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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.04.1980 – C-110/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:112
In der Rechtssache 110/79
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom National Insurance Commissioner, London, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Una Coonan
gegen
Insurance Officer
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), insbesondere deren Artikel 18 und 46,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sieh wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die irische Staatsangehörige Una Coonan, ist am 30. April 1971 60 Jahre alt geworden. Am 17. März 1973 verzog sie aus der irischen Republik, wo sie von 1963 bis 1972 nach den irischen Social Weifare Acts regelmäßig Beiträge entrichtet hatte, nach Großbritannien. Bei ihrem Umzug nach Großbritannien hatte sie das für einen Anspruch auf Altersrente in Irland erforderliche Lebensalter (65 Lebensjahre) noch nicht erreicht, während sie das für einen Anspruch auf Altersrente in Großbritannien erforderliche Lebensalter (60 Lebensjahre) bereits überschritten hatte. In Großbritannien gehörte sie als Arbeitnehmerin der staatlichen Sozialversicherung an und zahlte von 1973 bis 1975 Beiträge in voller Höhe, soweit ihre Einkünfte über der Beitragspflichtgrenze lagen.
2. Am 14. November 1975 stellte Frau Coonan einen Antrag auf Geldleistungen bei Krankheit, der jedoch vom Insurance Officer abgelehnt wurde. Die von ihr hiergegen erhobene Klage wurde vom Local Tribunal abgewiesen. Laut Vorlagebeschluß des National Insurance Commissioner erfolgte die Abweisung mit der Begründung, daß die Klägerin älter als 60 Jahre sei und daß sie die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld im Fall einer Frau ihres Alters nicht erfülle; Voraussetzung sei nämlich, daß sie aufgrund ihrer eigenen Versicherung (on her own insurance) Anspruch auf eine Altersversorgung der Kategorie A hätte, wenn sie den entsprechenden Antrag gestellt hätte (Section 14 (2) des Social Security Act 1975). Um Anspruch auf eine solche Altersrente zu haben, hätte sie die Voraussetzungen erfüllen müssen, auf die in Section 28 (1) (b) des Social Security Act 1975 verwiesen werde und die in Schedule 3 Part I Section 5 dieses Act niedergelegt seien; danach müsse der Antragsteller während einer bestimmten Zahl von Jahren Beiträge gezahlt oder, wenn dies nicht der Fall sei, Beiträge angerechnet erhalten haben. Das Local Tribunal entschied, obwohl die Klägerin in Großbritannien in der Zeit, in der sie dort gewohnt habe, nämlich von 1973 bis 1975, derartige Beiträge gezahlt oder angerechnet erhalten habe, könnten diese Beiträge nicht berücksichtigt werden, da sie dem System der staatlichen Krankenversicherung nicht rechtswirksam angehört habe.
3. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil beim National Insurance Commissioner Rechtsmittel ein. Mit Beschluß vom 10. Juli 1979 entschied dieser, die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin während der betreffenden Zeit ordnungsgemäß gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen sei, verschaffe ihr aus den vorstehend genannten Gründen keinen An-Spruch auf Geldleistungen bei Krankheit. Nach Ansicht des National Insurance Commissioner wirft der Rechtsstreit Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht auf; daher sei der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen :
1. Ist eine Arbeitnehmerin, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall der Republik Irland) besitzt, in dem sie das Rentenalter noch nicht erreicht hat und in dem sie Sozialabgaben im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit und Leistungen anderer Art entrichtet hat, bei der Aufnahme einer Beschäftigung als unselbständige Erwerbstätige in einem anderen Land, vorliegend dem Vereinigten Königreich, in dem sie das Rentenalter überschritten hat, nach
a) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68,
b) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
c) einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts berechtigt, in diesem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit und andere Leistungen in voller Höhe wie ein Staatsangehöriger dieses anderen Mitgliedstaats zu entrichten, der dort wohnt und der sich vor Erreichung des Rentenalters dorthin begeben, Versicherungsbeiträge in voller Höhe entrichtet und diese Beiträge nach Erreichung des Rentenalters weitergezahlt hat?
2. Ist eine Arbeitnehmerin, die bei der staatlichen Sozialversicherung eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall des Vereinigten Königreichs) registriert ist, die an den zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats, hier das Department of Health and Social Security, London, Versicherungsbeiträge in voller Höhe gezahlt hat und die im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der betreffenden Leistungen, nämlich Leistungen bei Krankheit, bei diesem Träger als Versicherte registriert ist, im Sinne von Artikel 1 Buchstabe o Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei diesem Träger im Rahmen von
a) Artikel 18 dieser Verordnung oder
b) Artikel 46 dieser Verordnung versichert,
ungeachtet des Umstands, daß diese Beitragszahlungen und diese Registrierung irrtümlich erfolgt sind?
3. Ist eine Arbeitnehmerin, die beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, hier dem Department of Health and Social Security, London, nur gegen Arbeitsunfälle versichert ist, als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe o Ziffer i der genannten Verordnung bei diesem Träger als im Rahmen
a) des genannten Artikels 18 oder
b) des genannten Artikels 48 versichert anzusehen?
4. Gilt der genannte Artikel 18 für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit in einem Mitgliedstaat, hier dem Vereinigten Königreich, in dem die Berechnung des Betrags der Leistungen bei Krankheit von der Berechnung eines gedachten Altersrentenbetrags abhängt?
5. Findet Artikel 46 Absatz 2 in Fällen Anwendung, in denen die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis Null führt?
6. Sind die genannten Artikel 18 und 46 zusammen anwendbar, wenn ein Antrag auf Leistungen bei Krankheit in einem Mitgliedstaat von der Berechnung eines gedachten Altersrentenbetrags abhängt?
7. Hat der Antragsteller für den Fall, daß die Fragen 4 und 6 bejaht werden, Anspruch auf den höheren der beiden Beträge?
4. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, auf die in diesen Fragen Bezug genommen wird, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
b) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, und die Staatsangehörigen dieses Staates hinsichtlich der Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleich zu behandeln.
c) In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist folgendes bestimmt: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
d) Artikel 46 dieser Verordnung regelt die Feststellung der Leistungen bei Alter und Tod. Absatz 1 dieses Artikels betrifft den Fall, daß der Arbeitnehmer die geforderten Voraussetzungen für den Leisturigsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 betreffend die Zusammenrechnung der zu berücksichtigenden Zeiten erfüllt, während Absatz 2 den Fall erfaßt, daß die Bestimmungen des Artikels 45 heranzuziehen sind.
Der Vorlagebeschluß ist am 16. Juli 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerin ist am 8. September 1979 verstorben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1979 hat der National Insurance Commissioner dem Gerichtshof mitgeteilt, daß er eine Entscheidung der Vorlagefragen weiterhin für erforderlich halte.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Senior Legal Assistant G. S. Kerrigan, Solicitor's Office, Department of Health and Social Security, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Forman vom Juristischen Dienst, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Mit Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Erklärungen des im Ausgangsverfahren beklagten Insurance Officer
Der Insurance Officer erinnert zunächst daran, er habe vor dem National Insurance Commissioner in erster Linie geltend gemacht, daß der zuständige Träger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe o der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der des Vereinigten Königreichs sei, da die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht nach den britischen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei; hilfsweise habe er geltend gemacht, die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte keine Bestimmung, auf die die Klägerin im Ausgangsverfahren ihr Vorbringen stützen könne, sie erfülle die Voraussetzungen, von denen der Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach dem innerstaatlichen Recht abhänge.
Diese Rechtssache werfe Fragen hinsichtlich der Versicherungspflicht und des dieser entsprechenden Rechts auf, zur Zahlung von Beiträgen zugelassen zu werden, die einen Leistungsanspruch begründeten. Unter Berufung darauf, daß Entscheidungen in diesen Bereichen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem Secretary of State vorbehalten seien, macht der Insurance Officer ausdrückliche Vorbehalte hinsichtlich der Erheblichkeit der Fragen 1, 2 und 3 für die Probleme geltend, die der Insurance Commissioner zu entscheiden habe.
Die erste Frage gehe im wesentlichen dahin, ob sich das Gemeinschaftsrecht in der Weise auswirke, daß einem Arbeitnehmer, der gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgljedstaats Beiträge gezahlt habe, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nach dessen Rechtsvorschriften nicht (oder nicht mehr) versicherungspflichtig sei, in diesem anderen Mitgliedstaat bei der Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft für die Beurteilung der Voraussetzungen zuzuerkennen sei, von denen nach diesen Rechtsvorschriften die Berechtigung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen abhänge.
Nach Ansicht des Insurance Officer ist diese Frage zu verneinen. Er macht in erster Linie geltend, die behauptete Berechtigung könne nicht auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt werden. Die Leistungen der sozialen Sicherheit würden von dieser Bestimmung nicht erfaßt, da diese Leistungen keine sozialen ... Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 seien.
Die auf den Gegenstand der ersten Frage — die sich auf die soziale Sicherheit beziehe — anwendbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung sei vielmehr Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, in dem gerade für das Gebiet der sozialen Sicherheit das in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene grundlegende Prinzip der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt sei. Es müsse daher geprüft werden, ob ein Mitgliedstaat nach Artikel 3 verpflichtet sei, einen Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert gewesen sei, so zu behandeln, als sei er nach den eigenen Rechtsvorschriften versichert gewesen.
Artikel 3 müsse, wie die gesamte Verordnung Nr. 1408/71, im Rahmen und in den Grenzen des Artikels 51 EWG-Vertrag ausgelegt werden. Die letztgenannte Bestimmung betreffe die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten sowohl für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wie für die Berechnung der Leistungen; dagegen lasse sie Fragen der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur Beitragszahlung unberührt, die allein nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen seien. Gerade diesem Ziel diene Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dessen Absatz 2 ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates unterliege, in dessen Gebiet er beschäftigt sei, so daß die Frage, ob eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sei oder versichert werden könne, anhand dieser Rechtsvorschriften zu entscheiden sei.
Auch gebe es keinen Territorialitätsgrundsatz, der die Mitgliedstaaten bei Fehlen gegenteiliger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verpflichte, Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutrügen, so zu behandeln, als hätten sie sich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zugetragen (Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Sig. 1978, 1489, und vom 9. Juli 1975 in der Rechtssache 20/75, d'Amico, Sig. 1975, 891). Hänge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht zum Beitritt zu einer Versicherung und zur Beitragszahlung nach Erreichung des Rentenalters von der Voraussetzung ab, daß der Betreffende vor der Erreichung des Rentenalters in diesem Staat versichert gewesen sei, so könne diese Voraussetzung nicht durch den Besitz der Versicherteneigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften als erfüllt angesehen werden. Hierin liege keinerlei Diskriminierung, da diese Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auch auf die Angehörigen des Vereinigten Königreichs Anwendung fänden. Der Gerichtshof solle daher auf die erste Frage antworten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 den Arbeitnehmer, der das Rentenalter überschritten habe, nicht zur Beitragszahlung in einem Mitgliedstaat berechtige, wenn die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die zweite Frage betrifft nach Ansicht des Insurance Officer ein Problem des innerstaatlichen Rechts; der Gerichtshof sei im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats oder für eine Entscheidung über dessen Anwendung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zuständig.
Bezüglich der dritten Frage macht er geltend, nach Artikel 1 Buchstabe o Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichne der Begriff zuständiger Träger den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert sei. Im Rahmen der Artikel 18 und 46 dieser Verordnung sei der zuständige Träger notwendigerweise der, bei dem die in Betracht kommende Person im Hinblick auf die von diesen Artikeln jeweils erfaßten Leistungen versichert sei, d. h. im Fall von Artikel 18 im Hinblick auf die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft und im Fall von Artikel 46 auf die Leistungen bei Alter und Tod. Der Insurance Officer verweist auch auf die von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 103/75 {Aulich, Slg. 1976, 709) vorgetragene Auffassung, wonach die Bestimmungen dieser Kapitel unter Leistung jeweils solche Leistungen verstehen, die nach Eintritt des in der Überschrift des betreffenden Kapitels bezeichneten Versicherungsfalls gewährt werden. Im übrigen bringe es die der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegende Denkweise mit sich, daß eine Person im Fall von kurzfristigen Leistungen auf Beitragsgrundlage im Hinblick auf eine bestimmte Leistung nur dann unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats falle, wenn sie in diesem Staat für diese Leistung Beiträge gezahlt habe. Die dritte Frage sei daher zu verneinen.
Bezüglich der Fragen 4, 5, 6 und 7 führt der Insurance Officer aus, Artikel 18 (Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit in einem Mitgliedstaat nicht von der Erfüllung der für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit bestehenden Beitragsvoraussetzungen abhänge, sondern von einem Anspruch auf Altersrente abgeleitet sei. In diesem Fall seien die Artikel 45 und 46 (Altersrenten) einschlägig und anwendbar, und zwar auch für Leistungen bei Krankheit.
Artikel 46, insbesondere dessen Absatz 2, der allein im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden könne, regele lediglich die Bestimmung des von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrags. Der Leistungsanspruch hingegen sei in Artikel 45 geregelt. In dem dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Fall könne diese Bestimmung nicht herangezogen werden, da es sich bei der Klägerin nicht um eine Person handele, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegolten hätten und die somit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt werde.
Der Insurance Officer beantragt, die Vorlagefragen 4 und 6 zu verneinen und die Frage 5 zu bejahen, so daß sich eine Beantwortung der Frage 7 erübrige.
B — Erklärungen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission beschränkt sich die Verordnung Nr. 1408/71 darauf, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu koordinieren, harmonisiert diese jedoch nicht; daher blieben die nationalen Systeme in jedem Mitgliedstaat anwendbar, wenn auch vorbehaltlich der Beachtung der in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften niedergelegten Grundsätze wie dem der Gleichbehandlung (Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71) und der Verpflichtung, die Versicherungszeiten zusammenzurechnen und die Zahlung der Versicherungsleistungen über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen (Artikel 51 EWG-Vertrag und einschlägige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71).
Zuerst sei die Frage zu beantworten, ob die Klägerin im Ausgangsverfahren, Frau Coonan, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers besessen habe, auf den die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbar seien. Angesichts von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 sei für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs heranzuziehen, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang V Abschnitt I Nr. 1 zur Verordnung in der Fassung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1517/79 des Rates vom 16. Juli 1979 (ABl. 1979, L 185, S. 1) niedergelegt sei. Da jedoch eine Person in der Lage der Klägerin im Ausgangsverfahren nach Section 6 (1) (b) des Social Security Act 1975 nicht zur Zahlung von Beiträgen der Klasse 1 als Arbeitnehmeranteil (primary class 1 contribution) verpflichtet gewesen sei, habe sie auch in der Krankenversicherung (insbesondere im Hinblick auf Geldleistungen) nicht pflichtversichert sein können. Anscheinend habe die Klägerin aber Beiträge zur Arbeitsunfallversicherung gemäß dem National Insurance (Industrial Injuries) Act 1965 zahlen können und müssen und sei im Hinblick auf diese Art von Leistungen versichert gewesen (Sections 2 (1) (a) und 50 (1) des Social Security Act 1975). Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob sie für den in Rede stehenden Zeitraum nicht hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitsunfällen als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei und ob dies nicht dazu führe, ihr diese Eigenschaft auch für die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung zuzuerkennen, die Leistungen bei Krankheit beträfen. Es gehe also darum, ob der Begriff Arbeitnehmer in jedem Einzelfall ausschließlich in bezug auf die in Frage stehende Leistungsart verwendet werde oder ob davon auszugehen sei, daß, wer Arbeitnehmer hinsichtlich einer Art von Leistungen sei, dies automatisch auch hinsichtlich aller übrigen Leistungsarten sei.
Nach Auffassung der Kommission ist eine Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich. Denn die Verordnung Nr. 1408/71 verpflichte einen Mitgliedstaat nicht, die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten unter Umständen zu versichern, bei deren Vorliegen die Angehörigen dieses Staats nach den für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften keinerlei Anspruch auf Versicherung hätten. Weder Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 noch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, noch irgendeine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts könnten diese Lage beeinflussen, denn keine dieser Bestimmungen begründe Ansprüche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wenn diese Ansprüche nicht bereits den Angehörigen des betreffenden Staats zustünden (vgl. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, S. 2705). Ein Irrtum bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts — wie er im vorliegenden Fall begangen worden zu sein scheine, als die Betroffene zur Zahlung von Beiträgen zum National Insurance Scheme zugelassen worden sei — sei für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung.
Zu Artikel 18 der Verordnung Nr. 1408/71 führt die Kommission aus, der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Begriff des Leistungsanspruchs könne nur für Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft gelten, da jener Artikel nur diese Leistungen betreffe. Ferner weist sie darauf hin, nach den im vorliegenden Fall heranzuziehenden britischen Rechtsvorschriften sei der Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit durch Personen, die sich in der Lage der Klägerin im Ausgangsverfahren befänden, nicht von der Erfüllung von Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten abhängig; nach diesen Vorschriften hänge der Erwerb des Anspruchs auf Gewährung von Leistungen bei Krankheit vielmehr vom Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer Altersrente der Kategorie A nach Section 28 des Social Security Act 1975 ab. Demzufolge sei Artikel 18 für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig.
In bezug auf Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Zusammenrechnung der in der Altersversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten führt die Kommission aus, aus Abschnitt I Nr. 17 des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der vorerwähnten Verordnung Nr. 1517/79 in Verbindung mit Schedule 3 Part 1 Section 5 des Social Security Act 1975 ergebe sich, daß Großbritannien die nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für die Begründung eines Rentenanspruchs nach seinen eigenen Rechtsvorschriften berücksichtige. Die von der Klägerin im Ausgangsverfahren in Irland gezahlten Beiträge könnten somit von den zuständigen britischen Behörden berücksichtigt werden. Da die Klägerin jedoch in Großbritannien nicht zur Beitragszahlung berechtigt sei, stelle sich die Frage, womit diese irische Versicherung gekoppelt werden könne. Angesichts von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 sei diese Frage für Großbritannien durch die Entscheidung des Secretary of State for Social Services zu beantworten. Gelange dieser zu dem Ergebnis, daß in einem Fall wie dem vorliegenden eine Mitgliedschaft in der Altersrentenversicherung im Vereinigten Königreich nicht in Betracht komme, so führe die Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht weiter, selbst wenn diese grundsätzlich anerkannt und geeignet sei, in einem Mitgliedstaat nach Artikel 46 Absatz 2 einen Anspruch entstehen zu lassen. Denn die Gleichung, zu der die Zusammenrechnung und die anteilige Berechnung führten, ergebe für eventuelle Leistungen im Vereinigten Königreich in jedem Fall Null. Daher könnten Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht miteinander verbunden werden, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einer Person eine Rente zu zahlen, obwohl diese nicht einmal nach dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats versichert gewesen sei.
Nach Ansicht der Kommission sollte dem Insurance Commissioner folgende umfassende Antwort erteilt werden :
Weder die Verordnung Nr. 1612/68 noch die Verordnung Nr. 1408/71, noch eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts können für Angehörige anderer Mitgliedstaaten einen Anspruch begründen, nach dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats versichert zu werden und Beiträge zu zahlen, wenn dessen Angehörigen kein derartiger Anspruch zusteht.
III — Mündliche Verhandlung
Der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Senior Legal Assistant G. S. Kerrigan, Department of Health and Social Security, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Forman, haben in der Sitzung vom 24. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 10. Juli 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 1979, hat der National Insurance Commissioner dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie verschiedener Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Coonan, einer irischen Staatsangehörigen, und einer örtlichen Sozialversicherungsbehörde des Vereinigten Königreichs, in dem es darum geht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats — im vorliegenden Fall Irlands —, der nach einer Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat vor Erreichung des in seinem Heimatstaat geltenden Rentenalters (pensionable age), jedoch nach Überschreitung des im Vereinigten Königreich geltenden Rentenalters in das Vereinigte Königreich gekommen ist und dort gearbeitet hat, in diesem letzteren Mitgliedstaat einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den dort geltenden Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmer hat.
3 Nach den im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften steht ihm dieser Anspruch nicht zu. Wenn ein Arbeitnehmer nach Erreichung des Rentenalters weiterbeschäftigt wird, hat er nach diesen Rechtsvorschriften von diesem Zeitpunkt an nur dann Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit, wenn er für den Fall, daß er nicht weiter gearbeitet hätte, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch auf Altersrente einer bestimmten Art gehabt hätte.
Da dieser Anspruch auf Altersrente nur auf einer Zugehörigkeit zum innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit vor Eintritt in den Ruhestand beruhen kann, folgt daraus zwingend, daß eine Person, die vor Erreichung des Rentenalters keine einen Anspruch auf Altersrente in diesem Mitgliedstaat begründenden Versicherungszeiten oder solche Zeiten nicht in hinreichendem Umfang zurückgelegt hat, diese Voraussetzung unabhängig davon nicht erfüllt, ob sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist oder nicht. Folglich kann sie, wenn sie weiterhin im Vereinigten Königreich arbeitet, im Krankheitsfall nicht die Geldleistungen bei Krankheit beanspruchen, welche für Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehen sind.
4 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine vor Erreichung des im Vereinigten Königreich geltenden Rentenalters in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Versicherung einer Versicherung im Vereinigten Königreich gleichgestellt wäre. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten im wesentlichen darüber, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Verordnung Nr. 1612/68 oder die Verordnung Nr. 1408/71 diese Gleichstellung vorschreiben oder nicht. Zur Lösung dieses Problems wurden dem Gerichtshof die verschiedenen Vorlagefragen zur Entscheidung unterbreitet.
5 Die erste Frage geht dahin, ob eine Arbeitnehmerin, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall der Republik Irland) besitzt, in dem sie das Rentenalter noch nicht erreicht hat und in dem sie Sozialabgaben im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit und Leistungen anderer Art entrichtet hat, bei der Aufnahme einer Beschäftigung als unselbständige Erwerbstätige in einem anderen Land, vorliegend dem Vereinigten Königreich, in dem sie das Rentenalter überschritten hat, nach
a) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68,
b) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
c) einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts berechtigt [ist], in diesem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit und andere Leistungen in voller Höhe wie ein Staatsangehöriger dieses anderen Mitgliedstaats zu entrichten, der dort wohnt und der sich vor Erreichung des Rentenalters dorthin begeben, Versicherungsbeiträge in voller Höhe entrichtet und diese Beiträge nach Erreichung des Rentenalters weitergezahlt hat.
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 in erster Linie darauf gerichtet ist, den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat eine im Vergleich zu den inländischen Arbeitnehmern nichtdiskriminierende Behandlung zu gewährleisten und zu diesem Zweck die systematische Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung bei allen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorsieht. Diese Verordnung bezweckt nicht, Ansprüche aufgrund in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegter Versicherungszeiten zu schaffen, wenn diese für Inländer nach innerstaatlichen Bestimmungen nicht bestehen. Folglich sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 für einen Fall wie den vorliegenden nicht heranzuziehen.
7 Hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 geht die erste Frage im wesentlichen dahin, ob die Verordnung einem Arbeitnehmer in der Lage der Klägerin im Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats einräumt, in den er sich erstmals zur Aufnahme einer Beschäftigung begibt, wenn ihm dieser Anspruch allein nach den innerstaatlichen Bestimmungen nicht zusteht.
8 Weder Artikel 18 noch Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bieten eine Antwort auf diese Frage. Diese Bestimmungen regeln die Zusammenrechnung der anrechenbaren Versicherungszeiten und deren Folgen — die erstere für Leistungen bei Krankheit, die zweite für Leistungen bei Alter und Tod — für den Fall, daß eine Person dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer bereits angehört oder früher angehört hat und diese Person in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht die Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats beitreten kann oder muß, in dem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
9 Diese Vorfrage richtet sich nach den Artikeln 1 Büchstabe a und 3 der Verordnung Nr. 1408/71.
10 In Artikel 1 Buchstabe a wird der Begriff Arbeitnehmer wie folgt definiert:
... jede Person
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
...
11 Nach Artikel 3 dieser Verordnung haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, ... die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
12 Aus diesen beiden Bestimmungen folgt, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78 (Brunori, Slg. 1979, 2705) anerkannt, daß sich diese Frage nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet.
13 Hängt somit der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht unter bestimmten Umständen von der Voraussetzung ab, daß der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört hat, so verpflichtet die Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten mit im eigenen Staatsgebiet zurückgelegten Zeiten gleichzustellen.
14 Mit der zweiten Frage wird um Auskunft darüber ersucht, ob eine Person, die während eines bestimmten Zeitraums irrtümlich einem System der sozialen Sicherheit angehört hat, deswegen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hat, wenn der Irrtum bei der Beantragung der Leistungen aufgedeckt wird. In der dritten Frage geht es darum, ob eine Person in der Lage der Klägerin im Ausgangsverfahren, die beim zuständigen Träger gegen Arbeitsunfälle pflichtversichert war, deswegen automatisch beim zuständigen Träger gegen andere sozialversicherungsrechtliche Risiken versichert war.
15 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß sich die Beantwortung der zweiten und dritten Frage ebenfalls nach dem innerstaatlichen Recht richtet, sofern zwischen den Staatsangehörigen und den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht unterschieden wird. Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten verbietet, die Wirkungen eines bestimmten Beitritts je nach Art des versicherten Risikos oder der zu erbringenden Leistungen zu regeln.
16 Diese Antworten machen die vierte, fünfte, sechste und siebte Frage, die sich auf die Artikel 18 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, gegenstandslos.
17 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist die Frage aufgeworfen worden, ob Personen in der Lage der Klägerin im Ausgangsverfahren eine Beitrittsberechtigung auf Bestimmungen der zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit vom 29. März 1960 und der zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Vereinbarung über die soziale Sicherheit vom 14. September 1971 stützen können; hierzu ist zu bemerken, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinbarungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit vorliegen und ob eine dieser Vereinbarungen den Anspruch auf Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs in einem Fall wie demjenigen der Klägerin betrifft.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Augangsverfahrens ist dąs Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem National Insurance Commissioner anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache des National Insurance Commissioner.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom National Insurance Commissioner, London, mit Beschluß vom 10. Juli 1979, in das Register des Gerichtshofes eingetragen am 16. Juli 1979, für Recht erkannt:
1. Die Artikel 1 Buchstabe a und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind dahin auszulegen, daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.
2. Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten verbietet, die Folgen einer irrtümlich erfolgten Aufnahme zu regeln. Ebensowenig ist es den Mitgliedstaaten untersagt, unterschiedliche Systeme der sozialen Sicherheit mit besonderen Beitrittsvoraussetzungen je nach Art des versicherten Risikos oder der zu erbringenden Leistungen vorzusehen.