Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1980 – C-73/79
ECLI:EU:C:1980:129
In der Rechtssache 73/79
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Giovanni Puoti, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch ihren Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift: Botschaft Italiens in Luxemburg,
Beklagte,
wegen einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen die ihr aus Artikel 95 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie auf den im Inland hergestellten und den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker eine Sonderabgabe in unterschiedlicher Höhe erhoben hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Durch Verordnung Nr. 1195 vom 22. Juni 1968 des Interministeriellen Preisausschusses (CIP) (Gazzetta Ufficiale Nr. 162 vom 27. Juni 1968) errichtete die Italienische Republik eine Zukkerausgleichskasse (Cassa conguaglio zucchero), deren Aufgabe die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung der italienischen Zuckerindustrie in die Gemeinschaft und mit der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes für Zucker ist.
Durch diese Verordnung wurden auch die für die Tätigkeit der Kasse benötigten Beiträge festgesetzt und eine besondere Abgabe — als Aufpreis (sovra-prezzo) bezeichnet — auf in den Verkehr gebrachten Weißzucker jeder Art und Güte eingeführt, die sich auf 23 Lire je kg belief (der Betrag wurde später erhöht). Diese Abgabe wird sowohl auf den im Inland hergestellten Zucker als auch auf ausländischen Zucker erhoben.
Das Aufkommen des sovraprezzo dient der Finanzierung der durch Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 (ABl. 1967, Nr. 308, ersetzt durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74, ABl. L 359, in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1110/77, ABl. L 134) zugelassenen Beihilfen.
Die Kommission überprüfte diese Regelung und kam zu dem Ergebnis, daß sie mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags nicht vereinbar sei: Der Umstand, daß Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 und Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 dem italienischen Staat eine Abweichung von dem in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen allgemeinen Verbot an die Mitgliedstaaten gestatteten, Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, rechtfertige nicht die Schaffung eines Systems, das, gestützt auf die erwähnten Artikel 34 und 38, im wahrsten Sinne des Wortes eine protektionistiselle Wirkung habe.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1974 wies die Kommission die italienische Regierung deshalb darauf hin, daß der sovraprezzo eine durch Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages verbotene Abgabe mit zollgleicher Wirkung darstelle, soweit er, was das inländische Erzeugnis angehe, durch die Beihilfen, zu deren Finanzierung er diene, vollständig ausgeglichen werde; soweit der sovraprezzo dagegen nur teilweise durch die Beihilfen ausgeglichen werde, stelle er eine durch Artikel 95 des Vertrages verbotene Abgabe dar.
Dementsprechend forderte sie die italienische Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich zu äußern.
Mit Schreiben vom 21. März 1975 wies die italienische Regierung zunächst auf die Motive und die rechtlichen Erwägungen hin, die für die Errichtung der Ausgleichskasse und die Einführung eines sovraprezzo auf Zucker maßgeblich gewesen seien; sie räumte weiter ein, daß der in Rede stehende sovraprezzo, dessen Einführung dem Ziel diente, die durch Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 zugelassenen Preisausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, in jeder Hinsicht als inländische Abgabe anzusehen ist; die Regierung widersprach allerdings der Ansicht der Kommission, der sovraprezzo auf den eingeführten Zucker habe einen protektionistischen Effekt, der über die eigentliche Beihilfe hinausgehe. Die in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehenen speziellen Maßnahmen fielen nicht unter die Kategorie der Beihilfen im Sinne der Artikel 92 ff. des Vertrages, sondern stellten einen Mechanismus zum Ausgleich der gegenüber den anderen Ländern der Gemeinschaft in Italien festgestellten höheren Herstellungskosten für Zucker dar.
Auch wenn man das Problem unter dem Gesichtspunkt der Beihilfen betrachte, sei die von der Kommission behauptete protektionistische Wirkung auszuschließen, da es an jeder Beziehung zwischen dem Aufkommen aus der Abgabe und dem Betrag der Beihilfen fehle, einem Betrag, der vom Rat ausdrücklich festgesetzt worden sei; im übrigen sei es gar nicht Sache der Kommission, die mit Hilfe der Anpassungsbeihilfe errichtete Finanzierungsregelung zu beurteilen, da die Verordnung Nr. 1009/67 ausdrücklich eine Ausnahme von Artikel 92 des Vertrages vorsehe.
Die italienische Regierung machte schließlich geltend, eine Unvereinbarkeit des sovraprezzo mit Artikel 92 des Vertrages liege nicht vor, da der sovraprezzo nicht nur zur Finanzierung der Anpassungsbeihilfen diene, sondern auch zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen auf dem Gebiet der Preisregelung. Eine Unvereinbarkeit mit Artikel 95 des Vertrages sei gleichfalls auszuschließen, da der Beitragssatz und das Erhebungsverfahren des sovraprezzo für das inländische wie das eingeführte Erzeugnis gleich seien.
Nachdem die Kommission diese Äußerungen zur Kenntnis genommen hatte, bekräftigte sie mit Schreiben vom 23. März 1977 ihren Standpunkt. Sie forderte die italienische Regierung auf, zu der Tatsache Stellung zu nehmen, daß — in den Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1976/77 — auf dem aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker die volle Last des sovraprezzo (das heißt 5600 beziehungsweise 7000 Lire je 100 kg Zucker) geruht habe, wogegen für den italienischen Zucker auf diese Beträge eine Rückzahlung (von 2156,30 beziehungsweise 2706,06 Lire je 100 kg bis zur Höhe von 1330000 t) erfolgt sei, und zwar zusätzlich zu der Produktionsabgabe (bis zur Höhe von 10000 t).
Mit Schreiben vom 10. Juni 1977 bestritt die italienische Regierung die Behauptung der Kommission, die Belastung des inländischen Erzeugnisses sei niedriger als die des eingeführten Erzeugnisses. Sie trug des weiteren vor, die Steuerlast liege nicht auf dem Hersteller oder Importeur, sondern'auf dem Verbraucher; es bestehe auch keine Verbindung zwischen der Zahlung des sovraprezzo durch den Hersteller und dem Empfang der ihm zustehenden Anpassungsbeihilfen. Im übrigen seien die fraglichen Beihilfen größtenteils einem anderen Erzeugnis als dem Zucker zugedacht, nämlich der Zuckerrübe.
Am 27. Juli 1978 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages ab, in der sie zu dem Ergebnis kam, daß die Italienische Republik dadurch gegen die ihr aus Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages obliegenden Pflichten verstößt, daß sie Zucker aus anderen Mitgliedstaaten mit einer Sonderabgabe belegt, die zwar ihrem System nach auf die inländischen und die eingeführten Erzeugnisse dieselben Kriterien anwendet, jedoch der Finanzierung von Beihilfen für die inländischen Erzeugnisse und nicht für den eingeführten Zucker dient; so daß die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse teilweise neutralisiert wird. Gleichzeitig forderte sie die Italienische Republik auf, die Diskriminierung der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegenüber den inländischen Erzeugnissen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen.
In ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 1979 vertrat die italienische Regierung die Auffassung, die von der Kommission dem Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages gegebene Auslegung sei zu weit und mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht mehr zu vereinbaren. Sie wies darauf hin, daß durch eine Änderung des bestehenden Systems die positiven Folgen, die mit der pünktlichen Zahlung der Anpassungsbeihilfen verbunden seien, beseitigt würden, ohne daß sich daraus irgendein Vorteil ergäbe.
Mit der am 2. Mai 1979 erhobenen Klage hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie auf Zucker einheimischer Erzeugung und auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker eine Sonderabgabe in unterschiedlicher Höhe erhoben hat;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht geltend, der ihr von der Kommission vorgeworfene Verstoß sei in dem System der Behilfefinanzierung begründet. Dieser Verstoß müsse daher im Rahmen des in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens untersucht werden (Urteil vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, Regierung der Französischen Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1970, 487).
Dieser Grundsatz gelte ebenfalls für den behaupteten Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages, wenn nämlich die inländische Abgabe nicht als solche für diskriminierend gehalten werde, sondern nur insoweit, als sie zur Finanzierung des inländischen, nicht aber des eingeführten Erzeugnisses verwendet werde. Die Klage sei daher verfrüht und somit unzulässig.
Zudem habe die Kommission inzwischen das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren eingeleitet, um die gesamte Beihilferegelung für Zucker zu überprüfen. Nachdem sie diesen Weg beschritten habe, könne sie nicht gleichzeitig eine Klage aufgrund von Artikel 169 erheben, ohne den Grundsatz ne bis in idem zu verletzen.
In ihrer Erwiderung stellt die Klägerin in Abrede, daß nur im Rahmen des in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens geprüft werden könne, ob die Finanzierung einer Beihilfe zulässig sei. Wenn nämlich die Art der Finanzierung einer Beihilfe gegen andere Vertragsbestimmungen als die des Artikels 92 verstoße, bleibe das Verfahren nach Artikel 169 anwendbar, und der Umstand, daß die Verletzung einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung als des Artikels 92 ein Element einer Beihilferegelung betreffe, beeinträchtige nicht die Befugnis der Kommission, diesen Verstoß nach Artikel 169 zu verfolgen.
Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Ianelli und Volpi, Slg. 1977, 576; Urteil vom 13. März 1979, Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935; Urteil vom 26. Juni 1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2161) gelangt die Klägerin zu zwei Folgerungen. Die erste geht dahin, daß die Kommission, wenn sie eine nationale Maßnahme im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 überprüfe, eine Beihilferegelung, die gegen eine andere Bestimmung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts verstoße, nicht für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären könne. Zum zweiten könne eine derartige Maßnahme sowohl im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 als auch eines solchen nach Artikel 169 überprüft werden. Da nämlich die nationale Maßnahme dem Anwendungsbereich anderer Bestimmungen als des Artikels 92 nicht entzogen sei, stelle deren Verletzung ohne weiteres eine rechtswidrige Handlung des betreffenden Mitgliedstaats dar; auch wenn dieser einer etwa von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 erlassenen Entscheidung nachkomme, werde dadurch der zuvor begangene Verstoß nicht aufgehoben. In einer derartigen Situation könne demnach das Verfahren gemäß Artikel 169 das geeignete Mittel sein, um den Verstoß zu untersuchen.
Daraus folge, daß im Falle eines Beihilfesystems, das gegen andere Bestimmungen des Vertrages oder des Gemeinschaftsrechts verstoße, jeder Grund für die Annahme fehle, die beiden Verfahren schlössen sich gegenseitig aus. Im vorliegenden Fall verfolgten die beiden von der Kommission eingeleiteten Verfahren unterschiedliche Ziele. Mit dem Verfahren gemäß Artikel 169 wolle die Kommission den sovraprezzo nur insoweit beseitigen, als er einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages darstelle, wogegen sie sich durch das Verfahren des Artikels 93 die Möglichkeit vorbehalte, über die Vereinbarkeit der Finanzierungsweise (des Restbetrages, der nicht gegen Artikel 95 verstoße) mit den Bestimmungen des Artikels 92 zu entscheiden, um festzustellen, ob die indirekte Beihilfe, die sich aus der Finanzierungsweise ergeben könne, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei (Urteil vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, Regierung der Französischen Republik/Kommission, Slg. 1970, 495 f., Randnrn. 11 bis 13, 16 und 17 der Entscheidungsgründe).
In ihrer Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, die untrennbare Beziehung zwischen bestimmten Merkmalen der Beihilfe (insbesondere ihrer Finanzierungsweise) und ihrer Zielsetzung habe im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Beihilfe insgesamt nach dem Verfahren des Artikels 93 des Vertrages geprüft werden müsse (Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Ianelli und Volpi, Slg. 1977, 576).
Der sovraprezzo sei als Bestandteil des vom Interministeriellen Preisausschuß festgelegten Höchstpreises geplant: Er werde dem Interventionspreis für Italien, den zusätzlichen Belastungen und den Kosten der verschiedenen Absatzstufen hinzugefügt.
Nach Ansicht der Beklagten muß der sovraprezzo auf den eingeführten Zucker genauso hoch sein wie auf den inländischen Zucker. Eine etwaige Ermäßigung des sovraprezzo auf den eingeführten Zucker führe praktisch zur Gewährung einer unzulässigen Beihilfe für diesen Zucker.
Sie widerspricht der Ansicht, daß das Verfahren des Artikels 169 und das des Artikels 93 Absatz 2 im vorliegenden Fall unterschiedliche Ziele verfolgten. Tatsächlich betreffe das gemäß Artikel 93 Absatz 2 eingeleitete Verfahren die Gesamtheit der den Verkäufern von zu Zucker verarbeiteten Zuckerrüben und der Verarbeitungsindustrie gewährten Beihilfen, das heißt die Gesamtheit der Beihilfen, die im Hinblick auf die Finanzierung als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen worden seien (vgl. Schreiben der Kommission vom 23. März 1977, Nr. 3554, S. 5). Dieses Verfahren erfasse demnach sämtliche Beihilfen, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Finanzierungsweise betrachtet würden, und nicht, wie die Klägerin nunmehr vortrage, den Restbetrag, der gegen Artikel 95 verstößt.
Zur Begründetheit
Die Klägerin meint, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen, indem sie den Zucker aus anderen Mitgliedstaaten mit einer besonderen inländischen Abgabe belege, die zwar ihrem System nach die eingeführten Erzeugnisse denselben Kriterien unterstelle, jedoch dazu bestimmt sei, Beihilfen zu finanzieren, die unter Ausschluß des eingeführten Zuckers zugunsten der inländischen Erzeugnisse gewährt würden, und so dazu beitrügen, daß die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse teilweise neutralisiert werde.
Die Verordnung Nr. 1195 des CIP aus dem Jahre 1968 hat nach Ansicht der Klägerin ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht, und zwar namentlich in der Grundverordnung Nr. 1009/67 und den Verordnungen Nrn. 430/68 und 432/68 in denen die Preise für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 festgesetzt wurden. Der CIP habe diese Regelung zur Kenntnis genommen und daraufhin den für Italien festgesetzten abgeleiteten Interventionspreis zugrunde gelegt, den er um den sovraprezzo von 23 Lire je kg erhöht habe. Diese Verordnung stelle das Instrumentarium zur Verfügung, um den Zuckerherstellern und den Zuckerrübenerzeugern die in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehene Beihilfe zu gewähren. Dies werde durch die Entscheidung Nr. 433 des italienischen Staatsrates vom 26. Mai 1970 bestätigt.
Was das Verfahren der Beihilfegewährung angehe, so zahle jeder Zuckerhersteller den Betrag des sovraprezzo unter Abzug der ihm zustehenden Beihilfe; der Hersteller und nicht die Ausgleichskasse rechne auch über den Beihilfebetrag ab und zahle ihn an die Zuckerrübenerzeuger aus.
Es werde nicht bestritten, daß der sovraprezzo eine besondere inländische Abgabe darstelle. Es sei auch nicht zu bestreiten, daß diese inländische Abgabe den Zucker aus den anderen Mitgliedstaaten höher belaste als den im Inland erzeugten Zucker.
Während des Wirtschaftsjahres 1974/1975 habe der sovraprezzo auf eingeführten Zucker 24 Lire je kg und auf den in Italien hergestellten Zucker lediglich 12,3054 Lire je kg betragen, da die Beihilfe an die Verarbeitungsindustrie aufgrund von Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 in Höhe von 1169,46 Lire je dz in Italien hergestellten Weißzuckers bis zu einer Menge, die die Grundquote für die Herstellung beziehungsweise die dieser gleichgestellte Quote nicht übersteigt (Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 27/1974 des CIP), festgesetzt worden sei.
In der auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden Periode sei derselbe Unterschied in der steuerlichen Behandlung des inländischen Erzeugnisses gegenüber dem eingeführten Erzeugnis im Rahmen der Regelung zur Finanzierung der durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zugelassenen Beihilfen festzustellen gewesen.
Darüber hinaus sei die bereits bestehende Diskriminierung verschärft worden, indem das Aufkommen des sovraprezzo in jedem Wirtschaftsjahr dazu verwendet werde, Beihilfen zugunsten des im Inland hergestellten Zuckers zu finanzieren, die nach der Gemeinschaftsregelung nicht zulässig seien.
Die Klägerin widerspricht schließlich dem Vorbringen der italienischen Regierung aus dem vorgerichtlichen Verfahren.
Dieser Regierung zufolge fielen die in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 vorgesehenen besonderen Maßnahmen nicht unter die Kategorie der Beihilfen im Sinne der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag; sie hätten vielmehr eher den Charakter eines Systems, das den Ausgleich der in Italien festgestellten höheren Herstellungskosten gewährleisten soll und das geeignet ist, die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation zu ermöglichen, die auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden im Sinne des Artikels 40 EWG-Vertrag beruht.
In Wirklichkeit fielen die Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 und Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 unter den technischen Begriff der staatliche[n] ...Beihilfen, um die es in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages gehe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikels 41 der Verordnung Nr. 3330/74, wo ausdrücklich von Bestimmungen dieser Verordnung die Rede sei, die von den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages abwichen. Im übrigen habe der Gerichtshof selbst die in den Verordnungen Nrn. 1009/67 und 3330/74 vorgesehenen Regelungen bereits der Kategorie der Beihilfen zugeordnet (Urteile vom 25. Mai 1977, Rechtssache 77/76, Cucchi/Avez, Slg. 1977, 987, und Rechtssache 105/76, Interzuccheri S.p.A./Firma Rezzano e Cavassa, Sig. 1977, 1029).
Des weiteren widerspricht die Kommission der Auffassung, daß die Abgabe des sovraprezzo nicht auf dem Hersteller oder Importeur, sondern vielmehr auf dem italienischen Verbraucher des Zukkers laste.
Nach Ansicht der Kommission ist nämlich Steuerpflichtiger nur der, der den Steuertatbestand verwirklicht und somit unmittelbar zum Steuerschuldner wird. Im vorliegenden Fall seien ausschließlich die Zuckerhersteller und die Importeure steuerpflichtig in bezug auf die fragliche Abgabe.
Die Kommission weist auch die Darlegungen der italienischen Regierung zurück, wonach kein direkter Zusammenhang bestehe zwischen der vorweggenommenen Zahlung des sovraprezzo durch den Hersteller (zugunsten des Verbrauchers) und der Einnahme der diesem Hersteller zustehenden Anpassungsbeihilfen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein großer Teil dieser Anpassungsbeihilfen für ein anderes Erzeugnis als Zucker (nämlich Zukkerrüben) bestimmt ist.
Davon ausgehend, daß der Teil der Anpassungsbeihilfe, der für die Zuckerrübenerzeuger bestimmt sei, im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben habe, stellt die Klägerin fest, die vorweggenommene Zahlung durch den Hersteller erfolge in dessen Namen und für dessen Rechnung (da zwischen diesem und dem Verbraucher keinerlei rechtserhebliche Beziehung bestehe); eine Vorauszahlung liege deshalb vor, weil der Betrag des sovraprezzo sich nach der Zuckermenge richte, die hergestellt oder eingeführt werde, weswegen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der in den Verkehr gebrachten Menge erforderlich sei. Der Einwand der italienischen Regierung, zwischen der Zahlung des sovraprezzo und dem Empfang der Anpassungsbeihilfen bestehe kein Zusammenhang, sei daher wohl unbegründet.
Sowohl aus den Verordnungen des CIP betreffend die verschiedenen Zuckerwirtschaftsjahre als auch aus den Rundschreiben der Zuckerausgleichskasse gehe hervor, daß der sovraprezzo, den der Hersteller an die Kasse zahle, bereits um die vorgesehene Beihilfe vermindert sei. Da der sovraprezzo eine Schuld des Herstellers gegenüber der Ausgleichskasse darstelle, die Beihilfe wiederum eine Forderung des Herstellers ihr gegenüber begründe, würden Schuld und Forderung gegeneinander verrechnet (jedoch unbeschadet der Verpflichtung des Herstellers, den Zuckerrübenerzeugern unmittelbar den ihnen zustehenden Teil der Beihilfe auszuzahlen).
Die italienische Regierung verneine schließlich die Unvereinbarkeit des sov-raprezzo mit Artikel 95 des Vertrages unter Berufung darauf, daß für das inländische wie das eingeführte Erzeugnis der erhobene Betrag und das Erhebungsverfahren identisch seien.
Die Abgabenhöhe sei jedoch nur scheinbar identisch, da die Abgabe auf das inländische Erzeugnis nicht in voller Höhe gezahlt werde und die hierfür eingeräumte Ermäßigung dem Betrag der Beihilfe entspreche, die für dieses Erzeugnis gewährt werde.
Die Beklagte meint, die Ausführungen der Klägerin seien so zu verstehen, daß die Diskriminierung in dem Beihilfebetrag liege, der für den inländischen Zukker gewährt werde. Indessen sei die Beihilfe zugunsten der italienischen Produktion gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zulässig und führe somit unweigerlich zu einem ständigen Nettosaldo zu ihren Gunsten. Der Betrag der im Rahmen der zulässigen Grenze gewährten Beihilfe dürfe daher zwangsläufig nicht von dem Betrag des auf den inländischen Zucker erhobenen sovra-prezzo abgezogen werden, in der Absicht, dadurch eine steuerliche Begünstigung des inländischen Erzeugnisses zu beweisen.
Nach Ansicht der Beklagten kommt der Regelung zur Finanzierung der Beihilfe für den inländischen Zucker keine über eben diese Beihilfe hinausgehende Schutzwirkung zu.
An der derzeitigen Lage für das eingeführte Erzeugnis im Verhältnis zum inländischen Erzeugnis änderte sich nichts, wenn die Beihilfen, unter Beibehaltung des sovraprezzo für beide Erzeugnisse und unter denselben Voraussetzungen, aus staatlichen Haushaltsmitteln finanziert würden. Aus dieser Feststellung ergebe sich, daß die Finanzierungsregelung für die Beihilfe zugunsten des inländischen Zuckers keine protektionistische oder das eingeführte Erzeugnis benachteiligende Wirkung beinhalte.
Die Beklagte räumt ein, daß der sovraprezzo eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 des Vertrages darstelle. Im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung sei der sovraprezzo jedoch eine Maßnahme zum Ausgleich der erhöhten Kosten, die als Bestandteil des Warenpreises letztlich auf dem Verbraucher laste.
Die Klägerin behaupte zu Unrecht, das Aufkommen des sovraprezzo sei für Beihilfen verwendet worden, die nach der Gemeinschaftsregelung unzulässig seien. Tatsächlich würden diese Beihilfen bereits auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, und zwar in der Rechtssache 72/79 beziehungsweise im Rahmen des gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens.
Zum Beweis dafür, daß zwischen dem sovraprezzo und der Beihilfe ein direkter Zusammenhang bestehe, habe die Klägerin eine Regelung zur Zahlung des sovraprezzo und zur Auszahlung der Beihilfe beschrieben, die gar nicht mehr in Kraft sei. Der Beklagten zufolge gilt derzeit die folgende Zahlungsregelung:
Wie sich aus Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung Nr. 24 des CIP vom 1. Oktober 1976 (GURI Nr. 264 vom 4. Oktober 1976) ergebe, hätten die Hersteller den sovraprezzo auf die Zuckermengen, ... die vor dem 1. Dezember 1976 aus den Treuhandlagern entnommen worden seien, mit Fälligkeit zum 15. Tag des dem Monat der Entnahme nachfolgenden Monats zu zahlen.
Auf der Grundlage der vorläufigen Produktionsmenge — und ungeachtet eines etwaigen Ausgleichs — habe die Zuckerausgleichskasse spätestens am 20. Dezember 1976 an die Zuckerhersteller den Gesamtbetrag der Beihilfe ausgezahlt, die den Zuckerrübenerzeugern sowie der Verarbeitungsindustrie zustehe; der letzteren habe es dann oblegen, den Zukkerrübenerzeugern den auf sie entfallenden Teil spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.
Die Kasse stelle einen teilweisen Ausgleich her zwischen dem Betrag des auf die vor dem 30. November 1976 in Verkehr gebrachte Menge gezahlten sovra-prezzo und dem Beihilfebetrag. Der anhand der geschätzten Gesamtproduktionsmenge errechnete Betrag der Beihilfen sei — ohne Ausgleich — zwangsläufig höher als der Betrag des sovraprezzo, der auf die spätestens im Laufe des Monats November in den Verkehr gebrachten Mengen erhoben werde. Es handele sich im übrigen nur um einen teilweisen Ausgleich, da hierfür ausschließlich der Teil der Beihilfen bestimmt sei, der der Verarbeitungsindustrie zustehe, nicht aber jener für die Zuckerrübenerzeuger.
Der Teil der Beihilfen, der nicht zur Aufrechnung gelange, werde von der Ausgleichskasse vor dem 20. Dezember ausgezahlt, und zwar im allgemeinen unter Inanspruchnahme von Bankvorschüssen.
Auf die Zuckermengen, die ab Dezember in den Verkehr gebracht würden, zahlten die Zuckerhersteller dann den vollen Betrag des sovraprezzo vor dem 15. des auf den Monat der Lagerentnahme folgenden Monats.
Aus der dargestellten Regelung ergebe sich, daß die Ausgleichskasse den vollen Betrag der den Zuckerherstellern zustehenden Beihilfe spätestens am 20. Dezember auszahle (ebenso wie sie die den Zuckerrübenerzeugern zustehende Beihilfe vollständig auszahle), während sie einen Teil des sovraprezzo (nämlich hinsichtlich der ab Dezember in den Verkehr gebrachten Menge Zucker) erst nachträglich erhebe.
In ihrer Erwiderung legt die Klägerin dar, sie verlange keineswegs die Aufhebung einer vom Rat zugelassenen Beihilfe; sie verlange lediglich, daß diese Beihilfe nicht aus Abgaben finanziert werde, die ausschließlich oder teilweise auf die eingeführten Erzeugnisse erhoben würden.
Der Vortrag der Beklagten beschränke sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß der Zweck einer Beihilfe die zu ihrer Finanzierung verwendeten Maßnahmen rechtfertige.
Die Klägerin stützt ihre Ansicht auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Hierzu weist sie darauf hin, daß der Gerichtshof speziell zu der im vorliegenden Fall betrachteten Beihilferegelung in den bereits zitierten Urteilen vom 25. Mai 1977 in den Rechtssachen 77/76 (Cucchi) und 105/76 (Interzuccheri) folgende Feststellung getroffen habe:
Die Ermächtigung des Artikels 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zur Gewährung der dort bezeichneten Beihilfen bedeutet nicht, daß jedes System zur Finanzierung dieser Beihilfen ohne Rücksicht auf dessen Natur oder nähere Ausgestaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Hinsichtlich der Finanzierung der gewährten Beihilfe bleiben die nationalen Behörden namentlich nicht nur an die Verpflichtungen aus dem Vertrag, sondern auch an diejenigen aus den anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 gebunden.
Die dem italienischen Staat gemeinschaftsrechtlich eingeräumte Befugnis betreffe die Gewährung von Beihilfen für die inländischen Zuckerhersteller, nicht aber die Erhebung einer diskriminierenden Abgabe auf die eingeführten Erzeugnisse; eine solche habe nicht zugelassen werden können, da Artikel 95 des Vertrages keine Ausnahme von seinem normativen Gehalt gestatte. Die Beklagte habe demnach die Zielsetzung des Artikels 95 verkannt, bei dem es darum gehe, jede steuerliche Diskriminierung zwischen inländischen Erzeugnissen und aus den Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen zu verhindern, um zur Verwirklichung von zwei Grundanliegen des Vertrages zu gelangen: der Neutralität der Besteuerung und der Beseitigung von Hindernissen für den freien Warenverkehr.
Nach Ansicht der Klägerin ändert die Behauptung der Beklagten, die Verrechnung des auf die vor einem bestimmten Datum in den Verkehr gebrachten Mengen gezahlten sovraprezzo mit dem Beihilfebetrag werde nur teilweise durchgeführt, nichts daran, daß diese Abgabe sich auf das italienische Erzeugnis geringer auswirke. Ebenso sei es bedeutungslos, ob die Verrechnung gleichzeitig oder nachträglich erfolge (Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Ianelli und Volpi, aaO).
In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, der Vorschlag einer Änderung der Finanzierungsregelung — nämlich Beibehaltung des sovraprezzo in derselben Höhe und Finanzierung der Beihilfe aus dem Staatshaushalt — lasse deutlich erkennen, daß der Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 95 haltlos sei. Auch eine derartige Umgestaltung der Finanzierungsregelung ändere nämlich nichts an der Situation des eingeführten Zuckers und sei ihm nicht dienlich. Der fehlende Nutzen für den eingeführten Zucker mache deutlich, daß er durch die gegenwärtige Regelung nicht benachteiligt werde und ein Verstoß gegen Artikel 95 demnach nicht vorliege.
Sie ist der Ansicht, die in den Rechtssachen 77/76, Cucchi, und 105/76, Interzuccheri, (aaO), ergangenen Urteile, die lediglich allgemeine Grundsätze enthielten, könnten nicht dazu herangezogen werden, im vorliegenden Fall das Bestehen einer steuerlichen Diskriminierung zu bestätigen.
Die Beklagte hält daran fest, daß die Beihilfe innerhalb des zulässigen mengenmäßigen und finanziellen Rahmens gewährt werde und daß sie weder davon abhänge, ob der sovraprezzo auf den Zucker gezahlt sei, noch von dem tatsächlichen Aufkommen des sovraprezzo.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Januar 1980 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 2. Mai 1979 in das Register der Kanzlei eingetragenen Klageschrift hat die Kommission beim Gerichtshof Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhoben, um feststellen zu lassen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen hat, daß sie auf Zucker einheimischer Erzeugung und auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker eine Sonderabgabe in unterschiedlicher Höhe erhoben hat.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die als sovraprezzo bezeichnete inländische Abgabe, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, eine Abgabe auf den in Italien in den Verkehr gebrachten Weißzucker. Sie wird mit dem gleichen Satz je kg netto Weißzucker, unabhängig von Art und Güte, sowohl auf den Zucker aus einheimischer Erzeugung als auch auf den Zucker aus anderen Mitgliedstaaten erhoben. Die Abgabe wird an die Zukkerausgleichskasse entrichtet, die als öffentliche Einrichtung zu dem Zweck errichtet worden ist, die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, die mit der Eingliederung der italienischen Zuckerwirtschaft in die seit 1968 bestehende gemeinsame Marktorganisation für Zucker verbunden sind. Das Aufkommen des sovraprezzo dient in der Hauptsache der Finanzierung der Anpassungsbeihilfen für die Zuckerindustrie und die Zuckerrübenerzeuger in Italien gemäß der einschlägigen Gemeinschaftsregelung. Die Gewährung dieser Anpassungsbeihilfen erfolgt derzeit aufgrund von Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 des kates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1).
3 Die Kommission ist der Ansicht, die Erhebung des sovraprezzo stehe insoweit im Widerspruch zu Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages, als diese Abgabe dazu diene, Beihilfen zu finanzieren, die unter Ausschluß der aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse lediglich für inländische Erzeugnisse gewährt würden. Obschon die Abgabe auf den inländischen und den eingeführten Zucker nach denselben Kriterien erhoben werde, führe die Gewährung der damit finanzierten Beihilfen dazu, daß die steuerliche Belastung des inländischen Zuckers teilweise neutralisiert werde. Diese Neutralisierung sei um so offenkundiger, als die in Italien ansässigen Zuckerhersteller von dem geschuldeten Betrag des sovraprezzo vor der Zahlung die ihnen zustehenden Beihilfen abziehen könnten.
4 Die italienische Regierung räumt lediglich ein, daß der sovraprezzo hauptsächlich, allerdings nicht ausschließlich, der Finanzierung der durch die Gemeinschaftsregelung zugelassenen Anpassungsbeihilfen diene; sie macht jedoch deutlich, daß die seit 1976 von der Ausgleichskasse durchgeführte Verrechnung des Abgabenbetrages mit dem Betrag der Beihilfe zugunsten der italienischen Hersteller nur einen teilweisen Ausgleich darstelle.
5 Die italienische Regierung hält die Klage für unzulässig, und sie widerspricht im übrigen der Ansicht, die derart getroffene Regelung sei mit Artikel 95 des Vertrages nicht vereinbar.
Zur Zulässigkeit
6 Die italienische Regierung weist darauf hin, daß der sovraprezzo auf die inländischen wie die eingeführten Erzeugnisse einheitlich angewendet werde, und stellt dann fest, die Kommission erachte die fragliche inländische Abgabe nicht aus steuerlicher Sicht für diskriminierend, sondern allein insoweit, als sie zur Finanzierung der inländischen Erzeugnisse diene. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Finanzierungsregelung für eine Beihilfe kann jedoch nach Artsicht der italienischen Regierung nur im Rahmen des zu diesem Zweck in Artikel 93 des Vertrages, vorgesehenen besonderen Verfahrens erfolgen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 25. Juni 1970 (Rechtssache 47/69, Französische Republik/Kommission, Slg. S. 487) ergebe, habe nämlich deutlich gemacht, daß die Finanzierungsweise einer Beihilfe nicht isoliert von der Prüfung der Beihilfe als solcher betrachtet werden könne. Folglich seien die von der Kommission beanstandeten inländischen Maßnahmen nicht im Rahmen einer auf Artikel 169 des Vertrages gestützten Klage, sondern ausschließlich nach dem Verfahren des Artikels 93 des Vertrages zu prüfen.
7 Darüber hinaus macht die italienische Regierung geltend, die Kommission habe bereits das in Artikel 93 vorgesehene Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Finanzierungsregelung für sämtliche den Zuckerrübenerzeugern und Zuckerverarbeitern gewährten Beihilfen zu überprüfen, und dieses Verfahren erfasse auch die Finanzierung der Anpassungsbeihilfen durch die Erhebung des sovraprezzo. Das damit, eröffnete Verfahren könne zu einer Änderung oder Aufhebung der gegenwärtigen Finanzierungsregelung führen und die auf Artikel 169 gestützte Klage damit gegenstandslos machen; diese Klage sei daher unzulässig.
8 Die erste Unzulässigkeitsrüge ist zurückzuweisen. Ein Vergleich zwischen den Artikeln 92 und 93 des Vertrages einerseits und dem Artikel 95 Absatz 1 andererseits zeigt, daß diese Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen; sie sollen verhindern, daß die beiden einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Interventionsformen — das heißt die Gewährung von Beihilfen einerseits und die Erhebung von diskriminierenden Steuern andererseits — eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt bewirken. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. S. 935) in einem vergleichbaren Fall deutlich gemacht hat, haben diese Vorschriften jedoch unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen, die der jeweils von ihnen erfaßten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind; darüber hinaus unterscheiden sie sich durch ihre Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, daß bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 im Unterschied zu Artikel 95 Absatz 1 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist.
9 Diese Feststellungen ändern jedoch nichts daran, daß eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, sowohl den Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 als auch jenen über die staatlichen Beihilfen unterliegt. Daraus folgt, daß steuerlich diskriminierende Verfahrensweisen nicht aus dem Grunde von der Anwendung des Artikels 95 ausgenommen sind, weil sie womöglich zugleich als Finanzierungsweise einer staatlichen Beihilfe einzustufen sind und daher Gegenstand eines besonderen Verfahrens gemäß Artikel 169 sein können.
10 Dementsprechend ist auch die zweite Unzulässigkeitsrüge zurückzuweisen. Wirft die Kommission einem Mitgliedstaat Maßnahmen vor, die eine Verletzung des Artikels 95 darstellen, und hat sie deswegen ein Verfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet, so wird dieses Verfahren nicht dadurch gegenstandslos, daß die Kommission in der Annahme, diese Maßnahmen seien zugleich Bestandteil einer mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilferegelung, das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren eröffnet.
11 Im übrigen ist festzustellen, daß das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräumt, daß dieses Verfahren jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrages ganz allgemein ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen darf, das mit den besonderen Vorschriften des Vertrages, etwa über die inländischen Abgaben, in Widerspruch steht. Sollte sich etwa der Gerichtshof zu der Feststellung veranlaßt sehen, daß die Erhebung des sov-raprezzo gegen die Bestimmungen des Artikels 95 verstößt, so dürfte das von der Kommission gemäß Artikel 92 und 93 eingeschlagene Verfahren also nicht zu einer Beibehaltung dieser Abgabe in ihrer gegenwärtigen Form führen. Folglich kann die gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 169 erhobene Klage nicht das etwaige Interesse dieses Staates daran beeinträchtigen, daß eine Beihilferegelung, die aufgrund eines gemäß den Artikeln 92 und 93 eingeleiteten Verfahrens für vereinbar mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes erklärt worden ist, aufrechterhalten wird.
Zum Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages
12 Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages verbietet es den Mitgliederstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art zu erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
13 Die italienische Regierung trägt zunächst vor, der sovraprezzo belaste den in Italien hergestellten Zucker in gleicher Weise wie den eingeführten Zukker, und die von der Kommission behauptete Diskriminierung bestehe in dem Betrag der für inländischen Zucker gewährten Beihilfe. Diese Beihilfe sei jedoch gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zulässig; sie habe den Zweck, den wirtschaftlichen Rückstand Italiens auf dem Zuckersektor gegenüber den anderen Mitgliedstaaten auszugleichen, um die vollständige Eingliederung der italienischen Zuckerwirtschaft in die Gemeinschaftswirtschaft sicherzustellen. Die fragliche Beihilfe solle deshalb einen deutlichen und gleichbleibenden Unterschied zugunsten des italienischen Zuckers bewirken.
14 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1977 (Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. S. 1029) entschieden hat, die Ermächtigung des Artikels 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zur Gewährung der dort bezeichneten Beihilfen nicht bedeutet, daß jedes System zur Finanzierung dieser Beihilfen ohne Rücksicht auf dessen Natur oder nähere Ausgestaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre, und daß hinsichtlich der Finanzierung der gewährten Beihilfe die nationalen Behörden namentlich an die Verpflichtungen aus dem Vertrag gebunden bleiben.
15 Es trifft zu, daß der sovraprezzo eine Abgabe ist, die auf die inländischen und die eingeführten Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird. Jedoch kann es bei der Auslegung des Begriffs inländische Abgaben im Sinne des Artikels 95 angebracht sein, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen. Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugutekommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Merkmalen erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, zu deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die aufgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt.
16 Daraus folgt, daß eine inländische Abgabe die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mittelbar schwerer belastet als die inländischen Erzeugnisse, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Finanzierung von Beihilfen dient, die allein den inländischen Erzeugnissen zugutekommen.
17 Die italienische Regierung wendet ein, eine solche Betrachtungsweise führe im voliegenden Fall zu einer formalistischen Auffassung des Artikels 95. Der italienischen Republik stehe es nämlich frei, den sovraprezzo in der gegenwärtig praktizierten Form beizubehalten, sofern das Aufkommen aus dieser Abgabe der italienischen Staatskasse überwiesen werde und damit in den allgemeinen Staatshaushalt Eingang finde; die Regierung könne dann die Mittel, die zur Finanzierung der nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zulässigen Beihilfen bestimmt seien, dem Haushalt entnehmen. Für das eingeführte Erzeugnis ergebe sich daraus kein Vorteil im Verhältnis zur derzeitigen Lage, da es weiterhin dem sovraprezzo unterliegen würde, ohne in den Genuß der für das Erzeugnis gewährten Beihilfen zu gelangen.
18 Dazu ist festzustellen, daß die von der italienischen Regierung geschilderte Situation nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Dieses betrifft den sovraprezzo als inländische Abgabe, die zwar den inländischen und den eingeführten Zucker in gleicher Höhe belastet, jedoch zu Finanzierung von Beihilfen zugunsten des inländischen Zuckers bestimmt ist. Hätte der sovraprezzo nicht den Charakter einer Abgabe, die zur Finanzierung von Beihilfen zur inländischen Produktion bestimmt ist, so wären die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 95 nicht erfüllt. In diesem Fall wäre jedoch die Gewährung von Anpassungsbeihilfen nicht mehr die automatische Folge einer Ausgleichsregelung, die ausschließlich die Herstellung und die Einfuhr von Zucker betrifft, sondern sie hätte ihre Grundlage in Entscheidungen des Gesetzgebers oder der Regierung, in deren Rahmen die unterschiedlichen betroffenen Berufsinteressen zum Ausgleich gebracht würden.
19 Die italienische Regierung weist schließlich darauf hin, daß der sovraprezzo auf den in den Verkehr gebrachten Zucker erhoben werde und daß die damit verbundene Belastung ein Bestandteil des Zuckerverbrauchspreises sei. Daraus folgt ihrer Ansicht nach, daß die fragliche Abgabe grundsätzlich auf dem Verbraucher des Erzeugnisses lastet und daß die Hersteller und Importeure des Zuckers bei der Entrichtung der Abgabe für Rechnung des Verbrauchers handeln.
20 Wie jedoch die Kommission zu Recht feststellt, ändert die Tatsache, daß die mit der Erhebung einer Abgabe verbundenen finanziellen Lasten auf die Verbraucher übergewälzt werden, nichts an der Rechtsnatur der betreffenden Abgabe. Die italienische Regierung hat insoweit nicht bestritten, daß der sovraprezzo von den Zuckerherstellern und -importeuren erhoben wird. Wenn die Zuckerverbrauchspreise in Italien nach der Behauptung der italienischen Regierung auf den verschiedenen Handelsstufen den Betrag des sovraprezzo einschließen, so ist dies ohne Bedeutung für die Beurteilung dieser Abgabe im Hinblick auf Artikel 95 des Vertrages.
21 Nach allem kann dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht gefolgt werden.
22 Der sovraprezzo ist daher als Abgabe anzusehen, die, auch wenn sie auf den in Italien hergestellten Zucker und den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Zucker in gleicher Höhe erhoben wird, diese Erzeugnisse nicht in gleicher Weise belastet, da sie eine unterschiedliche Belastung für die inländischen Erzeugnisse, denen aus der Erhebung Vorteile zuwachsen, und für die eingeführten Erzeugnisse, die die Abgabenlast tragen, ohne daraus Vorteile zu ziehen, begründet.
23 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie eine inländische Abgabe auf Zucker erhoben hat, die den in Italien hergestellten und den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker unterschiedlich belastet.
Kosten
24 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen, so daß sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie eine inländische Abgabe auf Zucker erhoben hat, die den in Italien hergestellten und den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Zucker unterschiedlich belastet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.