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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.1980 – C-53/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:44
In der Rechtssache 53/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Dritten Senat der belgischen Cour de Cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Office national des pensions pour travailleurs salariés
gegen
Fioravante Damiani
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 45 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 74, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Absätze 1 und 4 des Artikels 45 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) lauten wie folgt:
1. Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt zu werden brauchen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.
...
4. Der nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.
2. Herr Fioravante Damiani, der in Belgien Bergarbeiter gewesen war, reichte am 10. Februar 1975 beim Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten, ONPTS) einen Antrag auf Altersrente ein. Nachdem das ONPTS die Akten bearbeitet und alle für die Festsetzung der Rente erforderlichen Daten gesammelt hatte, erkannte es dem Betroffenen den Anspruch auf eine volle Bergarbeiterrente zu. Das Amt ließ ihn jedoch wissen, daß ihm diese Rente nur unter Abzug der ihm gewährten italienischen Invaliditätsrente ausbezahlt werden könne und daß ein Bescheid ergehen werde, sobald der Betrag dieser letztgenannten Rente auf das zu diesem Zwecke an das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale gerichtete Auskunftsersuchen des Amtes hin bekannt geworden sei.
3. Da das ONPTS ihm gegenüber keinen formellen Bescheid erließ, erhob Herr Damiani am 25. März 1976 beim Tribunal du Travail Mons Klage, um seinen Anspruch auf Altersrente anerkennen zu lassen. Das Gericht erkannte an, daß der Betroffene Anspruch auf die beantragte Rente habe, diese aber nur unter Abzug der italienischen Rente ausbezahlt werden könne, und wies die Klage mit Urteil vom 26. November 1976 als unbegründet ab.
Der Betroffene legte am 28. Januar 1977 bei der Cour du Travail Mons gegen dieses Urteil Berufung ein.
Im Anschluß an die Berufung stellte das ONPTS Herrn Damiani am 16. Mai 1977 einen Bescheid zu, durch den es ihm mit Wirkung vom 1. März 1975 eine vorläufige Rente vom 159420 BFR bewilligte. In dem Bescheid war klargestellt, daß dieser vorläufiger Art sei und daher nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates nicht angefochten werden könne.
Dieser Bescheid veranlaßte Herrn Damiani, bei der Cour du Travail einen zusätzlichen Antrag auf Zahlung gerichtlich festgesetzter Zinsen aus den Beträgen zu stellen, die ihm von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Rentenansprüche anerkannt worden waren, zustanden.
4. Die Cour du Travail Mons entschied mit Urteil vom 13. Januar 1978, daß der die vorläufigen Leistungen bewilligende Bescheid des ONPTS vom 16. Mai 1977 den Antrag des Berufungsklägers auf Erlaß dieser Maßnahme gegenstandslos gemacht habe. Das Gericht gab jedoch dem zusätzlichen Antrag statt und verurteilte das ONPTS zur Zahlung der gerichtlich festgesetzten Zinsen aus den Herrn Damiani vorläufig bewilligten Beträgen vom 25. März 1976, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, an.
Das Urteil stützte sich auf Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, wonach der bearbeitende Träger dann, wenn er feststellt, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzelten berücksichtigt zu werden brauchen, sie sofort als vorläufige Leistungen zu zahlen hat. In dem Urteil war ausgeführt, daß diese Bestimmung der Behörde den Erlaß eines Aktes, mit dem der Anspruch anerkannt werde, vorschreibe und die Befugnisse der Behörde insoweit gebunden seien. Folglich könne das Gericht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten, und der Betroffene sei befugt, Klage gemäß Artikel 92 und 93 der belgischen Verfassung zu erheben, die der richterlichen Gewalt die Aufgabe übertragen hätten, den Bürger gegen Verwaltungswillkür zu schützen. Zwar könne nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 der Inhalt der Maßnahme nicht angefochten werden; anders verhalte es sich aber, wenn keine Maßnahme vorliege. Der Betroffene könne wegen des Unterbleibens einer solchen Maßnahme den Rechtsweg beschreiten. Hieraus ergebe sich die Befugnis, gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Recht zu sprechen und nach den Bestimmungen des belgischen Rechts gerichtlich festgesetzte Zinsen aus den Beträgen der vorläufig bewilligten Leistungen zuzuerkennen.
5. Das ONPTS legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein, mit der es die folgenden drei Rügen erhob :
1) Nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 könne die von dem bearbeitenden Träger getroffene Entscheidung, die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung sofort als vorläufige Leistungen zu zahlen, nicht angefochten werden. Daher dürfe das Arbeits- und Sozialgericht den Träger nicht zur Zahlung einer vorläufigen Rente aufgrund dieser Bestimmung und somit auch nicht zur Zahlung der gesetzlichen, gerichtlich festgestellten Zinsen aus dem Betrag dieser Rente verurteilen.
2) Das ONPTS halte Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Die sofortige vorläufige Zahlung, die in dieser Bestimmung zu Lasten des bearbeitenden Trägers vorgesehen sei, setze voraus, daß der Betroffene Anspruch auf Leistungen nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Herr Damiani habe wegen der ihm gewährten italienischen Invaliditätsrente keinen Anspruch auf Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften gehabt. In diesem Zusammenhang berief sich das ONPTS auf Artikel 25 des belgischen Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, wonach
außer in den vom König bestimmten Fällen und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen ... die Alters- und die Hinterbliebenenrente nur zahlbar [sind], wenn der Berechtigte keine berufliche Tätigkeit ausübt und wenn er keine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bezieht.
Das ONPTS habe sich am 16. Mai 1977 nur durch Ausnutzung eines bloßen Verwaltungsspielraums, der in den Gesetzestexten keinen Ausdruck gefunden habe, bereit gefunden, vorläufig eine Rente in Höhe des Unterschieds zwischen der vollen Bergarbeiterrente und der italienischen Invaliditätsrente zu gewähren.
3) Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenleistungen sei ein politischer Anspruch im Sinne von Artikel 93 der belgischen Verfassung, und Artikel 1153 des Code civil über die im Falle des Verzuges geschuldeten gesetzlichen Zinsen sei nicht anwendbar.
6. Die Cour de Cassation stellte unter Bezugnahme auf die erste Rüge des ONPTS fest, der bei ihr anhängige Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, über die allein der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 177 des Vertrages befinden könne.
Die Cour de Cassation (Dritter Senat) hat daher mit Urteil vom 19. März 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage gestellt.
Wenn der bearbeitende Träger im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, feststellt, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt zu werden brauchen, und sie nicht sofort als vorläufige Leistungen zahlt und wenn dieser Träger, nachdem der Antragsteller ihn vor dem zuständigen nationalen Gericht im Hinblick auf die Erlangung eines vorläufigen Bescheids verklagt hat, beschließt, die vorläufigen Leistungen von einem Zeitpunkt vor der Klageerhebung an zu zahlen, schließen es dann die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1 und 4 der genannten Verordnung aus, daß das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers gemäß dem nationalen Recht Zinsen aus dem Betrag der vorläufig geschuldeten Leistungen vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zuspricht?
7. Das Vorlageurteil ist am 9. April 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Herr Damiani, vertreten durch den Gewerkschaftsvertreter Daniele Rossini, das ONPTS, vertreten durch den Hauptverwaltungsrat R. Masyn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Die Rechtssache ist durch Beschluß vom 19. September 1979 an die Zweite Kammer verwiesen worden. Sie ist gemäß den vom Gerichtshof in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1979 erlassenen Übergangsvorschriften hinsichtlich der Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. C 265, S. 9) der Dritten Kammer zugewiesen worden.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
A —
Herr Damiani weist zunächst darauf hin, daß die belgischen Rechtsvorschriften — im Unterschied etwa zu den italienischen Rechtsvorschriften — nicht ausdrücklich eine Klagemöglichkeit für den Fall vorsähen, daß die Verwaltung es unterlasse, eine Entscheidung zu treffen. Die Artikel 92 und 93 der belgischen Verfassung hätten jedoch der richterlichen Gewalt die Aufgabe übertragen, die Bürger gegen Verwaltungswillkür zu schützen.
Zwar enthielten die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen keine Bestimmung, die Sanktionen gegenüber den säumigen Trägern vorsehe; dies ändere aber nichts daran, daß die zuständigen Träger aufgrund der Artikel 41, 45 Absatz 1 und 50 der Verordnung Nr. 574/72 gehalten seien, alles daranzusetzen, um die Bearbeitung der Rentenanträge und die Feststellung der Leistungen höchstmöglich zu beschleunigen. Erlaube Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 nicht die Anfechtung der vorläufigen Entscheidungen, so hindere doch nichts daran, daß der Antragsteller einer Rente, der mit der Untätigkeit der Verwaltung konfrontiert sei, bei Gericht Klage erhebe, um seine Rechte geltend zu machen.
Was die gerichtlich festgesetzten Zinsen angehe, so seien sie insoweit untrennbar mit den aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen geschuldeten Leistungen verbunden, als sie dazu bestimmt seien, den Sozialversicherten für den ihm durch die verspätete Zahlung der Leistung, aur aie er Anspruch habe, entstandenen Schaden (der vor allem aus der bedeutenden Verringerung der Kaufkraft des Geldes von dem Tag an, an dem die beantragte Leistung habe gezahlt werden müssen, resultiere) zu entschädigen und die Langsamkeit der Verwaltung mit Sanktionen zu belegen.
Abschließend schlägt Herr Damiani vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten.
Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 schließt nicht aus, daß ein Wanderarbeitnehmer, der eine Rente beantragt hat, zur Wahrung seiner Rentenansprüche den Rechtsweg beschreitet, wenn der zuständige Träger Absatz 1 dieses Artikels nicht anwendet. Dieselbe Bestimmung schließt nicht aus, daß das angerufene Gericht Zinsen aus dem Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen zuspricht, falls sie nach dem nationalen Recht geschuldet werden.
B —
Nach Ansicht des ONPTS ist die von der Cour de Cassation gestellte Frage unzweckmäßig. Das Amt erinnert daran, daß es vor der Cour de Cassation drei Rügen erhoben habe. Es vertritt die Auffassung, die durch die erste Rüge veranlaßte Vorlage sei für den Fall, daß die zweite oder die dritte Rüge durchdringe, überflüssig. Die Cour de Cassation habe jedoch diese letztgenannten Rügen nicht geprüft. Außerdem gehe die gestellte Frage von einer unzutreffenden Rechtslage aus, da sie vermuten lasse, daß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung im vorliegenden Fall zwingend anwendbar sei und daß nach dem nationalen Recht gerichtlich festgesetzte Zinsen geschuldet würden, was nicht der Fall sei. Jedenfalls hätten die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1 und 4 der Verordnung mit der Verpflichtung zur Zahlung gerichtlich festgesetzter Zinsen nichts zu tun. Nach Absatz 4 könne die vorläufige Maßnahme nicht angefochten werden. Hieraus folge, daß der Antragsteller sich nicht an ein Gericht wenden könne, um den von dem zuständigen Träger gewährten vorläufigen Betrag ändern zu lassen. Das Fehlen dieser Möglichkeit habe also ipso facto zur Folge, daß während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens kein Schaden vorliegt, und schließe damit die Zuerkennung gerichtlich festgesetzter Zinsen aus. Darüber hinaus sehe keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts für einen Antragsteller die Möglichkeit vor, den bearbeitenden Träger unmittelbar vor einem Gericht auf Erlaß eines endgültigen Bescheids oder einer vorläufigen Maßnahme zu verklagen.
Das ONPTS schlägt demnach vor, der Gerichtshof möge für Recht erkennen, daß die Verpflichtung zur Zahlung gerichtlich festgesetzter Zinsen an Sozialversicherte eine Frage des nationalen Rechts ist, über die nur die nationalen Gerichte zu befinden haben. Hieraus folgt, daß die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 574/72 für diese Frage nichts hergeben.
C —
Die Kommission untersucht in ihrem schriftlichen Erklärungen die beiden folgenden Fragen:
1. Verhindert Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72, daß die Weigerung eines Trägers der sozialen Sicherheit, die in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehene Zahlung der vorläufigen Leistungen vorzunehmen, oder die Verzögerung der Vornahme dieser Zahlung vor einem innerstaatlichen Gericht angefochten wird?
2. Kann, falls eine solche Klagemöglichkeit besteht, diese dazu führen, daß dem Versicherten gerichtlich festgesetzte Zinsen aus den geschuldeten Beträgen zugesprochen werden?
Hinsichtlich der ersten Frage trägt die Kommission vor, Artikel 45 Absatz 4 könnte, isoliert betrachtet, dahin verstanden werden, daß er jede Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung derjenigen Entscheidungen ausschließe, die die Träger der sozialen Sicherheit bei der Durchführung des Artikels 45 erließen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Auslegung jedoch nicht haltbar. Die Wendung kann nicht angefochten werden sei vielmehr im Zusammenhang mit der Wendung in bezug auf die vorläufige Art der Maßnahmen zu lesen. Artikel 45 Absatz 4 besage nur, daß die Entscheidung über die Zahlung der vorläufigen Leistungen nicht zu einem gerichtlichen Tätigwerden im Hinblick auf die Bestimmung der endgültigen Rechtsstellung des Betroffenen, was seine Leistungsansprüche angehe, führen könne.
Die Vorschrift lasse hingegen solche Klagen unberührt, die wegen fehlerhafter Anwendung des Artikels 45 namentlich in den Fällen erhoben werden könnten, in denen die Gewährung der Leistungen verweigert oder verzögert werde oder in denen vorläufige Beträge ohne Bezug auf die geschuldeten Leistungen gezahlt würden. Jede andere Auffassung bedeute eine Mißachtung der obligatorischen Natur des Artikels 45 und der Erfordernisse, die sich aus seinem Verordnungscharakter nach Artikel 189 EWG-Vertrag ergäben, insbesondere der unmittelbaren Wirkung, die er in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten entfalten müsse.
Zu der Frage, ob die Klage, die der Versicherte vor dem zuständigen nationalen Gericht im Falle der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 574/72 geschuldeter Leistungen erheben könne, die Zuerkennung gerichtlich festgesetzter Zinsen aus den geschuldeten Beträgen zum Gegenstand haben könne, vertritt die Kommission die Ansicht, beim gegenwärtigen Stand der Rechtsvorschriften müsse das nationale Gericht anhand der Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts ermitteln, ob nach diesem Recht einem solchen Antrag stattgegeben werden könne. Die Zubilligung gerichtlich festgesetzter Zinsen könne ein Mittel sein, um einen wirksamen Schutz der Gemeinschaftsbestimmungen zu erreichen. Auf jeden Fall schließe Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 in keiner Weise aus, daß eine Verurteilung zur Zahlung derartiger Zinsen ausgesprochen werde, wenn diese nach dem nationalen Recht in Betracht kommen könnten. Abschließend schlägt die Kommission vor, die gestellte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 schließt nicht aus, daß das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über die Nichterfüllung der Verpflichtungen eines Trägers der sozialen Sicherheit aus den Absätzen 1,2 oder 3 dieses Artikels in bezug auf die Zahlung vorläufiger Leistungen anhängig ist, dem Leistungsberechtigten auf seinen Antrag nach dem nationalen Recht Zinsen aus dem Betrag der geschuldeten Leistungen zuspricht.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. November 1979 hat die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die belgische Cour de Cassation hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 19. März 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung von Artikel 45 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 74, S. 1) vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer, der die Gewährung einer Altersrente begehrt, und dem Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten — ONPTS); in dem Rechtsstreit geht es darum, ob aufgrund des innerstaatlichen Rechts gerichtlich festgesetzte Zinsen aus dem Betrag der nach Artikel 45 Absatz 1 und 4 der genannten Verordnung vorläufig geschuldeten Leistungen zuerkannt werden können.
3 Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestimmt:
Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt zu werden brauchen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.
Gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift unterrichtet der nach Absatz 1 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.
4 Die von der Cour de Cassation vorgelegte Frage lautet folgendermaßen:
Wenn der bearbeitende Träger im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Faimhen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, feststellt, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt zu werden brauchen, und sie nicht sofort als vorläufige Leistungen zahlt und wenn dieser Träger, nachdem der Antragsteller ihn vor dem zuständigen nationalen Gericht im Hinblick auf die Erlangung eines vorläufigen Bescheids verklagt hat, beschließt, die vorläufigen Leistungen von einem Zeitpunkt vor der Klageerhebung an zu zahlen, schließen es dann die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1 und 4 der genannten Verordnung aus, daß das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers gemäß dem nationalen Recht Zinsen aus dem Betrag der vorläufig geschuldeten Leistungen vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zuspricht?
5 Das ONPTS machte geltend, das Ersuchen um Vorabentscheidung sei unzulässig, da die gestellte Frage angesichts der vor dem vorlegenden Gericht erhobenen Rügen unzweckmäßig sei. Der Gerichtshof ist jedoch nicht zustandig, uber die Zweckmäßigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens zu befinden Denn im Rahmen der in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Zustandigkeitsverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens verfügt und dem die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung obliegt in voller Sachkenntnis die Erheblichkeit der in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen.
6 Das ONPTS macht außerdem geltend, durch die Wendung nicht angefochten werden kann in Artikel 45 Absatz 4 sei der Rechtsweg gegen Entscheidungen, die von den zuständigen Trägern gemäß Artikel 45 erlassen werden könnten, vollständig ausgeschlossen. Hieraus ergebe sich vor allem, daß die innerstaatlichen Gerichte nicht ohne Verstoß gegen Artikel 45 deni Leistungsberechtigten nach dem innerstaatlichen Recht Zinsen aus dem Betrag der ihm geschuldeten Leistungen zuerkennen könnten.
7 Der Gerichtshof kann sich dieser Auslegung nicht anschließen. Sie ist unvereinbar mit dem obligatorischen Charakter der Zahlung der in Artikel 45 vorgesehenen vorläufigen Leistungen. Artikel 45 Absatz 1 verpflichtet den zuständigen Träger, bei Vorliegen der Voraussetzungen die vorläufig geschuldeten Leistungen sofort zu zahlen. Der obligatorische Charakter der Zahlung der Leistungen wird durch Artikel 45 Absatz 4 bestätigt, der sich auf den nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichteten] Träger bezieht. Dieser Verpflichtung, die Artikel 45 den zuständigen Iragem auferlegt, entspricht ein Rechtsanspruch auf seilen der Sozialversicherten, dessen Wahrung die innerstaatlichen Gerichte zu sichern haben.
8 Artikel 45 Absatz 4 kann daher nicht so ausgelegt werden, daß er bezweckt, jede Möglichkeit eines gerichtlichen Schutzes des Anspruchs auf Zahlung der vorläufigen Leistungen auszuschließen. Die Wendung nicht angefochten werden kann in Artikel 45 Absatz 4 in Verbindung mit den vorangehenden Worten vorläufiger Art bedeutet nur, daß die von den zuständigen Tragern gemäß Artikel 45 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht Gegenstand einer Klage sein können, die sich auf die endgültige Feststellung der Leistungsansprüche des Betroffenen bezieht. Artikel 45 Absatz 4 verhindert jedoch nicht, daß vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Klage wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung der dem zuständigen Trager durch Artikel 45 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen erhoben wird und daß aut diese Klage hin dem Kläger nach dem innerstaatlichen Recht Zinsen aus den geschuldeten Beträgen zuerkannt werden.
9 Auf die dem Gerichtshof gestellte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 es nicht verbietet, daß ein innerstaatliches Gericht, vor dem eine Klage wegen Verstoßes des zuständigen Trägers gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung anhängig ist, dem Kläger auf seinen Antrag gemäß dem nationalen Recht Zinsen aus dem Betrag der vorläufig geschuldeten Leistungen zuspricht.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation mit Urteil vom 19 März 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 verbietet es nicht, daß ein innerstaatliches Gericht, vor dem eine Klage wegen Verstoßes des zuständigen Trägers gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung anhängig ist, dem Kläger auf seinen Antrag gemäß dem nationalen Recht Zinsen aus dem Betrag der vorläufig geschuldeten Leistungen zuspricht.