Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.06.1980 – C-123/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:148
In der Rechtssache 123/80,
B., Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Kehlen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. Vermeer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Dr. P. Stein, 2, avenue Pescatore, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Unwirksamkeitserklärung eines Schreibens des Europäischen Parlaments vom 30. April 1980, mit dem dem Kläger ein Entscheidungsentwurf im Sinne von Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (Personalkurier vom 25. Februar 1977) mitgeteilt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters J. Mertens de Wilmars in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richter Mackenzie Stuart und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Das beklagte Organ hat gegen den Kläger ein Verfahren eingeleitet, das gemäß Artikel 53, 59 und 78 des Statuts sowie Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut dessen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum Ziel hat. Dieses Verfahren ist Gegenstand einer vom Kläger erhobenen Klage, die gegenwärtig unter der Nr. 731/79 beim Gerichtshof anhängig ist. Der Kläger macht geltend, er leide an einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts; das der Entscheidung der zuständigen Behörde über diese Frage vorangehende Verfahren ist eingeleitet worden. Nach Artikel 19 der aufgrund von Artikel 73 des Statuts erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten kann diese Entscheidung nur aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte getroffen werden. Außerdem heißt es in Artikel 21 dieser Regelung: Bevor die Anstellungsbehörde eine Entscheidung... trifft, stellt sie dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten einen Entscheidungsentwurf zu, dem sie die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beifügt. Falls der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dies beantragen, ist der vollständige ärztliche Bericht einem Arzt ihrer Wahl zu übersenden. Der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten können binnen 60 Tagen beantragen, das Gutachten des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses einzuholen. Geht bis zum Ablauf dieser Frist kein Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses ein, so trifft die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung entsprechend dem von ihr zugestellten Entwurf.
Mit Schreiben vom 30. April 1980 teilte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments dem Kläger gemäß Artikel 21 den Entwurf einer Entscheidung mit, in dem die Möglichkeit einer Berufskrankheit unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Arztes des Organs ausgeschlossen wurde.
Der Kläger legte am 5. Mai 1980 gegen diese Mitteilung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Ohne eine Entscheidung des Europäischen Parlaments über diese Beschwerde abzuwarten, hat er am 21. Mai 1980 Klage erhoben mit dem Antrag, diesen von ihm als rechtswidrig bezeichneten Entscheidungsentwurf für unwirksam zu erklären. Mit besonderem Schriftsatz vom selben Tag hat er gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Aussetzung der Wirkungen dieses Entscheidungsentwurfs, insbesondere im Hinblick auf den Beginn der in Artikel 21 der vorgenannten Regelung über die Versicherung der Beamten gegen Berufskrankheiten vorgesehenen Frist von 60 Tagen, bis zum Erlaß einer Sachentscheidung über den Antrag auf Unwirksamkeitserklärung dieses Entscheidungsentwurfs zu erreichen.
Gründe§
1 In Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung heißt es: Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen.
2 Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten eindeutig ergibt, ist die Zustellung des Entwurfs der Entscheidung, welche die zuständige Behörde zu treffen beabsichtigt, an den betroffenen Beamten lediglich ein vorbereitender Akt. Zudem handelt es sich um eine Förmlichkeit, die ausschließlich dem Schutz der Rechte des betroffenen Beamten dienen soll, indem sie es ihm ermöglicht, eventuelle Bedenken und Einwände vorzutragen und die Stellungnahme eines Arzteausschusses zu beantragen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Klage, da sie sich gegen einen lediglich vorbereitenden Akt richtet, an dessen Anfechtung der Kläger keinerlei Interesse hat, offensichtlich unzulässig und der Gerichtshof für sie offensichtlich unzuständig ist; die Klage ist daher ohne weiteres abzuweisen.
Kosten
3 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Verfahren über Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten unbeschadet des Artikels 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung selbst. Nach der letztgenannten Bestimmung kann der Gerichtshof einer Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Die Umstände des vorliegenden Falls lassen den Schluß zu, daß die Klage rein dilatorischen Charakter hat; nach der vorgenannten Bestimmung sind dem Kläger daher die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage auf Unwirksamkeitserklärung des Entscheidungsentwurfs des Europäischen Parlaments vom 30. April 1980 ist unzulässig.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.