Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.05.1980 – C-114/79
ECLI:EU:C:1980:124
In den verbundenen Rechtssachen 114, 115, 116 und 117/79
Suzanne Mazière, verheiratete Fournier, Aude Fournier, François Fournier und Clotilde Fournier, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b, rue Philippe-II,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand : Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude,
Beklagte,
erläßt
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die Kläger sind die Ehefrau und die drei Kinder des Herrn Bernhard Fournier, eines Beamten der Besoldungsgruppe A/6 bei der Generaldirektion Entwicklung der Kommission. Herr Bernard Fournier trat im Jahre 1964 als Hilfskraft in den Dienst der Kommission. Er wurde im Jahre 1973 zum Beamten auf Probe und bei Ablauf der Probezeit mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 29. März 1979 stellte Herr Bernard Fournier bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 90 des Statuts mit dem Ziel, Ersatz für den Schaden zu erhalten, den die Kommission ihm durch ihre fehlerhaftes Verhalten im Zusammenhang mit den irregulären Beschäftigungsbedingungen verursacht habe, die sie bei ihm 9 Jahre lang habe bestehen lassen. Am selben Tage stellten die Kläger bei der Kommission nach Artikel 175 und 215 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1382 des belgischen Code civil einen Antrag, mit dem sie geltend machten, ihnen seien durch das fehlerhafte Verhalten der Kommission gegenüber ihrem Ehemann und Vater persönliche Nachteile entstanden. Alle diese Anträge wurden von der Kommission am 1. August 1979 abgelehnt.
Mit am 25. Juli 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschriften haben die Kläger Klage erhoben, um zum einen die Aufhebung der dem mehr als zweimonatigen Schweigen auf ihre Anträge zu entnehmenden stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission und zum anderen die Verurteilung der Kommission zum Ersatz für den ihnen angeblich entstandenen Schaden zu erreichen. Aus den Akten geht hervor, daß die Kläger den Gerichtshof gemäß Artikel 175 und 215 EWG-Vertrag anrufen und ihre Schadensersatzanträge darauf gestützt sind, daß die Beklagte ihren Ehemann und Vater 9 Jahre lang unter irregulären Bedingungen beschäftigt habe. Sie machen insbesondere geltend, im Laufe dieser Zeit habe sich Herr Bernard Fournier in völliger Ungewißheit befunden und er sei gezwungen worden, nacheinander 21 Verträge zu unterschreiben, bis er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei; außerdem sei ihm eine erniedrigende Zurücksetzung widerfahren, zu der noch zahlreiche Kränkungen hinzugekommen seien, Diese Handlungsweise der Kommission habe sich auf seine Familie sehr nachteilig ausgewirkt; sie habe insbesondere die Gesundheit der Kläger beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe§
Nach Artikel 175 EWG-Vertrag kann eine natürliche Person vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Die Kläger haben nicht angegeben, welchen Akt im Sinne dieser Bestimmung die Kommission an sie zu richten versäumt habe.
Nach Artikel 178 des Vertrages ist der Gerichtshof für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz in Fällen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft zuständig. Die vorliegenden Klagen sind jedoch auf die Wiedergutmachung der Schäden gerichtet, die angeblich durch das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans im Zusammenhang mit der Laufbahn eines ihrer Beamten oder Bediensteten verursacht worden sind, obgleich der Betroffene in der Lage war, von den ihm nach dem Vertrag eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um jede Entscheidung des betreffenden Organs anzufechten, die den Zweck oder die Wirkung hat, seine Beschäftigungsbedingungen irregulär zu gestalten oder ihn in einer solchen Situation zu belassen, und um gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen. Es würde dem Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft zuwiderlaufen, es zur Behebung irregulärer Beschäftigungsbedingungen zuzulassen, daß im Wege eines Verfahrensmißbrauchs eine auf denselben Sachverhalt gestützte Haftungsklage von den Familienmitgliedern eines Beamten oder Bediensteten aus eigenem Recht erhoben werden könnten, selbst wenn diese behaupten, insoweit persönlichen Schaden erlitten zu haben. Die vorliegenden Klagen liegen daher außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 215 Absatz 2 des Vertrages.
Sonach ist der Gerichtshof für die erhobenen Klagen offensichtlich unzuständig. Deshalb sind die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Klagen von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen.
Kosten
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.