Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1980 – C-130/79
ECLI:EU:C:1980:155
In der Rechtssache 130/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Express Dairy Foods Limited
gegen
Intervention Board for Agricultural Produce
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die mögliche Erstreckung der in dem Urteil in der Rechtssache 131/77 (Milac, Slg. 1978, 1041) entwickelten Grundsätze für alle zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für den Handel mit Molkenpulver sowie über den Anspruch auf Rückerstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen samt Zinsen für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird und alle erwähnten Verordnungen für ungültig erklärt werden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Express Dairy Foods Ltd., ist eine in England und Wales eingetragene Gesellschaft. In der Zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 7. August 1977 führte sie erhebliche Mengen Molkenpulver (Tarifstelle 04.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs) aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten aus. Gemäß den zu dieser Zeit gültigen Verordnungen der Kommission zahlte die Klägerin Währungsausgleichsbeträge (WAB) in einer Höhe von etwa 267000 UKL an den Intervention Board for Agricultural Produce (IBAP), der nach dem Recht des Vereinigten Königreichs für die Erhebung der aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaften zu erhebenden Beträge zuständigen Behörde.
In seinem Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 131/77 (Firma Milac/Hauptzollamt Saarbrücken; Slg. 1978, 1041) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die vom 3. März bis zum 4. August 1975 geltende Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. 1975, L 52, S. 2) insoweit ungültig war, als sie WAB für den Handel mit Molkenpulver festsetzte.
Am 24. Mai 1979 erhob die Klägerin vor dem High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, Klage auf Erstattung aller als WAB für die Ausfuhr von Molkenpulver geleisteter Zahlungen samt Zinsen durch die Beklagte und begründete dies damit, daß alle zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 7. August 1977 in Kraft getretenen Verordnungen insoweit ungültig gewesen seien, als sie WAB für den Handel mit Molkenpulver zwischen den Mitgliedstaaten festsetzten.
Die Beklagte bestritt die Begründetheit der Klage und trug vor, sie sei zur Erhebung der WAB aufgrund von Verordnungen verpflichtet gewesen, von denen, von der Verordnung Nr. 539/75 abgesehen, keine für ungültig erklärt worden sei; selbst letztere habe sie bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gerichtshof ihre Ungültigkeit festgestellt habe, anwenden müssen.
Der High Court hat mit Beschluß vom 23. Juli 1979 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des Vertrags dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/77 alle von der Kommission zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen ungültig, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen?
2. Sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung der Kommission, die die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen zuläßt oder erfordert, vom Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag für ungültig erklärt wurde, nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, gemäß dieser Verordnung erhobene Beträge zu erstatten und, falls ja, in welcher Höhe?
3. Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, falls sie Teile derartiger Beträge zu erstatten haben, nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, auf diese Beträge Zinsen zu zahlen und, falls ja, von welchem Zeitpunkt an und zu welchem Zinssatz?
Der Vorlagebeschluß ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 10. August 1979 eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten, am 25. Oktober 1979, die Firma Express Dairy Foods, vertreten durch die in England und Wales zugelassenen Rechtsanwälte David Vaughan und Nicholas Forwood, Beistand: Solicitor Martin N. D. Stewart, am 13. November 1979 sowie der IBAP, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Langdon-Davies, Beistand: Solicitor G. E. Gammie, am 16. November 1979 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Zur ersten Frage
Bei ihrer Auseinandersetzung mit der ersten Frage haben die Beteiligten in ihren Schriftsätzen zwei Probleme aufgegriffen:
einmal die Gültigkeit der übrigen Verordnungen,
zum anderen die Auswirkung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Urteils in der Rechtssache Milac.
1. Zur Gültigkeit der übrigen Verordnungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist zunächst auf die Begründung des Urteils in der Rechtssache Milac und macht außerdem geltend, zwischen 1971 und 1977 sei der Preis von Molkenpulver zu keinem Zeitpunkt vom Preis für Milchpulver abhängig gewesen. Zusätzlich bietet sie neue Beweismittel zum Nachweis der Ungültigkeit der verschiedenen Verordnungen für den Fall an, daß sich neue, über die Rechtssache Milac hinausgehende Gesichtspunkte ergäben.
Daher schlägt sie dem Gerichtshof die folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Alle aufgrund der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 von der Kommission für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 11. August 1977 erlassenen Verordnungen sind ungültig, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens gibt zur ersten Frage keine Stellungnahme ab, erklärt jedoch, daß er jede ordnungsgemäß veröffentlichte Verordnung als gültig ansehe und sie weiterhin anwende, bis ein zuständiges Gericht gegenteilig entscheide.
Die Kommission hält es nicht für erforderlich, sich erneut mit den Gründen zu beschäftigen, die den Gerichtshof zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache Milac veranlaßt haben. Deswegen schlägt sie angesichts des Urteils in der Rechtssache Nr. 131/77 vor, die Frage schlicht und einfach dahin zu beantworten, daß alle Verordnungen der Kommission ungültig sind, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen.
2. Zu den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Milac
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, theoretisch sei diese Entscheidung zweifelsfrei nur für die Parteien des betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens verbindlich, jedoch habe im vorliegenden Falle die Kommission die Ungültigkeit der betreffenden Verordnung anerkannt. Folglich hätte die Kommission alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes treffen müssen, da kein wirklicher Unterschied zwischen der Verpflichtung, die der Kommission unter diesen Umständen, und derjenigen bestehe, die ihr dann obliege, wenn eine Verordnung nach Artikel 173 für nichtig erklärt werde.
Die Kommission meint, das vorlegende Gericht habe gleichzeitig die Frage aufwerfen wollen, ob einem gemäß Artikel 177 erlassenen Urteil des Gerichtshofs Wirkung erga omnes oder lediglich inter partes zukomme. Die Kommission teilt die Auffassung des Generalanwalts Warner (Schlußanträge vom 20. September 1977 in der Rechtssache 112/76; Slg. 1977, 1647), die dahin gehe, daß eine Vorabentscheidung streng genommen nur das vorlegende Gericht binde, daß jedoch alle innerstaatlichen Gerichte berechtigt und verpflichtet seien, sich an die tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) eines derartigen Urteils zu halten.
Nach Ansicht der Kommission sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar; sie beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes
in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson; Slg. 1977, 1795); in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel; Slg. 1977, 1753);
in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455).
Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die Behörden zwar gehalten seien, die Gemeinschaftsverordnungen anzuwenden, solange sie nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden seien, daß sie jedoch das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung des Gerichtshofes anwenden könnten und müßten, sobald der Gerichtshof ein Urteil erlassen habe, gleich, ob dieses in einem Verfahren nach Artikel 173, nach Artikel 177 oder nach Artikel 184 des EWG-Vertrags ergangen sei.
B — Zur zweiten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält eine gemeinschaftsrechtliche Antwort auf die Frage nach der Erstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen für höchst bedeutsam. Diese Antwort sei um so bedeutsamer, als die Rechtslage im Vereinigten Königreich nicht eindeutig sei, da dort eine Erstattung dieser Zahlungen möglicherweise nicht zu erreichen sei. Deswegen hält es die Klägerin des Ausgangsverfahrens für wünschenswert, daß die Kommission ihren eigenen Standpunkt verdeutliche, daß diese sich folglich entweder bereit erkläre, die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen selbst zu erstatten, oder daß sie sich verpflichte, die betreffenden Beträge dem Mitgliedstaat zu erstatten, falls dieser seinerseits die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen zurückgewährt habe. In anderen Mitgliedstaaten hätten die zuständigen innerstaatlichen Behörden die unzulässigerweise auf Molkenpulver erhobenen Abgaben zurückerstattet; einzig die Frage nach den Zinsen sei noch zu klären. Lediglich für den Fall, daß die Kommission ihren Standpunkt vor dem Gerichtshof nicht hinreichend klarstelle, gebe die Klägerin des Ausgangsverfahrens die folgenden Erklärungen ab.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legt sodann drei Gesichtspunkte dar und trägt erstens vor, daß das Gemeinschaftsrecht die Kommission verpflichte, die in Frage stehenden Beträge zu erstatten oder alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erstattung durch die innerstaatlichen Behörden zu ergreifen.
Unter Berufung auf die Entscheidungen in den Rechtssachen 11/76 (Niederlande/Kommission; Slg. 1979, 245) und 18/76 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission; Slg. 1979, 343) vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, die Kommission habe ihre Verpflichtung anerkannt, die finanziellen Folgen ihres eigenen rechtswidrigen Verhaltens zu tragen, wenn sie rechtswidrige Rechtsnormen erlassen habe; um im vorliegenden Fall dieser Verpflichtung nachzukommen, würde es ausreichen, wenn die Kommission der Beklagten des Ausgangsverfahrens mitteilen würde, daß sie ihre Pflicht, die finanziellen Folgen ihres eigenen Verhaltens zu tragen, anerkenne, und somit der Beklagten gestatte, der Klägerin des Ausgangsverfahrens die entsprechenden Beträge zu zahlen.
Sie trägt zweitens vor, daß das Gemeinschaftsrecht die staatliche Behörde zur Erstattung der ihr gezahlten Beträge verpflichte, wobei die staatliche Behörde ihrerseits diese Beträge von der Kommission zurückerhalten oder sich auf künftige Zahlungen anrechnen lassen könne.
Diese Verpflichtung folge eindeutig aus dem Urteil 6/60 (Humblet/Belgischer Staat; Slg. 1960, 1163); sie bestehe nicht nur dann, wenn innerstaatliche Vorschriften gemeinschaftsrechtswidrig seien, sondern auch dann, wenn Zahlungen an staatliche Behörden aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu leisten und diese letzteren rechtswidrig seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt des weiteren vor, daß eine Verordnung zwar gültig sei, bis sie entweder für ungültig oder für rechtswidrig erklärt werde; sobald sie jedoch für rechtswidrig erklärt worden sei, werde sie ex ante rechtswidrig mit der Folge, daß zurückliegende Zahlungsaufforderungen ebenfalls rechtswidrig würden. Jede andere Auslegung würde bedeuten, daß die gezahlten Beträge niemals mit Erfolg zurückverlangt werden könnten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legt ebenfalls Wert auf die Feststellung, daß der Gerichtshof selbst für den Fall, daß er innerstaatliches Recht für anwendbar gehalten habe (Rechtssache 45/76, Comet BV/Produktschap voor Siergewassen; Slg. 1976, 2043; ebenso Rechtssache 33/76, Rewe/Landwirtschaftskammer für das Saarland; Slg. 1976, 1989), anerkannt habe, daß den Unternehmen Rechte zuständen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu gewährleisten seien. Wenn folglich im vorliegenden Fall das englische Recht die Erstattung nicht zulasse, müsse das Gemeinschaftsrecht insbesondere angesichts des Artikels 5 des EWG-Vertrags den erforderlichen Rechtsbehelf vorsehen, um den englischen Gerichten den Erlaß einer Erstattungsanordnung zu ermöglichen und damit der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe im Sinne des Artikels 5 zu erleichtern.
Zum dritten ist die Klägerin der Ansicht, daß die vom Gerichtshof schon dahin gehend entschiedenen Rechtssachen, die Erstattung müsse im Wege innerstaatlicher Verfahren von den staatlichen Behörden verlangt werden, Fälle beträfen, bei denen die Zahlung aufgrund einer unrichtigen Anwendung oder einer unrichtigen Auslegung des Rechts oder ad Irrtum beruhten, nicht jedoch diejenigen Fälle, bei denen das Gemeinschaftsrecht selbst rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung für diese Argumentation verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf die Rechtssachen 45/76 (Comet BV; a.a.O.; 33/76, Rewe; a.a.O.; 26/74, Roquette/Kommission; Slg. 1976, 677; 177/78, Pigs and Bacon Commission/McCarren and Co; noch nicht veröffentlicht) sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda BV/Produktschap voor Vee en Vlees).
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens legt Wert auf die Feststellung, daß er die Verordnung in einer Zeit, in der diese nicht für ungültig erklärt gewesen sei, korrekt angewandt und der Kommission Rechnung über die erhobenen Beträge gelegt habe; deswegen sei er nicht verpflichtet, aus eigenen Mitteln diejenigen zu entschädigen, die durch die Ungültigkeit der Verordnung der Kommission Schaden erlitten hätten. Derartige Erstattungen seien Aufgabe der Gemeinschaft. Die Behörden der Mitgliedstaaten — Beauftragte der Kommission — seien lediglich verpflichtet, aus Gemeinschaftsmitteln vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Erstattungen zugunsten von einzelnen zu leisten. Unter diesen Bedingungen gehe die dem Gerichtshof gestellte Auslegungsfrage in Wirklichkeit dahin, ob die Mitgliedstaaten im Namen der Gemeinschaft handelten, wenn sie WAB erhöben und diese der Gemeinschaft zur Verfügung stellten; seiner Ansicht nach sei dies zu bejahen.
Die Frage sei um so bedeutsamer, als das englische Recht keine Möglichkeit vorsehe, die Erstattung derartiger Beträge von demjenigen zu verlangen, der sie eingezogen habe, sondern nur von demjenigen, in dessen Namen der Geldbetrag erhoben worden sei. Folglich müsse die Klage auf Erstattung dieser Beträge gegen die Kommission gerichtet werden. Ein derartiger Anspruch falle nicht unter das Vertragsrecht, sondern unter das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse; er sei deswegen Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zuzuordnen, der eindeutig dazu bestimmt sei, alle Haftungsarten einschließlich derjenigen, die sich aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ergäben, abzudecken.
Käme man nicht zu diesem Ergebnis, würde also das innerstaatliche Recht des jeweiligen Mitgliedstaates die Folgen der Ungültigerklärung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften regeln, so wäre dies nach Ansicht des Beklagten im Ausgangsverfahren ungerecht sowohl für die einzelnen als auch für die Mitgliedstaaten, da die Erstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sei. Im übrigen sei das vorgeschlagene Ergebnis mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unvereinbar. So habe Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623) ausgeführt: Man kann daher nicht von einem rechtswidrigen Verhalten eines Mitgliedstaates oder einer staatlichen Stelle sprechen, wenn es sich um die Durchführung geltender Gemeinschaftsnormen handelt. Die Haftung des Mitgliedstaats werde nur dann begründet, wenn dieser den ihm zum Erlaß von Durchführungsvorschriften eingeräumten Ermessensspielraum zum Erlaß bestimmter gemeinschaftsrechtswidriger Maßnahmen mißbrauche oder wenn er eine Maßnahme weiter aufrechterhalte, nachdem diese für ungültig erklärt worden sei.
Nach Auffassung des Beklagten des Ausgangsverfahrens sind die von ihm im vorliegenden Fall erlassenen Maßnahmen weder in die eine noch in die andere Fallgruppe einzuordnen. Unter Berufung auf den von Generalanwalt Capotorti formulierten allgemeinen Grundsatz vertritt er die Meinung, man müsse die Entscheidung 96/71 (Haegeman, Slg. 1972, 1005) überdenken, in der der Gerichtshof im Gegensatz zu den Schlußanträgen des Generalanwalts Mayras entschieden habe, eine Klage auf Erstattung von Ausgleichsabgaben sei unzulässig. Diesem Urteil komme nicht die Bedeutung zu, daß der Mitgliedstaat zur Erstattung aufgrund ungültiger Verordnung erhobener Abgaben verpflichtet sei, wenn dieser Mitgliedstaat bei der Durchführung dieser Verordnung keinen Rechtsverstoß begangen habe.
Selbst wenn in diesem Fall der Gerichtshof der Ansicht zu sein scheine, die Kommission müsse die für die Erstattung erforderlichen Mittel bereitstellen, so ist der Beklagte des Ausgangsverfahrens doch der Auffassung, daß jeder Streit über die Höhe der Erstattung oder der geschuldeten Zinsen nur in einem Verfahren zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission entschieden werden könne.
Schließlich sei die Entscheidung in der Rechtssache 46/75 (IBC/Kommission, Slg. 1976, 65) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es nicht um die Frage gehe, ob derartige Verfahren finanzielle Verpflichtungen der Gemeinschaft auslösten, sondern vielmehr darum, ob eine Klagemöglichkeit gegen den Mitgliedstaat bestehe oder nicht.
Deswegen schlägt der Beklagte folgende Antwort auf die zweite Frage vor:
Wurde eine Verordnung der Kommission für ungültig erklärt, dann ist ein Mitgliedstaat, der aufgrund dieser Verordnung vor ihrer Ungültigerklärung Geldbeträge erhoben und über diese der Kommission Rechnung gelegt hat, nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, diese Beträge, sei es auch nur teilweise, demjenigen, der sie gezahlt hat, zu erstatten.
Nach Auffassung der Kommission kann eine Antwort auf diese grundsätzliche Frage nicht abstrakt gegeben werden, da diese Antwort von der Art der Abgabe, den Umständen ihrer Einführung sowie von den Entscheidungsgründen und dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofes abhänge. Die Kommission bemerkt nebenbei, daß auf Gemeinschaftsebene bestimmte Vorschriften über die Erstattung von Zollabgaben erlassen worden seien, die ihrer Definition nach auch die WAB umfassen sollten. Diese Vorschriften sähen die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Abgaben unter der Voraussetzung vor, daß der Erstattungsantrag innerhalb von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben durch die für die Erhebung zuständige Behörde eingereicht werde. Die Kommission weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß diese Vorschriften erst zum 1. Juli 1980 in Kraft träten und es im übrigen nicht geklärt sei, ob sie den Fall beträfen, daß eine Abgabe zwar aufgrund einer später für ungültig erklärten Rechtsvorschrift, ansonsten jedoch ordnungsgemäß erhoben worden sei.
Auf den vorliegenden Fall zurückkommend vertritt sie die Meinung, daß derjenige, der zur Zahlung eines derartigen WAB verplichtet gewesen sei, nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Erstattung habe. Eine Antwort auf diese von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage müsse in erster Linie anhand der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gefunden werden, um unterschiedlichen Regelungen vorzubeugen, die sich ergeben könnten, wenn die Lösung dieses Problèmes dem innerstaatlichen Recht überlassen bliebe. Gewiß habe der Gerichtshof beim Fehlen ausdrücklicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für dieses Gebiet immer auf das innerstaatliche Recht zur Lösung der Probleme verwiesen, die die unterschiedliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts mit sich bringe. Jedoch könnten die Gründe für diese Rechtsauffassung des Gerichtshofs nicht eigentlich für das materielle Recht gelten. Nach einem Hinweis auf die Tatsache, daß sie darauf verzichtet habe, spezielle Vorschriften für die praktischen Folgen einer Ungültigkeitserklärung durch den Gerichtshof zu erlassen, wirft die Kommission die Frage auf, unter welchen Umständen die Erstattung einer ohne jegliche Rechtsgrundlage erhobenen Gemeinschaftsabgabe verweigert werden könnte, wenn die Abgabe vom Exporteur auf seinen Abnehmer übergewälzt und der Erstattungsantrag etwa fünf Jahre nach der Erhebung der Abgabe und nach dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 131/77 gestellt worden sei.
Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Erstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlung ist die Kommission der Ansicht, daß der Gerichtshof Artikel 174 Absatz 2 des EWG-Vertrags analog anwenden und somit klarstellen könne, welche Wirkungen der von ihm für ungültig erklärten Verordnungen als fortgeltend zu betrachten seien; diese Möglichkeit ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Defrenne (a.a.O.) und den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti vom 23. Januar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, a.a.O.).
Innerhalb dieser Grenzen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Ungültigerklärung einzuschränken und zum Beispiel dahin gehend zu entscheiden, daß die Erstattung einer für rechtswidrig erklärten Abgabe auf Anträge zu beschränken sei, die bei den staatlichen Behörden vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes gestellt worden seien; der Gerichtshof könnte somit einen Grundsatz aufgreifen, wie er ähnlich vom deutschen und italienischen Verfassungsrecht anerkannt sei und der dahin gehe, daß endgültige und bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Gesetzesvorschriften beruhten, nicht in Frage gestellt würden. Obwohl das Urteil in der Rechtssache 131/77 keinerlei Einschränkung dieser Art enthalte, könne der Gerichtshof dennoch selbst zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen die Frage der Ungültigkeit betreffenden Rechtssache, wie sie hier vorliege, einen derartigen Vorbehalt anfügen. Dieses Ergebnis sei im übrigen um so mehr gerechtfertigt, als innerstaatliche Lösungen nicht nur eine sehr unterschiedliche Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft zur Folge hätte, sondern denjenigen Wirtschaftsteilnehmern, denen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen erstattet würden, Vorteile verschafften, die die Kommission als Zufallsgewinne bezeichnet; diese Zufallsgewinne entbehrten jeglicher wirtschaftlicher Berechtigung und gingen zu Lasten des europäischen Steuerzahlers.
Deswegen schlägt die Kommission die folgende Antwort auf die zweite Frage vor:
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gehalten, die aufgrund der erwähnten Verordnungen erhobenen Beträge zu erstatten. Auch wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Abgabe nicht auf die Kunden übergewälzt wurde, sind die Erstattungen vorbehaltlich kürzerer Fristen oder strengerer Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts auf die Fälle zu beschränken, in denen die entsprechenden Anträge vor dem 3. Mai 1978 gestellt wurden.
C — Zur dritten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens räumt zwar ein, daß im Normalfall die Frage nach den Zinsen in den Bereich des innerstaatlichen Rechts gehöre; sie vertritt dennoch die Ansicht, daß im vorliegenden Fall die Kommission verpflichtet sei, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in der es sich befinden würde, wenn es nicht die in Frage stehenden Beträge gezahlt hätte, ihm also Zinsen von dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Erstattung zu zahlen. In diesem Fall sei nur die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes Sache des innerstaatlichen Gerichts.
Auch wenn die Zinsen ausschließlich in den Bereich des innerstaatlichen Rechts fielen, ist es nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens wichtig, daß der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht einige Hinweise über gemeinschaftsrechtliche Aspekte gebe, die dieses zu berücksichtigen hätte, wenn es beabsichtige, die innerstaatliche Behörde zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen. Es wäre ungerecht, wenn der Mitgliedstaat nur dann zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden könnte, wenn seine Erstattungspflicht auf eigenem Verschulden beruhe, weil so die Kommission ihrerseits bei eigenem Verschulden von der Zahlung der Zinsen freigestellt wäre. Abschließend trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, es wäre nicht vertretbar, daß die Chancen des Unternehmens, Zinsen auf die von ihm geleisteten Zahlungen und somit eine vollständige Erstattung zu erhalten, im umgekehrten Verhältnis zu der Verantwortung der Kommission für den verursachten Schaden stünden.
Die Kommission verweist erneut darauf, daß es keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zahlung von Zinsen für Abgaben gebe, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ohne rechtlichen Grund erhoben worden seien. Sie schlägt deshalb folgende Antwort auf die dritte Frage vor:
In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften fällt die Frage der Zinsen, die auf ohne Rechtsgrund erhobene Währungsausgleichsbeträge zu zahlen sind, in den Bereich des innerstaatlichen Rechts.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Februar 1980 haben die Klägerin und der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch David Vaughan bzw. Peter Langdon-Davies, beide Barrister des Inner Temple, sowie die Kommission, vertreten durch Herrn Richard Wainwright als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 23. Juli 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. August 1979, hat der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen vorgelegt betreffend die Gültigkeit aller von der Kommission zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen zur Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für den Handel mit Molkenpulver, die Tragweite einer Entscheidung des Gerichtshofes, mit der dieser in einem Vorabentscheidungsverfahren eine Verordnung für ungültig erklärt hat, sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Abgaben, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ohne Rechtsgrund erhoben haben, und möglicherweise die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen.
2 Diese Fragen wurden in einem Verfahren zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer, der Firma Express Dairy Foods. Ltd., und der britischen Interventionsstelle, dem Intervention Board for Agricultural Produce (IBAP), aufgeworfen, der im Vereinigten Königreich für die Erhebung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einzuziehenden Beträge zuständig ist. Die Firma Express Dairy Foods Ltd. hatte zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 7. August 1977 erhebliche Mengen Molkenpulver der Tarifstelle 04.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt; aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausfuhren geltenden Verordnungen der Kommission war sie verpflichtet, an den IBAP Währungsausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 267355,40 UKL zu entrichten.
3 Dieser Betrag war anhand der verschiedenen Verordnungen der Kommission zur Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für den Handel mit Molkenpulver für den umstrittenen Zeitraum berechnet worden. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 13. Mai 1978 in der Rechtssache 131/77 (Milac/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1978, 1041) eine dieser Verordnungen für ungültig erklärt, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. L 57, S. 2), mit der die Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver vom 3. März bis zum 4. August 1975 festgesetzt worden waren.
4 Die Klägerin im Ausgangsverfahren verlangte vom IBAP die Erstattung aller von ihr für die Ausfuhr von Molkenpulver als Währungsausgleichsbeträge geleisteten Zahlungen samt Zinsen aus diesen Beträgen. Der IBAP wandte ein, er sei verpflichtet gewesen, die aufgrund aller nicht für ungültig erklärten Verordnungen geschuldeten Währungsausgleichsbeträge zu erheben und die für ungültig erklärte Verordnung bis zum Zeitpunkt der Ungültigskeitserklärung durch den Gerichtshof anzuwenden.
Zur ersten Frage
5 In diesem Zusammenhang hat der High Court of Justice dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/77 alle von der Kommission zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen ungültig, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen?
6 Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die Gründe zu untersuchen, die den Gerichtshof bewogen haben, Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 insoweit für ungültig zu erklären, als er Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzte. Danach ist zu prüfen, ob diese Begründung für alle Verordnungen zur Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für den in Frage stehenden Zeitraum und für das genannte Erzeugnis gelten kann, und aufgrund dieser Prüfung zu ermitteln, ob die Verordnungen gültig waren.
7 Aus der Begründung des Urteils in der Rechtssache 131/77 ergibt sich, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 aufgrund der Feststellung, daß der Magermilchpulverpreis keinen entscheidenen Einfluß auf den Marktpreis des Molkenpulvers ausübt, insoweit für ungültig erklärt wurde, als er Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzte. Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, daß die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Molkenpulver gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) verstößt, wonach die Einführung derartiger Beträge nur für diejenigen Erzeugnisse zulässig ist, deren Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind.
8 Es steht fest, daß diese Voraussetzung in den gesamten in Frage stehenden Regelungen mißachtet worden ist, deren aufeinanderfolgende Neufassungen im übrigen nur dazu dienten, die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erforderlichen Sätze zu ändern, um sie an die Entwicklung der Währungsparitäten anzupassen. Zudem ist festzustellen, daß weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung — und insbesondere auch nicht von der Kommission — vorgetragen worden ist, daß die fraglichen Verordnungen insoweit etwa nicht ungültig seien, als sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzten. Im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/77 ist somit die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die von der Kommission zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen als ungültig anzusehen sind, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen.
Zur zweiten Frage
9 Die zweite Frage lautet wie folgt:
Sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung der Kommission, die die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen zuläßt oder erfordert, vom Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag für ungültig erklärt wurde, nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, gemäß dieser Verordnung erhobene Beträge zu erstatten und, falls ja, in welcher Höhe?
10 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Bestimmungen über die eigenen Mittel der Gemeinschaften, nämlich dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 19) und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 (ABl. L 3, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), Aufgabe der nationalen Behörden ist, für Rechnung der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eine Reihe von Abgaben zu erheben, zu denen die Währungsausgleichsbeträge gehören.
11 Nach Artikel 6 des Beschlusses vom 21. April 1970, der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2/71 Eingang gefunden hat, werden diese Abgaben von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Streitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge fallen somit in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte und sind von diesen nach ihrem innerstaatlichen formellen und materiellen Recht zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet nichts anderes bestimmt.
12 Da bedauerlicherweise Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der Verfahren und Fristen fehlen, stellt der Gerichtshof fest, daß diese Lage Unterschiede in der Behandlung auf Gemeinschaftsebene zur Folge hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, allgemeine materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen aufzustellen, die nur von den zuständigen Instanzen erlassen werden können. Die zu erlassenden Bestimmungen müßten zu einer Gleichbehandlung hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen führen, unter denen sich die Wirtschaftsteilnehmer gegen die ihnen auferlegten Gemeinschaftsabgaben wenden und deren Erstattung im Falle rechtsgrundloser Zahlung verlangen können, sowie zu einer ähnlichen Vereinheitlichung derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Behörden der Mitgliedstaaten diese Abgaben für Rechnung der Gemeinschaft erheben und gegebenenfalls zu Unrecht gewährte finanzielle Vorteile zurückverlangen. Bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung unterliegt jedoch die erforderliche Verweisung auf das innerstaatliche Recht Grenzen, die in dem Sinne als notwendig anerkannt worden sind, daß das innerstaatliche Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, aber rein innerstaatliche Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist und die Verfahrensmodalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte praktisch unmöglich wird.
13 Das dem Gerichtshof unterbreitete Hauptproblem betrifft die Höhe der zu erstattenden Beträge; dies schließt die Frage ein, ob die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der beschwerte Wirtschaftsteilnehmer die Abgabe auf seine Abnehmer abgewälzt hat. Der Gerichtshof hat bereits früher für Recht erkannt, daß der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen verlangt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden, und daß es den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach freisteht, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer der fraglichen Erzeugnisse abgewälzt werden konnten (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit Italiana, noch nicht veröffentlicht).
14 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß die innerstaatlichen Behörden für die Erstattung derjenigen Beträge Sorge zu tragen haben, die aufgrund für ungültig erklärter Gemeinschaftsverordnungen ohne Rechtsgrund erhoben worden sind. Es ist Sache dieser Behörden, gemäß dem einschlägigen innerstaatlichen Recht alle Nebenfragen wie etwa die zu regeln, ob die eventuelle Abwälzung der ohne Rechtsgrund erhobenen Abgabe auf andere Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher berücksichtigt werden soll.
Zur dritten Frage
15 Die dritte Frage lautet wie folgt:
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, falls sie einen Teil derartiger Beträge zu erstatten haben, nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, aus diesen Beträgen Zinsen zu zahlen und, falls ja, von welchem Zeitpunkt an und zu welchem Satz?
16 Zur Beantwortung dieser Frage braucht nur daran erinnert zu werden, daß die Streitigkeiten über die Erstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge gegenwärtig in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fallen und daher von diesen nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet nichts bestimmt hat.
17 Bei Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen ist es derzeit Sache der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte, für den Fall der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Abgaben alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen wie etwa die der Zahlung von Zinsen gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, mit Beschluß vom 23. Juli 1979, in das Register der Kanzlei eingetragen am 10. August 1979, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die von der Kommission zwischen dem 1. Februar 1973 und dem 11. August 1977 erlassenen Verordnungen sind als ungültig anzusehen, soweit sie Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzen.
2. Die innerstaatlichen Behörden haben für die Erstattung derjenigen Beträge Sorge zu tragen, die aufgrund für ungültig erklärter Gemeinschaftsverordnungen ohne Rechtsgrund erhoben worden sind. Es ist Sache dieser Behörden, gemäß dem einschlägigen innerstaatlichen Recht alle Nebenfragen wie etwa die zu regeln, ob die eventuelle Abwälzung der ohne Rechtsgrund erhobenen Abgabe auf andere Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher berücksichtigt werden soll.
3. Es ist derzeit Sache der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte, für den Fall der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Abgaben alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen wie'etwa die der Zahlung von Zinsen gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regem.
4. Das innerstaatliche Recht ist im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, aber rein innerstaatliche Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden, und die Verfahrensmodalitäten dürfen nicht darauf hinauslaufen, daß die Ausübung der durch Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte praktisch unmöglich wird.