Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1980 – C-826/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:198
In der Rechtssache 826/79
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der italienischen Corte Suprema di Cassazione in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Amministrazione delle Finanze dello Stato
gegen
Sas Mediterranea Importazione, Rappresentanze, Esportazione, Commercio (MIRECO)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12, 13, 92, 93, 95, 171, 177 und 189 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Mit Urteil vom 11. Oktober 1978 bestätigte die Corte d'Appello Triest ein erstinstanzliches Urteil insoweit, als dadurch die Finanzverwaltung verurteilt worden war, der Firma Mireco die Beträge zurückzuerstatten, die diese als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen anläßlich der Einfuhren von Rindern aus Drittländern entrichtet haue, die zwischen dem 12. Dezember 1964 und dem 31. Dezember 1973 getätigt worden waren. Die Corte d'Appello führte aus, diese Gebühren stellten durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle dar. Sie vertrat außerdem die Ansicht, die Rückforderung dieser Beträge sei selbst dann nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn die ihnen entsprechende Belastung von dem Zahlenden bereits auf die Dritterwerber des eingeführten Erzeugnisses abgewälzt worden sei.
Die Finanzverwaltung hat Kassationsbeschwerde eingelegt und u. a. geltend gemacht, die Rückforderung zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit erbrachter Leistungen (condictio indebiti) sei hinsichtlich solcher Beträge mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, die, bevor sie von zuständiger Seite als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle eingestuft worden seien, als Einfuhrzölle erhoben und außerdem auf Dritte abgewälzt worden seien.
Da der Rechtsstreit nach ihrer Auffassung Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat die italienische Corte Suprema di Cassazione das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist es nach den der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden Grundsätzen des freien Warenverkehrs, eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbs und der abgabenrechtlichen Nichtdiskriminierung, insbesondere nach den Artikeln 9, 12 und 13, 92, 93 und 95 des Vertrages, und im Hinblick auf das in der Gemeinschaftsrechtsordnung, besonders in den Artikeln 171, 177 und 189 des Vertrages, verankerte System der Gewährleistung der durch diese Grundsätze und Bestimmungen geschützten subjektiven Rechtspositionen unbedingt zulässig oder unbedingt untersagt oder aber nur in gewissen Grenzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (in diesem letztgenannten Fall: Welches sind diese Grenzen und Voraussetzungen und welches Gericht — das gemeinschaftliche oder das einzelstaatliche — hat deren Einhaltung im konkreten Fall festzustellen?), daß die einzelstaatlichen Rechtsordnungen, unter Umständen auch in voneinander abweichender Weise, an die in ihren Vorschriften im Hinblick auf die Einfuhr vorgesehene Erhebung von Abgaben, die nach dem Gemeinschaftsrecht in seiner später zunächst vom einzelstaatlichen Gericht und sodann vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung verboten sind, ein — eventuell mit Nebenansprüchen verbundenes — Recht des Zahlenden knüpfen, von dem Staat die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückzufordern, der diese erhoben hat?
b) Sind, falls die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, daß ein Rückforderungsverbot besteht, Ersatzmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die geeignet sind, das durch die nicht geschuldete Zahlung verletzte Recht des Zahlenden vor dem einzelstaatlichen Gericht konkret zu schützen, und welche Maßnahmen sind dies gegebenenfalls?
Der Vorlagebeschluß vom 5. November 1979 ist am 21. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Mireco, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato A. Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Kassationsbeklagten (Mireco)
Zu Beginn ihrer Erörterung der ersten Frage verwahrt sich die Kassationsbeklagte gegen das Argument, das die Finanzverwaltung daraus herzuleiten sucht, daß die Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen angeblich freiwillig in der gemeinsamen Überzeugung entrichtet worden sind, daß sie geschuldet sind, und diese Zahlung daher angeblieh die Folge eines beiderseitigen unverschuldeten Irrtums ist. Sie trägt vor, die unmittelbare Wirkung des Verbots der Abgaben gleicher Wirkung sei weder von einem Eingreifen der Kommission noch von einem Urteil des Gerichtshofes abhängig, gleichgültig, ob dieses Urteil nach Artikel 169, Artikel 170 oder Artikel 177 EWG-Vertrag ergehe. Selbst ein gemäß Artikel 169 erlassenes Urteil des Gerichtshofes habe deklaratorische Wirkung. Außerdem habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Abgaben gleicher Wirkung im Jahre 1969 eingesetzt (Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. S. 193) und von 1972 an (Urteil vom 14. Dezember 1972, Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. S. 1309) Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erfaßt. Daher könne von einem unverschuldeten Irrtum im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen zwischen dem 14. Dezember 1972, dem Tag der Veröffentlichung des bereits genannten Urteils in der Rechtssache 29/72, und dem Ende des Jahres 1977, als das diese Gebühren abschaffende Gesetz Nr. 889 verkündet worden sei, nicht die Rede sein.
Was die angebliche Unvereinbarkeit der Rückerstattung ohne rechtlichen Grund erhobener Beträge mit dem Gemeinschaftsrecht anbelangt, macht die Firma Mireco geltend, der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung betont, daß die einzelstaatlichen Gerichte die Rechte zu schützen verpflichtet seien, die die unmittelbar geltenden Vorschriften den Gemeinschaftsbürgern verliehen. Die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Auferlegung jeglicher finanzieller Belastung untersage, verleihe den Betroffenen das Recht zur Zahlungsverweigerung. Wenn die fragliche Abgabe dennoch erhoben werde, so könnten die einzelstaatlichen Gerichte die Rechte der einzelnen nur schützen, indem sie das Unrecht durch Anordnung der Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund erhobenen Beträge wiedergutmachten. Würde anders entschieden, so stünde das Verbot der Abgaben gleicher Wirkung nur auf dem Papier. Dem Vorabentscheidungsverfahren werde jeglicher Anreiz genommen und die einzelnen hätten keinerlei Grund, komplexe Verfahren in Gang zu setzen, wenn jede Hoffnung auf ein konkretes Ergebnis zerstört werde.
Zu dem Vorbringen, die Unternehmen, die die strittigen Gebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, hätten diese auf ihre Abnehmer abgewälzt, trägt die Kassationsbeklagte vor, für diese Behauptung fehle es mit Sicherheit an einer tatsächlichen Grundlage, denn den Unternehmen, die keine Monopolstellung innehätten, sei es nur dann möglich, eine Belastung auf ihre Abnehmer abzuwälzen, wenn die Marktverhältnisse dies erlaubten. Im vorliegenden Fall handele es sich darüber hinaus um Agrarerzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterlägen, deren Preise also — gegebenenfalls durch besondere Korrektive (Währungsausgleichsbeträge, Abschöpfungen bei Einfuhren aus Drittländern usw.) — einander strikt angeglichen seien. Jedenfalls sei die Abwälzung der unrechtmäßigen Abgabe auf die Abnehmer unerheblich und stehe der Erstattung der ohne rechtlichen Grund erhobenen Beträge an den Zahlenden nicht entgegen.
Was die Ansicht angeht, die Erstattung der ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben stelle eine nach Artikel 92 EWG-Vertrag verbotene Beihilfe dar, so meint die Beklagte im Ausgangsverfahren, diese Auffassung der italienischen Verwaltung lasse sich widerlegen, ohne daß es einer eingehenden Erörterung des Begriffes Beihilfe bedürfe. Denn da die Rückerstattung keine Zuwendung aus staatlichen Mitteln darstelle, sondern lediglich die Rückzahlung dessen, was der Staatskasse ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei, würden nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Wenn die rechtsgrundlose Leistung von einer Privatperson zurückgewährt werden müßte, so würde die Verwaltung die fragliche Ansicht nicht vertreten, obwohl es doch in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Unterschied mache, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung rechtsgrundloser Einnahmen einer Privatperson oder der öffentlichen Verwaltung obliege.
Nach Ansicht der Firma Mireco steht die Auffassung der italienischen Verwaltung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere zum Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. S. 989). Es sei unvorstellbar, daß das Gemeinschaftsrecht die Rechte der einzelnen möglicherweise in geringerem Maße schütze als die einzelstaatlichen Rechtsordnungen.
Die Kassationsbeklagte hält der italienischen Verwaltung, die sich für ihre Auffassung auf das Urteil vom 8. April 1976 beruft (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. S. 455), entgegen, die in diesem Urteil vom Gerichtshof gewählte Lösung des Falles stelle eine Ausnahme dar und könne nicht als Präzedens für Fälle der hier gegebenen Art herangezogen werden.
Man könne sich der Verpflichtung zur Rückerstattung nicht dadurch entziehen, daß man sich auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen berufe. Diese Argumentation sei stillschweigend vom Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rewe) und ausdrücklich von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen abgelehnt worden.
Zu dem Problem der den einzelstaatlichen Gerichten vorbehaltenen Befugnisse trägt die Firma Mireco vor, wegen der erst teilweisen Verwirklichung der Integration durch den Vertrag von Rom müsse der Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht nur den einzelstaatlichen Gerichten anvertraut werden, sondern bedinge mangels einer zwar wünschenswerten aber noch nicht verwirklichten Harmonisierung auch die Anwendung der — nicht notwendigerweise in allen Mitgliedstaaten gleichen — Verfahren und Vorschriften der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen.
Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil vom 17. Dezember 1970 (Rechtssache 33/70, SACK Slg. S. 1213) und im Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rewe, a.a.O.), bestätigt.
B — Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung trägt vor, die von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegte Grundsatzfrage sei dem Gerichtshof bereits aus den Rechtssachen 61/79 (Denkavit) und den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi u. a.) bekannt. In Erwartung der Urteile des Gerichtshofes in diesen Rechtssachen erinnert die italienische Regierung an die Grundzüge ihrer dort bereits abgegebenen Erklärungen.
Sie weist zunächst darauf hin, daß das Problem der Jahre nach der rechtsgrundlosen Erhebung vorgenommenen Rückerstattung von Abgaben, die bereits auf Dritte abgewälzt worden sind, im Rahmen der Gemeinschaft zunehmend Beachtung finde, und zwar sowohl hinsichtlich der durch das Gemeinschaftsrecht selbst verlangten Zahlungen als auch hinsichtlich solcher, die aufgrund von Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts geleistet worden seien. Es erweise sich — wie die am 4. Oktober 1979 in den Quellmehl-Rechtssachen ergangenen (noch nicht veröffentlichten) Urteile zeigten — sogar in der Rechtsprechung des Gerichtshofes als erforderlich, das Problem unter dem Gesichtspunkt der Haftung und des Schadens anzugehen und dementsprechend einen Anspruch auf Schadenersatz nur zu bejahen, wenn und soweit dem einzelnen tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Die italienische Regierung verweist insoweit auch auf die Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods Ltd.), die am 10. August 1979 durch ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, beim Gerichtshof anhängig geworden ist.
Die italienische Regierung betont mit Nachdruck, daß es sich um eine Frage des Gemeinschaftsrechts handele, die nicht nur unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene einzelstaatliche Abgaben betreffe, sondern alle Fälle von rechtsgrundlosen Abgabenerhebungen im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die demnach auch solche Zahlungen erfasse, die aufgrund von später für ungültig erklärten gemeinschaßsrechtlichen Vorschriften geleistet worden seien. Eine Entscheidung in dieser Grundsatzfrage sei um so dringlicher, als die Verordnung Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), die am 1. Juli 1980 in Kraft treten werde, keine Lösung für Fälle der hier gegebenen Art bereithalte.
Wenn man das Problem, um den Schutz der bei Erhebung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben verletzten individuellen Rechte zu gewährleisten, statt unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unter den Gesichtspunkten der Haftung, des Schadens und des Schadensersatzes erörtere, so habe dies den großen Vorteil, die verschiedenen Fälle rechtsgrundloser Abgabenerhebung unter einem einheitlichen Blickwinkel zu lösen und zu einer einzigen, nicht diskriminierenden und befriedigenden Lösung zu gelangen, ohne den Schutz des einzelnen von den unterschiedlichen Regelungen der einzelstaatlichen Rechtsordnungen abhängig zu machen. Wenn ein Anspruch auf Rückerstattung bei einer gemeinschaftsrechtlichen Abgabe, deren Rechtswidrigkeit später festgestellt werde, ausgeschlossen sein könne, obwohl es, wie man dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Sig. S. 636) entnehmen könne, nicht möglich gewesen sei, die Zahlung dieser Abgabe vor ihrer Ungültigerklärung zu verweigern, so müsse ein Anspruch auf Rückerstattung erst recht bei einzelstaatlichen Abgaben ausgeschlossen sein können, deren Entrichtung der Betroffene von vornherein hätte verweigern können.
Im Rahmen dieser oben dargelegten grundsätzlichen Position müsse zwangsläufig der Umstand Berücksichtigung finden, daß das Unternehmen die ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben auf seine Abnehmer habe abwälzen können. Der Einwand, daß man es den verschiedenen Rechtsnachfolgern des Importeurs zugestehen müsse, Erstattungsansprüche geltend zu machen, und daß es sich um Erzeugnisse mit vorgeschriebenen Verkaufspreisen handele, gehe fehl. Zum einen habe der Teil des Preises, welcher der ohne rechtlichen Grund entrichteten Abgabe entspreche, für den Abnehmer keine selbständige Bedeutung, und zum anderen sei der vorgeschriebene Preis unter Berücksichtigung der ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgabe festgesetzt worden.
Die italienische Regierung schlägt somit vor, die Vorlagefragen dahin zu beantworten, daß die Rückerstattung von Geldbeträgen, die der Importeur nach später für nichtig erklärten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund von mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts bezahlt hat, nur verlangt werden kann, wenn und soweit dem Importeur durch die rechtsgrundlose Zahlung ein Schaden entstanden ist, und dies lediglich in den Grenzen des tatsächlich erlittenen Schadens.
C — Erklärungen der Kommission
Bevor sie die von dem einzelstaatlichen Gericht gestellten Fragen erörtert, trägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall habe es für die von der italienischen Staatsverwaltung erhobenen Abgaben keinerlei Rechtfertigung gegeben. Die Firma Mireco habe vom 12. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1973 anläßlich der Einfuhr von Rindern aus Drittländern nach Italien Zahlungen als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen leisten müssen.
Die Vorschrift, nach der diese Gebühren zu erheben gewesen seien, sei durch das Gesetz Nr. 889 vom 14. November 1977 aufgehoben worden; der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil Nr. 163/77 vom 29. Dezember 1977 (Giurisprudenza Costituzionale 1977, I, S. 1524) dieses Gesetz für verfassungswidrig erklärt, soweit es die Erhebung dieser Gebühren auf Erzeugnisse vorgesehen habe, die unter die Verordnungen Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148) und Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148) gefallen seien. Da es sich im vorliegenden Fall um Rindfleisch handele, habe bereits Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64 vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1964, S. 562) die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung untersagt. Man habe es demnach hier mit einer Abgabe zu tun, die unter Verstoß gegen eine eindeutige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift erhoben worden sei und die der italienische Gesetzgeber später, wenn auch mit einer gewissen Verzögerung, in seiner internen Rechtsordnung abgeschafft habe.
a) Zur Auslegung der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages
Unter anderem gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 21/72 (Marimex, Slg. S. 1309) vertritt die Kommission die Ansicht, es handele sich im vorliegenden Fall unbestreitbar um Gebühren, die ihrem Wesen nach als Abgaben gleicher Wirkung anzusehen seien.
Es gelte jedoch zu klären, welche Folgen die Feststellung des Gerichtshofes, daß eine bestimmte Gebühr als Abgabe gleicher Wirkung anzusehen ist, für den betroffenen Mitgliedstaat nach sich ziehe. Nach Ansicht der Kommission geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß das Verbot der Erhebung solcher Abgaben in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen erzeugt und geeignet ist, diesen subjektive Rechte zu verleihen (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611, Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699, und Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129).
Die Kommission hält es für angebracht zu betonen, daß die Rückzahlung allein deshalb geschuldet sei, weil die Belastung durch die Abgabe mißbräuchlich gewesen sei; alle anderen Gesichtspunkte seien aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts von völlig untergeordneter Bedeutung.
Für die Frage einer möglichen ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmens, dem die Rückerstattung zufließe, sei jedenfalls ausschließlich das einzelstaatliche Gericht zuständig, das sie nur nach einzelstaatlichem Recht prüfen könne, da das Gemeinschaftsrecht einen solchen Grundsatz nicht kenne.
Wenn aber insoweit ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz entwickelt werden müsse, so sei auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Die Kommission verweist darauf, daß die Rückerstattung rechtsgrundloser Leistungen in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne weiteres erfolge. Demnach trete die Verpflichtung zur Rückerstattung ohne rechtlichen Grund erhobener Abgaben ohne weiteres ein, von Ausnahmefällen abgesehen — ein solcher liege hier nicht vor —, in denen Billigkeitsgesichtspunkte eine Begrenzung der Rückerstattungspflicht erforderlich machten.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts müsse die Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die unter Verstoß gegen die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag erhobenen Abgaben gleicher Wirkung zurückzuerstatten, gemäß den Bestimmungen ihres einzelstaatlichen Rechts und unter Bedingungen durchgesetzt werden, die nicht ungünstiger sein dürften als für gleiche Klagen des einzelstaatlichen Rechts (Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Sig. S. 1989).
b) Zur Auslegung der Artikel 92, 93 und 95 des Vertrages
Was die Gleichsetzung der Rückerstattung mit einer Beihilfe im Sinne der Artikel 92, 93 und 95 des Vertrages angehe, so stehe eindeutig fest, daß die Rückforderung ohne rechtlichen Grund erbrachter Leistungen nicht unter Artikel 92 falle. Die Kommission beruft sich u. a. auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 (Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Slg. S. 1). Der Begriff der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beihilfe setze voraus, daß diese freiwillig vom Staat bezahlt werde, woran es im vorliegenden Fall fehle. Außerdem liege auch ein wesentliches Merkmal der Beihilfe, nämlich ihre Unentgeltlichkeit, nicht vor.
Zu Artikel 95 trägt die Kommission vor, auch insoweit gelte ihr Vorbringen zur Nichtanwendbarkeit des Artikels 92, da es hier nicht um eine vom Staat getroffene Maßnahme gehe, sondern um eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Verwaltung die Rückzahlung ohne rechtlichen Grund erhobener Beträge aufgegeben werde.
c) Zur Auslegung der Artikel 171, 177 und 189 des Vertrages
Nach ihrer allgemeinen Fassung betreffe die Frage im wesentlichen das Problem der zeitlichen Wirkung der vom Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages erlassenen Auslegungsurteile sowie die dem Gerichtshof insoweit gesetzten Grenzen.
Die Kommission bemerkt zunächst, daß Artikel 177 auf einer sehr klaren Unterscheidung der Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte und des Gerichtshofes beruhe und es diesem nicht gestatte, über den konkreten Sachverhalt zu entscheiden oder die Gründe für das Auslegungsersuchen zur prüfen. Demnach sei es, wie immer die Entscheidung des Gerichtshofes laute, Sache der einzelstaatlichen Gerichte, im jeweiligen Einzelfall den rechtlichen Grundsatz mit allen daraus sich ergebenden Folgen auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden.
Sodann macht die Kommission geltend, die Frage des vorlegenden Gerichts betreffe im wesentlichen das Problem, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung auf Rechtsverhältnisse aus der Zeit vor Erlaß des Urteils anzuwenden sei. Nach Ansicht der Kommission ist diese Frage im Hinblick auf das Wesen und den Sinn und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens unbedingt zu bejahen. Artikel 177 sehe eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten vor, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Die vom Gerichtshof nach Artikel 177 erlassenen Urteile bänden zweifellos das vorlegende Gericht (Urteil vom 3. Februar 1977, Rechtssache 52/76, Benedetti, Sig. S. 163), hinderten aber die anderen Gerichte nicht daran, eine Auslegungsfrage, über die bereits früher entschieden worden sei, erneut vorzulegen (Urteil vom 27. März 1963, verbundene Rechtssachen 28 bis 30/62, Da Costa, Sig. S. 63); insofern hätten die Urteile in Vorabentscheidungssachen lediglich Wirkung zwischen den Parteien. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Auslegung des Gerichtshofes sich zwangsläufig in der Weise auf die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift auswirke, daß sie in der Praxis von jedem einzelstaatlichen Gericht — außer bei erneuter Vorlage — in allen Fällen zugrunde zu legen sei, in denen sich ein Verfahrensbeteiligter darauf berufe. Dem Umstand, daß das Verfahren Rechtsverhältnisse betreffe, komme keinerlei Bedeutung zu. Diese Auffassung, nach der die Tragweite der gemäß Artikel 177 ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofes über den konkreten Fall hinausgehe, werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes {Da Costa, a.a.O.) bestätigt.
Die Geltung der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung ex tunc ergebe sich auch aus dem seinem Wesen nach deklaratorischen Charakter der fraglichen Urteile. Der Gerichtshof schaffe keine neue Vorschrift, sondern beschränke sich darauf, die Bedeutung und die Grenzen der bestehenden Vorschrift zu verdeutlichen. Die entgegengesetzte Lösung würde der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift für die Vergangenheit ihre Wirkung entziehen und stünde in offensichtlichem Widerspruch zu den Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens, nämlich der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Vertrages.
Ausgehend von dem Grundsatz der ex tunc-Wirkung der Auslegung im Wege der Vorabentscheidung könne man sich jedoch fragen, ob er nicht durch einen anderen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ausgeschaltet werde, der sich aus übergeordneten Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, des guten Glaubens (unverschuldeten Irrtums) und der Stabilität der Rechtsbeziehungen herleite.
Nach Ansicht der Kommission sind diese Grundsätze auf das Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht anzuwenden, da die Urteile in Vorabentscheidungssachen dann ihre Wirkungen nicht mehr ex tunc, sondern ex nunc entfalteten und die Wirkung der Vorschriften zeitlich verschieden wäre, was mit dem Sinn und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens und dem deklaratorischen Charakter der nach Artikel 177 ergehenden Urteile offensichtlich unvereinbar wäre.
Hierfür gebe es nur einen Präzedenzfall, nämlich das Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. S. 455); dieses sei aber hier nicht einschlägig, da der Gerichtshof es in dieser Rechtssache mit einer Ausnahmesituation zu tun gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf die Argumentation von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Sig. S. 1989).
Die zweite Frage ist nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf die von ihr vertretene Lösung der ersten Frage gegenstandslos geworden.
Die Kommission schlägt somit folgende Antwort des Gerichtshofes vor:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 14/64 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, begründet einen Rechtsanspruch der einzelnen auf Rückerstattung der Geldbeträge, die ohne rechtlichen Grund als Abgaben gleicher Wirkung (im vorliegenden Fall: Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen) erhoben wurden, nachdem diese Abgaben durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 14/64 (am 1. November 1964) abgeschafft worden waren.
Die Rückerstattung der Geldbeträge an die Personen, die sie ohne rechtlichen Grund gezahlt hatten, ist mit den dem Gemeinschaftsrecht innewohnenden Grundsätzen des freien Warenverkehrs, eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbs und der abgabenrechtlichen Nichtdiskriminierung nicht unvereinbar und stellt insbesondere keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages dar.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Erstattung der Abgaben, die unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 erhoben wurden, nach den Bestimmungen ihres einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten; dabei dürfen die Bedingungen aber nicht ungünstiger als diejenigen bei gleichen Klagen des einzelstaatlichen Rechts sein und die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 5. Juni 1980 haben die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte N. Catalano, Rom, und W. Viscardini, Padua, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro als Bevollmächtigten, und die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato I. M. Braguglia als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juni 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 5. November 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Dezember 1979, hat die italienische Corte Suprema di Cassazione den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die beiden folgenden Fragen ersucht:
a) Ist es nach den der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden Grundsätzen des freien Warenverkehrs, eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbs und der abgabenrechtlichen Nichtdiskriminierung, insbesondere nach den Artikeln 9, 12 und 13, 92, 93 und 95 des Vertrages, und im Hinblick auf das in der Gemeinschaftsrechtsordnung, besonders in den Artikeln 171, 177 und 189 des Vertrages, verankerte System der Gewährleistung der durch diese Grundsätze und Bestimmungen geschützten subjektiven Rechtspositionen unbedingt zulässig oder unbedingt untersagt oder aber nur in gewissen Grenzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (in diesem letztgenannten Fall: Welches sind diese Grenzen und Voraussetzungen und welches Gericht — das gemeinschaftliche oder das einzelstaatliche — hat deren Einhaltung im konkreten Fall festzustellen?), daß die einzelstaatlichen Rechtsordnungen, unter Umständen auch in voneinander abweichender Weise, an die in ihren Vorschriften im Hinblick auf die Einfuhr vorgesehene Erhebung von Abgaben, die nach dem Gemeinschaftsrecht in seiner später zunächst vom einzelstaatlichen Gericht und sodann vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung verboten sind, ein — eventuell mit Nebenansprüchen verbundenes — Recht des Zahlenden knüpfen, von dem Staat die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückzufordern, der diese erhoben hat?
b) Sind, falls die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, daß ein Rückforderungsverbot besteht, Ersatzmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die geeignet sind, das durch die nicht geschuldete Zahlung verletzte Recht des Zahlenden vor dem einzelstaatlichen Gericht konkret zu schützen, und welche Maßnahmen sind dies gegebenenfalls?
2 Den Anlaß zu diesen Fragen bilden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Unternehmen und der italienischen Finanzverwaltung wegen der Rückerstattung von Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen bei der Einfuhr von Rindern aus Drittländern, die dieses Unternehmen für die Zeit vom 12. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1973 entrichtet hat und bei denen es sich unstreitig um Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle handelt.
3 Ab 1. November 1964 (Verordnung Nr. 82/64 vom 30. Juni 1964, ABl. 1964, S. 1626) ist es nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 14/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 562), mit Wirkung vom 29. Juli 1968 ersetzt durch Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), verboten, derartige Abgaben zu erheben. Es ist nicht behauptet worden, daß eine der nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 805/68 zulässigen Ausnahmen von dem genannten Verbot in der fraglichen Zeit für die Einfuhr von Rindern aus Drittländern gegolten hätte.
4 Die Vorlagefragen gehen im wesentlichen dahin, ob es nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach den Vorschriften über den freien Warenverkehr, den Grundsätzen eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt und nach der vor allem in den Artikeln 171, 177 und 189 des Vertrages niedergelegten Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, den Mitgliedstaaten gestattet oder vorgeschrieben oder aber untersagt ist — und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen —, Anträgen auf Rückerstattung von Abgaben der im Ausgangsverfahren streitigen Art stattzugeben, oder ob es im Gegenteil Sache des innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats ist, diese Materie zu regeln.
5 Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses entnehmen läßt, sind die dem Gerichtshof unterbreiteten Fragen gestellt worden, um Aufschluß für den Fall zu erhalten, daß die betroffenen Unternehmen die streitigen Abgaben über einen längeren Zeitraum hinweg freiwillig und vorbehaltlos entrichtet haben und sie dabei mit der nationalen Verwaltung gemeinsam der Auffassung waren, diese Abgaben seien hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu beanstanden. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht habe sich erst später infolge der Auslegung des Begriffs Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle durch den Gerichtshof herausgestellt, aufgrund deren der Gerichtshof diese Qualifizierung bei Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erstmals in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex/italienische Finanzverwaltung, Slg. S. 1309) bejaht habe.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes erzeugt das Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle unabhängig davon, ob seine Rechtsgrundlage der ab 1. Januar 1970, dem Ende der Übergangsperiode, geltende allgemeine Grundsatz des Artikels 13 des Vertrages oder aber die besondere Bestimmung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 14/64 ist, die — hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten Erzeugnisse — vom 1. November 1964 an gilt, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen in der gesamten Gemeinschaft von dem Zeitpunkt an unmittelbare Wirkungen, von dem an die betreffenden Bestimmungen anzuwenden sind. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthaly Slg. S. 643) festgestellt hat, müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.
7 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird außerdem erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.
8 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Dejrenne/Sabena, Slg. S. 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
9 Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es allein Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, wie die zeitliche Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung abzugrenzen ist.
10 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dann, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung — mit den oben umschriebenen Wirkungen und von dem dort genannten Zeitpunkt an — die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben oder Gebühren verbietet, der Schutz der Rechte, die sich aus der unmittelbaren Wirkung dieses Verbots für die einzelnen ergeben, nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlangt, von deren Erfüllung die Anfechtung oder die Zurückerlangung dieser untereinander sehr verschiedenen einzelstaatlichen Abgaben abhängig ist.
11 Ein Vergleich der einzelstaatlichen Regelungen zeigt, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats nach der Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist. In einigen Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche klare gesetzliche Form- und Fristvorschriften sowohl für Rechtsbehelfe an die Finanzverwaltung wie für Klagen.
12 In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben. Die Ausschlußfristen für diese Klagen sind mehr oder weniger lang — sie entsprechen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht —, so daß auf die betroffenen Mitgliedstaaten ganz erhebliche Forderungen zukommen können, wenn die Unvereinbarkeit bestimmter einzelstaatlicher abgabenrechtlicher Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.
13 Nach den Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rewe und Comet, Rechtssachen 33 und 45/76, Slg. S. 1989 beziehungsweise 2043) obliegt die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung zu Unrecht verlangter oder ohne rechtlichen Grund erhobener einzelstaatlicher Abgaben die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; keinesfalls dürfen sie die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind.
14 Der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte verlangt keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden.
15 Das Rechtsschutzsystem, das sich so für den einzelnen aus der Verbindung der unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit den Besonderheiten der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anfechtung oder Zurückerlangung ohne rechtlichen Grund entrichteter einzelstaatlicher Abgaben ergibt, ist weder als den Artikeln 9, 12, 13, 92, 93 und 95 EWG-Vertrag widersprechend noch allgemein als unvereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Schaffung eines Systems zur Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt und des Verbots von Diskriminierungen im Abgabenrecht anzusehen. Die im Vorlagebeschluß angeführten Bestimmungen stehen einer Ungleichbehandlung nicht entgegen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem innerstaatlichen Abgabenrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen den Vorschriften über die Anfechtung einzelstaatlicher Abgaben, ergibt.
16 Die Fragen der Corte Suprema di Cassazione sind somit wie folgt zu beantworten :
a) Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung einzelstaatlicher Abgaben, die, da sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, zu Unrecht verlangt oder ohne rechtlichen Grund erhoben worden sind, sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; keinesfalls dürfen sie die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind.
b) Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.
Kosten
17 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der italienischen Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 5. November 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung einzelstaatlicher Abgaben, die, da sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, zu Unrecht verlangt oder ohne rechtlichen Grund erhoben worden sind, sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; keinesfalls dürfen sie die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind.
Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grand erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.