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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 13.02.1980 – C-65/79

ECLI:EU:C:1980:40

Francesco Capotorti

VOM 13. FEBRUAR 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Bestimmung des Zollwerts der Waren ist Gegenstand internationaler Übereinkommen aus der Zeit vor der Entstellung der Gemeinschaften — hier ist insbesondere das Brüsseler Abkommen vom 15. Dezember 1950 hervorzuheben — wie auch von Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts; ich erinnere insbesondere an die Verordnungen Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969. Diese Vorschriften vor allem bilden den Rahmen für die in der vorliegenden Rechtssache Châtain aufgeworfenen Auslegungsprobleme.

Ich halte es für angebracht, wie gewöhnlich eine kurze Sachverhaltsschilderung voranzuschicken. Zwischen Anfang 1971 und Ende 1973 führte die französische Firma Laboratoires Sandoz, eine Tochtergesellschaft der schweizerischen Sandoz Ag, größere Mengen zweier pharmazeutischer Grundstoffe — die Wirkstoffe Ergotamin und Dihydroergotamin — nach Frankreich ein, die ihr von der Muttergesellschaft verkauft worden waren. Hierzu ist anzumerken, daß die Muttergesellschaft ihrer französischen Tochtergesellschaft die Alleinherstellungslizenz für bestimmte Arzneispezialitäten erteilt hatte und zugunsten ersterer eine Lieferpräferenz hinsichtlich der von der Tochtergesellschaft benötigten Grundstoffe bestand. Mit Protokoll vom 20. Februar 1974 stellte die französische Zollfahndung fest, daß von der einführenden Firma ausgestellte Rechnungen einen Einkaufspreis auswiesen, der im Verhältnis zum normalen Warenwert als überhöht erschien. Diese Schlußfolgerung stützte sich im Fall von Ergotamin auf einen Vergleich der Preise, die Sandoz ihrer französischen Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt hatte, mit den Angeboten entsprechender Erzeugnisse seitens anderer Hersteller und Händler aus verschiedenen Ländern auf dem französischen Markt; im Fall von Dihydroergotamin, das nur von der San-doz-Tochtergesellschaft nach Frankreich eingeführt wird, hatte die französische Zollverwaltung eine vergleichende technische Untersuchung über dieses Erzeugnis angestellt und die Verkaufspreise in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen. Dies hatte zur Folge, daß die Zollbehörde gegenüber dem Betrag von 90 Millionen FF, den die Firma Laboratoires Sandoz als Gesamtwert der in diesem Zeitraum getätigten Einfuhren angemeldet hatte, nur 53 Millionen FF anerkannte.

Aufgrund dieser Feststellungen erstattete die französische Zollbehörde bei der Staatsanwaltschaft des zuständigen Strafgerichts gegen den Geschäftsführer der Firma Laboratoires Sandoz, René Châtain, Anzeige wegen falscher Angaben bei der Anmeldung des Einfuhrwerts und wegen rechtswidrigen Kapitaltransfers ins Ausland. Die Firma habe, indem sie für das eingeführte Erzeugnis einen über seinem wirklichen Wert liegenden Preis gezahlt habe, ihre Gewinne in die Schweiz verbracht und sich damit der Zahlung der Steuern entzogen, die in Frankreich auf diese Gewinne erhoben worden wären.

Zur Verteidigung gegenüber diesem Vorwurf machte der Angeklagte unter anderem geltend, die Verordnung Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der Waren schließe eine amtliche Herabsetzung des tatsächlich gezahlten Preises grundsätzlich aus; außerdem beschränke die Verordnung Nr. 375/69 der Kommission über die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der Waren die Pflichten des Importeurs hinsichtlich der Zollanmeldung; schließlich sei es den staatlichen Behörden wegen der Verschiedenheit der beiden Regelungsbereiche verwehrt, sich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Zollwert zur Verfolgung von Verstößen gegen devisenrechtliche Bestimmungen zu bedienen.

Mit zwei Beschlüssen vom 7. März und 14. Mai 1979 hat das Tribunal de Grande Instance Nanterre dem Gerichtshof elf Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung nicht nur der genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen über den Zollwert, sondern auch der Artikel 13 und 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, im Namen der Gemeinschaft geschlossen durch die Verordnung Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972, vorgelegt.

2 Mit der ersten Frage bittet das französische Gericht um Auskunft darüber, ob es die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968, insbesondere die Artikel 1 bis 10 dieser Verordnung, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1581/74 der Kommission vom 24. Juni 1974 über die Anerkennung von Preisermäßigungen bei der Ermittlung des Zollwerts den staatlichen Behörden erlauben, aus einem Drittstaat eingeführten Waren einen niedrigeren Zollwert als den beizulegen, den der Importeur erklärt hat oder der sich — für nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom 24. Februar 1969 durchgeführte Einfuhren — aus den vom Importeur gemachten Angaben über den Zollwert der Waren ergibt.

Zur Erläuterung der vom vorlegenden Gericht getroffenen Unterscheidung zwischen der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 375/69 erinnere ich daran, daß die Verordnung als Neuerung gegenüber bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken auf dem Gebiet des Zollrechts, nach denen der Importeur lediglich den Zollwert der Waren anzumelden hatte, die Verpflichtung einführte, zur Anwendung der Verordnung Nr. 803/68 bestimmte tatsächliche Angaben über den Zollwert zu machen. Dennoch gibt es auch nach dem System der genannten Verordnung einen vom Importeur auf der Grundlage der gemachten Angaben angemeldeten Wert, wie sich aus dem in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Fragebogen ergibt.

Die Beantwortung der eingangs wiedergegebenen Frage verlangt zunächst die Auslegung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68. Dort heißt es: Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, das heißt der Preis, der für diese Waren ... bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis). In seinem Urteil vom 10. Dezember 1970 in der Rechtssache 27/70 (Edding/Hauptzollamt Hamburg — Slg. 1970, 1035, insbesondere Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof seinerseits bekräftigt, daß bei einem unter Bedingungen des freien Wettbewerbs abgeschlossenen Kauf ... der für eine bestimmte Ware tatsächlich vereinbarte Preis den für den Zollwert maßgeblichen Normalpreis [verkörpert].

Die Möglichkeit, daß der vereinbarte (und gezahlte) Preis vom Normalpreis der Ware abweicht, besteht natürlich vor allem dann, wenn der Preis bei einem Kaufgeschäft vereinbart wird, das nicht unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erfolgt. Nach dem erwähnten Urteil in der Rechtssache Edding (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) hat der Begriff des Normalpreises ... hauptsächlich den Zweck, den Zollbehörden im Interesse einer gerechten Zollerhebung die Ermittlung des wirklichen Warenpreises auch in dem Fall zu ermöglichen, daß die Bedingungen der über die Waren abgeschlossenen Geschäfte durch Faktoren beeinflußt sind, welche die Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen den Geschäftspartnern beeinträchtigen. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 liefert bereits, wie wir gesehen haben, eine Erläuterung des Begriffs des freien Wettbewerbs durch das Erfordernis der gegenseitigen Unabhängigkeit von Käufer und Verkäufer. Artikel 2 Absatz 1 enthält weitere Einzelheiten; demnach kann von einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Zahlung des Preises der Waren die einzige tatsächliche Leistung des Käufers (oder, besser gesagt, die einzige gegenüber dem Verkäufer erbrachte Gegenleistung) darstellt, wenn der vereinbarte Preis nicht durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen beeinflußt ist, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — zwischen dem Verkäufer oder einer geschäftlich mit diesem verbundenen Person einerseits und dem Käufer oder einer mit diesem geschäftlich verbundenen Person andererseits bestehen können, und wenn schließlich kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen oder einer späteren Verwendung der Waren dem Verkäufer oder irgendeiner mit ihm geschäftlich verbundenen Person auch nur mittelbar zugute kommt.

Unzweifelhaft kommt somit dem normalen, theoretischen Wert der Ware, und nicht schon dem tatsächlich vereinbarten und gezahlten Preis ausschlaggebende Bedeutung für die Bestimmung des Zollwerts der eingeführten Waren zu. Dies wird durch andere Bestimmungen der hier behandelten Verordnung bestätigt: Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c ist bei der Ermittlung des Normalpreises davon auszugehen, daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren beziehen, und daß der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle trägt; in Artikel 3 sind die Kriterien für die Ermittlung des Normalpreises für den Fall bestimmt, daß hinsichtlich der zu bewertenden Waren ein Patent- oder Warenzeichenrecht oder ein anderes Schutzrecht aus dem Bereich des gewerblichen oder geistigen Eigentums besteht; insbesondere aber ist hier Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu nennen, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis ... als Zollwert anerkannt werden [kann], wenn ... dieser Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande gekommen sind, und ... dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen. Bezüglich der letztgenannten Bestimmung ist noch darauf hinzuweisen, daß die Zollbehörden, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, befugt, aber nicht verpflichtet sind, den gezahlten oder zu zahlenden Preis als Normalpreis und damit als Zollwert anzuerkennen.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich mit Gewißheit, daß die Bestimmung des Zollwerts objektiv zu erfolgen hat und nicht von der Anmeldung des Importeurs abhängig sein kann. Diese objektive Bestimmung, die natürlich die Berichtigung des in Rechnung gestellten Preises einschließen kann, ist durchaus nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der tatsächlich gezahlte Preis niedriger als der Normalpreis ist; eine derartige Beschränkung läßt sich keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift entnehmen. Dies führt zu dem Schluß, daß das Gemeinschaftsrecht den staatlichen Zollbehörden erlaubt und sogar vorschreibt, den angemeldeten Wert immer dann zu berichtigen, wenn er vom Normalpreis, sei es nach unten oder nach oben, abweicht.

Selbstverständlich ist der weitaus häufigste Fall der Nichtübereinstimmung von angemeldetem Wert und Normalpreis der, daß der angemeldete Wert diesen Preis unterschreitet, da der Importeur ein offenkundiges Interesse daran hat, daß die Zollbehörde den Zollsatz auf einen möglichst geringen Wert anwendet. Daher betrifft die Regelung über die Bestimmung des Zollwerts im wesentlichen diesen Fall; sie zielt vor allem darauf ab zu verhindern, daß sich der Importeur der Zahlung der geschuldeten Zölle entzieht. Dies zeigt unter anderem Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68, in dem die wichtigsten (nicht die einzigen) Berichtigungen des gezahlten oder zu zahlenden Preises aufgeführt sind und zum Zollwert gehörende Faktoren genannt werden, die dem in Rechnung gestellten Preis hinzuzufügen sind (vom Verkäufer zu tragende Kosten, Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären gewährt werden, außergewöhnliche Rabatte). Dem läßt sich hinzufügen, daß in der siebenten Begründungserwägung der Verordnung die Notwendigkeit betont wird, jede Verlagerung von Zolleinnahmen zu verhindern und gegebenenfalls zu beseitigen. Dies heißt jedoch meines Erachtens nicht, daß es den Zollbehörden verwehrt wäre, als Normalpreis einen unter dem angemeldeten Wert liegenden Preis festzusetzen.

Diese Ansicht könnte in Wahrheit nur unter Berufung auf die beiden Ziele des Gemeinsamen Zolltarifs vertreten werden, die darin bestehen, einen angemessenen Schutz für die Wirtschaft der Gemeinschaft zu gewährleisten und der Gemeinschaft finanzielle Einnahmen zu verschaffen. Die Anmeldung eines über dem tatsächlichen Wert der Ware liegenden Werts mit der Folge einer entsprechenden Zollbelastung scheint nun für die Gemeinschaft sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schutzes ihrer Wirtschaft als auch im Hinblick auf die Einnahmen vorteilhaft zu sein; man könnte daher fragen, ob die Gemeinschaft irgendein Interesse daran hat, eine derartige Anmeldung anzuzweifeln und der Ware einen geringeren Wert beizumessen. Doch genügt das vermutete Fehlen eines dahin gehenden Interesses der Gemeinschaft nicht für die Annahme, daß den staatlichen Behörden jede niedrigere Bewertung eingeführter Erzeugnisse untersagt wäre. Jedenfalls kann man, wenn man auf die Ziele abstellt, sicherlich nicht die besonderen Zielsetzungen der Verordnung Nr. 803/68 übergehen, die vor allem in der Einführung einheitlicher Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts bestehen.

Dieser Punkt verdient es meiner Ansicht nach, hervorgehoben zu werden. Ein Blick auf die zweite, sechste und achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 803/68 läßt erkennen, mit welchem Nachdruck die Notwendigkeit betont wird, ein Zollrecht einzuführen, das die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet, den Zollschutz in der gesamten Gemeinschaft auf gleicher Höhe zu halten und die Gleichbehandlung der Importeure bei der Erhebung der Zölle zu gewährleisten. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Juli Ī973 in der Rechtssache 8/73 (Massey-Ferguson — Slg. 1973, 897) festgestellt hat, setzt das Funktionieren der Zollunion ... notwendig eine einheitliche Ermittlung des Zollwertes der aus Drittländern eingeführten Waren voraus (Randnr. 3 der Entscheidungsgründe). Das Urteil vom 23. November 1977 in der Rechtssache 38/77 (Enka — Slg. 1977, 2203) hat diese Auffassung bestätigt; dort hat der Gerichtshof das Ziel der einheitlichen Bestimmung des Zollwerts unter Berufung auf die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 803/68 mit dem Kriterium des Normalpreises der eingeführten Ware verknüpft (Randnr. 13 und 14 der Entscheidungsgründe). Somit sprechen gute Gründe für die Auffassung, daß das vorrangige Interesse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Zollwertbestimmung auf die Einheitlichkeit der Bewertungskriterien gerichtet ist; diese Einheitlichkeit wird dadurch erreicht, daß allen Mitgliedstaaten das Kriterium des Normalpreises als verbindlich vorgeschrieben wird. Meines Erachtens rechtfertigt dies vollauf die Möglicheit einer Herabsetzung des erklärten Wertes, um ihn auf den normalen Marktpreis zurückzuführen.

Dieses Ergebnis wird noch durch andere Überlegungen unterschiedlicher Art bestätigt. Auf der Ebene des Gemeinschaftsinteresses erscheint es berechtigt, auch das Interesse zu berücksichtigen, eine Überbewertung eingeführter Erzeugnisse zu verhindern, die sich auf das Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft auswirken kann. Außerdem würde die höhere Zollbelastung von Waren, die vom Importeur irrtümlich überbewertet wurden, letztlich dazu führen, anderen, geschickteren Importeuren entgegen dem Grundsatz eines gesunden Wettbewerbs eine vorteilhafte Stellung zu verschaffen. Aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit schließlich müßte es dem Importeur, der mit der Zahlung eines zu hohen Preises ein schlechtes Geschäft gemacht hat, gestattet werden, den Zoll auf den Marktpreis der Ware umzuschlagen.

In seiner ersten Frage nimmt das vorlegende Gericht auch Bezug auf die Verordnung Nr. 1581/74 der Kommission vom 24. Juni 1974. Meiner Ansicht nach hat diese Verordnung jedoch keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage. In der Verordnung Nr. 1581/74 hat die Kommission die Bedingungen niedergelegt, unter denen Preisermäßigungen, die ein Verkäufer einem Käufer einräumt, bei der Ermittlung des Zollwerts anerkannt werden können. Vorliegend geht es jedoch um den Fall, daß die Zollbehörden wegen des von ihnen festgestellten Abweichens des in Rechnung gestellten Preises vom normalen Marktpreis des Erzeugnisses eine Berichtigung des Rechnungspreises vornehmen. Die genannte Verordnung vermag somit allenfalls insoweit etwas zur Lösung des Problems beizutragen, mit dem wir uns hier befassen, als sie eine weitere Bestätigung des Kriteriums des Normalpreises (das hier nicht im Streit steht) enthält; dies ist jedoch keineswegs ungewöhnlich, handelt es sich doch um eine Durchführungsverordnung zu der soeben geprüften Ratsverordnung Nr. 803/68.

Die Verordnung Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 nun (die ebenfalls in der ersten Vorlagefrage erwähnt wird) zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Importeure bei der Anmeldung der Angaben über den Zollwert zu gewährleisten; hierzu werden (im Anhang zu der Verordnung) die von den Importeuren zu liefernden Auskünfte im einzelnen genannt. Zunächst möchte ich nur auf eine der Bestimmungen der Verordnung aufmerksam machen, welche die These bestätigt, die sich meines Erachtens aus der Grundverordnung ableiten läßt. Es handelt sich um Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 375/69; dort ist vorgesehen, daß die Zollstelle weiter gehende Angaben verlangen kann, als sie in dem in der Anlage zu der Verordnung enthaltenen Fragebogen aufgeführt sind, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um eine Einfuhr aufgrund eines Geschäftes zwischen einem Käufer und einem Verkäufer handelt, die voneinander abhängig sind. Interessanterweise wird in dieser Bestimmung nicht unterschieden zwischen dem Fall, daß die Zollstelle es mit einem unter dem Normalpreis liegenden Rechnungspreis zu tun hat, und dem Fall, daß der in Rechnung gestellte Preis über dem Normalpreis liegt. Dies läßt den Schluß zu, daß die Zollstelle mit Hilfe der von ihr verlangten zusätzlichen Auskünfte den vom Importeur erklärten und auf dem Kaufpreis beruhenden Wert nach oben oder nach unten berichtigen kann.

3 Wie ich eingangs erwähnt habe, wurden die Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts bereits vor der Schaffung der Gemeinschaft durch das Brüsseler Abkommen vom 15. Dezember 1950 (in Kraft getreten am 28. 7. 1953) festgelegt. Die Abfassung dieses Abkommens erfolgte im Einklang mit den in Artikel VII des GATT niedergelegten Grundsätzen, insbesondere mit dem Grundsatz der Übereinstimmung von Zollwert und wirklichem Wert eingeführter Waren.

Im Hinblick auf das erste Problem, das dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht zur Prüfung unterbreitet wird, liefert das Brüsseler Abkommen nützliche Anhaltspunkte, die zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof hat den gemeinschaftsrechtlichen Zollwertvorschriften auch in früheren Rechtssachen eine Auslegung gegeben, die über die Bestimmungen dieses Abkommen nicht hinausgeht: Ich verweise auf die bereits genannten Urteile vom 10. Dezember 1970 in der Rechtssache Edding (insbesondere Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) und vom 23. November 1977 in der Rechtssache Enka (Randnr. 24 bis 26 der Entscheidungsgründe). Im letztgenannten Urteil ist gerade hervorgehoben worden, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 fast wörtlich mit der entsprechenden Bestimmung der Anlage I zum Brüsseler Abkommen übereinstimmt; das gleiche gilt für den bereits genannten Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung, in dem der Zollwert mit dem Normalpreis der Ware gleichgestellt wird. Aber abgesehen von der fast völligen Übereinstimmung der beiden Regelungen darf nicht vergessen werden, daß alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten dieses Abkommens sind (hieran wird in der 9. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 803/68 erinnert) und daß die von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollwesens früher ausgeübten Befugnisse auf die Gemeinschaft übergegangen sind; daher ist das betreffende Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich (eine eindeutige Bestätigung dafür findet sich in der Begründung des Urteils vom 12. 12. 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company — Slg. 1972, 1219; vgl. auch das Urteil vom 19. 11. 1975 in der Rechtssache 38/75, Nederlandse Spoorwegen — Sig. 1975, 1439). Demzufolge sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Möglichen so auszulegen, daß ein Konflikt mit den internationalen Verpflichtungen vermieden wird, die sich aus dem Brüsseler Abkommen ergeben, solange dies in Kraft ist (ein neues Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT soll das Brüsseler Abkommen in Kürze ersetzen).

Wenden wir uns nun den erläuternden Anmerkungen zur Begriffsbestimmung des Zollwerts, die den Gegenstand der Anlage II zum Brüsseler Abkommen bilden, und insbesondere der Anmerkung 5 zu. Dort heißt es am Anfang:

Die Begriffsbestimmung des Wertes bezweckt, die Berechnung der Zollabgaben in allen Fällen zu dem Preis zu ermöglichen, zu welchem ein Käufer die eingeführte Ware bei einem Verkauf auf dem freien Markt im Hafen oder am Ort der Einfuhr in das Gebiet des Einfuhrlandes erwerben kann. Diese Formel gilt ganz allgemein; sie ist anwendbar, gleichviel ob die eingeführte Ware Gegenstand eines Kaufvertrags ist oder nicht und wie auch die Vertragsbedingungen lauten mögen.

Dieser erste Teil der Anmerkung macht deutlich, daß es die Verfasser des Abkommens für angebracht gehalten haben, sich von einer Methode der Bestimmung des Zollwerts zu lösen, die auf dem tatsächlichen Preis der einzelnen Warenpartien beruht, um statt dessen auf den Gedanken eines theoretischen Kaufvertrags abzustellen. Entsprechend diesem Gedanken ist der Preis derjenige, zu dem die Waren bei einem Verkauf auf dem freien Markt , also unter der Voraussetzung völliger gegenseitiger Unabhängigkeit von Käufer und Verkäufer, verkauft worden wäre. Wie es in der Anmerkung weiter heißt, [erfordert] die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ... eine Untersuchung der Preise, die im Augenblick der Bewertung handelsüblich sind. Damit wird die Freiheit der Zollverwaltung bei der Feststellung der Bestandteile des theoretischen Vertrages unterstrichen, den ich angesprochen habe. Gleichwohl haben das Erfordernis einer schnellen Zollabfertigung der Ware und die Notwendigkeit, bei der Bewertung soweit wie möglich an die Handelsdokumente anzuknüpfen (Erfordernisse, die in den Grundsätzen III und VII Anerkennung gefunden haben, die von der Studiengruppe für die Europäische Zollunion vor der Ausarbeitung der Brüsseler Definition aufgestellt worden sind), in der Praxis dazu geführt, daß der in den einzelnen Kaufgeschäften in Rechnung gestellte Preis herangezogen wird. In der Anmerkung 5 wird zwar eingeräumt, daß dieser Preis im allgemeinen als verwertbarer Anhalt für den in der Begriffsbestimmung erwähnten Normalpreis angesehen werden [kann]; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß es sich um einen Kaufvertrag handelt, der ohne Täuschungsabsicht geschlossen worden ist, und vorbehaltlich der Maßnahmen, die zur Abwehr von Hinterziehungsversuchen mittels fiktiver oder gefälschter Preise oder Kontrakte zu ergreifen sind, sowie etwaiger Berichtigungen dieses Preises, die erforderlich sind, um Umstände zu berücksichtigen, die zur Begriffsbestimmung des Wertes im Widerspruch stehen.

Im Lichte der Anmerkung 5 entspricht es somit eindeutig dem System des Brüsseler Abkommens, die Zollabgaben nach dem objektiven Warenwert zu bemessen, dessen Festsetzung den Zollbehörden obliegt, ohne daß diese an den sich aus den Handelsdokumenten ergebenden Preis gebunden sind. Es liegt auf der Hand, daß die Angabe eines fiktiven Preises in aller Regel in der Absicht erfolgt, einen niedrigeren Zollbetrag zu zahlen, und daher in der Form der Angabe eines unter dem objektiven Wert liegenden Preises auftritt; dies erklärt den erwähnten ersten Vorbehalt in der Anmerkung 5. Der Zusammenhang der Anmerkung — wie schon der Zusammenhang der Verordnung Nr. 803/68 — schließt jedoch auch die Möglichkeit nicht aus, daß die Verwaltung die Überschreitung des objektiven Wertes durch den in Rechnung gestellten Preis feststellt; ich wiederhole, daß die Zollbehörde im Fall einer derartigen Feststellung verpflichtet wäre, das Kriterium des Normalpreises anzuwenden und die Ware im Verhältnis zu dem vom Importeur erklärten Preis niedriger zu bewerten. Dies wird durch den allgemeinen Charakter der in der Anmerkung 5 aufgestellten Voraussetzung für die Berücksichtigung des in Rechnung gestellten Preises und durch den nachfolgenden zweiten Vorbehalt bestätigt; gemeint ist die Voraussetzung, daß es sich um einen ohne Täuschungsabsicht geschlossenen Kaufvertrag handeln muß, und der Vorbehalt etwaiger Berichtigungen, mit deren Hilfe der erklärte Preis auf den der Begriffsbestimmung entsprechenden Preis herabgesetzt werden soll.

4 Die Firma Laboratoires Sandoz hat sich in den in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen auf das Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs berufen, um hervorzuheben, daß diese Anwendung nicht dazu dienen dürfe, nationale Belange zu schützen oder rein nationale Ziele zu verfolgen, die außerhalb des Gemeinschaftsinteresses an der Einnahme der Zölle lägen oder über diese hinausgingen. Dieses Vorbringen verdient einige Bemerkungen.

Zunächst weise ich darauf hin, daß die zur Lösung des ersten vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Problems entwikkelten Überlegungen sich auf der Ebene der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vom Standpunkt der betroffenen Gemeinschaftsinteressen aus gehalten haben. Wie ich bereits ausgeführt habe, wäre eine Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 dahin, daß die Zollbehörden zur Unterbewertung eingeführter Waren befugt sind, nicht gerechtfertigt, wenn als vorrangiges Interesse der Gemeinschaft das Interesse angesehen würde, höchstmögliche Zolleinnahmen zu erzielen. Meines Erachtens geht das vorrangige Interesse der Gemeinschaft jedoch dahin, den Wert der eingeführten Waren nach einem objektiven und beständigen Kriterium zu bestimmen, das geeignet ist, die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten; es kommt also auf eine exakte und einheitliche Erhebung der Zölle und nicht auf die Erzielung anomal hoher Einnahmen an, die dem in Rechnung gestellten Preis, nicht jedoch dem Normalpreis der Ware entsprechen.

Zweitens steht das Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs mit anderen, ebenfalls gemeinschaftlichen Interessen in Verbindung. Hervorzuheben ist vor allem das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bedingungen eines freien und redlichen Wettbewerbs; wir haben gesehen, welchen Einfluß dies auf die Begriffsbestimmung des Zollwerts hat. Es ist unschwer einzusehen, daß die von den Importeuren vorgenommenen Unterbewertungen in diesem Interesse bekämpft werden müsen; sie zielen darauf ab, die Zollbelastung in unrechtmäßiger Weise zu verringern und damit niedrigere Verkaufspreise zu ermöglichen. Aber auch durch Überbewertungen können sich die Importeure unrechtmäßige Gewinne verschaffen, und zwar insbesondere in der Weise, daß sie künstlich eine geringere Gewinnspanne errechnen und sich dadurch der Zahlung von Steuern entziehen, die belastender wären als der höhere Zoll. Es bedarf kaum des Hinweises, daß eine solche Machenschaft besonders dann in Betracht kommt, wenn eine Tochtergesellschaft Erzeugnisse ihrer Muttergesellschaft importiert.

Drittens spricht meines Erachtens nichts dagegen, daß die Ergebnisse der Überprüfung des Zollwerts, das heißt der Feststellung des Normalpreises der Waren, in zweiter Linie auch zur Wahrung nationaler Interessen dienen können, die vom Gemeinschaftsinteresse an der Erhebung der Zölle verschieden sind. Ein derartiges Zusammentreffen findet seine Grenze allein in der Vereinbarkeit der beiden Interessen und der genauen Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zur Bestimmung des Zollwerts. Die Verfolgung von nationalen Zielen (z. B. steuerlicher oder währungspolitischer Art) darf, mit anderen Worten, die exakte Erhebung der Zölle in keiner Weise beeinträchtigen, und bei der Wertbestimmung darf nicht auf Kriterien abgestellt werden, die von den in der Gemeinschaftsregelung aufgestellten abweichen. Geschieht jedoch die Berichtigung des angemeldeten Wertes, durch die der Normalpreis zur entscheidenden Größe gemacht werden soll, im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, so steht es dem betreffenden Staat frei, daraus weiter gehende Folgerungen mit dem Ziel zu ziehen, Maßnahmen auf anderen Gebieten als dem des Zolls zu treffen. Entscheidend ist, daß Kriterien und Methoden der Feststellung am Gemeinschaftsinteresse ausgerichtet sind; davon ist auszugehen, wenn die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Ist dies der Fall und ist der in Rechnung gestellte Preis berichtigt worden, kann diese Berichtigung auf nationaler Ebene alle Auswirkungen haben, welche die vorrangigen — gemeinschaftlichen — Ziele der Bestimmung des Zollwerts nicht gefährden.

5 Vor der Prüfung der mit dem erwähnten Beschluß des Tribunal de Grande Instance Nanterre vom 7. März 1979 vorgelegten Fragen 2 bis 10 ist eine kurze Befassung mit der elften Frage geboten, die das innerstaatliche Gericht dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Mai 1979 vorgelegt hat, da diese Frage in engem Zusammenhang mit dem bislang erörterten Problem steht. Das französische Gericht fragt, ob Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates und, hinsichtlich der Einfuhren, für die sie gelten, die Verordnung Nr. 375/69 der Kommission und deren Anlage den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, zur Bestimmung des Zollwerts an dem in Rechnung gestellten Preis andere Berichtigungen nach unten als diejenigen vorzunehmen, die in den Nummern 18 bis 21 dieser Anlage genannt sind und die durch Faktoren bestimmt werden, die sich vom Warenpreis unterscheiden, gleichwohl aber in dem in Rechnung gestellten Preis enthalten sind.

Der erwähnte Artikel 9 Absatz 1 nennt die Bedingungen, unter denen der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann; in Absatz 2 sind einige der Berichtigungen aufgeführt, die nach Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sein können, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem betreffenden Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen. Die Nummern 18 bis 21 des in der Anlage zur Verordnung Nr. 375/69 der Kommission enthaltenen Fragebogens entsprechen ebenso vielen nicht zum Zollwert gehörenden Faktoren, die in dem in Rechnung gestellten Preis enthalten sind, von dem angenommen wird, daß er die Berechnungsgrundlage für den angemeldeten Wert bildet. Im wesentlichen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten (und später in den Nrn. 11 bis 17 des erwähnten Fragebogens näher beschriebenen) Faktoren dem in Rechnung gestellten Preis hinzuzufügen, um den Normalpreis zu ermitteln; demgegenüber sind die in den Nummern 18 bis 21 des Fragebogens genannten Faktoren (die in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 803/68 summarischer erwähnt werden), falls sie in dem in Rechnung gestellten Preis enthalten sind, von diesem abzuziehen, um zur Bestimmung des Normalpreises zu gelangen.

Wie die Bezugnahme auf die beiden Gruppen von Faktoren zeigt, ist sich das vorlegende Gericht bewußt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Berichtigung sowohl für den Fall, daß der in Rechnung gestellte Preis unter dem Normalpreis liegt, als auch für den umgekehrten Fall vorsehen. Es hat jedoch Zweifel, ob andere Berichtigungen, zumindest nach unten, als diejenigen zulässig sind, die in den genannten Vorschriften genannt sind; hinsichtlich der Berichtigungen nach oben steht in der Tat eindeutig fest, daß es sich bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten um die wichtigsten, doch sicher nicht um die einzigen Berichtigungen handelt, wie aus dem Adverb insbesondere in der zweiten Zeile dieses Absatzes hervorgeht.

Hierauf ließe sich antworten, daß eine Freiheit zur Berichtigung nach oben keinen Sinn hätte, wenn sie nicht von einer entsprechenden Freiheit in umgekehrter Richtung begleitet wäre, da das Ziel in beiden Fällen darin besteht, zum Normalpreis zu kommen. Dem ließe sich das auf dem Wortlaut beruhende Argument hinzufügen, daß nach Nr. 21 des in der Anlage zur Verordnung Nr. 375/69 der Kommission enthaltenen Fragebogens andere Faktoren unter den nicht zum Zollwert gehörenden Faktoren anzugeben sind, woraus hervorgeht, daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Meiner Ansicht nach muß die Antwort jedoch auf einer anders gearteten Überlegung beruhen. Sowohl Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 als auch der in der Anlage zur Verordnung Nr. 375/69 enthaltene Fragebogen gehen davon aus, daß der in Rechnung gestellte Preis die Berechnungsgrundlage für den Zollwert bildet und daß die zur Bestimmung dieses Werts erforderlichen Berichtigungen sich auf einen bloßen Rechenvorgang beschränken. Der Zollbehörde steht es jedoch — wie wir bereits gesehen haben und wie ich im folgenden näher ausführen werde — frei, eine eigene Bewertung der Ware vorzunehmen, ohne vom in Rechnung gestellten Preis als Berechnungsgrundlage auszugehen; in der Praxis wird dies in den seltenen Fällen vorkommen, in denen es Gründe für die Annahme gibt, daß der in Rechnung gestellte Preis erheblich vom Normalpreis abweicht. Derartige Fälle liegen nicht mehr im Anwendungsbereich der vorstehend genannten Bestimmungen; es läßt sich gewiß nicht die Ansicht vertreten, daß diese Vorschriften — obschon ihnen kein abgabenrechtlicher Charakter zukommt — den Zollbehörden diese Bewertungsfreiheit nehmen, die sich sowohl aus dem System des Brüsseler Abkommens als auch aus der Gesamtheit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt.

6 Mit der zweiten Frage möchte das französische Gericht (für den Fall der Bejahung der ersten Frage) wissen, ob es die vorerwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, den Wert, den der Importeur angemeldet hat (oder der sich bei Anwendung der Verordnung Nr. 375/69 der Kommission aus den vom Importeur gemachten Angaben ergibt), unter Berufung auf einen Vergleich zwischen diesem Wert und dem in einem oder in mehreren anderen Kaufverträgen über das gleiche Erzeugnis vereinbarten Preis zu kürzen.

Da die Zollbehörden, wie ich ausführlich dargelegt habe, befugt sind, den Zollwert einer Ware niedriger festzusetzen, als das dem in Rechnung gestellten Preis entspricht, scheint es mir unzweifelhaft, daß sie sich dabei unter anderem auf die für den Verkauf gleicher Waren tatsächlich angewandten Preise stützen können. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere aus der erwähnten erläuternden Anmerkung 5 zum Brüsseler Abkommen, wonach, wie wir gesehen haben, die Anwendung dieser Begriffsbestimmung [des Zollwerts] ... eine Untersuchung der Preise [erfordert], die im Augenblick der Bewertung handelsüblich sind. Ferner gehören nach dieser Anmerkung zu den zu berücksichtigenden Berichtigungen des Verkaufspreises unter anderem alle Nachlässe auf den üblichen freien Marktpreis; dem ist zu entnehmen, daß dieser Preis die objektive Bezugsgröße bildet. Allerdings ist erforderlich, daß es sich bei der Ware, die zum Vergleich herangezogen wird, tatsächlich um die gleiche Waren handelt und daß das geschäftliche Umfeld vergleichbar ist, insbesondere hinsichtlich der Verkaufsmenge, des Warenursprungs, der Vermarktungsbedingungen und der übrigen das Kaufgeschäft kennzeichnenden Umstände.

7 Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht drittens wissen, in welche Einfuhrländer oder aus welchen Ausfuhrländern die Verkäufe erfolgt sein müssen, damit die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund der hier geprüften gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, auf die für diese Verkäufe vereinbarten Preise eine Herabsetzung des erklärten (oder des sich aus den vom Importeur gemachten Angaben ergebenden) Wertes zu stützen. Das Gericht fragt insbesondere, ob die Verkäufe, deren Preis als Referenzpreis verwendet werden soll, notwendig zwischen einem Exporteur und einem Importeur erfolgt sein müssen, die ihren Sitz jeweils in dem gleichen Land wie diejenigen haben, zwischen denen der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, hinsichtlich dessen die Erklärung des Wertes durch den Importeur (oder die von ihm gemachten Angaben über den Zollwert) beanstandet werden.

Nach meiner Ansicht ist ein derartiges Erfordernis zumindest dann auszuschließen, wenn keine vergleichbaren Kaufgeschäfte über die gleichen Waren zwischen den beiden betreffenden Ländern vorliegen. Es kann sich nämlich um ungewöhnliche Waren handeln (wie es bei den Erzeugnissen, um die es in dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht geht, der Fall zu sein scheint); dann muß die Zollbehörde natürlich in der Lage sein, ihre vergleichende Untersuchung in einem Rahmen anzustellen, der über die beiden vorgenannten Länder hinausgeht, um den wirklichen Wert der Ware feststellen zu können.

Die somit von mir vorgeschlagene Verneinung dieser Frage führt zur Prüfung einer weiteren nachgeordneten Frage des innerstaatlichen Gerichts. Diese Frage geht dahin, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Verordnung Nr. 603/72 der Kommission vom 24. März 1972 über den für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Käufer die Berücksichtigung von Kaufverträgen gestatten, die von Exporteuren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, von Importeuren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, von Exporteuren mit Sitz in Drittstaaten, von Importeuren mit Sitz in Drittstaaten oder zwischen einem Lieferanten und einem Käufer jeweils mit Sitz in Drittstaaten geschlossen worden sind.

Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 603/72 kann bei der Anwendung der Verordnung Nr. 803/68 der gezahlte oder zu zahlende Preis nur dann als Zollwert anerkannt werden, wenn er einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt ist. Diese gebietliche Begrenzung schließt es meines Erachtens aus, Preise zu berücksichtigen, die in Kaufverträgen mit Importeuren mit Sitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, das heißt in Drittstaaten, vereinbart worden sind; dies gilt auch für die hier behandelten Preisvergleiche. Aus demselben Grund bin ich jedoch der Ansicht, daß Kaufverträge mit Importeuren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres herangezogen werden können.

In diesem Zusammenhang ist an die Empfehlung zur Anwendung der Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwerts zu erinnern, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 1. Juni 1965 ausgesprochen hat; diese Empfehlung befaßt sich mit der Wertbestimmung in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die Preise im Verhältnis zu den handelsüblichen Preisen für gleiche oder gleichartige Waren anomal niedrig sind; dabei wird immer auf die Preise Bezug genommen, die ein beliebiger Käufer, der im Einfuhrland auf derselben Handelsstufe wie der betreffende Käufer tätig ist, frei aushandeln kann. Meines Erachtens muß jedoch, will man dieser Empfehlung auf der Ebene der Gemeinschaft Rechnung tragen, der Begriff des Einfuhrlandes auf die Gemeinschaft als Ganzes erstreckt werden, die ein einheitliches Zollgebiet bildet, und darf nicht auf die einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt werden.

Befassen wir uns nun mit den Grenzen der hier behandelten vergleichenden Untersuchungen hinsichtlich der Stellung der Verkäufer. Gibt es im Herkunftsstaat der zu bewertenden Ware keine weiteren Verkäufer, so ist es zweifellos zulässig, Verkäufe von Exporteuren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten heranzuziehen. Entsprechend § 3 Buchstabe a Nummer 2 der erwähnten Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens muß allerdings etwaigen Unterschieden zwischen den berücksichtigten Ausfuhrländern Rechnung getragen werden, die insbesondere bei den Kosten der Produktionsfaktoren betehen können.

Das gleiche gilt meines Erachtens für die Möglichkeit, Verkäufe heranzuziehen, die von Exporteuren mit Sitz in Drittstaaten oder anderen, nicht nur Gemeinschaft gehörenden Staaten als demjenigen getätigt werden, in dem der Verkäufer der zu bewertenden Waren seinen Sitz hat.

Schließlich braucht kaum hinzugefügt zu werden, daß die Möglichkeit, Kaufverträge mit Importeuren mit Sitz in Drittstaaten zu berücksichtigen, ebenso ausgeschlossen ist wie die Heranziehung von Kaufverträgen zwischen Lieferanten und Käufern jeweils mit Sitz in Drittstaaten.

8 Die vierte Frage des französischen Gerichts geht dahin, ob die genannten Gemeinschaftsverordnungen den zuständigen Behörden gestatten, als Referenzpreis, der eine Herabsetzung des vom Importeur erklärten (oder — bei Anwendung der Verordnung Nr. 375/69 — des sich aus den vom Importeur gemachten Angaben ergebenden) Werts begründen soll, Preise zu berücksichtigen, die a) in Kaufverträgen über Erzeugnisse aus Staatshandelsländern vereinbart worden sind oder die b) in Kaufverträgen über Imitationserzeugnisse der Erzeugnisse vereinbart worden sind, welche Gegenstand des Kaufvertrags sind, hinsichtlich dessen der Zollwert herabgesetzt worden ist.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß die Verkäufe der ersten Gruppe, da sie von Staatshandelsländern getätigt würden, im allgemeinen nicht den Gesetzen des Marktes gehorchten und nicht unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 erfolgten. Die in diesen Kaufverträgen vereinbarten Preise könnten somit nur dann als Referenzpreise herangezogen werden, wenn festgestellt würde, daß sie unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbarten Normalpreisen entsprechen. Diese Feststellung setzt jedoch die Berücksichtigung anderer, außerhalb der Kanäle des Staatshandels getätigter Kaufgeschäfte über das gleiche Produkt voraus. Damit kommt es nicht in Betracht, die Bestimmung des normalen Werts eines Erzeugnisses auf Preise zu stützen, die bei Ausfuhren im Rahmen eines Staatshandelssystems vereinbart wurden.

Die Berücksichtigung von Kaufverträgen über Imitationserzeugnisse scheidet sicherlich dann aus, wenn diese Erzeugnisse unter Verletzung gewerblicher Schutzrechte hergestellt worden sind und im Einfuhrland unter Verletzung eines derartigen gewerblichen Schutzrechtes abgesetzt werden (diesen Fall behandelt die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme). Da ein Imitationserzeugnis nur mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Einfuhrland in den Verkehr gebracht werden darf, kann der bei Kaufverträgen, die sich nicht auf die Schutzrechtsgebühr erstrecken, vereinbarte Preis nicht als repräsentativ angesehen werden; denn dieser Preis ist unter Ausschaltung eines der normalen Preiselemente gebildet worden. Handelt es sich dagegen um Erzeugnisse, an denen keine gewerblichen Schutzrechte bestehen, also um freie Imitationserzeugnisse, ist die Bezugnahme auf den Preis des Imitationserzeugnisses zulässig, soweit dieses mit dem zu bewertenden Erzeugnis qualitativ vergleichbar ist.

9 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes für den Fall, daß aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Referenzpreis herangezogen werden kann, berechtigt sind, einseitig auf andere Methoden oder Anhaltspunkte zurückzugreifen, und wenn ja, auf welche.

Das Problem der zollrechtlichen Bewertung auf einer anderen Grundlage als der des gezahlten oder zu zahlenden Preises ist dem System des Brüsseler Abkommens durchaus nicht fremd. Die Kapitel VIII und IX der Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung sind dieser Frage gewidmet und befassen sich insbesondere mit Einfuhrgeschäften zwischen verbundenen Firmen (einschl. der Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen). Danach ist das primäre Kriterium ... der voraussichtliche Verkaufserlös der zu bewertenden Waren (Kap. IX, Allgemeines, Buchstabe b)._Aber es heißt auch:

Nicht ausdrücklich behandelt werden die Fälle, in denen der gezahlte oder zu zahlende Preis keine annehmbare Bewertungsgrundlage bildet, weil zweifelhaft ist, ob der Preis echt ist, oder weil unrichtige Tatsachenangaben nachgewiesen worden sind (z. B. falsche Rechnung). Abgabenrechtliche Vergehen liegen außerhalb des Rahmens der Erläuterungen. Jedoch sind in den Fällen, in denen für solche Einfuhren theoretische Werte ermittelt werden müssen, die in diesem Kapitel enthaltenen Richtlinien zu beachten und dabei die Kriterien und Methoden anzuwenden, die für die Bewertung der betreffenden Waren am geeignetsten oder zweckmäßigsten erscheinen. (Kap. IX, Allgemeines, Buchstabe a).

Weitere Anhaltspunkte lassen sich dem Entwurf des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT entnehmen, das das Brüsseler Abkommen bald ersetzen soll und Gegenstand weit fortgeschrittener Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist. Aus den Artikeln 5 und 6 dieses Entwurfs (von der Regierung des Vereinigten Königreichs als Anlage zu ihren Erklärungen vorgelegt) ergibt sich, daß das — beim Fehlen von Referenzpreisen anzuwendende — Kriterium des voraussichtlichen Preises durch das Merkmal des errechneten Wertes (computed value) ergänzt wird, der vor allem die Materialund Herstellungskosten sowie einen gewissen Betrag für Gewinn- und Gemeinkosten umfaßt.

Ohne auf die Einzelheiten dieser Bewertungsmethoden eingehen zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, daß der Zweifel des französischen Gerichts hinsichtlich der Befugnis der staatlichen Behörden, auf andere Methoden als die Heranziehung von Referenzpreisen zurückzugreifen, nur durch den Umstand gerechtfertigt ist, daß die Gemeinschaft bezüglich der Erfüllung der aufgrund des Brüsseler Abkommens eingegangenen Verpflichtungen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist. Dies läßt die deutsche Regierung zu der Auffassung gelangen, daß die vorstehend wiedergegebene Frage zu verneinen sei, da den Mitgliedstaaten keine Befugnisse mehr auf diesem Gebiet verblieben seien, das nunmehr abschließend gemeinschaftsrechtlich geregelt sei.

Meines Erachtens übersieht diese Stellungnahme dreierlei: Die gemeinschaftsrechtliche Regelung sagt nichts über die Bewertungsmethoden, die anwendbar sind, wenn man sich nicht auf den Faktor Preis stützen kann; gleichzeitig wird (nach der von mir vertretenen Auslegung) in dieser Regelung die Befugnis der staatlichen Zollbehörden anerkannt, durch eigene Untersuchungen zur Bestimmung des normalen Wertes einer Ware zu gelangen, und schließlich liefert das — wie ich vorstehend ausgeführt habe, im Bereich der Gemeinschaft anwendbare — System des Brüsseler Abkommens nützliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Zollwerts auf anderen Grundlagen als der des in Rechnung gestellten Preises. Daher entspricht es diesem System, daß die staatlichen Zollbehörden, deren Aufgabe es ist, die gemeinschaftsrechtliche Regelung auch im Lichte dieses Abkommens anzuwenden, der in der fünften Frage des französischen Gerichts geschilderten Lage (Unmöglichkeit der Heranziehung von Referenzpreisen) begegnen können und müssen.

Andererseits ist der von der deutschen Regierung erwähnten Gefahr Rechnung zu tragen, daß das Vorgehen der staatlichen Zollbehörden zu einer willkürlichen Ausübung der Befugnis zur Bewertung der Waren auf anderer Grundlage als der des in Rechnung gestellten Preises oder der von Referenzpreisen führt und dadurch die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigt. Deswegen ist es angebracht, daß die staatlichen Behörden die zuständigen Stellen der Kommission konsultieren, wenn sie auf einem Gebiet tätig werden müssen, das von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 und der in diesem Bereich ergangenen ergänzenden Verordnungen nicht ausdrücklich erfaßt wird.

10 Für den Fall, daß die von der französischen Verwaltung zur Bestimmung [des Zollwerts] angewandten Methoden nicht anerkannt werden, möchte das französische Gericht mit seiner sechsten Frage wissen, nach welchen Kriterien der Zollwert richtigerweise ermittelt werden muß, wenn kein gültiger Vergleichspreis zur Verfügung steht und es sich um patentierte Erzeugnisse handelt, die Gegenstand eines Kaufvertrags zwischen zwei voneinander nicht unabhängigen Gesellschaften sind.

Selbstverständlich ist es im Rahmen des vorliegenden Auslegungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofes, darüber zu entscheiden, ob die von der französischen Verwaltung in diesem Fall angewandten Methoden als zulässig anzusehen sind oder nicht. Im übrigen betrifft auch diese Frage im wesentlichen das in der vorangehenden Frage aufgeworfene Problem; sie führt zusätzlich gegenüber jener lediglich den besonderen Fall an, daß es sich um einen Kaufvertrag über patentierte Erzeugnisse zwischen zwei voneinander nicht unabhängigen Gesellschaften handelt. Ich halte es daher für überflüssig, die vorstehend entwickelten Überlegungen zu wiederholen; die Antwort beruht auch hier auf dem System des Brüsseler Abkommens, ergänzt durch die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie die Ergebnisse der beratenden Tätigkeit und der Untersuchungen des Ausschusses für den Zollwert.

11 Die siebente Frage des französischen Gerichts geht dahin, ob die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Importeur eine falsche Zollwerterklärung mit Hilfe einer falschen, unvollständigen, ungenauen oder unanwendbaren Rechnung (nach nationalem Recht einer nicht erklärten Einfuhr verbotener Ware gleichgestellt) — ein Delikt, für das erhebliche Geld- und Freiheitsstrafen angedroht sind — vorwerfen können, obwohl der Importeur der Verordnung Nr. 375/69 gerecht geworden ist, indem er die Angaben über den Zollwert entsprechend dem in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Fragebogen wahrheitsgemäß gemacht hat und obwohl unstreitig ist, daß die Waren dem Käufer tatsächlich in der in der Rechnung angegebenen Qualität und Menge geliefert worden sind und daß der Verkäufer den in Rechnung gestellten Preis vollständig erhalten hat.

Mit der Formulierung seiner Frage geht das vorlegende Gericht eindeutig davon aus, daß der Importeur, da er der Verordnung Nr. 375/69 gerecht geworden ist und den Vertrag tatsächlich erfüllt hat, in keiner Weise gegen das Zollrecht der Gemeinschaft verstoßen hat. Von diesem Standpunkt aus kann die Frage nur verneint werden; es muß nämlich ausgeschlossen werden, daß die staatlichen Behörden dem betreffenden Importeur das Delikt einer falschen Zollwerterklärung vorwerfen können. In der Tat haben die einzelstaatlichen zollrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Strafbestimmungen, rein akzessorischen Charakter im Verhältnis zum Zollrecht der Gemeinschaft, da ihr Erlaß nur zur Durchführung und zur Gewährleistung der Einhaltung des gemeinschaftlichen Zollrechts zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, nicht einseitig zusätzliche Voraussetzungen aufstellen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, welcher durch das Gemeinschaftsrecht bereits abschließend geregelt ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. 2. 1971 in der Rechtssache 39/70, Fleischkontor — Slg. 1971, 49 und 58 sowie vom 14. 3. 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker — Slg. 1973, 321, 342, 343).

Es fragt sich jedoch, ob oder besser gesagt inwieweit diese Auffassung zutrifft. Meines Erachtens besteht die grundlegende Verpflichtung des Importeurs, über seine Pflicht hinaus, die Angaben über den Zollwert unter Verwendung des in der Anlage zur Verordnung Nr. 375/69 der Kommission enthaltenen Fragebogens zu machen, darin, den wirklieben Wert der eingefiihrten Ware nach Treu und Glauben anzumelden. Wie ich bereits ausgeführt habe, endet der Fragebogen mit der Angabe des angemeldeten Wertes, für den der Importeur die Verantwortung übernimmt. Nun lassen sich zumindest zwei Fälle denken, in denen mit einer offenkundig ordnungsgemäßen Ausfüllung des Formulars nicht auch die Verpflichtung erfüllt wird, den wirklichen Wert nach Treu und Glauben anzumelden. Zum einen kann zwischen Käufer und Verkäufer eine Absprache über die Vereinbarung von Scheinpreisen bestehen, so daß der in Rechnung gestellte Preis höher oder niedriger als der tatsächliche ist (der Verkäufer aber dem Käufer nach Vertragserfüllung einen Preiszuschlag zahlt oder andere Konten des Käufers mit dem den tatsächlichen Preis überschreitenden Betrag belastet). Zum anderen kann der Importeur die Angabe bestimmter im Rechnungspreis enthaltener Faktoren vergessen haben, die in Wahrheit mit dem Kaufgeschäft nichts zu tun haben. In diesen Fällen ließe sich auch die Auffassung vertreten, daß der Importeur in der Lage gewesen sei, die zur künstlichen Aufblähung des Preises führenden Faktoren im Fragebogen anzugeben, und zwar eventuell unter der Nummer 21 (hier sollen im wesentlichen zusätzliche Folgekosten des Kaufgeschäfts aufgeführt werden); von diesem Standpunkt aus ließe sich dem Unternehmer auch nach der Verordnung Nr. 375/69 eine unvollständige Anmeldung vorwerfen. Für wichtiger halte ich jedoch, daß die Vorschriften dieser Verordnung im Fall einer Absprache zwischen den Parteien über die Vereinbarung von Scheinpreisen eingehalten werden können, ohne daß die Anmeldung den tatsächlichen Preis wiedergibt. Dem liegt ein betrügerisches Vorgehen des Importeurs zugrunde; ich bin daher davon überzeugt, daß dieser damit trotz der scheinbaren Einhaltung der Bestimmungen über die Anmeldung der Angaben über den Zollwert gegen das gemeinschaftliche Zollrecht verstößt. Folglich erscheint eine Strafverfolgung auf nationaler Ebene zulässig, wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats Strafbestimmungen für zollrechtliche Zuwiderhandlungen bereithält. Das gleiche gilt meiner Ansicht nach, wenn der Importeur — auch fahrlässig — Angaben verschweigt, die er hätte machen müssen.

Die bisherigen Feststellungen bedürfen der Erläuterung und Vervollständigung durch einige weitere Überlegungen. Da die zollrechtlichen Strafvorschriften, wie bereits ausgeführt, dazu zu dienen haben, die Gewähr für die Einhaltung des gemeinschaftlichen Zollrechts zu verstärken, läßt sich fragen, welches Interesse die Bestrafung einer Person rechtfertigt, die durch die Anmeldung eines über dem wirklichen Wert liegenden Werts weder den Schutz der Wirtschaft noch die Einnahmen der Gemeinschaft gefährdet hat. Die Antwort hängt logisch mit einem Punkt zusammen, den ich bereits herausgearbeitet habe: Das auch mit Hilfe der staatlichen Strafbestimmungen geschützte Interesse der Gemeinschaft geht dahin, von den Importeuren Anmeldungen zu erhalten, die dem objektiven Wert der Ware entsprechen; hiervon hängt die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ab. Die eventuelle gleichzeitige Strafbarkeit anderer, nur im nationalen Recht normierter Zuwiderhandlungen (z. B. Devisenvergehen) läßt die Logik des strafrechtlichen Schutzes des gemeinschaftlichen Zollsystems unberührt.

Natürlich können die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Systems mehr oder weniger schwerwiegend sein; so scheint es mir auf der Hand zu liegen, daß die Überbewertung einer eingeführten Ware ein wesentlich weniger schwer wiegender Verstoß ist als die Unterbewertung, da der Gemeinschaft nur im letzteren Fall Zolleinnahmen entzogen werden. In diesem Zusammenhang spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in erster Linie dem Handeln der Gemeinschaftsorgane Grenzen ziehen soll, der jedoch auch hinsichtlich von Maßnahmen staatlicher Behörden geltend gemacht werden kann, die der Verwirklichung des Vertrages (und, wie im vorliegenden Fall, seiner Gewährleistung) dienen sollen. Somit sind die strafrechtlichen Sanktionen, mittels deren die Mitgliedstaaten dazu beitragen, die Beachtung des Zollrechts der Gemeinschaft sicherzustellen, an der Art und am Schweregrad der begangenen Zuwiderhandlung zu messen, wobei das durch diese Zuwiderhandlung verletzte Interesse in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen ist.

Zu beachten ist weiter, daß nicht jede Feststellung einer beliebigen Abweichung zwischen dem vom Importeur erklärten Wert und dem von der Verwaltung als normal ermittelten Wert genügen kann, um strafrechtliche Sanktionen auszulösen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Werten kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein; es ist denkbar, daß der in Rechnung gestellte Preis deshalb über dem Marktpreis liegt, weil der Verkäufer besonders gewandt, der Käufer aber weniger geschickt ist (dieser könnte sich z. B. über die Qualität der Ware geirrt haben oder darüber getäuscht worden sein). Demnach kommt es grundsätzlich nicht in Betracht, daß die staatlichen Behörden nur deswegen ein Strafverfahren gegen den Importeur einleiten, weil der angemeldete Wert eine Berichtigung erfordert hat. Ich zögere allerdings, in diesem Zusammenhang von sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Voraussetzungen oder Beschränkungen zu sprechen, denn es ist normal, daß das subjektive Element im Strafrecht ausschlaggebend ist. Im Falle eines besonders strengen Strafsystems, das harte Sanktionen auch für ein fahrlässiges Verhalten vorsieht, könnte wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer dann geltend gemacht werden, wenn diese Sanktionen dazu bestimmt sind, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ebenso liegt es wohl auf der Hand, daß die Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung der hier behandelten Axt erhebt, die Beweislast für deren Vorliegen trägt; dies entspricht jedoch einem Grundsatz des Strafverfahrens und bedarf keiner Bekräftigung durch das Gemeinschaftsrecht.

Schließlich ist es angebracht, ein weiteres Mal zu betonen, daß dann, wenn dem Importeur gleichzeitig eine Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, und von Verpflichtungen anderer Art, die ausschließlich auf den innerstaatlichen Gesetzen beruhen, vorgeworfen wird, die Beurteilung des ersten Vorwurfs nicht von der des zweiten abhängen oder durch diese verändert werden kann. Bei der Auslegung der Zollbestimmungen kann somit nicht auf die Verfolgung anderer Ziele als derjenigen abgestellt werden, die diesen Bestimmungen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts eigen sind. Den staatlichen Behörden steht es frei, auf der Grundlage nationaler Vorschriften gegen andere als zollrechtliche Zuwiderhandlungen vorzugehen, doch müssen sie dabei in der Weise verfahren, daß die ordnungsgemäße Anwendung der dem Gemeinschaftsrecht eigenen Regeln nicht beeinträchtigt wird.

12 Die achte Frage des Gerichts in Nanterre geht dahin, ob die Praktik der Herabsetzung des erklärten Wertes und die erheblichen Folgen, die sie für die Importeure hat, mit der durch die Artikel 12 bis 29 EWG-Vertrag errichteten Zollunion in Anbetracht der Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen vereinbar [sind], die diese Praktik nach sich ziehen kann.

Die vom vorlegenden Gericht gebrauchte Formulierung scheint bereits die Antwort zu enthalten: Führt nämlich die Herabsetzung des Warenwertes durch die Zollbehörden zu Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen, so muß diese Praktik als den Grundsätzen der Zollunion zuwiderlaufend angesehen werden. Meines Erachtens kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Herabsetzung des angemeldeten Wertes als solche zu den vom französischen Gericht gefürchteten negativen Folgen führt. Die Zollbehörden können im Gegenteil nach der von mir vertretenen Auffassung und im Hinblick auf die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs unter strenger Beachtung des Kriteriums des normalen Warenwerts den vom Importeur angemeldeten Wert nicht nur anheben, sondern auch herabsetzen. Daher kann von Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Zollunion keine Rede sein. Was nun die erheblichen Folgen ... für die Importeure angeht, die nach dem Wortlaut der Frage mit der Herabsetzung des Warenwerts durch die Zollbehörden verbunden sein sollen, scheint sich das französische Gericht auf die Schwere der Strafen zu beziehen, die im französischen Recht für falsche Zollwerterklärungen auch für den Fall vorgesehen sind, daß der angemeldete Wert den normalen Wert übersteigt. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts läßt sich eine derartige Lage jedoch nur danach beurteilen, ob die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten oder nicht, wenn sie die Verletzung von Gemeinschaftsinteressen strafrechtlich ahnden. Hierzu habe ich mich bereits geäußert und halte weitere Ausführungen nicht für erforderlich; allerdings ist meiner Ansicht nach der Fall der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit etwas anderes als die vorgebliche Verletzung der Vorschriften über die Zollunion.

13 Mit seiner neunten Frage möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, der im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbietet, den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats damit nicht auch verbietet, den erklärten (oder den sich aus den vom Importeur gemachten Angaben ergebenden) Wert herabzusetzen. Das französische Gericht fragt sodann, ob es Artikel 13 gestattet, daß ein Importeur mit Sitz in einem Mitgliedstaat mit erheblichen Geld- und Freiheitsstrafen belegt wird, der seinen Verpflichtungen gerecht geworden ist, indem er den zuständigen nationalen Behörden die in der Verordnung Nr. 375/69 vorgeschriebenen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat, wenn unstreitig ist, daß die Waren dem Käufer tatsächlich in der in der Rechnung angegebenen Qualität und Menge geliefert worden sind und daß der Verkäufer den in Rechnung gestellten Preis vollständig erhalten hat.

Hinsichtlich des ersten Teils der Frage beschränke ich mich darauf, auf meine bereits vorgetragene Ansicht Bezug zu nehmen, daß die Herabsetzung des angemeldeten Wertes mit den Vorschriften der Zollunion vereinbar ist. Artikel 13 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweiz spiegelt zwar offenkundig zumindest teilweise die Bestimmungen der Artikel 30 und 31 EWG-Vertrag wider. Meines Erachtens schafft jedoch die von den Zollbehörden im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und dem System des Brüsseler Abkommens vorgenommene Herabsetzung des Zollwerts kein Hindernis für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft oder in den Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft. Nach meiner Ansicht läßt sich somit aus Artikel 13 dieses Abkommens kein Verbot für die staatlichen Behörden ableiten, den angemeldeten Wert nach unten zu berichtigen.

Zu dem im zweiten Teil der Frage angesprochenen Problem habe ich bereits ausgeführt, daß die formale Beachtung der Verordnung Nr. 375/69 durch den Importeur nicht notwendig bedeutet, daß dieser seiner aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbaren Verpflichtung zur Anmeldung des wirklichen Wertes nach Treu und Glauben nachgekommen ist. Nehmen wir jedoch zur Beantwortung dieser Frage einmal an, daß der Käufer sämtlichen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zollanmeldung nachgekommen ist und daß ihn der Einfuhrstaat dennoch mit erheblichen Geld- und Freiheitsstrafen belegen will, weil er ihn eines Zollvergehens für schuldig hält, und zwar wahrscheinlich aufgrund einer nationalen Konzeption dieses Vergehens, die den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf diesem Gebiet keinerlei Rechnung trägt. Träte ein solcher Fall ein, so dürfte sich der Importeur für das Opfer einer aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigten Behandlung halten, die geeignet wäre, sich auf seine Geschäftsfähigkeit auszuwirken. Damit könnte meines Erachtens von einer ihm gegenüber getroffenen Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gesprochen werden, so daß Artikel 13 des erwähnten Abkommens verletzt wäre.

14 Die zehnte Frage des französischen Gerichtes bezieht sich auf Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens EWG/Schweiz, der jede Beschränkung der mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und der Überweisung dieser Beträge zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz untersagt. Das Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmung den staatlichen Behörden untersagt, den Vorgang als rechtswidrigen Kapitaltransfer einzuordnen, durch den der Käufer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EWG gegenüber seinem schweizerischen Lieferanten die Rechnung über den Verkauf von Waren begleicht, wenn unstreitig ist, daß diese Waren dem Käufer tatsächlich in der in der Rechnung angegebenen Qualität und Menge geliefert worden sind und daß der Verkäufer den in Rechnung gestellten Preis vollständig erhalten hat.

Bekanntlich bringt die Liberalisierung der mit dem Warenaustausch zusammenhängenden Zahlungen für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung mit sich, den Importeuren die Genehmigungen für den Umtausch des dem Warenpreis entsprechenden Betrags zu erteilen. Das gleiche ergibt sich aus Artikel 19 des Abkommens EWG/Schweiz. Hat jedoch der Importeur mit dem Verkäufer in betrügerischer Weise eine künstliche Überbewertung der Ware vereinbart, um einen höheren Kapitalbetrag zu exportieren, als es zur Bezahlung dieser Ware gerechtfertigt gewesen wäre, so liegt es auf der Hand, daß der Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem in Rechnung gestellten Preis nach den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht als durch die devisenrechtliche Genehmigung gedeckt angesehen werden kann. Diese Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten nämlich, die Zahlungen zu genehmigen, die für den Warenaustausch tatsächlich erforderlich sind; aus ihnen kann jedoch mit Sicherheit nicht die Zulässigkeit echter Kapitaltransfervorgänge hergeleitet werden, die unter Verletzung der Steuer- oder devisenrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Danach halte ich den im Laufe des Verfahrens erfolgten Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78 (Thompson — Slg. 1978, 2248, 2275 und 2276) für überflüssig, in dem ein nationales Ausfuhrverbot im währungsrechtlichen Bereich auch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten für zulässig erklärt worden ist, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag (der Art. 20 des Abkommens mit der Schweiz entspricht) gerechtfertigt ist. Um die Bekämpfung der vom innerstaatlichen Steuer- oder Devisenrecht unter Strafe gestellten Rechtsverstöße für zulässig zu halten, bedarf es nicht der Berufung auf derartige Ausnahmebedingungen; vielmehr ist es ausreichend und zutreffender, auf die Grenzen der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen abzustellen, die, wie ich ausgeführt habe, über die laufenden Zahlungen für eingeführte Waren nicht hinausgehen, und zwar in den Grenzen des wirklichen Wertes dieser Waren.

15 Im Ergebnis schlage ich vor, die dem Gerichtshof vom Tribunal de Grande Instance Nanterre mit Beschlüssen vom 7. März und 14. Mai 1979 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :

1. In Anwendung des Kriteriums des Normalpreises eingeführter Waren erlaubt es die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968, bestimmten Erzeugnissen einen niedrigeren Zollwert als den beizulegen, den der Importeur erklärt hat oder der sich aus den vom Importeur nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 gemachten Angaben ergibt. Bei der Ermittlung des Wertes einer Ware kann die Zollbehörde auch andere Faktoren und Umstände als diejenigen berücksichtigen, die in Artikel 9 der genannten Ratsverordnung und in den Nummern 18 bis 21 der Anlage zu der erwähnten Kommissionsverordnung aufgeführt sind.

2. Die Zollbehörde kann den normalen Wert einer Ware mit Hilfe eines Vergleichs des vom Importeur angemeldeten Wertes mit einem oder mehreren Preisen bestimmen, die in anderen Kaufverträgen über das gleiche Erzeugnis vereinbart worden sind; Voraussetzung hierfür ist die Vergleichbarkeit des geschäftlichen Umfelds, insbesondere hinsichtlich der berücksichtigten Warenmenge, des Warensprungs, der Vermarktungsbedingungen und der übrigen das Kaufgeschäft kennzeichnenden Umstände.

3. Ist ein Vergleich mit Preisen, die in Kaufverträgen zwischen einem Exporteur und einem Importeur mit Sitz in denselben Ländern vereinbart worden sind, zwischen denen das Kaufgeschäft stattgefunden hat, bezüglich dessen sich das Problem der Feststellung des Zollwerts stellt, nicht möglich, so ist die Zollbehörde befugt, ihre Untersuchungen auf Verträge auszudehnen, die zwischen Partnern aus anderen als diesen beiden Ländern geschlossen worden sind.

Zum Zweck dieser vergleichenden Untersuchungen dürfen Preise, die für Verkäufe an Importeure mit Sitz in Drittstaaten vereinbart worden sind, nicht berücksichtigt werden; dagegen können Verkäufe an Importeure mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. Die Verkäufe von Exporteuren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder auch in Drittstaaten können unter der Voraussetzung zu Vergleichszwecken verwendet werden, daß Verkäufe von Exporteuren mit Sitz in dem Staat, aus dem die zu bewertende Ware kommt, nicht herangezogen werden können.

4. Als Referenzpreise können nur solche Preise gelten, die normalerweise unter Wettbewerbsbedingungen angewandt werden. Auszuschließen sind sonach Preise, die in Kaufverträgen über Erzeugnisse aus Staatshandelsländern vereinbart worden sind. Preise von Imitationserzeugnissen können nur dann berücksichtigt werden, wenn das imitierte Erzeugnis nicht durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützt ist und wenn das Imitationserzeugnis qualitativ mit dem zu bewertenden Erzeugnis vergleichbar ist.

5. Ist die Heranziehung eines Referenzpreises nicht möglich, so können die staatlichen Zollbehörden auf die nach dem Brüsseler Abkommen zur Ermittlung des normalen Warenwerts zulässigen Methoden und Faktoren zurückgreifen; hierbei ist allerdings die Konsultierung der zuständigen Stellen der Kommission der Gemeinschaften angebracht.

6. Ist ein Importeur bei der Anmeldung des Zollwerts von Waren den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang nachgekommen, indem er alle ihm verfügbaren Angaben über den Warenwert gemacht und den tatsächlichen Preis der eingeführten Ware nach Treu und Glauben angemeldet hat, so ist eine Bestrafung durch einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit diesem Verhalten nicht zulässig. Ebensowenig können die staatlichen Behörden allein aus dem Umstand, daß der vom Importeur für eine Ware gezahlte Preis von ihrem nach den erwähnten Vorschriften festgestellten Zollwert nach oben oder nach unten abweicht, auf einen vorsätzlichen Verstoß des Importeurs gegen die gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen schließen. Wird dagegen nachgewiesen, daß zwischen Exporteur und Importeur eine Absprache besteht, als in Rechnung gestellten und beim Zoll angemeldeten Preis einen Scheinpreis anzugeben, oder hat der Importeur Faktoren verschwiegen, die eine Abweichung des in Rechnung gestellten Preises vom tatsächlichen Preis bewirken, ist eine strafrechtliche Ahndung durch einen Mitgliedstaat gerechtfertigt; diese muß allerdings im Verhältnis zu Art und Schwere der Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen stehen.

7. Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, der im Verhältnis zwischen den beiden Parteien Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verbietet, steht der Befugnis der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen, den Zollwert einer Ware unter Rückgriff auf den unter dem erklärten Wert liegenden normalen Wert zu ermitteln.

Verhängt ein Mitgliedstaat Strafen gegen einen Importeur, der den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei der Anmeldung von aus der Schweiz eingeführten Waren in vollem Umfang nachgekommen ist, so liegt darin eine Maßnahme gleicher Art wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die nach Artikel 13 des Abkommens EWG/Schweiz verboten ist.

8. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz, der jede Beschränkung der mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und der Überweisung dieser Beträge zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz untersagt, verbietet den staatlichen Behörden nicht, den Vorgang als rechtswidrigen Kapitaltransfer einzuordnen, durch den der Käufer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft seiner Muttergesellschaft, die ihm bestimmte Waren geliefert hat, den für diesen Verkauf in Rechnung gestellten Preis zahlt, wenn dieser beträchtlich über dem wirklichen Wert der eingeführten Erzeugnisse liegt und wenn Käufer und Verkäufer die Überbewertung dieser Erzeugnisse in betrügerischer Absicht vereinbart haben.