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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1980 – C-87/79

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:88

In den verbundenen Rechtssachen 87, 112 und 113/79

betreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) in den vor ihm anhängigen Verfahren

Gebrüder Bagusat KG, Possenhofen,

gegen

Hauptzollamt Berlin-Packhof (Rechtssache 87/79),

Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH, Berlin,

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Waltershof (Rechtssache 112/79),

Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH, Berlin,

gegen

Hauptzollamt Bad Reichenhall (Rechtssache 113/79)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 08.11 und der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Tarifnummern 08.11 und 20.06 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) lauten wie folgt:

08.11Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:...E. andere,

20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:...B.andere:I.mit Zusatz von Alkohol:...e)andere Früchte:...2.andere.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 20.06 BI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. LI 80, S. 15) sieht vor:

Kirschen, in eine Wasser-Athylalkohol-Mischung eingelegt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zu Tarifstelle

20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:B.andere:I.mit Zusatz von Alkohol.

2. Die Firma Bagusat KG, Klägerin im Ausgangsverfahren der Rechtssache 87/79, importiert aus Jugoslawien Kirschen für die Schokoladenindustrie. Am 9. September 1974 stellte sie beim zuständigen Zollamt Berlin-Packhof den Antrag, eine Sendung von 30 Fässern aus Jugoslawien eingeführter Kirschen zum freien Verkehr abzufertigen. Um sie für die Dauer des Transports haltbar zu machen, waren die Kirschen in Jugoslawien in ein Alkohol-Aroma-Wasser-Gemisch eingelegt worden. Der Inhalt der Fässer bestand zu 70 % aus Frucht und zu 30 % aus Saft, der seinerseits 12 % Alkohol enthielt.

Nach Ansicht der Firma Bagusat waren die streitigen Kirschen unter die Tarifnummer 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen.

Unter Berufung auf Artikel 1 der erwähnten Verordnung Nr. 1709/74 sah das Hauptzollamt demgegenüber die Tarifstelle 20.06 B I e) 2 GZT als gegeben an und forderte mit Zollbescheid vom 11. September 1974 den entsprechenden Zoll.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin, vor das der Rechtsstreit gelangte, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1975 (Rechtssache 37/75, Slg. 1975, 1339) für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission beeinträchtigen könnte.

2. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission sind Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

Im Anschluß an dieses Urteil wies das Finanzgericht Berlin die Klage im Ausgangsverfahren durch Urteil vom 27. Februar 1976 ab.

Gegen dieses Urteil legte die Firma Bagusat Revision zum Bundesfinanzhof ein, mit der sie geltend machte, die Kirschen gehörten zur Tarif nummer 08.11 GZT und nicht zur Tarifstelle 20.06 B I GZT. Die Klägerin vertrat die Ansicht, der Gerichtshof sei auf die eigentliche Frage, ob die Kommission im Hinblick auf den konkreten Fall den Rahmen der Verordnung Nr. 1709/74 nicht zu weit gezogen habe, nicht eingegangen. Der Gerichtshof habe sich nur mit dem Tarifierungsmerkmal zum unmittelbaren Genuß geeignet befaßt, er habe hingegen nicht entschieden, was unter dem Begriff vorläufig haltbar gemacht zu verstehen sei.

Der Bundesfinanzhof hielt die Anregung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, für begründet, da die in der Rechtssache 37/75 ergangene Vorabentscheidung die bestehenden Zweifel für die Beurteilung des konkreten Falles nicht behoben habe. Der Bundesfinanzhof nimmt an, der Gerichtshof sei im Hinblick auf den Umfang der anzustellenden Prüfung möglicherweise durch die vom Finanzgericht gewählte Fragestellung beeinflußt worden, ob nämlich Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, der Tarifnummer 08.11 oder der Tarifstelle 20.06 B I GZT zuzuordnen seien, und ob die Verordnung Nr. 1709/74 gültig sei, soweit sie Waren in die Tarifstelle 20.06 B I GZT einreihe. In Wahrheit sei aber nicht darüber zu befinden gewesen, ob Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung (irgendeiner Konzentration) eingelegt, unter die Tarifstelle 20.06 B I fielen und damit die Verordnung Nr. 1709/74 insoweit eine zulässige Erläuterung des GZT darstelle, sondern, ob Kirschen der oben genau beschriebenen Art, wenn sie vorübergehend haltbar gemacht und in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet seien, unter die Tarifstelle 20.06 B I fielen, ob insoweit die Verordnung Nr. 1709/74 überhaupt anwendbar sei und ob sie bejahendenfalls insoweit eine zulässige Erläuterung des GZT darstelle. Es erscheine dem Bundesfinanzhof denkbar, daß, wie bereits der Generalanwalt [in der Rechtssache 37/75] ausgeführt hatte, nicht alle Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, ohne Rücksicht auf die Konzentration des Konservierungsmittels unter die Tarifstelle 20.06 B I fielen und die Verordnung nicht alle solche Kirschen habe erfassen wollen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es bei der Auslegung entscheidend auf die Beschreibung der Waren an.

Durch Beschluß vom 24. April 1979 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt.

Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12 Gewichtshundertteile Alkohol enthaltendes Alkohol-Aroma-Wassergemisch eingelegt worden sind (70 % Fruchtanteil, 30 % Flüssigkeitsanteil), um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen, und die für die Schokoladenindustrie bestimmt sind?

3. Die Einkaufsgesellschafi der deutschen Konservenindustrie mbH, Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79, ließ im November 1974 (Rechtssache 112/79) bzw. im September 1974 (Rechtssache 113/79) bei deutschen Zollämtern jeweils eine Sendung Kirschen zum freien Verkehr abfertigen. Die Kirschen waren in Fässern aus Jugoslawien eingeführt und für die Zeit des Transports zur Haltbarmachung in ein 15,9 Raumhundertteile (Rechtssache 112/79) bzw. 12,5 bis 16,3 Gewichtshundertteile (Rechtssache 113/79) Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden.

Die deutschen Zollämter wiesen diese Waren der Tarifstelle 20.06 B I e) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs zu.

Einspruch und Klage der Klägerin, gerichtet auf Zuordnung der Waren zu Tarifnummer 08.11, blieben erfolglos.

In den Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof hat die Klägerin angeregt, erneut eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 einzuholen. Im gegenwärtigen Fall lägen die Tatsachen anders als in der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssache 37/75:

In dem Fall, der der Rechtssache 37/75 zugrunde lag, seien den Kirschen noch Aromastoffe zugesetzt gewesen. Deshalb sei die Frage der Genußtauglichkeit der Ware nicht eindeutig zu klären gewesen.

Nunmehr habe sie ein Gutachten vorgelegt, das — ausgehend von einem repräsentativen Verbrauchertest — bestätige, daß die von ihr eingeführten Kirschen für den Endverbraucher zum unmittelbaren Genuß und damit zum unmittelbaren Verbrauch ungeeignet gewesen seien.

Als weitere Besonderheit komme hinzu, daß die Ware in einem nach deutschen Bestimmungen unreinen Alkohol eingelegt gewesen sei. Auch dies beeinflusse ihre unmittelbare Genußtauglichkeit.

Durch zwei Beschlüsse vom 26. Juni 1979 hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 15,9 Raumhundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen? (Rechtssache 112/79)

Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12,5 oder 16,3 Gewichtshundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen? (Rechtssache 113/79)

4. Der Vorlagebeschluß in der Rechtssache 87/79 ist am 31. Mai 1979, die Vorlagebeschlüsse in den Rechtssachen 112 und 113/79 sind am 25. Juli 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Bagusat KG, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Ehle und U. Feldmann, Köln, die Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie, vertreten durch Rechtsanwalt F. Modest und Partner, Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Wägenbaur, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 12. September 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 112 und 113/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluß vom 19. September 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache 87/79 an die Zweite Kammer verwiesen. Gemäß den in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1979 erlassenen Übergangsvorschriften hinsichtlich der Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern hat der Gerichtshof die Rechtssache 87/79 an die Dritte Kammer verwiesen. Mit Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen 112/79 und 113/79 an die Dritte Kammer verwiesen. Mit Beschluß vom gleichen Tage hat die Dritte Kammer die Rechtssachen 87/79, 112/79 und 113/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichtserstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Nach Ansicht der Firma Bagusat, der Klägerin im Ausgangsverfahren der Rechtssache 87/79, enthält das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 37/75 keine Antwort auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage. Zu den Begriffen vorläufig haltbar gemacht (Tarifnummer 08.11) sowie in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnummer 20.06) habe der Gerichtshof keine Stellung genommen. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen beziehe sich ausschließlich auf die Klarstellung der Tarifierungsmerkmale der Tarifstelle 20.06 B I und der Tarifnummer 08.11. Die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Für die Abgrenzung der Tarifnummern 20.06 und 08.11 sei die Art der Haltbarmachung das entscheidende Tarifierungsmerkmal. Dies ergebe sich eindeutig aus der Vorschrift Nr. 1 a des Kapitels 20 GZT, die besage: Zu Kapitel 20 gehören nicht: ... Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7 und 8 aufgeführt sind. Genießbare Früchte, vorläufig haltbar gemacht, fielen ausschließlich unter die Tarifnummer 08.11. Dieses Ergebnis werde durch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu den Tarifnummern 08.11 und 20.06 bestätigt, die nähere Angaben zum Bestimmungszweck der Früchte und zu der dem Bestimmungszweck angepaßten Verpackungsform enthielten. Insbesondere angesichts der in diesen Erläuterungen gegebenen Beispiele fielen Kirschen, die in einem Wasser-Äthylalkohol-Gemisch in Fässern eingelegt seien — wobei die Alkoholkonzentration gerade ausreiche, um die Ware während einer kurzfristigen Lagerung und des Transports zu konservieren — offensichtlich nicht unter die Tarifstelle 20.06 B I.

Den Kirschen sei kein Alkohol im Sinne der Tarifstelle 20.06 B I zugesetzt worden, sondern ein Wasser-Äthylalkohol-Gemisch, um sie vorläufig zu konservieren und zu erreichen, daß sie während des Transports nicht ge- oder zerdrückt würden.

Der nur in der Tarifnummer 08.11 enthaltene Begriff zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet stelle im Verhältnis zum Begriff der vorläufigen Haltbarmachung ein sekundäres Abgrenzungsmerkmal dar. Die Interpretation, welche die Kommission dem in der Verordnung Nr. 1709/74 enthaltenen Begriff der Genußeignung gebe, sei unvereinbar mit dem GZT. Dieser Ausdruck beziehe sich nicht nur auf die Eignung zum Verzehr, sondern auch auf die Eigenschaft des Erzeugnisses, bei einem Verzehr den Empfindungskomplex Genuß auszulösen. Dabei ergebe sich der Genußwert eines Lebensmittels aus einer Summe von Umständen (Aussehen, Geschmack, Geruch usw.); er lasse sich mit den Mitteln der Sensorik bestimmen. In dem vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 16. Januar 1973 (VII K 18/69) entschiedenen Verfahren sei ein von Chemiedirektor Dr. Köberlein unterzeichnetes Sachverständigen-Gutachten eingereicht worden; es habe bestätigt, daß die in Alkohol eingelegten Kirschen zum Verzehr ungeeignet gewesen seien. Das Gutachten von Herrn Pölert in der Rechtssache 37/75 habe zu dem gleichen Ergebnis geführt. Dies zeige, daß es sich bei den in Frage stehenden Kirschen um ein Halberzeugnis handle, das zur Genußfertigung einer weiteren Bearbeitung bedürfe. Die Firma Bagusat regt an, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, falls der Gerichtshof diese Feststellungen nicht für ausreichend halten sollte.

Nach Ansicht der Firma Bagusat ist demnach die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Kirschen, die in ein 12 Gewichtshundertteile Alkohol enthaltendes Wasser-Äthylalkohol-Gemisch eingelegt worden sind (70 % Fruchtanteil, 30 % Flüssigkeitsanteil), um sie für die Zeit des Transportes in Fässern haltbar zu machen, und die für die Schokoladen-Industrie bestimmt sind, fallen unter die Tarifnummer 08.11 GZT.

B — Die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 trägt vor, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 seien die in Frage stehenden Kirschen gemäß dem erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Januar 1973 der Tarifnummer 08.11 GZT zugeordnet worden. Nach Ansicht der Klägerin ist die Verordnung Nr. 1709/74 entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 37/75 ungültig. Man könne sie jedoch als gültig ansehen, wenn man ihren Anwendungsbereich auf in eine Wasser-Äthylalkohol-Lösung eingelegte Kirschen beschränke, deren Alkoholgehalt über einer bestimmten Grenze liege; diese Auffassung wolle die Klägerin begründen.

Für den vorliegenden Rechtsstreit seien zwei Tarifierungsmerkmale in Betracht zu ziehen, einmal der Begriff vorläufig haltbar gemacht und zum anderen der Begriff zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet.

Wie sich aus den Brüsseler Erläuterungen ergebe, erfasse das erste Merkmal Früchte, die vor ihrer endgültigen Verwendung ausschließlich zum vorübergehenden Haltbarmachen während des Transports und der Lagerung behandelt würden. Dies treffe auf die Früchte zu, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien.

In bezug auf das zweite Merkmal bemüht sich die Klägerin dazulegen, daß die von der Kommission in ihrem Schriftsatz in der Rechtssache 37/75 vertretene Auslegung irrig sei :

a) Diese Auslegung widerspreche dem allgemeinen Sprachverständnis: Die Kommission habe die Begriffe nicht eßbar und Genuß verwechselt. Zum unmittelbaren Genuß nicht geeignete Früchte seien solche, die nicht ohne eine weitere Bearbeitung mit Genuß eßbar seien.

b) Die Auslegung verstoße gegen die Brüsseler Erläuterungen, wonach gerade solche Früchte unter die Tarifnummer 08.11 eintarifiert werden sollten, die als Augangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie dienten.

c) Sie widerspreche dem Sinn und Zweck des GZT: Der erhebliche Unterschied zwischen dem nach der Tarifnummer 08.11 zu erhebenden (11 %) und dem nach der Tarifnummer 20.06 zu erhebenden Zoll (32 %) sei durch das Schutzbedürfnis der heimischen Industrie zu erklären; deswegen würden Halbfertigprodukte, die im Raum der EWG noch eine weitere Verarbeitung erfahren müßten, mit einem niedrigeren Zollsatz belastet.

Die Tarifnummer 20.06 sei nur auf Früchte anwendbar, die, wenn auch nicht dauernd, so zumindest für einen bestimmten und bestimmbaren Zeitraum haltbar sein müßten. Die Brüsseler Erläuterungen zu Tarifnummer 20.06 wiesen darauf hin, daß die Waren dieser Tarifnummer im allgemeinen in Dosen, Gläsern oder luftdicht verschlossenen Behältnissen in den Handel kämen. Um rechtsgültig zu sein, müsse die Verordnung Nr. 1709/74 in einer ganz bestimmten, im folgenden dargestellten Weise interpretiert werden :

Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, gehören dann gemäß der Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission in die Tarifnummer 20.06, wenn einerseits die Bearbeitung der Kirschen vor dem Einlegen in die Alkoholkonzentration, andererseits die Stärke der Alkoholkonzentration so ausreichend sind, daß die Haltbarkeit dieser Früchte länger als nur vorübergehend, nämlich mindestens während eines begrenzten Zeitraumes, gewährleistet werden kann. Dieser Zeitraum muß länger sein als nur vorübergehend und muß zeitlich eingrenzbar, d. h. zeitlich bestimmbar sein.

Die Alkoholkonzentration, in die die Kirschen eingelegt werden, muß somit so groß sein, daß dies gewährleistet wird. Die Grenze liegt bei mindestens 25 bis 30 Volumenprozent Alkoholzusatz — es sei denn, es ist Zucker zugesetzt —, wie auch die im Handel erhältlichen Alkoholfrüchte, wie zum Beispiel Rumkirschen, zeigen.

Die Kirschen müssen auch so behandelt sein, daß sie ohne weitere Bearbeitung — es sei denn Abfüllen oder Umfüllen — absetzbar sind.

Die Klägerin legt mehrere Gutachten zur Untermauerung ihrer Auffassung vor und fordert den Gerichtshof auf, ein eigenes Gutachten einzuholen.

Sie ist nach allem der Ansicht, die in Frage stehenden Kirschen seien nur vorübergehend haltbar gemacht und wegen der angewandten Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet; sie fielen somit unter die Tarifnummer 08.11. Die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 schlägt demgemäß vor, die Fragen dahingehend zu beantworten, daß

die Tarifstelle 20.06 B I, präzisiert durch die Verordnung Nr. 1709/74 nicht dahin gehend auszulegen ist, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein Alkohol-Wasser-Gemisch mit so geringem Weingeistgehalt eingelegt sind, daß sie nur vorübergehend, nämlich nur für die Zeit des Transports in Fässern, haltbar sind, sondern daß diese Früchte unter die Tarifnummer 08.11 GZT fallen.

C — Nach Ansicht der Kommission ist die Antwort auf die gestellten Fragen unzweideutig in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1709/74 enthalten, deren Gültigkeit der Gerichtshof in der Rechtssache 37/75 anerkannt habe. Der Bundesfinanzhof lasse nicht erkennen, daß er die Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 erneut überprüft haben möchte. Die Kommission bezieht sich daher auf ihre in der Rechtssache 37/75 eingereichten Erklärungen.

Bezüglich der Rechtssachen 112 und 113/79 weist die Kommission insbesondere die Auffassung zurück, diese Verfahren unterschieden sich von der Rechtssache 37/75:

1. Meinungsumfragen über die Genießbarkeit von Waren seien kein zulässiges Instrument zur Auslegung des Begriffs zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet noch überhaupt des Gemeinsamen Zolltarifs oder anderer Gemeinschaftsrechtsakte;

2. der Zusatz von Aromastoffen in der Mischung, um die es in der Rechtssache 37/75 gegangen sei, sei ohne Bedeutung;

3. die Tatsache, daß die Ware in nach deutschen Bestimmungen unreinen Alkohol eingelegt gewesen sei — was die Kommission nicht überprüfen könne —, sei ebenfalls nicht von Bedeutung; nach der Zweckbestimmung der eingeführten Kirschen jedoch sei davon auszugehen, daß jedenfalls kein solcher Grad von Unreinheit vorgelegen habe, daß die Kirschen zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet gewesen wären.

Abschließend schlägt die Kommission vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:

In eine Alkohol-Wasser-Mischung eingelegte Früchte sind der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin im Ausgangsverfahren der Rechtssache 87/79, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit drei Beschlüssen vom 24. April und 26. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai beziehungsweise am 25. Juli 1979, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegt.

2 Diese Fragen werden in drei Verfahren zwischen der Firma Bagusat KG (Rechtssache 87/79) beziehungsweise der Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH (Rechtssachen 112 und 113/79) einerseits und der deutschen Zollverwaltung andererseits gestellt; in diesen Verfahren geht es um die Frage, ob Kirschen, die in eine Alkohol-Wasser-Mischung eingelegt sind, um sie für die Dauer des Transports in die Gemeinschaft und bis zu dem Zeitpunkt vorläufig haltbar zu machen, zu dem sie nach Abpumpen der Flüssigkeit in der Schokoladenindustrie der Gemeinschaft Verwendung finden, der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen sind.

3 Die Tarifstelle 20.06 B I ist durch die Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. L 80, S. 15) erläutert worden, die in Artikel 1 folgendes vorsieht:

Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zur Tarifstelle

20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:B.andere:I.mit Zusatz von Alkohol.

Unter Berufung auf diese Verordnung hatte die Zollverwaltung die fraglichen Waren der Tarifstelle 20.06 B I zugeordnet.

4 Das Ausgangsverfahren in der Rechtssache 87/79 hat bereits einmal zu einem Urteil des Gerichtshofes nach Artikel 177 geführt, nämlich dem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin ergangenen Urteil vom 11. November 1975 in der Rechtssache 37/75 (Bagttsat/Hauptzollamt Bertin-Packhof, Slg. 1975, 1339).

5 In diesem Urteil ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verordnung Nr. 1709/74 gültig ist, und hat entschieden, daß Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, infolgedessen der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind.

6 Aufgrund dieses Urteils wies das Finanzgericht Berlin die Klage der Firma Bagusat gegen den Tarifierungsbescheid der Zollverwaltung ab. In ihrer zum Bundesfinanzhof eingelegten Revision trug die Firma Bagusat vor, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 37/75 habe nicht alle Zweifel über die Anwendbarkeit der Tarifstelle 20.06 B I auf die fraglichen Einfuhren behoben; aus diesem Grund beantragte sie, den Gerichtshof erneut um Vorabentscheidung zu ersuchen. Der Bundesfinanzhof hat daher in der Rechtssache 87/79 die folgende Frage vorgelegt:

Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12 Gewichtshundertteile Alkohol enthaltendes Alkohol-Aroma-Wassergemisch eingelegt worden sind (70 % Fruchtanteil, 30 % Flüssigkeitsanteil), um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen, und die für die Schokoladenindustrie bestimmt sind?

Die Fragen des Bundesfinanzhofes in den Rechtssachen 112 und 113/79 gleichen der in der Rechtssache 87/79 gestellten, nur weist die Mischung, in die die Waren eingelegt sind, ein anderes Wasser-Alkohol-Verhältnis auf.

7 Da die Tarifstelle 20.06 B I hinsichtlich der in den Ausgangsverfahren strittigen Früchte durch die Verordnung Nr. 1709/74 erläutert worden ist, gehen die vorgelegten Fragen in Wirklichkeit dahin, ob Waren, welche die von dem vorlegenden Gericht aufgezeigten Merkmale aufweisen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1709/74 fallen und, falls dies zu bejahen ist, ob die Verordnung Nr. 1709/74 insoweit gültig ist, als sie diese Waren der Tarifstelle 20.06 B I zuordnet.

8 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung, daß die Verordnung Nr. 1709/74 solche Kirschen nicht erfasse, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt seien, deren Alkoholkonzentration gerade ausreiche, sie vorläufig haltbar zu machen. Diese Auslegung ist jedoch mit der allgemein gehaltenen Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1709/74 nicht vereinbar, nach der Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen sind, ohne daß nach dem Grad der Alkoholkonzentration der Mischung unterschieden wird. Im übrigen folgt aus der Begründung der Verordnung und insbesondere aus der ersten und der fünften Begründungserwägung, daß bei ihrem Erlaß gerade beabsichtigt war, Kirschen ..., die zur vorläufigen Haltbarmachung in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind und die z. B. beim Herstellen von Schokoladewaren verwendet werden, in die Tarifstelle 20.06 B I einzureihen. Daraus folgt, daß Waren, die die vom vorlegenden Gericht aufgezeigten Merkmale aufweisen, nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1709/74 der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen sind.

9 Es bleibt noch zu prüfen, ob diese Tarifierung in der Verordnung Nr. 1709/74, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren behaupten, mit dem Gemeinsamen Zolltarif unvereinbar und folglich ungültig ist.

10 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rat in seiner Verordnung Nr. 97/69 (ABl. 1969, L 14, S. 1) über die zur Anwendung des Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen der eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitenden Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum für die Erläuterung der Tarifpositionen eingeräumt hat, die für eine Tarifierung in Frage kommen. Es ist somit zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1709/74 die vom Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs gezogenen Grenzen überschritten hat.

11 Die Vorschrift 1 a) zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs stellt zwar, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend machen, klar, daß Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Kapitel 8 aufgeführt sind, nicht zu diesem Kapitel gehören; doch ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnummer 08.11, die als einzige Position des Kapitels 8 für die Tarifierung der fraglichen Ware in Betracht kommen könnte, daß diese Tarifnummer vorläufig haltbar gemachte Früchte nur insoweit erfaßt, als sie nicht zum unmittelbaren Genuß geeignet sind.

12 Daraus folgt, daß vorläufig haltbar gemachte Früchte nicht unter die Tarifnummer 08.11 fallen können, wenn sie nicht durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuß ungeeignet geworden sind. Die Frage, ob die betreffenden Waren zur späteren Weiterverarbeitung bestimmt sind oder nicht, ist für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifnummern 08.11 und 20.06 ohne Bedeutung. Sonach sind in einer Wasser-Alkohol-Mischung haltbar gemachte Früchte der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen, wenn sie nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind.

13 Der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs folgend, ist die Kommission davon ausgegangen, daß Kirschen nicht deswegen zum unmittelbaren Genuß ungeeignet werden, weil sie in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind.

14 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben nichts vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß die in der Verordnung Nr. 1709/74 enthaltene Beurteilung der Kommission offensichtlich unrichtig sei.

15 Selbst wenn die in Frage stehenden Waren nach der gängigen Meinung der Verbraucher nicht als wohlschmeckend angesehen werden und es nicht üblich ist, sie unverändert zu verzehren, wie dies die Klägerinnen der Ausgangsverfahren unter Berufung auf Gutachten behaupten, so bedeutet dies nicht, daß diese Waren schon allein deshalb nicht zum Genuß geeignet sind, sofern sie nur ohne Gefährdung der Gesundheit unverändert verzehrt werden können. Allerdings hat die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 vorgetragen, der Alkohol, in den die von ihr eingeführten Waren eingelegt seien, weise einen stärkeren Verunreinigungsgrad auf, als ihn die einschlägigen deutschen Bestimmungen zuließen; jedoch ist keine der Klägerinnen so weit gegangen, zu behaupten, der unveränderte Verzehr der fraglichen Waren, die für die Lebensmittelindustrie bestimmt sind, bringe eine besondere Gefährdung der Gesundheit mit sich. Mit ihrer Entscheidung, Waren von der in den drei Vorlagefragen des Bundesfinanzhofes angesprochenen Art der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen, hat die Kommission folglich — insbesondere, wenn man die Formulierung der Tarifnummer 08.11 in den verschiedenen sprachlichen Fassungen berücksichtigt — den Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs nicht verkannt.

16 Auf die vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß in eine Wasser-Alkohol-Mischung eingelegte Früchte, die nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind, der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind. Das vorliegende Verfahren hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission beeinträchtigen könnte, in der bestimmt wird, daß Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte in dieser Weise zu tarifieren sind.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidungen obliegen daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm mit Beschlüssen vom 24. April und 26. Juni 1979 vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

In eine Wasser-Alkohol-Mischung eingelegte Früchte, die nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet sind, sind der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen. Das vorliegende Verfahren hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 der Kommission beeinträchtigen könnte, in der bestimmt wird, daß Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte in dieser Weise zu tarifieren sind.