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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1980 – C-102/79

ECLI:EU:C:1980:120

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 102/79

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Rolf Wägenbaur und Auke Haagsma als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Mohnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Robert Hoebaer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Belgische Botschaft, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um zwölf Richtlinien des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeuge einerseits und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen andererseits nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

Durch Entschließung vom 28. Mai 1969 nahm der Rat ein Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr mit gewerblichen Erzeugnissen an, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ergeben (ABI. C 76, S. 1). Dieses Programm, in dem eine Rangfolge für die Beseitigung der meisten dieser Hemmnisse festgelegt ist, sieht vor, daß in drei aufeinanderfolgenden Phasen Richtlinien u. a. für den Kraftfahrzeugsektor und für den Sektor landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen erlassen werden.

Der Rat nahm die Durchführung des Programms in jedem dieser beiden Sektoren in Angriff, indem er jeweils eine Rahmenrichtlinie erließ, nämlich die Richtlinie 70/156 vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) und die Richtlinie 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 10).

Durch diese beiden Rahmenrichtlinien wurde ein System der EWG-Betriebserlaubnis eingeführt, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Kontrollen und der Übereinstimmungsbescheinigungen beruht, die von deri zuständigen einzelstaatlichen Behörden durchgeführt bzw. erteilt worden sind.

Bei der EWG-Betriebserlaubnis, die von der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung zu unterscheiden ist, handelt es sich um eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Fahrzeug- oder Zugmaschinentyp den technischen Vorschriften der zur Durchführung der Rahmenrichtlinien zu erlassenden Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt, die im EWG-Betriebserlaubnisbogen vorgesehen sind (Art. 2 Buchstabe b der Richtlinien).

Vor Erteilung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeug- oder Zugmaschinentyp haben die Mitgliedstaaten eine Reihe von technischen Kontrollen durchzuführen; die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp kann durch Stichproben überwacht werden (Art. 4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einander u. a. mitzuteilen, für welche Fahrzeug- oder Zugmaschinentypen sie die Betriebserlaubnis erteilt oder versagt haben (Art. 5 Abs. 1). Der Hersteller hat für jedes entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Fahrzeug sowie für jede entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Zugmaschine im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (Art. 5 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge oder Zugmaschinen, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, nicht aus Gründen ihrer Bau- oder Wirkungs- bzw. Arbeitsweise verweigern oder verbieten (Art. 7 Abs. 1). Bei Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen (Art. 8 Abs. 1); die Richtlinien enthalten Vorschriften über die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Art. 8 Abs. 2 und 3).

Die Rahmenrichtlinien sehen vor, daß Einzelrichtlinien zur Festlegung harmonisierter technischer Vorschriften für jedes der einzelnen Bestandteile und Merkmale des Fahrzeugs oder der Zugmaschine erlassen werden. Diese technischen Vorschriften sind zu beachten, damit eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Für die Zeit bis zum Erlaß sämtlicher Einzelrichtlinien ist ein Übergangssystem der Erteilung von Teilbetriebserlaubnissen vorgesehen, die nur die Bestandteile oder Merkmale erfassen, für die bereits durch Erlaß von Richtlinien Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.

Der Rat erließ vom Februar 1970 an 17 Einzelrichtlinien für Kraftfahrzeuge und vom März 1974 an 8 Einzelrichtlinien für Zugmaschinen.

Jede dieser Einzelrichtlinien enthält eine Bestimmung (Art. 2), wonach die Mitgliedstaaten die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug oder eine Zugmaschine nicht verweigern dürfen, wenn die in der Richtlinie genannten Bestandteile oder Merkmale den technischen Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Die verschiedenen Richtlinien enthalten ausnahmslos eine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen haben, um der jeweiligen Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe oder bis zu einem in der Richtlinie selbst genannten Zeitpunkt nachzukommen; die Mitgliedstaaten haben die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Nachdem das Königreich Belgien nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinien für Kraftfahrzeuge und für Zugmaschinen in internes Recht erforderlich gewesen wären, leitete die Kommission am 12. Juli 1974, am 14. April 1976 und am 21. April 1977 gegen diesen Mitgliedstaat insgesamt drei Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ein, die die drei Gruppen von Richtlinien betrafen.

Nachdem die Kommission die Äußerung der belgischen Regierung, die u. a. in deren Schreiben vom 6. Juli 1976 und vom 18. Januar 1977 enthalten ist, zur Kenntnis genommen hatte, bestätigte sie der belgischen Regierung mit Schreiben vom 26. Juni 1978, daß einige der fraglichen Richtlinien in der Zwischenzeit durch Erlaß von Koninklijke Besluiten (königlichen Verordnungen) in internes Recht umgesetzt worden seien.

Am 21. Juni 1978 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die sie am 22. Juni 1978 der belgischen Regierung übermittelte und in der sie feststellte, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus 13 Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Zugmaschinen betreffenden Richtlinien verstoßen habe, indem es die zur Befolgung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen habe. Sie forderte das Königreich Belgien gemäß Artikel 169 Absatz 2 des Vertrages auf, binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

Da die Kommission in der Zwischenzeit beschlossen hatte, das Verfahren hinsichtlich einer Einzelrichtlinie nicht fortzusetzen, betraf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission im einzelnen folgende 12 Richtlinien:

a) Richtlinien fiir Kraftfahrzeuge:

1. die Richtlinie 70/221 vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI. L 76, S. 23);

2. die Richtlinie 70/387 vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 176, S. 5);

3. die Richtlinie 74/60 vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum — ausgenommen Innenrückspiegel —, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABl. 1974, L 38, S. 2, und L 215, S. 20);

4. die Richtlinie 74/483 vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. L 266, S. 4);

b) Richtlinien für Zugmaschinen:

1. die Richtlinie 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 10) [Rahmenrichtlinie];

2. die Richtlinie 74/151 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 25); diese Richtlinie betrifft das zulässige Gesamtgewicht, die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite, die Behälter für flüssigen Kraftstoff, die Belastungsgewichte, die Vorrichtungen für Schallzeichen, den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Schalldämpfer) ;

3. die Richtlinie 74/152 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land-oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84, S. 33);

4. die Richtlinie 74/346 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. LI 91, S. 1);

5. die Richtlinie 74/347 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 191, S. 5);

6. die Richtlinie 75/321 vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 147, S. 24);

7. die Richtlinie 75/322 vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 147, S. 28);

8. die Richtlinie 75/323 vom 20. Mai 1'975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 147, S. 38).

Die Fristen für die Durchführung dieser Richtlinien liefen an folgenden Tagen ab: am 24. September 1971 für die Richtlinie 70/221, am 29. Januar 1972 für die Richtlinie 70/387, am 1. Juni 1975 für die Richtlinie 74/483, am 21. Juni 1975 für die Richtlinie 74/60, am 8. September 1975 für die Richtlinien 74/150, 74/151 und 74/152, am 2. Januar 1976 für die Richtlinien 74/346 und 74/347 und am 22. November 1976 für die Richtlinien 75/321, 75/322 und 75/323.

II — Schriftliches Verfahren

Mit einer am 25. Juni 1979 eingereichten Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage wegen der Vertragsverletzungen erhoben, die sie dem Königreich Belgien hinsichtlich der Durchführung von vier Richtlinien für Kraftfahrzeuge und von acht Richtlinien für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern anlastet.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhören des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Die Kommision beantragt,

festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Richtlinien 70/221, 70/387, 74/60, 74/483, 74/150, 74/151, 74/152, 74/346, 74/347, 75/321, 75/322 und 75/323 des Rates nachzukommen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kraftfahrzeuge sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen betreffen;

das Königreich Belgien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Regierung des Königreichs Belgien beantragt,

die Klage der Kommission für unbegründet zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angiffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Die Kommission ist der Auffassung, es sei unbestreitbar, daß der belgische Staat gegen seine Verpflichtungen aus den fraglichen Richtlinien verstoßen habe.

a) Nach Artikel 189 EWG-Vertrag seien die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überließen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der zwingende Charakter der Richtlinien impliziere nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die in den Richtlinien gesetzten Fristen für den Erlaß von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu beachten. Kein Mitgliedstaat könne sich auf interne Schwierigkeiten oder Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang hätten, berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

b) Die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Richtlinien hätten zwar zum. Ziel, bestimmte technische Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu beseitigen; dieses allgemeine, letztlich verfolgte Ziel dürfe nicht mit dem konkreten Ergebnis verwechselt werden, auf das jede einzelne Richtlinie im besonderen abziele und das jeder Mitgliedstaat herbeiführen müsse. Dieses Ergebnis bestehe in der Schaffung eines bestimmten Rechtszustands, aus dem sich bestimmte tatsächliche Folgen ergäben.

c) Eine eingehendere Untersuchung der Richtlinien zeige, daß sie zwar an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, einige ihrer Bestimmungen aber indirekt positive oder negative Folgen für natürliche oder juristische Personen hervorriefen. Daher müsse jedermann sich auf einfache Art und Weise über das geltende Recht informieren können. Hierzu sei es erforderlich, daß er von an ihn gerichteten Rechtsvorschriften Kenntnis nehmen könne, die keinen Raum für irgendwelche Rechtsunsicherheit ließen. Die einzigen Rechtsvorschriften, die rechtliche Wirkung entfalteten und sich unmittelbar an die einzelnen richteten, seien jene des einzelstaatlichen belgischen Rechts. Daß diese von den in den Richtlinien niedergelegten Normen abwichen, sei unstreitig.

Außerdem müßten die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, auf die sich die einzelnen vor Gericht berufen könnten. Die Richtlinien regelten insbesondere die Rechte und Pflichten der Bürger gegenüber dem Staat und dessen Rechte und Pflichten gegenüber den Bürgern; diese hätten deshalb einen Anspruch darauf, daß die gemäß den Richtlinien festgesetzten Normen auf ihre Produkte angewandt würden. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die es den ihrem Recht unterworfenen Personen ermöglichten, sich vor Gericht auf Maßnahmen zur Durchführung der jeweiligen Richtlinie zu berufen.

Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel werde nur dann erreicht, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein Rechtszustand eintrete, entweder indem neue Maßnahmen getroffen oder aber bei Erlaß der Richtlinie in Kraft befindliche und mit der Richtlinie im Einklang stehende Maßnahmen angewandt würden, die sich in tatsächlicher Hinsicht dahin gehend auswirkten, daß die der Richtlinie entsprechenden Erzeugnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht und verwendet werden könnten. Die tatsächliche Auswirkung allein, d. h. die Anwendung der Richtlinie in der Praxis ohne den entsprechenden rechtlichen Unterbau, sei nicht ausreichend.

d) Die Ansicht, das Ziel der Richtlinie könne schon durch ihre unmittelbare Wirkung und ihre automatische Einfügung in die einzelstaatliche Rechtsordnung allein erreicht werden, laufe auf die Leugnung jeglichen Unterschieds zwischen unmittelbar geltenden Rechtsakten, wie z. B. Verordnungen, und Richtlinien mit unmittelbarer Wirkung hinaus. Solche Richtlinien würden das mit ihnen verfolgte Ziel selbsttätig verwirklichen; die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form und der Mittel würde auf Null reduziert. Die genannte Auffassung würde eine völlige Verfälschung der jedem einzelnen Rechtsakt der Gemeinschaft durch Artikel 189 EWG-Vertrag zugeschriebenen Rechtsnatur bedeuten.

Daß einzelnen Bestimmungen der fraglichen Richtlinien unmittelbare Wirkung beigemessen werde, ändere nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie nur berücksichtigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht erfüllt habe.

e) Die Tatsache, daß der Richtlinie entsprechende Erzeugnisse in Belgien ohne weiteres zugelassen würden, da für die Richtlinien optiert werden könne und die belgischen Bestimmungen geringere Anforderungen stellten, habe keineswegs zur Folge, daß die belgischen Behörden keine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie mehr ergreifen müßten. Bei einer Harmonisierung durch Eröffnung einer Option seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Bestimmungen der Richtlinie entsprechende Erzeugnisse auf ihrem Markt zuzulassen, und hätten außerdem die Möglichkeit, auch andere, nicht der Richtlinie entsprechende Erzeugnisse zuzulassen.

Die fraglichen Richtlinien enthielten sehr eingehende Bestimmungen über die technischen Einzelheiten der durch sie erfaßten Erzeugnisse, die sich zumindest teilweise von den belgischen Bestimmungen unterschieden. Die zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Vorschriften müßten daher angepaßt werden, damit sie auch die in der Richtlinie festgelegten Normen umfaßten.

f) Die Tatsache, daß die belgischen Behörden von sich aus beschlossen hätten, bei der Harmonisierung über die Bestimmungen der Richtlinie hinauszugehen, habe zu einer Komplizierung des Verfahrens und zu Verzögerungen geführt, für die allein die belgischen Behörden verantwortlich seien.

Die Regierung des Königreichs Belgien hält die Klage der Kommission für unbegründet. Die fraglichen Richtlinien würden nämlich faktisch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden angewandt, so daß keinerlei Behinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs bestehe; es sei für die Durchführung der Richtlinien keinesfalls erforderlich, deren Inhalt in einzelstaatliches Recht umzusetzen, allenfalls sei dies aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert. Die bereits 1977 in Angriff genommene Übernahme der Richtlinien habe sich dadurch verzögert, daß die belgische Regierung sich freiwillig bereit erklärt habe, die bestehende einzelstaatliche Regelung schrittweise aufzuheben, um sie durch die in den Richtlinien enthaltenen Normen zu ersetzen.

a) Die Klage der Kommission beruhe auf der irrigen Auffassung, daß die belgische Regierung notwendigerweise ergänzende gesetzgeberische Schritte unternehmen müsse, um die Ziele der fraglichen Richtlinien zu verwirklichen.

Es sei zwischen dem zu erreichenden Ziel und den Mitteln zu dessen Verwirklichung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergebe sich aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag und aus der Rechtsnatur der Richtlinien.

Das Ziel der Richtlinien, nämlich die Beseitigung der technischen Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergäben, durch die das Inverkehrbringen oder die Benutzung von Waren von der Beachtung bestimmter technischer Anforderungen abhängig gemacht werde, sei erreicht worden, und zwar innerhalb der festgesetzten Fristen.

b) Das einzelstaatliche belgische Recht in den durch die Richtlinie erfaßten Bereichen enthalte Bestimmungen, die geringere Anforderungen als die Bestimmungen der Gemeinschaft stellten. Es stelle also keine Beschränkung des Zugangs von den Gemeinschaftsnormen entsprechenden Fahrzeugen und Zugmaschinen nach Belgien dar. Auch auf nationaler Ebene widerspreche das belgische Recht nicht den Gemeinschaftsvorschriften, da die Optionsregelung der Richtlinien das Bestehen weniger strenger Normen zulasse.

c) Die Gemeinschaftsrichtlinien würden in der Praxis der belgischen Verwaltung voll angewandt. Die zuständige Verwaltung erkenne die Teilbetriebserlaubnisse der anderen Mitgliedstaaten anstelle der eventuell bestehenden einzelstaatlichen Regelung an und erteile den Herstellern auf Antrag Teilbetriebserlaubnisse.

d) Die Durchführung der fraglichen Richtlinien habe keine Probleme aufgeworfen. Sie wiesen unbestreitbar die Merkmale einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift auf: die durch die Richtlinien festgelegten Normen seien eindeutig und genau und räumten den Mitgliedstaaten kein Ermessen hinsichtlich der technischen Modalitäten der Durchführung ein.

Das mit den Richtlinien verfolgte Ziel sei erreicht worden: ihre Anwendung durch die belgische Verwaltung sei in keiner Weise von ihrer Umsetzung in Koninklijke Besluiten (königliche Verordnungen) abhängig gewesen. In diesem Zusammenhang sei allgemein zu berücksichtigen, daß die Mitgliedstaaten über einen bestimmten Spielraum bezüglich der Mittel zur Erreichung der Ziele einer Richtlinie verfügten; vor allem seien sie nicht verpflichtet, einzelstaatliche Maßnahmen zu treffen, wenn diese sich nicht als unerläßlich für die Verwirklichung des Zwecks einer Richtlinie erwiesen.

Die Richtlinie unterscheide sich insofern von der Verordnung, als sie den Staaten eine gewisse Freiheit hinsichtlich der Art und Weise ihrer Durchführung belasse. So verhalte es sich, wenn es sich um eine allgemein gefaßte Richtlinie handele, die keine eingehende Regelung enthalte; viele Richtlinien seien jedoch, wie im vorliegenden Fall, von einer solchen Genauigkeit, daß sie mit einer Verordnung gleichgesetzt werden könnten.

Die Durchführung der Richtlinien könne je nach Sachlage mit verschiedenen rechtlichen Mitteln, die vom Gesetz bis zur einfachen verwaltungsinternen Dienstanweisung reichten, bewirkt werden. Die rechtlichen Garantien, die sich aus den verschiedenen Mitteln ergäben, seien sehr unterschiedlicher Art. Die Richtlinie stelle selbst eine weitaus sicherere Rechtsgarantie als viele der Techniken zur Umsetzung in einzelstaatliches Recht dar. Die Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie durch den Staat, an den sie gerichtet sei, stelle eine rationelle und für die Geltung des Gemeinschaftsrechts vorteilhafte Lösung dar.

Auf diese Weise sei es dem Staat verwehrt, sich zur Rechtfertigung von Verzögerungen bei der Durchführung der Richtlinie auf das Fehlen einzelstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht zu berufen. Die Verfahren zur Übernahme in das einzelstaatliche Recht könnten sehr langwierig und umständlich sein, vor allem bei Staaten mit einem föderalen oder regionalen Aufbau. Schließlich bestehe bei der Umsetzung in einzelstaatliches Recht die Gefahr von Auslegungsunterschieden zwischen dem Gemeinschaftsorgan und den Mitgliedstaaten, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Teilstaaten oder Regionen.

Die Berufung auf die unmittelbare Anwendbarkeit solle im wesentlichen dem Schutz der Rechte der einzelnen gegen den Vertragsverstoß eines Mitgliedstaats dienen. Nichts verbiete einem Staat, der die gemeinschaftsrechtliche Norm anwende, sich gestützt auf die Bestimmungen dieser Norm auf eben diese unmittelbare Anwendbarkeit zu berufen.

e) Die Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht sei daher von der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie zu unterscheiden: die fraglichen Normen gingen dem einzelstaatlichen Gesetz wie auch der einzelstaatlichen Durchführungsverordnung vor und könnten dank ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ohne weiteres als Teil des einzelstaatlichen Rechts behandelt werden. Die Umsetzung aber könne lediglich eine größere Rechtsklarheit herbeiführen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sei es zwar nicht wünschenswert, daß für ein und diesselbe Materie sowohl einzelstaatliches als auch Gemeinschaftsrecht gelte. Insoweit sei jedoch festzustellen, daß die Veröffentlichung der Richtlinien im Amtsblatt der Gemeinschaften zur Rechtssicherheit beitrage. Außerdem stünden die Richtlinien als verbindliche gemeinschaftsrechtliche Normen ihrem Rang nach über dem einzelstaatlichen Recht. Schließlich handele es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um ein und denselben Sachverhalt, für den verschiedene Rechtsnormen maßgeblich seien; vielmehr könnten aufgrund der von der Gemeinschaft getroffenen Optionsregelung die belgischen Normen weiterbestehen, da die Richtlinien lediglich den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beträfen.

f) Die belgische Regierung habe sich um der Rechtsvereinfachung und -klar-heit willen uneingeschränkt bereit erklärt, den Wünschen der Kommission nachzukommen. Sie sei sogar über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinausgegangen, indem sie die Ersetzung der bestehenden nationalen Normen durch die Normen der Richtlinie beschlossen habe. Eben dieser Beschluß sei die Ursache dafür, daß die Umsetzung der fraglichen zwölf Richtlinien in einzelstaatliches Recht sich verzögert habe. Diese Richtlinien seien in zwölf Entwürfe von Koninklijke Besluiten eingearbeitet worden, die unter normalen Umständen vom 1. Januar 1978 an hätten angewandt werden müssen. Da verschiedene belgische Gerichte die Anwendung der im Dringlichkeitsverfahren zustande gekommenen Rechtsvorschriften abgelehnt hätten, habe die Verkehrsverwaltung Anfang 1977 beschlossen, nunmehr alle Verordnungsentwürfe dem Raad van State (Staatsrat) zur Stellungnahme vorzulegen. Dieser habe die Ansicht vertreten, die vorgelegten Entwürfe gingen über die in der Richtlinie enthaltene Übernahmeverpflichtung hinaus, da sie nicht mehr allein auf die Durchführung eines internationalen Rechtsaktes abzielten, sondern u. a. den Herstellern über die Richtlinien hinausgehende Verpflichtungen einzelstaatlicher Art auferlegten; es sei daher erforderlich, ein Gesetz zu schaffen, um die Exekutive zum Erlaß der geeigneten Verordnungen zu ermächtigen. Das Kabinett habe am 9. November 1979 einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt. Innenpolitische Umstände hätten der abschließenden Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens bisher entgegengestanden.

V — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch Herrn Auke Haagsma, und die belgische Regierung, vertreten durch Herrn Robert Hoebaer, haben in der Sitzung vom 5. Februar 1980 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. März 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 25. Juni 1979 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Richtlinien des Rates 70/221, 70/387, 74/60 und 74/483 (ABl. 1970, L 76, S. 23, und L 176, S. 5, sowie ABl. 1974, L 38, S. 2, und L 266, S. 4), die die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge betreffen, und den Richtlinien des Rates 74/150, 74/151, 74/152, 74/346, 74/347, 75/321, 75/322 und 75/323 (ABl. 1974, L 84, S. 10, 25 und 33, und L 191, S. 1 und 5, sowie 1975, L 147, S. 24, 28 und 38), die die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen betreffen, nachzukommen.

2 Alle diese Richtlinien wurden gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag erlassen, der die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betrifft, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Die zur ersten Gruppe gehörenden Richtlinien ergingen im Rahmen der Richtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1), diejenigen der zweiten Gruppe im Rahmen der Richtlinie 74/150 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, gegen die ebenfalls verstoßen worden sein soll.

3 In den fraglichen Richtlinien sind Durchführungsfristen — im allgemeinen von 18 Monaten — festgesetzt, deren Ablauf sich auf den Zeitraum vom 24. September 1971 bis zum 22. November 1976 verteilt. Es ist unstreitig, daß Belgien innerhalb dieser Fristen keine der Durchführung dieser Richtlinien dienenden Maßnahmen ergriffen hat. Die belgische Regierung ist jedoch der Auffassung, daß sie dennoch nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe. Sie bringt hierfür zweierlei Argumente vor.

4 Erstens trägt die beklagte Regierung vor, das Ziel der Richtlinien, nämlich die Beseitigung bestimmter Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, sei in Belgien infolge der Verwaltungspraxis voll verwirklicht worden; denn da die einzelstaatlichen belgischen Vorschriften auf diesem Gebiet geringere Anforderungen als die Gemeinschaftsnormen stellten, stehe der Einfuhr von diesen Normen entsprechenden Fahrzeugen und Zugmaschinen nichts im Wege. Dies stehe in vollem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, da die Optionsregelung der Richtlinien es gestatte, weniger strenge Normen für die einheimische Erzeugung in den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten.

5 Nach Ansicht der belgischen Regierung entspricht diese Auffassung von der Durchführung von Richtlinien uneingeschränkt den Erfordernissen des Artikels 189, dessen Absatz 3 den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinien die Wahl der Form und der Mittel [überläßt]. Die rechtlichen Mittel zur Durchführung der Richtlinien könnten daher je nach Sachlage verschieden sein und reichten vom Gesetz bis zur einfachen verwaltungsinternen Dienstanweisung.

6 Die belgische Regierung macht darüber hinaus geltend, die fraglichen Richtlinien wiesen unbestreitbar die Merkmale von unmittelbar anwendbaren Vorschriften auf: die vom Rat festgesetzten Normen seien eindeutig und genau, und den Mitgliedstaaten werde kein Ermessen hinsichtlich der technischen Modalitäten der Durchführung eingeräumt. Nur um der Rechtsklarheit willen habe die belgische Regierung daher später auf Drängen der Kommission Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt, die der Durchführung der fraglichen Richtlinien hätten dienen sollen, die aber noch nicht abgeschlossen seien.

7 Diese Ausführungen der belgischen Regierung machen eine klärende Stellungnahme zur Tragweite der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 189 Absatz 3 sowie zu der Frage erforderlich, in welcher Weise von der ihnen belassenen Freiheit Gebrauch zu machen war, unter Beachtung des mit den fraglichen Richtlinien verfolgten Ziels die Form und die Mittel zu wählen.

8 Die Einzelrichtlinien, deren Nichtdurchführung dem belgischen Staat zum Vorwurf gemacht wird, wurden aufgrund zweier Rahmenrichtlinien, nämlich aufgrund der oben genannten Richtlinien 70/156 und 74/150, erlassen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Gebiet betreffen, wobei die Rahmenrichtlinie für Zugmaschinen selbst Gegenstand der Klage ist. In der Präambel dieser beiden Rahmenrichtlinien wird daran erinnert, daß die technischen Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Gebiet anwenden, wegen ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindern (erste Begründungserwägung). Um diese Hemmnisse zu beseitigen, sehen die Richtlinien ein System der gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis für die verschiedenen Fahrzeugtypen vor, das durch die Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen für die einzelnen Fahrzeuge verwirklicht wird. Diese sind dann in allen Mitgliedstaaten als mit deren eigenen Rechtsvorschriften übereinstimmend anzusehen (6. bzw. 7. Begründungserwägung). Nach Artikel 7 Absatz 1 der beiden Richtlinien dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen, mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs nicht aus Gründen seiner Bau- oder Wirkungs- bzw. Arbeitsweise verweigern oder verbieten. Nach Artikel 14 der beiden Richtlinien ist jede gemäß der Richtlinie erlassene Verfügung, durch die eine Betriebserlaubnis verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufs- bzw. Benutzungsverbot ausgesprochen wird, genau zu begründen; sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen. Schließlich setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um der Richtlinie nachzukommen, und übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

9 Die elf Einzelrichtlinien, deren Nichtdurchführung Belgien zum Vorwurf gemacht wird, wurden aufgrund der beiden soeben erörterten allgemeinen Richtlinien erlassen. Sie sind dazu bestimmt, durch spezifische Maßnahmen in Teilbereichen die Durchführung des in den beiden Rahmenrichtlinien geregelten Verfahrens der EWG-Betriebserlaubnis zu ermöglichen, und bilden so einen Teil der durch die Rahmenrichtlinien getroffenen rechtlichen Regelung. Ebenso wie die Rahmenrichtlinien schließen sie mit einer Bestimmung über die Pflicht der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres einzelstaatlichen Rechts die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen.

10 Aus allen diesen Vorschriften sowie dem Charakter der durch sie vorgeschriebenen Maßnahmen ergibt sich, daß die fraglichen Richtlinien dazu bestimmt sind, in einzelstaatliche Vorschriften umgesetzt zu werden, denen dieselbe rechtliche Bedeutung zukommt wie jenen, welche in den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge oder Zugmaschinen sowie für deren Kontrolle gelten. Demnach hat ein Mitgliedstaat die ihm nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, wenn er lediglich in der Praxis, oder sogar nur durch eine einfache verwaltungsmäßige Duldung, den Anforderungen der Richtlinie Rechnung getragen hat.

11 Das Argument, das die belgische Regierung aus dem Optionscharakter der fraglichen Richtlinien hergeleitet hat, ist nicht stichhaltig, weil das verbindliche Ziel der Richtlinien, von dem die Mitgliedstaaten nicht abweichen dürfen, darin besteht, alle Hemmnisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen, die sich für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse aus der Anwendung anderer als der gemeinschaftlichen technischen Normen ergeben können. Im Hinblick darauf muß jeder Mitgliedstaat die fraglichen Richtlinien in einer Weise durchführen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie im Interesse der in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger abzielt. Daher kann eine bloße Verwaltungspraxis, welche die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 den Mitgliedstaaten auferlegt, an die die Richtlinien gerichtet sind.

12 Auch die Rechtfertigung mit der unmittelbaren Abwendbarkeit der fraglichen Richtlinien ist zurückzuweisen. Denn nach Artikel 189 Absatz 3 ist die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien dadurch sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen hat oder aber die ergriffenen Maßnahmen nicht der betreffenden Richtlinie entsprechen, hat der Gerichtshof den einzelnen das Recht zuerkannt, sich vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat, der der Richtlinie nicht nachgekommen ist, auf diese zu berufen (vgl. insoweit insbesondere EuGH 5. April 1979 — Ratti, 148/78 — Sig. 1979, 1629). Diese Mindestgarantie, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, welche den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 durch die Richtlinien auferlegt ist, kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er es versäumt hat, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen. Wie oben ausgeführt, hatten diese Maßnahmen im vorliegenden Fall in Vorschriften von gleichem Rang wie jene zu bestehen, die in der einzelstaatlichen Rechtsordnung zur Durchsetzung von Bestimmungen angewandt werden, die in der Präambel der beiden Rahmenrichtlinien als zwingend bezeichnet werden (vgl. die erste Begründungserwägung).

13 Das Vorbringen der belgischen Regierung ist demnach zurückzuweisen.

14 Die belgische Regierung macht zweitens geltend, sie habe inzwischen um der Rechtsklarheit willen die zur Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliche Normen erforderlichen Verfahren eingeleitet, deren erfolgreicher Abschluß habe sich jedoch durch juristische Kontroversen über das anzuwendende Ge-setzgebungs- oder Verordnungsverfahren sowie durch innenpolitische Schwierigkeiten verzögert.

15 Hierzu ist lediglich, wie bereits mehrfach, insbesondere im Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1978 (Kommission/Italienische Republik, 100/77 — Slg. 1978, 879) geschehen, zu bemerken, daß kein Mitgliedstaat sich auf interne Schwierigkeiten oder Bestimmungen seines einzelstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben sollten, berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

16 Diese Beurteilung der Rechtslage ist um so mehr gerechtfertigt, als es in den Artikeln 15 der beiden allgemeinen Richtlinien — 70/156 vom 6. Februar 1970 und 74/150 vom 4. März 1974 — gleichlautend heißt: Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Da es sich in beiden Fällen um Rahmenrichtlinien handelt, läßt sich diese Vorschrift dahin verstehen, daß mit ihr die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, verpflichtet werden sollten, im Rahmen ihres Rechtsetzungssystems die Vorkehrungen zu treffen, deren es bedurfte, um die Einzelrichtlinien, deren Gegenstand im Anhang zu den beiden genannten Richtlinien eindeutig wiedergegeben ist, fristgerecht in Kraft zu setzen.

17 Somit ist das Vorbringen der belgischen Regierung, das sich auf deren Schwierigkeiten bei der Durchführung der fraglichen Richtlinien stützt, zurückzuweisen.

18 Nach alledem ist festzustellen, daß das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die beklagte Panei unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften in Kraft gesetzt hat, die zur Durchführung der folgenden Richtlinien erforderlich sind:

Richtlinie 70/221 vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

Richtlinie 70/387 vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

Richtlinie 74/60 vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum — ausgenommen Innenrückspiegel —, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze);

Richtlinie 74/483 vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen;

Richtlinie 74/150 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 74/151 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 74/152 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 74/346 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land-oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 74/347 vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 75/321 vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land-und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 75/322 vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

Richtlinie 75/323 vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Be-leuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern.

2. Das Königreich Belgien hat die Kosten zu tragen.