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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1980 – C-169/78
ECLI:EU:C:1980:52
In der Rechtssache 169/78
Kommission dkr Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten im schriftlichen Verfahren durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Mario Fanelli, und in der mündlichen Verhandlung durch den Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie eingeführte Branntweine durch die Erhebung einer Banderolensteuer diskriminiert hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die italienische Branntweinproduktion, also die Produktion von durch Brennen gewonnenen alkoholischen Getränken, die zur Tarifstelle 22.09 C des gemeinsamen Zolltarifs gehören, bewegt sich in der Größenordnung von 400000 Hektolitern pro Jahr. Sie besteht im wesentlichen aus Branntwein aus Wein und aus Trester, insbesondere aus Brandy und Grappa. Die italienische Produktion von Branntwein aus anderen Früchten ist gering (24000 Hektoliter pro Jahr), die Produktion von Kornbranntwein liegt noch darunter.
In Italien wird auf für den Einzelhandel bestimmte alkoholische Getränke eine Verbrauchsteuer erhoben; hierzu werden an Flaschen mit einem Inhalt von höchstens 2 Litern Steuerbanderolen angebracht.
Nach Artikel 6 des decreto legge Nr. 745 vom 26. Oktober 1970 relativo a provvedimenti straordinari per la ripresa economica (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana — GURI — Nr. 272 vom 26. Oktober 1970, S. 7193) das zum Gesetz Nr. 1034 vom 18. Dezember 1970 (GURI Nr. 323 vom 23. Dezember 1970, S. 8543) wurde, wurde der Satz der Banderolensteuer für Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr erheblich erhöht; für anderen Branntwein, insbesondere aus Wein und aus Trester, blieb er hingegen unverändert auf einem wesentlich niedrigeren Niveau.
Die Banderolensteuer hat für die verschiedenen Branntweinsorten, in italienischen Lire ausgedrückt, folgende Sätze:
(in LIT)Inhalt des Gefäßes höchstensBranntwein aus Korn und aus ZuckerrohrBranntwein aus WeinBranntwein aus Trester0,10 Liter8025100,25 Liter10025100,50 Liter22040200,75 Liter34055201,00 Liter42060201,50 Liter56085202,00 Liter64010520
Da diese Steuer für eingeführte Erzeugnisse wie Whisky und Rum höher ist als für inländische Erzeugnisse wie Branntwein aus Wein, aus Trester und aus Obst, hat die Kommission die italienische Regierung am 17. Januar 1974 um Erklärungen für diese Ungleichbehandlung ersucht.
In ihrer Antwort vom 4. Mai 1974 hat die italienische Regierung in erster Linie ausgeführt, Italien stelle selbst Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr her, der durch Verschnitt unter Zusatz von Äthylalkohol , gewonnen werde; hilfsweise hat sie geltend gemacht, die Steuer werde nur auf Branntwein erhoben, der für den Einzelhandel bestimmt sei; nach den Statistiken hätten sich die Einfuhren von Branntwein aus Korn und aus Zukkerrohr stärker erhöht als die Produktion von Branntwein aus Wein und aus Trester; die Probleme der unterschiedlichen Besteuerung müßten im Rahmen der steuerlichen Harmonisierung geprüft werden.
Nach Ansicht der Kommission sind die fraglichen Steuerbestimmungen mit Artikel 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag unvereinbar. In der Erwägung, die italienische Regierung habe somit gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, hat die Kommission mit Schreiben vom 11. Juni 1976 das Verfahren nach Artikel 169 eingeleitet.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1976 hat sich die italienische Regierung der Kommission gegenüber gemäß Artikel 169 Absatz I EWG-Vertrag geäußert. Sie hat insbesondere vorgetragen, die verschiedenen Branntweine seien nicht gleichartig, der Vorwurf der Diskriminierung sei unbegründet und nationale Produktionen würden nicht geschützt.
Am 23. Januar 1978 hat die Kommission der Italienischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag zukommen lassen. Darin hat sie festgestellt, die italienische Republik benachteilige durch eine unterschiedliche Besteuerung im wesentlichen eingeführte Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen und verstoße somit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag. Die italienische Republik wurde aufgefordert, binnen 15 Tagen die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dem Vertrag gerecht zu werden.
Mit Schreiben vom 20. April 1978 hat die italienische Regierung die Kommission wissen lassen, sie sehe keinen Grund für einen Verzicht auf die derzeitige Regelung über die Steuerbanderolen oder auf die Steuerpraxis, die diese Regelung durchzufühlen erlaube.
II — Schriftliches Verfahren
Mit am 7. August 1978 eingereichter Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den der Italienischen Republik vorgeworfenen Verstoß gegen deren Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag hinsichtlich der Besteuerung von Branntwein vor den Gerichtshof gebracht.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch ersucht, mehrere Fragen schriftlich zu beantworten; die Kommission ist diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.
III — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie eingeführten Branntwein nach dem 26. Oktober 1970 diskriminierend besteuert hat (Steuerbanderolen);
die Italienische Republik in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Regierung der Italienischen Republik beantragt,
die Klage der Kommission als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Die Zulässigkeit
Die Regierung der Italienischen Republik erachtet die Klage der Kommission für unzulässig.
a) Die Kommission selbst erkläre, die unterschiedliche Banderolenbesteuerung stelle nur einen Aspekt der steuerlichen Diskriminierung dar, die Italien gegenüber Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr im Verhältnis zu einheimischen Erzeugnissen aus Wein oder aus Trester vornehme. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dulde das Verbot der Diskriminierung durch nationale Besteuerung keine Einzelwürdigung; eine etwaige Ungleichbehandlung müsse im Gegenteil in einer Gesamtschau überprüft werden. In diese Gesamtschau müßten auch Belastungen Eingang finden, die nur auf dem inländischen Erzeugnis ruhten; es sei nicht statthaft, diese nur mit einer Komponente der Gesamtbelastung eingeführter Erzeugnisse zu vergleichen. Der angebliche Verstoß müsse im Hinblick auf die Gesamtbelastung gewürdigt werden; eine einheitliche Beanstandung könne nicht Gegenstand mehrerer getrennter Verfahren sein, deren getrennte Verhandlung nicht nur eine einheitliche Problemschau verhindere, sondern auch ein unzulässiges Präjudiz für alle späteren Entscheidungen des Gerichtshofes darstellen könnte. Unter Berücksichtigung der Mannigfaltigkeit und Komplexität der nationalen Steuerregelungen könnten die Fragen, die jeweils bestimmte Aspekte der Steuerbelastung beträfen, nicht alle in getrennten Verfahren abgehandelt werden.
b) Die Kommission habe sich ohne Unterscheidung auf einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag berufen. Diese'Bestimmungen erlaubten keine gleiche Entscheidung des Problems in dem Sinne, daß die unterschiedliche Besteuerung völlig rechtswidrig sei. Es obliege der Kommission, ihre Beanstandung klarzustellen; sie habe die Tatbestandsmerkmale und die Beweise hinsichtlich einer wirklich protektionistischen Lage nicht dargetan, sondern sich darauf beschränkt, in äußerst allgemein gehaltenen Ausführungen einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 zu behaupten. Ihre Klage müsse daher für unzulässig erklärt werden.
Die Kommission weist den von der italienischen Regierung erhobenen Einwand der Unzulässigkeit zurück.
a) Zum ersten Punkt sei festzustellen, daß die italienischen Branntweinsteuern in verschiedenen Rechtsakten geregelt seien; die Folgen einer vertragswidrigen gesetzlichen Maßnahme könnten nicht durch ein anderes Gesetz beseitigt werden. Der Nachweis, daß die streitgegenständliche Diskriminierung nicht vorliege, obliege gegebenenfalls der Italienischen Republik; deren Vorbringen betreffe somit die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit der Klage.
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordere Artikel 95 die Beseitigung jeder Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten; Absatz 2 enthalte die notwendige Ergänzung zum Verbot des Absatzes 1: Das Verbot des Absatzes 2 erfasse somit alle Steuern, die eingeführte konkurrierende Erzeugnisse höher belasteten, und zwar unabhängig von dem Umfang der Höherbelastung.
Da Artikel 95 eine einheitliche rechtliche Regelung enthalte, laufe die Funktion seiner beiden Absätze darauf hinaus, das objektive Anwendungsgebiet des in ihnen enthaltenen Verbots zu bestimmen.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage ließen keinen Raum für Zweifel: Die Differenz der Sätze der Banderolensteuer sei vollständig zu beseitigen, und zwar auch in Fällen, in denen die streitigen Branntweine als konkurrierende Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 zu betrachten seien.
B — Die Begrihidetbeit
Nach Auffassung der Kommission verstößt die italienische Banderoiensteuer auf für den Einzelhandel bestimmte alkoholische Getränke gegen Artikel 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag.
a) Zu Artikel 95 Absatz 1 sei festzustellen, daß die Italienische Republik in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Branntwein höheren inländischen Steuern unterwerfe als gleichartige nationale Produkte. Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr müsse als mit anderem Branntwein gleichartig angesehen werden: Unabhängig von ihrer Verwendung hätten diese Erzeugnisse sämtlich gewisse klar bestimmte gemeinsame Merkmale. Außerdem werde in Italien Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr praktisch nicht hergestellt.
b) Zu Artikel 95 Absatz 2 sei zu bemerken, daß Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und anderer Branntwein andererseits selbst dann, wenn sie nicht gleichartig wären, konkurrierende Substitutionserzeugnisse seien. Da man die italienische Erzeugung von Branntwein aus Korn und aus Zukkerrohr vernachlässigen könne, schütze die höhere Besteuerung der letzteren die sehr erhebliche inländische Produktion von Branntwein aus Wein und aus Trester.
c) Entgegen den Behauptungen der italienischen Regierung werde in Italien praktisch kein Branntwein unmittelbar aus Korn oder aus Zuckerrohr hergestellt. Die für Branntwein aus Zuckerrohr vorgelegten Zahlen stünden in völligem Widerspruch zu den statistischen Daten, die italienische Ministerien der Kommission mitgeteilt hätten; im übrigen seien es nur geschätzte Bewertungen. Bei Kornbranntwein ergäben die vom italienischen Finanzministerium übermittelten offiziellen statistischen Daten eine Produktion von 78 Hektolitern im Jahre 1975, von 4 Hektolitern im Jahre 1976 und eine Nullproduktion im Jahre 1977. Im übrigen sei es nach der Gemeinschaftsregelung über den Ursprung und nach dem gemeinsamen Zolltarifschema nicht zulässig, als (ursprüngliche) inländische Ware im Sinne des Artikels 95 Branntweine zu betrachten, die Ergebnis einer Mischung, nämlich dadurch gewonnen worden seien, daß man aus dem Ursprungsland eingeführtem echtem Whisky oder Rum Wasser und reinen Alkohol aus italienischen Weinen zugesetzt habe.
Die hergebrachten wirtschaftspolitischen Orientierungen, auf die sich die italienische Regierung zur Rechtfertigung der sehr geringen Kornbranntweinerzeugung berufe, spielten im vorliegenden Fall keinerlei Rolle; jedenfalls widersprächen sie den Zielen des Artikels 95. Außerdem würden sie ausschließlich über die Steuerpolitik verwirklicht: durch unterschiedliche Sätze der Staatssteuer, der Banderolensteuer und der Mehrwertsteuer, die eingeführten Erzeugnisse diskriminierten.
Tatsächlich versuche die italienische Regierung, den streitgegenständlichen Verstoß unter Berufung auf Maßnahmen zu rechtfertigen, die ihrerseits Gegenstand anderer Verfahren nach Artikel 169 seien.
d) Jedenfalls rechtfertige das Vorliegen einer nationalen Produktion keine Steuerregelungen mit unterschiedlichen Steuersätzen, wenn die eingeführten Erzeugnisse nicht nach dem gleichartigen inländischen Erzeugnissen eingeräumten günstigsten Satz besteuert würden.
Völlig irrelevant seien die Begründungen für bestimmten Erzeugnissen vorbehaltene steuerliche Vergünstigungen. Im vorliegenden Fall müßte der günstigste Satz der Banderolensteuer — der Branntwein aus Trester, Grappa, einem rein italienischen Erzeugnis, vorbehalten sei — auf allen eingeführten Branntwein angewandt werden, da dieser mit Grappa gleichartig sei, ohne daß es auf die jeweiligen Ausgangsstoffe ankomme. Diese Feststellung stütze sich auf die Auslegung des Artikels 95, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) ergebe.
e) Branntwein aus Korn und aus Zukkerrohr einerseits und anderer Branntwein, insbesondere aus Wein und aus Trester, andererseits, seien gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liege Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 vor, wenn die fraglichen Erzeugnisse normalerweise steuerlich, zollmäßig oder statistisch gleich tarifiert werden könnten; im übrigen sei die Steuerbelastung von Waren zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Zumindest die letzte Bedingung sei im vorliegenden Falle erfüllt.
Das werde dadurch bestätigt, daß das nationale und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen seien. Nach dem Brüsseler Zolltarifschema habe Branntwein, und zwar sowohl Kornbranntwein wie Branntwein aus Wein oder Obst, gleiche Eigenschaften und diene denselben Verbraucherbedürfnissen. Diese könnten offenkundig durch verschiedene Faktoren (Gewohnheiten, persönliche Vorlieben, örtliches oder nationales Herkommen, soziale, jahreszeitliche und klimatische, selbst modische Umstände) bestimmt oder beeinflußt sein; das ändere nichts daran, daß Branntweine auf dem Markt als Endprodukte aus der Sicht des Verbrauchers nicht nur ergänzende, sondern parallele Erzeugnisse, in anderen Worten gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 seien.
Sicherlich hätten die verschiedenen Branntweine jeweils spezifische Eigenschaften; diese hingen von verschiedenen Faktoren ab (verwandte Ausgangsstoffe, Bearbeitungsmethoden, Zusatz von Aromastoffen usw.), stünden aber der Anwendung von Artikel 95 Absatz 1 auf die fraglichen Erzeugnisse nicht entgegen: Für das in dieser Norm enthaltene Verbot der steuerlichen Diskriminierung seien sie irrelevant.
f) Das wesentliche Problem in Artikel 95 Absatz 2 sei die Bestimmung der Merkmale, kraft derer sich inländische Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen, erkennen ließen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien diejenigen inländischen Abgaben mit Artikel 95 Absatz 2 unvereinbar, die das eingeführte Erzeugnis schwerer belasteten als ein inländisches Erzeugnis, mit dem ersteres im Wettbewerb stehe, und die somit Schutzwirkungen zeitigen könnten. Diese Schutzwirkung müsse ungeachtet ihres Umfangs beseitigt werden, weil sie als solche ein Handelshindernis darstelle und damit den Zielen des Artikels 95 widerspreche. Die höhere steuerliche Belastung und die Schutzwirkung seien so eng miteinander verbunden, daß eine Würdigung der übrigen wirtschaftlichen Auswirkungen der steuerlichen Belastung oder der Wirkungen der Schutzwirkung beispielsweise hinsichtlich der Entwicklung der Einfuhren oder der Preisstruktur überflüssig sei. Die Schutzwirkung einer Maßnahme, die ein eingeführtes Produkt zwanzigmal so stark belaste wie ein vergleichbares inländisches Erzeugnis, lasse sich somit nicht mit der Behauptung bestreiten, die Einfuhren des fraglichen Produktes seien beachtlich gestiegen; man müsse vielmehr an das mögliche Einfuhrwachstum in einem Markt denken, in dem es keine Hindernisse für den freien Warenverkehr gebe.
g) INach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfasse das Verbot der steuerlichen Diskriminierung auch die Fälle, in denen Erzeugnisse miteinander nicht unmittelbar im Wettbewerb stünden: Eine Schutzwirkung liege auch ohne unmittelbaren Wettbewerb mit dem inländischen Erzeugnis vor, wenn feststehe, daß das eingeführte Produkt auf seiner Herstel-lungs- oder Vertriebsstufe oder aufgrund irgendeines anderen wirtschaftlichen Umstandes einer besonderen Besteuerung unterliege, die geeignet sei, bestimmte Tätigkeiten zu schützen, die sich von denen unterschieden, die zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses geführt hätten. Der Anwendungsbereich von Artikel 95 Absatz 2 sei zweifelsfrei umfassend. Die Substitionsmöglichkeit brauche nicht vollständig zu sein; es genüge, wenn sie sich auf einige Verwendungen beschränke; sie könne außerdem nach Maßgabe der Art und Eigenschaften der Erzeugnisse einerseits und der Anforderungen und des Geschmacks des Verbrauchers andererseits unterschiedlich sein. Die typischen Eigenschaften eines Erzeugnisses hätten für Artikel 95 Absatz 2 keine Bedeutung.
Der Anstieg der Einfuhren von Kornbranntwein und der entsprechende Rückgang der italienischen Erzeugung von Branntwein aus Wein, aus Trester und aus Obst seien das deutlichste und unzweideutige Zeichen dafür, daß der italienische Verbraucher ausländischen Branntwein bevorzuge. Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung lasse sich diese Erscheinung nur erklären, wenn man von einem Wettbewerbsund Substitutionsverhältnis zwischen den fraglichen Branntweinen ausgehe.
Nach eigenem Eingeständnis der italienischen Regierung ziele ihre hergebrachte Wirtschaftspolitik auf dem Branntweinsektor dahin, einerseits die Produktion auf das Brennen von Früchten auszurichten, die in Italien ganz allgemein im Überschuß vorhanden seien, andererseits die Verbreitung von Branntwein aus anderen Ausgangsstoffen wie Korn, Zukkerrohr oder Kartoffeln einzuschränken.
h) Hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit einer Gesamtschau der Verstöße gegen Artikel 95 auf dem Branntweinsektor genüge die Feststellung, daß die Kommission auch in einer Reihe anderer bezeichnender Fälle im Zusammenhang mit der Branntweinbesteuerung gegen mehrere Mitgliedstaaten Verfahren eingeleitet habe. Damit habe die Kommission stillschweigend die Behauptung zurückgewiesen, man müsse auf die Harmonisierung zurückgreifen, um steuerliche Hindernisse zu beseitigen; das Verbot der steuerlichen Diskriminierung in Artikel 95, der unmittelbare Wirkung habe, hänge nicht vom Erlaß von Durchführungs- Bestimmungen ab, die Gegenstand von Harmonisierungsrichtlinien im Sinne des Artikels 99 EWG-Vertrag seien.
Nach Auffassung der Italienischen Regierung ist die Klage der Kommission, selbst wenn sie zulässig sein sollte, jedenfalls unbegründet.
a) Die auf Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr erhobene Banderolensteuer sei für eingeführten und für in Italien hergestellten Branntwein gleich. Wenn aber inländische und eingeführte gleiche Erzeugnisse der gleichen Besteuerung unterlägen, könne sich das Problem eines Verstoßes gegen Artikel 95 nicht mehr stellen.
b) Entgegen dem Vorbringen der Kommission stelle Italien Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr her: Im Jahre 1974 seien 4435 hl Whisky und 11470 hl Rum, im Jahre 1975 9335 hl Whisky und 9553;hl Rum hergestellt worden.
Daß eine bestimmte Menge dieser Erzeugnisse durch Verschnitt mit 80 hl unmittelbar hergestelltem anhydrischen Alkohol gewonnen worden sei, sei irrelevant; die Banderolensteuer, die nur für in Flaschen abgefüllte Erzeugnisse zu zahlen sei, werde nach Maßgabe der — zulässigen — Bezeichnung dieser Erzeugnisse festgesetzt; folglich unterliege inländischer Alkohol ungeachtet der Ausgangsstoffe, aus denen er gewonnen sei, der höheren für Kornbranntwein vorgesehenen ^Besteuerung, wenn er für die Erzeugung eines Getränkes verwendet werde, das diesen Namen führen könne. Man müsse daher auf die Gesamterzeugung abstellen,, also auf die Erzeugung von Whisky in Flaschen; somit müßten einer Gesamterzeugung von Whisky und Rum von ungefähr 19000 hl eine Gesamterzeugung von Branntwein aus Wein und aus Trester von wenig über 300000'hl gegenübergestellt werden.
c) Im übrigen komme es für Artikel 95 Absatz 1 nur auf die Feststellung an, daß es eine auch noch so geringe nationale Erzeugung gebe, oder, besser gesagt, daß sie möglich sei, da diese Bestimmung als Ergänzung zum Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nur die Wettbewerbsneutralität bei gleichen Erzeugnissen sicherstellen, nicht aber die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten beschränken wolle. Diese Steuerhoheit gestatte es den Mitgliedstaaten, auch rein inländische Erzeugnisse, die für gleichartig erachtet werden könnten, steuerlich unterschiedlich zu behandeln: Folglich könnten bestimmte Gruppen von Erzeugnissen gegenüber anderen, ebenfalls einheimischen, begünstigt werden, ohne, daß dies zu einem Verstoß gegen Artikel 95 führe.
d) Jedenfalls seien Kornbranntwein und Branntwein aus Wein und aus Trester nicht gleichartig; im Gegenteil handele es sich um völlig verschiedene Erzeugnisse hinsichtlich der Ausgangsstoffe, des Herstellungsverfahrens, der Produktionseigenschaften und der Zusammensetzung in alkoholischer Hinsicht. Hinsichtlich ihrer Eigenschaften könnten die Erzeugnisse nicht als gleich erachtet werden; sie würden es auch tatsächlich nicht, weil die Wahl des Verbrauchers immer ziemlich konkret ausfalle, und zwar nach Geschmack, nach Gewohnheiten, nach wirklichen oder angenommenen Eigenschaften wie auch nach gesundheitlichen Erwägungen. Diese Feststellung werde bestätigt durch den erheblichen Anstieg des Verbrauchs von Kornbranntwein gegenüber dem nur geringen Anstieg von Branntwein aus Wein und aus Trester; die Einfuhr von Whisky nach Italien sei im Laufe der letzten fünf Jahre, also nach den beanstandeten Steuererhöhungen, von weniger als 100000 hl auf mehr als 200000 hl angestiegen, während der Verbrauch von Branntwein aus Wein und aus Trester auf einem wesentlich niedrigeren Niveau mit einer Gesamtsteigerung von kaum 10 % verblieben sei.
e) Die Untersuchung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs könne nur Hilfscharakter haben; gleichwohl bestätige sie die fehlende Gleichartigkeit zwischen den hier behandelten Branntweinen.
Unter der gleichen Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs sei eine Reihe von Erzeugnissen zusammengefaßt, die eine Sorte bilden könnten, innerhalb deren vermittels der Unterteilungen sich passendere Gruppen suchen ließen, also die jeweiligen Erzeugnisse, die eigenständig seien und eigene Merkmale aufwiesen. Die Bestimmung müsse hinsichtlich der in den Unterteilungen aufgeführten Erzeugnisse erfolgen, denen im übrigen jeweils eine eigene statistische Nummer entspreche; bei der Aufstellung des Zolltarifs seien diese Erzeugnisse als derart unterschiedlich betrachtet worden, daß für sie eine je eigene Zollregelung mit unterschiedlichen Sätzen vorgesehen worden sei.
f) Artikel 95 Absatz 2 habe nicht den umfassenden Inhalt, den die Kommission ihm geben wolle, die ihn praktisch als abschließende Bestimmung mit dem Ziel der Beseitigung jeder Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen, die einander im Gemeinsamen Markt wie auch immer rechtmäßig gegenüberträten, auffasse; seine Tragweite sei vielmehr erheblich enger. Ebenso wie Artikel III Nr. 2 des GATT, dem er sehr ähnlich sei, beschränke sich Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag auf das Verbot von Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen ... zu schützen, ohne damit eine Einheitlichkeit der Steuersätze zu verlangen; er verlange nur, daß die Besteuerung andere Erzeugnisse nicht mittelbar schütze.
Das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot sei inhaltlich unabhängig davon das gleiche, ob es sich um konkurrierende Erzeugnisse oder um besondere Lasten handele, die zum Schutz anderer Betätigungen auferlegt seien; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Auswirkung einer Abgabe auf die wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 ... jeweils unter Berücksichtigung der Ziele zu beurteilen, denen die Vorschriften von Artikel 95 zu dienen bestimmt sind. Diese Vorschriften sollen einen freien Wettbewerb gewährleisten und alle steuerlichen Hindernisse beseitigen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen können. Daraus folge, daß man gegebenenfalls feststellen müsse, unterhalb welcher Höhe eine Abgabe die von Artikel 95 Absatz 2 verbotene Schutzwirkung nicht mehr erzeugt. Nach Artikel 95 müßten die Sätze bei gleichartigen Erzeugnissen gleich sein; im Falle des Absatzes 2 dürfe die Abgabe nicht auf einem Niveau festgesetzt werden, das Schutzwirkungen zeitigen könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission in keiner Weise nachgewiesen, daß der höheren Banderolensteuer eine Schutzwirkung zukomme; sie habe vielmehr anerkannt, daß die Einfuhr von Whisky nach Italien erheblich gestiegen sei, während der Verbrauch von Branntwein aus Wein und aus Trester — also der Erzeugnisse, die Gegenstand des mittelbaren Schutzes sein sollten — nur geringfügig gestiegen sei.
g) Jedenfalls sei ein Wettbewerb zwischen Kornbranntwein und Branntwein aus Wein und aus Trester auszuschließen. Artikel 95 Absatz 2 beziehe sich auf den unmittelbaren Wettbewerb; er ziehe nur eine solche Verwandtschaft von Erzeugnissen in Betracht, die eine Beeinflussung der Verbraucherentscheidung nur aufgrund äußerer Umstände, insbesondere des Preises, ermögliche, der seinerseits von der Besteuerung beeinflußt sei. Die Erzeugnisse müßten daher unmittelbar substituierbar sein; das sei bei Kornbranntwein einerseits und Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits nicht der Fall. Diese Erzeugnisse seien durch ihre Eigenschaften und durch die die Verbraucherentscheidung bestimmende Gründe (insbesondere gesundheitlicher Art) so typisch, daß die Vorliebe für das eine oder andere sich licht nur nach dem Preis richte.
h) Die Artikel 95 zugrundeliegenden Überlegungen, nämlich die Sicherung der Steuerneutralität (Absatz 1) oder tragbarer Besteuerungsgrenzen, die den redlichen Wettbewerb zwischen unmittelbar substituierbaren Erzeugnissen nicht behinderten (Absatz 2), unterschieden sich von denen, die aufgrund ihrer höheren Anforderungen der Beurteilung durch den Rat überlassen seien und den Erlaß von Vorschriften nach den Artikeln 99 und 100 EWG-Vertrag rechtfertigten. Eine Steuerpolitik zur Harmonisierung der Abgaben einschließlich der Verbrauchs- und anderer mittelbarer Abgaben könne bei einer Reihe von Erzeugnissen nützlich erscheinen, die, da der Tatbestand des Artikels 95 nicht erfüllt sei, in der Hoheit der Mitgliedstaaten verblieben seien. Bei dieser Sachlage komme nur eine Richtlinie in Betracht; eine einheitliche Regelung für alkoholische Getränke lasse sich nur durch geeignete Maßnahmen, die in die. Zuständigkeit des Rates fielen, erreichen, nicht durch extensive Auslegung, die darüber hinaus nur in bestimmten Fällen möglich und die geeignet sei, das bestehende Ungleichgewicht zu vergrößern.
Im übrigen habe die Kommission selbst hervorgehoben, daß die anstehenden Probleme nicht sektoral mit Einzelfallentscheidungen gelöst werden könnten, indem sie gleichzeitig mehrere Klagen gegen Mitgliedstaaten eingereicht und darin auf einer einheitlichen Behandlung bestanden habe.
i) Das Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen) bestätige die Ausführungen der italienischen Regierung voll und ganz.
In diesem Urteil habe der Gerichtshof zunächst bekräftigt, daß das Gemeinschaftsrecht es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht verbiete, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerermäßigung einzuräumen. Er habe weiter ausgeführt, Erleichterungen dieser Art könnten legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, die von dem Staat frei gewürdigt werden könnten, wie hinzuzufügen sei, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Artikel 95 beschränke die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten also nicht, die daher in jedem Handelssektor unterschiedliche Behandlungen vorsehen könnten.
Da es sich um eine unterschiedliche Besteuerung unterschiedlicher Gruppen von Erzeugnissen handle, werde man Artikel 95 vollauf gerecht, wenn die Steuersätze bei jeder Gruppe von Waren für inländische und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren gleich seien: So verhalte es sich im vorliegenden Fall.
Artikel 95 solle verhindern, daß nationale Erzeugnisse zu Lasten aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter begünstigt würden, verlange aber sicherlich nicht, daß nationale Erzeugnisse benachteiligt würden. Müsse eingeführten Erzeugnissen immer die Behandlung zuteil werden, die unter den auf verschiedene Produktgruppen im Inland angewandten die günstigste sei, so wäre die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten auf die — absurde — Möglichkeit beschränkt, einige nationale Erzeugnisse zu diskriminieren.
Nach Artikel 95 Absatz 1 gebe es keine allgemeine Verpflichtung, auf das eingeführte Erzeugnis den niedrigsten vom internen Steuerrecht in Betracht gezogenen Satz auch dann anzuwenden, wenn dieses Erzeugnis der Produktgruppe gleichartig sei, für die im Einfuhrmitgliedstaat der höchste Satz vorgesehen sei; entsprechend sei, wenn keine Gleichartigkeit mit den Produktgruppen bestehe, für die die unterschiedlichen internen Steuern vorgesehen seien, für Artikel 95 Absatz 2 zu prüfen, ob das eingeführte Erzeugnis mit nationalen Erzeugnissen im Wettbewerb stehe und ob diese im Einzelfall zu Unrecht geschützt würden.
Sofern die unterschiedliche Besteuerung aufgrund der anerkannten Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zulässig sei und sofern die eingeführten Erzeugnisse steuerlich ebenso behandelt würden wie inländische Erzeugnisse gleicher Art, werde man Artikel 95 vollauf gerecht. Wenn die Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen und sozialen Zwecken, die sie rechtmäßig in voller Autonomie beurteilen könnten, für verschiedene Gruppen von Branntwein aus verschiedenen Ausgangsstoffen unterschiedliche Steuersätze festsetzen könnten, müsse man sich für die Zwecke des Artikels 95 nur vergewissern, daß die Steuersätze bei jeder Gruppe für nationale und eingeführte Erzeugnisse gleich seien: In Italien sei diese Gleichheit zweifelsfrei voll gegeben.
V — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission insbesondere hervorgehoben, daß sie in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 31. Juli 1978 und vom 8. Februar 1979 die Vereinbarkeit der italienischen Branntweinbesteuerung mit dem Vertrag auch insoweit verneint habe, als es um die normale Staatsabgabe, die Sonderstaatsabgabe, die Herstellungssteuer und die Mehrwertsteuer gehe.
Zu den derzeit auf Gemeinschaftsebene im Gang befindlichen Arbeiten bezüglich der Alkoholerzeugung und der Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften sei insbesondere hervorzuheben, daß kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Umstand einerseits, daß der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und der Vorschlag einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftlichen Alkohol nicht rechtzeitig angenommen worden seien, und dem Umstand andererseits bestehe, daß das in Artikel 95 EWG-Vertrag enthaltene Verbot der steuerlichen Diskriminierung nicht beachtet worden sei. Die letztgenannte Bestimmung könne bereits jetzt ihre vollen Wirkungen entfalten; es sei nicht gerechtfertigt, die Beseitigung der steuerlichen Hindernisse von dem Erlaß der fraglichen Richtlinie oder Verordnung durch den Rat abhängig zu machen.
Im übrigen beruhe der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol (ABl. 1972, C 43, S. 25) auf dem Grundsatz der Gleichartigkeit aller Branntweine und auf dem Erfordernis, diese Erzeugnisse einer Steuerregelung mit einem einheitlichen Satz je Hektoliter reinen Alkohols zu unterwerfen. Der Vorschlag einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und ergänzende Bestimmungen (ABl. 1972, C 43, S. 3 und ABI. 1976, C 309, S. 2) habe Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung von Alkohol und der Interventionen (Preisausgleich, Abziehung aus dem Markt und Verkauf in vorbehaltenen Verwendungsbereichen), Maßnahmen hinsichtlich alkoholischer Getränke (Gewährung von Beihilfen und Erhebung von Ausgleichsabgaben) sowie handelspolitische Maßnahmen und allgemeine Bestimmungen enthalten. Branntweine aus Wein seien von diesem Vorschlag nur teilweise betroffen gewesen, da die für die Stützung des Preises dieser Erzeugnisse angemessenen und ausreichenden Interventionsmaßnahmen ausdrücklich in der gemeinschaftlichen Weinregelung geregelt seien (Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 54, S. 1). Die Gemeinschaft verfüge nunmehr über wirtschaftliche Mittel, die es ihr erlaubten, das wichtigste Problem zu lösen, nämlich dasjenige des Ausgleichs zwischen den Produktionskosten für Branntwein aus Wein einerseits und für Erzeugnisse auf der Grundlage anderer landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, insbesondere von Getreide, andererseits. Diese Mechanismen könnten nur dann richtig funktionieren, wenn sie auf einem steuerlich neutralen Markt Anwendung fänden. Das langsame Fortschreiten der Arbeiten des Rates über die Vorschläge der Kommission beruhe zum großen Teil darauf, daß es auf nationaler Ebene diskriminierende nationale Steuermaßnahmen gebe, die den nationalen Erzeugnissen einen zusätzlichen, gegenüber konkurrierenden Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in keiner Weise gerechtfertigten Schutz sicherten.
Mit Artikel 95 seien nur Abgaben vereinbar, die entweder inländische und gleichartige und/oder konkurrierende eingeführte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 nicht nur mit dem gleichen Abgabensatz, sondern auch nach der gleichen Struktur belasteten oder die, obgleich sie nach Satz und Struktur der Steuer eine unterschiedliche steuerliche Behandlung darstellten, so daß sie bestimmte Arten inländischer Erzeugnisse bevorzugten, eingeführte Erzeugnisse nicht diskriminierend belasteten, auf die eingeführten Erzeugnisse also die günstigste steuerliche Behandlung erstreckten, die bestimmten gleichartigen und/oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 95 vorbehalten sei. Der wesentliche Gesichtspunkt sei die unbedingte Beachtung des Grundsatzes der Steuerneutralität im Binnenhandel der Gemeinschaft. Diese Feststellungen entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787).
VI — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Antonio Abate/und die italienische Regierung, vertreten durch Ivo Maria Braguglia, haben in der Sitzung vom 9. Oktober 1979 mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Schriftsatz vom'/. August 1978 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe.
2 Gleichzeitig hat die Kommission beim Gerichtshof Klagen gegen das Königreich Dänemark und die Französische Republik eingereicht, die gleichgelagerte Probleme betreffen. In allen drei Fällen enthält die Klageschrift bestimmte allgemeine Erwägungen, aus denen hervorgeht, daß die Klagen Teil eines einheitlichen Vorgehens sind, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, ihren einschlägigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Es erscheint somit angebracht, vorab bestimmte, allen drei Rechtssachen gemeinsame Grundsatzfragen zur Auslegung des Artikels 95 im Hinblick auf die Eigenheiten des Branntweinmarktes zu behandeln.
Die Auslegung von Artikel 95
3 Nach Artikel 95 Absatz 1 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Absatz 2 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
4 Im Aufbau des Vertrages ergänzen diese Bestimmungen diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung. Sie sollen den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. Artikel 95 soll, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.
5 Die einschlägige Grundbestimmung ist Artikel 95 Absatz 1, der von einem Vergleich der Abgabenlast auf inländischen und eingeführten Erzeugnissen ausgeht, die als gleichartig angesehen werden können. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. 1978, 1787) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung weit auszulegen in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der gleichartigen Waren hinreichend flexibel auszulegen. In seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Sig. 1976, 181) hat der Gerichtshof entschieden, daß als gleichartige Waren anzusehen sind, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 ist somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
6 Artikel 95 Absatz 2 soll darüber hinaus jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen. Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
7 Während nach Absatz 1 der Vergleich der Abgabenbelastung maßgeblich ist, mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen, geht Absatz 2 aufgrund der Schwierigkeiten, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium aus, nämlich dem Schutzcharakter einer inländischen Steuerregelung.
8 Die Parteien beurteilen die Anwendung des Merkmals der Gleichartigkeit, das den Geltungsbereich der Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 bestimmt, auf die vorliegenden Fälle unterschiedlich. Nach Auffassung der Kommission haben alle Branntweine ungeachtet der bei ihrer Herstellung verwandten Ausgangsstoffe gleiche Eigenschaften; sie dienten im wesentlichen denselben -Verbraucherbedürfnissen. Folglich stellten die Branntweine als Endprodukte in den Augen des Verbrauchers ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Eigenschaften und ungeachtet der Trinkgewohnheiten in den einzelnen Teilen der Gemeinschaft einen einheitlichen Gesamtmarkt dar. Festzuhalten ist, daß sich diese Auffassung in den Vorschlägen widerspiegelt, die die Kommission dem Rat im Hinblick auf die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol unterbreitet hat: Diese soll auf einem Einheitssteuersatz für alle fraglichen Erzeugnisse beruhen, der sich nach ihrem Gehalt an reinem Alkohol richtet.
9 Die Regierungen der drei beklagten Mitgliedstaaten greifen diese Auffassung an. Ihrer Ansicht nach lassen sich verschiedene Branntweingruppen erkennen, die sich nach den verwendeten Ausgangsstoffen, nach ihren typischen Merkmalen oder nach den in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellten Trinkgewohnheiten unterscheiden.
10 Dem hält die Kommission entgegen, die Beurteilung der Eigenschaften der jeweiligen alkoholischen Getränke wechsele ebenso wie die Trinkgewohnheiten nach Zeit und Ort; solche Gesichtspunkte könnten aus der Sicht der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit keine brauchbaren Beurteilungsmerkmale darstellen. Weiter bestehe die Gefahr, solche Gewohnheiten mittels der in den Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Einteilungen zu zementieren.
11 Die Anwendung des Artikels 95 auf die innerstaatlichen Gegebenheiten, die jeweils Gegenstand der Klage der Kommission sind, muß im Rahmen des Gesamtzustands des Marktes für alkoholische Getränke in der Gemeinschaft erfolgen. Hierbei sind drei Überlegungen zu berücksichtigen:
a) Zunächst ist nicht zu übersehen, daß die fraglichen Erzeugnisse sämtlich ungeachtet ihrer jeweiligen Merkmale zu einer Gattung gehören. Sie werden sämtlich durch Brennen gewonnen; ihrer aller Hauptmerkmal ist ein relativ hoher Gehalt an Trinkalkohol. Demgemäß bilden Branntweine innerhalb der größeren Gruppe der alkoholischen Getränke eine unterscheidbare Gruppe, der bestimmte Merkmale gemeinsam sind.
b) Ungeachtet dieser gemeinsamen Merkmale können innerhalb dieser Gruppe Waren unterschieden werden, die mehr oder weniger ausgeprägte eigene Züge aufweisen. Diese können auf den verwendeten Rohstoffen beruhen (insoweit lassen sich insbesondere Branntweine aus Wein, aus Obst, aus Korn und aus Zuckerrohr unterscheiden), auf dem Herstellungsverfahren oder auf dem Zusatz von Aromastoffen. Aufgrund dieser eigenen Züge lassen sich tatsächlich typische Branntweinarten definieren; einige sind sogar durch Ursprungsbezeichnungen geschützt.
c) Neben den klar definierten Branntweinen, die relativ eng umschriebenen Verwendungen dienen, gibt es jedoch auch andere mit weniger hervorstechenden Merkmalen und für weniger bestimmte Verwendungszwecke. Einerseits handelt es sich dabei um die zahlreichen Erzeugnisse, die aus sogenanntem neutralen Alkohol, also aus Alkohol beliebigen Ursprungs einschließlich Melasse- und Kartoffelsprit, gewonnen werden; diese ErZeugnisse verdanken ihre Eigenart nur aromatischen Zusätzen von mehr oder weniger ausgeprägtem Geschmack. Andererseits ist auf Branntweine hinzuweisen, die ganz unterschiedlich genossen werden können, pur, verdünnt oder auch gemixt. Diese Erzeugnisse können daher mit einem mehr oder weniger breiten Spektrum anderer alkoholischer Erzeugnisse mit beschränkterer Verwendung in Wettbewerb treten. In allen drei Verfahren vor dem Gerichtshof geht es außer um klar definierte Branntweine um einen oder mehrere mit weiter gefächertem Verwendungsbererich.
12 Diese Untersuchung des Branntweinmarktes läßt zwei Schlußfolgerungen zu. Zum einen gibt es innerhalb der als Gesamtheit betrachteten Branntweine eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind, obwohl im Einzelfall die Entscheidung darüber angesichts der Eigenart der Unterscheidungskriterien, z. B. des Verbrauchergeschmacks und der Verbrauchergewohnheiten^ schwierig sein mag. Zum anderen gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um in allen Fällen die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt. Demzufolge kommt Artikel 95 Absatz 2 in den Fällen in Betracht, in denen die Gleichartigkeit zwischen besonderen Branntweinarten zweifelhaft oder bestritten bleibt.
13 Somit findet Artikel 95 insgesamt auf alle einschlägigen Erzeugnisse ohne Unterschied Anwendung. Es bleibt nur zu untersuchen, ob eine bestimmte nationale Steuerregelung diskriminierenden oder Schutzcharakter hat, ob also in der Abgabenhöhe oder in den Modalitäten der Besteuerung Unterschiede bestehen und ob diese eine bestimmte inländische Produktion begünstigen können. In diesem Rahmen sind bei allen Klagen der Kommission die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den fraglichen Erzeugnissen und die Eigenarten der Steuerregelungen, die jeweils Streitgegenstand sind, zu untersuchen.
14 Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen mehreren Gruppen alkoholischer Erzeugnisse haben sich die Parteien in allen Verfahren auf Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) berufen, das während deren Rechtshängigkeit erging. Bezug genommen wurde insbesondere auf folgenden Absatz: Das Gemeinschaftsrecht verbietet es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien.
15 Einige der beklagten Regierungen haben sich zur Rechtfertigung ihrer Steuerregelung auf diese Ausführungen berufen. Der Gerichtshof hat deshalb die Kommission zur Vereinbarkeit unterschiedlicher Abgabensätze für verschiedene Gruppen alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht und zu ihren diesbezüglichen Absichten im Hinblick auf die Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften gehört. Die Kommission hat an ihrer Auffassung hinsichtlich der Gleichartigkeit aller Branntweine und an ihrer Absicht festgehalten, in künftigen Gemeinschaftsverordnungen wenigstens grundsätzlich einen Einheitssteuersatz einzuführen, und darauf hingewiesen, daß die mit der Verwendung bestimmter Rohstoffe, dem Fortbestand von Produktionen hoher Qualität und der Wirtschaftsstruktur der Erzeugerunternehmen zusammenhängenden Probleme, auf die sich der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil bezogen habe, durch Produktionsbeihilfen oder durch Erzeugerausgleichsregelungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosten der Ausgangsstoffe gelöst werden könnten. Bereits heute sei dieses Ziel im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktorganisation für Branntwein aus Wein erreicht. Solche Bestimmungen könnten die Marktchancen gewisser durch die Produktionskosten benachteiligter Erzeugnisse wahren, ohne daß man hierzu die Abgabensätze ändern müßte.
16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle — beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts — bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden. Diese Praktiken wurden, wie hervorzuheben ist, insbesondere zu dem Zweck als rechtmäßig anerkannt, die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben zu erlauben, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären. Hingegen darf das genannte Urteil nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter aufgefaßt werden.
Der Streitgegenstand und die Zulässigkeit der Klage
17 Die Klage der Kommission betrifft die Anbringung von Steuerbanderolen an für den Einzelhandel bestimmten Behältern mit Branntwein, die nach italienischem Recht — aufgrund des Artikels 6 des decreto legge Nr. 745 vom 26. Oktober 1970 (Gazzetta Ufficiale, S. 7193), das zum Gesetz Nr. 1034 vom 18. Dezember 1970 (Gazzetta Ufficiale, S. 8543) wurde —vorgesehen ist. Nach dieser Bestimmung beträgt der — nach Inhalt der Behälter gestaffelte — Steuersatz für Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr ein Vielfaches des Satzes für Branntwein aus Wein und aus Trester. Nach Auffassung der Kommission widerspricht diese Besteuerung Artikel 95 EWG-Vertrag, da der höchste Steuersatz auf Erzeugnissen ruhe, die im wesentlichen eingeführt würden, während der günstigste Steuersatz für Branntwein aus Wein und aus Trester gelte, also für typisch italienische Erzeugnisse.
18 In ihrer Klageschrift hebt die Kommission hervor, die Banderolenbesteuerung stelle nur einen Aspekt der italienischen Branntweinbesteuerung dar, die auch noch andere Steuern umfasse, nämlich die Staatsabgabe, die bei der Herstellung, und die Mehrwertsteuer, die beim Vertrieb erhoben werde. Aufgrund der diskriminierenden Aspekte dieser beiden Steuerregelungen seien Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag im Gange.
19 Die italienische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Klage, weil die Kommission die Frage der Banderolensteuer von den übrigen Aspekten der Besteuerung von Branntwein getrennt habe. Diese Form der Klageerhebung stehe einer Gesamtschau des Problems entgegen und könne somit den Gerichtshof dazu verleiten, die Lage im Lichte eines zweitrangigen Aspekts der fraglichen Steuerregelung zu präjudizieren.
20 Insoweit begegnet die Zulässigkeit der Klage jedoch keinen Bedenken. Wenn es auch vorteilhaft erscheinen mag, eine Steuerregelung, die die Kommission unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, in ihrer Gesamtheit zu prüfen, so stellt doch die Banderolenbesteuerung innerhalb der Gesamtheit der streitigen Regelung ein durchaus eigenständiges Element dar, das als solches getrennt gewürdigt werden kann. Offenkundig kann das Urteil des Gerichtshofes unter diesen Umständen nicht weiter tragen als der ihm unterbreitete Sachverhalt; folglich kann es kein Präjudiz für die Lösung anderer konnexer Probleme darstellen.
21 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Klage, die auf Artikel 95 Absatz 1 gestützt ist, weiter insoweit unzulässig, als die Kommission sie hilfsweise zugleich auf Artikel 95 Absatz 2 gestützt hat, wobei sie sich hinsichtlich dieses zweiten der Italienischen Republik vorgeworfenen Verstoßes nur überaus allgemein geäußert habe.
22 Dieses Vorbringen der italienischen Regierung betrifft die Begründetheit; es ist folglich mit dieser zu prüfen.
23 Zur Begründetheit der Klage nimmt die italienische Regierung unter zwei Gesichtspunkten Stellung:
Die Erzeugnisse, die unterschiedlich besteuert würden, seien nicht gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 und
nationale Produktionen würden nicht im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 mittelbar geschützt.
Die beanstandete Steuerregelung
24 Entsprechend ihrer oben wiedergegebenen Auffassung hält die Kommission die nach italienischem Recht unterschiedlichen Steuergruppen zugewiesenen Erzeugnisse — Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits — für gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag.
25 Hilfsweise stützt sich die Klage der Kommission darauf, die Italienische Republik habe gegen Artikel 95 Absatz 2 verstoßen, falls der Gerichtshof die fraglichen Erzeugnisse nicht für gleichartig halte. Trotz ihrer typischen Eigenschaften stünden die verschiedenen Branntweinsorten wenigstens in einem Substitutionswettbewerb, worauf Artikel 95 Absatz 2 abstelle. Illustriert werde das durch die Bemühungen bestimmter Mitgliedstaaten, für die Ursprungsbezeichnungen bestimmter Branntweine einen Schutz zu erlangen, der nicht von Interesse wäre, unterschieden sich diese Erzeugnisse völlig von anderen konkurrierenden Erzeugnissen.
26 Die italienische Regierung bestreitet, daß die im Hinblick auf die Banderolensteuer verschiedenen Gruppen zugewiesenen Erzeugnisse — Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits — als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 betrachtet werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rewe (bereits zitiert) sei die Bedeutung, die Produkteigenschaften in den Augen des Verbrauchers haben könnten, zwar nicht gering zu achten, aber auch nicht soweit hervorzuheben, daß materielle Kriterien mißachtet würden, die auf unterschiedlichen Ausgangsstoffen, auf der Art des Branntweins und auf dem Herstellungsverfahren beruhten. Aus verschiedenen Ausgangsstoffen — Wein, Trester, Obst, Melasse, Korn oder Zuckerrohrsaft — erhalte man durch unterschiedliche Herstellungsverfahren der Art nach gänzlich verschiedene Branntweine, die jeweils sozusagen eine Welt für sich darstellten und die jeder Verbraucher ohne Schwierigkeiten unterscheiden könne.
27 Im vorliegenden Fall handle es sich um völlig verschiedene Erzeugnisse sowohl hinsichtlich der Ausgangsstoffe wie hinsichtlich der Herstellungsverfahren und der typischen Eigenschaften der Erzeugnisse, die auf dem Zusammenwirken dieser beiden Faktoren beruhten. Nach aller Erfahrung falle die Wahl des Verbrauchers immer sehr konkret aus, und zwar nach Geschmack, nach Gewohnheiten und nach wirklichen oder angenommenen Eigenschaften der Erzeugnisse einschließlich ihrer gesundheitlichen Eigenschaften.
28 Weiter weist die italienische Regierung auf die Tarifierung hin, wie sie sich aus den Unterteilungen der Tarif stelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs ergebe, innerhalb deren Rum und Whisky eigene Unterteilungen bildeten. Auch im Warenverzeichnis für die Zollstatistik hätten Whisky sowie Branntwein aus Wein und aus Trester unterschiedliche Nummern.
29 Entgegen dem Vorwurf der Kommission liege keine Diskriminierung vor, da die Banderolensteuer für Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr bei eingeführtem Branntwein die gleiche sei wie bei in Italien hergestelltem. Ebenso werde eingeführter Branntwein aus Wein und Trester mit dem gleichen Satz besteuert wie entsprechender inländischer Branntwein. Somit würden die gleichen Erzeugnisse unabhängig von ihrer Herkunft gleich behandelt.
30 Entgegen der Annahme der Kommission beziehe sich Artikel 95 Absatz 2 nicht auf die unterschiedliche Besteuerung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen, sondern auf den Schutzcharakter einer bestimmten nationalen Steuerregelung. Trotz der unterschiedlichen Steuersätze sei die Einfuhr von Whisky nach Italien erheblich gestiegen, während sich der Verbrauch von Branntwein aus Wein und aus Trester nur in geringem Umfange erhöht habe. Alles in allem versuche die Kommission durch ihre Klage, eine Angleichung der Abgabensätze zu erzwingen, indem sie alle Branntweine für gleichartig oder wenigstens für konkurrierend im Sinne des Artikels 95 erkläre.
31 Die auf den Außenhandel zugeschnittene Tarifierung der alkoholischen Getränke liefert im vorliegenden Fall keine schlüssigen Indizien hinsichtlich der Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag. Das gleiche gilt für die Zollstatistik, die der Erfassung des Umfanges der Warenströme in den verschiedenen Positionen dient, aber keine Hinweise hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen Waren liefert, die unterschiedlichen Kategorien zugewiesen sind. Dies gilt um so mehr, als die Unterschiede nach italienischem Steuerrecht nur entfernt den Unterteilungen der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechen.
32 Der italienischen Regierung ist zweifelsohne insoweit zu folgen, als sie die Bedeutung der Ausgangsstoffe und der Herstellungsverfahren für die Feststellung von typischen Unterschieden zwischen verschiedenen Branntweinen hervorhebt. Der Gerichtshof hat diesem Faktor in seinem Urteil Rewe Rechnung getragen, wonach sowohl die Eigenarten der Erzeugnisse als auch die Verbraucherbedürfnisse Kriterien der Gleichartigkeit sind. Selbst wenn sich bestimmte typische Getränke mit klaren Eigenheiten erkennen ließen, die speziellen Verwendungen entsprechen, wäre doch nicht zu übersehen, daß auch andere alkoholische Getränke auf dem Markt sind, die unter den verschiedensten Umständen pur, verdünnt oder gemixt getrunken werden können und die folglich vielfältigen Bedürfnissen dienen können; das ist unter anderem bei Whisky und bei Rum der Fall, um deren Besteuerung es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Gerade diese Verwendungsvielfalt erlaubt es, derartige Getränke als gleichartig mit einer besonders großen Zahl anderer alkoholischer Getränke oder als mit diesen wenigstens teilweise in Wettbewerb stehend zu betrachten.
33 In Anbetracht all dieser Umstände ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites keine Beantwortung der Frage erforderlich, ob die fraglichen alkoholischen Getränke ganz oder teilweise gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 sind, da sie unbestreitbar ausnahmslos mindestens teilweise im Wettbewerb mit den streitgegenständlichen inländischen Erzeugnissen stehen und da die Schutznatur der italienischen Steuerregelung im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 feststeht.
34 Wie bereits ausgeführt, haben Kornbranntwein und Rum als Destillationsprodukte mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen.
35 Unter diesen Umständen liegt der Schutzcharakter der von der Kommission beanstandeten Steuerregelung auf der Hand. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und aus Trester, unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen haben. Daß diese Branntweine auch im Inland hergestellt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich unstreitig nur um minimale Mengen handelt und da die unter diesem Namen vertriebenen Waren nach dem unbetrittenen Kommissionsvorbringen in Wahrheit Verschnitte eingeführter Erzeugnisse unter Verwendung eines erheblichen Anteils von italienischem Weinalkohol sind.
36 Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die in der Italienischen Republik gemäß den zitierten Rechtsvorschriften angewandte Steuerregelung hinsichtlich der Besteuerung von Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und von Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits mit Artikel 95 unvereinbar ist.
Kosten
37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die, unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
38 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie hat deshalb die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und Branntwein aus Wein und aus Trester andererseits nach italienischem Steuerrecht, insbesondere nach Artikel 6 des decreto legge Nr. 745 vom 26. Oktober 1970, das zum Gesetz Nr. 1034 vom 18. Dezember 1970 geworden ist, mit einer unterschiedlichen Banderolensteuer — wobei die Banderolen an den für den Einzelhandel bestimmten Behältern mit Branntwein angebracht werden — belegt hat.
2. Die Italienische Republik hat die Kosten zu tragen.