Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.06.1980 – C-138/80
ECLI:EU:C:1980:162
In der Rechtssache 138/80
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de l'Ordre des Avocats à la Cour de Paris)
Jules Borker
erläßt
DER GERICHTSHOF
folgenden
BESCHLUSS§
1. Mit Beschluß vom 27. Mai 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1980, hat der Conseil de l'Ordre des Avocats à la Cour de Paris dem Gerichtshof unter Berufung auf Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Artikel 59 ff. EWG-Vertrag und der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249; ABl. L 78, S. 17) vorgelegt.
2. Aus dem Beschluß ergibt sich, daß dem Conseil de l'Ordre ein Antrag des Pariser Rechtsanwalts Jules Borker vorliegt, über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen er ... seine Anwaltstätigkeit in Form der Dienstleistung vor jedem Gericht eines Mitgliedstaats ausüben könne; dieser Antrag wurde infolge einer Entscheidung einer großen Strafkammer des Landgerichts Köln gestellt, in der diese die Vertretung eines Nebenklägers durch den Antragsteller für unzulässig erklärt hatte. Aus den Akten ergibt sich, daß das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Nebenklägers gegen diesen Beschluß mit Beschluß vom 23. Januar 1980 zurückgewiesen hat, wobei es hinsichtlich der Richtlinie 77/249 ausführte, diese sei nicht geltendes innerstaatliches Recht. In diesem Zusammenhang erklärt der Conseil de l'Ordre, daß es angebracht erscheint, vor der Entscheidung über diesen Antrag dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage vorzulegen:
Stellen Artikel 59 ff. EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ihrer Natur, ihrem Aufbau und ihrem Wortlaut nach Vorschriften dar, die den einzelnen Rechte verleihen, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben, ungeachtet des Umstands, daß der Aufnahmestaat die Maßnahmen, die erforderlich waren, um der Richtlinie binnen der gesetzten Frist nachzukommen, nicht getroffen hat? Kann sich ein Rechtsanwalt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977, der im Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen ist, vor einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats auf die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie berufen, um seiner Anwaltstätigkeit in der Form der Dienstleistung nachzukommen, wobei er im Einvernehmen mit einem mit der Vertretung der Parteien beauftragten Anwalt gehandelt hat, der beim Aufnahmegericht zugelassen ist, obwohl dieser Staat die Maßnahmen, die erforderlich waren, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht binnen der in Artikel 8 gesetzten Frist getroffen hat?
3. Nach Artikel 177 EWG-Vertrag entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Absatz 2 lautet wie folgt: Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
4. Demnach kann der Gerichtshof gemäß Artikel 177 nur von einem Gericht befaßt werden, das zu einer Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens aufgerufen ist, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Conseil de l'Ordre nicht mit einem Rechtsstreit befaßt ist, den zu entscheiden er gesetzlich berufen wäre, sondern mit einem Antrag, der auf eine Erklärung zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsanwalt und Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zielt.
5. Somit ist der Gerichtshof offensichtlich nicht für eine Entscheidung infolge des Beschlusses zuständig, der ihm vom Conseil de l'Ordre des Avocats à la Cour de Paris übermittelt wurde.
6. Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung in der Fassung vom 12. September 1979 (ABl. L 238, S. 1) von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichtshofes festzustellen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Generalanwalts,
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
für Recht erkannt und entschieden:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die ihm vom Conseil de l'Ordre des Avocats à la Cour de Paris mit Beschluß vom 27. Mai 1980 gestellte Frage nicht zuständig.