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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.01.1980 – C-66/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:3
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 9. Januar 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den Rechtsstreitigkeiten, die den vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen, geht es um die Nacherliebung von Abschöpfungen auf Rindfleischeinfuhren nach Italien. Zum Verständnis des Falles muß man folgendes wissen:
Nach italienischem Recht, nämlich nach Artikel 6 Absatz 1 der Einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif (D.P.R. Nr. 723 vom 26. Juni 1965), entspricht der auf eingeführte Waren zu erhebende Zollsatz demjenigen, der an dem Tage gilt, an dem die Einfuhrerklärung von der Zollverwaltung angenommen worden ist. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung konnte die Zollverwaltung auf Antrag des Importeurs bei einer Änderung des Zolltarifs nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den niedrigsten Abgabensatz anwenden, sofern die Ware dem Importeur noch nicht zur freien Verfügung überlassen worden war. Diese Regelungen wurden von der italienischen Verwaltung sowohl auf Zölle als auch auf Abschöpfungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse angewandt.
Nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Giordano Frecassetti/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 983) im Hinblick auf die Bestimmung der auf Getreide anzuwendenden Abschöpfung festgestellt hat, daß der zu erhebende Abschöpfungsbetrag unabänderlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag gelte, an dem die Einfuhrerklärung von den Zollstellen angenommen worden sei, fügte die italienische Regierung dem genannten Artikel 6 Absatz 2 der Einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif durch Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 695 vom 22. September 1978 einen Satz hinzu, der klarstellte, daß die Möglichkeit, den günstigsten Abgabensatz anzuwenden, nicht für die Agrarabschöpfungen und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen anderen Abgaben gelten solle. Weiterhin bestimmte Artikel 3 des genannten Dekrets, daß die Bestimmung, nach der die Möglichkeit der Anwendung des günstigsten Abgabensatzes für die Abschöpfungen ausgeschlossen wird, vom 11. September 1976, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils in der Rechtssache Frecassetti im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, an gilt.
Vor diesem Urteil hatte die italienische Finanzverwaltung jedoch bereits den drei Unternehmen Salumi, Vasanelli und Ultrocchi aufgegeben, Abschöpfungen für Rindfleischimporte nachzuentrichten, weil der günstigere Satz, der nach der Annahme der Einfuhrerklärung und vor der Rücknahme der Ware anwendbar wurde, in Ermangelung eines schriftlichen Antrags irrtümlich erhoben worden sei.
Das daraufhin von den drei Unternehmen angerufene Tribunale Genua gab der Klage statt und erklärte die Abgabenforderung für unbegründet. Die von der Verwaltung eingelegten Rechtsmittel wurden von der Corte D'Appello mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Festlegung des Abgabensatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht den Bestimmungen des innerstaatlichen Zollrechts unterliege, sondern dem Gemeinschaftsrecht, nach dem der zu erhebende Satz in jedem Fall derjenige des Tages der Einfuhr sei, also derjenige des Tages, an dem die Ware endgültig und unwiderruflich in das Zollgebiet gelangt und zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.
Die italienische Finanzverwaltung legte gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde bei der Corte Suprema di Cassazione ein, mit der sie unter anderem geltend machte, nach dem vom Berufungsgericht für anwendbar gehaltenen Gemeinschaftsrecht sei — wie insbesondere das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Frecassetti zeige — der für die Feststellung des zu erhebenden Satzes maßgebende Tag der Einfuhr der Tag, an dem das Zollamt die Einfuhrerklärung annehme. Wenn Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten Nr. 695 vom 22. September 1978, der für Agrarabschöpfungen die Anwendung des niedrigsten Abgabensatzes vom 11. September 1976 an ausschließe, hierdurch gleichzeitig die Anwendbarkeit der mit dem Gemeinschaftsrecht bis zu diesem Zeitpunkt in Widerspruch stehenden nationalen Vorschriften bestimmt habe, stehe er nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, das die Agrarabschöpfungen unmittelbar regele. Der nationale Gesetzgeber habe mit dem Erlaß der genannten Norm nämlich lediglich einen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung rezipiert, wonach, wenn die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift fraglich sei und es infolge einer übereinstimmenden irrigen Auslegung durch die Beteiligten in der Zwischenzeit zu rechtsgrundlosen Zahlungen oder zur Nichterhebung von geschuldeten Abgaben gekommen sei, die richtige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden könne, zu dem die gemeinschaftsrechtliche Regelung verbindlich ausgelegt worden sei. Von diesem Grundsatz hätten sich auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Gabrielle Defrenne/Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena, Sig. 1976, 455) und die Kommission in ihrer Note Nr. 75 425312 vom 30. Mai 1975, die im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 34/74 (Société Roquette Frères/französischen Staat, Urteil vom 12. November 1974, Slg. 1974, 1217) ergangen sei, leiten lassen.
Die angerufene Corte Suprema di Cassazione kam aufgrund dieses Vorbringens zu der Ansicht, der genannte Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten Nr. 695 könne grundsätzlich in zweierlei Weise ausgelegt werden: Entweder habe die Befristung nur in ihrer positiven Bedeutung Vorschriftencharakter in dem Sinne, daß sie die Regelung in der davorliegenden Zeit nicht berühre, oder aber der Befristung komme auch in ihrer negativen Hinsicht Normativcharakter zu in dem Sinne, daß es der italienischen Verwaltung trotz des Urteils in der Rechtssache Frecassetti verwehrt sei, für die Zeit vor dem 11. September 1976 die Differenz zwischen dem am Tag der Einfuhr geltenden Abschöpfungsbetrag und dem bei der Anwendung der Regelung über den günstigsten Abgabensatz tatsächlich erhobenen Betrag nachzuerheben. Sie hat deshalb durch Beschlüsse vom 11. Januar 1979 die Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Wenn die staatlichen Behörden hinsichtlich nach dem eigenen innerstaatlichen Recht noch nicht beendeter Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet der Einfuhr das erhoben oder aber nicht erhoben haben, was sie jedoch aufgrund der Gemeinschaftsregelung des betreffenden Sektors, wie sie später durch Urteil des Gerichtshofes ausgelegt wird, nicht hätten erheben dürfen oder hätten erheben müssen, gilt dann — im Hinblick auf Artikel 177 des Vertrages — dieses Urteil in der innerstaatlichen Rechtsordnung des Mitgliedstaats auch für diese Rechtsverhältnisse, oder gilt es nicht beziehungsweise nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen und, falls letzteres zutrifft, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen?
b) Noch immer im Hinblick auf Artikel 177 des Vertrages: Ist es nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt, vorgeschrieben oder aber gleichgültig, daß das innerstaatliche Recht den Betroffenen in bezug auf die genannten Rechtsverhältnisse die Befugnis einräumt, Klage zu erheben, um aufgrund der in dem Urteil des Gerichtshofes gegebenen Auslegung das zu verlangen oder zurückzufordern, was geschuldet, aber nicht erhoben, beziehungsweise ohne Rechtsgrund gezahlt wurde?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Die erste Frage erstreckt sich auf den zeitlichen Geltungsbereich eines Urteils, in dem der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ausgelegt hat.
Das vorlegende Gericht möchte geklärt haben, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in der Auslegung, die ihr der Gerichtshof gegeben hat, auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der zeitlich vor dem auf Artikel 177 des EWG-Vertrags gestützten Auslegungsurteil liegt, und ob eine solche Anwendung nicht durch andere gemeinschaftsrechtliche Grundsätze ausgeschlossen ist.
Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und in welchem Umfang das innerstaatliche Recht den Betroffenen die Befugnis einräumen muß, die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechte im Wege der Klage durchzusetzen.
Da beide Fragen in engem Zusammenhang stehen, ist es angebracht, sie zusammen zu untersuchen.
Wie ich bereits erwähnt habe, hat der Gerichtshof in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) klargestellt, daß der in Anwendung der beiden Getreidemarktordnungen (Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962, ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933, und Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) zu erhebende Abschöpfungsbetrag unabänderlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag der Einfuhr gelte. Wie der Tag der Einfuhr im Sinne der genannten Verordnungen zu definieren sei, ist dahin entschieden worden, daß es darauf ankomme, wann die Einfuhrerklärung des Importeurs von der Zollstelle angenommen werde. Diese Auslegung, die der Gerichtshof vorwiegend aus dem Sinn und Zweck der Agrarabschöpfungen als solcher hergeleitet hat, muß auch für alle anderen Agrarmarktverordnungen gelten, die gleichfalls vorsehen, daß die Abschöpfung zu erheben ist, die am Tage der Einfuhr gilt. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung wurde allerdings in die für den Ausgangsrechtsstreit relevante Rindfleischmarktordnung (Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) erst nachträglich durch die Verordnung (EWG) Nr. 2838/71 des Rates vom 24. Dezember 1971 (ABl. L 286 vom 30. Dezember 1971, S. 1) eingefügt und war auch nicht in der zuvor geltenden Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 562) enthalten.
Unabhängig von einer solchen ausdrücklichen Regelung konnte aber auch vorher nur dasselbe gelten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Abschöpfungen, die hauptsächlich den Gemeinschaftsmarkt stützen und stabilisieren sollen, indem sie Schwankungen der Weltmarktpreise ausgleichen. Daraus ergibt sich bereits, daß hinsichtlich des Abschöpfungssatzes auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Ware das Marktgeschehen der Gemeinschaft entscheidend beeinflussen kann, also auf den Zeitpunkt, zu dem die Ware auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft gelangt. Dieser Zeitpunkt ist, wie wir seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) wissen, derjenige, zu dem die Zollstelle die Willenserklärung des Impor-, teurs annimmt, die Ware zum freien Verkehr abfertigen zu lassen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Rindfleischmarktordnung in der beschriebenen Auslegung auch auf die Rindfleischeinfuhren anzuwenden ist, die vor dem genannten Urteil liegen.
Die Beklagten der Ausgangsverfahren weisen darauf hin, daß die Kriterien für die zeitliche Wirkung von Vorabentscheidungen mangels einer besonderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen seien. Nach einer ausführlichen Analyse dieser Rechtsprechung, hinsichtlich deren Einzelheiten ich auf den Schriftsatz der Beklagten verweisen darf, kommen sie zu dem Schluß, daß es unmöglich sei, sich allgemein für den Grundsatz der ex-tunc-Wirkung oder der ex-nunc-Wirkung der gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags erlassenen Auslegungsurteile auszusprechen. Vielmehr hänge die Lösung dieser Frage von der Besonderheit der verschiedenen Einzelfälle sowie von den verschiedenen Auslegungsmethoden und Ergebnissen der Auslegung ab. Wenn die Interpretation auf die Entstehungsgeschichte oder den Wortlaut einer Norm gestützt sei, müsse wohl von einer ex-tunc-Wir-kung des betreffenden Urteils ausgegangen werden, während es für eine ex-nunc-Wirkung spreche, wenn die Auslegung unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen erfolge und auf die Entwicklung des normativen oder sozioökonomischen Hintergrunds gestützt sei. Beschränke sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung einer Vorschrift festzustellen, sei davon auszugehen, daß die Auslegung vom Inkrafttreten der fraglichen Vorschrift an gelte, während dies nicht immer angenommen weiden könne, wenn ein Urteil auf die Fortentwicklung und Ergänzung des Gemeinschaftsrechtes abziele. Im ersteren Fall spreche nichts dagegen, einem Auslegungsurteil Rückwirkung zuzusprechen, wenn es für einzelne gegenüber den Mitgliedstaaten subjektive Rechte begründe, die die mitgliedstaatlichen Gerichte zu schützen hätten. Wenn das Urteil dagegen Verpflichtungen für Privatpersonen begründe, sei zu prüfen, ob eine ex-tunc-Wirkung nicht im Widerspruch zu grundlegenden Erfordernissen der Rechtssicherheit stehe. Aus der Bedeutung der Urteile ultra partes könne zwar grundsätzlich abgeleitet werden, daß ihnen insofern ex-tunc-Wirkung zukomme. Die Wirkung erga omnes, die der Auslegung im Wege der Vorabentscheidung unter gewissen Einschränkungen zugeschrieben werde, lasse dagegen den Schluß auf eine Rückwirkung des Urteils nicht immer zu. So habe es der Gerichtshof zuweilen vorgezogen, die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine bestimmte Vorschrift unmittelbare Wirkung entfalte, mit einer mehrdeutigen Formulierung zu beantworten, indem er festgestellt habe, die unmittelbare Wirkung der ausgelegten Rechtsnorm sei spätestens zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt eingetreten. In seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne) schließlich habe der Gerichtshof anknüpfend an bestimmte außerordentliche Umstände des dortigen Falles zum Ausdruck gebracht, daß seinem Urteil nur beschränkte Rückwirkung zukomme.
Diesen Ausführungen wird man sich meiner Meinung nach jedoch aus verschiedenen Gründen nicht anschließen können. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, weist Artikel 164 des EWG-Vertrags dem Gerichtshof lediglich eine Rechtsprechungsaufgabe zu, die jegliche rechtsetzende Tätigkeit ausschließt. Wird der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags mit einem Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichtes befaßt, darf er lediglich das Gemeinschaftsrecht in allgemeiner und abstrakter Weise auslegen, indem er die Bedeutung der auszulegenden Norm offenlegt. Ziel der Auslegung muß es stets sein, den Vertragszweck möglichst optimal zu verwirklichen. Das Urteil, das im Wege einer Vorabentscheidung ergeht, hat, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 61/79 (Denkavit) festgestellt habe, insofern immer deklaratorische Bedeutung, als mit Hilfe der herkömmlichen Interpretationsmethoden die Bedeutung einer Norm ermittelt wird, die dieser von Anfang an anhaftet. Nichts anderes gilt auch, wenn der Gerichtshof mit Hilfe der wertenden Rechtsvergleichung Lukken des Gemeinschaftsrechts ausfüllt. Er schafft hierbei nicht, wie die Beklagten, der Ausgangsverfahren meinen, Richterrecht, sondern ermittelt lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und als solche, wie sich insbesondere aus Artikel 215 Absatz 2 des EWG-Vertrágs ergibt, Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung sind.
Wenn der Gerichtshof also im Wege der Auslegung in der Rechtssache 113/75 (Frecassetti) ermittelt hat, daß aus der Ratio der Abschöpfungen folge, daß der zu erhebende Abschöpfungsbetrag ausschließlich dem Abschöpfungsbetrag zu entsprechen habe, der an dem Tag gelte, an dem die Einfuhrerklärung von den Zollstellen angenommen worden sei, muß diese Sinnermittlung auch für alle anderen Agrarmarktordnungen gelten, die gleichfalls Abschöpfungen vorsehen und insofern denselben Zweck verfolgen.
In rechtlicher Hinsicht kann das vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 erlassene Urteil gleichfalls nicht ohne Bedeutung sein für andere bei den einzelstaatlichen Gerichten anhängig gemachte Rechtssachen gleicher Art. Die Tragweite der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung für diese Gerichte ergibt sich unter anderem daraus, daß die letztinstanzlichen einzelstaatlichen Gerichte, die sich dieser Auslegung anschließen wollen, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28 bis 30/62 (Da Costa & Schaake NV, Jacob Meijer NV und Hoechst-Holland NV/Niederländische Finanzverwaltung, Slg. 1963, 63) von der Verpflichtung zur erneuten Anrufung des Gerichtshofs entbunden sind und daß die nachgeordneten einzelstaatlichen Gerichte, falls sie nicht erneut vorlegen, sich nicht für eine andere Auslegung entscheiden können, ohne das Gemeinschaftsrecht unrichtig anzuwenden. Folglich wirkt sich die Auslegung des Gerichtshofs auch auf die im Ausgangsverfahren anzuwendende Rindfleischmarktordnung aus mit der Folge, daß in allen Fällen, in denen sich ein Prozeßbeteiligter darauf beruft, jedes nationale Gericht die genannten Vorschriften von ihrer innerstaatlichen Geltung an ,in dieser Auslegung anzuwenden hat. Falls die Auslegung des Gerichtshofs nicht auf vor Erlaß des Urteils entstandene Sachverhalte angewandt würde, würde dies, worauf die Kommission zu Recht aufmerksam macht, darauf hinauslaufen, einer Rechtsnorm für die Vergangenheit ihre Wirkung zu entziehen oder ihr eine andere Bedeutung beizulegen und so das Gemeinschaftsrecht unter Mißachtung des Gebots der Rechtssicherheit zeitlich aufzuspalten.
Wenn der Gerichtshof in manchen Urteilen im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis kommt, daß eine Norm spätestens zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt unmittelbare Wirkung entfaltet, so will er damit auch nicht die zeitliche Geltung des Urteils beschränken, sondern lediglich über den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Norm unmittelbare Wirkung entfaltet, befinden. Einer solchen Feststellung bedarf es bei Verordnungen jedoch nicht, da diese gemäß Artikel 189 Absatz 2 des EWG-Vertrags von ihrem Inkrafttreten an in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten. Unmittelbare Geltung in diesem Sinne bedeutet, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 106/77 (Staatliche Fi-nanzverwaltung/S.p.A. Simmenthai, Urteil vom 9. März 1978, Slg. 1978, 629) hervorhebt, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten müssen. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, sind die unmittelbar anwendbaren Vorschriften Quellen von Rechten und Pflichten für alle diejenigen, die sie betreffen, einerlei, ob es sich um die Mitgliedstaaten oder um Einzelpersonen handelt. Aus der unmittelbaren Wirkung, verbunden mit dem Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, folgt weiter, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet läßt (Rechtssache 106/77 — Simmenthai). Demnach ist grundsätzlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungsoder Gerichtspraxis, die zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führt, mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar.
Aus diesem Anspruch einer einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts folgt im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit, daß die in irrtümlicher Anwendung der Agrarmarktverordnung zuwenig erhobenen Abschöpfungen grundsätzlich nacherhoben werden können und daß die Verfolgung dieser Rechte von den nationalen Gerichten grundsätzlich zu schützen ist. Die Gerichte der Mitgliedstaaten können diese Ansprüche, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 68/79 (Hans Just I/S/dänisches Ministerium für das Steuerwesen) und 61/79 (Denkavit) unter Berücksichtigung der dort genannten Rechtsprechung gezeigt habe, nur nach Maßgabe der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wahren, solange das Gemeinschaftsrecht keine eigenständige Regelung aufweist. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts haben die mitgliedstaatlichen Gerichte allerdings, wie ich in den genannten Schlußanträgen ebenfalls nachgewiesen habe, die in der Rechtssache 33/76 (Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral/Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989) genannten Schranken zu beachten; die Verfolgung der aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Rechte darf also nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die Durchsetzung gleichartiger, sich aus dem nationalen Recht ergebender Ansprüche und die Rechtsverfolgung darf nicht praktisch unmöglich gemacht werden.
Es besteht meiner Ansicht nach entgegen der Meinung der Beklagten der Ausgangsverfahren auch keinerlei Anlaß, für die Lösung des vorliegenden Falles weitere Schranken aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleiten, selbst wenn Abschöpfungen, die aufgrund richtiger Auslegung der Rindfleischmarktordnung schon früher hätten geltend gemacht werden müssen, nacherhoben werden. Der Grundsatz der unmittelbaren Geltung von Verordnungen, ein elementares Prinzip des Gemeinschaftsrechts, darf nicht durch den Schutz des berechtigten Vertrauens in Frage gestellt werden, wenn die Interessen der Marktbürger in anderer Weise, wie noch zu zeigen sein wird, gewahrt werden können. Zu diesem Ergebnis führen mich folgende Überlegungen:
Die entscheidende Frage bei der Anwendung des vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist, ob durch irgendwelche Maßnahmen der Organe der Gemeinschaft unvorhersehbare Änderungen oder Eingriffe in die Disposition der Marktbiirger getroffen werden und ob deren Erwartungen ein berechtigtes Vertrauen darstellen und deshalb schützenswert sind. Durch den Spruch des Gerichtshofes in der Rechtssache Frecassetti wurde das Recht jedoch, wie wir gesehen haben, lediglich festgestellt und nicht geschaffen. Im Unterschied zu dem Urteil in der Rechtssache Frecassetti hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Defrenne zwar den zeitlichen Geltungsbereich seines Urteils ausdrücklich eingeschränkt, weil angesichts der Unbekanntheit des Gesamtbetrags der in Betracht kommenden Entgelte zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergeben, es grundsätzlich auszuschließen [ist], die Entgelte für die in der Vergangenheit liegende Zeiträume noch in Frage stellen zu lassen. Abgesehen von den unterschiedlichen Voraussetzungen kann aus diesem Urteil aber nicht, wie die Beklagten der Ausgangsverfahren und die italienische Regierung es versuchen, ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts abgeleitet werden, daß der zeitliche Geltungsbereich eines Auslegungsurteils aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes auch dann beschränkt sei, wenn dies nicht ausdrücklich in dem Urteil festgestellt werde.
In der Rechtssache Frecassetti hat der Gerichtshof außerdem den Agrarmarktverordnungen nur den Inhalt beigelegt, der nach allgemeiner Erfahrung erwartet werden konnte. Im vorliegenden Fall konnte aber damit gerechnet werden, daß der für die Anwendung der Abschöpfungsregelung maßgebende Zeitpunkt, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 35/71 (Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft/Hauptzollamt Itzehoe, Urteil vom 15. Dezember 1971, Slg. 1971, 1083) klargestellt hatte, in allen Mitgliedstaaten gleich sein muß, um die Gefahr auszuschließen, daß unterschiedliche Abschöpfungssätze auf Waren angewendet werden, die sich zum selben Zeitpunkt in wirtschaftlich gleicher Lage befinden und deren Verbringung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbare Auswirkungen auf den Agrarmarkt hat.
Diese Auslegung führt aber dazu, daß das insoweit entgegenstehende italienische Recht nicht angewandt werden durfte und damit auch die diesem entsprechende Erhebung selbst rechtswidrig war. Wird infolgedessen nunmehr die Nacherhebung der Differenz vor den nationalen Gerichten geltend gemacht, obliegt diesen auch die Prüfung, ob die von den zuständigen Behörden vorgenommene ursprüngliche Erhebung irrtümlich war und ob dieser Irrtum von den Schuldnern der Abschöpfung nicht erkannt werden konnte, mit anderen Worten, ob die Nacherhebung im Einzelfall nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den alle mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen kennen, ausgeschlossen wird.
Meiner Ansicht nach ist es auch deshalb angebracht, diese Prüfung den nationalen Gerichten gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung zu überlassen, da sich auch die sonstigen formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 68/79 (Just) und 61/79 (Denkavit) gezeigt habe, wegen der Unvollständigkeit des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht richten. Ist die Nacherhebung also schon aus anderen, ebenfalls nach nationalem Recht zu beurteilenden Klagevoraussetzungen oder Fristen ausgeschlossen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ist dies nicht der Fall, müssen die nationalen Gerichte auf den Schutz des berechtigten Vertrauens zurückgreifen können, wenn die Erhebung zu niedrige Abgaben zum Beispiel auf von den zuständigen Behörden erteilten Auskünften, auf allgemeinen Vorschriften, deren Unanwendbarkeit sich später herausgestellt hat, oder auf einem für den gutgläubigen einzelnen nicht erkennbaren Irrtum der zuständigen Behörden beruht.
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnungen des Gemeinschaftsrechts sind von den innerstaatlichen Gerichten von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an grundsätzlich in der Auslegung anzuwenden, die ihnen der Gerichtshof in einem späteren Urteil gegeben hat, sofern der Gerichtshof nicht selbst den zeitlichen Geltungsbereich in diesem Urteil ausdrücklich eingeschränkt hat oder die Sache erneut dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt wird.
2. Das innerstaatliche Recht muß den Betroffenen die Befugnis einräumen, die sich aus der Verordnung ergebenden Rechte im Wege der Klage durchzusetzen. Das Klagerecht kann jedoch insbesondere durch das innerstaatliche Recht zum Schutze des berechtigten Vertrauens der einzelnen eingeschränkt werden.