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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1980 – C-170/78
ECLI:EU:C:1980:53
In der Rechtssache 170/78
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Anthony McClellan als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Tean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
unterstützt durch die
Italienische Republik, vertreten im schriftlichen Verfahren durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Mario Fanelli, und in der mündlichen Verhandlung durch den Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Streithelferin,
gegen
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, vertreten durch den Assistant Treasury Solicitor R. D. Munrow als Bevollmächtigten im Beistand des Barristers Harry K. Woolf, Inner Temple, und von Peter Archer, Q. C, Grey's Inn, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft des Vereinigten Königreichs,
beklagte Partei,
wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es seine Bestimmungen über die Verbrauchsteuer auf stillen leichten Wein weder aufgehoben noch geändert hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Nach Artikel 32 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Januar 1972 wurden die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 1. Juli 1977 schrittweise nach einem vorgegebenen Zeitplan abgeschafft. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Beitrittsakte galt diese Bestimmung auch für die Finanzzölle.
Nach Artikel 38 Absatz 2 waren die neuen Mitgliedstaaten weiterhin berechtigt, einen Finanzzoll oder den Finanzanteil eines solchen Zolls durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 des EWG-Vertrags entsprach. Stellte die Kommission fest, daß die Ersetzung eines Finanzzolls oder des Finanzanteils eines solchen Zolls in einem neuen Mitgliedstaat auf ernste Schwierigkeiten stieß, so konnte sie gemäß Artikel 38 Absatz 3 den betreffenden Staat auf Antrag, der vor dem 1. Februar 1973 zu stellen war, durch Entscheidung, die vor dem 1. März 1973 zu ergehen hatte, ermächtigen, diesen Zoll oder Finanzanteil unter der Bedingung beizuhalten, daß er ihn spätestens am 1. Januar 1976 abschaffte.
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission das Vereinigte Königreich in ihrer Entscheidung 73/199 vom 27. Februar 1973 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zur Beibehaltung der auf einige Erzeugnisse erhobenen Finanzzölle oder Finanzanteile solcher Zölle (ABl. L 197, S. 7) insbesondere ermächtigt, bis zum 1. Januar 1976 einen Finanzanteil des Einfuhrzolls auf stillen leichten Wein (im folgenden: Wein) in Höhe von £ 1,4875/Gallone beizubehalten.
Bis zum 1. Januar 1976 stellten die vom Vereinigten Königreich auf eingeführten Wein erhobenen Abgaben Zölle dar, die einen Finanzanteil und einen Schutzanteil umfaßten; nach diesem Termin wurde der Finanzanteil zu einer Verbrauchsteuer, der Schutzanteil zu einem Zoll.
Die im Vereinigten Königreich auf aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführten Wein erhobenen Abgaben haben sich wie folgt entwickelt:
DatumZollVerbrauchsteuerGesamtabgabe/Gallone1. 1. 1973£ 1,6125—£ 1,61251. 1. 1976£ 0,025£ 2,625£ 2,6507. 4. 1976£ 0,025£ 2,955£ 2,980
Demgegenüber beliefen sich die Verbrauchsteuern auf im Vereinigten Königreich gebrautes Bier mit einer ursprünglichen Dichte von 1038o (die durchschnittliche Dichte von im Vereinigten Königreich getrunkenem Bier betrug in den Jahren 1975/1976 1037,71o) nach Angaben der Kommission auf die folgenden Beträge, wobei als Steuereinheit das Barrel zu 36 Gallonen Bierwürze diente:
DatumEinheitssatz für Würze bis zu 1030oEinheitssatz je Grad über 1030oEinheitssatz für 1038oSatz je Gallone1. 1. 1973£ 10,37£ 0,44£ 13,89£ 0,38587. 4. 1976£ 15,84£ 0,528£ 20,064£ 0,557
Mit Schreiben vom 14. Juli 1976 teilte die Kommission der Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Ansicht mit, der erhebliche Unterschied zwischen dem Satz der Verbrauchsteuer auf in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Wein (£ 2,955/Gallone) und dem Satz der Verbrauchsteuer auf im Vereinigten Königreich hergestelltes Bier (£ 0,557/Gallone) stelle unter Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag einen mittelbaren Schutz für Bier dar. Dementsprechend forderte die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag auf, sich zu diesem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zu äußern.
In ihrem Antwortschreiben vom 6. Oktober 1976 bestritt die Regierung des Vereinigten Königreichs insbesondere, daß zwischen dem Bier- und dem Weinmarkt ein enger Zusammenhang bestehe; ferner zweifelte sie an, daß sich die Besteuerung auf die Einzelhandelspreise dieser Erzeugnisse so auswirke, wie es die Kommission vorgetragen hatte.
Am 8. November 1977 übermittelte die Kommission dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag. Sie führte aus, die Verbrauchsteuer auf Wein aus frischen Trauben sei mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von £ 2,955/Gallone auf £ 3,250/Gallone erhöht worden; zur gleichen Zeit habe der Satz der Verbrauchsteuer auf Bier von einer ursprünglichen Dichte bis zu 1030o £ 17,424/36 Gallonen und £ 0,5808/weiteres Grad über 1030o betragen, was für Bier mit einer ursprünglichen Dichte von 1038o nur einem Satz von £ 0,613/Gallone entsprochen habe. Nach Rauminhalt berechnet, habe somit die Verbrauchsteuer für Bier mit einer Dichte von 1037,71o £ 0,6084/Gallone betragen, für Wein jedoch £ 3,250/Gallone; nach Alkoholgehalt berechnet, habe die Verbrauchsteuer auf Bier mit einer ursprünglichen Dichte von 1037,71o und einem Alkoholgehalt von 3 Volumenprozent £ 0,2028/Gallone und Grad betragen, bei Wein von 11 % jedoch £ 0,2955 und von 12 % £ 0,2708; die Verbrauchsteuer habe bei Bier durchschnittlich 25 % des Endverkaufspreises ausgemacht, bei den meistverkauften Weinen aber wenigstens 38 %.
Nach der Stellungnahme der Kommission besteht ein Wettbewerb zwischen Bier und Wein derart, daß der Satz der Verbrauchsteuer auf Wein den Bierkonsum im Vereinigten Königreich schütze. Unter diesen Umständen verstoße das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag; demgemäß wurde es aufgefordert, binnen eines Monats die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.
II — Schriftliches Verfahren
Mit am 7. August 1978 eingereichter Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den dem Vereinigten Königreich vorgeworfenen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag hinsichtlich der inländischen Besteuerung von Wein vor den Gerichtshof gebracht.
Mit Beschluß vom 17. Januar 1979 hat der Gerichtshof der Italienischen Republik gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG gestattet, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beizutreten.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, zwei Fragen schriftlich zu beantworten; die Kommission ist diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat schriftliche Erklärungen zu diesen Antworten eingereicht.
III — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die streitigen Bestimmungen hinsichtlich der Verbrauchsabgabe auf stillen leichten Wein weder aufgehoben noch geändert hat;
das Vereinigte Königreich in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Regierung der Italienischen Republik beantragt, der Klage der Kommission gegen das Vereinigte Königreich stattzu r geben und dementsprechend zu entscheiden.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen und diese in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Die Kommission weist zunächst auf das niedrige Niveau der Ausfuhren von Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in das Vereinigte Königreich hin. Das sei zum Teil aus den Vorlieben des örtlichen Verbrauchers zu erklären; die Steuerregelung, der Wein im Vereinigten Königreich unterworfen sei, verhindere jedoch, daß sich die Gewohnheiten vom Biergenuß zum Weingenuß hin entwikkelten und begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag die inländische Produktion von Bier, das mit Wein in Wettbewerb stehe.
Das Vereinigte Königreich habe Steuerbestimmungen über Wein in Kraft belassen, die Artikel 95 Absatz 2 widersprächen. Seit Beginn des Jahres 1974 habe das Vereinigte Königreich die steuerliche Diskriminierung von Wein gegenüber Bier ständig vergrößert; sie habe dies selbst nach der Veröffentlichung der Empfehlung 76/2 der Kommission vom 5. Dezember 1975 über die Besteuerung von Wein (ABl. 1976, L 2, S. 13) weiter so gehalten, in der den Mitgliedstaaten empfohlen worden sei, die von ihnen erhobenen Verbrauchsteuern auf Wein wesentlich zu senken und auf jede geplante bzw. kürzlich vorgenommene Erhöhung dieser Verbrauchsteuern zu verzichten.
a) Die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag
Artikel 95 ziele nach der Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Beseitigung der verbleibenden Handelshindernisse nicht nur hinsichtlich eingeführter gleicher Erzeugnisse, sondern auch hinsichtlich von Erzeugnissen, die mit inländischen Erzeugnissen gleichartig seien oder im Wettbewerb stünden. Das in Artikel 95 enthaltene Verbot der steuerlichen Diskriminierung dulde keine Ausnahme und gehe der einschlägigen Politik auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor. Artikel 95 habe den Rang eines Grundprinzips der Zollunion und lasse weder Platz für eine bedingte Anwendung noch für die Unterordnung unter Auslegungskriterien, die sich außerhalb der Gemeinschaftsregeln fänden. Er solle die Transparenz des gemeinsamen Marktes und den Grundsatz der Steuerneutralität auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. _Die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sei im Interesse des Gemeinschaftshandels erheblich eingeschränkt worden; diese Einschränkung betreffe insbesondere das Recht des nationalen Gesetzgebers, auf Steuerbestimmungen zum Erreichen außersteuerlicher Zwecke zurückzugreifen. Eine nationale Steuerregelung dürfe keine Nebenwirkungen für die wirtschaftliche Betätigung von Erzeugern und Exporteuren in anderen Mitgliedstaaten zeitigen, die der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes zuwiderliefen.
Der Begriff der konkurrierenden Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 müsse weit ausgelegt werden, und zwar dahin, daß er eine Reihe von Erzeugnissen umfasse, die zwar nicht gleich oder gleichartig seien, sich jedoch nur im Grad und in der Erheblichkeit der trennenden Unterschiede voneinander abhöben; das setze eine Würdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage konkreter Faktoren voraus. Diese Faktoren könne man insbesondere aus den Wesensmerkmalen der fraglichen Erzeugnisse ableiten, insbesondere aus ihrer Funktion und ihrem Vertrieb, ihren Verwendungsmöglichkeiten, wesentlichen Preisunterschieden zwischen ihnen sowie aus den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den jeweiligen Produktionsbereichen.
Gewohnheiten oder Vorlieben der Verbraucher stellten natürlich ein wichtiges Kriterium dar; diese Vorlieben könnten jedoch nicht verallgemeinert werden; sie könnten sich auch regional unterscheiden; sie seien nicht unveränderlich, sondern unterlägen vielfachen Einflüssen.
Berücksichtigen könne man auch eine Substitutionsbeziehung, selbst wenn sie nicht tatsächlich, sondern nur potentiell gegeben sei. Die Substitutionsbeziehung könne für manche Verbraucher tatsächlich, für andere potentiell sein. Dieser Fall sei insbesondere gegeben, wenn die gegenseitige Durchdringung der Märkte von Steuerregelungen abhängig sei, die den freien Warenverkehr behinderten; diese Behinderung sei dann erheblich, wenn die erhobenen Steuern so hoch seien, daß die eingeführten Erzeugnisse zu Luxuswaren würden und ihr Verbrauch sich somit auf die wohlhabendsten Schichten der Bevölkerung beschränke. Aus diesen Gründen sei der Begriff der Substitutionserzeugnisse von der Gemeinschaft zu definieren, nicht auf regionaler Ebene. Wirtschaftliche Definitionen, die im Lichte von auf ausgewählte Regionen beschränkten individuellen Vorlieben aufgestellt würden, und Beurteilungen, zu denen man durch Bezugnahme auf einen Markt gelange, der noch nicht voll in den freien Warenverkehr einbezogen sei, widersprächen den Gleichbehandlungsgrundsätzen des EWG-Vertrages.
b) Das Verhältnis von Wein zu Bier
Unbestritten werde Wein im Vereinigten Königreich nicht in bedeutenden Mengen hergestellt; im vorliegenden Zusammenhang könne er als Erzeugnis anderer Mitgliedstaaten betrachtet werden.
Wein und Bier stünden sowohl auf dem - vereinheitlichten gemeinsamen Markt wie auf dem britischen Markt miteinander im Wettbewerb.
Daß Wein hauptsächlich im Süden hergestellt werde, Bier aber im wesentlichen in den nördlichen Gebieten Europas, sei unerheblich: Die geographische Verteilung der Herstellung von Bier und Wein in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft müsse den Handel und seine Entwicklung erleichtern. Der Produktionsort könne sich natürlich zugunsten des Verbrauchs von örtlichen Erzeugnissen auswirken, stehe jedoch einer Entwicklung der Verbraucherwünsche in Richtung auf andere Erzeugnisse aus anderen Gebieten nicht im Wege.
Die Gewohnheiten der Verbraucher änderten sich nach Maßgabe der Möglichkeiten, die ihnen zum Kennenlernen und zur Beurteilung anderer Erzeugnisse als Bier offenstünden. Im Vereinigten Königreich sei der Weinverkauf an Leute, die man früher der Arbeiterklasse zugerechnet habe, erheblich gestiegen.
Wein und Bier hätten die gleichen Charakteristika: sie seien nicht nur alkoholische Getränke, die durch Gärung ge-, wonnen worden seien, sie fänden auch die gleiche Verwendung (als Tischgetränke und durststillende Getränke).
Wein, seit mindestens neun Jahrhunderten eines der nationalen alkoholischen Getränke im Vereinigten Königreich, werde in steigendem Maße zu Hause getrunken (10,58 Millionen Gallonen im Jahre 1966/1967, 25,20 Millionen im Jahre 1976/1977). Insoweit sei Wein ein Substitutionserzeugnis für Bier und stehe damit tatsächlich im Wettbewerb.
Zum Bierverbrauch in Gaststätten sei anzumerken, daß die Trinkgewohnheiten während langer Zeit dadurch bedingt gewesen seien, daß die Gaststätten von Mietern oder Geschäftsführern der Brauereien geleitet worden seien, die kein Interesse daran gehabt hätten, einen Wechsel der Trinkgewohnheiten zu erleichtern., Trotz dieser Hemmnisse für ein spontanes Gleichgewicht auf dem Gaststättenmarkt sei Wein insbesondere im Londoner Gebiet ein Substitutionserzeugnis für Bier geworden und stehe bereits in gewissem Umfang damit in Wettbewerb. Vor allem der potentielle Wettbewerb sei beachtlich.
Man könne die Lage nur zutreffend beurteilen, wenn man die Entwicklung der Substitutionsbeziehung zwischen Wein und Bier während der letzten 20 Jahre berücksichtige.
c) Die Auswirkungen der Besteuerung von Wein
Wein werde offenkundig im Vereinigten Königreich höher besteuert als Bier: am 1. Juli 1977 sei eine Verbrauchsteuer von £ 3,250/Gallone erhoben worden, während auf Bier einer ursprünglichen Dichte von 1038o zum gleichen Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer von nur £ 0,613/Gallone erhoben worden sei.
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Vergleichsbasis zwischen einem Glas Wein von 4,5 Flüssigunzen oder 12,75 cl einerseits, auf das eine Verbrauchsteuer von 8,3 Pence erhoben werde, und einem Glas Faßbier durchschnittlicher Dichte von einem pint oder 58,6 cl andererseits, auf das eine Verbrauchsteuer von 7,5 Pence erhoben werde, sei nicht besser geeignet als der auf die Gallone gestützte Vergleich. In ihren dem Rat am 7. März 1972 vorgelegten Richtlinienvorschlägen betreffend eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Wein (ABl. C 43, S. 32) und über die Harmonisierung der Verbrauchsteuer auf Bier (ABl. C 43, S. 37) habe die Kommission vorgesehen, den Satz der Verbrauchsteuer auf beide Erzeugnisse je Hektoliter (22 Gallonen) festzusetzen. Beide Methoden zeigten, daß die Steuer auf Wein höher sei als die auf Bier.
Die Auswirkungen der Steuer je Grad Alkohol könnten für Vergleichszwecke zwischen alkoholischen Getränken zutreffend nur unter Bezugnahme auf die gleichen Mengen errechnet werden. Der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Vergleich zwischen der Verbrauchsteuer je Grad Alkohol (11,5o G.-L.) je Glas Wein von 12,75 cl und der Verbrauchsteuer je Grad Alkohol (4o G.-L.) je Glas Bier von 56,8 cl könne nicht akzeptiert werden. Selbst dann aber sei die Auswirkung der Abgabe je Grad Alkohol bei Wein erheblich größer als bei Bier.
Zu den Preisen sei festzuhalten, daß die Verbrauchsteuer auf Wein 38 % des Endverkaufspreises der 0,7 1-Flasche der meistverkauften Weine in Supermärkten und 35 % des Preises von in Fachgeschäften verkauftem Wein darstelle, während sie bei Bier ungefähr 22 % des Preises der pin-Flasche des in Supermärkten und von Fachgeschäften meistverkauften Bieres betrage. Die auf die Auswirkungen der Steuer auf die gesamten Verbraucherausgaben gestützte Vergleichsmethode könne nicht akzeptiert werden: Die für einen wirksamen Vergleich der Steuerbelastung zu berücksichtigenden Preise würden von zuvielen heterogenen Faktoren beeinflußt.
Nach Ansicht der Regierung der italienischen Republik liegen alle Voraussetzungen dafür vor, Wein und Bier als in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehend oder zumindestens als gegenseitige Substitutionserzeugnisse anzusehen.
a) Daß das Vereinigte Königreich auf Wein Verbrauchsteuer erhebe, sei der sprechendste Beweis dafür, daß auch das Vereinigte Königreich Wein und Bier immer als konkurrierende Getränke angesehen habe. Es habe steuerliche Bestimmungen stets als Mittel zum Schutz bestimmter inländischer Erzeugnisse, im vorliegenden Fall von Bier, gegen den Wettbewerb betrachtet.
b) Frühere Einfuhrzölle seien im Vereinigten Königreich Verbrauchsteuern geworden. Das sei rechtmäßig nur dann möglich, wenn die Verbrauchsteuern Teil einer innerstaatlichen Steuerregelung seien, die auf einem Normalitätskriterium beruhe; die Verbrauchsteuer auf Wein sei mindestens fünfmal so hoch wie diejenige auf Bier und überschreite damit den allgemeinen Rahmen der innerstaatlichen Steuerregelung bei weitem.
c) Wein werde im Vereinigten Königreich offenkundig diskriminiert. Diese Diskriminierung sei dadurch vergrößert worden, daß die Verbrauchsteuer auf Wein in den Jahren 1972 bis 1977 nach und nach um 102 % gestiegen sei, diejenige auf Bier aber nur um 59 %. Somit sei die Verbrauchsteuer auf Wein nur zu Schutzzwecken erhöht worden. Ein zusätzlicher Beweis sei, daß auf Wein bis zum Jahre 1972 nur Zölle, aber keinerlei Verbrauchsteuer erhoben worden sei; dies habe man mangels inländischer Weinerzeugung für sinnlos erachtet.
Die Auswirkung der Steuer auf den Warenpreis sei beachtlich und für sich allein ausreichend, um den Verbrauch von Wein zu hemmen, den von Bier zu fördern.
d) In Ermangelung einer Harmonisierung von mit dem Alkoholgehalt verbundenen steuerlichen Maßnahmen könne ein Vergleich auf dieser Grundlage nicht akzeptiert werden; er beruhe auf mathematischen Durchschnittswerten und berücksichtige nicht die Notwendigkeit, einen gewichtigen Durchschnitt anzuwenden, der alle Alkoholstärken aller Wein- und Biersorten erfasse, die tatsächlich getrunken würden. Da die Herstellungskosten von Tafelwein mit niedrigem Alkoholgehalt offenkundig niedriger lägen als die von Weinen mit hohem Alkoholgehalt und da die Abgabe auf beide Weine die gleiche sei, werde klar, daß die Auswirkungen der Abgabe auf den Einzelhandelspreis gewöhnlicher Tafelweine, also gerade Weine, die den größten Teil der Bevölkerung ansprechen könnten, in noch höherem Maße diskriminiere.
e) Im übrigen sei anzumerken, daß der Verbrauch von Wein im Vereinigten Königreich in den Jahren 1973 und 1974, als die Weinsteuer gesenkt worden sei, stark angestiegen sei, daß er aber in den folgenden Jahren, als die Verbrauchsteuer erhöht worden sei, wieder deutlich zurückgegangen sei.
f) Somit sei bewiesen, daß die Weinsteuer andere Produktionen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 EWG-Vertrag mittelbar geschützt habe und nach wie vor schütze. Das reiche als Nachweis eines Verstoßes gegen diesen Artikel aus.
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Kommission den Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 in keiner Weise nachgewiesen. Jedenfalls könne die Kommission nicht eine Entscheidung des Gerichtshofes dahin gehend beantragen, daß das Vereinigte Königreich bestimmte inländische Bestimmungen aufheben oder abändern müsse: Es stehe dem betroffenen Staat zu, die Maßnahmen zu bestimmen, die erforderlich seien, um einem Vertragsverstoß abzuhelfen.
a) Die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag
Artikel 95 Absatz 2 müsse in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gemeinschaft gesehen werden, wie sie in den Artikeln 2 und 3 EWG-Vertrag enthalten seien: Die steuerlichen Vorschriften sollten die Zollvorschriften ergänzen und ihre Umgehung durch die Erhebung diskriminierender inländischer Abgaben verhindern. Artikel 95 Absatz 2 hindere Mitgliedstaaten nicht darán, eingeführte Erzeugnisse einer inländischen Besteuerung zu unterwerfen, wenn es weder ein gleichartiges inländisches Erzeugnis noch andere inländische Produktionen gebe, die geschützt werden könnten.
Eine steuerliche Maßnahme könne nur dann Schutzwirkung zeitigen, wenn die fraglichen Erzeugnisse miteinander im Wettbewerb stünden und wenn die Besteuerung der beiden konkurrierenden Erzeugnisse so unterschiedlich sei, daß sie die Wahl des Verbrauchers beeinflusse.
Artikel 17 Absatz 3 EWG-Vertrag ermächtige die Mitgliedstaaten gerade, Finanzzölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 entspreche. Dieser verbiete nur eine Schutzbesteuerung und überlasse es im übrigen den Mitgliedstaaten, die Höhe der inländischen Besteuerung festzusetzen.
Das Vorbringen der Kommission, der Begriff der Substitutionserzeugnisse oder der konkurrierenden Erzeugnisse sei auf Gemeinschaftsebene zu definieren, nicht auf regionaler Ebene, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich weiter, daß selbst dann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Vertrag gegeben sei, wenn ein inländisches Erzeugnis mit einem eingeführten Erzeugnis im Wettbewerb stehe und auf das eingeführte Erzeugnis eine höhere Abgabe erhoben werde. Artikel 95 Absatz 1 verbiete, auf eingeführte Waren höhere Abgaben zu erheben als auf gleichartige inländische Waren; Artikel 95 Absatz 2 verbiete eine inländische Besteuerung, die die inländische Produktionen mittelbar zu schützen geeignet sei. Die Kommission müsse daher im vorliegenden Fall beweisen, daß im Vereinigten Königreich auf Wein eine derart hohe Abgabe erhoben werde, daß sie Bier unmittelbar oder mittelbar schütze.
b) Das Verhältnis von Wein zu Bier
Unbestreitbar hätten Bier und Wein bestimmte Merkmale gemeinsam; das reiche jedoch noch nicht zum Nachweis der nach Artikel 95 Absatz 2 erforderlichen Beziehung aus.
Daß der durchschnittliche Alkoholgehalt von Wein dreimal so hoch wie der von Bier sei, zeige hinreichend, daß die beiden Getränke sich grundlegend unterschieden; daß Wein aufgrund seiner Produktionskosten — auch unabhängig von der Besteuerung — immer teurer sein werde als Bier, unterstreiche diesen Unterschied.
Vorzutragen, daß Wein und Bier aufgrund der Gärung gewonnene alkoholische Getränke seien und die gleiche Verwendung fänden, komme einer willkürlichen Auswahl bestimmter Merkmale und der willkürlichen Unterdrückung anderer gleich. Insbesondere sei es unlogisch, die Höhe des Alkoholgehalts zu vernachlässigen; es erscheine gerechtfertigt, zwischen Getränken mit deutlich unterschiedlichem Alkoholgehalt zu unterscheiden. Auch müsse zwischen relativ billigen und relativ teuren alkoholischen Getränken unterschieden werden.
Im Vereinigten Königreich sei Bier traditionell das alkoholische Nationalgetränk. Dies sei das Ergebnis einer unabhängig von Preis und Steuerauswirkungen getroffenen Wahl; sie sei aus einer Reihe von sozialen, historischen und geographischen, nicht aber steuerlichen Gründen so getroffen worden.
Wein werde im Vereinigten Königreich weder als Substitutionserzeugnis für Bier noch als mit Bier konkurrierendes Erzeugnis betrachtet.
Diese Lage sei im Vereinigten Königreich ungeachtet des Umstandes entstanden, daß die Steuer auf Wein im Vereinigten Königreich während des größten Teils dieses Jahrhunderts, auf den Alkoholgehalt bezogen, niedriger als die auf Bier gewesen sei. Darüber hinaus sei Wein eigentlich während des ganzen Jahrhunderts niedriger besteuert worden als Bier, wenn man den Vergleich auf den Betrag der Steuer als Teil der Verbraucherausgaben stütze.
Auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von 3 % bei Bier und von 11 oder 12 % bei Wein aufgestellte Statistiken, wie sie die Kommission zitiert habe, zeigten, daß bis zum Jahre 1914 die Steuer auf Bier unter derjenigen auf Wein gelegen habe, daß im Jahre 1914 die Biersteuer erheblich angehoben worden sei und bis zum Jahre 1969 (von einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1948 und 1949 abgesehen) über der Weinsteuer gelegen habe, und daß seit 1969 (von einem Jahr abgesehen) die Steuer auf Wein über derjenigen auf Bier gelegen habe.
Betrachtete man die Abgabe als Teil der Verbraucherausgaben und vergliche sie auf dieser Grundlage, so würde sich zweifelsfrei zeigen, daß Wein eigentlich während des ganzen Jahrhunderts niedriger besteuert worden sei als Bier und daß diese steuerliche Bevorzugung von Wein nicht dazu geführt habe, daß er als Substitutionserzeugnis für Bier betrachtet werde.
Keine Beweise seien dafür vorgelegt worden, daß das angeblich hohe Niveau der Weinbesteuerung im Vereinigten Königreich irgendwelche Auswirkungen auf den Bierverbrauch gehabt habe.
Die Statistiken zeigten einen gleichmäßigen, langfristigen Anstieg des Bierverbrauchs, der durch die Änderungen des Verhältnisses der Höhe der beiden Abgaben zueinander in keiner Weise berührt worden sei.
Der jüngste starke Anstieg des Weinverbrauchs im Vereinigten Königreich sei festzuhalten. Diese Änderung des Verbraucherverhaltens zeige klar, daß andere Faktoren als die Besteuerung beteiligt seien.
Eine vergleichende Untersuchung des Wein- und Bierverbrauchs und der Besteuerung dieser beiden Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestätige, daß Wein und Bier keine wechselseitigen Substitutionserzeugnisse seien.
c) Die Auswirkungen der Besteuerung von Wein
Die Vergleiche, die die Kommission zur Unterstützung ihres Vortrages angestrengt habe, die Steuer auf Wein sei hör her als diejenige auf Bier, und die sie auf den Rauminhalt, den Alkoholgehalt und den Preis gestützt habe, seien sämtlich nicht sehr zufriedenstellend.
Der — unbestrittene — Umstand, daß die Verbrauchsteuer je Gallone Wein über derjenigen auf Bier liege, sei ohne Bedeutung. Ein solcher Vergleich übersehe den Unterschied im Alkoholgehalt von Wein und Bier und die auch abgesehen von der Steuer bestehenden Preisunterschiede. Er übersehe weiter, daß diese Getränke auf unterschiedliche Art getrunken würden: Wegen der unterschiedlichen Stärke seien die von einer Einzelperson im Vereinigten Königreich bei einem einzigen Anlaß getrunkenen Mengen Bier normalerweise größer als bei Wein.
Auf der Grundlage der Stärke ließen sich zu Recht ein Glas Wein von 4,5 Flüssigunzen (12,75 cl) und ein Glas Bier von einem pint (58,6 cl) vergleichen; da Wein und Bier unterschiedliche Getränke mit unterschiedlichen Eigenschaften seien, kaufe der Verbraucher sie wegen ihrer jeweiligen Eigenschaften und nicht nur wegen der Menge des in ihnen enthaltenen Alkohols. Ein Vergleich der Steuerbelastung von Mengen, wie sie normalerweise an einer Bar bestellt würden, an der beide Getränke nebeneinander verkauft würden, sei folglich gerechtfertigt.
Bedenke man, daß Wein auch ungeachtet der steuerlichen Belastung erheblich teurer sei als Bier, so zeige ein Vergleich der Steuersätze auf jeder Grundlage mit Ausnahme der des reinen Rauminhalts, daß ihre Differenz nicht ausreiche, um Bier unmittelbar oder mittelbar zu schützen.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Steuer auf die Preise habe die Kommission ihren Vergleich auf den Einzelhandelspreis in Fachgeschäften und Supermärkten gestützt. Ein solcher Vergleich sei für die Auswirkungen der Steuer auf die Preise am Bier- und Weinmarkt im Vereinigten Königreich nicht repräsentativ: Nur ungefähr 10 % des Bieres würden dort verkauft, 35 % des Weines stammten aus anderen Quellen. Aufgrund der erheblich differierenden Absatzkanäle für beide Getränke und der daraus resultierenden Preisunterschiede bestehe die einzige zulässige Vergleichsmethode darin, die Gesamtausgaben der Verbraucher für Bier und Wein in Beziehung zueinander zu setzen; so berechnet mache die Abgabe 23 % des Preises von Bier und 24 % des Preises von Wein aus. Dieser Unterschied sei nicht signifikant.
d) Das Vorbringeil der italienischen Regierung
Das Vorliegen einer Verbrauchsteuer auf Wein sei Beweis für eine Steuerentscheidung und für sonst nichts; es beweise keineswegs, daß Wein und Bier miteinander im Wettbewerb stünden.
Der Schutzanteil des Zolls auf Wein habe nicht dem Schutz von Bier dienen sollen, sondern im wesentlichen dem von Wein aus dem Commonwealth.
Daß sich ein Steuersatz im allgemeinen Rahmen der innerstaatlichen Steuerregelung halten müsse, habe der Gerichtshof in Rechtssachen gefordert, die eine Steuer auf Waren betroffen hätten, die im Inland nicht hergestellt worden seien und die auch nicht mit anderen inländischen Erzeugnissen im Wettbewerb gestanden hätten. Im vorliegenden Falle sei die Besteuerung von Bier und Wein im Vereinigten Königreich Teil der normalen Steuerregelung für alkoholische Getränke. Außerdem könne kein Verstoß gegen Artikel 95 vorliegen, da Wein und Bier miteinander nicht im Wettbewerb stünden und die Steuer auf Wein nicht derart hoch sei, daß sie Bier schützen könnte.
Die Italienische Republik habe die Steuern auf Bier und Wein auf der Grundlage nur des Rauminhalts verglichen; diese Vergleichsbasis sei völlig unangemessen. Der — unbestrittene — Umstand, daß die Weinsteuer auf leichteren und billigeren Weinen schwerer laste, trage nicht zu dem Nachweis bei, daß die Methode der Besteuerung von Wein Bier schütze.
Die Weinsteuer sei in den Jahren 1973 und 1974 nicht gesenkt, sondern teilweise durch die Mehrwertsteuer ersetzt worden. Daß der Weinverbrauch ohne irgendwelche entsprechenden Auswirkungen auf den Bierverbrauch steige oder falle bestätige, daß kein Wettbewerb zwischen Wein und Bier bestehe.
V — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes und schriftliche Erklärungen
Die Kommission führt aus, ein Vergleich der jeweiligen Steuerbelastung von Bier und Tafelwein durch Bezugnahme auf einen einzigen Maßstab könne willkürlich sein, da die beiden Erzeugnisse zwei unterschiedlichen Steuerregelungen unterlägen; sie habe, um ihr Vorbringen hieb- und stichfest zu machen, eine gegenüber Bier höhere Steuerbelastung von Wein durch Bezugnahme auf drei Maßstäbe, nämlich Rauminhalt, Preis und Alkoholgehalt, dargelegt.
Zum Kriterium des Rauminhalts sei zu sagen, daß der Vergleich der steuerlichen Auswirkungen allein auf der Grundlage gleicher Rauminhalte irreführend sei; der Vergleich der Verbrauchsteuer auf Wein und Bier unter Zugrundelegung zweier beliebig ausgewählter oder auf angeblichen Traditionen beruhender Rauminhalte könne ebenso willkürlich oder irreführend sein.
Ein stichhaltiger Vergleich der tatsächlichen Preise von Bier und Wein mit dem Ziel, die Auswirkungen der Besteuerung zu berechnen, begegne Schwierigkeiten, die insbesondere aus der Struktur des Marktes und aus den Unterschieden in den Behältern sowie den Vertriebs-, Ver-packungs- und Dienstleistungskosten entstünden. Ein Vergleich zwischen den auf die Verbraucherausgaben für Bier und den auf diejenigen für Wein erhobenen Steuern sei in Wirklichkeit ein Vergleich auf der Grundlage von Durchschnittsbier und Durchschnittswein; ein solcher Vergleich lasse außer acht, daß die Preisunterschiede bei Wein offenkundig erheblich größer seien als bei Bier.
Ein Vergleich auf der Grundlage des Alkoholgehalts bei zwei unterschiedlichen Rauminhalten zeige ebenfalls, daß Wein höher besteuert werde als Bier. Die Berechnung der Steuerbelastung je Grad Alkohol könne objektiv nur hinsichtlich der gleichen Menge Wein und Bier erfolgen. Dieser Vergleich zeige klar, daß Wein im Vereinigten Königreich höher besteuert werde als Bier.
Entscheidender Maßstab bei der Erstellung einer neutralen Beziehung zwischen der Steuer auf Bier und auf Wein sei letztlich die Verbrauchsteuerbelastung je Grad des in der gleichen Menge Wein und Bier enthaltenen Alkohols.
Berechnet auf der Grundlage der im Vereinigten Königreich normalerweise verwandten Hohlmaße, ihrer metrischen Entsprechung und dem jeweiligen Alkoholgehalt, liege das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich auf typischen Wein erhobenen Steuer zu der auf die gleiche Menge typischen Biers erhobenen unbestreitbar über dem Verhältnis, zu dem man komme, vergleiche man den Alkoholgehalt der beiden Getränke.
In ihren schriftlichen Erklärungen zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes beharrt die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf, die Kommission habe weder dargetan, daß Bier und Wein Substitutionserzeugnisse seien, noch, daß die Verbrauchsteuerregelung des Vereinigten Königreichs Bier tatsächlich oder potentiell schütze.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßstäbe seien offenkundig nicht schlüssig; insbesondere sei der Alkoholgehalt weder der einzige noch auch nur der wesentliche Faktor bei der Beeinflussung von Verbrauchervorlieben; Geschmack, Qualität und Sozialverhalten seien von größerer Bedeutung als Stärke und Preis. Die Steuerbelastung je Grad in der gleichen Menge Flüssigkeit enthaltenen Alkohol sei daher als Maßstab für das Verhältnis von Wein und Bier ungeeignet.
Die Kommission trage die Beweislast dafür, daß die Weinsteuer zu einem mittelbaren Schutz von Bier führen könne und tatsächlich geführt habe; dem Gerichtshof seien jedoch keine Zahlen hinsichtlich der Auswirkung auf den Verbrauch vorgelegt worden, die diese Behauptungen in irgendeiner Weise belegten.
VI — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Anthony McClellan, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Ivo Maria Braguglia, und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Peter Archer, haben in der Sitzung vom 9. Oktober 1979 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Schriftsatz vom 7. August 1978 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWu G-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es auf stillen leichten Wein (im folgenden Wein) eine relativ höhere Verbrauchsteuer als auf Bier erhoben habe.
2 Die Kommission führt aus, vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft habe das Vereinigte Königreich auf Wein- und Biereinfuhren Zölle erhoben. Mit der auf Artikel 38 der Beitrittsakte gestützten Entscheidung 73/199 vom 27 Februar 1973 (ABl. L 197, S. 7) habe die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, den Finanzanteil der fraglichen Zölle für einen weiteren Zeitraum bis zum 1. Januar 1976 beizubehalten. In der Folge seien die Finanzanteile in Verbrauchsteuern umgewandelt worden, die ohne Unterscheidung nach der Herkunft des Erzeugnisses gegolten hätten. Während dieser Übergangszeit seien die Steuersätze teils aufgrund von Änderungen des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs, teils aufgrund der gleichzeitigen Einführung der Mehrwertsteuer geändert worden. Diese Änderungen hätten dazu geführt, daß der Steuersatz bei Wein nunmehr deutlich über dem Niveau des im Jahre 1973 zugelassenen Finanzanteils liege und daß er überdies in stärkerem Maße erhöht worden sei als der Steuersatz bei Bier. Angesichts des Wettbewerbsverhältnisses zwischen diesen beiden Erzeugnissen sei die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs diskriminierend; sie sei als solche geeignet, die inländische Bierproduktion mittelbar zu schützen.
3 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet den Sachverhaltsvortrag der Kommission, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Steuersätze, im wesentlichen nicht. Sie macht jedoch geltend, die Anwendung der fraglichen Steuerregelungen könne nicht als vertragswidrig erachtet werden. Wein und Bier seien keine konkurrierenden Getränke; folglich fehle es an dem Substitutionsverhältnis, das Tatbestandsmerkmal des Artikels 95 Absatz 2 sei. Selbst wenn man eine Substitutionsmöglichkeit zwischen diesen beiden Getränken zugestehe, habe die für Wein geltende Steuerregelung doch keinen Schutzcharakter im Sinne des Artikels 95 Absatz 2.
4 Da die Argumente der Parteien gewisse Auffassungsunterschiede, hinsichtlich der Tragweite und der Auslegung des Artikels 95 erkennen ließen, untersucht der Gerichtshof vorab diese Fragen, um anschließend auf das Parteivorbringen einzugehen.
Die Auslegung von Artikel 95
5 Insgesamt zielt Artikel 95 auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs und der normalen Wettbewerbsverhältnisse zwischen Mitgliedstaaten infolge einer diskriminierenden oder schützenden inländischen Besteuerung. Zu diesem Zweck ist in Absatz 1 jede Steuerbestimmung verboten, aufgrund derer eingeführte Waren auf welche Weise auch immer höher belastet würden als gleichartige inländische Waren. Absatz 2 gilt für die steuerliche Behandlung von Waren, die zwar nicht gleichartig sind, dennoch aber mit bestimmten Produktionen des Einfuhrlandes teilweise oder potentiell im Wettbewerb stehen.
6 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 vorliegt, ist nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abzustellen, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf Gemeinschaftsebene gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen, die sich aus einem verstärkten Handel ergeben können, so daß in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 EWG-Vertrag festgelegten Zielen die Ergänzungsmöglichkeiten zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten voll zum Tragen kommen.
7 Besteht zwischen einem eingeführten Erzeugnis und einer inländischen Produktion ein Wettbewerbsverhältnis der eben beschriebenen Art, so verbietet Artikel 95 Absatz 2 Besteuerungspraktiken, die geeignet sind, die Produktion des Einfuhrmitgliedstaats mittelbar zu schützen.
8 Der Argumentation der Parteien ist zu entnehmen, daß sie sich über die Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht vollkommen einig sind. Die Kommission hat sich vor allem bemüht, die ungleiche steuerliche Belastung der fraglichen Erzeugnisse darzutun. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt hingegen vor, für Artikel 95 Absatz 2 genüge der Nachweis einer unterschiedlichen Besteuerung nicht, nach dem Vertrag sei vielmehr auch, der Beweis erforderlich, daß die fragliche Steuerregelung tatsächlich Schutzwirkung zeitige. Ein solcher Beweis sei nicht erbracht.
9 Hinsichtlich der Merkmale der verbotenen Besteuerungspraktiken enthält Artikel 95 Absatz 1 andere Voraussetzungen als Absatz 2. Das Verbot in Absatz 1, wo es sich um gleichartige und damit per definitionem um weitgehend vergleichbare Waren handelt, faßt jede Steuerregelung, die geeignet ist, eingeführte Waren höher zu belasten als inländische. Demgegenüber wird in Absatz 2 gerade aufgrund der Schwierigkeit, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium Gebrauch gemacht, nämlich dem der mittelbaren Schutzwirkung einer inländischen Steuerregelung.
10 Hervorzuheben ist jedoch, daß die genannte Bestimmung an die Eignung der fraglichen Steuerregelung anknüpft, so daß nicht in jedem Einzelfall der statistische Nachweis einer Schutzwirkung verlangt werden kann. Artikel 95 Absatz 2 findet bereits dann Anwendung, wenn nachgewiesen ist, daß eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann. Wenn auch die Beurteilungsmerkmale von Bedeutung sind, die man statistischen Daten, die die Wirkungen einer bestimmten Steuerregelung erkennen lassen, entnehmen kann, so kann man doch von der Kommission nicht die Vorlage bezifferter Angaben über das tatsächliche Vorliegen der Schutzwirkung der beanstandeten Steuerregelung verlangen.
11 Diese Auslegung von Artikel 95 ist der Beurteilung des Sachverhalts und des Parteivorbringens zugrunde zu legen.
Der Wettbewerb zwischen Wein und Bier
12 Nach Auffassung der Kommission besteht ein Wettbewerbsverhältnis und folglich eine Substitutionsmöglichkeit zwischen Wein und Bier, das für bestimmte Verbraucher tatsächlich vorliege, für andere aber zumindest potentiell gegeben sei. Beide Getränke gehörten zur gleichen Gruppe alkoholischer Getränke, die aus natürlicher Gärung entstanden seien; beide könnten zu den gleichen Zwecken, nämlich als durststillende oder als Tischgetränke, verwandt werden.
13 Die Regierung des Vereinigten Königreichs wendet sich gegen diesen Ausgangspunkt. Sie bestreitet die beiden Getränken gemeinsamen Merkmale nicht, hebt jedoch hervor, daß sie in völlig unterschiedlichen Herstellungsprozessen gewonnen würden. Der Alkoholgehalt des Weines betrage das dreifache (11o bis 12o) von dem des Bieres (durchschnittlich 3o). Auch die Preisstruktur beider Erzeugnisse sei völlig verschieden, wobei der Wein erheblich teuerer sei als Bier. Zu den Trinkgewohnheiten führt die beklagte Regierung aus, nach altem Herkommen im Vereinigten Königreich sei Bier ein volkstümliches Getränk, das vorzugsweise in der Öffentlichkeit oder in Verbindung mit der Arbeit getrunken werde; der Heimverbrauch und der Verbrauch als Tischgetränk sei zu vernachlässigen. Demgegenüber sei das Trinken von Wein aus der Sicht des Sozialverhaltens nicht so üblich und etwas Besonderes.
14 Die Auffassung der Kommission ist insofern begründet, als die beiden fraglichen Getränke unbestreitbar in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, so daß man von einem gewissen Grad der Substitution ausgehen muß. Bei der Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades darf man sich nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet bestehenden Trinkgewohnheiten beschränken. Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden; die Steuerpolitik eines Mitgliedstaats darf daher nicht dazu dienen, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befassten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren.
15 Dennoch sind in Übereinstimmung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs die erheblichen Unterschiede anzuerkennen, die zwischen Wein und Bier im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und die natürlichen Eigenarten dieser Getränke bestehen. Wein ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis, Ergebnis intensiver Anbaumethoden, eng verbunden mit den Eigenarten des Gebiets und des Klimas und deshalb von außerordentlich unterschiedlichen Merkmalen, während Bier aus Rohstoffen hergestellt wird, die für derartige Wechselfälle weniger anfällig sind, und sich deshalb besser für die industrielle Herstellung eignet. Die Unterschiede in der Herstellung haben für die beiden Erzeugnisse so grundsätzlich andere Preisstrukturen zur Folge, daß Vergleiche aus steuerlicher Sicht trotz des Wettbewerbs zwischen den Endprodukten außergewöhnlich schwierig sind.
16 Diese Unterschiede zwischen den beiden Erzeugnissen weisen auf einen Aspekt des Problems hin, der Vorbedingung jeder rechtlichen Würdigung ist, aber nicht berücksichtigt wurde. Nach ihrem Vorbringen scheint die Kommission stillschweigend davon auszugehen, daß Wein und Bier unter normalen Wettbewerbsverhältnissen gleich besteuert werden müßten. Diese Auffassung scheint auch dem Vorschlag einer Richtlinie betreffend eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Wein zugrunde zu liegen, den die Kommission dem Rat im Jahre 1972 unterbreitet hat (Abi. C 43, S. 32). In der Begründung zu diesem Vorschlag hat die Kommission Wettbewerbsstörungen festgestellt, die auf dem Fehlen einer Verbrauchsteuer auf Wein in bestimmten Mitgliedstaaten beruhten. Vor kurzem hat die Kommission in ihrer Antwort vom 4. Januar 1978 (ABl. C 42, S. 35) auf die schriftliche Anfrage Nr. 756/77 von Herrn Pisoni eine Tabelle vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die Weinerzeugung in den Weinanbauländern der Gemeinschaft keiner oder nur einer nominellen Verbrauchsteuer unterliegt, während Bier in diesen Staaten anscheinend besteuert wird. Die Kommission hat nicht mitgeteilt, welches Verhältnis der Besteuerung sie für zwei Erzeugnisse für angemessen erachtet, die sie als konkurrierend betrachtet. Eine Stellungnahme zu dieser Vorfrage, die es erlaubt, die Auswirkungen einer Entscheidung des Gerichtshofes auf die steuerliche Behandlung der beiden Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft mit genügender Sicherheit zu ermessen, ist eine Vorbedingung für die Entscheidung in dem Verfahren gegen das Vereinigte Königreich.
Die Methode für den Vergleich der beiden Erzeugnisse
17 Sowohl in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme wie in der Klageschrift hat die Kommission vor allem den Umstand hervorgehoben, daß die Steuerbelastung auf Wein im Vereinigten Königreich bei gleichem Rauminhalt ungefähr das fünffache von derjenigen auf Bier betrage. Dieses Vergleichskriterium hat die Regierung des Vereinigten Königreichs heftig angegriffen, da es sich um zwei Erzeugnisse mit unterschiedlichem Akoholgehalt handele; darauf hin hat die Kommission andere Vergleichskriterien angeführt: den Alkoholgehalt je Hohlmaßeinheit — bei diesem Vergleich sei die Besteuerung von Wein noch um ungefähr 50 % höher — sowie das Verhältnis zwischen dem Steueranteil und dem Endverkaufspreis der Ware. Auch die letztere Vergleichsmethode lasse eine Diskriminierung von Wein erkennen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs greift alle diese Vergleichskriterien an und meint, wenn man sich nur auf den Rauminhalt stützen wolle, so müsse man die Mengen vergleichen, in denen die beiden Getränke üblicherweise zum Verbrauch angeboten würden, also das Glas Wein und das Glas Bier; diese beiden typischen Verbrauchseinheiten seien steuerlich fast gleich belastet.
18 Gegen Ende des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihre Auffassungen von einer Berechnungsgrundlage darzulegen, die einen Vergleich der von den beiden Getränken jeweils zu tragenden Steuerlasten erlaube. Die eingegangenen Erklärungen zeigen, daß weder die ausschließliche Berücksichtigung des Rauminhalts noch der Vergleich zwischen typischen Verbrauchseinheiten eine angemessene Vergleichsbasis darstellt. Das gleiche gilt für den Vergleich, der auf dem Steueranteil am Endverkaufspreis beider Getränke beruht, da zwar der Durchschnittspreis von Bier ohne große Schwierigkeiten festgestellt werden kann, jedoch eine repräsentative Vergleichsbasis für Wein angesichts. der erheblichen Preisunterschiede für schwer zu finden ist.
19 Das einzige von den Parteien genannte Kriterium, das einen angemessenen, wenn auch nicht sehr objektiven Vergleich erlaubt, besteht somit in der Würdigung der Steuerbelastung je Grad Alkohol der fraglichen Getränke. Nach diesem Kriterium liegt die Steuerlast auf Wein im Vereinigten Königreich derzeit um ungefähr 50 % über derjenigen auf Bier, wenn es sich um Getränke mit einem Alkoholgehalt von 11o bis 12oŁbzw. 3o bis 3,7o handelt. Folglich ist die Steuerbelastung beider Erzeugnisse nicht gleich, wenn der nach diesem Kriterium ermittelte Abstand auch weniger beträchtlich ist, als es nach den ersten Behauptungen der Kommission scheinen wollte, die auf dem schlichten Vergleich des Rauminhalts beruhten. Anzumerken ist jedoch, daß der Abstand nach dem Vortrag der italienischen Regierung in Wirklichkeit größer ist, da die gängigen Tafelweine, eben die Weine also, die möglicherweise in Wettbewerb zu Bier treten, im allgemeinen nur einen Alkoholgehalt von 9o bis 10o aufweisen, wodurch die Diskriminierungsspanne auf ungefähr 125 % oder 100 % stiege.
20 Vorbehaltlich der obigen Ausführungen zur Feststellung eines angemessenen Besteuerungsverhältnisses zwischen den beiden Erzeugnissen läßt sich somit abschließend festhalten, daß Wein nach dem einzigen Kriterium, das, wenn auch nur unzureichend, einen objektiven Vergleich zwischen den Steuersätzen für Wein und für Bier zuläßt, im Vereinigten Königreich eine relativ höhere Steuerlast zu tragen hat als Bier.
Der Schutzcharakter der streitigen Steuerregelung
21 Hierzu macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, nach Artikel 95 Absatz 2 hätte die Kommission die Frage prüfen müssen, ob die beanstandete Steuerregelung Schutzcharakter für die nationale Bierproduktion habe. Die Kommission habe diesen Beweis nicht erbracht, sondern sich ausschließlich darum bemüht, den Unterschied in der steuerlichen Belastung der beiden Erzeugnisse aufzuzeigen. Die beanstandete Steuerregelung habe eine Erhöhung der Weineinfuhren während des entscheidungserheblichen Zeitraums nicht verhindert; die zwischenzeitlichen Änderungen der Steuersätze hätten keine merklichen Auswirkungen auf die Verbrauchszahlen gehabt, so daß man nicht von einer Schutzwirkung der Steuerregelung ausgehen könne.
22 Die Kommission macht geltend, ein Vergleich mit dem Umfang der Weinverkäufe auf anderen Märkten, insbesondere in den Beneluxstaaten zeige, daß der Absatz dieses Erzeugnisses im Vereinigten Königreich durch die streitige Steuerregelung gehemmt worden sei. Sie beanstandet unter diesem Gesichtspunkt jedoch vor allem, daß das Vereinigte Königreich nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft anläßlich der Umwandlung der früheren Zölle in Verbrauchsteuern die Steuer auf Wein schrittweise in stärkerem Maße erhöht habe als diejenige auf Bier, während Wein früher lange Zeit steuerlich begünstigt gewesen sei und die beiden Erzeugnisse sich zur Zeit des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft, steuerlich gesehen, in ungefähr gleicher Lage befunden hätten. Bei einem Vergleich der Höhe der Besteuerung der beiden Erzeugnisse am 1. Januar 1973 einerseits und zur Zeit der Klageerhebung andererseits auf der Grundlage der von der Regierung des Vereinigten Königreichs selbst gelieferten Daten stellte die Kommission bei Wein eine Erhöhung um 102 %, bei Bier jedoch nur um 59 % fest.
23 Diese Entwicklung entspreche im übrigen einer in meheren anderen Mitgliedstaaten festgestellten Tendenz. Um diese Entwicklung zu bremsen, habe die Kommission am 5. Dezember 1975 die Empfehlung 76/2 über die Besteuerung von Wein (ABl. 1976, L 2, S. 13) ausgesprochen, in der sie auf die nachteiligen Auswirkungen dieser Entwicklung auf die Vermarktung von Wein in der Gemeinschaft hingewiesen und die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert habe, die von ihnen erhobenen Verbrauchsteuern wesentlich zu senken und wenigstens auf jede Erhöhung dieser Verbrauchsteuern zu verzichten. Das Vereinigte Königreich habe diese Empfehlung nicht berücksichtigt. Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission hinzugefügt, sie fürchte, daß eine überhöhte Besteuerung in bestimmten Mitgliedstaaten eine Ware zu einer Luxusware mache, die in anderen Mitgliedstaaten eine gängige Verbrauchsware sei.
24 Eine vergleichende Betrachtung der Entwicklung der beiden Steuerregelungen zeigt eine Schutztendenz gegen Weineinfuhren in das Vereinigte Königreich. Angesichts der Unsicherheiten jedoch, die sowohl hinsichtlich der Merkmale des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier wie auch die Frage nach einem angemessenen Besteuerungsverhältnis unter dem Blickwinkel der gesamten Gemeinschaft bestehen, sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage, bereits jetzt über den dem Vereinigten Königreich vorgeworfenen Verstoß zu entscheiden. Er fordert deshalb die Kommission und das Vereinigte Königreich auf, die Prüfung der Streitfrage im Lichte der obigen rechtlichen Erwägungen wiederaufzunehmen und dem Gerichtshof binnen bestimmter Frist entweder über die erzielte Beilegung des Streits oder über ihre jeweiligen Ansichten unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen dieses Urteils zu berichten. Die Streithelferin wird Gelegenheit erhalten, zu gegebener Zeit Erklärungen einzureichen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
die Entscheidung über die Vertragsverletzungsklage der Kommission ausgesetzt sowie für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Parteien werden den Streitgegenstand im Lichte der rechtlichen Erwägungen dieses Urteils erneut prüfen und dem Gerichtshof über das erzielte Ergebnis bis zum 31. Dezember 1980 berichten. Anschließend wird der Gerichtshof, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der eingegangenen Berichte, endgültig entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.