Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.03.1980 – C-68/80
ECLI:EU:C:1980:76
In der Rechtssache 68/80
Vorabentscheidungsersuchen des diensthabenden Richters des Tribunal d'Instance Hayange
Mit Entscheidung vom 25. Februar 1980 hat der diensthabende Richter des Tribunal d'Instance Hayange dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Zwangsräumung durch Mieter die Frage vorgelegt, ob die gegen ihn erhobene Haftungsklage mit den in der Natur des hier anwendbaren Gemeinschaftsrechts liegenden Anforderungen vereinbar ist.
Der Begründung und der Formulierung der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, daß die gestellte Frage in keiner Hinsicht die Auslegung des EWG-Vertrags oder die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung eines Organs der Gemeinschaft betrifft.
Der Gerichtshof, der nach Artikel 92 § 2 (in der am 12. 9. 1979, ABl. L 238, S. 3, geänderten Fassung) der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, stellt fest, daß er für die Entscheidung über die vorbezeichnete Vorlage offensichtlich unzuständig ist.
Nach Anhörung des Generalanwalts
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
beschlossen:
Der Gerichtshof ist für eine Antwort an den diensthabenden Richter des Tribunal d'Instance Hayange offensichtlich unzuständig.