wenn man die Ausnahme berücksichtigt, die Artikel 36 für Einfuhrverbote aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit zuläßt.

27 Auf die siebte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 234 der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen aus dem Jahre 1923 und aus den Verträgen des Weltpostvereins (erneuert in Lausanne im Jahre 1974, in Kraft getreten am 1. Januar 1976) durch einen Mitgliedstaat insoweit nicht entgegensteht, als dieser von dem in Artikel 36 des Vertrages enthaltenen Vorbehalt zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit Gebrauch macht.

Kosten

28 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreiches und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 22. Februar 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die jede Einfuhr von pornographischen Artikeln in diesen Staat verbieten, stellen eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages dar.

2. Artikel 36 Satz 1 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Mitgliedstaat Einfuhren aus jedem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich rechtmäßig verbieten kann, wenn die eingeführten Gegenstände im Sinne seines innerstaatlichen Rechts anstößigen oder unzüchtigen Charakter besitzen. Ein solches Verbot kann rechtmäßig auch dann für das gesamte Staatsgebiet gelten, wenn die in den verschiedenen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften Unterschiede aufweisen.

3. Ein Einfuhrverbot für bestimmte Waren, das aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit gerechtfertigt werden kann und das zu diesem Zweck verhängt wurde, stellt weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Sinne von Artikel 36 dar, wenn im Innern des betreffenden Mitgliedstaats kein rechmäßiger Handel mit solchen Waren stattfindet.

4. Artikel 234 steht der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen aus dem Jahre 1923 und aus den Verträgen des Weltpostvereins (erneuert in Lausanne im Jahre 1974, in Kraft getreten am 1. Januar 1976) durch einen Mitgliedstaat insoweit nicht entgegen, als dieser von dem in Artikel 36 des Vertrages enthaltenen Vorbehalt zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit Gebrauch macht.