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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.05.1980 – C-143/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:134

In der Rechtssache 143/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom National Insurance Commissioner, London, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Margaret Walsh

gegen

National Insurance Officer

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 86 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) sowie des Begriffes Arbeitnehmer im Sinne der beiden Verordnungen.

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache, Frau Margaret Walsh, ist seit 1967 dem britischen Sozialversicherungssystem angeschlossen. Sie war von August 1973 bis Januar 1974 in der Republik Irland beschäftigt. Zum letztgenannten Zeitpunkt kehrte sie nach Großbritannien zurück, wo sie weiter berufstätig war. Nachdem sie im Juni 1974 geheiratet hatte — und demzufolge aufhörte, den vollen Satz der britischen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen —, begab sich Frau Walsh im Oktober desselben Jahres nach Irland zu ihrem Ehemann. Am 31. Juli 1975 kam Frau Walsh in Irland nieder und kehrte am 21. August dieses Jahres nach Großbritannien zurück, um dort zu leben.

2. Das von ihr in Großbritannien am 3. Oktober 1975 beantragte Mutterschaftsgeld wurde ihr vom Insurance Officer mit der Begründung verweigert, daß ihr Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt worden sei und daß sie keinen im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegenden wichtigen Grund für die verspätete Einreichung des Antrags nachgewiesen habe. Nachdem das von Frau Walsh bei einem National Insurance Local Tribunal eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden war, rief die Betroffene den National Insurance Commissioner an. In diesem Verfahren wurde vorgetragen, daß ein Anspruch auf Leistungen während des Aufenthalts in Irland allein nach den britischen Rechtsvorschriften nicht bestanden habe und daß die Artikel 19 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls nicht anwendbar seien, da Frau Walsh die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung verloren habe. Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht im Falle der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 der Ort der Entbindung maßgebend sei und ob nicht demzufolge die Angelegenheit den irischen Behörden gemäß Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt werden müsse.

3. Durch Beschluß vom 11. September 1979 hat der National Insurance Commissioner das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen zu befinden:

1. Ist eine Person, die die Beitragsvoraussetzungen eines Mitgliedstaats (hier: des Vereinigten Königreichs) für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (hier: zu einem verminderten Satz) während des gesamten Zeitraums, für den sie Mutterschaftsgeld in diesem Staat beantragt, erfüllt, ein Arbeitnehmer im Sinne

a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und

b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

obwohl sie während dieses Zeitraums keine Beiträge gezahlt hat und auch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist?

2. Hat ein Arbeitnehmer, der die Beitragsvoraussetzungen für Leistungen bei Mutterschaft (zum vollen oder zu einem verminderten Satz) nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten (hier: des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland) erfüllt, im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach diesen Rechtsvorschriften,

a) einerlei, ob dieser Arbeitnehmer etwa den Anspruch auf Zahlung solcher Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten wegen verspäteter Antragstellung oder aus anderen Gründen verloren hat,

oder

b) nur dann, wenn der Antrag dieses Arbeitnehmers tatsächlich nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten Erfolg hätte?

3. Ist die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthaltene Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaatendahin zu verstehen, daß sie die Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) umfaßt oder b) nicht umfaßt?

4. Bewirkt die Vorschrift des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wonach dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft hat, diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt werden, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat (hier: in der Republik Irland), daß die Klägerin von der Gewährung von Leistungen bei Mutterschaft in Mitgliedstaaten, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat (hier: im Vereinigten Königreich), ausgeschlossen wird, und zwar

a) nur hinsichtlich des Zeitraums, für den die Antragstellerin nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Entbindung stattgefunden hat, Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft hat,

oder

b) hinsichtlich aller Leistungen bei Mutterschaft im Zusammenhang mit dieser Entbindung in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat?

5. Ist der genannte Artikel 8 insoweit gültig, als er die Klägerin von Leistungen bei Mutterschaft in Mitgliedstaaten ausschließt, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat, oder geht diese Vorschrift insoweit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus?

6. Sind die in Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Anweisungen betreffend die Übermittlung von Anträgen an die zuständige Behörde im Fall eines Antrags anwendbar, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (hier: Republik Irland) innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates hätte vorgelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, der jedoch außerhalb dieses Zeitraums einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder Gericht eines anderen Mitgliedstaats (hier: dem Department of Health and Social Security, London, Vereinigtes Königreich) vorgelegt worden ist?

4. Im Vereinigten Königreich werden Leistungen bei Mutterschaft für einen Zeitraum von höchstens elf Wochen vor und sieben Wochen nach der Entbindung gewährt (Section 22 (2) des Social Security Act 1975). Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist, daß die Betroffene in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin während eines bestimmten Bezugszeitraums Beiträge gezahlt hat (Section 22 (1) b und Anhang 3 (Schedule), Punkt I Absatz 3 des Social Security Act). Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann sowohl vor als auch nach der Entbindung gestellt werden. Jedoch werden in dem letztgenannten Fall die Leistungen nur einen Zeitraum von höchstens sieben Wochen gewährt (Regulation 6 (1) b der Social Security (Maternity Benefit) Regulations, Statutory instrument [Durchführungsverordnung] 1975, Nr. 553), wobei der Antrag vor Ablauf der auf die Entbindung folgenden drei Wochen gestellt werden muß. Wird er nach Ablauf dieser Frist gestellt, so werden die Leistungen im allgemeinen erst von der Woche an gewährt, in der der Antrag eingereicht worden ist, und zwar bis zum Ende der sechsten Woche nach der Woche der Entbindung (Social Security (Claims and Payments) Regulations 1975, Anhang 1, Statutory instrument 1975, Nr. 560). Die nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen eingereichten Anträge können jedoch noch angenommen werden, wenn ein wichtiger Grund für die verspätete Antragstellung nachgewiesen wird (Section 82 (1) des Social Security Act und Regulation 13 des Statutory instrument 1975, Nr. 560).

5. Die Bestimmungen über Mutterschaftsgeld des irischen Social Weifare Act von 1952 und seiner Durchführungsverordnungen entsprechen im Grundsatz den Bestimmungen des Vereinigten Königreichs. In Irland werden diese Leistungen jedoch nur für einen Höchstzeitraum von sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Endbindung gewährt.

6. Nach Artikel 1 Buchstabe a Ziifer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) bezeichnet der Begriff Arbeitnehmer jede Person,

die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, ...

7. Die Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten enthält Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABI. L 74, S. 1). Dieser Absatz lautet:

Hat ein Arbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer zuletzt galten.

8. Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält Vorschriften für den Fall, daß Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eingereicht werden. Er bestimmt:

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechendem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates ...

9. Der Vorlagebeschluß des National Insurance Commissioner ist am 14. September 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Frau G. S. Kerrigan, Senior Legal Assistant, Solicitor's Office, Department of Health and Social Security, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Forman als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Rat, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbery als Bevollmächtigten, hat sich die Abgabe von schriftlichen Erklärungen in bezug auf die Gültigkeit von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 für den Fall vorbehalten, daß sich hierzu weitere Fragen ergeben und die Gründe für diese Fragen in späteren Verfahrenshandlungen erläutert werden sollten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 16. Januar 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission betont, daß die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers von jeder gegen ein Risiko versicherten Person spreche und nicht bestimme, daß diese Person bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert sein müsse. Ihrer Ansicht nach ist eine Person in der Lage von Frau Walsh daher als Arbeitnehmer zu betrachten, soweit der Anspruch auf die beantragten Leistungen von Beiträgen abhänge, die von dieser Person oder in ihrem Namen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Rahmen eines Pflichtversicherungssystems im Sinne des vorgenannten Artikels geleistet worden seien. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Randnummern 18 und insbesondere 21 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack/Insurance Officer, Sig. 1976, 1429).

Die Kommission fügt hinzu, daß gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für die Anwendung der Verordnung Nr. 574/72 gälten.

2. Der Insurance Officer weist darauf hin, daß eine Person nach dem üblichen Sinn des Wortes versichert ist, solange ihre Versicherung gegen ein bestimmtes Risiko weiterlaufe.

Er trägt vor, daß für die Feststellung, ob eine Person Arbeitnehmer sei, nicht zu fragen sei, ob sie diese Eigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gehabt habe, sondern zu dem Zeitpunkt, als die für den Erwerb des Anspruchs auf die betreffende Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zurückgelegt gewesen seien. Diese Auffassung werde durch den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie durch die Ziele der Artikel 48 bis 51 des Vertrages bekräftigt.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission verweist hinsichtlich des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 und erklärt, Voraussetzung für die Anwendung des Kumulierungsgrundsatzes sei das Bestehen eines tatsächlichen Anspruchs auf die Gewährung der betreffenden Leistung. Sie betont in diesem Zusammenhang, daß, wenn Alternative a der Vorabentscheidungsfrage zutreffe, es denkbar sei, daß eine Person, die grundsätzlich Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft sowohl im Staat A als auch im Staat B habe und die im Staat B entbunden habe, wo sie von der Leistungsgewährung wegen verspäteter Antragstellung ausgeschlossen sei, auch im Staat A gemäß Artikel 8 keine Leistungen erhalte.

2. Der Insurance Officer betont, Zweck des Artikels 8 sei es, die Zahlung der Leistungen bei Mutterschaft auf den Staat zu beschränken, in dem die Entbindung stattgefunden habe. Seiner Meinung nach wird dieser Zweck erreicht, wenn der Gerichtshof die zweite Frage dahin beantworte, daß der Arbeitnehmer, der die Beitragsvoraussetzungen für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfülle, im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 als eine Person zu betrachten sei, die Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach diesen Rechtsvorschriften habe, wenn der Antrag dieses Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten dazu führen könne, daß der Arbeitnehmer von der Gewährung dieser Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei.

Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 den Begriff Rechtsvorschriften folgendermaßen definiere: Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die ... Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Da die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in allen ihren Teilen verbindlich seien und unmittelbar gälten, seien sie Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherheit jedes Mitgliedstaats.

Daraus folgt nach Ansicht der Kommission, daß die Alternative a der Vorabentscheidungsfrage zutreffend sei.

2. Die Erklärungen des Insurance Officer gehen in die gleiche Richtung. Er stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Bestuur der Sociale Verzekeringsbank/Śmieja, Sig. 1973, 1213).

Zur vierten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission bemerkt unter Bezugnahme auf das Beispiel, das sie für die zweite Vorabentscheidungsfrage gegeben hat, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 in dem Zeitraum nicht angewandt werden dürfe, in dem die Leistungen bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ruhten oder nicht zahlbar seien; er sei ebenso nicht anwendbar, wenn der Anspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats noch nicht entstanden oder bereits erloschen sei, während er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch bestehe.

2. Der Insurance Officer schlägt insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches, Sig. 1976, 1243) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78 (Rossi, Sig. 1979, 831) vor, die vierte Frage dahin zu beantworten, daß dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Entbindung stattgefunden hat, allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht oder wenn der Betrag der Leistungen bei Mutterschaft geringer ist als der in dem Staat, in dem die Entbindung stattgefunden hat, gewährte Betrag, Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 die Antragstellerin von der Gewährung der Leistungen bei Mutterschaft in dem erstgenannten Mitgliedstaat vollständig ausschließt. Wenn dagegen der Leistungsanspruch allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entstanden ist und wenn die Leistungen höher sind als in dem Staat, in dem die Entbindung staugefunden hat, bewirkt Artikel 8 lediglich, daß die Antragstellerin in dem ersten Mitgliedstaat keine Leistungen bei Mutterschaft in gleicher Höhe erhält, wie sie in dem Staat, in dem die Entbindung stattgefunden hat, gezahlt worden wären.

Zurfiinften Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission bemerkt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß, soweit die betreffenden Leistungen beide nach dem in der Gemeinschaft geltenden Zusammenrechnungsverfahren erworben seien, das Ruhen der Leistung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 als Kehrseite eines Vorteils betrachtet werden könne, der ohne das Gemeinschaftsrecht nicht bestünde. Sie fügt hinzu, daß, selbst wenn verschiedene Ansprüche auf Leistungen bei Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats bestünden, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht das Ruhen der Leistung im Sinne von Artikel 8 noch nach dem Grundsatz zulässig erscheine, daß keine Person zweimal gegen dasselbe Risiko versichert sein dürfe.

Die Kommission trägt außerdem vor, wenn die Leistungen bei Mutterschaft, die von dem Mitgliedstaat zu zahlen seien, in dem die Antragstellerin nicht entbunden habe, höher seien oder würden als die des Staates, in dem sie entbunden habe, sei der erstgenannte Staat nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 100/78, Rossi, gehalten, einen Zusatzbetrag zu zahlen, um zu gewährleisten, daß der Arbeitnehmer die höchste der beiden geschuldeten Leistungen erhalte. Ebenso könne man der Ansicht sein, daß, wenn der nicht zum Ruhen gebrachte Anspruch auf Leistungen eines Mitgliedstaats später aus Gründen des innerstaatlichen Rechts oder weil er erschöpft sei, erlösche, jeder durch ihn überlagerte Anspruch, der vielleicht nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats weiterbestanden habe, Wiederaufleben müsse.

Im Hinblick auf die in den beiden vorstehenden Absätzen geschilderten zwei Fallgestaltungen bemerkt die Kommission ferner, ein Arbeitnehmer könne unter den in der Verordnung Nr. 1408/71 beschriebenen Voraussetzungen auf der einen Seite seinen Leistungsanspruch in einen anderen Mitgliedstaat ausführen und auf der anderen Seite Nutznießer der übrigen Vorteile sein, die diese Verordnung in bezug auf andere Leistungen gewähre. Ohne weiteres zu behaupten, daß Artikel 8 ungültig sei, würde nach Auffassung der Kommission bedeuten, daß das innerstaatliche Recht bestimme, wann und in welchem Umfang zwei Leistungen zu zahlen seien. Wenn außerdem nicht bereits innerstaatliche Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bestünden, die den Bezug ausländischer Leistungen bei Mutterschaft regelten, könne die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 8 die Mitgliedstaaten sehr leicht dazu veranlassen, auf diesem Gebiet tätig zu werden.

2. Der Insurance Officer ist der Auffassung, aus seiner Antwort auf die vierte Frage ergebe sich, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 nur insoweit gültig sei, als er einem Arbeitnehmer nicht ohne Grund die Rechtsvorteile entziehe, die ihm aus einem Teil der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erwüchsen. Seiner Meinung nach braucht in der vorliegenden Rechtssache die Gültigkeit des Artikels 8 nicht geprüft zu werden, da Frau Walsh von der Gewährung des Mutterschaftsgeldes nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs aufgrund der Tatsache ausgeschlossen gewesen sei, daß sie sich im Ausland aufgehalten habe. Dieses Ergebnis folge aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 19/76, Triches, auch wenn einzuräumen sei, daß das Mutterschaftsgeld, auf das Frau Walsh nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Anspruch gehabt hätte, höher hätte sein können als das, welches sie nach den Rechtsvorschriften des Staates erhalten hätte, in dem die Entbindung stattgefunden habe.

Zur sechsten Vorabentscheidungsfrage

Die Kommission und der Insurance Officer sind bei der Auffassung, daß die Verneinung dieser Frage dazu führen würde, daß sich der eingeschaltete Träger gezwungen sähe, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats auszulegen, und daß diesem Träger, ohne daß ihm diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen worden sei, die Rolle der entscheidungsbefugten Stelle des zuständigen Staates übertragen würde.

Die Kommission bemerkt darüber hinaus, der zuständige Staat könne auch einen tatsächlich nicht rechtzeitig gestellten Antrag dennoch annehmen, zum Beispiel, wenn die Verspätung gerechtfertigt sei. Sie fügt hinzu, daß jede Weigerung der zuständigen Stelle, den Antrag anzunehmen, selbst Gegenstand einer Klage in dem zuständigen Staat werden könne. Nach ihrer Ansicht wäre es unannehmbar, daß einem Wanderarbeitnehmer diese Möglichkeiten aufgrund einer Entscheidung genommen würden, die ein mit der Übermittlung seines Antrages betrauter Träger treffe.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 6. März 1980 haben der National Insurance Officer, vertreten durch Frau G. S. Kerrigan, Senior Legal Assistant Solicitor beim Department of Health and Social Security, und die Kommission, vertreten durch Herrn J. Forman, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, mündliche Ausführung gemacht.

Der Insurance Officer hat bei dieser Gelegenheit erklärt, er schließe sich, was die Antwort auf die zweite Vorlagefrage anbetreffe, der Auffassung der Kommission an.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. März 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 11. September 1979, eingegangen beim Gerichtshof am 14. September 1979, hat der National Insurance Commissioner, London, nach Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen zur Auslegung und zur Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnungen des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABI. L 149, S. 2) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) vorgelegt. Diese Fragen werden im Rahmen eines Rechsstreits über die Frau M. Walsh zustehenden Leistungen bei Mutterschaft gestellt. Frau Walsh, die sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Republik Irland gearbeitet hat, kehrte nach ihrer Entbindung in Irland am 31. Juli 1975 am 21. August desselben Jahres in das Vereinigte Königreich zurück, um dort zu leben.

2 Frau Walsh, die nach den vorliegenden Informationen anscheinend die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Mutterschaft in Irland erfüllte, stellte jedoch in diesem Land keinen diesbezüglichen Antrag. Dagegen wandte sie sich nach ihrer Rückkehr in das Vereinigte Königreich am 3. Oktober 1975 an den britischen Insurance Officer, um die ihr nach den Vorschriften des Vereinigten Königreich zustehenden Leistungen bei Mutterschaft in Anspruch zu nehmen. Obwohl Frau Walsh die Beitragsvoraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen zu einem verminderten Satz erfüllte, lehnte der Insurance Officer ihren Antrag mit der Begründung ab, dieser sei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt worden und die verspätete Antragstellung sei nicht begründet.

3 Nachdem das von Frau Walsh dagegen bei einem National Insurance Local Tribunal eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden war, rief die Betroffene den National Insurance Commissioner an. Im Verlauf des Verfahrens bei dieser Stelle sind gewisse Probleme aufgetreten, die die Anwendung der Gemeinschaftsregelung auf den vorliegenden Fall betreffen, und der Commissioner hat den Gerichtshof ersucht, sich im Wege der Vorabentscheidung zu den folgenden Fragen zu äußern :

1. Ist eine Person, die die Beitragsvoraussetzungen eines Mitgliedstaats (hier: des Vereinigten Königreichs) für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (hier: zu einem verminderten Satz) während des gesamten Zeitraums, für den sie Mutterschaftsgeld in diesem Staat beantragt, erfüllt, ein Arbeitnehmer im Sinne

a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und

b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

obwohl sie während dieses Zeitraums keine Beiträge gezahlt hat und auch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist?

2. Hat ein Arbeitnehmer, der die Beitragsvoraussetzungen für Leistungen bei Mutterschaft (zum vollen oder zu einem verminderten Satz) nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten (hier: des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland) erfüllt, im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach diesen Rechtsvorschriften,

a) einerlei, ob dieser Arbeitnehmer etwa den Anspruch auf Zahlung solcher Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten wegen verspäteter Antragstellung oder aus anderen Gründen verloren hat,

oder

b) nur dann, wenn der Antrag dieses Arbeitnehmers tatsächlich nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten Erfolg hätte?

3. Ist die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthaltene Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten dahin zu verstehen, daß sie die Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) umfaßt oder b) nicht umfaßt?

4. Bewirkt die Vorschrift des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wonach dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft hat, diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt werden, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat (hier: in der Republik Irland), daß die Klägerin von der Gewährung von Leistungen bei Mutterschaft in Mitgliedstaaten, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat (hier: im Vereinigten Königreich), ausgeschlossen wird, und zwar

a) nur hinsichtlich des Zeitraums, für den die Antragstellerin nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Entbindung stattgefunden hat, Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft hat,

oder

b) hinsichtlich aller Leistungen bei Mutterschaft im Zusammenhang mit dieser Entbindung in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat?

5. Ist der genannte Artikel 8 insoweit gültig, als er die Klägerin von Leistungen bei Mutterschaft in Mitgliedstaaten ausschließt, in denen die Entbindung nicht stattgefunden hat, oder geht diese Vorschrift insoweit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus?

6. Sind die in Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Anweisungen betreffend die Übermittlung von Anträgen an die zuständige Behörde im Fall eines Antrags anwendbar, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (hier: Republik Irland) innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates hätte vorgelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, der jedoch außerhalb dieses Zeitraums einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder Gericht eines anderen Mitgliedstaats (hier: dem Department of Health and Social Security, London, Vereinigtes Königreich) vorgelegt worden ist?

4 Während die Fragen 1, 3 und 6 Vorschriften oder Formulierungen von allgemeiner Bedeutung betreffen, beziehen sich die Fragen 2, 4 und 5 auf spezifische Probleme und müssen im Lichte der Zweckbestimmung der in Frage stehenden Leistungen untersucht werden. Die beiden Fragenkomplexe sind daher nacheinander zu behandeln.

Zu den Fragen 1, 3 und 6

5 Das mit der ersten Frage aufgeworfene Problem besteht in Wirklichkeit darin, ob der in der Definition des Begriffes Arbeitnehmer in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 — einer Definition, die auch für die Verordnung Nr. 574/72 gilt — enthaltene Ausdruck pflichtversichert die Entrichtung von Pflichtbeiträgen in dem Zeitpunkt voraussetzt, in dem der Versicherungsfall eintritt, oder ob es genügt, wenn die Person nach den in Frage stehenden Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund der Pflichtbeiträge, die sie während eines früheren Zeitraums als Arbeitnehmer geleistet hat, noch versichert ist. Die Problemstellung ändert sich nicht, wenn man außerdem Abschnitt I Nr. 1 des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt, nach der im Sinne der vorgenannten Bestimmung und der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches jede Person als Arbeitnehmer gilt, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Gerichtshof hat nämlich bereits in seinem Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 17/76 (Brack, Sig. S. 1451) entschieden, daß Abschnitt I Nr. 1 die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung niedergelegte Definition des Begriffs Arbeitnehmer in keiner Weise einschränkt, sondern nur die Bedeutung der Ziffer ii dieses Buchstabens im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften erläutern soll, bei denen die Art der Verwaltung oder der Finanzierung es ermöglicht, auf dieser Weise die von der Definition der Verordnung erfaßten Personen zu unterscheiden.

6 Wie das erwähnte Urteil vom 29. September 1976 außerdem unterstreicht, ergibt sich aus einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, daß diese auch auf gewisse Gruppen von Personen anwendbar ist, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Es stünde im Widerspruch zu diesen Bestimmungen und zu einem der wesentlichen Ziele dieser Verordnung, nämlich den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile zu ermöglichen, wenn man — durch eine enge Auslegung der Definition des Begriffes Arbeitnehmer — die Anwendung der Verordnung auf alle die Fälle ausschließen würde, in denen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung die Risiken des Versicherten weiter abdeckt, selbst wenn dieser nicht mehr verpflichtet ist, Beiträge zu leisten.

7 Die erste Frage ist deshalb dahin gehend zu beantworten, daß eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Beiträge, die sie früher zu leisten hatte, Anspruch auf die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Leistungen hat, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 nicht allein deshalb verliert, weil sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Beiträge leistete und dazu auch nicht verpflichtet war.

8 Der Begriff Rechtsvorschriften, um dessen Auslegung mit der dritten Frage ersucht wird, findet sich in zahlreichen Bestimmungen der beiden Verordnungen, so auch bei den Definitionen, die für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 in deren Artikel 1 aufgenommen worden sind. Selbst wenn das durch diese Frage aufgeworfene Auslegungsproblem durch diese Definition nicht ausdrücklich gelöst wird, ergibt sich allein aus dem Bestehen einer solchen allgemeinen Vorschrift, daß die Antwort, soweit wie möglich, auf einer einheitlichen Auslegung beruhen muß. In seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Śmieja, Sig. S. 1212) hat der Gerichtshof den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Begriff in dem Sinne ausgelegt, daß er die für die in Absatz 1 behandelte Materie einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften miteinbezieht. Diese Schlußfolgerung gründete sich unter anderem auf die Überlegung, daß diese Ansprüche oft nicht aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein erwachsen, sondern aus diesen Vorschriften in Verbindung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Diese Überlegung gilt für die vorliegende Rechtssache in gleicher Weise. Die Notwendigkeit, eine einschränkende Regel wie die des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 vorzusehen, ist gerade durch die sich aus anderen Bestimmungen der beiden Verordnungen ergebende Erweiterung der Ansprüche des Betroffenen zu erklären.

9 Die dritte Frage ist deshalb dahin gehend zu beantworten, daß die Formulierung Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 in dem Sinne zu verstehen ist, daß sie auch die Vorschriften der Verordnungen der Gemeinschaft umfaßt.

10 Die sechste Frage geht im wesentlichen dahin, ob die nach Artikel 86 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die zuständige Stelle befindet, auferlegte Verpflichtungen, der zuständigen Stelle die Anträge zu übermitteln, die bei der ersten Stelle eingereicht worden sind, selbst dann weiterbesteht, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist eingereicht wird, die in den für die zuständige Stelle geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

11 Dieses Auslegungsproblem entsteht deshalb, weil der zweite Satz des Artikels 86 auf den ersten Satz dieses Artikels Bezug nimmt und dieser nur die Fälle betrifft, in denen der Antrag innerhalb der gleichen Frist wie der in den für die zuständige Stelle geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen eingereicht worden ist. Artikel 86 verleiht aber der Stelle, bei der der Antrag eingegangen ist, keine Befugnis, über seine Zulässigkeit nach den Rechtsvorschriften der zuständigen Stelle zu entscheiden. In deren Zuständigkeit fällt es, zu entscheiden, ob der Antrag rechtzeitig eingereicht worden ist, wobei der in Artikel 86 Satz 1 aufgestellte Grundsatz zu berücksichtigen ist. Die Stelle, bei der der Antrag eingegangen ist, hat ihn daher gemäß der im zweiten Satz dieses Artikels enthaltenen Bestimmung an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

12 Auf die sechste Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinne auszulegen ist, daß dann, wenn Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung zu gewähren ist, eingereicht werden, diese Behörde, dieser Träger oder dieses Gericht nicht befugt ist, über die Zulässigkeit der betreffenden Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe zu entscheiden. Dafür ist ausschließlich die Behörde, der Träger oder das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung zu gewähren ist und an die die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe in jedem Fall zu übermitteln sind.

Zu den Fragen 2, 4 und 5

13 Die zweite und die vierte Frage zielen auf eine genauere Bestimmung des Anwendungsbereiches des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 im Hinblick auf Leistungen bei Mutterschaft der Art, um die es im vorliegenden Fall geht, und die fünfte Frage betrifft die Gültigkeit des Artikels 8, so wie der Gerichtshof ihn in seiner Antwort auf die beiden anderen Fragen auslegen wird.

14 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 hat folgenden Wortlaut:

Hat ein Arbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannnt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer zuletzt galten.

15 Diese Bestimmung ist eine Regel zur Anwendung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71. Dieser Artikel, der die Überschrift Verbot des Zusammentreffens von Leistungen trägt, schreibt unter anderem in seinem Absatz 1 vor, daß aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit... weder erworben noch aufrechterhalten werden [kann]. Selbst wenn Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 nach seinem Wortlaut eine Bestimmung ist, die das anzuwendene Recht betrifft, gehört er doch auch zu den Bestimmungen, die nach der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 den Zweck haben, ungerechtfertigte Kumulierungen zu verhindern.

16 Die Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, sind Beihilfen, die für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Entbindung gewährt werden. Wenn auch die Dauer dieses Zeitraums und der pro Tag oder pro Woche gewährte Betrag sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, beruht die Gewährung der Leistungen auf dem gleichen Gedanken des Schutzes von Mutter und Kind. Die Frau soll für einige Zeit in den Genuß von Erholung oder Urlaub kommen, und die gezahlten Beihilfen sollen — zumindest teilweise — ein Ausgleich für den Lohn sein, den die Frau während dieses Zeitraums möglicherweise erhalten hätte.

17 Im Lichte dieser Zweckbestimmung sind die sich auf den Anwendungsbereich des Artikels 8 beziehenden Fragen zu beantworten. Das Zusammentreffen von Leistungen ergibt sich nur insoweit, als einem Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten tatsächlich entsprochen werden kann. Eine Anwendung des Artikels 8 über diesen Fall hinaus würde nämlich — wie die Kommission zu Recht betont hat — in Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, daß die Betroffene überhaupt keine Beihilfen erhalten würde. Würde aber eine Vorschrift zur Verhinderung von Kumulierungen zu einem solchen Ergebnis führen, so stünde dies im Widerspruch zu den Zielen der Verordnungen. Die gleichen Überlegungen und insbesondere der Wortlaut des schon genannten Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 sprechen für die Alternative a) der vierten Frage, die das Problem betrifft, das durch die Unterschiede zwischen den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Zeiträumen für die Leistungsgewährung aufgeworfen wird. Diese Alternative kann zwar zur Folge haben, daß eine Person, die den maximalen Anspruch ausgeschöpft hat, den der Staat gewährt, in dem die Entbindung stattgefunden hat, während eines zusätzlichen Zeitraums Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, die für sie gegolten haben und nach denen aus Gründen des Schutzes von Mutter und Kind ein längerer Urlaub gewährt wird. Ein solches Ergebnis könnte jedoch nicht als ungerechtfertigte Kumulierung bezeichnet werden, und — mangels einer dahin gehenden, ausdrücklichen Bestimmung — ist kaum anzunehmen, daß es durch Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 ausgeschlossen wäre.

18 Die zweite und die vierte Frage sind deshalb dahin gehend zu beantworten, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 in dem Sinne auszulegen ist, daß er nur insoweit, als dem Antrag der Betroffenen bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten tatsächlich entsprochen werden kann, und nur im Hinblick auf den Zeitraum anzuwenden ist, für den die Antragstellerin Leistungen nach den in diesem Artikel genannten Rechtsvorschriften beanspruchen kann.

19 Der Zweifel an der Gültigkeit des Artikels 8, der in der fünften Frage zum Ausdruck kommt, betrifft allein den Fall, in dem dieser Artikel zur Folge hätte, die Antragstellerin von der Gewährung von Leistungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Entbindung stattgefunden hat, auszuschließen. Diese Frage erklärt sich aus den Zweifeln bei der Auslegung des Artikels 8, die das vorlegende Gericht in der zweiten und in der vierten Frage zum Ausdruck gebracht hat. Unter Berücksichtigung der in den Antworten auf diese Fragen gewählten Lösungen würde sich dabei aber die angesprochene Fallgestaltung nur in den Fällen ergeben, in denen die anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 mangels Anwendung des Artikels 12 dieser Verordnung und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 zu offensichtlich ungerechtfertigten Kumulierungen von Leistungen geführt hätten.

20 Auf diese Frage läßt sich demnach antworten, daß die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 in Frage stellen könnte.

Kosten

Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom National Insurance Commissioner mit Beschluß vom 11. September 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnungen des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin gehend auszulegen, daß eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Beiträge, die sie früher zu leisten hatte, Anspruch auf die unter die Verordnungen nicht allein deshalb verliert, weil sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Beiträge leistete und dazu auch nicht verpflichtet war.

2. Die Formulierung Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 ist in dem Sinne zu verstehen, daß sie auch die Vorschriften der Verordnungen der Gemeinschaften umfaßt.

3. Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin gehend auszulegen, daß dann, wenn Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung zu gewähren ist, eingereicht werden, diese Behörde, dieser Träger oder dieses Gericht nicht befugt ist, über die Zulässigkeit der betreffenden Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe zu entscheiden. Dafür ist ausschließlich die Behörde, der Träger oder das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung zu gewähren ist und an die die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe in jedem Fall zu übermitteln sind.

4. Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin gehend auszulegen, daß er nur insoweit, als dem Antrag der Betroffenen bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten tatsächlich entsprochen werden kann, und nur im Hinblick auf den Zeitraum anzuwenden ist, für den die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach den in diesem Artikel genannten Rechtsvorschriften beanspruchen kann.

5. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 8 der Verordnung Nr. 574/72 in Frage stellen könnte.