Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1980 – C-26/79
ECLI:EU:C:1980:82
In den verbundenen Rechtssachen 26 und 86/79,
Forges de Thy-Marcinelle et Monceau SA, Marcinelle (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte George van Hecke, zugelassen bei der belgischen Cour de Cassation, und Patrick Derom, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 10. Januar 1979 und vom 2. Mai 1979, durch die Klägerin gemäß den Artikeln 61 und 64 EGKS-Vertrag wegen angeblicher Unterschreitungen der durch die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABl. L 114 vom 5. 5. 1977, S. 1) festgesetzten Mindestpreise beim Verkauf von Betonstahl eine Geldbuße auferlegt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Gegen die Firma Forges de Thy-Marcinelle et Monceau, die Betonstahl herstellt, wurde im Anschluß an eine Betriebsprüfung durch Entscheidung vom 10. Januar 1979 eine Geldbuße von 35794 RĘ, das ist ein Betrag von 1425000 BFR, wegen unzulässiger Verkäufe im Wert von 127614446 BFR festgesetzt, bei denen die Mindestpreise unterschritten worden sein sollen, die durch die gemäß Artikel 61 EGKS-Vertrag erlassene allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS festgesetzt worden waren. Die Preisunterschreitungen wurden mit 14241366 BFR für 11977,48 t veranschlagt; als Geldbuße wurde ein Betrag festgesetzt, der 10 % der Preisunterschreitungen entspricht.
Mit der am 15. Februar 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage hat sich die Klägerin in der Rechtssache 26/79 gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag gegen diese Entscheidung gewandt. Dieses erste Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 17. Mai 1979 durch Einreichung einer Gegenerwiderung zum Abschluß gekommen.
Die Erklärungen der Klägerin in dem genannten Verfahren veranlaßten die Kommission jedoch, ihre Entscheidung vom 10. Januar 1979 durch eine neue Entscheidung vom 2. Mai 1979, die der Klägerin am 4. Mai 1979 bekanntgegeben wurde, abzuändern. Darin ermäßigte sie die Geldbuße auf 32471 RE, das ist ein Betrag von 1305000 BFR, da es sich aufgrund neuer Gesichtspunkte gezeigt habe, daß sich die Preisunterschreitungen auf 13052510 BFR für Verkäufe von 9424,85 t und der Betrag der unzulässigen Verkäufe auf 103477579 BFR beliefen.
Mit einer am 31. Mai 1979 eingereichten Klage hat sich die Klägerin in der Rechtssache 86/79 gegen diese neue Entscheidung gewandt. Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen, wobei sich die Parteien auf einen einmaligen Schriftsatzwechsel beschränkten, da die Klägerin auf die Erwiderung verzichtet hatte.
Durch Beschluß vom 13. Juni 1979 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Von einer vorherigen Beweisaufnahme ist abgesehen worden.
II — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 26/79 beantragt die Klägerin,
1. die individuelle Entscheidung, die die Kommission am 10. Januar 1979 gegenüber der Klägerin erlassen hat, — eventuell nachdem die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABL. L 114 vom 5. 5. 1977, S. 1) für rechtswidrig erklärt worden ist — aufzuheben,
2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen,
2. die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In ihrer Gegenerwiderung präzisiert die Beklagte die Ziffer 1 ihrer Anträge wie folgt:
— die Klage hinsichtlich des ersten Klagegrundes für zulässig und unbegründet zu erklären, soweit damit die Feststellung begehrt wird, daß ein Verstoß gegen die Mindestpreisentscheidung Nr. 962/77/EGKS nicht vorliege;
— die Klage hinsichtlich des zweiten Klagegrundes für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zu erklären, soweit damit die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS begehrt wird.
In der Rechtssache 86/79 beantragt die Klägerin:
1. die individuelle Entscheidung, die die Kommission am 2. Mai 1979 gegenüber der Klägerin erlassen hat, — eventuell nachdem die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABL. L 114 vom 5. 5. 1977, S. 1) für rechtswidrig erklärt worden ist — aufzuheben,
2. hilfsweise, die Geldbuße, die die Kommission durch Entscheidung vom 10. Januar 1979 gegen die Klägerin verhängt hat, proportional zur Verringerung des zugrunde zu legenden Betrages der unzulässigen Verkäufe herabzusetzen;
3. die Kommission zur Tragüng der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 2. Mai 1979 für unbegründet zu erklären;
2. die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zu erklären, soweit mit ihr beantragt wird, die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS der Kommission für rechtswidrig zu erklären;
3. die Klage für unbegründet zu erklären, soweit mit ihr beantragt wird, die Geldbuße proportional zum Betrag der unzulässigen Verkäufe herabzusetzen;
4. die Klägering zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zum Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl
Die Klägerin trägt hinsichtlich der Entscheidung vom 10. Januar 1979, der ersten der beiden strittigen Entscheidungen, vor: Ihr werde eine Reihe von Zuwiderhandlungen zum Vorwurf gemacht, die sie von Mai bis Oktober 1977 beim Verkauf von insgesamt 11977,48 t Betonstahl nach Belgien und Frankreich begangen haben solle. Allen ausgeführten Lieferungen lägen aber — mit einer Ausnahme — vor dem 8. Mai 1977 getätigte Abschlüsse zugrunde; sie fielen daher nicht unter die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS. Dies versucht die Klägerin darzutun, indem sie zu den einzelnen ihr angelasteten Geschäften, gestützt auf Auftragsscheine, Bestätigungsschreiben oder Rechnungen, Stellung nimmt.
a) Zu den Verkäufen in Belgien
1. Der Abschluß mit der Firma Jonret
Die Klägerin behauptet, dieses Geschäft sei am 22. April 1977 abgeschlossen worden, wie die Abschrift des Auftrags bezeuge, den die Firma Jouret der Firma Socothy, der Vertriebsgesellschaft der Klägerin, erteilt habe.
Die Beklagte weist darauf hin, daß als Preis — wie bei der Klägerin üblich — der Preis vereinbart worden sei, der sich aus der bei Absendung der Ware gültigen Preisliste der Firma Socothy ergebe. Die Rechnungen und die Lieferung datierten aus der Zeit nach Inkrafttreten der Entscheidung über die Mindestpreise, so daß diese zu beachten gewesen wären; dies sei jedoch nicht geschehen, denn die Mindestpreise seien unterschritten worden, indem durch Erteilung von Gutschriften Preisnachlässe gewährt worden seien.
Die Klägerin erwidert, ein Abschluß könne bereits vor der Lieferung und der Rechnungsstellung vorliegen; diese seien von dem abgeschlossenen Geschäft selbst zu unterscheiden, bei dem es sich um eine Vereinbarung handele, durch die sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den Preis einigten, selbst wenn dieser erst später bestimmbar werde. Der Preis sei bereits bei Vertragsabschluß bestimmt worden, denn es liege auf der Hand, daß die Klägerin nicht etwa deshalb bei Rechnungsstellung Nachlässe in Form von Gutschriften gewährt habe, weil sie plötzlich ein Gefühl des Wohlwollens für den Abnehmer überkommen hätte, sondern lediglich deshalb, weil sie sich an eine verbindliche Vereinbarung gehalten habe, deren Erfüllung sie zugesagt habe.
Selbst wenn für einige Bedingungen des Geschäfts die bei Absendung der Ware gültige Preisliste maßgeblich gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß die letztlich anzuwendenden Preise — d. h. die Preise abzüglich eventueller Rabatte — bereits bei Vertragsabschluß festgelegt worden seien, und zwar trotz des Scheins, den die Unterlagen begründeten, nach denen der am Tag der Absendung gültige Preis maßgeblich sei. Diese widersprüchliche Situation erkläre sich aus den besonderen Verhältnissen des Stahlmarktes und der Verpflichtung, Preislisten zu veröffentlichen und anzuwenden. Die allgemein verbreiteten Preisunterschreitungen und das Verfahren der Gutschrifterteilung, durch das die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem bei Abschluß des Vertrages zugestandenen verbindlichen Preis ausgeglichen worden sei, seien auf eine Angleichung an die Preise der Konkurrenz zurückzuführen.
Im übrigen lasse sich der Umstand, daß sie bei nach dem 9. Mai 1977 getätigten Abschlüssen die Mindestpreise eingehalten habe, obwohl sie in der gleichen Lieferperiode für frühere Abschlüsse Nachlässe gewährt habe, nicht anders erklären, als dadurch, daß sie eine gegebene Zusage habe einhalten wollen. Der Beweis für die Korrektheit ihres Verhaltens könne durch die Vernehmung von Zeugen erbracht werden. Schließlich trägt die Klägerin vor, der fraglichen allgemeinen Entscheidung würde letztlich Rückwirkung zuerkannt, wenn man sie auf frühere Verträge anwenden wollte.
Die Beklagte entgegnet, zum einen könne eine Urkunde mit klarem und eindeutigen Wortlaut nicht durch Zeugenbeweis entkräftet werden, zum anderen sei es zulässig, eine allgemeine Entscheidung auf ein Vertragselement (die maßgeblichen Preise) anzuwenden, das am Tag der Absendung der Ware, d. h. nach Inkrafttreten der Entscheidung, festzulegen gewesen sei. Die Mindestpreise träten nämlich an die Stelle der früheren Listenpreise.
Beiläufig weist die Beklagte darauf hin, daß die Klägerin anerkenne, ihre eigenen Listenpreise unterschritten zu haben. Die Kommission habe aber bewußt davon abgesehen, die Klägerin wegen dieser Zuwiderhandlung zu verfolgen — ohne deswegen diesen Rechtsverstoß hinzunehmen —, und sich dafür entschieden, nur wegen des einen Verstoß gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag darstellenden Verhaltens Geldbußen zu verhängen.
2. Der Abschluß mit der Firma Dema SA
Die Klägerin führt aus, dieses Geschäft sei am 21. April abgeschlossen worden, und legt das Bestätigungsschreiben der Firma Dema vom 22. April 1977 vor, in dem von einem mit Ihnen vereinbarten Preis die Rede ist.
Die Beklagte erwidert, wobei sie ebenso wie bei dem Abschluß mit der Firma Jouret argumentiert, die Rechnungsstellung und die Lieferung seien nach Inkrafttreten der Mindestpreisregelung erfolgt; die dabei angewandten Preise hätten infolge der durch die Gutschriften gewährten Nachlässe unter den Mindestpreisen gelegen.
b) Zu den Verkäufen nach Frankreich
1. Die Abschlüsse mit der Firma Champion
Die Klägerin hat in der Rechtssache 26/79 dargelegt, die Abschlüsse mit der Firma J. Champion seien im Rahmen eines Konsignationsvertrags getätigt worden. In diesem Fall werde jeweils zum Monatsende eine vorläufige Abrechnung erstellt, die auf einer theoretischen Schätzung der Ausgänge beruhe. Selbstverständlich würden bei diesen Abrechnungen nur die bisherigen Entnahmen aus dem bei dem Kunden unterhaltenen Konsignationslager erfaßt. Der Kunde übersende dann baldmöglichst eine umfassende Aufstellung über die tatsächlichen Entnahmen, die auf seiner Inventur zum Monatsende beruhe. Daraufhin werde eine Nachtragsrechnung oder eine Gutschrift für den Differenzbetrag erteilt.
Es ist nicht erforderlich, die von den Parteien insoweit vertretenen Auffassungen darzulegen, da die in der Rechtssache 86/79 angegriffene Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 die Abschlüsse mit der Firma Champion nicht mehr erwähnt.
2. Die Abschlüsse mit der Firma Davum
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in ihrer ersten Entscheidung drei Abschlüsse mit der Firma Davum berücksichtigt.
Die beiden ersten Geschäfte — die auch nach Erlaß der zweiten Entscheidung noch strittig sind — seien am 5. bzw. 6. Mai 1977, also zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als die Anwendung der Mindestpreise noch nicht vorgeschrieben gewesen sei. Dies ergebe sich aus zwei Fernschreiben, die von der Firma Davum an die Pariser Geschäftsstelle der Klägerin gesandt worden seien.
Die Beklagte erwidert unter Hinweis auf die Rechnungen und die Absendungsdaten, die berechneten Preise entspächen zwar den bei der Lieferung gültigen Listenpreisen, auf diese seien jedoch später durch Erteilung von Gutschriften Nachlässe gewährt worden; damit seien letztlich die bei Ausführung der Geschäfte gültigen Mindestpreise unterschritten worden.
Im folgenden nehmen die Parteien auf ihre oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Verkäufen an die Firma Jouret Bezug.
Die Parteien haben auch den dritten Abschluß mit der Firma Davum erörtert; da dieser in der Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 jedoch nicht mehr erwähnt ist, erübrigt sich eine zusammenfassende Darstellung ihres diesbezüglichen Vorbringens.
B — Zur Gültigkeit der Verordnimg Nr. 962/77/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl
1. Zur Zulässigkeit
Nachdem sich die Klägerin in ihrer Klage in der Rechtssache 26/79 vorbehalten hatte, sich in einem späteren Verfahrensstadium auf die Ungültigkeit der allgemeinen Entscheidung zu berufen, hat die Beklagte die Zulässigkeit dieses Vorbehalts mit der Begründung bestritten, die rechtliche Tragweite des Klagegrundes sei entgegen dem in Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung niedergelegten Mindesterfordernis nicht einmal kurz dargestellt worden.
Die Klägerin hält dem entgegen, nach der Lehre und der Rechtsprechung (Rechtssache 74/74 — Slg. 1975, 533 und 544 f.) sei diese Vorschrift nicht so eng auszulegen, und bringt vorsorglich ihre Argumente zur Begründung dieses die allgemeine Entscheidung betreffenden Klagegrundes vor. Sie macht insoweit einen Verstoß gegen zwei Rechtsgrundsätze geltend.
2. Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Klägerin führt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Grundsatz an, wonach die von der Verwaltung eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müssen. Die Prüfung der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sowie ihres wirtschaftlichen Hintergrunds und ihrer Folgen zeige jedoch, daß das Ziel zwar begrüßenswert, die Mittel jedoch unangemessen gewesen seien. Vor allem habe sich die Unterlassung der gleichzeitigen Ergreifung von Maßnahmen zur Festsetzung verbindlicher Mindestpreise für die gleichen Erzeugnisse, die von einzelnen Unternehmen aus Drittländern eingeführt und im Gemeinsamen Markt verkauft worden seien, notwendigerweise nachteilig auf die Erreichung des verfolgten Zieles ausgewirkt und zu einer Verschlechterung der Verhältnisse auf dem Betonstahlmarkt, wo der Grad der Auslastung der Produktionskapazitäten unter dem für andere Arten von Erzeugnissen gelegen habe, sowie zu einer Verschärfung der finanziellen Lage der Unternehmen führen müssen. Von Mai bis Dezember 1977, als endlich die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 (ABL. L 352 vom 31. 12. 1977, S. 1) erlassen worden sei und zugleich Basispreise für Importe aus Drittländern eingeführt worden seien, seien die ergriffenen Maßnahmen daher nutzlos, wenn nicht sogar zweckwidrig gewesen. Der Gerichtshof könne bei der Überwachung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit derartige wirtschaftliche Umstände berücksichtigen (EuGH 13. November 1973 — Rechtssache 63 bis 69/72 — Slg. 1973, 1229).
Die Beklagte führt aus, das aus dem Fehlen einer Preisregelung für Betonstahlim- porte aus Drittländern hergeleitete Argument habe mit dem Gegenstand der angegriffenen allgemeinen Entscheidung nichts zu tun. Die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS betreffe nämlich nur die Festsetzung von Mindestpreisen gegenüber den Unternehmen der Stahlindustrie der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und deren Verkaufsorganisationen und Händler[n] im Sinne der Entscheidungen Nr. 30/53 und Nr. 31/53 (Art. 1 Abs. 1). Die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 habe hieran nichts geändert. Sie stimme außer hinsichtlich der durch sie erfaßten Erzeugnisse in ihrem Wortlaut und ihren Zielen mit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS überein. Die Regelung der Importe aus Drittländern sei in einem anderen rechtlichen Zusammenhang getroffen worden, nämlich auf der Grundlage von Absprachen, durch die im wesentlichen habe erreicht werden sollen, daß diese Importeure sich zu einer mengenmäßigen Beschränkung ihrer Verkäufe und zur Anwendung nicht zu niedriger Preise verpflichteten. Diese Importe hatten demnach angesichts des genau umrissenen
Zieles der angegriffenen Entscheidung und des Umstandes, daß das durch sie aufgeworfene Problem in einem anderen Rahmen und mit anderen Mitteln gelöst worden sei, außer Betracht zu bleiben.
3. Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Nach Ansicht der Klägerin stellt die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS eine offensichtliche Diskriminierung der Unternehmen des Gemeinsamen Marktes dar, die an die Mindestpreisregelung gebunden gewesen seien, während den Unternehmen in Drittländern uneingeschränkte Handlungsfreiheit belassen worden sei. Bis zum 31. Dezember 1977 sei deshalb gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden, bei dem es sich um ein Grundrecht handele (EuGH 19. Oktober 1977 — Rechtssache 124/76 und 20/77 — Slg. 1977, 1795).
Die Beklagte entgegnet, die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS habe nicht den Zweck, eine Gleichbehandlung von innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen und Unternehmen in Drittländern herbeizuführen. Da es bei dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung um die Beurteilung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Gruppen gehe, könne er im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Entscheidung Nr. 962/77/EGKS sich nicht auf die Preisregelung erstrecke, an die sich die Unternehmen in Drittländern bei Einfuhren in die Gemeinschaft zu halten hätten.
C — Zur Bemessung der Geldbuße
Hilfsweise macht die Klägerin — in der Rechtssache 86/79 — geltend, die mit der Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1977 zugestandene Ermäßigung der Geldbuße hätte nicht etwa proportional zur Verringerung der berücksichtigten Preisunterschreitungen, sondern proportional zur Verringerung des Wertes der (möglicherweise) unzulässigen Verkäufe sein müssen. Denn nach Artikel 64 EGKS-Vertrag sei der Höchstbetrag der Geldbuße vom Wert der unzulässigen Verkäufe abhängig.
Die Beklagte entgegnet, dies sei nicht das einzige Kriterium für die Bemessung der Geldbuße. Die Kommission habe im vorliegenden Fall von ihrem Ermessen zugunsten der Klägerin Gebrauch gemacht und bei der Berechnung des Betrages, um den die Geldbuße ermäßigt worden sei, denselben Maßstab wie bei der Festsetzung der Geldbuße zugrunde gelegt.
D — Zur Erforderlichkeit der Rechtssache 86/79
Die Parteien haben wechselseitig Ausführungen zu der Frage gemacht, ob nach Erlaß der Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 ein zweites Verfahren erforderlich oder zweckmäßig ist und ob berichtigende Anträge gestellt werden können. Aus diesen Ausführungen zur Prozeßökonomie haben sie keine ausdrücklichen Anträge abgeleitet.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. und 18. Oktober 1979 mündlich verhandelt. Sie haben auf die Fragen des Gerichtshofes geantwortet und alle Informationen, die sie für zweckdienlich hielten, vorgebracht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit einer ersten, am 15. Februar 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage hat sich die Klägerin, die Firma Forges de Thy-Marcinelle et Monceau SA, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag gegen eine individuelle Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1979 gewandt, durch die ihr eine Geldbuße von 35794 RE, das ist ein Betrag von 1425000 BFR, wegen angeblich unzulässiger Verkäufe von Betonstahl auferlegt worden war, bei denen sie die Mindestpreise unterschritten haben soll, die durch die gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EGKS-Vertrag erlassene allgemeine Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABl. L 114, S. 1) festgesetzt worden waren. In der Entscheidung vom 10. Januar 1979 hatte die Kommission den Wert der fraglichen Verkäufe mit 127614446 BFR und den Betrag, um den die Mindestpreise unterschritten worden sein sollen, mit 14241366 BFR für Verkäufe von 11977,48 t Betonstahl veranschlagt. Als Geldbuße war demnach ein Betrag festgesetzt worden, der 10 °/o der von der Kommission angenommenen Preisunterschreitungen entsprach.
2 Die Kommission änderte die Entscheidung vom 10. Januar 1979 durch eine neue Entscheidung vom 2. Mai 1979 dahin gehend ab, daß sie die Geldbuße auf 32471 RE, das ist ein Betrag von 1305000 BFR, ermäßigte. Hierzu hatten sie die Erklärungen veranlaßt, mit denen die Klägerin dargetan hatte, daß der Gesamtbetrag der Preisunterschreitungen lediglich 13052510 BFR für 9424,85 t betrug, nachdem sich der Wert der unzulässigen Verkäufe auf 103477579 BFR verringert hatte.
3 Miť einer zweiten, am 31. Mai 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 gewandt. Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß vom 13. Juni 1979 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
A — Zur Einrede der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77/EGKS
a) Zur Zulässigkeit
4 In ihrer ersten Klage hat die Klägerin, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Betonstahl zu bestreiten, sich lediglich auf verschiedene Gründe berufen, ohne diese aufzuführen. Eine solche Begründung genügt nicht den Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Hingegen genügt die zweite Klageschrift diesem Erfordernis, da die Klägerin dort zur Untermauerung desselben Klagegrundes ausdrücklich die Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit rügt.
Da die beiden Rechtssachen verbunden worden sind, macht die Zulässigkeit der zweiten Klage die erste, soweit sie an sich unzulässig sein sollte, zulässig. Die in der Erwiderung in der Rechtssache 26/79 zur Untermauerung des Klagegrundes vorgebrachten Argumente sind daher bei der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen zu berücksichtigen.
b) Zur Rüge der Unverbältnismäßigkeit
5 Nach Ansicht der Klägerin war die Entscheidung Nr. 962/77, solange sie nicht bei gleichzeitiger Einführung von Basispreisen für Importe aus Drittländern (Mitteilung der Kommission in ABl. L 353 vom 31. 12. 1977, S. 1) durch die Entscheidung Nr. 3000/77 vom 28. Dezember 1977 (ABl. L 352, S. 1) ersetzt worden war, nutzlos, wenn nicht sogar zweckwidrig, und stellte einen krassen Fall der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Durch die Entscheidung Nr. 962/77 habe zwar der Verschlechterung der finanziellen Situation der Unternehmen und der Verhältnisse auf dem Betonstahlmarkt entgegengewirkt werden sollen, die angewandten Mittel seien jedoch völlig ungeeignet gewesen.
6 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan — Slg. 1973, 1091 und 1112) festgestellt, daß die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zwar darüber zu wachen haben, daß die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Belastungen nicht das Maß übersteigen, das erforderlich ist, damit die Verwaltung die ihr gesteckten Ziele zu erreichen vermag, doch daß daraus nicht folgt, daß der Umfang dieser Verpflichtung an den besonderen Verhältnissen eines bestimmten Wirtschaftskreises zu messen ist. Wenn auch einzuräumen ist, daß die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77 hinsichtlich der Einfuhren aus Drittländern lückenhaft und unzureichend war, so hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen doch nicht nachgewiesen, daß durch diese Regelung Beschränkungen auferlegt worden seien, die nicht im allgemeinen Interesse gelegen hätten, und sie einen im Hinblick auf das verfolgte Ziel übermäßigen Eingriff dargestellt habe. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.
c) Zur Rüge der Diskriminierung
7 Unter Berufung auf den oben dargelegten Sachverhalt macht die Klägerin geltend, die an die Entscheidung Nr. 962/77 gebundenen Unternehmen der Gemeinschaft seien gegenüber den Unternehmen in Drittländern diskriminiert worden, die bis zum 31. Dezember 1977 keinerlei Beschränkungen unterworfen gewesen seien. Sie sei so Opfer dieser in der Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte bestehenden Form der Diskriminierung geworden.
8 Gleichartige Sachverhalte liegen hier jedoch nicht vor, da die Entscheidung Nr. 962/77 für sich betrachtet lediglich regelte, welche Preise die Unternehmen der Gemeinschaft anzuwenden hatten, und nur diese hinsichtlich ihrer Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft erfaßte.
9 Die Klägerin hat sich auch darauf berufen, daß die Regelung insoweit zeitweilig lückenhaft gewesen sei, als sie nicht für die Erzeuger in den Drittländern gegolten habe.
10 Sie hat indessen nicht nachgewiesen, daß diese den genannten Umstand tatsächlich dazu ausnutzten, den Markt so sehr zu beeinflussen, daß die finanzielle Lage der Klägerin empfindlich verschlechtert worden wäre. Demnach hat die strittige Maßnahme zwar einzelnen Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftssolidarität Opfer auferlegt, aber nicht zu übermäßigen Belastungen für sie geführt. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
B — Zur Aufhebung der individuellen Entscheidungen, durch die der Klägerin Geldbußen auferlegt wurden
11 Die Entscheidung vom 10. Januar 1979 und die Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 können zusammen behandelt werden. Dabei ist von der Situation auszugehen, die für die Klägerin aufgrund der beiden Entscheidungen nach Vornahme der Änderung besteht.
12 Die Klägerin bringt gegen die streitigen individuellen Entscheidungen vor, die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77 habe nicht auf Abschlüsse angewandt werden dürfen, die vor der Anwendbarkeit dieser Entscheidung, nach der die Mindestpreise für alle Abschlüsse vom dritten Tag nach [ihrem] Inkrafttreten ... an verbindlich seien, getätigt worden seien. Lediglich die Lieferung des Betonstahls sei nach diesem Zeitpunkt erfolgt, die Geschäfte selbst, d. h. die Verträge, seien hingegen vor Inkrafttreten der allgemeinen Entscheidung abgeschlossen worden. Dies gelte auch für die Abschlüsse mit den belgischen Firmen Jouret und Dema und mit der französischen Firma Davum, die, wie sich aus dem jeweiligen Auftragsformular ergebe, am 21. April 1977 bzw. am 22. April 1977 bzw. am 5. und 6. Mai 1977 getätigt worden seien. Diese vier Geschäfte, bei denen als Preis der bei Absendung der Ware gültige Listenpreis vereinbart wurde, seien also vor dem 8. Mai 1977, dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 962/77, abgeschlossen worden, da der effektive Preis so durch Bezugnahme auf eine gültige Preisliste im voraus bestimmt worden sei.
13 Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Von einem Abschluß im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 962/77, durch die vom 8. Mai 1977 an alle Geschäfte zu niedrigeren als den Mindestpreisen im gesamten Gemeinschaftsgebiet untersagt werden sollten, kann erst dann die Rede sein, wenn der anzuwendende effektive Preis genau festgelegt ist. Bleibt die Frage des Preises hingegen, wie im vorliegenden Fall, offen, weil der Vertrag darüber nichts aussagt oder weil lediglich auf die bei Absendung der Ware gültige Preisliste Bezug genommen wird, so ist das Geschäft noch nicht als ein Abschluß im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 962/77 anzusehen.
14 Darüber hinaus ist festzustellen, daß der von den Abnehmern der Klägerin bezahlte effektive Preis gegenüber dem bei Absendung der Ware gültigen Listenpreis noch ermäßigt war.
15 Wenn eine Mindestpreisregelung eingeführt worden ist, so müssen alle — neu abzuschließenden oder noch zu ergänzenden — Geschäfte den dadurch auferlegten Anforderungen entsprechen. Verkäufe, bei denen die vorgeschriebenen Mindestpreise unterschritten werden, lassen sich daher nicht dadurch rechtfertigen, daß man sich, wie im vorliegenden Fall, auf irgendwelche ohne wirklich triftigen Grund angewandte Praktiken der Gewährung von Preisnachlässen oder der Erteilung von Gutschriften beruft. Unabhängig davon, nach welcher Berechnungsmethode vorgegangen worden ist, dürfen die nach Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 962/77 angewandten effektiven Preise somit nicht niedriger als die Mindestpreise sein.
16 Die auf Aufhebung gerichteten Anträge sind demnach abzuweisen.
C — Zur Bemessung der Geldbuße
17 Da die Kommission festgestellt hatte, daß die Klägerin sich in wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten befand, setzte sie mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Klägerin lediglich eine Geldbuße in Höhe von 10 % der Preisunterschreitungen fest. Sie hat damit der Situation, in der sich die Klägerin befand, in angemessenem Umfang Rechnung getragen.
18 In der Rechtssache 86/79 hat die Klägerin Einwände gegen die Berechnung der durch die Änderungsentscheidung vom 2. Mai 1979 herabgesetzten Geldbuße vorgebracht; sie hat geltend gemacht, die Geldbuße hätte nicht proportional zur Verringerung des Betrags der Preisunterschreitungen, sondern proportional zur Verringerung des Wertes der unzulässigen Verkäufe herabgesetzt werden müssen. Dazu ist festzustellen, daß die beanstandete Berechnungsweise von der Kommission bei allen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 962/77, die von mittleren Unternehmen mit negativer Bilanz begangen worden sind, angewandt und vom Gerichtshof gebilligt worden ist.
Kosten
19 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.