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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.07.1980 – C-129/80

ECLI:EU:C:1980:176

In der Rechtssache 129/80 R

Mariette Turner, geborene Krecke, 1050 Brüssel, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Rechtsanwalt Nico Edon, 2, rue Goethe,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Jean-Pierre Delahousse als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Versetzung von Amts wegen im Wege der einstweiligen Anordnung

erläßt

Der die Aufgaben des, verhinderten Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die Antragsgegnerin beschloß am 12. Juli 1978, ihren Ärztlichen Dienst umzuorganisieren, dem die Antragstellerin, Frau Dr. med. Turner als Hauptverwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 4 angehörte. Im Rahmen dieser Umorganisation wurde der Antragstellerin zunächst mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. Mai 1979 vorgeschlagen, die Leitung des im Entstehen begriffenen sozialmedizinischen Bereichs zu übernehmen; dies wurde durch Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1979 angeordnet, mit der die dienstliche Verwendung der Antragstellerin geändert wurde und diese von der Abteilung Arztlicher Dienst zu der besonderen Dienststelle Ärztlicher Dienst Brüssel für das Personal in Brüssel überwechselte. Gegen diese Entscheidungen hat die Antragstellerin Aufhebungsklage erhoben (Rechtssache 59/80).

Nach wiederholten Interventionen des Leiters des Ärztlichen Dienstes, des Generaldirektors für Personal und des zuständigen Kommissars wurde die Antragstellerin schließlich mit einer ihr am 23. Mai 1980 bekanntgegebenen Entscheidung des Kommissionsmitgliedes Tugendhat mit Wirkung vom 1. Juni 1980 von Amts wegen auf eine freie Verwaltungsratsstelle bei der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Bildung versetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin eine zweite Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung dieser Entscheidung und Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden begehrt (Rechtssache 129/80).

Dieser zweiten Klage hat die Antragstellerin mit besonderem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt, mit dem sie den Gerichtshof ersucht, unverzüglich den Vollzug der Entscheidung des Herrn Tugendhat vom 23. Mai 1980 über ihre Versetzung von Amts wegen auszusetzen und die Antragsgegnerin in die Kosten zu verurteilen. Zur Stützung dieses Antrags auf einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin folgende Gründe geltend gemacht:

Durch die Zuweisung von Amts wegen auf einen Dienstposten, der nur am Rande medizinische Kenntnisse erfordere, werde ihr die Ausübung des Arztberufes unmöglich gemacht, dem sie seit 25 Jahren nachgehe.

Durch diese Maßnahme könne der Antragstellerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, falls sie später eine vollwertige medizinische Tätigkeit außerhalb der EWG-Verwaltung aufnehmen wolle.

Es handele sich in Wirklichkeit um eine Maßnahme, die ihr die Ausübung des ärztlichen Berufes untersage, und somit um eine schwere und ehrenrührige Disziplinarstrafe, für die nur der Vorstand der Ärztekammer zuständig sei; mit ihr werde die fachliche Qualifikation und der Ruf der Antragstellerin in Frage gestellt.

Die Kommission hätte die Antragstellerin auf einen anderen Dienstposten versetzen können, ohne ihr die Ausübung des Arztberufes unmöglich zu machen.

Die Maßnahme sei übereilt erfolgt und verhindere die korrekte Weiterleitung der in Bearbeitung befindlichen Akten.

Die Maßnahme sei eine letzte Bekundung des ständigen Bestrebens der Antragsgegnerin, die Antragstellerin gegen ihren Willen von der Ausübung verantwortlicher ärztlicher Tätigkeiten auszuschließen (vgl. Rechtssache 59/80).

Die angefochtene Entscheidung sei auf wenig feine Art während eines Urlaubs der Antragstellerin getroffen worden, und hätte sie nicht zufällig davon erfahren, so hätte sie die Aussetzung des Vollzugs der umstrittenen Handlung möglicherweise nicht wirksam beantragen können.

Schließlich ergebe sich aus den übermäßig kurzen Fristen, die der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechte gesetzt worden seien, sowie aus dem schweren, ja sogar nicht wiedergutzumachenden Schaden, den die Versetzung von Amts wegen verursache, die Dringlichkeit, dem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1980 hat die Antragstellerin dem Gerichtshof mitgeteilt, sie habe, als sie sich am 2. Juni zur Entgegennahme der Weisungen für ihre neue Tätigkeit eingefunden und am 4. Juni nach Weiterleitung der in Bearbeitung befindlichen Akten ihre Stelle angetreten habe, festgestellt, daß es sich dabei um folgendes handele:

im wesentlichen um einen Dienstposten, bei dem die medizinische Forschung und nicht die Praxis im Mittelpunkt stehe,

um einen Dienstposten, bei dem die fließende Verwendung des Englischen erforderlich sei, während die Antragstellerin vor allem das Französische und das Deutsche beherrsche,

um eine Tätigkeit, die eher für einen Fachübersetzer als für einen Arzt geeignet sei, was später dazu führen könne, daß der Antragstellerin mangelnde Leistung oder schlechter Wille vorgeworfen werde.

Die Antragsgegnerin hat mit einer Stellungnahme und einem Schreiben vom 13. Juni geantwortet, das sich insbesondere auf die Ausführungen im Schreiben der Antragstellerin vom 9. Juni bezieht. Die Antragsgegnerin hat, nachdem sie die Geschichte des Ärztlichen Dienstes der Kommission dargestellt hat, beantragt, der Präsident der Zweiten Kammer möge den Antrag der Antragstellerin als unbegründet abweisen, die Antragstellerin zur Tragung der Kosten verurteilen sowie alle Rechte vorbehalten. Zur Begründung ihrer Anträge hat sie insbesondere folgendes vorgetragen :

Die Antragstellerin behaupte zu Unrecht, daß die getroffene Maßnahme ihr die Ausübung des Arztberufes unmöglich mache, denn sie sei nicht zu diesem Zweck eingestellt worden; bis zu ihrer Verwendung im Ärztlichen Dienst habe sie mehrere Jahre bei Aufgaben wie der Erstellung des Monatsbulletins für Strahlenschutz sowie statistischer und medizinischer Untersuchungen mitgewirkt. Aufgrund der Versetzungsentscheidung werde sie wieder mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt, wie sie sie auch früher ausgeübt habe; die getroffene Maßnahme könne daher nicht als Disziplinarstrafe angesehen werden.

Die Versetzung stelle keinen schweren Angriff auf die fachliche Qualifikation und den Ruf der Antragstellerin dar, und sie verursache keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden; hierüber sei kein Beweis erbracht worden. Nichts schließe aus, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten.

Vorbehaltlich der Wahrung der statutarischen Rechte des Beamten dürfe seine Verwendung nur vom dienstlichen Interesse bestimmt werden. Die Bedürfnisse der spezialisierten ärztlichen Dienste seien allein von der Verwaltung festzustellen.

Die Zuweisung der Antragstellerin zu einer geschäftsführenden Dienststelle des Ausschusses für medizinische Forschung und Öffentliche Gesundheit entspreche ihren Fähigkeiten und füge ihr keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu.

Die Art und Weise, in der die angefochtene Entscheidung zustande gekommen und weitergeleitet worden sei, entspreche der Praxis; ihr sei eine Unterredung mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung vorausgegangen.

Der Umstand, daß die Versetzungsentscheidung möglicherweise den beruflichen Interessen der Antragstellerin widerspreche, sei im Hauptverfahren zu beurteilen; er falle nicht in den Bereich einer einstweiligen Anordnung.

Die von der Antragstellerin in ihrem neuen Tätigkeitsbereich zu bewältigenden Aufgaben (Mitwirkuing bei der Geschäftsführung des Ausschusses für medizinische Forschung und Öffentliche Gesundheit und bei den innerdienstlichen Kontakten zur Abstimmung der Tätigkeiten auf dem Gesundheitssektor) könnten keineswegs von einem Fachübersetzer erfüllt werden, sondern entsprächen der Ausbildung von Frau Turner; auch andere Ärzte wirkten bei diesen Arbeiten mit.

Frau Turner könne ihre Sprachkenntnisse anwenden, und aus einer ihrer Beurteilungen gehe — aufgrund eines von ihr selbst angebrachten Hinweises — hervor, daß sie von 1967 bis 1969 eine Tätigkeit verrichtet habe, bei der die Verwendung des Englischen im Vordergrund gestanden habe.

Entscheidungsgründe§

1 Im Rahmen der Prüfung des Vortrags der Parteien hat sich der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf die Gesichtspunkte zu beschränken, anhand deren sich die Frage entscheiden läßt, ob ein Fall der Dringlichkeit vorliegt und ob die unmittelbare Durchführung der angefochtenen Entscheidung vor dem Erlaß der Entscheidung zur Hauptsache irreversible Folgen haben kann.

2 In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß die Versetzung für die Antragstellerin weder eine Schlechterstellung in bezug auf die Besoldungsgruppe noch eine Herabsetzung der Bezüge zur Folge gehabt hat und daß sie sich nicht auf einen derartigen Schaden beruft, um die beantragte Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zu erreichen.

3 Die Antragstellerin beruft sich vielmehr auf den nicht wiedergutzumachenden Schaden, der ihr dadurch entstehe, daß ihr die — auch nur zeitweilige — Ausübung der Heilkunst unmöglich gemacht werde. Es steht jedoch fest, daß die Antragstellerin die Heilkunst — so wie sie diesen Begriff versteht, was wohl heißt, die Übernahme von Verantwortung bei der Behandlung von Kranken und der persönlichen Untersuchung von Menschen — bei der Kommission erst praktiziert hat, nachdem sie zuvor bei ihrem Dienstantritt freiwillig eine Verwaltungstätigkeit übernommen hatte, wie dies aus ihrem Dienstvertrag vom 22. Dezember 1965 und der Entscheidung vom 1. August 1968 über ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit hervorgeht. Unbeschadet der Bedeutung dieser Umstände für die Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache ist hieraus im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Schluß zu ziehen, daß die Zuweisung eines Verantwortungsbereichs, der nicht die unmittelbare Ausübung des Arztberufes umfaßt, nicht geeignet ist, Frau Turner bis zum Ausgang ihres Rechtsstreits mit der Kommission einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

4 Der Umstand, daß ihr augenblicklich Aufgaben übertragen sind, die mit denen, für die sie sich früher beworben hatte, vergleichbar sind, stellt auch keine Disziplinarstrafe dar und schädigt nicht ihren Ruf; für diese Behauptungen ist keinerlei Beweis erbracht worden.

5 Die Notwendigkeit, sich in ihrem neuen Tätigkeitsbereich der englischen Sprache zu bedienen, dürfte Frau Turner keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, da sie selbst in einer früheren Beurteilung hervorgehoben hat, daß sie diese Sprache bei früheren Tätigkeiten gebraucht habe.

6 Der gesamte übrige Vortrag gehört zur Hauptsache und kann vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht berücksichtigt werden; folglich ist festzustellen, daß kein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt und der Erlaß von Dringlichkeitsmaßnahmen überflüssig ist.

7 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist somit abzuweisen.

Kosten

8 Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.