Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.01.1980 – C-792/79
ECLI:EU:C:1980:18
In der Rechtssache 792/79 R
Camera Care Ltd., ein Unternehmen, das sich mit der Reparatur, der Vermietung und dem Verkauf photographischer Berufsausrüstungen befaßt, mit Sitz in Belfast, Nordirland, Prozeßbevollmächtigter im schriftlichen Verfahren: Solicitor Emmanuel Pollard, London, Prozeßbevollmächtigter im mündlichen Verfahren: Barrister Mark R. P. Barnes, Gray's Inn, zugezogen von Solicitor Pollard, Zustellungsbevollmächtigte: Firma Webber, Wentzel & Co., 50, route d'Esch, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
Streithelfer:
Hasselblad (GB) Ltd. mit Sitz in Wembley, England, und Victor Hasselblad A/B, Herstellerin von Photoapparaten und Zubehör mit Sitz in Göteborg, Schweden, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor William T. Stockler, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigte: Vereins- und Westbank Internationale S.A., 25, boulevard Royal, Luxemburg,
wegen einstweiliger Anordnungen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: J.-P Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
Die Firma Camera Care Ltd., ein Unternehmen, das sich mit der Reparatur, der Vermietung und dem Verkauf photographischer Berufsausrüstung befaßt und seinen Sitz in Belfast hat, ersuchte die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. S. 204), mit Antrag vom 26. Juni 1979, bei der Kommission eingegangen am 5. Juli 1979, um Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85. und 86 EWG-Vertrag durch die Firmen Victor Hasselblad A/B, Herstellerin von Photoapparaten und Zubehör mit Sitz in Göteborg, Schweden, Hasselblad (GB) Ltd. mit Sitz in Wembley, England, und Safveans AB mit Sitz in Göteborg.
Nach dem Vortrag der Firma Camera Care Ltd. bestehen diese Zuwiderhandlungen im wesentlichen darin, daß die betreffenden Unternehmen
a) es ablehnen, ihr Hasselblad-Erzeugnisse direkt zu liefern, und andere Händler daran hindern, sie indirekt zu beliefern;
b) mit ihrer Ablehnung und Verhinderung der direkten und indirekten Belieferung die Aufrechterhaltung eines Systems gebundener Preise und die Verhinderung oder Beeinflussung des Preiswettbewerbs im Einzelhandel bezwecken bzw. bewirken;
c) in Lieferverträgen mit gewissen Großhändlern enthaltene Bestimmungen, die die Einfuhren nach Großbritannien vor allem aus Frankreich und Deutschland einschränken oder verhindern, aufrechterhalten und anwenden.
In ihrem Antrag forderte die Firma Camera Care Ltd. die Kommission auch auf, Hasselblad A/B und Hasselblad (GB) Ltd. durch eine vorläufige Entscheidung zu verpflichten, das beanstandete Verhalten unverzüglich abzustellen und der Antragstellerin die von dieser bestellten Hasselblad-Erzeugnisse zu den üblichen Preisen und Bedingungen zu liefern.
Die Kommission teilte der Firma Camera Care Ltd. am 27. August 1979 mit, daß sie von ihrem Antrag vom 26. Juni Kenntnis genommen und seinen wesentlichen Inhalt der Firma Hasselblad (GB) mit dem Ersuchen um einige zusätzliche Auskünfte und um Stellungnahme zugeleitet habe. Die Kommission ließ die Firma Camera Care außerdem wissen, sie bedauere, ihrem Antrag, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, nicht entsprechen zu können, da es im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage dafür gebe.
II — Schriftliches Verfahren
Die Antragstellerin hat mit ihrer bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 5. November 1979 eingegangenen Klageschrift gemäß Artikel 173 und/oder 175 EWG-Vertrag gegen die Kommission Klage erhoben und beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte dadurch rechtswidrig gehandelt und den Vertrag verletzt hat, daß sie es unterlassen hat,
a) die Firmen Hasselblad AB und Hasselblad (GB) Ltd. mit einer an diese gerichteten, ihrem Wortlaut und/oder ihrem Inhalt nach dem Antrag der Klägerin entsprechenden Entscheidung oder Anordnung gemeinsam und einzeln aufzufordern, die Klägerin im Rahmen vernünftiger Bestellungen bis zum Abschluß der von der Beklagten geführten Ermittlungen mit allen Hasselblad-Erzeugnissen zu den für Hasselblad-Händler im Vereinigten Königreich üblichen Preisen und Bedingungen zu beliefern und es zu unterlassen, die Belieferung der Klägerin mit Hasselblad-Erzeugnissen durch Dritte, sei es durch eigene Handlungen oder Handlungen ihrer leitenden Angestellten, ihrer sonstigen Angestellten oder ihrer Handelsvertreter, sei es im Wege der Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen oder auf irgendeine andere Weise, zu behindern oder zu stören;
hilfsweise, falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird,
b) zu prüfen, ob es gerechtfertigt und angebracht ist, einstweilige Maßnahmen (gegebenenfalls welche) zum Schutz des Geschäftsbetriebs der Klägerin bis zum Abschluß der von der Beklagten geführten Ermittlungen zu erlassen, sowie einen entsprechenden Beschluß oder eine entsprechende Entscheidung zu erlassen;
hilfsweise
2. die besagte Weigerung der Beklagten aufzuheben, alle vorerwähnten Maßnahmen oder einzelne derselben zu ergreifen;
in jedem Fall
3. die Beklagte zu verurteilen, die genannten Vertragsverstöße unverzüglich nach Erlaß des Urteils durch den Erlaß der unter 1. a), hilfsweise 1. b) erläuterten Maßnahmen zu beseitigen.
Ebenfalls am 5. November 1979 hat die Firma Camera Care Ltd. beim Gerichtshof gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag, Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 83 der Verfahrensordnung den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt, und zwar insbesondere,
a) die Kommission anzuweisen, die Firmen Hasselblad A/B und Hasselblad (GB) Ltd. unverzüglich durch eine Entscheidung einzeln oder gemeinsam zu verpflichten, die Antragstellerin im Rahmen vernünftiger Bestellungen zu den für Hasselblad-Händler im Vereinigten Königreich üblichen Preisen und Bedingungen mit allen Hasselblad-Erzeugnissen einschließlich Ersatzteilen und für Reparaturen bestimmten Werkzeugen zu beliefern, und ihnen einzeln oder gemeinsam zu untersagen, die Belieferung der Klägerin mit Hasselblad-Erzeugnissen durch Dritte, sei es durch eigene Handlungen oder Handlungen ihrer leitenden Angestellten, ihrer sonstigen Angestellten oder ihrer Handelsvertreter, sei es im Wege der Durchsetzung vertraglicher Vereinbarungen oder auf irgendeine andere Weise, zu behindern oder zu stören, und zwar bis zum Abschluß der Ermittlungen, die die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet hat, oder bis zur Urteilsverkündung in der vorliegenden Rechtssache (falls diese eher stattfinden sollte);
b) hilfsweise: die Kommission anzuweisen, unverzüglich und immer, wenn dies angezeigt erscheint, bis zum AbSchluß der Ermittlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 oder bis zur Urteilsverkündung in der vorliegenden Rechtssache, falls diese eher stattfinden sollte, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind oder sich während dieses Zeitraums als notwendig erweisen werden, um sicherzustellen, daß die Antragstellerin angemessen mit Hasselblad-Erzeugnissen beliefert wird;
c) hilfsweise, jede vergleichbare Maßnahme anzuordnen, die der Gerichtshof zur Erreichung des oben beschriebenen Zwecks für geeignet erachtet.
Die Kommission hat am 23. November 1979 ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen abgegeben.
Durch Beschluß vom 26. November 1979 hat der Präsident des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Entscheidung über den Erlaß einstweiliger Anordnungen dem Gerichtshof übertragen. Am 10. Dezember 1979 haben die Firmen Hasselblad (GB) Ltd. und Hasselblad A/B gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG beantragt, sie in dem Rechtsstreit zwischen der Firma Camera Care Ltd. und der Kommission als Streithelfer zuzulassen, und zwar sowohl im Hauptverfahren als auch im Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts sowie aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin des Hauptverfahrens und der Kommission dem Antrag durch Beschluß vom 12. Dezember 1979 stattgegeben.
Der Gerichtshof hat beschlossen, die Parteien des Hauptverfahrens und die Streithelfer in einer Sitzung am 9. Januar 1980 anzuhören.
III — Zusammenfassung der von den Parteien des Hauptverfahrens schriftlich vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel
Die Firma Camera Care Ltd. trägt zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen vor, die Ablehnung ihrer direkten Belieferung mit Hasselblad-Erzeugnissen sowie die Behinderung ihrer indirekten Belieferung hätten ihr bereits erheblichen Schaden zugefügt und zu einem Sinken ihres Umsatzes geführt, diese Wirkung halte auch an. Es sei ihr nicht gelungen, eine zur Befriedigung der tatsächlichen oder gar der potentiellen Nachfrage ausreichende Belieferung zu erhalten. Seit Ablauf ihrer Konzession für Hasselblad-Erzeugnisse seien der Antragstellerin spürbar weniger Hasselblad-Erzeugnisse geliefert worden als vorher. Die indirekte Belieferung durch Zwischen- oder gar Einzelhändler sei kaum rentabel, mache einen ordnungsmäßigen Warenumschlag unmöglich, sei notwendigerweise unsicher und führe dazu, daß der Antragstellerin im Fall von fehlerhaften oder beschädigten Erzeugnissen außergewöhnliche Belastungen auferlegt würden.
Eine Schadensersatzklage gegen die Mitglieder der Hasselblad-Gruppe nach innerstaatlichem Recht sei unzweckmäßig.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich demnach aus der ständigen und fortschreitenden Kumulierung von nicht wiedergutzumachenden Schäden, aus der Unsicherheit der derzeitigen indirekten Belieferung, des sich daraus ergebenden Risikos, daß der Umsatz der Antragstellerin auf dem Markt des mittleren Formats sehr bald auf Null sinken werde, sowie aus der Weigerung der Kommission, den Erlaß einstweiliger Maßnahmen auch nur in Betracht zu ziehen.
Die Kommission verstoße dadurch, daß sie es unterlasse oder ablehne, bestimmte einstweilige Maßnahmen zum Schutz der kaufmännischen Interessen der Antragstellerin gegen Artikel 85 und 86 widersprechende Praktiken zu treffen oder in Betracht zu ziehen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Die Kommission macht zunächst geltend, der auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützte Hauptantrag der Firma Camera Care auf Nichtigkeitserklärung des ihr von der Kommission am 27. August 1979 übermittelten Schreibens sei unzulässig, und der auf Artikel 175 gestützte Antrag sei unzulässig oder jedenfalls unbegründet.
a) Die Frage, ob die Kommission im Rahmen des EWG-Vertrags berechtigt sei, in Wettbewerbssachen einstweilige Maßnahmen zu treffen, sei noch nicht entschieden. Das EWG-Recht enthalte im Gegensatz zu dem Recht der EGKS keine gesetzliche Grundlage, die die Kommission ermächtige, einstweilige Maßnahmen zu treffen; es sei demnach zu prüfen, ob die Kommission so zu behandeln sei, als verfüge sie insoweit über eine immanente oder stillschweigend verliehene Befugnis.
Die der Kommission im EWG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben und die Notwendigkeit, die durch Vertragsverletzungen geschädigten Unternehmen zu schützen, führten zu der Annahme, daß der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum EGKS-Vertrag entwickelte Grundsatz, wonach die Kommission über die stillschweigende Befugnis verfüge, im Fall des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einstweilige Maßnahmen zu treffen, auch im Rahmen des EWG-Vertrags Anwendung finden müsse. Die Kommission überlasse die Entscheidung dieser wichtigen Frage dem Gerichtshof.
b) Die Grundsätze, auf die der Gerichtshof sich beim Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 186 stütze, ließen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Anordnungen müßten dringlich und zur Verhütung eines nicht wiedergutzumachenden oder zumindest schweren Schadens notwendig sein; es müsse die Gefahr eines Schadens bestehen, der nicht durch eine einfache Entschädigung oder ein anderes geeignetes Mittel zu beheben sei, selbst wenn die Partei, die den Erlaß der einstweiligen Anordnungen beantrage, im Hauptverfahren obsiege.
Die Klage in der Hauptsache müsse bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg bieten; diese Regel sei jedoch mit jener in Einklang zu bringen, wonach der Präsident oder der Gerichtshof beim Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Hauptsache nicht Stellung nehmen.
Die Folgen des Erlasses einstweiliger Anordnungen seien unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten gegen die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn sie nicht erlassen würden.
Zweck der einstweiligen Anordnungen sei im wesentlichen die Aufrechterhaltung des status quo.
Der Gerichtshof verfüge über weitgehende Befugnisse, um in einer gegebenen Situation Beschlüsse zur Regelung auftretender Schwierigkeiten zu fassen.
c) Die Frage, ob im vorliegenden Fall einstweilige Anordnungen zu erlassen seien, sei für die verschiedenen von der Antragstellerin gerügten Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht gesondert zu prüfen. Die dabei in erster Linie zu berücksichtigende Zuwiderhandlung sei die Ablehnung der Belieferung.
Die erste Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, nämlich das Vorliegen einer dringenden Notwendigkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhüten, sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Damit die Klage, soweit sie gegen die Ablehnung der Belieferung gerichtet sei, bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg biete, müsse die Antragstellerin zunächst dartun, daß sie den Markt richtig oder im wesentlichen richtig eingegrenzt habe, daß Hasselblad- (GB) auf diesem Markt eine beherrschende Stellung einnehme und daß die Ablehnung der Belieferung ungerechtfertigt sei und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.
Es erscheine nicht zweckmäßig, daß die Kommission beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens versuche, endgültig zu den verschiedenen Aspekten dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.
Die dritte Voraussetzung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen sei, daß die Abwägung der beteiligten Interessen die einstweiligen Anordnungen als zweckdienlich erscheinen lasse. Diese Voraussetzung könne im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden.
d) Einstweilige Maßnahmen müßten also nach allem im vorliegenden Fall wahrscheinlich ergriffen werden. Es sei Sache des Gerichtshofes zu entscheiden, ob diese einstweiligen Maßnahmen von ihm selbst oder von der Kommission anzuordnen seien, sofern diese nach Auffassung des Gerichtshofes dazu befugt sei.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien des Hauptverfahrens und die Streithelfer haben in der Sitzung vom 9. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht, die sie auf Ersuchen des Gerichtshofes im wesentlichen der Frage der Befugnis der Kommission, einstweilige Maßnahmen zu treffen, gewidmet haben; sie haben ferner vom Gerichtshof gestellte Fragen beantwortet.
Die Firma Camera Care Ltd. ist der Auffassung, die Befugnis der Kommission, im Bereich des Wettbewerbs und insbesondere im vorliegenden Fall einstweilige Maßnahmen zu treffen, folge aus dem EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 17 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Der Vertrag sehe eine solche Befugnis ausdrücklich vor, insbesondere in Artikel 3 Buchstabe f und in den Artikeln 85, 86, 87 (insbesondere Absatz 2), 88, 89 und 155. Die Verordndung Nr. 17 setze insbesondere in den Artikeln 11, 13, 14 und 19 voraus, daß die Kommission in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse aus Gründen der Dringlichkeit befugt sein müsse, einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, besonders das Urteil vom 31. März 1971 (Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Europäisches Abkommen über den Straßentransport; Slg. 1971, 263), bestätige diese Auslegung.
Die Kommission meint, sie verfüge über eine stillschweigende, den ihr ausdrücklich übertragenen Zuständigkeiten innewohnende Befugnis, einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterlägen. Diese Befugnis müsse ihr im wesentlichen aus praktischen Gründen zuerkannt werden: Die Kommission müsse imstande sein, die Unternehmen, die Opfer von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages geworden seien, zu schützen und die Wirksamkeit dieser Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Fällen von Boykott oder Lieferverweigerung.
Die Streithelfer Hasselblad (GB) und Victor Hasselblad A/B sind der Auffassung, der Begriff einstweilige Maßnahmen könne in einem sehr weiten Sinn verstanden werden; eine diesbezügliche Zuständigkeit der Kommission könne sich deshalb nur aus einer ausdrücklichen Bestimmung ergeben; weder der EWG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 17 verliehen ihr jedoch die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zu treffen.
Das aus der Dringlichkeit hergeleitete Argument greife nicht durch: Die Kommission sei ohne weiteres in der Lage, kurzfristig, und ohne das rechtliche Gehör der betroffenen Parteien zu verletzen, eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in einer zweiten Sitzung ebenfalls am 9. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Antragstellerin, die Firma Camera Care Ltd. mit Sitz in Belfast (Nordirland), betreibt im Vereinigten Königreich ein Geschäft für die Reparatur, die Vermietung und den Verkauf photographischer Berufsausrüstungen. Am 26. Juni 1979 stellte sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) bei der Kommission einen Antrag gegen die Firmen Hasselblad (GB) Ltd. mit Sitz in Wembley im Vereinigten Königreich und Victor Hasselblad A/B mit Sitz in Göteborg in Schweden (im folgenden Hasselblad) wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag.
2 Die Antragstellerin beschwert sich über die Kündigung des Liefervertrags, der bis dahin zwischen den Vertragsparteien bestanden hatte, durch Hasselblad, und die diesem Abbruch der Vertragsbeziehungen folgende Weigerung, sie niit Photoapparaten und Ersatzteilen zu beliefern. Sie behauptet, das Netz von Vereinbarungen zwischen Hasselblad und ihren Wiederverkäufern mache es ihr unmöglich, sich Apparate oder Ersatzteile bei anderen Zwischenhändlern zu beschaffen; ihre Verkaufs- und Reparaturtätigkeit sei dadurch in Gefahr. Abschließend ersucht die Antragstellerin die Kommission, Hasselblad durch eine einstweilige Entscheidung anzuweisen, ihre Lieferungen zu den üblichen Preisen und Bedingungen wiederaufzunehmen.
3 Am 27. August 1979 teilten die Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb der Antragstellerin durch Zwischenbescheid mit, sie hätten den Antrag Hasselblad sofort mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt, und sie setzten ihre Untersuchung fort. Dieses Schreiben schließt mit folgenden Sätzen: Ich bedauere Ihrem Antrag, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, nicht entsprechen zu können. Für ein solches Verfahren besteht im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage.
4 Angesichts der Weigerung der Dienststellen der Kommission, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, hat die Antragstellerin am 5. November 1979 eine sowohl auf Artikel 173 als auch auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützte Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des oben genannten Bescheids oder aber die Feststellung begehrt, daß die Kommission gegen den Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Antrag auf Erlaß der beantragten Maßnahmen nicht stattgegeben hat.
5 Die Antragstellerin beantragt ferner mit ihrem am selben Tag gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag eingereichten Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen, der Kommission sofort aufzugeben, Hasselblad gegenüber eine angemessene Entscheidung zu erlassen, oder aber selbst Dringlichkeitsmaßnahmen anzuordnen.
6 In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen bringt die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache zum Ausdruck. Sie räumt aber zugleich ein, daß einstweilige Maßnahmen ihr beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens als möglicherweise gerechtfertigt erschienen. Obgleich sie glaube, über die zu ihrem Erlaß notwendigen Befugnisse zu verfügen, wolle sie wegen des Fehlens ausdrücklicher diesbezüglicher Vorschriften in der Verordnung Nr. 17 keine eigenmächtigen Verfügungen treffen und ersuche deshalb den Gerichtshof um vorherige Entscheidung dieser Grundsatzfrage.
7 Durch Beschluß vom 26. November 1979 hat der Präsident des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen dem Gerichtshof übertragen.
8 Die Firmen Hasselblad haben mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1979 ihre Zulassung als Streithelfer sowohl im Hauptverfahren als auch im Verfahren zum Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Der Gerichtshof hat die Streithilfe durch Beschluß vom 12. Dezember 1979 zugelassen.
9 Die Parteien haben am 9. Januar 1980 mündlich verhandelt.
Zur rechtlichen Einordnung der Klage
10 Die Antragstellerin hat ihre Klage aufgrund ihrer Zweifel an der rechtlichen Natur der Mitteilung der Dienststellen der Kommission, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt, zugleich auf Artikel 173 und auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützt. Wenn auch diese doppelte Klagegrundlage für das Urteil in der Hauptsache nicht aufrechterhalten werden kann, so erscheint es doch nicht notwendig, dieses Problem im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt zu lösen.
11 Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Klage hätte die Kommission bei einem Durchgreifen der Klage gemäß Artikel 176 des Vertrages die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Die beiden Klagen zielen jedoch insofern auf dasselbe Ergebnis ab, als es der Klägerin darauf ankommt zu erreichen, daß der Kommission aufgegeben wird, die von der Klägerin begehrten einstweiligen Maßnahmen zu erlassen.
Zur Befugnis der Kommission, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen
12 Das Zögern der Kommission beruht darauf, daß die Verordnung Nr. 17 sie nicht ausdrücklich ermächtigt, in Fällen, in denen sie mit Anträgen gemäß Artikel 3 der Verordnung befaßt ist oder aufgrund derselben Vorschrift von Amts wegen tätig wird, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilige Maßnahmen zu ergreifen.
13 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt: Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen ... durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach Absatz 2 sind zur Stellung eines Antrags ... berechtigt: a) Mitgliedstaaten, b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. In Absatz 3 wird hinzugefügt, daß die Kommission vor Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 1 Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen ... richten kann.
14 Es ist nicht zu verkennen, daß unter bestimmten Umständen ein Bedürfnis für die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen bestehen kann, wenn die Wettbewerbspraktiken gewisser Unternehmen dazu führen, daß die Belange bestimmter Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden, andere Unternehmen geschädigt werden oder die Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft in unannehmbarer Weise in Frage gestellt wird. Unter derartigen Umständen geht es darum zu vermeiden, daß während der Untersuchung nicht wiedergutzumachende Schäden entstehen, die durch die Entscheidung, die die Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens zu erlassen hat, nicht mehr beseitigt werden könnten.
15 Auch wenn es zutrifft, daß die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt sowohl der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts als auch der Wahrung der legitimen Interessen der Mitgliedstaaten oder der beteiligten Unternehmen unter bestimmten Umständen notwendig erscheint, so ist dennoch außerdem zu prüfen, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 es gestatten, diesem rechtlichen Bedürfnis Rechnung zu tragen.
16 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung zweierlei Maßnahmen zur Abstellung der von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen ergreifen kann: Sie kann einerseits Entscheidungen erlassen, die gemäß Artikel 189 des Vertrages für die Adressaten verbindlich sind und gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 17 mit der Festsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern verbunden werden können; andererseits hat sie immer die Möglichkeit, vor Erlaß einer verbindlichen Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 an die beteiligten Unternehmen Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung zu richten. Zweck dieser letzteren Bestimmung ist es, der Kommission zu ermöglichen, den beteiligten Unternehmen ihre Beurteilung der Lage im Lichte des Gemeinschaftsrechts zur Kenntnis zu bringen, um sie so zu veranlassen, sich auch ohne unmittelbaren rechtlichen Zwang nach dieser Auffassung zu richten. Diese Bestimmung darf jedoch nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie die Modalitäten der Ausübung der Entscheidungsbefugnis, die den Kern des Artikels 3 darstellt, einschränkt.
17 Hinsichtlich der der Kommission im ersten Absatz dieses Artikels verliehenen Entscheidungsbefugnis kommt es darauf an, daß sie auf die wirksamste und den Umständen des Einzelfalls am ehesten angemessene Weise ausgeübt werden kann. So sollte die Möglichkeit einer Ausübung der der Kommission verliehenen Entscheidungsbefugnis in aufeinanderfolgenden Phasen nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge, daß einer Entscheidung, durch die eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, alle vorbereitenden Maßnahmen vorausgehen können, die zu einem gegebenen Zeitpunkt etwa notwendig erscheinen.
18 Unter diesem Gesichtspunkt muß die Kommission im Rahmen der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten auch sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern diese als unerläßlich erscheinen, um zu vermeiden, daß die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Entscheidungsbefugnis durch das Verhalten gewisser Unternehmen unwirksam oder sogar illusorisch gemacht wird. Die Zuständigkeiten der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 umfassen demnach die Befugnis, diejenigen einstweiligen Maßnahmen zu ergreifen, die unerläßlich sind, um ihr die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und insbesondere die praktische Wirksamkeit der Entscheidungen zu gewährleisten, durch die die Unternehmen gegebenenfalls verpflichtet werden, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen.
19 Die Kommission darf gleichwohl derartige Maßnahmen nur unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des betroffenen Unternehmens ergreifen. Aus diesem Grunde dürfen einstweilige Maßnahmen nur im Fall erwiesener Dringlichkeit und nur mit dem Ziel ergriffen werden, einer Situation entgegenzutreten, die geeignet ist, der ihren Erlaß beantragenden Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, oder die für die Allgemeinheit unerträglich ist. Zudem müssen diese Maßnahmen vorläufiger und sichernder Art sein und auf das in der gegebenen Sachlage Notwendige beschränkt bleiben. Die Kommission ist verpflichtet, bei ihrem Erlaß die den beteiligten Parteien in der Verordnung Nr. 17, insbesondere in Artikel 19, eingeräumten wesentlichen Verfahrensgarantien zu beachten. Die Entscheidungen sind schließlich in einer Form zu treffen, die es jeder Partei, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, ermöglicht, sie vor dem Gerichtshof anzugreifen.
20 Wie der Präsident des Gerichtshofes mit Bezug auf den EGKS-Vertrag in seinem Beschluß im Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 109/75 R (Nationell Carbonising Company, Sig. 1975, 1193) ausgeführt hat, ist es mit den Grundsätzen des Aufbaus der Gemeinschaft vereinbar, daß möglicherweise notwendige einstweilige Maßnahmen von demjenigen Gemeinschaftsorgan getroffen werden, dessen Aufgabe es ist, die Beschwerden der Regierungen oder Privatpersonen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und im Falle festgestellter Zuwiderhandlungen die angemessenen Entscheidungen zu erlassen, wobei die Rolle des Gerichtshofes darin besteht, die gerichtliche Kontrolle über das Vorgehen der Kommission auszuüben. Die Rechte der Betroffenen sind dadurch geschützt, daß jede beteiligte Partei, deren legitime Interessen durch die von der Kommission ergriffenen einstweiligen Maßnahmen beeinträchtigt werden, jederzeit die Möglichkeit hat, durch geeignete rechtliche Schritte die Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu erreichen und gegebenenfalls gemäß Artikel 185 oder 186 EWG-Vertrag Dringlichkeitsmaßnahmen zu beantragen.
21 Die Kommission besitzt demnach die notwendigen Befugnisse, um dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, wenn sie der Auffassung ist, daß dieser im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin ist deshalb erneut an die Kommission zu verweisen, damit diese unter den oben angeführten Voraussetzungen über den Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen entscheidet, ohne der Entscheidung über die Rechte und Interessen der durch die Beschwerde Betroffenen vorzugreifen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
im Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen folgenden Beschluß erlassen:
1. Es ist Sache der Kommission, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, ob aufgrund des von der Antragstellerin gestellten Antrages einstweilige Maßnahmen zu ergreifen sind. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten.