Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1980 – C-62/79
ECLI:EU:C:1980:84
In der Rechtssache 62/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Brüssel, Zweite Zivilkammer, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
SA Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditel, Brüssel,
SA Coditel Brabant, Brüssel,
und
Compagnie liégeoise pour la diffusion de la télévision, Coditel Liège, Lüttich,
Berufungsklägerinnen,
gegen
SA Ciné Vog Films, Schaerbeek,
Asbl Chambre syndicale belge de la cinématographie, St.-Josse-ten-Noode,
SA (französischen Rechts) Les films la Boétie, Paris,
Chambre syndicale des producteurs et exportateurs de films français, Paris,
Berufungsbeklagte,
Intermixt, établissement d'utilité publique, Brussel,
Union Professionnelle de Radio et Télédistribution, Schaerbeek,
Inter-Régies, association intercommunale coopérative, Brussel,
Streithelfer,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: J.-P. Warner Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Ciné Vog Films (nachstehend: Ciné Vog), eine Kinofilmverleihgesellschaft, erwarb durch am 8. Juli 1969 geschlossenen Vertrag mit dem Produzenten, der Firma Les Films la Boétie, das ausschließliche Recht, den Film Le Boucher in allen Fassungen in Belgien öffentlich in Filmtheatern und im Fernsehen vorführen zu lassen. Das ausschließliche Recht wurde für einen Zeitraum von sieben Jahren ab der ersten Kinovorführung in Belgien eingeräumt, die am 15. Mai 1970 stattfand. Das Recht, den Film durch das belgische Fernsehen ausstrahlen zu lassen, durfte erst vierzig Monate nach der ersten Vorführung in Belgien ausgeübt werden.
Zu einem späteren, nicht näher angegebenen Zeitpunkt räumte die Firma La Boétie einer deutschen Fernsehanstalt das Recht zur Fernsehausstrahlung des Films in Deutschland ein. Die belgischen Kabelfernsehgesellschaften Coditei empfingen den am 5. Januar 1971 in Deutschland im ersten Programm des deutschen Fernsehens in der deutschen Fassung unter dem Titel Der Schlächter ausgestrahlten Film in ihren in Belgien liegenden Empfangsstationen unmittelbar über Antenne und übertrugen ihn im Rahmen des von ihnen regelmäßig über Kabel weitergeleiteten deutschen Programms an ihre Abonnenten weiter.
Auf Klage der Firma Ciné Vog und der Chambre syndicale belge de la cinematographic entschied das Tribunal de premiere instance Brüssel mit Urteil vom 19. Juni 1975, daß die drei Fernsehgesellschaften durch dieses, von der Firma Ciné Vog nicht genehmigte Vorgehen die dieser zustehenden Urheberrechte verletzt hätten.
Die Kabelfernsehgesellschaften legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Unter anderem machten sie geltend, das Ciné Vog von der Firma La Boétie eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht und seine Ausübung seien mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags (Artikel 85) und den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59) unvereinbar. Mit Urteil vom 30. März 1979 entschied die Cour d'appel Brüssel, daß die Berufungsklägerinnen vorbehaltlich des Einflusses des Gemeinschaftsrechts nach den urheberrechtlichen Bestimmungen der Zustimmung der Firma Ciné Vog bedurft hätten, um den Film Der Schlächter am 5. Januar 1971 über ihre Kabelnetze auszustrahlen.
Die Cour d'appel stützte sich auf die am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierte Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, in Belgien ratifiziert durch Gesetz vom 26. Juni 1951; in Artikel 11bis Absatz 1 dieser Übereinkunft ist folgendes bestimmt:
Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Mitteilung der Werke durch irgendein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient;
2. jede öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird;
3. die öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
Die Cour d'appel erklärte diese Bestimmung mit der Begründung für anwendbar auf den vorliegenden Fall, die. Kabelfernsehgesellschaften seien als vom Sender, das heißt der deutschen Sendeanstalt, verschiedene Unternehmen anzusehen, und bei der an die belgischen Zuschauer gerichteten Weiterübertragung des Films handle es sich um eine öffentliche Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht stellte die Cour d'appel zunächst fest, das Vorführungsrecht gehöre zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts, so daß Artikel 85 EWG-Vertrag hier nicht einschlägig sei.
In der Erwägung, daß die auf Artikel 59 EWG-Vertrag gestützte Rüge ein Problem der Auslegung dieser Vorschrift aufwerfe, entschied die Cour d'appel, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Handelt es sich bei den durch Artikel 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbotenen Beschränkungen nur um solche, die der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Personen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, entgegenstehen, oder gehören dazu auch Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Personen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, erbracht werden, die sich jedoch auf eine Leistung beziehen, deren Substanz aus einem anderen Mitgliedstaat stammt?
2. Falls der erste Teil der ersten Frage zu bejahen ist, ist es dann mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat eingeräumt worden sind, sein Recht geltend macht, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat verbieten zu lassen, wenn der so vorgeführte Film von dem anderen in dem genannten Mitgliedstaat empfangen wird, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden ist?
Das Vorlageurteil ist am 17. April 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Coditei, vertreten durch Rechtsanwälte G. Kirschen, A. Braun und M. Waelbroeck, Brüssel, die Union professionnelle de Radio et Télédistribution, vertreten durch Rechtsanwalt Aimé De Caluwe, Brüssel, die Firma Ciné Vog und die Chambre syndicale belge de la cinématographie, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Demoulin, Brüssel, die Chambre syndicale des producteurs et exportateurs de films français, vertreten durch Rechtsanwälte Jean Botson, Brüssel, und Paul Hagenauer, Paris, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Martin Seidel, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. D. Preston, Treasury Solicitor's Department, im Beistand von Barrister R. Jacob, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann und Frau Marie-José Jonczy vom juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigte, schriftliche Ausführungen gemacht.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Firmen Coditei, Berufungsklägerinnen im Ausgangsverfahren, kommen als einschlägige Dienstleistung zwei Leistungen in Betracht, nämlich die des ausländischen Senders und die des belgischen Vermittlers. Die vom ausländischen Sender erbrachte Leistung erfülle die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrages, da der Erbringer der Dienstleistung in Deutschland ansässig sei, während die Fernsehzuschauer als Leistungsempfänger in Deutschland, aber auch in angrenzenden Ländern ansässig seien.
Was die von den belgischen Kabelfernsehgesellschaften erbrachte Dienstleistung angehe, so ergebe sich das von der Cour d'appel angeführte Problem daraus, daß sich sowohl die Kabelfernsehgesellschaft als auch der Zuschauer im vorliegenden Fall in Belgien befänden. Nach dem Wortlaut von Artikel 59 EWG-Vertrag brauche es sich jedoch nicht notwendig um eine Beschränkung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringers zu handeln; es sei vielmehr ausreichend, daß die Beschränkung sich für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Angehörige der Mitgliedstaaten auswirke. Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Lösungen, die für andere unter den Vertrag fallende Bereiche entwickelt worden seien (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62, Kommission/Belgien und Luxemburg, Slg. 1962, 867; in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837; in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM, Slg. 1976, 323; in der Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25, sowie in der Rechtssache 190/73, van Haaster,Slg. 1974, 1123).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbiete der Vertrag nicht nur Maßnahmen, die das körperliche Überschreiten der Grenzen verhinderten oder beschränkten, sondern alle — auch rein internen — Maßnahmen, die, und sei es auch nur mittelbar, geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Hinweise für eine derartige extensive Auslegung der Tragweite von Artikel 59 ließen sich den Urteilen in den Rechtssachen 33/74 {van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und 39/75 (Coenen, Slg. 1975, 1547) entnehmen.
Im Ergebnis ersuchen die Firmen Coditei den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, daß Artikel 59 EWG-Vertrag Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen verbiete, die zwischen Personen, die in ein und demselben Mitglied- , staat ansässig seien, erbracht würden, die sich jedoch auf eine Leistung bezögen, deren Substanz aus einem anderen Mitgliedstaat komme, wenn eine solche Beschränkung geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Die Union Professionnelle da Radio et Télédistribution, Streithelferin im Ausgangsverfahren, äußert sich unter Berufung auf die vorerwähnten Urteile in den Rechtssachen van Binsbergen und Coenen im gleichen Sinne und bezeichnet es als wesentlich, daß es sich bei der Dienstleistung um eine grenzüberschreitende Beziehung handele. So habe die Kommission in ihrer Stellungnahme zum allgemeinen Programm zur Beseitigung der Beschränkungen im freien Dienstleistungsverkehr vom 28. Juli 1960 eine Dreiteilung der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag vorgeschlagen: Dienstleistungen, bei denen sich der Erbringer der Dienstleistung zum Leistungsempfänger begebe; Dienstleistungen, bei denen sich der Leistungsempfänger zum Erbringer der Leistung begebe, und schließlich Dienstleistungen, bei denen es nicht zu einem Ortswechsel des Erbringers der Dienstleistung oder des Leistungsempfängers komme.
Nach Ansicht der Berufungsbeklagten im Ausgangsverfahren, der Firma Ciné Vog und der Chambre syndicale belge de la cinématographie, bringt die erste Frage keine Alternative zum Ausdruck; vielmehr handele es sich um eine komplexe, zweiteilige Frage, deren beide Teile gesondert zu beantworten seien.
Der erste Teil der Frage sei zu verneinen, da sich Artikel 59 nicht auf Dienstleistungen zwischen Personen beschränke, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig seien (Urteile in den Rechtssachen van Binsbergen und Coenen).
Die Anwendbarkeit von Artikel 59 setze jedoch voraus, daß die betreffende Dienstleistung einen Gemeinschaftsbezug aufweise. Im vorliegenden Fall beschränke sich aber die berufliche Tätigkeit der Kabelfernsehgesellschaft auf einen einzigen Mitgliedstaat: Der Erbringer und die Empfänger der Dienstleistung seien in Belgien ansässig, die Fernsehsendung sei in Belgien empfangen worden, und die in der Weiterleitung dieser Sendung an die angeschlossenen Teilnehmer bestehende Dienstleistung sei in vollem Umfang in Belgien erbracht worden.
Was den zweiten Teil der ersten Frage angehe, werde in Artikel 59 nicht auf die Substanz einer Dienstleistung abgestellt; dieser Begriff sei so ungenau, daß er nicht als hinreichendes Merkmal herangezogen werden könne.
Tatsächlich handele es sich bei der Leistung der Sendeanstalt und derjenigen der Kabelfernsehgesellschaften um verschiedene Dienstleistungen. Es sei unerheblich, daß der Inhalt der von der deutschen Fernsehgesellschaft ausgestrahlten Sendung derselbe sei wie der Inhalt der Sendung, welche die in Belgien ansässigen Kabelfernsehgesellschaften an ihre Abonnenten weiterleiteten. Statt dessen komme es auf den Umstand an, daß die deutsche Fernsehanstalt eine Sendung drahtlos ausstrahle, während die Kabelfernsehgesellschaften diese Sendung in Gewinnabsicht empfingen und über ihre Kabelnetze an ihre Kunden weiterleiteten. Die von der deutschen Sendeanstalt erbrachte Dienstleistung sei die Ausstrahlung, während die Dienstleistung der Kabelfernsehgesellschaften im Empfang und in der Weiterübertragung bestehe. Eventuelle Beschränkungen der von den Kabelfernsehgesellschaften erbrachten Dienstleistungen ließen die Dienstleistungen der Sendeanstalt unberührt, die frei und unbehindert so erbracht werden könnten, wie dies aufgrund ihrer technischen Eigenschaften möglich sei.
Die Chambre syndicale des producteurs et exportateurs de films français, Berufungsbeklagte im Ausgangsverfahren, beschränkt sich auf eine allgemein gehaltene Erklärung, in der sie sich im gleichen Sinne äußert.
Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland können zu den nach Artikel 59 EWG-Vertrag verbotenen Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Beschränkungen gehören, welche die Erbringung von Leistungen zwischen Personen betreffen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind.
Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr komme es auf die Niederlassung an. Wer sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, um ein oder mehrere Geschäfte zu besorgen, erbringe eine grenzüberschreitende Dienstleistung. Wer jedoch zur Besorgung solcher Geschäfte einen Wohn- oder Geschäftssitz begründe, übe das Niederlassungsrecht gemäß Artikel 52 EWG-Vertrag aus; seine Tätigkeit sei innerstaatliche Dienstleistung.
Wenn auch der innerstaatliche Dienstleistungsverkehr als solcher nicht von den Artikeln 59 ff. erfaßt werde, könnten gleichwohl Beschränkungen, die ihn beträfen, Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr haben. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erbringer einer innerstaatlichen Dienstleistung in seiner Eigenschaft als Empfänger einer unter die Gemeinschaftsregelung fallenden Dienstleistung diskriminierende Verbote auferlegt würden. Der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr werde betroffen, wenn eine den innerstaatlichen Dienstleistungsmarkt erfassende Regelung bezüglich vorausgegangener grenzüberschreitender Dienstleistungen eine Diskriminierung enthalte. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine förmliche Diskriminierung handele oder ob sich die Diskriminierung materiell aus der betreffenden Regelung ergebe. Denn nach dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs des Rates vom 18. Dezember 1961 sei der Dienstleistungsverkehr auch dann beeinträchtigt, wenn die Voraussetzungen, von denen die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder aufgrund von Verwaltungspraktiken abhängt,... zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit — also formell gleichermaßen für In- und Ausländer — gelten, jedoch ausschließlich oder vorwiegend Ausländer bei der Erbringung dieser Dienstleistungen behindern, sich also materiell stärker belastend auf den ausländischen Dienstleistungserbringer auswirkten.
In derartigen Fällen könnten solche Beschränkungen durchaus gemäß den Artikeln 55 und 56 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein.
Für den Dienstleistungsverkehr im Sinne der Artikel 59 ff. sei jedoch Voraussetzung, daß zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger eine irgendwie geartete Rechts- oder Geschäftsbeziehung bestehe oder aber — bei einseitigen Leistungen — ein entsprechend zweckgerichtetes Handeln des Leistungserbringers gegeben sei. Zufällige, durch höhere Gewalt oder sonstige Ursachen bedingte Güterbewegungen über die Grenzen seien kein Wirtschaftsverkehr. Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen könne nur dann als grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne der Artikel 59 ff. eingestuft werden, wenn sie tatsächlich zu dem Zweck erfolge, die Zuschauerschaft jenseits der Grenzen anzusprechen. Ergebe sich die Ausstrahlung über die Grenzen lediglich als unumgängliche. Nebenwirkung einer ausschließlich auf den nationalen Bereich orientierten Sendung, so kann nach Auffassung der deutschen Regierung von einer gemäß Artikel 59 für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Dienstleistung nicht gesprochen werden.
Die Ausstrahlung der Fernsehprogramme sei an den nationalen Grenzen orientiert; insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland beschränke sie sich auf den nationalen Bereich.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt dem Gerichtshof daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Zu den durch Artikel 59 EWG-Vertrag verbotenen Beschränkungen gehören nicht nur solche, die unmittelbar der Leistung von Diensten zwischen Personen, die nicht in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, entgegenstehen. Vielmehr können dazu auch Beschränkungen gehören, die unmittelbar nur die Erbringung von Leistungen zwischen im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Personen betreffen, sofern diese zugleich diskriminierende Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr haben.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält keine der in der ersten Frage vorgeschlagenen Auslegungen für zutreffend; die erste sei zu eng, während die zweite zu weit gehe.
Ihrer Ansicht nach betrifft Artikel 59 das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, Dienstleistungen außerhalb des Staates, in dem sie ansässig sind, zu erbringen. Der Begriff der Substanz einer Dienstleistung sei zu unbestimmt, um als Kriterium für eine weiter gehende Auslegung dienen zu können.
Die Kommission erinnert zunächst daran, seit dem Urteil in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Sig. 1974, 409) unterliege es keinem Zweifel mehr, daß die Fernsehsendung als solche unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen falle. Vorliegend handele es sich um die von der Sendeanstalt erbrachte Leistung. Stelle man dagegen, wie die Cour d'appel, auf die von der Kabelfernsehgesellschaft erbrachte Dienstleistung ab, so fehle der grenzüberschreitende Aspekt.
Die Substanz der Dienstleistung könne nur schwer als Kriterium für den grenzüberschreitenden Charakter einer Dienstleistung anerkannt werden, da die Anwendung dieses Kriteriums in der Praxis schwierig und von Zufällen abhängig sei.
Bei der Prüfung der in der Fernsehmitteilung selbst liegenden Dienstleistung komme es angesichts dessen, daß sowohl die Fernsehzuschauer als auch die Kabelfernsehgesellschaften Empfänger dieser Dienstleistungen seien, darauf an, ob die Leistung gemäß Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen Entgelt erbracht werde.
Die Rundfunkanstalten übten eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die nicht unentgeltlich sei. Die Einnahmen bezögen sie entweder aus der Werbung oder aus den Gebühren, die von den Fernsehteilnehmern im Senderland für die Benutzung von Empfangsgeräten entrichtet würden, oder aus beiden Quellen. Wie sich dem Ausdruck in der Regel in Artikel 60 Absatz 1 im übrigen entnehmen lasse, sei es nicht unbedingt erforderlich, daß jederder möglichen Empfänger einer Dienstleistung ein Entgelt entrichte.
Die Komplexität der Tätigkeit wie auch die von der Kabelfernsehgesellschaft geleistete Vermittlung bei der Weiterleitung der in der Fernsehmitteilung liegenden immateriellen Dienstleistung über die Grenzen hinweg ließen es daher nicht zu, das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nur deshalb zu verneinen, weil die Kabelfernsehgesellschaft oder die Fernsehzuschauer für den grenzüberschreitenden Anteil der Dienstleistung kein Entgelt an die ausländischen Sender zahlten.
Die Kabelfernsehgesellschaft, im Verhältnis zu ihren Abonnenten Dienstleistungserbringerin, sei auch Empfänger der in einem anderen Land ausgestrahlten Sendung. Zwar könne für diese Beziehung nichts anderes gelten als für die Beziehung zum Fernsehzuschauer als dem Endempfänger; darüber hinaus sei jedoch hervorzuheben, daß das Fehlen eines direkten Entgelts nur darauf zurückzuführen sei, daß die Fernsehsender der kontinentalen Nachbarländer Belgiens auf ein Recht verzichtet hätten, das ihnen durch das Europäische Abkommen von Straßburg zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22. Juni 1960 und das Protokoll zu diesem Abkommen vom 22. Januar 1965 eingeräumt werde.
Im Ergebnis schlägt die Kommission folgende Beantwortung der ersten Frage vor:
Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch Einrichtungen, die eine entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag dar, wenn diese Sendungen über die Grenzen des Senderlands hinweg ausgestrahlt und jenseits dieser Grenzen empfangen werden; dabei ist es nicht erforderlich, daß die jenseits dieser Grenzen ansässigen Empfänger (Kabelfernsehgesellschaften und Fernsehzuschauer) ein direktes Entgelt an den Erbringer der Dienstleistung zahlen.
Zur zweiten Frage
Die Firmen Coditei führen aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung der Artikel 30 und 36 auf die Ausübung der aus dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum fließenden Rechte könne mutatis mutandis auch auf das Gebiet der Dienstleistungen angewandt werden. Sie verweisen auf die Urteile in den Rechtssachen 15 und 16/74 (Centrapharm/Sterling Drug bzw. Winthrop, Slg. 1974, 1147 bzw. 1183) sowie 192/73 (Hag, Slg. 1974, 731).
Artikel 59 EWG-Vertrag habe bei Ablauf der Übergangszeit unmittelbare Geltung erlangt (Urteil in der Rechtssache van Binsbergen, a. a. O.). Es sei ebenfalls anerkannt (Urteile in den Rechtssachen 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, 1420; 13/73, Dona, Slg. 1976, 1333, 1341, und 90/76, Van Ameyde, Slg. 1977, 1091, 1126), daß Artikel 59 eine unmittelbare Drittwirkung in der Weise entfalte, daß Privatpersonen ebenso wie die Staaten sich jeder Maßnahme zu enthalten hätten, die geeignet sei, den freien Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen.
Sowohl Ciné Vog als auch die deutsche Fernsehanstalt seien Rechtsnachfolger des ursprünglichen Inhabers des Urheberrechts; da somit ein gemeinsamer Ursprung der abgeleiteten Rechte vorliege, sei der im vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Hag enthaltene Grundsatz entsprechend anzuwenden. Aus seiner Anwendung folge, daß die in Belgien für das Kabelfernsehen bestehende Beschränkung nicht objektiv gerechtfertigt sei, sondern eine unzulässige Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstelle. Die umstrittene Beschränkung ergebe sich daraus, daß die Cour d'appel Brüssel die Berner Übereinkunft dahin auslege, daß diese Übereinkunft der Ciné Vog erlaube, die Weiterübertragung von in Deutschland ausgestrahlten Filmen über ein Kabelfernsehnetz in Belgien zu untersagen.
Ein möglicherweise auf das Fehlen einer Rechtsbeziehung zwischen dem Erbringer der Dienstleistung, dem deutschen Sender, und den Empfängern, den belgischen Fernsehzuschauern, gestützter Einwand greife nicht durch. Der Begriff der Dienstleistung setze nicht notwendigerweise eine Rechtsbeziehung zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung voraus; ein derartiges Erfordernis sei im übrigen auch kaum mit den wirtschaftlichen Realitäten in Branchen wie Presse, Rundfunk und Fernsehen vereinbar, in denen häufig ein großer Teil der Einnahmen durch Werbung erzielt werde, wobei diese Einnahmen jedoch aufgrund der Zahl der tatsächlich erreichten Empfänger berechnet würden. Die Firmen Coditei schlagen dem Gerichtshof vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr ist es unvereinbar, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat eingeräumt worden sind, sein Recht geltend macht, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat zu verbieten, wenn der so vorgeführte Film in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden ist.
Nach Auffassung der Union Professionnelle de Radio et Télévision ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, daß die im Vertrag aufgestellten Verbote zwar nicht den Bestand der aus dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum fließenden Rechte selbst berührten, daß jedoch die Ausübung dieser Rechte von den Verbotsnormen des Vertrages erfaßt werden könne. Es gehe daher nicht an, daß Ciné Vog unter Berufung auf das Urheberrecht erneut mit dem Vertrag unvereinbare Beschränkungen errichte.
Ciné Vog und die Chambre syndicale belge de la cinématograpbie erörtern die zweite Frage nur äußerst hilfsweise, da der erste Teil der ersten Frage ihrer Auffassung nach zu verneinen ist.
Gehe man einmal davon aus, daß Artikel 59 EWG-Vertrag vorliegend grundsätzlich auf die Dienstleistungen der Kabelfernsehgesellschaften Anwendung finden könne, so müsse doch anerkannt werden, daß das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers keineswegs eine nach Artikel 59 verbotene Beschränkung darstelle, da dieses Erfordernis nicht zu den Diskriminierungen führe, die durch Artikel 59 ausgeschaltet werden sollten.
Unter die Beschränkungen, deren Beseitigung die Artikel 59 und 60 vorsähen, fielen alle Anforderungen, die an den Leistenden namentlich aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen des Fehlens eines ständigen Aufenthalts in dem Staate, in dem die Leistung erbracht wird, gestellt werden, und nicht für im Staatsgebiet ansässige Personen gelten oder in anderer Weise geeignet sind, die Tätigkeiten des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern (Urteile in den Rechtssachen 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, und 39/75, Coenen, Slg. 1975, 1547).
Das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers gelte allgemein; es sei in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen, das unter anderem die neun Mitgliedstaaten binde, und ziehe keinerlei Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Erbringers der in der Kabelfernsehübertragung liegenden Dienstleistung oder des Orts, an dem er ansässig sei, nach sich.
Der Erbringer einer Dienstleistung müsse darauf achten, daß die Leistung selbst rechtmäßig sei. So dürfe eine in Belgien ansässige Kabelfernsehgesellschaft über ihr für ihre Abonnenten bestimmtes Übertragungsnetz keinen Film übertragen, der von einem belgischen Gericht als unsittlich beurteilt worden sei, der aber in den Nachbarländern unbehindert mit der Folge vorgeführt werde, daß es zur Ausstrahlung dieses Films durch eine Sendeanstalt eines benachbarten Mitgliedstaats kommen könne.
Der Gegenstand der Dienstleistung müsse den Leistungserbringer veranlassen, für die Erfüllung aller Bedingungen zu sorgen, von denen die Rechtmäßigkeit dieser Leistung abhänge. Im vorliegenden Fall sei die Zustimmung des Urhebers eine Bedingung, durch die keine der Diskriminierungen geschaffen werde, auf deren Beseitigung Artikel 59 EWG-Vertrag ziele.
Die in Belgien ansässigen Kabelfernsehgesellschaften hätten sich im übrigen bemüht, diese Zustimmung für die in einem Kinofilm enthaltene Musik zu erhalten. Zu diesem Zweck hätten sie mit der Verwertungsgesellschaft Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, SABAM, einen Vertrag geschlossen. Durch diesen am 1. Dezember 1977 erneuerten Vertrag hätten sie sich verpflichtet, je Basisabonnement von 2000 BFR eine Vergütung in Höhe von 30 BFR zu zahlen.
Im Ergebnis schlagen Ciné Vog und die Chambre syndicale belge de la cinématographie dem Gerichtshof vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Es stellt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, auf deren Beseitigung Artikel 59 EWG-Vertrag zielt, wenn die Weiterübertragung eines von einem Migliedstaat aus über Fernsehfunk ausgestrahlten Films an die Abonnenten eines Kabelfernsehnetzes in dem Mitgliedstaat, in dem der Inhaber des Rechts zur Vorführung dieses Films im Fernsehen ansässig ist, von der Zustimmung dieses Rechtsinhabers abhängig gemacht wird. Denn diese Zustimmung bewirkt keine Diskriminierung des Erbringers der Leistung; das Erfordernis der Zustimmung ergibt sich aus einem internationalen Übereinkommen, das mit Artikel 59 EWG-Vertrag nicht unvereinbar ist.
Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die zweite Frage zu bejahen.
Eine innerstaatliche Gesetzgebung, die zugunsten des Rechtsinhabers einem Unbefugten die Weiterverbreitung einer aus einem anderen Mitgliedstaat empfangenen Filmsendung untersage, sei als eine vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Begrenzung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen. Sie sei Teil einer unterschiedslos für inländische und aus einem anderen Mitgliedstaat empfangene Sendungen geltenden Regelung, die die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs institutionell begrenze.
Artikel 60 schreibe bezüglich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen vor, daß sie unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt, erbracht würden. Wenn Artikel 56 in Verbindung mit Artikel 66 des Vertrages den Mitgliedstaaten die Befugnis belasse, zu Lasten grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer — diskriminierende — Beschränkungen aufrechtzuerhalten, so müsse das dahin verstanden werden, daß die Mitgliedstaaten erst recht nichtdiskriminierende, allgemeine gesetzliche Regelungen erlassen dürften.
Sollte die Befugnis des Rechtsinhabers zur Untersagung der Weiterverbreitung von Kinofilmen unter den in der Frage gegebenen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der deutschen Regierung als Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Artikel 59 ff. gewertet werden, so wäre sie jedenfalls in analoger Anwendung des Artikels 36 in Verbindung mit den Artikeln 56 und 66 EWG-Vertrag gerechtfertigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verkenne nicht, daß es im Falle sogenannter ursprungsidentischer gewerblicher Schutzrechte aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes als geltendes Recht anzusehen sei, daß sich der Schutzrechtsinhaber im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht auf die nach nationalem Recht gegebene Untersagungsbefugnis berufen könne. Die Anwendung dieser Grundsätze auf das Urheberrecht scheide indessen aus, denn sie würde zu einer völligen Aushöhlung des Urheberrechts führen. Anders als etwa das Warenzeichenrecht, das sich in der Vermarktung des Erzeugnisses erschöpfe, umfasse das Urheberrecht grundsätzlich ein ständiges Untersagungsrecht, das sich aus seiner Eigentums-, Belohnungs- und Achtungsfunktion herleite und im Falle der Verwertung des Rechts nicht verbraucht werde.
Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die zweite Frage daher zu bejahen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, die aus dem Urheberrecht fließenden Rechte seien ihrem Wesen nach nicht diskriminierend; bei diesen Rechten handele es sich keineswegs um Beschränkungen der durch Artikel 59 EWG-Vertrag verbotenen Art. Ein besonderer Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sei das Recht des Inhabers, die ohne seine Zustimmung erfolgende Nutzung seines Films für Kabelfernsehübertragungen zu verhindern. Dieses besondere Recht sei in der Berner Urheberrechtsübereinkunft anerkannt, der alle Mitgliedstaaten beigetreten seien. Es gehe nicht an, daß Artikel 59 den Schutz der Urheberrechte in diesem wesentlichen Punkt teilweise zunichte mache.
Nach Auffassung der Kommission hat die vom Gerichtshof im Hinblick auf den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums vorgenommene Auslegung von Artikel 36 auch für das literarische und künstlerische Eigentum zu gelten.
Der Gerichtshof habe Artikel 36 dahin ausgelegt, daß der Vertrag zwar den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten ausschließlichen Rechte nicht berühre, daß die Ausübung dieser Rechte jedoch unter die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb fallen könne (Urteile in den Rechtssachen 78/70, Deutsche Grammo-phon/Metro-SB-Großmärkte, Slg. 1971, 487; 15/74, Centrafarm/Sterling Drug, Slg. 1974, 1147, und 119/75, Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039). Daraus ergebe sich, daß der Inhaber eines von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats geschützten gewerblichen Schutzrechtes sich nicht auf die betreffenden Schutzrechte berufen könne, um die Einfuhr eines Erzeugnisses zu verhindern, das in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei.
Diese Erwägungen beruhten im wesentlichen auf dem Grundsatz des Verbrauchs des gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts durch seine Verwertung, dem wiederum der Gedanke zugrunde liege, daß der Rechtsinhaber die ihm zustehende Vergütung beim Verkauf des geschützten Erzeugnisses erhalte. Daher erlösche das Recht des Inhabers in dem Zeitpunkt, in dem er das Erzeugnis in den Verkehr bringe.
Für die Anwendung dieser Grundsätze auf das Urheberrecht sei auf einige Besonderheiten des literarischen und künstlerischen Eigentums hinzuweisen. Im Unterschied zu den ausschließlichen Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums — Patent, Warenzeichen — handele es sich in diesem Fall um den Schutz einer persönlichen Schöpfung (Urheberpersönlichkeitsrecht). Der durch das Urheberrecht verliehene Schutz trage diesem Aspekt Rechnung: Er sei sowohl umfassender als auch vielgestaltiger. Der Begriff Urheberrecht umfasse Vorrechte des Urhebers, die nicht übertragbar seien, Rechte zur Verbreitung des Werks in körperlicher Form und Rechte zur Wiedergabe in unkörperlicher Form.
Die Anwendung des Grundsatzes des Verbrauchs durch Verwertung sei gerechtfertigt, wenn es um Urheberrechte gehe, deren Gegenstand die Verbreitung des Werks in körperlicher Form sei (geschriebene Werke, Tonträger, Filme, Werke der bildenden Künste). In diesem Fall handele es sich um Waren, die Gegenstand von Rechtsgeschäften seien und sich kaum von Erzeugnissen unterschieden, die unter Patentschutz hergestellt oder unter Warenzeichenschutz in den Verkehr gebracht würden. Der Urheber erhalte — ganz wie der Patent- oder Warenzeicheninhaber — die ihm zustehende Vergütung beim Verkauf seines Werks in körperlicher Form. Die Kommission verweist auf die Urteile in den Rechtssachen 155/73 (Sacchi, Sig. 1974, 409, 428) und 78/70 (Deutsche Grammophon, Slg. 1971,487,499).
Dagegen sei dieser Grundsatz auf die Rechte des Urhebers zur Verwertung des Werks in unkörperlicher Form nicht anwendbar. Es handele sich hierbei im wesentlichen um das Recht zur Wiedergabe. Liege das Werk nicht in körperlicher Form vor, so könne nicht auf das Merkmal der Vermarktung zurückgegriffen werden, um den Umfang des ausschließlichen Rechts zu bestimmen.
Diese Urheberrechte seien dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nicht durch eine einmalige Wiedergabe verbrauchten. Die einzelnen Wiedergaben seien voneinander unabhängig; jede Wiedergabe falle unter das Urheberrecht und löse somit einen Vergütungsanspruch aus.
Im allgemeinen sei das Wiedergaberecht dem Urheber vorbehalten; die Ausübung dieses Rechts sei nur mit seiner Zustimmung möglich. Fehle die Zustimmung, so könne der Urheber die Wiedergabe untersagen. Nach Ansicht der Kommission ermöglicht das Erfordernis der Zustimmung dem Urheber, eine angemessene Vergütung auszuhandeln.
Da jedoch die Verwertung dieser immateriellen Urheberrechte zu Dienstleistungen — und nicht zu einem Verkehr von Waren — führe, stelle sich die Frage, ob die in Artikel 36 vorgesehene Ausnahme auch hierauf anwendbar sei. In der Lehre werde fast einheitlich die Ansicht vertreten, daß der in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehene Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums auch den Urheberrechten zukommen müsse.
Die Kommission schließt sich dieser Auffassung an. Zwar enthielten die Vertragsbestimmungen über, den freien Dienstleistungsverkehr keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums, doch könne dies nicht dahin ausgelegt werden, daß die Verfasser des Vertrages diesen Rechten den Schutz hätten vorenthalten wollen, den sie für das gewerbliche und kommerzielle Eigentum in Artikel 36 bereitgestellt hätten. Was den Bestandsschutz dieser Rechte angehe, sei Artikel 36 nämlich Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der nicht auf den Titel I Kapitel 2 betreffend den freien Warenverkehr beschränkt sei, sondern auch auf den freien Dienstleistungsverkehr Anwendung finden müsse, soweit literarische und künstlerische Eigentumsrechte. zu einer Dienstleistung führen könnten.
Nach Ansicht der Kommission ist die Vorlagefrage nur dann erheblich, wenn die Weiterübertragung eines Films über Kabel, der, nachdem er durch einen Sender ausgestrahlt worden sei, empfangen und gleichzeitig an die Abonnenten des Kabelnetzes weitergeleitet werde, eine Sendung darstelle, deren Ausstrahlung der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfe.
Die Kommission gibt eine Übersicht der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.
In Belgien und in Luxemburg gebe es keine eigene gesetzliche Regelung. Diese Länder wendeten sowohl auf ihre Staatsangehörigen als auch auf Ausländer die Berner Übereinkunft an.
In Deutschland gehe die Wissenschaft das Problem des Kabelfernsehens aus der Sicht des Fernsehzuschauers an. Darüber hinaus betone sie den Umstand, daß die Weiterübertragung durch Kabel einen normalen Empfang in Gebieten erlaube, in denen dies andernfalls wegen der vorhandenen Bebauung nicht möglich sei.
Im Vereinigten Königreich und in Irland sei den Kabelfernsehgesellschaften die Weiterübertragung von Sendungen der staatlichen Sendeanstalten gesetzlich erlaubt, ohne daß sie eine Vergütung zu zahlen hätten. Was die Weiterübertragung von Sendungen ausländischer Rundfunksender angehe, könne das Performing Rights Tribunal eine Entscheidung dahin erlassen, daß diese Weiterübertragung von einer Vergütung freigestellt sei oder daß dem Rechtsinhaber eine angemessene Entschädigung gezahlt werde.
In Frankreich enthalte Artikel 27 des Gesetzes vom 11. März 1957 nur eine allgemeine Bestimmung über das Senderecht und unterscheide nicht danach, ob es sich um eine Sendung oder eine Weiterübertragung handele. Die Auslegung dieser Vorschrift sei umstritten.
In den Niederlanden sehe Artikel 12 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes vor, daß die über Kabel oder drahtlos erfolgende öffentliche Wiedergabe eines im Hör- oder Fernsehfunk gesendeten Werkes nicht als eigenständige Sendung anzusehen sei, wenn sie gleichzeitig mit der Sendung erfolge und vom Sendeunternehmen selbst durchgeführt werde.
In Italien und Dänemark gebe es für dieses Problem keine eigene Regelung.
In den Vereinigten Staaten sei die Weiterübertragung von Sendungen über ein Kabelnetz von einer gebührenpflichtigen Lizenz abhängig, durch die eine Vergütung sichergestellt werde.
Diese Beschreibung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten zeigt nach Ansicht der Kommission, daß die Frage der Beurteilung des Kabelfernsehens aus der Sicht des Urheberrechts noch keineswegs geklärt sei. Die britischen und irischen Rechtsvorschriften sprächen den
Inhabern des Senderechts grundsätzlich das Recht ab, die Weiterübertragung per Kabel zu untersagen. Der amerikanische Gesetzgeber habe die gleiche Lösung gewählt, stelle dabei jedoch eine Vergütung sicher. Die Erörterungen innerhalb des Berner Verbands hätten bisher nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt und seien noch in Gang. Sie ließen sich wie folgt zusammenfassen: Hinsichtlich der gleichzeitigen Übertragung eigens hierfür bestimmter Sendungen sei es selbstverständlich Sache jedes Gesetzgebers, die in Artikel 11bis Absatz 1 Nr. 2 der Berner Übereinkunft enthaltenen Begriffe des anderen Sendeunternehmens und der öffentlichen Mitteilung entsprechend seiner Überzeugung auszulegen. Was die Weiterleitung nationaler Programme angehe, sei darauf hingewiesen worden, daß dann, wenn das Sendeunternehmen gesetzlich verpflichtet sei, seine Programme allen Angehörigen des betreffenden Landes zur Verfügung zu stellen, der Vorgang der Weiterübertragung per Kabel auch dann nicht von der Ausstrahlung der Sendung zu trennen sei, wenn das Kabelnetz von einem anderen Unternehmen errichtet worden sei und unterhalten werde. Die Weiterübertragung ausländischer Programme per Kabel sei jedoch als öffentliche Mitteilung im Sinne von Artikel 11bis der Berner Übereinkunft einzustufen.
Aus alledem ergebe sich, daß die Kabelübertragung unterschiedlich beurteilt werde, je nachdem ob es sich um ein nationales oder um ein aus dem Ausland empfangenes Programm handele. Soweit es um aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Programme gehe — was vorliegend der Fall sei —, gebe eine derartige Unterscheidung jedoch zu einigen Bemerkungen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts Anlaß. Es sei zwar verständlich, daß diese Unterscheidung innerhalb des Berner Verbands getroffen werde, doch sei sie auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts nicht annehmbar. Dieses schreibe vor, daß Beschränkungen des freien Warenverkehrs — oder gegebenenfalls des freien Dienstleistungsverkehrs — unterschiedslos auf innerhalb eines Mitgliedstaats und von einem anderen Mitgliedstaat aus erbrachte Dienstleistungen angewendet würden. Der auf das Urheberrecht gestützte Vorbehalt müsse allgemeine Geltung haben, da er andernfalls ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstelle. Angesichts eines vergleichbaren, das Warenzeichenrecht betreffenden Sachverhalts habe der Gerichtshof (Urteil in der Rechtssache 119/75, Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039, 1061) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betont, bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift, die ein ausschließliches Recht einräume, nicht zwischen den im Inneren des Mitgliedstaats geltenden und den auf Einfuhren angewandten Kriterien zu unterscheiden.
Die Kommission folgert daraus, daß die Cour d'appel Brüssel — auf der Grundlage der ihr durch die Berner Übereinkunft eingeräumten Möglichkeiten — nicht zwischen der Kabelübertragung der Programme der staatlichen Fernsehanstalten — welche die belgischen Kabelfernsehgesellschaften in vollem Umfang zu übertragen verpflichtet seien — und der Kabelübertragung von Programmen unterscheiden könne, die von Fernsehunternehmen eines anderen Mitgliedstaats stammten. Falls die Cour d'appel der Ansicht sei, daß die Weiterübertragung von Programmen des belgischen Fernsehens per Kabel keine neue urheberrechtlich relevante Sendung darstelle, so könne sie die Weiterübertragung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Fernsehprogrammen nicht anders einstufen.
Die Cour d'appel Brüssel habe zwar entschieden, daß das Recht der Firma Ciné Vog auf einer gesetzlichen Regelung beruht, die ihm einen... Schutz gegen alle gewährt und die von den im Vertrag genannten Tatbestandsmerkmalen der Vereinbarung oder Abstimmung nicht erfaßt wird. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes — unter anderem des Urteils in der Rechtssache 40/70, Sirena/Eda, Slg. 1971, 69, 82, 83, wo der Gerichtshof eindeutig zwischen dem Bestand von durch eine nationale Gesetzgebung gewährten ausschließlichen Rechten als Rechtsinstitut und der Ausübung dieser Rechte im Wege vertraglicher Vereinbarungen, unter anderem durch Lizenzverträge, unterschieden habe — könne man die Lage jedoch auch anders beurteilen.
Die Einzelheiten des Vertrages vom 8. Juli 1969 zeigten nämlich, daß La Boétie ihr Urheberrecht in Wahrheit nicht auf Ciné Vog übertragen habe. Der Produzent habe Ciné Vog ermächtigt, den betreffenden Film in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg zu verwerten. Diese Ermächtigung beziehe sich nur auf ein bestimmtes Gebiet, sei zeitlich begrenzt und führe zur Zahlung von Geldbeträgen, deren Höhe von den Einnahmen aus der Kinovorführung abhänge. Der Vertrag erfülle somit alle Voraussetzungen eines Lizenzvertrags. Diese Beurteilung gelte auch dann, wenn Ciné Vog als Inhaber des Vorführrechts in Belgien angesehen werde.
Unter diesen Umständen sei es nicht auszuschließen, daß die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages, insbesondere Artikel 85, Anwendung finden könnten.
Zur Beantwortung der gestellten Frage komme es ferner darauf an, die Vertragsbeziehung zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber (La Boétie) und der deutschen Sendeanstalt zu prüfen. Es müsse ermittelt werden, ob sich die dem deutschen Fernsehen erteilte Ermächtigung zur Ausstrahlung des Films auch auf die Weiterübertragung der Sendung per Kabel erstreckt habe. Falls der ursprüngliche Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Kabelübertragung erteilt habe, könne Ciné Vog sich nicht mehr auf ihr Vorführungsrecht berufen.
Abschließend erörtert die Kommission, ob angesichts der im Kabelfernsehbereich gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verschiedenheiten die Möglichkeit einer Lösung auf Gemeinschaftsebene bestehe.
Es gehe um die Frage, wie der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs mit dem Schutz des betreffenden besonderen Gegenstands des Urheberrechts zu vereinbaren sei. Hierbei müsse in Rechnung gestellt werden, daß das Kabelfernsehen eine verhältnismäßig neue Technik sei, die in den geltenden urheberrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten — mit Ausnahme jener des Vereinigten Königreichs und Irlands — keine Berücksichtigung habe finden können, da diese neue Technik erst nach Erlaß jener Vorschriften aufgekommen sei. Dies gelte auch für die Berner Übereinkunft. Die Diskussionen in den Mitgliedstaaten wie auch innerhalb des Berner Verbands zeigten, daß diese Probleme von endgültigen Lösungen weit entfernt seien.
In praktischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, daß die betreffenden Kabelfernsehunternehmen nicht einmal in der Lage seien, in allen Fällen die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu erlangen. Denn die zur gleichen Zeit per Kabel weiterübertragenen Programme der Fernsehsender würden nur kurze Zeit vor der Sendung selbst bekanntgemacht. Im allgemeinen sei es den Kabelfernsehgesellschaften daher unmöglich, die Zustimmung der Inhaber der Vorführungsrechte einzuholen. Dies bedeute, daß das Erfordernis einer Ermächtigung — oder Zustimmung — des Inhabers des Urheberrechts für die Weiterübertragung einer Filmsendung per Kabel die Ausübung dieser Tätigkeit in vielen Fällen unmöglich mache, solange die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht nicht ein System von Zwangslizenzen eingeführt hätten oder keine Urheberrechtsverwertungsgesellschaften zur Verwertung der Kinorechte bestünden.
Diese Feststellungen veranlassen die Kommission zu der Frage, ob dieser Zustand der nationalen Urheberrechte auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts ohne weiteres hinzunehmen sei. Ihrer Ansicht nach ist die Lösung dieses Problems zunächst Aufgabe der nationalen Gesetzgeber. Denkbar sei jedoch auch die Harmonisierung der auf diesem Gebiet bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft. Diese Möglichkeiten ließen jedoch nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes entfallen, im Wege der Auslegung der Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, ob das in diesem Vorführungsrecht liegende Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch den besonderen Gegenstand dieses Rechts gerechtfertigt sei. Die Antwort hierauf könne nicht auf der Grundlage der Rechtsvorschriften nur eines bestimmten Mitgliedstaats gefunden werden. Diese Frage erfordere eine allgemeine Antwort, die sich auf die bestehenden einzelstaatlichen Rechte stütze und den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts Rechnung trage.
Nach Ansicht der Kommission erfordert der Schutz des besonderen Gegenstands des in Rede stehenden Vorführungsrechts — der die geichzeitige Weiterübertragung einer Ausgangssendung per Kabel betreffe — nicht, daß dem Inhaber dieses Rechts das Zustimmungsrecht mit der Folge zustehe, die Weiterübertragung untersagen zu können. Da der Inhaber der Ausgangssendung zugestimmt habe, könnten seine berechtigten Interessen als befriedigt angesehen werden, wenn ihm nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch das Kabelfernsehunternehmen, das die gleichzeitige Weiterübertragung vorgenommen habe, zustehe.
Im Ergebnis ist die Kommission der Ansicht, der Gerichtshof solle in seiner Antwort auf die zweite Frage der Cour d'appel Brüssel feststellen, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in Belgien eingeräumt worden seien — Ciné Vog —, nicht berechtigt gewesen sei, Coditei die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat zu verbieten, daß das belgische Recht dem Inhaber des betreffenden Rechts jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die im Wege der Kabelübertragung erfolgte Vorführung des Films einräumen könne.
Für den Fall, daß der Gerichtshof abweichend hiervon zu der Ansicht gelangen sollte, daß es mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar sei, wenn das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats dem Inhaber des Rechts zur Vorführung eines Films das Recht einräume, die gleichzeitige Weiterübertragung per Kabel zu verbieten, schlägt die Kommission vor, der Gerichtshof solle in seiner Antwort deutlich machen, daß das innerstaatliche Recht auf alle Kabelübertragungen, und zwar sowohl von Sendungen der staatlichen Fernsehstationen als auch von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Sendungen, unterschiedslos Anwendung finden müsse und daß ferner dann, wenn der ursprüngliche Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Ausgangssendung sowie zur Weiterübertragung per Kabel in einen anderen Mitgliedstaat erteilt habe, der Inhaber des Rechts zur Vorführung in diesem Staat diese Weiterübertragung nicht mehr verbieten dürfe.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 13. und 14. November 1979 haben die Firmen Coditei und Intermixt, vertreten durch Rechtsanwälte G. Kirschen, A. Braun und M. Waelbroeck, Brüssel, die Firma Ciné Vog und die Chambre syndicale belge de la cinematographic, vertreten durch Rechtsanwalt P. Demoulin, Brüssel, die Firma La Boétie und die Chambre syndicale des producteurs et exportateurs de films français, vertreten durch Rechtsanwalt J. Botson, Brüssel, die Union Professionnelle de Radio et Télédistribution, vertreten durch Rechtsanwalt A. de Caluwe, Brüssel, die Firma Inter-Régies, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dijck, Antwerpen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Seidel, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister R. Jacob (Gray's Inn) und ihren Bevollmächtigten A. D. Preston, Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten M.-J. Jonczy und E. Zimmermann, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Firmen Coditei haben in der Sitzung ausgeführt, wenn sie in dem Fall, daß ein ausländischer Sender nicht in Belgien übernommen, empfangen und weiterübertragen werden könne, zur drahtlosen Weiterleitung der Sendungen dieses ausländischen Senders gezwungen seien, so müßten sie auf Übertragungen durch Rundfunkwellen zurückgreifen. Diese drahtlosen Übertragungen seien von der Régie des Télégraphes et Téléphones genehmigt und würden mit ihrer Hilfe durchgeführt. Die Kabelfernsehgesellschaften sind der Ansicht, sie nähmen in diesem Fall eine Übertragung vor und zahlten eine Nutzungsvergütung. Bei der Sendung, auf die der vorliegende Rechtsstreit zurückgeht, sei dies jedoch nicht der Fall gewesen.
Es gebe in Europa zwei große Systeme für den Farbfernsehempfang, nämlich das PAL- und das SECAM-System. In Belgien seien die Fernsehempfangsgeräte für das PAL-System ausgelegt. Die nach dem französischen SECAM-Verfahren ausgestrahlten Farbbildsignale würden von der Kabelfernsehgesellschaft nach dem Empfang in Signale umgewandelt, die mit einem PAL-Gerät emfangen werden könnten. Dabei handele es sich nicht um eine Dekodierung des Bild- und Tonsignals im eigentlichen Sinn, sondern um eine Veränderung der Natur des Signals.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Brüssel hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. März 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. April 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 59 und der übrigen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich anläßlich einer Klage, die eine belgische Kinofilmverleihgesellschaft, die Firma SA Ciné Vog Films — Berufungsbeklagte im Verfahren vor der Cour d'appel — wegen Verletzung von Urheberrechten erhoben hat. Die Klage richtet sich gegen eine französische Gesellschaft, die Firma Les Films la Boétie, und gegen drei belgische Kabelfernsehgesellschaften, die im folgenden gemeinsam als die Firmen Coditei bezeichnet werden; mit der Klage wird der Ersatz des Schadens begehrt, der der Firma Ciné Vog ihrem Vorbringen nach dadurch entstanden ist, daß in Belgien eine der Ausstrahlung des Films Der Schlächter gewidmete Sendung des deutschen Fernsehens empfangen worden ist, für den Ciné Vog von der Firma Les Films la Boétie das ausschließliche Verleihrecht für Belgien erhalten hat.
3 Wie aus den Akten hervorgeht, betreiben die Firmen Coditei mit Genehmigung der belgischen Verwaltung einen Kabelfernsehdienst, der sich auf einen Teil Belgiens erstreckt. Die Fernsehempfangsgeräte der diesem System angeschlossenen Abonnenten sind durch Kabel mit einer zentralen Antenne verbunden, die besondere technische Eigenschaften aufweist. Diese ermöglichen den Empfang belgischer und bestimmter ausländischer Sendungen, die der Abonnent nicht in allen Fällen über eine Einzelantenne empfangen könnte; außerdem verbessern sie die Bild- und Tonqualität der vom Abonnenten empfangenen Sendungen.
4 Das von der Klägerin angerufene Tribunal de première instance Brüssel hatte die Klage, soweit sie gegen Les Films la Boétie gerichtet war, als unbegründet abgewiesen, hatte jedoch die Firmen Coditei zur Zahlung von Schadensersatz an Ciné Vog verurteilt. Die Firmen Coditei legten gegen dieses Urteil Berufung ein; die Cour d'appel verwarf die Berufung als unzulässig, soweit sie gegen die Firma Les Films la Boétie gerichtet war, die somit derzeit nicht mehr Verfahrensbeteiligte ist.
5 Die Cour d'appel hat den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt wie folgt zusammengefaßt: Mit Vertrag vom 8. Juli 1969 erteilte die Firma Les Films la Boétie als Inhaberin aller Verwertungsrechte für den Film Le Boucher der Firma Ciné Vog den Alleinauftrag für den Verleih dieses Films in Belgien auf die Dauer von sieben Jahren. Der Film wurde in den belgischen Kinos ab dem 15. Mai 1970 vorgeführt. Das erste Programm des deutschen Fernsehens strahlte am 5. Januar 1971 jedoch eine deutsche Fassung dieses Films aus; diese Sendung konnte in Belgien empfangen werden. Nach Ansicht der Ciné Vog beeinträchtigte die Ausstrahlung den wirtschaftlichen Erfolg des Films in Belgien. Dies legte sie sowohl der Firma Les Films la Boétie, die sie der Verletzung des ihr eingeräumten ausschließlichen Rechts beschuldigte, als auch den Firmen Coditei zur Last, denen sie vorwarf, diese Sendung über ihre Kabelnetze verbreitet zu haben.
6 Die Cour d'appel prüft die Tätigkeit der Kabelfernsehgesellschaften zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Urheberrechts. Ihrer Auffassung nach hatten diese Gesellschaften eine öffentliche Mitteilung dieses Films im Sinne der auf diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen und bedurften daher nach den Bestimmungen des Urheberrechts und vorbehaltlich des Einflusses des Gemeinschaftsrechts auf das Urheberrecht der Zustimmung der Ciné Vog, um den Film über ihre Kabelnetze zu übertragen. Daraus geht hervor, daß die dem deutschen Fernsehen vom Inhaber des Urheberrechts erteilte Zustimmung zur Ausstrahlung des Films sich nach Ansicht der Cour d'appel nicht darauf erstreckte, diesen Film über außerhalb Deutschlands oder zumindest die in Belgien bestehenden Kabelfernsehnetze zu übertragen.
7 Was den Einfluß des Gemeinschaftsrechts angeht, prüft die Cour d'appel sodann das Vorbringen der Firmen Coditei, ein eventuelles Verbot der Übertragung von Filmen, für die einer Verleihfirma vom Produzenten das Nutzungsrecht für ganz Belgien eingeräumt worden sei, verstoße gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrages, insbesondere gegen die Artikel 85 sowie 59 und 60. Nach Zurückweisung des auf Artikel 85 gestützten Vorbringens untersucht die Cour d'appel, ob die Klage der Ciné Vog gegen die Kabelfernsehgesellschaften Artikel 59 zuwiderläuft, soweit sie einem Sender in einem Nachbarland Belgiens, dem Land der bestimmungsgemäßen Empfänger der Leistung, die Möglichkeit beschränkt, seine Leistung frei zu erbringen. Nach Ansicht der Firmen Coditei ist Artikel 59 dahin zu verstehen, daß er Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und nicht nur Beschränkungen der freien Betätigung der Erbringer von Dienstleistungen verbiete und alle Fälle umfasse, in denen die Dienstleistung zu einer Überschreitung der innergemeinschaftlichen Grenzen führe, in einem früheren Stadium geführt habe oder in einem späteren Stadium führen werde.
8 Nach Auffassung der Cour d'appel berührt dieses Vorbringen die Auslegung des Vertrages; sie hat dem Gerichtshof daher die beiden folgenden Fragen vorgelegt:
1. Handelt es sich bei den durch Artikel 59 des Vertrages zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbotenen Beschränkungen nur um solche, die der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Personen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, entgegenstehen, oder gehören dazu auch Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Personen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, erbracht werden, die sich jedoch auf eine Leistung beziehen, deren Substanz aus einem anderen Mitgliedstaat stammt?
2. Falls der erste Teil der ersten Frage zu bejahen ist, ist es dann mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat eingeräumt worden sind, sein Recht geltend macht, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat verbieten zu lassen, wenn der so vorgeführte Film von dem anderen in dem genannten Mitgliedstaat empfangen wird, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden ist?
9 Ihrem Wortlaut nach wird die zweite Frage für den Fall der Bejahung des ersten Teils der ersten Frage gestellt; die Cour d'appel denkt jedoch offenkundig an eine Beantwortung dieser Frage in dem Sinne, daß die Artikel 59 ff. EWG-Vertrag grundsätzlich auf die in Rede stehende Dienstleistung anwendbar sind, da die zweite Frage nur unter Zugrundelegung dieser Annahme zu verstehen ist.
10 Zunächst ist die zweite Frage zu prüfen. Sollte sich herausstellen, daß die Frage zu bejahen ist, weil das dort umschriebene Vorgehen den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, deren Anwendbarkeit unterstellt, nicht zuwiderläuft, so würde das vorlegende Gericht über alle Anhaltspunkte verfügen, deren es zu einer Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bedarf.
11 Die zweite Frage geht dahin, ob die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag der auf das Gebiet eines Mitgliedstaats begrenzten Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Film deshalb entgegenstehen, weil mehrere derartige Nutzungsverträge dazu führen könnten, den gemeinsamen Markt füt den Bereich der wirtschaftlichen Betätigung im Kinofilmgeschäft abzuschotten.
12 Der Kinofilm gehört zu der Gruppe der literarischen und künstlerischen Werke, die der Allgemeinheit durch beliebig oft wiederholbare Vorführungen zugänglich gemacht werden. Im Hinblick darauf stellen sich hier die Probleme des Verhältnisses zwischen der Beachtung des Urheberrechts und den Erfordernissen des Vertrages anders als bei den literarischen und künstlerischen Werken, die der Allgemeinheit dadurch zugänglich gemacht werden, daß das Werk in körperlicher Form in Verkehr gebracht wird, wie dies etwa beim Buch oder bei der Schallplatte der Fall ist.
13 Unter diesen Umständen haben der Inhaber des Urheberrechts an einem Film und seine Rechtsnachfolger ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen für die Zustimmung zur Vorführung des Films zustehende Vergütung an Hand der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Zahl der Vorführungen zu berechnen und einer Fernsehübertragung des Films erst nach einer gewissen Vorführzeit in den Kinos zuzustimmen. Wie sich aus den Akten ergibt, war in dem zwischen den Firmen Les Films la Boétie und Ciné Vog geschlossenen Vertrag vereinbart worden, daß das eingeräumte ausschließliche Recht sich darauf erstreckte, den Film Le Boucher in Belgien öffentlich in Form von Kinovorführungen und Fernsehsendungen vorzuführen; das Recht, den Film durch das belgische Fernsehen ausstrahlen zu lassen, durfte jedoch erst 40 Monate nach der ersten Vorführung des Films wahrgenommen werden.
14 Diesen Feststellungen kommt eine zweifache Bedeutung zu. Zum einen machen sie deutlich, daß die dem Inhaber des Urheberrechts und seinen Rechtsnachfolgern zustehende Möglichkeit, eine Vergütung für jede Vorführung des Films zu verlangen, zum wesentlichen Inhalt des Urheberrechts an derartigen literarischen oder künstlerischen Werken gehört. Zum anderen zeigen sie, daß die Verwertung der Urheberrechte an Filmen und der daraus zu ziehenden Einnahmen nicht unabhängig von den Aussichten auf eine Fernsehübertragung dieser Filme geplant werden kann. Die Frage, ob die auf das Gebiet eines Mitgliedstaats begrenzte Einräumung des Nutzungsrechts eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen kann, ist in diesem Rahmen zu beantworten.
15 Zwar sind nach Artikel 59 EWG-Vertrag Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verboten, doch erfaßt diese Bestimmung damit nicht die Grenzen für bestimmte wirtschaftliche Betätigungen, die auf die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums zurückgehen, es sei denn, die Anwendung dieser Vorschriften stellte sich als ein Mittel willkürlicher Diskriminierung oder als eine versteckte Beschränkung in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten dar. Dies wäre der Fall, wenn es die Anwendung dieser Bestimmungen den Parteien eines Vertrages über die Einräumung eines Nutzungsrechts ermöglichen würde, künstliche Schranken für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten zu errichten.
16 Daraus ergibt sich, daß, wenn zum Urheberrecht das Recht gehört, für jede Vorführung eine Vergütung zu verlangen, die Vorschriften des EWG-Vertrags räumlichen Begrenzungen, die von den Parteien des Vertrages über die Einräumung der Nutzungsrechte zum Schutz des Urhebers und der Nutzungsberechtigten vereinbart werden, grundsätzlich nicht entgegenstehen. Der bloße Umstand, daß diese räumlichen Begrenzungen mit den Staatsgrenzen zusammenfallen können, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn man bedenkt, daß die Veranstaltung von Fernsehsendungen in den Mitgliedstaaten gegenwärtig in hohem Maße auf gesetzlichen Monopolen beruht und demgemäß eine andere Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs eines Vertrages über die Einräumung eines Nutzungsrechts häufig nicht praktikabel wäre.
17 Somit kann derjenige, dem das ausschließliche Recht zur Vorführung eines Films für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats eingeräumt worden ist, sein Recht gegenüber den Kabelfernsehgesellschaften geltend machen, die diesen Film über ihr Kabelnetz übertragen haben, nachdem sie ihn von einem in einem anderen Mitgliedstaat liegenden Fernsehsender empfangen haben; das Gemeinschaftsrecht steht der Geltendmachung dieses Rechts nicht entgegen.
18 Auf die zweite Frage der Cour d'appel Brüssel ist daher zu antworten, daß es mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat übertragen worden sind, sein Recht geltend macht, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat verbieten zu lassen, wenn der so vorgeführte Film empfangen und übertragen wird, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden ist.
19 Aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt sich, daß das Gemeinschaftsrecht, seine Anwendbarkeit auf die Tätigkeit der Kabelfernsehgesellschaften unterstellt, die den Gegenstand des bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits bildet, keinen Einfluß auf die Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen durch dieses Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden hat. Die Beantwortung der ersten Frage ist daher nicht mehr erforderlich.
Kosten
20 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 30. März 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Es ist mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat übertragen worden sind, sein Recht geltend macht, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat verbieten zu lassen, wenn der so vorgeführte Film empfangen und übertragen wird, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden ist.