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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1980 – C-784/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:123
In der Rechtssache 784/79
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 77 EWG-Vertrag vom Oberlandesgericht Koblenz (Zweiter Zivilsenat) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Porta-Leasing GmbH, Trier,
gegen
Prestige International SA, Senningerberg, Luxemburg,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die ihren Sitz in Trier hat, schloß im Jahr 1977 mit der Beklagten im Ausgangsverfahren, die ihren Sitz in Senningerberg, Luxemburg, hat, eine Reihe von Kraftfahrzeug-Leasingverträgen.
Die vorformulierten, gedruckten Vertragsformulare enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung folgenden Inhalts:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Trier Klage gegen die Beklagte, mit der sie Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche nach Kündigung der Verträge geltend machte. Das angerufene Gericht erklärte sich jedoch für unzuständig, da die Gerichtsstandsvereinbarung, aufgrund deren die Sache bei ihm anhängig gemacht worden sei, nicht den in Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) aufgestellten Voraussetzungen entspreche, wonach jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 [des Brüsseler Übereinkommens] ... für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam [ist], wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
Das Gericht war der Ansicht, diese Vorschrift müsse dahin gehend ausgelegt werden, daß für eine in Luxemburg ansässige Person eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann wirksam sei, wenn sie losgelöst von anderen Vereinbarungen in einer äußerlich gesonderten Vereinbarung zustande komme.
Das Oberlandesgericht Koblenz, bei dem Berufung eingelegt worden ist, hat dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Genügt die in einem mit einer in Luxembourg ansässigen Person abgeschlossenen und auch von ihr unterzeichneten Formularvertrag enthaltene, nicht besonders hervorgehobene Gerichtsstandsvereinbarung den Wirksamkeitserfordernissen des Artikels I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968?
Der Vorlagebeschluß ist am 23. Oktober 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Bebr als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Krause-Ablass, Düsseldorf, hat gemäß Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 eingereichte schriftliche Erklärungen
Erklärungen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission ist die vom vorlegenden Gericht beschriebene Gerichtsstandsvereinbarung nur wirksam,
a) wenn die in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen vorlägen, d. h. eine schriftliche oder eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung; dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Formularvertrag handele oder nicht (EuGH 14. Dezember 1976 — Estasis Salotti, 24/76 — Sig. 1976, 1831 und Segoura, 25/76 — Sig. 1976, 1851);
b) wenn die Gerichtsstandsvereinbarung von der Person mit Wohnsitz in Luxemburg ausdrücklich angenommen worden sei;
c) wenn die Gerichtsstandsvereinbarung besonders angenommen worden sei.
Wenn das Erfordernis einer ausdrücklichen Annahme jede stillschweigende Annahme ebenso ausschließe wie die Vorstellung eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages, der ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners Bezug nehme, so beschränke es doch nicht den Abschluß von vorformulierten Verträgen, sofern diese ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielten.
Für den Ausgang des Verfahrens komme es somit entscheidend auf die Auslegung des Begriffs besondere Annahme an. Hierzu führt die Kommission zwei Überlegungen gewissermaßen als Vorbemerkungen an. Die erste ist, daß die beiden Worte ausdrücklich und besonders durch ein und verbunden seien, woraus sich ergebe, daß die besondere Annahme als dritte Voraussetzung zu den anderen beiden bereits genannten hinzukomme. Die zweite Überlegung geht dahin, daß der Begriff besondere Annahme zwei Bedeutungen haben könne. So könne es als ausreichend angesehen werden, die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertragstext besonders hervorzuheben, etwa durch Unterstreichung oder Fettdruck. Indessen sei auch eine engere Auslegung möglich, bei der verlangt werde, daß die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer separaten, d. h. vom Vertrag getrennten, schriftlichen Annahmeerklärung der luxemburgischen Partei sei, in der keine sonstigen vertraglichen Vereinbarungen enthalten sein dürften. Dieses Erfordernis entspreche etwa der Regelung über die Form einer Schiedsvereinbarung zwischen Nichtkaufleuten gemäß § 1027 der deutschen Zivilprozeßordnung.
Nach Ansicht der Kommission ist die zweite Auslegung vorzuziehen, und sie legt hierfür folgene Gründe dar:
a) Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung
Unter dem Begriff der besonderen Annahme — in den verschiedenen sprachlichen Versionen — verstehe man eine Annahme, die nicht in der gleichen Weise erfolge wie die Annahme der sonstigen Vertragsbestimmungen. Die Annahme der Gerichtsstandsvereinbarung in einer besonderen Erklärung, die getrennt von der Annahme der übrigen Vertragsbestimmungen erfolge, werde dieser Vorstellung am ehesten gerecht. Es genüge daher nicht, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nur im Vertrag gegenüber den übrigen Vertragsbestimmungen besonders hervorgehoben werde; es müsse sich um eine besondere Urkunde handeln.
b) Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung
Unter Bezugnahme auf den Jenard-Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 63) führt die Kommission aus, die fragliche Bestimmung solle verhindern, daß wegen der Vielzahl internationaler Verträge, die von Parteien mit Wohnsitz in Luxemburg geschlossen würden, diese weit häufiger vor ausländischen Gerichten verklagt würden als Parteien mit Wohnsitz in den anderen Vertragsstaaten. Dieses Ziel werde in gewissem Umfang bereits dadurch erreicht, daß die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung von einer ausdrücklichen Annahme durch die in Luxemburg ansässige Partei abhängig gemacht werde. Im Hinblick darauf, daß viele internationale Verträge formularmäßig eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, seien zugunsten der luxemburgischen Partei ein zusätzlicher Schutz und damit eine zusätzliche Einschränkung geboten gewesen, eben das Erfordernis einer besonderen Erklärung.
Die Kommission schlägt dem Gerichtshof abschließend vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die in einem mit einer in Luxemburg ansässigen Person abgeschlossenen und auch von ihr unterzeichneten Formularvertrag enthaltene, nicht besonders hervorgehobene Gerichtsstandsvereinbarung genügt nicht den Wirksamkeitserfordernissen gemäß Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 17. September 1968. Um den Wirksamkeitserfordernissen dieser Vorschrift zu genügen, ist eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich, mit der die in Luxemburg ansässige Partei die Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich anerkennt, ohne daß in dieser Erklärung noch sonstige Vertragsvereinbarungen enthalten sind.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. März 1980 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt H. Cremer, Koblenz, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Bebr als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass, Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat geltend gemacht, Artikel I Absatz 2 des Protokolls müsse im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit eng ausgelegt werden; er enthalte nur eine Wiederholung dessen, was auch schon in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens stehe. Eine besondere Urkunde sei in keinem Fall erforderlich; es genüge, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich in einer Vertragsklausel enthalten sei.
Die Kommission hat die in ihrer schriftlichen Stellungnahme gemachten Ausführungen erläutert. Sie hat daran festgehalten, daß eine besondere Urkunde erforderlich sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. März 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 12. Oktober 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 1979, hat das Oberlandesgericht Koblenz den Gerichtshof gemäß Artikel 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1975, L 204, S. 28) um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel I Absatz 2 des Protokolls zu dem erwähnten Übereinkommen ersucht.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem in Trier (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Leasing-Unternehmen, der Klägerin im Ausgangsverfahreh, und einem ihrer Geschäftspartner mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, der Beklagten im Ausgangsverfahren. Die von den Parteien mittels vorformulierter, gedruckter Vertragsformulare geschlossenen Verträge enthalten eine Klausel, wonach Gerichtsstand der Sitz der Klägerin im Ausgangsverfahren ist. Nachdem die Klägerin vor dem Landgericht Trier gegen die luxemburgische Firma Klage erhoben hatte, bestritt diese unter Hinweis auf Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts.
3 Der besagte Artikel I Absatz 2 bestimmt: Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 [des Übereinkommens] ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
4 Im Hinblick auf die Lösung dieses Zuständigkeitsproblems hat das Oberlandesgericht Koblenz, bei dem Berufung eingelegt worden ist, die folgende Frage vorgelegt:
Genügt die in einem mit einer in Luxembourg ansässigen Person abgeschlossenen und auch von ihr unterzeichneten Formularvertrag enthaltene, nicht besonders hervorgehobene Gerichtsstandsvereinbarung den Wirksamkeitserfordernissen des Artikels I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968?
5 Für die Antwort auf diese Frage ist die Vorschrift, nach deren Auslegung gefragt wird, von Artikel 17 des Übereinkommens abzugrenzen. Nach diesem letztgenannten Artikel muß eine Vereinbarung über die Zuständigkeit von den Parteien schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Wie in den Urteilen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Estasis Salotti— Sig. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura — Slg. 1976, 1851) ausgeführt ist, soll das Schriftformerfordernis des Artikels 17 gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, klar und deutlich zum Ausdruck kommt und tatsächlich feststeht. Artikel I Absatz 2 des Protokolls, um dessen Auslegung ersucht wird, geht weiter. Mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirk-, sam ist, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat, stellt diese Vorschrift zusätzlich besondere und strengere Bedingungen auf, die zu den in Artikel 17 des Übereinkommens enthaltenen Bedingungen hinzutreten.
6 Diese Auslegung steht in Einklang mit den Zielen des Artikels I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968. Im Hinblick darauf, daß zahlreiche Verträge, die von Personen mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg abgeschlossen werden, internationale Verträge sind, erschien es den Verfassern des Übereinkommens nämlich unerläßlich, an Gerichtsstandsvereinbarungen, die gegenüber Personen mit Wohnsitz in Luxemburg geltend gemacht werden können, strengere Anforderungen zu stellen, als es Artikel 17 des Übereinkommens tut. Dieses Ziel kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn die Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, die fragliche Vereinbarung ausdrücklich und besonders angenommen hat.
7 Daraus folgen für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg neben den in Artikel 17 des Übereinkommens enthaltenen Bedingungen zwei zusätzliche Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, nämlich zum einen eine ausdrückliche und zum anderen eine besondere Annahme. Aus einem Vergleich des Wortlauts von Artikel 17 mit dem von Artikel I des Protokolls ergibt sich, daß die erste Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer Vertragsbestimmung ist, die ihr speziell und ausschließlich gewidmet ist.
8 Um das Erfordernis einer besonderen Annahme zu erfüllen, ist es darüber hinaus erforderlich, daß die luxemburgische Partei ihr Einverständnis durch besondere Unterzeichnung der Gerichtsstandsvereinbarung erklärt, da die bloße Unterzeichnung des Vertrages durch diese Partei nicht ausreicht, um den Schutzzweck von Artikel I Absatz 2 des Protokolls zu erreichen. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß diese Vereinbarung in einem von der Vertragsurkunde getrennten Schriftstück niedergelegt ist.
9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muß die Antwort daher lauten, daß Artikel I Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 dahin auszulegen ist, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift von einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg nur dann ausdrücklich und besonders angenommen worden ist, wenn diese Vereinbarung, zusätzlich zu dem Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Übereinkommens, Gegenstand einer Vertragsbestimmung ist, die ihr speziell und ausschließlich gewidmet ist und die von der Partei mit Wohnsitz in Luxemburg besonders unterzeichnet worden ist; die Unterzeichnung des gesamten Vertrages genügt hierfür nicht. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß diese Vereinbarung in einem von der Vertragsurkunde getrennten Schriftstück niedergelegt ist.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Oberlandesgericht Koblenz (Zweiter Zivilsenat) mit Beschluß vom 12. Oktober 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel I Absatz 2 des Protokolls zu Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift von einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg nur dann ausdrücklich und besonders angenommen worden ist, wenn diese Vereinbarung, zusätzlich zu dem Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Übereinkommens, Gegenstand einer Vertragsbestimmung ist, die ihr speziell und ausschließlich gewidmet ist und die von der Partei mit Wohnsitz in Luxemburg besonders unterzeichnet worden ist; die Unterzeichnung des gesamten Vertrages genügt hierfür nicht. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß diese Vereinbarung in einem von der Vertragsurkunde getrennten Schriftstück niedergelegt ist.