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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1980 – C-807/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:151

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 10. juni 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Sozialgerichts Augsburg vor den Gerichtshof gelangt. Kläger in dem Verfahren vor diesem Gericht sind die fünf Kinder des Herrn Francesco Gravina, eines italienischen Arbeitnehmers, der am 6. Juli 1973 in der Bundesrepublik Deutschland gestorben ist. Beklagte ist die Landesversicherungsanstalt Schwaben (die ich LVA Schwaben nennen werde). Die Kläger beantragen in diesem Verfahren, ihnen Waisenrenten von Ende Juni 1974 an zu zahlen.

Die Rechtssache wirft Fragen zur Auslegung und zum Anwendungsbereich des Artikels 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates auf.

Absatz 1 dieses Artikels definiert die Leistungen, für die er gilt. Diese umfassen Waisenrenten der hier in Frage stehenden Art. Absatz 2 sieht in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates geänderten Fassung vor:

Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wie folgt gewährt:

a) Für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;

b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:

i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den verstorbenen Arbeitnehmer die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzelten geprüft.

Absatz 2 endet mit einem Satz, der dann gilt, wenn der verstorbene Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes selbst rentenberechtigt war. Dieser Satz ist auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht anwendbar; die Kläger haben sich jedoch bei ihrer Argumentation auf ihn gestützt.

Soweit er hier einschlägig ist, sieht Artikel 79 Absatz 1, kurz gesagt, vor, daß Leistungen nach Artikel 78 gemäß den nach diesem Artikel bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten zu gewähren sind, und daß dann, wenn nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs oder die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt, die von dem betroffenen Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen sind.

Artikel 79 Absatz 3 ist nicht unmittelbar einschlägig; sein Inhalt ist jedoch für einige der Argumente, die uns vorgetragen wurden, von Bedeutung. Er bestimmt, daß der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 78 ausgesetzt wird, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

Artikel 92 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sieht, soweit er hier einschlägig ist, vor:

Jede Person, der nach ... Artikel 78 der Verordnung Leistungen ... gezahlt werden, hat dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger folgendes mitzuteilen:

jede Änderung in den Verhältnissen der ... Waisen, die den Anspruch auf Leistungen ändern kann;

jede Änderung der Zahl der ... Waisen, für die Leistungen geschuldet werden;

jeden Wohnortwechsel der ... Waisen;

jede Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Familienleistungen oder -Zulagen für diese ... Waisen besteht.

Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache ist folgender:

Der verstorbene Herr Gravina arbeitete zwischen Oktober 1951 und Januar 1961 in Italien. Dabei legte er 180 Beitragswochen im italienischen Rentenversicherungssystem zurück, die 42 Monaten entsprechen. Von Oktober 1961 bis zum Zeitpunkt seines Todes, dem 6. Juli 1973, arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland und legte dabei 141 Beitragsmonate im deutschen Rentenversicherungssystem zurück. Am 22. März 1974 gewährte die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA Baden) seiner Witwe und den Klägern Hinterbliebenenrenten. Auch wenn es in dem Vorlagebeschluß nicht erwähnt ist, so ist doch zwischen den Parteien unstreitig, daß diese Renten allein auf der Grundlage der von Herrn Gravina in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wurden, da der LVA Baden seine Versicherungszeiten in Italien nicht mitgeteilt worden war. Die LVA Schwaben hat eingeräumt, daß die italienischen Zeiten (nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71) hätten berücksichtigt werden sollen und daß die Renten höher gewesen wären, wenn dies geschehen wäre.

Im Mai 1974 kehrte die Witwe mit den Klägern nach Italien zurück, um dort zu leben. Die LVA Baden stellte daraufhin die Zahlung der Renten mit Wirkung von Ende Juni 1974 ein und gab die Akten an die LVA Schwaben als der zuständigen Verbindungsstelle ab. Die LVA Schwaben zahlte die Witwenrente weiter, lehnte aber die Zahlung der Waisenrenten an die Kläger mit der Begründung ab, diese hätten — da Herr Gravina sowohl in Italien als auch in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt habe und die Kläger jetzt in Italien wohnten — nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf die Gewährung von Waisenrenten durch den zuständigen italienischen Träger und nicht durch irgendeinen deutschen Träger.

Anscheinend bestehen seit einigen Jahren zwischen den deutschen Stellen und den italienischen Stellen Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die richtige Auslegung des Artikels 78 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles. Die deutschen Stellen vertreten die Auffassung, daß dann, wenn sich das Wohnsitzland einer Waise ändert, deren Ansprüche neu festgestellt werden müssen und daß sich daraus ein Wechsel des zur Zahlung der Leistungen verpflichteten Trägers ergeben kann. Die italienischen Stellen sind dagegen der Meinung, daß dann, wenn der für die Zahlung der Leistungen an eine Waise zuständige Träger nach dem Tod ihres Elternteils einmal nach den in Artikel 78 festgelegten Regeln bestimmt ist, dieser Träger ungeachtet eines späteren Wohnsitzwechsels der Waise zuständig bleibt. Nach dem, was wir von Seiten der Kläger gehört haben, hat diese Meinungsverschiedenheit im Ergebnis offenbar dazu geführt, daß diese mehr als vier Jahre lang überhaupt keine Leistungen erhalten haben. Im November 1978 gab der zuständige italienische Träger, das INPS, nach und bewilligte ihnen unter Vorbehalt, das heißt bis zur endgültigen Entscheidung der Frage, welcher Träger für die Zahlung von Leistungen an sie zuständig ist, Renten mit Wirkung vom August 1973 (der auf den Tod ihres Vaters folgende Monat).

Herr Gravina war in Italien nicht lange genug versichert gewesen, als daß seine Kinder dort einen Anspruch auf Waisenrenten allein nach den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften erworben hätten. Ihre (vorläufigen) Renten wurden ihnen vom INPS nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bewilligt.

Ihre Lage ist in Deutschland eine andere. Herr Gravina hat hier während des für den Erwerb der Rentenberechtigung erforderlichen Zeitraums von 60 Monaten gearbeitet. Darüber hinaus — so stellt das Sozialgericht im Vorlagebeschluß unter Berufung auf § 1315 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung fest — entzieht das deutsche Recht in diesem Fall den Klägern wegen ihres Umzugs nach Italien nicht die Ansprüche auf ihre deutschen Renten. Dies hat uns der Vertreter der LVA Schwaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ich nehme an, daß dies so ist, weil der Umzug nach Italien auf der Entscheidung ihrer Mutter und nicht auf ihrer eigenen Entscheidung beruhte. Der Vertreter der LVA Schwaben hat außerdem vorgetragen, daß nach deutschem Recht jeder der Kläger seinen Rentenanspruch verlieren werde, wenn er das Volljährigkeitsalter erreiche, und daß bei einigen von ihnen dies bereits der Fall sei. Ich sehe keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln.

Letzten Endes scheint es, daß — jedenfalls so lange, wie die Kläger in Deutschland wohnen blieben — die Rente, auf die jeder von ihnen als Minderjähriger Anspruch hatte, in zwei Teile zerfiel, nämlich in einen Teil, den er allein nach deutschem Recht trotz des Umzugs nach Italien weiter beanspruchen konnte, und in einen zusätzlichen Teil, auf den er nach Gemeinschaftsrecht infolge der Anrechnung der Versicherungszeiten seines Vaters in Italien Anspruch hatte.

Die Renten, auf die die Kläger in Deutschland Anspruch hatten, waren höher als diejenigen, die ihnen (vorläufig) vom INPS gewährt werden. Es ist vorgetragen worden, dies sei so, weil die italienischen Renten unter Bezugnahme auf den Verdienst berechnet worden seien, den Herr Gravina während seiner letzten Tätigkeit als Arbeitnehmer in Italien erzielt habe, und daß eine italienische Rente in anderen Fällen günstiger sein könne. Einige von Ihnen haben den Vertretern der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Fragen gestellt, die darauf gerichtet waren, die jeweiligen Beträge der deutschen und der italienischen Renten festzustellen, auf die die Kläger möglicherweise Anspruch haben. Die Antworten schienen mir nicht überzeugend. Aus ihnen ging nur hervor, wieviel durch die LVA Baden gezahlt worden war (das heißt, auf wieviel die Kläger allein nach deutschem Recht Anspruch hatten) und wieviel insgesamt vom INPS an die Witwe für diese selbst und für ihre Kinder gezahlt worden war. Ich glaube jedoch nicht, daß irgendeine Frage, die Sie in dieser Rechtssache zu entscheiden haben, von diesen Zahlen abhängt.

Die dem Gerichtshof vom Sozialgericht Augsburg vorgelegten Fragen lauten — leicht gekürzt — folgendermaßen:

1. Bewirkt Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei einem Wohnsitzwechsel der Waisen in einen anderen Mitgliedstaat, daß die in einem Mitgliedstaat bereits bestandskräftig festgestellten Leistungen im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats entzogen werden können, wenn bei einer erstmaligen Feststellung dieser Leistungen nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung die Zuständigkeit des Trägers des anderen Mitgliedstaats gegeben wäre?

2. Ist die Entziehung gegebenenfalls auch dann gerechtfertigt, wenn ein Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 allein nach innerstaatlichen Vorschriften gegeben ist?

Ich gedenke, zunächst die zweite Frage zu behandeln.

Es ist selbstverständlich durch Urteile des Gerichtshofes eindeutig entschieden, daß Artikel 51 EWG-Vertrag' den Rat nicht ermächtigt, in der Weise Rechtsvorschriften zu erlassen, daß einer Person Ansprüche genommen werden, die ihr nach dem Recht eines Mitgliedstaats unabhängig vom Gemeinschaftsrecht zustehen. Ich werde diesen Grundsatz nach dem Namen des wichtigsten Falles in der Reihe der Entscheidungen, durch die dieser Grundsatz aufgestellt worden ist, (Rechtssache 24/75, Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149) als den Petroni-Grundsatz bezeichnen. Der Vorlagebeschluß bringt klar zum Ausdruck, daß das Sozialgericht seine zweite Frage in erster Linie im Hinblick auf diesen Grundsatz stellt.

In der Rechtssache 733/79, Laterza, in der ich meine Schlußanträge vor der Ersten Kammer am 27. März 1980 vorgetragen habe und in der das Urteil noch aussteht, habe ich die Auffassung vertreten, daß dann, wenn Herr Laterza einen Anspruch auf belgische Familienbeihilfen allein aus dem belgischen Recht ableitet, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ihm dieses Recht nicht nehmen kann. Wenn das richtig ist, und ich denke immer noch, daß es richtig ist, dann muß das gleiche mutatis mutandis auch für Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i zutreffen, da es sich um zwei Parallelbestimmungen handelt, wobei die eine für Familienbeihilfen und die andere für Leistungen an Waisen gilt.

Von Seiten der LVA Schwaben und der Kommission sind wir auf die Rechtssache 19/76, Triches, Slg. 1976, 1243, hingewiesen worden. Die Entscheidung in dieser Rechtssache geht jedoch von der ausdrücklichen Feststellung aus, daß Herr Triches nach den belgischen Rechtsvorschriften allein keinen Anspruch auf belgische Familienbeihilfen hatte (siehe Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). In der Tat war es dem Gerichtshof in dieser Rechtssache besonders wichtig, erneut festzustellen, daß die vom Rat in Anwendung des Artikels 51 getroffenen Maßnahmen nicht dazu führen [dürfen], daß ein Wanderarbeitnehmer ein Recht einbüßt, das er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, bereits erworben hat (siehe Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).

Da ich zu der zweiten Frage diese Auffassung vertrete, brauche ich mich meiner Meinung nach nicht mit der weiteren Begründung zu befassen, die das Sozialgericht für diese Frage angeführt hat, daß nämlich die entgegengesetzte Auffassung Anlaß zu Zweifeln daran geben könnte, ob Artikel 78 mit der deutschen Verfassung (dem Grundgesetz) vereinbar ist und insbesondere ob er ein durch Artikel 14 dieser Verfassung geschütztes vermögenswertes Recht beeinträchtigt. Auf jeden Fall möchte ich in diesem Punkt lediglich zum Ausdruck bringen, daß ich den Ausführungen von Herrn Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 41, 121 und 796/79, Testa, Maggio und Vitale, zustimme, in denen das Urteil ebenfalls noch aussteht.

Damit man aber nicht denkt, daß ich mit dem, was Herr Generalanwalt Reischl dort über die Anwendung des Petroni- Grundsatzes gesagt hat, nicht einverstanden bin, muß ich klarstellen, daß dies nicht der Fall ist. Herr Generalanwalt Reischl hat in jener Rechtssache die Anwendung dieses Grundsatzes auf Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 untersucht, der sich auf die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei einer Person bezieht, die sich auf Arbeitssuche in einen anderen als den Mitgliedstaat begibt, in dem sie Anspruch auf solche Leistungen hat. Wie Herr Generalanwalt Reischl ausgeführt hat, bildet Artikel 69 eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatz, nach dem der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit voraussetzt, daß die betreffende Person dort, wo die Leistungen beansprucht werden, für die Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Wie er außerdem dargelegt hat, ergab sich aus Artikel 69 in Verbindung mit den in jenen Rechtssachen in Frage stehenden deutschen Rechtsvorschriften, daß die betroffene Person ein Wahlrecht hatte. Sie konnte in Deutschland entweder die Ansprüche geltend machen, die ihr nach Artikel 69 zustanden, oder aber die Ansprüche, die ihr allein nach deutschem Recht zustanden. Nur konnte sie nicht beide Ansprüche geltend machen. Es bestehen hier einige Parallelen zu den Rechtssachen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltene Antikumulierungsbestimmungen betreffen (zum Beispiel Rechtssache 98/77, Schaap, Sig. 1978, 707 und Rechtssache 105/77, Boerboom-Kersjes, Sig 1978, 717) und in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß eine Person in einem Mitgliedstaat von den Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung aller einschlägigen Antikumulierungsvorschriften Anspruch hat, und den Leistungen, die sie nach der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, Anspruch auf die jeweils höheren Leistungen hat.

In der vorliegenden Rechtssache gibt es keine einschlägige Wahlmöglichkeit oder Alternative. In den Rechtssachen Testa, Maggio und Vitale bestand das Wahlrecht nur in Deutschland. In den Rechtssachen des Typs Schaap und Boerboom-Kersjes besteht die Alternative nur in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften die Antikumulierungsvorschrift enthalten. Behauptete man hier, daß die Kläger die Wahl hätten, Leistungen allein nach deutschem Recht oder aber nach Artikel 78 zu beanspruchen, so würde dies in offensichtlichem Widerspruch zu den Entscheidungen des Gerichtshofes stehen, für die Petroni/ONPTS selbst ein Beispiel ist und in denen für Recht erkannt worden ist, daß eine Person, während sie ihre Ansprüche in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats allein geltend macht, in einem anderen Mitgliedstaat ihre Ansprüche nach Gemeinschaftsrecht geltend machen kann.

In diesem Zusammenhang sollte ich meiner Meinung nach kurz auf die Schlußanträge von Herrn Generalanwalt Capotorti und auf das Urteil der Zweiten Kammer vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79, Walsh/Insurance Officer, (noch nicht veröffentlicht) Bezug nehmen. In dieser Rechtssache ging es, wie Sie sich erinnern, um Leistungen bei Mutterschaft und insbesondere um die Auslegung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 574/72 sowie die Gültigkeit dieses Artikels im Lichte seiner richtigen Auslegung. Artikel 8 findet Anwendung, wenn eine Frau nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft [hat]. Herr Generalanwalt Capotori scheint die Auffassung vertreten zu haben, daß Artikel 8 die Ansprüche, die einer Frau allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen, verringern könne, aber dennoch vereinbar mit Artikel 51 EWG-Vertrag sei. Bei oberflächlicher Lektüre des Urteils der Zweiten Kammer kann man zu dem Schluß gelangen, daß sie sich diese Auffassung zu eigen gemacht hat. So wie ich es verstehe, geht das Urteil in Wirklichkeit aber davon aus, daß bei richtiger Auslegung von Artikel 8 die darin enthaltene Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft ist, sowie davon, daß Frau Walsh tatsächlich in keinem der betreffenden Mitgliedstaaten (Irland und das Vereinigte Königreich) aufgrund nationalen Rechts allein Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft hatte. Unter diesen Voraussetzungen besteht natürlich kein innerer Widerspruch zwischen diesen Urteil und den Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes (wie in der Rechtssache Petroni, der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, der Rechtssache 62/76, Strehi, Slg. 1977, 211, und der Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647); hiernach erlaubt es Artikel 51 EWG-Vertrag dem Rat nicht, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dadurch die Kumulierung von Leistungen verhindern, daß sie die Höhe einer Leistung, auf die eine Person allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch hat, verringern.

Ich würde daher in der vorliegenden Rechtssache die zweite Frage des Sozialgerichts verneinen.

Ich wende mich nun der ersten Frage zu, die — wenn meine Auffassung zutrifft, daß der Peŕronj-Grundsatz für den Teil der deutschen Renten der Kläger gilt, auf den sie allein nach deutschem Recht Anspruch haben — nur für denjenigen Teil dieser Renten von Belang sein kann, auf den die Kläger — jedenfalls so lange, wie sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatten — nach Gemeinschaftsrecht aufgrund der Versicherungszeiten ihres Vaters in Italien Anspruch hatten. Ihre Antwort auf diese Frage sollte dem Meinungsstreit zwischen den deutschen und den italienischen Stellen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 78 ein Ende setzen.

Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, daß in dieser Frage die deutschen Stellen, denen die Kommission zustimmt, recht haben. In erster Linie erscheint es mir unwahrscheinlich, daß der Rat einen Wohnsitzwechsel unter allen Umständen für unerheblich gehalten haben sollte, da das Niveau der Leistungen der sozialen Sicherheit in jedem Mitgliedstaat in gewissem Umfang den Verhältnissen in diesem Staat angepaßt ist, insbesondere den dortigen Lebenshaltungskosten und der Verfügbarkeit anderer sozialer Dienstleistungen. Zweitens macht es — viel stärker noch — auf mich Eindruck, daß von den einzelnen Angaben, die dem zuständigen Träger nach Artikel 92 der Verordnung Nr. 574/72 mitzuteilen sind, jede einzelne, außer jeder Wohnortwechsel der Waisen, eindeutig so geartet ist, daß sie deren Leistungsanspruch betrifft. Ich halte es für unwahrscheinlich, daß der Rat jeden Wohnortwechsel der Waisen allein deshalb zwischen jede Änderung der Zahl der Waisen, für die Leistungen geschuldet werden und jede Erwerbstätigkeit usw. (was nach Artikel 79 Absatz 3 erheblich wäre) gestellt haben sollte, weil — wie von Seiten der Kläger behauptet worden ist — der zuständige Träger die Anschrift wissen muß, an die die Zahlungen zu richten sind.

Ebensowenig scheinen mir die anderen Argumente überzeugend, die von Seiten der Kläger und der italienischen Regierung zur Unterstützung der gegenteiligen Aufassung vorgebracht worden sind. Die Kläger und die italienische Regierung haben sich beide auf eine Erklärung im Ratsprotokoll zu Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 berufen. Diese Erklärung, die im Praktischen Handbuch der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern der Kommission auf S. 195 veröffentlicht ist, hat folgenden Wortlaut:

Es gilt als vereinbart, daß ein für allemal festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften auf ... Waisen anzuwenden sind, und daß nach Erfüllung der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ansprüche keine Inanspruchnahme anderer Rechtsvorschriften in Betracht kommt, die gegebenenfalls eine Weitergewährung von Leistungen zulassen.

Eine solche Erklärung ist natürlich nicht rechtsverbindlich, aber — wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Laterza ausgeführt habe — ich denke nicht, daß wir sie vollständig unbeachtet lassen müssen.

Die Kläger und die italienische Regierung tragen vor, nach dieser Erklärung könne, sobald die Rechtsvorschriften, nach denen eine Waise gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Leistungen erhalte, bestimmt seien, kein späterer Wohnsitzwechsel zur Abwendbarkeit von anderen Rechtsvorschriften führen. Der gleiche Grundsatz müsse, so behaupten sie, in analoger Anwendung für einen unter Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i zu subsumierenden Fall angewandt werden.

Ich halte das nicht für richtig. Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii findet — wie Sie sich erinnern — dann Anwendung, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat galten und wenn die Waise in einem Mitgliedstaat wohnt, nach dessen Rechtsvorschriften sie (selbst bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) keinerlei Leistungen erhält. In einem solchen Fall bestimmt Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii — um es kurz zu fassen — als die Rechtsvorschriften, nach denen der Waise Leistungen zu gewähren sind, diejenigen, die für den verstorbenen Arbeitnehmer die längste Zeit gegolten haben und nach denen (gegebenenfalls nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) der Waise Leistungen gewährt werden. Was die Erklärung im Ratsprotokoll klarstellen soll, ist — so scheint mir — dies: In einem solchen Fall kann die Waise, sobald ihr Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erschöpft ist, nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, die für ihren Elternteil für einen kürzeren Zeitraum gegolten haben, um weiterhin Leistungen zu erhalten, zum Beispiel wenn nach diesen letztgenannten Rechtsvorschriften Leistungen an Waisen bis zu einem höheren Alter gezahlt werden als nach den erstgenannten Vorschriften. So wie ich sie verstehe, hat die Erklärung mit einem Wohnortwechsel der Waise nichts zu tun. Deshalb schließt sie meiner Meinung nach nicht aus, daß ein Wohnortwechsel zu einem Wechsel der Rechtsvorschriften führt, nach denen sie Leistungen zu erhalten hat.

Wie ich bereits erwähnt habe, haben die Kläger ein weiteres Argument aus dem letzten Satz von Artikel 78 hergeleitet. Dieser Satz hat folgenden Wortlaut:

Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, gelten jedoch nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.

Dieser Satz scheint mir dazu bestimmt zu sein, die Weiterzahlung der Leistungen an die Kinder eines Arbeitnehmers sicherzustellen, wenn dieser vor seinem Tod als Rentenberechtigter Familienleistungen für sie erhielt. Er besagt nicht und kann meiner Meinung nach auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß die Rechtsvorschriften, auf die er Bezug nimmt, ungeachtet eines späteren Wohnortwechsels der Waisen anwendbar bleiben sollen.

Die italienische Regierung hat sich auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen. Dieser enthält jedoch die Worte: sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist ... Da Artikel 78 seine eigenen Regeln für die Bedeutung des Wohnortes des Empfängers im Falle von Leistungen an Waisen aufstellt, ist die Anwendung von Artikel 10 nach meiner Ansicht ausgeschlossen.

Schließlich hat die italienische Regierung zwei Entscheidungen des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zitiert, nämlich die Urteile in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, und in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831 (von denen ich das letztere im Hinblick auf seine Tragweite in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Laterza untersucht habe). Artikel 79 Absatz 3 ist hier natürlich nicht einschlägig, und man kann meines Erachtens aus diesen Entscheidungen auch keinen allgemeinen Grundsatz ableiten, der für die Beantwortung der vorliegenden Frage eine Rolle spielen würde.

Ich bin daher der Auffassung, daß die erste Frage des Sozialgerichts mit der Einschränkung bejaht werden sollte, daß die Antwort nur für den Teil (soweit vorhanden) der Leistungen gilt, auf den die Waisen nicht allein nach nationalem Recht Anspruch haben.