Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1980 – C-1/80
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:157
In der Rechtssache 1/80
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Lüttich (Erste Kammer) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs (FNROM)
gegen
Yvon Salmon, wohnhaft in Lüttich,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Artikel 17 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates
vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs [Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter] (FNROM), der Kläger des Ausgangsverfahrens, hat vor dem Tribunal de première instance Lüttich gegen Yvon Salmon, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt eine Haftungsklage wegen eines in Ausübung seines Berufes begangenen Fehlers erhoben.
Der FNROM wirft Herrn Salmon vor, trotz entsprechender Anweisungen nicht Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Verviers (Abteilung Eupen, Gerichtssprache: Deutsch) vom 17. April 1975 eingelegt zu haben. Mit diesem Urteil hatte das Arbeitsgericht einen Bescheid des FNROM aufgehoben, durch den einem Herrn Tomitzek Invaliditätsleistungen, die ihm zuvor gewährt worden waren, rückwirkend aberkannt wurden.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens machte zu seiner Verteidigung geltend, auf jeden Fall sei dadurch, daß die Anweisung, Berufung einzulegen, nicht ausgeführt worden sei, dem Kläger des Ausgangsverfahrens kein Schaden entstanden, da die vom Arbeitsgericht Verviers vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend sei.
2. Der vom Arbeitsgericht Verviers entschiedene Rechtsstreit läßt sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Der deutsche Staatsangehörige Tomitzek war 18 Jahre, 9 Monate und 20 Tage in Deutschland und 8 Jahre, 8 Monate und 1 Tag in Belgien als Bergarbeiter tätig.
Herr Tomitzek bezieht seit dem 1. Januar 1959 eine belgische Invaliditätsrente, die gemäß den Verordnungen Nrn. 3 und 4 nach Zusammenrechnung der in Deutschland und Belgien zurückgelegten Zeiten und Proratisierung des belgischen Rentenanteils (8/32) ermittelt wurde.
In einem ersten Stadium hatte Herr Tomitzek in Deutschland bereits vor dem 1. Januar 1959 eine ebenfalls nach Zusammenrechnung der Zeiten und Proratisierung der Leistung ermittelte Invaliditätsrente bezogen.
Mit Schreiben vom 26. März 1974 teilte jedoch die Bundesknappschaft, der zahlende deutsche Träger, Herrn Tomitzek mit, daß infolge geänderter Rechtsauffassung zu den Verordnungen Nrn. 3 und 4 beschlossen worden sei, rückwirkend zum 1. Januar 1959 eine rein nationale Rente zu gewähren, da bei einem Vergleich mit der durch Zusammenrech-, nung und Proratisierung berechneten Rente die nationale Rente höher gewesen sei. Herr Tomitzek erfüllte sonach in Deutschland die Voraussetzungen für die Gewährung der deutschen Rente, ohne daß die Zeiten zusammengerechnet zu werden brauchten.
Am 16. Juli 1974 stellte der FNROM, der von dem Bescheid der Bundesknappschaft Kenntnis genommen hatte, Herrn Tomitzek einen Bescheid zu, in dem es hieß, daß er sich nicht gleichzeitig auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 und die rein nationalen Bestimmungen der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats berufen kann (Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3).
Da der FNROM der Ansicht war, daß Herrn Tomitzek kein belgischer Rentenanteil zustehe, erkannte er ihm rückwirkend zum 1. Januar 1959 sämtliche ihm durch frühere Bescheide bewilligten Leistungen ab.
Auf die Klage des Herrn Tomitzek gelangte die Sache vor das Arbeitsgericht Verviers.
Dieses Gericht entschied, daß die deutsche Rente gemäß den Verordnungen Nrn. 3 und 4 gewährt und nur ihre Höhe nach deutschem Recht festgesetzt worden sei.
Das Gericht vertrat insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67 (Ciechelski, Slg. 1967, 239) die Auffassung, daß Herr Tomitzek die deutsche Rente nicht lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehe (Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3), sondern nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Verbindung mit denen des deutschen Rechts.
Der belgische Träger habe sonach die belgische Leistung nicht kürzen dürfen. Der Bescheid über die Anerkennung der Rente wurde daher vom Arbeitsgericht Verviers aufgehoben.
3. Um die Begründetheit des Vorbringens des Beklagten des Ausgangsverfahrens prüfen zu können, hat das Tribunal de première instance Lüttich das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Hat das Arbeitsgericht Verviers in seinem Urteil vom 17. April 1975 die Artikel 51 EWG-Vertrag sowie 27 und 28 der EWG-Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer richtig ausgelegt, als es entschieden hat, daß der deutsche Versicherungsträger, die Bundesknappschaft, keine rein nationale Rente festgestellt hat, was die vom Kläger getroffene Entscheidung gerechtfertigt hätte, sondern eine für den Leistungsberechtigten vorteilhaftere gemeinschaftsrechtliche Rente, was die Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 der genannten EWG-Verordnung Nr. 3 ausschloß?
4. Der Vorlagebeschluß ist am 2. Januar 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der FNROM, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Dal, Brüssel, Rechsanwalt Yvon Salmon, vertreten durch die Rechtsanwälte Roger Bourgeois und Paul Remits, Lüttich, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux, unterstützt durch Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen worden.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Der FNROM trägt vor, in dem Rechtsstreit gehe es um die Auslegung von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3, der wie folgt lautet:
Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe f können Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar sind, die Gewährung einer Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht beanspruchen.
Dieser Absatz 1 Buchstabe f lautet wie folgt:
erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur aufgrund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten Zeiten;
Nach Ansicht des FNROM kann der Wanderarbeitnehmer, der eine nationale Rente bezieht, außer in dem in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Sonderfall nicht mehr nach Absatz 4 dieses Artikels die Gewährung einer sich aus den Artikeln 27 und 28 ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Rente beanspruchen.
In dieser Hinsicht kritisiert der FNROM die vom Arbeitsgericht Verviers in seinem Urteil vorgenommene Auslegung des Bescheids der Bundesknappschaft vom 24. Januar 1974. Aus dem Wortlaut dieses Bescheids ergebe sich eindeutig, daß der deutsche Träger — entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts — eine nationale und keine gemeinschaftsrechtliche Rente zahle. Dies werde durch das Schreiben der Bundesknappschaft vom 26. März 1974 an die Unterstützungskasse von Lüttich bestätigt, in dem der Bescheid vom 24. Januar 1974 erläutert worden sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Verviers führe zu Konsequenzen, die der Billigkeit und dem gesunden Menschenverstand widersprächen. Folge man dem Arbeitsgericht, so beziehe Herr Tomitzek nicht nur eine höhere deutsche Rente als diejenige, die sich aus der Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 ergäbe, sondern auch eine anteilige belgische Rente. Dies sei auf jeden Fall mit Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 unvereinbar.
Der FNROM macht schließlich geltend, die vom Arbeitsgericht Verviers zur Begründung seiner Entscheidung angeführten Urteile des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil Ciecbelski (Slg. 1967, 239), seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Abschließend schlägt der FNROM vor, die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Das Arbeitsgericht Verviers hat in seinem Urteil vom 17. April 1975 die Artikel 51 EWG-Vertrag sowie 27 und 28 der EWG-Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere Artikel 28 Absatz 4, falsch ausgelegt, als es Herrn Rudolf Tomitzek eine nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berechnete belgische Leistung zuerkannt hat, obgleich die dem Betroffenen seit dem 1. Januar 1959 gewährte Leistung eine nur nach den nationalen deutschen Rechtsvorschriften berechnete Leistung ist, und als es somit unter Verstoß gegen Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung eine gemeinschaftsrechtliche und einen nationale Rente miteinander kumuliert hat.
B — Herr Salmon trägt vor, die Vorabentscheidungsfrage sei zu bejahen.
Das Arbeitsgericht Verviers habe die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Ciecbelski, a.a.O., richtig ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung dürfe die Anwendung der Verordnung Nr. 3 nicht dazu führen, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf nach dem nationalen Recht allein erworbene Leistungen verliere, wenn diese Leistungen höher seien als diejenigen, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Anwendung der Zusammenrechnungsund Proratisierungsregeln dieser Verordnung ergäben. Diese Rechtsprechung lasse auch die Kumulierung einer nach dem innerstaatlichen Recht allein erworbenen Leistung mit einer in einem anderen Staat im Wege der Zusammenrechnung erworbenen Leistung zu, wenn sich die Versicherungszeiten nicht überschnitten. Die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze seien von der belgischen Cour de cassation in ihrem Urteil vom 2. Oktober 1974, Vtttorino/FNROM, beachtet worden.
Herr Salmon gelangt daher zu der Schlußfolgerung, daß das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, daß die Bundesknappschaft keine rein nationale Rente festgestellt hat, was die vom FNROM getroffene Entscheidung gerechtfertigt hätte, sondern eine für den Leistungsberechtigten vorteilhaftere gemeinschaftsrechtliche Rente, was die Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 der genannten EWG-Verordnung Nr. 3 ausschloß.
C — Die Kommission regt zunächst an, die Frage des Vorlagegerichts, das den Gerichtshof auffordere, die von einem nationalen Gericht vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts unmittelbar zu überprüfen, wie folgt urazu-formulieren:
Wie ist Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 auszulegen, wonach personen, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar sind, die Gewährung einer Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht beanspruchen [können]?
Wegen einer zusammenfassenden Darstellung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 verweist die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 191/73 (Niemann, Slg. 1974, 571).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es klar, daß Artikel 28 Absatz 4 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit unvereinbar sei, als er bestimme, daß der Arbeitnehmer eine Rente außer im Falle des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe f nur durch Zusammenrechnung der Zeiten und Proratisierung der Leistungen beanspruchen könne. Denn der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß die Methode der Zusammenrechnung und Proratisierung nur anwendbar sei, wenn die nicht proratisierte nationale Leistung, auf die der Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht allein Anspruch habe, niedriger sei als die Leistung, die sich bei Anwendung der Methode der Zusammenrechnung und Proratisierung ergebe. Der Wanderarbeitnehmer könne also eine nicht proratisierte nationale Rente und eine in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung Nr. 3 berechnete Rente kumulieren. Anders verhalte es sich nur im Falle der Überschneidung von Zeiten. Die Kommission bezieht sich in ihren Ausführungen über die Vereinbarkeit von Artikel 28 Absatz 4 mit Artikel 51 des Vertrages insbesondere auf die Urteile Balsamo (Slg. 1976, 375) und Niemann (a.a.O.).
Die Kommission trägt außerdem vor, nach ihrer Ansicht gehe die Verweisung des FNROM auf Artikel 28 Absatz 4 völlig fehl. Artikel 28 Absatz 4 betreffe einzig und allein die Situation des Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem er Anspruch auf eine Leistung ohne Rückgriff auf eine Zusammenrechnung der Zeiten habe. Er betreffe also im vorliegenden Fall nur die Situation des Herrn Tomitzek in Deutschland. Er beziehe sich nicht auf die Berechnung oder die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Leistung, auf die Herr Tomitzek in Belgien Anspruch habe.
Hieraus ergebe sich, daß die Frage der Qualifizierung der fraglichen deutschen Leistung für die Feststellung des Anspruchs des Herrn Tomitzek auf eine belgische Leistung ohne Bedeutung sei. Nach Auffassung der Kommission ist es klar, daß die deutsche Leistung lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährt werde; dies spiele aber keine Rolle, da sich der FNROM jedenfalls nicht auf Artikel 28 Absatz 4 berufen könne.
Die Kommission bemerkt schließlich, es könne keine nationale Antikumulierungsklausel gegen die Gewährung einer anteiligen belgischen Rente an Herrn Tomitzek geltend gemacht werden, sofern keine Überschneidung von Zeiten vorliege (Urteil Guissart, Slg. 1967, 569). Dem Vorlagebeschluß sei aber zu entnehmen, daß sich im vorliegenden Fall keine Zeiten überschnitten.
Abschließend schlägt die Kommission vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 gilt vorbehaltlich der Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 51 des Vertrages nur für die Situation des Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Leistung lediglich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates beanspruchen kann. Der Träger eines Mitgliedstaats, der zur Zahlung eines gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berechneten Rentenanteils verpflichtet ist, kann sich somit nicht auf diese Bestimmung berufen, um die Gewährung dieses Rentenanteils unter dem Vorwand zu verweigern, daß der Betroffene eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaats lediglich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlte Rente beziehe.
III — Mündliche Verhandlung
Der FNROM, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dal, Herr Salmon, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Bourgeois und P. Remits, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, haben in der Sitzung vom 22. Mai 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Kommission hat auf eine Frage des Generalanwalts erklärt, daß unabhängig davon, ob Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwendbar sei, diese Bestimmung auf jeden Fall als unvereinbar mit Artikel 51 des Vertrages anzusehen sei. Denn Artikel 28 Absatz 4 gehe von der Voraussetzung aus, daß die Rente des Wanderarbeitnehmers im allgemeinen nur mit der Methode der Zusammenrechnung und Proratisierung berechnet werden könne; diese Auffassung sei aber vom Gerichtshof seit dem Urteil Ciechelski in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zurückgewiesen worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am Ende dieser Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de premiere instance Lüttich (Erste Kammer) hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Dezember 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Januar 1980, gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) vorgelegt.
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs (FNROM), dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und einem seiner Berater, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, dem der FNROM vorwirft, trotz entsprechender Anweisungen nicht rechtzeitig Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Verviers (Abteilung Eupen) vom 17. April 1975 eingelegt zu haben.
3 Mit diesem Urteil hatte das Arbeitsgericht aufgrund einer vom FNROM beanstandeten Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bescheid des FNROM aufgehoben, durch den gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 rückwirkend Leistungen bei Invalidität aberkannt wurden; diese Leistungen waren dem deutschen Staatsangehörigen Tomitzek, der nacheinander in Deutschland und in Belgien als Bergarbeiter tätig gewesen war, nach der Verordnung Nr. 3 gewährt worden. Der Bescheid des FNROM war darauf gestützt, daß Herr Tomitzek infolge eines Bescheids der Bundesknappschaft, des zuständigen deutschen Trägers, vom 26. März 1974 rückwirkend eine lediglich aufgrund der nationalen deutschen Rechtsvorschriften berechnete Invaliditätsrente beziehe, die höher sei als die zuvor von der Bundesknappschaft gemäß der Verordnung Nr. 3 gezahlte Rente.
4 Der FNROM erhob daraufhin Haftungsklage wegen eines in Ausübung des Berufes begangenen Fehlers gegen seinen Berater, der zu seiner Verteidigung geltend machte, dem FNROM sei im vorliegenden Fall kein Schaden entstanden, da das Arbeitsgericht Verviers das einschlägige Gemeinschaftsrecht richtig ausgelegt habe.
5 Das Tribunal de première instance Lüttich hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Hat das Arbeitsgericht Verviers in seinem Urteil vom 17. April 1975 die Artikel 51 EWG-Vertrag sowie 27 und 28 der EWG-Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer richtig ausgelegt, als es entschieden hat, daß der deutsche Versicherungsträger, die Bundesknappschaft, keine rein nationale Rente festgestellt hat, was die vom Kläger getroffene Entscheidung gerechtfertigt hätte, sondern eine für den Leistungsberechtigten vorteilhaftere gemeinschaftsrechtliche Rente, was die Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 der genannten EWG-Verordnung Nr. 3 ausschloß?
6 Der Gerichtshof ist im Rahmen der ihm durch Artikel 177 übertragenen Aufgabe nicht befugt, über die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden oder die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch ein nationales Gericht zu kritisieren. Das Erfordernis, zu einer zweckdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erlaubt es dem Gerichtshof jedoch, den Umständen des Ausgangsverfahrens die Einzelheiten zu entnehmen, die für das Verständnis der gestellten Frage und die Ausarbeitung einer angemessenen Antwort erforderlich sind.
7 Aus den Akten ergibt sich, daß das Vorabentscheidungsersuchen dem vorlegenden Gericht die Feststellung ermöglichen soll, ob sich der FNROM rechtswirksam auf Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 berufen konnte, um die Herrn Tomitzek zuvor gewährten Leistungen rückwirkend abzuerkennen. Die Prüfung des Gerichtshofes erstreckt sich daher auf die Frage, ob in Anbetracht des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach dem Gemeinschaftsrecht befugt ist, einem Arbeitnehmer, der eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaats lediglich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlte Rente bezieht, die Gewährung eines gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 berechneten Rentenanteils zu verweigern.
8 Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3, der nach Artikel 26 dieser Verordnung auf Leistungen bei Invalidität anwendbar ist, bestimmt, daß vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe f... Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar sind, die Gewährung einer Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht beanspruchen [können].
9 Artikel 28 Absatz 4 geht von der Voraussetzung aus, daß der Wanderarbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Gewährung einer Rente nur im Wege der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der anteiligen Berechnung der Leistungen nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 beanspruchen kann.
10 Der Gerichtshof hat jedoch seit seinem Urteil vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67 (Ciecbelski, Slg. 1967, 239) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung gegenstandslos sind, wenn in einem Staat das mit Artikel 51 angestrebte Ziel schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein erreicht wird. Nach dieser Rechtsprechung haben Zusammenrechnung und anteilige Berechnung, sollen sie nicht mit Artikel 51 unvereinbar sein, zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats lediglich aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten beanspruchen kann; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für einen und denselben Zeitraum eine Leistungskumulierung zur Folge haben.
11 Soweit außerdem, wie es Artikel 27 voraussetzt, die Versicherungszeiten sich nicht überschneiden, wiederspricht es dem Gemeinschaftsrecht nicht, daß ein Leistungsanspruch, der ausschließlich aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften und nach ihnen zurückgelegter Beitragszeiten besteht, mit einem Leistungsanspruch zusammentrifft, der in einem anderen Staat nur dank der Zusammenrechnung begründet ist. Die Zusammenrechnung begünstigt zwar den Arbeitnehmer insofern, als sie einen Leistungsanspruch gewährt, der ohne sie nicht bestünde; dieser Leistungsanspruch wird aber anteilig so berechnet, daß er lediglich der in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeit entspricht, wobei jede in einem anderen Staat zurückgelegte Versicherungszeit außer Betracht bleibt.
12 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß sich der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht auf die Verordnung Nr. 3 und insbesondere nicht auf Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung berufen kann, um einem Arbeitnehmer mit der Begründung die Gewährung gemäß den Artikeln 27 und 28 der vorgenannten Verordnung berechneter Leistungen zu verweigern oder diese Leistungen zu kürzen, daß der Arbeitnehmer eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaats lediglich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlte Rente beziehe.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Vorlagegericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de première instance Lüttich mit Beschluß vom 21. Dezember 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann sich nicht auf die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und insbesondere nicht auf Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung berufen, um einem Arbeitnehmer mit der Begründung die Gewährung gemäß den Artikeln 27 und 28 der vorgenannten Verordnung berechneter Leistungen zu verweigern oder diese Leistungen zu kürzen, daß der Arbeitnehmer eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaats lediglich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlte Rente beziehe.