Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.1980 – C-30/79

ECLI:EU:C:1980:20

In der Rechtssache 30/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Land Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheit und Umweltschutz,

Beklagter und Revisionskläger,

gegen

Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, München,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie Nr : 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, G. Bosco und O. Due,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch ist Gegenstand der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 77). Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt:

die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

...

Andererseits sieht Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) vor:

Bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern wenden die Mitgliedstaaten bei diesen Einfuhren Vorschriften an, die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

2. Die Firma Wigei, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) führte im Laufe des Jahres 1976 mehrere Partien tiefgefrorenes Geflügelfleisch von Ungarn nach Berlin (West) ein. Im Zusammenhang damit nahmen die zuständigen Behörden des Landes Berlin, des Beklagten und Revisionsklägers des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter des Ausgangsverfahrens), Gesundheitsuntersuchungen nach dem damals gültigen deutschen Recht, nämlich dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 (BGBl. I, S. 776), vor und forderten Gebühren von insgesamt 7636,60 DM für Gesündheitsuntersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern, wie sie in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen, insbesondere der Gebührenverordnung — Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973 (BGBl. I, S. 897), vorgesehen waren.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sah in diesen Gebühren von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 verbotene Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und bestritt deswegen ihre Zahlungspflicht.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bestritt nicht, daß es sich um Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle handle; er hielt jedoch ihre Erhebung aufgrund des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 für gerechtfertigt. Diese Vorschrift stellt seiner Ansicht nach eine vom Rat beschlossene Ausnahme im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 von dem Verbot dar, Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr der betroffenen Waren aus Drittländern zu erheben.

Der Rechtsstreit wurde vor das Verwaltungsgericht Berlin gebracht, das durch Urteil vom 26. April 1977 der Klage der Firma Wigei stattgab; danach gelangte er im Wege der Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht.

3. Dieses war der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; es hat deshalb durch Beschluß vom 1. Dezember 1978 den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage gebeten:

Gestattet Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 (ABl. L 55, S. 23) die Erhebung kostendeckender Gebühren für eine Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischem Geflügelfleisch, die sich darauf erstreckt, ob die Sendungen mit den erforderlichen Kennzeichnungen und Bescheinigungen versehen sind und ob sich auf Grund entnommener Proben das zur Einfuhr gestellte Geflügelfleisch als genußtauglich erweist, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates die Einfuhr solchen Fleisches nur unter der Voraussetzung gestattet ist, daß im Ausfuhrland alle gesundheitsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind, welche die genannte Richtlinie im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dem Versandland auferlegt, und wenn hierfür vom Drittland nach dessen Recht Gebühren erhoben werden? Kommt es darauf an, wie hoch die im Drittland erhobenen Gebühren sind?

4. Die §§18 und 19 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 enthalten unter anderem die folgenden Vorschriften, die in dem vorliegenden Rechtsstreit heranzuziehen sind:

§18

(1) Frisches Geflügelfleisch darf aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1. das Schlaclugeflügel in Exportschlachtbetrieben geschlachtet und das frische Geflügelfleisch dort gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder behandelt worden ist und diese Betriebe sowie außerhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch gelagert wird, vom Bundesminister anerkannt und im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden sind,

2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Untersuchung unterzogen worden sind, ihr Fleisch als tauglich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet worden ist,

3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpackung und Behandlung sowie für Transportmittel und Ladebedingungen den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen und

4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorgeschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist.

(2) ...

§ 19 bestimmt:

(1) Die Anerkennung [durch den Bundesminister] und Bekanntgabe [im Bundesanzeiger] der Exportschlachtbetriebe, der außerhalb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühlhäuser nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und der Exportverarbeitungsbetriebe nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes die Betriebe zugelassen, ihre laufende Überwachung zugesichert sowie Exportschlachtbetrieben und Exportverarbeitungsbetrieben eine Veterinärkontrollnummer zum Export von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt hat.

(2) Die Anerkennung von Betrieben nach Absatz 1 und die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung können davon abhängig gemacht werden, daß diese Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundesminister beauftragt sind, überprüft werden.

Gemäß § 19 Absatz 3 ist der Bundesminister des weiteren ermächtigt, auf dem Verordnungswege gesundheitliche Mindestanforderungen vorzuschreiben. Dieser Absatz sieht gegen Ende vor:

Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren Anforderungen enthalten als die nach dem Gesetz und aufgrund des Gesetzes für den innerstaatlichen und für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch geltenden Vorschriften.

Aufgrund von § 19 Absatz 3 wurde die Verordnung über die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch vom 24. Juli 1973 (BGBl. I, S. 873) erlassen, die einerseits für die deutschen Schlacht- oder Verarbeitungsbetriebe von zum inländischen oder innergemeinschaftlichen Verkehr bestimmtem Geflügelfleisch, andererseits für Schlacht- oder Verarbeitungsbetriebe in Drittländern gelten, die ihre Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland ausführen. Die in den Anlagen enthaltenen Vorschriften über die Schlachtung, Zerlegung und die Lagerung von Geflügelfleisch stimmen weitgehend mit den Kriterien der Richtlinie Nr. 71/118 überein.

§ 24 des Geflügelfleischhygienegesetzes sieht eine systematische Eingangsuntersuchung frischen Geflügelfleisches bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland vor. Die Einzelheiten dieser Untersuchung sind in der Verordnung über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches vom, 24. Juli 1973 (BGBl. I, S. 882) enthalten. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten (Bescheinigung und Kennzeichnung) und den Zustand der Ware. Schließlich regelt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 24. Juli 1973 (BGBl. I, S. 897) die gebührenpflichtigen Tatbestände bei Anwendung der oben genannten Vorschriften.

5. Der Vorlagebeschluß wurde am 23. Februar 1979 beim Gerichtshof eingetragen. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Manfred Beschel, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Wigei)

— Zur Vereinbarkeit der umstrittenen Gebühren- mit dem Gemeinschaftsrecht

Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens stellen die umstrittenen Gebühren Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle dar, da es sich bei ihnen nicht um das Entgelt für eine dem Einfuhrunternehmen erwiesene Leistung handele und sie auch nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung seien, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien auf der gleichen Handelsstufe erfasse. Zum Zeitpunkt der betroffenen Einfuhren (im Jahr 1976) habe die deutsche Gesundheitsgesetzgebung keine entsprechenden inländischen Abgaben vorgesehen, da der den innerstaatlichen Handelsverkehr betreffende Abschnitt des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1976 erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten sei.

Da die umstrittenen Abgaben dem Grundsatz nach verboten seien, bleibe zu prüfen, ob sie nicht aufgrund einer auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 gestützten Ausnahmevorschrift zugelassen seien. Nach Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 nicht diese Bedeutung. Sie setzt sich mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) auseinander, das Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 (ABl. 1964, S. 1977) als Ausnahme von dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) enthaltenen Verbot der Abgaben gleicher Wirkung gewertet hat, und vertritt die Ansicht, diese Auslegung könne nicht ohne weiteres auf Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 erstreckt werden, um in ihm eine Ausnahme vom Verbot der Abgaben gleicher Wirkung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 zu sehen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Während die Richtlinie Nr. 72/462 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302, S. 28) Vorschriften über die Höhe der Kosten der Tieruntersuchungen enthalte, finde sich in der Richtlinie Nr. 71/118 nichts dergleichen. Artikel 15 dieser Richtlinie Nr. 71/118 und insbesondere der Satzteil ... die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind müsse folglich dahin verstanden werden, daß er sich nur auf die Gesundheitsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten, nicht aber auf die Kosten beziehe.

2. Sollte Artikel 15 der Richtlinie die Ausnahme enthalten, so verstieße das gegen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75. Weil jede Ausnahme von dem Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nach dem gemeinschaftlichen Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 beschlossen werden müsse, entsprächen — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt — die innerstaatlichen Vorschriften nicht diesen Anforderungen. Da es sich bei Ausnahmen von dem Verbot um Maßnahmen mit Eingriffscharakter handle, verstoße eine erweiternde Auslegung des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 gegen das Gebot der Rechtssicherheit.

3. Eine Anwendung der nationalen Gebührenvorschriften über die Schleuse der Richtlinie Nr. 71/118 würde zu einer Diskriminierung des Handels mit Drittländern gegenüber dem innergemeinschaftlichen Handel führen; die Voraussetzungen der §§ 18 ff. des Geflügelfleischhygienegesetzes von 1973 für den Handel mit Drittländern hätten zusammen mit denjenigen der Richtlinie Nr. 71/118 eine Verteuerung des aus Drittländern eingeführten Geflügelfleisches zur Folge. Hinzu käme noch eine Diskriminierung der Importeure einzelner Mitgliedstaaten gegenüber den Importeuren anderer Mitgliedstaaten, da die Gebührenerhebung nicht in allen Mitgliedstaaten vorgesehen sei oder nicht überall dieselbe Höhe erreiche. Eine solche ungleiche Belastung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot; gerade das solle Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 verhindern.

Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Vorlagefrage demnach wie folgt zu beantworten:

Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 (ABl. L 55, S. 23) gestattet nicht die Erhebung kostendeckender Gebühren für die Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischem Geflügelfleisch.

Hilfsweise:

Wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch nur unter der Voraussetzung gestattet ist, daß im Ausfuhrland alle gesundheitsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind, welche die Richtlinie Nr. 71/118/EWG im innergemeinschaftliehen Handelsverkehr dem Versandland auferlegt und wenn hierfür vom Drittland nach dessen Recht Gebühren erhoben werden, dann ist es nicht zulässig, über Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG kostendeckende Gebühren zu erheben für eine solche Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischem Geflügelfleisch, die sich darauf erstreckt, ob die Sendung mit den erforderlichen Kennzeichnungen und Bescheinigungen versehen ist und ob sich aufgrund entnommener Proben das zur Einfuhr gestellte Geflügelfleisch als genußtauglich erweist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch die im Drittland erhobenen Gebühren sind.

B — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

— Zur Vereinbarkeit der umstrittenen Gebühren mit dem Gemeinschaftsrecht

Nach Ansicht der deutschen Regierung verstoßen die umstrittenen Gebühren nicht gegen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75, weil sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung seien, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien auf der gleichen Handelsstufe erfasse. Die Gebührenregelungen für in- und ausländisches Geflügelfleisch seien zwar nicht völlig deckungsgleich, jedoch grundsätzlich äquivalent.

Hilfsweise vertritt die deutsche Regierung die Auffassung, daß die umstrittenen Gebühren von der Ausnahme des Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 gedeckt seien. Der in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG enthaltene Grundsatz der Gleichwertigket bedeute, das die Erhebung von Gebühren vom Gemeinschaftsrecht gefordert werde, soweit Einfuhruntersuchungen zur Verwirklichung einer gleichwertigen veterinärärztlichen Kontrolle dés aus Drittländern eingeführten Geflügelfleisches erforderlich seien. Artikel 15 enthalte nicht nur eine Verpflichtung zur Kontrolle, sondern zugleich eine Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren zum Ausgleich der anfallenden Kosten. Unter Berufung auf das erwähnte Urteil in der Rechtssache Simmenthai ist die deutsche Regierung der Ansicht, daß die Erhebung von Gebühren unerläßlich sei, weil anderenfalls Geflügelfleisch aus Drittländern einer geringeren Kostenbelastung unterläge als Geflügelfleisch aus dem innergemeinschaftlichen Handel.

Die. deutsche Regierung erkennt an, daß für die Erhebung der Gebühren der vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, bestätigte Grundsatz gelte, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen nicht übersteigen dürften; die erwähnte Gebührenverordnung vom 24. Juli 1973 trage diesem Erfordernis Rechnung.

Zu der von dem vorlegenden Gericht gestellten Frage, ob jeder Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe seiner Gebühren berücksichtigen müsse, wie hoch die schon in dem ausführenden Drittland erhobenen Gebühren seien, vertritt die deutsche Regierung die Auffassung, daß die im Herkunftsland angefallenen Gebühren außer Betracht bleiben müßten. Daß dadurch die Belastung von aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch mit Untersuchungsgebühren diejenige des aus einem Mitgliedstaat eingeführten Fleisches übersteige, begegne keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, da das Gemeinschaftsrecht im Außenbereich nicht die Verpflichtung kenne, Gebühren anzurechnen, die im Herkunftsland angefallen seien. Die Bestimmung des Artikels 15 der Richtlinie 71/118, daß die im Drittlandsverkehr angewendeten Vorschriften mindestens gleichwertig sein müßten, schließe nichi aus, daß die Mitgliedstaaten strengere Regelungen für die Einfuhr aus Drittländern erließen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt daher vor, den ersten Teil der Vorlagefrage zu bejahen und auszusprechen, daß Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 die Erhebung kostendeckender Gebühren für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführtem frischem Geflügelfleisch mindestens im gleichen Umfange wie bei Ausfuhruntersuchungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gestatte, auch wenn hierfür vom Drittland nach dessen Recht bereits Gebühren erhoben worden seien. Auf die Höhe der im Drittland erhobenen Gebühren komme es nicht an.

C — Erklärungen der Kommission

— Zur Vereinbarkeit der umstrittenen Gebühren mit dem Gemeinschaftsrecht

Nach Ansicht der Kommission entsprechen die umstrittenen Gebühren den Kriterien, die der Gerichtshof zur Bestimmung der Abgaben gleicher Wirkung entwickelt habe. Da Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 dennoch die Möglichkeit von Ausnahmen vorsehe, müsse man prüfen, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 eine derartige Ausnahme enthalte. Die Kommission untersucht das schon erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser Artikel es den Mitgliedstaaten erlaube, einerseits Waren aus Drittländern einer mindestens ebenso strengen Kontrolle wie entsprechende Gemeinschaftswaren zu unterwerfen, und andererseits für diese Kontrollen kostendeckende Gebühren zu erheben.

Nach Meinung der Kommission möchte das Bundesverwaltungsgericht geklärt wissen, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 von dem Verbot der Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung auch solche Gebühren ausnehme, die für systematische Einfuhrkontrollen von Drittlandwaren erhoben würden, wenn

1. der betreffende Mitgliedstaat die Einfuhr frischen Geflügelfleisches nur gestatte, sofern im Ausfuhrstaat alle gesundheitsrechtlichen Normen beachtet worden seien, die auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten, und wenn dies von der amtlichen Stelle des Ausfuhrstaates bestätigt worden sei, und

2. der Ausfuhrstaat für die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen eine Gebühr erhebe.

zu 1) Da Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 keine Maßstäbe für die Kontrolle bei Drittlandseinfuhren enthalte, könnten die Mitgliedstaaten die notwendigen Regelungen selbst treffen. Nach Ansicht der Kommission sind zwei Lösungsmodelle einer innerstaatlichen Regelung denkbar:

a) Der Mitgliedstaat beschränkt sich darauf, im Rahmen einer Einfuhrkontrolle die Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Kriterien nachzuprüfen.

b) Der einführende Mitgliedstaat verpflichtet den Ausfuhrstaat zur Beachtung bestimmter hygienischer Kriterien und läßt die Einfuhr nur zu, wenn eine zusätzliche Einfuhruntersuchung die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards bestätigt hat (gemischtes Modell).

Gegen dieses vom deutschen Gesetzgeber gewählte Modell bestünden beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Bedenken. Die deutschen Vorschriften zielten darauf ab, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestkriterien zu sichern. Außerdem gestatte Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 den Mitgliedstaaten, Geflügelfleisch aus dritten Ländern einem strengeren Kontrollsystem zu unterwerfen, als es die genannte Richtlinie für die Gemeinschaftswaren vorsehe. Die einseitig einem Drittland auferlegte Verpflichtung zur Wahrung bestimmter hygienischer Mindestanforderungen könne nicht dem in der Richtlinie Nr. 71/118 errichteten System gesundheitspolizeilicher Kontrollen gleichgestellt werden, das ein gemeinschaftliches Verfahren vorsehe.

zu 2) Die Kommission unterscheidet zwischen den beiden oben beschriebenen innerstaatlichen Kontrollmodellen :

a) Falls ein Mitgliedstaat sich darauf beschränke, eine Einfuhrkontrolle durchzuführen, so sei er berechtigt, hierfür eine Gebühr zu erheben, die die anfallenden Kosten nicht überschreiten dürfe. Der Nichtdiskriminierungsvorbehalt des Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 gelte nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, nicht nur für die Kontrollen selbst, sondern auch für die aus diesem Anlaß erhobenen Gebühren.

b) Verlagere hingegen ein Mitgliedstaat nach dem gemischten Modell einen Teil der Kontrollmaßnahmen an den Schlachtort und mache er die Zulässigkeit der Einfuhr von der Durchführung bestimmter Kontrollen im Drittland abhängig, dann sei dieser Mitgliedstaat nicht mehr berechtigt, für diesen Teil der Untersuchung eine Gebühr zu verlangen, weil ihm dadurch keine Kosten entstünden. Für den im Verantwortungsbereich des einführenden Mitgliedstaates verbliebenen Teil der gesundheitspolizeilichen Schutzmaßnahmen hingegen erlaube es das Gemeinschaftsrecht nicht, dem betroffenen Mitgliedstaat die Erhebung kostendeckender Gebühren gänzlich zu untersagen.

Bei der Erörterung der Frage, ob der betroffene Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe seiner Gebühren für Gesundheitsuntersuchungen die Höhe der im ausführenden Drittland erhobenen Gebühren berücksichtigen müsse, unterscheidet die Kommission zwei Möglichkeiten :

a) Die im Ausfuhrland erhobenen Gebühren für die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen halten sich im Rahmen des Kostendeckungsprinzips. Dann zahle der Einführer die im Drittland erhobenen Gebühren sowie die Gebühren für die Einfuhruntersuchung. Diese Erhebung sei zulässig, da Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belasse, Einfuhren aus Drittländern strengeren Kontrollen zu unterwerfen als Gemeinschaftsware und dafür eine kostendeckende Gebühr zu erheben.

b) Probleme könne allenfalls der theoretische Fall aufwerfen, daß der Ausfuhrstaat Gebühren erhebe, die der Höhe nach die anfallenden Kosten überstiegen. Hier lasse sich die Frage stellen, ob der Mitgliedstaat zum Ausgleich dieser zusätzlichen Belastung seine eigenen Gebühren um die Summe kürzen müsse, um die die Untersuchungsgebühren im Drittland die dort angefalllenen Kosten überschritten. Unbeschadet der Tatsache, daß diese Situation kaum der wirtschaftlichen Realität entspreche, ist die Kommission der Auffassung, daß diese Frage zu verneinen sei: einerseits, weil den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über die in dem Drittland angefallenen Kosten nicht zur Verfügung stünden, und andererseits, weil es sonst erforderlich wäre, eine laufende Anpassung an etwaige Änderungen dieser Kostenfaktoren vorzunehmen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 gestattet einem Mitgliedstaat die Erhebung kostendeckender Gebühren für eine gesundheitspolizeiliche Einfuhruntersuchung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern auch dann, wenn nach dem Recht dieses Mitgliedstaates die Einfuhr solchen Fleisches nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß im Ausfuhrland alle gesundheitsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind, welche die genannte Richtlinie im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dem Versandland auferlegt und hierfür vom Drittland nach dessen Recht Gebühren erhoben werden. Die Höhe der in dem betreffenden Drittland erhobenen Gebühren ist insoweit unerheblich.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. November 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin B. Festge, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft M. Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Beschel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. November 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Februar 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) gestellt.

2 Die Frage geht dahin, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 die Erhebung kostendeckender Gebühren für eine Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischem Geflügelfleisch [gestattet], die sich darauf erstreckt, ob die Sendungen mit den erforderlichen Kennzeichnungen und Bescheinigungen versehen sind und ob sich aufgrund entnommener Proben das zur Einfuhr gestellte Geflügelfleisch als genußtauglich erweist, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates die Einfuhr solchen Fleisches nur unter der Voraussetzung gestattet ist, daß im Ausfuhrland alle gesundheitsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind, welche die genannte Richtlinie im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dem Versandland auferlegt, und wenn hierfür vom Drittland nach dessen Recht Gebühren erhoben werden? Kommt es darauf an, wie hoch die im Drittland erhobenen Gebühren sind?

3 Diese Frage ist anläßlich eines Rechtsstreits zwischen dem Land Berlin und einem Unternehmen aufgeworfen worden, das im Jahre 1976 mehrere Partien frischen Geflügelfleisches aus Ungarn nach Berlin (West) eingeführt hatte. In Anwendung der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung — Geflügelfleischhygiene) wurden für die aufgrund des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBl. I, S. 776) anläßlich der Einfuhr dieses Fleisches durchgeführten Gesundheitskontrollen Gebühren gefordert.

Das Unternehmen wandte sich gegen die Zahlung der Gebühren mit der Begründung, diese stellten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle dar, deren Erhebung mit Artikel-11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) — der mit Wirkung vom 1. November 1975 an die Stelle des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 (ABl. S. 2301) getreten ist — unvereinbar sei.

Nach Artikel 11 Absatz 2 in der zur Zeit der strittigen Einfuhren gültigen Fassung ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ... folgendes untersagt:

die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

...

4 Das Land Berlin widersprach dieser Auffassung und vertrat zunächst die Ansicht, im Hinblick auf Gebühren für Gesundheitsuntersuchungen komme dem Begriff der Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle bei Einfuhren aus dritten Ländern eine andere Bedeutung zu als im innergemeinschaftlichen Handel.

5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, daß es sich bei den strittigen Gebühren in der Tat um Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne des Artikels 9 EWG-Vertrag sowie des Artikels 11 Absatz 2 der erwähnten Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 2777/75 handle, und wies sodann auf die in den letztgenannten Bestimmungen enthaltene Möglichkeit hin, von dieser Verbotsvorschrift Ausnahmen vorzusehen. Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) ausgeführt habe, daß Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleich (ABl. 1964, S. 2012) vom Verbot der Erhebung von Gebühren hinsichtlich der betreffenden Marktorganisation abweiche, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 eine vergleichbare Ausnahme enthalte. Nach dieser Bestimmung ... wenden die Mitgliedstaaten ... [bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern ...] bei diesen Einfuhren Vorschriften an, die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht erklärt, daß es keine Zweifel an dem Artikel 15 beizumessenden Ausnahmecharakter habe, hält es das Gericht dennoch zur Klärung der Rechtslage für erforderlich, die erwähnte Auslegungsfrage zu stellen.

6 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 2777/75 verbietet es, im Handel mit frischem Geflügelfleisch mit dritten Ländern andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle oder nationale Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Das Verbot gilt jedoch nur vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnungen — die für die umstrittenen Gebühren nicht bestehen — oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme.

7 Artikel 15 der vom vorlegenden Gericht erwähnten Richtlinie Nr. 71/118 vom 15. Februar 1971 stellt eine Ausnahme von dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 2777/75 dar. Denn diese Vorschrift ist ähnlich abgefaßt wie Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, S. 2012); die Fassung beider Bestimmungen weist eindeutig darauf hin, daß sie die gleiche Tragweite haben.

8 In seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, a. a. O.) hat der Gerichtshof festgestellt/daß dieser Artikel 9 den spezifischen Zweck hat, vorläufig — bis zur Anwendung eines Gemeinschaftssystems für Gesundheitskontrolíen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern — eine Regel für die in Kraft gebliebenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen aufzustellen. Um zu verhindern, daß diese einzelstaatlichen Bestimmungen für Waren aus dritten Ländern weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der betreffenden Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde, bestimmt Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433, daß die Kontrollen für Fleisch aus dritten Ländern nicht günstiger sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, soll diese Regel dafür sorgen, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die aus der Gemeinschaft stammendes frisches Fleisch auf den Markt bringen, nicht gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligt werden, die Fleisch aus Drittländern einführen; sie gilt deshalb nicht nur für die Kontrollen selbst, sondern auch für die aus diesem Anlaß erhobenen Gebühren.

9 Die Ähnlichkeit in der Formulierung des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 und des Artikels 9 der Richtlinie Nr. 64/433 führt zu dem Ergebnis, daß Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, Gebühren für Gesundheitskontrollen zu erheben, der gleiche Ausnahmecharakter wie Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 beizumessen ist.

10 Somit kann das in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 2777/75 enthaltene Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nicht herangezogen werden, um die Mitgliedstaaten daran zu hindern, an den Außengrenzen der Gemeinschaft Gebühren für die Durchführung von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern zu erheben.

11 Der Umstand, daß die Richtlinie Nr. 71/118 die Erhebung von Gebühren für Gesundheitskontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nicht ausdrücklich erwähnt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuts, Slg. 1977, 5) ausgesprochen, daß Gebühren, die aus Anlaß von Gesundheiţskontrollen erhoben werden, welche aufgrund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts — im vorliegenden Fall der Richtlinie Nr. 71/118 (Geflügelfleisch) — einheitlich vor dem Versand im Versandmitgliedstaat durchgeführt werden müssen, keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sind und somit von den Mitgliedstaaten eingeführt werden können, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt Die Existenz dieser Gebühren rechtfertigt es ihrerseits, daß an den Außengrenzen der Gemeinschaft Gebühren für Gesundheitskontrollen erhoben werden, um die Verpflichtung zu erfüllen, die Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 den Mitgliedstaaten auferlegt, nämlich auf Einfuhren aus dritten Ländern Vorschriften anzuwenden, die den Vorschriften dieser Richtlinie für den innergerneinschafthchen Handel mit denselben Waren mindestens gleichwertig sind.

12 Bei einem Rechtsstreit über Gebühren für Gesundheitskontrollen, die ein Mitghedstaat anläßlich der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern erhebt, obliegt es somit dem innerstaatlichen Gericht, diese Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der Richtlinie Nr. 71/118 erhebt. Eine genaue Übereinstimmung zwischen diesen beiden Arten von Gebühren kann zwar nicht verlangt werden, weil einmal Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 lediglich vorschreibt, an den Außengrenzen Gebühren zu erheben, die den bei der Durchführung der erwähnten Richtlinie auf innergemeinschaftlichem Gebiet entstehenden Belastungen mindestens gleichwertig sind, und weil es zum anderen nicht ausgeschlossen ist, daß sich Kontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft als teurer erweisen als Kontrollen, die vor dem Versand in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden; jedoch ist darauf hinzuweisen, daß es vom Anwendungsbereich der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 2777/75 zugelassenen Ausnahmevorschrift nicht gedeckt wäre, wenn die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stünden oder die Gebühren die Kosten für die Kontrollen offensichtlich überstiegen.

13 Aus der Formulierung der Frage und der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wissen möchte, ob der betreffende Mitgliedstaat sich auch dann bei der Erhebung von Gebühren für Gesuridheitskontrollen auf die Ausnahmevorschrift des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 berufen kann, wenn 1. nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Einfuhr von Geflügelfleisch nur unter der Voraussetzung gestattet ist, daß im Ausfuhrland eine Reihe von gesundheitsrechthchen Vorschriften beachtet worden sind, die ebenso streng sind wie die in den Gemeinschaftsriehtlinien für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen, insbesondere, daß vor dem Versand Kontrollen stattfinden, und wenn 2. diese Kontrollen im Ausfuhrland zur Erhebung von Gebühren führen.

14 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts stoßen systematische Gesundheitskontrollen der in der Vorlagefrage beschriebenen Art und die damit verbundenen Gebühren nicht auf Bedenken, selbst wenn sie im Ergebnis strenger und mit höheren Kosten verbunden sind als die Kontrollen, die im innergemeinschaftlichen Handel aufgrund der Richtlinie Nr. 71/118 stattfinden. Denn -aus der Formulierung des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 folgt, daß! diese Vorschrift schärfere Kontrollen an den Außengrenzen zuläßt, als siemach der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind. Im übrigen verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitglied-Staaten nicht; Drittstaaten das gleiche Vertrauen entgegenzubringen, das auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 71/118 das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander, kennzeichnen soll und die Aufhebung der systematischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat.

15 Die gleichen Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Erhebung von Gebühren für Gesundheitskontrollen im ausführenden Drittland grundsätzlich keinen Einfluß auf die Höhe der Gebühren, hat, die die Mitgliedstaaten für Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft erheben. Für die Art der Kontrollen und die Höhe der Gebühren besteht nur die bereits oben genannte Einschränkung, daß die Ausnahmevorschrift des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 71/118 übertriebene, unnötig strenge Kontrollen sowie solche Gebühren nicht mehr decken würde, die im Vergleich zu den Kosten unverhältnismäßig sind į insoweit verfügen die Mitgliedstaaten allerdings über einen angemessenen Beurteilungsspielraum.

16 Dem Bundesverwaltungsgericht ist somit zu antworten, daß Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch einem Mitgliedstaat die Erhebung kostendeckender Gebühren für eine Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischen Geflügelfleisch auch dann gestattet, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats die Einfuhr nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß im ausführenden Drittland ebenso strenge gesundheitspolizeiliche Vorschriften beachtet worden sind, wie sie die Richtlinie Nr. 71/118 für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorschreibt, und wenn diese Kontrollen schon im ausführenden Drittland zur Erhebung von Gebühren geführt haben. Der Umstand, daß im ausführenden Drittland Gebühren für Gesundheitskontrollen erhoben worden sind, hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Höhe der Gebühren, die die Mitglied-Staaten für Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft erheben. Diese Kontrollen dürfen systematisch durchgeführt werden und sich darauf erstrecken, ob die eingeführten Sendungen mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind und ob sich aufgrund von Proben das zur Einfuhr gestellte Geflügelfleisch als genußtauglich erweist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es vom Anwendungsbereich der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch zugelassenen Ausnahmevorschrift nicht gedeckt wäre, wenn die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stünden oder die Gebühren die Kosten für die Kontrollen offensichtlich überstiegen.

Kosten

17 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Beschluß vom 1. Dezember 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Februar 1979, für Recht erkannt:

1. Artikel 15 der Richtlinie Ņr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch gestattet einem Mitgliedstaat die Erhebung kostendeckender Gebühren für eine Einfuhruntersuchung von aus Drittländern stammendem frischen Geflügelfleisch auch dann, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats die Einfuhr nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß im ausführenden Drittland ebenso strenge gesundheitspolizeiliche Vorschriften beachtet worden sind, wie sie die Richtlinie Nr. 71/118 für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorschreibt, und wenn diese Kontrollen schon im ausführenden Drittland zur Erhebung von Gebühren geführt haben.

2. Der Umstand, daß im ausführenden Drittland Gebühren für Gesundheitskontrollen erhoben worden sind, hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Höhe der Gebühren, die die Mitgliedstaaten für Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft erheben. Diese Kontrollen dürfen systematisch durchgeführt werden und sich darauf erstrecken, ob die eingeführten Sendungen mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind und ob sich aufgrund von Proben das zur Einfuhr gestellte Geflügelfleisch als genußtauglich erweist.

3. Vom Anwendungsbereich der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch zugelassenen Ausnahmevorschrift wäre es nicht gedeckt, wenn die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stünden oder die Gebühren die Kosten für die Kontrollen offensichtlich überstiegen.