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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1980 – C-154/78

ECLI:EU:C:1980:81

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79

154/78 S.p.A. Ferriera Valsabbia, Odolo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

205/78, Acciaierie e Ferriere Stefana Fratelli fu Girolamo S.p.A, Nave (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tito Malaguti und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

206/78 AFIM Acciaierie e Ferriere Industria Metallurgica s.n.c, Nave (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vito Landriscina und Giuseppe Marchesini, beide zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

226/78, S.p.A. Acciaierie e Ferriere Antonio Stefana, Brescia (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, und Fabio Vischi, Brescia, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

227/78, S.p.A. Acciaieria di Darfo, Darfo-Boario Terme (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

228/78, S.P.A. Sider Camuña, Berzo Inferiore (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

263/78, S.P.A. Metallurgica Luciano Rumi, Bergamo (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Manlio Brosio und Adriano Bolleto, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, und Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

264/78, S.P.A. Feralpi, Lonato (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Liserre und Giuseppe Gelona, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, Rue Philippe II,

39/79, OLS Officine Laminatoi Sebino — Acciaierie e Ferriere Laminatoi e Trafilati S.r.l., Pisogne (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vito Landriscina und Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, Rue Philippe II,

31/79, S.A. Société des Aciéries de Montereau, Montereau Fault (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus, Lieberknecht, Canenbley und Moosecker, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich,

83/79, Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH, Sulzbach-Rosenberg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Professor Bodo Börner, Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 6, Rue Willy Goergen,

85/79, Korf Industrie und Handel GmbH und Co. KG, Baden-Baden (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus, Kreifels, Winkhaus und Lieberknecht, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Bonn, 22, Côte d'Eich,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

— in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205 und 206/78, 226 bis 228/78, 263 und 264/78, 39/79 vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand in den Rechtssachen 226 bis 228/78, 263 und 264/78 sowie 39/79: Rechtsanwalt G. Motzo, Rom,

— in den Rechtssachen 31/79 und 85/79 vertreten durch Herrn Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,

— in der Rechtssache 83/79 vertreten durch Herrn H. Matthies als Bevollmächtigten,

Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — in erster Linie — Aufhebung der individuellen Bußgeldentscheidungen, die die Kommission gegen die einzelnen Klägerinnen wegen angeblicher Unterschreitungen der Mindestpreise beim Verkauf von Betonstahl erlassen hat, und wegen Aufhebung oder Unanwendbarerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1) sowie — hilfsweise — wegen Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79

In allen diesen Rechtssachen ist der Sachverhalt der gleiche: Es handelt sich um Geschäfte, bei denen Betonstahl entweder in Italien oder im Wege des Exports in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die unter denjenigen lagen, welche durch die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 1), verlängert durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352 vom 31. Dezember 1977, S. 1), festgesetzt worden waren.

In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo) und 228/78 (Sider Camuna) hatte die Kommission den betroffenen Unternehmen bei der Betriebsprüfung außerdem vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 3017/76/EGKS der Kommission vom 8. Dezember 1976 über die Verpflichtung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls, bestimmte Angaben über die Stahllieferung zu übermitteln (ABl. L 344 vom 14. Dezember 1976, S. 24), unzureichende monatliche Meldungen gemacht zu haben; nachdem sie die Begründetheit der Stellungnahmen der Firmen zu diesem Punkt erkannt hatte, verhängte sie gegen die Unternehmen lediglich wegen der angeblichen Verstöße gegen die Mindestpreisentscheidung Nr. 962/77 Geldbußen.

In jeder einzelnen Rechtssache gab die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme. Außerdem lud sie jedes von ihnen zu einer Unterredung ein: Lediglich die Firma Acciaieria di Darfo (Rechtssache 227/78) glaubt, in ihren Verteidigungsrechten verletzt zu sein, weil die Kommission ihr die Einräumung einer zusätzlichen Frist von zwei Wochen bei der Anberaumung des Termins für die Unterredung verweigert habe.

Im Verwaltungsverfahren hatten die Unternehmen geltend gemacht, es sei ihnen unmöglich gewesen, die Entscheidung Nr. 962/77 zu beachten, und hatten verlangt, diese Entscheidung nicht auf sie anzuwenden: Sie hätten zwar im Mai und Juni 1977 versucht, zu den Mindestpreisen zu verkaufen, seien aber zum einen wegen des Umstands, daß diese Preise auf dem Markt von den Konkurrenten nicht beachtet worden seien, und zum anderen wegen ihrer finanziellen Situation und der Entlassungen verbietenden sozialen Lage in Italien zu Unterschreitungen der festgesetzten Preise gezwungen gewesen.

Die Kommission schloß sich dieser Argumentation nicht an und verhängte gegen die neun Klägerinnen folgende Geldbußen:

Valsabbia (154/78): 2584000 LIT

Stefana Fra. (205/78): 3033200 LIT

AFIM (206/78): 46917000 LIT

Stefana Ant. (226/78): 50852000 LIT

di Darfo (227/78): 27830000 LIT

Sider Camuna (228/78): 55423000 LIT

Rumi (263/78): 51936000 LIT

Feralpi (264/78): 55110000 LIT

OLS (39/79): 95000000 LIT

Gegen diese Entscheidungen der Kommission haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben, die zu folgenden Zeitpunkten bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind:

am 14. Juli 1978 die Klage der Firma Valsabbia (154/78,

am 15. September 1978 die Klage der Firma Stefana Fratelli (205/78),

am 15. September 1978 die Klage der Firma AFIM (206/78),

am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma Stefana Antonio (226/78),

am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma di Darfo (227/78),

am 11. Oktober 1978 die Klage der Firma Sider Camuna (228/78),

am 15. Dezember 1978 die Klage der Firma Rumi (263/78),

am 21. Dezember 1978 die Klage der Firma Feralpi (264/78) und

am 9. März 1978 die Klage der Firma OLS (39/79).

Durch Beschluß vom 11. Juli 1979 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens angeordnet. Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts den Antrag der Klägerinnen auf Einholung von Sachverständigengutachten zurückgewiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; er hat jedoch die Berichte des Beratenden Ausschusses zu den Akten genommen.

Rechtssache 31/79

Die Société des Aciéries de Montereau, eine am 25. April 1973 gegründete französische Aktiengesellschaft, stellt Betonstahl her und bestreitet nicht, dieses Erzeugnis zu niedrigeren Preisen verkauft zu haben, als sie in der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission festgesetzt sind. Am 10. Januar 1979 erließ die Kommission ihr gegenüber eine — am 18. Januar 1979 zugestellte — individuelle Entscheidung, mit der sie ihr eine Geldbuße in Höhe von 115896 RE, das ist ein Betrag von 670000 FF, mit der Begründung auferlegte, daß sie in der Zeit von Juni bis Dezember 1977 bei Verkäufen von Betonstahl Gutschriften erteilt und unerlaubte Rabatte gewährt habe, aus denen sich Preisunterschreitungen von insgesamt 11730216 FF ergeben hätten. Der Gesamtbetrag der unzulässigen Verkäufe belaufe sich auf 61663456 FF für eine Gesamtmenge von 49912475 t Betonstahl.

Die Société des Aciéries de Montereau hat daraufhin eine Klage eingereicht, die am 24. Februar 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Mit Antragsschrift vom 5. März 1979 hat die Klägerin den Gerichtshof ersucht, den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 bis zur Entscheidung über ihre Klage auszusetzen. Der Präsident des Gerichtshofes hat den Antrag durch Beschluß vom 27. März 1979 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung weder dringlich noch notwendig ist, weil die Kommission erklärt hat, die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung nicht betreiben zu wollen, solange das Hauptverfahren anhängig ist; er hat außerdem die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Rechtssache 83/79

Die Firma Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte (im folgenden Maxhütte), eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt Betonstahl her und bestreitet nicht, billiger als zu den durch die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS festgesetzten Mindestpreisen verkauft zu haben. Am 9. April 1979 erließ die Kommission ihr gegenüber eine individuelle Entscheidung, die am 23. April 1979 zugestellt wurde und durch die der Klägerin die Zahlung einer Geldbuße von 94068 RE, das ist ein Betrag von 237000 DM, auferlegt wurde, weil sie zwischen dem 14. Juni und dem 30. September 1977 ihren Kunden Gutschriften erteilt haben soll, aus denen sich Preisunterschreitungen von insgesamt 2370794 DM ergeben. Der Gesamtbetrag der unzulässigen Verkäufe beläuft sich auf 13457404 DM für eine Gesamtmenge von 27159,49 t Betonstahl.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Rechtssache 85/79

Die Firma Korf Industrie und Handel GmbH & Co. KG (im folgenden Korf), eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, stellt Betonstahl her. Sie bestreitet nicht, in der Bundesrepublik Deutschland zu niedrigeren Preisen verkauft zu haben, als sie in der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl (ABl. L 114, S. 1, vom 5. Mai 1977) in der Fassung der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352, S. 1, vom 31. Dezember 1977) festgesetzt sind.

Am 9. April 1979 erließ die Kommission gegen die Klägerin eine individuelle Sanktionsentscheidung, die am 20. April 1979 zugestellt und durch die gegen die Klägerin eine Geldbuße von 95260 RE, das ist ein Betrag von 240000 DM, festgesetzt wurde, weil sie in der zweiten Hälfte des Jahres 1977 Betonstahl billiger als zu den Mindestpreisen verkauft haben soll, indem sie Gutschriften erteilte, aus denen sich Preisunterschreitungen von insgesamt 2401926,55 DM errechnen. Der Gesamtbetrag der unzulässigen Verkäufe beläuft sich auf 9364586 DM für 17669,032 t Betonstahl.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 his 228, 263 und 264/78 sowie 39/79

1. Die Klägerin in der Rechtssache 154/78 (Valsabbia) beantragt,

1. die individuelle Entscheidung vom 30. Mai 1978, die die Kommission aufgrund der Entscheidung Nr. 962/77 gegenüber der Klägerin erlassen hat, wegen offensichtlicher Verkennung der Artikel 2, 3 Buchstaben c, d, f und g, 5 und 61 EGKS-Vertrag, wegen Ermessensmißbrauchs und — hilfsweise — wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben,

2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen,

3. ein Sachverständigengutachten über die Lage der Betonstahlindustrie in den Jahren 1976 und 1977 sowie über die damalige Kosten- und Preisstruktur in diesem Sektor einzuholen.

2. Die Klägerin in der Rechtssache 205/78 (Stefana Fratelli) beantragt,

1. die individuelle Entscheidung vom 27. Juli 1978, die die Kommission aufgrund der Entscheidung Nr. 962/77 der Klägerin gegenüber erlassen hat, wegen offensichtlicher Verkennung der Artikel 2, 3 Buchstaben c, d, f und g, 5 und 61 EGKS-Vertrag, wegen Ermessensmißbrauchs und — hilfsweise — wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben,

2. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen,

3. ein Sachverständigengutachten über die Lage der Betonstahlindustrie in den Jahren 1976 und 1977 sowie über die damalige Kosten- und Preisstruktur in diesem Sektor einzuholen.

3. Die Klägerin in der Rechtssache 206/78 (AFIM) beantragt:

a) in der Klageschrift

unter Vorbehalt weiterer Beweis-und Sachanträge

in erster Linie,

1. die Entscheidung Nr. 962/77, durch die Mindestpreise für den Verkauf von Betonstahl festgesetzt wurden, der Klägerin gegenüber für unanwendbar zu erklären,

2. die individuelle Entscheidung vom 27. Juli 1978, durch die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Klägerin eine Geldbuße von 44194 RE festgesetzt hat, aufzuheben,

rein vorsorglich, fiir den nicht zu erwartenden Fall der Abweisung der Hauptanträge,

3. die festgesetzte Geldbuße auf einen lediglich symbolischen Betrag herabzusetzen,

Beweis zu erheben

4. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Lage der Betonstahlindustrie in den Jahren 1976 und 1977, über die Struktur der Kosten und der angewandten Preise, über den Stand von Nachfrage und Angebot sowie über den Umfang der Ein- und Ausfuhren der Erzeuger jedes einzelnen Mitgliedstaats,

in jedem Fall,

5. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens und des Sachverständigengutachtens zu erstatten;

b) im Nachtrag 1 zur Erwiderung:

das in der Klage genannte Sachverständigengutachten auszudehnen auf die Feststellung

a) der geringsten und der durchschnittlichen Höhe der Preise, die von den mit Gewinn arbeitenden Erzeugern bei Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 angewandt wurden,

b) der Höhe der Preise, die vor Inkrafttreten der erwähnten Entscheidung sowie später während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeinschaft tatsächlich angewandt wurden,

c) der Zusammensetzung der Produktionskosten der Erzeuger in den Mitgliedstaaten,

d) der Preise, die die Klägerin und die anderen mit Gewinn arbeitenden Betonstahlerzeuger in der Gemeinschaft bei Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 anwenden konnten.

4. Die Klägerin in der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana)

a) beantragt in der Klageschrift,

1. in erster Linie, die Entscheidung vom 18. August 1978 über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77, deren Nichtbeachtung der Klägerin im vorliegenden Fall vorgeworfen wird und die nach Ansicht der Klägerin wegen Verletzung und offensichtlicher Verkennung des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft ist, aufzuheben,

2. in zweiter Linie, die Entscheidung vom 18. August 1978 wegen ihrer eigenen Mängel, nämlich mehrfacher Verletzungen des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, aufzuheben,

3. in dritter Linie, die angegriffene Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß ein lediglich symbolisches Bußgeld verhängt wird,

4. Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Kosten- und Preissituation und die Zusammensetzung der Kosten und Preise der Betonstahlindustrie in Italien lind in der Gemeinschaft im Jahre 1977,

5. in jedem Fall, die Beklagte zur Erstattung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen.

b) In der Erwiderung erklärt die Klägerin,

1. sämtliche in ihrer Klageschrift vom 5. Oktober 1978 gestellten Anträge aufrechtzuerhalten

und

2. die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen durch die Anlagen zu ihrem Schriftsatz vervollständigen zu wollen;

sie beantragt,

3. in Ergänzung ihrer Beweisanträge, Zeugenbeweis — eventuell im Wege der Rechtshilfeersuchens nach den Artikeln 1, 2 und 3 der Zusätzlichen Verfahrensordnung — zu erheben über ihre finanzielle Lage während des Zeitraums, in dem sie die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen begangen haben soll (Dr. E. Broli, Piazza Duomo 3, Brescia), und über ihre Verkaufspolitik während desselben Zeitraums (Ragonier Guizzi, Via Conicchio 3, Brescia).

5. Die Klägerinnen in den Rechtssachen 227/78 (di Darfo) und 228/78 (Sider Camuna) beantragen,

1. in erster Linie, die Entscheidung vom 18. August 1978 über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77, deren Nichtbeachtung der Klägerin im vorliegenden Fall vorgeworfen wird und die nach Ansicht der Klägerin wegen Verletzung und offensichtlicher Verkennung des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft ist, aufzuheben,

2. in zweiter Linie, die Entscheidung vom 18. August 1978 wegen ihrer eigenen Mängel, nämlich mehrfacher Verletzungen des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, aufzuheben,

3. in dritter Linie, die angegriffene Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß ein lediglich symbolisches Bußgeld verhängt wird,

4. Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Kosten- und Preissituation und die Zusammensetzung der Kosten und Preise der Betonstahlindustrie in Italien und in der Gemeinschaft im Jahre 1977,

5. in jedem Fall, die Beklagte zur Erstattung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen.

6. Die Klägerin in der Rechtssache 263/78 (Rumi) beantragt,

nach eventueller Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Lage der Betonstahlindustrie im allgemeinen und der Firma Metallurgica Luciano Rumi im besonderen in den Jahren 1977 und 1978 sowie über die Kosten- und Preissituation bei Begehung der angeblichen Zuwiderhandlung,

1. die individuelle Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 1978 aufzuheben und zugleich auch die Entscheidungen Nr. 962/77 und Nr. 3000/77 wegen Verkennung der Artikel 2, 3, und 4 Buchstabe b des Vertrages von Paris, wegen Ermessensmißbrauchs und wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften der Firma Metallurgica Luciano Rumi gegenüber für unanwendbar zu erklären,

2. hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen,

3. in jedem Fall die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattung der durch das Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen.

7. Die Klägerin in der Rechtssache 264/78 (Feralpi) beantragt

vorab,

die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78 und allen anderen Rechtssachen mit gleichem Gegenstand wie diese Klage zu verbinden,

in erster Linie,

die individuelle Entscheidung, die die Kommission am 18. Oktober 1978 gegenüber der Klägerin erlassen hat, — eventuell nachdem die allgemeinen Entscheidungen Nr. 962/77 vom 4. Mai 1977 und Nr. 3000/77 vom 28. Dezember 1977 für rechtswidrig erklärt worden sind — aufzuheben,

die Kommission zur Leistung von Schadensersatz in gesondert festzusetzender Höhe zu verurteilen,

hilfsweise,

festzustellen, daß das Verhalten der Klägerin auf gutem Glauben oder zumindest auf einem entschuldbaren Irrtum beruhte, und die verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen,

zur Beweisaufnahme,

der Kommission aufzugeben, dem Gerichtshof alle Unterlagen über die (von der Direktion Stahl der EWG angeregten) Versammlungen und Vereinbarungen wegen der sogenannten Kanalisierung der Betonstahlerzeugung vorzulegen, um dem Gerichtshof und auf dem Weg über ihn der Direktion Wettbewerb jede — auch im Hinblick auf Artikel 65 des Vertrages — angebrachte und gebotene Erwägung zu ermöglichen,

gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten über die Situation des Betonstahlsektors mit dem Ziel einzuholen, prüfen zu können, ob die Voraussetzungen von Artikel 61 Buchstabe b des Vertrages vorlagen,

hinsichtlich der Kosten,

die Erstattung an die Klägerin anzuordnen.

8. Die Klägerin in der Rechtssache 39/79 (OLS) beantragt,

unter Vorbehalt weiterer Beweis- und Sachanträge

in erster Linie,

1. die Entscheidung Nr. 962/77, durch die Mindestpreise für den Verkauf von Betonstahl festgesetzt wurden, der Klägerin gegenüber für unanwendbar zu erklären,

2. die individuelle Entscheidung vom 10. Januar 1979, durch die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Klägerin eine Geldbuße von 8513 RE festgesetzt hat, aufzuheben,

rein vorsorglich, für den nicht zu erwartenden Fall der Abweisung der Hauptanträge,

3. die festgesetzte Geldbuße auf einen lediglichen symbolischen Betrag herabzusetzen,

Beweis zu erheben

4. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über

a) allgemein: die Lage der Betonstahlindustrie in den Jahren 1976 und 1977, über die Struktur der Kosten und der angewandten Preise, über den Stand von Nachfrage und Angebot sowie über den Umfang der Ein- und Ausfuhren der Erzeuger jedes einzelnen Mitgliedstaats,

b) im, besonderen: die geringste und die durchschnittliche Höhe der Preise, die von den mit Gewinn arbeitenden Erzeugern bei Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 angewandt wurden; die Höhe der Preise, die vor Inkrafttreten der erwähnten Entscheidung sowie später während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeinschaft tatsächlich angewandt wurden; die Zusammensetzung der Produktionskosten der Erzeuger in den verschiedenen Mitgliedstaaten; die Preise, die die Klägerin und die anderen mit Gewinn arbeitenden Betonstahlerzeuger in der Gemeinschaft bei Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 anwenden konnten,

in jedem Fall,

5. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens und des Sachverständigengutachtens zu erstatten.

Die Kommission beantragt,

1. in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 263/78 (Rumi), 39/79-(OLS),

die Klage als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen,

2. in den Rechtssachen 226/78 (Stefana Antonio), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna),

die Klage hinsichtlich der Klagegründe Ermessensmißbrauch und Verletzung wesentlicher Formvorschriften für unzulässig zu erklären und sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen,

3. in der Rechtssache 264/78 (Feralpi),

die Klage hinsichtlich der die Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegründe für unzulässig zu erklären und sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin in der Rechtssache 31/79 beantragt,

1. festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 1979 betreffend ein Bußgeld, verhängt aufgrund der Artikel 61 und 64 des Montanvertrages gegen Société des Aciéries de Montereau, Montereau Fault, Yonne, nichtig ist;

2. hilfsweise :

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße zu ermäßigen;

3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

4. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

In einer Ergänzung der Klageschrift beantragt die Klägerin,

der Beklagten die durch den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 1979 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

In ihrer Gegenerwiderung präzisiert die Beklagte ihren zweiten Antrag wie folgt:

...

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung.

Die Klägerin in der Rechtssache 83/79 beantragt:

a) in der Klageschrift:

die an die Klägerin gerichtete Entscheidung der Beklagten K (79) 419 vom 9. April, zugestellt am 23. April 1979, aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

Beweis zu erheben über:

1. die Zahl der Kontroll- und Verstoßverfahren, die die Beklagte in jeder Woche seit Inkrafttreten der Entscheidung 962 bis zum 23. Januar 1978 durchgeführt hat,

2. die Gründe, die die Beklagte bei der allmählichen Entwicklung ihrer Politik betreffend die Einleitung von Kontrollund Verstoßverfahren geleitet haben,

3. die Wirkung dieser Maßnahmen auf den Betonstahlmarkt,

durch

1. Einholung entsprechender Auskünfte von der Beklagten,

2. Anordnung des persönlichen Erscheinens des hierfür verantwortlichen Beamten der betreffenden Generaldirektion der Gemeinschaft,

Beweis darüber zu erheben, ob

1. von Inkrafttreten der Entscheidung 962 bis zum 23. Januar 1978 die von der Beklagten angeordneten Mindestpreise für Betonstahl in großem Umfang vom Markt nicht beachtet wurden, weil Geschäfte des Handels und Importe nicht unter die Entscheidung fielen und weil die Entscheidung von ihren Adressaten nicht hinlänglich befolgt wurde,

2. deshalb derjenige Anbieter, der die Mindestpreise einhielt, erhebliche Absatzeinbußen hinnehmen mußte,

3. ein solcher Anbieter Absatzeinbußen nur dadurch vermeiden konnte, daß er selbst ebenfalls die Mindestpreise unterschritt,

durch

Einholung des Gutachtens eines vom Gerichtshof zu benennenden Sachverständigen,

der Beklagten aufzugeben, dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der anhängig gemachten Streitsache zu übersenden;

b) in der Erwiderung

Beweis zu erheben über:

1. ... die Zahl und die Ergebnisse der gegen norditalienische Stahlwerke durchgeführten Überprüfungs- und Verstoßverfahren im Hinblick auf die Entscheidung 962 und über die Daten, zu denen diese Verfahren begonnen und abgeschlossen worden sind, und

2. ... die Frage, ob und welche Gegenleistungen die Beklagte norditalienischen Stahlwerken angeboten hat, damit diese Unternehmen sich bereiterklärten, die Entscheidung 962 zu beachten,

durch

Einholung einer Auskunft von der Beklagten,

Beweis zu erheben darüber,

1. ob und zu welchen Zeiträumen die Unternehmen und insbesondere die norditalienischen Betonstahlproduzenten die Lieferziele der Beklagten beachtet haben, und

2. ob und wann die Unternehmen und insbesondere die norditalienischen Hersteller von Betonstahl die Mitteilungen über ihre effektiven Lieferungen gemacht haben, die ihnen die Entscheidung Nr. 3017/76 der Beklagten vom 8. 12. 1976 (ABl. L 344/24 vom 14. 12. 1976) auferlegt hatte,

durch

Einholung einer Auskunft der Beklagten.

Die Beklagte beantragt:

die Zurückweisung der sogenannten Beweisanträge und

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin in der Rechtssache 85/79 beantragt:

1. festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. April 1979 über eine gemäß Artikel 61 und 64 des EGKS-Vertrags gegen Korf Industrie und Handel GmbH & Co. KG in Baden-Baden ausgesprochene Geldbuße nichtig ist;

2. hilfsweise

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße zu ermäßigen;

3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt zu erkennen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39/79

A — Einleitende Ausführungen über den Betonstahlmarkt und die Situation der Unternehmen in der Region Brescia infolge der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS

Alle Klägerinnen haben ihr Vorbringen in gleicher Weise gegliedert: Im AnSchluß an Ausführungen über den Betonstahlmarkt und die Mindestpreise greifen sie die Entscheidung Nr. 962/77 wegen offensichtlicher Verkennung des EGKS-Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften an und wenden sich sodann gegen die individuellen Entscheidungen mit dem Vorbringen, diese seien rechtswidrig und unzweckmäßig; schließlich bestreiten einige Klägerinnen die Richtigkeit der Berechnungen der Kommission.

a) Die Klägerinnen beschreiben zunächst die Besonderheit des von ihnen hergestellten Erzeugnisses: Betonstahl verlange keine hochentwickelte Technologie, sondern werde dadurch gewonnen, daß eisenhaltige Stoffe verschiedener Art (Knüppel, Erze usw.) warm gewalzt werden, und zeichne sich durch zwei grundlegende Eigenschaften, nämlich Härte und Elastizität, aus. Er werde im wesentlichen in der Bauindustrie verwandt, wo er durch Verbindung mit Beton zur Herstellung von armiertem oder Stahlbeton diene. Nach dem Zweiten Weltkrieg hätten zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen die Produktion von Betonstahl aufgenommen, zum einen, weil es den Anschein gehabt habe, daß der Markt unbegrenzt sei (alles was zwischen 1939 und 1945 zerstört worden sei, habe wiederaufgebaut werden müssen), und zum anderen, weil es für die Erzeugung von Betonstahl im Gegensatz zur Herstellung von edlen Stoffen (Walzstähle, Platten usw.) keiner entwickelten Technologie bedurft habe und nur sehr geringe Investitionen erforderlich gewesen seien, um ein Betonstahlwerk zu errichten. Daher werde dieses Erzeugnis zur Zeit vorwiegend von den kleinen und mittleren Unternehmen hergestellt. Diese seien außerdem in der Mehrzahl in Italien konzentriert, und zwar in der Umgebung der Stadt Brescia, wo das Eisenhüttenwesen eine lange Tradition habe. All dies erkläre den außerordentlichen Aufschwung, den die Betonstahlerzeugung in dieser Region Italiens seit 1945 genommen habe. Auf Italien seien so zwischen 1972 und 1976 etwa 50 % der gesamten Betonstahlerzeugung in der Gemeinschaft entfallen, und der Anteil der Unternehmen in der Region Brescia habe für sich allein 70 % der italienischen Produktion, also etwa 35 % des Marktes in der Gemeinschaft, betragen.

Nach Ansicht der Klägerinnen ist dieser Erfolg vor allem durch die Organisation ihrer Unternehmen zu erklären:

Erstens handle es sich um völlig integrierte Ministahlwerke, die den Rohstoff (Schrott, nicht aber Erz, das wesentlich schwieriger zu behandeln sei) mit geringen Investitionen und ebenfalls geringem Einsatz von Arbeitskraft unmittelbar in flüssigen Stahl verarbeiteten; daher seien die Produktionskosten im Vergleich zu denen der großen Unternehmenskomplexe der Eisen- und Stahlindustrie verhältnismäßig gering.

Zweitens stellten diese Ministahlwerke in der Regel nur ein einziges Erzeugnis her.

Drittens hätten sie sich eine Familienstruktur erhalten, bei der die Familie für die Gesamtleitung des Unternehmens sorge.

Viertens sei es ihnen gelungen, den Zeitraum zwischen dem Einkauf des Schrotts und dem Inkasso der Preisforderung für das Fertigwarenerzeugnis kurz zu halten, also die Notwendigkeit der Fremdfinanzierung zu begrenzen.

All diese Besonderheiten zeigten, daß die Unternehmen in der Region Brescia in der Lage seien, das Marktgeschehen zu verfolgen und sich darauf wegen der Anpassungsfähigkeit und der Dynamik ihrer Struktur Tag für Tag einzustellen.

Diese Unternehmen seien überdies sehr gut organisiert, befänden sich auf dem allerneuesten Stand und verwendeten richtungweisende Herstellungsverfahren, was sie in hohem Maße wettbewerbsfähig mache. Die Klägerinnen behaupten, ihre Produktivität erfordere einen Arbeitsaufwand von nur 4 Stunden je Tonne, während der durchschnittliche Aufwand in den Mitgliedstaaten der EGKS 6,38 Stunden je Tonne, in Italien 5,48 Stunden je Tonne, in der Bundesrepublik Deutschland 6,37 Stunden je Tonne und in Frankreich 7,60 Stunden je Tonne betrage. Sie betonen, die sie betreffenden Behauptungen, sie beuteten die Arbeitskräfte praktisch aus, verkauften unter dem Selbstkostenpreis und nähmen rechtswidrige Subventionen des italienischen Staates in Anspruch, entbehrten jeglicher Grundlage.

Die Klägerinnen meinen daher, die durch die Entscheidung Nr. 962/77 festgesetzten Mindestpreise seien, gemessen am Selbstkostenpreis der Unternehmen in der Region Brescia, als überhöht anzusehen. Sie seien gezwungen gewesen, billiger als zu den Mindestpreisen zu verkaufen. Außerdem sei diese Entscheidung politisch schlecht für Italien, wo ein starker Wohnraummangel herrsche, weil die Preise zu hoch seien; wegen der Bedeutung des Stahlbetons im modernen Bauwesen verstärke die Entscheidung Nr. 962/77 demnach den Anstieg der Wohnungspreise. Angesichts dieser unhaltbaren Situation, die auf die Entscheidung Nr. 962/77 zurückzuführen sei, hätten die Unternehmer aus der Region Brescia die Kommission im Herbst 1977 bei den Versammlungen in Mailand und Brüssel darum ersucht, folgende vier Schritte zu unternehmen:

1. die Mindestpreise der Marktentwicklung anzupassen, d. h. niedrigere Mindestpreise festzusetzen,

2. die Unternehmen der Gemeinschaft gegen die zu Dumpingkonditionen durchgeführten Einfuhren aus Drittländern zu schützen,

3. den Bresciani eine Marktdurchdringungsmarge bei Ausfuhren in die anderen Länder der Gemeinschaft zuzugestehen,

4. Maßnahmen im Bereich des Handels zu treffen, um ein Verhalten der Handelsunternehmen herbeizuführen, das mit der den Erzeugern abverlangten Preispolitik vereinbar ist.

Bei den Verhandlungen habe die Kommission die Punkte 2 und 4 geprüft und sich zu Punkt 1 ablehnend verhalten; hinsichtlich des Punktes 3 sollen die Bresciani, wie die Klägerin Feralpi behauptet, einer Beschränkung ihrer Ausfuhren nach Frankreich, nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland auf 20 % der Nachfrage dieser Länder zugestimmt haben, was beweise, daß sich die Bresciani zu einer Verringerung ihrer Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland um 30 % und nach Frankreich um 40 % bereiterklärt hätten. Dieses System der Kanalisierung und Kontingentierung, für das sich das Kommissionsmitglied Davignon eingesetzt habe, habe zur Schaffung des Ufficio coordinamento e ripartizione ordini (Büro zur Koordinierung und Verteilung der Aufträge, UCRO) geführt, das seine Tätigkeit offiziell am 1. Juli 1978 aufgenommen habe, von der Kommission durch Entscheidung vom 28. Juli 1978 genehmigt worden sei (ABl. L 238 vom 30. August 1978, S. 28) und dessen einzige Aufgabe es gewesen sei, neue Absatzmärkte im Ausland zu erschließen und die administrativen und statistischen Arbeiten; zu zentralisieren.

So sei den Unternehmen der Region Brescia nicht nur eine Herabsetzung der Mindestpreise versagt geblieben, sondern die Kommission habe überdies durch die Entscheidung Nr. 1525/78/EGKS vom 30. Juni 1978 zur Einführung einer Kaution bei vorläufiger Feststellung einer Verletzung der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse (ABl. L 178 vom 1. Juli 1978, S. 90) ein System von Abschreckungsstrafen in Form von Vorauszahlungen und Kautionen eingeführt und bestimmt, daß diese in allen Fällen gefordert werden [können], in denen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ihnen zur Last zu legenden Zuwiderhandlung gegen die Mindestpreisentscheidungen bestehen.

Zum Abschluß dieser ihrer Darlegungen betonen die Klägerinnen, sie würden sehr gern zu den Mindestpreisen verkaufen, aber der Markt zwinge sie, diese Preise zu unterschreiten; einige von ihnen, z. B. die Firma Feralpi, hätten die Kommission sogar vorab darauf hingewiesen, daß sie sich zur Unterschreitung der Mindestpreise gezwungen sähen. Sie berufen sich auch darauf, daß Europäer und Nichteuropäer die Mindestpreise unterschreiten und die Entscheidung Nr. 962/77 somit ihre Ziele nicht erreicht habe. Zum Beweis führen sie an, die Ausfuhren der Bresciani seien nur deshalb nicht zurückgegangen, weil die Unternehmen sich über die Entscheidung Nr. 962/77 hinweggesetzt hätten; der für 1977 festgestellte Preisauftrieb sei nicht auf ein Anwachsen der Einnahmen infolge eines Betonstahlbooms, sondern auf das Ansteigen der Kosten vor allem der Arbeitskraft und der Energie zurückzuführen.

b) Die Kommission stellt eine dreifach gegliederte Untersuchung an:

1. Analyse der Gesamtsituation des Stahlmarktes

Die Kommission trägt vor, der Stahlmarkt habe sich seit 1975 in einer Krise befunden, und zwar sowohl hinsichtlich der Produktionsmengen (Rückgang der Produktion im Jahr 1975 um 20 %) als auch in finanzieller Hinsicht (Sinken der Preise von 1975 bis 1977 um 35—45 %). Trotz einer leichten Erholung im Jahr 1976 habe sich die Krise im Jahr 1977 verschärft: Die Auslastung der Produktionskapazitäten habe im Durchschnitt 63—65 % betragen, und dies habe sich zwangsläufig im sozialen Bereich ausgewirkt, das heißt, es sei nach vorheriger Kurzarbeit zu sehr zahlreichen Entlassungen gekommen.

2. Vorgehen der Kommission vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77

Seit Ende 1974 habe die Kommission mit Sorge die Entwicklung des Marktes für Eisen- und Stahlerzeugnisse in der Gemeinschaft, insbesondere den erheblichen Rückgang der Nachfrage und den Preisverfall sowie deren Auswirkungen auf die Beschäftigung, beobachtet und deshalb verschiedene Maßnahmen ins Auge gefaßt.

Bereits im Mai 1975 habe sie die Unternehmen durch eine Mitteilung vom 2. Mai 1975 (ABl. C 100 vom 2. Mai 1975, S. 1) hiervon in Kenntnis gesetzt und sie darüber unterrichtet, daß sie die Preise durch Vornahme von regelmäßigen Kontrollen sorgsam überwachen werde.

Um über alle Informationen über die geplante und die tatsächliche Rohstahlerzeugung und über die voraussichtliche Entwicklung des Beschäftigungsstandes zu verfügen, habe die Kommission zwei Entscheidungen erlassen, nämlich die Entscheidung Nr. 1272/75/EGKS vom 16. Mai 1975 (ABl. L 130 vom 21. Mai 1975, S. 7) und die Entscheidung Nr. 1870/75/EGKS vom 17. Juli 1975 (ABl. L 190 vom 23. Juli 1975, S. 26) über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Stahlerzeugung beziehungsweise über die Beschäftigung zu machen.

Was die Preise angehe, so habe die Kommission schon 1975 die Festsetzung von Mindestpreisen ins Auge gefaßt und Stellungnahmen des Rates und des Beratenden Ausschusses eingeholt, jedoch wegen der Wiederbelebung der Konjunktur im Stahlsektor im Jahre 1976 diesen Plan aufgegeben.

Schließlich sei Ende 1976 in zwei Mitteilungen, nämlich vom 23. Dezember 1976 (ABl. C 303 vom 23. Dezember 1976, S. 3) und vom 24. Dezember 1976 (ABl. C 304 vom 24. Dezember 1976, S. 5) über die Anwendung von Krisenmaßnahmen auf dem Stahlmarkt darüber informiert worden, daß die Kommission beabsichtige, genaue, nach einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppen aufgeschlüsselte Vorausschätzungen für Betonstahl (und andere Erzeugnisse) vorzunehmen und jedes Unternehmen oder jede Unternehmensgruppe zu ersuchen, sich zu verpflichten, die Lieferungen auf die Mengen zu beschränken, die ¡hm beziehungsweise ihr jeweils gesondert mitgeteilt würden.

3. Die Situation auf dem Betonstahlmarkt und die Mindestpreise (Entscheidung Nr. 962/77)

Innerhalb des gesamten Stahlmarktes sei die Betonstahlbranche besonders betroffen gewesen. Da außerdem nur für 50 % der Produktion freiwillige Zusagen zur Verringerung der Erzeugung gemacht worden seien, gegenüber 90 % in den anderen von der Krise betroffenen Branchen, seien die Ziele der bis dahin unternommenen Schritte (eine aufeinander abgestimmte Verringerung der Produktionsmengen und die Anpassung des Angebots an die Nachfrage) nicht erreicht worden, und zwar um so weniger, als in dieser Branche die Preise stärker gefallen seien als bei den anderen Walzwerkerzeugnissen, die durchschnittliche Auslastung der Produktionsanlagen nur 55 % betragen habe und sich dies zwangsläufig dadurch im sozialen Bereich ausgewirkt habe, daß es zu Massenentlassungen und Kurzarbeit gekommen sei. Die Kommission sei daher zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Artikels 61 Buchstabe b EGKS-Vertrag vorlägen, daß sehr wohl eine offensichtliche Krise eingetreten sei oder unmittelbar bevorstehe und daß die Mindestpreisregelung erforderlich sei.

Diese Regelung sei eingeführt worden, um sicherzustellen, daß die Unternehmen über ausreichende Mittel für ihre Umstrukturierung und die Erhaltung ihrer Produktionskapazitäten und damit der Arbeitsplätze verfügten, nicht aber, um bestimmte Unternehmen zu privilegieren oder andere zu schädigen; denn die Mindestpreisentscheidung sei gemäß dem Grundsatz der Solidarität, die eine der Leitlinien des EGKS-Vertrages darstellt, erlassen worden, und zwar zu dem Zweck,

Wettbewerbsverzerrungen durch Bevorzugung der Eisen- und Stahlindustrie gegenüber anderen Sektoren zu vermeiden,

auf die Belange der Unternehmen und ihre Wettbewerbssituation Rücksicht zu nehmen (z. B. sei zwischen 1975 und 1977 der Preis des Erzes um 8 bis 33 % gestiegen, während der Schrottpreis um 37 bis 47 % gefallen sei),

eine Störung der Aus- und Einfuhren zu vermeiden.

In Verfolgung dieser Ziele habe die Kommission bei der Errechnung eines mittleren Preises die Preise der mit Erz und der mit Schrott arbeitenden Unternehmen einerseits und die niedrigsten Preise (nämlich der Bresciani: 165 bis 180 RE je Tonne) sowie die höchsten Preise (nämlich der dänischen Unternehmen: 253 RE) berücksichtigt; dementsprechend habe sie einen mittleren Preis von 198 RE festgesetzt.

Die Kommission hebt hervor, daß der Beratende Ausschuß stets für die Mindestpreise gewesen ist. Schon am 19. Januar 1976 habe er eine Stellungnahme zugunsten der Einführung einer solchen Regelung für Eisen- und Stahlerzeugnisse im Gemeinsamen Markt abgegeben (ABl. C 24 vom 24. Februar 1976, S. 1); im gleichen Sinne habe er sich erneut in der Entschließung vom 17. März 1977 (ABl. C 86 vom 6. April 1977, S. 6) geäußert, wo er die Kommission aufgefordert habe, alle Anstrengungen zu unternehmen ... um zu einem Preisniveau zu gelangen, das geeignet ist, das finanzielle Gleichgewicht der Unternehmen wiederherzustellen und die Beschäftigung in diesen Unternehmen zu sichern: Diese Entschließung habe er durch seine Stellungnahme in der Sitzung vom 30. November 1978 noch einmal bekräftigt, in der er sich für eine Verlängerung des Antikrisenplans der Kommission ausgesprochen und den Entwurf der Mindestpreisentscheidung einstimmig bei einer Gegenstimme gebilligt habe.

Auch das Parlament habe der Entscheidung der Kommission in einer Entschließung vom 26. April 1977 (ABl. C 118 vom 16. Mai 1977, S. 56) zugestimmt und erklärt, daß es die Haltung, die die Kommission bei der Bewältigung der europäischen Stahlkrise eingenommen hat, [unterstützt].

Schließlich bringt die Kommission vor, sie habe die Handelsströme nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 genau beobachtet und festgestellt, daß die Bresciani trotz der Mindestpreise ihren Marktanteil in der Gemeinschaft hätten halten können.

c) Die Klägerinnen, vor allem die Firma AFIM, tragen vor, die Kommission unternehme in ihrer Lagebeschreibung keinen Versuch, die Gründe und Ursachen zu untersuchen, die zu dieser Situation geführt haben und es zur Zeit noch immer erschweren, ihrer Herr zu werden. Ein solches Vorgehen widerspreche der von dem Wirtschaftswissenschaftler di Fenizio in Le leggi dell'economia, Verlag L'Industria, Mailand, 1966, definierten Methodik der Volkswirtschaftslehre und der Wirtschaftspolitik, [nach der] von einer umfassenden Analyse der Tatsachen auszugehen ist, um zu einer Synthese der Feststellungen zu gelangen und so zu ermitteln, welche einzelnen operativen Entscheidungen zu treffen sind.

Davon ausgehend tragen die Klägerinnen vor, nach dem Krieg seien zu viele Stahlwerke errichtet worden, darunter die große Zahl jener, die 1975 veraltet gewesen seien und einen zu hohen Einsatz von Arbeitskräften verlangt hätten; die Krise habe nur die schlecht geführten Unternehmen getoffen; dagegen hätten sich im Betonstahlsektor 33 % der Unternehmen (die Bresciani) in einer ausgezeichneten Lage befunden. Daß die Kommission diese Realität nicht beim Namen genannt habe, sei der beste Beweis dafür, daß die von ihr unternommenen Schritte den Grundsätzen des dem EGKS-Vertrag zugrundeliegenden Systems des freien Wettbewerbs widersprächen und daß die Entscheidung Nr. 962/77 Ausdruck einer protektionistischen Politik der Kommission zugunsten der wegen ihrer unzulänglichen Geschäftsführung in die Verlustzone geratenen Stahlkolosse sei. Die Klägerinnen erheben vier Einwände gegen diese Entscheidung:

Erstens setze sich eine solche Politik einer exemplarischen Kritik anhand der Theorie aus, die Samuelson (in Economia, UTET, 1977, 9. Auflage, S. 686 und 687) dargelegt habe, der bei der Untersuchung der Nachteile von Oligopolen feststelle, daß die allein geeignete Methode zur Nutzung oder zum Abbau überschüssiger Produktionskapazitäten der Wettbewerb sei und daß die Unbeweglichkeit beim Senken der Preise die Gefahr einer schleichenden Inflation zu erhöhen drohe. Da der Kommission diese Regeln bekannt seien, müsse man zwangsläufig den Schluß ziehen, daß es das heimliche Ziel der Entscheidung Nr. 962/77 gewesen ist, die großen . . . Unternehmen zu schützen.

Zweitens werde die mangelnde Eignung und die Unzulänglichkeit der Maßnahmen der Kommission durch die Eingriffe unterstrichen, die die Mitgliedstaaten später vorgenommen hätten, um ihre einheimischen Unternehmen in beträchtlichem Maß zu unterstützen; so werde das gesamte öffentliche wie private Wirtschaftssystem der Mitgliedstaaten auf den Einsatz von Mitteln aufgebaut, die im absoluten Widerspruch zu den besonderen Vorschriften des EGKS-Vertrags, nämlich den Artikeln 4 Buchstabe c und 75, stünden, die Kommission ergreife nicht die nach Artikel 88 des Vertrages gebotenen Maßnahmen, versteife sich auf die Behauptung, daß die verhängten Sanktionen rechtmäßig seien, und versuche gleichzeitig, die angebliche Krise der Stahlkolosse durch ein Mindestpreissystem, das schon seit zwei Jahren bestehe (was nach Ansicht der Klägerinnen für einen begrenzten Zeitraum sehr lange ist), sowie durch Maßnahmen zu lösen, deren Überflüssigkeit erwiesen sei.

Drittens habe die Kommission durch ihre Entscheidung für einen mittleren Preis den Vertrag in offensichtlicher Weise verkannt und ihr Ermessen mißbraucht. Ohne einzuräumen, daß die Maßnahme geeignet gewesen sei, machen die Klägerinnen geltend, richtigerweise hätten Mindestpreise in Höhe der niedrigsten Preise festgesetzt werden müssen, die der mit dem geringsten Gewinn arbeitende Erzeuger anwandte, oder jedenfalls in Höhe des durchschnittlichen Preises aller Erzeuger, deren Unternehmen die Rentabilitätsschwelle überschritten; die besondere Aufgabe der Mindestpreise bestehe nämlich darin, Verkäufe zu undifferenziert niedrigen Preisen zu verhindern. Zur Erläuterung des Begriffs undifferenziert niedrige Preise fügt die Firma AFIM hinzu, durch die Mindestpreise solle Dumping, h. h. der Verkauf unter dem Selbstkostenpreis, verhindert werden.

Viertens sei infolge der Mindestpreisentscheidung die Zuwachsrate bei der Stahlproduktion in Italien in den ersten neun Monaten des Jahres 1978 unter den niedrigsten Zuwachsraten in den europäischen Ländern gewesen; sie habe nämlich 3 % betragen, also weniger als die durchschnittliche Zuwachsrate in der Gemeinschaft von 4,3 %. Es treffe demnach nicht zu, daß Italien seinen Marktanteil habe halten können. Schließlich trägt die Firma AFIM vor, die Entscheidung Nr. 962/77 stelle eine Vergeltungsmaßnahme dar, durch die die italienischen Betonstahlerzeuger für ihre Weigerung bestraft werden sollten, einer vollständigen Kontingentierung ihrer jeweiligen Erzeugung und der damit verbundenen Kanalisierung des Absatzes zuzustimmen, Ziele, die die Kommission (unter Mißachtung von Artikel 4 EGKS-Vertrag) seit längerem durchsetzen wollte und sogar bei 50 % der Branche erreicht hatte.

d) Die Kommission bemerkt, die Klägerinnen setzten den wirtschaftspolitischen Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane die von ihnen selbst befürworteten entgegen, und macht geltend, daß diese Entscheidungen zwar möglich gewesen wären, aber in verfahrensmäßiger Hinsicht völlig unerheblich seien. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß die Vertreter der selbständigen italienischen Erzeuger (Ministahlwerke) zu einer Versammlung am 25. März 1977 eingeladen worden seien, bei der die Marktlage im Hinblick auf die Einführung der Mindestpreise habe geprüft werden sollen, und daß die Herren Mariggi und Sorelli hieran als Vertreter dieser Unternehmen teilgenommen hätten. Ungeachtet dessen prüft die Kommission die vorgebrachten Argumente.

Sie betont zunächst, es sei absurd, den gemeinsamen Betonstahlmarkt als Oligopol anzusehen, und weist sodann darauf hin, daß sie klar dargelegt habe, welche Ziele sie mit der Entscheidung Nr. 962/77 verfolgt habe, nämlich diejenigen des Artikels 3 Buchstaben e, e und a EGKS-Vertrag. Daß die Krisenmaßnahmen die stärker von der Krise betroffenen Unternehmen in höherem Maß geschützt hätten, sei nur eine Folge davon, daß die Kommission eine Auswahl unter den Zielen des Artikels 3 EGKS-Vertrag getroffen habe.

Zum zweiten Punkt erklärt die Kommission, sie sei sich der begrenzten Wirksamkeit dieser Entscheidung bewußt, die eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die Umstrukturierung der Stahlerzeugung in der Gemeinschaft darstelle; daher sei das Eingreifen der Mitgliedstaaten zugunsten ihrer einheimischen Stahlindustrie nicht als Beweis für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 anzusehen.

Zum dritten Punkt macht die Kommission geltend, die von der Firma AFIM befürwortete Art und Weise der Festsetzung der Mindestpreise sei mit Artikel 61 EGKS-Vertrag, wonach die Kommission Mindestpreise festsetzen könne, um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, nicht vereinbar, weil Artikel 61 keinesfalls besage, daß die Mindestpreise die Aufgabe einer Bekämpfung des Dumpings zu erfüllen hätten.

Zum vierten Punkte zeigt die Kommission anhand von statistischen Übersichten auf, daß die italienische Betonstahlproduktion 1976 und 1977 bei weitem stärker zugenommen habe als in den anderen Mitgliedstaaten und die italienischen Betonstahlerzeuger ihren Marktanteil nicht nur hätten halten, sondern sogar vergrößern können. Ferner trägt sie vor, auf die Zahlen für die ersten neun Monate des Jahres 1978 komme es nicht an, zum einen, weil sie nicht den Betonstahl, sondern die Stahlerzeugung im allgemeinen beträfen, und zum anderen, weil der Sachverhalt aus dem Jahr 1977 datiere.

B — Erster Klagegrund: Die Entscheidung Nr. 962/77 beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung des Vertrages, insbesondere der Vorschriften des Artikels 61 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag und mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

Das gesamte Vorbringen zu diesem Klagegrund läßt sich wie folgt zusammenfassen und gliedern:

1. Verstoß gegen Artikel 2 EGKS-Vertrag

a) Die Klägerinnen machten geltend, Artikel 2 EGKS-Vertrag verpflichte die Kommission, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern.

Nun habe aber die Kommission durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 zur Einführung der Mindestpreise die Bresciani, die die höchste Produktivität innerhalb der Gemeinschaft hätten (4 Stunden je Tonne im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt von 6,38 Stunden je Tonne), bestraft und die unproduktivsten Unternehmen geschützt. Nach Erlaß dieser Entscheidung sei festzustellen gewesen, daß sie sich verheerend auf die Beschäftigungslage in der Region Bergamo auswirke, ohne die Probleme der Arbeitslosigkeit iri den Regionen des Nordens zu lösen und daß es zu tiefgreifenden Störungen im Betonstahlsektor gekommen sei. Um der zweiten Alternative von Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag Rechnung zu tragen, hätten sich die Bresciani daher gezwungen gesehen, die Entscheidung Nr. 962/77 nicht anzuwenden.

Die Kommission wendet gegen diese Argumentation ein, erstens sei nicht erwiesen, daß der Beschäftigungsstand gefährdet gewesen wäre, wenn alle Unternehmen in der Region Brescia die Entscheidung Nr. 962/77 ordnungsgemäß angewandt hätten; zweitens sei das eventuelle Auftreten tiefgreifender Störungen kein geeignetes Argument zur Begründung der Rechtswidrigkeit der konkreten von der Kommission entfalteten Tätigkeit, und drittens sei in keiner Weise bewiesen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen den befürchteten Störungen und der Nichtbeachtung der Entscheidung Nr. 962/77 bestanden habe.

Die Kommission erörtert das Problem auch auf einer höheren Ebene und weist dabei darauf hin, daß Artikel 2 EGKS-Vertrag die Kommission in der Tat verpflichte, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sicherten, ihr aber Zugleich gebiete, dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintreten, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen würden. Diese allgemeine Bestimmung könne jedoch nicht als ein Ziel angesehen werden, das losgelöst von der Wirklichkeit verfolgt werden könne; vielmehr sei bei ihrer Durchführung der jeweiligen wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen, und bei einer Krise müsse sie den gedanklichen Rahmen abgeben, innerhalb dessen die Kommission die Maßnahmen zu treffen habe, die ihr am besten geeignet erschienen, in den Grenzen,des Möglichen die Produktivität zu sichern und Unterbrechungen in der Beschäftigung zu vermeiden, und zwar nicht in einem einzelnen Bereich des Gemeinsamen Marktes, sondern im gesamten gemeinsamen Markt für Eisen-und Stahlerzeugnisse.

Was die konkreten Verhältnisse angehe, so sei festzuhalten, daß die Betonstahlproduktion in der gesamten Gemeinschaft von 1976 bis 1977 um 9,8 % und vom 1. Halbjahr 1977 bis zum 1. Halbjahr 1978 um 3 % zurückgegangen sei. Die italienische Erzeugung habe von 1976 bis 1977 um 3,4 % zugenommen und sei dann unverändert geblieben; daraus lasse sich ableiten, daß die von den Klägerinnen beklagten verheerenden Folgen nicht eingetreten seien.

2. Verstoß gegen Artikel 3, dessen Ziele bei der Festsetzung von Mindestpreisen nach Artikel 61 erreicht werden müßten

2.1. Die Klägerinnen haben zahlreiche Argumente vorgebracht, die sich nach den folgenden Gesichtspunkten gliedern lassen:

a) Die Verpflichtung der Kommission nach Artikel 3 Buchstabe c, auf die Bildung niedrigster Preise zu achten

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe als Mindestpreise nicht die jeweils niedrigsten, einen Gewinn sichernden Preise, die in der Gemeinschaft festzustellen gewesen seien, festgesetzt. Sie habe Preise vorgeschrieben, die angesichts der Produktionskapazitäten der kleinen und mittleren Unternehmen überhöht gewesen seien, und Mindestpreise festgesetzt, die entsprechend den Verhältnissen der mit Verlust arbeitenden Unternehmen kalkuliert gewesen seien und deren Fortbestand ermöglicht hätten, obwohl sie in technischer und finanzieller Hinsicht und im Hinblick auf ihre Geschäftsführung nicht mehr lebensfähig gewesen seien.

Die Kommission entgegnet, die Mindestpreise seien ihrer Natur nach und vom Begriff her notwendigerweise höher als der Marktpreis; wollte man der Auffassung der Klägerinnen folgen, so könnten niemals Mindestpreise festgesetzt werden. Artikel 3 des Vertrages verlange außerdem, daß diese niedrigsten Preise die erforderlichen Abschreibungen und eine normale Kapitalverzinsung ermöglichten, und sei damit auch auf andere Ziele, nämlich die Vermeidung von Konkursen und Betriebsstillegungen, ausgerichtet. So habe die Kommission in der damaligen Krisensituation des Stahlmarktes Ziele des Vertrages verfolgt, die die Klägerinnen übergangen hätten, nämlich, es den Unternehmen zu ermöglichen, das Minimum an Kapital anzusammeln, ohne das sie nicht überleben und die erforderliche Umstrukturierung vornehmen könnten.

b) Die Entscheidung Nr. 962/77 als protektionistiselle und damit gegen Artikel 3 Buchstabe f verstoßende Maßnahme

Die Klägerinnen machen geltend, die Mindestpreise stünden im Gegensatz zur Verpflichtung der Kommission, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden.

Sie werfen der Kommission sowohl vor, den Anstoß zur Wiedereinführung von Abgaben auf Einfuhren aus Drittländern gegeben zu haben, also eine protektionistiselle Haltung einzunehmen, als auch, die Unternehmen in der Gemeinschaft daran zu hindern, sich der Konkurrenz der Drittländer entgegenzustellen, da eine Angleichung an die von diesen angewandten Preise verboten und die Kommission nicht in der Lage sei, die Preise bei Geschäften zwischen Abnehmern in der Gemeinschaft und Erzeugern in Drittländern zu begrenzen.

Die Kommission bemerkt zunächst, diese Argumentation betreffe nur den internationalen Warenverkehr, beziehe sich also nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel. Da sie sie aber nicht einfach übergehen wolle, möchte sie ihr erstens entgegenhalten, daß die Abschaffung der Abgaben auf Einfuhren aus Drittländern nicht zu den Zielen des EGKS-Vertrags gehöre, und zweitens, daß das Verbot der Angleichung an die Preise der Einfuhrländer lediglich die Gegenleistung für die — von der Kommission mit den wichtigsten Importeuren unter den Drittländern geschlossenen — Vereinbarungen darstelle, durch die die Kommission habe erreichen können, daß diese Länder sich zur Beschränkung ihrer Einfuhren verpflichtet hätten.

Die Klägerinnen meinen, diese Entgegnung werde der Rechtslage nicht gerecht, weil die Angleichung in Artikel 60 § 2 Buchstabe b vorgesehen sei und die Kommission nicht Maßnahmen contra legem treffen könne; demnach sei es rechtswidrig, die Möglichkeiten der Angleichung zu beschränken. Sie machen weiter geltend, die Kommission habe die fraglichen — offiziösen — Vereinbarungen erst nach Inkraftsetzung der Entscheidung Nr. 962/77 und außerdem nicht mit allen Drittländern ausgehandelt. Schließlich wiederholen sie, die Kommission könne ihrer Ansicht nach die Effektivpreise im Geschäftsverkehr zwischen Verkäufern aus Drittländern und Abnehmern in der Gemeinschaft nicht überwachen.

Die Kommission erwidert, diese Rügen wären stichhaltig, wenn die Entscheidung, durch die die Angleichung an die Preise der Importländer verboten wurde (Entscheidung Nr. 527/78/EGKS vom 14. März 1978, ABl. L 73 vom 15. März 1978, S. 16), angefochten worden wäre und es Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag nicht gäbe; da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, seien die Argumente der Klägerinnen nicht stichhaltig.

c) Die Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe d, darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern

Die Klägerinnen machen geltend, das durch die Entscheidung Nr. 962/77 geschaffene System widerspreche den Erklärungen des Kommissionsmitglieds Davignon, wonach die veralteten und unrentablen Produktionseinheiten stillgelegt, der freie Markt gefördert und der Wettbewerb wiederhergestellt werden müßten, und ermögliche den unproduktiven Unternehmen, die sich in keiner Weise um eine Verbesserung ihrer Produktivität bemüht hätten, den Fortbestand.

Die Kommission beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Klägerinnen ihrer Ansicht nach die Begriffe Produktionskapazität und Produktivität verwechselt hätten; demnach berühre dieses Argument den vorliegenden Fall in keiner Weise.

d) Die Verpflichtung der Kommission nach Artikel 3 Buchstabe g, die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung ... in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt

Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 schütze die mit Verlust arbeitenden Unternehmen, die es nicht verstanden hätten, sich zu modernisieren, und bestrafe so die Unternehmen, die das in Artikel 3 Buchstabe g niedergelegte Ziel aus eigener Kraft erreicht hätten.

Die Kommission erwidert, unter Konkurrenzindustrien im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g seien Unternehmen in Drittländern oder Hersteller von Ersatzerzeugnissen zu verstehen; demnach habe das in dieser Vorschrift niedergelegte Ziel nichts mit den Beziehungen zwischen den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft zu tun.

e) Die Verpflichtung der Kommission nach Artikel 3 Buchstabe a, auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes ... zu achten

Die Klägerinnen behaupten, dieses Ziel könne von den Unternehmen der Region Brescia unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs zu Marktpreisen verwirklicht werden; demnach entspreche die Entscheidung Nr. 962/77 nicht dem Ziel des Artikels 3 Buchstabe a.

Die Kommission wendet hiergegen ein, daß ein Unterschied einerseits zwischen der Lage der Bresciani und der Situation in Italien und andererseits zwischen dieser und der Situation in Europa bestehe, und betont, daß die Versorgung in ihrer Gesamtheit bedacht werden müsse.

2.2. Die Kommission hat es für geboten gehalten, dadurch auf das Vorbringen der Klägerinnen zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 3 zu erwidern, daß sie dargelegt hat, daß eine Auswahl zwischen den verschiedenen Zielen dieses Artikels habe getroffen werden müssen

Die Kommission meint, wobei sie Reuter (La CECA, Paris, 1953, S. 178) zitiert, es seien nur Kompromisse zwischen den einzelnen Zielen möglich, deren vollständige Verwirklichung einer Rückkehr ins goldene Zeitalter gleichkäme. Sie stützt sich weiter auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem Urteil in der Rechtssache 9/56 (Meroni, Slg. 1958, 9, 43) ausgeführt habe:

Dieser Ausgleich unter den verschiedenen Zielen des Artikels 3 setzt aber einen wirklichen Ermessensspielraum voraus, weil es sich hier um eine schwierige Wahl handelt, die unter Abwägung wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgt.

Daher habe sie bei der Vorbereitung der Entscheidung Nr. 962/77 drei Hauptzielen Vorrang eingeräumt, nämlich

erstens, es den Unternehmen gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu ermöglichen, das Minimum an Kapital anzusammeln, ohne das sie die erforderliche Umstrukturierung nicht vornehmen könnten;

zweitens, gemäß Artikel 3 Buchstabe e den Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter nicht zu verschlechtern;

drittens, gemäß Artikel 3 Buchstabe a langfristig eine ausreichende Produktionskapazität zu sichern.

Diese Auswahl hätte zwar, ohne daß es freilich im vorliegenden Fall so weit gekommen sei, für einzelne Betroffene zu Nachteilen führen können, sei aber durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt gewesen.

Die Klägerinnen räumen die Notwendigkeit eines Kompromisses zwischen den verschiedenen Zielen des Artikels 3 ein, weisen aber das Argument der Kommission mit der Begründung zurück, diese habe keinem einzigen der Ziele des Artikels 3 Buchstabe a bis g Rechnung getragen; da somit sämtliche Interessen geopfert worden seien, könne von einem Kompromiß nicht die Rede sein. Sie tragen weiter vor, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen 14/59 (Fonderies de Pont-à-Mousson, Slg. 1958—1959, 445) und 15/57 (Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Slg. 1958, 159) festgestellt, daß es untersagt sei, die Interessen der einzelnen zu mißachten und in einer Weise vorzugehen, die über ein vernünftiges Maß hinaus zu Nachteilen führe. Die Interessen der Bresciani seien aber durch die Entscheidung Nr. 962/77 geopfert worden. Schließlich machen sie geltend, der Ermessensspielraum der Kommission sei nicht so weit, daß es ihr gestattet sei, eine Präventivmaßnahme zu treffen.

Die Kommission entgegnet zunächst, es fehle an einer Begründung für die Auffassung der Klägerinnen, daß alle Ziele des Artikels 3 verkannt worden seien.

Sodann hebt sie hervor, daß es erforderlich sei, eine Auswahl zu treffen, die im höchstmöglichen Maß dem allgemeinen und institutionellen Interesse der Organisation entspreche. Das Ermessen könne unmöglich so weit eingeschränkt sein, daß es nur noch im Grenzfall bestehe, in dem von mehreren Verhaltensweisen alle einander gleichwertig, d. h. im vorliegenden Fall: gleich zweckmäßig seien. Daher erschöpfe sich die These der Klägerinnen im wesentlichen in der Behauptung, daß die Kommission eine rechtlich nicht hinnehmbare Tätigkeit entfaltet habe. Die Kommission fügt hinzu, ihre Politik habe Fortschritte gezeitigt, denn der Beschäftigungsstand sei nicht mehr so stark zurückgegangen wie vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77, und die Umstrukturierung sei eingeleitet worden.

3. Verstoß gegen die Artikel 4 und 5 EGKS-Vertrag und gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Klägerinnen machen geltend, die Artikel 4 und 5 des Vertrages und die Konvention bildeten eine rechtliche Regelung, nach der es der Kommission untersagt sei, Maßnahmen, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführten, den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hinderten oder auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielten (Artikel 4), zu treffen oder einer Person ihr Eigentum zu entziehen (Konvention) ; weiter sei die Kommission danach verpflichtet, nur ausnahmsweise zum Zwecke der Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen einzugreifen (Artikel 5). Alle diese Vorschriften habe die Kommission jedoch verkannt.

a) Die Entscheidung Nr. 962/77 habe eine durch Artikel 4 Buchstabe b verbotene Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeigeführt

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe auf Ersuchen der Länder Frankreich und Belgien, in denen der Betonstahl zu höheren Kosten erzeugt werde, mit allen Mittel 50 % der Ge-samterzeugung des Sektors erfassende freiwillige Verpflichtungen zur Beschränkung der Erzeugung herbeigeführt und, da sie mit diesem Ergebnis nicht zufrieden gewesen sei, die Mindestpreisregelung eingeführt, bei der es sich nicht um ein dem Gleichheitsgrundsatz entsprechendes Mittel zur Stärkung der Betonstahlunternehmen handele, sondern um ein Instrument, durch das die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger hätten geschützt werden sollen, um wieder mit Gewinn arbeiten zu können.

Die Kommission wendet sich gegen diese Behauptungen und bezeichnet sie als unzutreffend. Sie erinnert an die Ziele der beiden angegriffenen Maßnahmen (siehe die Darlegung über das Vorgehen der Kommission oben unter III A b, 2. und 3., und d) und macht geltend, diese Ziele entsprächen dem Vertrag; außerdem weist sie darauf hin, daß sie in folgerichtiger Weise Schritt für Schritt vorgegangen sei und die Lage eingehend analysiert habe, bevor sie die Mindestpreisregelung eingeführt habe.

b) Die Entscheidung Nr. 962/77 hindere den Verkäufer entgegen dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe b an der freien Wahl seines Lieferanten und stelle eine nach Artikel 4 Buchstabe a verbotene mengenmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar

Die Klägerinnen meinen, die Mindestpreisregelung führe dazu, daß die Abnehmer, die nur noch zwischen Erzeugnissen mit gleichem Verkaufspreis wählen könnten, sich zwangsläufig ihrem einheimischen Markt zuwendeten; auf diese Weise werde die Freiheit der Wahl des Lieferanten beeinträchtigt. Dies stelle außerdem ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar, das als solches illegal sei, weil jede Vorschrift oder Regelung, durch die der freie Warenverkehr behindert werde oder der Gemeinsame Markt abgeschottet werden könne, im Widerspruch zum Vertrag stehe.

Die Kommission macht geltend, die Hinwendung der Abnehmer zu ihren einheimischen Erzeugern könne weder ein Hindernis für die freie Wahl des Lieferanten durch den Käufer noch für den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt darstellen.

c) Die Entscheidung Nr. 962/77 stelle eine nach Artikel 4 Buchstabe d verbotene einschränkende Praktik dar; außerdem beeinträchtige sie den freien Wettbewerb und stehe im Widerspruch zu Artikel 5

Die Klägerinnen meinen, das System des Vertrages diene dazu, vor allem durch die Artikel 2, 3, 4, 5 dritter Gedankenstrich, 60, 61 Buchstabe b, 63, 65, 66 § 2 und 67 einen Markt zu schaffen, der soweit wie möglich dem Modell des vollkommenen Wettbewerbs entspricht, die Entscheidung Nr. 962/77 verstoße gegen diese im Vertrag niedergelegte Pflicht, den Wettbewerb zu fördern.

So mache die Mindestpreisregelung Ausfuhren in andere Länder der Gemeinschaft unmöglich, weil sie ihnen, den Klägerinnen, ihren wichtigsten Trumpf, nämlich den wettbewerbsfähigen Preis, aus der Hand schlage. Wegen der hohen Lagerbestände in der gesamten Gemeinschaft, die allen Unternehmen in der Gemeinschaft kurzfristige Lieferungen ermöglichten, könnten sie nicht mit Zugeständnissen bei den Lieferfristen arbeiten; ebenso verhalte es sich mit den Gütezuschlägen, weil Artikel 4 der Entscheidung Nr. 962/77 sie in der Höhe festgeschrieben habe, wie sie in den bei Inkrafttreten dieser Entscheidung veröffentlichten oder bei der Kommission angemeldeten Preislisten angegeben gewesen seien.

Infolgedessen habe sich ihr Marktanteil verringert, wie dies die Entwicklung in den ersten neun Monaten des Jahres 1978 zeige (siehe oben III A c). Wenn ihr Marktanteil im Jahr 1977 unverändert geblieben sei, so sei dies auf die kaufmännische Dynamik der italienischen Erzeuger und die allgemein von ihnen praktizierten Preisunterschreitungen zurückzuführen; daß die italienischen Erzeuger ihren Marktanteil hätten halten können, sei also in erster Linie eine Folge der Tatsache, daß sie die Entscheidung Nr. 962/77 nicht beachtet hätten.

Die Kommission macht geltend, es gebe keine einzige Vorschrift des Vertrages, wonach der Wettbewerb um jeden Preis gefördert werden müsse; es gebe auch dirigistische Vorschriften, insbesondere die Artikel 58, 59, 60 und 61. Dementsprechend vertritt sie die Auffassung, in Wirklichkeit stelle der Vertrag ein optimales Gleichgewicht zwischen der Freiheit und (vor allem für Krisenfälle vorgesehenen) behördlichen Eingriffen her.

Sie wendet sich gegen die Behauptungen, mit denen die Klägerinnen zu beweisen suchen, daß kein Wettbewerb mehr möglich sei, und betont, daß selbst dann, wenn die Lieferfristen und die Gütezuschläge in der gegenwärtigen Lage nicht immer als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden könnten, den leistungsfähigsten Unternehmen noch immer die Möglichkeit bleibe, ihre Preise anzugleichen und so ihren Nachteil bei den Beförderungskosten zu neutralisieren.

Zum Vorbringen der Klägerinnen über ihren Marktanteil weist die Kommission darauf hin, daß die Zahlen für das Jahr 1978 nicht erheblich seien, weil sie aus der Zeit nach den hier maßgeblichen Ereignissen stammten und unvollständig seien, und daß, was das Jahr 1977 angehe, die Klägerinnen selbst einräumten, daß ihr Marktanteil nicht zurückgegangen sei. Sie bestreitet schließlich, daß die Preisunterschreitungen allgemein üblich gewesen seien.

d) Die Entscheidung Nr. 962/77 habe gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen

Die Klägerinnen machen geltend, wenn die Mindestpreisregelung von ihnen angewandt worden wäre, so hätte sie künstlich Verhältnisse herbeigeführt, durch die den Unternehmen ihre Unternehmen und ihr Vermögen entzogen worden wären; dies stehe im Widerspruch zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zu den absoluten Grundsätzen, die den EGKS-Vertrag maßgeblich prägten.

Außerdem tragen sie vor, die genannte Konvention sei Bestandteil des Gemeinschaftsrechts, weil die Auffassung, die Verträge könnten eine Verletzung der Konvention begründen, zurückzuweisen sei, da doch der Gerichtshof in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419) entschieden habe, daß die Grundrechte der Person in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung ... enthalten seien.

Die Kommission hält dieser Argumentation der Klägerinnen entgegen, im vorliegenden Fall sei kein einziges Grundrecht verletzt worden; die Konvention sei auch nicht aus sich heraus Teil des Gemeinschaftsrechts. Jedenfalls habe der Gerichtshof zu dieser Frage bereits in einer ähnlichen Rechtssache (4/73, Nold, Slg. 1974, 491) entschieden, daß eine Verletzung dieser Grundrechte nicht vorliegt, soweit es sich um bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten handelt.

4. Verstoß gegen Artikel 61 Buchstabe b EGKS-Vertrag

a) Eine offensichtliche Krise sei weder eingetreten gewesen noch habe sie unmittelbar bevorgestanden

Die Klägerinnen tragen vor, die kleinen und mittleren italienischen Unternehmen, auf die 50 % — und nicht nur 35 %, wie die Kommission behaupte — der Erzeugung entfielen, hätten sich Anfang 1977 nicht in einer Krise befunden; ihre Verkaufspreise hätten über ihren Selbstkostenpreisen gelegen, und es sei keinesfalls eine krisenhafte Entwicklung zu befürchten gewesen. Paradoxerweise hätten sie sich nur dann in einer Krise befunden, wenn die Entscheidung Nr. 962/77 tatsächlich angewandt worden wäre.

Dementsprechend meinen die Klägerinnen, die Kommission habe vor Erlaß der Entscheidung keine eingehenden Untersuchungen angestellt, da sie sonst hätte feststellen können, daß 50 % der Betonstahlerzeugung sich nicht in einer Krise, befunden hätten und daher keine Notwendigkeit für die Einführung der Mindestpreisregelung bestanden habe.

Die Kommission hält zunächst erneut fest, wie hoch der Anteil der Bresciani genau gewesen ist: Die italienische Betonstahlerzeugung insgesamt mache 50 % der Gemeinschaftserzeugurig aus, auf die Bresciani entfielen aber nur 70 % der italienischen Erzeugung, also 35 % der Erzeugung im Gemeinsamen Markt.

Sie betont sodann, die Argumentation der Klägerinnen gehe dahin, daß sie die Verhältnisse vor Einführung der Mindestpreise ausschließlich mit Bezug auf die kleinen und mittleren Unternehmen in der Region Brescia darstellten und der Kommission anlasteten, die Bresciani nicht isoliert betrachtet zu haben.

Abgesehen davon, daß sie nur 35 % des Marktes darstellten, sich also 65 % in der Krise befunden hätten, sei die Kommission auch verpflichtet, sich des gesamten Sektors sowie des Problems anzunehmen, das der Einsatz verschiedener Techniken (Erz bzw. Schrott) aufwerfe. Zudem hätten die Klägerinnen in ihren allgemeinen Ausführungen über den Betonstahl selbst durch die Feststellung, daß es zu viele Produktionsunternehmen gebe und diese nicht ausgelastet seien, das Vorliegen einer Krise eingeräumt.

Bezüglich der Voruntersuchungen weist die Kommission lediglich darauf hin, daß die EGKS seit 1953 bestehe und die Exekutive folglich die Probleme kenne; die Untersuchungen und Anhörungen seien im übrigen sehr wohl durchgeführt worden, so daß dieses Argument der Klägerinnen nicht stichhaltig sei.

b) Die Entscheidung Nr. 962/77 sei nicht zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich gewesen

Die Klägerinnen machen geltend, die angestrebten Ziele seien niemals erreicht worden, und zwar zum einen, weil die Preise nicht in der richtigen Höhe festgesetzt worden seien, weshalb die Entscheidung nicht habe angewandt werden können, zum anderen, weil die Maßnahme unzulänglich gewesen sei; letztlich sei die Lösung, für die sich die Kommission entschieden habe, ungeeignet gewesen.

aa) Die Preise seien nicht in der richtigen Höhe festgesetzt worden

Die Klägerinnen meinen zunächst, als Mindestpreis habe der Basispreis festgesetzt werden müssen, der dem niedrigsten üblichen Preis entsprochen habe — eine unzutreffende Ansicht, weil sich dieser Begriff nur auf die Antidumpingvorschriften bezieht. Sodann machen sie geltend, als Mindestpreise hätten die niedrigsten einen Gewinn sichernden Preise festgesetzt werden müssen und die Kommission habe zu Unrecht einen mittleren Preis errechnet, bei dem die Unternehmen berücksichtigt worden seien, die sich für Erz als Rohstoff entschieden hätten, denn auf diese Weise habe die Allgemeinheit (die Gesamtheit der Abnehmer und Verbraucher) — durch Entrichtung höherer Preise — für die Fehlentscheidung des Unternehmens einzustehen, während dieser sich der Verantwortung, die ihm durch den Vertrag doch auferlegt sei, entziehen könne. Außerdem zeige der Umstand, daß die Mindestpreise niedriger als alle Preise der europäischen Unternehmen mit Ausnahme der Bresciani festgesetzt worden seien, daß die Kommission das arithmetische Mittel errechnet habe, ohne den Anteil der Bresciani zu berücksichtigen, und daß diese Mindestpreise demzufolge zu einer Diskriminierung der Bresciani geführt hätten. Wenn die Preise 1977/78 gestiegen seien, so nicht etwa wegen einer Erhöhung der Preise der Erzeugnisse selbst, wie sie die Folge der Anwendung der Entscheidung Nr. 962/77 gewesen wäre, sondern vielmehr wegen des Anstiegs der Kosten der Arbeitskraft und der Energie.

Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Mindestpreise hätten nicht angewandt werden können, weil sie der Markt nicht angenommen habe; die Firma Rumi hat sogar zum Beweis für dieses Vorbringen ein an sie gerichtetes Fernschreiben der Walzstahl-Vereinigung vorgelegt, wonach in der Bundesrepublik Deutschland Betonstahl unter den Mindestpreisen angeboten werde und bei Fortdauer dieser Situation Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sein würden. Dies sei der Grund, weshalb die kleinen und mittleren Unternehmen in der Region Brescia sich geweigert hätten, die Mindestpreise anzuwenden.

Die Kommission weist darauf hin, daß Mindestpreise immer mittlere Preise seien und schon vom Begriff her über den Marktpreisen liegen müßten. Sie seien von den Basispreisen der Antidumpingregelungen zu unterscheiden und müßten allen Unternehmen eine Gewinnspanne gewährleisten. Die Kommission erinnert indessen daran, daß die Basispreise für Betonstahl zwischen 206 RE und 228 RE gelegen hätten, während die Mindestpreise 198 RE bis 205 RE betragen hätten. Die Klägerinnen leisteten der Verwechslung beider Begriffe Vorschub, um darzutun, daß die Kommission den Verbrauchern die Folgen des Fehlverhaltens der Unternehmen aufbürde. In den Zielen des Vertrages komme nicht nur das Streben nach Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer zum Ausdruck, sondern der Vertrag sehe auch allgemeine Preisregelungen vor, deren Nichtbeachtung mit Sanktionen belegt werden könne.

Schließlich weist die Kommission die Argumentation der Klägerinnen, daß der Markt die Mindestpreise nicht angenommen habe, mit dem Vorbringen zurück, vom 15. Juni 1977 bis 8. November 1978 hätten die Beamten der Gemeinschaft 129 Betriebsprüfungen in den Stahlunternehmen, (davon 76 in Italien) durchgeführt, es seien aber nur in 14 Fällen Zuwiderhandlungen festgestellt worden; Herr Slawik, der Unterzeichner des Fernschreibens der Walzstahl-Vereinigung, gehöre keiner ihrer Dienststellen an und sei allein für das verantwortlich, was er schreibe.

bb) Die Maßnahme sei unzulänglich gewesen

Die Klägerinnen stützen dieses Argument darauf, daß bei Inkrafttreten der Mindestpreisregelung keinerlei Schutz gegen die Einfuhren aus Drittländern vorhanden gewesen sei und eine Regelungslücke hinsichtlich des Handels bestanden habe, der zur Beachtung der Mindestpreise nicht verpflichtet gewesen sei.

Einen Beweis für die Unzulänglichkeit der Maßnahme stelle auch der Umstand dar, daß die Kommission gezwungen gewesen sei, sie um ein Jahr zu verlängern; diese Verlängerung zeige, daß die Maßnahme sogar rechtswidrig gewesen sei, weil sie wegen der wiederholten Verlängerungen eine unbefristete Maßnahme dargestellt habe.

Weiter werde diese Unzulänglichkeit durch die Tatsache bewiesen, daß sich die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 962/77 einer Subventionspolitik zugunsten ihrer Eisen- und Stahlindustrie befleißigt hätten — ein Verhalten, gegen das die Kommission nach Ansicht der Klägerinnen hätte vorgehen müssen, statt sich gegenüber den Bresciani unnachgiebig zu zeigen.

Schließlich habe sich die Kommission entschlossen, in Italien selbst die Betonstahlerzeugung mittels des UCRO zu kanalisieren, das vor allem dazu gedient habe, unter dem Deckmantel seiner offiziellen Koordinierungsaufgabe die Quoten für die Ausfuhren der Bresciani in die anderen Länder der Gemeinschaft festzulegen. Die Firma Feralpi behauptet, die Bresciani hätten der Errichtung des UCRO nur deshalb zugestimmt, weil als Gegenleistung für die Errichtung des UCRO die Entscheidung Nr. 962/77 für Italien aufgehoben und den italienischen Unternehmen die Freiheit auf ihrem eigenen Markt zurückgegeben worden sei.

Die Kommission weist zunächst auf ihr Vorgehen vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 hin (siehe oben III A b 2), das hinreichend beweise, daß sie die Einfuhren aus Drittländern genau beobachtet habe. Da der Handel zur Einhaltung der Listenpreise verpflichtet gewesen sei und diese ohne weiteres den Mindestpreisen entsprochen hätten, könne von einer Regelungslücke hinsichtlich des Handels nicht die Rede sein. Die Kommission trägt abschließend zu diesen zwei Punkten weiter vor, wenn die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung vom Vorhandensein anderer formell von ihr unabhängiger Entscheidungen abhänge, so stelle dies ihrer Ansicht nach einen neuen, bisher unbekannten Grund für die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung dar. Sie fügt hinzu, die Verlängerung der Entscheidung um ein Jahr könne nicht als Beweis für ihre Unzulänglichkeit angesehen werden, zumal es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung, nicht aber um eine Verlängerung gehandelt habe.

Sie wendet sich auch gegen das Vorbringen, mit dem die Klägerinnen darzutun versuchen, daß die Entscheidung deshalb unzulänglich sei, weil die Mitgliedstaaten ihrer Eisen- und Stahlindustrie Subventionen gewährt hätten. Sie hält dem entgegen, die Entscheidung Nr. 962/77 sei zwar erforderlich, aber nicht ausreichend gewesen; daher könne die jeweils eigenständige Politik der Mitgliedstaaten nicht zum Beweis dafür dienen, daß die mittels der Entscheidung Nr. 962/77 getroffenen Maßnahmen nunmehr unzweckmäßig und ungeeignet zur Erreichung der durch diese Entscheidung festgelegten Ziele seien. Sie hebt außerdem hervor, man könne die Zweckmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 nicht dadurch in Frage stellen, daß man Tatsachen wirtschaftlicher Art aus der Zeit nach ihrem Erlaß anführe.

Was schließlich das UCRO angeht, so trägt die Kommission vor, diese Einrichtung sei nicht von ihr geschaffen worden, sie habe sich vielmehr an den Vereinbarungen hierfür nicht beteiligt, sondern das UCRO lediglich genehmigt und es in fachlicher Hinsicht unterstützt. Der Firma Feralpi hält sie entgegen, freie Hand sei nicht, wie von dieser behauptet, bei der Gestaltung der Preise, sondern lediglich bei der Gestaltung der Beziehungen zu den Kunden gewährt worden, denn die Entscheidung Nr. 962/77, bei der es sich um eine allgemeine Entscheidung handele, bestehe noch immer.

cc) Die Lösung, für die sich die Kommission entschieden habe, sei ungeeignet gewesen

Vor allem die Firma Rumi macht geltend, die Kommission habe nicht von Artikel 61 Gebrauch machen dürfen, um die Krise zu beseitigen, denn diese Vorschrift dürfe nur präventiv eingesetzt werden. Da aber, wie die Kommission behauptet und die Firma Rumi nicht bestreitet, im ganzen Stahlsektor eine offensichtliche Krise eingetreten war, wäre nach Ansicht dieses Unternehmens Artikel 58, der die behördliche Festsetzung von Erzeugungsquoten gestattet, anzuwenden gewesen und hätten zugleich nach Artikel 74 Vereinbarungen mit den Drittländern als flankierende Maßnahmen getroffen werden müssen. Die Nichtanwendung von Artikel 58 stelle eine Verletzung des Vertrages dar.

Die Kommission hält dieser Argumentation entgegen, die Ergebnisse einer solchen Entscheidung mit begrenztem Ziel könnten nur unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und der geltenden Regelung beurteilt werden. Es bleibe der Klägerin zwar unbenommen, ihre eigenen wirtschaftspolitischen Ansichten zu vertreten, die Entscheidungen der Kommission würden jedoch bisher und auch weiterhin unter Beteiligung der Unternehmen und nach Durchführung der vorgeschriebenen Anhörungen erlassen. Es sei daher Sache der Kommission, sich zu dem von ihr für angebracht gehaltenen Zeitpunkt in Ausübung ihres Ermessens dafür zu entscheiden, Präventivmaßnahmen (Artikel 61) zu treffen, ohne auf andere Maßnahmen (Artikel 58) zurückzugreifen.

C — Zweiter Klagegrund: Der Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 stelle einen Ermessensmißbrauch der Kommission dar

Die Klägerinnen machen geltend, der Ermessensmißbrauch ergebe sich vor allem daraus, daß die Kommission mit der Entscheidung Nr. 962/77 in Wirklichkeit das Gegenteil ihrer erklärten Ziele angestrebt habe; die Kommission wendet die Unzulässigkeit dieses Klagegrundes ein und bestreitet die Behauptung der Klägerinnen entschieden.

a) Die Kommission habe mit der Entscheidung Nr. 962/77 das Gegenteil ihrer erklärten Ziele angestrebt

Die Entscheidung Nr. 962/77 beruhe auf einem Ermessensmißbrauch, weil die Kommission damit ein anderes Ziel verfolgt habe als dasjenige, zu dessen Erreichung nach Artikel 61 Mindestpreise im Gemeinsamen Markt festgesetzt werden könnten.

Die Klägerinnen kommen auf ihr Vorbringen zum ersten Klagegrund zurück und behaupten, die wahren Ziele der Entscheidung Nr. 962/77 seien folgende gewesen :

Erstens, die riesigen Stahl- und Eisenindustrieunternehmen, die auf dem Betonstahlmarkt mit Verlust gearbeitet hätten, dadurch zu stützen und zu schützen, daß ihnen mit Hilfe der Mindestpreise ihr Marktanteil erhalten worden sei. Dies sei in höchstem Maße diskriminierend und stelle einen Ermessensmißbrauch dar, da die Kommission es als eines der Ziele der Entscheidung Nr. 962/77 bezeichnet habe, die Umstrukturierung des Betonstahlsektors zu ermöglichen. Diese hätte aber nach Ansicht der Klägerinnen nur durch die Gesetze des Marktes herbeigeführt werden können, die einzelne Großunternehmen zur Einstellung ihrer Betonstahlproduktion gezwungen hätten. Dadurch, daß die Kommission diese logische und normale Entwicklung verhindert habe, habe sie ihr Ermessen mißbraucht.

Zweitens, durch Förderung unproduktiver und zahlungsunfähiger — also nicht schutzwürdiger — Unternehmen zu Lasten leistungsfähiger Unternehmen und der Verbraucher, zu deren Unterstützung Artikel 61 hätte angewandt werden müssen, die Expansion der Bresciani einzudämmen, um die von ihnen entfaltete vorzügliche Konkurrenz zu brechen und sie in die Lage von mit Verlust arbeitenden Unternehmen zu versetzen, indem man ihnen die Folgen einer Krise anderer Unternehmen aufgebürdet habe — all das im Namen der Solidarität und in der Absicht, nicht anzuerkennen, daß auf die kleinen und mittleren italienischen Unternehmen 50 % der Betonstahlproduktion entfielen. Daß der tatsächlichen Lage dieser Unternehmen nicht Rechnung getragen worden sei, sei ein hinreichender Beweis dafür, daß die Kommission ihr Ermessen mißbraucht habe. Es handele sich in Wahrheit um eine Vergeltungsmaßnahme gegen die Bresciani, die sich einer völligen Kontingentierung ihrer Produktion widersetzt hätten.

Dieser zweifache Ermessensmißbrauch werde durch den Umstand bewiesen, daß es sich bei der Eritscheidung Nr. 962/77 um eine allgemeine, also alle EGKS-Unternehmen erfassende Entscheidung handele. Da aber die Kommission alle diese Unternehmen — oder Unternehmensgruppen — kenne, habe es ihr nicht unbekannt sein können, welchen von ihnen die Wirkungen einer Maßnahme, die sie geglaubt habe treffen zu müssen, zum Vorteil und welchen von ihnen sie zum Nachteil gereichen würden; demnach habe sie gewußt, daß die Bresciani benachteiligt würden. Im Namen einer nebulösen Gemeinschaftssolidarität seien den Tüchtigsten die Folgen einer bei anderen eingetretenen Krise aufgebürdet worden.

Die Kommission hält dem entgegen, die Klägerinnen prüften die fragliche Entscheidung nur mit Blick auf die Lage der Ministahlwerke in der Region Brescia; an dieser Argumentationsweise, die den Angelpunkt der Klage bilde, zeige sich, daß diese unbegründet sei. Die Klägerinnen ließen nämlich außer acht, daß die Gemeinschaftsorgane die Gesamtsituation der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft zu bedenken und Maßnahmen zu treffen hätten, die zur Lösung der Probleme aller Unternehmen geeignet seien.

Die Kommission entgegnet indessen auch auf die einzelnen Argumente der Klägerinnen:

Erstens sage Artikel 61 EGKS-Vertrag nichts darüber aus, welche Rechtssubjekte zu schützen seien; der Lösungsvorschlag der Klägerinnen setze stillschweigend voraus, daß die Kommission schon dann einen Ermessensmißbrauch begehe, wenn sie sich in Ausübung ihres Ermessens dazu entschließe, diesem oder jenem von ihr zu wahrenden Gesamtinteresse auch nur zeitweilig Vorrang einzuräumen, und ihre Entscheidung an der jeweiligen wirtschaftlichen Gesamtlage ausrichte.

Zweitens macht sie geltend, sie kenne zwar den Markt und sei sich der Auswirkung der Maßnahme bewußt gewesen, daraus sei aber keinesfalls zu schließen, daß sie die Unternehmen in der Region Brescia habe schädigen wollen, da ihre Situation ja im gebotenen Maß mit bedacht worden sei. Zu den — nach Ansicht der Kommission — schwerwiegenden Behauptungen, daß sie durch hinterhältiges, rechtswidriges Vorgehen den Bresciani Schaden habe zufügen wollen, trägt die Kommission vor, der Beweis für diese so ernsten Anschuldigungen sei nicht erbracht, die Beweislast hierfür trügen die Klägerinnen.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß sie ihre Ziele in den Ausführungen zum ersten, die offensichtliche Verkennung des Vertrages betreffenden Klagegrund klar dargelegt habe und dies die Ziele seien, die mit der Entscheidung Nr. 962/77 verfolgt worden seien. Sie macht geltend, ihr politisch-administratives Handeln müsse — was die zur Erreichung der Ziele eingesetzten Mittel anbelange — lediglich den Kriterien Rationalität und Wirtschaftlichkeit der angewandten Verfahren entsprechen, d. h. sie müsse bei der Verfolgung der ausgewählten und für zweckmäßig erachteten Ziele den Grundsatz des geringst-möglichen Eigenaufwands beachten; an eben dieses Schema habe sie sich aber bei Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 gehalten.

b) Die Zulässigkeit dieses Klagegrundes

Die Kommission macht geltend, dieser Klagegrund sei — ebenso wie der der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (siehe unter D) — unzulässig, weil die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, daß die allgemeine Entscheidung in besonderer und unmittelbarer Weise ihre individuellen Interessen beeinträchtige.

Die Klägerinnen, vor allem die Firma di Dario (Rechtssache 227/78), zeigen sich zunächst darüber verwundert, daß diese Einrede der Unzulässigkeit nicht in den ersten drei Rechtssachen (154, 205 und 206/78) erhoben worden ist, und betonen, daß die Kommission mit diesem Verteidigungsmittel folglich in den drei genannten Rechtssachen ausgeschlossen sei.

Sie weisen die Einrede der Kommission mit der Begründung zurück, der Gerichtshof habe festgestellt, daß die bloße Behauptung einer Partei, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege, für die Zulässigkeit des diesbezüglichen Klagegrundes ausreiche (Rechtssache 6/54, Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde, Slg. 1954, 213); der Gerichtshof könne in diesem Fall die Würdigung der wirtschaftlichen Lage durch die Exekutive im einzelnen nachprüfen. Zu diesem Ergebnis müsse man erst recht im vorliegenden Fall kommen, weil die Entscheidung Nr. 962/77 eine allgemeine Maßnahme darstelle, d. h. einen Akt, bei dem der Gerichtshof die Einrede der Vertragswidrigkeit extensiv ausgelegt habe und den er auf das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs hin überprüft habe, obwohl ein solcher nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sei; zur Untermauerung ihrer Argumentation führen sie die Urteile in den Rechtssachen 15/57 (Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, Slg. 1958, 159) und 14/59 (Fonderies de Pont-à-Mousson, Slg. 1958—1959, 465) an.

Die Kommission betont zunächst, der Umstand, daß sie diese Einrede der Unzulässigkeit in den ersten drei Rechtssachen nicht erhoben habe, hindere sie nicht, sie von der vierten Rechtssache an zu erheben, und können keinen irgendwie gearteten prozessualen Ausschluß zur Folge haben.

Sie führt weiter aus, die Zulässigkeit (ricevibilità) betreffe „nicht die prozessuale Rechtfertigung (legitimazzione processuale), d. h. die Möglichkeit, die Klage unter Berufung auf die vorgebrachten Klagegründe zu erheben, sondern die vom Gerichtshof zu prüfende Frage, ob der Klagegrund prima facie als möglicherweise begründet erscheine (amissibilità). Der Gerichtshof, der in der Tat eine umfangreiche und eingehende Untersuchung durchführen könne, könne diesen Klagegrund nämlich für offensichtlich unbegründet erklären (escludere l'ammissibilità), wenn die Parteien nicht den Beweis für das Vorliegen eines aktuellen und unmittelbaren Interesses der Partei erbrächten, die die Klage erhebe, um die individuellen Maßnahmen aufgrund der Feststellung, daß die allgemeinen Entscheidungen fehlerhaft seien und dies sich möglicherweise unmittelbar auf den Inhalt der Bußgeldentscheidungen auswirke, aufheben oder abändern zu lassen.

D — Dritter Klagegrund: Durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 seien wegen unzureichender Begründung wesentliche Formvorschriften verletzt worden

Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 sei nicht mit Gründen versehen, obwohl eine genaue Begründung unabdingbar sei, und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei unbegründet.

a) Die angebliche Unzulänglichkeit der Begründung

Die Klägerinnen führen aus, die Entscheidung Nr. 962/77 stütze sich auf eine Reihe unbewiesener Behauptungen, die Begründung trage der Situation in Italien nicht Rechnung, sie sei verzerrt, unvollständig und unzulänglich und stehe nicht mit den verfolgten Zielen in Einklang. Außerdem habe die Kommission in der Begründung nicht erwähnt, daß der Beratende Ausschuß, in dem die Bresciani nicht vertreten seien, Artikel 54, nicht aber Artikel 61 als Mittel zur Bewältigung der Krise bezeichnet habe. Abschließend stellen sie fest, dieser Mangel der Begründung sei nichts anderes als die logische Folge der bei den ersten beiden Klagegründen geprüften Fehler.

Die Kommission tritt dem mit dem Hinweis entgegen, in den einzelnen Begründungserwägungen der Entscheidung komme klar zum Ausdruck, daß sie folgende Überlegungen angestellt habe:

Die Stahlindustrie befindet sich seit mehreren Jahren in ernsthaften Schwierigkeiten.

Die Kommission hat bereits Maßnahmen ergriffen.

Der Preisverfall war im Betonstahlsektor noch stärker als in der Stahlindustrie im allgemeinen.

Dieser Preisverfall gefährdet die Verwirklichung der Ziele des Artikels 3 EGKS-Vertrag.

Es liegen deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 61 EGKS-Vertrag vor.

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, die Entscheidung Nr. 962/77 sei hinreichend begründet; was die Haltung des Beratenden Ausschusses anbelangt, so weist sie darauf hin, daß dieser sich bereits in einer Stellungnahme vom 16. Januar 1976 zustimmend zur eventuellen Einführung einer Mindestpreisregelung geäußert habe.

Schließlich macht sie geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 habe jedenfalls als normativer Akt von allgemeinem und abstraktem Charakter nur allgemein begründet werden müssen und es sei nicht erforderlich, die einzelnen Bestimmungen, aus denen sie sich zusammensetze, zu begründen.

b) Die Erforderlichkeit einer genauen Begründimg

Die Klägerinnen machen geltend, die Begründung stelle ein grundlegendes Erfordernis dar, zumal dann, wenn es sich — wie im vorliegenden Fall — um einen normativen Akt handele, der auf einer Ermessensausübung beruhe; dieses Erfordernis diene dem Zweck, die Interessen der Betroffenen zu schützen und dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen (zur Begründung hierfür beziehen sie sich auf das Urteil in der Rechtssache 18/57, Nold, Slg. 1958— 1959, 89). Außerdem habe der Gerichtshof entschieden,

daß in der Begründung alle die betreffende Maßnahme tragenden Tatsachen anzugeben seien (Rechtssache 6/54, a.a.O.),

daß die Begründung die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen angeben solle, auf denen die Entscheidung beruhe (Rechtssache 2/56, Geitling, Slg. 1957, 11),

und daß sie besonders eingehend sein müsse, wenn es sich um eine Ermessensausübung handele (Rechtssache 18/57, a.a.O., und verbundene Rechtssachen 36, 37, 38 und 40/59, Präsident, Geitling, Mausegatt und I. Nold, Slg. 1960, 885).

Die Klägerinnen wiederholen mit Nachdruck, die Begründung der Entscheidung Nr. 962/77 sei verzerrt, unvollständig und unzulänglich; dies stelle also — nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

Die Kommission betont, es sei nicht erforderlich, die einzelnen Bestimmungen einer allgemeinen Entscheidung zu begründen, vielmehr sei es ausreichend, daß in der Begründung die wesentlichen Schritte des Gedankenganges angegeben seien; zur Untermauerung dieses Arguments führt sie folgende Urteile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes an :

Rechtssache 2/57 (Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Sig. 1958, 131),

verbundene Rechtssachen 3—18, 25 und 26/58 (Barbara Erzbergbau ü. a., Slg. 1960, 373) und

Rechtssache 18/62 (Barge, Sig. 1963, 561).

Den Klägerinnen hält sie entgegen, die drei zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführten Urteile (18/57, Nold, 2/56, Geitling, 36—38, 40 und 41/59, Präsident u. a.) beträfen nur die Begründung im Sinne von Artikel 65 des Vertrages, nicht aber die Begründung von Rechtsetzungsakten. Demnach liege lediglich der Rechtssache 6/54 ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde; zur Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin zitiert die Kommission eine längere Passage aus dem Urteil in dieser Rechtssache (S. 232, dritter Absatz, bis S. 233, zweiter Absatz, der Sammlung 1954— 1955), um darzutun, daß im vorliegenden Fall eine allgemeine Begründung ausgereicht habe.

c) Die Zulässigkeit dieses Klagegrundes

Die Klägerinnen stellen — in Fortführung der Argumentation, die sie zu diesem Punkt bereits im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermessensmißbrauch vorgebracht haben — die Frage, welche Vorschrift die Ansicht rechtfertige, sie hätten den Beweis dafür zu erbringen, daß die allgemeine Entscheidung in besonderer und unmittelbarer Weise ihre individuellen Interessen beeinträchtige, und sie machen geltend, aus dem zwischen den Artikeln 36 und 33 des Vertrages bestehenden Zusammenhang, den die Kommission nicht beachtet habe, ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt für eine derartige restriktive Auslegung.

Die Kommission wiederholt, der Gerichtshof könne sich mit den beiden Klagegründen Ermessensmißbrauch und Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht befassen, bevor nicht die Klägerinnen den Beweis dafür erbracht hätten, daß die allgemeine Entscheidung ihre individuellen Interessen in besonderer und unmittelbarer Weise beeinträchtige, und erhebt gegen diese beiden Klagegründe weiterhin eine Einrede der teilweisen Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit (inammissibilità) mangels Interesses.

E — Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der individuellen Entscheidungen

Die Klägerinnen machen geltend, die individuellen Bußgeldentscheidungen seien wegen unzureichender Begründung und höherer Gewalt oder Notwehr rechtswidrig, so daß die Geldbuße jedenfalls entsprechend dem Hilfsantrag herabzusetzen sei.

a) Zur Recbtswidrigkeit der individuellen Entscheidungen wegen unzureichender Begründung

Die Klägerinnen führen aus, die individuellen Entscheidungen enthielten keine ausreichende Begründung; es handele sich nämlich nur um eine Scheinbegründung, die einer allgemeinen Behauptung gleichkomme und aus der die Haltung der Kommission spreche, sich auf die automatische Verhängung der in der Entscheidung Nr. 962/77 vorgesehenen Geldbuße zu beschränken. Zur Stützung dieses Arguments führt die Firma Rumi aus der Begründung der gegen sie ergangenen individuellen Bußgeldentscheidung die Formulierung in Anbetracht der Art der Verstöße, der Höhe der Preisunterschreitungen sowie der derzeitigen Steuerkraft des Unternehmens an und macht geltend, die Kommission habe die von ihr angemessen genannte Buße ohne sonstige Erläuterungen festgesetzt. Mit einer solchen Scheinbegründung hätte die Kommission aber auch einen beliebigen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen können.

Außerdem sei in der Begründung nicht auf die Stellungnahme eingegangen worden, die die Klägerinnen auf Ersuchen der Kommission im Verwaltungsverfahren abgegeben hätten; dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der streitigen Verhandlung dar und sei bezeichnend für die Haltung der Kommission, die die Argumente der Klägerinnen nicht erwogen habe, da sie schon zuvor den Entschluß gefaßt habe, die in der Entscheidung Nr. 962/77 vorgesehenen Geldbußen zu verhängen.

Das Fehlen einer Begründung der individuellen Entscheidungen wiege um so schwerer, als die vorliegenden Fälle Fragen bisher unbekannter Art aufwürfen und von einer solchen Kompliziertheit, seien, daß von einer Verpflichtung zu sorgfältigster Begründung ausgegangen werden müsse, zumal das Erfordernis der genauen Begründung den einzigen wirksamen Schutz der individuellen Rechte darstelle. Die Kommission hätte vor allem erklären müssen, weshalb sie im Fall der Firma Rumi eine Geldbuße in Höhe von 25 % der Preisunterschreitungen festgesetzt habe, während der Betrag der Geldbußen in anderen Fällen zwischen 0,5 und 3 % bei französischen und 0,8 bis 10 % bei anderen italienischen Unternehmen geschwankt habe.

Die Kommission erwidert zunächst, die Klägerinnen hätten die gegen sie gerichteten Vorwürfe nicht bestritten (nur drei von ihnen stellten die durchgeführten Berechnungen in Frage) und die Ermittlung des Sachverhalts sei stets ordnungsgemäß verlaufen. Sie betont sodann, es liege auf der Hand, daß die Begründung einer individuellen Entscheidung sich nicht mit der Gültigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der sie beruht, befassen kann, sondern sich auf die Erörterung des einzelnen Falles beschränken muß. Daraus folge, daß die Begründung der individuellen Entscheidungen,

in der die angewandten Vertragsartikel und allgemeinen Entscheidungen angegeben worden seien,

in deren Begründungserwägungen der Sachverhalt festgehalten worden sei und

in der ein logischer Zusammenhang zwischen dem Entscheidungsausspruch und dem voraufgehenden Teil der Entscheidung hergestellt worden sei,

völlig ausreichend sei. Demnach sei dieser Klagegrund unhaltbar.

Außerdem gehe der Schutz der Rechte nicht so weit, daß er es rechtfertigen würde, in jede individuelle Entscheidung eine besondere Begründung für die allgemeine Entscheidung aufzunehmen, deren Ausführung sie darstelle.

b) Zur Rechtswidrigkeit der individuellen Entscheidungen wegen höherer Gewalt oder Notwehr

1. Die Klägerinnen tragen zunächst vor, sie hätten — während eines Zeitraums von durchschnittlich etwa zwei Monaten — alle versucht, ihre Erzeugnisse zu den Mindestpreisen zu verkaufen; auf diese Weise hätten sie ihren guten Willen gezeigt und ihren guten Glauben unter Beweis gestellt. Außerdem hätten sie während der drei Jahre vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 bereits freiwillig ihre Produktion verringert; einige, wie z. B. die Firma Sider Camuña, hätten ihre Erzeugung so weit herabgesetzt, daß der Auslastungsgrad ihrer Anlagen nur noch die Hälfte des Gemeinschaftsdurchschnitts betragen habe. Zur Rechtfertigung ihres Abgehens von den Mindestpreisen berufen sich sämtliche Klägerinnen auf den Markt und das Verhalten der anderen Erzeuger, die ihren Betonstahl zu unter den Mindestpreisen liegenden Preisen abgesetzt hätten.

Jede einzelne Klägerin macht geltend, wenn sie in einer solchen Lage die Mindestpreise beachtet hätte, so hätte sie sich selbst vom Markt ausgeschlossen; dies hätte zu einem — in Italien undenkbaren — Personalabbau, demzufolge zu Streiks mit Betriebsbesetzung und weiter zu einem entschädigungslosen Verlust ihres Vermögens geführt. Das Abgehen von ihrem ursprünglichen Verhalten — Beachtung der Entscheidung Nr. 962/77 — sei somit die Folge eines inzwischen eingetretenen Notstandes oder Falls höherer Gewalt gewesen.

Dementsprechend berufen sie sich auf eine Norm des internationalen Rechts, wonach ein in Notwehr oder im Notstand Handelnder nicht bestraft werden dürfe, weil ihm kein Fehlverhalten anzulasten sei. Die individuellen Entscheidungen, die im Widerspruch zu dieser Norm des internationalen Rechts stünden oder dieser bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerinnen und der Festsetzung der Geldbuße nicht Rechnung getragen hätten, seien demnach aufzuheben.

Zur Begründung dieser Rüge führen sie an, die höhere Gewalt und die (dem Notstand gleichzusetzende) Notwehr stellten allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dar. Der Gerichtshof habe den Begriff höhere Gewalt in seinem Urteil in der Rechtssache 4/68 (Schwarzwaldmilch, Slg. 1968, 562) wie folgt definiert: Es müßten Umstände vorliegen, auf die der Betroffene keinen Einfluß habe und deren Folgen er nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall seien die außerhalb des Einflusses der Klägerinnen liegenden Umstände darin zu sehen, daß der Markt die Mindestpreise nicht angenommen habe und die Bresciani, wenn sie die Entscheidung Nr. 962/77 dennoch beachtet hätten, hierfür mit dem Verlust ihres Vermögens — als Folge der Stillegung ihres Betriebs — hätten bezahlen müssen. Die Klägerinnen stellen klar, sie brächten diesen Klagegrund nur zu dem begrenzten Zweck vor, darzutun, daß der Handelnde nicht bestraft werden dürfe.

2. Die Kommission wendet gegen das auf den Begriff der höheren Gewalt gestützte Argument der Klägerinnen ein, die von ihnen vorgebrachte Definition des Begriffes zeige, daß sie sich auf das Strafrecht bezogen hätten; in strafrechtlichem Zusammenhang sei höhere Gewalt jedoch ein völlig veralteter Begriff. Selbst da, wo die Klägerinnen, so z. B. die Firma Di Dario, sich auf die Umstände, unter denen ein Schuldner, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hierfür nicht haftet — also auf die Fälle höherer Gewalt im Sinne des Zivilrechts — berufen, bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, daß dieser Begriff veraltet sei.

Zum Begriff der Notwehr oder des Notstands vertritt die Kommission folgende Auffassung:

Erstens sei dieser Begriff sowohl, wenn man ihn auf eine Rechtsnorm, als auch, wenn man ihn auf einen tatsächlichen Umstand wie die Marktentwicklung beziehe, nur schwer faßbar.

Zweitens handele es sich dabei um einen die Bestrafung ausschließenden Umstand.

Drittens stelle er insofern eine Ausnahme vom System dar, als er — unter ganz bestimmten Voraussetzungen — ein sonst rechtswidriges Verhalten rechtfertige.

Viertens sei er in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht anerkannt, denn der Gerichtshof habe in der Rechtssache 78/77 (Lührs, Slg. 1978, 169) festgestellt, daß der Anwendungsbereich derartiger im Recht der Mitgliedstaaten enthaltener Klauseln nicht im Wege der Analogie, sondern lediglich durch einen Rechtssatz, der für sittliche oder geistige persönliche Werte, nicht aber für Vermögenswerte gelte, ausgedehnt werden könne.

Schließlich weist die Kommission auch das Vorbringen zurück, mit dem sich die Klägerinnen darauf zu berufen suchen, daß Notwehr vorgelegen habe und deshalb Unternehmen, welche die Entscheidung Nr. 962/77 nicht beachtet hätten, nicht mit einer Sanktion belegt werden dürften. Wolle man diesem Argument folgen, so stelle dies aus folgenden Gründen einen sehr gefährlichen Präzedenzfall dar:

Erstens stehe mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 und den individuellen Bußgeldentscheidungen die Politik zur Bewältigung der Stahlkrise, die auf den Grundsatz der gegenseitigen Solidarität der Unternehmen aufbaue, auf dem Spiel.

Zweitens würde durch die Anerkennung des Notwehrarguments eine Möglichkeit geschaffen, sich der Sanktion zu entziehen, wenn materielle Vorteile auf dem Spiel stünden.

Drittens würde den Sanktionen der Gemeinschaft durch das abweichende Verhalten eines einzelnen ihre Zwangswirkung genommen.

Viertens sei eine solche im nachhinein vorgebrachte Rechtfertigung für ein rechtswidriges Verhalten abzulehnen.

3. Die Klägerinnen machen geltend, der Begriff der höheren Gewalt sei nicht veraltet, vielmehr gehöre er zu den allgemeinen Grundsätzen und sei damit Bestandteil des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Artikel 33 des Vertrages. Sie betonen, es hätten ungewöhnliche Umstände vorgelegen; als solche seien weiter zu nennen:

die Verteuerung von Krediten und

die Unmöglichkeit einer Verringerung des Personalbestandes.

Sie wenden sich gegen die — zwischen natürlichen und juristischen Personen unterscheidende — Auffassung der Kommission zum Begriff der Notwehr (oder des Notstandes) und bezeichnen sie als unannehmbar, weil eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Rechtssubjekten, zu der diese Auffassung zwangsläufig führe, vermieden werden müsse.

Schließlich halten sie der Kommission entgegen, wenn die Aufhebung der individuellen Entscheidungen einen gefährlichen Präzedenzfall darstelle, so stelle es einen noch gefährlicheren Präzedenzfall dar, wenn sie für rechtmäßig erachtet würden, denn dies laufe auf die Behauptung hinaus, die Kommission könne durch Ausübung ihres Ermessens das Rechtmäßigkeitsgebot ausschalten.

4. Die Kommission bekräftigt ihre früheren Ausführungen und betont, die Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung dürfe nicht als Vorwand für die Suche nach angeblichen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren objektiven Umständen dienen, auf die sich der einzelne berufen könne, um nicht mit einer Sanktion belegt zu werden. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, weil die Klägerinnen, nachdem sie sich auf die angebliche Undurchführbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung berufen hätten, für einen Mitgliedstaat geltende Tatsachen vorbrächten; auf diese komme es um so weniger an, als ein verantwortungsbewußter Unternehmer sie habe vorhersehen oder zumindest ihre Bedeutung richtig habe einschätzen können müssen.

Die Kommission fügt hinzu, die Verteidigung des Eigentums steile, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 4/73, Nold, entschieden habe, keinen Fall der Notwehr dar, soweit es um den Schutz bloßer kaufmännischer Interessen oder Aussichten [gehe], deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.

c) Zur Herabsetzung der Geldbuße

Rein vorsorglich beantragen die Klägerinnen, für den — ihrer Ansicht nach unwahrscheinlichen — Fall, daß die individuellen Entscheidungen nicht aufgehoben werden, die Geldbuße aus sämtlichen genannten Gründen herabzusetzen. Sie machen geltend, der Gerichtshof könne alle Umstände berücksichtigen, um die Geldbuße herabzusezen; die Behauptung der Kommission, daß die festgesetzten Geldbußen bereits gering seien, könne kein Argument dafür darstellen daß der Gerichtshof sie nicht herabsetzen könne.

Die Kommission wendet sich gegen diesen Antrag mit dem Vorbringen, die festgesetzten Geldbußen entsprächen der Billigkeit, da sie der Schwere der Zuwiderhandlungen angemessen seien, und ihre Höhe liege unter den im Vertrag festgelegten Grenzen. Sie macht weiter geltend, solche Herabsetzungen könnten nicht vorgenommen werden, weil keiner der Fälle, in denen der Gerichtshof Billigkeitserwägungen berücksichtigt habe, dem vorliegenden Fall entspreche.

Schließlich legt sie — in der Rechtssache Rumi — dar, welche Politik sie bei der Verhängung der Geldbußen in diesen Mindestpreissachen verfolgt hat:

Die erste Gruppe von Unternehmen, die die Mindestpreise unterschritten hätten, sei mit Geldbußen in Höhe von 15 % der festgestellten Preisunterschreitungen belegt worden; diese Milde erkläre sich daraus, daß über Jahre hinweg keine Geldbuße verhängt worden sei.

Später sei die Kommission zu Geldbußen in Höhe von 15 bis 25 % der festgestellten Preisunterschreitungen übergegangen, außer bei den in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, bei denen ein Satz von 10 % angewandt worden sei und bei den im Konkurs befindlichen Unternehmen, bei denen ein Satz von 1 % angewandt worden sei.

F — Die Berechnungen der Kommission in den besonderen Fällen di Darfo, Rumi und Feralpi

a) di Darfo

Die Klägerin beruft sich zunächst auf einen angeblichen Verfahrensfehler. Die Ladung zu der für den 29. Juni in Brüssel vorgesehenen Unterredung sei ihr erst am 23. Juni zugegangen. Noch am selben Tag habe sie einen Einschreibebrief an die Kommission gesandt, um diese davon zu unterrichten und um eine Verlegung des Termins zu beantragen; da sie sich der Verzögerungen bei der Übermittlung der Post bewußt gewesen sei, habe sie am 26. Juni ein Fernschreiben abgesandt und darin statt von dem vorausgehenden von dem nachfolgenden Einschreiben gesprochen. Als einzige Antwort habe die Kommission ihr ein den Antrag auf Terminverlegung ablehnendes Telegramm vom 28. gesandt, das ihr aber erst am 29. zugestellt worden sei. Es liege demnach auf der Hand, daß sie diesen Termin nicht mehr habe wahrnehmen können. Wegen dieses Verfahrensfehlers beantragt die Klägerin die Aufhebung der individuellen Sanktionsentscheidung vom 18. August 1978.

Die Klägerin erklärt, für diesen Antrag bestehe um so mehr Grund, als sie bei diesem Termin folgende Tatsachen habe vorbringen wollen, die sie noch immer geltend mache:

Erstens beträfen die Rechnungen Nrn. 1626, 1628 und 1630 nicht Betonstahl, sondern Stabstahl ST 37; sie würden daher von der Entscheidung Nr. 962/77 nicht erfaßt.

Zweitens habe die Kommission zu den ihr angelasteten Verkäufen zu Unrecht Rechnungen für Lieferungen gezählt, die vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 bestellt worden seien; als maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Tag der Bestellung, nicht aber der der Lieferung anzusehen. Es handele sich um zwei Gruppen von Lieferungen, nämlich

1. um Lieferungen an die Firma Maretto Blein (Frankreich), die in Erledigung von Aufträgen durchgeführt worden seien, die die Zwischenhandelsfirma Darma S.p.A., Mailand, am 27. und 28. April 1977 bestätigt habe und für die die Rechnungen Nrn. 1315, 1316, 1416, 1454, 1514, 1691, 1705, 1713 und 1714 ausgestellt worden seien;

2. um Lieferungen an die Firma Baraclit S.p.A. (Italien), die in Erledigung von Aufträgen durchgeführt worden seien, die die Zwischenhandelsfirma Albani, Merate, am 28. April 1977 bestätigt habe und für die die Rechnungen Nrn. 1660 bis 1662 erteilt worden seien.

Die Kommtssion vertritt zunächst die Auffassung, es sei nicht vorgeschrieben, daß sie den Parteien Gelegenheit zu einer Unterredung geben müsse. Da das schriftliche Verfahren am 13. Mai abgeschlossen gewesen sei, habe der Firma di Dario bei Festsetzung des Termins für die Unterredung auf den 29. Juni ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestanden. Außerdem könne es für solche Unterredungen keine zwingenden Ladungsfristen geben. Es liege deshalb weder ein Verfahrensfehler noch eine Behinderung einer wirksamen und angemessenen Verteidigung vor.

In tatsächlicher Hinsicht trägt die Kommission vor:

Erstens sei auf die streitigen, Stabstahl ST 37 betreffenden Rechnungen der Vermerk teilweise Angleichung an die AFIM-Preisliste aufgestempelt; die Firma AFIM stelle jedoch nur Betonstahl her, es könne sich deshalb nur um Betonstahl handeln.

Zweitens seien die Verkäufe an die Firma Maretto Blein in Erledigung von Aufträgen vom 20. Juni 1977 durchgeführt worden; bei der Betriebsprüfung hätten sich keine Anzeichen für eine Beteiligung des Zwischenhandelsunternehmens Darma ergeben. Die von der Firma di Dario als Beweisurkunden eingereichten Bestellungen seien bei der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.

Aufgrund dessen weist die Kommission das Vorbringen und die Rügen der Firma di Dario zurück.

b) Rumi

Die Klägerin macht zunächst geltend, da die auf Betreiben der Kommission zustande gekommenen Vereinbarungen über eine Kanalisierung des Vertriebs durch Errichtung des UCRO von den deutschen Abnehmern nicht beachtet worden seien, habe sie sich gezwungen gesehen,, in der Bundesrepublik Deutschland unter den Mindestpreisen zu verkaufen. Sodann trägt sie vor, die Kommission habe den Gesamtbetrag der ihr angelasteten Preisunterschreitungen unzutreffend errechnet. Der Betriebsprüfer sei nämlich bei dieser Rechnung von einem Preis von 540 DM je Tonne ausgegangen; bei diesen Verkäufen habe sie sich jedoch an die Paritäten für die Orte Saarbrücken und Oberhausen angeglichen. Wegen der unterschiedlichen Frachtkosten verringere sich der Davig-non-Preis in Wirklichkeit von 540 DM auf 451,87 DM. Demnach seien die Mindestpreise nicht um 20 %, das sind 200 Millionen Lire, sondern nur um 10 %, das sind etwa 100 Millionen Lire, unterschritten worden; bei der Berechnung der Geldbuße sei somit von Preisunterschreitungen in Höhe von 100 Millionen Lire auszugehen.

Die Kommission führt aus, sie habe sich niemals für den Abschluß von Vereinbarungen über eine Kanalisierung eingesetzt, geschweige denn diesen betrieben. Was die Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 7. bis zum 27. April 1978 angehe, so seien 400 DM je Tonne in Rechnung gestellt worden, obwohl der für die Paritätspunkte Saarbrücken oder Oberhausen festgesetzte Preis 451,87 DM betragen habe. Das von Rumi als Beweis für eine Angleichung vorgelegte Fernschreiben vom 23. Juni 1978 betreffe offensichtlich spätere Verkäufe der Firma Rumi. Außerdem wäre eine solche Angleichung rechtswidrig gewesen, da die streitigen Rechnungen Verkäufe in die Niederlande beträfen und in diesem Fall eine Angleichung an Paritätspunkte in Deutschland im Widerspruch zu Artikel 60 § 2 Buchstabe b vierter Gedankenstrich EGKS-Vertrag gestanden hätte.

c) Feralpi

1. Die Klägerin macht zunächst geltend, da bis zum 15. März 1978, dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS der Kommission vom 14. März 1978 betreffend ein Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten dritten Ländern (ABl. L 73 vom 15. März 1978, S. 16), eine Angleichung an Angebote aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern zulässig gewesen sei, sei auch eine Angleichung an einen Preis, der seinerseits an ein Angebot aus einem nicht zur Gemeinschaft gehörenden Land angeglichen gewesen sei, zulässig gewesen. Man könne auch nicht behaupten, daß eine Anpassung an ein rechtswidriges Verhalten, d. h. an ein Angebot, durch das bereits gegen die Mindestpreisregelung verstoßen worden sei, unzulässig sei. Demnach könnten für keinen der Verkäufe, bei denen Preise angewandt worden seien, die an Angebote mit ihrerseits bereits an Angebote aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft angepaßten Preisen angeglichen gewesen seien, die in der Entscheidung Nr. 962/77 vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Sodann bestreitet die Klägerin folgende bei der Betriebsprüfung angeblich festgestellten Tatsachen :

Erstens habe die Kommission, wie die Aufstellung über die Verkäufe in Italien zeige, die Gesamtmenge der unzulässigen Verkäufe unzutreffend ermittelt. Sie habe diese nämlich mit 2573273 t angegeben, während es sich nur um 2067453 t gehandelt habe; dieser Irrtum gehe anscheinend auf die Rechnung Nr. 2738 zurück.

Zweitens habe die Kommission bei der Berechnung des Betrags, um den die Mindestpreise unterschritten worden seien, nicht die Zuschläge — zu diesen gehörten auch die Zuschläge für den Durchmesser — berücksichtigt; in den Mindestpreisen seien diese Zuschläge jedoch inbegriffen.

Drittens legt die Klägerin dar, daß sie ihre Preise bei den Verkäufen in die Bundesrepublik Deutschland an die Listenpreise, die von den Konkurrenten in der Marktzone des Abnehmers angewandt worden seien, angeglichen und dementsprechend die Frachtkosten abgezogen habe. Sie wendet sich gegen das von der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument, daß an deutsche Preise angeglichene Preise in DM zu berechnen seien; der angeglichene Preis sei vielmehr in der Währung des Verkäufers zu berechnen, da er sonst bei einer Aufwertung der Währung des Konkurrenten über dem in der Währung des sich angleichenden Unternehmens ausgedrückten Preis liege, es also zu einer — im Ergebnis widersinnigen — Angleichung nach oben komme.

Viertens habe die Kommission der Klägerin vorgeworfen, unter den Mindestpreisen liegende Preise angewandt zu haben, sie habe diese niedrigeren Preise auf einer Reihe von Rechnungen handschriftlich vermerkt. Die Klägerin spricht diesen Urkunden jeglichen Beweiswert ab und macht geltend, ihnen komme keinerlei Bedeutung für die Vertragsbeziehungen zu und sie dienten nur steuerlichen Zwecken; jedenfalls sei es in Italien nicht möglich, eine Rechnung vorzulegen, um eine Einfuhrgenehmigung für einen geringeren als den in der Rechnung angegebenen Betrag zu erhalten.

2. Die Kommission entgegnet auf das Vorbringen der Klägerin zur Frage der Angleichung, die Firma Feralpi sei verpflichtet gewesen, ihre Preise an eine Preisliste anzugleichen, und habe demnach ihre Preise nicht an das Angebot eines Unternehmens angleichen dürfen, das sich seinerseits bereits an ein Angebot aus einem Drittland angeglichen habe; diese Angleichungen müßten außerdem aus den Buchführungsunterlagen hervorgehen und hätten der Kommission nach Artikel 60 § 2 Buchstabe b letzter Absatz EGKS-Vertrag in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 23/63 (ABl. Nr. 187 vom 24. Dezember 1963) in jedem einzelnen Fall mitgeteilt werden müssen. Demnach könne sich die Klägerin zur Rechtfertigung der Unterschreitung der Mindestpreise nicht auf derartige Angleichungen berufen.

Zu den vier einzelnen Beanstandungen bemerkt die Kommission:

Zu Punkt 1 : Den angeblichen Irrtum bei der Berechnung der Liefermenge gebe es nicht, und zwar aus dem einfachen Grund, daß die Rechnungsnummer unleserlich gewesen und möglicherweise falsch angegeben worden sei; alle anderen Einzelheiten seien jedoch richtig wiedergegeben worden.

Zu Punkt 2: Sie bestreite nicht, den Betrag der Preisunterschreitungen so, wie von der Klägerin vorgetragen, errechnet zu haben, da die Mindestpreise nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS Grundpreise ab Frachtbasis, Gütezuschiäge mit einbegriffen seien und Änderungen der Zuschläge von Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 an nicht mehr möglich gewesen seien.

Zu Punkt 3: Die Verkäufe in die Bundesrepublik Deutschland stellten Zuwiderhandlungen dar, und zwar nicht deshalb, weil der angewandte Preis in Lire berechnet worden-sei, sondern weil die Vorschriften über Angleichungen stillschweigend voraussetzten, daß der Angleichungspreis keinesfalls — wie es hier der Fall gewesen sei — niedriger als der von dem Konkurrenten angewandte Preis sei, nach dem er ausgerichtet worden sei.

Zu Punkt 4: Ohne auf die Fragen des internen Steuerrechts eingehen zu wollen, die dadurch möglicherweise aufgeworfen würden, könne sie nur bekräftigen, was sie seinerzeit in der Begründung der individuellen Bußgeldentscheidung festgehalten habe.

3. Die Klägerin hält der Kommission zur Frage der Angleichung entgegen, wenn das Unternehmen A seine Preise an die des Unternehmens B angleiche, so hätten beide Unternehmen denselben Preis. Wenn nunmehr das Unternehmen C sich nach dem Unternehmen A ausrichte, so sei es unsinnig zu sagen, es richte sich mehr nach dem Unternehmen A als nach dem Unternehmen B aus; demnach sei diese Form der Angleichung zulässig. Eine Verpflichtung zur Mitteilung bestehe nur, wenn die Grenzen der Angleichung für jede einzelne Gruppe von Erzeugnissen festgesetzt worden seien; solche Grenzen seien aber erst am 15. März 1978 festgelegt worden. Jedenfalls sei die Geldbuße wegen Nichtbeachtung der Mindestpreise, nicht aber wegen Unterlassung der Mitteilung rechtmäßig vorgenommener Angleichungen verhängt worden.

Sodann hält die Klägerin der Kommission vor, sie habe die Frage der Zuschläge nur unter dem Gesichtspunkt eventueller Änderungen behandelt; es gehe aber darum, daß der Gütezuschlag im Mindestpreis enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch der Zuschlag für den Durchmesser als Gütezuschlag anzusehen sei. Sie stellt fest, daß die Kommission insoweit ihre Auffassung zu teilen scheine.

Was schließlich die Verkäufe in die Bundesrepublik Deutschland anbelangt, so wirft die Klägerin der Kommission vor, eine neue Art der Angleichung, nämlich die Angleichung nach oben, erfunden zu haben; in Wirklichkeit handele es sich dabei um die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den eigenen Listenpreisen abzugehen. Es sei möglich, daß die Abwertung der Währung ihres Landes den Verkäufern einen Vorteil bringe, vor allem dann, wenn infolge von Währungsproblemen, denen die Kommission durch Änderung der Mindestpreise hätte Rechnung tragen müssen, die Preise der Unternehmen, an die sie sich angeglichen hätten, stiegen.

4. Die Kommission widerspricht der Auffassung der Klägerin über die Preisangleichung. Diese könne sich nicht aus hypothetischen Überlegungen ergeben, sondern müsse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgenommen werden und aus den Buchführungsunterlagen hervorgehen. Zwar könnten zwei Unternehmen sich nach einem dritten ausrichten, aber nach Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag dürften Nachlässe (auf den Listenpreis) nur so weit gehen, wie es eine Angleichung des Angebots an die für einen anderen Paritätspunkt erstellte Preisliste erfordere. Schließlich ergebe sich das Erfordernis, der Kommission Angleichungen an Angebote aus Drittländern mitzuteilen, nicht etwa aus Artikel 61 des Vertrages, sondern aus der Entscheidung Nr. 23/63 der Hohen Behörde vom 11. Dezember 1963, die die Ausrichtung der Preise nach den Konditionen von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft betreffe. Diese Entscheidung bestimme ganz eindeutig: Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie haben Geschäfte, bei denen sie . . . ihre Angebote nach den Bedingungen ausrichten, die von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft gemacht werden, der Hohen Behörde . . . mitzuteilen.

Die Kommission habe also nicht eine Angleichung nach oben erfunden. Die Angleichung ermögliche die Anpassung an einen Listenpreis, bei dem von einem anderen Paritätspunkt ausgegangen worden sei, und bestehe vor allem in der Möglichkeit, die Listenpreise der Konkurrenten anzuwenden.

Bezüglich der Verkäufe in die Bundesrepublik Deutschland wiederholt die Kommission, die hierbei angewandten Preise hätten deutlich unter den Mindestpreisen gelegen. Zum Beweis übergibt sie mehrere Fernschreiben, in denen als Verkaufspreis jeweils 420 DM oder 430 DM und als zu berechnender Preis 205000 Lire (damals 550 DM) angegeben sind, sowie die Erklärung des Betriebsprüfers Petersen, der die Kontrollen -durchführte, wonach es der in DM angegebene Preis war, der bei den verschiedenen Geschäften tatsächlich angewandt wurde.

Rechtssache 31/79

A — Zur Zulässigkeit

Die Klägerin erhebt Anfechtungsklage aufgrund von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag. Sie bestreitet nicht, Betonstahl zu Preisen unter den festgesetzten Mindestpreisen verkauft zu haben; sie sieht in ihrem Verhalten jedoch keinen Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS, da ihr die Einhaltung der Mindestpreise angesichts der Marktlage nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte bemerkt, die Klägerin wehre sich in Wirklichkeit nur gegen die Verhängung der Geldbuße und somit gegen Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung; die Klage beziehe sich also nicht auf Artikel 1. Die Beklagte stelle aber die Entscheidung über die Zulässigkeit des Hauptantrags in das Ermessen des Gerichtshofes.

B — Zur wirtschaftlichen Lage der Klägerin im Hinblick auf die Marktverhältnisse

Die Klägerin, die den Verkauf von Betonstahl zu niedrigeren Preisen, als sie in der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS festgesetzt sind, nicht bestreitet, ist der Ansicht, die sei aufgrund der Entwicklung auf dem Stahlmarkt zu diesem Verhalten gezwungen worden, da die Verkaufspreise konkurrierender Unternehmen klar unter den Mindestpreisen gelegen hätten. Sie habe versucht, Aufträge zu Mindestpreisen zu buchen, sei jedoch stets mit wesentlich billigeren Konkurrenzangeboten konfrontiert worden. Nach schwierigen vergeblichen Versuchen, zu den vorgeschriebenen Preisen zu verkaufen, habe sie ihre Produktionsziffer nur durch dieses Verhalten verbessern und so die Einstellung ihrer Produktion, erneute Verluste und die Arbeitslosigkeit ihrer 450 Arbeitskräfte verhindern können. Die Klägerin bietet zum Beweis die Vorlage ihrer Auftragsbücher sowie das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers und eines Sachverständigen an.

Die Beklagte beschreibt das allgemeine Phänomen der Stahlkrise und ihre Maßnahmen auf dem besonderen Sektor für Betonstahl, auf dem sie einen Preisverfall festgestellt habe, der wegen der Rückläufigkeit der Bautätigkeit, des Rückgangs der Ausfuhren, des Anstiegs der Einfuhren und eines ausgeprägteren Mangels an Solidarität der Unternehmen stärker als anderswo gewesen sei. Die Lage vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sei durch einen durchschnittlichen Auslastungsgrad der Anlagen von 55 %, durch Massenentlassungen und durch Kurzarbeit bei ungefähr 50 % der Arbeitskräfte gekennzeichnet gewesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Mindestpreisen nach Artikel 61 EGKS-Vertrag seien demnach erfüllt gewesen.

C — Zum Verstoß gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag und gegen die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS

Die Klägerin, die es dem Gerichtshof überläßt, die Rechtswirksamkeit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS zu beurteilen, bemerkt, ein Verstoß gegen diese Entscheidung rechtfertige nicht die Verhängung einer Geldbuße. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 61 EGKS-Vertrag müsse die Kommission den — in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten anerkannten — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, wonach ein hoheitlicher Eingriff geeignet und erforderlich sein muß, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Gemäß diesem Grundsatz seien Eingriffe, die zur Erreichung der angestrebten Ziele untauglich seien, sowie solche, deren Undurchsetzbarkeit sich rasch erweise, rechtswidrig.

Die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS habe weder den Preisverfall gestoppt noch die Ertragslage der kleinen Unternehmen verbessert. Sie habe im Gegenteil eine wesentliche Verschlechterung der Marktstruktur bewirkt und sich im übrigen als unwirksam gegenüber dem Verhalten der Bresciani erwiesen, die die Entscheidung nicht beachtet hätten. Die Untätigkeit der Kommission habe zur Unanwendbarkeit dieser Entscheidung geführt und mache Zwangsmaßnahmen gegen Unternehmen, die sich einer von der Kommission mitverursachten Entwicklung angepaßt hätten, rechtswidrig.

Die Beklagte entgegnet in bezug auf die Rechtslage, obgleich aus den Ausführungen der Klägerin nicht deutlich werde, ob sie gemäß Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag die Rechtswidrigkeit der Mindestpreisentscheidung geltend mache, werde darin das vom Vertrag selbst vorgesehene Instrument der Mindestpreise in Frage gestellt. So zahlreich die Verstöße auch sein mögen, es bleiben Verstöße, weil das Gebot nicht durch seine Nichtbeachtung aus den Angeln gehoben werden kann.

Zum Sachverhalt bemerkt die Beklagte, sie habe von ihren Nachprüfungs- und Sanktionsbefugnissen gegenüber einer Reihe von Unternehmen Gebrauch gemacht und eine große Anzahl von Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, die zur Verhängung von zwanzig Sanktionen geführt hätten. Darüber hinaus habe das Erfordernis, Konformitätsbescheinigungen (gemäß der allgemeinen Entscheidung Nr. 3003/77/EGKS, ABl. L 352 vom 31. Dezember 1977, S. 11) über die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Preise mit den Mindestpreisen auszustellen und den Lieferungen beizufügen, zur Folge gehabt, daß nach einer Überprüfung etwa hundert weitere Verfahren wegen Verstoßes gegen die Mindestpreisvorschriften eingeleitet worden seien. Eine derartige Repression könne natürlich erst allmählich ihre Wirkung zeigen und sich erst nach der Verhängung der Sanktionen als Generalprävention auswirken.

Die Klägerin erwidert, die Zweckmäßigkeit der Verhängung nachträglicher Sanktionen, obschon einige Unternehmen die Mindestpreise vom ersten Tage an ignoriert hätten, sei erst recht dann zu bezweifeln, wenn der Markt einer solchen Politik entgegenstehe, wie Herr Davignon selbst eingeräumt habe.

Die Beklagte hebt hervor, daß diese Kritik die Gültigkeit der umstrittenen EntScheidung nicht in Frage stelle. Eine Festsetzung von Mindestpreisen setze voraus, daß diese Preise höher seien als die vorher angewandten Marktpreise. Im übrigen genüge es, wenn die Mindestpreise nicht in einer unrealistischen Höhe festgesetzt würden. Dies sei beachtet worden, indem der Mindestpreis auf einem mittleren Niveau zwischen den Produktionskosten der Unternehmen, die den Betonstahl aus Eisenerz herstellten, und derjenigen, die Schrott verwendeten, festgesetzt worden sei. Was die Äußerung von Herrn Davignon angehe, so stelle sie einen Appell an die Solidarität der Marktteilnehmer dar. Schließlich habe der Zeitpunkt des Einschreitens nichts mit der Rechtswirksamkeit der allgemeinen Entscheidung zu tun, die dieses Einschreiten ermögliche; die Kommission habe außerdem bereits am 15. Juni 1977 mit den Kontrollen begonnen und sie ab Juli 1977 im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten laufend vorgenommen.

D — Zum Fehlgebrauch des durch Artikel 64 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessens

Die Klägerin ist der Ansicht, das der Kommission nach Artikel 64 EGKS-Vertrag zustehende Ermessen dürfe, was die Sanktionen betreffe, keinen Automatismus aufweisen, insbesondere dann nicht, wenn die allgemeine Entscheidung, deren Einhaltung erreicht werden solle, zur Erreichung der gesteckten Ziele ungeeignet sei. Im übrigen habe die Kommission von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht, da hierdurch eine Diskriminierung bewirkt worden sei (siehe unten).

Die Beklagte entgegnet, das Ermessen brauche nicht zwangsläufig in der Weise ausgeübt zu werden, daß keine Sanktion verhängt werde. Das Vorbringen der Klägerin sei zudem unlogisch, da sie ein energisches Vorgehen gegen ihre Konkurrenten für notwendig halte und gleichzeitig meine, sie selbst müsse verschont werden. Damit, daß die Mindestpreise wenig eingehalten worden seien, könne nicht begründet werden, daß die Sanktionen, die ihre Einhaltung sichern sollten, nicht zu rechtfertigen seien.

Die Beklagte verteidigt sich gegen den Vorwurf, bei Ausübung ihres Ermessens im speziellen Fall der Klägerin eine Diskriminierung vorgenommen zu haben (siehe unten).

E — Zum Verstoß gegen Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag und den Grundsatz der Wettbewerbspreise

Nach Auffassung der Klägerin soll der auf dem freien Wettbewerb beruhende EGKS-Vertrag — dies beweise die Zulässigkeit der Preisangleichung — die Unternehmen in die Lage versetzen, dem Wettbewerb preisgünstigerer Unternehmen zu begegnen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Im vorliegenden Fall habe eine Anpassung an die Wettbewerber stattgefunden, die billiger als zu den von der Kommission festgesetzten Mindestpreisen verkauft hätten; verlange man in einer solchen Situation von den einen die Einhaltung einer Entscheidung, gegen die von den anderen verstoßen werde, so bedeute dies die Zulassung einer Diskriminierung und somit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Die Beklagte trägt hierzu vor, die im Vertrag geregelte Angleichungsbefugnis sei eine eng begrenzte Ausnahme vom Diskriminierungsverbot und gestatte auch nur eine Angleichung an Preise eines Wettbewerbers, die den geltenden Vorschriften entsprächen. Außerdem habe die Existenz eines Mindestpreises nichts mit dem Gleichheitsgrundsatz zu tun, sondern erkläre sich durch die Notwendigkeit, Verkäufe unter einem bestimrnten Preis zu verhindern. Mindestpreis bedeute nicht Einheitspreis. Oberhalb des Mindestpreises fänden die normalen Preisbestimmungen des Vertrages Anwendung.

F — Zur Diskriminierung und zur individuellen Situation der Klägerin

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Kommission habe sie bei der Festsetzung des Bußgeldes gegenüber anderen Unternehmen ungleich behandelt, und zwar insbesondere gegenüber den Bresciani, deren Verhalten schließlich die wesentliche Ursache für den trotz der Festsetzung der Mindestpreise fortschreitenden Preisverfall bei Betonstahl war. Ihre Geldbuße sei auf 115896 RE festgesetzt worden, während die höchste Geldbuße, die gegen ein oberitalienisches Stahlwerk (Sider Camuña S.p.A.) verhängt worden sei, nur 51685 RE betragen habe. Hierdurch sei sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen worden.

Die Klägerin macht zweitens — in allgemeinerer Hinsicht — geltend, die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sei deshalb unanwendbar, weil sie für einzelne Unternehmen zu übermäßigen, existenzgefährdenden Belastungen führe. Insbesondere seien die kleinen monostrukturierten Unternehmen wie sie selbst betroffen gewesen, die im Unterschied zu den großen integrierten Werken weder ihre Produktion umstellen noch einen längeren Verlustzeitraum überbrücken könnten, besonders wenn sie keine staatlichen Subventionen erhielten.

Die Beklagte entgegnet, für manche Unternehmen sei tatsächlich eine schwierige Phase zu durchlaufen gewesen, bis die Mindestpreise vom Markt angenommen worden seien. Die Klägerin sei aber nur in gewissem Umfang betroffen gewesen, da ihre Listenpreise für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS genannten Betonrippenstahl vor Erlaß dieser Entscheidung um 8 FF über den darin vorgeschriebenen Mindestpreisen gelegen hätten; doch sie bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße ihrer^ individuellen Situation Rechnung getragen worden. Die Beklagte bemerkt schließlich, der Verkauf zu Mindestpreisen hätte es ermöglicht, die geringere Anzahl der eingehenden Aufträge durch einen höheren Preis auszugleichen.

Die Klägerin hebt in ihrer Erwiderung die konkrete Unmöglichkeit, die für sie bestanden habe, überhaupt nur einen einzigen Auftrag zu den Mindestpreisen zu buchen, die Verluste, die sie erlitten habe, und den infolgedessen sehr theoretischen Charakter der Überlegungen der Beklagten hervor. Die einzigen Aufträge, die sie erhalten habe, seien zum tatsächlichen Marktpreis, wie er sich aus dem Gebaren der Konkurrenz ergeben habe, gebucht worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Mindestpreisentscheidung betreffe die monostrukturierten Unternehmen nur deshalb speziell, weil sie ausschließlich in dem Teilbereich der Produktion tätig seien, der besondere Schwierigkeiten aufweise. Im übrigen könnten die großen integrierten Werke nicht ihren Absatz auf anderen Sektoren beliebig erhöhen, um ihre Verluste im Betonstahlbereich auszugleichen. Die Frage staatlicher Beihilfen schließlich habe mit der zwangsläufig für alle Unternehmen für ein Produkt einheitlichen Festsetzung von Mindestpreisen nichts zu tun.

Die Beklagte bemerkt, eine allgemeine Entscheidung, die langfristig einer Verbesserung der Ertragslage sämtlicher Unternehmen und der Sicherung der Arbeitsplätze diene, könne diese Ziele nich immer in allen konkreten Einzelfälle! gleichzeitig erreichen.

Die Parteien tragen zur Unterstützunj oder Widerlegung dieses sechsten Klage grundes außerdem die Argumente vor die sie auch in bezug auf die Wirtschaft liehe Lage der Klägerin im Hinblick au die Marktverhältnisse geltend gemacht haben.

G — Zur etwaigen Rechtfertigung wegen eines übergesetzlichen Notstands

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre wirtschaftliche Lage sowie die Verpflichtung, zu überleben und 450 Arbeitsplätze zu erhalten, hätten sie in eine Notstandssituation gebracht. Ihr Vorgehen, das zu einem Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS geführt habe, sei zum Schutze eines bedrohten wertvolleren Rechtsguts erfolgt und daher nicht rechtswidrig. Eine Rechtsvergleichung ergebe, daß in Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien und in der Schweiz der Grundsatz des übergesetzlichen Notstands im Strafrecht anerkannt sei.

Die Beklagte hält es zwar für möglich, daß es Rechtfertigungsgründe für ein bestimmtes Handeln eines Unternehmens gebe, weil dieses Handeln zur Abwehr einer den Handelnden unmittelbar bedrohenden Gefahr notwendig sei, der mit rechtmäßigen Mitteln nicht begegnet werden können (dies ergebe sich a contrario aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 16/61, Slg. 1962, 581); diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Andere Unternehmen hätten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen (weniger, aber einträglichere Verkäufe zu den Mindestpreisen, Herabsetzung der Produktion, Kurzarbeit, Teilentlassungen).

In einer allgemeinen Krisensituation, in der an die Solidarität aller appelliert werde, könne nicht hinsichtlich eines einzelnen Verstoßes eine Notwehrlage angenommen werden, denn dann würde es möglich, alle Verstöße dieser Art beinahe automatisch zu rechtfertigen.

Die Beklagte hebt hervor, der Verstoß der Klägerin bestehe darin, daß sie die Mindestpreise zu keiner Zeit angewandt habe; vor dem kurzen Zeitraum, in dem sie keinen einzigen Auftrag gebucht habe, seien — vor dem Erlaß der Mindestpreisentscheidung — erhebliche Abschlüsse getätigt worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihre Verluste hauptsächlich auf die Anwendung der umstrittenen Entscheidung zurückzuführen seien und daß es um ihr Überleben gegangen sei.

H — Zur Herabsetzung der Geldbuße

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Geldbuße zu ermäßigen. Wenn ein Verschulden vorliege, dann sei dieses angesichts der Situation, in der sich die Klägerin befunden habe, geringfügig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Verstößen gegen Artikel 60 (Urteile in der Rechtssache 8/56, Slg. 1957, 189, und in der Rechtssache 1/59, Slg. 1958— 1959, 431) müsse die Höhe der Geldbuße der Art der verletzten Vorschrift und der Schwere des Verstoßes Rechnung tragen; außerdem seien die angespannte finanzielle Lage der Klägerin und ihre Stellung auf dem Markt unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, auf die sie gestoßen sei und die sie bereits geschildert habe (siehe oben), zu berücksichtigen. Ihr Verhalten sei nicht dadurch motiviert gewesen, daß sie die in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten fundamentalen Ziele habe gefährden wollen, sondern dadurch, daß sie ein schutzwürdiges Rechtsgut, nämlich die Existenz ihres Unternehmens, habe verteidigen wollen. Schließlich liege, wie oben ausgeführt, in der Höhe der Geldbußen, die gegen die einzelnen Unternehmen verhängt worden seien, welche gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS verstoßen hätten, eine Diskriminierung.

Die Beklagte weist darauf hin, daß sie nach Artikel 64 EGKS-Vertrag befugt sei, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festzusetzen. In allen Geldbußentscheidungen, die die Kommission bisher auf der Grundlage der Artikel 64 und 61 wegen Verstoßes gegen die Mindestpreisvorschriften getroffen habe, sei aber als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Geldbuße die Summe der Preisunterschreitungen gewählt worden, also ein Betrag, der wesentlich niedriger sei als der Wert der unzulässigen Verkäufe. In aller Regel und wenn keine besonderen mildernden Umstände vorgelegen hätten, seien 25 °/o der Summe der Preisunterschreitungen als Geldbuße festgesetzt worden. Im vorliegenden Fall sei dieser Satz angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und seiner finanziellen Möglichkeiten auf 6 % der Preisunterschreitungen herabgesetzt worden. Diese Berechnung beweise, daß der Vergleich mit den gegen die anderen Unternehmen verhängten Geldbußen irreführend sei, da er auf absoluten Zahlen beruhe, die keinerlei Aussagekraft hätten.

Abschließend hebt die Beklagte hervor, daß wegen der Schwere des Verstoßes die Festsetzung einer symbolischen Geldbuße nicht gerechtfertigt sei und daß sie der Klägerin Zahlungserleichterungen gewährt habe.

I — Zu den Kosten

In einer Ergänzung der Klageschrift trägt die Klägerin vor, ihr Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sei durch das Verhalten der Beklagten veranlaßt worden, und zwar sowohl durch die zwingende Fassung des Schreibens vom 17. Januar 1979, das Zahlungserleichterungen nur für einen Teil der Geldbuße angeboten und die Klägerin nicht vor einer Zwangsvollstreckung sichergestellt habe, als auch durch die Tatsache, daß die Beklagte erst im Laufe des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung, also zu spät für die Klägerin, um ihren Antrag zurückzunehmen, erklärt habe, daß während der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache keine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung drohe. Der Gerichtshof habe derartige Umstände bereits berücksichtigt (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 18/59, Slg. 1960, 65 f., und in den verbundenen Rechtssachen 79 und 82/63, Slg. 1964, 579 f.).

Die Beklagte ist der Ansicht, die Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung seien der Klägerin aufzuerlegen, deren Antrag durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. März 1979 zurückgewiesen worden sei und die keinen außergewöhnlichen Grund für die Kostenaufhebung nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung geltend gemacht habe. Die Existenz eines vollstreckbaren Titels könne, insbesondere wenn dieser Titel im Klagewege angefochten sei, nicht mit der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden. Im übrigen sei mit dem Schreiben vom 17. Januar für einen Teilbetrag (100000 FF) der Inhalt der Entscheidung wiederholt worden, während für den Restbetrag (570000 FF) ein Angebot für Verhandlungen über Zahlungserleichterungen gemacht worden sei; die Klägerin hätte, um ein unnötiges Verfahr ren zu vermeiden, nur eine direkte Anfrage an die Kommission zu richten brauchen. Schließlich sei zu bemerken, daß auch dann, wenn die Kommission nicht erklärt hätte, die Zwangsvollstrekkung während des Verfahrens nicht betreiben zu wollen, der Aussetzungsantrag der Klägerin hätte zurückgewiesen werden müssen, da sie ihre Liquiditäsprobleme und die Schwierigkeit ihrer wirtschaftlichen Lage nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe.

Rechtssache 83/79

A — Die Klageschrift der Maxhütte

Die Klägerin nimmt vor ihrer eigentlichen Klagebegründung ausführlich zu dem Sachverhalt Stellung, aufgrund dessen sie unter den Mindestpreisen verkauft hat.

a) Sachverhalt

Die Klägerin macht geltend, sie sei durch einen drastischen Rückgang ihres Absatzes dazu veranlaßt worden, sich nicht an die Mindestpreise zu halten.

1. Rückgang des Absatzes der Klägerin

Die Klägerin räumt ein, daß die Kommission mit der Festsetzung der Mindestpreise dem Preisverfall für Betonstahl entgegentreten und so eine offensichtliche Krise habe bekämpfen wollen.

1.1. Absatzrückgang der Klägerin bei Betonstahl

Die Klägerin weist darauf hin, daß durch die Festsetzung der Mindestpreise der freie Marktgrundpreis für Betonrippenstahl von 410 DM auf 530 DM heraufgesetzt und damit eine Erhöhung um 34 % bewirkt worden sei. Diese Erhöhung sei von der Klägerin begrüßt worden, und sie habe darauf geachtet, sich unverzüglich daran zu halten. Damit habe sie sich aber unglücklicherweise in eine gefährliche Lage gebracht: Von Juni auf Juli 1977 sei nämlich der Absatz der Klägerin in Bayern — dort erzielte die Klägerin ungefähr zwei Drittel ihres deutschen Absatzes — um 90 % gefallen, nämlich von 9415 auf 963 t; in der gesamten Bundesrepublik Deutschland sei der Absatz der Klägerin um 87 % gefallen. Die Klägerin legt dar, daß der im Monat Juli erzielte Absatz unter Berücksichtigung ihrer Produktionsorganisation günstigstenfalls 7,5 % ihrer Produktionskapazität entsprochen habe.

Die Klägerin macht — unter Angabe von Zahlen — geltend, der drastische Rückgang ihres Absatzes in Bayern — wie im gesamten Bundesgebiet — im Juli sei nicht auf einen allgemeinen Absatzrückgang, sondern darauf zurückzuführen gewesen, daß die Käufer im Juli statt von der Klägerin von anderen Anbietern gekauft hätten und sich der Marktanteil der Maxhütte so erheblich verringert habe: Er sei von 36 auf 5 % des bayerischen Marktes und von 10 auf 2 % des bundesdeutschen Marktes zurückgegangen.

1.2. Ursache für den Absatzrückgang der Klägerin

1.2.1. Nichteinhaltung der Mindestpreise durch die Konkurrenten der Klägerin

Die Absatzentwicklung der Klägerin im Juli beweist, daß die Konkurrenten der Klägerin die Mindestpreise weitesten Umfangs nicht einhielten.

1.2.2. Ursache für die Nichteinhaltung der Mindestpreise

1.2.2.1. Lückenhaftigkeit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS

Nichterfassung des Handels

Dadurch, daß die Beklagte mit ihrer Entscheidung Nr. 962/77/EGKS den Handel ausgespart habe, habe sie es praktisch unmöglich gemacht, ihrer eigenen Anordnung für den Markt Wirksamkeit zu verschaffen. Der Handel, dessen Lager den Verbrauch von ungefähr zwei Monaten umfaßten, konnte also die den Produzenten vorgeschriebenen Mindestpreise unterbieten und hatte dazu eine so große Manövriermasse, daß er die Produzenten gewissermaßen aushungern konnte. Dazu habe er nicht massiv seine gesamten Lager zu entleeren brauchen — die Entwicklung der Lagerbestände im Jahr 1977 weise eine Verringerung von 15 % von Juli bis Oktober auf—, sondern nur verhältnismäßig kleine Mengen abbauen müssen, um in das Geschehen auf dem Betonstahlmarkt einzugreifen, für den eine besondere Höhe der Kompetitivität kennzeichnend sei. Noch gravierender habe sich dies bei den größeren Stahlproduzenten ausgewirkt, die ihre Erzeugnisse über Tochterunternehmen absetzten. Die Muttergesellschaft verkaufe zum Mindestpreis an die Tochtergesellschaft (das Handelsunternehmen), die unterhalb des Mindestpreises weiterverkaufe; da die Verluste des Tochterunternehmens von der Muttergesellschaft übernommen würden, führe eine solche Praxis dazu, daß die Entscheidung 962 eine Diskriminierung zwischen Produzenten mit und Produzenten ohne eigene Verkaufsgesellschaft [schafft].

Nichterfassung der Einfuhren

Dadurch, daß die Kommission es bis Ende 1977 unterlassen habe, andere Maßnahmen als Konsultationen und die Einführung von Meldepflichten für Betonstahlimporte zu ergreifen, habe sie es gewissen, vor allem italienischen, Erzeugern ermöglicht, die Mindestpreisvorschriften zu umgehen. Sie hätten nämlich ihren Betonstahl nur in die Schweiz zu exportieren brauchen, um ihn in die Bundesrepublik Deutschland einführen zu können — vor allem, weil bei den Einfuhren aus der Schweiz in die Bundesrepublik ... nicht festzustellen sei, ob das Material innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft erzeugt worden ist.

Die Klägerin zeigt auf, daß die Betonstahlimporte aus der Schweiz, vor allem nach Süddeutschland, zwischen August und Oktober 1977 beträchtlich zugenommen hätten; hierdurch werde bewiesen, daß die Einfuhren aus Italien über die Schweiz nach Bayern benutzt worden sind, um die Mindestpreisvorschriften für die Gemeinschaftsproduktion zu umgehen, und daß dies vornehmlich zu Lasten der Klägerin geschehen sei.

1.2.2.2. Unzulängliche Überwachung und Sanktionierung der Durchführung der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS

Die Klägerin trägt vor, unmittelbar nach Inkraftsetzung der Mindestpreisvorschriften habe die Kommission überhaupt nichts für die praktische Durchsetzung getan, sondern sich zunächst allein auf den Druck des Amtsblatts verlassen. Die Beklagte gebe diesen Sachverhalt selbst zu, wenn sie im 11. Gesamtbericht unter Nr. 151 ausführe, sie habe die Verstoßverfahren lediglich schrittweise verstärkt. Nach Ansicht der Klägerin hätten sofort ab Mai 1977 massive Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Marktteilnehmer zur Einhaltung der Mindestpreise — die eine Preiserhöhung von 34 % bedeutet hätten — zu motivieren; erst dann hätte die Kontrolle wieder abgeschwächt werden können.

1.2.2.3. Eingeständnis der Beklagten betreffend die Unmöglichkeit, die Mindestpreise durchzusetzen

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch den Erlaß einer großen Anzahl von Entscheidungen, durch die das Mindestpreisrecht ... wesentlich verschärft habe werden sollen, zugegeben, daß die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Diesem verbalen [habe] sie alsbald ein faktisches Zugeständnis folgen lassen dadurch, daß sie die Mindestpreise um 5 % (Entscheidung Nr. 1483/78 vom 14. Juni 1978, ABl. L 176 vom 30. Juni 1978, S. 44) herabgesetzt hat.

Die Beklagte [verlange] also mit der ... Sanktionsentscheidung von der Klägerin, unter einem Preisregime voller Lücken Preise einzuhalten, von denen die Beklagte selbst abrücken mußte, obwohl sie später versucht hatte, diese Lücken zu schließen: Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar.

2. Folgerung für das weitere Verhalten der Klägerin

2.1. Allgemeines

Die Klägerin trägt vor, sie habe bis zum August versucht, die Mindestpreise einzuhalten, für diesen Gehorsam gegenüber dem Gesetz sei sie vom Markt gestraft worden, nämlich durch einen drastischen Absatzrückgang im Juli; angesichts der drohenden Gefahr habe sie sich den Marktpreisen angepaßt, indem sie Gutschriften gewährt habe. Die Klägerin meint, daß sie infolgedessen nur ein Opfer sei und die Kommission sie nicht mit einer Geldbuße überziehen dürfte.

2.2. Auswirkungen auf den Absatz der Klägerin

2.2.1. Marktanteile

Sobald die Klägerin Gutschriften gewährt habe, sei ihr Marktanteil wieder gestiegen, habe allerdings nicht mehr die Höhe des zweiten Quartals 1977 erreicht. Im zweiten Quartal 1977 habe ihr Anteil am bayerischen Markt 36 % und am Markt der Bundesrepublik 10 % betragen. In den Jahren 1977 und 1978 habe sie ihren Anteil nicht über 23 bzw. 8 % hinaus steigern können.

2.2.2. Liefermengen

Die Liefermengen des zweiten Quartals 1977 seien nach dem Sturz vom Juli 1977 nicht mehr erreicht worden. So seien die Liefermengen der Klägerin auf dem bayerischen wie auf dem bundesdeutschen Markt um 24 bis 67 % zurückgegangen. Diese Situation werde durch die Entwicklung der Auftragseingänge und durch den relativen Variationskoeffizienten bestätigt, bei dem es sich um ein besonderes statistisches Schwankungsmaß handele, das es gestatte die relative Instabilität des Absatzes der Klägerin zu vergleichen mit der relativen Stabilität des Absatzes der Konkurrenten.

Zum Abschluß ihrer Darlegungen zum Sachverhalt macht die Klägerin folgendes geltend: Alle Zahlen beweisen: Hätte die Klägerin den Mindestpreisen der Beklagten die Treue gehalten, so wäre das eine Nibelungentreue geworden und hätte mit der Stillegung der Klägerin geendet.

b) Klagebegründung

Die Klägerin legt zunächst ihre Klagebefugnis dar und trägt sodann vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie gegen den EGKS-Vertrag verstoße und auf der ihrerseits rechtswidrigen Entscheidung Nr. 962/77/EGKS beruhe.

1. Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

1.1. Artikel 1 EGKS-Vertrag

Artikel 1 EGKS-Vertrag enthalte den Grundgedanken des Rechtsbegriffs Gemeinsamer Markt, der darin liege, daß die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen ein Ausfluß ihrer natürlichen ... Produktionsbedingungen sein sollen (Urteil in den Rechtssachen 27-29/58, Slg. 1960, 539). Die Unfähigkeit der Kommission, die Mindestpreise durchzusetzen, habe zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen geführt. Die Klägerin habe daher durch ihren Entschluß, sich den Marktpreisen anzupassen, dazu beigetragen, den Grundgedanken des Rechtsbegriffs des Gemeinsamen Marktes wiederherzustellen und die Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen.

1.2. Artikel 2 EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, Artikel 2 Absatz 1 EGKS-Vertrag, wonach die Gemeinschaft auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist tätig werden solle, sei verletzt, weil die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 4 verstoße (s. unter 1.4., S. 963).

Vor allem liege aber ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 vor.

Die angefochtene Entscheidung stehe zunächst der rationellsten Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand, d. h. — nach der vom Gerichtshof in den Rechtssachen 27 — 29/58 gegebenen Auslegung (Slg. 1960, 540) — einer Verteilung entgegen, die insbesondere auf der Staffelung der Produktionskosten beruht, wie sie sich aus der Leistung ergeben, d. h. aus den natürlichen und technischen Arbeitsbedingungen und den individuellen Anstrengungen der verschiedenen Erzeuger.

Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich die Verteilung während der Anwendung von Artikel 61 aus der Anordnung der Mindestpreise; dabei sei aber Absatz 1 zu'beachten, d.h. die Verteilung müsse auf objektiven Kriterien beruhen. Durch die Verhängung ihrer Sanktion strebe die Kommission aber an, daß die Verteilung auf einem subjektiven und vertragswidrigen Kriterium beruht, da einige Erzeuger durch Verkäufe unterhalb der Mindestpreise ihren Absatz auf Kosten der anderen Anbieter ausweiteten.

Die angefochtene Entscheidung stehe sodann im Widerspruch zu der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt (Absatz 2 Halbsatz 2), da die Klägerin durch die Sanktion gezwungen werden solle, ihren Absatz an Betonstahl gänzlich zu verlieren und ihre Arbeiter zu entlassen, während ihre Konkurrenten durch Nichtbeachtung der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS den Marktanteil der Klägerin an sich rissen.

1.3. Artikel 3 EGKS-Vertrag

Dieser Artikel sei nach Artikel 61, wonach Mindestpreise nur festgesetzt werden dürften, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig sei, nicht nur auf die allgemeine Entscheidung anzuwenden; er gelte vielmehr auch für alle Folgeentscheidungen ..., die der Ausführung einer Mindestpreisentscheidung dienen.

Die individuelle Entscheidung stehe im Widerspruch zu Artikel 3 Buchstabe c, der der Kommission gebiete, in ihrer Preispolitik darauf zu achten, daß die erforderlichen Abschreibungen möglich blieben und das Kapitel normale Verzinsungsmöglichkeiten erhalte. Dies sei aber hier nicht der Fall, da die Klägerin zu den Mindestpreisen nichts mehr verkaufen könne, weil es der Kommission nicht gelungen ist, diese Preise ... durchzusetzen.

Aus demselben Grund verstoße die angefochtene Entscheidung auch gegen Artikel 3 Buchstabe d, weil sie die Voraussetzungen für einen Anreiz, Produktionspotentiale zu verbessern zerstöre, sowie gegen Artikel 3 Buchstabe g, weil sie eine Schutzmaßnahme zugunsten der Unternehmen darstelle, die die Mindestpreise nicht beachtet hätten.

Außerdem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 3 Buchstabe e, weil sie für die Klägerin den Zwang zur Entlassung eines Teils ihrer Arbeiter mit sich bringe und so den Unternehmen, die die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS befolgten, die Arbeitslosigkeit aufbürde, während sie sie den Unternehmen, die die Entscheidung nicht befolgten, erspare.

1.4. Artikel 4 EGKS-Vertrag

1.4.1. Ungleiche Behandlung gleichartiger Sachverhalte

Durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe d des Vertrages verstoßen, weil sie vergleichbare Sachverhalte nicht gleich behandelt habe und durch die Entscheidung sogar für vergleichbare Fälle ungleiche Bedingungen geschaffen würden.

Die Klägerin macht geltend, durch die Verhängung der Sanktion habe die Kommission sie diskriminiert, statt sie — wie es im Gegenteil geboten gewesen sei — wie jemanden zu behandeln, der nicht gegen das Recht verstoßen habe. Unter diesem Gesichtspunkt entwickelt die Klägerin eine sehr ausführliche Argumentation dafür, daß es ihrer Ansicht nach geboten ist, sie ebenso zu behandeln wie die Unternehmen, die der Anordnung der Mindestpreise nicht zuwidergehandelt haben:

Die Kommission habe selbst den Notstand der Klägerin herbeigeführt, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre eigene allgemeine Entscheidung durchzusetzen; sie kann aus dieser von [ihr] selbst verursachten Verteidigungshandlung nicht Rechte gegen den Verteidiger ableiten.

Wenn man die Situation der Klägerin und diejenige eines angenommenen Unternehmens, das die Mindestpreise beachtet habe, unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots vergleiche, so komme man anhand der Wertungen ..., die sich aus dem EGKS-Vertrag und der ... Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, zu dem Ergebnis, daß beide Situationen gleich seien.

Aus der Anwendung und der Geltung der Grundrechte — die sowohl für die Kommission als auch für den Gerichtshof ein vorrangiges Ziel darstellen — ergebe sich für die Klägerin der Anspruch, vor unbegründeten Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen durch Eingriffe der Beklagten geschützt zu werden.

Die Klägerin legt dar, daß diese Argumentation nicht zur Anwendung des Instituts der Selbsthilfe führe, sondern vielmehr die Frage aufwerfe, ob der alte Satz des abendländischen Rechts vom venire contra factum proprium Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist. Zudem berufe sich die Klägerin nicht darauf, daß die Verkäufe anderer Unternehmen unterhalb des Mindestpreises nicht geahndet worden seien, denn das würde ... die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts erschweren, sondern sie wolle im Gegenteil den Unternehmen gleichgestellt werden, die nicht gegen das Recht verstoßen hätten.

1.4.2. Gleiche Behandlung ungleicher Sachverhalte

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe sich ihr gegenüber diskriminierend verhalten, indem sie sie mit den anderen Unternehmen, die unter den Mindestpreisen verkauft hätten, gleichbehandelt habe, obwohl ihre Situation verschieden gewesen sei: Denn während die anderen Unternehmen von Anfang an und ohne sichtbare Notwendigkeit den Willen gehabt haben, die Mindestpreise zu unterschreiten, sei sie durch die bittere Not dazu getrieben worden.

Die Klägerin regt an, der Gerichtshof möge den Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen, vor allem weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Diskriminierungsverbot anscheinend noch nicht endgültig auch auf diesen Fall erstreckt worden sei.

1.5. Weitere Artikel

1.5.1. Artikel 5 und 8 EGKS-Vertrag

Da die Kommission verschiedene Vertragsartikel verletzt habe, habe sie damit auch gegen Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 EGKS-Vertrag verstoßen.

Die angefochtene Entscheidung solle die grobe Wettbewerbsverzerrung, die die Beklagte herbeigeführt hat, perpe-tuieren; dies verstoße gegen Artikel 5 Absatz 2 (3. Gedankenstrich) EGKS-Vertrag.

1.5.2. Artikel 64 EGKS-Vertrag

Die Kommission habe ihre Ermessensgrenzen dadurch mißachtet, daß es ihr nicht gelungen ist, die ... Harmonisierung der verschiedenen Ziele der Artikel 2 bis 4 EGKS-Vertrag zu erreichen.

1.6. Klagegründe Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, weil nicht dargelegt worden sei, warum die Beklagte es für unerheblich hält, daß die Klägerin infolge der anfänglichen Beachtung der Mindestpreise schwersten Schaden erlitten hat.

Da die angefochtene Enscheidung eine Reihe von Vertragsverletzungen enthält, war die Beklagte auch unzuständig , sie zu erlassen.

2. Fehlerhaftigkeit der Entscheidung Nr. 962/77

2.1. Einrede der Vertragswidrigkeit

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Beurteilung der angefochtenen Entscheidung sei auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 aufgrund der exception d'illégalité (Einrede der Vertragswidrigkeit) zu berücksichtigen; dies sei seit dem Urteil 1/58 (Slg. 1958-1959, 43) ständige Rechtsprechung.

2.2. Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 habe Diskriminierungen unter Erzeugern herbeigeführt, zum einen weil der Handel ausgespart und dadurch den sehr großen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet worden sei, sich der Mindestpreisanordnung zu entziehen (vgl. oben 1.2.2.1., S. 959 f.), zum anderen weil die Importe ausgespart worden seien und damit den italienischen Produzenten die Umgehung des Gemeinschaftsrechts ermöglicht worden sei (vgl. oben 1.2.2.1., S. 960).

2.3. Artikel 4 Buchstabe d EGKS-Vertrag

Dadurch, daß die Entscheidung. Nr. 962/77 einige Unternehmen an die Mindestpreise gebunden habe, während andere sich diesen hätten entziehen können, seien den gebundenen Unternehmen Marktanteile weggenommen und eine einschränkende Praktik, die auf eine Aufteilung der Märkte abzielt, eingeführt worden.

2.4. Sonstige Artikel des EGKS-Ver-trags

Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, die allgemeine Entscheidung verstoße gegen

Artikel 1 des Vertrages, weil sie mit ihrer ungerechtfertigten Differenzierung dem Wesen und den Zielen des Gemeinsamen Marktes widerspricht;

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages, weil sie insbesondere Süddeutschland und die kleineren Stahlproduzenten einseitig und ungerechtfertigt belastet;

Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages, weil sie zur Unterbrechung der Beschäftigung und zu Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten [beiträgt];

Artikel 3 Buchstabe c, d und g, weil sie es der Klägerin unmöglich mache, die erforderlichen Abschreibungen zu erwirtschaften und ihr Kapital normal zu verzinsen und so den Anreiz zur Verbesserung des Produktionspotentials und zur geordneten Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung beseitige;

Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages, weil sie eine grobe Verzerrung der normalen Wettbewerbsbedingungen geschaffen habe;

Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 EGKS-Vertrag, weil sie Artikel 3 EGKS-Vertrag verletzt habe.

B — Die Klagebeantwortung der Kommission

a) Sachverhalt

Die Kommission hebt hervor, daß die Klägerin den Sachverhalt nicht bestreite.

1. Größe des Unternehmens

Die Kommission wendet sich mit dem Hinweis darauf, daß die Bilanzsumme der Klägerin über 500 Millionen DM [und] die Beschäftigtenzahl über 6000 betrage, gegen den Sachvortrag der Klägerin, durch den der Eindruck erweckt werden solle, bei der Maxhütte handele es sich um ein kleines Unternehmen.

2. Anfängliche Einhaltung der Mindestpreise durch die Klägerin

Die Kommission trägt vor, daß die Klägerin von vornherein die Absicht hatte, nicht den Mindestpreis, sondern einen sogenannten Marktpreis anzuwenden. Sie habe nämlich selbst eingeräumt, daß sie schon ab August 1977 ihren Kunden angekündigt [hat], daß sie etwas tun werde. Dies sei dann dadurch geschehen, daß den Kunden nachträglich Gutschriften gewährt worden seien. Außerdem trägt die Kommission vor: Die Nichtbeachtung der Mindestpreisentscheidung kann weder durch Berufung auf sogenannte Marktpreise — die gerade aufgebessert werden sollen — noch durch Berufung auf Verstöße anderer Unternehmen gerechtfertigt werden.

3. Der Rückgang des Absatzes und die anderen Berechnungen der Klägerin

Vorab weist die Kommission allgemein darauf hin, daß die Fakturierung des Mindestpreises — bei gleichzeitiger Zusage von dessen Berichtigung — nicht ursächlich für einen Absatzrückgang der Klägerin gewesen sein könne, weil die Abnehmer damit preislich ebenso gestellt worden seien, als wenn sie von Verkäufern bezogen hätten, die unter den Mindestpreisen verkauften.

Die Kommission bestreitet nicht die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen (S. 21 bis 24 der Klage), weist aber darauf hin, daß in der Klageschrift auf einen einzigen Monat, nämlich den Monat Juli 1977, abgestellt wird. Da aber die Einführung der Mindestpreise seit April 1977 abzusehen gewesen sei, bis in den Juni hinein noch Altgeschäfte abgewikkelt worden seien, der Handel und die Abnehmer Abschlüsse für Mengen vorgenommen hätten, die ihren normalen Bedarf weit überstiegen, und die Werksund Bauferien überwiegend in den Monat Juli fallen, sei es selbstverständlich, daß der Absatz im Juli 1977 zurückgegangen sei.

Die Kommission vertritt die Auffassung — wobei sie allein die Gesamtliefermengen der Maxhütte zwischen Januar 1977 und März 1978 anführt — daß von einem katastrophalen Einbruch kaum die Rede sein könne.

Sie betont außerdem, daß der Absatz von Betonstahl — der von vielerlei Faktoren abhängt (... nicht nur [vom] ... Preis) — starken saisonalen und konjunkturellen Schwankungen unterliegt. Die Anwendung oder Nichtanwendung der Mindestpreise sei daher im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend; dies gelte um so mehr auch deshalb, weil der Preisfaktor durch die Zusage einer Berichtigung und Anpassung an die Marktverhältnisse von der Klägerin ausgeschaltet worden ist.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß der Absatzrückgang der Klägerin möglicherweise auch dadurch zu erklären sei, daß ihre Konkurrenten Betonstahl kostengünstiger im Elektroofen herstellten.

4. Die Nichteinbeziehung des Handels in die Mindestpreisregelung

Da Artikel 1 der Entscheidung Nr. 962/77 neben den Produktionsunternehmen auch deren Verkaufsorganisationen und Zwischenpersonen als Adressaten der Entscheidung anführe, seien diese Händler bereits der Mindestpreisentscheidung unterworfen.

Außerdem habe Artikel 61 es der Kommission nicht gestattet, den übrigen Handel einzubeziehen: Um dies zu erreichen, hätte auf Artikel 95 Absatz 1 und 2 zurückgegriffen werden müssen. Zu der Zeit, als die Entscheidung Nr. 962/77 vorbereitet worden sei, sei aber wohl nicht nachzuweisen gewesen, daß ein derartiger Rückgriff erforderlich gewesen sei, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag niedergelegten Ziele zu erreichen. Da die Lagerbestände nur für zwei Monate ausgereicht hätten, habe im Gegenteil Grund zu der Annahme bestanden, daß sich der Übergang schnell vollziehen und der Handel seine Bestände zu Mindestpreisen wieder auffüllen würde. Erst durch die Unternehmen, die gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen hätten, sei es dem Handel also ermöglicht worden, seinerseits diese Mindestpreise zu unterschreiten; in der Berufung auf Preisunterschreitungen durch Händler liege daher ein venire contra factum proprium, abgesehen davon, daß die Klägerin seit dem Zusammenschluß mit der Klöckner AG selbst mit einer Konzernhandelsgesellschaft, nämlich der Klöckner-Stahl GmbH, Essen, zusammengeschlossen ist und schon vorher drei Handelsgesellschaften besaß.

5. Nichteinbeziehung der Einfuhren in die Mindestpreisregelung

Die Kommission bestreitet, daß die Einfuhren aus der Schweiz Umwegeinfuhren italienischer Produzenten gewesen seien, und betont, daß sie von den Möglichkeiten des Vertrages Gebrauch gemacht habe, um auf diesem Gebiet zahlreiche Maßnahmen zu ergreifen.

6. Niveau der Mindestpreise

Die Kommission macht in Berichtigung des Sachvortrags der Klägerin zur Höhe des Prozentsatzes, um den die Mindestpreise den Marktpreis überstiegen haben sollen (34 %), geltend, die Klägerin habe bei ihrer Berechnung die Transportkosten nicht berücksichtigt; der Mindestpreis habe in Wirklichkeit nur zu einer Erhöhung um 22 % geführt.

Durch die Festsetzung dieses Mindestpreises habe die Kommission — nicht gegen den Willen der Unternehmen, sondern in ihrem Interesse — nicht schlagartig eine enorme Preiserhöhung erzwingen, sondern ... es diesen ermöglichen [wollen], wieder angemessene Preise zu erzielen.

Sie stellt fest, daß die Preisliste der Klägerin ... vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 für lange Zeit einen Preis von DM 600 aus[wies], also einen über den Mindestpreisen liegenden Preis.

Schließlich widerlegt die Kommission die Behauptung der Klägerin, die Mindestpreise seien um 5 % herabgesetzt worden: durch die fragliche Entscheidung Nr. 1483/78 sei im Gegenteil das in Rechnungseinheiten ausgedrückte Niveau der Preise nicht verändert worden, sondern diese seien der Entwicklung der Wechselkurse angepaßt worden. Daraus erkläre sich, weshalb sich für den DM-Betrag eine Herabsetzung, und für Pfund Sterling und Lire eine Erhöhung ergeben habe.

7. Unfähigkeit der Kommission, ihre Entscheidung durchzusetzen

Die Kommission erinnert daran, daß sie nur auf die Solidarität der Unternehmen vertrauen, Kontrollen in Form von nachträglicher Verhängung von Geldbußen gegen eventuelle Verstöße durchführen und keinen unmittelbaren Zwang anwenden könne.

Die Kommission bestreitet zwar nicht, daß eine derartige Maßnahme Spannungen hervorrufen und zu weiteren ergänzenden Maßnahmen führen könne, meint aber, daß aus solchen Maßnahmen zur Verfeinerung des gesamten Krisenmechanismus — von dem die Mindestpreise ja nur einen Teil bilden — ... aber nicht geschlossen werden [kann], daß der erste Eingriff untauglich war und deshalb nicht beachtet zu werden brauchte.

Schließlich trägt die Kommission vor, bereits im Juni 1977 hätten die ersten Nachprüfungen stattgefunden und sie habe bis zum 23. Januar 1978 bereits 62 Nachprüfungen durchgeführt und 8 Verstoßverfahren eingeleitet.

b) Rechtslage

Nach Auffassung der Kommission berauben ihre obigen Ausführungen zum Sachverhalt die Rechtsausführungen [der Klägerin] ihrer Grundlage; es seien nur noch wenige ergänzende Bemerkungen notwendig.

1. Argumente der Klägerin gegen die Sanktionsentscheidung

Nach Ansicht der Kommission besteht die von der Klägerin angewandte Methode darin, daß zunächst jeweils der Inhalt einer Vertragsbestimmung dargestellt und dann ein Ausschnitt aus dem Sachverhalt wiederholt werde, der angeblich einen Bezug zum angeführten Rechtssatz hat, und daraus dann auf Verletzung dieses Rechtssatzes geschlossen werde. Diese Methode laufe auf eine Wiederholung der Sachverhaltsausschnitte und der Argumente hinaus; deshalb hält es die Kommission für angebracht, nicht von den Vertragsartikeln, sondern von den vorgebrachten Argumenten auszugehen.

1.1. Angeblich unheilvolle Folgen der Anwendung der Entscheidung

Die Kommission erinnert daran, daß die Klägerin behauptet habe, die angefochtene Entscheidung ziele darauf ab, sie um ihre Absatzmöglichkeiten für Betonstahl zu bringen und sie so zu zwingen, ihre Arbeiter zu entlassen sowie ihre Wettbewerbsbedingungen gegenüber ihren Konkurrenten zu pervertieren.

Die Kommission meint, dies seien schwerwiegende Vorwürfe, die auf die Behauptung hinauslaufen, die Kommission habe die Klägerin absichtlich schädigen wollen; sie verwahrt sich gegen diese Unterstellungen, für die es nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt.

Gegen die Argumentation der Klägerin bringt sie vor, daß aus dem Umstand, daß gegen die Preisentscheidung verstoßen worden ist, ... kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hergeleitet werden [kann] und daß die Änderungen und ergänzenden Maßnahmen die Verbindlichkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung unberührt ließen.

1.2. Gleichbehandlung der Klägerin mit den Unternehmen, die nicht gegen die Mindestpreisregelung verstoßen haben

Die Kommission wendet sich gegen die langen Ausführungen der Klägerin, mit denen bewiesen werden soll, daß diese sich — unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots — in gleicher Lage wie ein Unternehmen befunden hat, das nicht gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen hat, mit dem Vorbringen: Der entscheidende Punkt besteht hier darin, ob ein Unternehmen die Mindestpreise einhält oder nicht.

Sie wendet sich auch gegen das Argument, die Gleichheit ergebe sich daraus, daß die Klägerin anfänglich die Mindestpreise beachtet habe, indem sie behauptet, deswegen sei die Klägerin ja nicht bestraft worden; im übrigen sei die Behauptung in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.

Schließlich weist die Kommission auch das Argument zurück, durch die angefochtene Entscheidung würden die Grundrechte verletzt, weil diese Verletzung ... wiederum in einer Diskriminierung und einer Verletzung des Gleichheitssatzes bestehen [soll]; dieses Argument habe sie bereits widerlegt.

1.3. Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Unternehmen, die ebenfalls gegen die Mindestpreisregelung verstoßen haben

Die Kommission trägt vor: Abgesehen von der fehlenden tatsächlichen Grundlage dieses Arguments (vgl. oben B a 2., S. 965) läuft es auf den ... Einwand des Notstandes hinaus.

1.4. Angeblicher Notstand der Klägerin

Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 16/61 vom 12. Juli 1962 (Slg. 1962, 581) die Voraussetzungen für die Anwendung des Begriffes der Notwehr festgelegt habe: demnach sei erforderlich,

daß die Drohung unmittelbar ist,

daß die Gefahr unmittelbar bevorsteht,

daß ihr mit keinem anderen rechtmäßigen Mittel begegnet werden kann.

Da nur ein geringer, weitgehend saisonal bedingter Rückgang der Lieferungen der Klägerin festgestellt werden könne, hätte die Klägerin ihre Produktion einschränken können. Außerdem sei die Maxhütte in einen Konzern eingebettet, sie sei kein Monoproduzent und ihre Listenpreise hätten über den Mindestpreisen gelegen, so daß deren Einhaltung keine besonderen Schwierigkeiten für die Klägerin hätte mit sich bringen sollen. Demnach lägen die Voraussetzungen für einen Notstand nicht vor.

Die Kommission weist darauf hin, daß bis zum heutigen Tage Mindestpreise in Kraft seien, die von den Marktteilnehmern beachtet und zum Teil schon überschritten werden, und jedenfalls das Notstandsargument — das ... von einer Reihe anderer Kläger gleichfalls vorgetragen worden ist —, wenn man ihm folgen wollte, jedes Unternehmen dazu berechtigen würde, ebenfalls die Mindestpreise nicht zu beachten, soweit sie von seinen Konkurrenten nicht beachtet würden. Nach Auffassung der Kommission seien — im Gegenteil — Verstöße zu ahnden, um die Gesamtheit der Unternehmen zu der notwendigen Disziplin und Solidarität anzuhalten, auf deren Grundlage allein ein System von Mindestpreisen funktionieren kann.

1.5. Angeblich unzureichende Begründung

Da es nicht zutreffe, daß die Klägerin anfangs die Mindestpreise beachtet und dadurch einen Schaden erlitten habe, brauchte diese Behauptung nach Auffassung der Kommission in der Begründung nicht widerlegt zu werden. Ausweislich der Entscheidungsbegründung habe sie jedoch die derzeitige Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt.

2. Einrede der Vertragswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77

Die Kommission widerspricht der Behauptung der Klägerin, die Entscheidung Nr. 962/77 habe durch Aussparung des Handels und der Importe zu einer Diskriminierung geführt; es sei bereits ausgeführt, daß diese Vorwürfe der Grundlage entbehren (vgl. oben B a 4. und 5., S. 966). Vor allem laufe dieses Argument darauf hinaus, jedem Unternehmen zuzugestehen, daß es hoheitliche Anordnungen umgehen könne, und daß diejenigen Unternehmen, denen diese Möglichkeit verschlossen sei, gegenüber den Gesetzesbrechern diskriminiert würden — eine Auffassung, für die sich aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung nichts herleiten lasse.

Sie weist darauf hin, daß die Entscheidung Nr. 962/77 ... eine allgemeine Entscheidung [ist], die in absolut gleicher Weise alle Unternehmen verpflichtet, welche Betonstahl herstellen und absetzen, und daß ihr demzufolge die Behauptung abwegig erscheine, sie habe versucht, nur einige Unternehmen an die Mindestpreise zu binden und es den übrigen zu ermöglichen, den Erstgenannten Marktanteile wegzunehmen.

Was die von der Klägerin angeführten sonstigen Artikel angehe, so würden sie im Zusammenhang mit der angeblichen Diskriminierung angeführt; die Rügen seien daher gegenstandslos.

3. Zur Beweiserhebung

Die Kommission wendet sich gegen sämtliche Beweisanträge der Klägerin.

C — Die Erwiderung der Maxhütte

a) Sachverhalt

Die Klägerin wiederholt und vertieft die Ausführungen in der Klageschrift:

Im Juli 1977 seien ihre Absätze erheblich zurückgegangen; dies sei nur zu 40 % auf allgemeine Markteinflüsse und zu 60 % auf individuelle Faktoren, nämlich die Tatsache, daß sie im Unterschied zu ihren Konkurrenten die Mindestpreise im Juni und Juli 1977 eingehalten habe, zurückzuführen.

1. Erster Schritt: Ausschaltung des auf allgemeinen Markteinflüssen beruhenden Teils des Absatzrückgangs der Klägerin

Die Klägerin bemüht sich — durch eine zusammenfassende Tabelle, in der sie die in der Klage angegebenen Zahlen verwendet (Erwiderung S. 9) — darzutun, daß nur etwa 40 % (39 % in Bayern und 41 % in der gesamten Bundesrepublik Deutschland) des Rückgangs ihres Absatzes auf die von der Kommission angeführten Umstände, d. h.

das bevorstehende Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77, das zu Vorratskäufen geführt habe,

Ferien und

saisonale und konjunkturelle Schwankungen

zurückzuführen seien. Demnach habe sie ungefähr 60 % ihres Marktanteils aus individuellen, von den allgemeinen Markteinflüssen unabhängigen Gründen verloren.

Noch immer mit dem Ziel, zu beweisen, daß ihr Absatzrückgang nicht im wesentlichen durch die allgemeinen Marktschwankungen verursacht worden ist, stellt die Klägerin — gestützt auf zwei verschiedene Berechnungsmethoden — fest, daß ihr Absatzrückgang in der Tat höher als der ihrer Konkurrenten gewesen sei und daß der relative Variationskoeffizient (der bereits in der Klage verwendet wurde) zeigt ..., daß die Absatzschwankung bei der Klägerin erheblich größer ist als bei ihren Konkurrenten.

Schließlich äußert die Klägerin Erstaunen über das Schweigen der Beklagten zu dieser Beweisführung, die bereits in der Klageschrift enthalten gewesen sei, und bringt ihre Sorge darüber zum Ausdruck, daß die Kommission hierauf möglicherweise erst in der Gegenerwiderung entgegnet, so daß ihr die Möglichkeit abgeschnitten würde, der Kommission schriftlich zu entgegnen.

2. Zweiter Schritt: Ermittlung der im Individualbereich der Klägerin liegenden Ursache für den Absatzrückgang der Klägerin

2.1. Zurückweisung des Vorbringens der Kommission

Die Klägerin bestreitet zunächst, daß nach ihrem Zusammenschluß mit der Firma Klöckner-Werke AG eine Änderung der Unternehmenspolitik eingetreten sein könne; demnach kann dieser Zusammenschluß ihrer Auffassung nach auch nicht ursächlich für den Absatzrückgang im Juli 1977 gewesen sein.

Sie bestreitet auch, daß ihr Herstellungsverfahren weniger kostengünstig als die Herstellung im Elektroofen sei, und trägt vor, dies treffe nur zu, wenn Schrott sehr billig verkauft werde, da bei der Herstellung im Elektroofen Schrott verwendet werde, während beim OBM-Verfahren (Oxygen-Bodenblas-Maxhütte-Verfah-ren) lediglich zwischen 25 und 75 % Schrott verwendet würden. Die Anwendung dieses Verfahrens stelle also ebenfalls keine Ursache für den Absatzrückgang der Klägerin dar; dieser sei darauf zurückzuführen, daß sie der Entscheidung Nr. 962/77 Gehorsam gezollt habe.

2.2. Individuelle Ursachen des Absatzrückgangs der Klägerin

2.2.1. Einhaltung der Preise durch die Klägerin im Juni und Juli

Die Klägerin verwahrt sich gegen die Behauptung der Kommission, sie habe von vornherein die Mindestpreise unterschritten; sie wiederholt, daß sie anfänglich — von Juni bis August 1977 — die Mindestpreise strikt eingehalten habe; ab August habe sie dann ihren Kunden zugesagt, sie werde an den Preisen etwas tun, und schließlich ab November, Dezember 1977, als sie festgestellt habe, daß sich der Mindestpreis im Markt in keiner Weise durchgesetzt hatte, habe sie die Preisanpassung mit den Kunden im einzelnen ausgehandelt und durch Gutschriften verwirklicht. Sie bietet Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens durch Zeugen und die Vorlage ihrer Buchführung an und trägt vor, ihre Kunden hätten ... sich nicht im Juni und Juli von der Klägerin abgewandt, wenn diese ihnen von vornherein spätere Preiszugeständnisse zugesagt hätte.

Da sie ab Mitte August Preiszugeständnisse gemacht habe, habe sie — aus kaufmännischen Gründen — bei den früheren, d. h. im Juli abgeschlossenen Geschäften nachträglich das gleiche tun müssen, abwohl sie rechtlich sicher nicht gezwungen gewesen sei, für diese zum Mindestpreis abgeschlossenen Geschäfte Preiszugeständnisse zu machen.

2.2.2. Unterbietung der von der Klägerin beachteten Mindestpreise bis Ende Juli 1977

Die Klägerin habe rechtmäßig unterboten werden können durch Händler und Importeure und unrechtmäßig durch andere Unternehmen.

2.2.2.1. Der Handel

Die Klägerin ist der Auffassung — für deren Richtigkeit sie eine Reihe von Beweisen anbietet —, daß der gesamte Absatz an Betonstahl ... über den Handel [läuft]: Direktgeschäfte zwischen Produzenten und Verbrauchern gebe es nicht.

Die Behauptung der Kommission, durch die Entscheidung Nr. 962/77 sei die Mindestpreisanordnung auf Verkaufsorganisationen und Zwischenpersonen“ ausgedehnt worden, gehe ins Leere, weil beide ... auf dem deutschen Betonstahlmarkt keine Rolle [spielen].

Entgegen dem Vorbringen der Kommission ergebe sich auch aus der Entscheidung Nr. 31/53 keine mittelbare Bindung des Handelns an die Mindestpreise, da diese Entscheidung nur die Veröffentlichung von Preislisten, nicht aber die Höhe der Preise betreffe, außerdem nur für Streckengeschäfte gelte und — als solche — vom Handel seit jeher nicht beachtet werde.

Demnach behaupte die Kommission zu Unrecht, sie habe mit der Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS die Mindestpreisanordnung nur noch auf die übrigen Händler ausgedehnt; denn vorher waren überhaupt keine Händler auf dem deutschen Betonstahlmarkt erfaßt.

Die Entscheidung Nr. 3002/77 sei auch zu spät erlassen worden. Die Kommission hätte sie bereits bei Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 erlassen müssen; denn sie habe wissen müssen, daß der Handel über Bestände verfügt habe, mit denen er den Bedarf an Betonstahl für ... ein Sechstel des Jahres habe decken können, und daß er seine Lager außerdem zu unter den Mindestpreisen liegenden Preisen habe auffüllen können, und zwar auf dem Umweg über Importe, die jedenfalls seit Anfang 1976 eine ständig steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Nach Ansicht der Klägerin waren die Preisunterschreitungen durch den Handel um so mehr zu erwarten, als die Festsetzung der Mindestpreise eine Preiserhöhung um 34 % gegenüber dem vorher geltenden Marktpreis dargestellt habe. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin weiter vor, die Kommission behaupte zu Unrecht, die Erhöhung habe nur 22 % betragen, denn sie habe den Mindestgrundpreis (d. h. den Mindestpreis ohne Frachtkosten) mit dem effektiven Marktpreis (d. h. dem Marktpreis einschließlich Frachtkosten) verglichen.

Daß der Listenpreis der Klägerin — vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 — 600 DM betragen, also über dem künftigen Mindestpreis gelegen habe, besage wenig, da die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Produktion zu einem an die Preisliste der Hersteller in der Region Brescia angeglichenen Listenpreis verkauft habe; hierüber sei die Beklagte genau unterrichtet.

Schließlich trägt die Klägerin vor, die Handelsunternehmen, mit denen sie tatsächlich verbunden gewesen sei, seien im Jahre 1977 an die nicht mit ihr verbundene Firma Klöckner & Co. verkauft worden, und sie sei auch, nicht mit der Firma Klöckner Stahl GmbH zusammengeschlossen.

Somit könne der Handel ... nur von anderen Produzenten Betonstahl zu niedrigeren als den Mindestpreisen erhalten haben, dafür aber habe die Klägerin nicht einzustehen.

2.2.2.2. Die Importe

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe auf die ausführlichen, mit Zahlen belegten Darlegungen in der Klageschrift nicht entgegnet. Sie trägt ergänzend vor, die Einfuhren aus der Schweiz — die mit den Erzeugnissen der Klägerin in Bayern in unmittelbarem Wettbewerb stünden — seien im Juli 1977 um 170 % gestiegen, während die Gesamteinfuhren aus Drittländern nur um 6,5 % zugenommen hätten. Dadurch, daß die Kommission keinerlei Maßnahmen gegen derartige Einfuhren getroffen habe, habe sie die Klägerin schutzlos den Unterbietungen durch Einfuhren aus der Schweiz preisgegeben.

2.2.2.3. Mangelhafte Überwachung der Beachtung der Mindestpreise bis Ende Juli

Die Klägerin weist das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt zurück. Sie macht geltend, die Angaben der Kommission zur Zahl der bis zum 23. Januar 1978 durchgeführten Nachprüfungen seien nicht geeignet ... ihre Behauptung, sie habe alles Nötige zur Durchsetzung der Entscheidung Nr. 962/77 getan, zu erhärten.

Dies gelte um so mehr, so trägt die Klägerin weiter vor, als die Kommission auch vorbeugend, gestützt auf Artikel 47 des Vertrages, habe tätig werden können, und nicht nur nachträglich.

Die Klägerin bemüht sich sodann — durch auszugsweise Wiedergabe verschiedener Veröffentlichungen — nachzuweisen, daß die Kommission bis Ende 1977 gezögert habe, das Verhalten der Bresciani tatsächlich zu kontrollieren und zu ahnden, obwohl sie im zweiten Halbjahr 1977 erkannt habe, daß die Bresciani fortgesetzt gegen die Mindestpreisanordnung verstoßen hätten. Demzufolge macht die Klägerin der Kommission den Vorwurf, die Artikel 47 und 64 des Vertrages nicht schon von vornherein ab Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 angewandt zu haben; denn durch diese fehlenden Kontrollen sei die Klägerin in den Notstand versetzt worden. Sie sieht in diesem Vorwurf keinerlei Widerstand etwa wegen des UmStands, daß sie selbst gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen und deswegen mit einer Geldbuße belegt worden ist.

b) Klagebegründung

Die Klägerin hält die in der Klage enthaltenen rechtlichen Ausführungen und ihre Gliederung nach den einzelnen Artikeln in vollem Umfang aufrecht und fügt nur einige Präzisierungen und Erwiderungen hinzu.

1. Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages

1.1. Allgemeine Fragestellung

Die Klägerin beharrt auf ihrer Auffassung, sie befinde sich in der gleichen Lage wie die Unternehmen, die die Entscheidung Nr. 962/77 beachtet hätten. Sie präzisiert — in Erwiderung auf die hiergegen gerichtete Argumentation der Kommission —, daß diese Gleichheit sich daraus [ergibt], daß die Klägerin sich in einem Notstand befunden hat, und daß dieser Notstand kein selbständiges Argument sei, sondern nur Teil der Überlegungen, die sich für die Auslegung des Diskriminierungsverbots des Artikel 4 Buchstabe b aufdrängen.

Die Klägerin habe auch nie vorgetragen, daß der Notstand ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund im EGKS-Vertrag sei, sondern sie trage vor, daß er innerhalb der Anwendung des Diskriminierungsverbots zu berücksichtigen sei.

Demzufolge bietet der Verstoß der Klägerin ... keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Diese liege in der Entscheidung, eine Geldbuße zu verhängen, obwohl die Klägerin sich deshalb in der gleichen Lage wie die Unternehmen befunden habe, die die Mindestpreise eingehalten hätten, weil sie im Notstand gehandelt hat.

1.2. Der Notstand der Klägerin

Die Klägerin erinnert daran, daß der Rückgang ihres Absatzes zu 60 % auf individuelle Ursachen, und zwar im wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen sei, daß sie die Mindestpreisanordnung eingehalten habe, während andere sich darüber hinweggesetzt hätten. Dieses ihr Verhalten habe infolge einer Auslastung ihrer Kapazitäten von nur 17,6 %, die im wesentlichen auf den Absatzrückgang zurückzuführen gewesen sei, und infolge einer Erhöhung ihrer durchschnittlichen Kurzarbeitsquote von 13,5 % im ersten Halbjahr 1977 auf 24,2 % im dritten Quartal 1977 in ihrem Werk Haidhof erhebliche Verluste nach sich gezogen. Die Klägerin macht geltend, angesichts der Analyse der Ursachen dieser Absatzstockung im Juli habe sie sich nur dadurch helfen können, daß sie ihren Marktanteil ausgeweitet habe, indem sie unter den Mindestpreisen verkauft habe.

Das Argument der Kommission, die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 könne nicht dadurch in Frage gestellt sein, daß einige Unternehmen gegen diese Entscheidung verstoßen hätten, sei nicht stichhaltig, da es [hier] um die Rechtmäßigkeit nicht der ... allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77, sondern um die Rechtmäßigkeit der individuellen Sanktionsentscheidung [geht]. Deren Rechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht daraus, daß andere Unternehmen gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen haben, sondern aus dem Umstand, daß die Klägerin in eine Notstandslage gebracht worden ist.

Die Klägerin stellt ferner klar, daß sie „sich ... nicht auf die schwierige Lage der Stahlindustrie [beruft], sondern auf ihre eigene schwierige Lage; auch der isoliert gesehene Vorteil jener preisunterbietenden Unternehmen (die von Anfang an gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen hätten), sei nicht das, worauf sie sich berufe, sondern ihr eigener Schaden. Außerdem berufe sie sich auch nicht auf eine Pervertierung der Wettbewerbsbedingungen, sondern auf den Schaden, den die Klägerin auf Grund dieser Pervertierung erlitten hat. Die Klägerin schließt diese Passage ihres Vorbringens damit ab, daß sie die Behauptung der Kommission zurückweist, sie, die Klägerin, habe der Auffassung Ausdruck gegeben, es sei die Absicht der Beklagten gewesen, der Klägerin Schaden ... zuzufügen.

1.3. Wirkungen eines der Klage stattgegebenen Urteils auf die künftige Anwendung von Artikel 61 EGKS-Vertrag

Die von der Kommission geäußerte Befürchtung, eine solche Argumentation (bezüglich des Notstands) laufe auf das Recht jedes Unternehmens, die Entscheidung Nr. 962/77 nicht zu beachten, und damit auf die rechtliche Wirkungslosigkeit des Artikels 61 EGKS-Vertrag hinaus, ist nach Auffassung der Klägerin aus folgenden Gründen unberechtigt:

Erstens müsse jedes Unternehmen nachweisen, daß es ein ernstes Opfer für die Gemeinschaft ... erbracht hat und daß der Notstand allein durch dieses Opfer verursacht worden sei.

Zweitens gebe es keine dem ihrenvergleichbare Fälle, da die Kommission keinen einzigen derartigen Fall angeführt habe.

Drittens sei die Klägerin, da sie die Mindestpreise im Juni und Juli beachtet habe, anders als die Unternehmen zu behandeln, die sich von vornherein über die Mindestpreisanordnung hinweggesetzt hätten.

Demnach bedeute die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung keine Gefahr für die Anwendbarkeit des Artikels 61 EGKS-Vertrag, vielmehr wird [das] die Rechtsstaatlichkeit der Gemeinschaft bestätigen.

3. Beweisanträge

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission bestreite entgegen ihren Erklärungen die Tatsachen, bezüglich deren eine Beweiserhebung beantragt worden sei; eine solche Beweiserhebung sei also erforderlich, um so mehr als die Tatsachen, die auf diese Weise bewiesen werden sollten, für die Lösung des Rechtsstreits erheblich seien.

So sei für die Lösung des Rechtsstreits zunächst die Kenntnis der Zahl der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen von Bedeutung, wenn auch die Erhebung dieses Beweises ... erheblich für die Rechtswidrigkeit nur der angefochtenen Bußgeldentscheidung [ist], nicht hingegen für die exception d'illégalité betreffend die Entscheidung 962, da die Rechtmäßigkeit der letzteren nicht im nachhinein davon abhängen [kann], ob ihre Durchführung ordnungsgemäß überwacht wird.

Ebenso sei die Kenntnis der Gründe für die schrittweise Verstärkung der Kontrolltätigkeit der Kommission erheblich, weil sich daran die Unzulänglichkeit der Tätigkeit der Kommission auf diesem Gebiet ablesen lasse; dasselbe gelte für die Wirkung, die diese Tätigkeit auf den Markt ausgeübt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dieser Beweisantrag sei zulässig, denn Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag beschränkt nicht das, was der Gerichtshof für ein Urteil heranziehen muß, sondern nur das, was er, nachdem es ihm vorliegt, einer eigenen Würdigung unterziehen darf.

Was den Beweis für die Ursache ihres Absatzverlustes angehe, so sei keinerlei Beweiserhebung erforderlich, wenn der Gerichtshof sich der Beweisführung in ihren Schriftsätzen anschließe.

Zu ihrem Antrag auf Vorlage der Unterlagen durch die Kommission weist die Klägerin darauf hin, daß diese nach Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes verpflichtet sei, dem Gerichtshof in jedem Fall alle Vorgänge zu der beim Gerichtshof anhängig gemachten Streitsache zu übersenden. Dies gelte um so mehr, als hier die Vorlage dieser Unterlagen zum Beweis der Tatsachenbehauptung dienen solle, daß die Kommission gewußt habe, daß die Bresciani ständig vorsätzlich die Mindestpreise unterboten, daß infolgedessen die anderen Unternehmen, die die Mindestpreise beachteten, Absatzeinbußen hinnehmen mußten und daß für diese Unternehmen die einzige Abhilfe darin bestand, daß auch sie die Mindestpreise unterschritten.

D — Die Gegenerwiderung der Kommission

a) Sachverbalt

Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerin habe im wesentlichen die Kausalität des angeblichen Notstands darzulegen versucht; nach ihrer Ansicht besteht jedoch eine solche Kausalität aus folgenden Gründen nicht:

1. Der Monat Juli

Der Monat Juli, auf den die Klägerin dauernd Bezug nehme, stelle eine Ausnahmeerscheinung dar, da bereits im August 1977 der Marktanteil der Klägerin wieder seinen früheren Umfang erreicht habe; dies werde durch die Graphiken der Klägerin (Seiten 9a und 9b der Erwiderung) bestätigt. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, daß nicht auf einen erheblichen Absatzrückgang geschlossen werden könne, indem man von einem Zeitraum von nur einem Monat ausgehe.

2. Der Monat Mai

Aus den oben erwähnten Graphiken ergebe sich für den Monat Mai — den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 962/77 — ein auffallender Anstieg des Marktanteils der Klägerin zu Lasten ihrer Konkurrenten; diese Tendenz habe sich, wenn auch abgeschwächt, noch im Juni fortgesetzt. Dies bedeute, daß die Maxhütte vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 in großem Umfang Verträge zu den alten Preisen abgeschlossen und so dazu beigetragen habe, daß Händler und Verbraucher mit billigem Betonstahl überschwemmt worden sind und die Verwirklichung des Mindestpreises erschwert wurde. Diese Absatzpolitik mache die Verschnaufpause des Monats Juli verständlich. Die Kommission fügt hinzu, diese Absatzpolitik, die nicht gerade zimperlich gewesen sei, spiegele sich in der Nichteinhaltung des Lieferprogramms für die Gruppe Nord wider, an der die Maxhütte einen Anteil von 37 % habe: Dieses Programm sei im zweiten Quartal 1977 um 32 % überschritten worden.

3. Keine Kausalität für das Preiselement

Die Kommission äußert zunächst die Auffassung, daß für ständige Kunden ... der Preisfaktor nicht so entscheidend [ist], daß sie sich von einem Monat zum anderen an neue unbekannte Lieferanten wenden; dies gelte um so mehr, als es sich in mehreren Fällen um Unternehmen des Klöckner-Konzerns handelt.

Sodann behauptet die Kommission weiterhin, daß die Klägerin von Anfang an ihren Abnehmern zugesagt hat, je nach der Preisentwicklung Rabatte in Form nachträglicher Gutschriften einzuräumen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die von der Klägerin gegebene Erklärung, daß in der Zeit von Juni 1977 bis Januar 1978 zwischen drei Phasen zu unterscheiden sei, vermöge nicht zu überzeugen, weil die Klägerin einerseits behaupte, erst ab August Rabattzusagen gemacht zu haben, andererseits aber darzulegen versuche, daß sie sich im Januar 1978 gezwungen gesehen habe, für die im Juni und Juli 1977 getätigten Abschlüsse Rabatte zu gewähren (die Kommission bietet Beweis durch zwei Gutschriftsanzeigen an); diese Rabatte seien also bereits im Juni zugesagt worden.

Soweit von ihr nachgewiesen sei, daß die Klägerin schon ab Juni eine Revision der zunächst fakturierten Mindestpreise zugesagt hat, fällt nach Ansicht der Kommission die Ursachenkette in sich zusammen, da der Absatzrückgang nicht auf die Einhaltung der Mindestpreise und die Absatzsteigerung nicht auf die Unterbietung dieser Preise zurückgeführt werden könnten.

4. Unerheblichkeit der Zahlen

Auf alle den angeblichen Absatzrückgang betreffenden Zahlen komme es rechtlich gesehen ... überhaupt nicht an, da erheblich allein der Nachweis sei, daß die Klägerin die Mindestpreise mißachtet habe; diesen Nachweis hat die Kommission geführt, er wird von der Klägerin nicht bestritten.

5. Unerheblichkeit der Produktionskosten

Die Ursache für die Verringerung des Marktanteils der Klägerin im Juli sei nicht darin zu sehen, daß die Klägerin im Juli nicht billig genug angeboten habe, sondern in der Sättigung der Nachfrage, die im wesentlichen auf die von der Klägerin im Mai und im Juni 1977 zu den alten Preisen getätigten Abschlüsse zurückzuführen sei. Die Kommission weist darauf hin, daß die Straße III (mit der Betonstahl hergestellt werde) schon vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 Verluste verursacht habe, während die Bresciani auch zu den alten Preisen ohne Verlust hätten verkaufen können.

6. Da ein beachtlicher Absatzrückgang nicht eingetreten sei, fielen die Ausführungen der Klägerin über die Ursachen des den Gesetzesverstoß rechtfertigenden Notstandes ins Leere

Die Kommission nimmt dennoch zu den verschiedenen aufgeworfenen Fragen Stellung.

6.1. Der Handel

Die Kommission wiederholt zunächst, daß es dem Handel dadurch ermöglicht worden sei, die Mindestpreise zu unterbieten, daß die Hersteller unter den Mindestpreisen verkauft hätten; denn es sei schwer vorstellbar, daß ein Händler billiger verkaufe als er eingekauft habe.

Nach Auffassung der Kommission trifft die Behauptung, daß der gesamte Absatz von Betonstahl über den Handel laufe, nicht zu; 1977 hätten die deutschen Produktionsunternehmen 15,3 % ihrer Gesamtlieferungen von Betonsstahl direkt an Verbraucher verkauft. Sie bestreitet auch die Behauptung der Klägerin, daß vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 3002/77 überhaupt keine Händler auf dem deutschen Betonstahlmarkt erfaßt gewesen seien; die Klägerin habe nämlich die Verkaufsorganisationen der Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten übersehen, die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland tätig seien.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß die Klägerin bei den Handelsgesellschaften, mit denen sie verbunden sei, die Maxhütte-Eisenhandelsgesellschaft mbH, Sulzbach-Rosenberg, nicht erwähnt habe, die sie ausweislich der Entscheidung Nr. 77/135/EGKS vom 22. Dezember 1976 (ABl. L 43, S. 32, vom 15. Februar 1977 unter Nr. 7) kontrolliere.

6.2. Die Importe

Die Kommission weist darauf hin, daß sie sich bereits seit dem 15. April 1977 dieser Frage angenommen habe und daß deshalb die Behauptung nicht zutreffe, das ganze Jahr 1977 über habe Betonstahl in großen Mengen völlig ungehindert eingeführt werden können. Es treffe auch nicht zu, daß die Importe eine ständig steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Denn zum einen sei mit dem vierten Quartal 1976 der Kulminationspunkt erreicht gewesen und der Anteil der Einfuhren im ersten Halbjahr 1977 von 48,2 % auf 36,9 % gesunken; zum anderen schließe diese (von der Klägerin angeführte) Zahl ganz offensichtlich Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein, da der Import aus Drittländern im Jahre 1977 nur 9,2 % der insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland verkauften Mengen betragen habe.

Diese Ausführungen bezögen sich im besonderen auch auf die Schweiz; insofern betont die Kommission auch, daß die Einfuhren aus diesem Land anormal hoch ... nur im Oktober und im Dezember 1977, nicht aber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Juni bis September 1977 [waren].

6.3. Die Überwachung

Diesbezüglich wiederholt die Kommission,

daß die ersten Nachprüfungen bereits im Juni 1977 stattgefunden hätten,

daß häufigere oder vorbeugende Kontrollen in dem fraglichen Zeitraum zwecklos gewesen seien und

daß es an der Ursächlichkeit für einen Absatzrückgang der Klägerin — erst recht für den angeblichen Notstand — fehle.

Weiter trägt sie vor, eine Nachprüfung sei nur bei Geschäften möglich, bei denen die Lieferungen bereits in Rechnung gestellt worden seien; da zwischen der Lieferung und der Versendung der Rechnung ein mehr oder weniger langer Zeitraum vergehe, wäre es sinnlos gewesen, Kontrollen bereits im Mai 1977 durchzuführen. Daß eine solche Nachprüfung während der ersten Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 unzweckmäßig gewesen wäre, werde auch dadurch bestätigt, daß einige Unternehmen — darunter die Klägerin — die Methode der erst nachträglich verbuchten Gewährung von Gutschriften angewandt hätten.

Sie wendet sich auch gegen den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, keine vorbeugende Nachprüfung eingeführt zu haben, indem sie darauf hinweist, daß Kontrollen und Sanktionen Verstöße ... nur nachträglich aufdecken und bestrafen können. Dies habe zur Folge, daß nicht das Verhalten der Kommission, sondern das der Unternehmen maßgeblich sei.

Zu der Beschuldigung der Bresciani trägt die Kommission — gestützt auf die Zahlen, die zur Messung des Ausmaßes der Einhaltung der von der Kommission aufgestellten Lieferprogramme ermittelt wurden — vor: Die Bresciani haben ... bessere Mengendisziplin geübt als gewisse Konkurrenten im Norden.

Schließlich betont die Kommission, durch die Argumentation der Klägerin werde der Eindruck erweckt, daß die Unternehmen ihre Erzeugnisse am liebsten zu Billigpreisen verschleudern möchten und gegen ihren Willen ... von der Kommission gezwungen werden, wieder angemessene Erlöse zu erzielen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern. Abschließend meint die Kommission, daß die besten Anordnungen der Kommission nicht zum Erfolg führen können, wenn sie von den Unternehmen mißachtet werden.

b) Klagebegriindung

Nach Ansicht der Kommission macht die Klägerin dadurch zwei ... Rückzieher, daß sie den Notstand nicht mehr als selbständiges Argument betrachtet wissen will und die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 fallen läßt.

1. Der Notstand und das Diskriminierungsverbot

Die Kommission meint, diese von der Klägerin durchgeführte Verschmelzung ändere nichts an dem Unterschied zwischen der Maxhütte und den Unternehmen, die die Mindestpreise eingehalten hätten. Sie bleibt dabei, daß die behauptete Diskriminierung nicht vorliege, weil die Lage der Klägerin und die der Unternehmen, die die Mindestpreise eingehalten hätten, nicht gleich seien.

Sie trägt weiter vor, die Behauptung der Klägerin, ihre Produktionskapazitäten seien nur zu 17,6 % ausgelastet gewesen, beziehe sich nur auf den Monat Juli und allein auf die Erzeugung von Betonstahl. Für das gesamte Jahr 1977 „ergibt sich bei der Klägerin eine Ausnutzungsquote von 56 %, während sie in Deutschland insgesamt bei 50 % gelegen habe; hierdurch werde bewiesen, daß die Klägerin in geringerem Maße als andere Produzenten von dem Absatzrückgang betroffen worden sei.

Auch die Zahlen für die durchschnittliche Kurzarbeitsquote erscheinen, so die Kommission weiter, zunächst recht eindrucksvoll, bei einem Vergleich mit anderen Unternehmen ergibt sich [aber], daß die Maxhütte ... noch relativ gut davongekommen ist.

2. Die angebliche Einmaligkeit der Lage der Klägerin

Die Kommission weist den Anspruch der Klägerin, nicht mit den anderen Unternehmen in einen Topf geworfen zu werden, die ebenfalls gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen haben, zurück, indem sie folgendes erneut vorbringt:

Die Klägerin habe im Juni/Juli 1977 nicht die Mindestpreise eingehalten, sondern sie lediglich formell fakturiert, um sie dann im Januar 1978 rückwirkend bis Juni 1977 zu korrigieren: Die Klägerin habe daher keinen Schaden durch Gesetzestreue erlitten.

Der Absatzrückgang im Juli 1977 sei nicht auf die Einhaltung der Mindestpreise, sondern vor allem auf die Absatzsteigerung im Mai und im Juni 1977 zurückzuführen.

Aus jedem dieser beiden Gründe folgt bereits unabhängig voneinander, daß die Klägerin kein besonderes Opfer erbracht hat und sich deshalb ... nicht auf einen Notstand berufen kann.

3. Die sogenannten Beweisanträge

Die Kommission bestreitet ... in erster Linie die Erheblichkeit der Beweisthemen, ohne auf offensichtlich unerhebliche Tatsachen einzugehen. An der Erheblichkeit der Beweisthemen fehle es vor allem deshalb, weil es an der Kausalität zur behaupteten Notstandssituation fehle. Da eine Notstandssituation nicht vorliege und die Lage der Klägerin nur die allgemeine Überkapazität und den Nachfragerückgang auf dem Betonstahlsektor widerspiegelt], könnten die Probleme der Unternehmen nicht durch Überwachung seitens der Kommission gebessert werden, sondern nur durch den Anpassungswillen der Unternehmen.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß alle Vorgänge zu der Streitsache bereits von der Klägerin als Anlage zu ihrer Klage vorgelegt worden seien.

Rechtssache 85/79

A — Die Klageschrift der Firma Korf

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1979 sei nichtig, weil sie gegen die Artikel 61 und 64 EGKS-Vertrag verstoße und einen Ermessensmißbrauch durch die Kommission darstelle. Um die Begründetheit ihrer Klage darzutun, macht sie zunächst Ausführungen zum Sachverhalt, bevor sie eine rechtliche Würdigung vornimmt.

a) Sachverhalt

Die Klägerin räumt ein, daß die Stahlindustrie in der Europäischen Gemeinschaft sich seit Anfang 1975 in einer Krise befunden hat, meint aber, Voraussetzungen für eine Überwindung der Stahlkrise wären strukturelle Anpassungsmaßnahmen gewesen. Es sei auf die Aufrechterhaltung von veralteten Anlagen in England, Frankreich, Belgien und Italien zurückzuführen, daß ein Überangebot entstehe, das zu einem Preisverfall führe.

Der Kommission sei es — trotz des Erlasses der Entscheidung Nr. 962/77 — nicht gelungen, die Schwierigkeiten auf dem Betonstahlmarkt zu bewältigen und sie habe einen Mißerfolg erlitten, weil sie nicht ... die Stahlhändler verpflichtete, die Erzeugerlistenpreise nicht zu unterschreiten. Die Kommission habe das Bestehen dieser Lücke selbst dadurch eingeräumt, daß sie — durch die Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 (ABl. L 352, vom 31. Dezember 1977, S. 8) — die Händler zur Einhaltung der Mindestpreise und — durch die Entscheidung Nr. 3003/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 (ABl. L 352, vom 31. Dezember 1977, S. 11) — die Unternehmen der Stahlindustrie dazu verpflichtet habe, Konformitätsbescheinigungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aufzustellen.

Dadurch, daß die Kommission es versäumt habe, diese Maßnahmen gleichzeitig mit der Festsetzung der Mindestpreise zu ergreifen, habe sie eine wesentliche Ursache dafür geschaffen, daß der Mindestpreis sich auf dem Markt nicht habe durchsetzen können.

Außerdem sei der Marktpreis nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 von den Bresciani so festgesetzt worden, daß er wesentlich unter den Mindestpreisen gelegen habe (350—380 DM statt 550 DM), ohne daß die Kommission versucht habe, die Aktivitäten der Bresciani ... einzuengen. Auf diese Weise hätten diese Unternehmen einen erheblichen Teil des deutschen Marktes erobert, und zwar zu Lasten der deutschen Unternehmen und vor allem der Klägerin, die die von der Kommission festgesetzten Mindestpreise respektiert und demzufolge, vor allem wegen eines Auftragsrückgangs im dritten Quartal 1977, sehr hohe Verluste erlitten habe (68 Millionen DM im Jahre 1977 gegenüber 34 Millionen DM im Jahre 1976).

Die Klägerin habe daher der Kommission mitgeteilt, daß sie der Entscheidung der Kommission nicht Folge leisten könne, wenn es nicht gelänge, der Entwicklung Einhalt zu bieten und die oberitalienischen Werke durch gezielte Maßnahmen zur Ordnung zu rufen.

Da die Kommission bis zum 30. September 1977 nichts unternommen habe und Herr Davignon auf einer Sitzung der Chambre Syndicale in Paris eine Erklärung abgegeben habe, die von den deutschen Teilnehmern dahin verstanden worden sei, daß die Kommission Unterschreitungen der Mindestpreise durch die deutschen Unternehmen tolerieren würde, habe die Klägerin Gutschriften erteilt und die Kommission hierüber umgehend unterrichtet.

b) Rechtliche Würdigung

1. Rechtswirksamkeit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS

Nach Artikel 61 des Vertrages könne die Kommission Maßnahmen treffen, deren Rechtsgültigkeit ... davon ab[hängt], ob sie mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgebots und des Übermaßverbots im Einklang stehen. Nach diesem Prinzip seien Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich seien und wenn das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

Die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sei unanwendbar, da sie zur Erreichung der in Artikel 3 des Vertrages genannten Ziele nicht erforderlich gewesen sei und auf einer fehlerhaften Grundlage beruht habe; denn obwohl von vornherein zweifelhaft habe sein müssen, ob die Bresciani — an denen bereits freiwillige Produktionsbeschränkungen gescheitert seien — sich solidarisch verhalten würden, habe die Kommission in der Entscheidung das solidarische Verhalten aller Betonstahlhersteller unterstellt.

Aus diesen Gründen habe die Entscheidung, die sowohl unvollständig gewesen sei — weil der Handel nicht an die Mindestpreise gebunden worden sei — als auch nicht angewandt worden sei — weil die Kommission nicht die erforderlichen Kontrollen bei den Bresciani durchgeführt habe —, zu beträchtlichen Verlusten der Klägerin geführt und diese in unzumutbarer Weise belastet. Darin liege ein grober Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Übermaßverbot. Schließlich habe diese Entscheidung die in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten Ziele erheblich gefährdet; jedenfalls liegt in der Festsetzung der Mindestpreise unter den gegebenen Umständen ein Ermessensmißbrauch der Kommission.

2. Fehlgebrauch des der Kommission in Artikel 64 eingeräumten Ermessens

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe aufgrund des ihr in Artikel 64 des Vertrages eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis kommen müssen, von der Festsetzung einer Geldbuße im Hinblick auf eine weder von ihr [der Klägerin] beherrschbare noch von der Kommission beherrschte Entwicklung der Marktverhältnisse abzusehen. Bei der Festsetzung der Geldbuße habe die Kommission ... verkannt, daß Strafen niemals Selbstzweck sein dürfen; dies seien sie aber im vorliegenden Fall, in dem das betroffene Unternehmen zunächst versucht habe, zu den Mindestpreisen zu verkaufen, sich dann aber nicht mehr an diese gehalten habe, weil andernfalls ein Stillstand der Produktion drohte.

Die Klägerin meint ferner, die Kommission habe die Entscheidung — offensichtlich — deshalb erlassen,, weil sie sich hiervon eine abschreckende Wirkung für die Zukunft versprach; es habe der Klägerin gegenüber aber keiner Abschreckung bedurft.

3. Im EGKS-Vertrag anerkannter Grundsatz des Eintritts in Wettbewerbspreise

Durch Artikel 60 § 2 Buchstabe b, der den Unternehmen die Angleichung ihrer Preise gestatte, werde den Unternehmen die Befugnis zugestanden, in einer den Erfordernissen des Wettbewerbs gerecht werdenden Weise zu reagieren; eine solche Ausnahmesituation liegt, nach Auffassung der Klägerin, auch im vorliegenden Fall vor.

4. Übergesetzlicher Notstand

Dieser Grundsatz — der in allen Rechtsordnungen der EG-Staaten anerkannt [ist] und ... somit Geltung auch für das Gemeinschaftsrecht [beansprucht] — sei im Hinblick auf die Lage der Klägerin anzuwenden, die nur deshalb gegen die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS verstoßen habe, weil eine Situation ein[trat], in der ein Stillstand der Produktion unvermeidbar geworden wäre.

5. Unangemessenheit

Die Entscheidung der Kommission, gegen die Klägerin eine Geldbuße festzusetzen, sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Maßnahme objektiv unangemessen ist.

Die Kommission mache nämlich keinen Unterschied zwischen den Bresciani — durch deren unsolidarisches Verhalten die Entwicklung auf dem Markt verursacht worden sei — und den Unternehmen (darunter die Klägerin), die die Leidtragenden dieser Entwicklung gewesen seien und sich erst sehr spät dazu entschlossen, in die Marktpreise einzutreten. Diese Haltung der Kommission sei um so unverständlicher, als sie in ihren Gesprächen mit den deutschen Unternehmen im Laufe des Jahres 1977 nie einen Zweifel daran gelassen hat, daß sie das Verhalten der Bresciani für die Verhältnisse auf dem Betonstahlmarkt verantwortlich machte.

6. Herabsetzung der Geldbuße

Hilfsweise beantragt die Klägerin eine Herabsetzung der Geldbuße, weil ihr allenfalls vorliegendes Verschulden als gering anzusehen sei. Denn ihr Verhalten beweise, daß sie sich zunächst an die Maßnahme zu halten versucht habe, von der sie sich selbst sehr viel versprochen habe und gegen die sie erst verstoßen habe, nachdem sie infolge des unsolidarischen Verhaltens der Bresciani gescheitert gewesen sei.

Dies bedeute, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 8/56, Slg. 1957, 189; Urteil 1/59, Slg. 1958— 1959, 431), nach der die Höhe der Geldbuße der Art der verletzten Vorschrift und der Schwere des Verstoßes Rechnung tragen [muß], nur eine symbolische Geldbuße ... gerechtfertigt sein kann.

B — Die Klagebeantwortung der Kommission

a) Sachverhalt

Die Kommission bestreitet, daß die Klägerin durch die Entwicklung des Marktes zu zusätzlichen Preiszugeständnissen in Form von Gutschriften gezwungen worden sei. In der Praxis werde bei Abschluß des Vertrages pro forma der Mindestpreis ausgewiesen und man sei sich darüber einig, daß später eine An-gleichung an den Marktpreis erfolgen werde, so daß der Mindestpreis vom Kunden niemals effektiv bezahlt werde: Er zahle nur den Saldo, das heißt die Differenz zwischen der Belastung in Höhe der Mindestpreise und der Gutschrift in Höhe der Differenz zu dem tatsächlich vereinbarten Preis.

Da die Klägerin schon Anfang Juni und im Juli 1977 Bestellungen entgegengenommen habe — sogar über erhebliche Mengen, was die Unrichtigkeit der Behauptung der Klägerin erweise, sie habe im Juli 1977 keinen Auftragsbestand gehabt — habe sie gegen die Verordnung Nr. 962/77 schon von deren Inkrafttreten an verstoßen.

Was die Entscheidungen Nrn. 3002 und 3003/77 angehe, so habe die Kommission diese nur deshalb erlassen, weil die Erfahrung gezeigt hatte, daß nur auf diese Weise eine lückenlose Einhaltung der Mindestpreise sichergestellt werden konnte; sie habe also nicht das Vorliegen einer Regelungslücke eingeräumt, denn diese Notwendigkeit sei bei Inkraftsetzung der Mindestpreise auch noch nicht deutlich gewesen.

Die Kommission bestreitet — unter Hinweis darauf, daß seit Juni 1977 Kontrollen durchgeführt wurden, die zu 28 Sanktionsentscheidungen führten — die Behauptung der Klägerin, sie habe nichts unternommen, um die Aktivitäten der Bresciani, die die Mindestpreise angeblieh vom ersten Tag an mißachteten, einzuengen.

Die Kommission meint, die Bresciani hätten nicht deshalb Marktanteile erobert, weil sie unter den Mindestpreisen verkauft hätten — dies habe ja auch die Klägerin getan —, sondern weil sie schon vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 kostengünstig produziert hätten und ihre Produkte zu günstigen Preisen hätten verkaufen können; zu dieser Zeit habe die bis zum 1. Juni 1977 gültige Preisliste der Klägerin für Betonstahl Preise vorgesehen, die über den festgesetzten Mindestpreisen gelegen hätten. Die Verluste der Klägerin dürften also nicht ohne weiteres auf die Einführung der Mindestpreise zurückgeführt werden, die der Klägerin eigentlich kaum Schwierigkeiten hätten bereiten dürfen.

b) Rechtslage

1. Anwendbarkeit der Entscheidung Nr. 962/77

Die Kommission stellt zunächst fest, daß die Klägerin — die mit der fraglichen Maßnahme einverstanden gewesen sei, bevor sie getroffen worden sei — die Situation, die im Mai 1977 bestand, heute offenbar anders beurteilt als damals. Sie trägt sodann vor, daraus, daß der Handel erst im Dezember an die Mindestpreise gebunden worden sei, lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß die Entscheidung Nr. 962/77 selbst a priori offensichtlich ihre Ziele nicht erreichen konnte. Dies gelte um so mehr, als in Artikel 61 EGKS-Vertrag das Instrument der Mindestpreise nur für die Produzenten vorgesehen sei und gerade nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst in einer zweiten Stufe ein Rückgriff auf Artikel 95 gerechtfertigt [war], um den Handel zur Einhaltung von Preisvorschriften zu verpflichten und hierdurch die Entscheidung Nr. 962/77 abzusichern. Außerdem macht die Kommission geltend, daß bei Erlaß einer solchen Maßnahme damit gerechnet werden mußte, daß gegen sie verstoßen würde und daß ein gesetzliches Gebot ... nicht dadurch seine Verbindlichkeit [verliert], daß es nicht beachtet wird.

Zu ihrer angeblichen Untätigkeit bei der Durchsetzung der Mindestpreise weist die Kommission auf die durchgeführten Nachprüfungen hin und macht geltend, daß die Strenge, mit der die Einhaltung eines Gebots überwacht und Verstöße geahndet würden, keinen Einfluß auf die Verbindlichkeit des Gebots habe.

Schließlich sei eine Angleichung nur an Preise eines Wettbewerbers möglich, die ihrerseits den geltenden Vorschriften entsprächen, und ein begangener Verstoß könne nicht wegen des Rechts zur Preisangleichung als durch das Fehlverhalten anderer Unternehmen gerechtfertigt angesehen werden.

2. Vorliegen eines Notstands

Die Kommission trägt zunächst vor, ein solcher Notstand sei nicht nachgewiesen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß die bis zum 1. Juni 1977 gültige Preisliste über den Mindestpreisen liegende Preise vorgesehen habe und die von der Klägerin erlittenen Verluste daher nicht ohne weiteres auf das Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 zurückzuführen seien. Außerdem hätte die Klägerin — wie alle anderen Produzenten von Betonstahl — bis zum effektiven Wirksamwerden der Markterholung die legalen Mittel anwenden, das heißt ihre Produktion verringern müssen, zumal die Einhaltung der Mindestpreise für die Unternehmen, deren Listenpreise vorher niedriger als die Mindestpreise gewesen seien, noch schwieriger gewesen sei.

Schließlich baue die Entscheidung Nr. 962/77 auf dem Grundsatz der Solidarität auf; wollte man [aber] Verstöße ohne weiteres als durch eine Notwehrlage gerechtfertigt ansehen, so würde jeweils der Verstoß eines Produzenten beinahe automatisch den Verstoß des nächsten rechtfertigen.

3. Der angebliche Ermessensmißbrauch

Die Kommission antwortet hier auf das, was die Klägerin unter der Bezeichnung Verstoß gegen das der Kommission in Artikel 64 eingeräumte Ermessen vorgebracht hat.

Sie weist zunächst auf die Zwiespältigkeit des Vorbringens der Klägerin hin, die ihr einerseits den Vorwurf mangelnden Nachdrucks — gegenüber den Bresciani — mache, andererseits aber mangelnde Nachgiebigkeit — ihr selbst gegenüber — vorhalte.

Gegen die Auffassung der Klägerin bringt sie sodann vor, die nach Artikel 64 gegebene Sanktionsbefugnis entfalle nicht dadurch, daß einige Unternehmen sich Verstöße zuschulden kommen ließen; mit der Verhängung der Sanktion gegen die Klägerin sei es für die Kommission ... schlicht und einfach darum [gegangen], dafür zu sorgen, daß die von ihr im Interesse aller Stahlunternehmen getroffene Maßnahme tatsächlich den angestrebten Erfolg erzielte.

Schließlich meint die Kommission, es bestehe kein Grund, diese verfeinerte Form der Mindestpreisunterschreitung durch Gewährung von Gutschriften für die Kunden nicht zu ahnden; hätte sie keine Sanktion verhängt, so hätte sie das System der Mindestpreise zur Wirkungslosigkeit verurteilt. Sie fügt hinzu, sie habe zu keiner Zeit erklärt, daß die festgesetzten Mindestpreise nicht eingehalten werden müßten.

4. Die Höhe der Geldbuße

Die Beklagte erinnert daran, daß ihr durch Artikel 64 EGKS-Vertrag die Befugnis verliehen sei, Geldbußen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festzusetzen. In allen Geldbußenentscheidungen, die die Kommission bisher wegen Verstoßes gegen Mindestpreisvorschriften getroffen habe, sei als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Geldbuße die Summe der Preisunterschreitung gewählt worden, also ein Betrag, der wesentlich niedriger sei als der Wert der unzulässigen Verkäufe. In aller Regel, und wenn keine besonderen mildernden Umstände vorgelegen hätten, seien 25 % der Summe der Preisunterschreitungen festgesetzt worden: dies hätte im vorliegenden Fall zu einer Geldbuße von 600000 DM geführt. Wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des betroffenen Unternehmens sei aber ein Satz von 10 % der Preisunterschreitungen angewandt worden; dies beweise, daß keine offensichtliche Unbilligkeit vorliege.

C — Die Erwiderung der Firma Korf

a) Sachverhalt

Die Klägerin weist darauf hin, daß sie die Preisunterschreitungen nicht bestreite; sie stellten jedoch keinen Rechtsverstoß dar, da die Klägerin deshalb in eine Zwangslage geraten sei, die es erforderlich gemacht habe, sich den gegebenen Marktverhältnissen anzupassen, weil es der Kommission nicht gelungen sei, die Mindestpreise durchzusetzen.

Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Kommission, sie habe die Mindestpreise zu keinem Zeitpunkt angewandt, mit der Begründung, die Kommission berufe sich lediglich auf die Praxis und arbeite mit Unterstellungen, die sie auf keinerlei Anhaltspunkte stützen könne. Die Klägerin habe im Gegenteil — durch persönliche Gespräche, die der im Bereich Absatz in verantwortlicher Position tätige Mitarbeiter Herr Dewald geführt habe — 10000 t zu den Mindestpreisen verkauft und in den Monaten Juli/August 1977 geliefert, ohne daß dabei irgendwelche Zusagen über eine später vorzunehmende Angleichung gemacht worden seien. Ihre Bemühungen, zu den Mindestpreisen zu verkaufen, seien erst später zunichte gemacht worden, nachdem der Handel die Forderung nach einem Preisangleich für die bereits verkaufte Menge oder deren Sistierung gestellt habe.

Dies sei auch die Erklärung dafür, daß die Klägerin in ihrer Klage vorgetragen habe, sie habe im Juli 1977 keinen Auftragsbestand gehabt: denn die gebuchten Aufträge — auf die die Kommission verwiesen habe — seien nicht fest gewesen, da über jeden Auftrag neu verhandelt und dabei eine Preissenkung habe vorgenommen werden müssen; so seien diese Aufträge in den Unterlagen zwar unverändert geblieben, aus kaufmännischer Sicht war jedoch der effektive Auftragsbestand zu diesem Zeitpunkt gleich Null.

Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, die Kommission habe zugegeben, daß die Entscheidung Nr. 962/77 zur Erreichung der angegebenen Ziele untauglich sei; die Einwendungen der Kommission gegen diese Behauptung fielen angesichts der in der Entscheidung Nr. 3002/77 enthaltenen Formulierung ... so daß die Einhaltung der Mindestpreisvorschriften zum Scheitern verurteilt ist, wenn die Stahlhändler ihre volle Handlungsfreiheit behalten und angesichts der Tatsache, daß es völlig unerheblich sei, ob dies bereits von vornherein deutlich war, in sich selbst zusammen; denn fest stehe jedenfalls, daß die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS zum Scheitern verurteilt war und die Kommission dies auch zugestanden hat.

Außerdem habe die Kommission ... von sich aus zunächst nichts getan, um den Mindestpreis ... durchzusetzen; denn sie habe die ersten Kontrollen erst im Juni und laufende Kontrollen erst ab Juli durchgeführt, nachdem die oberitalienischen Werke bereits ihren Marktpreis durchgesetzt hätten. Wenn die Kommission eingewandt habe, sie verfüge nur über beschränkte Nachprüfungsbefugnisse, so gestehe sie mit dieser Argumentation selbst ein, daß sie die Mindestpreise nicht habe durchsetzen können.

Was den Gesichtspunkt der Solidarität — auf der nach Auffassung der Kommission ein System von Mindestpreisen aufbauen muß — angeht, meint die Klägerin, die Kommission habe damit rechnen müssen, daß nicht alle Betonstahlhersteller sich solidarisch verhalten würden, und es habe damit ein weiterer Grund für die Kommission vorgelegen, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Einhaltung der Mindestpreise vom ersten Tag an durch alle Unternehmen sichergestellt werden kann, zumal das Niveau der festgesetzten Mindestpreise unrealistisch gewesen sei.

Jedenfalls kann nach Ansicht der Klägerin die Kommission, wenn ihre Befugnisse zur Durchsetzung der Entscheidung Nr. 962/77 nicht ausreichen, die festgesetzten Ziele nicht erreichen, zumal das Kommissionsmitglied Davignon vor dem Club des Marchands de Fer de la CECA erklärt habe, daß man auch mit Strafen keine Preiserhöhungen erzwingen könne, wenn der Markt dagegen stünde.

Deshalb stellt die Klägerin klar, daß sie der Kommission nicht vorwerfe, von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht zu haben, um gegen sie eine Geldbuße festzusetzen, sondern diese Befugnisse nicht vom ersten Tag an umfassend eingesetzt [zu haben], um den Erfolg der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sicherzustellen.

Die Klägerin bringt ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck, daß die Kommission jetzt ... der Tatsache, daß die im Jahre 1977 eingetretene Marktverunsicherung untrennbar mit dem rücksichtslosen und unsolidarischen Verhalten der Bresciani verknüpft ist, keine Bedeutung mehr beimessen wolle, wo sie doch — unter anderem von der Klägerin — darüber unterrichtet worden sei und selbst eine Lösung dieses Problems für erforderlich gehalten habe. Diese Haltung der Kommission — die sogar die Bresciani als ernsthafte Wettbewerber behandele — zeige, daß sie heute nicht mehr bereit ist, die seinerzeit bestehende, von ihr selbst für unerträglich gehaltene Situation, zur Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung zu machen. Dies gelte um so mehr, als der entscheidende Gesichtspunkt nicht die Frage sei, weshalb die Bresciani in der Lage seien, unter den Mindestpreisen zu verkaufen, sondern daß diese Verkäufe, durch die ein unter den Mindestpreisen liegender Marktpreis geschaffen worden sei, die Ursache für die Weigerung des Handels gewesen seien, seinen Bedarf bei den mit den Mindestpreisen arbeitenden Unternehmen zu decken. Gegen diese Machenschaften habe die Kommission von vornherein einschreiten müssen; da sie dies unterlassen habe, sei sie für die eingetretene Situation verantwortlich und dürfe daher keine Geldbuße gegen Unternehmen festsetzen, die von den Mindestpreisen nur abgegangen seien, um zu verhindern, daß andere Unternehmen — die diese Mindestpreise ignoriert hätten — auf ihre Kosten Marktanteile eroberten.

Die Klägerin bestreitet auch, daß alle Unternehmen durch die Entscheidung Nr. 962/77 in gleicher Weise betroffen worden seien. Denn

erstens hätten die Bresciani — durch Ausnutzung der Tatsache, daß Importe durch die Entscheidung nicht erfaßt worden seien — ihre Produktion in die Schweiz [exportiert], um sie von dort in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, und auf diese Weise die genannte Entscheidung umgangen;

zweitens hätten die großen Unternehmen — unter Ausnutzung der Tatsache, daß der Handel durch die Entscheidung nicht erfaßt worden sei — ihre Produktion über ihnen gehörende Handelsunternehmen absetzen können und auf diese Weise die Entscheidung Nr. 962/77 umgangen:

drittens habe die Entscheidung wegen dieser Umgehungsmöglichkeiten und des Fehlens behördlicher Kontrollen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der formal in gleicher Weise gebundenen Unternehmen geführt.

b) Rechtliche Schlußfolgerung

Die Klägerin beurteilt den obigen Sachverhalt dahin gehend daß die Entscheidung Nr. 962/77 zur Erreichung der angestrebten Ziele nicht nur nicht geeignet war, sondern für diejenigen Unternehmen, die das Gebot zur Einhaltung der Mindestpreise über einen bestimmten Zeitraum beachteten, zu unzumutbaren und ungleichen Belastungen führte.

Sie weist darauf hin, daß die Entscheidung Nr. 962/77 gegen den EGKS-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 3, verstoße, und macht zur Begründung geltend: Gegen diese Verpflichtung [aus Artikel 3] wird in grober Weise verstoßen, wenn Maßnahmen der Kommission wirtschaftliche Einbußen verursachen, die zu einem Produktionsstillstand und damit zu einer Vernichtung der Produktionspotentiale und der Arbeitsplätze führen.

Sie bringt weiter vor, die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlange, daß jeder hoheitliche Eingriff geeignet und erforderlich sein muß, um den erstrebten Erfolg zu erreichen; mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unvereinbar seien also solche Eingriffe, die zu Belastungen führen, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen und durch die einzelne Betroffene in unzumutbarer Weise belastet werden. Es habe auch auf der Hand gelegen, daß die Entscheidung Nr. 962/77 bei einzelnen Unternehmen zu Umsatzrückgängen und damit zu erheblichen Verlusten führen würde, während andere Unternehmen ihre Marktanteile ausweiteten.

Die Klägerin unterstreicht, daß es nicht von Bedeutung sei, ob diese Entwicklung bei Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 vorhersehbar gewesen sei, sondern daß entscheidend sei, welche tatsächlichen Auswirkungen von der Entscheidung verursacht wurden, zumal diese nach den bisherigen Erfahrungen mit den Bresciani eigentlich hätten vorhersehbar sein müssen.

c) Höhe der Geldbuße

Die Klägerin macht geltend, da sie ausschließlich gehandelt habe, um weiteren Schaden von ihrem Unternehmen abzuwenden, sei die Verhängung einer Geldbuße nicht gerechtfertigt. Zumindest sei die Buße erheblich herabzusetzen, weil ihr nur ein geringfügiges Verschulden angelastet werden könne.

D — Die Gegenerwiderung der Kommission

a) Sachverhalt

Die Kommission ist der Auffassung, auch die Ausführungen der Klägerin zu der angeblichen Tatsache, daß sie anfänglich die Mindestpreise eingehalten habe, seien geeignet, Mißverständnisse hervorzurufen; denn die Klägerin unterscheide nicht klar zwischen den (als Goodwillaufträge bezeichneten) 10000 t, die zum Mindestpreis verkauft und später annulliert worden seien, und den tatsächlich unter den Mindestpreisen verkauften Mengen. Die Goodwillaufträge könnten zwar durchaus auf Bemühungen der Klägerin zurückgehen, tatsächlich zum Mindestpreis zu verkaufen, es bleibe aber festzustellen, daß es zu einer tatsächlichen Anwendung der Mindestpreise gar nicht gekommen sei, weil die Aufträge annulliert worden seien. Jedenfalls gehe es gar nicht um diese 10000 t. Was die anderen Aufträge angehe — nur diese seien Gegenstand der Sanktionsentscheidung —, so habe die Klägerin gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen, und zwar von Anfang an, da nicht verständlich sei, warum der Handel, nachdem er die ; sogenannte Goodwillmenge bereits im Mai 1977 annulliert habe, ab 7. Juni 1977 bereit gewesen sein sollte, zu Mindestpreisen zu bestellen; dies habe er demnach nicht ohne die gleichzeitige Zusage einer späteren Angleichung an die Marktpreise‘ getan. Dem nicht besonders klaren Vorbringen der Klägerin könne nicht entnommen werden, daß der Handel die Forderung nach dieser Angleichung an die Marktpreise erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt habe; vielmehr spreche alles dafür, daß von vornherein eine Angleichung zugesagt worden sei. Somit sei festzustellen, daß die Klägerin die Mindestpreise zu keinem Zeitpunkt tatsächlich angewandt habe.

Die Kommission beharrt auf ihrer Auffassung bezüglich des Auftragsbestandes der Klägerin und wendet gegen deren Vorbringen ein, die Verträge seien fest abgeschlossen und die Vertragspartner demnach zu ihrer Erfüllung verpflichtet gewesen; die Neuverhandlungen hätten sich nur auf die Höhe der Angleihung an den Marktpreis bezogen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Unterscheidung zwischen dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Auftragsbestand und einem Auftragsbestand unter kaufmännischen Gesichtspunkten berufen, denn die Kommission könne bei ihren Kontrollen nur von den vorhandenen Unterlagen und Geschäftsbüchern ausgehen, die die Unternehmen bereitzuhalten hätten.

Die Kommission bleibt auch bei ihrem Vorbringen, daß erst die gewonnene Erfahrung ... die Einbeziehung des gesamten Handels in das Mindestpreissystem gerechtfertigt erscheinen [ließ]; denn einige Händler — die als verlängerter Arm der Produktionsunternehmen anzusehen seien — und die Zwischenpersonen im Sinne der Entscheidungen Nrn. 30/53 und 31/53 seien bereits durch die Entscheidung Nr. 962/77 erfaßt worden, jedenfalls habe bei den unabhängigen Händlern zum fraglichen Zeipunkt nicht nachgewiesen werden können, daß auch ihre Einbeziehung in die Regelung notwendig gewesen sei, und diese sei nur in Anwendung des Artikels 95 möglich gewesen. Diese Notwendigkeit habe sich im Gegenteil erst durch das Verhalten der Unternehmen ergeben, die unter den Mindestpreisen verkauft hätten. Insofern liege in der Berufung auf Preisunterschreitungen durch den Handel ein venire contra factum proprium.

Bezüglich des von der Klägerin für unrealistisch angesehenen Niveaus der Mindestpreise weist die Kommission darauf hin, daß Mindestpreise, wenn sie die gesetzten Ziele erreichen sollten, notwendigerweise höher liegen müßten als die vorher praktizierten Marktpreise und daß der Preis im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und verschiedener Basispreise des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt worden sei. Sie macht außerdem geltend, bei der Äußerung des Kommissionsmitglieds Davignon habe es sich nicht etwa um das Eingeständnis, daß die Festsetzung von Mindestpreisen von vornherein zwecklos sei, gehandelt, sondern im Gegenteil um einen Appell an die Solidarität der Marktteilnehmer.

Was die angeblichen Machenschaften der Bresciani angehe, so wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen der Klägerin mit dem Hinweis, daß das Preisniveau der Bresciani bereits vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 mit Abstand am niedrigsten und das niedrige Marktpreisniveau der Grund für die Einführung der Mindestpreise gewesen sei. Die Klägerin versuche — indem sie ein unrichtiges Bild entstehen lasse — lediglich, den Eindruck zu erwecken ..., als habe sie über längere Zeit den Mindestpreis angewandt, während sie tatsächlich ... die Mindestpreise zu keinem Zeitpunkt angewandt habe.

Die Kommission weist auch die Behauptung der Klägerin zurück, die Bresciani hätten die Entscheidung Nr. 962/77 durch Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in die Schweiz und Einfuhr von dort in die Bundesrepublik Deutschland umgangen, und zwar mit der Begründung, daß die Klägerin diesen Sachvortrag nicht nur in keiner Weise substantiiert habe, sondern daß es vor allem auf die Richtigkeit dieser Behauptung nicht ankommt (s. unter b, S. 988). Sie weist darauf hin, daß sie hinsichtlich der Importe eine Reihe von Maßnahmen ergriffen habe, insbesondere was die Schweiz angehe, die Anfang 1978 zusagte, für Exporte von Betonstahl in die Gemeinschaft die Mindestpreise zu beachten.

Schließlich erklärt die Kommission, die Ausführungen der Klägerin zu den angeblich ungleichen Auswirkungen der Mindestpreisentscheidung wegen der unterschiedlichen Absatzwege, also die von der Klägerin so genannte Nichteinbeziehung des Handels, seien ihr nicht recht verständlich.

b) Rechtslage

Zunächst betont die Kommission weiterhin, daß die Entscheidung Nr. 962/77 durchaus geeignet gewesen sei, die verfolgten Ziele zu erreichen. Die These der Klägerin, daß Mindestpreise ... nicht festgesetzt werden [dürfen], wenn nicht sichergestellt werden kann, daß sie von allen betroffenen vom ersten Tag an beachtet werden, sei unhaltbar, weil ein gesetzliches Gebot ... nicht deshalb unverbindlich [ist], weil es möglich ist, gegen dieses Gebot zu verstoßen.

Dementsprechend trägt die Kommission vor, für die Rechtsverbindlichkeit eines Gebots komme es nicht darauf an, in welchem Maße seine Beachtung kontrolliert werde. Sie stellt insofern klar, daß jedenfalls Kontrollen durchgeführt worden seien, dies aber nur bei tatsächlich durchgeführte[en] Geschäfte[n] ... also [bei] Lieferungen, die dem Käufer bereits in Rechnung gestellt worden sind, möglich gewesen sei. Im Stahlsektor vergehe zwischen Auftragserteilung und Lieferung eine verhältnismäßig lange Zeit und bei Betonstahl im besonderen sei davon auszugehen gewesen, daß die Unternehmen in Erwartung der Mindestpreisregelung möglichst viele Aufträge noch vor dem Inkrafttreten der Entscheidung abgewickelt hatten. Die Durchführung von Kontrollen schon im Mai sei daher sinnlos gewesen.

Zur Frage der italienischen Exporte in die Schweiz, die dann in die Bundesrepublik eingeführt worden sein sollen, macht die Kommission geltend, die Tatsache, daß ein gesetzliches Gebot legal umgangen werden könne, ändere nichts an seiner Rechtsverbindlichkeit. Es komme daher nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutreffe.

Außerdem erklärt die Kommission, die Entscheidung Nr. 962/77 habe nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin geführt. Denn die Klägerin habe nicht infolge des Mindestpreissystems Verluste erlitten, da sie ja bereits vom 7. Juni 1977 an Aufträge formal zu Mindestpreisen hereingenommen und Gutschriften zugesagt habe. Es bleibe also nur die annullierte Menge von 10000 t übrig, der entgangene Gewinn aus den diesbezüglichen Aufträgen könne aber ebenfalls nicht ohne weiteres als ein echter unzumutbarer Verlust angesehen werden, da keineswegs dargetan sei, daß diese Menge bei anderen Anbietern unter dem Mindestpreis gekauft worden sei; selbst wenn dies so wäre, ginge der Verlust auf das Verhalten der Unternehmen, die gegen die Entscheidung Nr. 962/77 verstoßen hätten, nicht aber auf die Entscheidung selbst zurück.

Die Kommission beharrt auf ihrer Auffassung, daß die Entscheidung Nr. 962/77 nicht gegen die in Artikel 3 genannten Ziele des Vertrages verstoße, das von der Klägerin gezeichnete du- _ stere Bild bei ihr nicht Wirklichkeit geworden sei und die Klägerin das Vorliegen einer Notstandssituation nicht nachgewiesen habe.

Schließlich macht die Kommission geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 stehe nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, denn obwohl zwei Betroffene, von denen der eine die Entscheidung nicht beachte, sich in einer unterschiedlichen Lage befänden, [behandelt] das Gebot selbst, und nur darauf kommt es an, beide gleich.

c) Die Höbe der Geldbuße

Nach Ansicht der Kommission trägt die Klägerin nichts Neues vor. Infolgedessen weist sie darauf hin, daß die Klägerin die Mindestpreise — und zwar von Anfang an — nicht angewandt habe und ihr Verhalten, nämlich die Gewährung von Gutschriften, deshalb als genauso schwerer Verstoß zu bewerten [ist] wie eine von vornherein offene Unterschreitung der Mindestpreise.

IV — Mündliche Verhandlung

Verbundene Rechtssachen 154, 205, 206, 226 his 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. und 18. Oktober 1979 mündlich verhandelt. Sie haben auf die Fragen des Gerichtshofes geantwortet und alle Informationen, die sie für zweckdienlich hielten, vorgebracht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Zwölf Unternehmen, die Betonstahl herstellen, haben Klage auf Aufhebung und hilfsweise auf Abänderung der individuellen Entscheidungen erhoben, mit denen die Kommission ihnen jeweils Geldbußen wegen Verstoßes gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABl. L 114, S. 1) auferlegt hat; diese Klagen sind zwischen dem 14. Juli 1978 und dem 26. Mai 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Alle diese Unternehmen haben ihre Klage auf Artikel 36 EGKS-Vertrag gestützt und die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 geltend gemacht, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wurde; sie haben außerdem eine Reihe von Rügen erhoben, die die individuellen Sanktionsentscheidungen betreffen.

2 Durch Beschluß vom 27. Juli 1979 hat der Gerichtshof neun dieser Rechtssachen, die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia die Unternehmen aus der Region Brescia, nämlich die Firmen Valsabbia (154/78), Stefana Fratelli (205/78), AFIM (206/78), Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuna (228/78), Rumi (263/78), Feralpi (264/78) und OLS (39/79), betreffen, gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden. In der Sitzung vom 17. und 18. Oktober 1979 ist außerdem in drei Rechtssachen verhandelt worden, die andere Betonstahlhersteller, nämlich die Firmen Montereau (31/79), Maxhütte (83/79) und Korf (85/79) betreffen. Da diese zwölf Rechtssachen, wie die jeweilige mündliche Verhandlung bestätigt hat, den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

3 Die parallelen Darlegungen der Parteien im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung lassen sich in allen Rechtssachen zwei Komplexen zuordnen, der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung gemäß Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag und der Klage gegen die individuellen Bußgeldentscheidungen im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrages.

4 Was den ersten Komplex angeht, so stellt sich die Frage, ob die Einrede der Fehlerhaftigkeit und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Klagegründe der offensichtlichen Verkennung des Gemeinschaftsrechts und des Ermessensmißbrauchs zulässig sind. Diese Frage ist vorab zu klären.

5 Sodann sind die Rügen zu prüfen, welche die Klägerinnen gegen die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 vorbringen: Die Entscheidung ist nacheinander an ihrer Rechtsgrundlage Artikel 61, an den anderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags sowie an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die für die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages maßgeblich sind, und schließlich an den Zielen zu messen, die die Kommission bei Ausübung der Befugnisse zu beachten hat, von denen sie bei Erlaß der genannten Entscheidung Gebrauch gemacht hat.

6 Erst nach dieser Prüfung der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung sind — im zweiten Komplex — die individuellen Sanktionsentscheidungen zu untersuchen. Insoweit haben alle Klägerinnen unter Berufung auf höhere Gewalt, Notwehr oder Notstand Rechtfertigungsgründe geltend gemacht, deren Tragweite im Gemeinschaftsrecht und deren Anwendbarkeit im Zusammenhang mit der Mindestpreisregelung zu prüfen sind. Ferner ist die Frage zu klären, ob die Klägerinnen von der Möglichkeit der Preisangleichung Gebrauch machen durften. Danach kann schließlich die Höhe der Geldbußen gewürdigt werden, deren Verhängung Anlaß der vorliegenden Klagen war.

Einleitender Abschnitt

Zur Zulässigkeit der Einrede der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 und der Angriffs- und Verteidigungsmittel, die die Klägerinnen zur Begründung dieser Einrede vorgebracht haben

7 Es sind zwei Argumentationen zu unterscheiden, die die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung vorgebracht hat, daß die von allen Klägerinnen erhobene Einrede der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 unzulässig sei. Mit der ersten hat die Kommission in ihren Schriftsätzen die Einrede der Unzulässigkeit allgemein erhoben; sie betrifft nur die Rechtssachen Antonio Stefana (226/78), di Darfo (227/78), Sider Camuña (228/78) und Feralpi (264/78). Die zweite betrifft hingegen alle Rechtssachen, in denen die Kommission unter Berufung auf ihr Ermessen die Zulässigkeit von Klagegründen in Frage stellt, die angeblich eine Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage durch den Gerichtshof erforderlich machen würden. Wenn auch aus dieser Argumentation formell keine Anträge abgeleitet werden, so ist doch von Amts wegen auf sie einzugehen, weil sie die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes aufwirft. Diese beiden Argumentationen der Kommission sind getrennt und nacheinander zu prüfen.

8 Das erste Argument der Kommission besteht in der Behauptung, die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, daß die allgemeine Entscheidung ihre individuellen Interessen in besonderer und unmittelbarer Weise beeinträchtige, sie könnten deshalb mangels Interesses nicht die Fehlerhaftigkeit dieser allgemeinen Entscheidung geltend machen.

9 Es ist zu unterscheiden zwischen dem Interesse, gegen eine individuelle Entscheidung zu Idagen, einerseits, und dem Interesse, hierbei die Einrede zu erheben, die dieser individuellen Entscheidung zugrunde liegende allgemeine Entscheidung sei fehlerhaft, andererseits. Es steht außer Zweifel, daß die Klägerinnen sich mit der Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen die an sie ergangenen individuellen Bußgeldentscheidungen wenden können. Darüber hinaus bestimmt Artikel 36 Absatz 3, daß sie zur Begründung dieser Klage geltend machen können, die allgemeine Entscheidung, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, sei fehlerhaft. Dies können sie freilich nur nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1. Das heißt erstens, daß für sie dieselben Grenzen wie in den Fällen gelten, in denen die Nichtigkeitsklage gegeben ist, und daß sie ihr Klageinteresse nachzuweisen haben. Die Klägerinnen haben die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Ermessensmißbrauch geltend gemacht; ihre Klagen sind also zulässig, denn sie stützen ihre Einrede der Fehlerhaftigkeit eindeutig auf Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung betreffen, was ihnen nach Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 33 gestattet ist. Im übrigen ist ihr Klageinteresse nicht zu bestreiten, denn die Anwendung der strittigen allgemeinen Entscheidung, auf die die Bußgeldentscheidungen gestützt sind, ist geeignet, ihre Interessen zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieses ersten Gesichtspunkts ist daher die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

10 Zweitens soll die Verweisung auf Artikel 33 Absatz 1 in Artikel 36 auch und vor allem Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 erfassen, wonach die Nachprüfung durch den Gerichtshof ... sich ... nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken [darf], die zu [der angefochtenen Entscheidung] geführt hat, es sei denn, daß der Hohen Behörde der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

11 Der erste Teil von Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 begrenzt also die Kontrollbefugnis des Gerichtshofes bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der wirtschaftspolitischen Entscheidungen der Kommission; sein zweiter Teil hebt diese Begrenzung für den Fall auf, daß der Kläger eine offensichtliche Verkennung des Vertrages oder einen Ermessensmißbrauch geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Königreich der Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954—1955, 213) [besagt] Artikel 33 ... nicht, daß der Gerichtshof eine derartige Prüfung nur anstellen kann, wenn die Berechtigung jener Rüge zuvor bewiesen wurde. Denn in diesem Fall wäre die Entscheidung ohne weiteres wegen Verletzung des Vertrages aufzuheben. Es ist deshalb für die Zulässigkeit des Klagevorbringens, mit dem der Gerichtshof veranlaßt werden soll, seine Prüfung auf die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamtlage zu erstrecken, erforderlich und ausreichend, daß die Rüge der offensichtlichen Verkennung des Gemeinschaftsrechts oder des Ermessensmißbrauchs auf Indizien gestützt wird, die sie als möglicherweise begründet erscheinen lassen. Mehr zu verlangen, hieße die Zulässigkeit eines Vorbringens mit dem Nachweis seiner Begründetheit zu verwechseln; bei einer weniger strengen Auslegung, nach der die bloße Behauptung einer der genannten Mängel genügen würde, um die Würdigung wirtschaftlicher Tatsachen und Umstände zum Gegenstand richterlicher Kontrolle zu machen, würde dieses Angriffsmittel hingegen zu einer reinen Formalität entwertet.

12 Im vorliegenden Fall hat das Vorbringen im schriftlichen und im mündlichen Verfahren hinreichend erwiesen, wie schwierig die Erörterung der vorgebrachten Rügen ist; daher ist anzuerkennen, daß die Indizien, auf die sie gestützt sind, sie auf den ersten Blick als möglicherweise begründet erscheinen lassen. Diese Feststellung genügt, um insoweit die Zulässigkeit der Klagen bejahen zu können.

Erster Teil. Zur Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77

Kapitel 1. Im Hinblick auf Artikel 61 EGKS-Vertrag

13 Die Entscheidung Nr. 962/77 ist auf Artikel 61 des Vertrages gestützt. Dieser ist nur dann richtig angewandt worden, wenn die im folgenden zu prüfenden formellen und sachlichen Voraussetzungen beachtet worden sind.

Abschnitt 1. Zu den formellen Voraussetzungen, die bei Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 61 zu beachten sind

14 Der Erlaß einer Entscheidung, mit der die Kommission im gemeinsamen Markt Mindestpreise vorschreibt, ist verschiedenen formellen Voraussetzungen unterworfen. Eine solche Entscheidung hat zunächst den — in den Artikeln 5 und 15 EGKS-Vertrag aufgeführten — allgemeinen Voraussetzungen zu entsprechen, die jede auf den EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung in formeller Hinsicht erfüllen muß. Sodann enthält Artikel 61 selbst spezifische Anforderungen an die Begründung der in ihm vorgesehenen Entscheidungen. Schließlich schreibt Artikel 61 die Einhaltung bestimmter besonderer Förmlichkeiten vor. Diese drei Gruppen von Voraussetzungen werden jeweils in den folgenden drei Unterabschnitten geprüft werden.

Unterabschnitt 1. Zu den allgemeinen formellen Voraussetzungen (Artikel 5 und 15 des Vertrages)

15 Nach Artikel 5 EGKS-Vertrag gibt die Gemeinschaft die Gründe für ihr Handeln bekannt, und Artikel 15 des Vertrages bestimmt, daß die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen sind und auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen haben.

16 Einige Klägerinnen machen geltend, die Begründung stelle, vor allem wenn es sich um einen normativen Akt handele, der auf einer Ermessensausübung beruhe, ein grundlegendes Erfordernis dar. Die Begründung der Entscheidung Nr. 962/77 sei aber verzerrt, unvollständig und unzulänglich und stehe nicht mit den Zielen des Vertrages in Einklang. Die Entscheidung sei auf eine Reihe unbewiesener Behauptungen gestützt und berücksichtige nicht die wirtschaftliche Lage und die Produktionsverhältnisse dieser Klägerinnen. Außerdem habe die Kommission nicht erwähnt, daß der Beratende Ausschuß nicht Artikel 61, sondern Artikel 54 als Mittel zur Bewältigung der Krise bezeichnet habe.

17 Die Kommission hält dem entgegen, sie habe in den Begründungserwägungen der Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Stahlindustrie sich seit Jahren in ernsthaften Schwierigkeiten befinde und der Preisverfall im Betonstahlsektor stärker sei als in der Stahlindustrie im allgemeinen.

18 Zwar sind in den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 5 und 15 des Vertrages Verpflichtungen niedergelegt, die die Kommission zu beachten hat, jedoch enthalten sie keine näheren Bestimmungen über Form und Umfang der Begründung. Nach vernünftiger Auslegung ist die Kommission hiernach dann, wenn es sich um einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung handelt, verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen.

19 Daher kann nicht verlangt werden, daß sie die zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt oder die von den beratenden Gremien geäußerten Meinungen widerlegt.

20 Die Begründung der Entscheidung Nr. 962/77 entspricht den Erfordernissen der Artikel 5 und 15 EGKS-Vertrag.

21 In dieser Begründung wird nämlich zunächst festgestellt, daß sich die Stahlindustrie in einer Krise befindet und wie sich diese auf die Preise auswirkt, sodann wird erwähnt, daß es nicht gelungen ist, eine freiwilige vorherige Festlegung der Liefermengen im Betonstahlsektor herbeizuführen, schließlich werden die besonderen Schwierigkeiten auf dem Markt für Betonstahl hervorgehoben.

22 Der Vorwurf, daß in der Begründung nicht auf die wirtschafliche Lage und die Produktionsverhältnisse der Unternehmen in der Region Brescia eingegangen worden sei, ist aufgrund der Überlegung zurückzuweisen, daß die Kommission wegen des allgemeinen Charakters der Entscheidung ihren Blick auf die Gesamtsituation der Betonstahlindustrie der Gemeinschaft richtete.

23 Was insbesondere die Behauptung anbelangt, der Beratende Ausschuß sei zu Artikel 54, der die gemeinschaftliche Finanzierung von Investitionsprogrammen der Unternehmen betrifft, nicht aber zu Artikel 61 angehört worden, so liegt ihr eine unvollständige Information zugrunde, die sich auf eine Entschließung dieses Ausschusses vom 17. März 1977 stützt und die Sitzung vom 19. April 1977 außer acht läßt, in der der Beratende Ausschuß zu der besonderen Frage der Einführung der Mindestpreise für Betonstahl zustimmend Stellung genommen hat. In der letzten Begründungserwägung der Entscheidung wird außerdem auf die Anhörung des Rates und die Untersuchungen unter Beteiligung der Unternehmen Bezug genommen.

24 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Entscheidung Nr. 962/77 zwar möglicherweise knapp, jedoch so ausreichend begründet ist, wie dies bei einer allgemeinen Entscheidung geboten ist, und daß die Erfordernisse der Artikel 5 und 15 des Vertrages beachtet worden sind.

Unterabschnitt 2, Zu den spezifischen Anforderungen, die Artikel 61 an die Begründung stellt

25 Nach Artikel 61 darf die Kommission Mindestpreise innerhalb des gemeinsamen Marktes nur vorschreiben, falls sie feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist; außerdem hat sie bei der Festsetzung der Preise zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Kohle- und Stahlindustrie und der Verbraucherindustrie gemäß den in Artikel 3 Buchstabe c näher bestimmten Grundsätzen sichergestellt werden muß. Diese Bestimmungen des Artikels 61 enthalten die sachlichen Voraussetzungen, denen die Entscheidung über die Festsetzung der Mindestpreise entsprechen muß. Sie haben freilich zur Folge, daß die Begründung der Entscheidung auch Ausführungen über ihr Vorliegen enthalten muß, gerade um die gerichtliche Nachprüfung in der Sache zu ermöglichen.

26 In der Begründung einer Entscheidung muß deshalb angegeben und kurz mit Gründen belegt werden,

daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht,

daß die Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist und

daß bei der Festsetzung der Preise die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger- und der Verbraucherindustrie gewahrt bleibt.

27 Die Klägerinnen, die die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen bestreiten (diese Frage wird unten geprüft werden), haben betont, daß die Begründung zu diesen Punkten allzu dürftig sei. Diese ist demnach zu prüfen.

28 Daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist, wird in der ersten Begründungserwägung der Entscheidung dargelegt, wo die Kommission feststellt, daß die Stahlindustrie sich seit mehreren Jahren in ernsthaften Schwierigkeiten befinde. Die Kommission führt aus, daß das Angebot beträchtlich über die Nachfrage hinausgehe, daß der Einfuhranteil am Inlandsabsatz stark zugenommen habe und daß die Preise weit unter die Produktionskosten abgesunken seien. Die Erwähnung dieser drei Aspekte der Krise genügt, um deren besondere Merkmale zu verdeutlichen und sie damit in einer für die Begründung angemessenen Art und Weise zu kennzeichnen.

29 Daß die Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist, wird in der vierten Begründungserwägung fesgestellt; dabei wird auf die in der zweiten und dritten Begründungserwägung dargelegten Gründe Bezug genommen, d. h. auf die früheren Versuche der Kommission, freiwillige Zusagen der Unternehmen herbeizuführen, auf das Scheitern dieser Bemühungen, den daraus folgenden Preisverfall für Betonstahl und die finanzielle Lage der Unternehmen. Diese Darlegungen zur Erforderlichkeit der Entscheidung reichen für eine folgerichtige Begründung zu diesem Punkt aus.

30 Von der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger- und der Verbraucherindustrie bei der Festsetzung der Preise ist schließlich in der sechsten Begründungserwägung — aus der das Bemühen spricht, durch die Wahl von Grundpreisen ab Frachtbasis als Mindestpreise die Elastizität des Marktes zu erhalten — sowie weiter in der zehnten Begründungserwägung die Rede, wo es heißt, daß es den Unternehmen unbenommen bleibe, über den Mindestpreisen liegende Grundpreise zu veröffentlichen. Im Umkehrschluß läßt sich außerdem der elften Begründungserwägung entnehmen, daß die Möglichkeit erhalten bleibt, sich an die günstigsten Preise in der Gemeinschaft anzugleichen, soweit diese der Mindestpreisentscheidung entsprechen. Obwohl die Begründung insoweit durchaus deutlicher hätte sein können, ist sie auch in diesem Punkt ausreichend.

31 Den spezifischen Anforderungen, die nach Artikel 61 an die Begründung zu stellen sind, ist somit im gebotenen Maß genügt.

Unterabschnitt 3. Zu den besonderen formellen Voraussetzungen des Artikels 61

32 Artikel 61 enthält für Entscheidungen zur Einführung einer Preisregelung, durch die die normalen Regeln für das Funkionieren des gemeinsamen Marktes der EGKS zeitweilig ausgeschaltet werden, bestimmte Formvorschriften, deren Zweck es ist, eine sorgfältige und umsichtige Vorbereitung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, und die daher als wesentlich anzusehen sind, so daß der Gerichtshof ihre Beachtung prüfen muß.

33 Artikel 61 bestimmt zunächst, daß die Entscheidungen der Kommission, durch die Mindestpreise festgesetzt werden, zu ergehen haben aufgrund von Untersuchungen, die die Kommission

1. unter Beteiligung der Unternehmen und ihrer Verbände gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 3,

2. nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und

3. nach Anhörung des Rates

über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme und über das durch diese bestimmte Preisniveau angestellt hat.

34 Wie oben festgestellt, wird in der letzten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 962/77 auf die fraglichen Untersuchungen und Anhörungen Bezug genommen. Nach Auffassung der Klägerinnen wurden jedoch wesentliche Formvorschriften verletzt, weil diese Untersuchungen und Anhörungen angeblich nicht mit ausreichender Sorgfalt durchgeführt wurden.

35 1. Die italienischen Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 keine eingehenden Untersuchungen angestellt, da sie sonst unter anderem hätte feststellen können, daß 50 Prozent des Betonstahlsektors sich nicht in einer Krise befunden hätten; sollten aber Untersuchungen angestellt worden sein, so sei dies jedenfalls nicht unter ihrer Beteiligung geschehen.

36 Die Kommission weist darauf hin, daß sie nach den Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere den Artikeln 46 und 48, laufend Untersuchungen über die Marktentwicklung und die Preistendenzen durchführt und daß die Unternehmen verpflichtet sind, ihr in regelmäßigen Abständen Änderungen ihrer Preislisten und den Umfang ihrer Ein- und Ausfuhren mitzuteilen. Außerdem hat sie seit 1975 besondere Untersuchungen über die Preise angestellt; so hat sie in einer an alle stahlerzeugenden Unternehmen gerichteten Mitteilung vom 2. Mai 1975 (ABl. C 100, S. 1) die Unternehmen unter Hinweis auf den Preisverfall und seine Auswirkungen auf die Beschäftigung davon unterrichtet, daß sie ihre Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Preisvorschriften des Vertrages verstärken sowie mit besonderer Aufmerksamkeit die Stahleinfuhren in die Gemeinschaft und deren Einfluß auf das Preisniveau verfolgen werde. Außerdem verweist die Kommission auf ihre Entscheidung Nr. 1272/75 vom 16. Mai 1975 (ABl. L 130, S. 7), wonach die Unternehmen monatlich ihre geplante oder geschätzte und ihre tatsächliche Rohstahlerzeugung zu melden haben, sowie auf ihre Entscheidung Nr. 1870/75 vom 17. Juli 1975 (ABl. L 190, S. 26) über die Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie, bestimmte Angaben über die Beschäftigung (Zahl der Beschäftigten, Neueinstellungen, Entlassungen und Arbeitszeitverkürzungen) zu machen, und weiter auf ihre Entscheidung Nr. 3017/76 vom 8. Dezember 1976 (ABl. L 344, S. 24), wonach die Produktionsunternehmen monatlich möglichst rasch für die wichtigsten Stahlerzeugnisse, darunter Betonstahl, ihre Lieferungen im gemeinsamen Markt und ihre Ausfuhren nach Drittländern zu melden haben. Was die Preise angeht, so hatte die Kommission eine Mindestpreisregelung ins Auge gefaßt, am 19. Januar 1976 beriet der Beratende Ausschuß über deren Zweckmäßigkeit (Dokument Nr. A/430/76 F) und bejahte diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; angesichts dieses Votums von Anfang 1976 sowie einer kurzen Konjunkturbelebung beschritt die Kommission diesen Weg nicht weiter und glaubte, durch Maßnahmen ohne Zwangscharakter, nämlich durch Produktions- und Preislenkung mittels im Rahmen der Vorausschätzungsprogramme gegebener freiwilliger Zusagen, befriedigende Ergebnisse erzielen zu können. Im Rahmen dieser wirtschaftspolitischen Entscheidung veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung allgemeiner Art (ABl. C 303 vom 23. Dezember 1976, S. 3) über die Grundzüge des von ihr ins Auge gefaßten Vorgehens. In dieser Mitteilung waren alle Aspekte des Problems angesprochen: Analyse und Überwachung des Marktes, Investitionen, spezifische Krisenmaßnahmen auf dem Gebiet der Erzeugung und der Preise, Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern auf dem Stahlmarkt, soziale und regionale Probleme. Ihr folgte eine weitere Mitteilung nach Artikel 46 EGKS-Vertrag (ABl. C 304 vom 24. Dezember 1976, S. 5). Darin wies die Kommission zunächst darauf hin, daß sie in ihrem Vorausschätzungsprogramm für das erste Quartal 1977 nach 6 Kategorien von Erzeugnissen, darunter Betonstahl, aufgeschlüsselte Vorausschätzungen der Lieferungen durchgeführt habe, und gab sodann bekannt, daß sie Vorausschätzungen für die Lieferungen der genannten Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft durchführen und nach einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppierungen aufschlüsseln wolle; diese werde sie ersuchen, sich individuell und vertraulich zu verpflichten, die Lieferungen freiwillig auf die ihnen mitgeteilten Mengen zu beschränken.

37 Aus dieser Übersicht über das Vorgehen der Kommission vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 geht hervor, daß den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie nicht unbekannt sein konnte, welche Maßnahmen die Kommission zu ergreifen beabsichtigte, und daß sie deshalb in der Lage waren, entweder einzeln oder über ihre Berufsverbände der Kommission ihre Vorschläge zu unterbreiten.

38 Schließlich wurde der Industrieverband der Bresciani, dem 40 bis 50 Unternehmen angeschlossen sind, mehrfach zu vorbereitenden Arbeitssitzungen, an denen zwei seiner Vertreter teilgenommen haben, eingeladen, insbesondere zu derjenigen vom 25. März 1977; in dieser Sitzung wurde ein Dokument erörtert, das sich mit den Produktionskosten der Unternehmen, dem Problem der Preislisten, den anzustrebenden Zielen und der Art und Weise der Berechnung der Preise befaßte.

39 2. Der Beratende Ausschuß wurde am 19. April 1977 zur Zweckmäßigkeit der Einführung der Mindestpreise für Betonstahl im gemeinsamen Markt und zum Niveau dieser Preise angehört (Dokument Nr. A/1730/77 f.). Bei der Diskussion zeigte sich, daß weitgehend Einigkeit über die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme bestand; lediglich die deutschen Hersteller und die Verbraucher sprachen sich dagegen aus.

40 3. Der Rat wurde zu denselben Fragen angehört und befürwortete einstimmig die Einführung der Mindestpreise.

41 Überdies verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, durch die es die Haltung unterstützte, die die Kommission bei der Bewältigung der europäischen Stahlkrise eingenommen hatte (ABl. C 118 vom 16. Mai 1977, S. 56).

42 Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, daß die formellen Voraussetzungen des Vertrages erfüllt worden sind und daß keine Formvorschrift, deren Nichtbeachtung die Ungültigkeit nach sich ziehen würde, verletzt worden ist.

Abschnitt 2. Zu den materiellen Voraussetzungen des Artikels 61

43 Will die Kommission Mindestpreise festsetzen, so muß sie erstens feststellen, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, zweitens feststellen, daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist, und drittens berücksichtigen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie und der Verbraucherindustrie gemäß den in Artikel 3 Buchstabe c näher bezeichneten Grundsätzen sichergestellt werden muß.

Unterabschnitt 1. Zu der Frage, ob eine offensichtliche Krise eingetreten war oder unmittelbar bevorstand

44 Die italienischen Klägerinnen machen geltend, die kleinen und mittleren Unternehmen, die Betonstahl herstellen, hätten sich Anfang 1977 dank ihrer Struktur, ihrer Spezialisierung und ihrer Technik nicht in einer Krise befunden.

45 Nach Auffassung dieser Klägerinnen darf die Frage, ob eine Krise eingetreten ist, nicht nur mit Blick auf die Schwierigkeiten der großen Unternehmenskomplexe der Eisen- und Stahlindustrie des Nordens beurteilt werden; vielmehr müsse hierfür auch berücksichtigt werden, daß mehr als ein Drittel des Betonstahlsektors in zufriedenstellender Weise funktioniere. Die Klägerinnen erklären, daß diese Situation die Folge des freien Wettbewerbs gewesen sei, der den führenden Unternehmen vor allem wegen des hohen Niveaus ihrer Technologie zugute gekommen sei, daß aber von einer Krise nicht habe die Rede sein können.

46 Die Kommission geht ihrerseits zunächst auf das Gesamtbild ein, das die Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft bietet.

47 Die wirtschaftlichen Umstände und die durchgeführten Untersuchungen veranlaßten die Kommission zu der Feststellung, daß eine offensichtliche Krise der Erzeugung eingetreten war. Sie berücksichtigte dabei, daß die Betonstahlerzeugung in der gesamten Gemeinschaft zurückgegangen war, und kam zu dem Ergebnis, daß die Stahlindustrie sich seit mehreren Jahren in ernsthaften Schwierigkeiten befand, die zwischen Juli 1975 und Ende 1977 zum Verlust von 50000 Arbeitsplätzen geführt hatten, daß das Angebot anhaltend über die Nachfrage hinausging, daß der Einfuhranteil am Inlandsabsatz stark zugenommen hatte und daß die Preise weit unter die Produktionskosten abgesunken waren.

48 Die Klagen der italienischen Unternehmen sind wesentlich dadurch gekennzeichnet, daß in ihnen die Entscheidung Nr. 962/77 ausschließlich mit Blick auf die Verhältnisse der italienischen Ministahlwerke gewürdigt wird.

49 Zwar ist die Kommission nach Artikel 3 des Vertrages verpflichtet, im gemeinsamen Interesse zu handeln, dies bedeutet aber nicht, daß sie ausnahmslos im Interesse aller zu handeln hat; denn sie ist nicht gehalten, in Erfüllung ihrer Aufgabe nur dann zu handeln, wenn keinerlei Interessen beeinträchtigt werden. Vielmehr muß sie bei ihrem Vorgehen die verschiedenen Interessen abwägen und nachteilige Auswirkungen vermeiden, soweit es die zu erlassende Entscheidung vernünftigerweise ermöglicht. Die Kommission kann von ihrer Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen im gemeinsamen Interesse so Gebrauch machen, wie die Umstände es erfordern, selbst wenn bestimmte Einzelinteressen hierdurch beeinträchtigt werden.

50 Wenn also die Kommission die Erschütterung des Gleichgewichts zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch von Betonstahl als eine offensichtliche Krise wertete, wenn sie darauf hinwies, daß die deutschen Unternehmen diese Sicht der Dinge teilten und die italienischen Unternehmen die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Auffassung nicht hinreichend beweisen konnten, so hat sie damit ihre Entscheidung nicht auf eindeutig unrichtige Feststellungen wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände, einen Rechtsirrtum oder eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung gestützt. Sie konnte demnach rechtswjrksam feststellen, daß eine offensichtliche Krise eingetreten war.

Unterabschnitt 2. Zu Artikel 3 des Vertrages

51 Die Klägerinnen haben mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Kommission gleichzeitig und kumulativ sämtliche Ziele des Artikels 3 Buchstaben a bis g verkannt habe; dies gelte insbesondere für Buchstabe c, und zwar insofern, als danach auf die Bildung niedrigster Preise zu achten sei — ein Ziel, das der Festsetzung der Mindestpreise entgegenstehe. Bei der Entscheidung Nr. 962/77 handele es sich außerdem um eine protektionistische Maßnahme, die den wirtschaftlichen Fortschritt behindere, denn die Kommission schreibe aus Rücksicht auf die mit höheren Selbstkosten arbeitenden Unternehmen die Anwendung höherer Preise vor.

52 Wenn die Klägerinnen die gleichzeitige Beachtung fast aller Ziele des Artikels 3 verlangen, so stellen sie damit eine übertriebene und in sich widersprüchliche Anforderung.

53 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43) und vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57 (Hauts Fourneaux et Aciéries beiges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 231, 251 f.) festgestellt hat, ist es, da Artikel 3 nicht weniger als acht verschiedene Ziele im Auge hat, keineswegs sicher, daß diese stets alle in ihrer Gesamtheit und gleichzeitig verfolgt werden können.

54 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, daß die Kommission bei der Verfolgung der in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele dafür zu sorgen hat, daß diese einzelnen, einander möglicherweise widersprechenden Ziele ständig miteinander in Einklang gebracht werden, und daß sie, falls zwischen ihnen Widersprüche auftreten sollten, dem einen oder anderen Ziel denjenigen Vorrang einzuräumen hat, den sie aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten, die zu der Entscheidung Anlaß gegeben haben, für angebracht hält.

55 Wenn sich ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Zielen schon bei einer gewöhnlichen Marktlage als notwendig erweist, so erst recht in einer Krisensituation, die zu außerordentlichen Maßnahmen berechtigt, durch die von den normalen Funktionsgesetzen des gemeinsamen Stahlmarktes abgewichen wird und die es offensichtlich mit sich bringen, daß bestimmte Ziele des Artikels 3, und sei es nur dasjenige des Buchstabens c, wonach auf die Bildung niedrigster Preise zu achten ist, außer acht gelassen werden.

56 Kraft ihres Ermessens setzte sich die Kommission drei Ziele, von denen sie annahm, daß sie angesichts der damaligen wirtrschaftlichen Gegebenheiten durch das gemeinsame Interesse der Branche gerechtfertigt seien, nämlich:

erstens, es den Unternehmen gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu ermöglichen, das Minimum an Kapital anzusammeln, ohne das sie die erforderliche Umstrukturierung nicht vornehmen könnten;

zweitens, gemäß Artikel 3 Buchstabe e den Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter nicht zu verschlechtern;

drittens, gemäß Artikel 3 Buchstabe a langfristig eine ausreichende Produktionskapazität zu sichern.

Es war Sache der Kommission, sich angesichts der Krise der Betonstahlindustrie im Rahmen der Entscheidungsmechanismen, die für die Durchführung einer der Bewältigung offensichtlicher Krisen dienenden Stahlpolitik vorgesehen sind, für die Ziele zu entscheiden, die sich ihrer Ansicht nach in die Entwicklung eines Sozial- und Strukturprogramms einfügten, das dem Ausmaß der sich stellenden Probleme Rechnung trug.

57 Alle diese Erwägungen führen zu der Feststellung, daß ausreichende Anzeichen dafür vorliegen, daß bei Erlaß der Entscheidung — angesichts der Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt - diejenigen in Artikel 3 genannten Ziele, die der Wirtschafts- und Sozialpolitik entsprachen, für die sich die Kommission entschieden hatte, beachtet wurden.

58 Ein weiteres Erfordernis für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 besteht darin, daß die Kommission festgestellt hat, daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich war.

59 Die Politik zur Bewältigung der Stahlkrise beruht auf dem grundlegenden Prinzip der Solidarität zwischen den verschiedenen Unternehmen, das in der Präambel des EGKS-Vertrags zum Ausdruck kommt und insbesondere in zahlreichen Artikeln konkretisiert ist, so zum Beispiel in Artikel 3 (Vorrang des gemeinsamen Interesses, das die Pflicht zur Solidarität voraussetzt), in den Artikeln 49 ff. (auf Umlagen beruhendes Finanzierungssystem der Gemeinschaft), in Artikel 55 § 2 (gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der technischen und wirtschaftlichen Forschung), in Artikel 56 (Wiedereingliede-rungs- und Umschulungsbeihilfen) und in Artikel 53 (Schaffung finanzieller Einrichtungen).

60 Gemäß diesem Prinzip faßte die Kommission Maßnahmen ohne Zwangscharakter ins Auge, durch die ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei den Stahlerzeugnissen erzielt werden sollte. Grundlage dieser Maßnahmen sollte, wie bereits dargelegt, die Zusage der Stahlunternehmen der Gemeinschaft sein, sich an die Vorausschätzungen der Liefermengen zu halten, die die Kommission festsetzen und den einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppierungen mitteilen wollte. Nun erreichten aber bei Betonstahl die Zusagen zu einer freiwilligen Beschränkung der Liefermengen, anders als bei den übrigen Walzwerkerzeugnissen, bei denen für 90 % der von der Kommission festgesetzten Mengen freiwillige Produktionsverringerungen zugesagt wurden, nur ein Ausmaß von 50 %, also einen Anteil, der für einen Aufschwung der Branche keinesfalls ausreichte. Hieraus ergab sich ein verstärkter Verfall der Betonstahlpreise. Das Scheitern des Systems freiwilliger Zusagen zur Verringerung der Erzeugung bewies somit, daß für Betonstahl ein System vorgeschriebener Preise erforderlich war, während die Kommission für die anderen Walzwerkerzeugnisse Orientierungspreise veröffentlichte (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 18).

61 Einige Klägerinnen, vor allem die Firma Rumi (Rechtssache 263/78), sind der Auffassung, die Kommission habe die wirtschaftliche Lage unzutreffend gewürdigt — was einer offensichtlichen Verkennung der Bestimmungen des Vertrages gleichkomme —, indem sie eine Mindestpreisregelung eingeführt habe, obwohl sie auf Artikel 58 des Vertrages hätte zurückgreifen und, gleichzeitig mit einer Reihe v_on flankierenden Maßnahmen, ein System von Erzeugungsquoten hätte einführen müssen.

62 Zur Widerlegung dieses Vorwurfs, nicht unmittelbar in den Produktionsbereich eingegriffen zu haben, genügt der Hinweis, daß nach Artikel 58 ein System vorgeschriebener Quoten nur dann eingeführt werden darf, wenn die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um der Krise zu begegnen. Zu diesen indirekten Maßnahmen gehört aber auch das Eingreifen einer Mindestpreisregelung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b.

63 Diese Rüge ist somit — ohne daß es eines Rückgriffs auf das Argument bedarf, daß die Kommission auf diesem Gebiet in ihrer wirtschaftspolitischen Entscheidung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung nur bei Ermessensmißbrauch oder offensichtlicher Verkennung der Bestimmungen des Vertrages angreifbar ist — allein aufgrund der Feststellung zurückzuweisen, daß die Kommission zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten nur hätte verpflichtet sein können, wenn sich andere Mittel, darunter ein Eingreifen auf dem Gebiet der Preise, als ungeeignet zur Bewältigung der Krise erwiesen hätten.

64 Demnach hat die Kommission bei der Abwägung der Nachteile der Mindestpreisregelung gegen die Erforderlichkeit dieser Maßnahme für die Erreichung der verschiedenen Ziele des Artikels 3 und mit ihrer darauf gestützten Entscheidung für diese Regelung die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten.

Unterabschnitt 3. Zur Höhe der Preise im Hinblick auf Artikel 61 Absatz 2 des Vertrages

65 Die letzte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Mindestpreisentscheidung betrifft die Festsetzung des Preisniveaus.

66 Nach Artikel 61 Absatz 2 hat die Kommission bei der Festsetzung der Preise ... zu berücksichtigen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der Kohle- und Stahlindustrie und der Verbraucherindustrie gemäß den in Artikel 3 Absatz c näher bezeichneten Grundsätzen sichergestellt werden muß, wonach nicht nur auf die Bildung niedrigster Preise zu achten ist, sondern den Unternehmen auch die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten sind.

67 Im Hinblick auf das Ziel, die finanzielle Lage des in der Krise befindlichen Betonstahlsektors unter Wahrung der Zielsetzung des Artikels 61 zu bereinigen, hielt die Kommission folgendes für erforderlich:

a) Die Mindestpreise mußten über den Marktpreisen liegen, ihr Niveau mußte jedoch so festgelegt werden, daß Wettbewerbsverzerrungen durch Bevorzugung der Eisen- und Stahlindustrie gegenüber anderen Sektoren vermieden würden, daß auf die Ziele der Wirtschaftspolitik im allgemeinen sowie die Belange der Unternehmen, die Stahl verwenden, und ihre Wettbewerbssituation im besonderen Rücksicht genommen würde und Störungen der Aus- oder Einfuhren vermieden würden.

b) Es war zu berücksichtigen, daß erhebliche Unterschiede zwischen den Produktionskosten bestanden, weil die einzelnen Unternehmen verschiedene Produktionsverfahren anwandten und dabei die eine Hälfte Eisenerz, dessen Preis zwischen 1975 und 1977 je nach Mitgliedstaat um 8 bis 35 % gestiegen war, und die andere Hälfte Schrott einsetzte, dessen Preis je nach Mitgliedstaat um 37 bis 47 % gefallen war.

68 Im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele und die wichtigste tatsächliche Gegebenheit, nämlich das Gebiet der Preise, die praktisch den einzigen Wettbewerbsfaktor darstellen — Qualitätsunterschiede spielen bei Betonstahl praktisch keine Rolle —, erschien es der Kommission vernünftig, die Preise so festzusetzen, daß sie zwar über den niedrigsten Preisen von 165 bis 180 RE (Bresciani), jedoch unter den mit 253 RE höchsten Preisen (dänische Unternehmen) lägen.

69 Zur genauen Ermittlung der verbindlichen Mindestpreise errechnete die Kommission den Basispreis je Tonne zum 25. April 1977 und beschloß, als Mindestpreise 198 RE für glatten Betonstahl und 205 RE für Betonrippenstahl, jeweils ausgedrückt im Gegenwert in nationaler Währung, festzusetzen.

70 Die Klägerinnen rügen, daß bei der Festsetzung der Mindestpreise das arithmetische Mittel zugrunde gelegt worden sei. Sie sind der Auffassung, um Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages zu entsprechen, hätten die Mindestpreise auf der Grundlage der niedrigsten einen Gewinn sichernden Preise der Unternehmen der Gemeinschaft festgelegt werden müssen, also in einer Höhe, die dem Kreuzungspunkt zwischen Nachfrage- und Angebotskurve entspreche und den Anforderungen des Artikels 3 hinsichtlich der Abschreibungen und der Möglichkeiten der Kapitalverzinsung Rechnung trage. Stattdessen würden durch die tatsächlich festgesetzten Mindestpreise die weniger wettbewerbsfähigen oder mit Verlust arbeitenden Unternehmen bevorzugt und werde in das System eine nicht hinnehmbare Form des dirigistischen Protektionismus eingefügt, obwohl die eigentliche Aufgabe der Mindestpreise darin bestehe, Verkäufe zu undifferenziert niedrigen Preisen zu verhindern und die Gefahr, daß zum Dumping bereite Spekulanten riskante Verkäufe vornehmen, zu verringern.

71 Dieser Rüge gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß für die Festsetzung des Preisniveaus eine Ermessensbetätigung nach fachlichen Gesichtspunkten kennzeichnend ist, die auf der Beachtung des Grundsatzes der Solidarität, der in Artikel 61 Absatz 2 genannten Erfordernisse und der Formvorschriften über die Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates beruht.

72 Der Gerichtshof kann die Ermessensentscheidungen der Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 nur dann kontrollieren, wenn die Würdigung des wirtschaftlichen Sachverhalts einen offensichtlichen Rechtsverstoß erkennen läßt, und im vorliegenden Fall nur prüfen, ob das festgelegte Preisniveau der Verfolgung der Ziele des Artikels 3 entgegenstand.

73 Da sich bei der Höhe der Produktionskosten innerhalb der Gemeinschaft erhebliche Unterschiede zeigten, konnte das Preisniveau nicht nach den Kosten der Unternehmen mit der höchsten Produktivität ausgerichtet werden, weil dies den Rückgriff auf die Mindestpreise angesichts der Ziele, die durch sie nach dem Vertrag und nach der durch die Entscheidung Nr. 962/77 geschaffenen Regelung erreicht werden sollten, sinnlos gemacht hätte.

74 Was das Erfordernis angeht, die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlunternehmen zu wahren, so läßt sich darauf hinweisen, daß lediglich die Unternehmen in der Region Brescia unter den Mindestpreisen liegende Listenpreise hatten, während die Listenpreise ihrer Konkurrenten die vorgeschriebenen Mindestpreise überstiegen. Die Unternehmen in der Region Brescia hatten noch immer die Möglichkeit, genau zu den Mindestpreisen und damit billiger als ihre von der Krise betroffenen Konkurrenten oder zumindest gleich billig wie diese zu verkaufen; im übrigen rief die Mindestpreisregelung, gemessen am Gesamtvolumen des Handels mit diesen Erzeugnissen, keine nennenswerten Verzerrungen der herkömmlichen Handelsströme hervor.

75 Was die Verbraucherindustrie betrifft, deren Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls sicherzustellen ist, so hatte sie nicht nur im Beratenden Ausschuß der getroffenen Regelung zugestimmt, sondern ihre Interessen wurden auch nicht beeinträchtigt, da die Mindestpreise offenbar unter den japanischen und amerikanischen Preisen lagen.

76 Zur Ansicht der Firma AFIM (Klägerin in der Rechtssache 226/78), wonach díe Aufgabe der Mindestpreise darin besteht, Verkäufe zu undifferenziert niedrigen Preisen zu verhindern, ist schließlich darauf hinzuweisen, daß damit Artikel 61 letztlich ein Zweck zugeschrieben würde, den er nicht hat.

77 Berücksichtigt man, wie schwierig die für die Festsetzung des Preisniveaus erforderlichen wirtschaftlichen Prognosen waren, so hat die Kommission bei dieser Würdigung der Sachlage die in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages genannten Grundsätze beachtet.

78 Diese allgemeine Prüfung der Frage, ob die Kommission die aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebende Gesamtlage zutreffend gewürdigt hat, auf deren Grundlage die Entscheidung Nr. 962/77 erlassen worden ist, hat somit ergeben, daß diese allgemeine Entscheidung in keiner Hinsicht wegen Verstoßes gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag fehlerhaft ist.

Kapitel 2. Zu den sonstigen Artikeln des Vertrages und den allgemeinen Grundsätzen, auf die sich die Klägerinnen berufen haben

Abschnitt 1. Zu den Artikeln 2, 4 und 5 des Vertrages

79 Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung Nr. 962/77 verkenne offensichtlich die Artikel 2, 4 und 5. Die Artikel 2 und 5 enthalten eine weitgefaßte Umschreibung der Aufgabe, die die Gemeinschaft zu erfüllen hat, während in Artikel 4 die wichtigsten Verbote im Zusammenhang mit der Schaffung und der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl niedergelegt sind. Die Entscheidung Nr. 962/77 vereitelt nach Ansicht der Klägerinnen die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieser Artikel, auf die jegliches Handeln der Gemeinschaft ausgerichtet zu sein hat.

80 Dieses Vorbringen läßt außer acht, daß der Vertrag, indem er in genau umschriebenen Fällen hoheitliche Eingriffe vorsieht, Abweichungen von den auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden normalen Regeln für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zuläßt.

81 Mit der Zulassung einer Maßnahme wie der Mindestpreisregelung hat es der Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich ermöglicht, daß die Mechanismen des Wettbewerbs vorübergehend ausgeschaltet werden, sofern nur die in Artikel 3 Buchstabe c genannten Ziele beachtet werden.

82 Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 61 schon dann vor, wenn die allgemeine Entscheidung den aufeinander abgestimmten Zielen des Artikels 3 Rechnung trägt. Zwar sind die grundlegenden Ziele der Gemeinschaft außer in Artikel 3 auch in den Artikeln 2, 4 und 5 niedergelegt, es ist aber zu berücksichtigen, daß dann, wenn die Kommission zu einer außerordentlichen Maßnahme ermächtigt ist, durch die die normalen Gesetze des Marktes außer Kraft gesetzt werden, in den Vertragsbestimmungen, die die Maßnahme regeln, genau angegeben ist, welche Artikel die Kommission hierbei unbedingt zu beachten hat.

83 So verhält es sich mit Artikel 53, wonach die Schaffung von finanziellen Einrichtungen genehmigt werden kann, wenn die Kommission sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere Artikel 65, für vereinbar hält, mit Artikel 58, wonach bei der Festsetzung von Quoten die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen sind, mit Artikel 66, wonach bei Erteilung gewisser Genehmigungen an bestimmte Unternehmen der in Artikel 4 Buchstabe b genannte Grundsatz zu beachten ist, mit Artikel 74, wonach die Kommission zur Abwehr von Dumping Maßnahmen jeder Art ergreifen kann, die mit dem Vertrag, insbesondere mit den Zielen des Artikels 3, in Einklang stehen, sowie mit Artikel 95, wonach die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 näher bezeichneten Grundsätze zu beachten sind, wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint. Dieser Aufzählung läßt sich außerdem entnehmen, daß die Anforderungen in den einzelnen Vertragsbestimmungen hinsichtlich der Grundsätze und Ziele, deren Nichtbeachtung eine in Ausnahmefällen zu treffende Maßnahme fehlerhaft macht, davon abhängen, bis zu welchem Grad nach den Ausnahmevorschriften die Regeln und Mechanismen des normalen Funktionierens des Marktes oder die Eigenständigkeit der Unternehmen ausgeschaltet werden können.

84 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit der im Vertrag vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen, durch die die normalen Gesetze des Marktes in einem oder mehreren Punkten außer Kraft gesetzt werden und die das Marktgeschehen mehr oder weniger stark verfälschen, gerade wegen der Rechtsnatur dieser Maßnahmen von der äußerst strikten Beachtung zwingender formeller und materieller Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist. Unter diesen sind die Grundsätze und Ziele, denen die Ausnahmeentscheidung unbedingt zu entsprechen hat, erschöpfend aufgezählt, so daß während deren begrenzter Gültigkeitsdauer die übrigen Grundsätze und Ziele des Vertrages als in den Hintergrund gedrängt anzusehen sind.

85 Da Artikel 61 ausschließlich auf Artikel 3 des Vertrages verweist, ist er dahin auszulegen, daß die Rechtmäßigkeit, einer Mindestpreisentscheidung ausschließlich von der Beachtung der in Artikel 3 genannten Ziele und Grundsätze abhängt.

86 Es ist demnach nicht erforderlich, im einzelnen auf das Vorbringen der Klägerinnen, das sich auf die Artikel 2, 4 und 5 stützt, einzugehen, da die Beachtung der in diesen Artikeln genannten Grundsätze keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 ist.

Abschnitt 2. Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77 im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze

87 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 61 es der Gemeinschaft ermöglichen soll, Wirtschaftskrisen durch Anwendung des Solidaritätsprinzips zu bewältigen.

Unterabschnitt 1. Zur Gewährleistung des Eigentums

88 Einige Klägerinnen tragen vor, die Mindestpreisregelung hätte, wäre sie beachtet worden, zu solchen Verhältnissen geführt, daß den Unternehmern unter Verstoß gegen die im Ersten Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegte Gewährleistung des Eigentums ihre Unternehmen entzogen worden wären.

89 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491) betont hat, kann die Gewährleistung des Eigentums nicht auf den Schutz kaufmännischer Interessen ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört. Im übrigen ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein Unternehmen wegen Beachtung der Entscheidung Nr. 962/77 hätte stillgelegt werden müssen.

90 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

Unterabschnitt 2. Zuin Verhältnismäßigkeitsprinzip

91 Die Klägerinnen machen geltend, die Beachtung der Entscheidung Nr. 962/77 habe die produktivsten Unternehmen übermäßig belastet und die Opfer, die ihnen auf diese Weise auferlegt worden seien, seien wegen Unzulänglichkeit und Lückenhaftigkeit der Entscheidung unverhältnismäßig gewesen.

Unzulänglich sei die Entscheidung insofern gewesen, als die Mitgliedstaaten neben ihr eine Subventionspolitik zugunsten ihrer einheimischen Eisen- und Stahlindustrie betrieben hätten, als die Kommission gleichzeitig beschlossen habe, den Vertrieb von italienischem Betonstahl durch das Ufficio coordinamento e ripartizione ordini (UCRO) zu kanalisieren, und als die Kommission nicht schnell genug ein System geschaffen habe, um die Einhaltung der Entscheidung zu überwachen, mit der Folge, daß sich durch die Verstöße gegen die Entscheidung ein unter den Mindestpreisen liegender Marktpreis gebildet habe.

Lückenhaft sei die Entscheidung insofern gewesen, als sie weder den Handel noch die Einfuhren in die Mindestpreisregelung einbezogen habe.

92 Für jede dieser Rügen ist gesondert zu prüfen, ob sie sich tatsächlich auf eine Unzulänglichkeit oder Lücke der allgemeinen Entscheidung bezieht, denn nur wenn diese Vorfrage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof weiter zu prüfen haben, ob die so festgestellten Lücken oder Unzulänglichkeiten unverhältnismäßig waren.

a) Zu den verschiedenen Rügen

1) Zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einzelstaatlichen Subventionen

93 Nach Ansicht der Klägerinnen beweist die Tatsache, daß einige Mitgliedstaaten trotz der Entscheidung Nr. 962/77 nationale Subventionsmaßnahmen zugunsten ihrer Eisen- und Stahlindustrie ergriffen haben, die Unzulänglichkeit dieser Entscheidung.

94 Die Kommission entgegnet darauf, die Entscheidung Nr. 962/77 sei zwar erforderlich, aber nicht ausreichend gewesen, um die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft insgesamt zu sanieren; diese Entscheidung, die nur eines von mehreren Elementen eines umfassenderen Plans zur Krisenbekämpfung darstelle, stehe also keineswegs Subventionsmaßnahmen entgegen, mit denen die Mitgliedstaaten die Umstrukturierung ihrer einheimischen Eisen- und Stahlindustrie zu unterstützen suchten.

95 Der Umstand, daß die einzelnen Mitgliedstaaten jeweils eine eigenständige Politik verfolgten, beweist somit nicht, daß die mit der Entscheidung Nr. 962/77 getroffene Regelung etwa unzulänglich und zur Erreichung der Ziele, die die Kommission sich mit dieser Entscheidung gesetzt hatte, nicht geeignet gewesen wäre. Diese Rüge der Klägerinnen ist daher nicht begründet.

2) Zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Kanalisierung des Vertriebs durch das UCRO

96 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Kommission habe durch die Schaffung des UCRO nicht nur zugegeben, daß die Entscheidung Nr. 962/77 unzulänglich gewesen sei, sondern die Schaffung dieser Einrichtung habe darüber hinaus — für die ihr angeschlossenen Unternehmen — de facto die Aufhebung der Entscheidung Nr. 962/77 bewirkt.

97 Zwar hat die Kommission die Vereinbarung, deren Ziel es war, den Betonstahlabsatz der italienischen Stahlunternehmen zu koordinieren, durch die Entscheidung Nr. 78/711/EGKS vom 28. Juli 1978 (ABl. L 238, S. 28) genehmigt, aber durch die Schaffung des UCRO konnte die zu diesem Zeitpunkt geltende allgemeine Entscheidung keinesfalls aufgehoben werden.

98 Diese Rüge der Klägerinnen ist demnach nicht begründet.

3) Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Überwachung

99 Die deutschen Klägerinnen und die französische Klägerin machen geltend, die Kommission habe die — wie sie meinen — im wesentlichen den Bresciani anzulastenden Machenschaften nicht schnell genug unter Kontrolle gebracht und demnach nicht verhindert, daß die Unternehmen der Region Brescia in den ersten Monaten nach Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77 zu unter den Mindestpreisen liegenden Preisen verkauft hätten; infolge dieser Praktiken, die nicht unterbunden worden seien, sei eine Störung der Marktpreise eingetreten, welche die anderen Unternehmen gezwungen habe, ebenfalls gegen die Entscheidung Nr. 962/77 zu verstoßen.

100 Zu Recht hebt die Kommission demgegenüber jedoch zum einen hervor, daß die ersten Nachprüfungen bereits im Juni 1977 durchgeführt wurden und frühere Kontrollen wirkungslos gewesen wären, weil im Stahlsektor die Rechnungen für die einzelnen Verkäufe üblicherweise erst zwei Monate nach deren Abschluß erteilt werden, und zum anderen, daß ihre Befugnisse und ihre Mittel nicht ausreichten, um noch umfangreichere Kontrollen durchzuführen.

101 Tatsächlich führte die Kommission von Juni 1977 bis September 1979 181 Kontrollen (davon 19 in den Monaten Juni und Juli 1977) durch und überprüfte im gleichen Zeitraum außerdem 122797 Konformitätsbescheinigungen, wodurch sie ebenfalls eventuelle Zuwiderhandlungen erkennen konnte.

102 Soweit es sich um die Prüfung der Frage handelt, ob die Mindestpreisregelung Lücken aufwies, ist diese Rüge demnach unbegründet; sie ist allenfalls bei der Erörterung der Rechtfertigungsgründe, auf die sich die Klägerinnen berufen haben, erneut zu prüfen.

4) Zu der Rüge, daß der Handel durch die Maßnahme nicht erfaßt worden sei

103 Die Klägerinnen führen aus, da die Kommission mit ihrer Entscheidung Nr. 962/77 die unabhängigen Händler ausgespart habe, hätten diese völlig legal unter den Mindestpreisen verkaufen können, zumal ihre Lagerbestände dem Umsatz von zwei Monaten entsprochen hätten und sie sich, weil die Einfuhren nicht der Mindestpreisregelung unterlegen hätten, weiterhin auf dem Markt außerhalb der Gemeinschaft hätten eindecken können. Noch leichter hätten darüber hinaus die großen Vertikalkonzerne solche Verkäufe praktizieren können, indem die Muttergesellschaft als Produzentin unter Einhaltung der Mindestpreise an die zum Konzern gehörende Handelsgesellschaft verkauft habe, während letztere mit Verlust unter den Mindestpreisen weiterverkauft habe; dieses unwirtschaftliche Verhalten sei dadurch ermöglicht worden, daß die Muttergesellschaft die Verluste ihrer Tochtergesellschaft übernommen und durch die Gewinne aus ihren eigenen Verkäufen ausgeglichen habe.

104 Hierauf entgegnet die Kommission, Artikel 61 gelte nur für die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, erfasse also lediglich die Erzeuger und ihre Verkaufsorganisationen. Um die unabhängigen Händler an die Mindestpreise zu binden, habe daher auf Artikel 95 des Vertrages zurückgegriffen werden müssen; diese Maßnahme habe erst in einem zweiten Stadium ins Auge gefaßt werden können.

105 Es steht zwar fest, daß die Kommission niemals bestritten hat, daß die Händler über Lagerbestände für zwei Monate verfügten, die es ihnen ermöglichten, unter den Mindestpreisen zu verkaufen, und daß 85 % des Absatzes in der Gemeinschaft über diese Händler abgewickelt werden, sie hat aber nicht ausreichend in Rechnung gestellt, daß diese Händler einen Teil ihrer Lagerbestände unter den Mindestpreisen verkaufen würden.

106 Jedoch hat die Maxhütte (Klägerin in der Rechtssache 83/79) für ihre These nur die Möglichkeit angeführt, daß Handelsunternehmen, welche Tochterunternehmen eines Herstellers sind, unter den Mindestpreisen verkaufen konnten, ohne den Beweis zu erbringen, daß sich auch nur ein Händler so verhalten hat; sie hat sich darauf berufen, daß das bloße Vorhandensein einer solchen Möglichkeit hinreichend die Unzulänglichkeit der Entscheidung Nr. 962/77 beweise. Mangels eines Nachweises ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, soweit er die Handelsunternehmen betrifft, die Tochterunternehmen eines Herstellers sind.

107 Ebenso steht fest, daß schon eine geringfügige Gewichtsverlagerung beim Angebot einen nicht zu vernachlässigenden Störfaktor bei der Preisbildung, die das Ergebnis der Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage ist, darstellt. Daher gab die Nichterfassung des Handels durch die Mindestpreisregelung den Kunden ein Druckmittel in die Hand, mit dem sie auf die Höhe der Preise einwirken und von den Herstellern niedrigere Preise als die Mindestpreise verlangen konnten. Aufgrund dieser Sachlage sah sich die Kommission gezwungen, die Mindestpreisregelung durch die Entscheidung Nr. 3002/77 vom 28. Dezember 1977 (ABl. L 352, S. 8) auf den Handel auszudehnen. Die Klägerinnen machen daher zu Recht geltend, daß die durch die Entscheidung Nr. 962/77 getroffene Regelung insofern lückenhaft gewesen ist, als die unabhängigen Händler nicht von vornherein zur Beachtung der Mindestpreise verpflichtet wurden.

5) Zu der Rüge, daß die Maßnahme Einfuhren aus Drittländern — mit der angeblichen Nebenwirkung, daß Preisangleichungen möglich waren — nicht erfaßt habe

108 Die Klägerinnen tragen vor, die Abnehmer in der Gemeinschaft hätten ihren Bedarf völlig legal zu unter den Mindestpreisen liegenden Preisen decken können, indem sie auf Einfuhren aus Drittländern zurückgegriffen hätten. Die deutschen Klägerinnen behaupten, die italienischen Erzeuger hätten den so für diese Einfuhren verbliebenen Freiraum dadurch genutzt, daß sie ihren Betonstahl unter den Mindestpreisen nach Bayern verkauft hätten, indem sie ihn über die Schweiz geleitet hätten; dies habe beträchtliche Auswirkungen auf das Preisniveau in Bayern gehabt, wo es nicht mehr möglich gewesen sei, zu den Mindestpreisen zu verkaufen. Außerdem sei den Unternehmen in der Gemeinschaft bis zum 14. März 1978, dem Tag des Erlasses der Entscheidung Nr. 527/78 (ABl. L 73, S. 16), durch die die Angleichung an Preisangebote aus bestimmten Drittländern verboten wurde, de facto die Möglichkeit verblieben, sich Preisangeboten aus Drittländern anzugleichen, die unter den Mindestpreisen gelegen hätten.

109 Auf diese Vorwürfe erwidert die Kommission vor allem, die Artikel 74 und 86 des Vertrages gestatteten ihr nicht, auf diesem Gebiet unmittelbar Maßnahmen zu treffen, durch die die Einfuhren aus Drittländern untersagt würden; sie habe am 15. April 1977, also zwei Wochen vor Erlaß der Entscheidung Nr. 962/77, drei Empfehlungen ausgesprochen, die alle der Erschwerung der Einfuhr aus Drittländern gedient hätten, nämlich die Empfehlungen Nrn. 77/328 bis 77/330/EGKS (ABl. L 114 vom 5. Mai 1977, S. 4, 6 und 15).

110 Der Kommission kann also nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht versucht, die Einfuhr aus Drittländern zu erschweren. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihren Verhandlungen mit den Drittländern nicht geringen Schwierigkeiten gegenübersteht, da die EGKS mehr Stahl ausführt als einführt. Die Kommission muß daher versuchen, die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuschränken, zugleich aber sicherstellen, daß weiter aus der Gemeinschaft exportiert werden kann. Sie mußte befürchten, dem gemeinsamen Interesse abträgliche Vergeltungsmaßnahmen der Drittländer auszulösen, wenn sie diesen gegenüber nicht ausgehandelte restriktive Entscheidungen erlassen hätte.

111 Zu den angeblichen Betonstahleinfuhren über die Schweiz im besonderen trägt die Kommission vor, zum einen seien diese Importe nur im Oktober und Dezember 1977, nicht aber von Juni bis September 1977 abnorm'hoch gewesen und zum anderen habe sie Anfang 1978 im Rahmen der Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhren mit der Schweiz eine Vereinbarung getroffen, wonach diese die Beachtung der Mindestpreise bei ihren Betonstahlexporten in die Gemeinschaft zugesagt habe.

112 Somit steht fest, daß die Kommission in diesem besonderen Fall entsprechend den gegebenen Umständen die Mittel eingesetzt hat, über die sie verfügte, und daß ihr nicht vorgeworfen werden kann, nichts unternommen zu haben, um derartige Einfuhren schon im Mai 1977 zu untersagen, zumal solche Verbote nur im Rahmen einer ausgehandelten Regelung getroffen werden konnten.

113 Dies ändert freilich nichts daran, daß die Einfuhren aus Drittländern zeitweilig den Markt in Unordnung bringen und sich vor allem auf die Preise auswirken konnten, und zwar um so mehr, als einige Unternehmen in der Gemeinschaft sich den unter den Mindestpreisen liegenden Preisangeboten aus Drittländern — die möglich waren — angeglichen haben sollen.

114 Es ist darauf hinzuweisen, daß schon Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 962/77 dadurch eine derartige Angleichung an Angebote für Betonstahl aus Ländern, die nicht der Gemeinschaft angehören, erschweren sollte, daß er sie nur insoweit zuließ, als die Preise frei Bestimmungsort nicht unter den günstigsten Preisen frei Bestimmungsort aufgrund einer Preisliste aus der Gemeinschaft lagen. Diese Bestimmung stand also in der Tat Verkäufen unter den Mindestpreisen entgegen, da alle Preislisten in der Gemeinschaft Preise enthalten mußten, die der Entscheidung Nr. 962/77 entsprachen.

115 Trotz dieser Vorschrift ist es anscheinend zu Angleichungen an Preise gekommen, die unter den Mindestpreisen lagen, denn die Kommission ist in der dritten Begründungserwägung zur Entscheidung Nr. 527/78 davon ausgegangen, daß sich eine Einhaltung dieser Mindestpreise erfahrungsgemäß nicht erreichen läßt, wenn Angebote zu niedrigeren Preisen, aber nur für kleine Mengen als Grundlage für Preisangleichungen dienen können, und daß es infolgedessen erforderlich ist, den Unternehmen das Recht zu nehmen, sich nach Preisangeboten aus bestimmten Drittländern auszurichten.

116 Demnach ist einzuräumen, daß der tatsächliche Spielraum für Angleichungen an Angebote über geringe Mengen aus Drittländern bei gleichzeitig unbeschränkten Einfuhrmöglichkeiten eine Lücke der Mindestpreisregelung darstellte.

b) Zur Verhältnismäßigkeit der Belastungen infolge der festgestellten Lückenhaftigkeit der Entscheidung Nr. 962/77

117 Es ist nunmehr zu prüfen, ob die den Unternehmern auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung der festgestellten Lücken zu so unverhältnismäßigen Belastungen der Klägerinnen geführt haben, daß darin ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerinnen hält die Kommission entgegen, die Gültigkeit einer allgemeinen Entscheidung könne nicht davon abhängen, ob andere, von ihrformell unabhängige Entscheidungen vorhanden seien oder nicht.

118 Dieses Argument ist nicht stichhaltig, vielmehr hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die festgestellten Lücken zu Belastungen der Klägerinnen geführt haben, die, gemessen an den durch die Entscheidung Nr. 962/77 gesteckten Zielen, als unverhältnismäßig anzusehen sind. Der Gerichtshof hat allerdings bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan, Slg. S. 1091, 1112) festgestellt, daß die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse [zwar] darüber zu wachen [haben], daß die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Belastungen nicht das Maß übersteigen, das erforderlich ist, damit die Verwaltung die ihr gesteckten Ziele zu erreichen vermag, doch [daß] daraus nicht [folgt], daß der Umfang dieser Verpflichtung, an den besonderen Verhältnissen eines bestimmten Wirtschaftskreises zu messen ist.

119 Insgesamt gesehen hat die durch die Entscheidung Nr. 962/77 getroffene Regelung offenbar trotz der festgestellten Lücken funktioniert und letztlich die mit ihr verfolgten Ziele erreicht. Wenn auch die Opfer, die den Klägerinnen abverlangt wurden, durch die Lücken der Regelung vergrößert worden sein mögen, so ändert dies doch nichts daran, daß diese Entscheidung keinen im Hinblick auf das verfolgte Ziel übermäßigen und unerträglichen Eingriff darstellte.

120 Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den Klägerinnen unverhältnismäßige Belastungen auferlegt, zumal auch zu berücksichtigen ist, daß die durch die Entscheidung Nr. 962/77 festgelegten Ziele der Verpflichtung der Kommission zum Handeln im allgemeinen Interesse entsprachen und daß Artikel 61 EGKS-Vertrag naturgemäß dazu führen muß, daß einige Unternehmen im Interesse der europäischen Solidarität mehr Opfer auf sich nehmen müssen als andere.

Kapitel 3. Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs

121 Nach Ansicht der Klägerinnen beruht die Entscheidung Nr. 962/77 auf einem Ermessensmißbrauch, weil die Kommission ein anderes Ziel als dasjenige verfolgt hat, zu dessen Erreichung nach Artikel 61 Mindestpreise innerhalb des Gemeinsamen Marktes festgesetzt werden dürfen.

122 In Wahrheit habe die Entscheidung dazu gedient, die großen Unternehmenskomplexe der Eisen- und Stahlindustrie, die im Betonstahlsektor mit Verlust gearbeitet hätten, zu schützen, indem man ihnen mit Hilfe der Mindestpreise ihren Marktanteil erhielt.

123 Die Umstrukturierung des Betonstahlsektors, die sich die Kommission in der Entscheidung Nr. 962/77 zum Ziel gesetzt hatte, hätte nach Ansicht der Klägerinnen in der Weise bewirkt werden müssen, daß man die unrentablen Unternehmen durch die Gesetze des Marktes zwang, die Betonstahlerzeugung einzustellen.

124 Die Kommission habe also durch diese allgemeine Entscheidung, die alle Unternehmen — deren Verhältnisse der Kommission wohlbekannt seien — erfasse, die unproduktiven Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher und der leistungsfähigen Produzenten begünstigt. Sie habe somit deren Expansion eingedämmt, um die von ihnen entfaltete vorzügliche Konkurrenz zu brechen, indem sie ihnen im Namen einer nebulösen Gemeinschaftssolidarität die Folgen einer Krise anderer Unternehmen aufgebürdet habe.

125 Letztlich liegt der Entscheidung Nr. 962/77 nach Ansicht der Klägerinnen die Absicht zugrunde, eine Vergeltungsmaßnahme gegen die leistungsfähigen Unternehmen zu treffen, insbesondere gegen jene im Raum Brescia, die der Aufforderung der Kommission, ihre Erzeugung zu kontingentieren, nicht gefolgt seien.

126 Die Kommission führt aus, die Klägerinnen mäßen die Mindestpreisentscheidung nur an ihrer eigenen Situation und ließen außer acht, daß die Gemeinschaftsorgane der Gesamtsituation der Eisen- und Stahlindsutrie in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, und — gemäß den zwingenden Vorschriften des Vertrages — umfassende Maßnahmen zur Lösung der Probleme des gesamten betroffenen Wirtschaftszweiges zu treffen hätten.

127 Sie hebt hervor, daß ihre Ziele klar dargelegt worden seien, und verwahrt sich gegen die Behauptungen der Bresciani.

128 Nach den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 962/77, den von der Kommission eingereichten Schriftsätzen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung wollte die Kommission durch die fragliche Maßnahme die Situation des Betonstahlmarktes verbessern, indem sie ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen dem Überangebot und der Nachfrage sowie zwischen den Preisen herzustellen und so die durchschnittliche Auslastung sämtlicher Unternehmen zu erhöhen suchte.

129 Die Wirkung der Mindestpreisentscheidung für die kleinen und mittleren Unternehmen ergab sich — wie die Wirkung für die großen Unternehmenskomplexe der Eisen- und Stahlindustrie — als notwendige Folge aus dieser Maßnahme, die, wie bereits dargelegt, in einer offensichtlichen Krise ordnungsgemäß erlassen worden war und mit den in Artikel 3 des Vertrages genannten Zielen in Einklang stand. Sie war die unvermeidliche Konsequenz einer rechtmäßigen Maßnahme und nicht das Ergebnis der Absicht, ganz bestimmte Unternehmen zu schädigen. Die Klägerinnen haben im übrigen nicht schlüssige Indizien in hinreichender Zahl beibringen können, aus denen auf einen Ermessensmißbrauch geschlossen werden könnte.

130 Somit haben die Klägerinnen nicht den Beweis dafür erbracht, daß die Kommission von ihren Befugnissen zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken Gebrauch gemacht hat.

Zweiter Teil. Zur Rechtmäßigkeit der individuellen Sanktionsentscheidungen

131 Die individuellen Sanktionsentscheidungen, die die Kommission gemäß Artikel 64 des Vertrages erlassen hat, müssen den Anforderungen entsprechen, die der Vertrag an die Begründung stellt. Außerdem muß der Gerichtshof die Situation der Klägerinnen im Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe und das Recht zur Preisangleichung würdigen, auf die sie sich berufen.

Kapitel 1. Zur angeblichen Unzulänglichkeit der Begründung

132 Die Klägerinnen führen aus, die individuellen Entscheidungen enthielten keine ausreichende Begründung, denn die Kommission habe sich darauf beschränkt, ohne weiteres eine Geldbuße mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidung Nr. 962/77 zu verhängen. So hätte die Kommission mit einer Scheinbegründung wie in Anbetracht der Art der Verstöße, der Höhe der Preisunterschreitungen sowie der derzeitigen Steuerkraft des Unternehmens ein Büßgeld in beliebiger Höhe festsetzen können. Die Klägerinnen werfen der Kommission außerdem vor, nicht auf ihre Stellungnahme im Verwaltungsverfahren eingegangen zu sein; dies sei um so mehr zu mißbilligen, als das Erfordernis der Begründung den einzigen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen darstelle.

133 Die Kommission macht geltend, wenn die Begründung einer individuellen Entscheidung die angewandten Vertragsartikel und allgemeinen Entscheidungen angebe, in ihren Erwägungen den Sachverhalt festhalte und einen logischen Zusammenhang zwischen dem Entscheidungsausspruch und dem voraufgehenden Teil der Entscheidung darstelle, so sei diese Entscheidung ausreichend begründet.

134 Die individuellen Entscheidungen der Kommission sind so abgefaßt, daß für alle Unternehmen derselbe Aufbau zugrunde gelegt wird: Zunächst werden die einschlägigen Vertragsbestimmungen und Entscheidungen genannt. Sodann wird angegeben, unter welchen Umständen die Verstöße gegen die genannten Vorschriften festgestellt und den Unternehmen mitgeteilt worden sind und in welcher Weise diese Stellung genommen haben. Daran schließen sich Ausführungen über die Tatsachen, die die Verstöße begründen, sowie über die daraus resultierende Geldbuße an.

135 Bei einem solchen Aufbau der Entscheidung konnte davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen anhand eines Vergleichs zwischen der gegen sie ergangenen individuellen Entscheidung und der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 sehr wohl erkennen konnten, welche Rechtsverstöße ihnen angelastet wurden. Daher ist der Kommission kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie die individuellen Entscheidungen nicht durch die besondere Begründung der allgemeinen Entscheidung ergänzt hat, deren Durchführung die individuellen Entscheidungen dienten und die den Betroffenen nicht unbekannt sein konnte. Im übrigen zeigt die Ausführlichkeit des Vorbringens der Klägerinnen im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, daß sich die vorliegende Begründung keinesfalls nachteilig auf die Verteidigung der Klägerinnen ausgewirkt hat.

136 Diese Rüge ist somit unbegründet.

Kapitel 2. Zu den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen

137 Die Klägerinnen berufen sich auf verschiedene Rechtfertigungsgründe und verwenden dabei unterschiedliche Begriffe zur Kennzeichnung der Zwangslage, in der sie sich infolge der Geltung der Entscheidung Nr. 962/77 angeblich befanden und die, wie sie behaupten, ihre Existenz oder zumindest die Kontinuität ihres Geschäftsbetriebs bedrohte. Sie haben diese entlastenden Einwände unter drei Begriffe eingeordnet, die nacheinander zu prüfen sind, nämlich Notwehr, höhere Gewalt und Notstand.

Zur Notwehr

138 Die Notwehr, die begrifflich eine Handlung zur Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff voraussetzt, kann nicht dazu dienen, Unternehmen aus ihrer Verantwortung zu entlassen, die wissentlich gegen eine allgemeine Entscheidung verstoßen, welche weder für sich gesehen noch im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände zu zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit Anlaß gibt. Da die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77 nach den Feststellungen des Gerichtshofes den formellen und materiellen Erfordernissen des EGKS-Vertrags entspricht und somit rechtmäßig ist, berufen sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall zu Unrecht auf Notwehr, denn dieser Rechtfertigungsgrund kann nicht einer öffentlichen Stelle entgegengehalten werden, die rechtmäßig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten tätig wird.

Zur höheren Gewalt

139 Die Klägerinnen erklären, durch das Verhalten anderer Erzeuger, die die Mindestpreisentscheidung nicht beachtet hätten, sei für sie insofern ein Fall höherer Gewalt eingetreten, als sie sich zur Nichtbeachtung der Entscheidung Nr. 962/77 gezwungen gesehen hätten, um nicht vom Betonstahlmarkt verdrängt zu werden.

140 Ein Fall höherer Gewalt kann jedoch nur anerkannt werden, wenn sich der Betroffene auf eine äußere Ursache berufen kann, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind und dem Betroffenen die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machen, im vorliegenden Fall ihm also keine andere Wahl hätten lassen dürfen, als gegen die Entscheidung Nr. 962/77 zu verstoßen.

141 Nun geht aber aus den beigebrachten Unterlagen hervor, daß von 181 zwischen Juni 1977 und September 1979 überprüften Unternehmen lediglich 29 der Mindestpreisregelung zuwidergehandelt haben. Somit haben die meisten Unternehmen ihr tatsächlich Folge geleistet, entweder indem sie auf einen anderen Kundenkreis oder die Herstellung anderer Erzeugnisse auswichen oder indem sie unter Beachtung der Mindestpreise ein gewisses Produktionsniveau beibehielten. Die Klägerinnen wurden also durch die äußere Ursache, auf die sie sich berufen, nicht in eine ausweglose Situation gebracht, so daß die Voraussetzungen der höheren Gewalt nicht zu ihren Gunsten bejaht werden können.

Zum Notstand

142 Die Klägerinnen führen aus, sie hätten sich in einem Notstand befunden, aufgrund dessen sie den Verpflichtungen aus der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77 gezwungenermaßen nicht hätten nachkommen können, Die italienischen Klägerinnen im besonderen behaupten, sie hätten wegen der Gefahr von Streiks und sozialen Unruhen bei eventuellen Entlassungen praktisch keine Möglichkeit gehabt, ihre fixen Kosten zu senken, so daß wegen des Rückgangs ihres Absatzes sogar ihre Existenz auf dem Spiel gestanden habe. Die Klägerinnen Montereau und Korf sind der Ansicht, ihr Verhalten sei durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt. Die Klägerin Maxhütte macht geltend, sie habe sich nur dadurch helfen können, daß sie versucht habe, ihren Marktanteil durch Verkäufe unter den Mindestpreisen zurückzuerobern; der Notstand, in dem sie gehandelt habe, beruhe auf einer ganzen Reihe von Umständen, so auf der Lückenhaftigkeit und der Unzulänglichkeit der Regelung sowie darauf, daß sie im Juni und im Juli im Gegensatz zu ihren Konkurrenten die Mindestpreise beachtet habe. Somit machen die Klägerinnen mit verschiedenen Argumenten geltend, sie seien einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen, die ihre Existenz gefährdet habe.

143 Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob die angebliche Bedrohung einen das Verhalten der Klägerinnen rechtfertigenden Notstand begründen konnte, sondern es genügt festzustellen, daß keines der Unternehmen, die die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77 beachteten, die Gefahr des Konkurses oder der Liquidation lief, und daß die Existenz der Klägerinnen nicht wirklich auf dem Spiel stand, auch wenn einige von ihnen einen Absatzrückgang zu verzeichnen hatten.

144 Was die Firma Stefana Antonio angeht, die sich in einer besonders schwierigen finanziellen Lage befand, so ist festzuhalten, daß diese Lage die Folge der Wahl des Zeitpunkts für die Umstrukturierung des Unternehmens, also ihrer falschen Einschätzung einer allgemein bekannten ungünstigen Konjunktur, war. Wegen dieses individuellen Verhaltens kann sich die Klägerin nicht auf einen Notstand berufen.

Kapitel 3. Zur Preisangleichung

145 Die Firma Feralpi und mit ihr die anderen italienischen Klägerinnen machen geltend, ihr Verhalten sei rechtmäßig gewesen, denn sie hätten Betonstahl zu Mindestpreisen verkauft, diese seien das Ergebnis von Preisangleichungen gewesen, die sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vorgenommen hätten.

146 Zur Begründung trägt die Firma Feralpi — gestützt auf Artikel 6 der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 (ABl. S. 109) in der durch Artikel 2 der Entscheidung Nr. 72/440/EGKS vom 22. Dezember 1972 (ABl. L 297, S. 39) geänderten Fassung — zunächst vor, sie sei berechtigt gewesen, sich den von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft tatsächlich praktizierten Preisen anzugleichen und nicht nur den Listenpreisen eines Konkurrenten.

147 Zu Recht weist die Kommission jedoch darauf hin, daß nach dem genannten Artikel 6 ein solches Angleichungsrecht nur für die Erzeugnisse gilt, bei denen eine Verpflichtung zur Preisveröffentlichung nicht besteht oder eingeschränkt ist, d. h. für die Erzeugnisse, die in Artikel 8 der Entscheidung Nr. 31/53/EGKS vom 2. Mai 1953 (ABl. S. 111) in der durch die Entscheidung Nr. 72/441/EGKS vom 22. Dezember 1972 (ABl. L 297, S. 42) geänderten Fassung aufgezählt sind und zu denen Betonstahl nicht gehört.

148 Demnach war eine Preisangleichung bei Betonstahl innerhalb der Gemeinschaft nur in der Weise zulässig, daß die Angebote nach den Listenpreisen eines Wettbewerbers in der Gemeinschaft ausgerichtet wurden.

149 Weiter macht die Firma Feralpi geltend, sie habe sich bis zum 15. März 1978 — dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 527/78 betreffend ein Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten dritten Ländern — nicht nur nach solchen Angeboten, sondern auch nach den in der Gemeinschaft angewandten Preisen, die zuvor Preisangeboten aus Drittländern angeglichen worden waren, ausrichten können.

150 Dem hält die Kommission entgegen, eine Ausrichtung nach Preisangeboten aus Drittländern sei nur dann wirksam, wenn das Unternehmen ihr das Geschäft, bei dem es solche Preisangleichungen vorgenommen habe, gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 23/63 vom 11. Dezember 1963 (ABl. Nr. 187 vom 24. Dezember 1963, S. 2976) innerhalb von drei Tagen nach seinem Abschluß mitgeteilt habe.

151 Wenn die Argumentation der Kommission nur die formelle Rechtmäßigkeit der Angleichung beträfe, wäre sie zurückzuweisen, weil die Unterlassung der Mitteilung keinen Verstoß gegen die Mindestpreisregelung darstellt.

152 Zu Recht macht die Kommission jedoch geltend, daß die Klägerin den Beweis dafür hätte erbringen müssen, daß sie sich nach Angeboten aus Drittländern ausgerichtet hat. Da die Firma Feralpi diesen Beweis aber nicht erbracht hat, läßt sich die Rechtswirksamkeit einer solchen Preisangleichung nicht feststellen; dies gilt erst recht für die Angleichung an ein innergemeinschaftliches Preisangebot, das seinerseits angeblich — ohne daß dies bewiesen worden wäre — auf einer vorherigen Angleichung an ein Preisangebot aus einem Drittland beruhte.

153 Schließlich macht die Firma Feralpi hinsichtlich der Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland geltend, sie habe sich nach den von deutschen Unternehmen veröffentlichten Preisen ausgerichtet, so daß sie nicht gegen die Mindestpreisregelung, sondern allenfalls, wenn diese Preisangleichungen unzulässig gewesen sein sollten, gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag verstoßen habe.

154 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Mindestpreise nach Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 962/77 kein Hindernis für eine Angleichung an günstigere Preise frei Bestimmungsort aus den Preislisten anderer Erzeuger der Gemeinschaft darstellen. Jedoch müssen alle Preislisten der Unternehmen in der Gemeinschaft mit der Mindestpreisregelung in Einklang stehen, so daß in keinem Fall einer Preisangleichung innerhalb der Gemeinschaft die Möglichkeit besteht, unterhalb der Mindestpreise zu verkaufen. Daraus folgt, daß jeglicher Verkauf unterhalb der Mindestpreise nicht nur eine unzulässige innergemeinschaftliche Angleichung, also einen Verstoß gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag, sondern auch einen Verstoß gegen die Mindestpreisregelung darstellt.

155 Nun erhielt die Firma Feralpi aber dadurch, daß sie von dem deutschen Listenpreis, nach dem sie sich angeblich ausrichtete, die Kosten der Beförderung von Lonato (ihrem Paritätspunkt) zum Paritätspunkt für den Bestimmungsort abzog, einen angeglichenen Verkaufspreis, der unter dem aus der Anwendung der Preisliste eines Unternehmens in der Gemeinschaft sich ergebenden Preis lag — ein Ergebnis, das nach Artikel 6 Absatz 1 unzulässig ist. Demnach stellen die in der Bundesrepublik Deutschland zu niedrigeren als den Mindestpreisen ausgeführten Verkäufe Verstöße gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag dar.

Dritter Teil. Zur Herabsetzung der Geldbußen

Kapitel 1. Allgemeines

156 Die Klägerinnen haben hilfsweise — teils in ihren Schriftsätzen, teils in der mündlichen Verhandlung — die Herabsetzung der Geldbuße beantragt.

157 Es ist darauf hinzuweisen, daß die genannten Zuwiderhandlungen begangen wurden, als eine Krise herrschte, die den Fortbestand zahlreicher Unternehmen des Betonstahlsektors gefährdete und zur Aufstellung eines Plans zur Krisenbekämpfung geführt hatte, der im wesentlichen auf dem Grundsatz der Solidarität aufbaute, der allein dem gesamten Betonstahlsektor die Überwindung dieser Krise ermöglichen konnte.

158 Zwar verlangte die Beachtung dieses Grundsatzes den produktivsten Unternehmen Opfer ab, zumal der Handel und die Importeure im Jahre 1977, in dem die meisten der festgestellten Zuwiderhandlungen begangen wurden, die Preise frei gestalten konnten.

159 Jedoch hat die Kommission den Umständen des Einzelfalles in angemessenem Umfang Rechnung getragen, denn sie hat bei der Berechnung der Geldbuße einen Satz angewandt, der mit 25 % der Summe der Preisunterschreitungen bei den Unternehmen ohne besondere finanzielle Schwierigkeiten, 10 % desselben Betrags bei den mittleren Unternehmen mit negativer Bilanz und 1 % dieses Betrags bei den in Konkurs befindlichen Unternehmen im Vergleich zu dem Satz, den sie nach Artikel 64 des Vertrages hätte anwenden können — den doppelten Wert der unzulässigen Verkäufe —, als verhältnismäßig niedrig anzusehen ist.

160 Somit sind die Anträge auf Herabsetzung der Geldbußen mit Ausnahme derjenigen, die im folgenden geprüft werden und die eine unzutreffende Anwendung der von der Kommission festgelegten Sätze oder aber eine eventuelle Verringerung der Summe der Preisunterschreitungen betreffen, unbegründet.

Kapitel 2. Zu den einzelnen Fällen

1. Antonio Stefana

161 Diese Klägerin macht geltend, zu dem Zeitpunkt, als die Geldbuße gegen sie festgesetzt worden sei, habe sie sich in einer sehr kritischen finanziellen Lage befunden. Die Kommission hat dies nicht bestritten. Daher ist entsprechend den von der Kommission selbst festgelegten Kriterien auf dieses Unternehmen der Satz von 10 %, nicht aber von 25 % der Summe der Preisunterschreitungen anzuwenden, so daß die Geldbuße von 50852000 Lire auf 20340800 Lire herabzusetzen ist.

2. Zu den Anträgen, die eine eventuelle Verringerung der Summe der Preisunterschreitungen betreffen

a) Di Darfo

162 Die Klägerin beruft sich zunächst auf einen Verfahrensfehler: Sie sei erst am 23. Juni 1978 nach Brüssel geladen worden, um mündlich ergänzende Erläuterungen zu geben, obwohl der Termin für die Unterredung auf den 29. Juni 1978 festgesetzt gewesen sei, und ihr Antrag auf Fristverlängerung sei abgelehnt worden. Sie beantragt daher, die individuelle Sanktionsentscheidung vom 18. August 1978 aufzuheben, weil sie infolge der Weigerung der Kommission daran gehindert gewesen sei, sich wirksam zu verteidigen.

163 Die Kommission bemerkt, sie sei nicht verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu einer Unterredung zu geben; daher könne es für diese auch keine zwingenden Ladungsfristen geben. Es liege somit weder ein Verfahrensfehler noch eine Behinderung einer angemessenen Verteidigung vor.

164 Es ist zwar richtig, daß Artikel 36 des Vertrages, auf den sich die Firma di Darfo berufen hat, der Kommission lediglich vorschreibt, dem Betroffenen vor Festsetzung einer finanziellen Sanktion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und daß die Klägerin schriftlich Stellung nehmen konnte. Jedoch ist zu bemerken, daß die Kommission die Frist, die sie der Firma di Darfo bei der Ladung zu einer Unterredung in Brüssel einräumte, großzügiger hätte bemessen können, um das Unternehmen nicht in seiner Möglichkeit zu beeinträchtigen, seine Auffassung zu bestimmten streitigen Unterlagen in zweckdienlicher Weise vorzubringen. Das Verhalten der Kommission führt aber nicht ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da die Klägerin die Möglichkeit hatte, vor Festsetzung der Geldbuße schriftlich Stellung zu nehmen. Indessen sind vom Gerichtshof die Unterlagen zu berücksichtigen, auf die sie sich bei ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Kommission zu berufen unterließ und die sie bei der Unterredung, an der sie nicht teilnehmen konnte, angeblich vorlegen wollte.

165 Die Klägerin macht weiter geltend, die — jeweils auf den 2. September 1977 datierten — Rechnungen Nrn. 1626, 1628 und 1630 beträfen nicht Betonstahl, sondern Stabstahl ST 37 und würden daher nicht von der Entscheidung Nr. 962/77 erfaßt. Die Kommission weist jedoch zu Recht darauf hin, daß auf die Rechnung der Vermerk teilweise Angleichung an die AFIM-Preisliste aufgestempelt ist und diese Liste nur Preise für Betonstahl enthält; daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

166 Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu den ihr angelasteten Verkäufen zu Unrecht Rechnungen gezählt, die vor dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 erteilte Aufträge beträfen. Es handele sich um zwei Gruppen von Aufträgen, von denen die einen über die Zwischenhandelsfirma Darma S.p.A., Mailand, von der Firma Maretto Blein, die anderen über die Firma Albani, Merate, von der Firma Baraclit S.p.A. erteilt worden seien.

167 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen mit der Begründung, die von der Firma di Dario als Beweisurkunden eingereichten Aufträge seien bei der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden. Dieses Argument der Kommission ist jedoch nicht stichhaltig, da in diesem besonderen Fall die Unterlagen zu berücksichtigen sind, die das Unternehmen seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Kommission beizufügen unterließ und zu deren Vorlage es später keine Gelegenheit mehr hatte.

168 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eine der Rechnungen (Nr. 1514) vorgelegt, von denen die Firma di Darfo behauptet, sie beträfen vor dem 8. Mai 1977 erteilte Aufträge. Zwar datiert diese Rechnung vom 2. August 1977. Sie ist jedoch in keiner Weise zur Widerlegung der von der Firma di Darfo vorgelegten Unterlagen geeignet; wie sich aus diesen Unterlagen ergibt, sind die Aufträge, durch die ein Vertrag zustande kam, nach dem sich die Vertragsparteien über das verkaufte Erzeugnis und den Preis einig waren, tatsächlich vor dem 8. Mai 1977 erteilt worden.

169 Demnach ist dem Vortrag der Klägerin zu folgen, und die Lieferungen aufgrund dieser Aufträge sind von den mit einer Geldbuße zu ahndenden Geschäften auszunehmen. Da ihr Anteil am Gesamtbetrag 3,4 % beträgt, ist die Geldbuße gegen die Firma di Darfo um 3,4 % zu verringern und damit von 27830000 Lire auf 26883780 Lire herabzusetzen.

b) Rumi

170 Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Preisunterschreitungen zu Unrecht von einem Preis von 540 DM je Tonne Betonstahl ausgegangen, denn sie habe sich bei ihren Betonstahlverkäufen den Paritäten für Saarbrücken und Oberhausen angeglichen, so daß sich der Preis je Tonne wegen der unterschiedlichen Frachtkosten auf 451,87 DM verringere. Sie vertritt die Auffassung, der Gesamtbetrag der Preisunterschreitungen betrage daher nicht 200 Millionen, sondern etwa 100 Millionen Lire; nur von diesem Betrag sei bei der Bemessung der Geldbuße auszugehen.

171 Zu Recht hat die Kommission darauf hingewiesen, daß sich die Urkunde, die zur Stützung dieses Antrags vorgelegt wurde, auf spätere Verkäufe als die bei der Berechnung der Preisunterschreitungen berücksichtigten bezieht und daß die fraglichen Lieferungen letztlich für die Niederlande bestimmt waren. Daher stand eine Angleichung an Paritätspunkte in Deutschland im Widerspruch zu Artikel 60 des Vertrages. Da diese unzulässige Angleichung es der Klägerin ermöglicht hätte, unterhalb der Mindestpreise zu verkaufen, stellt sie auch einen Verstoß gegen die Mindestpreisregelung dar. Diese Rüge der Firma Rumi ist deshalb unbegründet.

c) Feralpi

172 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, unter den Mindestpreisen liegende Preise angewandt und auf einer Reihe von Rechnungen handschriftlich vermerkt zu haben ; solche Vermerke hätten nämlich keinerlei Beweiswert, da diese Rechnungen mit den eigentlichen Vertragsbeziehungen nichts zu tun hätten.

173 Die Kommission hat Kopien mehrerer Fernschreiben vorgelegt, die die fraglichen Verkäufe betreffen und in denen zwischen einem in DM ausgedrückten und der Mindestpreisregelung entsprechenden Verkaufspreis und einem in die Rechnung aufzunehmenden, in Lire ausgedrückten Betrag, der unter den Mindestpreisen liegt, unterschieden wird.

174 Da dieser Beweis darüber hinaus durch die schriftliche Zeugenaussage des Betriebsprüfers der Kommission bestätigt worden ist, ist diese Rüge zurückzuweisen.

175 Die Klägerin trägt außerdem vor, bei ihren Betonstahlverkäufen sei ein Gütezuschlag berechnet worden, den die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Preisunterschreitungen nicht berücksichtigt habe.

176 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Mindestpreise nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3000/77 Grundpreise sind, die die Gütezuschläge einschließen, während es in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 962/77 lediglich heißt, daß die Mindestpreise Grundpreise sind. Daher enthielten die Mindestpreise ab 1. Januar 1978, dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 3000/77, die Gütezuschläge, während diese nach der Entscheidung Nr. 962/77 zu den Mindestpreisen hinzugerechnet werden konnten.

177 Da die Zuwiderhandlungen zwischen dem 3. März und dem 3. Mai 1978 begangen wurden, ist die Höhe der Preisunterschreitungen gleichzusetzen mit der Differenz zwischen dem Mindestpreis (Zuschläge für den Durchmesser mit einbegriffen) und dem — bei dem Geschäft angewandten — Verkaufspreis, der den Grundpreis und die Gütezuschläge umfaßt.

178 Dementsprechend setzt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der oben dargelegten Sachlage die Geldbuße von 55110000 Lire auf 50000000 Lire herab.

Kosten

179 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

180 Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung bestimmt, daß der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

181 Die Klägerinnen in den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuña), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau) — einschließlich des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung —, 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) sind mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen; sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

182 In der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana) ist die Kommission hinsichtlich des Hilfsantrags auf Herabsetzung der Geldbuße unterlegen; die Kosten werden daher gegeneinander aufgehoben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die den Klägerinnen auferlegten Geldbußen werden wie folgt herabgesetzt:

in der Rechtssache 226/78 (Stefana Antonio) auf 19042 RE, das ist ein Betrag von 20340800 Lire,

in der Rechtssache 227/78 (di Dario) auf 25168 RE, das ist ein Betrag von 26883780 Lire,

in der Rechtssache 228/78 (Feralpi) auf 46298 RE, das ist ein Betrag von 50000000 Lire.

2. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. In den Rechtssachen 154/78 (Valsabbia), 205/78 (Stefana Fratelli), 206/78 (AFIM), 227/78 (di Darfo), 228/78 (Sider Camuna), 263/78 (Rumi), 264/78 (Feralpi), 31/79 (Montereau), 39/79 (OLS), 83/79 (Maxhütte) und 85/79 (Korf) werden die Klägerinnen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt.

4. In der Rechtssache 226/78 (Antonio Stefana) werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.