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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.1980 – C-89/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:60

In der Rechtssache 89/79

Francesco Bonu, Beamter des Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (I.N.P.S.), wohnhaft in Cagliari (Italien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, zugelassen in Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter: Herr van den Houten, Direktor der Juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren Rat/LA/170 (Übersetzer italienischer Sprache) die Zulassung des Klägers zu diesem Auswahlverfahren abgelehnt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Rat veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 231 vom 29. September 1978 (S. 6) die Allgemeine Stellenausschreibung Rat/LA/170 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer italienischer Sprache, der eine Mitteilung der Bestimmungen für die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren vorangestellt war (S. 2).

In Abschnitt IV der Stellenausschreibung war unter der Überschrift Auswahlverfahren und Zulassungsbedingungen folgendes ausgeführt:

Das Auswahlverfahren wird aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt. Zugelassen werden die Bewerber, die folgende Voraussetzungen erfüllen und deren Bewerbung vom Prüfungsausschuß in Betracht gezogen wird:

a) abgeschlossene Hochschulbildung, nachgewiesen durch Diplom oder Zeugnis, oder gleichwertige Berufserfahrung als Übersetzer(in). Die Bewerber müssen durch Unterlagen (Abschrift von Diplomen oder Befähi-. gungsnachweisen bzw. Belege über gleichwertige Berufserfahrung) nachweisen, daß sie die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen.

b) Italienisch als Muttersprache oder vollkommene Beherrschung der italienischen Sprache und gründliche Kenntnisse in der französischen Sprache sowie ausreichende Kenntnisse in einer oder mehreren der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch oder Niederländisch; Kenntnisse in der dänischen oder niederländischen Sprache sind besonders erwünscht. Die Bewerber müssen durch geeignete Unterlagen (Diplome, Befähigungsnachweise, gegebenenfalls Bescheinigungen von Arbeitgebern usw.) ebenfalls nachweisen, daß sie diese Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen.

c) Geburtsdatum nach dem 31. Dezember 1937. Die Altersgrenze gilt nicht für Bewerber, die zu dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Termin seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind. Um in den Genuß dieser Befreiung zu kommen, müssen diese Bewerber jedoch eine Bescheinigung ihrer Institution mit Angabe ihrer Dienststellung und des Zeitpunkts ihres Dienstantritts vorlegen.

d) Erfüllung der allgemeinen Bedingungen, die in Abschnitt I Nummern 1, 2 und 3 der dieser Stellenausschreibung vorangestellten Mitteilung aufgeführt sind.

Der Prüfungsausschuß stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, welche die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen, und wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, die zu den Prüfungen zugelassen werden. Alle Bewerber werden über die sie betreffende Entscheidung des Prüfungsausschusses unterrichtet.

In der gleichzeitig mit der Stellenausschreibung veröffentlichten Mitteilung war in Abschnitt II Verfahren unter Nummer 4 folgendes ausgeführt:

Der Prüfungsausschuß stellt nach Prüfung dieser Unterlagen das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen. Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dieses Verzeichnis aufgenommen worden sind.

Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen werden.

Nummer 7 dieses Abschnitts lautete wie folgt:

Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. Gründe für eine etwaige Nichtzulassung zu den Prüfungen oder Erläuterungen über die Prüfungsergebnisse werden deshalb nicht bekanntgegeben.

Der Kläger reichte am 7. November 1978 seine Bewerbung für dieses Auswahlverfahren ein. Mit Schreiben vom 22. November 1978 bestätigte der Rat den Eingang seiner Bewerbung.

Am 5. März 1979 teilte der Rat dem Kläger seine Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens wie folgt mit:

Unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung für das oben genannte Auswahlverfahren bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Prüfungsausschuß Ihren Namen nicht in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen hat, die zu den Prüfungen zugelassen werden.

Wie unter Nummer 7 des IL Abschnitts der der Stellenausschreibung vorangestellten Mitteilung (vgl. ABl. C 231, S. 3) vorgesehen, sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim. Aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, Ihnen die Gründe der Entscheidung, Sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, mitzuteilen.

Anliegend finden Sie die Ihrer Bewerbung beigefügten Unterlagen.

II — Schriftliches Verfahren

Herr Bonu hat am 5. Juni 1979 die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

b) die ihm am 5. März 1979 mitgeteilte Entscheidung aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren Rat/LA/170 die Zulassung des Klägers zu dem Auswahlverfahren abgelehnt hat;

c) dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

a) die Anträge des Klägers als unbegründet abzuweisen;

b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit sie nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

Der Rat bestreitet nicht, daß der Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes berechtigt gewesen sei, unmittelbar gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Klage zu erheben, ohne zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde einzulegen.

Nach der Mitteilung seiner Nichtzulassung zu den Prüfungen durch das Schreiben vom 5. März 1979 habe der Kläger drei Monate zur Erhebung der Klage Zeit gehabt. Diese Frist sei eingehalten worden, da die Klage am 5. Juni 1979 eingereicht worden sei.

B — Zur Begriindetheit

1. Zur Entscheidung über die Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei wegen fehlender Begründung aufzuheben.

a) Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz erfordere, daß jede beschwerende Entscheidung zu begründen sei. Dieser Grundsatz habe in Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts seinen Niederschlag gefunden.

Die Begründungspflicht solle nicht nur den Adressaten der Entscheidung schützen, sondern auch dem Gerichtshof ermöglichen, die ihm durch den Vertrag übertragene Kontrolle der Rechtmäßigkeit auszuüben.

Der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die ungenügende oder lückenhafte Begründung von Einzelfallentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Zulassung zu Prüfungen, die Aufhebung dieser Entscheidungen zur Folge habe. Die Bewerber müßten aus den ihnen mitgeteilten Begründungen unbedingt den Grund für ihre Nichtzulassung erkennen können, wodurch ihnen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erleichtert werde.

Die gleiche Rechtsfolge müsse a fortiori bei vollständigem Fehlen der Begründung eintreten. Für den Bewerber sei es völlig unmöglich, den Grund für seine Nichtzulassung zu erkennen, und der Gerichtshof könne keine Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen.

b) Die Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 15. März 1973 (Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 369), durch den Rat sei verfehlt. Aus diesem Urteil gehe hervor, daß bei Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen — und der vorliegende Rechtsstreit beziehe sich auf ein solches Verfahren — der erste Abschnitt der Arbeiten des Prüfungsausschusses aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen bestehe; da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolge, seien ihre Ergebnisse ausreichend zu begründen.

Dieses Urteil besage daher genau das Gegenteil von dem, was der Rat aus ihm ableiten wolle. Es stelle überdies klar, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses nur während des Abschnitts, in dem der Ausschuß die Eignungsliste für die zu besetzenden Dienstposten aufstelle, unter die Geheimhaltungspflicht fielen.

Im vorliegenden Fall könne die Begründungspflicht also nicht verneint werden, denn gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs III des Statuts sei bei Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen die vorherige Gegenüberstellung der Befähigungsnachweise für die Aufstellung der Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber erforderlich.

c) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme sei der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich; im übrigen müsse sich aus der Maßnahme selbst der Nachweis ihrer Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ergeben.

Da die angefochtene Maßnahme, das heiße, die Mitteilung des Prüfungsausschusses vom 5. März 1979, diese beiden grundlegenden Voraussetzungen nicht erfülle, könne sie auch nicht dadurch gerettet und nachträglich geheilt werden, daß die Übermittlung des vom Prüfungsausschuß für die Anstellungsbehörde erstellten Berichts angeboten werde.

Auch wenn dieses Angebot die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht berühre, so könne es doch beweisen, daß der geheime Charakter der Arbeiten des Prüfungsausschusses der Vorlage von Unterlagen, die Informationen über alle Bewerber enthielten, zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegenstehe, während sich der Rat seinerzeit bei seiner Mitteilung an den Kläger nicht einmal um die Spur einer Begründung bemüht habe.

Die Existenz des vom Prüfungsausschuß der Anstellungsbehörde zugeleiteten mit Gründen versehenen Berichts stelle im übrigen für den ausgeschlossenen Bewerber keine ausreichende Garantie für die Ordnungsmäßigkeit dar, da dieser Bericht der Stelle übermittelt werde, die das Auswahlverfahren durchführe.

Der Bewerber erhalte hiervon keinen Auszug, der ihn betreffe; er bleibe daher in Unkenntnis der Begründung für seine Nichtzulassung zu den Prüfungen und könne niemals Klage zu einem von der Behörde, die die Maßnahme erlassen habe, unabhängigen Rechtsprechungsorgan erheben. Er sei damit für immer daran gehindert, sich auf die Unrichtigkeit oder die falsche Bewertung eines mit seiner Bewerbung eingereichten Befähigungsnachweises oder sonstigen Dokuments durch den Prüfungsausschuß zu berufen.

Der Rat erinnert an die Praxis, die er in bezug auf die Unterrichtung der Bewerber bei den Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen anwende.

Die Prüfungsausschüsse stellten zunächst gemäß Artikel 5 Absatz 1, 3 und 4 des Anhangs III des Statuts das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllten; danach legten sie die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüften daran erneut die Bewerbungen, um das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzustellen. Die vom Prüfungsausschuß festgelegten Grundsätze seien in dem Bericht enthalten, den dieser der Anstellungsbehörde nach Abschluß der Arbeiten zuleite (Artikel 5 letzter Absatz des Anhangs III des Statuts).

Die Bewerber würden vom Generalsekretariat benachrichtigt, wenn sie vom Prüfungsausschuß nicht zu dem Auswahlverfahren zugelassen würden. Dagegen erhielten die vom Prüfungsausschuß zugelassenen Bewerber hierüber keine Bestätigung; sie würden über die — positive oder negative — Entscheidung unterrichtet, die der Prüfungsausschuß über ihre Zulassung zu den Prüfungen treffe.

Aus rechtlicher Sicht sei nicht zu bezweifeln, daß eine gegenüber einem Bewerber ergehende Entscheidung, mit der die Zulassung zu einem Auswahlverfahren abgelehnt werde, mit Gründen zu versehen sei. Jedoch seien gemäß dem Urteil Marcato zwei verschiedene Abschnitte des Verfahrens zu unterscheiden. Der erste Abschnitt bestehe aus einer Prüfung der Bewerbungen, um eine Auslese unter den zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern zu treffen. Die Ergebnisse dieser Prüfung müßten in ausreichender Weise begründet werden. Es bestehe eine Rechtspflicht zur Begründung der Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren. Im zweiten Abschnitt werde die Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle zum Zwecke der Aufstellung einer Eignungsliste geprüft. Auf diesen zweiten Abschnitt, der vor allem vergleichenden Charakter habe, beziehe sich die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren.

Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung der Zulassung im zweiten Abschnitt erfolgt, da der Kläger zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zugelassen worden sei, nicht aber zur Teilnahme an den Prüfungen, wobei die vom Prüfungsausschuß für die Prüfung der Befähigungsnachweise aufgestellten Grundsätze angewandt worden seien. Dieser Teil der Arbeiten des Prüfungsausschusses falle unter die Geheimhaltungspflicht.

2. Zur Mitteilung der Bestimmungen für die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren

Der Kläger ist der Auffassung, die in Abschnitt II (Verfahren) Nummer 7 der Mitteilung der Bestimmungen für die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren (ABl. C 231, S. 3) getroffene Regelung sei rechtswidrig und auf jeden Fall unanwendbar, wenigstens insoweit, als sich das Verbot der Bekanntgabe der Gründe für die Nichtzulassung auch auf ihn erstrecke. Dieses Verbot finde sich nicht in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts, in dem das Auswahlverfahren geregelt sei und der sich auf die Bestimmung beschränke, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien.

Die Mitteilung füge dem Verordnungstext etwas hinzu und könne deshalb vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

Aus dem geheimen Charakter der Arbeiten des Prüfungsausschusses folge keineswegs zwangsläufig, daß es unmöglich sei, dem Bewerber die Gründe für seine Nichtzulassung zu den Prüfungen oder die von ihm erzielte Punktzahl mitzuteilen. Die Geheimhaltungspflicht erfasse die im Verlaufe der Beratungen abgegebenen einzelnen Beurteilungen und Stellungnahmen, nicht aber das abschließende Gesamturteil.

Der Rat macht geltend, die beanstandete Bestimmung sei eine von dem Organ für alle Auswahlverfahren aufgestellte Regel, die gemäß dem in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts enthaltenen Grundsatz die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses gewährleisten solle. Die getroffene Regelung sei völlig rechtmäßig, handele es sich doch um die Zulassung der Bewerber zu den Prüfungen und nicht um ihre Zulassung zu dem Auswahlverfahren.

a) Die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses erfordere die Geheimhaltung seiner Arbeiten. Natürlich sei eine Ausnahme von der strikten Geheimhaltung hinsichtlich des mit Gründen versehenen Berichts zugelassen, den der Prüfungsausschuß für die Anstellungsbehörde erstelle, damit diese in voller Sachkenntnis eine Auswahl treffen könne.

Im vorliegenden Fall habe der Rat die im Statut festgelegte Geheimhaltungspflicht erfüllt: Der Kläger sei nicht schon im ersten Abschnitt des Verfahrens, sondern erst in dem unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Verfahrensabschnitt ausgeschlossen worden.

b) Die Mitteilung sei ein informatorischer und kein Verordnungstext; sie solle die allgemeinen Bedingungen der Auswahlverfahren darlegen und die zukünftigen Bewerber vom geheimen Charakter der Arbeiten des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.

c) Eine Begründung des Endergebnisses sei nicht möglich, ohne daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses aufgedeckt würden. Im übrigen werde dem Bewerber das abschließende Gesamturteil mitgeteilt: Es handele sich um die Mitteilung, die ihn von seinem Erfolg oder Mißerfolg unterrichte.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Marcato müsse der Prüfungsausschuß eine eventuelle Nichtzulassung zu den Prüfungen dann nicht begründen, wenn es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen handele und der Bewerber bereits zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei.

Das in der vorliegenden Rechtssache streitige Auswahlverfahren LA/170, ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, sei jedoch nur teilweise mit dem Auswahlverfahren vergleichbar, dessen Ergebnisse in der Rechtssache Marcato angegriffen worden seien. Es sei im Hinblick auf den ersten Abschnitt und die Prüfung der Bewerbungen vergleichbar, nicht jedoch im Hinblick auf den zweiten Abschnitt und die Beurteilung zum Zwecke der Zulassung zu den Prüfungen, also auf den Abschnitt, um den es im vorliegenden Rechtsstreit gehe.

Der Kläger mache einen Fehler, wenn er nicht zwischen der Prüfung der Befähigungsnachweise im Abschnitt der Zulassung zu dem Auswahlverfahren, in dem der Prüfungsausschuß verpflichtet sei, eine eventuelle Ablehnung zu begründen, und der Prüfung der Befähigungsnachweise in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Ermittlung der Namen der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber unterscheide; dieser letztgenannte Teil der Arbeiten des Prüfungsausschusses sei der Geheimhaltungspflicht unterworfen.

Der Prüfungsausschuß müsse natürlich die eingereichten Befähigungsnachweise bewerten, um die Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle beurteilen zu können; diese Bewertung finde vor der Zulassung zu den Prüfungen statt. Daher müsse der Prüfungsausschuß in diesen beiden Abschnitten des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen individuelle Werturteile abgeben. Es sei schwer vorstellbar, wie der Prüfungsausschuß seine abschließende Entscheidung begründen könne, ohne seine Arbeiten offenzulegen.

d) Gewiß müßten die Handlungen des Rates im allgemeinen so begründet werden, daß damit ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bewiesen würden. Der Sonderfall des Auswahlverfahrens sei eine Ausnahme von dieser Regel, deren Grenzen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgezeigt worden seien.

e) Die Verpflichtung des Prüfungsausschusses zur Erstellung eines mit Gründen versehenen Berichts für die Anstellungsbehörde gebe den Bewerbern eine Garantie für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrensablaufs und ermögliche dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle. Die Vorlage dieses Berichts vor dem Gerichtshof verletze die Geheimhaltungspflicht nicht.

f) Der Gerichtshof sei nach Artikel 179 EWG-Vertrag innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die im Statut festgelegt seien, für alle Streitsachen zwischen den Organen der Gemeinschaft und solchen Personen zuständig, die Rechte aus diesem Statut herleiten könnten, selbst wenn es um Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren gehe.

V — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Januar 1980 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Februar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 5. Juni 1979 beantragt der Kläger, ein in Cagliari, Sardinien, wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts die Aufhebung der Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren Rat/LA/170 (Übersetzer italienischer Sprache), bei dem sich der Kläger beworben hatte, seine Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens abgelehnt hat.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger am 7. November 1978 ordnungsgemäß seine Bewerbung für das genannte allgemeine Auswahlverfahren einreichte, das Gegenstand der im Amtsblatt vom 29. September 1978 (C 231, S. 2 u. 6) veröffentlichten Mitteilung und Stellenausschreibung war. Der Rat bestätigte den Eingang seiner Bewerbung mit Schreiben vom 22. November 1978. Am 5. März 1979 teilte die Verwaltung des Rates dem Kläger seine Nichtzulassung zu den Prüfungen wie folgt mit:

Unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung für das oben genannte Auswahlverfahren bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Prüfungsausschuß Ihren Namen nicht in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen hat, die zu den Prüfungen zugelassen werden.

Wie unter Nummer 7 des IL Abschnitts der der Stellenausschreibung vorangestellten Mitteilung (vgl. ABl. C 231, S. 3) vorgesehen, sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim. Aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, Ihnen die Gründe der Entscheidung, Sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, mitzuteilen.

3 Der Kläger ist der Ansicht, diese Entscheidung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften nichtig, da sie in keiner Weise begründet worden sei. Er hält außerdem diejenige Bestimmung der Mitteilung des Rates, auf die in dem Schreiben des Rates Bezug genommen wird, für rechtswidrig, auf jeden Fall aber für urianwendbar. Diese Bestimmung lautet:

Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. Gründe für eine etwaige Nichtzulassung zu den Prüfungen oder Erläuterungen über die Prüfungsergebnisse werden deshalb nicht bekanntgegeben.

4 Der Rat trägt vor, es handele sich im vorliegenden Fall um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das in drei aufeinanderfolgende Auswahlabschnitte gegliedert sei. Im ersten Abschnitt dieses Auswahlverfahrens, das aus der Prüfung der Befähigungsnachweise der Bewerber bestanden habe, sei der Kläger zugelassen worden. Erst im zweiten Abschnitt des Verfahrens, in dem das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber erstellt werde, sei seine Bewerbung abgelehnt worden. Dieser Abschnitt der Arbeiten des Prüfungsausschusses falle unter die Geheimhaltungspflicht, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seinem Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/178 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) entschieden habe. Da das Ergebnis des ersten Teils des Auswahlverfahrens für den Kläger günstig gewesen sei und der zweite Abschnitt, der zu seinem Ausschluß geführt habe, unter die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung falle, ist der Rat der Auffassung, daß er seine Entscheidung nicht habe zu begründen brauchen.

5 Dieses Verteidigungsvorbringen des Rates ist zurückzuweisen. Es beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Umfangs der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltenden Geheimhaltung. Die Geheimhaltung wurde durch Artikel 6 des Anhangs III des Beamtenstatuts eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeiten dadurch zu gewährleisten, daß die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Gemeinschaftsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken. Der Umfang dieser Geheimhaltung darf jedoch nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Mitteilung objektiver Gegebenheiten und insbesondere der Beurteilungsgrundsätze, auf denen die in dem einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auswahl beruht, verweigert wird, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluß zu erkennen.

6 Darüber hinaus ist das Begründungserfordernis nach Maßgabe der unterschiedlichen Niveaus und der verschiedenen Arten der Auswahlverfahren und insbesondere nach der Anzahl der an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Bewerber zu beurteilen. Bei Auswahlverfahren mit größerer Beteiligung, wie es hier der Fall ist, brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht mit einer solchen Ausführlichkeit dargelegt zu werden, daß die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses und die Arbeit der Personalverwaltung hierdurch unerträglich belastet würden.

7 Selbst im Hinblick auf diese Mindestanforderungen ist die Mitteilung, die die Verwaltung des Rates an den Kläger gerichtet hat, als unzureichend anzusehen. Erstens kann der unkundige Leser aus ihr nicht erkennen, daß sie die Zulassung des Betroffenen zu dem ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens und gleichzeitig seinen Ausschluß von dem zweiten Abschnitt enthält. Zweitens fehlt ihr jegliche Begründung. Die Tatsache, daß der Rat die Bewerber in den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen im voraus darauf hingewiesen hat, daß ihnen die Gründe für eine etwaige Nichtzulassung zu den Prüfungen nicht bekanntgegeben werden könnten, kann dies nicht rechtfertigen, da der Rat gerade mit diesem Hinweis weit über den Umfang der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren geltenden Geheimhaltung hinausgegangen ist.

8 Nach alldem ist die streitige Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben, da sie in keiner Weise begründet worden ist.

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

10 Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Klammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren Rat/LA/170 (Übersetzer italienischer Sprache) die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2. Der Rat wird zur Tragung der Kosten verurteilt.