Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.03.1980 – C-49/79

ECLI:EU:C:1980:64

In der Rechtssache 49/79,

Richard Pool, Landwirt, wohnhaft in Higher Trayne, Ilfracombe, Devonshire, England, Prozeßbevollmächtigter: Barrister Andrew Durand, Middle Temple, beauftragt von Solicitors W. H. Hadfield & Son, Farnham, Zustellungsbevollmächtigte: Fräulein Shirley Ward, Résidence Belle-Vue, 79, rue du Kiem, Strassen.

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor und den Berater im Juristischen Dienst des Rates Daniel Vignes und Bernhard Schloh, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Direktor der Rechtsabteilung der Europäischen Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

In der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. 106, S. 2553) wurde die Notwendigkeit festgestellt, einerseits in mehreren die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten Beträge in einer einheitlichen Rechnungseinheit auszudrücken und andererseits den Umrechnungskurs festzulegen, der bei den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführenden Maßnahmen gelten soll, soweit Beträge von einer Währung in eine andere Währung umzurechnen sind. In Artikel 1 der Verordnung wurde deshalb der Wert der Rechnungseinheit auf 0,88867088 Gramm Feingold festgesetzt; nach Artikel 2 Absatz 1 war der Umrechnungskurs anzuwenden, der der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist.

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129, der Maßnahmen in Abweichung vom Grundsatz der Anwendung der Parität zur Umrechnung einer Währung in eine andere ermöglicht, setzte der Rat durch die Verordnung Nr. 222/73 vom 31. Januar 1973 über die im Agrarsektor für die Währungen der neuen Mitgliedstaaten anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 27, S. 4) abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 als für die Umrechnung der Preise und anderen Beträge anzuwendenden Umrechnungskurs für Irland und das Vereinigte Königreich denjenigen Kurs fest, der dem repräsentativen Kurs der Währungen dieser beiden Mitgliedstaaten entspricht; die repräsentativen Kurse waren: 1 englisches Pfund = 1 irisches Pfund = 2,3499 US-Dollar = 2,1644 Rechnungseinheiten.

In seiner Verordnung Nr. 2498/74 vom 2. Oktober 1974 zur Festsetzung des in der Landwirtschaft anzuwendenden repräsentativen Umrechnungskurses für die Währungen der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 268, S. 6) stellte der Rat fest, daß die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse in der Absicht festgesetzt worden waren, sie der wirtschaftlichen Wirklichkeit soweit wie möglich anzunähern, daß dieses Ziel jedoch damals im Fall der englischen und der irischen Währung nicht mehr erreicht wurde, da nach den für diese beiden Währungen auf den Devisenmärkten festgestellten Umrechnungskursen das Pfund erheblich an Wert verloren hatte. Folglich bestimmte Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2498/74: Sind bei Maßnahmen aufgrund der Rechtsakte über die gemeinsame Agrarpolitik oder der besonderen Regelungen gemäß Artikel 235 des Vertrages die Währungen der neuen Mitgliedstaaten in einer anderen Währung oder in Rechnungseinheiten auszudrücken, dann ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 bei der Umrechnung der Preise und anderen Beträge der Wechselkurs anzuwenden, der den repräsentativen Kursen der Währungen dieser Mitgliedstaaten entspricht. Artikel 1 Absatz 2 setzte die folgenden repräsentativen Kurse fest:

für das irische Pfund: 1 Pfund = 1,9485 Rechnungseinheiten;

für das englische Pfund: 1 Pfund = 2,0053 Rechnungseinheiten.

Durch die Verordnung Nr. 475/75 des Rates vom 27. Februar 1975 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 52, S. 28) wurde der repräsentative Kurs für das irische Pfund auf 1,86151 Rechnungseinheiten und für das englische Pfund auf 1,96178 Rechnungseinheiten festgesetzt.

Der in Higher Trayne, Ilfracombe, Devonshire, England, wohnhafte Landwirt Richard Pool mästet Kälber zum Verkauf als ausgewachsene Rinder.

Er ist der Auffassung, daß der Rat dadurch, daß er ab 7. Oktober 1974 für das englische und das irische Pfund die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden repräsentativen Kurse der Währungen dieser Staaten verschieden hoch festgesetzt habe, gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen und ihm einen Schaden zugefügt habe, für den ihm Ersatz geleistet werden müsse.

II — Schriftliches Verfahren

Herr Richard Pool hat am 28. März 1979 gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Schadensersatzklage gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften erhoben.

In seiner Klagebeantwortung ist der Rat ausschließlich auf die Frage eingegangen, ob im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft aufgrund eines Rechtsetzungsaktes, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt, erfüllt ist, nämlich eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm; er hat vorgeschlagen, das Vorliegen der anderen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls später in einem gesonderten Abschnitt des Verfahrens zu erörtern.

Der Kläger hat aus diesem Grunde darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch den Kläger aufgefordert, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2498/74, die er für rechtswidrig hält, genauer zu bezeichnen sowie die Erwägungen, auf denen seine Klage beruht, und insbesondere die Gründe für seine Auffassung, der repräsentative Kurs des Pfundes Sterling sei auf eine mit dem Vertrag unvereinbare Weise festgesetzt worden, zu erläutern. Der Kläger ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Der Rat hat auf die Aufforderung des Gerichtshofes schriftlich zu den Antworten des Klägers Stellung genommen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften, zu verurteilen, ihm 9504 Pfund Sterling Schadensersatz zu zahlen;

b) der Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rat beantragt,

a) die Klage abzuweisen;

b) den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Der Kläger erinnert daran, daß durch die Verordnung nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) einheitliche Rindfleischpreise in der Gemeinschaft eingeführt worden seien.

a) Eine gemeinsame Marktorganisation habe jedoch nach Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen, und eine gemeinsame Preispolitik müsse gemäß Artikel 40 Absatz 3 dritter Unterabsatz auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

Die Umrechnungskurse für alle Mitgliedstaaten müßten folglich objektiv sein und, soweit möglich, die tatsächliche Währungssituation widerspiegeln. Wenn das irische Pfund und das Pfund Sterling schon konvertibel seien, so müßten sie im Verhältnis zu anderen Währungen und untereinander auch denselben Umrechnungskurs haben.

Die derzeitigen Regelungen, die es der Regierung des Vereinigten Königreichs ermöglichten, aus kurzfristigen politischen Gründen den Verbraucher zu begünstigen, und der irischen Regierung, den Erzeuger zu begünstigen, seien rechtswidrig.

Das gegenwärtige Preisfestsetzungssystem sei willkürlich und offensichtlich rechtswidrig, da es auf eine rein nationale Festsetzung der Preise hinauslaufe; der deutlichste Beweis dafür sei, daß das Vereinigte Königreich und Irland, zwischen denen bisher ein Freihandelssystem bestanden habe, dieses nicht mehr anwendeten, obwohl sie weiterhin die gleiche Währung hätten.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 129 gestatte es dem Rat nicht, gar nicht erst den Versuch zu machen, einen Umrechnungskurs festzusetzen, der dem Währungsmarkt Rechnung trage, und noch weniger, im umgekehrten Sinne vorzugehen und zu entscheiden, welchen Betrag ein Landwirt in nationaler Währung erhalten und welchen Betrag ein Verbraucher in dieser Währung zahlen müsse. Wenn zwei Währungen in völlig gleicher Weise von außergewöhnlichen Währungspraktiken betroffen würden, erlaube es Artikel 3 der Verordnung Nr. 129 nicht, sie verschieden zu behandeln.

Diese Bestimmung verleihe der Gemeinschaft insbesondere nicht die Befugnis, nach freiem Ermessen für jede Nation getrennt die Preise festzusetzen, die ein Landwirt ihrer Meinung nach auf einem bestimmten Markt erzielen müsse. Die Verordnung Nr. 129 sehe die neutrale Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in nationale Währung vor. Die Verordnung gewähre dem Rat keinen unbegrenzten Ermessensspielraum, irgendeinen Umrechnungskurs festzusetzen, den er für angemessen halte; die Rechnungseinheit sei als ein objektives und politisch neutrales Instrument zur Bezeichnung der gemeinsamen Preise geschaffen worden.

b) Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, werde die Haftung der Gemeinschaft bei Rechtsetzungsakten nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsform ausgelöst. Die Regelung des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag bezwecke deutlich den Schutz der Interessen des einzelnen Landwirts und Verbrauchers. Sie erlege dem Rat die klare und bestimmte Verpflichtung auf, die Preise nicht für jeden Staat getrennt zu beeinflussen. Artikel 40 Absatz 3 enthalte eine grundlegende Verfassungsgarantie; diese Bestimmung sei das Gegenstück zu der der Gemeinschaft verliehenen Befugnis, die Agrarmärkte zu regulieren.Der Rat hat jedoch durch Erlaß der Verordnung Nr. 2498/74 und der folgenden Verordnungen die grundlegende Verfassungsgarantie des Artikels 40 Absatz 3 in flagranter Weise verletzt, soweit in diesen Verordnungen keine einheitlichen Berechnungsmethoden und gemeinsamen Grundsätze befolgt worden seien, zumindest aber soweit für das Pfund Sterling und das irische Pfund verschiedene Umrechnungskurse festgesetzt worden seien.

Artikel 40 Absatz 3 setze dem Ermessensspielraum der Gemeinschaft Grenzen. Der zweifellos weite Beurteilungsspielraum des Gemeinschaftsgesetzgebers sei begrenzt durch die Forderung, bei der Unterscheidung in tatsächlicher Hinsicht objektive und objektiv gerechtfertigte Maßstäbe anzuwenden. Bei Fehlen derartiger Maßstäbe sei die Unterscheidung diskriminierend.

Zwar ermächtige Artikel 39 EWG-Vertrag, der die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik festlege, die Gemeinschaft, verschiedene Gegebenheiten zu berücksichtigen, er gestatte es ihr aber keineswegs, auf das nationale Hoheitsgebiet gegründete Unterscheidungen vorzunehmen.

c) Die Verordnung Nr. 2498/74 enthalte kein Wort der Rechtfertigung für, die Unterscheidung zwischen den repräsentativen Kursen des irischen Pfundes und des Pfundes Sterling. Der Rat habe nicht die Ermessensbefugnis, zwei identische Währungssituationen unterschiedlich zu behandeln. Die vom Rat zur Erklärung der unterschiedlichen Behandlung der beiden fraglichen Währungen angegebenen Gründe rechtfertigten die Differenzierung nicht: Zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich habe es immer Unterschiede gegeben, und es werde sie weiter geben.

Es sei mit den Garantien der gemeinsamen Agrarpolitik kaum vereinbar, daß ein Landwirt im Vereinigten Königreich, der mit einem Landwirt in Irland in jeder Hinsicht vergleichbar sei, nur deshalb, weil er seine Tätigkeit in England und nicht in Irland ausübe, unterschiedlich behandelt werde.

Die Umrechnungskurse müßten so neutral wie möglich sein, denn das politische Element habe seinen Platz in den Beratungen, die zu der Festsetzung des gemeinsamen Preises in Rechnungseinheiten führten.

Wenn die unterschiedliche Behandlung des irischen Pfundes und des Pfundes Sterling in der Verordnung Nr. 2498/74 zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung nicht rechtswidrig gewesen sei, so sei sie es jedenfalls dadurch geworden, daß die Unterscheidung in den folgenden Verordnungen aufrechterhalten und sogar verstärkt worden sei.

d) Der Rat trage nicht einmal vor, daß die angeblich repräsentativen Umrechnungskurse für irgend etwas repräsentativ gewesen seien. Unter diesen Umständen sei es für den Kläger schwierig darzulegen, daß der für das Pfund Sterling gewählte Umrechnungskurs als solcher unrichtig festgesetzt worden sei, außer daß er für keinen tatsächlichen monetären Zusammenhang mit der Währung irgendeines anderen Landes repräsentativ sei; der beste Beweis dafür sei die fehlende Gleichartigkeit mit dem irischen Pfund. Der Kläger habe das irische Pfund nur deshalb zum Vergleich herangezogen, weil die Diskriminierung dort am deutlichsten hervortrete.

e) Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, müsse der einzelne, der sich im Falle einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat vor einem nationalen Gericht auf eine Nichtdiskriminierungsbestimmung berufe, von diesem Gericht so behandelt werden, daß in seinem individuellen Fall die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch den Mitgliedstaat ungeschehen gemacht werde. Der Vertrag könne nicht so ausgelegt werden, als sehe er für den einzelnen bei Verletzungen von Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat ein höheres Maß an Schutz vor als bei eventuellen Verletzungen von Gemeinschaftsrecht seitens der Gemeinschaft selbst. Das einzige Gericht, das in der Lage sei, in einer solchen Situation den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen, sei der Gerichtshof. Eine Anfechtungsklage wäre jedoch, selbst wenn sie möglich wäre, zu diesem Zweck ungeeignet; die angemessene Klageart sei die Schadensersatzklage. Der Gerichtshof könne dadurch, daß er dem Kläger Schadensersatz zuspreche, sicherstellen, daß die dem Kläger aufgrund des Vertrages zustehenden Rechte gewahrt würden.

f) Der Kläger habe zwar niemals in Irland oder an irische Interventionsstellen verkauft; der entscheidende Gesichtspunkt sei jedoch, daß er bei einem in Pfund ausgedrückten Interventionspreis oder Marktpreis jederzeit einen höheren Betrag erhalten hätte, wenn er in Irland verkauft hätte. Er habe demnach aufgrund der diskriminierenden Behandlung durch den Rat, die ein flagrante Verletzung des Vertrages darstelle, einen Schaden erlitten.

Die ordnungsgemäße Feststellung des erlittenen Schadens müsse dazu führen, den Kläger so zu stellen, als hätte die Gemeinschaft ihre Verpflichtung erfüllt. Der angemessene Schadensersatz, der ihm zuerkannt werden müsse, sei derjenige, durch den er so gestellt werde, als hätte er in der Republik Irland Verkäufe getätigt. Der Schaden bestehe in dem Unterschied zwischen dem für den Verkauf von Rindern erzielten Preis und dem Preis, den er bei Anwendung des repräsentativen Kurses des irischen Pfundes anstelle des repräsentativen Kurses des Pfundes Sterling erhalten hätte. Der dem Kläger entstandene Schaden könne demnach für den Zeitraum vom 11. Oktober 1976, dem Zeitpunkt, von dem an der Unterschied zwischen dem Umrechnungskurs für das Pfund Sterling und dem für das irische Pfund 10 % überstiegen habe, bis Ende Februar 1979 mit 9504 Sterling beziffert werden.

Der Rat erinnert daran, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Haftung der Gemeinschaft aufgrund eines Rechtsetzungsaktes, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließe, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werde.

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag diene zwar dazu, den einzelnen zu schützen. Damit eine Schadensersatzklage begründet sei, müßten jedoch außerdem ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der Rechtsverletzung gegeben sein.

Im vorliegenden Fall habe der Rat das Diskriminierungsverbot nicht verletzt, jedenfalls liege keine hinreichend qualifizierte Verletzung vor. Er habe nicht zwei gleichliegende Sachverhalte ungerechtfertigt verschieden behandelt, denn ausreichende Gründe rechtfertigten die vom Kläger angegriffene Ungleichbehandlung.

a) Gemäß der Verordnung Nr. 805/68 setze der Rat für jedes Wirtschaftsjahr einen Orientierungspreis und einen Interventionspreis für ausgewachsene Rinder fest; dieser Preis, der in Rechnungseinheiten ausgedrückt wurde, stelle den gemeinsamen Preis im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik dar. Er werde gemäß Artikel 40 Absatz 3 dritter Unterabsatz des Vertrages festgesetzt. Da die europäischen Landwirte für ihre Erzeugnisse nicht in Rechnungseinheiten bezahlt würden, sondern in ihren jeweiligen Landeswährungen, sei es notwendig, einen Umrechnungskoeffizienten zwischen der Rechnungseinheit und den Landeswährungen festzusetzen. Dies sei Gegenstand der Verordnung Nr. 129, die den Wert der Rechnungseinheit auf der Grundlage ihres Äquivalents in Feingold bestimmt habe. In der Folgezeit hätten das durch die Abkommen von Bretton Woods geschaffene internationale Währungsystem sowie die Werte der verschiedenen nationalen Währungen wichtige Veränderungen erfahren: Es bestehe kein fester Umrechnungskurs zwischen den nationalen Währungen und dem Gold mehr; für die Umrechnung der Rechnungseinheit in nationale Währungen sei die genaue Menge Feingold durch den repräsentativen Umrechnungskurs oder grünen Kurs für jede nationale Währung ersetzt worden, und seit 1971 seien für den Handel zwischen den meisten Mitgliedstaaten Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden.

b) Was nun insbesondere die repräsentativen Umrechnungskurse des Pfundes Sterling und des irischen Pfundes betreffe, so seien diese in der ersten Zeit der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik auf die neuen Mitgliedstaaten in gleicher Höhe festgesetzt worden. Die Verordnung Nr. 2498/74 habe vom 7. Oktober 1974 an das irische Pfund auf 1,9485 Rechnungseinheiten und das Pfund Sterling auf 2,0053 Rechnungseinheiten festgesetzt. Diese Entwicklung habe angehalten: So seien nach der Verordnung Nr. 643/79 des Rates vom 29. März 1979 (ABl. L 83, S. 1) die derzeit anwendbaren Umrechnungskurse für das Pfund Sterling 1,49794 Rechnungseinheiten und für das irische Pfund 1,26702 Rechnungseinheiten. Die repräsentativen Kurse für die verschiedenen nationalen Währungen würden aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgesetzt, der zuvor von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten Anträge unterbreitet würden; der Rat respektiere folglich das Diskriminierungsverbot.

Die Tatsache, daß der Umrechnungskurs des irischen Pfundes und der des Pfundes Sterling außerhalb des Agrarsektors gleich seien, spiele im vorliegenden Fall, der die Umrechnung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik betreffe, keine Rolle.

c) Für die Festsetzung unterschiedlicher repräsentativer Umrechnungskurse für das Pfund Sterling und das irische Pfund habe es objektive Gründe gegeben.

Die Gemeinschaft habe im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unbestreitbar die Befugnis, für die verschiedenen nationalen Währungen repräsentative Kurse festzusetzen.

Das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages gehöre zwar zu den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts; bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik müsse jedoch auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen (Buchstabe e). Es sei möglich, bestimmten Zielen für eine begrenzte Zeit Vorrang einzuräumen. Zudem sei die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstelle (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c).Der Rat sei demnach gehalten, die verschiedenen Überlegungen, die die Grundlage für seine Entscheidungen bildeten, gegeneinander abzuwägen. Es handele sich darum, die gegebene Situation aufgrund von wirtschaftlich gerechtfertigten Gesichtspunkten zu beurteilen, das heiße, die fraglichen Beträge in einer wirtschaftlich gerechtfertigten Höhe festzusetzen.Es sei bekannt, daß die Landwirtschaft im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs nicht dieselbe Rolle spiele wie in dem Irlands; dies gelte insbesondere für Rindfleisch.Irland sei ein Ausfuhrland für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das Vereinigte Königreich ein Verbraucherland. Die Abwertung der repräsentativen Kurse bedeute, daß der Landwirt in seiner eigenen Währung höhere Gewinne erziele, und daß die Verbraucher für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse höhere Preise zahlen müßten. Bei der Gestaltung der Agrarpolitik müßten die Interessen der Verbraucher und die gesamte Volkswirtschaft berücksichtigt werden. Im Falle des Vereinigten Königreichs hätten sich der betroffene Mitgliedstaat, sodann die Kommission in ihrem Vorschlag und der Rat bei Erlaß seines Beschlusses für eine Abwertung des repräsentativen Kurses, die schwächer gewesen sei als die des repräsentativen Kurses für das irische Pfund, und damit für eine geringere Erhöhung der Verbraucherpreise für Nahrungsmittel als im Falle Irlands entschieden.

Der Rat verfüge bei der Festsetzung der repräsentativen Kurse gemäß der Verordnung Nr. 129 und der Verordnung Nr. 2543/73 des Rates vom 19. September 1973 zur Änderung der Verordnung Nr. 129 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 263, S. 1) über ein weiteres Ermessen, das er keineswegs mißbraucht, sondern in einer vernünftigen Art und Weise ausgeübt habe. Die vom Kläger beanstandete Maßnahme sei eine durch die Ausübung eines weiten, für die Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßlichen Ermessensspielraums gekennzeichnete wirtschafts-politische Maßnahme. Die langsamere Herabsetzung der repräsentativen Kurse im Vereinigten Königreich, wo die Verbraucherpreise eine weit größere Bedeutung hätten als in Irland, ziele darauf ab, die Erhöhung dieser Preise zu verlangsamen. Dies sei ein wirtschaftlich gerechtfertigter Gesichtspunkt; eine Diskriminierung liege folglich nicht vor. Die Landwirtschaft spiele im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs eine andere Rolle als in dem Irlands; es sei deshalb zulässig, daß die repräsentativen Kurse ebenfalls verschieden seien.

d) Die Festsetzung unterschiedlicher repräsentativer Kurse für das Pfund Sterling und das irische Pfund sei also eine im Ermessen des Rates liegende Entscheidung, die aufgrund wirtschaftlich gerechtfertigter Maßstäbe getroffen worden sei und die keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots darstelle. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei somit unbegründet. Jedenfalls habe der Rat nicht offensichtlich und in schwerwiegender Weise die Grenzen für die Ausübung seiner Befugnisse überschritten.

e) Schadensersatz könne mangels einer fehlerhaften Handlung nicht verlangt werden. Jedenfalls müsse festgestellt werden, daß der Marktpreis für Rindfleisch während des gesamten in Frage stehenden Zeitraum in Irland niedriger gewesen sei als im Vereinigten Königreich. Hätte der Kläger seine Erzeugnisse in Irland verkauft, so hätte er weniger dafür bekommen als im Vereinigten Königreich; er habe also dadurch, daß er seine Erzeugnisse in diesem letztgenannten Mitgliedstaat verkauft habe, keinen Schaden erlitten.

V — Mündliches Verfahren

Der Kläger, Herr Richard Pool, vertreten durch Barrister Andrew Durand, und der Rat, vertreten durch Herrn Bernhard Schloh, haben in der Sitzung vom 4. Dezember 1979 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, ein im Vereinigten Königreich ansässiger Rinderzüchter, begehrt mit seiner Klage vom 28. März 1979 gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Zahlung von 9504 Pfund Sterling als Ersatz des Schadens, den ihm der Rat durch die Festsetzung des Umrechnungskurses des Pfundes Sterling mit seiner Verordnung Nr. 2498/74 vom 2. Oktober 1974 zur Festsetzung des in der Landwirtschaft anzuwendenden repräsentativen Umrechnungskurses für die Währungen der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 268, S. 6) und den folgenden Verordnungen über denselben Gegenstand angeblich zugefügt hat.

2 Der Kläger ist der Auffassung, daß er infolge einer unrichtigen Festsetzung des Umrechnungskurses des Pfundes Sterling für die Zwecke der gemeinsamen Agrarpolitik (im folgenden als grüner Kurs bezeichnet) durch den Rat für den Verkauf seiner Erzeugnisse nicht den Preis erzielt habe, den er gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968, ABl. L 148, S. 24) hätte erhalten müssen, wenn der grüne Kurs für das Pfund Sterling, der zur Umrechnung der in europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Agrarpreise in die nationale Währung des Vereinigten Königreichs diene, vom Rat ordnungsgemäß festgesetzt worden wäre. Er meint, daß der Rat durch die Festsetzung dieses Umrechnungskurses offensichtlich den Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verletzt habe, wonach die gemeinsamen Marktorganisationen jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hätten und eine etwaige gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen müsse.

3 Der Rat habe bei der Festsetzung des Umrechnungskurses für das Pfund Sterling im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik diese Währung erheblich überbewertet mit der Folge, daß die Agrarpreise im Vereinigten Königreich deutlich unter dem der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten garantierten Preisniveau festgesetzt worden seien. Der Kläger geht von den seinerzeit anwendbaren Umrechnungskursen als Berechnungsgrundlage aus und gelangt dabei zu der Schlußfolgerung, daß die Agrarpreise im Vereinigten Königreich 30 % niedriger gewesen seien als die höchsten in der Gemeinschaft geltenden Preise sowie 23 % niedriger als die in den Mitgliedstaaten angewandten Durchschnittspreise und 21 % niedriger als die den irischen Landwirten garantierten Preise. Der Unterschied in diesem letztgenannten Fall erscheint ihm besonders offensichtlich, da zu der fraglichen Zeit das Vereinigte Königreich und Irland zu demselben Währungssystem gehört hätten.

4 Der Kläger, der offenbar meint, der Umrechnungskurs für Irland sei in zufriedenstellender Weise festgesetzt worden, trägt vor, die angemessene Art des Schadensersatzes bestünde darin, ihn so zu stellen, als hätte er seine Erzeugnisse in der Republik Irland verkauft. Er vergleicht die Preise, die er in der Zeit vom 7. Oktober 1974 bis zum 1. März 1979 erzielt hat, mit den Preisen, die er während desselben Zeitraums in Irland hätte erzielen können, beziffert seinen Verlust auf 9504 Pfund Sterling und fordert von der Gemeinschaft, ihm diesen Betrag als Schadensersatz zu zahlen.

5 Der Gerichtshof hat den Kläger am Ende des schriftlichen Verfahrens aufgefordert, genau darzulegen, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt sei, daß der Umrechnungskurs für das Pfund Sterling nicht nur im Verhältnis zum Wert des irischen Pfundes, sondern auch zu dem der Währungen der anderen Mitgliedstaaten unrichtig festgesetzt worden sei. Der Kläger hat sich jedoch darauf beschränkt, die in seiner Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu wiederholen, und er hat seine Absicht bekräftigt, nur einen Vergleich zwischen dem grünen Pfund Sterling und dem grünen irischen Pfund anzustellen, da er die Festsetzung des Umrechnungskurses für das irische Pfund als für das tatsächliche Währungsverhältnis repräsentativer ansieht als den für das Pfund Sterling festgesetzten Umrechnungskurs und da dieser Vergleich seiner Meinung nach die Diskriminierung am deutlichsten veranschaulicht.

6 Die Klage stellt mehrere Verordnungen des Rates in Frage, die recht grundlegende Probleme der Wirtschafts- und Währungspolitik im Agrarsektor betreffen. Nach Auffassung des Klägers hat sich der Rat durch seine Entscheidungen in bezug auf die Festsetzung des Umrechnungskurses für das Pfund Sterling im Verhältnis zur Rechnungseinheit ihm gegenüber haftbar gemacht.

7 Bei der Prüfung der entsprechenden Forderung ist an die Voraussetzungen zu erinnern, unter denen die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 ausgelöst werden kann. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675) ausgeführt hat, ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

8 Die Begründetheit der'Klage ist im Lichte dieser Grundsätze zu untersuchen. Der Kläger hat sich hauptsächlich bemüht, die Rechtswidrigkeit der Verordnungen des Rates zur Festsetzung des Umrechnungskurses für das Pfund Sterling im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages darzulegen. Vor der Prüfung dieser Argumente ist jedoch die Frage zu stellen, ob der Kläger bewiesen hat, und sei es auch nur prima facie, daß er den Schaden, für den er Ersatz verlangt, tatsächlich erlitten Kat.

9 Der Kläger hat dem Gerichtshof zum Beweis des Schadens, den er erlitten zu haben behauptet, Statistiken vorgelegt, die die vergleichsweise Entwicklung der Rinderverkaufspreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufzeigen sollen und bei denen er nach seinem eigenen System sowohl die Geldwechselkurse als auch die in den angegriffenen Verordnungen festgesetzten Agrarumrechnungskurse verwendet hat. Er räumt selbst ein, daß diese Berechnungen nur der Veranschaulichung dienten, denn der Beweis für das Vorliegen und die Höhe des behaupteten Schadens liege letzten Endes ausschließlich in dem Vergleich zwischen dem Preisniveau im Vereinigten Königreich und demjenigen in Irland. Dieser Versuch einer Beweisführung ist aus zwei Gründen nicht überzeugend.

10 Zunächst verkennt der Kläger die Rechtsnatur der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch festgesetzten Preise. Er könnte nur dann einen Schaden geltend machen, wenn die Festsetzung bestimmter Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation den Erzeugern einen Anspruch auf den Absatz ihrer Erzeugnisse zu einem garantierten Preisniveau verleihen würde. Denn nur in diesem Fall könnte ein Erzeuger geltend machen, daß ein Schaden entstanden sei, der aufgrund der Höhe eines im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation festgesetzten Preises und des infolge der vom Rat getroffenen Währungsmaßnahmen geltenden Preisniveaus bestimmbar wäre. Diese Wirkung hat jedoch das gemäß den einschlägigen Vorschriften eingeführte Preissystem nicht. Diese Preise sollen zum einen die Durchführung der verschiedenen Marktinterventionsmaßnahmen bestimmen und zum anderen die Höhe der im Handel mit Drittländern anwendbaren Abschöpfungen und Erstattungen regulieren. Durch diesen Mechanismus sichert die gemeinsame Marktorganisation den Erzeugern der Gemeinschaft ein Preisniveau, das erheblich über dem Niveau der Weltmarktpreise liegt. Zweifellos werden die von den einzelnen Erzeugern erzielten Preise indirekt durch das Zusammenwirken der Marktinterventionen und der Regelung des Außenhandels der Gemeinschaft bestimmt; daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß dieses Preissystem den einzelnen Marktteilnehmern den Absatz ihrer Erzeugnisse genau zu dem durch die Gemeinschaftsregelung festgesetzten Preisniveau garantiert. Hieraus folgt, daß dieses in Rechnungseinheiten ausgedrückte Niveau keinen Wert darstellt, der als Grundlage für einen Vergleich mit den von einem Erzeuger auf dem Markt erzielten Preisen dienen kann, um damit das Vorliegen eines Schadens zu beweisen.

11 Darüber hinaus ist zu bemerken, daß die vom Kläger zum Beweis dafür, daß er tatsächlich einen Schaden erlitten hat, entwickelte Gedankenführung auf einem fiktiven Vergleich beruht. Er wünscht, so behandelt zu werden, als hätte er seine Erzeugnisse auf dem irischen Markt verkauft. Tatsache ist jedoch, daß er seine Tätigkeit als Rinderzüchter im Vereinigten Königreich ausübt und seine Erzeugnisse auf dem dortigen Markt verkauft hat. Hätte er seine Erzeugnisse auf dem irischen Markt verkauft, so hätte er bei der Einfuhr nach Irland Ausgleichsbeträge zahlen müssen, so daß sich die von ihm erzielten Preise grundsätzlich nicht von denen unterschieden hätten, die er beim Absatz seiner Erzeugnisse auf dem Markt des Vereinigten Königreichs erzielt hat. Hätte er in Irland gewohnt, so wäre seine Erzeugung von den in diesem Staat herrschenden wirtschaftlichen Produktionsbedingungen abhängig gewesen.

12 Der Kläger war somit nicht imstande, das Vorliegen des Schadens, den er angeblich erlitten hat, zu beweisen; dies genügt, um die Klage abzuweisen, ohne daß noch die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Kläger beanstandeten Währungsmaßnahmen geprüft zu werden braucht.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

14 Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten zu tragen.