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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1980 – C-793/79

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:172

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 793/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Alastair Menzies, Offenbach-Waldheim,

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H.A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Herr Menzies, der am 15. Juli 1937 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, ist britischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Im Dezember 1975 wurde er berufsunfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger 24 Monatsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Angestellten entrichtet sowie 248 Versicherungsmonate in Großbritannien zurückgelegt.

Auf seinen Antrag gewährte ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens ab Januar 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Da der Kläger die in § 23 Absatz 3 des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) geforderte Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllte, berücksichtigte die Beklagte gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die in Großbritannien zurückgelegte Versicherungszeit und berechnete die Rente nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung. Bei der Ermittlung des theoretischen Leistungsbetrags nach Buchstabe a berücksichtigte die Beklagte als anrechnungsfähige Versicherungsjahre im Sinne des § 35 AVG außer den 24 deutschen und 248 britischen Versicherungsmonaten noch eine auf § 37 AVG gestützte Zurechnungszeit von 199 Monaten. Sie wird Versicherten gewährt, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig geworden sind. Die Zurechnungszeit bemißt sich nach der Zeitspanne vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.

Bei der Ermittlung der tatsächlich geschuldeten Teilrentenleistungen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b ließ die Beklagte die Zurechnungszeit dagegen außer Betracht. Das Prorata-temporis-Verhältnis der Rentenleistungen betrug danach 24 : 24 + 248. Auf dieser Grundlage stellte die Beklagte die Rente in Höhe von 8,82 % des theoretischen Betrags fest, das heißt in Höhe von DM 82,90 monatlich.

Der Kläger vertrat seinerseits die Auffassung, daß die fiktive Zurechnungszeit auch bei der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Leistung berücksichtigt werden müsse. Seiner Meinung nach ist das richtige Verhältnis der Leistungen das folgende: 24 + 199 : 24 + 248 + 199. Daraus ergebe sich, daß die von der Beklagten zu zahlende Rente 47 % des theoretischen Betrags anstelle von 8,82 % entsprechen müsse.

2. Nachdem der Widerspruch, die Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung beim Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben waren, hat der Kläger Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 19. September 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Begriffe zurückgelegte Versicherungszeiten und vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten in Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, daß hierunter auch solche gleichgestellte Zeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung fallen, die erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen können, zur Erzielung einer angemessenen Rente aber — wie die deutsche Zurechnungszeit im Sinne des § 37 AVG — den bei Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind?

Der Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts stützt sich dabei vor allem auf folgende Überlegungen :

1. Zwar seien Zurechnungszeiten nach dem anscheinend eindeutigen Wortlaut des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem Beschluß Nr. 95 der Verwaltungskommission und nach den Äußerungen im Schrifttum offenbar keine vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. Indessen müßten auch der Zusammenhang, in dem die Vorschrift stehe, sowie ihr Sinn und Zweck bedacht werden.

2. Nach § 37 AVG seien Zurechnungszeiten den zurückgelegten Zeiten hinzuzurechnen. Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a seien alle zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Der Begriff der Versicherungszeit umfasse nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung alle gleichgestellten Zeiten. Hierzu gehöre die Zurechnungszeit.

3. Die Zurechnungszeit sei eigentlich keine zurückgelegte Zeit, weil sie erst nach dem Versicherungsfall beginnen könne. Gleichwohl sei denkbar, § 37 AVG als eine allein den deutschen Versicherungsträger betreffende Anweisung für die Berechnung des theoretischen Betrags zu verstehen.

4. Sehe man die Zurechnungszeit dagegen'als zurückgelegte Versicherungszeit an, dann sei nicht einleuchtend, warum sie nicht zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten gezählt werden solle. Ihr fiktiver Charakter stehe dem nicht entgegen; Ersatzzeiten und Ausfallzeiten seien auch fiktiv, würden aber bei der Proratisierung berücksichtigt.

5. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werde in jedem Fall aber durch die vom Kläger gewünschte Auslegung gefördert.

3. Der Vorlagebeschluß ist am 5. November 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Durch Beschluß vom 12. März 1980 hat der Gerichtshof aufgrund der Feststellung, daß weder ein Mitgliedstaat noch ein am Verfahren beteiligtes Organ verlangt hat, daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet, die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Menzies, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Plagemann, Frankfurt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch Herrn Gerdts, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen

A — Zur Unterstützung seiner Auffassung, mit den in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Versicherungszeiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt sein müssen, sei auch die Zurechnungszeit im Sinne des § 37 AVG gemeint, macht Herr Menzies im wesentlichen folgendes geltend :

1. In Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichne das Wort Versicherungszeiten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Als Versicherungszeit hätten danach auch solche Zeiten zu gelten, die gemäß dem nationalen Recht als zurückgelegt gelten. Dies treffe für die Zurechnungszeit im Sinne des § 37 AVG zu. Diese müsse als vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt gelten, da sie nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland untrennbar zu den den Rentenanspruch konstituierenden Versicherungszeiten, die der An-Spruchsteller vor dem Versicherungsfall erworben habe, gerechnet werde.

2. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Artikels 46 führe zu einer Verkürzung von Ansprüchen, die dem Kläger nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland zustünden. Für eine derartige Rechtsverkürzung fehle dem Verordnungsgeber die Zuständigkeit gemäß dem EWG-Vertrag. Gemäß den Artikeln 2, 7 und 51 EWG-Vertrag, auf die der Rat den Erlaß dieser EWG-Verordnung ausdrücklich gestützt habe, sei der Rat nur zur Harmonisierung sozialer Rechtsvorschriften insoweit befugt, als auf diese Weise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt werde und somit tatsächlich ein Gemeinsamer Markt errichtet werden könne. Der Bundesversicherungsanstalt entstehe nämlich kein Nachteil, wenn sie dem Kläger auch die Vergünstigungen einer Zurechnungszeit zukommen lasse. Denn durch die Berücksichtigung der Zurechnungszeit werde nicht das Verhältnis der Rentenlasten zugunsten des englischen Versicherungsträgers und zu Lasten des bundesdeutschen Versicherungsträgers verschoben. Es bleibe vielmehr dabei, daß der englische Versicherungsträger entsprechend der auf ihn entfallenden Versicherungszeit eine Rente an den Kläger zu zahlen verpflichtet sei. Die Interpretation, wie sie die Be-; klagte vornehme, führe zu einer Diskriminierung von Personen, die wesentliche Teile ihres Erwerbslebens in anderen Mitgliedstaaten zugebracht hätten.

3. So wie die Beklagte die Bestimmung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 verstehe, stehe diese Bestimmung zu sich selbst in Widerspruch: Einerseits entlaste diese Bestimmung den Versicherungsnehmer von dem Nachweis einer bestimmten Zahl von Mindestbeiträgen, andererseits nehme sie dem Versicherten die Begünstigung des § 37 AVG. Im Ergebnis sei also die Berechnungsweise, wie sie die Beklagte angeblich gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 vornehme, unsinnig und verfehle gerade den in Artikel 51 EWG-Vertrag angegebenen sozialpolitischen Zweck.

B — Zur Untersützung ihrer Auffassung, die Zurechnungszeit nach § 37 AVG dürfe nur bei der Ermittlung des theoretischen Betrags berücksichtigt werden, macht die Bundesversicherungsanstalt fiir Angestellte folgendes geltend :

1. Diese Auffassung werde durch den Beschluß Nr. 95 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 untermauert (ABl. C 99, S. 5).

2. Die Zurechnungszeit sei keine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit wie zum Beispiel Beitrags- und Ersatzzeiten (§§ 27, 28 AVG) oder Ausfallzeiten (§ 36 AVG). § 37 beruhe auf rein sozialpolitischen Erwägungen und habe allein zum Ziel, die bei Frühinvalidität und vorzeitigem Tod des Versicherten entstehenden Nachteile zu Lasten der Allgemeinheit auszugleichen. Da das deutsche Recht keine Mindestrente mehr vorsehe und allein die relative Höhe der entrichteten Beiträge und die Versicherungsdauer die Höhe der Rente bestimmten, sei es notwendig gewesen, eine Formel zu finden, um die Rente eines Frühinvaliden oder die Hinterbliebenenrente zu erhöhen. Unter den denkbaren Wegen (Gewährung eines Zuschlags, bessere Bewertung der Beiträge oder sogar, in bestimmten Fällen, Gewährung einer Mindestrente) habe der deutsche Gesetzgeber den des § 37 AVG gewählt. Die in dieser Vorschrift genannte Zurechnungszeit beruhe nicht auf einer Beitragsleistung und sei daher ein systemfremder Faktor in der Rente.

3. Die Zurechnungszeit dürfe nicht mit den Ersatz- und Ausfallzeiten gleichgestellt werden: Im Gegensatz zu diesen liege sie nicht in der Vergangenheit; sie sei nicht zurückgelegt worden. Es könnten ihr keine Werteinheiten zugeordnet werden, und sie gelte auch keinen in der Vergangenheit liegenden Beitragsausfall ab.

4. Der unter Einschluß des auf die Zurechnungszeit entfallenden Leistungsbetrags ermittelte theoretische Betrag sei nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 von dem Träger des Mitgliedstaats nur anteilig zu zahlen. Die Vorschrift sei Ausdruck der derzeit in der Gemeinschaft verwirklichten schlichten Koordinierung der Systeme. Grundlage für die Aufteilung sei das Verhältnis zwischen den nach den Rechtsvorschriften des verpflichteten Mitgliedstaats vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungsund Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungsund Wohnzeiten. Schon der Wortlaut stelle dabei auf die tatsächlich vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und nicht auf etwaige danach hinzugerechnete fiktive Zeiten ab.

5. Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung führe zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten je nachdem, wie diese den Rentenanspruch ausgestaltet hätten. Die Staaten, die sich wie die Bundesrepublik für die Formel der Zurechnungszeit entschieden hätten, würden bei der Ermittlung der Teilrente verhältnismäßig stärker belastet als die Staaten, die sich für andere Formeln wie zum Beispiel die Mindestrente entschieden hätten.

6. Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene Rechtsauffassung stehe damit letzlich in Widerspruch zum Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag, wonach Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit nicht verlieren sollten, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten. Von einer Benachteiligung des Klägers durch eine Wanderung innerhalb der Gemeinschaft; könne demgegenüber schon deswegen keine Rede sein, weil er ohne die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Rentenanspruch in der deutschen Rentenversicherung gehabt hätte und damit auch keinen Leistungsanteil aus einer Zurechnungszeit erhalten hätte.

C — Nach Auffassung der Kommission ist die Rechtsnatur der Zurechnungszeit des § 37 AVG letztlich eine Auslegungsfrage des deutschen innerstaatlichen Rechts, nicht des Gemeinschaftsrechts. Ob diese Zeit als Versicherungszeit oder als bloße Rechenmethode anzusehen sei, entziehe sich deshalb der Beurteilungskompetenz der Kommission; bei Abwägung aller erörterten Argumente neige sie dazu, die Zurechnungszeit eher als interne, nur für die deutschen Versicherungsträger verbindliche Rechenmethode anzusehen. Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, daß die Vorlagefrage etwa wie folgt beantwortet werden könne:

Nach der Definition des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 umfaßt der Begriff der zurückgelegten Versicherungszeiten in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung alle Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten. Der Begriff der vor Eintritt des Versicherungsfalk zurückgelegten Versicherungszeiten in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung umfaßt alle Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt worden sind oder als vor Eintritt dieses Ereignisses zurückgelegt gelten. Das trifft für gleichgestellte Zeiten unter der Voraussetzung zu, daß sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, nicht nur zur Berechnung der Rentenleistung ohne unmittelbaren Bezug zu der zurückgelegten Versicherungszeit dienen, sondern als den Versichungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

III — Mündliche Verhandlung

Herr Menzies, vertreten durch Rechtsanwalt H. Plagemann, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn N. Koch, haben in der Sitzung vom 24. April 1980 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Mai 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 19. September 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. November 1979, hat das Bundessozialgericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 46. Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Frage des Bundessozialgerichts hat folgenden Wortlaut:

Sind die Begriffe zurückgelegte Versicherungszeiten und vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten in Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, daß hierunter auch solche gleichgestellte Zeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung fallen, die erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen können, zur Erzielung einer angemessenen Rente aber — wie die deutsche Zurechnungszeit im Sinne des § 37 AVG — den bei Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind?

3 Diese Frage wird im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden britischen Staatsangehörigen, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, gestellt. Der Kläger hatte im Dezember 1975 in der Bundesrepublik einen Arbeitsunfall erlitten und zu diesem Zeitpunkt 24 Beitragsmonate in Deutschland und 248 Beitragsmonate in Großbritannien zurückgelegt.

4 Für die Feststellung der Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur die vom Kläger in Deutschland und in Großbritannien tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern auch eine auf § 37 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gestützte Zurechnungszeit von 199 Monaten. Diese Zurechnungszeit, durch die die im Falle der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährten Leistungen erhöht werden sollen, wird den Versicherten gewährt, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind; sie entspricht dem Zeitraum zwischen dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, und dem Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres des Betroffenen. Dagegen lehnte es die Beklagte ab, diese Zurechnungszeit bei der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen. Sie berechnete dementsprechend die Leistungen pro rata temporis auf der Grundlage des Verhältnisses 24 : 24 + 248; dies ergab einen tatsächlichen Betrag in Höhe von 8,82 % des theoretischen Betrages in Deutschland.

5 Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, diese Berechnungsmethode stehe im Einklang mit dem Beschluß Nr. 95 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Berechnung nach dem Zeitenverhältnis (ABl. C 99, S. 5). Nach diesem Beschluß der Verwaltungskommission — die nach Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung alle Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ohne daß das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen berührt wird, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind — berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung fiktiver Zeiten nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt wird, diese Zeiten nur bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung.

6 Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, die in Frage stehende Zurechnungszeit müsse auch bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages berücksichtigt werden. Er hat daher auf Gewährung einer Leistung geklagt, die auf der Grundlage des Verhältnisses 24 + 199 : 24 + 248 + 199 berechnet wird; dies ergäbe einen tatsächlichen Betrag in Höhe von 47,34 % des theoretischen Betrags in Deutschland.

7 Mit der vom Bundessozialgericht vorgelegten Frage soll geklärt werden, inwieweit unter Berücksichtigung des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zurechnungszeit wie die des § 37 AVG in die Berechnung der Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung einzubeziehen sind; Artikel 1 Buchstabe r definiert den Begriff Versicherungszeiten als die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

8 Vorab ist zu bemerken, daß die Antwort auf die Vorlagefrage vor allem unter Berücksichtigung der Regelung und der Zielsetzung des Artikels 46 Absatz 2 der genannten Verordnung zu suchen ist, nach dem sich die Berechnung der in Frage stehenden Leistungen richtet. Ergibt sich, daß die Berücksichtigung der Zurechnungszeit auf einer der beiden Stufen der in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Berechnung dem System zuwiderläuft, das mit dieser Bestimmung geschaffen wird, dann muß diese Zeit unberücksichtigt bleiben, ohne daß dieser Ausschluß durch eine Berufung auf Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung in Frage gestellt werden könnte.

9 Die Berechnung der in Artikel 46 Absatz 2 angeführten Leistungen zerfällt in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt, der in Buchstabe a dieser Bestimmung beschrieben ist, hat der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Im zweiten Abschnitt, der in Buchstabe b derselben Bestimmung beschrieben ist, ermittelt der Träger sodann den zu seinen Lasten gehenden tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zuückgelegten Zeiten.

10 Der theoretische Betrag ist, wie sich ausdrücklich aus Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a ergibt, so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt. Bestimmen also die Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zweck der Erhöhung der Leistungen, die im Fall der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährt werden, daß die Leistungen unter Berücksichtigung nicht nur der von dem Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern auch einer Zurechnungszeit zu berechnen sind, die der Zeitspanne zwischen dem Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und demjenigen Zeitpunkt entspricht, in dem der Versicherte 55 Jahre alt geworden wäre, dann muß diese Zurechnungszeit bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Buchstabe a ebenfalls berücksichtigt werden.

11 Eine solche Zeit, die sicherstellen soll, daß die Höhe der Leistungen so berechnet wird, als sei der Versicherte unabhängig von seinem Lebensalter im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls mindestens 55 Jahre alt gewesen, kann jedoch bei der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags nach Buchstabe b nicht berücksichtigt werden. Während die nach Buchstabe a durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die Berechnung nach Buchstabe b einen anderen Zweck. Diese Bestimmung soll nur die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten verteilen. Würde bei der Berechnung des zeitlichen Verhältnisses eine Zurechnuhgszeit, wie sie hier in Rede steht, berücksichtigt, die keiner in dem betreffenden Staat vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten tatsächlichen Versicherungs- oder auch nur Wohnzelt entspricht, so hätte dies zur Folge, daß das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem durch Artikel 46 Absatz 2 geschaffenen System unvereinbaren Weise einseitig und künstlich gestört würde.

12 Die Vorlagefrage ist somit dahin zu beantworten, daß eine Zurechnungszeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet wird, um die im Falle der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährte Leistung zu erhöhen, bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen ist.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 19. September 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine Zurechnungszeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu den vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet wird, um die im Fall der Frühinvalidität oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährte Leistung zu erhöhen, ist bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen.