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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1980 – C-35/79

ECLI:EU:C:1980:21

In der Rechtssache 35/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

S.P.A. Grosoli,

S.P.A. Fiorucci Cesare und S.p.A. Europork,

S.P.A. Ultrocchi und S.p.A. MARR,

S.n.c. SCI (Società Italiana Carni) und Consorzio Italiano Macellatori

gegen

Ministerium für Aussenhandel,

außerdem beteiligt:

Verteidigungsministerium,

Ente comunale di consumo, Rom, u. a.,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 2861/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A IIb) des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1978) (ABl. L 330, 1977, S. 7)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens sowie die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Rahmen des GATT hat sich die Europäische Gemeinschaft durch das Genfer Protokoll von 1962 verpflichtet, die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch aus Drittländern in den Grenzen jährlicher Zollkontingente (zu Beginn: 22000 t; von 1973 an: 38500 t) zu günstigen Bedingungen zuzulassen. Diese Bedingungen bestehen in der Nichterhebung von Abschöpfungen auf die Ware und in der Anwendung eines konsoldierten einheitlichen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 20 %. Durch die Verordnung Nr. 2861/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 330, S. 7) eröffnete die Gemeinschaft für das Jahr 1978 ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch, dessen Gesamtmenge, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückt, 38500 t betrug. Dieses Kontingent wurde auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei Italien insgesamt 11050 t zugewiesen wurden.

Die Wahl des Vewaltungssystems für ihre Quoten war den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2861/77 lautet:

Die Mitgliedstaaten garantieren allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

Mit Verordnung des Ministers für Außenhandel vom 20. Mai 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 143 vom 25. Mai 1978) wurde die Nutzung der Italien zugeteilten Quote durch die Marktteilnehmer geregelt. Diese Verordnung sah die Aufteilung auf die Marktteilnehmer, die dies innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung beantragt hatten, durch eine vorherige Einteilung der betroffenen Wirtschaftsgruppen und eine entsprechende Festlegung der Prozentsätze des Gesamtkontingents für jede dieser Gruppen vor. Es wurden zugeteilt:

a) 10 % dem Verteidigungsministerium;

b) 10 % den Enti comunali di consumo (diese sind auf dem Gebiet des Absatzes tätige öffentlichrechtliche Wirtschaftsteilnehmer) ;

c) die restlichen 80 % den Unternehmen, die im Sektor für gefrorenes Rindfleisch kommerzielle und industrielle Tätigkeiten ausüben.

Durch eine spätere Ministerialverordnung vom 22. Juni 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 174 vom 23. Juni 1978) wurden die Einzelhändler für gefrorenes Rindfleisch in Abänderung dieser Bestimmungen in die unter Buchstabe c erwähnte Gruppe mit aufgenommen.

Nach den beiden Verordnungen wird der Anteil von 80 % der Gruppe c auf die verschiedenen Antragsteller nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

30 % zu gleichen Teilen;

10 % nach der Mehrwertsteuerzahlung;

60 % wie folgt:

4420 t im Verhältnis zu den Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch aus Drittländern im Jahre 1977;

884 t im Verhältnis zu den aufgrund der Verordnung Nr. 2453/76 vom 5. Oktober 1976 bei der AIMA (der italienischen Interventionsstelle) getätigten Käufen (die den Metzgern vorbehalten sind).

Die Firma Grosoli und andere haben die Ministerialverordnung vom 22. Juni 1978 vor dem Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio angefochten und dabei insbesondere vorgetragen, diese sei mit der Verordnung Nr. 2861/77 unvereinbar.

Mit Beschluß vom 4. Dezember 1978 hat das Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Läßt sich der Verordnung Nr. 2861/77, den anderen Verordnungen zur Regelung des Fleischmarktes oder dem Vertrag entnehmen, daß ein (in der vierten Begründungserwägung so bezeichnetes) Verwaltungssystem für die nationale Kontingentsquote, das auf einer Vielzahl von Unterteilungskriterien gemäß der objektiven Verschiedenheit der Lage der in Betracht kommenden Marktteilnehmer beruht, im Rahmen der erwähnten Grundsätze der Freiheit und Gleichheit zulässig ist?

2. Können zweitens derartige Kriterien darin bestehen, daß vorher festgelegt wird, daß drei bestimmte Gruppen von Marktteilnehmern gesondert zu drei verschiedenen Bruchteilen der nationalen Quote des Gemeinschaftskontingents Zugang haben, wie dies in der Ministerialverordnung vom 22. Juni 1978 erfolgt ist?

3. Kann drittens einer dieser vorher festgelegten Bruchteile im voraus einem einzigen Marktteilnehmer zugeteilt werden, selbst wenn dieser ganz besondere Merkmale aufweist?

Der Vorlagebeschluß ist am 1. März 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Grosoli, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Sivieri, Rom, die Firma Fiorucci Cesare, vertreten durch die Rechtsanwälte Leopoldo Cimaschi, Genua, und Luigi Bonifazi, Rom, das Consorzio Italiano Macellatori, die Firmen Ultrocchi, MARR und SCI (Società Italiana Carni), sämtlich vertreten durch Rechtsanwalt Piero Castellini, Padua, der Ente comunale di consumo, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano Ferlito, Rom, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind jedoch aufgefordert worden, bestimmte Fragen des Gerichtshofes zu beantworten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Firma Fioriteci Cesare trägt zunächst vor, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2861/77 bezeichne das Kontingent als Gemeinschafts-Kontingent. Diese Einordnung gelte ebenfalls für die aus der Aufteilung des Kontingents abgeleiteten nationalen Quoten.

Da die Verordnung Nr. 2861/77 keine spezifische Bestimmung enthalte, die den einzelnen Mitgliedstaaten eine Verwendung des Kontingents zu von ihnen selbst festgelegten Zielen gestatte, könne die ihnen eingeräumte Verwaltungsbefugnis nur einschränkend im Sinne einer Ermächtigung zum Erlaß von technischen und verfahrensmäßigen Durchführungsvorschriften aufgefaßt werden.

Für die Beantwortung der ersten Frage sei zunächst der Begriff der betroffenen Marktteilnehmer auszulegen, der in der Verordnung Nr. 2861/77 anstelle des in den früheren einschlägigen Verordnungen benutzten Begriffs der Importeure angewandt worden sei. Die Änderung des Begriffs solle einer unzutreffenden Auslegung vorbeugen; damit sei jedoch keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Denn die Kommission habe stets alle diejenigen, die, gleich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher wirtschaftlichen Form, Einfuhren durchführten, unabhängig von ihrer eventuellen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe als Importeure angesehen.

Alle diese Gruppen — Großhändler, Industrieunternehmen oder Einzelhändler — hätten folglich Zugang zu dem Kontingent, vorausgesetzt, daß sie dem kleinsten gemeinsamen Nenner entsprächen, nämlich Marktteilnehmer seien, die von der Einfuhr gefrorenen Rindfleisches aus Drittländern betroffen seien.

Die Gleichbehandlung und der freie Zugang zu dem Kontingent hingen vom Umfang der Einfuhren der verschiedenen Mitgliedstaaten aus Drittländern während eines hinreichend repräsentativen Zeitraums ab. Nur aufgrund dieses Kriteriums könne man feststellen, ob die Marktteilnehmer betroffen seien.

Zur zweiten Frage bezieht sich die Firma Fiorucci Cesare auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), in dem der Gerichtshof unter anderem ausgeführt habe,

a) daß für im Rahmen des GATT-Kontingents eingeführtes Fleisch keine Vorschriften erlassen werden könnten, um dessen Verwendungszweck zu regeln,

b) daß die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Quote keine nationalen wirtschaftspolitischen Ziele verfolgen dürften, die nicht ausdrücklich in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen seien,

c) daß in jedem Fall die Gleichbehandlung der Bürger der Gemeinschaft gewährleistet sein müsse.

Die vorherige Aufteilung des Kontingents in prozentuale Quoten zugunsten der einen oder anderen Gruppe ohne Bezugnahme auf eine objektive Größe stelle einen offenkundigen und besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die erwähnten Grundsätze dar.

Darüber hinaus sei es unabhängig davon, welches Kriterium man der Aufteilung zugrunde lege, unbedingt erforderlich, daß dieses objektiv sei, um so allen Marktteilnehmern gleiche Chancen einzuräumen.

Die Antwort auf die dritte Frage ergebe sich unmittelbar aus den vorstehenden Ausführungen.

Die Firma Fiorucci Cesare schlägt dem Gerichtshof somit die folgende Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts vor:

1. Setzt man den freien Zugang aller betroffenen Marktteilnehmer unabhängig von der Gruppe, zu der sie gehören (Großhändler, Industrieunternehmen, Einzelhändler) — die für die Frage, ob sie betroffen sind, ohne Bedeutung ist —, voraus, dann ist nicht eine Vielzahl von Unterteilungskriterien, die einer angeblichen Vielzahl von Gruppen entspricht, sondern nur das für alle einheitliche Kriterium des Umfangs der Einfuhren aus Drittländern während eines hinreichend repräsentativen Zeitraums zu berücksichtigen; diese Einfuhren dürfen keinesfalls zu Diskriminierungen bei der Unterteilung führen. Als wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne sind die auf bestimmte Marktteilnehmer — unter Ausschluß anderer — beschränkten Käufe bei den Interventionsstellen anzusehen, selbst wenn diese Begrenzungen in irgendeiner Weise in Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen sind.

2. Die Unterteilungskriterien können nicht darin bestehen, daß vorher festgelegt wird, daß drei bestimmte Gruppen von Marktteilnehmern gesondert zu drei verschiedenen Bruchteilen der nationalen Quote des Gemeinschaftskontingents Zugang haben, wie dies in der Ministerialverordnung vom 22. Juni 1978 erfolgt ist.

3. Einem einzigen Marktteilnehmer darf nicht im voraus ein bestimmter Bruchteil zugeteilt werden, selbst wenn dieser Marktteilnehmer ganz besondere Merkmale aufweist.

Die Firma Grosoli befaßt sich zunächst mit der Frage, was unter dem Begriff betroffene Marktteilnehmer in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2861/77 zu verstehen ist.

Unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) vertritt sie die Ansicht, daß die in der Verordnung den Mitgliedstaaten belassene Entscheidungsbefugnis nur das Verwaltungssystem für die ihnen zustehenden Quoten betreffe, also die technischen und verfahrensmäßigen Einzelheiten, die erforderlich seien, um die Einhaltung des Umfangs des Kontingents und die Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbürger zu gewährleisten — Kriterien, die in der Verordnung Nr. 2861/77 zwingend festgelegt seien. Aus der Übertragung der Verwaltungsbefugnis folge nicht die Ermächtigung, über die technischen und verfahrensmäßigen Regeln für die Verteilung der kontingentierten Ware hinaus Beschränkungen oder Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Kontingent festzulegen, mit denen wirtschaftspolitische Ziele verfolgt werden sollten, die in den Gemeinschaftsbestimmungen nicht vorgesehen seien.

Nach der Begründung der erwähnten Verordnung sei der Grundsatz des gleichen und kontinuierlichen freien Zugangs der betroffenen Marktteilnehmer zu dem Kontingent im Rahmen der gesamten Gemeinschaft zu beurteilen, wie es sich eindeutig aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft, aus der Erstreckung des Zollkontingents auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten sowie aus der Bestimmung ergebe, daß der vorgesehene Zollsatz fortlaufend ... bis zur Erschöpfung der Kontingentsmenge angewandt werde.

Somit könne der Begriff der Marktteilnehmer in der Gemeinschaft, die von dem Kontingent betroffen seien, nur mit demjenigen der Importeure identisch sein, die ihre Tätigkeit auf dem Sektor für gefrorenes Rindfleisch durch Unterlagen nachwiesen; nur unter dieser Voraussetzung sei es möglich, nicht nur einen freien und gleichen, sondern auch einen kontinuierlichen und ununterbrochenen Zugang zu dem Kontingent vorzusehen.

Die Kommission habe deswegen in ihrer Anwort vom 23. März 1978 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1117/77 des Herrn Klinker (ABl. C 107, 1978, S. 32) zu Unrecht ausgeführt, daß der Begriff alle betroffenen Marktteilnehmer im Prinzip nicht begrenzt sei. Unter Berufung auf diese These weise die Kommission darauf hin, daß die Mitgliedstaaten zwar durchaus die Notwendigkeit anerkennen würden, zu verhindern, daß infolge einer zu großen Zahl von Marktteilnehmern und der daraus folgenden Zersplitterung der Quoten in kleinste Teile die durch die Eröffnung des Kontingents beabsichtigte wirtschaftliche Wirkung aufgehoben werde. Alle Mitgliedstaaten seien jedoch bemüht, den Kreis der Marktteilnehmer, die ein legitimes Interesse an der Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents hätten, nach Möglichkeit zu erweitern und eine technisch möglichst neutrale Verwaltung der ihnen übertragenen Quoten zu gewährleisten.

Diese Feststellung könne jedoch die den Mitgliedstaaten vorgeworfene Praxis nicht rechtfertigen.

Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen (Urteil 131/73, Grosoli, a. a. O.) würde die durch die Gemeinschaftsverordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung überschritten, wenn diese ohne spezielle Ermächtigung ihre Verwaltungsbefugnis dahin ausübten, mehr oder weniger umfassende Listen der betroffenen Marktteilnehmer aufzustellen. Ein derartiger Beurteilungsspielraum käme, selbst wenn er innerhalb vernünftiger Grenzen bestehe, einem Verstoß gegen den Grundsatz gleich, daß die den Gemeinschaftsorganen zustehenden Befugnisse zu wahren seien.

Die Marktteilnehmer in Gruppen einzuteilen und ihnen vorher festgelegte Quoten zuzuteilen, überschreite den Rahmen der den Mitgliedstaaten eingeräumten Verwaltungsbefugnis. Eine derartige Lösung beschränke sich nicht darauf, die technischen und verfahrensmäßigen Regeln für die Aufteilung zu bestimmen, sondern verfolge innerstatliche wirt-schafts- und sozialpolitische Ziele, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen seien.

Im Ergebnis meint die Firma Grosoli, die gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten :

1. Betroffene Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft sind diejenigen, die unabhängig von einer eigenen (gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen) wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten freien, gleichen, kontinuierlichen und ununterbrochenen Zugang zu der Einfuhr der Mengen des Gemeinschaftszollkontingents für das Jahr 1978 haben, und zwar im Verhältnis zu einer ausgeübten und nachgewiesenen wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch.

2. Auf alle Fälle ist es den Mitgliedstaaten untersagt, aufgrund der ihnen durch die Gemeinschaftsverordnung Nr. 2861/77 eingeräumten Verwaltungsbefugnis eigene Kriterien für die Zulassung der betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft zu dem Kontingent aufzustellen und damit den subjektiven Eigenschaften oder den Umständen und Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Bürger Rechnung zu tragen.- Es ist ihnen ebenfalls untersagt anzuordnen, daß vorher eingeteilte Gruppen gesondert zu verschiedenen Bruchteilen der na- tionalen Quote des Kontingents Zugang haben oder daß Bruchteile dieser Quote vorher einem bestirnten Marktteilnehmer zugeteilt werden.

Die Ausführungen des Consorzio Italiano Macellatori sowie der Firmen Ultrocchi, MARR und SCI gehen im wesentlichen in die gleiche Richtung.

Sie sind der Ansicht, daß die Mitgliedstaaten, denen eine Gemeinschaftsquote eingeräumt werde, dieselben Aufteilungskriterien anwenden müßten, wie sie die Gemeinschaft bei der Aufteilung des Gesamtkontingents angewandt habe.

Folglich seien unter betroffenen Marktteilnehmern nur diejenigen zu verstehen, die gefrorenes Fleisch aus Drittländern eingeführt hätten und noch einführten. Jedem Marktteilnehmer der Gemeinschaft, der die Zollabfertigung von ge- frorenem Rindfleisch durchführe oder durchführen lasse, müsse eine Menge dieser Ware aus dem Kontingent zugeteilt werden, die seinen Einfuhren während des betreffenden Zeitraums entspreche. Nur die Anwendung dieses Kriteriums könne die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer in der Gemeinschaft gewährleisten.

Sonach wird folgende Antwort auf die gestellten Fragen vorgeschlagen :

Die Verordnung (EWG) Nr. 2861/77 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch verbietet den Mitgliedstaaten, die ihnen zugeteilte Quote auf Marktteilnehmer und Gruppen von Marktteilnehmern aufzuteilen, die weder Importeure sind noch tatsächlich gefrorenes Rindfleisch aus Drittländern eingeführt haben; sie verbietet es außerdem, diesen Personengruppen Prozentanteile an der Kontingentsquote unabhängig davon zuzuteilen, ob sie gefrorenes Rindfleisch aus Drittländern eingeführt haben, da die Aufteilung der Kontingentsquote denjenigen zugute kommen soll, die gefrorenes Rindfleisch aus Drittländern einführen, und zwar im Verhältnis zu den Einfuhren, die sie während des betreffenden Zeitraums durchgeführt haben.

Hieraus folgt, daß jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, dem eine Quote des Kontingents zugeteilt wurde, gegen die Verordnung des Rates über die Aufteilung dieses Kontingents verstößt, wenn sie nicht die dargelegten Grundsätze beachtet.

Nach Ansicht des Ente comunale di consumo, Rom, umfaßt der Begriff der betroffenen Marktteilnehmer auch die Einzelhändler. Diese könnten ein berechtigtes Interesse nachweisen. Eine derartige Auslegung bezwecke, protektionistiselle, monopolistische oder oligopolistische Kriterien auszuschließen und demgegenüber einen noch freieren Zugang zu gewährleisten, der den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eher gerecht werde.

Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze (Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O.) schlössen nicht aus, daß ein Mitgliedstaat in seiner internen Rechtsordnung geeignete Kriterien festlege, die den freien Zugang nicht einschränkten, sondern ihn auf der Grundlage von Verfahren und Merkmalen, die mit dem angestrebten Ziel vereinbar seien, gerade ermöglichten.

Aus der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage des Herrn Klinker (a.a.O.) ergebe sich, daß ein Vor-verteilungs-System vorzuziehen sei, das durch eine Verwaltungsmethode gekennzeichnet sei, die den unterschiedlichen objektiven und subjektiven Umständen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trage.

Somit erscheine es zweckmäßig und vertretbar, zunächst besondere Gruppen zu bilden, die gesondert Zugang zu verschiedenen Bruchteilen der eingeräumten Quote hätten, und danach mehrere Unterteilungskriterien festzulegen. Innerhalb der angegebenen Grenzen entspreche die unmittelbare Zuteilung einer Teilquote an die kommunalen Konsumverbände den Kriterien für die Vorverteilung. Da es sich bei diesen Konsumverbänden um eine in der italienischen Rechtsordnung deutlich abgegrenzte Gruppe handele, sei es nicht erforderlich, später auf technische oder verfahrensmäßige Durchführungsmaßnahmen zurückzugreifen.

Die Regierung der Italienischen Republik verweist darauf, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a. a. O.) drei Arten von Gemeinschaftskontingenten je nach ihrem Durchführungsmodus unterschieden habe: a) Kontingente, für die das Gemeinschaftsrecht eine besondere Verwendung vorsehe, b) Kontingente, die in vollem Umfang den Mitgliedstaaten zur Verwendung nach ihren eigenen Interessen überlassen seien, c) Kontingente, die, ohne einer der beiden erwähnten Gruppen zugeordnet zu sein, nach dem Grundsatz des freien Zugangs für alle betroffenen Marktteilnehmer ausgenutzt werden können.

In der Verordnung Nr. 2861/77 sei schwerlich ein stichhaltiger Grund dafür zu finden, daß durch Artikel 2 eine besondere Zweckbestimmung im Sinne der unter a beschriebenen Möglichkeit für das Kontingent habe festgelegt werden sollen. Hätte das Gemeinschaftsrecht das Kontingent den Importeuren der vergangenen Jahre vorbehalten wollen, so müsse man die Absicht unterstellen, daß eine begrenzte Gruppe auf dem Fleischsektor tätiger Marktteilnehmer bevorzugt werden sollten, denen es durch den ihnen allein gewährleisteten Zugang zu dem Kontingent ermöglicht würde, eine tendenzielle Monopolsituation herbeizuführen oder zu verfestigen. Eine derartige Zielsetzung sei mit dem in Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages enthaltenen Grundprinzip der Gemeinschaftsordnung nur schwer vereinbar, wonach die Errichtung eines Systems angestrebt werde, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schütze.

Die Verordnung Nr. 2861/77 habe hingegen für das Kontingent den freien Zugang aller betroffenen Marktteilnehmer vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten müßten sich folglich im Rahmen der technischen und verfahrensmäßigen Regeln halten, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollten. Solange sich die innerstaatliche Vorschrift im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht in diesem sich aus einem objektiven Funktionszusammenhang ergebenden Mittel-Zweck-Verhältnis halte, könne man nicht behaupten, daß die innerstaatlichen Stellen die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten oder umgangen hätten.

Wenn man im übrigen berücksichtige, daß die Gemeinschaftsvorschrift den inerstaatlichen Bestimmungen genaue Grenzen hinsichtlich ihres Inhalts, nicht jedoch hinsichtlich des anzuwendenden Mittels setze (tutte le disposizioni utili), so sei festzustellen, daß der Beurteilungsspielraum des Staates bei der Wahl der geeignetsten Mittel in vollem Umfang gewahrt sei.

Die italienische Regierung habe es für angebracht gehalten, das auf den früheren Einfuhren beruhende Kriterium nur auf einen Anteil von 40 % der Italien zugewiesenen Quote anzuwenden. Sie habe dies aufgrund der Feststellung für richtig gehalten, daß die ausschließliche Anwendung dieses Kriteriums auf die gesamte Quote den freien Zugang anderer Personen, die auf dem Fleischsektor tätig und an der Durchführung von Einfuhren im Jahre 1978 interessiert seien, vereitelnwürde, weil es sich dabei um einen Bewertungsmaßstab handele, der in der Praxis nur denjenigen Marktteilnehmern zugute kommen könne, die in den vergangenen Jahren Einfuhren durchgeführt hätten; nach den obigen Ausführungen sei es nicht gerechtfertigt, diese Personen auszuschließen.

Deswegen seien neben diesem Kriterium andere geeignete Verteilungsmaßstäbe angewandt worden, um die Leistungsfähigkeit und das Interesse anderer als der gewohnheitsmäßigen Importeure zu messen, falls diese ihre Eigenschaft als betroffene Marktteilnehmer anhand anderer Umstände als der gewohnheitsmäßigen Einfuhrtätigkeit im Laufe der vergangenen Jahre nachwiesen.

Zu Recht habe das Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio ausgeführt, daß man aus der Untersuchung der angefochtenen ministeriellen Maßnahme ... die begründete Überzeugung [gewinnt], daß die Verwaltung unterschiedliche Kriterien für die Aufteilung angewandt hat, berücksichtigt man die objektive Ungleichheit der Marktteilnehmer ... und das vermutliche Fehlen eines einheitlichen Kriteriums, das geeignet wäre, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen gemäß den Grundsätzen des freien Zugangs und der Gleichbehandlung zu schaffen.

Die italienische Regierung weist darauf hin, daß bei der Anwendung dieser verschiedenen Aufteilungskriterien die nationale Quote notwendigerweise in so viele Bruchteile unterteilt werden müsse, wie Kriterien anzuwenden seien. Dies folge aus der Unmöglichkeit, Marktteilnehmer, die ihren Antrag auf unterschiedliche Aufteilungskriterien stützten, direkt miteinander zu vergleichen. Die getroffene Regelung gewährleiste den freien Zugang und die Gleichbehandlung dadurch, daß sie einen zuverlässigen unmittelbaren oder mittelbaren Vergleich aller Antragsteller ermögliche. Nachteile würden praktisch dadurch ausgeglichen, daß die den verschiedenen Verteilungskriterien zugeordneten Mengen in zweckmäßiger Weise festgesetzt würden, da eine derartige Festsetzung aufgrund einer anhand von Erfahrungswerten durchgeführten Gewichtung die Bedeutung der verschiedenen Wirtschaftsfaktoren berücksichtige, die als Bezugswerte aus der Gesamtheit der am Zugang zu dem Kontingent interessierten Marktteilnehmer herausgegriffen worden seien.

Die Antwort auf die letzte Frage gehe nach den vorangegangenen Erklärungen dahin, daß die vorherige Festsetzung für einen einzigen Marktteilnehmer objektiv dadurch gerechtfertigt sei, daß es sich um einen Marktteilnehmer handele, dessen Stellung in bezug auf den Zugang zu dem Kontingent nicht anhand der für die anderen Antragsteller geltenden Kriterien in angemessener Weise beurteilt werden könne.

Abschließend vertritt die italienische Regierung die Auffassung, daß die Bestimmungen der Ministerialverordnung, die zu den aufgeworfenen Fragen geführt hätten, insgesamt Bestimmungen darstellten, die geeignet seien, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, nämlich allen betroffenen Marktteilnehmern den freien Zugang zu der Italien zugewiesenen Quote des Gemeinschaftskontingents zu garantieren.

Die Kommission weist darauf hin, daß es sich bei dem fraglichen Zollkontingent um ein Gemeinschafts-Kontingent handele.

Die Gemeinschaftsorgane könnten unter Berufung auf ihre ausschließliche Befugnis, über die Zweckbindung des Kontingents zu befinden, entweder den Zugang zu dem Kontingent jedem Betroffenen gewährleisten oder selbst unmittelbar die Bestimmung der Waren festlegen oder aber auch den Mitgliedstaaten gestatten, gemäß ihren eigenen Interessen davon Gebrauch zu machen. Diese letztgenannte Möglichkeit müsse allerdings ausdrücklich vorgesehen sein. Andernfalls seien die Bestimmungen über die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf die Mitgliedstaaten restriktiv auszulegen, sobald innerstaatliche Maßnahmen zur Regelung der Zweckbindung eines Gemeinschaftskontingents nach innenpolitischen Gesichtspunkten sowohl die auf Gemeinschaftsebene angestrebten wirtschaftspolitischen Ziele als auch die Gleichbehandlung aller Bürger der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.

Folglich gestatte eine allgemeine Übertragung der Verwaltungsbefugnis den Mitgliedstaaten, die erforderliche technischen und verfahrensmäßigen Regeln zu erlassen, um allgemein die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten zu sichern; sie lasse jedoch nicht zu, daß Voraussetzungen, für den Zugang zu dem Kontingent aufgestellt würden, deren wirtschaftspolitische Zielsetzung in den Gemeinschaftsbestimmungen nicht vorgesehen seien.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2861/77 sehe lediglich eine allgemeine Übertragung der Verwaltungsbefugnis vor. Die innerstaatlichen Maßnahmen müßten nach dem Wortlaut des Artikels 3 allen betroffenen Marktteilnehmern freien Zugang zu den Kontingentsquoten garantieren: Dies sei die wichtigste Bedingung, die die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Quote berücksichtigen müßten.

Durch die Verordnung Nr. 2861/77 habe der Rat den Begriff der betroffenen Marktteilnehmer eingeführt, während früher von Importeuren die Rede gewesen sei. Jedoch habe die Kommission auch zuvor den Begriff der Importeure in einem viel weiteren Sinne aufgefaßt und darunter alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen verstanden, die die Verzollung von gefrorenem Rindfleisch zum Zweck der Überführung in den freien Verkehr in diesem Hoheitsgebiet vornähmen oder vornehmen ließen. Eine restriktivere Auslegung wäre nur schwer zu rechtfertigen gewesen und hätte auf alle Fälle ausreichend begründet werden müssen. In der Tat sei nicht ersichtlich, aus welchem wirtschaftlichen Grund ein Zollkontingent nur einer Gruppe von Marktteilnehmern zugute kommen sollte.

Im Prinzip sei der Begriff alle betroffenen Marktteilnehmer nicht genau begrenzt: Theoretisch sei jeder, der durch einen Antrag auf Zulassung zu dem Kontingent sein Interesse an einer Einfuhr bekunde, als Marktteilnehmer im Sinne der fraglichen Bestimmung anzusehen. Eine derart weite Auslegung des Begriffes betroffener Marktteilnehmer könnte jedoch zu einer Unzahl von Anträgen führen, die — angesichts des beschränkten Umfangs des Kontingents — eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Quoten mit sich bringen würde.

Folglich könne man in die Verwaltungsbefugnis des Staates das Recht einbeziehen, diejenigen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern zu bestimmen, die aufgrund einer technischen und wirtschaftlichen Beurteilung objektiv an der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch zu Vorzugsbedingungen interessiert zu sein schienen. Soweit die Festlegung der betroffenen Gruppen einer echten wirtschaftlichen Notwendigkeit entspreche und nicht über diese hinausgehe, sei diese vorherige Festlegung nicht an sich mit der Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, die den Mitgliedstaaten die Verwaltung des Kontingents übertrage.

Für die Aufteilung des Kontingents müsse man also — insbesondere unter Berücksichtigung der begrenzten zu verteilenden Mengen — objektive Kriterien aufstellen.

Aus dem Urteil in der Rechtssache 131/73 (Grosoli, a.a.O.) ergebe sich, daß ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gemeinschaft innerstaatliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ziele nicht als Aufteilungskriterien herangezogen werden dürften. Es sei folglich nicht zulässig, vorher festgesetzte Mengen eigenmächtig gewissen Einrichtungen oder Körperschaften vorzubehalten, denen ein privilegierter ausschließlicher Zugang zu bestimmten Bruchteilen des Kontingents garantiert werde.

Im vorliegenden Fall sei die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer offensichtlich gefährdet. Einige Marktteilnehmer würden einer Auswahl anhand bestimmter Merkmale unterzogen, während andere davon ausgenommen seien und in den Genuß vorher festgesetzter Zuteilungen gelangten: Den kommunalen Konsumverbänden werde ein bestimmter Anteil zugeteilt, den sie unter sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde aufzuteilen hätten, während eine Einrichtung wie das Verteidigungsministerium noch stärker begünstigt sei, weil ihm ein ihm ausschließlich vorbehaltener Anteil zugewiesen werde.

Entsprechendes gelte für die Zuteilung von 80 % der Gesamtquote an die Handels- und Industrieunternehmen sowie an die Einzelhändler.

In diesem Falle beziehe sich die Kritik weniger auf die Verfolgung innerstaatlicher wirtschaftspolitischer Ziele als auf die Festsetzung des Prozentsatzes selbst. Dasselbe gelte für die innerhalb dieser Kategorie erfolgte Festsetzung bestimmter Mengen, die zwei Gruppen von Marktteilnehmern zugewiesen seien (44201 den Handels- und Industrieunternehmen und 884 t den Einzelhändlern).

Somit stelle sich die Frage nach den objektiven Kriterien, die ein Mitgliedstaat anzuwenden habe, um das Kontingent im Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen aufzuteilen.

Da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften noch nicht harmonisiert seien, sei es nicht möglich, ein allgemeingültiges Kriterium aufzustellen. Außerdem stelle sich die Frage, ob es sich um ein einheitliches Kriterium handeln müsse oder ob angesichts der Ungleichartigkeit der Marktteilnehmer mehrere, den unterschiedlichen Umständen angepaßte Kriterien zuzulassen seien.

Das vom Rat für die Aufteilung des Kontingents auf die Mitgliedstaaten angewandte Kriterium, das sich auf die Einfuhren beziehe, müsse nicht notwendigerweise unverändert im innerstaatlichen Bereich übernommen werden.

Ohne angemessenes Korrektiv könne dieses Kriterium zu einer Verfestigung erworbener Positionen führen und insbesondere diejenigen Marktteilnehmer ausschließen, die zum ersten Mal auf dem fraglichen Sektor tätig würden; dies entspräche nicht dem Gleichheitsgedanken, der die allgemeinen wie die besonderen Gemeinschaftsvorschriften kennzeichne.

Man dürfe aber, so die Kommission, nicht grundsätzlich die Möglichkeit von der Hand weisen, unterschiedliche Verteilungskriterien festzulegen da die Lage der verschiedenen betroffenen Personen objektiv nicht vergleichbar sei. Das Problem bestehe darin, für alle diese Kriterien einen gemeinsamen Nenner zu finden, der die Einhaltung des Grundsatzes des freien Zugangs aller Marktteilnehmer zu dem Kontingent sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten könne.

Die Kommission hält es zum Beispiel für zulässig, bei den Einzelhändlern das auf den Käufen von Gefrierfleisch bei den Interventionsstellen beruhende Kriterium unter der Voraussetzung anzuwenden, daß keine ungerechtfertigten und mit den erwähnten Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Beschränkungen auferlegt würden. Diese Voraussetzung werde in der fraglichen Ministerialverordnung nicht berücksichtigt, mit der doppelten, untragbaren Folge, daß die Einzelhändler, die von den gebotenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hätten, ausgeschlossen würden und daß umgekehrt diejenigen, die von ihnen Gebrauch gemacht hätten, noch weiter begünstigt würden.

Eine ähnliche Lage entstehe für die Importeure, wenn man nicht alle Einfuhren von gefrorenem Fleisch aus Drittländern als Aufteilungskriterium zugrunde lege, sondern lediglich die im Rahmen der GATT-Sonderregelung durchgeführten Einfuhren.

Auf alle Fälle dürften die eventuell herangezogenen Kriterien weder unmittelbar noch mittelbar der Verwirklichung innerstaatlicher politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Zwecke dienen, die in den Gemeinschaftsbestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen seien.

Abschließend schlägt die Kommission folgende Antworten auf die Fragen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio vor:

1. Die Verordnung Nr. 2861/77 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1978) ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Gruppen von Marktteilnehmern zu bestimmen, auf die das Kontingent aufgeteilt werden kann, sowie das (oder die) Kriterium (Kriterien) für diese Aufteilung festzulegen, sofern allen betroffenen Marktteilnehmern der freie Zugang zu der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote in nichtdiskriminierender Weise garantiert wird.

2. und 3. Die in Betracht kommenden Kriterien dürfen nicht darin bestehen, daß vorher festgelegt wird, daß bestimmte Gruppen von Marktteilnehmern gesondert zu verschiedenen Bruchteilen der nationalen Quote des Kontingents Zugang haben; ebensowenig ist es zulässig, daß ein Bruchteil dieses Kontingents im voraus einem einzigen Marktteilnehmer zugeteilt wird.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 20. November 1979 haben die Firma Grosoli, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Sivieri, Rom, die Firma Fiorucci Cesare, vertreten durch Rechtsanwalt Leopoldo Cimaschi, Genua, das Consorzio Italiano Macellatori und die Firmen Ultrocchi, MARR und SCI, vertreten durch Rechtsanwalt Piero Castellini, Padua, der Ente comunale di consumo, Rom, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano Fedito, Rom, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Richard Wainwright als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Guido Berardis, mündliche Ausführungen gemacht.

Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission einen Überblick über die interne Aufteilung des Kontingents in den Mitgliedstaaten gegeben.

In den Niederlanden würden die früheren Einfuhren im weitesten Sinne als Kriterium herangezogen. Zunächst habe der niederländische Staat nur die Einfuhren berücksichtigt, die der Abschöpfung unterlägen; danach sei aber diese Vorschrift geändert worden. Dementsprechend seien diejenigen, die während der letzten drei Jahre abschöpfungsfreie Einfuhren durchgeführt hätten, ebenfalls in die Gruppen mit einbezogen worden, die an den Einfuhren nach der GATT-Regelung interessiert seien.

In der Bundesrepublik Deutschland, in der prozentuale Kriterien herangezogen würden, sei die Gemeinschaftsbestimmung zunächst sehr extensiv ausgelegt worden, bis man festgestellt habe, daß diese Auslegung der Zielsetzung dieser Bestimmung nicht entspreche. Zur Zeit würden in Deutschland etwa 70 % des Kontingents der Gruppe der Importeure zugeteilt, also denjenigen, die Einfuhren durchführten oder durchführen ließen; 20 % würden den Frischfleischhändlern zugeteilt und 10 % seien für die Käufe bei den Interventionsstellen bestimmt.

In Frankreich würden ein bestimmter Prozentsatz den überseeischen Hoheitsgebieten, ein weiterer Anteil dem Verteidigungsministerium und ein sehr begrenzter Anteil den Händlern im hergebrachten Sinne des Wortes zugeteilt.

Im Vereinigten Königreich werde die Kontingentsquote im wesentlichen sozialen Einrichtungen zugewiesen. Ein sehr begrenzter Anteil sei den Importeuren vorbehalten.

In Belgien und in Dänemark werde auf die Einfuhren während der vorhergehenden Jahre Bezug genommen. Allerdings würden diejenigen Marktteilnehmer ausgenommen, die Lizenzen in der Vergangenheit erworben und an andere abgetreten hätten, sowie diejenigen, die von ihrem Anteil an dem Kontingent keinen Gebrauch gemacht oder überhaupt keine Einfuhren getätigt hätten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio hat mit Beschluß vom 4. Dezember 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2861/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 AII b des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1978) (ABl. L 330, S. 7) vorgelegt.

2 Die Verordnung Nr. 2861/77 eröffnet für das Jahr 1978 ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch, dessen Gesamtmenge, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückt, 38500 t beträgt. Artikel 2 der Verordnung teilt diese Menge auf die Mitgliedstaaten auf und weist Italien eine Quote von 11050 t zu.

3 Die vierte Begründungserwägung der Verordnung weist darauf hin, daß es möglich sein dürfte, eine einmalige Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vorzusehen, ohne von dem Gemeinschaftscharakter des Zollkontingents abzuweichen, da es sich um eine relativ geringe Kontingentsmenge handelt, und daß es angezeigt erscheint, den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten zu überlassen. Artikel 3 der Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten garantieren.

4 Mit der Ausnutzung der Italien zugeteilten Quote durch die betroffenen Marktteilnehmer befaßt sich die Verordnung des Ministers für Außenhandel vom 20. Mai 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 143), geändert durch die Verordnung des Ministers für Außenhandel vom 22. Juni 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 174). Die Verordnung sieht in ihrer geänderten Fassung vor, daß die Aufteilung der Quote auf die Marktteilnehmer in der Weise erfolgt, daß 10 % dem Verteidigungsministerium, 10 % den kommunalen Konsumverbänden je nach der Einwohnerzahl der Gemeinde und 80 % den Handelsund Industrieunternehmen sowie den Einzelhändlern zugeteilt werden. Die Verordnung bestimmt außerdem, daß dieser Anteil von 80 % wie folgt auf die Handels- und Industrieunternehmen sowie auf die Einzelhändler aufgeteilt wird: 30 % zu gleichen Teilen, 10 % aufgrund der Mehrwertsteuerzahlungen und 60 % im Verhältnis zu der Menge des im Jahre 1977 aus Drittländern eingeführten gefrorenen Rindfleisches sowie im Verhältnis zu den bei der Interventionsstelle getätigten Ankäufen.

5 Mit der ersten und der zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das Tribunale Amministrativo wissen, ob die Verordnung Nr. 2861/77 und andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Verwaltungssystem für die nationale Quote des Gemeinschaftskontingents zulassen, das auf einer Vielzahl von Unterteilungskriterien gemäß der objektiven Verschiedenheit der Lage der in Betracht kommenden Marktteilnehmer beruht, und ob diese Kriterien zur Folge haben dürfen, daß drei bestimmte Gruppen von Marktteilnehmern gesondert zu drei verschiedenen Bruchteilen der nationalen Quote Zugang haben.

6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die Gemeinschaft im Jahre 1962 im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verpflichtet hat, jährlich ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch aus Drittländern zu einem konsolidierten Zollsatz von 20 % zu eröffnen. Diese Kontingente werden jährlich durch Verordnungen des Rates eröffnet, die die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten regeln und in nahezu gleichlautenden Vorschriften den Behörden der Mitgliedstaaten die Verwaltung der zugeteilten Quoten überlassen.

7 In seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 (Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555), das die Auslegung der Verordnungen des Rates zur Eröffnung der Gemeinschaftszollkontingente für gefrorenes Rindfleisch für die Jahre 1968 und 1969 betraf, hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, daß die Verwaltung der Quoten zwar den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, daß aber die in den erwähnten Verordnungen enthaltene'Verweisung auf diese Vorschriften nicht so verstanden werden darf, als gehe sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinaus, welche die Einhaltung des Gesamtumfangs des Kontingents und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen.

8 Diese Auslegung, die der Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Verwaltungsmaßnahmen Grenzen setzt, gilt auch für die Verordnung Nr. 2861/77, mit der das Gemeinschaftszollkontingent für das Jahr 1978 eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 3063/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Eröffnung des Gemeinschaftszollkontingents für das Jahr 1979 (ABl. L 366, S. 6) den Mitgliedstaaten ebenfalls die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten überläßt, in ihren Begründungserwägungen aber klarstellt, daß ein derartiges System sowohl allen betroffenen Marktteilnehmern in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent garantieren als auch eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung gewährleisten muß.

9 Auf dieser Grundlage sind die Fragen des Tribunale Amministrativo zu beantworten. Zwar sind, wie in dem erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1973 ausgeführt ist, die Grenzen der Befugnis zur Verwaltung des Kontingents überschritten, wenn ein Mitgliedstaat Verwendungsbedingungen aufstellt, die auf wirtschaftspolitische Ziele gerichtet sind, welche in den von der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften nicht vorgesehen sind; doch hindern weder der Wortlaut oder die Ziele der Verordnung Nr. 2861/77 noch der Gemeinschaftscharakter des Zollkontingents den Mitgliedstaat daran, im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis den Zugang der betroffenen Marktteilnehmer zu der ihm zugeteilten Quote zu regeln. Für eine vernünftige Verwaltung dieser Quote kann es sich unter den spezifischen Bedingungen des Marktes für gefrorenes Rindfleisch im Gebiet eines Mitgliedstaats als zweckmäßig, ja sogar als notwendig erweisen, die betroffenen Marktteilnehmer in verschiedene Gruppen einzuteilen und die Gesamtmenge, die jede dieser Gruppen beanspruchen kann, vorher festzusetzen.

10 Ein derartiges Verwaltungssystem überschreitet nicht die Grenzen der dem jeweiligen Mitgliedstaat übertragenen Befugnis, soweit es nicht einige der betroffenen Marktteilnehmer vom Zugang zu der diesem Staat zugewiesenen Quote ausschließt und die verschiedenen Gruppen von Marktteilnehmern sowie die Gesamtmengen, zu denen diese Gruppen Zugang haben, nicht willkürlich festgelegt sind. Um diese Bedingungen zu erfüllen, kann der Mitgliedstaat gezwungen sein, auf eine Vielzahl von Kriterien zurückzugreifen.

11 Zwar dürfen also die gewohnheitsmäßigen Importeure von gefrorenem Rindfleisch nicht vom Zugang zu der nationalen Quote des Kontingents ausgeschlossen werden; doch sind sie nicht zwangsläufig die einzigen Marktteilnehmer, die an der Einfuhr von Fleisch zu günstigen Bedingungen interessiert sind. Hierzu ist festzustellen, daß der Begriff der betroffenen Marktteilnehmer in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2861/77 eine weiter gehende Bedeutung hat als der der Importeure in den früheren Verordnungen, zum Beispiel in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3167/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Eröffnung des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch für das Jahr 1977 (ABl. L 357, S. 14).

12 Auf die erste und die zweite Frage des Tribunale Amministrativo ist somit zu antworten, daß weder die Verordnung Nr. 2861/77 noch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Verwaltungssystem für die nationale Quote des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch verbieten, das auf einer Vielzahl von Kriterien für die Bestimmung der verschiedenen Gruppen von Marktteilnehmern und für die Festsetzung der Gesamtmengen, zu denen jede dieser Gruppen Zugang hat, beruht, sofern diese Kriterien nicht willkürlich festgelegt sind und nicht dazu führen, daß einige der betroffenen Marktteilnehmer keinen Zugang zu der fraglichen Quote haben.

13 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Bruchteil der nationalen Quote, der vorher aufgrund von Unterteilungskriterien festgelegt wurde, im voraus einem einzigen Marktteilnehmer zugeteilt werden kann, selbst wenn dieser ganz besondere Merkmale aufweist.

14 Aus den Ausführungen zu den ersten beiden Fragen folgt, daß die dritte Frage zu bejahen ist, soweit die Position des in Rede stehenden Marktteilnehmers nach denjenigen Kriterien bestimmt wird, die als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anerkannt worden sind. Der Umstand, daß nach dem innerstaatlichen Recht eine bestimmte Marktteilnehmergruppe nur aus einem einzigen bedeutenden Marktteilnehmer besteht, ist für sich allein noch kein Beweis dafür, daß diese Kriterien des innerstaatlichen Rechts willkürlich sind. Die Antwort auf die dritte Frage fällt daher mit derjenigen auf die ersten beiden Fragen zusammen.

Kosten

15 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio mit Beschluß vom 4. Dezember 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Weder die Verordnung Nr. 2861/77 noch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verbieten ein Verwaltungssystem für die nationale Quote des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch, das auf einer Vielzahl von Kriterien für die Bestimmung der verschiedenen Gruppen von Marktteilnehmern und für die Festsetzung der Gesamtmengen, zu denen jede dieser Gruppen Zugang hat, beruht, sofern diese Kriterien nicht willkürlich festgelegt sind und nicht dazu führen, daß einige der betroffenen Marktteilnehmer keinen Zugang zu der fraglichen Quote haben.