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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.03.1980 – C-24/80

ECLI:EU:C:1980:107

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 24 und 97/80 R,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Marc Sohier und Bernard Paulin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragstellerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch die Herren Gilbert Guillaume und Noël Museux als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Französische Botschaft, 2, rue Bertholet,

Antragsgegnerin,

wegen Antrags auf einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Anwendung jeder Einfuhrbeschränkung und/oder Abgabe bei der Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich unverzüglich einzustellen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Hauptverfahren 24/80

1. Durch Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Slg. 1979, 2729) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.

Dieses durch das Office national interprofessionnel du bétail et des viandes (ONIBEV) verwaltete Regelung beruhte auf einem Schwellenpreis, der durch ein Einfuhrverbots- und Abgaben-System abgesichert wurde. Die Einfuhren von Schaffleisch nach Frankreich waren nur erlaubt, wenn eine bestimmte, als Bezugswert dienende Preisnotierung in Frankreich die Höhe des Schwellenpreises erreichte oder überstieg. Zusätzlich wurde auf die Einfuhren von lebenden Schlachttieren sowie von frischem oder gekühltem Schaffleisch eine Abgabe erhoben, deren Höhe von der innerstaatlichen, als Bezugswert dienenden Preisnotierung für Schaffleisch auf dem französischen Markt abhing.

2. Es steht fest, daß es nach Erlaß dieses Urteils zu Kontakten zwischen der Kommission und der französischen Regierung kam, bei denen es um die Maßnahmen ging, die die Regierung zu erlassen hatte, um dem Urteil nachzukommen.

3. Da diese Kontakte ergebnislos geblieben waren, leitete die Kommission durch Fernschreiben vom 6. November 1979 das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen die Französische Republik mit der Begründung ein, diese sei dadurch, daß sie Artikel 30 des Vertrages zuwiderlaufende mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen weiterhin, aufrechterhalten habe, dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen und habe somit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages verstoßen.

Mit Schreiben vom 12. November 1979 an den Präsidenten der Kommission räumte der französische Premierminister ein, daß das Urteil des Gerichtshofes Frankreich verpflichtet, seine nationale Marktordnung für Schaffleisch aufzugeben. Er fügte jedoch hinzu, die plötzliche Zusammenfuhrung des britischen und des französischen Marktes hätte nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung außerordentlich schwerwiegende Folgen. Er erbat die Unterstützung der Kommission für den Erlaß von Übergangsmaßnahmen sowie einer darauf folgenden Dauerregelung, die es ermöglichen sollten, diese Folgen, wenn nicht zu vermeiden, so doch wenigstens einzuschränken. Am 17. November 1979 bestätigte die französische Regierung diesen Standpunkt der Kommission gegenüber offiziell.

Am 22. November 1979 gab die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 des Vertrages ab und ersuchte die Französische Republik, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme spätestens bis zum 12. Dezember 1979 nachzukommen (dieses Datum wurde später auf den 17. Dezember verschoben). Am selben Tage antwortete der Präsident der Kommission dem französischen Premierminister ebenfalls in diesem Sinne.

Die französische Regierung bekräftigte in ihrer fernschriftlichen Antwort vom 17. Dezember 1979 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 25. September in allen seinen Teilen verbindlich ist, und nahm außerdem mit Genugtuung davon Kenntnis, daß die Kommission sich auf der Sitzung des Rates (Landwirtschaftsminister) vom 10. und 11. Dezember 1979 verpflichtet habe, sich zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten darum zu bemühen, daß vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, daß der französische Schaffleischmarkt durch die Zusammenführung zweier nationaler Marktordnungen, in denen sehr unterschiedliche Preise gelten, schwer beeinträchtigt wird.

Die französische Regierung versicherte, daß diese Sicht der Dinge geeignet ist, die Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten zu erleichtern, und ersuchte die Kommission, sich um eine möglichst rasche Einführung der erforderlichen Maßnahmen zu bemühen; sie sei bereit, dabei mitzuwirken.

In bezug auf die zukünftige gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch stellte die französische Regierung fest, daß im Rat bereits Fortschritte hinsichtlich der äußeren Aspekte der Angelegenheit erzielt worden sind. Sie werden von Frankreich bestätigt werden, wenn die Partner bei der Erörterung der internen Aspekte der endgültigen Regelung dieselbe Kompromißbereitschaft zeigen wie Frankreich bei der Verhandlung über diese Aspekte.

4. Obgleich diese Antwort nach Auffassung der Kommission nicht geeignet war, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, bemühte sich die Kommission in einem, wie sie erklärte, letzten Versuch, zusammen mit der Französischen Republik eine Lösung zu finden, die dem Recht entsprach und zugleich den französischen Erzeugern Garantien bot.

5. Da diese Verhandlungen ergebnislos blieben, hat die Kommission mit am 14. Januar 1980 eingereichter Klageschrift beantragt festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 25. September 1979 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.

Die Kommission bemängelt an dieser Regelung im wesentlichen, daß sie, solange die Preise auf dem französischen Markt unterhalb eines bestimmten Preisniveaus lägen, die Schließung der Grenze, und sofern die Preise dieses Niveau überstiegen, ein System von Einfuhrgenehmigungen und Abschöpfungen an der Grenze vorsehe. Mit Hilfe dieses Mechanismus unterwerfe Frankreich die betreffenden Erzeugnisse seit dem 7. Januar 1980 dem Erfordernis von Einfuhrgenehmigungen und einer Abgabe von 8,50 FF pro kg, was 70 % des britischen Preises entspreche. Dieser Mechanismus, der nicht aufgehoben worden sei, könne die'französischen Behörden dazu veranlassen, jederzeit, je nach den auf dem nationalen Markt herrschenden Preisbedingungen, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung beziehungsweise Abgaben gleicher Wirkung einzuführen.

6. In ihrer Klagebeantwortung macht die französische Regierung insbesondere geltend, Artikel 171 des Vertrages erlege zwar den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Vollzugspflicht auf; diese Vorschrift schließe jedoch keineswegs aus, daß der Vollzug sich über einen angemessenen Zeitraum erstrecke. Im vorliegenden Fall müsse die außerordentliche Geschwindigkeit, mit der die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet habe, den Gerichtshof zu der Frage veranlassen, innerhalb welcher Frist sein Urteil vollständig befolgt sein müsse.

Hinsichtlich dieses letztes Punktes führt die französische Regierung aus, sie habe kurz nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes Durchführungsmaßnahmen ergriffen und die zum Vollzug des Urteils notwendigen Verhandlungen rasch eingeleitet.

Zunächst habe sie seit dem 22. Oktober 1979 eine vorläufige Regelung angewandt, die die abgabenfreie Einfuhr von wöchentlich 200 t Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich zum Kauf und zur Lagerung durch das ONIBEV erlaube. Die französische Regierung habe auf diese Weise ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des Gerichtshofes nachkommen wollen, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, unter besseren rechtlichen und politischen Bedingungen, die in Randnr. 7 der Entscheidungsgründe vorgesehenen besonderen Maßnahmen zu ergreifen. Sie hoffe außerdem, daß der Rat bald eine Entscheidung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch treffen werde.

Diese Regelungen seien jedoch nicht auf das erwartete Verständnis gestoßen. Deshalb habe sich die französische Regierung mangels vorläufiger Maßnahmen und einer gemeinsamen Marktorganisation am 7. Januar 1980 gezwungen gesehen, einen anderen Weg einzuschlagen. So seien in dem Bestreben, die Suche nach vorläufigen Maßnahmen zu erleichtern und die Ausarbeitung der endgültigen Regelung nicht zu behindern, Weisungen dahin gehend erteilt worden, daß die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich weiterhin erfolgen könnten, zwar unter Zahlung einer Abgabe, aber ohne mengenmäßige Beschränkung und unabhängig vom Preisniveau auf dem französischen Markt.

Zudem habe Frankreich dem Urteil entsprechend die Kommission wiederholt ersucht, ihm ein System vorläufiger Maßnahmen vorzuschlagen, die die Erwartungen der Erzeuger unter Beachtung des Vertrages erfüllen sollten.

Ein überstürzter Vollzug des Urteils vom 25. September 1979 hätte äußerst schwerwiegende politische und wirtschaftliche Folgen. Deshalb könne der vollständige Vollzug nur binnen einer angemessenen Frist erfolgen, die die Ausarbeitung geeigneter vorläufiger Maßnahmen ermögliche. In der Erwartung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch sei diese Frist unter Berücksichtigung deľ mit dieser Angelegenheit verbundenen Schwierigkeiten und der Praxis der Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen.

B — Hauptverfahren 97/80

1. Es steht fest, daß die französische Regierung vom 7. Januar 1980 an den zuständigen Behörden in Anwendung ihrer erwähnten nationalen Regelung Weisungen erteilt hat, die Einfuhren von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich ohne mengenmäßige Beschränkung zuzulassen, jedoch nur aufgrund vorheriger Genehmigung und gegen Zahlung einer Abgabe, die ursprünglich 8,50 FF pro kg Fleisch betrug, was etwa 70 % des britischen Preises entspräche.

2. In der Erwägung, daß die Erhebung einer solchen Abgabe bei der Einfuhr eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Artikels 12 des Vertrages darstellt und somit im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 steht, leitete die Kommission mit Schreiben vom 22. Januar 1980 gegen die Französische Republik ein neues Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages wegen Verletzung des Artikels 171 des Vertrages ein.

In ihrer Antwort vom 30. Januar 1980 räumte die französische Regierung hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen vom 7. Januar 1980 insbesondere ein, daß sie mangels vorläufiger Maßnahmen oder einer endgültigen Regelung auf Gemeinschaftsebene keine andere Möglichkeit hatte, als die vorherige nationale Marktordnung in veränderter Form anzuwenden, und zwar in dem Bestreben, die Suche nach vorläufigen Maßnahmen zu erleichtern und die entsprechenden Verhandlungen nicht zu stören.

In ihrer nach Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages abgegebenen und an die Französische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 8. Februar 1980 stellte die Kommission fest, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages verstoßen hat, indem sie trotz des Urteils des Gerichtshofes vom 25. September 1979 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich weiter Zollbeschränkungen angewandt hat. Die Kommission forderte die Französische Republik auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme spätestens bis zum 14. Februar 1980 nachzukommen.

Die französische Regierung beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission am 15. Februar 1980, ohne jedoch ihrer Aufforderung nachzukommen.

In der Folgezeit unterbreitete die Kommission in einem, wie sie sagte, letzten Versuch, die schwere Krise zu beenden, die durch die fortdauernde Weigerung der französischen Regierung, das Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 vollständig zu befolgen, verursacht werde, dem Rat einen Entwurf vorläufiger Maßnahmen, die den freien Warenverkehr ermöglichen und das Einkommen der Erzeuger in den am stärksten von der Schaffleischerzeugung abhängigen Gebieten der Gemeinschaft garantieren sollten. Der Rat erzielte jedoch in seiner Sitzung am 3. und 4. März 1980 keine Einigung über den Lösungsvorschlag.

3. Mit am 13. März 1980 eingereichter Klageschrift hat die Kommission beantragt festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 25. September 1979 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich weiter eine Abgabe erhoben hat. Sie hat außerdem beantragt, diese Rechtssache mit der Rechtssache 24/80 zu verbinden.

4. Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 24. März 1980 sind die Rechtssache 24/80 und 97/80 für die Zwecke des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens verbunden worden.

C — Antrag auf einstweilige Anordnung in den Rechtssachen 24/80 und 97/80

1. Die Kommission hat am 13. März 1980 gemäß Artikel 186 des Vertrages und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht und den Gerichtshof ersucht, der Französischen Republik aufzugeben, die Anwendung jener Einfuhrbeschränkung und/oder Abgabe bei der Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich unverzüglich einzustellen.

2. Durch Beschluß vom 13. März 1980 hat der Präsident des Gerichtshofes die Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß Artikel 85 § 1 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof übertragen.

3. Die französische Regierung hat ihre schriftliche Stellungnahme am 20. März 1980 eingereicht.

4. Der Gerichtshof hat beschlossen, die Parteien am 24. März 1980 mündlich zu hören.

II — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall stehe fest, daß die französische Regierung das Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 immer noch nicht vollzogen habe. Da die Regierung beharrlich zunächst die Beschränkungen des Warenverkehrs und sodann die Abgaben bei der Einfuhr — die beide in ihrer nationalen Marktordnung vorgesehen seien, die aber der Gerichtshof beanstandet habe — weiterhin angewandt habe, habe sich die Kommission genötigt gesehen, nacheinander zwei neue Vertragsverletzungsverfahren gegen sie einzuleiten.

Nachdem ihre Vorstellungen bei der französischen Regierung (wegen der dringenden Notwendigkeit des Vollzugs des Urteils des Gerichtshofes) und beim Rat (wegen der Verabschiedung wenigstens vorläufiger Maßnahmen) erfolglos geblieben seien, sehe die Kommission sich jetzt genötigt, das Eilverfahren gemäß Artikel 186 des Vertrages einzuleiten und den Gerichtshof zu ersuchen, die in dieser Situation gebotenen einstweiligen Anordnungen zu erlassen.

In rechtlicher Hinsicht trägt die Kommission folgendes vor:

1. Voraussetzungen für den Antrag auf einstweilige Anordnung

Nach Auffassung der Kommission können insbesondere aus den Beschlüssen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921) und 61/77 R (Kommission/Irland, Slg. 1977, 937 und 1411) folgende Voraussetzungen hergeleitet werden:

a) Der Antragsteller müsse zunächst beweisen, daß seine Klage ernsthafte Erfolgsaussichten habe;

b) er müsse dartun, daß der Rechtsakt oder das Verhalten, das seiner Klage zugrunde liege, ihn der Gefahr eines ernsthaften und schwer wiedergutzumachenden Schadens aussetze;

c) er müsse dartun, daß dieser Situation dringend abgeholfen werden müsse, ohne die Entscheidung zur Hauptsache abzuwarten.

2. Erfüllung dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall

a) Die Erfüllung der ersten Voraussetzung bereite keine Schwierigkeiten und sei im übrigen unbestritten; die Kommission stütze sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78.

b) Die durch das Verhalten der französischen Regierung verursachten Schäden seien unbestreitbar. Es handele sich im wesentlichen um besondere Schäden für die britischen Schafzüchter, die ihre Hoffnungen, ihre Erzeugnisse auf dem französischen Markt verkaufen zu können, enttäuscht sähen. Dazu komme der Schaden, den die britische Volkswirtschaft insgesamt dadurch erleide, daß die Ausfuhrmöglichkeiten eines ihrer Sektoren eingeschränkt würden. Ein weiterer Gesichtspunkt sei der, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß das Andauern einer Situation, in der ein Mitgliedstaat grundlos den Vollzug eines Urteils des Gerichtshofes hinauszögere und dadurch die Idee einer Rechtsgemeinschaft gefährde, für die Zukunft der Gemeinschaft äußerst schädlich sei.

Die Kommission geht dann insbesondere auf zwei Erwägungen ein, von denen die eine aus der Notwendigkeit eines Ausgleichs der bestehenden Interessen und die andere daraus hergeleitet wird, daß die einstweiligen Anordnungen selbst nicht endgültig sein dürften, und erörtert die von der französischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 24/80 eingeräumte Verpflichtung, wonach zwar jedes Urteil des Gerichtshofes vollzogen werden müsse, dies jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, die im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen sei.

Nach Auffassung der Kommission kann der Begriff des Interessenausgleichs im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin (die Kommission) sich auf ein außerordentlich starkes, von der Antragsgegnerin nicht bestrittenes Argument — die Rechtskraft — stütze, nicht zum Tragen kommen. Denn man könne nicht das Interesse daran, daß ein Urteil des Gerichtshofes rasch vollzogen werde, und das Interesse daran, daß sein Vollzug weiter verzögert werde, gegeneinander abwägen. Das erstere müsse mit Sicherheit die Oberhand behalten.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die auf die eventuelle Endgültigkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen gestützte Erwägung bei der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags keine Rolle spielen dürfe. Diese Frage sei bereits in der Rechtssache 232/78 entschieden worden, in der der Gerichtshof das aus den nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Aufhebung der französischen nationalen Marktordnung hergeleitete Argument der französischen Regierung zurückgewiesen habe. Der Gerichtshof habe jedoch gleichzeitig den Rat aufgefordert,, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der französischen Regierung geltend gemachten Schäden zu beheben, und er habe hinzugefügt, daß die Regierung in der Zwischenzeit nationale Hilfsmaßnahmen ergreifen könne.

Was die Frage der angemessenen Frist angeht, so erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Idee einer solchen Frist für den Vollzug der Urteile des Gerichtshofes, ob diese nun durch technische oder rechtliche Hindernisse notwendig werde. Dies dürfe selbstverständlich nicht ausschließen, daß das Urteil des Gerichtshofes immer dann, wenn dies möglich sei, zum Beispiel bei Klagen von einzelnen, alle seine rechtlichen Wirkungen sofort und sogar rückwirkend entfalte. Die Frist, von der hier die Rede sei, sei jene, die jeder Mitgliedstaat, so prompt er auch tätig werde, benötige, um die zum vollständigen Vollzug des Urteils des Gerichtshofes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ganz konkret gesagt handele es sich im vorliegenden Fall für Frankreich darum, seine restriktiven Maßnahmen aufzuheben, was sehr kurzfristig geschehen könne; dabei müsse es jedoch aufgrund der Untätigkeit des Rates an deren Stelle interne vertragskonforme Maßnahmen zum Schutz seiner Schafzüchter ergreifen. Die Kommission habe hier dem Ablauf einer angemessenen Frist dadurch Rechnung getragen, daß sie das erste der beiden Vertragsverletzungsverfahren erst am 6. November 1979, also ungefähr eineinhalb Monate nach dem Urteil des Gerichtshofes, eingeleitet und die entsprechende Klageschrift erst am 14. Januar 1980, also mehr als zwei Monate später, beim Gerichtshof eingereicht habe.

c) Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnungen gehe zur Genüge aus den gesamten vorstehenden Ausführungen hervor.

3. Inhalt der einstweiligen Anordnungen

Die Kommission fragt sich, ob sie angesichts der Tatsache, daß das Urteil in der Rechtssache 232/78 Frankreich eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung auferlege, die Frankreich nicht bestreite, ein Interesse daran habe, den Gerichtshof um den Erlaß einstweiliger Anordnungen in den vorliegenden Rechtssachen zu ersuchen. Wenn man jedoch davon ausgehe, daß die Frage der angemessenen Frist Aufmerksamkeit verdiene und daß Frankreich das Urteil des Gerichtshofes nicht sofort nach seiner Zustellung in allen Punkten vollziehen könne, so sei klar, daß die Kommission das größte Interesse daran habe, den Gerichtshof zu bitten, diese Unsicherheit zu beenden und den letzten in seinem Urteil in der Rechtssache 232/78 offengelassenen Punkt zu verdeutlichen. Da diese Frist nunmehr weit überschritten sei, müßten die einstweiligen Anordnungen, um deren Erlaß sie den Gerichtshof ersuche, sofortige Wirkung haben. Auch ihr Inhalt sei durch die Situation vorgegeben, in dem Sinne, daß Frankreich verpflichtet werden müsse, die Hindernisse für die Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich zu beseitigen.

2. Die von der Französischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente sind nach folgendem Schema gegliedert:

1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß dieser unter folgenden Voraussetzungen befugt sei, einstweilige Anordnungen gegenüber den Gemeinschaftsorganen zu erlassen:

a) Der Antrag auf einstweilige Anordnung müsse gemäß den Voraussetzungen der Verfahrensordnung eingereicht werden;

b) der Antrag müsse zu einem Hauptverfahren hinzutreten, mit dem er in einem ausreichenden Zusammenhang stehe;

c) die beantragte Anordnung dürfe die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen und den Richter nicht dazu veranlassen, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen;

d) die Klage müsse auf den ersten Blick als offensichtlich begründet erscheinen, oder es müsse zumindest eine starke Vermutung für ihre Begründetheit bestehen;

e) der Antragsteller würde einen hinreichend ernsthaften und schwer oder gar nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, wenn er den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten würde;

f) dieser Situation müsse dringend abgeholfen werden, ohne die Entscheidung zur Hauptsache abzuwarten.

Aus den erwähnten Rechtssachen Kommission/Irland und Kommission/Vereinigtes Königreich gehe hervor, daß diese Rechtsprechung auf Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat übertragen werden könne; aus den beiden Rechtssachen folge jedoch auch, daß der Gerichtshof zwar seine Befugnis bejaht habe, einem Mitgliedstaat im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bestimmte nationale Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit feststehe, nicht mehr durchzuführen, daß er aber die Ausübung dieser Befugnis an besonders strenge Voraussetzungen knüpfe und von ihr nur im äußersten Falle Gebrauch mache.

2. Anwendimg des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des Vollzugs eines Urteils des Gerichtshofes

Nach Auffassung der Französischen Republik wirft die vorliegende Rechtssache eine Vorfrage von erheblicher Bedeutung auf, nämlich die, ob der Antrag der Kommission die Voraussetzungen des Artikels 186 des Vertrages erfüllt. Hierzu bemerkt die Französische Republik, die Anträge des Hauptverfahrens in den Rechtssachen 24/80 und 97/80 bezweckten die Feststellung durch den Gerichtshof, daß Frankreich Artikel 171 des Vertrages verletzt habe, indem es sein restriktives nationales System für die Schaffleischeinfuhr aus dem Vereinigten Königreich in veränderter Form beibehalten habe. In der vorliegenden Rechtssache ersuche die Kommission den Gerichtshof, der Französischen Republik aufzugeben, dieses System nicht weiter anzuwenden, um den Vollzug des Urteils in der Rechtssache 232/78 sicherzustellen.

Nach Auffassung der Französischen Republik würde eine solche Aufforderung die Voraussetzungen des Artikels 186 aus folgenden Gründen nicht erfüllen:

a) Ausschließlicher Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sei es, in bestimmten Fällen die vorläufige Beibehaltung des vor Erlaß des Urteils zur Hauptsache bestehenden Rechtszustandes zu ermöglichen, nicht jedoch den Vollzug eines Urteils nach seinem Erlaß sicherzustellen. Im übrigen würde die Annahme, daß ein Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug seines eigenen Urteils vorschreiben könne, die Bedeutung der Rechtskraft abschwächen. Die Urteile seien verbindlich, und die Staaten wie die einzelnen seien gehalten, ihnen nachzukommen.

b) Im Gegensatz zum EGKS-Vertrag, der für den Fall einer Vertragsverletzung durch einen Staat Sanktionen vorsehe, beschränke sich Artikel 169 EWG-Vertrag darauf, ein Verfahren zur Feststellung derartiger Vertragsverletzungen zu regeln. Nach Artikel 192 Absatz 1 EWG-Vertrag, auf den Artikel 187 verweise, seien die Urteile des Gerichtshofes gegenüber den Mitgliedstaaten nicht vollstreckbar.

3. Begründetheit der Klagen 24/80 und 97/80

Auch die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für den Erlaß einstweiliger Anordnungen entwickelten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere habe Frankreich, worauf es in seiner Klagebeantwortung in der Rechtssache 24/80 hingewiesen habe, seine Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages nicht verletzt. Gemäß der ständigen Praxis der Gemeinschaftsorgane müsse den Staaten eine angemessene Frist für den Vollzug der Urteile des Gerichtshofes eingeräumt werden. Im vorliegenden Fall würden, wenn der britische und der französische Schaffleischmarkt ohne Übergangs- oder organisatorische Maßnahmen zusammengeführt würden, äußerst schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Folgen entstehen. Hier liege das wirkliche Versagen des Rates, dem es bis jetzt nicht gelungen sei, eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten, wozu er nach Artikel 60 der Beitrittsakte und dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) verpflichtet sei.

4. Besondere Voraussetzungen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung

Die Französische Republik bestreitet das Vorbringen der Kommission, wonach durch das französische Vorgehen den britischen Erzeugern und Exporteuren besondere Schäden entstanden seien. Denn die englische Schaffleischproduktion decke nur 50 % des britischen Bedarfs, und das Vereinigte Königreich führe nur deshalb ein Viertel seiner Produktion in die anderen Staaten der Gemeinschaft aus, weil es große Mengen von Schafen in Drittländern einkaufe. Infolgedessen könnten die britischen Erzeuger nur um den Preis einer Verringerung ihrer Verkäufe auf dem britischen Markt und einer Zunahme der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft mehr Schaffleisch nach Frankreich ausführen. Der den britischen Erzeugern entstandene Schaden sei rein hypothetisch. Allein die neuseeländischen Erzeuger könnten sich möglicherweise über die derzeitige Situation beklagen.

Im übrigen seien die geltend gemachten Schäden, unterstellt, sie seien ernst zu nehmen, leicht wiedergutzumachen. Denn die Betroffenen könnten in jedem Fall für die Schäden, die sie möglicherweise dadurch erlitten hätten, daß das Urteil des Gerichtshofes nicht sofort befolgt worden sei, entschädigt werden. Dazu brauchten sie sich nur vor dem zuständigen Gericht auf die Haftung des für diese Unterlassung Verantwortlichen zu berufen.

Der immaterielle Schaden, den die Kommission angeblich erlitten habe, existiere in Wirklichkeit auch nicht, wenn man ihr Verhalten in anderen Fällen berücksichtige, in denen sie dem betroffenen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für den Vollzug des Urteils des Gerichtshofes eingeräumt habe.

Die sofortige Öffnung der französischen Grenzen würde eine nicht wieder rückgängig zu machende Situation schaffen. Sie dürfe deshalb nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 20/74 R, Kali Chemie/Kommission, Slg. 1974, 337) nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorgeschrieben werden. Sie würde schnell zu einer Preissenkung und einer tiefgreifenden Änderung der Marktstrukturen führen, die ihrerseits die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation mit Interventionsmöglichkeiten erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen würde.

Hinsichtlich der in der Rechtssache 24/80 in Frage gestellten Maßnahmen bemerkt die Französische Republik, sie seien am 7. Januar 1980 aufgehoben worden; aus diesem Grunde sei es nicht mehr nötig, eine entsprechende Aufforderung an die französische Regierung zu richten.

Hilfsweise hebt Frankreich schließlich hervor, es hoffe, daß die derzeitigen Verhandlungen im Rat bald zu einem positiven Ergebnis führten. Deshalb sollte der Gerichtshof dem Rat wenigstens genügend Zeit lassen, um eine Lösung zu finden. Angesichts der bestehenden Interessen und der ernsthaften Gefahren, die ein überstürzter Vollzug des Urteils des Gerichtshofes für die Volkswirtschaft und die öffentliche Ordnung heraufbeschwören würde, müsse den Parteien zumindest eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie sich insoweit abstimmen könnten.

Die Französische Republik beantragt sonach die Zurückweisung des Antrags der Kommission.

III — Mündliches Verfahren

Die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberater Marc Sohier und Bernard Paulin als Bevollmächtigte, und die Französische Republik, vertreten durch Herrn Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten, haben am 24. März 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. März 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Durch das Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.

2 Mit am 14. Januar und 13. März 1980 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschriften hat die Kommission beim Gerichtshof zwei Klagen auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnähmen ergriffen hat, die sich aus dem vorerwähnten Urteil ergeben.

3 Mit der ersten Klage (Rechtssache 24/80) wird beantragt festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 25. September 1979 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.

4 Mit der zweiten Klage (Rechtssache 97/80) wird beantragt festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nach dem 25. September 1979 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich weiter eine Abgabe erhoben hat.

5 Die Französische Republik hat ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 24/80 am 22. Februar 1980 eingereicht. Sie hat die Abweisung dieser Klage im wesentlichen mit der Begründung beantragt, Artikel 171 setze voraus, daß den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist, die von Fall zu Fall verschieden lang sein könne, eingeräumt werde, um die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben, und daß diese Frist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen sei.

6 Am 13. März 1980, nach der Klageerhebung in der Rechtssache 97/80, hat die Kommission gemäß Artikel 186 des Vertrages und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung in den beiden Rechtssachen eingereicht, mit dem sie den Gerichtshof ersucht, der Französischen Republik aufzugeben, die Anwendung jeder Einfuhrbeschränkung und/oder Abgabe bei der Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich unverzüglich einzustellen.

7 Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 24. März 1980 verbunden worden.

8 Die Französische Republik erkennt zwar an, daß sie nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 verpflichtet sei, ihre nationale Marktordnung für Schaffleisch aufzuheben; sie behauptet jedoch, dem sofortigen Vollzug dieses Urteils ständen politische und wirtschaftliche Hindernisse entgegen. Im übrigen falle die von der Kommission beantragte Anordnung nicht in den Rahmen des Artikels 186; jedenfalls seien die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht erfüllt. Die Französische Republik beantragt deshalb, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

9 Die Kommission macht hierzu geltend, die Zeit, die seit Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 232/78 vergangen sei, überschreite die angemessene Frist für den Erlaß der Maßnahmen, die zum Vollzug des Urteils des Gerichtshofes erforderlich seien. Die Kommission ist daher der Auffassung, wegen der schweren Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen bei der Schaffleischeinfuhr aus dem Vereinigten Königreich durch die Französische Republik ergäben, sei die Aufhebung dieser Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung dringlich.

10 Artikel 171 des Vertrages bestimmt, daß, wenn der Gerichtshof feststellt, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen [hat], die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

11 Nach Artikel 155 hat die Kommission für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen; ihr obliegt es somit auch, für den Vollzug der Urteile des Gerichtshofes durch die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen.

12 In Ausübung dieser Befugnis kann die Kommission Klage nach Artikel 169 des Vertrages erheben, wenn sie der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat die für den Vollzug eines Urteils erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat oder wenn die gegebenenfalls zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen den sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen nicht entsprechen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage gemäß Artikel 186 des Vertrages und Artikel 36 seiner Satzung ersucht wird, die etwa erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften und die des Artikels 83 der Verfahrensordnung erfüllt sind. Der Gerichtshof hat die Erforderlichkeit in jedem Einzelfall anhand der in den erwähnten Vorschriften festgelegten Kriterien zu beurteilen.

13 Im vorliegenden Fall ist die Erforderlichkeit zum einen unter Berücksichtigung der im Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 enthaltenen Rechtsausführungen und zum anderen im Hinblick auf den Gegenstand der beiden Klagen zu beurteilen, die die Kommission nacheinander gegen die Französische Republik wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages erhoben hat.

14 Im Rahmen dieser Erwägungen ist zunächst an den Wortlaut des Urteils vom 25. September 1979 zu erinnern. Der Gerichtshof hat zwar die problematische Lage, der sich die französischen Behörden auf dem erwähnten Sektor gegenübersehen, [und] das Interesse, das angeblich daran besteht, innerhalb kürzester Frist eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten, anerkannt; er hat jedoch auch darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der Übergangszeit des EWG-Vertrags und, hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten, der in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Fristen das Bestehen einer nationalen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr hindern [kann].

15 Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt hat, daß es allein Aufgabe der zuständigen Organe [ist], innerhalb angemessener Fristen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen der Gemeinschaft eine Gesamtlösung für die Probleme des Marktes für Schaffleisch und die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bestimmter Regionen zu finden, so hat er doch klargestellt, daß die Tatsache, daß die Arbeiten der Gemeinschaftsorgane zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für den betreffenden Sektor noch nicht zu Ende geführt wurden, indessen für einen Mitgliedstaat keinen hinreichenden Grund darfstellt], eine nationale Marktordnung mit Merkmalen beizubehalten, die den Anforderungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht entsprechen, wie Einfuhrbeschränkungen und Abgaben auf eingeführte Waren, wie auch immer diese bezeichnet sein mögen.

16 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529) entschieden hat, ergibt sich aus der Feststellung in einem rechtskräftigen Urteil, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, für die nationalen Behörden ohne weiteres das Verbot, eine mit dem Vertrag für unvereinbar erklärte nationale Vorschrift anzuwenden, sowie gegebenenfalls die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern. Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich allein aufgrund des die Pflichtverletzung feststellenden Urteils gehalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu ergreifen, ohne dem ein wie auch immer geartetes Hindernis entgegenstellen zu können.

17 Die Französische Republik ist somit, wie im Urteil vom 25. September 1979 festgestellt worden ist, nach Artikel 12 und 30 des Vertrages verpflichtet, die Anwendung jeder restriktiven Maßnahme gleich welcher Form auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich einzustellen; in dem Urteil ist außerdem festgestellt worden, daß diese Verpflichtung vom 1. Januar 1978 an besteht.

18 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, daß die Klagen in den Rechtssachen 24/80 und 97/80 auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages verstoßen hat, indem sie nach Erlaß des Urteils vom 25. September 1979 ihre restriktive Regelung weiter angewandt hat.

19 Beantragt die Kommission in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung, der Französischen Republik aufzugeben, die Anwendung ihrer restriktiven Regelung unverzüglich einzustellen, so begehrt sie vom Gerichtshof den Erlaß eines Beschlusses, dessen Gegenstand im wesentlichen dem Urteil vom 25. September 1979 entspräche. Die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen sind daher unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich im Sinne von Artikel 186 des Vertrages.

20 Sonach besteht kein Anlaß, die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen zu treffen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1. Es besteht kein Anlaß, die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen zu treffen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.