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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.1980 – C-77/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:42

In der Rechtssache 77/79

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom französischen Conseil d'État in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Marie-Louise Damas

gegen

Fonds d'Orientation et de Régularisation des Marchés Agricoles

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 252, S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 betreffend Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Gewährung von Prämien für die Schlachtung von Kühen und für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 278, S. 6)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Der Rat erließ aiti 6. Oktober 1969 als Mittel gegen die Überschußproduktion von Milch die Verordnung Nr. 1975/69 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 252, S. 1); die Durchführungsbestimmungen hierzu waren in der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 (ABl. L 278, S. 6) enthalten. Diese Regelung wurde im Jahre 1971 durch die Verordnung Nr. 1290/71 des Rates aufgehoben, jedoch im Jahre 1973 erneut eingeführt; sie blieb bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft! Im Jahre 1977 schuf der Rat durch die Verordnung Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) ein neue Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände. Diese Regelung gilt heute noch.

2. Nach der Grundverordnung Nr. 1975/69 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 2195/69 ist die Gewährung der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen an Landwirte unter anderem davon abhängig,

daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verpflichtung die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich der kostenlosen Abgabe vollständig und endgültig einzustellen (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69; Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2195/69),

daß die Menge der Milch oder der Milcherzeugnisse, die während der dem Bezugszeitpunkt vorausgehenden 12 Monate abgegeben wurde, bestimmten Mindestmengen entspricht (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69).

Der Bezugszeitpunkt wird von jedem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums festgelegt, der sich zur Zeit der Geltung der Durchführungsverordnung Nr. 2195/69 vom 1. September 1968 bis zum 31. August 1969, für Italien jedoch bis zum 30. November 1969, erstreckte (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a).

Nach Artikel 8 der Grundverordnung Nr. 1975/69 wird die Prämie, die 200 RE je Milchkuh beträgt, in fünf Raten gezahlt, wobei ein Betrag von 100 RE in den drei Monaten nach der vorerwähnten Verpflichtung gezahlt wird. Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Restbetrag in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wenn der Empfänger der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht hat, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht und daß ferner die in Artikel 6 genannte schriftliche Verpflichtung eingehalten wurde.

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1975/69 lautet wie folgt:

Wird die in Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 6 genannte Verpflichtung während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Einreichung des Prämienantrags nicht eingehalten, so ziehen die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgungen die Prämie wieder ein.

Nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung Nr. 2195/69 treiben ferner die Mitgliedstaaten, wenn der Begünstigte der zuständigen Stelle nicht glaubhaft gemacht hat, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht, die erste Rate der Prämie (100 RE) wieder ein.

3. Marie-Louise Damas, Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Garderon, Bretagne d'Armagnac (Gers), und ihr Pächter, Angelo Arbusti, unterzeichneten am 2. April 1970 gemeinsam einen Antrag auf Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen. Hierbei gaben sie unter anderem an, daß am 31. August 1969 ebenso wie zur Zeit der Antragstellung im Betrieb 23 ausgewachsene Rinder, davon 21 Milchkühe, gehalten worden seien.

Im Namen und für Rechnung der Frau Damas und des Herrn Arbusti ging am 8. April 1970 der Sohn des letzteren, Joseph Arbusti, die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehene schriftliche Verpflichtung ein, spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung, somit am 8. Oktober 1970, die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich der kostenlosen Abgabe vollständig und endgültig einzustellen.

Folglich zahlte der Fonds d'Orientation et de Régularisation des Marchés Agricoles (im folgenden FORMA) Frau Damas die erste Rate der Prämie für die Nichtvermarktung in Höhe von 100 RE je Milchkuh, somit 11663,84 FF, aus.

Aufgrund von Untersuchungen der Direction départementale de l'Agriculture du Département du Gers stellte der FORMA fest, daß Frau Damas und Herr Arbusti über den 8. Oktober 1970 hinaus Milch vermarkteten; er forderte den genannten Betrag daraufhin mit vollstreckbarem Kostenbescheid, der der Betroffenen am 10. März 1972 zugestellt wurde, zurück.

Frau Damas erhob Einspruch gegen diesen Bescheid und in der Folge Klage zum Tribunal Administratif Pau. Gegen dessen klagabweisendes Urteil vom 15. Februar 1977 legte Frau Damas Rechtsmittel zum Conseil d'État ein.

Ihre Klage stützt Frau Damas unter anderem darauf, daß sie selbst und ihr Pächter, Herr Arbusti, nach Ablauf der vorgenannten sechs Monate, somit nach dem 8. Oktober 1970, die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen vollständig eingestellt hätten. Dies will sie insbesondere damit belegen,

daß sie, nachdem ihr Pächter, Angelo Arbusti, aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand getreten und sein Sohn, Joseph Arbusti, an seine Stelle getreten sei, tatsächlich den gesamten Milchviehbestand auf Einheiten an ausgewachsenen Rindern umgestellt habe und anschließend jede unmittelbare landwirtschaftliche Tätigkeit habe einstellen, ihren Viehbestand verkaufen und ihren Besitz gemäß Vertrag vom 2. August 1971, der rückwirkend zum 1. November 1970 in Kraft getreten sei, verpachten müssen;

daß ein Teil des Viehbestands unter anderem an Joseph Arbusti verkauft worden sei, der einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung geführt habe, während der Restbestand (10 Tiere), der zur Fütterung von zehn angekauften Jungrindern ausgereicht habe, während einer Übergangszeit unter der Obhut des Pächters im Ruhestand verblieben sei.

Der FORMA seinerseits trägt vor,

daß Frau Damas zunächst nach dem 8. Oktober 1970, aber vor der Verpachtung ihres Betriebes, an Joseph Arbusti, den Sohn ihres früheren Pächters, ungefähr fünfzehn Hektar ihres Betriebes pachtweise überlassen habe, auf denen die Herstellung und Vermarktung von Milch über das vorgenannte Datum hinaus vorgenommen worden seien,

daß ein Teil der 21 Milchkühe, die sich am 8. April 1970 in dem fraglichen Betrieb befunden hätten, in den Betrieb von Joseph Arbusti überführt worden sei.

4. Mit Entscheidung vom 16. März 1979 hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

1. Hat die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates und in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vorgesehene schriftliche Verpflichtung des Landwirts, vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten, persönlichen Charakter, oder ist sie an den Betrieb gebunden, und welchen Einfluß hat eine Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb auf den Prämienanspruch?

2. Betrifft die Verpflichtung den Viehbestand, und geht im Falle der Abgabe der Milchkühe, für die die Prämie gewährt wurde, die Verpflichtung des Verkäufers auf den Käufer über?

5. Eine Ausfertigung der Vorlageentscheidung ist am 16. Mai 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Damas, vertreten durch Rechtsanwalt Kappelhoff-Lançon, Bordeaux, und durch Professor D. Linotte, Universität Poitiers, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

Frau Damas trägt vor, aus den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ergebe sich unzweideutig, daß die von ihr schriftlich eingegangenen Verpflichtungen persönlichen Charakter hätten.

Der Wortlaut der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1975/69 und der Artikel 12 Buchstabe d und 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2195/69, in denen ausschließlich die Ausdrücke Landwirte und Prämienempfänger verwendet würden, lasse kaum einen Zweifel in dieser Hinsicht. Da es sich um die Regelung der Gewährung von Prämien für die Nichtvermarktung von Milch handele, gehe es — anders als bei der Regelung der Gewährung von Schlachtprämien — nirgends um Verpflichtungen hinsichtlich des Betriebes, des Viehbestandes oder ihrer etwaigen Übernehmer. Der Ausdruck Verpflichtung des Empfängers, der sich wiederholt in diesen Vorschriften finde, zeige klar, daß die Verpflichtung persönlichen Charakter habe. Sie gehe auf den Empfang der Prämie zurück; es sei nicht ersichtlich, wie sie sich auf den Betrieb, auf den Viehbestand oder auf ihre Übernehmer beziehen könne.

Die wörtliche Auslegung stimme im übrigen mit den Ergebnissen der analogen Auslegung und des Umkehrschlusses überein.

Vergleiche man die Regelung für die Gewährung von Prämien für die Schlachtung von Kühen mit derjenigen für die Gewährung von Prämien für die Nichtvermarktung von Milch, so stelle man ohne weiteres fest, daß sich die Verpflichtung bei der ersteren unmittelbar auf den Viehbestand beziehe und daß die Verpflichtung aus der Regelung, solle diese ihr Ziel erreichen, auch den etwaigen Käufer binden müsse. Zur Sicherung des Erfolges der Regelung sei eine Anzahl von Förmlichkeiten vorgeschrieben: Alle Milchkühe würden gekennzeichnet, sie würden durch alle Handelsstufen bis zur Schlachtung von einer Kennkarte begleitet, jeder Käufer müsse vor dem Kauf von der Bestimmung der gekauften Kuh unterrichtet werden.

Daß sich keine dieser Formvorschriften in der Regelung der Gewährung von Prämien für die Nichtvermarktung von Milch finde, während sich die in dieser Regelung vorgesehenen Formvorschriften ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Landwirts bezögen, liefere im Umkehrschluß den Beweis dafür, daß die Verpflichtung zur Nichtvermarktung eine rein persönliche Verpflichtung sei.

Zu der Frage, ob die Verpflichtung betriebsgebunden sein könne, sei auf Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2195/69 hinzuweisen, wo die Mitgliedstaaten ... ermächtigt [werden], zusätzliche Bedingungen zu stellen (für die Gewährung der Prämie) ... betreffend die zeitweilige oder endgültige Überlassung des Betriebes des Begünstigten. Beließen somit die Gemeinschaftsverordnungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Bedingungen hinsichtlich des späteren Schicksals des Betriebes zu stellen, so enthielten sie offenkundig nicht einmal stillschweigend irgendeine Bedingung dieser Art.

Der französische Staat habe von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Der ausschließlich persönliche Charakter der von Frau Damas im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen mit dem FORMA übernommenen Verpflichtung ergebe sich im übrigen aus dem Grundsatz der obligatorischen Wirkung von Verträgen. Dieser Grundsatz sei ein von den Mitgliedstaaten anerkannter allgemeiner Rechtsgrundsatz und als solcher Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Eine etwaige Übertragung der eingegangenen Verpflichtung von der Betroffenen auf einen Dritten sei somit nicht vorstellbar, zumal sie einen — allgemein verbotenen — Schuldenübergang darstellen könne.

Schließlich habe die französische Verwaltung in dem fraglichen Zeitraum die obige Auslegung ebenfalls vertreten. In einem Schreiben vom 6. April 1970 an Frau Damas habe der Directeur départemental de l'Agriculture der Betroffenen mitgeteilt, daß die Verpflichtung, die zu unterzeichnen sie sich anschicke, individuellen Charakter habe.

Der FORMA bemerkt zunächst, die Verordnungen Nr. 1975/69 des Rates und Nr. 2195/69 der Kommission sollten zu einer Verringerung der Erzeugung von

Milch und Milcherzeugnissen unter anderem dadurch führen, daß sie die Landwirte veranlaßten, ihre Milchviehbestände durch Mastviehbestände zu ersetzen. Dieses Ergebnis werde mittels det Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch angestrebt. Der Prämienempfänger verpflichte sich,

vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten,

in seinem Betrieb eine Stückzahl von Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu halten, die mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspreche.

Für die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seien Sanktionen vorgesehen, unter anderem die Einstellung der Zahlungen und die Wiedereinziehung der bereits gezahlten Beträge, wenn der Prämienempfänger weiterhin Milch verkaufe, oder die Wiedereinziehung der ersten Hälfte der Prämie, wenn er die Verpflichtung nicht erfülle, in seinem Betrieb eine Mindestanzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten.

Der Zweck dieser Verordnungen erfordere es, daß die von den Prämienempfängern eingegangenen Verpflichtungen an den Betrieb, nicht an die Person des Empfängers geknüpft seien.

Dies zeige Artikel 16 der Verordnung Nr. 2195/69, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2240/70 der Kommission vom 4. November 1970 (ABl. L 242, S. 12) — anscheinend eine Auslegungsvorschrift —, der voraussetze, daß sich der Betriebsnachfolger der zuständigen Stelle gegenüber verpflichte, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen. Diese Auslegung werde wohl dadurch bestätigt, daß Artikel 16 Absatz 2 den vom Prämienempfänger eingegangenen Verpflichtungen nur in abschließend aufgezählten Fällen persönlichen Charakter beimesse.

Den Zielen dieser Verordnungen entspreche es auch, daß der zur Zeit der Stellung des Antrags auf Prämiengewährung vorhandene Milchviehbestand — von den in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen — nicht durch eine Abgabe an Dritte weiterhin zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch und ebensolchen Milcherzeugnissen zur Verfügung stehen könne und daß folglich die Verpflichtung des Prämienempfängers, keine Milch zu vermarkten, notwendigerweise auch den Käufer von Milchkühen erfassen müsse. Eine abweichende Entscheidung würde den Zweck der fraglichen Verordnungen vereiteln, den Bestand an Milchkühen zu verringern, der zur Vermarktung bestimmte Milch erzeuge.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt zur ersten Frage die Auffassung, daß die Verpflichtung des Empfängers in keiner Weise an einen bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb gebunden sei.

Das ergebe sich bereits aus der sechsten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1975/69, die ausschließlich persönliche Verpflichtungen des Landwirts betreffe, sowie aus den Artikeln 6 und 8 Absatz 2 derselben Verordnung, in denen nur von den Prämienempfängern die Rede sei, ohne daß in irgendeiner Weise klargestellt würde, daß die Verpflichtung darüber hinaus an einen landwirtschaftlichen Betrieb gebunden wäre.

Das gleiche ergebe sich aus Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1386/70 (ABl. L 155, S. 2), wonach Betriebsnachfolger ... sich zur weiteren Erfüllung der von ihren Vorgängern eingegangenen Verpflichtungen verpflichten [können]. Sei der neue Eigentümer oder Pächter nicht verpflichtet, die Verpflichtung zu übernehmen, so könne sie offenkundig nicht an den landwirtschaftlichen Betrieb gebunden sein, den der Prämienempfänger zur Zeit der Antragstellung geführt habe.

Die gleichen Schlußfolgerungen ließen sich aus Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2240/70 ziehen, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt seien, den in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Betrag wiedereinzuziehen,

wenn der Begünstigte oder der Betriebsnachfolger, der sich der zuständigen Stelle gegenüber verpflichtet hat, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen, der zuständigen Stelle die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 genannte Anzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht glaubhaft gemacht hat.

Der Betrieb werde hier nur für den Fall erwähnt, daß der Nachfolger sich verpflichtet habe, die mit der Nichtvermarktungsprämie zusammenhängenden Verpflichtungen zu übernehmen. Habe aber der Betriebsnachfolger diese Verpflichtung nicht übernommen, so würden die Beträge vom Prämienempfänger, der seinen Betrieb verkauft oder dessen Nutzung übertragen habe, nicht wiedereingezogen, soweit er nachweisen könne, daß er weiterhin die in Artikel 6 und 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Verpflichtungen erfülle.

Nur diese Auslegung sei im übrigen mit den in der Regelung eingetretenen Änderungen vereinbar. Bei der Wiedereinführung der Prämienregelung im Jahre 1973 seien die Verfasser der Verordnung Nr. 1353/73 (ABl. L 141, S. 18) der Meinung gewesen, daß die Wirksamkeit der Regelung erhöht und die Kontrollen vereinfacht werden müßten; sie hätten deshalb die vom Prämienempfänger eingegangene Verpflichtung ausdrücklich an den von ihm zur Zeit der Antragstellung geführten landwirtschaftlichen Betrieb gebunden. Da eine solche Änderung der Rechtslage keine Rückwirkung haben könne, könnten die alten Bestimmungen nicht derart ausgelegt werden, daß ihre Wirkung der der neuen Regelung gleich sei.

Keinesfalls dürfe vergessen werden, daß der Empfänger die Verpflichtung, da diese persönlich sei, auch dann erfüllen müsse, wenn er den Betrieb veräußere oder verpachte und wenn sein Nachfolger die Verpflichtung nicht übernehme. Er sei somit nach wie vor gehalten, sowohl die Verpflichtung, keine Milch mehr zu verkaufen, als auch diejenige, eine Mindestanzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten, zu erfüllen.

Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gehe dahin, ob die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu halten, den Viehbestand betreffe und ob im Falle der Abgabe der Milchkühe, für die die Prämie gewährt worden sei, die Verpflichtung des Verkäufers auf den Käufer übergehe.

Nach den einschlägigen Bestimmungen, also nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1975/69, sei der Prämienempfänger nicht verpflichtet, weiterhin die Milchkühe zu halten, die Gegenstand des Antrags gewesen seien und zur Zahlung der ersten Rate der Prämie geführt hätten. Er sei nur verpflichtet, während eines Zeitraums von fünf Jahren (vgl. Artikel 11 der Verordnung) eine Anzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten, die mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspreche.

Das gleiche ergebe sich aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2195/69, wonach die zuständige Stelle die Anzahl der Milchkühe bestimme, die einen Anspruch auf die Prämie begründeten, wonach aber diese Stelle weder verpflichtet sei, die Kühe zu kennzeichnen, noch, eine Kennkarte auszustellen.

Die Verpflichtung des Prämienempfängers sei somit nicht an bestimmte Milchkühe gebunden. Die Kühe, die Gegenstand eines Antrags auf Gewährung einer Prämie gewesen seien, könnten vom Empfänger verkauft werden, ohne daß dies automatisch oder notwendig zu einer Übertragung der fraglichen Verpflichtung führe.

Übernehme der Käufer der Milchkühe die in der Prämienregelung vorgesehene Verpflichtung nicht, so müsse der Empfänger, wolle er seinen Prämienanspruch behalten, auf jeden Fall die Anzahl von Einheiten an ausgewachsenen Rindern zurückhalten, auf die sich seine Verpflichtung beziehe. Der Gerichtshof habe diese Auslegung bereits in der Rechtssache 84/76 (Collie /FORMA) gebilligt.

Kurz gesagt sei die Prämie für die Nichtvermarktung von dem Nachweis abhängig, daß die Verpflichtungen, keine Milch abzugeben und eine bestimmte Anzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten, während des gesamten vorgeschriebenen Zeitraums von fünf Jahren erfüllt würden. Diese Verpflichtungen könnten vom Prämienempfänger oder von einem Käufer erfüllt werden, der sie freiwillig übernommen habe; sie seien aber weder an den landwirtschaftlichen Betrieb des Empfängers noch an die Milchkühe gebunden, die im Zeitpunkt der Antragstellung gehalten worden seien. Die Abgabe des Betriebes oder der Milchkühe habe somit weder die Übertragung der Verpflichtungen auf den Käufer noch den automatischen Verlust des Prämienanspruchs durch den Vorgänger zur Folge.

Aufgrund dieser Erwägungen hält die Kommission folgende Antworten auf die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für geboten:

Die Verordnung Nr. 1975/69 des Rates, insbesondere Artikel 6, 8 und 11, und die Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission, insbesondere Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1, sind wie folgt auszulegen:

Der Anspruch auf die Prämie für die Nichtvermarktung ist durch die Erfüllung der Verpflichtung bedingt, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine Milch abzugeben und während des gleichen Zeitraums eine Stückzahl von Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu halten, die mindestens der Anzahl der Milchkühe entspricht, für die die Prämie gewährt wurde.

Die eingegangene Verpflichtung ist persönlich; sie ist nicht zugleich an den Betrieb gebunden, so daß die Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb keinen unmittelbaren Einfluß auf den Prämienanspruch hat.

Die eingegangene Verpflichtung ist nicht an bestimmte Tiere gebunden, so daß die Verpflichtung nicht von selbst auf den Käufer der Milchkühe übergeht, für die zur Zeit der Antragstellung die Prämie für die Nichtvermarktung gewährt wurde.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt F. Kappel-hoff-Lançon, Bordeaux, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt P. Villey, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly, haben in der Sitzung vom 6. Dezember 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Entscheidung vom 16. März 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 1979, hat der französische Conseil d'État dem Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 252, S. 1) sowie der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 betreffend Durchführungsbestimmungen zu dieser Prämienregelung (ABl. L 278, S. 6) vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Entscheidung des Fonds d'Orientation et de Régularisation des Marchés Agricoles (FORMA) — dem in Frankreich die Gewährung und Auszahlung der in der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates genannten Prämien übertragen sind —, den der Klägerin im Ausgangsverfahren als erste Rate gezahlten Teil der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen wiedereinzuziehen.

3 Die Verordnung Nr. 1975/69 bestimmt in Artikel 5, daß Landwirten, die mehr als zehn Milchkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gewährt werden kann. Nach Artikel 6 ist die Gewährung der Prämie unter anderem davon abhängig, daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung dieser Verpflichtung vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen [einschließlich der kostenlosen Abgabe] zu verzichten. Gemäß Artikel 7 der Verordnung beträgt die Prämie zweihundert Rechnungseinheiten je Milchkuh, die am Tag der Antragstellung im Betrieb gehalten wird; die Prämie wird nur bis zu einem Betrag gewährt, der der Anzahl der Milchkühe entspricht, die zu einem festgelegten Zeitpunkt in dem vom Empfänger geführten Betrieb gehalten werden. Nach Artikel 8 der Verordnung, der die Einzelheiten der Prämienzahlung betrifft, wird die Hälfte der Prämie je Milchkuh in den drei Monaten nach der genannten Verpflichtung gezahlt, und Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt:

Der Restbetrag wird in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wenn der Empfanger der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht hat, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht und daß ferner die in Artikel 6 genannte schriftliche Verpflichtung eingehalten wurde.

Für den Fall, daß eine der beiden genannten Bedingungen nicht erfüllt wird, findet sich schließlich in Artikel 11 der Verordnung folgende Regelung:

Wird die in ... Artikel 6 genannte Verpflichtung während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Einreichung des Prämienantrags nicht eingehalten, so ziehen die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgungen die Prämie wieder ein.

Außerdem bestimmt Artikel 16 der Durchführungsverordnung Nr. 2195/69 der Kommission:

Wenn der Begünstigte der zuständigen Stelle die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 genannte Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht glaubhaft gemacht hat, treiben die Mitgliedstaaten den in Artikel 8 Abatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Betrag wieder ein.

4 Aus den Akten in dieser Rechtssache geht hervor, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren nach Stellung des Antrags auf Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen am 8 April 1970 die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehene Verpflichtung unterzeichnet hat, spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verpflichtung, also nach dem 8. Oktober 1970, vollständig und endgültig auf die Abgabe der erwähnten Erzeugnisse einschließlich der kostenlosen Abgabe zu verzichten. Dementsprechend wurde ihr die fragliche Prämie gewährt, und der FORMA zahlte ihr gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der besagten Verordnung die erste Hälfte der Prämie aus. Aufgrund von Untersuchungen und Nachprüfungen der zuständigen Stellen gelangte der FORMA zu der Ansicht, die Betroffene habe die Abgabe von Milch nach dem 8. Oktober 1970 fortgesetzt, und zog den genannten Betrag mit am 10. März 1972 zugestelltem vollstreckbarem Kostenbescheid gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1975/69 und Artikel 16 der Verordnung nr. 2195/69 wieder ein. Die Betroffene hält eine solche Wiedereinziehung für unrechtmäßig und trägt dazu unter anderem vor, sie habe jede Abgabe von Milch seit dem 7. September 1970 eingestellt. Sie habe, nachdem sie tatsächlich den gesamten Milchviehbestand auf Einheiten an ausgewachsenen Rindern umgestellt habe, jede unmittelbare landwirtschaftliche Tätigkeit einstellen, ihren Viehbestand verkaufen und ihren Besitz gemäß Vertrag vom 2. August 1971, der rückwirkend zum 1. November 1970 in Kraft getreten sei, verpachten müssen.

5 Im Hinblick auf die vom FORMA vertretene und von der Klägerin abgelehnte Ansicht, daß die vom Empfänger unterzeichnete Verpflichtung diesen im Falle der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes weiterhin binde, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen gestellt:

1. Hat die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates und in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vorgesehene schriftliche Verpflichtung des Landwirts, vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten, persönlichen Charakter, oder ist sie an den Betrieb gebunden, und welchen Einfluß hat eine Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb auf den Prämienanspruch ?

2. Betrifft die Verpflichtung den Viehbestand, und geht im Falle der Abgabe der Milchkühe, für die die Prämie gewährt wurde, die Verpflichtung des Verkäufers auf den Käufer über?

a) Zur ersten Frage

6 Um dem vorlegenden Gericht antworten zu können, muß die fragliche Regelung insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Hauptzielsetzungen geprüft werden. Ausweislich ihrer Präambel bezweckt die Verordnung Nr. 1975/69 des Rates, angesichts der Überschußlage auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft die bei bestimmten Gruppen von Landwirten in der Gemeinschaft bestehende Tendenz zur Einstellung der Milcherzeugung oder der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu fördern, und führt deshalb eine Prämie für die Schlachtung von Milchkühen sowie eine Prämie für die Nichtvermarktung der besagten Erzeugnisse ein. Im Lichte dieser Zielsetzungen betrachtet läßt die Verordnung Nr. 1975/69 somit erkennen, daß der wesentliche Rechtsgrund für die Gewährung der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Aufrechterhaltung dieser Vergünstigung die tatsächliche Einstellung jeder Vermarktung der erwähnten Erzeugnisse während des in Artikel 11 der Verordnung genannten Zeitraums von fünf Jahren ist, zu der sich der Empfänger gemäß Artikel 6 verpflichtet hat. Die vom Empfänger unterzeichnete Verpflichtung, auf die Vermarktung der in Rede stehenden Erzeugnisse zu verzichten, stellt in diesem Zusammenhang das Hauptmittel dar, dessen sich die Verordnung Nr. 1975/69 zur Erreichung ihrer Ziele bedient, so daß ein Verstoß gegen diese Verpflichtung, der zugleich eine Mißachtung dieser Ziele bedeutet, die Gewährung und den weiteren Genuß der Prämie ungerechtfertigt macht und ihnen die Rechtsgrundlage entzieht. Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, daß der Empfänger innerhalb des genannten Zeitraums zugunsten eines Dritten auf die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes verzichtet hat, nicht aus, um ihn von seiner schriftlichen Verpflichtung zu befreien und um ihm die erste sowie die weiteren Raten der Prämie, die ihm ausgezahlt worden sind, endgültig zu belassen, sofern das grundlegende Ziel der Verordnung Nr. 1975/69, nämlich die tatsächliche Nichtvermarktung der in Rede stehenden Erzeugnisse innerhalb des gesamten vorgesehenen Zeitraums, mißachtet worden ist.

7 Diese Grundmerkmale der fraglichen Regelung werden durch die Verordnung Nr. 1386/70 des Rates vom 13. Juli 1970 (ABl. L 155, S. 2) sowie durch die am 8. November 1970 in Kraft getretene Durchführungsverordnung Nr. 2240/70 der Kommission vom 4. November 1970 (ABl. L 242 S. 12) bestätigt. Die erstgenannte Verordnung enthält neue Bestimmungen für den Fall einer Betriebsnachfolge und für die Fälle höherer Gewalt und läßt in ihrer ersten Begründungserwägung eindeutig erkennen, daß die einzigen Umstände, die die Nichteinhaltung der vom Empfänger der Prämie unterzeichneten Verpflichtung bezüglich der Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen können, solche sind, die von seinem Willen unabhängig sind, womit sie die Bedingungen eines Falles höherer Gewalt im Sinne ihres Artikels 2 zusammenfaßt. Für den Fall der Betriebsnachfolge bestimmt die Verordnung in Artikel 1, dem neugefaßten Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69, jedoch ausdrücklich, daß die den Empfängern geleistete Anzahlung auf die Prämie diesen nur erhalten bleiben, sofern sich die Nachfolger zur weiteren Erfüllung der von ihren Vorgängern eingegangenen Verpflichtungen verpflichten. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2240/70 hat die Verpflichtung des Nachfolgers für den Vorgänger nur befreiende Wirkung, wenn sie der zuständigen Stelle gegenüber eingegangen worden ist. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, daß mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, die vom Willen des Empfängers unabhängig sind, wie etwa Fälle höherer Gewalt, das Bestreben, die volle Wirksamkeit der fraglichen Regelung, nämlich die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen innerhalb des gesamten vorgesehenen Zeitraums, zu gewährleisten, das wesentliche Kriterium darstellt, das den Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und dafür, daß dem Empfänger die geleistete Anzahlung endgültig erhalten bleibt, zugrunde liegt.

8 Aus diesen Gründen ist die erste Frage dahin gehend zu beantworten, daß die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 vorgesehene schriftliche Verpflichtung des Empfängers der Prämie zur Nichtabgabe von Milch und Milcherzeugnissen diesen persönlich bindet und nicht mit dem Betrieb übergeht. Bei einer Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb verliert der Empfänger den Anspruch auf die Prämie und ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die Anzahlung und jede weitere bereits erhaltene Rate der Prämie zurückzuerstatten, sofern die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in dem betreffenden Betrieb nicht tatsächlich während des gesamten vorgesehenen Zeitraums eingestellt wird.

b) Zur zweiten Frage

9 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1977 in der Rechtssache 84/76, Collie, (Slg. S. 361) ausgeführt hat, zielt die Verordnung Nr. 1975/69 nicht nur darauf ab, die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen einzuschränken, sondern auch darauf, einen Anreiz für die Empfänger zu schaffen, ihre Milcherzeugung in den Dienst der Rinderzucht zum Zwecke der Fleischerzeugung zu stellen und ihre Betriebskapazität, namentlich was die Rindfleischerzeugung angeht, tatsächlich zu nutzen. Gerade im Hinblick auf dieses Ziel enthält Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Verpflichtung des Empfängers, während des fünfjährigen Zeitraums, auf den sich die Zahlung der Prämie erstreckt, eine Stückzahl von Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu halten, die mindestens der Anzahl der von ihm am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht, die einen Anspruch auf die Prämie begründet haben, und macht die ratenweise Zahlung des Restbetrags der Prämie von der Einhaltung dieser Verpflichtung abhängig.

10 Zur Erreichung dieses Zieles ist es nicht erforderlich, daß der Empfänger der Prämie die Milchkühe, die sich zur Zeit der Antragstellung im Betrieb befanden und die einen Anspruch auf die Prämie begründet haben, während des vorgesehenen Zeitraums weiterhin hält. Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2195/69 der Kommission bestimmen für den Bereich der Schlachtprämien, daß die zuständige Stelle wenn sie den eingereichten Anträgen stattgibt, alle im Betrieb gehaltenen Milchkühe kennzeichnet und eine Kennkarte nach einem festgelegten Muster ausstellt, um sie zu identifizieren. Demgegenüber sieht Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung für den Bereich der Prämien für Nichttermarktungvon Milch und Milcherzeugnissen vor, daß die zuständige Stelle lediglich die Anzahl der Milchkühe, die einen Anspruch auf die 1 ramie begründen, festzustellen hat. Diese unterschiedlichen rechtlichen Regelungen bestätigen, daß die sich aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69 ergebende Verpflichtung des Empfängers der Prämie, eine bestimmte Stückzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten, allein auf diese Stuckzahl bezogen und nicht an bestimmte Tiere gebunden ist. Daraus folgt daß die durch die Verordnung Nr. 1975/69 eingeführte Regelung den Empfanger nicht daran hindert, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Betneb gehaltenen Milchkühe zu verkaufen. Der Umstand, daß der Empfänger die in Rede stehenden Kühe abgeben darf, bedeutet zugleich, daß seine schriftliche Verpflichtung zur Nichtabgabe von Milch und Milcherzeugnissen sich nicht auf den Viehbestand erstreckt und daher nicht automatisch mit den abgegebenen Kühen auf deren Käufer übergeht.

11 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Verpflichtung des Empfangers der Prämie, eine Stückzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten , die mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht, nicht an bestimmte Tiere gebunden ist. Im Falle der Abgabe von Milchkühen, die zur Zeit der Antragstellung im Betrieb gehalten wurden und die einen Anspruch auf die Prämie begründet haben, geht die Verpflichtung des Empfängers, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, nicht durch die Abgabe auf den Käufer der Kühe über.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom französischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 16. März 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 vorgesehene schriftliche Verpflichtung des Empfangers der Prämie zur Nichtabgabe von Milch und Milcherzeugnissen bindet den Empfänger persönlich und geht nicht mit dem Betneb über. Be, einer Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb verliert der Empfänger den Anspruch auf die Prämie und ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die Anzahlung und jede weitere bereits erhaltene Rate der Prämie zurückzuzahlen, sofern die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in dem betreffenden Betrieb nicht tatsächlich während des gesamten vorgesehenen Zeitraums eingestellt wird.

2. Die Verpflichtung des Empfängers der Prämie, eine Stückzahl von ausgewachsenen Rindern zu halten, die mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht ist nicht an bestimmte Tiere gebunden. Im Falle der Abgabe von Milchkühen die zur Zeit der Antragstellung im Betrieb gehalten wurden und die einen Anspruch auf die Prämie begründet haben, geht die Verpflichtung de Empfängers, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, nicht durch die Abgabe auf den Käufer der Kühe über.