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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1980 – C-32/79

ECLI:EU:C:1980:189

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 32/79

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Donald W. Allen und John Temple Lang als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: ihr Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch Herrn Per Lachmann, Leiter des Sekretariats der Abteilung Gemeinsamer Markt im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Dänische Botschaft, Luxemburg,

Französische Republik, für das schriftliche Verfahren vertreten durch Direktor Guy Ladreit de Lacharrière als Bevollmächtigten, für das mündliche Verfahren vertreten durch Herrn Philippe Moreau Defarges, Berater in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, Luxemburg,

Irland, für das schriftliche Verfahren vertreten durch Herrn Louis J. Dockery, Chief State Solicitor, als Bevollmächtigten, für das mündliche Verfahren vertreten durch Barrister D.N.C. Budd, Dublin, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, Luxemburg,

Königreich der Niederlande, vertreten durch Herrn A. Bos, Stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand : Herr C. J. Heringa, Rechtsberater im Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, für das schriftliche Verfahren vertreten durch Herrn R. D. Munrow, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: Herr T. H. Bingham, Q.C, Gra/s Inn, und Barrister P. G. Langdon-Davies, Inner Temple, für das mündliche Verfahren vertreten durch den Lord Advocate, Lord Mackay of Clashfern, Q.C., Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es in bestimmten Fischereizonen vor seiner Küste einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei erlassen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Darstellung des Sachverhalts

Am 20. Oktober 1970 erließ der Rat der Gemeinschaften in Durchführung unter anderem der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag die Verordnung Nr. 2141/70 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 236, S. 1) und die Verordnung Nr. 2142/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 236, S. 5).

Die dem Vertrag beigefügte Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — die Beitrittsakte — vom 22. Januar 1972 enthält in den Artikeln 98 bis 103 Bestimmungen über die Fischerei. Insbesondere sieht Artikel 102 vor, daß der Rat spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres festlegt.

Am 19. Januar 1976 erließ der Rat die Verordnung Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisauon für Fischereierzeugnisse (ABl. L 20, S. 1) und die Verordnung Nr. 101/76 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19). Durch die erste dieser Verordnungen wird die Verordnung Nr. i 142/70, durch die zweite die Verordnung Nr. 2141/70 aufgehoben.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 101/76 lautet:

Zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen Entwicklung der Fischwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft und zur Förderung einer rationellen Nutzung der biologischen Schätze des Meeres und der Binnengewässer werden eine gemeinsame Regelung für die Ausübung der Fischerei in den Meeresgewässern sowie spezifische Maßnahmen für geeignete Aktionen und für die Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet eingeführt.

Artikel 2 Absatz 1 hat folgenden Wortlaut:

Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern dürfen zu keiner unterschiedlichen Behandlung anderer Mitgliedstaaten führen.

Die Mitgliedstaaten gewähren insbesondere allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern.

Artikel 4 bestimmt:

Besteht die Gefahr, daß aufgrund der Fischereitätigkeit eines Mitgliedstaats in den in Artikel 2 genannten Meeresgewässern bestimmte Fischbestände dieser Gewässer allzu intensiv ausgebeutet werden, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Fischbestände treffen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Beschränkungen für den Fang einzelner Arten, Fanggebiete, Fangzeiten, Fangmethoden und Fanggeräte umfassen.

Der Rat faßte in seiner am 30. Oktober 1976 in Den Haag abgehaltenen Sitzung eine am 3. November 1976 förmlich angenommene Entschließung, in der er übereinkam, daß die Mitgliedstaaten durch eine abgestimmte Maßnahme die Grenzen ihrer Fischereizonen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik vom 1. Januar 1977 an auf 200 Meilen erweitern.

Bei dieser Gelegenheit stimmte der Rat einer Erklärung der Kommission (im folgenden: Haager Entschließung) mit folgendem Wortlaut zu (Anlage VI zur Entschließung) :

Bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, die derzeit ausgearbeitet werden, treffen die Mitgliedstaaten keine einseitigen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.

Sollte jedoch im Rahmen der internationalen Fischereikommissionen kein Einvernehmen für das Jahr 1977 erzielt werden und sollte es im Anschluß daran nicht möglich sein, unverzüglich autonome gemeinschaftliche Maßnahmen zu treffen, so könnten die Mitgliedstaaten vorsorglich in nicht diskriminierender Weise geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in den Fischereizonen treffen, die an ihre Küste grenzen.

Vor Ergreifen dieser Maßnahmen bemüht sich der betreffende Mitgliedstaat, die Billigung der Kommission zu erhalten, die in allen Phasen dieser Verfahren zu konsultieren ist.

Etwaige Maßnahmen dieser Art präjudizieren nicht die Leitlinien, die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände festgelegt werden.

Am 18. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 350/77 zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände (ABl. L 48, S. 28).

Auf seiner Sitzung vom 30. und 31. Januar 1978 erzielte der Rat über folgende Erklärung Einigung:

Der Rat billigte die Mitteilung der Kommission, wonach mangels einer gemeinsamen Regelung einzelstaatliche Maßnahmen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei unbedingt erforderlich und nicht diskriminierend sind, wenn sie mit dem Vertrag im Einklang stehen und wenn die Kommission zuvor um ihre Zustimmung gebeten worden ist.

Im Laufe des Jahres 1978 wurde die Kommission von verschiedenen Maßnahmen der Regierung des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Seefischerei unterrichtet, die sie nicht für vereinbar mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht hielt. Diese Maßnahmen betrafen insbesondere: eine Fangbeschränkung für Heringe in der Mourne-Fischereizone, die Einführung eines Lizenzsystems, eine zeitweilige Schließung und die Einführung von Fangquoten in der Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See sowie die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets.

A — Die Mourne-Fischereizone

Die Mourne-Fischereizone (Mourne Herring Fishery) wird durch die Gewässer innerhalb der 12-Meilen-Grenze von der Basislinie vor der Ostküste von Nordirland und Irland zwischen 53o 00' N und 55o 00' N gebildet.

Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1672/77 des Rates vom 25. Juli 1977 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Heringsbestände (ABl. L 186, S. 27) war bis zum 31. Dezember 1977 der unmittelbare Fang von Heringen im größten Teil dieser Zone (vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegte Abteilung VII a der Irischen See; 12-Meilen-Zone zwischen 53o 20' N und 54o 40' N) untersagt. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung Nr. 2899/77 des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 5) bis zum 31. Januar 1978 verlängert.

In einem von der Kommission am 20. April 1978 dem Rat vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände durch Aufstellung von Fangquoten für 1978 (ABl. C 144, S. 1) sah die Kommission keine TAC (capture totale permise, zulässige Gesamtfangmenge) für Heringe in der Mourne-Zone vor.

Die Kommission unterbreitete dem Rat am 16. Juni 1978 einen Vorschlag einer Verordnung mit Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände durch Aufstellung von Fangquoten für die Heringsbestände für 1978 (ABl. C 160, S. 3). Artikel 3 dieses Vorschlags sah die Verlängerung des Verbots des unmittelbaren Heringsfangs in der in der Verordnung Nr. 1672/77 bezeichneten Zone vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bemühte sich mit Schreiben vom 18. September 1978 gemäß der Haager Entschließung um die Billigung der Kommission für Erhaltungsmaßnahmen in der Mourne-Fischereizone.

Mit den am 18. September 1978 erlassenen und am 20. September 1978 in Kraft getretenen Herring (Restriction of Fishing) Regulations (Northern Ireland) 1978, Statutory Rules of Northern Ireland Nr. 227 verbot die Regierung des Vereinigten Königreichs jeden Heringsfang 12 Meilen von der Basislinie Nordirlands innerhalb der an Nordirland grenzenden britischen Fischereigrenzen zwischen 55o 00' N und einer Linie im Südosten der Haulbowline Rocks (ungefähr 54o 00' N).

Fischereifahrzeuge mit einer registrierten Länge von nicht mehr als 35 Fuß durften jedoch vom 20. September bis zum 27. Oktober 1978 bis zu einer Gesamtfangmenge von 400 t Heringe in einer Zone von einer halben Meile von der Basislinie vor der Küste Nordirlands fischen, die im Osten durch eine Linie von Roaring Rock aus (ungefähr 54o 10' N) und im Südosten durch eine Linie von Haulbowline Rocks aus (ungefähr 54o 00' N) begrenzt wurde.

Am 26. September 1978 erließ die Regierung des Vereinigten Königreichs die Herring (Restiction of Fishing) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 1978, Statutory Rules of Northern Ireland Nr. 286, die am gleichen Tag in Kraft traten und mit denen die für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 Fuß vorgesehene Ausnahme vom Verbbt des Heringfangs aufgehoben wurde. Dieser neue Rechtsakt wurde der Kommission am 4. Oktober 1978 mitgeteilt.

B — Die Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1779/77 des Rates vom 2. August 1977 zur Festlegung einstweiliger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Heringsfischerei in der Irischen See (ABl. L 196, S. 4) verbot den unmittelbaren Heringsfang für die Fischer der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 19. November 1977 in dem die Insel Man umgebenden und dem zwischen der Insel Man und der Westküste des Vereinigten Königreichs gelegenen Teil der (vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegten) Abteilung VII a. Diese Zone wird durch eine Linie begrenzt, die von Carmel Head (Anglesey) bis zum Leuchtturm von Chicken Rock (Calf of Man) verläuft und sich sodann im Uhrzeigersinn um die Insel Man (im Abstand von 12 Meilen von ihren Basislinien) bis zum Point of Ayre (Insel Man) und dann nach Osten bis Saint Bees Head (Vereinigtes Königreich) fortsetzt.

Für die übrige Zeit sah die Verordnung die Zuteilung von Fangquoten an Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich vor.

In der letzten Begründungserwägung der Verordnung wurde daran erinnert, daß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages sowie das Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte die Bedingungen festlegen, unter denen der Vertrag insbesondere auf die Insel Man anwendbar ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erließ am 8. August 1977 die Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977, Statutory Instrument Nr. 1388 und die Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977, Statutory Instrument Nr. 1389 und setzte sie am 12. August 1977 in Kraft. Die erste dieser Verordnungen untersagte britischen Fischereifahrzeugen den Heringsfang in der Irischen See und die zweite britischen und irischen Fahrzeugen den Heringsfang in verschiedenen Teilen der Fischereizone rings um die Insel Man; es konnten jedoch Fanglizenzen durch den Fischereiminister des Vereinigten Königreichs oder die Fischereibehörden der Insel Man erteilt werden.

Nachdem die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission am 13. Februar 1978 um Billigung einer Reihe von Erhaltungsmaßnahmen insbesondere in bezug auf die Insel Man und die Irische See ersucht hatte, bat er die Kommission am 17. August 1978 fernschriftlich um ihre Zustimmung zu Maßnahmen, die am 21. August 1978 angewandt werden sollten. Diese Maßnahmen sahen die Zuteilung einer Fangquote von 8100 t Heringe an die Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs und die Insel Man, die Erteilung von 120 Lizenzen an britische Fahrzeuge für den Fischfang in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Insel Man sowie die Schließung der Fischereizone vom 24. September bis 31. Dezember 1978 vor.

Diese Schließung wurde durch die Irish Sea Herring (Prohibition of Fishing) Order 1978, Statutory Instrument Nr. 1374 vom 20. September 1978 angeordnet.

Die Maßnahmen der Regierung des Vereinigten Königreichs wurden von der Kommission nicht gebilligt.

C — Das norwegische Stintdorschgebiet

Das norwegische Stintdorschgebiet (Norway Pout Box) wird durch eine Zone der Nordsee gebildet, die durch die Verbindungslinie zwischen nachstehenden Punkten begrenzt wird :

Ostküste des Vereinigten Königreichs, 56o 00' N Breite,

Breite 56o 00' N — Länge 00o 00',

Breite 60o 00' N — Länge 00o 00',

Breite 60o 00' N — Länge 04o 00' W,

Küste des Vereinigten Königreichs, Länge 04o 00' W.

Artikel 5 der Verordnung Nr. 350/77 des Rates vom 18. Februar 1977 hatte den Fang von norwegischem Stintdorsch in dieser Zone vom 21. Februar 1977 bis zum 31. März 1977 untersagt. Die Verordnung Nr. 1673/77 des Rates vom 25. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 350/77 hinsichtlich der Untersagung, norwegischen Stintdorsch zu fischen (ABl. L 186, S. 30), untersagte den Fang von norwegischem Stintdorsch vom 1. September bis zum 15. Oktober 1977 in derselben Zone; dieser Verbotszeitraum wurde durch die Verordnung Nr. 2243/77 des Rates vom 11. Oktober 1977 (ABl. L 260, S. 1) für einen Teil der Zone vom 16. bis zum 31. Oktober 1977 verlängert.

Am 31. Oktober 1977 setzte die Regierung des Vereinigten Königreichs die Norway Pout (Prohibition of Fishing) (Nr. 3) Order 1977, Statutory Instrument Nr. 1756 in Kraft, wonach jeder Fang von norwegischem Stintdorsch vom 1. November 1977 an in der in der Verordnung Nr. 2243 bezeichneten Zone untersagt war.

Für 1978 legte die Kommission dem Rat am 14. Oktober 1977 den Vorschlag * einer Verordnung zur Festlegung technischer Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. C 278, S. 8) vor. Dieser Vorschlag setzte die Höchstmenge des zulässigen Beifangs für die Industriefischerei auf 20 % fest, enthielt aber keine Bestimmungen über ein norwegisches Stintdorschgebiet. Am 1. Dezember 1977 nahm die Kommission eine Änderung an diesem Vorschlag vor, wonach ein norwegisches Stintdorschgebiet, das die Grenze der Zone bei 0o östlicher Länge beibehielt, vorgesehen war, aber auch eine saisonale Ausdehnung um Io östlicher Länge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1978 und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1978 jährlich.

Am 16. Januar 1978 legte die Kommission den revidierten Vorschlag einer Verordnung zur Festlegung technischer Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände vor. Dieser Vorschlag sah ein norwegisches Stintdorschgebiet bei 0o östlicher Länge und eine Höchstmenge des zulässigen Beifangs für die Industriefischerei von 10 % vor.

Nachdem die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 3. und 20. Juli 1978 die Kommission um ihre Billigung ersucht hatte, erließ sie am 20. September 1978 die Norway Pout (Prohibition of Fishing) (Nr. 3) (Variation) Order 1978, Statutory Instrument Nr. 1379 und setzte sie am 1. Oktober 1978 in Kraft. Diese Verordnung sieht für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März jedes Jahres eine Ausdehnung der Zone vor, in der jeder Fang von norwegischem Stintdorsch von 0o bis 2o östlicher Länge untersagt ist.

Die Kommission billigte diese Maßnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht.

D — Das Verfahren zur Feststellung der Vertragsverletzung

Die Kommission leitete mit Schreiben vom 27. Oktober 1978 gegen das Vereinigte Königreich das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag ein. Sie stellte dabei fest, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß es einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei in der Mourne-Fischereizone, in der Zone der Insel Man und der Nordirischen See und im norwegischen Stintdorschgebiet angewandt hat. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wurde demgemäß aufgefordert, sich bis zum 20. November 1978 hierzu zu äußern.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs äußerte sich der Kommission gegenüber mit Schreiben vom 8. Dezember 1978 zu der Maßnahme in bezug auf den norwegischen Stintdorsch und mit Schreiben vom 2. Januar 1979 zur Mourne-Fischereizone. Da sie diese Äußerungen nicht befriedigten, gab die Kommission am 17. Januar 1979 die mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ab und stellte sie der Regierung des Vereinigten Königreichs am 22. Januar 1979 zu.

II — Schriftliches Verfahren

Mit am 27. Februar 1979 eingereichter Klageschrift hat die Kommission nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof mit den Vertragsverletzungen befaßt, die dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Seefischerei zur Last gelegt werden.

Durch vier Beschlüsse vom 12. April (für die beiden erstgenannten), 13. Juni und 23. Juli 1979 hat der Gerichtshof die Französische Republik, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande und Irland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgefordert, ihm mehrere Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; dieser Aufforderung ist innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen worden.

Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben außerdem auf Verlangen des Gerichtshofes vor der Sitzung einige zusätzliche Auskünfte erteilt.

III — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß das Vereinigte Königreich auf den in der begründeten Stellungnahme näher beschriebenen Gebieten gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat;

das Vereinigte Königreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Regierung des Königreichs Dänemark, Streithelferin, beantragt festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

Die Regierung der Französischen Republik, Streithelferin, beantragt festzustellen, daß die britische Regierung durch Erlaß der von der Kommission beanstandeten Maßnahmen gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

Die irische Regierung, Streithelferin, beantragt festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es für das Jahr 1978 Maßnahmen in bezug auf die Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See erlassen und angewandt hat.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande, Streithelferin, beantragt,

für Recht zu erkennen, daß das Vereinigte Königreich durch Erlaß der einseitigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat;

die Reeierune des Vereinigten Königreichs zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragt festzustellen, daß sie nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Allgemeine Ausfiihrungen

Die Kommission ist der Ansicht, mit ihrer Klage würden dem Gerichtshof fundamentale Grundsatzfragen vorgelegt und die Zukunft der gemeinschaftlichen Fischereipolitik hänge von den Antworten ab, die darauf gegeben würden.

a) Die Mitgliedstaaten seien nach dem EWG-Vertrag berechtigt, in dem in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Zeitraum in nationalem Rahmen Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei in den ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern zu erlassen; diese Maßnahmen müßten jedoch mit mehreren materiellen und verfahrensmäßigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein.

b) Handele es sich um materielle Vorschriften, so sei zwischen Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze und nationalen Fischereimaßnahmen, die keine Erhaltungsmaßnahmen seien, zu unterscheiden.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß die Erhaltungsmaßnahmen das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen dürften, sofern ihre störende Wirkung auf ein Minimum herabgesetzt sei. Es seien nur echte, unbedingt erforderliche, nicht diskriminierende, zeitweilige oder vorläufige Erhaltungsmaßnahmen zulässig.

Maßnahmen, die keine Erhaltungsmaßnahmen seien, müßten strenger beurteilt werden. Es könne sich um Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen handeln, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, und nationale Fischereimaßnahmen unterlägen zwingenderen Anforderungen als die Maßnahmen in bezug auf andere Aspekte der gemeinsamen Agrarpolitik. Auf jeden Fall müßten sie den Kriterien entsprechen, die der Gerichtshof für andere nationale Maßnahmen im Agrarbereich aufgestellt habe; sie müßten insbesondere mit Sinn und Zweck der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sein und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Im übrigen erlege Artikel 5 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten eine allgemeine Mitwirkungspflicht auf, wonach nicht nur nationale Maßnahmen, die das Funktionieren einer bereits eingeführten gemeinsamen Politik beeinträchtigen, untersagt seien, sondern jede nationale Maßnahme, die im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen einer gemeinsamen Politik, die gerade ausgearbeitet werde, stehe oder mit diesen kollidiere (die Erhaltung der Fischbestände im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik).

c) Im Bereich der Verfahrensvorschriften seien den Mitgliedstaaten namentlich durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76, die Haager Entschließung vom 3. November 1976 und die Erklärung des Rates vom 30. und 31. Januar 1978 Pflichten auferlegt. In Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag stellten diese Bestimmungen weit mehr als eine einfache Mitteilungspflicht auf.

Die Regierung des Königreichs Dänemark ist der Ansicht, bei den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen bis zum 31. Dezember 1978 zugewiesenen Restzuständigkeit für den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei hätten beachten müssen, handele es sich im wesentlichen um den die Landwirtschaft betreffenden Titel des EWG-Vertrags, insbesondere die Artikel 40 und 43, sowie um die im Fischereisektor geltenden Bestimmungen, Artikel 102 der Beitrittsakte, die allgemeinen Vorschriften der Artikel 5 und 7 EWG-Vertrag und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Artikel 5 des Vertrages habe eine besondere Bedeutung und Tragweite, gerade was den Fischereisektor unter den vorliegenden Umständen angehe, obgleich noch keine gemeinsame Fischereipolitik eingeführt worden sei.

Die Regierung der Französischen Republik erinnert daran, daß die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich der Fischereiregelung nur noch eine Rest- und Übergangszuständigkeit besäßen, die nur auf den Gebieten ausgeübt werden dürfe, die die Gemeinschaft nicht geregelt habe.

Auch wenn die Gemeinschaft von ihrer Zuständigkeit noch nicht Gebrauch gemacht habe, müßten diejenigen Staaten, die bestimmte Maßnahmen ergriffen, materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen: Es sei ihnen untersagt, diskriminierende oder Übermaßentscheidungen zu treffen, und sie müßten sich nach den Verfahren richten, die im Rahmen der Gemeinschaft durch die Haager Entschließung vom 3. November 1976 festgelegt worden seien.

Der Erlaß einseitiger Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten gefährde die Zuständigkeit der EWG für den Abschluß internationaler Fischereiabkommen und behindere die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik auf diesem Gebiet.

Die umstrittenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verstießen gegen das Gemeinschaftsrecht: Sie seien auf Gebieten ergangen, auf denen die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit bereits ausgeübt habe und dies erneut zu tun im Begriff gewesen sei. Sie hätten einen Verstoß gegen das Verfahren der Haager Entschließung dargestellt. Sie seien übermäßig und diskriminierend, und sie beeinträchtigten die Geltung bestimmter Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern.

Die Regierung des Königreichs der Niederhnde ist der Auffassung, in der vorliegenden Rechtssache sei dem Artikel 5 EWG-Vertrag wesentliche Bedeutung beizumessen. Diese Vorschrift erlege den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, deren konkreter Inhalt in jedem Einzelfall von den Bestimmungen abhänge, die sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergäben. Nach den Vorschriften des Vertrages, insbesondere Artikel 38, stelle die Fischerei ein Gebiet dar, für das eine gemeinschaftliche Politik vorgesehen sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 verstoßen, daß sie den Rat daran gehindert habe, trotz zahlreicher Versuche eine Entscheidung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu treffen, sowie dadurch, daß sie anschließend einseitige nationale Maßnahmen erlassen habe.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hebt hervor, daß die Erhaltung der Fischbestände eine Frage von vitaler Bedeutung sei; die Hauptüberlegung sei die, daß zum Schutz dieser Bestände in irgendeiner Weise die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müßten.

a) Ein Mitgliedstaat könne dazu veranlaßt werden, dringend Erhaltungsmaßnahmen zu treffen. Dies sei dann der Fall, wenn bei Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen wissenschaftliche Gutachten klar erwiesen, daß es für den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sei, ein sofortiges totales Fangverbot zu verhängen. Anders als Beschränkungen des freien Warenverkehrs verstießen Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei nicht als solche bereits gegen die Ziele des Vertrages. Sie seien mit diesen Zielen vereinbar, wenn sie so erlassen würden, daß die Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auf ein Minimum reduziert würden. Sie seien nur rechtswidrig, wenn sie positive Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts verletzten.

b) Die Staaten besäßen eine originäre Zuständigkeit für die Regelung der Fischerei in den ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern. Diese Zuständigkeit sei bei den Mitgliedstaaten der EWG zur Zeit der dieser Rechtssache zugrunde liegenden Ereignisse durch die Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 101/76, die Haager Entschließung und die Erklärung des Rates vom 30. und 31. Januar 1978 eingeschränkt gewesen.

Aus der Verordnung Nr. 101/76 ergebe sich, daß sie den Mitgliedstaaten Pflichten in bezug auf die Ausübung ihrer originären Zuständigkeit für die Kontrolle der Fischerei auferlege und daß dann, wenn der Rat von seiner Befugnis zum Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen Gebrauch gemacht habe, die Befugnisse der Mitgliedstaaten hierzu entsprechend eingeschränkt seien. Die Haager Entschließung schränke die Ausübung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erlaß nationaler Erhaltungsmaßnahmen zusätzlich ein. Die Erklärung des Rates von Januar 1978 füge nun eine neue Voraussetzung hinzu: Nationale Maßnahmen dürften nur getroffen werden, wenn sie unbedingt erforderlich seien. In bezug auf diese im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Erfordernisse sei festzuhalten, daß die Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Interesse und in dem der Gemeinschaft insgesamt geeignete nationale Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in ihren Gewässern treffen dürften, soweit diese nicht durch Gemeinschaftsmaßnahmen geschützt seien.

Diese an die Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen hätten entgegen der Auffassung der Kommission nicht bereits bevor sie eingeführt worden seien aufgrund von Artikel 5 EWG-Vertrag bestanden. Im übrigen füge Artikel 5 selbst den Anforderungen der einschlägigen Texte nichts hinzu; diese sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten regeln, und anhand von ihnen sei das Vorgehen dieser Staaten zu beurteilen.

c) Die Auffassung, wonach die Mitgliedstaaten nicht mehr zum Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen befugt seien, sobald die Gemeinschaft eine Regelung für eine besondere Zone erlassen habe, auch wenn die Gemeinschaftsverordnungen ausgelaufen seien, sei unzutreffend. Die wahre Regel sei, daß die nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der Gemeinschaftsregelung in Konflikt geraten oder deren Ziele gefährden dürften; in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung sei der betreffende Mitgliedstaat befugt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Ausübung dieser Befugnis Rechtsvorschriften zu erlassen.

B — Zur Moume-Fischereizone

Die Kommission bemerkt, aus wissenschaftlichen Gutachten insbesondere von Seiten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik und des Internationalen Rates für Meeresforschung ergebe sich, daß zumindest seit dem Frühjahr 1977 offenkundig sei, daß der Mourne-Heringsbestand vom Aussterben bedroht sei und daß das einzig vernünftige Verhalten darin bestehe, den Heringsfang in dieser Zone vollständig zu verbieten.

Die Maßnahmen der britischen Regierung seien in dreifacher Hinsicht anfechtbar: Sie stellten nach dem Gemeinschaftsrecht keine Erhaltungsmaßnahmen dar, die ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit treffen könne; sie seien nicht gemäß den im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahren erlassen worden; sie seien gegenüber den Fischern anderer Mitgliedstaaten diskriminierend.

a) Ein vollständiges Verbot des Heringfangs in der Mourne-Zone hätte eindeutig eine Erhaltungsmaßnahme dargestellt; ein solches Verbot sei im übrigen von der Kommission vorgeschlagen worden.

Die Mitgliedstaaten seien nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu treffen, die auf einer wissenschaftlichen Beurteilung der biologischen Bedürfnisse basierten. Sie dürften jedoch keine Maßnahmen erlassen, die mit den Erhaltungsbedürfnissen unvereinbar seien, auch wenn sie auf sozialen oder wirtschaftlichen Erwägungen, wie beachtenswert diese auch sein mögen, beruhten. Insbesondere seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, ihre eigenen Fischer von den Wirkungen der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auszunehmen.

Die nach dem 19. September 1978 zugelassene Fangmenge von 400 t stelle 6 % des zu Anfang des Jahres geschätzten Gesamtbestands der fraglichen Zone dar. Ihre Freistellung von dem Fangverbot sei völlig unvereinbar mit offensichtlichen Erhaltungsbedürfnissen. Diese Maßnahme verstoße daher gegen die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus dem EWG-Vertrag.

Die spätere Aufhebung dieser Ausnahme sei nur darauf zurückzuführen, daß die Quote von 400 t erreicht gewesen sei.

Eine Maßnahme, die bestimmte Fischer von einem Fangverbot befreie, sei keine Übergangsmaßnahme.

b) Der Kommission sei die Maßnahme erst weniger als 36 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt worden. Diese Frist sei unzureichend und unvereinbar mit Artikel 5 des Vertrages, mit der Haager Entschließung und mit der Erklärung von Januar 1978.

Darüber hinaus habe das Schreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 18. September 1978, in dem um die Billigung der Kommission ersucht worden sei, keinerlei Grund für die 400-t-Ausnahme angegeben. Die Tatsache, daß das Vereinigte Königreich diese Ausnahmeregelung nicht sofort ausgesetzt habe, wie es ihm die Kommission vorgeschlagen habe, stelle ebenfalls einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus Artikel 5 des Vertrages dar.

c) Da die Mourne-Fischereizone sowohl in den britischen als auch in den irischen Gewässern liege, habe der Umstand, daß das Vereinigte Königreich die Fischereizone in den britischen Gewässern nicht geschlossen habe, die Interessen derjenigen Fischer beeinträchtigt, die den Bestand in den irischen Gewässern fischten, in denen die Fischereizone durch eine Maßnahme der irischen Regierung seit dem 6. Februar 1978 geschlossen gewesen sei.

Auch die irischen Fischer fischten herkömmlicherweise in der Mourne-Zone sowohl in den britischen als auch in den irischen Gewässern. Die brititsche Maßnahme habe ihnen frpirpnühfr Hictriminierende Auswirkungen: Es sei nicht erklärt worden, daß die 400-t-Ausnahme auch die irischen Fischer betreffe. Auf jeden Fall sei es kleinen Fischereibooten kaum möglich gewesen, sich weit von ihren heimischen irischen Häfen zu entfernen, um gemäß dieser Ausnahmeregelung zu fischen.

Die Regierung der Französischen Republik hält die Maßnahme des Vereinigten Königreichs in dreierlei Hinsicht für gemeinschaftsrechtswidrig.

a) Die britische Regierung sei für den Erlaß einer solchen Maßnahme nicht mehr zuständig gewesen, da bereits eine Gemeinschaftsregelung (Verordnungen Nrn. 350/77, 1417/77, 1672/77 und 1779/77) vorhanden gewesen sei und die Kommission dem Rat für 1978 Vorschläge vorgelegt habe. Die Gemeinschaft habe ihre Zuständigkeit in diesem Bereich bereits ausgeübt gehabt und sei im Begriff gewesen, dies erneut zu tun, als die britische Regierung einseitig eingegriffen habe.

b) Das Verfahren der Haager Entschließung sei nicht in gutem Glauben eingehalten worden, da die Maßnahme einfach einen Tag vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt worden sei, ohne daß man sich um ihre Zustimmung bemüht habe.

c) Die fragliche Maßnahme sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unzulässig, da sie keine wirkliche Erhaltungsmaßnahme darstelle und außerdem diskriminierend sei.

Der Internationale Rat für Meeresforschung habe ein totales Fangverbot für Heringe innerhalb von 12 Meilen in einer Zone zwischen 53o und 55o N empfohlen. Die britische Maßnahme habe jedoch eine Fangmenge von 400 t zugelassen, und das Verbot habe sich auf eine kleinere Zone zwischen 54o und 55o N bezogen.

Die britische Maßnahme sei auch diskriminierend. Während sich das Verbot auf eine 12-Meilen-Zone erstrecke, bei der die britischen und irischen Fischereifahrzeuge bereits die einzigen seien, die Zugang hätten, sei die Fangerlaubnis für die 400-t-Quote ausdrücklich den in der Grafschaft Down registrierten Fahrzeugen von weniger als 35 Fuß vorbehalten. Die Ausnahme von dem Verbot komme also nur den britischen Fischern zugute.

Die sozialen Anliegen, die die britische Regierung motiviert hätten, seien zwar löblich; sie hätten aber im Rahmen der Gemeinschaft beurteilt werden müssen, was ermöglicht hätte, ihren nichtdiskriminierenden Charakter festzustellen.

Der Umstand, daß die fragliche Maßnahme unvermittelt im Laufe des Jahres ergangen sei, sei ebenfalls diskriminierend. Denn obgleich die Fangquoten auf Jahresbasis festgesetzt würden, variierten die Fischwirtschaftsjahre erheblich von einem Staat zum anderen. Ein während des Jahres ergehendes Verbot habe unterschiedliche Wirkungen, da die Fischer eines Mitgliedstaats ihre Quoten bereits ganz oder teilweise erschöpft haben könnten, während die Fischer eines anderen Mitgliedstaats ihre Fangsaison noch nicht einmal begonnen hätten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bemerkt, die Herring (Restriction of Fishing) Regulations (Northern Ireland) 1978 in der Fassung der Herring (Restriction of Fishing) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 1978 untersagten seit dem 26. September 1978 den Heringsfang in dem der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegenden Teil der Mourne-Fischereizone völlig. Diese Maßnahme entspreche dem Gemeinschaftsrecht.

a) Die bloße Tatsache, daß eine Erhaltungsmaßnahme — und dies sei die fragliche Maßnahme zweifellos — eine Übergangsbestimmung enthalte, die in gewissem Ausmaß die besonderen Nachteile mindern solle, die sie unausweichlich den Küstenfischern verursache, verhindere nicht, daß diese Maßnahme den Schutz der Bestände in den Fischereizonen vor den Küsten der Mitgliedstaaten gemäß der Haager Entschließung angemessen gewährleiste.

Die Mourne-Fischerei sei traditionsgemäß eine relativ unbedeutende Küstenfischerei, die durch kleine Fischereiboote hauptsächlich während der Laichzeit betrieben werde. Angesichts der politischen und sozialen Lage Nordirlands und in Anbetracht der Tatsache, daß die Fischerei zu Ernährungszwecken sowie die Industriefischerei im Jahre 1978 in den Gewässern der Republik Irland fortgesetzt worden seien, wäre es schwierig gewesen, den handwerklichen Küstenfischern ein totales Verbot aufzuerlegen. Die beste Lösung habe darin bestanden, für diese Fischer eine sehr begrenzte Ausnahme zu machen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs habe gemeint, daß 400 t Heringe ausreichend seien, um diesen Fischern, die keine anderen Einkunftsquellen hätten, eine echte wirtschaftliche Hilfe zu leisten, während die Auswirkungen dieser Hilfe sehr gering seien in bezug auf die gesamten Fangmöglichkeiten und unbedeutend im Hinblick auf den Fang noch nicht ausgewachsener Fische in der Industriefischerei. Die Ausnahme sei am 26. September 1978 aufgehoben worden.

b) Das Fangverbot und die Voraussetzungen für eine begrenzte Ausnahme seien in gleicher Weise auf alle Fischer angewandt worden. Nichts in den britischen Verordnungsvorschriften habe darauf hingedeutet, daß die irischen Fischer bei dieser Gelegenheit anders als üblich behandelt würden.

Auf jeden Fall habe die Ausnahme in Anbetracht ihres vorläufigen und Übergangscharakters nur geringfügige Bedeutung gehabt.

c) Eine Frist von 36 Stunden sei in der Tat sehr kurz. Sie erkläre sich durch die Schwierigkeiten, auf die das Vereinigte Königreich gestoßen sei, als es eine Entscheidung über die in der Mourne-Zone erforderlichen Maßnahmen habe treffen wollen. Die Anwesenheit mehrerer großer Fischereifahrzeuge in dieser Zone habe die Gefahr umfangreicher Fänge heraufbeschworen; es sei unerläßlich gewesen, die Tätigkeit dieser Trawler sofort zu beenden.

Die Tatsache, daß eine sofortige Aktion unternommen und die Kommission nur ganz kurzfristig benachrichtigt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen die Haager Entschließung dar, da nach den Umständen dringende Maßnahmen unvermeidlich gewesen seien.

C — Zur Fischereizone der Insel Man und der Nordiriseben See

Die Kommission hält die von der Regierung des Vereinigten Königreichs einseitig getroffenen Maßnahmen für gemeinschaftsrechtswidrig.

a) Während des gesamten Zeitraums, in dem das System des Jahres 1978 ausgearbeitet worden sei, habe das Vereinigte Königreich der Kommission keine klaren und gültigen Auskünfte über die vorgeschlagenen Maßnahmen gegeben. Damit habe es gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages, der Haager Entschließung, der Erklärung des Rates von Januar 1978 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76 verstoßen.

Um die Billigung der Kommission sei niemals für die Maßnahmen des Jahres 1977 nachgesucht worden.

b) Das vom Vereinigten Königreich angewandte Lizenzsystem habe mehrere Auswirkungen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

Die irischen Fischereifahrzeuge seien 1977 in den Gewässern, für die unbestreitbar die gemeinschaftliche Fischerreipolitik gelte, einem Lizenzsystem unterworfen worden, die französischen und niederländischen Fahrzeuge hingegen nicht. Dies bedeute also eine diskriminierende Behandlung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs habe den Eindruck erweckt und aufrechterhalten, daß irische Fahrzeuge, die Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der Insel Man erhielten, den im Jahre 1978 in den britischen wie in den Gewässern der Insel Man geltenden Quoten unterlägen. Es sei völlig unkorrekt gewesen, den Eindruck, daß die irischen Fahrzeuge Beschränkungen unterworfen würden, die, wenn sie wirksam geworden wären, unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht gewesen wären, nicht sofort zu berichtigen.

Wenn irische Fischer Lizenzen beantragt hätten, hätten sie ihre Fänge nicht in irischen Häfen anlanden dürfen, da die irische Regierung nicht Partei der Lizenzvereinbarungen von 1978 sei.

Der Umstand, daß den irischen Fischern nur erlaubt worden sei, ihre Fische auf der Insel Man anzulanden, wenn sie eine Fanglizenz und außerdem eine Anlandelizenz hätten, verstoße gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Warenverkehr, die zweifellos auch für die Insel Man Geltung hätten.

Das Lizenzsystem habe zur Folge gehabt, daß die irischen Fischer von den Gewässern der Insel Man ausgeschlossen und ihrer dortigen historischen Rechte beraubt worden seien oder aber daß sie zur Erlangung einer Linzenz für die Ausübung ihrer historischen Rechte gezwungen worden seien, die Auferlegung einer Quote zu akzeptieren, die ihre Regierung abgelehnt habe und die die französischen und niederländischen Fischer nicht einzuhalten hätten. Die irischen Fischereifahrzeuge hätten sowohl Anspruch auf Ausübung ihrer historischen Rechte als auch auf Gleichbehandlung; sie zu zwingen, zwischen beidem zu wählen, verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.

c) Die Schließung der Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See während einer Zeit des Jahres, in der die Fischer anderer Mitgliedstaaten, namentlieh die französischen Fischer, herkömmlicherweise ihre Hauptfänge erzielten, sei durch biologische Gründe nicht gerechtfertigt. Sie sei diskriminierend, weil sie den britischen Fahrzeugen ermögliche, ihre Quote zu fischen, und die französischen Fahrzeuge daran hindere, das gleiche zu tun.

d) Die vom Vereinigten Königreich für 1978 vorgeschlagenen Quoten beruhten nicht auf dem Vorschlag der Kommission für dieses Jahr und seien von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht akzeptiert worden. Auch wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs sich auf die Empfehlung des Internationalen Rates für Meeresforschung habe stützen dürfen, so sei sie doch nicht berechtigt gewesen, nach ihrem Belieben den anderen Mitgliedstaaten Quoten aufzuerlegen.

e) Anlage VII zur Haager Entschließung über die irische Fischereiindustrie binde die Mitgliedstaaten, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nationale Maßnahmen erließen; sie sei aufgrund von Artikel 5 des Vertrages obligatorisch. Da die irische Flotte aus verhältnismäßig kleinen Fahrzeugen bestehe, hätten die Quoten so festgesetzt werden müssen, daß die Ziele der Anlage VII zur Haager Entschließung in den Fischereizonen, die für sie erreichbar seien, hätten verwirklicht werden können. Das Vereinigte Königreich habe nach Artikel 5 des Vertrages und der Haager Entschließung die besondere Verpflichtung gehabt, die Kommission von der Festsetzung einer Quote für die irischen Fischereifahrzeuge im Jahre 1978 zu konsultieren, und es habe den irischen Fahrzeugen eine größere Quote als im Jahre 1977 und in den früheren Jahren zuteilen müssen. Das Vereinigte Königreich habe aber niemanden konsultiert und eine geringere Quote auferlegt als die irischen Fänge von 1974 bis 1976 und als die irische Quote von 1977.

f) Die derzeitigen Fischereivorschriften des Gemeinschaftsrechts fänden nach dem Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte auf die Insel Man und deren Gewässer Anwendung.

Die Verordnung Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68, S. 1) habe nur einige technische und administrative Aspekte klarstellen, aber nicht die auf die Insel Man anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erschöpfend aufführen sollen.

Das Vereinigte Königreich könne sich nicht dadurch seinen Verpflichtungen aus den Verträgen entziehen, daß es der Insel Man den Erlaß von Maßnahmen gestatte und anschließend behaupte, es habe die Maßnahmen nicht selbst erlassen und könne für sie nicht verantwortlich gemacht werden.

Das Argument, daß die Fischereipolitik der Gemeinschaft nicht für die Gewässer der Insel Man gelte, sei hier auf jeden Fall irrelevant. Eine Lizenzerteilung für diese Gewässer habe nicht rechtmäßig eingeführt werden können, um eine diskriminierende Behandlung vorzunehmen oder um die Ausübung historischer Rechte, die vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Artikel 100 der Beitrittsakte, geschützt seien, zu beenden.

Die Regierung der Französischen Republik nennt drei Gründe, weshalb die fragliche Maßnahme nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässig sei.

a) Die Entscheidung der britischen Regierung sei auf einem Gebiet ergangen, das der Rat bereits geregelt habe und für das von der Kommission neue Vorschläge gemacht werden sollten.

b) Das Verfahren der Haager Entschließung sei nicht eingehalten: Die Kommission sei mit Fernschreiben vom 17. August 1978 über den Beginn der Anwendung der fraglichen Maßnahme am 21. August, dem Tag nach dem Wochenende vom 19. und 20. August, informiert worden.

c) Die britische Maßnahme sei diskriminierend und stelle keine wirkliche Erhaltungsmaßnahme dar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs weise sich selbst 90 % der TAC zu, obgleich die Fänge ihrer Staatsangehörigen im Jahre 1976 nur 64 % der Gesamtfänge in der Gemeinschaft ausgemacht hätten. Darüber hinaus sei der Zeitraum für die Schließung der Fangsaison so festgesetzt worden, daß die französischen Fischer daran gehindert worden seien, ihre Tätigkeit in der betreffenden Zone auszuüben.

Die umstrittene Maßnahme gehe über die Erhaltungsbedürfnisse hinaus. Sie verlege den in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Verbotszeitraum vor und sehe eine Höchstfangmenge von 9000 t vor, obgleich in den Vorschlägen der Kommission, die in die internen Vorschriften von acht Mitgliedstaaten übernommen worden seien, eine Gesamtmenge von 12500 t festgesetzt worden sei.

Die irische Regierung ist der Auffassung, daß die von der Regierung des Vereinigten Königreichs für die Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See für 1978 getroffenen Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

a) Es bestünden ernsthafte Zweifel daran, ob das Vereinigte Königreich 1978 für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Heringsfangzone in der nördlichen Irischen See zuständig gewesen sei, da der Rat seine Zuständigkeit bereits im Jahr zuvor durch die Verordnung Nr. 1779/77 ausgeübt habe und von der Kommission Vorschläge für 1978 vorgelegt worden seien.

b) Das Vereinigte Königreich habe gegen seine materiellrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und gegen seine verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus der Haager Entschließung und der Erklärung des Rates von Januar 1978 verstoßen.

c) Diese Überlegungen gälten unabhängig davon, ob die Gewässer innerhalb der 12 Meilen der Insel Man unter die gemeinsame Fischereipolitik fielen, da die Quote und die vom Vereinigten Königreich getroffenen Lizenzmaßnahmen auf die Seezonen außerhalb dieser Gewässer Anwendung fänden. Das Vereinigte Königreich habe die irischen Fahrzeuge von der Fischerei in den an die Insel Man grenzenden Gewässern, in denen sie traditionelle Rechte besäßen, ausschließen wollen, es sei denn, sie akzeptierten eine eingeschränkte Quote für den Heringsfang in einer sehr viel größeren Seezone, die diese Gewässer umfaßt habe.

d) Anlage VII zur Haager Entschließung habe eine Sondermaßnahme zugunsten der irischen Fischer vorgesehen; sie habe in einer Erhöhung der irischen Fangquoten in den drei Jahren ab 1977 zum Ausdruck kommen sollen. Diese Anlage sei Bestandteil der gemeinsamen Fischereipolitik, der die Mitgliedstaaten ebenso wie die Gemeinschaftsorgane Rechnung zu tragen verpflichtet seien. Das Verhalten der britischen Regierung stehe einer stillschweigenden Ablehnung der gesamten Politik der Anlage VII gleich und stelle daher eine spezifische Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar.

e) Die Beschränkungen des Rechts der mitgliedstaatlichen Fischereifahrzeuge zur Anlandung von Heringen auf der Insel Man seien unvereinbar mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte über den freien Warenverkehr; sie seien außerdem diskriminierend und verstießen als solche gegen das Gemeinschaftsrecht.

f) Wegen der Preise, die auf dem Markt der Insel Man für Heringe gezahlt würden, sei der Zugang zu diesem Markt für die irischen Fischer von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.

g) Der gemeinschaftsrechtliche Status der Insel Man sei Gegensund des dem Artikel 227 EWG-Vertrag durch Artikel 26 Absatz 3 der Beitrittsakte in der Fassung des Artikels 15 Absatz 2 des Anpassungsbeschlusses hinzugefügten Absatzes 5 Buchstabe c sowie des Protokolls Nr. 3. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, was unter der Insel Man im Sinne des Vertrages zu verstehen sei. Insbesondere soweit die Insel Man Hoheitsgewässer besitze, erstreckten sich diese nur über 3 Meilen von der Basislinie der Insel. Die Gewässer zwischen 3 und 12 Meilen von der Basislinie der Insel unterlägen der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs. Dieser Standpunkt werde durch section I des Fishery Limits Act 1976 und die Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977 bestätigt. Sonach gelte die gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76, für diese Gewässer, und die Maßnahmen in bezug auf die Gewässer außerhalb der Hoheitsgewässer der Insel Man seien diskriminierend und verstießen gegen das Gemeinschaftsrecht.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande meint ebenfalls, daß die Maßnahmen hinsichtlich der Insel Man gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht verstießen.

a) Sie hätten eine diskriminierende Wirkung: Die Schließung der Fangsaison ab 24. September betreffe hauptsächlich diejenigen Fischer, die herkömmlicherweise nach diesem Zeitpunkt tätig seien, und nicht die britischen Fischer und die der Insel Man, die herkömmlicherweise vor diesem Zeitpunkt fischten.

b) Sie seien nicht unbedingt erforderlich: Die Empfehlung des Beratenden Außchusses des Internationalen Rates für Meeresforschung, die jährliche Gesamtfangmenge auf 9000 t herabzusetzen, sei nicht gebilligt worden, und die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme sei in Frage gestellt worden. Weder in dieser Empfehlung noch in einem wissenschaftlichen Gutachten sei vorgeschlagen worden, die Fangsaison früher und länger zu schließen als im Jahre 1977.

c) Die britischen Maßnahmen griffen in einen Bereich ein, in dem die Gemeinschaft 1977 tätig geworden sei und für den die Kommission 1978 dem Rat Vorschläge in bezug auf die Fortführung der gemeinschaftlichen Politik vorgelegt habe.

d) Das Vereinigte Königreich habe sich nicht um die Billigung der Kommission bemüht, bevor es die umstrittene Maßnahme erlassen habe, und es habe keine wirkliche Konsultation der Kommission während des Verfahrens gegeben.

e) Der Abbruch der Verhandlungen innerhalb des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen kurz vor dem Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptfangsaison könne unter den besonderen Umständen, unter denen er erfolgt sei, nicht zur Geltendmachung einer Dringlichkeit angeführt werden, um damit eine unter Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages vorgenommene Handlung zu rechtfertigen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet die ihr gemachten Vorwürfe.

a) Die Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977 sei nur auf die britischen Fischereifahrzeuge anwendbar gewesen und nur erlassen worden, um der Regierung des Vereinigten Königreichs zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1779/77 nachzukommen; sie habe keine Billigung der Kommission vorausgesetzt.

Die Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977 habe zwar auch von den irischen Fischereifahrzeugen den Besitz einer Lizenz verlangt, um in den Küstengewässern der Insel Man zu fischen, in denen die Republik Irland aufgrund des Londoner Übereinkommens von 1964 Fischereirechte besitze. Dieses Erfordernis habe aber nur für die Gewässer innerhalb der 12-Meilen-Grenze der Insel Man gegolten, die nicht unter die Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischerei fielen.

b) Zielsetzung und Auswirkung von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte bestünden darin, die Gewässer der Insel Man von der Anwendung der gemeinschaftlichen Fischereivorschriften auszunehmen.

Nach Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c finde der EWG-Vertrag auf die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich sei, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Beitrittsvertrag für diese Insel vorgesehen sei.

Das Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte befasse sich mit der eingeschränkten Geltung des EWG-Vertrags für die Insel Man.

Aus all diesen Bestimmungen ergebe sich, daß die der Insel Man gewährte Behandlung als ein allgemeines Ausschlußsystem, mit Ausnahme der Gemeinschaftsbestimmungen über den Warenaustausch und die Anwendung der Agrarpolitik, soweit sie den Warenverkehr betreffe, erscheine. Vorschriften über eine Fangbeschränkung zur Erhaltung der Fischbestände gehörten nicht zu den auf die Insel Man anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsakte habe die Insel Man ihre eigene Fischereizone gehabt, die sich bis 12 Meilen von der Basislinie erstreckt habe. Diese Lage habe sich nicht geändert. Trotz der Ausdehnung der Fischereizone des Vereinigten Königreichs auf 200 Meilen seien die Befugnisse der Behörden der Insel Man zur Kontrolle der Fischerei in der 12-Meilen-Zone rings um die Insel unangetastet geblieben.

Die verfassungsrechtliche Situation der Insel Man sei ungewöhnlich: Sie gehöre zur Krone, sei aber nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Das Parlament des Vereinigten Königreichs besitze Gesetzgebungsbefugnisse für die Insel, übe seine Befugnisse jedoch nach einem seit langem bestehenden Verfassungsbrauch hinsichtlich interner Fragen nicht ohne Zustimmung der Inselbehörden aus.

c) Die in der Verordnung Nr. 1779/77 vorgesehene und durch die Verordnung Nr. 2898/77 verlängerte Erhaltungsmaßnahme der Gemeinschaft für die Fischereizone der Insel Man und der Nordirischen See sei am 31. Januar 1978 ausgelaufen. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Schließung der Zone am 24. September 1978 bis zum Ende des Jahres habe das Vereinigte Königreich keineswegs in die Fischereitätigkeiten anderer Mitgliedstaaten in dem Teil der Irischen See, der innerhalb der Fichereigrenzen des Vereinigten Königreichs liege, eingegriffen. Das Vereinigte Königreich habe keine Maßnahme getroffen, für die die Billigung der Kommission erforderlich gewesen sei, und es habe der Kommission auch keine weiteren Auskünfte erteilen müssen.

Die Vorwürfe der Kommission beruhten einzig und allein auf dem angeblichen Wink britischer Beamten, daß britische Fischereifahrzeuge aufgebracht würden, wenn sie ohne eine Lizenz in den britischen Gewässern fischten. Für einen solchen Wink sei jedoch kein Beweis erbracht worden.

d) Seit Anfang 1978 habe sich die Regierung des Vereinigten Königreichs bemüht, zur Einführung einer befriedigenden Regelung für die Fischerei in der betreffenden Zone beizutragen. Da der Rat in seinen Sitzungen vom 24. und 25. Juli 1978 keine Einigung habe erzielen können, hätten es die britischen Behörden und die der Insel Man für erforderlich gehalten, dringend geeignete Maßnahmen zum Schutz des Heringsbestands zu treffen, wie es die Haager Entschließung gestatte. Dieser Bestand sei von lebenswichtiger Bedeutung für die Fischer der Insel Man und des nördlichen Vereinigten Königreichs. Er sei jedoch gefährdet. Der Internationale Rat für Meeresforschung sei der Auffassung gewesen, daß das Bedürfnis für eine Herabsetzung der Befischungsrate akut geworden sei, und habe für 1978 eine maximale TAC von 9000 t empfohlen. Da der Rat keine Erhaltungsmaßnahmen für 1978 getroffen habe und die Hauptfangsaison ungefähr am 21. August habe beginnen sollen, sei die Regierung des Vereinigten Königreichs zu der Schlußfolgerung gelangt, daß in Ermangelung irgendwelcher Quoten oder irgendeines Lizenzsystems für die anderen Fischereifahrzeuge als die des Vereinigten Königreichs und der Insel Man die einzige Lösung darin bestanden habe, die Fangsaison für sämtliche Fahrzeuge abzukürzen.

Die geplante Maßnahme sei der Kommission am 17. August 1978 mit einem formellen Antrag auf Billigung gemäß der Haager Entschließung vorgelegt worden. Die Angelegenheit sei viel zu dringend gewesen, um bis zu der nächsten Ratssitzung am 26. September zu warten. Unter diesen Umständen habe das Vereinigte Königreich am 20. September die Maßnahme getroffen, mit der in der betreffenden Zone vom 24. September bis zum 31. Dezember 1978 jeder Heringsfang untersagt worden sei.

e) Das Lizenzsystem habe die irischen Fahrzeuge nicht gegenüber den französischen und niederländischen Fahrzeugen diskriminiert. Die letztgenannten Fahrzeuge, die in diesen Gewässern keine historischen Vertragsrechte besäßen, dürften dort überhaupt nicht fischen.

Die irischen Fischer hätten 1978 außer für die Gewässer der Insel Man keine Lizenzen benötigt.

Der Grund für die Einschränkung der Anlandehäfen in den Lizenzen sei gewesen, eine Kontrolle zu gewährleisten. Da nur von den Fischern des Vereinigten Königreichs und der Insel Man Lizenzen verlangt worden seien, seien nur die Häfen des Vereinigten Königreichs und er Insel Man vorgeschrieben gewesen.

Eine Einschränkung der Häfen, in denen Fisch angelandet werden dürfe, sei nicht unvereinbar mit den Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Warenverkehr.

f) Die französischen Fischer seien nicht diskriminiert worden: Es sei keine Quote für französische Fischereifahrzeuge festgesetzt worden, und die Schließung der Hauptfischereizone eine Woche früher als in den vorhergehenden Jahren wegen des besonders bedenklichen Zustands der Bestände habe sämtliche Fischer betroffen.

g) Die vom Vereinigten Königreich im Jahre 1978 vorgeschlagenen Quoten hätten zwar nicht auf den Vorschlägen der Kommission beruht, auch seien sie nicht mit den übrigen Mitgliedstaaten abgesprochen worden. Sie seien jedoch niemals anderen Mitgliedstaaten auferlegt worden, die unbeschränkt bis zu dem Zeitpunkt hätten fischen können, zu dem die Fischereizone, soweit sie innerhalb der Fischereigrenzen des Vereinigten Königreichs liege, für alle Fischer geschlossen worden seien.

h) Was die Anlage VII zur Haager Entschließung angehe, so sei festzustellen, daß sie nur eine Absichtserklärung des Rates darstelle. Sie könne die Rechtmäßigkeit vorläufiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

Im übrigen habe das Vereinigte Königreich der Republik Irland tatsächlich keine Quote auferlegt, und die in der Haager Entschließung erwähnte besondere Lage der Fischereiindustrie einiger Gebiete, unter anderem auch im Norden Großbritanniens, sei ebenso zu berücksichtigen wie die der Fischereiindustrie der Republik Irland.

D — Zum norwegischen Stintdorschgebiet

Die Kommission erinnert daran, daß der industrielle Fang von norwegischem Stintdorsch mit engmaschigen Netzen im nordwestlichen Teil der Nordsee zu bedeutenden Beifängen von jungen Schellfischen und Wittlingen geführt habe, wodurch die verfügbaren Bestände an ausgewachsenen Schellfischen und Wittlingen, die von den Fischern für die menschliche Ernährung genutzt würden, erheblich verringert worden seien. Unter den gegenwärtigen Umständen sei es, um das Vorhandensein dieser ausgewachsenen Fischarten besser zu gewährleisten, notwendig, den industriellen Fang des norwegischen Stintdorschs durch Maßnahmen zu kontrollieren, die die Bildung eines Schonreviers, in dem dieser Fang untersagt sei, sowie eine strikte Beifangregelung umfaßten. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang sei die Ausdehnung des Gebiets, insbesondere an seiner östlichen Grenze, zu den verschiedenen Zeiten des Jahres.

Die britische Maßnahme, mit der ein norwegisches Stintdorschgebiet bis 2o östlicher Länge geschaffen worden sei, sei unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.

a) Das durch den norwegischen Stintdorsch aufgeworfene Problem berühre nicht die Erhaltungspolitik, da keine der fraglichen Arten gefährdet sei. Es handele sich in Wirklichkeit darum, die wirtschaftlichen Interessen zweier Gruppen von Fischern, die verschiedene Fischarten fischten, und zweier Verbrauchergruppen, die verschiedene Sorten von Erzeugnissen kauften, miteinander in Einklang zu bringen. Dies sei eine Frage der Fischwirtschaftspolitik, und eine nationale Maßnahme in diesem Zusammenhang sei eine wirtschaftspolitische Maßnahme.

Die Mitgliedstaaten dürften aber keine fischwirtschaftspolitischen Maßnahmen treffen, wenn sich diese unmittelbar und notwendig dahin auswirkten, daß den Fischindustrien der anderen Mitgliedstaaten ein schwerer Schaden zugefügt werde. Soweit diese Maßnahmen erforderlich seien, dürften sie nur auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, wo die Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten berücksichtigt und ausgeglichen werden könnten.

Durch den Erlaß einer nationalen Maßnahme, die die wirtschaftlichen Interessen der Industriefischerei eines anderen Staates ernsthaft beeinträchtige, habe das Vereinigte Königreich einseitig einer wichtigen Entscheidung vorgegriffen, die auf Gemeinschaftsebene aufgrund eines Vorschlags der Kommission hätte getroffen werden müssen.

b) Artikel 5 EWG-Vertrag erlege den Mitgliedstaaten strengere Verpflichtungen auf, wenn die Maßnahmen, die sie zu erlassen besabsichtigen, erheblichere und ernsthaftere Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten hätten. Das Vereinigte Königreich habe gegen diese Verpflichtung sowie gegen die aus der Haager Entschließung verstoßen.

c) Die britische Maßnahme habe das Gleichgewicht der von der Gemeinschaft mit Norwegen und den Färöer-Inseln geschlosenen Vereinbarungen schwer gestört. Infolge der britischen Maßnahme sei die Gemeinschaft gezwungen gewesen, diese Vereinbarungen neu zu schließen, und sie sei so angesehen worden, als habe sie die im Rahmenvertrag mit der norwegischen Regierung vorgesehene Verpflichtung, diese zu konsultieren, verletzt.

d) Eine nationale Maßnahme, die jährlich Anwendung finden solle, sei unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, zumindest wenn ihr große wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Sie stelle keine Übergangsmaßnahme dar und gelte auch dann weiter, wenn sich die Umstände änderten, unabhängig von der Frage, ob sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien noch immer erforderlich sei.

e) Selbst unterstellt, die britische Maßnahme sei eine Erhaltungsmaßnahme, die gemäß den Konsultationsverfahren des

Artikels 5 EWG-Vertrag und der Haager Entschließung getroffen worden sei, so gehe sie doch sowohl zeitlich als auch räumlich über das hinaus, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sei. Denn zu der Zeit, zu der die britische Maßnahme in Kraft habe treten sollen, hätten die nationalen Maßnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten und Norwegens bereits positive Wirkungen gehabt.

Die Regierung des Königreichs Dänemark trägt nach einer kurzen Schilderung der Fischerei zum Zwecke der menschlichen Ernährung und der Industriefischerei in der Nordsee zu den zentralen tatsächlichen Fragen folgendes vor: Die Schellfisch- und Wittlingbestände seien nicht gefährdet. Es seien Maßnahmen gegen den Fang von norwegischem Stintdorsch getroffen worden, um die Schellfisch- und Wittlingfänge der Fischerei für die menschliche Ernährung zu erhöhen. Diese Maßnahmen hätten zu einer beträchtlichen Verringerung der Schellfisch- und Wittlingbeifänge im Rahmen des Fangs von norwegischem Stintdorsch geführt. Es gebe keinen wissenschaftlichen biologischen Grund für die Schaffung eines norwegischen Stintdorschgebiets. Der langfristig durch die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets zu erzielende Gewinn an Schellfisch und Wittling betrage nur etwa 10000 t. Die Verluste für die dänische Industriefischerei insgesamt beliefen sich auf 300000 bis 350000 t. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der umstrittenen Maßnahmen sei festzustellen, daß die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets keine Erhaltungsmaßnahme darstelle; auf jeden Fall genüge sie keinem der gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in bezug auf einseitige Maßnahmen.

a) Die Errichtung eines norwegischen Stintdorschgebiets selbst lasse sich nicht durch irgendwelche wichtigen Anliegen der Bestandserhaltung rechtfertigen. Es handele sich eher um eine wirtschaftliche Maßnahme.

Die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets bis 2o östlicher Länge könne jedenfalls nicht als eine Erhaltungsmaßnahme betrachtet werden. Nichts in ihrer Vorgeschichte oder in ihren Auswirkungen deute darauf hin, daß sie auf eine Erhöhung oder Maximierung der gemeinsamen Ausbeute der drei betreffenden Bestände abziele. Sie sei nur darauf gerichtet, die Ausbeute an Schellfisch und Wittling zu verbessern, ohne Rücksicht darauf, ob sich daraus ein Gesamtgewinn für die drei Bestände ergebe.

b) Auch wenn die neue Abgrenzung des norwegischen Stintdorschgebiets als Erhaltungsmaßnahme anzusehen sei, so habe sie doch nicht rechtmäßig Gegenstand einer einseitigen britischen Maßnahme sein können.

Sie sei geeignet, die Verwirklichung der Vertragsziele in bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik zu gefährden, und daher unvereinbar mit Artikel 5 des Vertrages.

Die Ausdehnung des Gebiets sei nicht unbedingt erforderlich. Dies hätten auch die Kommission und der Rat nicht angenommen. Sie sei nicht dringend gewesen, und entsprechende Vorteile hätten durch andere, weniger drastische Maßnahmen erzielt werden können.

Die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets stelle keine vorläufige Maßnahme dar. Sie erhalte nicht dadurch einen vorläufigen Charakter, daß sie durch eine etwaige Regelung des Gemeinschaftsrechts ersetzt werde. Sie habe nicht nur für das Jahr 1978 gegolten und sei auch nicht auf das Winterhalbjahr 1978/79 beschränkt gewesen.

Um die Billigung der Kommission sei nicht wirklich ersucht worden. Die Kommission sei lediglich von der einseitigen britischen Maßnahme unterrichtet worden.

Die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets sei eine diskriminierende Maßnahme. Sie führe dazu, daß ein großer Teil der dänischen Fischereiflotte, die traditionsgemäß in diesem Gebiet gefischt habe, von einem wesentlichen Teil der britischen Gewässer ausgeschlossen werde, ohne daß die gleiche Wirkung gegenüber den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs eintrete.

Die fragliche Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der daraus zu erwartende Gewinn stehe in jeder Hinsicht außer Verhältnis zu den Verlusten, die die dänische Industriefischerei insgesamt erleide.

Die Regierung der Französischen Republik erhebt in bezug auf die fragliche Maßnahme zwei grundlegende Vorwürfe.

a) Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs sei auf einem Gebiet ergangen, das Gegenstand von Gemeinschaftsentscheidungen und eines Vorschlags der Kommission gewesen sei.

b) Die beanstandete Maßnahme stelle unmittelbar die Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluß internationaler Vereinbarungen, insbesondere mit den Färöer-Inseln, in Frage.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs rechtfertigt die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets im wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

a) Die Begrenzung der industriellen Stintdorschfischerei bewirke, daß die jungen Schellfische und Wittlinge nicht vernichtet würden, sondern zur Reife gelangten, so daß sie gefangen und für die menschliche Ernährung verwendet werden könnten. Es handele sich hierbei um - eine typische Erhaltungsmaßnahme.

Die Tatsache, daß eine Fangbeschränkung eine Gruppe von Fischern mehr betreffe als eine andere, bedeute nicht, daß die Beschränkung keine Erhaltungsmaßnahme sei. Die britischen Maßnahmen sollten die notwendige Bestandserhaltung sicherstellen, und nicht die Interessen bestimmter Fischer unterstützen.

Erhaltungsmaßnahmen dürften nicht nur getroffen werden, wenn eine Art vom Aussterben bedroht sei. Zweck der Erhaltungsmaßnkhmen sei es, den Bestand auf seinem höchstmöglichen Ertragsniveau zu halten.

Die umstrittene Maßnahme sei auf wissenschaftliche Gutachten über den Schutz der fraglichen Fischbestände, insbesondere auf Berichte des Internationalen Rates für Meeresforschung, gestützt.

1977 habe die Kommission gemäß der Haager Entschließung eine einseitige Maßnahme des Vereinigten Königreichs zur Beschränkung des Fischereiaufwands im norwegischen Stintdorschgebiet gebilligt. Sie habe diese Maßnahme nur als erforderliche Erhaltungsmaßnahme billigen können.

b) Der Vorwurf, daß die vorherigen Konsultationen unzureichend gewesen seien, müsse im Rahmen der sehr eingehenden Verhandlungen beurteilt werden, die seit 1976 über die gesamte Frage namentlich in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, im Internationalen Rat für Meeresforschung und in der Gemeinschaft selbst geführt worden seien.

c) Es sei kein wirklicher Beweis dafür erbracht worden, daß der Erlaß der britischen Verordnung erhebliche Schwierigkeiten in den Beziehungen zu Norwegen oder den Färöer-Inseln verursacht habe.

Die hierauf bezüglichen Vereinbarungen seien im übrigen vom Rat noch nicht formell angenommen worden.

d) Die umstrittene Maßnahme stelle sehr wohl eine vorläufige Maßnahme im Sinne der Haager Entschließung dar, da sie nur bis zum Beginn der Anwendung der erforderlichen Gemeinschaftsregelung gelte. Da eine nationale Maßnahme ohne weiteres durch eine Gemeinschaftsverordnung aufgehoben werde, mit der sie unvereinbar sei, sei jede Erhaltungsmaßnahme, die das Vereinigte Königreich derzeit treffe, eine vorläufige Maßnahme.

e) Daß eine Kontrolle des industriellen Fangs von norwegischem Stintdorsch im nordwestlichen Teil der Nordsee notwendig sei, werde nicht bestritten.

Das Vereinigte Königreich halte die Vorschläge der Kommission für unzureichend. Solange jedenfalls keine autonomen Gemeinschaftsmaßnahmen bestünden, sei der Schutz der Fischbestände weiterhin Sache des Küstenstaats.

f) Zur Haager Entschließung sei festzustellen, daß zur Zeit keine Gemeinschaftsmaßnahme in Kraft sei und daß, wenn das Vereinigte Königreich keine vorläufigen Maßnahmen anordne, die jungen Schellfische und Wittlinge im nordwestlichen Teil der Nordsee ungeschützt blieben, was den Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung sowie den Interessen sämtlicher Fischer der Gemeinschaft zuwiderliefe.

g) Mehrere tatsächliche Feststellungen der dänischen Regierung seien unzutreffend oder anfechtbar. Insbesondere brächten die britischen Maßnahmen langfristig für die Fischerei zum Zwecke der menschlichen Ernährung einen Gewinn in Höhe von 35000 t jährlich und für die dänische Industriefischerei nur einen Verlust von 78000 t mit sich.

V — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch die Herren Donald W. Allen und John Temple Lang, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch den Lord Advocate, Lord Mackay of Clashfern, A.C., und Herrn Peter Langdon Davies, die Regierung des Königreichs Dänemark, vertreten durch Herrn Per Lachmann, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Philippe Moreau Defarges, und die irische Regierung, vertreten durch Herrn D. N. C. Budd, haben in der Sitzung vom 22. April 1980 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Mai 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 27. Februar 1979 hat die Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet der Seefischerei ergriffen hat, und zwar in bezug auf

den Heringsfang in der vor der Ostküste Irlands und Nordirlands gelegenen Mourne-Fischereizone;

den Heringsfang in den Gewässern der Insel Man und der Irischen See;

den Stintdorschfang in dem nordöstlich der schottischen Küste gelegenen sogenannten norwegischen Stintdorschgebiet.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Es ist daran zu erinnern, daß im Jahre 1977 für die drei genannten Fischereizonen Verordnungsbestimmungen des Rates galten, die nachstehend bei jedem der drei Streitkomplexe aufgeführt sind. Die Kommission hatte dem Rat rechtzeitig Vorschläge vorgelegt, um diese Maßnahmen — mit einigen Anpassungen — für 1978 zu verlängern. Wegen anhaltender Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Rates erwies es sich jedoch als unmöglich, gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen für 1978 in Kraft zu setzen. In der Sitzung vom 30. und 31. Januar 1978 wurde klar, daß die Versuche, eine Lösung innerhalb des Rates zu finden, endgültig gescheitert waren.

3 Angesichts dieser Lage gab der Rat am 31. Januar 1978 folgende Erklärung ab:

Der Rat billigte die Mitteilung der Kommission, wonach mangels einer gemeinsamen Regelung einzelstaatliche Maßnahmen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei unbedingt erforderlich und nicht diskriminierend sind, wenn sie mit dem Vertrag im Einklang stehen und wenn die Kommission zuvor um ihre Zustimmung gebeten worden ist.

4 Mit Schreiben vom 2. Februar 1978 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission mit, sie habe in Anbetracht des Ergebnisses der Sitzung des Rates vom 30. und 31. Januar die Absicht, die am 31. Januar 1978 für die Gewässer innerhalb der Fischereigrenzen des Vereinigten Königreichs geltenden Erhaltungsmaßnahmen auf nationaler Basis aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen der Kommission übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs am 3. Februar 1978 eine Liste dieser Maßnahmen. In dieser Liste sind zwei Maßnahmen in bezug auf die Irische See und die Gewässer der Insel Man und eine Maßnahme in bezug auf das norwegische Stintdorschgebiet aufgeführt; die Liste enthält aber keine Maßnahme für die Mourne-Fischereizone.

5 Im Juli 1978 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission ihre Absicht mit, die Maßnahme in bezug auf das norwegische Stintdorschgebiet zu ändern. Im August bat sie die Kommission um Zustimmung zu einer Änderung der für die Irische See geltenden Regelung. Im September schließlich übermittelte sie der Kommission einen Entwurf von Erhaltungsmaßnahmen für die Mourne-Fischereizone. Die von der britischen Regierung angekündigten Maßnahmen wurden im September 1978 tatsächlich in Kraft gesetzt. Die Einzelheiten dieser Bestimmungen sind im folgenden im Hinblick auf jede der in Rede stehenden Zonen wiedergegeben.

6 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1978 ließ die Kommission die Regierung des Vereinigten Königreichs wissen, daß sie die für die drei Zonen getroffenen Maßnahmen unter verschiedenen Aspekten als gemeinschaftsrechtswidrig betrachte. Nachdem sie die Äußerung des Vereinigten Königreichs erhalten hatte, gab sie am 17. Januar 1979 die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 des Vertrages ab.

7 Die Rügen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Hinsichtlich der Moume-Fischereizone wird dem Vereinigten Königreich vorgeworfen, während des größten Teil des Jahres 1978 einen vom Aussterben bedrohten Heringsbestand ungeschützt gelassen zu haben, seine ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Konsultationspflichten in bezug auf die im September 1978 verspätet getroffenen Maßnahmen verletzt zu haben und diese Maßnahmen mit einer Ausnahme zugunsten der Küstenfischerei einer Zone Nordirlands versehen zu haben, die unmittelbar gegen die Erhaltungserfordernisse verstoßen habe und darüber hinaus unter Bedingungen gewährt worden sei, die die Fischer der übrigen Mitgliedstaaten diskriminierten.

b) Hinsichtlich der Fischerei in den Gewässern der Insel Man und der Irischen See wird dem Vereinigten Königreich vorgeworfen, in den Jahren 1977 und 1978 einseitig ein Fanglizenzsystem angewandt zu haben, das nicht Gegenstand einer geeigneten Konsultation gewesen sei und dessen Anwendungsmodalitäten dazu angetan gewesen seien, die Fischer der übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere die irischen Fischer, die dort traditionsgemäß ihre Industrie betrieben, von der betreffenden Fischereizone auszuschließen.

c) Hinsichtlich des norwegischen Stintdorschgehiets wird dem Vereinigten Königreich vorgeworfen, die Grenze dieses Gebiets einseitig um zwei Längengrade nach Osten ausgedehnt zu haben, ohne den Nachweis zu erbringen, daß diese Maßnahme als erforderlich und dringende Erhaltungsmaßnahme gerechtfertigt gewesen sei, und damit der Industriefischerei, die in dieser Zone traditionsgemäß von der dänischen Fischereiflotte betrieben werde, beträchtlichen Schaden zugefügt zu haben.

Zum anwendbaren Recht und zur Zuständigkeitsverteilung

8 Der Gerichtshof hat bereits Gelegenheit gehabt, die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in seinen Urteilen vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Kramer, Slg. 1976, 1279) und vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland, Slg. 1978, 417) ausführlich darzulegen. Zur Zeit der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse waren die Einzelheiten der Rechtslage im wesentlichen die gleichen.

9 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis darauf, daß die gemeinsame Fischereipolitik auf den Artikeln 3 Buchstabe d und 38 EWG-Vertrag beruht. Artikel 102 der Beitrittsakte erkennt an, daß der Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres Bestandteil dieser Politik sind, indem er den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu erlassen. Die wesentlichen Leitlinien hierfür sind durch die Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) festgelegt worden, deren Artikel 2, 3 und 4 für den vorliegenden Rechtsstreit von besonderer Bedeutung sind.

10 Der Gerichtshof hat in den erwähnten Urteilen außerdem hervorgehoben, daß die Gemeinschaft zuständig ist, Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, und daß, soweit die Gemeinschaft diese Zuständigkeit ausgeübt hat, die von ihr getroffenen Bestimmungen alle abweichenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausschließen. Hingegen ist es den Mitgliedstaaten, solange die in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegte Übergangszeit läuft und die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit noch nicht voll in Anspruch genommen hat, erlaubt, im innerstaatlichen Rahmen die angemessenen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, wobei sie jedoch die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nicht verletzen dürfen, die sich aus dem Vertrag, insbesondere aus Artikel 5, ergeben.

11 In Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich der Einführung einer gemeinsamen Politik zur Erhaltung der Fischbestände innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in den Weg stellten, faßte der Rat am 3. November 1976 auf Vorschlag der Kommission eine Entschließung, die unter der Bezeichnung Anlage VI zur Haager Entschließung bekannt ist und nach der bei Fehlen fristgemäß in Kraft gesetzter gemeinschaftlicher Maßnahmen die Mitgliedstaaten vorsorglich in nicht diskriminierender Weise geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in den Fischereizonen treffen [können], die an ihre Küste grenzen. In der Entschließung wird hinzugefügt, daß vor Ergreifen dieser Maßnahmen ... sich der betreffende Mitgliedstaat [bemüht], die Billigung der Kommission zu erhalten, die in allen Phasen dieser Verfahren zu konsultieren ist. Es ist unstreitig, daß diese Entschließung für die Mitgliedstaaten verbindlich ist. Angesichts des Scheiterns seiner Verhandlungen zu Beginn des Jahres 1978 bestätigte der Rat die Bestimmungen der Haager Entschließung noch einmal durch seine vorerwähnte Entschließung vom 31. Januar 1978.

12 Obgleich demnach die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen für den betreffenden Zeitraum nicht bestritten wird, hat sich eine grundlegende Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über die Art und die Tragweite dieser Befugnis ergeben. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs besitzen die Mitgliedstaaten eine originäre. Zuständigkeit für die Regelung der Fischerei in den ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern, die sich zu jedem Zeitpunkt nach den Vorschriften des Völkerrechts bestimme. Selbstverständlich könne diese Zuständigkeit durch internationale Verpflichtungen eingeschränkt werden. Im Falle der Mitgliedstaaten der EWG sei sie tatsächlich durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 101/76, die Anlage VI zur Haager Entschließung und die Erklärung vom 31. Januar 1978 eingeschränkt worden. Insbesondere erlegten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76 den Mitgliedstaaten Pflichten in bezug auf die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich auf. Artikel 4 der Verordnung ermächtige den Rat, Erhaltungsmaßnahmen zu treffen. Diese Zuständigkeit bewirke jedoch nur dann eine Einschränkung der mitgliedstaatlichen Befugnisse, wenn der Rat durch den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht habe.

13 Gegen diese Auffassung macht die Kommission geltend, der Rat habe seine Befugnisse hinsichtlich der drei in Rede stehenden Fischereizonen durch Inkraftsetzung von Gemeinschaftsvorschriften ausgeübt und sie selbst habe die initiative crgrinen, um uern Rat Vorscnläge zur Festlegung der für 1978 geltenden Fischereiregelung zu unterbreiten. Die französische Regierung führt diesen Standpunkt weiter aus und bemerkt, den Mitgliedstaaten bleibe zwar während der in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit eine gewisse Zuständigkeit für die Fischereiregelung, hierbei handele es sich aber nur um eine Rest- und Übergangszuständigkeit. Die einseitigen britischen Maßnahmen, um die es in dem Rechtsstreit gehe, seien in Bereichen ergangen, in denen Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden seien und in denen dem Rat Vorschläge der Kommission für den Erlaß neuer Maßnahmen vorgelegen hätten. Die Feststellung einer Gemeinschaftspräsenz sei daher ganz eindeutig gewesen, und das Auslaufen der Gemeinschaftsvorschriften könne nicht zur Folge haben, daß die durch diese Vorschriften geregelte Materie der Zuständigkeit der Gemeinschaft entzogen werde; es bringe diese Zuständigkeit also nicht zum Erlöschen.

14 Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang an das, was er bereits in den erwähnten Urteilen ausgeführt hat, nämlich daß aufgrund der Verpflichtungen sowohl aus dem EWG-Vertrag als auch aus der Beitrittsakte die Gemeinschaft für den Erlaß von Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei in den der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern zuständig ist. Zweck des Artikels 102 der Beitrittsakte, der auf der Anerkennung der beschriebenen Rechtslage beruht, ist es, nach der beträchtlichen Zunahme des Seegebiets infolge der Erweiterung der Gemeinschaft eine neue Übergangszeit beginnen zu lassen, in der der Rat die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen hat.

15 Es ist jedoch hervorzuheben, daß der Rat bereits 1977 seine Befugnisse im Hinblick auf sämtliche streitbefangenen Seezonen ausgeübt hat. Die Tatsache, daß er bezüglich einer Verlängerung dieser Maßnahmen für 1978 nicht zu einer Entscheidung gelangen konnte, hat nicht zur Folge gehabt, daß die Gemeinschaft ihrer Zuständigkeit in dieser Beziehung beraubt und den Mitgliedstaaten damit wieder eine Ermessensfreiheit auf dem betreffenden Gebiet eingeräumt worden ist. In einer solchen Lage war es Sache der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Seezonen im allgemeinen Interesse und unter Beachtung der materiellen und formellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben ist, zu erlassen.

16 Vor diesem gedanklichen Hintergrund sind die drei Bestandteile der von der Kommission eingereichten Klage zu untersuchen.

Zur Mourne-Fischereizone

17 Die Mourne-Fischereizone liegt in einer 12-Meilen-Zone vor der Ostküste Irlands und Nordirlands. Sie ist in die Fischereizone des Vereinigten Königreichs und die irische Fischereizone aufgeteilt und war traditionsgemäß ein gemeinsames Fischfanggebiet, zu dem die Fischer beider Mitgliedstaaten Zugang hatten. Es ist unstreitig, daß die Heringsbestände dieser Zone unmittelbar vom Aussterben bedroht sind. Diese Situation ist vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgestellt und von sämtlichen Verfahrensbeteiligten anerkannt worden.

18 Der Rat untersagte deshalb durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1672/77 vom 25. Juli 1977 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Heringsbestände (ABl. L 186, S. 27) den unmittelbaren Fang von Heringen in dieser Zone. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung Nr. 2899/77 vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 5) bis zum 31. Januar 1978 verlängert. In den Vorschlägen, die sie dem Rat für 1978 vorgelegt hatte, schlug die Kommission vor, das Verbot für das gesamte Jahr 1978 zu verlängern. Es steht fest, daß Irland unmittelbar nach dem Scheitern der Verhandlungen innerhalb des Rates mit Zustimmung der Kommission Bestimmungen über ein Verbot jedes Heringsfangs in dem seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Teil der Mourne-Fischereizone erließ; dieses Verbot galt vom 6. Februar 1978 an.

19 Das Vereinigte Königreich hingegen traf bis zum September 1978 keine Maßnahmen für den seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Teil der Mourne-Fischereizone. Am 18. September 1978 richtete die britische Regierung gemäß der Anlage VI zur Haager Entschließung eine Mitteilung an die Kommission, um deren Billigung für die unmittelbare Schließung des vor der nordirischen Küste gelegenen Teils der Mourne-Fischereizone für den Rest des Jahres 1978 zu erhalten. Der Mitteilung war der Entwurf einer Verordnung beigefügt.

20 Nach diesem Entwurf sollte die Maßnahme am 19. September um Mitternacht in Kraft treten; doch gab es von dem Fangverbot eine Ausnahme für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 Fuß, das innerhalb einer halben Meile vor der Küste der Grafschaft Down in Nordirland für eine Fangmenge von 400 t Heringe während der Zeit vom 20. September bis zur Erreichung dieser Quote von 400 t oder spätestens bis zum 27. Oktober 1978 galt. Es ist zu bemerken, daß nicht geklärt werden konnte, ob diese Menge während des genannten Zeitraums gefangen werden sollte, wie sich aus der Mitteilung der britischen Regierung zu ergeben scheint, oder ob es sich um eine Gesamtquote für die ganze Fischfangsaison handelte, wie das Vereinigte Königreich in der Sitzung vorgetragen hat.

21 Die Kommission gab nicht ihre Zustimmung zu der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahme. Diese wurde mit den Herring (Restriction of Fishing) Regulations (Northern Ireland) 1978, S.R. 1978 Nr. 277 in Kraft gesetzt, die dem der Kommission übermittelten Text entsprachen. Die in dieser Regelung vorgesehene Ausnahme wurde durch die Herring (Restriction of Fishing) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 1978, S.R. 1978 Nr. 286 aufgehoben, die am 26. September 1978 in Kraft traten. Aus den Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs ergibt sich, daß zu diesem Zeitpunkt die Fangquote von 400 t erschöpft war.

22 Die Rügen der Kommission, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klage formuliert sind, betreffen im wesentlichen das vom Vereinigten Königreich für die Einführung der beschriebenen Maßnahme angewandte Verfahren und den Inhalt dieser Maßnahme. Die Kommission ist der Ansicht, die Regierung des Vereinigten Königreichs könne nicht so behandelt werden, als habe sie sich mit der am 18. September erfolgten Mitteilung einer Maßnahme, die am Tag darauf habe in Kraft treten sollen, gemäß der Anlage VI zur Haager Entschließung ernsthaft um die Billigung der Kommission bemüht. Dieses Verhalten sei um so weniger zulässig, als allgemein bekannt sei, daß der Fischereiminister am 7. Juli 1978 vor dem House of Commons eine Erklärung abgegeben habe, der zufolge zu diesem Zeitpunkt die am 18. September 1978 mitgeteilte Maßnahme bereits vorbereitet worden sei. In bezug auf die Modalitäten der getroffenen Maßnahme vertritt die Kommission die Auffassung, eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten nordischen Küstengebiets habe, auch wenn sie auf eine Gesamtfangmenge von 400 t beschränkt gewesen sei, unmittelbar gegen die Erhaltungserfordernisse verstoßen; außerdem sei die Bezugnahme auf eine Höchstlänge der Fischereifahrzeuge in der Verordnung Nr. 277 offensichtlich diskriminierend gewesen, da diese Ausnahme absichtlich so festgelegt worden sei, daß davon ausschließlich die kleinen charakteristischen Boote der Küstenfischerei profitiert hätten.

23 Zu dem Zeitraum zwischen dem Auslaufen der gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen am 31. Januar 1978 und der vom Vereinigten Königreich im September 1978 getroffenen Maßnahme trägt die Kommission vor, nach den Feststellungen des Internationalen Rates für Meeresforschung seien von einem geschätzten Heringsbestand von 6900 t zu Beginn des Jahres 1978 insgesamt 2350 t, also mehr als ein Drittel des Bestands, außer der von der Regierung des Vereinigten Königreichs zugelassenen zusätzlichen Fangmenge von 400 t gefangen worden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat der Gerichtshof die Kommission gebeten mitzuteilen, zu welchem genauen Zeitpunkt des Jahres 1978 in dieser Zone ein Fangverbot hätte verhängt werden müssen. Die Kommission hat auf diese Frage erklärt, die Zone hätte so rasch wie möglich nach dem Auslaufen der Gemeinschaftsregelung am 31. Januar 1978 und der innerhalb des Rates zutage getretenen Meinungsverschiedenheit geschlossen werden müssen. Die Tatsache, daß ein anderer betroffener Mitgliedstaat imstande gewesen sei, eine solche Maßnahme bereits am 6. Februar mit Zustimmung der Kommission zu treffen, zeige, daß das Vereinigte Königreich im Februar ebenso hätte handeln können. Die Kommission meint daher, daß das Vereinigte Königreich nach dem Gemeinschaftsrecht die Rechtspflicht gehabt habe, jeden unmittelbaren Heringsfang in der Mourne-Fischereizone spätestens am 6. Februar 1978 zu verbieten.

24 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet nicht die Tatsache der im Jahre 1978 in der Mourne-Zone vorgenommenen Fänge. Sie macht jedoch geltend, die von der Kommission mitgeteilten Zahlen beträfen die gesamte Fischerei, so daß nur ein Teil der angegebenen Fischmenge in dem Teil entlang der Küste des Vereinigten Königreichs, der übrige Teil aber entlang der irischen Küste und im nördlichen Teil der Irischen See gefangen worden sei. Zu der im September 1978 eingeführten Maßnahme erklärt das Vereinigte Königreich, es sei Eile geboten gewesen, weil die britischen Behörden zu jener Zeit das Eindringen von Trawlern in die betreffende Fischereizone festgestellt hätten. In bezug auf die Ausnahme von 400 t für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 Fuß macht die britische Regierung geltend, es habe sich um eine bloße Übergangsmaßnahme gehandelt, mit der die Interessen der kleinen Küstenfischer hätten geschützt werden sollen, die durch die Folgen einer totalen Schließung des Fischfangs beeinträchtigt worden wären. Derartige Übergangsmaßnahmen seien übrigens auch in den Gemeinschaftsverordnungen enthalten.

25 Nach Ansicht des Gerichtshofes sprechen mehrere übereinstimmende Anzeichen dafür, daß das Vereinigte Königreich verpflichtet war, Erhaltungsmaßnahmen in der genannten Zone zu treffen. In tatsächlicher Hinsicht wird nicht bestritten, daß nach den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die von sämtlichen Verfahrensbeteiligten anerkannt werden, ein vollständiges Fangverbot für die Erhaltung des Fischbestands der Mourne-Zone erforderlich war. Rechtlich gesehen läßt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die ihre Gerichtsbarkeit in dieser Fischereizone ausüben, aus sämtlichen angeführten Rechtsakten herleiten. So gehen sowohl Artikel 102 der Beitrittsakte als auch die Verordnung Nr. 101/76 des Rates, insbesondere Artikel 4, sowie die Anlage VI zur Haager Entschließung und die Erklärung des Rates vom 31. Januar 1978 von der doppelten Voraussetzung aus, daß für die in den Verantwortungsbereich der Gemeinschaft fallenden Meeresgewässer Maßnahmen getroffen werden müssen, um feststehenden Erhaltungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, und daß, wenn diese Maßnahmen nicht rechtzeitig auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können, die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, im Interesse der Gemeinschaft zu handeln. Auch wenn die beiden letztgenannten Entschließungen des Rates vor allem das Erfordernis hervorheben, daß die nationalen Erhaltungsmaßnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt erforderlich ist, so erkennen sie doch — in Anbetracht der bis zum 31. Januar 1978 geltenden Regelung, der mit ihr angestrebten Ziele und der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages — gleichzeitig die Notwendigkeit und die Rechtmäßigkeit von Erhaltungsmaßnahmen an, die vom biologisehen Standpunkt aus gerechtfertigt und so konzipiert sind, daß sie nicht nur dem besonderen Vorteil des betreffenden Mitgliedstaats, sondern dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft dienen.

26 Da die Kommission keine formellen Erklärungen zu der Frage abgegeben hat, von welchem Zeitpunkt des Jahres 1978 an die Schließung der betreffenden Fischereizone hätte wirksam werden müssen, beschränkt sich der Gerichtshof auf eine Prüfung der Vereinsbarkeit der vom Vereinigten Königreich mit Wirkung vom 20. September 1978 eingeführten Maßnahme mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts. Das Prinzip dieser Maßnahme kann nicht beanstandet werden, da mit ihr — wenn auch verspätet — die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs anerkannt wird, in dieser Fischereizone eine Erhaltungsmaßnahme zu treffen, die der Größe der Gefahr für die Existenz der fraglichen Fischbestände angemessen ist.

27 Andererseits stellt die Tatsache, daß den Küstenfischern Nordirlands gestattet wurde, diesen Beständen — gleichgültig, in welchem Zeitraum — eine zusätzliche Fangmenge von 400 t zu entnehmen, einen Verstoß gegen ein Erhaltungsbedürfnis dar, dessen Existenz und Bedeutung ganz außer Frage stehen. Da die im September 1978 getroffene Maßnahme zur Schließung des Fischfangs angesichts der festgestellten Umstände bereits verspätet war, kann diese zusätzliche Fangbewilligung auch nicht als Übergangsmaßnahme gerechtfertigt sein. Wie die Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme mit Recht bemerkt hat, hätten sich Übergangsmaßnahmen zugunsten der betreffenden Fischer wie auch der übrigen Fischer der Gemeinschaft finden lassen, wenn das Vereinigte Königreich diese Frage rechtzeitig im Rahmen eines Gemeinschafsverfahrens unter Beachtung der vorerwähnten Grundsätze aufgeworfen hätte. Offensichtlich hat im vorliegenden Fall die Tatsache, daß die Vergünstigung dieser Fangbewilligung Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35 Fuß vorbehalten war, bezweckt und bewirkt, eine Maßnahme, die selbst mit anerkannten Erhaltungsbedürfnissen unvereinbar war, der Küstenfischerei des betreffenden Mitgliedstaats vorzubehalten. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in Randnummern 69 bis 80 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 16. Februar 1978 (Kommission/Irland, aaO), die eine gleichartige Maßnahme betreffen.

28 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das im vorliegenden Fall vom Vereinigten Königreich eingeschlagene Verfahren nicht den Anforderungen der Anlage VI zur Haager Entschließung entsprach. Der Umstand, daß die Kommission mit eintägiger Vorankündigung nach einer langen Zeit der Untätigkeit mit dem Entwurf einer Maßnahme befaßt wurde, deren Modalitäten ganz offenkundig aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts Probleme aufwarfen, kann nicht als im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Anlage VI zur Haager Entschließung stehend betrachtet werden, der zufolge die Kommission in allen Phasen der Ausarbeitung der geplanten Maßnahmen zu konsultieren ist, damit ihr die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen zu prüfen und ihre Ansicht rechtzeitig mitzuteilen. Unter den gegebenen Umständen hat das Vorgehen der britischen Regierung vollendete Tatsachen geschaffen und kann somit als nicht den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts entsprechend angesehen werden.

29 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich sowohl im Hinblick auf das angewandte Verfahren als auch auf die mit dem Verbot vom 20. September 1978 verbundene Ausnahme gegen den Vertrag verstoßen hat.

Zur Fischereizone der Insel Man und der Irischen See

30 Die fragliche Fischereizone, die der vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegten Abteilung VII a entspricht und deren genaue Abgrenzung für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, liegt in der Irischen See mitten zwischen Großbritannien und Irland. Die Fischereizone der Insel Man, die Sonderbestimmungen unterliegt, wird durch einen 12-Meilen-Gürtel rings um die Insel in der irischen See gebildet.

31 Der Rat hatte mit der Verordnung Nr. 1779/77 vom 2. August 1977 zur Festlegung einstweiliger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Heringsfischerei in der Irischen See (ABl. L 196, S. 4) für das Jahr 1977 bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Heringsbestände in der betreffenden Zone erlassen. Diese Maßnahmen umfaßten ein saisonales Fangverbot vom 1. Oktober bis zum 19. November 1977 in den die Insel Man umgebenden und den zwischen dieser Insel und der Westküste des Vereinigten Königreichs gelegenen Gewässern (Artikel 1), die Festsetzung einer Gesamtfangquote von 13200 t für die gesamte Irische See, die auf Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich aufgeteilt wurde (Artikel 2), sowie eine Bestimmung über Heringsbeifänge (Artikel 3). Nach Artikel 4 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ... zu gewährleisten. In der Präambel der Verordnung werden die besonderen Bedingungen erwähnt, unter denen nach Artikel 277 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte der Vertrag auf die Insel Man anwendbar ist.

32 Am 8. August 1977 erließ das Vereinigte Köngreich zwei Verordnungen, nämlich die Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977, S. I. 1977 Nr. 1388 und die Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977, S. I. 1977 Nr. 1389. Diese beiden Verordnungen können als Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1779/77 im Vereinigten Königreich betrachtet werden. Es ist zu bemerken, daß beide Verordnungen in der Liste der am 31. Januar 1978 geltenden und während des Jahres 1978 aufrechterhaltenen Maßnahmen aufgeführt sind, die der Kommission — wie bereits erwähnt — übermittelt wurde, nachdem die Verhandlungen des Rates am 30. und 31. Januar 1978 gescheitert waren.

33 Gegenstand der beiden Verordnungen ist das Verbot des Heringsfangs in den betreffenden Seezonen; hiervon ausgenommen sind Fischer mit einer Lizenz, die hinsichtlich der Irischen See von der Regierung des Vereinigten Königreichs und hinsichtlich der Gewässer der Insel Man vom Board of Agriculture and Fisheries dieser Insel erteilt wird. Die beiden Verordnungen enthalten keine weiteren Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Lizenzen erteilt werden, über die Rechte, die sie verleihen, und über die mit ihrer Erteilung verbundenen Pflichten. Sie lassen also den zuständigen Behörden ein völlig freies Ermessen in bezug auf die Erteilung der Lizenzen und deren Tragweite. Aus den aufgrund dieser Verordnungen erstellten Mustern von Lizenzanträgen und Lizenzen, die die Kommission vorgelegt hat und deren Echtheit nicht bestritten worden ist, ergibt sich, daß die Lizenzen Beschränkungen für die Zeit der Fischwirtschaftsjahre enthielten und eine Anzahl von Häfen angaben, in denen die Fänge angelandet werden mußten. Die Lizenzen wurden außerdem noch von anderen Bedingungen abhängig gemacht, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden.

34 Die Anwendung dieses Lizenzsystems war nach den Auskünften der Kommission und Irlands Gegenstand von Verhandlungen zwischen den irischen Behörden auf der einen und den Behörden des Vereinigten Königreichs und der Insel Man auf der anderen Seite. Diese Verhandlungen, die zum großen Teil mündlich waren, führten nicht zu einer für die irischen Behörden befriedigenden Regelung. Die Folge davon war, und dies ist anscheinend unstreitig, daß irischen Fischern in den Jahren 1977 und 1978 keine Lizenz erteilt wurde.

35 In ihren Vorschlägen für 1978 hatte die Kommission für diese Zone eine Gesamtfangmenge vorgesehen, die gegenüber der für 1977 zugelassenen leicht verringert war, wobei sie eine bestimmte Erhöhung der französischen, irischen und niederländischen Quote vorschlug, die durch eine entsprechende Verringerung der Quote des Vereinigten Königreichs ausgeglichen wurde.

36 Aus den Akten ergibt sich, daß das Vereinigte Königreich der Kommission im Jahre 1977 keine Mitteilung über die zur Durchführung der damals geltenden Gemeinschaftsregelung getroffenen Maßnahmen gemacht hatte. In der ersten Hälfte des Jahres 1978 fand ein Meinungsaustausch zwischen der Kommission und der britischen Regierung insbesondere über die Frage statt, ob aufgrund einer Empfehlung des Internationalen Rates für Meeresforschung die Gesamtfangquote gegenüber den Vorschlägen der Kommission herabgesetzt werden sollte. Am 17. August 1978 legte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission gemäß der Anlage VI zur Haager Entschließung den Entwurf einer Maßnahme vor, die am 21. August 1978 in Kraft gesetzt werden sollte. Dieser Mitteilung zufolge hatte die britische Regierung die Absicht, die zulässige Gesamtfangmenge auf 9000 t herabzuset- -zen, von denen 8100 t den Fischern des Vereinigten Königreichs und der Insel Man vorbehalten werden sollten. Die Durchführung dieser Fangbeschränkung sollte durch Lizenzen kontrolliert werden, wobei 120 Lizenzen Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs gewährt werden sollten. Die britische Regierung teilte ferner ihre Absicht mit, das Fischfanggebiet vom 24. September bis zum 31. Dezember 1978 oder sogar noch vor dem 24. September, falls die Höchstmenge von 9000 t vor diesem Zeitpunkt erreicht war, zu schließen. Die Mitteilung enthielt keine Angaben über die Rechte der Fischer anderer Mitgliedstaaten; die einzige Information hierüber bezog sich darauf daß die britische Regierung in dieser Frage bereits mit der irischen, der niederländischen und der französischen Regierung Kontakt aufgenommen habe, um deren Mitarbeit zu erlangen. Die Kommission antwortete dem Vereinigten Königreich unverzüglich, daß es ihr nicht möglich sei, in so kurzer Zeit Stellung zu nehmen, und erbat zusätzliche Auskünfte. In einer späteren Mitteilung bat sie, das Fischfanggebiet nicht vor dem 1. Oktober zu schließen.

37 Am 20. September 1978 erließ das Vereinigte Königreich die Irish Sea Herring (Prohibition of Fishing) Order 1978, S. I. 1978 Nr. 1374, mit der die Heringsfischerei vom 24. September 1978 an in der gesmten Irischen See untersagt wurde.

38 Die Rügen der Kommission beziehen sich nach dem letzten Stand des Verfahrens hauptsächlich darauf, daß sie selbst und die betroffenen Mitgliedstaaten weder 1977 noch 1978 ordnungsgemäß über die tatsächliche Tragweite der sich aus der Anwendung des ab 1977 in Kraft gesetzten Lizenzsystems ergebenden Regelung über die Begrenzung und Verwaltung des Fischfangs unterrichtet worden seien. Die Kommission macht insbesondere geltend, das Lizenzsystem sei so angewandt worden, daß die irischen Fischer, die ihre historischen Rechte in den Gewässern der Insel Man hätten ausüben wollen, aufgrund der an die Erteilung der Lizenzen geknüpften Bedingungen einer Beschränkung ihrer Fischereitätigkeit in den Gewässern des Vereinigten Königreichs unterworfen worden seien. Dieses System habe praktisch zur Folge gehabt, daß die irischen Fischer aus einer Fischereizone vertrieben worden seien, in der sie herkömmlicherweise ihre Industrie betrieben. Die Kommission wirft dem Vereinigten Königreich außerdem vor, indem es die Schließung der Fangsaison vorverlegt habe, habe es die Fischer anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die französischen und niederländischen Fischer, durch Abkürzung des Zeitraums, in dem sie herkömmlicherweise in den betreffenden Gewässern fischten, geschädigt und so seine eigene Fischereiindustrie in bezug auf die fragliche Quote begünstigt. Die Kommission hebt schließlich hervor, das Vereinigte Königreich habe dadurch, daß es die Anlandung von Fisch auf der Insel Man durch das Lizenzsystem praktisch unmöglich gemacht habe, den irischen Fischern einen besonders einträglichen Markt verschlossen und damit den Grundsatz des freien Warenverkehrs verletzt, der zweifellos auch für die Insel Man gelte.

39 Das Vorbringen der Kommission ist von der französischen, der irischen und der niederländischen Regierung unterstützt worden. Die französische Regierung unterstreicht den diskriminierenden Charakter der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, der darin liege, daß das Vereinigte Königreich durch die Vorverlegung des Verbotszeitraums vom 1. Oktober auf den 24. September seinen Fischern einen unverhältnismäßigen Anteil an den Gesamtfängen zugewiesen habe; diese Maßnahme habe insbesondere die nichtbritischen Fischer betroffen. Die irische Regierung stimmt der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Lizenzsystems auf die irischen Fischer zu, die gezwungen worden seien, falls sie von ihren historisehen Rechten in den Gewässern der Insel Man hätten Gebrauch machen wollen, Lizenzen zu akzeptieren, die zu einer Verringerung ihrer Fänge in der gesamen Irischen See auf ein Minimum geführt hätten. Die Androhung von Sanktionen, die vom Vereinigten Königreich gegen Fischer, die nicht im Besitz einer Lizenz gewesen seien, hätten verhängt werden können, habe diese daran gehindert, überhaupt eine Tätigkeit in der betreffenden Fischereizone auszuüben. Schließlich macht die niederländische Regierung geltend, die Interessen der niederländischen Fischer seien durch die britischen Maßnahmen in zweifacher Weise verletzt worden, einmal, weil die vom Vereinigten Königreich einseitig angewandten Fangquoten den Anteil der anderen Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich erheblich herabgesetzt hätten und zum anderen, weil die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Schließung der Fangsaison ganz besonders die niederländischen Fischer beeinträchtigt habe, deren Fischereiaufwand sich gerade auf diese Saison konzentriere.

40 Das Vereinigte Königreich führt zu seiner Verteidigung an, das Lizenzsystem könne als solches nicht beanstandet werden, da es ein besonders wirksames Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Fangbeschränkungen in dem betreffenden Gebiet darstelle. Da die Licensing Orders zur Durchführung der Verordnung Nr. 1779/77 erlassen worden seien, sei das Vereinigte Königreich nicht verpflichtet gewesen, diese Maßnahmen nach Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 101/76 mitzuteilen oder sich insoweit gemäß der Anlage VI zur Haager Entschließung um die Billigung der Kommission zu bemühen, denn die beiden nationalen Maßnahmen hätten nur für Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs und der Insel Man gegolten. Was die von der Kommission für 1978 vorgesehenen Maßnahmen betreffe, mit denen eine höhere Gesamtfangmenge, als der Internationale Rat für Meeresforschung empfohlen habe, habe festgesetzt und die dem Vereinigten Königreich vorbehaltene Quote gegenüber dem Vorjahr entsprechend habe verringert werden sollen, so habe die britische Regierung hierzu ihre Zustimmung nicht geben können. Die britische Regierung bestreitet, daß irischen Fischern, die ihre Tätigkeit in den Gewässern des Vereinigten Königreichs ohne eine Lizenz hätten ausüben wollen, irgendetwas angedroht worden sei, da nur für Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs und der Insel Man Lizenzen verlangt worden seien. Es könne gegen das Vereinigte Königreich nicht wegen einer Absicht, die ihm unterstellt werde, vorgegangen werden. Was schließlich die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Schließung der Fangsaison auf den 24. September 1978 angehe, so habe es sich um eine geeignete, unbedingt erforderliche und ohne Diskriminierung angewandte Erhaltungsmaßnahme gehandelt, die der Kommission, um deren Billigung ersucht worden sei, ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei.

41 Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist außerdem auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Insel Man hin, die nicht im eigentlichen Sinne Teil des Vereinigten Königreichs sei. Nach Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag in seiner anläßlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs geänderten Fassung finde der Vertrag auf die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich sei, um die Anwendung der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Regelung sicherzustellen. Das besondere Verhältnis zwischen dieser Insel und der Gemeinschaft sei in dem der Beitrittsakte beigefügten Protokoll Nr. 3 definiert. Nach diesem Protokoll seien nur die Bestimmungen über den freien Warenverkehr in den Beziehungen zur Insel Man anwendbar, so daß sich die von der Gemeinschaft zum Schutz der Fischbestände getroffenen Maßnahmen nicht auf dieses Hoheitsgebiet und die ihm zugehörigen Gewässer erstreckten.

42 Die Kommission billigt diesen Standpunkt nicht. Nach ihrer Auffassung ist angesichts des engen Zusammenhangs, der auf dem Gebiet der Fischerei zwischen Marktorganisation und Strukturmaßnahmen bestehe, das Protokoll Nr. 3 dahin auszulegen, daß die von der Gemeinschaft getroffenen Erhaltungsmaßnahmen auch auf die Insel Man Anwendung fänden.

43 Es scheint nicht erforderlich, die verfassungsrechtliche Stellung der Insel Man und das Verhältnis zwischen diesem Hoheitsgebiet und der Gemeinschaft zu untersuchen. Aus dem Wortlaut der fraglichen nationalen Verordnung ergibt sich nämlich, daß diese von der britischen Regierung aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erlassen wurde, weshalb des Vereinigte Königreich für diese Maßnahme der Gemeinschaft gegenüber die Verantwortung übernehmen muß. Nach dieser Vorbemerkung wird der Gerichtshof im folgenden die Lage im Jahre 1977, als es gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen gab, und diejenige im Jahre 1978, als keine derartigen Maßnahmen bestanden, gesondert prüfen.

Zur Regelung des Jahres 1977

44 Im Jahre 1977 galt für die fragliche Seezone die Verordnung Nr. 1779/77, mit der — wie oben erwähnt — Fangquoten festgesetzt sowie ein saisonales Fangverbot vom 1. Oktober bis zum 19. November 1977 in einer begrenzten Zone verhängt wurde, die die Gewässer der Insel Man und die Gewässer zwischen dieser Insel und der Küste Großbritanniens umfaßte.

45 Nach Artikel 4 dieser Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Das Vereinigte Königreich hat die Frage aufgeworfen, ob die Verpflichtung, die Kommission zu konsultieren und sich um ihre Billigung zu bemühen, für derartige Maßnahmen gelte. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 141/78 (Französische Republik/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, ist diese Verpflichtung allgemeiner Natur und gilt für alle Erhaltungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten und nicht von den Gemeinschaftsbehörden getroffen werden. Daher sind die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung erlassenen Maßnahmen nicht von der in Anlage VI zur Haager Entschließung vorgesehenen Konsultationspflicht und auch nicht von der durch Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 101/76 auferlegten Mitteilungspflicht entbunden. Der Grund für diese doppelte Verpflichtung ist besonders einleuchtend im Hinblick auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, die in der Einführung eines Lizenzsystems bestanden, dessen Anwendung völlig im Ermessen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der Insel Man lag.

46 Das Vereinigte Königreich hat also mit der Einführung dieses Lizenzsystems seine Verpflichtungen aus den angegebenen Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 1779/77 nicht voll erfüllt. Um die Rechte und Interessen zu wahren, die für die anderen Mitgliedstaaten und ihre Staatsangehörigen durch das Gemeinschaftsrecht geschützt werden, war es notwendig, daß sämtliche Anwendungsmodalitäten des von den britischen Behörden für die Durchführung der Verordnung Nr. 1779/79 gewählten Systems in einer das Vereinigte Königreich bindenden Form festgesetzt und veröffentlicht wurden, so daß alle Mitgliedstaaten und alle betroffenen Personen ebenso wie die Gemeinschaftsbehörde erkennen konnten, ob das angewandte System in Einklang stand mit den sich für das Vereinigte Königreich aus der einschlägigen Verordnung, nämlich der Verordnung Nr. 1779/77, ergebenden besonderen Verpflichtungen sowie mit den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 und Artikel 7 EWG-Vertrag aufgestellten allgemeinen Erfordernissen der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit in bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zu den Fanggründen. Diese Verpflichtung zum Erlaß von Maßnahmen, die rechtswirksam sind und mit denen sich jeder Betroffene leicht vertraut machen kann, ist unbedingt erforderlich in einem Bereich wie dem der Seefischerei, deren Ausübung nur im Rahmen vorher festgelegter Fisch Wirtschaftsjahre geregelt werden kann. Das Erfordernis der Rechtsklarheit ist sogar besonders zwingend auf einem Gebiet, auf dem jede Unsicherheit zu Zwischenfällen und zur Anwendung besonders empfindlicher Sanktionen führen kann.

47 Aus alldem ergibt sich, daß das Vereinigte Königreich bereits im Fischwirtschaftsjahr 1977 gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstoßen hat, indem es nicht durch rechtmäßig festgelegte und veröffentlichte Maßnahmen die Durchführung der Verordnung Nr. 1779/77 sichergestellt hat und indem es der Kommission und den übrigen unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten keine oder zumindest keine hinreichend genaue Mitteilung über sein Vorgehen auf diesem Gebiet gemacht hat.

Zur Regelung des Jahres 1978

48 In bezug auf die im Jahre 1978 geltenden Bestimmungen ist zunächst zu bemerken, daß das Vereinigte Königreich ungeachtet der wiederholten Bitten der Kommission um genaue, für das Vereinigte Königreich verbindliche Auskunft eine völlige Ungewißheit über das in der betreffenden Zone angewandte System von Erhaltungsmaßnahmen bestehen ließ. Insbesondere genügt die Mitteilung vom 17. August 1978 vor der Inkraftsetzung der Irish Sea Herring (Prohibition of Fishing) Order 1978, S.I. 1978 Nr. 1374 vom 20. September 1978 nicht den Anforderungen der Anlage VI zur Haager Entschließung. Denn in Anbetracht der langen Zeit der Untätigkeit, die vor dieser Mitteilung lag, kann der Umstand, daß die Kommission plötzlich am 17. August zu Maßnahmen konsultiert wurde, die der Mitteilung zufolge vier Tage später in Kraft gesetzt werden sollten, nicht als ein Verfahren angesehen werden, das dieser Entschließung entspricht. Dies gilt um so mehr, als die Mitteilung des Vereinigten Königreichs nur unvollständige Auskünfte über die Tragweite der geplanten Maßnahme enthält; sie rechtfertigt diese nicht ausdrücklich im Hinblick auf Erhaltungserfordernisse und macht keine Angaben über den Schutz der Interessen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, ihre Billigung einer Maßnahme zu versagen, deren Tragweite und Rechtfertigung sie nicht beurteilen konnte.

49 Mit der Maßnahme, die tatsächlich am 20. September 1978 in Kraft gesetzt wurde, wird lediglich die Schließung der gesamten Fanggründe in der Irischen See ab 24. September 1978 angeordnet. Sie betrifft eine andere geographische Zone als diejenige, für welche die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1779/77 vorgesehene saisonale Schließung galt. Außerdem enthält die getroffene Maßnahme keine Angaben über die zulässigen Fangmengen oder über deren Aufteilung auf die Fischer der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten. Die vom Vereinigten Königreich einseitig erlassene Maßnahme hat demnach die während des Jahres 1977 geltenden Erhaltungsmaßnahmen erheblich abgeändert. Das Vereinigte Königreich hat also, obgleich es sich in den genannten Mitteilungen vom 2. und 13. Februar 1978 zur Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen verpflichtet hatte, die auf gemeinschaftlichem Wege für das Jahr 1977 geschaffene Lage in der betreffenden Zone einseitig beeinträchtigt, ohne imstande zu sein, zuverlässige Angaben über die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen zu machen oder Erhaltungsbedürfnisse nachzuweisen, die die vorgenommenen Änderungen hätten rechtfertigen können. Auch hinsichtlich der im Jahre 1978 angewandten Regelung ist daher eine Vertragsverletzung des Vereinigten Königreichs festzustellen.

Zum norwegischen Stintdorschgebiet

50 Im Laufe des Jahres 1977 hatte der Rat dreimal ein Fangverbot für norwegischen Stintdorsch verhängt: mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 350/77 vom 18. Februar zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände (ABl. Nr. 48, S. 28) für die Zeit vom 21. Februar bis zum 31. März 1977, mit der Verordnung Nr. 1673/77 vom 25. Juli 1977 hinsichtlich der Untersagung, norwegischen Stintdorsch zu fischen (ABl. L 186, S. 30), für die Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober 1977 und schließlich mit der Verordnung Nr. 2243/77 vom 11. Oktober 1977 betreffend das Fangverbot für Stintdorsch (ABl. L 260, S. 1) für einen zusätzlichen Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober 1977. Die Zone, für die dieses Verbot galt, liegt östlich und nördlich der schottischen Küste'; ihre in den erwähnten Verordnungen festgelegten Grenzen sind nicht völlig identisch, doch hatten die getroffenen Maßnahmen gemeinsam, daß sie sich im Osten nicht über eine Linie hinaus erstreckten, die durch die 0o Länge (oder Greenwich-Meridian) gebildet wurde.

51 Am 31. Oktober 1977 erließ die britische Regierung die Norway Pout (Prohibition of Fishing) (Nr. 3) Order 1977, S.I. 1977 Nr. 1756, mit der der Fang von norwegischem Stintdorsch vom 1. November 1977 an in derselben, östlich durch den Greenwich-Meridian begrenzten Zone untersagt wurde. Die Kommission legte zur gleichen Zeit ihrerseits dem Rat einen Vorschlag vor, der — nach einigen Änderungen in seiner endgültigen Fassung — auf Beibehaltung des norwegischen Stintdorschgebiets in seiner früheren Abgrenzung, also östlich durch die 0o Länge begrenzt, abzielte. Dieser Vorschlag erlitt das gleiche Schicksal wie sämtliche fischereipolitischen Maßnahmen, die dem Rat in seiner Sitzung am 30. und 31. Januar 1978 vorlagen, so daß 1978 für die betreffende Zone keine Erhaltungsmaßnahmen bestanden.

52 Am 3. und 20. Juli 1978 legte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission unter Bezugnahme auf das in der Anlage VI zur Haager Entschließung festgelegte Verfahren den Entwurf mehrerer Erhaltungsmaßnahmen vor, darunter einen Vorschlag für eine saisonale Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets jährlich für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres, bei der die Ostgrenze dieser Zone bis zur Trennungslinie zwischen der Fischereizone des Vereinigten Königreichs und der norwegischen Fischereizone und, von den Punkten, wo diese Trennungslinie auf den 2. östlichen Längengrad stößt, entlang dieses Meridians verschoben war. Dieser Mitteilung war der Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahme beigefügt. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob Dänemark, dessen Industriefischerei durch die geplante Maßnahme unmittelbar betroffen war, gemäß der Verordnung Nr. 101/76 unterrichtet wurde.

53 Die Kommission billigte die geplante Maßnahme nicht. Diese wurde gleichwohl mit dem Wortlaut des der Kommission mitgeteilten Entwurfs durch die am 20. September 1978 erlassene und am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Norway Pout (Prohibition of Fishing) (Nr. 3) (Variation) Order 1978, S.I. Nr. 1379 in Kraft gesetzt; mit ihr wird der Geltungsbereich des Fangverbots für norwegischen Stintdorsch nach Osten bis zu der vorbezeichneten Linie jährlich für einen Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres ausgedehnt.

54 Nach Ansicht der Kommission ist diese Maßnahme unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, weil es sich nicht um eine echte Erhaltungsmaßnahme, sondern in Wirklichkeit um eine wirtschaftspolitische Maßnahme handele, mit der die Fänge der Fischer des Vereinigten Königreichs, die in diesem Gebiet Schellfisch und Wittling fischten, zum Nachteil der dänischen Fischer, die herkömmlicherweise in der betreffenden ausgedehnten Zone den Fang von norwegischem Stintdorsch zu industriellen Zwecken betrieben, erhöht werden sollten. Die dänische Regierung, die dem Rechtsstreit beigetreten ist, weist auf den schweren Schaden hin, der einem beträchtlichen Teil ihrer Fangflotte, deren Existenz durch die vom Vereinigten Königreich einseitig getroffene Maßnahme bedroht sei, entstehe.

55 Das Vereinigte Königreich macht zu seiner Verteidigung geltend, die getroffene Maßnahme sei eine wirkliche Erhaltungsmaßnahme, da der mit engmaschigen Netzen betriebene Fang von norwegischem Stintdorsch zu erheblichen Beifängen von jungen Schellfischen und Wittlingen führe, wodurch sich die späteren Fänge der gleichen, ausgewachsenen Fische zum Zwecke der menschlichen Ernährung verringerten und die Fortpflanzungsfähigkeit der Bestände beeinträchtigt werde.

56 Den vorerwähnten Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der Anlage VI zur Haager Entschließung und der Erklärung des Rates vom 31. Januar 1978, ist zu entnehmen, daß einseitige Erhaltungsmaßnahmen nur bei einem feststehenden Bedürfnis erlassen werden dürfen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß das Vereinigte Königreich die in der Haager Entschließung aufgestellten verfahrensmäßigen Voraussetzungen nicht beachtet hat. Die Mitteilungen, die die Regierung des Vereinigten Königreichs an die Kommission gerichtet hat, als sie um Billigung der in Aussicht genommenen Maßnahme ersuchte, enthalten keine Angaben über deren Zielsetzung und Rechtfertigung; die Regierung hat lediglich den Wortlaut der geplanten Maßnähme mitgeteilt und ihre Absicht zu erkennen gegeben, diese kurzfristig zu erlassen.

57 Die Frage, ob die Ausdehnung des norwegischen Stintdorschgebiets nach Osten einem tatsächlichen und dringenden Erhaltungsbedürfnis entspricht und ob, gesetzt den Fall, ein solches Bedürfnis stünde fest, die geographische Ausdehnung eines absoluten Fangverbots für norwegischen Stintdorsch hierfür das geeignetste Mittel darstellt, ist streitig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Rat im Jahre 1977 in bezug auf die Fischereiregelung für norwegischen Stintdorsch eine Lösung erzielen konnte, die von den betroffenen Mitgliedstaaten als — einstweilig — zufriedenstellend betrachtet wurde. In den Präambeln der Verordnungen Nrn. 1673/77 und 2243/77 heißt es, daß das Stintdorschgebiet in Erwartung einer erneuten Prüfung der Lage nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Schätzungen festgelegt wird. Obgleich diese Bestimmungen am 31. Oktober 1977 außer Kraft getreten sind, kann die Festlegung des Umfangs des norwegischen Stintdorschgebiets im Jahre 1977 als ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Fischer der verschiedenen Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeit in der betreffenden Zone ausüben, angesehen werden. Durch die am 31. Oktober 1977 getroffene Maßnahme und die am 2. und 13. Februar 1978 an die Kommission gerichteten Mitteilungen gab die Regierung des Vereinigten Königreichs zu erkennen, daß sie mit der geschaffenen Lage einverstanden war. Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, daß ein Mitgliedstaat die bestehende Situation unvermittelt ändert und damit die Interessen eines anderen Mitgliedstaats erheblich verletzt, wenn er nicht imstande ist, aufgrund geeigneter wissenschaftlicher Schätzungen die Erforderlichkeit neuer Erhaltungsmaßnahmen und die Angemessenheit der angewandten Mittel nachzuweisen. Was insbesondere diese Mittel betrifft, so vertritt die Kommission die Ansicht, ein saisonales Fangverbot in der erweiterten Zone sei übermäßig, da das vom Vereinigten Königreich angestrebte Ziel im Rahmen elastischerer Maßnahmen vor allem in Form einer Begrenzung der Beifänge hätte erreicht werden können. Nachdem das Vereinigte Königreich die beanstandete Maßnahme einseitig erlassen hat, ohne irgendwelche Erklärungen zu geben, ist es im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage gewesen, nachzuweisen, daß diese Maßnahme als unbedingt erforderliche Erhaltungsmaßnahme gerechtfertigt war.

58 Es zeigt sich also, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es einseitig eine Lage, die durch vorher im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens abgestimmte Maßnahmen entstanden war, geändert und damit die Interessen eines anderen Mitgliedstaats erheblich verletzt hat, ohne die Erforderlichkeit und Dringlichkeit seines Vorgehens gemäß den Anforderungen der Anlage VI zur Haager Entschließung und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 101/76 nachgewiesen zu haben.

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen,

a) daß es in bezug auf die Mourne-Fischereizone die durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Konsultationspflichten im Hinblick auf die im September 1978 durch die Herring (Restriction of Fishing) Regulations (Northern Ireland) 1978, S.R. 1978 Nr. 227 getroffenen Erhaltungsmaßnahmen verletzt hat, daß es diese Maßnahmen mit einer Ausnahme versehen hat, die einem anerkannten Erhaltungsbedürfnis widersprach, und daß es darüber hinaus diese Ausnahme unter Bedingungen gewährt hat, die bestimmte Fischer des Vereinigten Königreichs einseitig begünstigten;

b) daß es in bezug auf die Gewässer der Insel Man und der Iriseben See im Jahre 1977 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1779/77 des Rates vom 2. August 1977 aufgrund der Herring (Irish Sea) Licensing Order 1977, S.I. 1977 Nr. 1388 und der Herring (Isle of Man) Licensing Order 1977, S.I. 1977 Nr. 1389 ein Fanglizenzsystem angewandt hat, das nicht Gegenstand einer geeigneten Konsultation war und dessen Anwendungsmodalitäten völlig in das Ermessen der Behörden des Vereinigten Königreichs gestellt waren, ohne daß die Gemeinschaftsbehörden, die übrigen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen die Möglichkeit hatten, rechtliche Gewißheit über das tatsächlich angewandte System zu erlangen, daß es im Jahre 1978 diesen Zustand der Unsicherheit zu Lasten der Fischer anderer Mitgliedstaaten aufrechterhalten hat und daß es während desselben Jahres die bestehenden Schutzmaßnahmen durch die Irish Sea Herring (Prohibition of Fishing) Order 1978, S.I. 1978 Nr. 1374 zum Nachteil der Fischer anderer Mitgliedstaaten einseitig geändert hat, ohne die Kommission nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu konsultieren und ohne nachzuweisen, daß die Modalitäten der getroffenen Maßnahme in dieser Form einem tatsächlichen und dringenden Erhaltungsbedürfnis entsprachen;

c) daß es in bezug auf das norwegische Stintdorschgebiet den Geltungsbereich eines saisonalen Fangverbots für norwegischen Stintdorsch durch die Norway Pout (Prohibition of Fishing) (Nr. 3) (Variation) Order 1978, S.I. 1978 Nr. 1379 nach Osten bis 2o östlicher Länge oder bis zu den Grenzen der Fischereizone des Vereinigten Königreichs ausgedehnt und damit der Fischerei eines anderen Mitgliedstaats beträchtlichen Schaden zugefügt hat, ohne sich insoweit unter zufriedenstellenden Bedingungen um die Billigung der Kommission zu bemühen und ohne nachgewiesen zu haben, daß die getroffene Maßnahme als unbedingt erforderliche Erhaltungsmaßnahme gerechtfertigt war.

2. Das Vereinigte Königreich wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer verurteilt.