Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.1980 – C-84/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:45
In der Rechtssache 84/79
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Richard Meyer-Uetze KG
gegen
Hauptzollamt Bad Reichenhall
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 17. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABI. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6) ist folgendes bestimmt:
1. Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).
2. Bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren ist davon auszugehen, daß
a) die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden;
b) der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden;
...
Nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung ist Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
...
c) für im Eisenbahn-, Binnenschiffsoder Straßenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle;
...
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten umfassen u. a. die Transportkosten, für die Artikel 8 der Verordnung Nr. 803/68 gilt; darin heißt es:
1. Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Kosten des Beförderns im Verhältnis der Streckenteile außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufgeteilt, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären.
...
2. Werden Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet, der dem Preis am Ort des Verbringens entspricht, so sind die Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehen, von diesem Preis nicht abzuziehen. Ein solcher Abzug kann jedoch vorgenommen werden, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort.
...
2. Die Firma Richard Meyer-Uetze KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, ließ zwischen dem 6. März und dem 11. November 1972 beim Zollamt Frei-lassing-Saalbrücke, einer Dienststelle des Hauptzollamts Bad Reichenhall, des Beklagten des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, fünfzehn Sendungen mit LKW eingeführtes tiefgefrorenes Obst und Gemüse aus Ungarn zum freien Verkehr abfertigen.
Die Firma Meyer-Uetze ließ dabei bestimmte Werte für den Preis franco Empfangsstation anmelden und errechnete den jeweiligen inländischen Frachtkostenanteil nach dem Reichskraftwagentarif. Das Zollamt stellte fest, die Waren seien unabhängig davon, für welchen Ort sie bestimmt gewesen seien, zu gleichen Preisen berechnet worden. Es war deshalb aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 803/68 der Auffassung, die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten dürften nicht abgezogen werden, weil einheitliche Preise frei Bestimmungsort vorlägen.
Mit ihrem Einspruch legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Bestätigung des Generalvertreters der ungarischen Lieferfirma des Inhalts vor, daß in den Fakturawerten ein Pauschalbetrag von 62 DM je t für die Fracht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angenommen werde. Dasselbe gehe, so trug die Klägerin vor, aus dem Schreiben der Lieferfirma vom 30. August 1972 hervor, wonach innerhalb der Lieferpreise ein Pauschbetrag von 62 DM je t kalkuliert sei. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens wies den Einspruch zurück.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht München. Hierbei legte sie außerdem Unterlagen vor, in denen eine deutsche Frachtenprüfstelle einen durchschnittlichen inländischen Frachtanteil von 70,30 DM je t errechnet hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil feststehe, daß einheitliche Preise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 berechnet worden seien, und der Beweis, daß es einen abweichenden, niedrigeren Preis frei Grenze gebe, nicht erbracht worden sei. Behauptungen, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft werden könne, seien für sich allein nicht geeignet, die entsprechende Tatsache nachzuweisen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte Revision beim Bundesfinanzhof ein und machte in erster Linie geltend, das Finanzgericht habe das von ihr vorgelegte Schreiben vom 30. August 1972 zu Unrecht als nicht nachprüfbare Behauptung angesehen. Dieses Schreiben enthalte nicht nur eine vage Aussage, sondern die verbindliche Erklärung, daß die ungarische Lieferfirma der Klägerin des Ausgangsverfahrens bei einer Abnahme frei Grenze einen um 62 DM je t geringeren Preis als den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis berechnet hätte. Schließlich, hätte das Finanzgericht berücksichtigen müssen, daß dieser Abzug den gesetzlichen deutschen Beförderungstarifen für den Straßengüterverkehr entspreche.
3. Mit Beschluß vom 24. April 1979 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist der Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen, daß dieser Preis für alle Bestimmungsorte im Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich sein muß?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, kann — gegebenenfalls wie — berücksichtigt werden, daß einheitliche Preise frei Bestimmungsort nur für einen Mitgliedstaat gelten?
3. Wie ist Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren hinsichtlich der Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis auszulegen?
4. In seinem Vorlagebeschluß führt der Bundesfinanzhof zu der Frage, ob Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 803/68 (ZWVO) im vorliegenden Fall angewendet werden kann, folgendes aus:
Artikel 8 ZWVO behandelt die spezielle Frage, wie die Kosten des Beförderns außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zollwertrecht-Iich zu behandeln sind. Absatz 1 regelt deren Aufteilung im Verhältnis der Streckenanteile außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft bei durchgehender Frachtberechnung und gleicher Beförderungsart. Absatz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehenden Kosten von einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort abgezogen werden können. Es liegt daher nahe, auch den Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort auf das Gemeinschaftsgebiet zu beziehen und ihn dahin auszulegen, daß es sich um einen Preis handelt, der einheitlich für alle Orte der Gemeinschaft in gleicher Höhe ohne Rücksicht auf die tatsächlich angefallenen Beförderungskosten berechnet wird. Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, daß der Preis lediglich für bestimmte Orte einer Preiszone innerhalb des Gemeinschaftsgebiets einheitlich sein muß, z. B. für einzelne Mitgliedstaaten verschieden hoch sein kann, vorausgesetzt, daß er jeweils dem Preis am Verbringungsort entspricht...
Der Bundesfinanzhof fährt fort:
Hierbei stellt sich die weitere Frage, wie der Nachweis in beiden Fällen zu erbringen ist. Nach Ansicht des Senats wäre die Vorschrift des Artikels 8 Absatz 2 Satz 2 ZWVO nicht notwendig, wenn lediglich nachzuweisen wäre, daß in den einheitlichen Preis frei Bestimmungsort ein durchschnittlicher Beförderungskostenanteil einkalkuliert worden sei. Es bedarf keiner Ausführungen, daß in einem für mehrere Bestimmungsorte einheitlichen Preis jeweils (verschieden hohe) Beförderungskosten enthalten sein müssen. Demnach könnte die Vorschrift nur dahin zu verstehen sein, daß der Nachweis zu erbringen ist, wie hoch der Preis am Verbringungsort sein würde, wenn ein nachzuweisender bestimmter Durchschnittsbetrag von dem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort abgezogen würde. Bei einem solchen Nachweis müßte aber sichergestellt sein, daß dieser Durchschnittsbetrag nicht durch Annahme zu hoher innergemeinschaftlicher Beförderungskosten manipuliert wird.
5. Der Beschluß des Bundesfinanzhofes ist am 25. Mai 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt W. Schürmann, Frankfurt am Main, und Steuerberater H. Glashoff, hat gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 18. Oktober 1979 hat der Gerichtshof nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Von der Kommission eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Zur ersten Vorlagefrage
Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 im Zusammenhang mit der Grundnorm in Artikel 1 dieser Verordnung auszulegen.
Die Kommission bemerkt, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sei bestimmt, daß bei der Berechnung des Normalpreises auf den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzustellen sei, doch sei dort nur der Ort der Lieferung, nicht dagegen der für die Zollwertfeststellung maßgebende Ort definiert. Bei der Zollwertfeststellung sollten der grenznahe und der grenzferne Importeur lediglich bei sonst gleichen Bedingungen (z. B. Absatzgebiet/Preiszone, Handelsstufe, Zeit, Menge) gleich behandelt werden. Wenn also in einem zu zahlenden Preis innergemeinschaftliche Beförderungskosten enthalten seien, so müsse der innergemeinschaftliche Anteil der tatsächlichen Beförderungskosten bei der Feststellung des Zollwertes abgesetzt werden; dies ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68. Hierbei könne es bei einem Gesamtpreis frei Bestimmungsort nur auf die tatsächlich im Preis enthaltenen Kostenelemente ankommen.
Fiktive Frachtraten — die sich z. B aus einem Tarif ergäben, aber tätsächlich nicht abgerechnet würden — seien dagegen irrelevant. Das gleiche gelte auch für tatsächliche Beförderungsentgelte, die der Lieferer teilweise anderen Käufern in Rechnung stelle, wie dies gerade bei der Bildung von Einheitspreisen durch Mischkalkulation der Fall sei, die in der Regel für den grenznahen Käufer zu hohe und für den grenzfernen Käufer zu niedrige Frachtkosten enthielten. Da bei einheitlichen Preisen den Zollstellen nicht bekannt sei, in welcher Höhe tatsächlich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft entfallende Frachtkosten im Preis enthalten seien, habe der Gesetzgeber aus pragmatischen Gründen in Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 803/68 bestimmt, daß im Grundsatz bei nachgewiesenen einheitlichen Preisen überhaupt kein Abzug von Beförderungskosten zulässig sei. Nur wenn der Zollstelle nachgewiesen werde, daß bei Abnahme frei Grenze ein niedrigerer Preis frei Grenze gewährt worden wäre, und damit auch die einkalkulierte Frachtpauschale offengelegt werde, könne nach der Ausnahmevorschrift in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 ein Abzug vom einheitlichen Preis frei Bestimmungsort erfolgen.
Nach Auffassung der Kommission kann es deshalb auch bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 nur darauf ankommen, ob feststehe, daß in dem zu bewertenden Einzelfall der Preis frei grenzfernem Bestimmungsort genauso hoch sei wie der Preis am Ort des Verbringens, über den die zu bewertenden Warensendung tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sei. Ohne Bedeutung sei dagegen in diesem Zusammenhang, ob der Preis frei Bestimmungsort auch an allen anderen Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder innerhalb des Zollgebiets des Einfuhrmitgliedstaats gleich hoch sei. Begrifflich müsse bei einem einheitlichen Preis davon ausgegangen werden, daß dieser an allen Bestimmungsorten innerhalb desselben regionalen oder überregionalen Marktes (Preisgebietes) gleich hoch sei. Die Grenzen dieses Preisgebietes brauchten aber von der Zollstelle nicht bestimmt zu werden, wenn wegen des gleich hohen Preises am Verbringungsort zumindest feststehe, daß in den Preisen grundsätzlich nicht die nach den Beförderungsstrecken tatsächlich angefallenen Beförderungskosten, sondern höhere oder niedrigere Kosten enthalten seien.
Die Kommission betont, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68 führe zu demselben Ergebnis, indem er bestimme, daß in dem idealen Kaufgeschäft, das als Maßstab für die Ermittlung des Zollwertes diene, der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden.
Wenn in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 einerseits von dem Preis am Ort des Verbringens und andererseits von dem Preis frei Grenze die Rede sei, so liege der Grund in erster Linie darin, daß die Kostenklausel frei Grenze sich sowohl auf einen Preis am Ort des Verbringens als auch auf einen Preis am grenzfernen Bestimmungsort beziehen könne. Bei der Zollwertfeststellung für Lieferungen an grenzferne Bestimmungsorte, die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in anderen Märkten (Preiszonen) als demjenigen des Verbringilngsortes liegen könnten, komme es nicht darauf an, eine Preisbildung am Ort des Verbringens zu fingieren. Die für die Preisbildung relevanten Faktoren in der Preiszone des Bestimmungsortes seien vielmehr zu berücksichtigen. Nur bei der Abgrenzung der Lieferungskosten komme es auf den Ort des Verbringens in die Gemeinschaft an. Die innergemeinschaftlichen Lieferungskosten begännen also erst ab Ort des Verbringens. In der Praxis könnten die Beförderungskosten ab Grenze und ab Ort des Verbringens jedoch wohl als gleich hoch angesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte für gravierende Unterschiede vorlägen.
Es genüge aber nicht die Ermittlung eines beliebigen Preises frei Grenze irgendeines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, sondern der Zollwertanmelder müsse den Preis frei Grenze (oder frei Ort des Verbringens) nachweisen, den der maßgebende Käufer bei einem Kauf der zu bewertenden Ware frei Grenze unter sonst gleichen handelsmäßigen Umständen und bei Einfuhr über den gleichen Ort des Verbringens hätte zahlen müssen.
Die Kommission verweist schließlich auf den Avis XXVII des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, der sich mit den sogenannten Zonenpreisen befasse: Ein ausländisches Unternehmen habe das gleiche Erzeugnis in einem bestimmten Land an Importeure in drei verschiedenen Regionen zu verschieden hohen Preisen frei Grenze geliefert. Der Brüsseler Zollrat habe alle drei Preise als Normalpreise anerkannt und sei dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen: Innerhalb eines Einfuhrlandes könnten mehrere Märkte (Preiszonen) bestehen; es könne deshalb mehrere Preise frei Grenze auch dann geben, wenn die gleiche Ware über denselben Einfuhrort (Ort des Verbringens) eingeführt werde. In solchen Fällen seien die Preisunterschiede nicht von der Entfernung zwischen dem Bestimmungsort und dem Ort des Verbringens abhängig, und es komme bei den Frei-Grenze-Prei-sen in der grenzfernen Zone auch dann kein Abzug von Beförderungskosten in Betracht, wenn der Frei-Grenze-Preis am Ort des Verbringens niedriger sei.
Nach Ansicht der Kommission kann also nach diesem Avis bei einheitlichen Preisen innerhalb einer Preiszone (eines Marktes).nur dann ein Abzug von Kosten für die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft in Betracht kommen, wenn für die Lieferungen in diesen Markt (diese Preiszone) bei sonst gleichen handelsmäßigen Umständen ein niedrigerer Frei-Grenze-Preis nachgewiesen werde.
Die Kommission kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten sei:
Der Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 nicht dahin auszulegen, daß dieser Preis für alle Bestimmungsorte im Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich sein muß.
2. Zur zweiten Vorlagefrage
Da die irage zu 1 verneint worden sei, entfalle eine Antwort auf diese zweite Frage.
3. Zur dritten Vorlagefrage
Die Kommission weist darauf hin, daß ein besonderes Nachweisverfahren im Zollwertrecht der Gemeinschaft nicht vorgesehen sei. Für das Nachweisverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 803/68 gälten deshalb die nationalen Regeln.
Gleichzeitig betont die Kommission, bei der Auslegung des Begriffes der Zollstelle nachgewiesen sei auf den Zweck der Vorschrift des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 abzustellen, die verhindern solle, daß zu hohe, tatsächlich gar nicht im Rechnungspreis enthaltene Frachtkosten abgesetzt und dadurch Zollwerte gebildet würden, die nicht mehr der Normalpreisnorm (Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68) entsprächen. Es komme allein darauf an, die jeweilige nationale Zollstelle davon zu überzeugen, daß der angemeldete Rechnungspreis frei Bestimmungsort in dem zu entscheidenden Einzelfall tatsächlich Beförderungskosten enthalte, die unter gleichen handelsmäßigen Umständen in einem Preis frei Grenze nicht enthalten wären.
Nach Ansicht der Kommission können als Beweismittel z. B. auszugsweise Kalkulationen, Kontrakte oder Rechnungen über Lieferungen an andere Käufer, verbindliche Offerten, sonstige Korrespondenz oder auch Zeugenaussagen in Betracht kommen. Unter besonderen Umständen könnten auch nachträgliche Erklärungen als Beweismittel anerkannt werden, wenn sie glaubhaft Aufschluß über die Preissituation im Zeitpunkt der Einfuhr gäben.
Weiter macht die Kommission geltend, bei der Anerkennung des Nachweises handele es sich um eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung allein dem nationalen Gericht obliege.
Die Kommission hält somit folgende Antwort auf die dritte Vorlagefrage für geboten:
a) Für den Nachweis nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 803/68 gibt es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Nachweis erbracht ist oder nicht, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort.
b) Die Tatsache, daß der Importeur (Zollwertanmelder) im Einzelfall den Nachweis nicht selbst führen kann, sondern auf die Mitwirkung des Lieferers angewiesen ist, rechtfertigt nicht, auf den Nachweis zu verzichten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. November 1979 hat die Kommission, vertreten durch den Steuerberater H. Glashoff, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 24. April 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148, S. 6) vorgelegt. Dieser Absatz bestimmt:
Werden Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet, der dem Preis am Ort des Verbringens entspricht, so sind die Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehen, von diesem Preis nicht abzuziehen. Ein solcher Abzug kann jedoch vorgenommen werden, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort.
2 Die Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen den deutschen Zollbehörden und einem deutschen Unternehmen, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, dem gegenüber sich die deutschen Behörden im Jahre 1972 geweigert hatten, von dem Zollwert von aus Ungarn eingeführtem tiefgefrorenem Obst und Gemüse, das im Straßenverkehr befördert und zu einem für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Preis frei Bestimmungsort berechnet worden war, die Kosten abzuziehen, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft bezogen.
3 Zur Begründung des Einspruchs, den das Unternehmen gegen diese Weigerung beim Hauptzollamt Bad Reichenhall, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, eingelegt hatte, legte es eine Bestätigung des Generalvertreters seiner ungarischen Lieferfirma sowie ein Schreiben dieser Firma vor, wonach in den Fakturawerten ein Pauschbetrag von 62 DM je t für die Fracht innerhalb der Bundesrepublik angenommen werde. Mit seiner Klage, die das Unternehmen anschließend beim Finanzgericht München erhob, legte es außerdem Unterlagen vor, in denen eine Frachtenprüfstelle den durchschnittlichen inländisehen Frachtanteil auf 70,30 DM je t errechnet hatte. Der Einspruch und die Klage des Unternehmens wurden mit der Begründung abgewiesen, daß die Lieferfirma einheitliche Preise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 803/68 berechnet habe und der in Absatz 2 Satz 2 verlangte. Nachweis, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort, nicht erbracht sei.
4 Das Unternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieses Gericht hat es zur Entscheidung über den Rechtsstreit für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorzulegen:
1. Ist der Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen, daß dieser Preis für alle Bestimmungsorte im Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich sein muß?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, kann — gegebenenfalls wie — berücksichtigt werden, daß einheitliche Preise frei Bestimmungsort nur für einen Mitgliedstaat gelten?
3. Wie ist Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren hinsichtlich der Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis auszulegen?
5 Für die Antwort auf diese Fragen ist zu berücksichtigen, daß — wie aus der sechsten und achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 803/68 hervorgeht — die Hauptzielsetzung dieser Verordnung darin besteht, den Importeuren die Gleichbehandlung zu gewährleisten, damit die Höhe des durch den Gemeinsamen Zolltarif geschaffenen Zollschutzes in der gesamten Gemeinschaft gleich ist.
6 Zu diesem Zweck bestimmt die Verordnung in Artikel 1 Absatz 1, daß der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis ist, das heißt der Preis, der bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann. Der Normalpreis umfaßt nach Artikel 1 Absatz 2 die Kosten für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Grundsätzlich sind also die Beförderungskosten vom Ort des Verbringéns bis zum Bestimmungsort von dem Rechnungspreis abzuziehen.
7 Artikel 8 Absatz 2, auf den sich die dem Gerichtshof gestellten Auslegungsfragen beziehen, enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz des Abzugs der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten vom Rechnungspreis für den Fall, daß die Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet werden, der dem Preis am Ort des Verbringens entspricht.
8 Dieser Preis, der für jeden Bestimmungsort innerhalb der Zone, für die er gilt, einheitlich ist, umfaßt im allgemeinen einen Pauschbetrag, der zur Dekkung der durchschnittlichen Beförderungskosten der Waren vom Absendungsort bis zu den einzelnen Bestimmungsorten dient.
9 Hieraus folgt, daß dann, wenn die Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet werden, die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten, die die Einfuhr tatsächlich belasten und die von diesem Preis umfaßt werden, den Zollbehörden nicht bekannt sind. Es ist auch nicht möglich, diese Kosten durch eine Aufteilung im Verhältnis der Streckenteile außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu berechnen, wie es in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehen ist. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, daß für die gleiche Ware je nach der Entfernung zwischen dem Ort des Verbringens und dem Bestimmungsort unterschiedliche Zollwerte festgesetzt würden, was der in der Präambel der Verordnung genannten und in deren Artikel 1 konkretisierten Zielsetzung, den Importeuren die Gleichbehandlung zu gewährleisten, zuwiderliefe. Diese Erwägungen rechtfertigen die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Ausnahme von dem in Artikel 1 aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Abzugs der Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehen.
10 Aus dieser Perspektive sind die ersten beiden Fragen zu beantworten. Die Schwierigkeiten, die zum einen durch die Berechnung der in dem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort tatsächlich enthaltenen Beförderungskosten und zum anderen durch die Notwendigkeit, den Importeuren die Gleichbehandlung zu gewährleisten, verursacht werden und auf die die Vorschrift des Artikels 8 Absatz 2 Satz 1 zurückgeht, treten in gleicher Weise auf, unabhängig davon, ob dieser Preis für das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft oder nur für einen Teil desselben gilt. Auf die ersten beiden Fragen ist demnach zu antworten, daß der Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 dahin auszulegen ist, daß dieser Preis nicht für alle Bestimmungsorte im Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich sein muß.
11 Da Absatz 2 Satz 1 nur eine Vermutung aufstellt und der Leitgedanke immer der bleibt, daß die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten abzuziehen sind, mußte eine Ausnahme für die Fälle vorgesehen werden, in denen der in dem einheitlichen Preis für die Beförderungskosten enthaltene Pauschbetrag genügend erkennbar ist; dies ist der Zweck des Artikels 8 Absatz 2 Satz 2.
12 Nach dem Wortlaut dieses Satzes, in dem die Konditionalform verwendet wird, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß derselbe Lieferant tatsächlich Waren zu einem Preis frei Grenze verkauft hat. Dagegen ist, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, derjenige Preis nachzuweisen, den der Käufer bei einem etwaigen Kauf der zu bewertenden Ware frei Grenze bei sonst gleichen Verkaufsbedingungen im Falle der Einfuhr über denselben Ort des Verbringens hätte zahlen müssen.
13 Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zollwert sehen kein besonderes Verfahren für die Erbringung des Nachweises vor. Insoweit finden also die nationalen Bestimmungen Anwendung, wenn der Importeur der Zollstelle nachweisen will, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort. Die Zollbehörden haben jedoch der Zielsetzung des Artikels 8 Absatz 2 Rechnung zu tragen; diese besteht — wie die Kommission hervorhebt — darin, den Abzug zu hoher, in Wirklichkeit nicht im Rechnungspreis einbegriffener Beförderungskosten zu verhindern, aber auch, gemäß dem in der Präambel und in Artikel 1 der Verordnung genannten Grundsatz den Abzug derjenigen Kosten für die Beförderung im Gebiet der Gemeinschaft zu ermöglichen, die tatsächlich in diesem Preis enthalten sind.
14 Dieser Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmung scheint es nicht zu widersprechen, wenn zum Beispiel nachträgliche Erklärungen des Lieferanten oder seines Vertreters als Beweismittel zugelassen werden, mit denen glaubhafte Angaben über die Preissituation zum Zeitpunkt der Einfuhr gemacht werden, insbesondere wenn sich diese Angaben mit objektiveren Auskünften decken.
15 Sonach ist auf die dritte Frage zu antworten, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache des nationalen Gerichts ist, nach seinem innerstaatlichen Recht über den Nachweis zu entscheiden, den der Importeur gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 803/68 darüber zu erbringen hat, daß der Preis frei Grenze bei sonst gleichen Verkaufsbedingungen im Falle der Einfuhr über denselben Ort des Verbringens niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort. Das nationale Gericht hat jedoch der Zielsetzung der Gemeinschaftsbestimmung Rechnung zu tragen, mit der ermöglicht werden soll, daß die in dem einheitlichen Preis tatsächlich enthaltenen Kosten für die Beförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft — aber auch nur diese Beförderungskosten — bei der Festsetzung des Zollwerts von dem Preis abgezogen werden.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 24. April 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Begriff einheitlicher Preis frei Bestimmungsort in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 ist dahin auszulegen, daß dieser Preis nicht für alle Bestimmungsorte im Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich sein muß.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache des nationalen Gerichts, nach seinem innerstaatlichen Recht über den Nachweis zu entscheiden, den der Importeur gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 803/68 darüber zu erbringen hat, daß der Preis frei Grenze bei sonst gleichen Verkaufsbedingungen im Falle der Einfuhr über denselben Ort des Verbringens niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort. Das nationale Gericht hat jedoch der Zielsetzung der Gemeinschaftsbestimmung Rechnung zu tragen, mit der ermöglicht werden soll, daß die in dem einheitlichen Preis tatsächlich enthaltenen Kosten für die Beförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft — aber auch nur diese Beförderungskosten — bei der Festsetzung des Zollwerts von dem Preis abgezogen werden.