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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 19.06.1980 – C-81/79
ECLI:EU:C:1980:164
Schlußanträge, des Generalanwalts Henri Mayras
vom 19. juni 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die drei vorliegenden Verfahren werden von drei Beamten der Kommission gegen diese angestrengt. Sie betreffen die Voraussetzungen, unter denen der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren ist, wenn beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften sind.
Um Ihre Zeit nicht unnötig in Anspruch zu nehmen, gestatte ich mir, wegen des — überdies unstreitigen — Sachverhalts, der diesen Rechtssachen zugrunde liegt, auf den Sitzungsbericht zu verweisen.
Die Klageparteien machen es der Kommission zum Vorwurf, daß sie Beamten der Gemeinschaft mit einem unterhaltsberechtigten Kind das Recht auf den fraglichen Steuerfreibetrag mit der Begründung abspreche, daß auch ihr seinerseits als Beamter im Dienste der Gemeinschaft stehender Ehegatte diesen Freibetrag in Anspruch nehme. Diese Praxis verstößt nach Ansicht der Klageparteien — dies ist ihr erster Klagegrund — gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und stellt eine Ermessensüberschreitung dar; sie stelle außerdem ihnen gegenüber — dies ist ihr zweiter, hilfsweise vorgebrachter Klagegrund — eine Diskriminierung dar.
I —
Die Vorschriften, deren Verletzung die Klageparteien mit ihrem ersten Klagegrund rügen sind :
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 260/68 vom 29. Februar 1968, welche die Steuer betrifft, die die Gemeinschaft auf die Bezüge ihrer Beamten erhebt,
und
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 6 des Anhangs VII zum Statut, der die Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen enthält.
Von den in Frage stehenden Bestimmungen ist Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Besteuerungsverordnung die wichtigste. Er bestimmt: Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die... einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht. Damit ist zum einen der Grundsatz aufgestellt, zum anderen sind bestimmte Einzelheiten der Handhabung des Freibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder festgelegt.
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII enthält eine Definition des Begriffs unterhaltsberechtigtes Kind. Es ist unstreitig, daß die Klageparteien unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Bestimmung haben und daß der in der steuerrechtlichen Vorschrift enthaltene Bergriff unterhaltsberechtigtes Kind in dem durch die genannte Bestimmung festgelegten Sinne zu verstehen ist.
Absatz 6 desselben Artikels stellt eine Antikumulierungsvorschrift für Kinderzulagen dar. Er erinnert an den allgemeinen Grundsatz der Nichtkumulierung, den Artikel 67 Absatz 2 des Statuts für die in diesem Artikel genannten Familienzulagen aufstellt.
1. Die Beklagte soll dadurch gegen diese Bestimmungen verstoßen und ihr Ermessen überschritten haben, daß sie das in Artikel 2 Absatz 6 fiir Familienzulagen aufgestellte Kumulierungsverbot in ihrer Praxis auf den steuerlichen Bereich ausdehnt. Die Beklagte mache, genauer gesagt, die Gewährung des Steuerfreibetrags von zwei zusätzlichen, in der Besteuerungsverordnung nicht enthaltenen Voraussetzungen abhängig, nämlich,
wie in einem an die Klägerin in der Rechtssache 81/79 gerichteten Schreiben dargelegt worden sei, davon, daß der Steuerpflichtige die Kinderzulage nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 6 dieser Vorschrift erhalte;
wie die Klageparteien anhand der Klagebeantwortungen der Kommission hätten aufzeigen können, weiter davon, daß ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden sei, für das ein Anspruch auf Zulage bestehe.
Die Beklagte verkenne dadurch die Tragweite der steuerrechtlichen Vorschrift, die, weil klar und eindeutig, einer Auslegung nicht zugänglich sei.
Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 hingegen keineswegs so klar, wie die Klageparteien geltend machen. Die Beklagte räumt zwar ein, daß man zwar die Betonung auf die Worte jedes Kind legen könne, so daß das Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes automatisch zur Gewährung des Steuerfreibetrags für dieses Kind führen würde. Sie meint aber — und vertritt die Ansicht —, man könne den Nachdruck auch darauf legen, daß das Kind dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigt sein müsse, so daß dieser Freibetrag die Funktion einer zusätzlichen Familienzulage erfülle, durch den die von einem Kind verursachten Lasten ausgeglichen werden sollten. Nach ihrer Ansicht sei die Vorschrift also sehr wohl einer Auslegung zugänglich.
Obwohl es sich um eine steuerrechtliche Bestimmung handele, habe dies weder zur Folge, daß sie notwendigerweise zugunsten des Steuerpflichtigen auszulegen sei noch daß ihre Grundlage und ihr Zweck nicht berücksichtigt werden könnten. Grundlage und Zweck des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder sei es unstreitig, zu den Kosten der Erziehung und Lebenshaltung der Kinder beizutragen. Der Steuerfreibetrag stelle somit, wenn nicht der Form, so zumindest der Funktion nach für die Kommission eine zusätzliche Kinderzulage dar, deren eigentlicher Empfänger das Kind selbst sei. Daraus folge, daß dieser Freibetrag für jedes Kind nur einmal gewährt werden könne. Außerdem sei es für sie faktisch mehr oder weniger unmöglich, daß der Vater und die Mutter gleichzeitig in vollem Umfang den Unterhalt ein und desselben Kindes bestritten.
Die Beklagte trägt weiter vor, ebenso wie sie verführen auch die anderen Organe der Gemeinschaft, was übrigens mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 260/68 in Einklang stehe, wonach die Verwaltung der Organe der Gemeinschaften... sich miteinander ins Benehmen setzen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie weist auch darauf hin, daß in allen Mitgliedstaaten der Kinderfreibetrag oder seine Entsprechung für jedes Kind nur einmal gewährt werde. Dies gelte insbesondere für Italien, wenn die Einkünfte der Ehegatten getrennt besteuert würden, d. h. nach einem System der individuellen Besteuerug, das demjenigen für die Beamten der Gemeinschaft ähnlich sei.
2. Ich meinerseits bin der Auffassung, daß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2, wie immer man an ihn herangeht, die Gewährung des Steuerfreibetrags nur von einer einzigen Voraussetzung, nämlich dem Vorhandensein eines dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Kindes abhängig macht, so daß die Beklagte ihn dadurch, daß sie seinem klaren Wonlaut etwas hinzugefügt hat, offensichtlich verkannt hat.
Räumt man hingegen ein, daß der genau abgegrenzte Bereich der Prüfung des Wortlauts dieser Bestimmung verlassen werden darf, um Fragen wie die nach der Grundlage und dem Zweck des Kinderfreibetrags oder nach der diesbezüglichen Situation in den Mitgliedstaaten zu behandeln, so hat die Beklagte gewiß Recht. Das Problem besteht aber gerade darin, ob man sich mit ihr auf diesen Weg begeben darf.
Um diese Frage entscheiden zu können, muß man meines Erachtens von der auszulegenden Vorschrift ausgehen und sich jederzeit vergegenwärtigen, daß die Kommission sich gezwungen sieht, sich zur Rechtfertigung einer mit dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht vereinbarten Praxis im Wege einer für die Steuerpflichtigen ungünstigen extensiven Auslegung auf die Grundlage und den Zweck der steuerrechtlichen Vorschrift zu berufen.
Tatsächlich haben wir es mit einer Bestimmung zu tun, von der man zwar zurückhaltend, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sagen kann, es sei bedauerlich, daß sie keine klarer umrissene Lösung des Problems biete, die sich aber auch, deutlicher gesprochen, als unscharf und unvollständig bezeichnen läßt.
Unter diesen Umständen besteht die Aufgabe des Richters meines Erachtens nicht darin, sich um eine Rettung der Art und Weise, in der die Vorschrift angewandt worden ist, zu bemühen, sondern darin, sich selbst zu beschränken und die Vorschrift so, wie sie ist, anzuwenden. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich an die Stelle der Urheber der Verordnung über die Gemeinschaftssteuer zu setzen. Rechtsvorschriften zu erlassen ist weder die Aufgabe des Richters, der zu kontrollieren hat, noch die des Gremiums der Verwaltungschefs, die den beamtenrechtlichen Verordnungen nichts hinzufügen dürfen, wenn sie sich über eine gemeinsame Art und Weise ihrer Anwendung einigen. Wenn eine Änderung des Artikels 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 260/68, wie ich meine, geboten ist, so kann hierfür einzig und allein der Gemeinschaftsgesetzgeber zuständig sein.
Meines Erachtens ist dies um so zwingender, als wir es mit einer steuerrechtlichen Bestimmung zu tun haben. In allen Ländern der Gemeinschaft gilt der Grundsatz, daß abgabenrechtliche Vorschriften eng auszulegen sind und im Zweifel der für den Steuerpflichtigen günstigsten Auslegung der Vorzug zu geben ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es bei der Steuer, die die Gemeinschaft auf die Bezüge ihrer Bediensteten erhebt, anders sein sollte.
Wenn diese Grundsätze einmal zugunsten einer gegenteiligen Entscheidung zurückstehen sollen, so bedarf es hierfür eines stichhaltigen Grundes, und zwar in den meisten Fällen eines solchen der Billigkeit. In diesem Zusammenhang machen die Klageparteien mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, als Ehegatten eines anderen Beamten der Gemeinschaften würden sie im Verhältnis zu den Beamten diskriminiert, deren Ehegatten außerhalb der Gemeinschaften beschäftigt seien und denen ein Kinderfreibetrag oder ein entsprechender Vorteil zugute komme. Dem hält die Beklagte jedoch entgegen, auch die von den Klageparteien befürwortete Regelung führe, da jedem der beiden verbeamteten Ehegatten ein Freibetrag für dasselbe Kind gewährt würde, zu einer Diskriminierung, nämlich der Beamten, deren Ehegatte nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe oder, obwohl er in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, nicht in den Genuß eines Vorteils der fraglichen Art komme.
Ich meine daher, ohne die Streitfrage schon jetzt entscheiden zu wollen, daß jedenfalls keine so offensichtliche Diskriminierung vorliegt, daß man von den Grundsätzen abweichen dürfte.
Die beanstandete Praxis der Beklagten, die in der Aufstellung eines Kumulierungsverbots ohne eine geschriebene Rechtsgrundlage bestand, steht überdies im Widerspruch zu einem weiteren allgemein anerkannten Grundsatz, nämlich dem, daß keine Vermutung für ein Kumulierungsverbot besteht. Hätten die Urheber der Verordnung Nr. 260/68 ein solches Verbot aufstellen wollen, so hätten sie dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Äußerung ihres Willens konnte nicht etwa dadurch ausgeglichen werden, daß die Verwaltung eine derartige Praxis begründete; dieser ist vielmehr jede rechtliche Wirkung abzusprechen. Daher ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, der Kinderfreibetrag stelle sich, wenn man ihn auf seine Funktion hin, also mit anderen Worten auf das mit ihm verfolgte Ziel hin untersuche, eine zusätzliche Familienzulage dar — eine Qualifizierung, die die Beklagte vorgenommen hat, um auf den Kinderfreibetrag auch ohne geschriebene Rechtsgrundlage den allgemeinen Grundsatz der Nichtkumulierung anwenden zu können, den sie aus Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ableiten zu können glaubt, obwohl sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die in Artikel 67 Absatz I aufgeführten Zulagen bezieht.
Bei näherer Betrachtung erweist sich überdies, daß die Auffassung der Beklagten der Wirklichkeit nicht voll Rechnung trägt. Wie sich aus dem Dokument mit dem Titel Nomenklatur und Schlüsselzahlen für den Personalbogen [der Beamten der Kommission] ergibt, steht der Freibetrag den Beamten, die ein Kind haben, zu, auch wenn für dieses kein Anspruch auf die Familienzulage für unterhaltsberechtigte Kinder besteht. Da also für ein unterhaltsberechtigtes Kind ein Anspruch auf Gewährung des Freibetrags bestehen kann, ohne daß ein Anspruch auf die Zulage besteht, geht die Gewährung des Freibetrags, so müßte man logischerweise schließen, nicht notwendigerweise mit dem Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes, für das die Zulage beansprucht werden kann, einher. Mit dieser Überlegung ist es indessen nicht vereinbar, daß der Freibetrag dann, wenn beide Ehegatten Beamte sind, nur demjenigen gewährt wird, der die Zulage erhält, d. h. auf diese einen Anspruch hat.
Letztlich kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der beanstandeten Antikumulierungspraxis der Charakter des Besteuerungssystems der Gemeinschaft verkannt wird. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber dieses System als ein solches der individuellen Besteuerung ausgestaltet hat, ist die Beklagte nicht berechtigt, die steuerlichen Verhältnisse eines anderen Steuerpflichtigen, und sei es auch des Ehegatten eines ihrer Beamten, zu berücksichtigen, um letzterem die Gewährung des Steuerfreibetrags zu versagen, auf die er nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung unbestreitbar einen Anspruch hat.
II —
Auch bei der Prüfung des hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes, mit dem die Klageparteien einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Grundsätze der verteilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit rügen, stütze ich mich auf die abgabenrechtliche Natur der fraglichen Bestimmung.
Der gerügte Verstoß besteht angeblich darin, daß dann, wenn beide Elternteile eines unterhaltsberechtigten Kindes Beamte der Gemeinschaften sind, wie wir gesehen haben, nur demjenigen ein Recht auf Gewährung des Steuerfreibetrags zugestanden wird, der auch die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhält, während bei einem Ehepaar, das aus einem Beamten und einer außerhalb der Gemeinschaften beschäftigten Person besteht, dem Beamten der Steuerfreibetrag auf jeden Fall gewährt wird, also selbst dann, wenn auch seinem Ehegatten aufgrund der für seine Vergütung geltenden Bestimmungen ein entsprechender Freibetrag zugute kommt.
1. Nach Ansicht der Beklagten, die sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1971 in den Rechtssachen 63 bis 75/70 (Bode u.a.; Sig. S. 549) beruft, geht dieser Vergleich fehl, weil dabei durch die Berücksichtigung eines eventuellen Steuerfreibetrags nach den Bestimmungen, die für die Bezüge des Ehegatten gelten, der nicht Beamter ist, ein Gesichtspunkt ins Spiel gebracht werde, der außerhalb des Bereichs der Verwaltung liege und auf den diese keinen Einfluß habe.
Letzteres bejahen die Klageparteien. Sie meinen jedoch, daß man selbst bei einer Beschränkung auf den Bereich des Gemeinschaftsrechts eine Mißachtung des Gleichheitssatzes bejahen müsse. Denn die von ihnen in Frage gestellte Antikumulierungspraxis gehe nicht mit der notwendigen Konsequenz einher, daß eine Verpflichtung zur Angabe anderweitig in Anspruch genommener Vergünstigungen bestehe.
Dem hält die Kommission, indem sie nun ebenfalls von der praktischen Seite her argumentiert, entgegen, die genannte Verpflichtung könne zwar bei den Familienzulagen verhältnismäßig leicht erfüllt werden, die Berechnung des Steuerfreibetrags sei hingegen wesentlich schwieriger. Zum einen werde der Freibetrag bei der Kommission monatlich berücksichtigt, während er in den meisten Mitgliedstaaten einmal im Jahr gewährt werde. Zum anderen sei es selbst dann, wenn man die für den nationalen Steuerfreibetrag geltenden Vorschriften kenne, oft schwer zu errechnen, um welchen genauen Betrag sich dadurch die Steuer des Ehegatten des Beamten verringere.
Dieser Einwand stellt meines Erachtens jedoch keine vollgültige Erwiderung auf die Rüge der Klageparteien dar. Wenn es tatsächlich technisch unmöglich sein sollte, einen eventuell nach anderen als gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gewährten Steuerfreibetrag zu berücksichtigen, so besteht die einzige Möglichkeit, die Diskriminierungen zu vermeiden, in der Aufgabe der Antikumulierungspraxis, nicht aber darin, daß man diese, wie es gegenwärtig der Fall ist, auf die einen anwendet, auf die anderen aber nicht.
2. Die zweite Verteidigungslinie der Kommission besteht in dem Argument, selbst wenn man den angestellten Vergleich gelten lasse, ergebe sich aus ihm nicht das Vorliegen einer Diskriminierung, da nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60 (Humblet, Slg. S. 1163, 1199 f.) die gesamten finanziellen Verhältnisse der beiden Ehegatten einander gegenüberzustellen seien.
Insoweit bin ich zunächt der Ansicht, daß den angeführten Auszügen aus dem Urteil Humblet (... daß in vernünftiger wirtschaftlicher und finanzieller Betrachtung das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen ein organisches Ganzes darstellt, wobei im damaligen Fall dieses Ganze die Einkommen der beiden Ehegatten Humblet umfaßte; ... daß es vorliegend entscheidend auf den Vergleich zwischen Gemeinschaftsbeamten verschiedener Staatsangehörigkeit ankommt, welche ein gleich hohes Bruttogehalt beziehen und überdies in ihrem jeweiligen Heimatstaat über zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte gleichen Umfangs verfügen) nicht die allgemeine Bedeutung zukommt, die die Kommission ihnen beimißt.
Meines Erachtens können diese Passagen außerhalb ihres Zusammenhangs sinnvollerweise nur mit größter Behutsamkeit herangezgoen werden. Sie scheinen mir im wesentlichen Glieder der Argumentation zu sein, mit der der Gerichtshof seine Darlegungen untermauerte. Diese betrafen eine ganz andere Frage als im vorliegenden Fall, nämlich die, ob die von den Gemeinschaften ihren Beamten bezahlten Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für ihr sonstiges Einkommen oder dasjenige ihrer Ehegatten berücksichtigt werden dürfen. Wie sie wissen, hat der Gerichtshof diese Frage mit Nachdruck verneint.
Steht das vorgebrachte Argument nicht auch im Widerspruch zu der im übrigen von der Beklagten vertretenen Auffassung? Würde eine Prüfung der gesamten finanziellen Verhältnisse der beiden Ehegatten nicht erfordern, daß Einkünfte des Ehegatten des Beamten und das für sie geltende Abgabenrecht zu berücksichtigen wären, bei denen es sich nicht weniger um außerhalb des Gemeinschaftsbereichs liegende Umstände handelt? Überdies wäre eine solche Berücksichtigung meines Erachtens schwerlich mit den Grundgedanken oder gar mit der Entscheidung in dem angeführten Fall vereinbar.
3. Schließlich bemüht sich die Kommission, die gegen sie gerichtete Rüge zū ihrem Vorteil umzukehren, indem sie behauptet, die von den Klageparteien befürwortete Regelung habe ihrerseits Diskriminierungen zur Folge. Sie sei diskriminierend sowohl gegenüber Beamten, deren Ehegatte keine Erwerbstätigkeit ausübe, als auch gegenüber Beamten, deren Ehegatte eine Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübe, wo es das im Gemeinschaftsrecht niedergelegte System der Freibeträge nicht gebe. Beiden Gruppen komme für jedes Kind nur einmal der Freibetrag zugute, während, wenn man den Klageparteien folge, ein Kind, dessen beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften seien, zweifach in den Genuß des Steuerfreibetrags komme.
Diesen Einwänden könnte ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn die Beklagte nicht auch hier wieder den Charakter der fraglichen Maßnahme übersähe; diese besteht in der Gewährung eines Steuerfreibetrags, d. h. darin, daß ein Bruchteil der Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung der Steuer außer Betracht bleibt. Dieser Freibetrag ist eine Folge der Erhebung der durch ihn verringerten Steuer auf die von den Steuerpflichtigen als Gegenleistung für ihre Arbeit bezogene Vergütung. Wenn jemand also nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, so kann ihm auch kein Steuerfreibetrag bei der Besteuerung eines Gehalts und der zugehörigen Nebenleistungen zugute kommen. Was außerhalb der Gemeinschaften beschäftigte Personen angeht, die nicht in den Genuß eines Kinderfreibetrags kommen, so ist die Beklagte auch hier schlecht beraten, wenn sie zur Untermauerung ihres Standpunkts einen Umstand heranzieht, der außerhalb des Gemeinschaftsbereichs liegt, obwohl sie sich hiergegen im übrigen zu Recht wehrt.
III —
Da sie die von ihnen abgelehnte Praxis für einen Amtsfehler halten, verlangen die Klageparteien weiter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugs- oder zumindest Prozeßzinsen. Insoweit geht der Streit der Parteien um die Frage, ob das in dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission; Sig. S. 547, 561) erzielte Ergebnis, wonach von Ausnahmen abgesehen... eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darfstellt], auf die vorliegenden Fälle übertragbar ist.
Nach Ansicht der Beklagten liegt in den vorliegenden Rechtssachen kein außergewöhnlicher Umstand vor, der es gestattete, von dem Grundsatz abzuweichen. Allen Rechtssachen sei vielmehr mit der Rechtssache Fiehn gemeinsam, daß es in ihnen um eine angeblich unzutreffende Auslegung der streitigen Vorschriften gehe.
Um den genannten Grundsatz auszuschalten, bringen die Klageparteien jedoch zwei — mit den zur Begründung ihres Anfechtungsantrags vorgebrachten beiden Klagegründen zusammenfallende — Gründe vor, nämlich: die beanstandete Praxis stellte nicht nur eine unzutreffende Auslegung einer gewöhnlichen Vorschrift dar, sondern komme einer ausgesprochenen Verfälschung einer eindeutigen Bestimmung gleich; sie sei außerdem diskriminierend, da sie einigen Beamten gegenüber angewandt worden sei, anderen gegenüber jedoch nicht.
Bei der Entscheidung dieser Frage kann ich mich auf die aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 79/71 (Heinemann; Slg. S. 579, 589) stützen, wonach die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf ist, der nicht der der Anfechtungsklage gleichgestellt werden kann, da er nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung, sondern auf das Vorliegen eines Amtsfehlers gestützt ist.
Im vorliegenden Fall bin ich nicht der Auffassung, daß die beklagte Verwaltung einen Fehler dieser Art begangen habe, der, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ein Verschulden der Vewaltung voraussetzt. Außer den bereits angeführten Urteilen sind in diesem Zusammenhang zu nennen: die Parallelsache Richez-Parise u. a./Kommission (Urteil vom 28. Mai 1970, verbundene Rechtssachen 19, 20, 29 und 30/69, Slg. S. 325, 339) sowie die auf anderen Gebieten ergangenen Urteile vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65 (Serio/Kommission der EAG; Slg. S. 843, 858 f.), vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 (Di Pillo/Kommission; Slg. S. 763, 771 f.) und vom 24. Juni 1976 in der Rechtssache 56/75 (Elz/Kommission; Slg. S. 1097, 1110 f.).
Ein Verschulden scheint mir im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen zu sein, da sich die Kommission mit ihrer von den Klageparteien zu Recht gerügten Praxis lediglich, worauf sie ausdrücklich hingewiesen hat (Anlage I der Klagebeantwortung), an die Beschlüsse hielt, die die Verwaltungschefs nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 260/68 getroffen hatten, der bekanntlich vorschreibt, daß die Organe der Gemeinschaften sich miteinander ins Benehmen zu setzen haben, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen beantrage ich,
für Recht zu erkennen, daß die Klägerinnen seit ihrem Dienstantritt für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf Gewährung des zusätzlichen Freibetrags haben, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht (Rechtssachen 81 und 82/79);
daß der Kläger für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf Gewährung des zusätzlichen Freibetrags hat, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht (Rechtssache 146/79);
die erste Gehaltsabrechnung, die die Klägerinnen innerhalb von drei Monaten vor Erhebung ihrer Beschwerde erhalten haben, sowie alle folgenden Gehaltsabrechnungen aufzuheben, soweit in ihnen bei der Berechnung der Steuer nicht die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder, auf die sie Anspruch haben, berücksichtigt sind, und außerdem die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde der Klägerinnen aufzuheben (Rechtssachen 81 und 82/79);
die Entscheidung, wonach bei der Berechnung der zu versteuernden Vergütung des Klägers ab 1. April 1979 die zusätzlichen Freibeträge für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers nicht abzusetzen sind, sowie die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers aufzuheben (Rechtsache 146/79);
die Klagen im übrigen abzuweisen;
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ich möchte nicht abschließen, ohne eine — wie ich meine nicht unerhebliche — Bemerkung über die Vollstreckung des von ihnen zu fällenden Urteils für den Fall zu machen, daß dies meinen Schlußanträgen entsprechen sollte.
Im Anschluß an die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wird es Sache der Beklagten sein, den Klageparteien die den zuviel erhobenen Steuern entsprechenden Beträge zu bezahlen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen 81 und 82/79 wird diese Zahlung aber nur für die Steuern vorgenommen werden können, die in den Gehaltsabrechnungen aufgeführt sind, welche ihnen innerhalb von drei Monaten vor Erhebung ihrer Beschwerde zugegangen sind.
Mit Rückzahlungsforderungen für die Zeit davor sind die Klägerinnen nämlich nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ausgeschlossen. Da die streitige Bestimmung, ohne inzwischen geändert worden zu sein, schon 1968 in Kraft trat, also lange bevor die Klägerinnen ihren Dienst bei der Kommission antraten, was bei Frau Sorasio-Allo 1973 und bei Frau Aimo-Campogrande 1974 der Fall war, und da sie zu diesen Zeitpunkten bereits die fraglichen unterhaltsberechtigten Kinder hatten — abgesehen von dem zweiten Kind von Frau Sorasio-Allo, das 1974 geboren ist —, hätten sie ihre Beschwerde zu folgenden Zeitpunkten einreichen müssen:
Frau Aimo-Campogrande: schon bei Erhalt ihrer ersten Gehaltsabrechnung;
Frau Sorasio-Allo: hinsichtlich des ersten ihr zustehenden Freibetrags bereits zu dem Zeitpunkt, als ihr Ehegatte, Herr Allo, seine erste Gehaltsabrechnung erhielt, da letzterer später als seine Ehefrau seinen Dienst bei der Kommission antrat; was den zweiten Freibetrag angeht, bereits bei Erhalt der ersten Gehaltsabrechnung, die sie nach der Geburt ihres jüngeren Sohnes erhielt.