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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1980 – C-43/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:36
In der Rechtssache 43/79,
Tito Mencarelli, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Geel, Europawijk 11, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 a, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alain Van Solinge als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt
Daniel Jacob, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
insbesondere wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vom Kläger am 28. August 1978 gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde, die auf die Gewährung des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts gerichtet war,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind ..., das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von [3302 BFR gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978, ABl. L 369, S. 1].
...
Der ... genannte Höchstbetrag verdoppelt sich für:
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule, oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht;
...
Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (Personalkurier Nr. 153 vom 2. 5. 1977) deckt die Erziehungszulage im Rahmen des einfachen oder doppelten Höchstbetrags:
a) die Einschreibungs- und Prüfungsgebühren;
b) die Fahrtkosten, die durch die Benutzung eines öffentlichen oder eines im Dienste der Schule stehenden privaten Verkehrsmittels entstehen;
c) die tatsächlich verauslagten unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, Sportausrüstung, zur Dekkung einer Schülerversicherung, der Arztkosten sowie aller sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms der besuchten Lehranstalt entstehen;
d) die Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem unterrichtsgebundenen Schulkassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Freiluftstätten entstehen, sofern diese Aufenthalte von der Lehranstalt außerhalb der Ferienzeit organisiert werden und das Kind während dieser Zeit außerhalb des elterlichen Wohnortes untergebracht wird; die unter Buchstabe c vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die unter diesem Buchstaben genannten Kosten.
2. Artikel 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen sieht folgendes vor:
a) Die Kosten des Schulbesuchs werden generell durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe von 36 % bzw. 50 % des einfachen Höchstbetrags der Erziehungszulage erstattet, je nachdem, ob das unterhaltsberechtigte Kind unter oder über 11 Jahre alt ist; der Restbetrag der Zulage dient der Erstattung durch den Schulbesuch tatsächlich entstehender Kosten gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise.
b) Wenn das Kind eine Lehranstalt außerhalb des elterlichen Wohnorts besucht und es außerhalb des elterlichen Wohnorts wohnt, so steht dem unterhaltsverpflichteten Beamten ohne Vorlage irgendwelcher Nachweise eine Erziehungszulage in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII bestimmten Höchstbetrags zu.
Der Kläger, Beamter der Forschungsanstalt Geel der Gemeinsamen Forschungsstelle, ist Vater einer 20jährigen Tochter, die die Europäische Schule in Mol besuchte. Nachdem die Lehrerkonferenz vorgeschlagen hatte, daß sie an einem andersgearteten, ihren Fähigkeiten besser entsprechenden Unterricht teilnehmen sollte, besuchte sie vom Schuljahr 1977/78 an das Centre d'éducation et de culture de l'Institut de l'Enfant Jésus in Brüssel.
Die Kosten für die Internatsunterbringung belaufen sich dort auf 25000 BFR jährlich; hinzu kommen die Verpflegungskosten (3500 BFR pro Monat) und die Fahrtkosten (650 BFR pro Monat).
Mit Schreiben vom 21. April 197.8 wurde dem Kläger von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission mitgeteilt, daß der ihn betreffende Vorgang unter Befürwortung der Zahlung der doppelten Erziehungszulage an die zuständige Dienststelle weitergeleitet werde; die Gewährung der Zulage sei jedoch weiterhin von der Vorlage der erforderlichen Nachweise abhängig.
Mit einem von Herrn Gubernator unterzeichneten Schreiben der Verwaltung der Forschungsanstalt Geel vom 20. Juni 1978 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung seiner Tochter nicht erstattungsfähig seien; jedoch würden die Fahrtkosten erstattet, da die von ihr besuchte Schule am Wochenende geschlossen sei. Dem Kläger wurde wahlweise die Zahlung von 50 % des einfachen Höchstbetrags zuzüglich der nachweisbaren Fahrtkosten in Höhe von 650 BFR pro Monat oder weiterhin die Zahlung des einfachen Höchstbetrags vorgeschlagen.
Am 28. August 1978 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein.
Die Kommission hat diese Beschwerde nicht beantwortet.
Die vorliegende Klage ist am 15. März 1979 erhoben worden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,
a) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde für rechtswidrig zu erklären und sie daher aufzuheben;
b) die Kommission zu verurteilen, ihm aufgrund seiner Verpflichtungen den doppelten Höchstbetrag zu gewähren;
c) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Kommission beantragt,
a) die Klage als unbegründet abzuweisen;
b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In der Klageschrift führt der Kläger aus, die Kosten für die Verpflegung und Internatsunterbringung seien erstattungsfähig, denn ihre Erstattung sei weder in Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts noch in Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage ausgeschlossen; die in diesen Bestimmungen genannten Ausnahmen seien abschließend.
Auf Kosten dieser Art beziehe sich Artikel 3 Buchstabe c der genannten Durchführungsbestimmungen, der die sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms ... entstehen, erwähne. Sie seien die Folge davon, daß das Kind außerhalb des Wohnorts seiner Eltern untergebracht sei, ebenso wie es sich bei seiner Teilnahme an einem Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Freiluftstätten verhalte, für die eine Kostenerstattung vorgesehen sei.
Die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage wäre ohne praktischen Nutzen, wenn die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung für den Fall, daß das Kind aus wichtigen pädagogischen Gründen eine mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten entfernt gelegene Lehranstalt besuche, nicht erstattet werden könnten.
2. In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission zunächst klar, daß der Rechtsstreit nicht einen Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage zum Gegenstand habe, da der Kläger Anspruch auf Erstattung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten im Sinne von Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bis zur doppelten Höhe des Höchstbetrags von 3302 BFR habe. In dem Rechtsstreit gehe es lediglich darum, welche Arten von Kosten bis zum doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage erstattet werden könnten.
Artikel 3 des Anhangs VII lege die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage fest, ohne die von der Zulage gedeckten Kosten im einzelnen aufzuzählen. Diese Aufzählung erfolge in Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Sie sei abschließend und enthalte keinesfalls die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung.
Diese Kosten stellten nicht wie die für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, Sportausrüstung verauslagten Kosten Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms ... entstehen, dar. Was die Kosten für die Teilnahme an einem Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Freiluftstätten anbetreffe, so handele es sich um eine Situation, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar sei.
Der Besuch einer Lehranstalt wie der hier in Rede stehenden könne erhebliche Einschreibungsgebuhren sowie hohe Fahrtkosten verursachen, da sie nach den Tatbestandsvoraussetzungen mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt liege. Die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage erlaube es, diese zusätzlichen Lasten zu erleichtern; damit sei sie keineswegs ohne praktischen Nutzen.
Abschließend bemerkt die Kommission, die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung würden durch die monatliche Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und durch den Anspruch auf Gewährung des Höchstbetrags der Erziehungszulage — unabhängig von dem Nachweis, daß durch den Schulbesuch tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden seien — gedeckt.
3. In seiner Erwiderung unterstreicht der Kläger, die im Schreiben von Herrn Gubernator vom 20. Juni 1978 vorgeschlagene Alternative sei mit der in der Klagebeantwortung der Kommission enthaltenen Anerkennung seines Anspruchs auf den doppelten Höchstbetrag unvereinbar.
Der Kläger macht geltend, die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung seien eine unausweichliche Notwendigkeit, der niemand entgeht, während zum Beispiel die Ausgaben für eine Sportausrüstung oder die Kosten für die Teilnahme an einem Schulklassenaufenthalt im Schnee auf einem Einverständnis beruhen.
Der Kläger wendet sich gegen das Argument der Kommission, daß er auf jeden Fall die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhalte.
Er ist der Auffassung, daß die Entfernung zwischen dem Ort seiner dienstlichen Verwendung und der von seiner Tochter besuchten Lehranstalt es nicht zulasse, daß diese täglich an den Wohnort der Eltern zurückkehre. Aus dieser Feststellung folge, daß die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung sich als absurd erweisen würde.
Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen sei rechtswidrig, da er Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts widerspreche und seinen Anwendungsbereich einschränke. Der zuletzt genannte Artikel lege die Art der erstattungsfähigen Kosten fest, nämlich die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten. Der Kläger meint, daß die Fassungen des Textes in den verschiedenen Sprachen nicht übereinstimmten: Die französische Fassung enthalte das Wort scolarité [Schulbesuch], während die deutsche und die englische Fassung sich auf Erziehung im allgemeinen bezögen. Die Verfasser der Durchführungsbestimmungen hätten scolarité in der Weise ausgelegt, daß sie die erstattungsfähigen Kosten auf die rein schulischen Ausgaben beschränkt hätten.
Der Kläger fragt, ob die Verwaltung auch für den Fall der Unterbringung eines behinderten Kindes in einem besonderen Heim an ihrer einschränkenden, unter diesen Voraussetzungen völlig mißbräuchlichen Auslegung festhalten würde.
In ihrer Gegenerwiderung hebt die Kommission hervor, daß der Inhalt des Schreibens von Herrn Gubernator keineswegs im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung stehe. Denn dieser Beamte habe dem Kläger mitgeteilt, daß er eine Zulage in Höhe des in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Höchstbetrags erhalte, weil er keine Nachweise darüber vorgelegt habe, daß durch den Schulbesuch über dem Höchstbetrag liegende Kosten entstanden seien.
Bereits beim Durchlesen von Artikel 3 Buchstabe c der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen könne man feststellen, daß die als Erziehungszulage erstattungsfähigen Kosten eine enge Beziehung zum Unterrichtsprogramm der besuchten Schule haben müßten.
Die Absurdität der Nichterstattung der Kosten für die Internatsunterbringung und der Verpflegungskosten könne keinesfalls für die letzteren gelten, die unverändert entstehen würden, gleichgültig, ob sich das Kind im Internat befinde oder nicht. Darüber hinaus würden diese beiden Kostenarten außer von der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auch von der Haushaltszulage gedeckt, die 5 % des Grundgehalts betrage.
Äußerst hilfsweise, da das aus der Rechtswidrigkeit von Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen abgeleitete Angriffsmittel nicht in der Klageschrift vorgebracht worden sei, erinnert die Kommission daran, daß die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten in Artikel 3 des Anhangs VII durchaus nicht definiert seien. Die detaillierte Aufzählung dieser Kosten in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen habe den Anwendungsbereich der Erziehungszulage keineswegs eingeschränkt, sondern ihn im Gegenteil präzisiert. Die Kommission weist außerdem die auf den deutschen und den englischen Text gestützten Argumente zurück: Diese enthielten sehr wohl den Begriff der frais scolaires, nämlich in den Worten Erziehungszulage in Verbindung mit Schulbesuch und in education allowance im Sinne von Unterricht, Ausbildung.
Was die Kosten für ein behindertes Kind anbetreffe, so sei dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Außerdem könne in diesem Fall die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder verdoppelt werden (Art. 67 Abs. 3 des Statuts).
IV — Mündliches Verfahren
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, haben in der Sitzung vom 15. November 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 15. März 1979 erhobenen Klage begehrt der Kläger, der Beamter der Forschungsanstalt Geel der Gemeinsamen Forschungsstelle ist, die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der von ihm am 28. August 1978 gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde, die auf die Gewährung des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts gerichtet war.
2 Die Tochter des Klägers besucht seit dem Schuljahr 1977/78 das Centre d'éducation et de culture de l'Institut de l'Enfant Jésus in Brüssel, nachdem die Lehrerkonferenz der zuvor von ihr besuchten Europäischen Schule in Mol vorgeschlagen hatte, daß sie an einem andersgearteten, ihren Fähigkeiten besser entsprechenden Unterricht teilnehmen sollte. Die Kosten für die Unterbringung in diesem Institut belaufen sich auf 25000 BFR jährlich und die Verpflegungskosten auf 3500 BFR monatlich.
3 Mit Schreiben vom 21. April 1978 wurde dem Kläger von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission mitgeteilt, daß der seinen Antrag betreffende Vorgang unter Befürwortung der Zahlung der doppelten Erziehungszulage an die zuständige Dienststelle weitergeleitet werde. Es wurde klargestellt, daß die Gewährung der Zulage jedoch weiterhin von der Vorlage der erforderlichen Nachweise abhängig sei.
4 Mit Schreiben der Verwaltung der Forschungsanstalt Geel vom 20. Juni 1978 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung seiner Tochter nicht erstattungsfähig seien, daß aber die Fahrtkosten (in Höhe von 650 BFR monatlich) erstattet würden, da die von ihr besuchte Schule am Wochenende geschlossen sei. Dem Kläger wurde wahlweise die Zahlung von 50 % des einfachen Höchstbetrages zuzüglich der nachweisbaren Fahrtkosten in Höhe von 650 BFR monatlich oder weiterhin die Zahlung des einfachen Höchstbetrags vorgeschlagen.
5 Die Kommission hat die vom Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegte Beschwerde nicht beantwortet. Das Ausbleiben der Anwort ist daher als stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers durch die Kommission anzusehen.
6 Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind ..., das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von [3302 BFR gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3084/78 des Rates vom 21. Dezember 1978, ABl. L 369, S. 1].
...
Der ... genannte Höchstbetrag verdoppelt sich für:
einen Beamten, dessen ört der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule, oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht;
...
7 Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (Personalkurier Nr. 153 vom 2. 5. 1977) deckt die Erziehungszulage im Rahmen des einfachen oder doppelten Höchstbetrags :
a) die Ęinschreibungs- und Prüfungsgebühren;
b) die Fahrtkosten, die durch die Benutzung eines öffentlichen oder eines im Dienste der Schule stehenden privaten Verkehrsmittels entstehen;
c) die tatsächlich verauslagten unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, Sportausrüstung, zur Dekkung einer Schülerversicherung, der Arztkosten sowie aller sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms der besuchten Lehranstalt entstehen;
d) die Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem unterrichtsgebundenen Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in Freiluftstätten entstehen, sofern diese Aufenthalte von der Lehranstalt außerhalb der Ferienzeit organisiert werden und das Kind während dieser Zeit außerhalb des elterlichen Wohnortes untergebracht wird; die unter Buchstabe c vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die unter diesem Buchstaben genannten Kosten.
8 Artikel 4 dieser Allgemeinen Durchführungsbestimmungen sieht folgendes vor:
a) Die Kosten des Schulbesuchs werden generell durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrags in Höhe von 36 % bzw. 50 % des einfachen Höchstbetrags der Erziehungszulage erstattet, je nachdem, ob das unterhaltsberechtigte Kind unter oder über 11 Jahre alt ist; der Restbetrag der Zulage dient der Erstattung durch den Schulbesuch tatsächlich entstehender Kosten gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise.
b) Wenn das Kind eine Lehranstalt außerhalb des elterlichen Wohnorts besucht und es außerhalb des elterlichen Wohnorts wohnt, so steht dem unterhaltsverpflichteten Beamten ohne Vorlage irgendwelcher Nachweise eine Erziehungszulage in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 des Antrags VII bestimmten Höchstbetrags zu.
9 Der Kläger hat das Schreiben vom 20. Juni 1978 dahin verstanden, daß ihm sowohl der doppelte Höchstbetrag wie auch die Erstattung der nach seiner Auffassung durch den Schulbesuch seiner Tochter unvermeidlich entstehenden Kosten, nämlich der Unterbringungs- und Verpflegungskosten, verweigert würden. In Wirklichkeit geht es in dem Rechtsstreit letztlich nicht um den Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage, der dem Kläger im Rahmen der Erstattung der in Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen genannten tatsächlich entstehenden Kosten bis zur doppelten Höhe des Höchstbetrags von 3302 BFR zuerkannt worden ist, sondern um die Art der Kosten, die bis zu diesem doppelten Höchstbetrag erstattet werden können.
10 Der Kläger macht geltend, die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung seiner Tochter seien erstattungsfähig, da sie weder durch Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts noch durch Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen würden. Sie gehörten zu den in Buchstabe c des zuletzt genannten Artikel erwähnten sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms ... entstehen, und seien die Folge davon, daß das Kind außerhalb des elterlichen Wohnorts untergebracht sei.
11 Die Kommission bestreitet nicht, daß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts hier aus zwingenden Gründen anwendbar sei.
12 Sie ist jedoch der Auffassung, die in Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen enthaltende Aufzählung der durch die Zulage gedeckten Kosten sei abschließend und erfasse die streitbefangenen Kosten nicht. Un-terbringungs- und Verpflegungskosten stellten keine Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms ... entstehen, wie zum Beispiel die für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, Sportausrüstung verauslagten Kosten dar.
13 Dem letzten Argument der Kommission, daß die Kosten für die Internatsunterbringung und Verpflegung bereits durch die monatliche Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und durch den Anspruch auf die Erziehungszulage in Höhe des einfachen Höchstbetrags — ohne Vorlage von Nachweisen darüber, daß durch den Schulbesuch tatsächlich Kosten bis zur Höhe dieses Betrags entstanden sind — gedeckt seien, kann in dieser Form nicht zugestimmt werden.
14 Denn es ist zwar richtig, daß der Familienvorstand die Ausgaben für die Verpflegung zu tragen hat, unabhängig davon, ob das Kind die Mahlzeiten in der von ihm besuchten Lehranstalt oder zu Hause einnimmt, aber ebenso ist anzuerkennen, daß die Kosten für die Unterbringung in diese Lehranstalt zu den normalerweise vom Famlienvorstand zu tragenden Ausgaben hinzukommen und daher als Bestandteil der Kosten anzusehen sind, die die Gewährung der Erziehungszulage bis zum doppelten Höchstbetrag gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise rechtfertigen.
15 Dem Kläger sind daher im vorliegenden Fall die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für die Unterbringung seiner Tochter im Institut de l'Enfant Jésus in Höhe von 25000 BFR jährlich bis zur doppelten Höhe des Höchstbetrags von 3302 monatlich zu erstatten.
Kosten
16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Dem Kläger sind die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für die Unterbringung seiner Tochter im Institut de l'Enfant Jésus bis zur doppelten Höhe des in Artikel 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts festgesetzten Höchstbetrags zu erstatten.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.