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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1980 – C-61/79

ECLI:EU:C:1980:100

Zitiert von 11 Entscheidungen

In der Rechtssache 61/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale civile e penale Mailand in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Amministrazione delle Finanze dello Stato

gegen

Denkavit italiana Srl

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 und des Artikels 92 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Beträgen, die als Abgaben mit gleicher Wirkung-wie Zölle erhoben wurden,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und die Darlegungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Beschluß vom 3. Oktober 1978 gab der Präsident des Tribunale Mailand der Amministrazione delle Finanze dello Stato auf, der Firma Denkavit Italiana Sri 2783140 Lire zurückzuerstatten, die diese als gesundheitspolizeiliche Gebühren auf die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen entrichtet hatte;.diese Gebühren wurden als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet, die nach Artikel 12 EWG-Vertrag und nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) verboten seien.

2. Die Amministrazione delle Finanze dello Stato legte gegen diese einstweilige Verfügung Einspruch zum Tribunale Mailand unter anderem mit der Begründung ein, in der Gemeinschaftsrechtsordnung führe ein Verstoß gegen das Verbot, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben, nicht ohne weiteres zu der Verpflichtung, die erhobenen Beträge zurückzuerstatten, so daß im vorliegenden Fall die Erstattungsklage abzuweisen sei.

3. Das Tribunale Mailand gelangte zu der Auffassung, daß sich im Rechtsstreit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellten, und hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1979 ersucht, über die folgenden Fragen vorab zu entscheiden:

A — Ist die Erstattung von Beträgen, die als Grenzabgaben (im vorliegenden Fall als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen), erhoben wurden, bevor sie durch Gemeinschaftsorgane als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Sinn des Artikels 13 Absatz 2 und des Artikels 92 EWG-Vertrag vereinbar, wenn die betreffende Belastung bereits damals auf die Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt wurde?

B — Widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 92 EWG-Vertrag, daß den einzelnen aus dem Verbot und der Abschaffung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen erwächst, die sie dem Staat ohne rechtlichen Grund entrichtet haben und die dieser rechtswidrig als Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben hat, als diese Abgaben zwar bereits durch das Gemeinschaftsrecht abgeschafft, aber noch nicht von den Gemeinschaftsorganen als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert waren?

4. Der Vorlagebeschluß ¡st am 13. April 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Einspruchsgegnerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca im Beistand von Avvocato dello Stato Arturo Marzano, die dänische Regierung, vertreten durch Herrn Per Lachmann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der italienischen Regierimg

Die Regierung der Italienischen Republik weist zunächst daraufhin, daß die Fragen des Vorlagebeschlusses im Einvernehmen mit den Parteien im Ausgangsverfahren gestellt wurden, und verweist dann auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 66/79 zu einem von der Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 11. Januar 1979 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen. Diese Erklärungen sind im Tatbestand des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Salumi, Vasenelli und Ultrocchi) im wesentlichen wie folgt zusammengefaßt worden:

Die in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 gestellten Fragen beträfen ebenso wie die in der Rechtssache 61/79 gestellten im wesentlichen das gleiche Problem, wenn sie sich auch auf unterschiedliche Vertragsbestimmungen bezögen, nämlich auf Artikel 177 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 und auf die Artikel 13 und 92 in der Rechtssache 61/79; dieses Problem bestehe darin, ob bei der Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung auf einen Sachverhalt die Auslegung zu beachten ist, die der Gerichtshof dieser Bestimmung später gibt.

Die grundsätzliche Frage, die sich in den beiden fraglichen Gruppen von Rechtssachen stelle, sei bereits in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, aufgeworfen worden, jedenfalls was die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beträge angehe. Der Gerichtshof habe über diese Frage, die ihm nunmehr in den vorliegenden Rechtssachen ausdrücklich unterbreitet worden sei, in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 allerdings nicht zu entscheiden brauchen.

— Zur zeitlichen Tragweite eines Auslegungsurteils

Die italienische Regierung erinnert an die in der Rechtssache 33/76 vorgebrachten Auffassungen, kritisiert sie und betont u. a., daß die damals von ihr vorgeschlagene Lösung sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (De/renne, Slg. 1976, 455) ableite. In diesem Urteil habe der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 EWG-Vertrag anerkannt, seine Anwendung jedoch, soweit nicht Arbeitnehmer bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt hätten, auf die Zeit nach der Urteilsverkündung beschränkt.

Nach Auffassung der italienischen Regierung sind die in der Rechtssache Defrenne angewandten Kriterien auch für Fälle der vorliegenden Art maßgebend. Wenn schon dem Artikel 119 nur aus Zweckmäßigkeitsgründen eine zeitlich beschränkte unmittelbare Wirkung zugesprochen worden sei, so sei die Anerkennung eines Anspruchs auf Rückgewähr von Zahlungen, die zu einem Zeitpunkt geleistet worden seien, als nicht festgestanden habe, daß es sich um Abgaben zollgleicher Wirkung handele, sondern vielmehr allgemein das Gegenteil angenommen worden sei, nicht'nur mit den Zielen von Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag, sondern auch mit denjenigen des sekundären Gemeinschaftsrechts unvereinbar, da sie zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs führen würde.

Die italienische Regierung setzt sich mit der u. a. vom Generalanwalt in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 2006) vorgebrachten Auffassung auseinander, die Situation in dieser Rechtssache sei nicht mit derjenigen in der Rechtssache Defrenne vergleichbar, und meint, es sei noch zu prüfen, ob man der aus einer Rückzahlungsverpflichtung erwachsenden finanziellen Belastung nicht wegen der Diskriminierungen, die sich aus den verschiedenen nationalen Verfall- und Verjährungsfristen ergäben, vor allem auch im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages, dieselbe Bedeutung zuerkennen müsse, wie sie in der Rechtssache Defrenne den nachteiligen Folgen einer uneingeschränkten Rückwirkung beigemessen worden sei.

Es sei also zum einen zu prüfen, ob den Wirschaftsteilnehmern infolge eines Urteils des Gerichtshofes, durch das eine bis dahin allgemein akzeptierte Auslegung abgelehnt worden sei, das zuvor von ihnen nicht geltend gemachte Recht zuzugestehen sei, bestimmte Gebühren und Abgaben nicht zu entrichten. Im gleichen Zusammenhang sei auch zu prüfen, ob den Mitgliedstaaten dann unter gleichartigen Umständen das Recht zuzugestehen sei, Zahlungen zu verlangen, auf die sie zuvor keinen Anspruch zu haben geglaubt hätten, wenn sich durch ein Urteil des Gerichtshofes herausstelle, daß in Wirklichkeit eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung bestanden habe.

Im ersten Fall könne man annehmen, die Lösung ergebe sich ohne weiteres aus einem Rückgriff auf die Vorschriften der jeweiligen nationalen Rechtsordnung über die condictio indebiti. Ein solcher Rückgriff würde jedoch zu unterschiedlichen Lösungen führen, zumal — wie das Urteil vom 26. Juni 1979 (Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/Mc Carren, noch nicht veröffentlicht) zeige — die Möglichkeit einer Rückforderung durch das einzelstaatliche Recht sogar völlig ausgeschlossen sein könne.

Die Lösung sei demnach in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu suchen. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Abgaben, deren zollgleiche Wirkung sich herausgestellt habe, sei erst vom Erlaß des Urteils des Gerichtshofes an anzuerkennen, durch das die zollgleiche Wirkung dieser Abgaben festgestellt worden sei, oder möglicherweise vom Erlaß einer Richtlinie der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag an.

Zur Begründung dieser Auffassung macht die italienische Regierung geltend, die Bedeutung des Begriffs Abgaben gleicher Wirkung sei im Vertrag nicht festgelegt. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages seien Abgaben zollgleicher Wirkung von den Mitgliedstaaten während der Übergangszeit und in einer Zeitfolge aufzuheben gewesen, die die Kommission durch Richtlinien bestimmt habe, denen die Vorschriften des Artikels 14 Absätze 2 und 3 sowie die vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassener Richtlinien hätten zugrunde liegen müssen. Nun habe aber die Kommission bekanntlich die einzelnen Abgaben gleichet Wirkung zunächst anhand einer Analyse der von den verschiedenen Mitgliedstaaten in Beantwortung einer Liste von Fragen erteilten Auskünfte und sodann auf der Grundlage einer selbständigen Prüfung ermittelt; was die sechs alten Mitgliedstaaten angehe, so sei diese Arbeit noch nicht abgeschlossen, obwohl die Übergangszeit seit mehreren Jahren abgelaufen sei; hinsichtlich der Abgaben der neuen Mitgliedstaaten sei sie noch kaum in Angriff genommen.

Im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik sei in den Verordnungen unmittelbar bestimmt gewesen, daß die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung mit der Anwendung des Abschöpfungssystems unvereinbar sei, noch bevor die Kommission am 15. Oktober 1973 erstmals eine Richtlinie über die Abgaben gleicher Wirkung erlassen habe und demnach ohne daß ein Hinweis oder eine Erläuterung zur Bestimmung dieses Begriffes gegeben worden sei.

Die italienische Regierung verweist mit Nachdruck auf das Zögern der Kommissionsdienststellen sowie darauf, daß es erst einer sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung des Gerichtshofes bedurft habe, um im einzelnen zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe oder eine bei der Einfuhr erhobene Gebühr als eine solche zollgleicher Wirkung anzusehen sei. Unter diesen Umständen könne man die Mitgliedstaaten nicht dafür verantwortlich machen, daß sie bis zum Erlaß des Auslegungsurteils Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben hätten; anderenfalls müßte man annehmen, daß jeder Zollbeamte selbständig dafür verantwortlich gewesen sei, die Konsequenzen aus der unmittelbaren Wirkung des Verbots von Abgaben gleicher Wirkung zu ziehen, noch bevor die Kommission geeignete Richtlinien oder der Gerichtshof das Auslegungsurteil erlassen habe.

Die italienische Regierung macht sodann geltend, es bestehe ein Unterschied zwischen dem Recht des einzelnen, die Zahlung einer Abgabe gleicher Wirkung zu verweigern, das sich aus einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift herleite, und der Rückzahlungsverpflichtung eines Staates, die sich nicht aus der unmittelbar geltenden Vorschrift, sondern aus der Feststellung einer Vertragsverletzung ergebe. Sie bringt vor, der Begriff des Verstoßes gegen (Vertrags-)Pflichten habe in der Gemeinschaftsrechtsordnung wegen der institutionellen Ziele der Gemeinschaften eine andere Bedeutung als im einzelstaatlichen Recht. Der sich vertragswidrig verhaltende Staat werde nicht durch die Gemeinschaftsorgane zur Rückforderung der Ausfuhrhilfen oder -erstattungen verpflichtet, die er unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts gewährt habe. Die italienische Regierung beruft sich auch auf die Note Nr. 75425312 der Kommission vom 30. Mai 1975, die im Anschluß an den Erlaß des Urteils vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette, Sig. 1217) verbreitet worden sei und sich auf die Auslegung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates beziehe. In dieser Note habe die Kommission die Auffassung vertreten, wegen der besonderen Umstände der Rechtssache seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Beträge zurückzufordern, die bei einer Auslegung des betreffenden Artikels in dem vom Gerichtshof aufgezeigten Sinn nicht hätten ausgezahlt werden dürfen. Die logische Folge hiervon sei, daß im Rahmen ein und desselben Rechtsverhältnisses und hinsichtlich ein und derselben Vorschrift nicht verschiedene Kriterien Verwendung finden könnten, je nachdem, ob es um die Rückforderung oder um die Rückerstattung bestimmter Beträge durch die einzelstaatlichen Behörden gehe. Somit dürfe die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht als zwangsläufige Folge der Erhebung eines nicht geschuldeten Betrags angesehen werden.

Die italienische Regierung betont, daß der von ihr vorgeschlagenen Lösung das Urteil in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, a.a.O.) zugrunde liege, in der der Gerichtshof ausdrücklich, wenn auch nur ausnahmsweise, zwischen der Feststellung der Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung und der Bejahung einer Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung der nachteiligen Wirkungen unterschieden habe, die aus dieser Vertragsverletzung erwachsen seien. Die Gründe, deretwegen der Gerichtshof von der Auffassung, seine Urteile hätten rein deklaratorische Bedeutung, abgerückt sei, nämlich die wirtschaftlichen Folgen, das Verhalten der Mitgliedstaaten, das Ausbleiben einer Initiative der Kommission und der unrichtige Eindruck von der Wirkung der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, träfen auch auf dem Gebiet der Abgaben zollgleicher Wirkung und — ganz allgemein — dann zu, wenn aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts Geldbeträge erhoben worden seien. Die Folgen im wirtschaftlichen Bereich ergäben sich daraus, daß Geldbeträge gleichzeitig zurückerstattet würden, die über Jahre hinweg unwidersprochen und in der Überzeugung, daß sie geschuldet seien, erhoben worden seien; dieser Schaden sei je nach der Länge der Verfalls- oder Verjährungsfristen im jeweiligen einzelstaatlichen Recht in diskriminierender Weise unterschiedlich hoch. Das Verhalten der Mitgliedstaaten und die Untätigkeit der Kommission seien ebenfalls von aušchlaggebender Bedeutung, da die betreffenden Beträge in der außer Frage stehenden allgemeinen Überzeugung entrichtet und erhoben worden seien, daß ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht vorliege. Diese Argumentation habe hinsichtlich der Regelung der Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle wegen deren Kompliziertheit besonderes Gewicht. Erst 1970, als die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die gemeinsamen Marktorganisationen für die verschiedenen der gesundheitspolizeilichen Überwachung unterliegenden Erzeugnisse bereits seit Jahren in Kraft gewesen sei, habe die Kommission gegen nur zwei Mitgliedstaaten Verfahren eingeleitet,,die jedoch sieben Jahre lang zu keinem konkreten Ergebnis geführt hätten und erst nach Erlaß verschiedener Urteile durch den Gerichtshof wieder aufgegriffen worden seien.

— Zur Auswirkung der streitigen Abgabe

Die italienische Regierung betont sodann, die Rückerstattung der Beträge, die aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Europäischen Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten gezahlt worden seien, würde zu einer effektiven Bereicherung oder genauer zu einer höheren und unerwarteten Gewinnspanne der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer führen, da diese die betreffenden Beträge zweifellos bei der Berechnung ihrer Produktionskosten berücksichtigt hätten.

Einer restitutio in integrum, durch die ein größerer Schaden als derjenige verursacht würde, für den sie eine Ersatzleistung darstellen solle, stehe auch die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Wettbewerbs entgegen. Eine Rückzahlung würde sich der Sache nach als eine Beihilfe für die nationalen Wirtschaftsteilnehmer auswirken, die die ihnen zu Unrecht auferlegte Belastung auf ihre Kunden abgewälzt hätten, und zu einer zusätzlichen Schädigung der Exporteure in den anderen Mitgliedstaaten führen, die bereits durch die Verringerung ihrer Exportgeschäfte einen effektiven Schaden erlitten hätten. Nach Auffassung der italienischen Regierung würde die rückwirkende Beseitigung einer Ungleichbehandlung, die bereits dadurch zu einer nicht mehr umkehrbaren Beeinträchtigung der Handelsbeziehungen geführt habe, daß diese einem anderen als dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollten System unterworfen worden seien, eine den Zielen des Gemeinschaftsrechts, nämlich dem freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet und einem System des freien Wettbewerbs zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, zuwiderlaufende Wirkung hervorrufen. Es gelte demnach zu erkennen, daß hier der Grundsatz cessante ratione legis, cessât et ipsa lex eingreife; die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürften nicht im Widerspruch zu ihren Zielen angewandt werden.

Was den entsprechenden, jedoch umgekehrten Fall angeht, daß aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts von der Erhebung von Gebühren abgesehen worden sei, die aber zu entrichten gewesen wären, so ist es nach Ansicht der italienischen Regierung gewiß weniger leicht, die von ihr bezüglich des ersten Falles vorgebrachten Argumente als stichhaltig anzusehen. Es bestehe insoweit ein grundlegender Unterschied, als die Erhebung geschuldeter Beträge, die jedoch aufgrund eines Irrtums nicht entrichtet und erhoben worden seien, mit dem Sinn und Zweck der unrichtig ausgelegten Regelung in Einklang stehe und als der Irrtum der Verwaltung in der Regel gerade eine unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nachzahlungsanspruchs darstelle. Dennoch könne nicht a priori ausgeschlossen werden, daß der Grundsatz cessante ratione legis, cessat et ipsa lex auch dann zu berücksichtigen sei, wenn es darum gehe, nach Jahren und nach der eventuellen Entstehung eines nicht mehr wiedergutzumachenden Schadens für die Betroffenen Zölle nachzuerheben, die schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten erhoben werden müssen. Hierfür sprächen die angeführte Note der Kommission und gewisse Bestimmungen der Verordnungsvorschläge, die die Kommission hierzu bereits vorgelegt habe. Auch der Gesichtspunkt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden von einer gemeinsamen Überzeugung hätten leiten lassen, könne herangezogen werden, da die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in diesem Fall nur die Belastungen, zu deren Hinnahme sie sich aufgrund der unrichtigen Auslegung verpflichtet geglaubt hätten, bei der Abwälzung der entsprechenden Kosten auf Dritte und bei der Feststellung ihrer Preise berücksichtigt hätten.

Nach Auffassung der italienischen Regierung kann diese Lösung jedoch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, denn erstens trügen die Mitgliedstaaten keine weiter gehende oder andere Verantwortung für eine richtige Auslegung als irgendein anderes Rechtssubjekt, zweitens sei es unvorstellbar, daß ein Betroffener in irgendeiner Weise rechtlich zur Hinnahme einer für unzutreffend gehaltenen Auslegung verpflichtet sei, und drittens sei die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gegenüber der Anwendung solcher Vorschriften unzulässig, die für Staaten und einzelne gleich verbindlich seien.

Abschließend schlägt die italienische Regierung vor, der Gerichtshof möge für Recht erkennen, daß nach dem Gemeinschaftsrecht aus dem Recht, die Zahlung bestimmter Beträge zu verweigern, beziehungsweise aus der Pflicht, bestimmte Beträge zu erheben, nicht notwendigerweise die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhobenen beziehungsweise zur Nacherhebung der nicht erhobenen Beträge folgt und daß dann, wenn aufgrund einer allgemein akzeptierten unrichtigen Auslegung, die die an dem Zollrechtsverhältnis Beteiligten gemeinsam für zutreffend angesehen haben, zwischenzeitlich rechtsgrundlose Zahlungen geleistet oder geschuldete Beträge nicht erhoben worden sind, die rückwirkende richtige Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung nur für die Zeit nach der verbindlichen Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und nach der verbindlichen Festlegung der Kriterien für einen eventuellen Widerspruch zwischen dieser Regelung und den einzelstaatlichen Vorschriften verlangt werden kann.

B — Erklärungen der dänischen Regierung

Die dänische Regierung verweist auf den Zusammenhang zwischen der vorliegenden Rechtssache und der ebenfalls beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache 68/79 (Just). In dieser gehe es um die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht Regeln über die Rückerstattung von unter Verletzung des Artikels 95 EWG-Vertrag erhobenen Abgaben enthalte und ob es erheblich sei, daß ein Kaufmann nachweisen könne, daß er einen Schaden erlitten habe. Hierzu merkt die dänische Regierung an, das dänische Recht sehe keine besonderen Verfahrensfristen für die Rückerstattung vor, enthalte aber eine Bestimmung, wonach die Rückerstattung nur zugunsten von Geschädigten möglich sei.

Die dänische Regierung meint, das Gemeinschaftsrecht wolle grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung unter Verletzung von Gemeinschaftsrecht erhobener Abgaben bejaht sehen. Die nähere Ausgestaltung dieser Möglichkeit, insbesondere hinsichtlich der Rückerstattung an Personen, die den Schaden abgewälzt hätten, obliege jedoch dem nationalen Recht.

C — Erklärungen der Einsprucbsgegnerin im Ausgangsverfahren (Denkavit italiana Sri)

a) Vorbemerkungen

Die Einspruchsgegnerin im Ausgangsverfahren (Denkavit) führt zunächst aus, die italienische Verwaltung habe ihre hier vertretene Auffassung bereits in der Rechtssache 33/76 (Rewe) vorgetragen, in der der Gerichtshof sein Urteil am 16. Dezember 1976 gefällt habe (Slg. 1976, 1989). Der Generalanwalt habe diese Auffassung in seinen Schlußanträgen verworfen, der Gerichtshof sei ihr stillschweigend nicht gefolgt. Im übrigen unterscheide sich der Sachverhalt in der Rechtssache 33/76 von dem vorliegenden, weil in der Rechtssache Rewe die auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung abzielende Klage nach nationalem (deutschem) Recht wegen Fristablaufs unzulässig gewesen sei, was aber im vorliegenden Fall, für den insoweit italienisches Recht gelte, nicht zutreffe.

Weiter führt die Firma Denkavit aus, zum einen sei im vorliegenden Fall nicht betritten, daß die streitige Abgabe eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle darstelle, zum anderen seien Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag und die Agrarverordnungen über die Abschaffung der Abgaben mit gleicher Wirkung bei innergemeinschaftlichen Einfuhren jedenfalls seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar.

b) Erklärungen zur Sprache

Das Vorbringen der italienischen Regierung und die Antwort, die diese auf die gestellten Fragen gegeben sehen möchte, wiesen zwei wesentliche Mängel auf. Einerseits handele es sich um einen Versuch, die unmittelbare Wirkung von Artikel 13 des Vertrages anzutasten, andererseits um eine unrichtige Auslegung der Tragweite des Artikels 92 über Beihilfen.

1. Zu den Grenzen der unmittelbaren Wirkung des Artikels 13 des Vertrages

Das Vorbringen der italienischen Regierung ziele darauf ab, die unmittelbare Wirkung des Artikels 13 Absatz 2 über die Aufhebung der Abgaben mit gleicher Wirkung während der Übergangszeit und der entsprechenden Bestimmungen der Agrarverordnungen zu begrenzen. Diese Auffassung sei aus den folgenden Gründen entschieden zurückzuweisen:

1. Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen zur unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Abgaben gleicher Wirkung, insbesondere in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. 1972, 1309) immer entschieden, daß diese Bestimmungen von dem für die Aufhebung der Abgaben gleicher Wirkung vorgesehenen Datum an unmittelbare Wirkung hätten, und das selbst dann, wenn die streitige Abgabe nicht bereits zuvor durch ein Urteil des Gerichtshofes nach Artikel 169 des Vertrages oder durch eine Richtlinie der Kommission auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages für rechtswidrig erklärt worden sei.

2. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1) ausdrücklich entschieden, der Umstand, daß die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumten, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, bedeute nicht, daß es für den einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem einzelstaatlichen Gericht auf diese Verpflichtungen zu berufen.

3. Im Urteil Rewe (a.a.O.) habe der Gerichtshof zu Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages erklärt, entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht obliege es den einzelstaatlichen Gerichten, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergebe. Der Gerichtshof wolle demnach zulassen, daß die einzelstaatlichen Gerichte Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages sogar schon anwendeten, bevor irgendein Gemeinschaftsorgan eingegriffen habe.

Zwar ergebe sich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß den einzelnen aus den unmittelbar wirksamen Vertragsbestimmungen — im vorliegenden Fall aus Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages — Rechte zukämen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen hätten, der Inhalt dieser Rechte müsse jedoch geklärt werden. Somit stelle sich die Frage, ob aus dem — unstreitigen — Umstand, daß die einzelnen sich gegen jeden Versuch wehren könnten, von ihnen die Zahlung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu verlangen, notwendig folge, daß ihnen ein subjektives Recht auf die Herausgabe von ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen zustehe.

Im Urteil 33/76 (Rewe, (a.a.O.)) habe der Gerichtshof in diesem Zusammenhang dem — mangels einschlägiger gemeinschaftlicher Bestimmungen geltenden — Grundsatz der Zuständigkeit des nationalen Rechts für die Regelung der Voraussetzungen einer Erstattung von seitens des Staates ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben gleicher Wirkung zwei Grenzen gesetzt.

Zum einen dürften die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsvoraussetzungen nicht ungünstiger als diejenigen für die Erstattung der Beträge sein, die der Staat ohne rechtlichen Grund unter Verletzung einzelstaatlichen Rechts erhoben habe. Das italienische Recht, daß die Geltung des allgemeinen Zivilrechtssatzes über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung selbst für die Erstattung von durch den Staat als Steuer erhobenen Beträgen vorsehe, wenn es an einer Rechtsgrundlage für die Steuer fehle, könne somit die Erstattung von nach Gemeinschaftsrecht ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben mit gleicher Wirkung nicht verweigern.

Andererseits dürften die Voraussetzungen und Fristen die Ausübung der von den einzelstaatlichen Gerichten zu schützenden Rechte nicht praktisch unmöglich machen. A minore ad maius folge aus dem Urteil 33/76 (Rewe), daß jede Lösung mit Artikel 13 EWG-Vertrag unvereinbar sei, die die Ausübung dieser Rechte völlig ausschließe. Die von der Kommission in der Rechtssache 33/76 vertretene Auffassung, Artikel 13 Absatz 2 sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für Ansprüche einzelner auf die Erstattung von seitens der Staaten ohne rechtlichen Grund erhobenen Beträgen, sei offenbar irrig oder überholt.

2. Zu Artikel 92 des Vertrages (Beihilferegelung)

Artikel 92 EWG-Vertrag erlaube weder, das Verhalten des Staates, der ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben gleicher Wirkung zurückerstatte, für rechtswidrig zu erklären, noch etwa ein subjektives Recht des einzelnen auf diese Erstattung auszuschließen. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 (Rechtssache 74/76, lannelli, Slg. 1977, 557) ist die Klägerin im Ausgangsverfahren der Meinung, Artikel 92 des Vertrages könne keine Artikel 13 Absatz 2 entgegengesetzte Bedeutung haben. Selbst wenn man davon ausgehe, daß Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag keine Rechtsgrundlage für den Anspruch eines einzelnen auf die Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben gleicher Wirkung sei, so stelle die rechtswidrige Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung doch jedenfalls einen Umstand dar, der gemäß den allgemeinen Grundsätzen der condictio indebiti und der ungerechtfertigten Bereicherung, die nicht nur der Gemeinschaftsrechtsordnung bekannt seien, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze darstellten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und als solche Bestandteil der Gemeinschaftsordnung seien, einen Herausgabeanspruch entstehen lasse.

Offenkundig sei die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92, weil diese Erstattung nicht zu einer Minderung der staatlichen Mittel führe, sondern nur in Ausführung einer Gemeinschaftsverpflichtung erfolge. Diese Erstattung stelle auch keinen Vorteil für den Gemeinschaftsimporteur dar, sie behebe vielmehr nur einen Schaden, den dieser durch die rechtsgrundlose Zahlung der Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle erlitten habe.

Zu dem Vorbringen, die Unternehmen hätten die Belastung durch die ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben gleicher Wirkung auf ihre Abnehmer abgewälzt, merkt die Klägerin im Ausgangsverfahren an, es lasse sich nicht ausschließen, daß der Importeur die finanzielle Belastung weitergebe. Das könne jedoch nicht hindern, daß diese als Abgabe gleicher Wirkung betrachtet werde. Im übrigen könne der Importeur seinerseits von seinen Abnehmern auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verklagt werden. In Wirklichkeit belasteten die gesundheitspolizeilichen Gebühren auf den fraglichen Erzeugnissen nur eingeführte Erzeugnisse; der Importeur könne diese Gebühr daher nur abwälzen, wenn der Preis des Erzeugnisses hinreichend unter dem des nationalen Erzeugnisses liege.

Abschließend schlägt die Firma Denkavit vor, die erste Frage bejahen und die zweite zu verneinen.

D — Erklärungen der Kommission

— Zur unmittelbaren Wirkung des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages und zu deren Folgen

Unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 33/76 (Rewe), in der der Gerichtshof sein Urteil am 16. Dezember 1976 gefällt habe (Slg. 1976, 1989), meint die Kommission, ein Sachverhalt wie derjenige in der Rechtssache 43/75 (De/renne, a.a.O.) in dem wesentliche Interessen von Privatpersonen auf dem Spiel ständen, die sowohl durch das Verhalten mehreren Mitgliedstaaten als auch durch das von Gemeinschaftsorganen irregeführt worden seien und deren finanzielle Möglichkeiten beschränkt sein könnten, lasse sich nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichen, in der es im Gegenteil um die Verwaltung eines Mitgliedstaates gehe.

Im übrigen brauche man sich nicht zu fragen, ob ein Anspruch auf Erstattung von als Abgabe gleicher Wirkung gezahlten Beträgen nach dem Urteil des Gerichtshofes, aber vor der von der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages erlassenen Richtlinie überhaupt in Betracht komme. Im gegebenen Zusammenhang habe der Gerichtshof einerseits bereits entschieden, daß es sich um eine Abgabe gleicher Wirkung handele, und andererseits, daß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar gelte. Seit dem 1. Januar 1970 sei es folglich nicht mehr erforderlich gewesen, für die Bestimmung der Zeitfolge der Aufhebung der Abgaben gleicher Wirkung auf eine Richtlinie zurückzugreifen.

— Zu dem Fall, daß das Unternehmen die finanzielle Belastung durch die Abgabe gleicher Wirkung auf seine Abnehmer abgewälzt hat

Unter Berufung auf das Urteil 33/76 (Rewe, a.a.O.) vertritt die Kommission die Auffassung, mangels besonderer Gemeinschaftsbestimmungen und abgesehen von möglichen Diskriminierungen aufgrund von Unterschieden zwischen den nationalen Rechten gelte für die Modalitäten der Klagen, jedenfalls für die Klagefristen, das einzelstaatliche Recht. Eine Untersuchung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten zeige, daß ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne weiteres gegeben sei; in Dänemark könne aus Gründen der Billigkeit und der Rechtssicherheit der Partei, die die Erstattung fordere, der Nachweis abverlangt werden, daß sie den fraglichen Betrag nicht abgewälzt habe.

Zu den Verzerrungen und Diskriminierungen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten ergäben, bemerkt die Kommission, daß der Gerichtshof hierzu bereits im Urteil 33/76 (Rewe) Stellung genommen habe. Er habe entschieden, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, wobei freilich dieses Verfahren nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfe als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen. Hieraus schließt die Kommission, daß die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung mit Ausnahme der seltenen Fälle ohne weiteres erfolge, in denen die Erstattung aus offenkundigen Gründen der Billigkeit und der Rechtssicherheit beschränkt sei. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen diese Gründe nicht gegeben seien, dürfe die Erstattung der als Abgaben gleicher Wirkung gezahlten Beträge von keiner Bedingung abhängig gemacht werden.

— Artikel 92 des Vertrages

Nach Auffassung der italienischen Regierung würde eine Erstattung der seitens des Staates ohne rechtlichen Grund erhobenen Beträge insofern eine Verfälschung des Marktes und des Wettbewerbs bewirken, als die Erstattung an das Unternehmen, das die Abgabe bereits auf den Verbraucher abgewälzt habe, eine vom Vertrag nicht gestattete Beihilfe darstelle.

Die Kommission untersucht den Begriff der Beihilfe und gelangt zu dem gegenteiligen Ergebnis, daß die Erstattung nicht unter Artikel 92 des. Vertrages falle. Der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1961 (Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Slg. 1961, 1) entschieden, daß der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention sei, da er nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasse, die in verschiedener Form die Belastungen verminderten, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe. Aus dieser Rechtsprechung folge, daß der Staat die fragliche Beihilfe freiwillig aus öffentlichen Mitteln zahlen müsse. Im vorliegenden Fall jedoch würde der Staat durch richterliche Entscheidung zur Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe verpflichtet.

Abschließend hält die Kommission folgende Antwort auf die Fragen des Tribunale Mailand für geboten:

Der Anspruch der einzelnen auf Erstattung von Beträgen, die als Abgaben gleicher Wirkung (im vorliegenden Fall in Form von gesundheitspolizeilichen Gebühren) nach deren Abschaffung durch das Gemeinschaftsrecht ohne rechtlichen Grund erhoben worden sind, findet auch für die Zeit vor dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofes seine Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2. Die Beträge demjenigen zu erstatten, der sie ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, ist auch dann nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und stellt insbesondere keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages dar, wenn der Betrag der fraglichen Abgaben bereits damals auf die Abnehmer der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt worden ist.

III — Mündliche Verhandlung

Die italienische Regierung vertreten durch Avvocato dello Stato A. Marzano, die Einspruchsgegnerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. M Ubertazzi, Mailand, im Beistand von Rechtsanwalt F. Capelli, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro, haben in der Sitzung vom 25. Oktober 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale civile e penale Mailand hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. April 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 und von Artikel 92 EWG-Vertrag vorgelegt, die den Anspruch der Abgabepflichtigen auf Rückerstattung angeblich zuvor entrichteter einzelstaatlicher Abgaben betreffen, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.

2 Diese Fragen lauten wie folgt:

A — Ist die Erstattung von Beträgen, die als Grenzabgaben (im vorliegenden Fall als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen) erhoben wurden, bevor sie durch Gemeinschaftsorgane als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert wurden mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Sinn des Artikels 13 Absatz 2 und des Artikels 92 EWG-Vertrag vereinbar, wenn die betreffende Belastung bereits damals auf die Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt wurde?

B — Widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 92 EWG-Vertrag, daß den einzelnen aus dem Verbot und der Abschaffung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen erwächst, die sie dem Staat ohne rechtlichen Grund entrichtet haben und die dieser rechtswidrig als Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben hat, als diese Abgaben zwar bereits durch das Gemeinschaftsrecht abgeschafft, aber noch nicht von den Gemeinschaftsorganen als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert waren?

3 Den Anlaß zu diesen Fragen bildet ein 1978 anhängig gewordener Rechtsstreit zwischen der Firma Denkavit Italiana und der italienischen Finanzverwaltung, der einen Betrag von 2783140 Lire betrifft, die das Unternehmen von 1971 bis 1974 gemäß Artikel 32 des Testo unico Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 über gesundheitsrechtliche Gesetze (Supplemento ordinario alla Gazzetta Ufficiale vom 9. August 1934, Nr. 186) als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen entrichtet hatte.

4 Sie gehen im wesentlichen dahin, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, von ihnen erhobene einzelstaatliche Gebühren oder Abgaben, deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit später festgestellt worden ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen zurückzuerstatten.

5 Die italienische Regierung hebt in ihren schriftlichen Erklärungen die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten hervor, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Verpflichtung ergeben würden, den Wirtschaftsteilnehmern einzelstaatliche Abgaben oder Gebühren zurückzuzahlen, von deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht die Beteiligten bei der Erhebung und Entrichtung gemeinsam überzeugt gewesen seien, wenn den einzelstaatlichen Behörden und Gerichten — mitunter erst nach Jahren — durch eine vom Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine nicht evidente Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erkennbar würde, deretwegen sie aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dazu gelangten, die Anwendung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen abzulehnen.

6 Diese Erwägung treffe vor allem bei einer Vielzahl von an der Grenze erhobenen Gebühren und Abgaben — insbesondere für gesundheitspolizeiliche Kontrolleri — zu, von denen sich erst allmählich im Rahmen der Auslegung des im Vertrag enthaltenen Verbots von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle herausgestellt habe, daß sie entgegen dieser Vertragsbestimmung zollgleiche Wirkung hätten. Die Kommission habe selbst erkannt, daß die Ermittlung von mehr als 500 Arten von Gebühren und Abgaben und die Entscheidung darüber, ob sie zollgleiche Wirkung hätten, einen erheblich längeren Zeitraum als den ursprünglich vorgesehenen, d. h. als die Übergangszeit, in Anspruch nähmen.

7 Die italienische Regierung betont außerdem, daß zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen bestünden, unter denen gegen rechtswidrig verlangte oder erhobene Abgaben vorgegangen oder rechtsgrundlos entrichtete Abgaben zurückerlangt werden könnten. Diese Unterschiede seien so erheblich, daß die ihrerseits zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer zu einer Situation des Ungleichgewichts führten, welche der durch die rechtsgrundlose Erhebung der Abgaben hervorgerufenen in jeder Hinsicht entspreche.

8 Die italienische Regierung trägt schließlich vor, die rechtsgrundlos erhobenen Abgaben seien von den Unternehmen, die sie entrichtet hätten, aufgrund ihrer Eigenart auf die Preise abgewälzt worden, so daß sie letztlich von den Verbrauchern getragen worden seien. Wenn man sie den Unternehmen zurückerstatte, so stelle dies eine ungerechtfertigte Bereicherung dar und wirke sich effektiv als eine Beihilfe aus.

9 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt die italienische Regierung zu dem Ergebnis, daß ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen sei, wonach die Rückerstattung von Abgaben, deren zollgleiche Wirkung festgestellt worden sei, nur zulässig sei, soweit sie nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes erhoben worden seien, durch das Abgaben der fraglichen Art als solche mit gleicher Wirkung wie Zölle klassifiziert worden seien. Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) die Erforderlichkeit eines derartigen Grundsatzes anerkannt; aus diesem Urteil sei abzuleiten, daß das Recht des einzelnen, die Zahlung einer Abgabe gleicher Wirkung zu verweigern, und die Pflicht des gegen den Vertrag verstoßenden Mitgliedstaats, diese nach ihrer Erhebung zurückzuerstatten, einander nicht notwendigerweise entsprächen.

10 Hingegen impliziert nach Ansicht der Firma Denkavit Italiana die unmittelbare Wirkung des in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages niedergelegten Verbots der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, daß diese Wirkung mit den daraus für die einzelnen fließenden Rechten von dem Zeitpunkt an eintritt, der in dieser Bestimmung für die Aufhebung dieser Abgaben vorgesehen ist, ohne daß es darauf ankommt, wann die Unvereinbarkeit der betreffenden Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht gerichtlich festgestellt wird oder festgestellt worden ist und ob diese Feststellung vom Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverstoßverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages oder aber aufgrund einer die Tragweite der fraglichen Gemeinschaftsrechtsvorschrift betreffenden Auslegung nach Artikel 177 von den einzelstaatlichen Gerichten getroffen wird oder getroffen worden ist. Aus der unmittelbaren Wirkung von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages ergäben sich noch weitergehende Konsequenzen, nämlich, daß jede einzelstaatliche Vorschrift, durch die die gerichtliche Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen oder beschränkt werde, die den einzelnen aufgrund unmittelbar geltender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zustünden, ihrerseits als unvereinbar mit der betreffenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei.

11 Die untereinander in einem engen Zusammenhang stehenden Vorlagefragen betreffen die Tragweite zweier Vorschriften des Vertrages, nämlich von Artikel 13 Absatz 2 und von Artikel 92. Mit ihnen soll geklärt werden, wie sich diese Vorschriften auf den Anspruch der Privatpersonen auf Rückerstattung von einzelstaatlichen Abgaben und auf die entsprechende Rückerstattungspflicht des Mitgliedstaats auswirken, wenn mindestens eine von zwei von dem einzelstaatlichen Gericht angeführten Bedingungen erfüllt ist, nämlich a) wenn erst durch eine vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages nach Ablauf der Übergangszeit vorgenommene Auslegung festgestellt worden ist, daß diese einzelstaatlichen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle darstellen und deshalb mit Artikel 13 Absatz 2 unvereinbar sind, und b) wenn das Unternehmen, das die Abgaben entrichtet hatte, die dementsprechende Belastung auf die Abnehmer der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt hat.

12 Vor Erörterung der gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Unvereinbarkeit einer bestimmten einzelstaatlichen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht und das dementsprechende Verbot, sie in einem bestimmten Einzelfall zu erheben, entscheidet. Im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten ist es Sache der -einzelstaatlichen Gerichte, gemäß der Grundregel vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts in den Rechtsstreitigkeiten, die die Betroffenen ihnen unterbreiten, die Rechte zu schützen, die den einzelnen kraft des Vertrages selbst aus der unmittelbaren Wirkung des Verbots von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle erwachsen. Dies ist bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen zu berücksichtigen.

Zu Artikel 13 Absatz 3 des Vertrages

13 Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages bestimmt: Die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden von ihnen während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben. Die Kommission bestimmt durch Richtlinien die Zeitfolge dieser Aufhebung. Sie legt dabei die Vorschriften des Artikels 14 Absätze 2 und 3 sowie die vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassenen Richtlinien zugrunde.

14 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611), vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) und vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129), ausgeführt hat, enthält Artikel 13 Absatz 2 spätestens seit dem Ende der Übergangszeit, d. h. seit dem 1. Januar 1970, ein eindeutiges und unbedingtes Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, so daß diese Bestimmung sich ihrem Wesen nach vorzüglich dazu eignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthal, Slg. 1978, 629, 643) festgestellt hat,.ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.

15 Nach Artikel 177 des Vertrages entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabenscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Durch diese Befugnisse soll gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die für die einzelstaatlichen Gerichte unmittelbar verbindlichen Vorschriften, einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

16 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.

17 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, De/renne/Sabena, Sig. 1976, 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

18 Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es allein Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll.

19 Die Voraussetzungen für derartige Einschränkungen liegen nicht vor, wenn der bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängige Rechtsstreit eine Folge des Verbots der Erhebung einzelstaatlicher Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle darstellt, zumal der Gerichtshof bereits 1962, d. h. vor dem Ende der Übergangszeit, in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (verb. Rechtssachen 2 und 3/62, Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Slg. 1962, 867) die allgemeine Tragweite und die Absolutheit dieses Verbots anerkannt hat. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat, ist der Begriff Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll... keineswegs als eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Zölle anzusehen, sondern stellt sich im Gegenteil als dessen notwendige Ergänzung dar, mit deren Hilfe dieses Verbot erst zur Wirkung gelangen kann.

20 Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 (verb. Rechtssachen 52 bis 55/65, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1966, 219) das Argument zurückgewiesen, Verwaltungsgebühren, die die Gegenleistung für eine besondere Dienstleistung der Verwaltung darstellten, fielen nicht unter den Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung. Diese Auslegung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 (Rechtssache 7/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1968, 633) hinsichtlich Abgaben für italienische Kunstwerke und in seinem Urteil vom 1. Juli 1969 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193) hinsichtlich Statistikgebühren bestätigt. In einem weiteren Urteil vom 1. Juli 1969 (verb. Rechtssachen 2 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211) hat der Gerichtshof schließlich festgestellt, daß unter den Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag alle den innergemeinschaftlichen Warenverkehr wegen des Grenzübergangs treffenden finanziellen Belastungen fallen, die keine eigentlichen Zölle sind, soweit der Vertrag nicht Sonderbestimmungen für sie vorsieht, und daß es im übrigen nicht darauf ankam, daß die fragliche Abgabe ihrer Art nach Zwecken der sozialen Sicherheit diente.

21 Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung waren sowohl die Mitgliedstaaten als auch die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bereits vor Ablauf der Übergangszeit, d. h. schon vor dem Zeitpunkt, als das Verbot kraft des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag allgemeine und unbedingte Wirkung erlangte, hinreichend über die Tragweite des Verbots unterrichtet, so daß, jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Januar 1970, kein Anlaß besteht, diese Tragweite einzuschränken.

22 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Schutz der Rechte, die sich aus der unmittelbaren Wirkung dieses Verbots für die einzelnen ergeben, dann, wenn eine gemeinschaftliche Bestimmung, wie zum Beispiel Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages, mit den oben umschriebenen Wirkungen die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben oder Gebühren verbietet, nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlangt, von deren Erfüllung die Anfechtung oder die Zurückerlangung dieser Abgaben abhängig ist.

23 Ein Vergleich der einzelstaatlichen Regelungen zeigt, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats nach der Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist. In einigen Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche klare gesetzliche Form- und Fristvorschriften sowohl für Rechtsbehelfe an die Finanzverwaltung wie für Klagen. Im Hinblick auf solche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

24 In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben. Die Ausschlußfristen für diese Klagen sind mehr oder weniger lang — sie entsprechen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht —, so daß auf die betroffenen Mitgliedstaaten ganz erhebliche Forderungen zukommen können, wenn die Unvereinbarkeit bestimmter einzelstaatlicher abgabenrechtlicher Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.

25 Nach den Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rewe und Comet, bereits zitiert) obliegt die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung zu Unrecht verlangter oder ohne rechtlichen Grund erhobener einzelstaatlicher Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzel- , nen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; keinesfalls dürfen sie die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind.

26 Der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsordnung gewährleisteten Rechte verlangt keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden. Es steht den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.

27 Die italienische Regierung hat darauf hingewiesen, daß der Ausübung des Rechts, gegen rechtswidrige Abgaben vorzugehen oder ihre Rückerstattung zu verlangen, rechtmäßigerweise Grenzen gesetzt werden könnten und daß die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zwischen den Voraussetzungen für die Ablehnung der Zahlung einer Abgabe oder das Vorgehen gegen ihre Erhebung und den Voraussetzungen für die Zurückerlangung bereits entrichteter Abgaben unterschieden. Da es sich um einzelstaatliche Abgaben handelt, ist diesen Erwägungen jedoch beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsordnungen unter Berücksichtigung der oben genannten Grenzen Rechnung zu tragen.

28 Auf die Fragen zur Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 ist somit zu antworten,

a) daß aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages Privatpersonen seit Ablauf der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten gerichtlich und außergerichtlich gegen die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle vorgehen oder deren Erstattung verlangen können und daß dies auch für die Zeit vor einer vom Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgenommenen Auslegung gilt, aus der sich diese Qualifizierung ergibt;

b) daß jedoch die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Abgabepflichtigen gegen solche Abgaben vorgehen oder ihre Erstattung verlangen können, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats ist, wobei aber diese Bedingungen nicht ungünstiger als diejenigen bei entsprechenden Klagen sein dürfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen;

c) daß es nach dem Gemeinschaftsrecht den einzelstaatlichen Gerichten freisteht, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.

Zu Artikel 92 des Vertrages

29 Im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages fragt das einzelstaatliche Gericht im wesentlichen, ob es nicht als eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages und folglich als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar anzusehen sei, wenn Unternehmen innerstaatliche Abgaben zurückerlangten, die unter dem von dem einzelstaatlichen Gericht beschriebenen Umständen ohne rechtlichen Grund erhoben worden seien.

30 Nach Artikel 92 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

31 Diese Vorschrift betrifft demnach Entscheidungen, durch die die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen. Sie gilt nicht für Verpflichtungen zur Zahlung oder zur Erstattung von Beträgen, die darauf beruhen, daß diese Beträge von dem, der sie entrichtet hat, nicht geschuldet waren. Eine einzelstaatliche Abgabenregelung, nach der ein Abgabepflichtiger gegen eine Abgabe vorgehen oder ihre Rückerstattung verlangen kann, stellt somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar. Ob die Zurückerlangung einer Abgabe aus dem oben genannten Grund möglich ist oder nicht, hängt von den Besonderheiten der einzelstaatlichen — insbesondere abgabenrechtlichen — Vorschriften über die Zurückerlangung rechtsgrundloser Leistungen ab.

32 Auf die Fragen zur Auslegung von Artikel 92 des Vertrages ist somit zu antworten, daß die Verpflichtung der Verwaltung eines Mitgliedstaats, Abgabepflichtigen nach innerstaatlichem Recht auf Antrag Gebühren oder Abgaben zurückzuerstatten, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht geschuldet waren, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellt.

Kosten

33 Die Auslagen der dänischen Regierung und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die Fragen, die ihm das Tribunale civile e penale Mailand mit Beschluß vom 1. März 1979, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 13. April 1979, vorgelegt hat, für Recht erkannt:

1. a)Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag können Privatpersonen seit Ablauf der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten gerichtlich und außergerichtlich gegen die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle vorgehen oder deren Erstattung verlangen; dies gilt auch für die Zeit vor einer vom Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages vorgenommenen Auslegung, aus der sich diese Qualifizierung ergibt.b)Die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Abgabenpflichtigen gegen solche Abgaben vorgehen oder ihre Erststattung verlangen können, ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats; dabei dürfen aber diese Bedingungen nicht ungünstiger als diejenigen bei entsprechenden Klagen sein, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.c)Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grand erhobene Abgaben in die Preise des abgabenpflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.

2. Die Verpflichtung der Verwaltung eines Mitgliedstaats, Abgabepflichtigen nach innerstaatlichem Recht auf Antrag Gebühren oder Abgaben zurückzuerstatten, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht geschuldet waren, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag dar.