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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1980 – C-103/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:199
In der Rechtssache 103/79,
Andrew M. Moat, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher M. Nickts, 17, Boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alain van Solinge als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mano Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung einer Erziehungszulage abgelehnt wurde, und wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenf assen :
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Sachverhalt
Der Kläger, ein britischer Staatsangehöriger, ist Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Er ist der Generaldirektion III zugewiesen.
Seine Tochter Caroline besuchte in Brüssel die British School of Brussels und erhielt dort am Ende des Schuljahres 1975/1976 das General Certificate of Education at Ordinary Level. In der Folge wurde ihr angeraten, einen anderen als den höheren Schulunterricht zu besuchen.
Caroline Moat entschied sich daraufhin, während des Schuljahres 1976/1977 am Unterricht einer Schule ihrer Muttersprache, der Leith's School of Food and Wine, London, teilzunehmen.
h) Rechtlicher Rahmen
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts lauten wie folgt:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 3093 BFR.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.
Absatz 3 dieses Artikels lautete wie folgt:
Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag verdoppelt sich für:
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist; — einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
Artikel 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulagesieht vor:
Der Beamte hat gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise Anspruch auf Erstattung der in Artikel 3 aufgeführten Kosten bis zur doppelten Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags, sofern der Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht.
Gemäß Artikel 10 wurden diese Allgemeinen Bestimmungen rückwirkend zum 1. März 1975 wirksam.
Später wurde Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts mit Wirkung vom 3. Mai 1978 wie folgt geändert:
Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag verdoppelt sich für:
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht;
einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen wurden somit in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts einbezogen.
c) Verfahren
Der Kläger stellte als Empfänger einer Erziehungszulage für seine Tochter Caroline nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Beamtenstatuts am 7. März 1977 einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung einer Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts. Er vertrat die Ansicht, die Leith's School of Food and Wine, London, könne einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache im Sinne der zitierten Statutsbestimmung gleichgestellt werden.
Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit einer Note vom 19. Juli 1977 ausdrücklich abgelehnt.
Am selben Tage, also am 19. Juli 1977, legte der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.
Diese Beschwerde wurde am 27. Februar 1978 ausdrücklich abgelehnt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1978 stellte der Kläger einen auf Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestützten neuen Antrag und begründete diesen damit, er. habe gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts einen Anspruch auf die Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags für seine Tochter Caroline, da es weder in Brüssel noch innerhalb einer Entfernung von 50 km von dieser Stadt eine Schule seiner Muttersprache gebe, die einen Fachschulunterricht wie die Leith's School of Food and Wine, London, erteile.
Dieser neue Antrag wurde ebenfalls von der Verwaltung geprüft, die dann mit einem vom Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte unterzeichneten Schreiben vom 6. Oktober 1978 einen neuen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid erließ.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1978 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die neue Entscheidung ein.
Diese neue Beschwerde wurde ebenfalls ausdrücklich abgelehnt, und zwar mit einer Entscheidung, die in einem vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichneten Schreiben vom 26. März 1979 enthalten war.
Am 22. Juni 1979 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die ausdrücklich ablehnende Entscheidung vom 6. Oktober 1978 und gegen die ausdrücklich ablehnende Entscheidung vom 26. März 1979 erhoben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die ausdrückliche Entscheidung vom 6. Oktober 1978 aufzuheben, mit der sein Antrag auf Gewährung einer Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt wurde;
2. die ausdrückliche Entscheidung vom 26. März 1979 aufzuheben, mit der seine Verwaltungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung abgelehnt wurde;
3. zu erkennen, daß der Kläger Anspruch auf eine Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags für die Zeit hat, in der seine Tochter Caroline die Leith's School of Food and Wine in London (Vereinigtes Königreich) besuchte;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags zu zahlen;
5. zu erkennen, daß dem Kläger außerdem aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein materieller Schaden entstanden ist, der 8 % Zinsen von dem Betrag der Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags seit Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung entspricht;
6. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Bekhgte beantragt,
1. die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
Nach Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand der beiden Anträge und der beiden Beschwerden identisch, da sie sich alle auf die Gewährung des doppelten Höchstbetrages der Erziehungszulage für die Tochter des Klägers für das Schuljahr 1976/1977 bezögen.
Folglich sei die Klage verspätet erhoben und somit unzulässig. In Wirklichkeit sei die Entscheidung vom 19. Juli 1977 über die Ablehnung des ersten Antrags Gegenstand der Klage. Die Entscheidung vom 6. Oktober 1978 sei lediglich die Bestätigung der ersten Entscheidung und stelle also keine beschwerende Maßnahme dar (Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 1/76, Wack/Kommission, Slg. 1976, 1017; Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 12/65, Bauer/Kommission, Slg. 1965, 1317; Urteil vom 17. März 1971 in der Rechtssache 47/70, Kschwendt/Kommission, Slg. 1971,251).
Daß der erste Antrag auf Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII gestützt worden sei, während sich der zweite auf den ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung stütze, reiche nicht aus, um den zweiten Antrag als neu anzusehen (Urteil vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, S. 145).
Im übrigen ergebe sich sowohl aus einer Prüfung der Beschwerde vom 19. Juli (die nach der Ablehnung des ersten Antrags eingereicht worden sei) als auch aus dem Wortlaut des zweiten Antrags, daß sich der Kläger im ersten Verfahren zum Teil auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt habe, auf die er sich auch jetzt berufe, nämlich auf die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage.
Soweit die Beschwerde vom 19. Juli 1977 mit einem Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 5 dieser Allgemeinen Durchführungsbestimmungen begründet worden sei, sei sie am 19. November 1977 stillschweigend abgelehnt worden; gegen diese Ablehnung sei keine Klage innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten erhoben worden.
Ferner sei die Klage auch wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Der Kläger habe im Schuljahr 1976/1977 gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des einfachen Höchstbetrags der Erziehungszulage erhalten.
Würde Artikel 4 Absatz 5 der genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen angewendet, wie dies der Kläger verlange, so könnte er gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise die Erstattung der in Artikel 3 dieser Bestimmungen aufgezählten Erziehungskosten bis zur doppelten Höhe des Pauschbetrags erhalten.
Da der Kläger niemals behauptet habe, daß ihm im Schuljahr 1976/1977 erstattungsfähige Kosten entstanden seien, die über dem einfachen Höchstbetrag der Erziehungszulage lägen, habe er folglich kein Interesse an der Erhebung einer Klage.
In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, die Grundlage des Anspruchs auf Gewährung einer Erziehungszulage in doppelter Höhe sei ausschließlich in den zur Zeit der Entstehung dieses Anspruchs, also im September 1976, geltenden Statutsbestimmungen zu suchen. Im vorliegenden Fall sei daher allein Artikel 1 der Verordnung Nr. 711/95 des Rates vom 18. März 1975 zur Änderung des Beamtenstatuts einschlägig.
Da seine Tochter am Ende des Schuljahres 1975/1976 das General Certificate of Education at Ordinary Level erhalten habe, sei er der Ansicht gewesen, daß die Leith's School of Food and Wine in London einer Hochschule im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt werden könne; auf dieser statutarischen Grundlage habe er seinen Antrag eingereicht.
Die Kommission habe in der im Schreiben des Leiters der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte vom 19. Juli 1977 enthaltenen Antwort Auslegungskriterien für den Begriff Hochschule genannt und sei zu dem Schluß gelangt, daß die von der Tochter des Klägers besuchte Schule diesen Kriterien nicht entspreche. Die Entscheidung vom 27. Februar 1978 über die Ablehnung seiner Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung greife lediglich die Ausführungen über den Begriff der Hochschule auf, die zuvor gemacht worden seien.
Nachdem der Kläger einen neuen Antrag aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts gestellt habe, habe die Beklagte die Sache anhand der von ihm herangezogenen neuen Rechtsgrundlage erneut geprüft. Folglich könnten die angegriffenen Maßnahmen nicht als Bestätigungsmaßnahmen angesehen werden (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 596, Randnrn. 13 bis 15 der Entscheidungsgründe).
Zum Rechtsschutzinteresse führt der Kläger aus, es gehe bei dem Rechtsstreit um die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf eine doppelte Erziehungszulage, nicht jedoch um die Voraussetzungen für die Ausübung oder die tatsächliche Verwirklichung dieses Anspruchs.
Jede etwaige Berufung auf die Rückwirkung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage, um damit die Beeinträchtigung eines wohlerworbenen Rechts zu rechtfertigen, wäre selbstverständlich rechtswidrig, weshalb diese Rückwirkung für den Kläger nicht gelten könne.
Zu der Behauptung, der Kläger hätte pädagogische und ordnungsgemäß nachgewiesene Gründe anführen müssen, sei zu bemerken, daß diese Voraussetzung für den fraglichen Anspruch in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts (Fassung von 1975) keineswegs enthalten gewesen sei. Dasselbe gelte für die Vorlage der erforderlichen Nachweise.
Folglich könne nicht bezweifelt werden, daß Artikel 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage über das Statut hinausgehende Voraussetzungen aufstelle.
Diese Bestimmung habe aber keinen statutarischen und somit auch keinen Verordnungscharakter; es handele sich also bei ihr um nichts anderes als um eine Verwaltungsmaßnahme auf Praxisebene, mit der sich die Kommission selbst gebunden habe.
Falls derartige Maßnahmen einen Beamten begünstigten, könne dieser ihre Anwendung verlangen; widersprächen sie jedoch dem Statut, so dürften sie auf den Beamten nicht angewendet werden.
In ihrer Gegenerwiderung verweist die Beklagte darauf, daß die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage rückwirkend zum 1. März 1975 gälten.
Das Verhältnis zwischen den Beamten und den Gemeinschaftsorganen sei nur durch Verordnungen geregelt und rein statutarischer Natur. Die Gemeinschaftsverwaltung dürfe daher jederzeit die Bestimmungen des Statuts so ändern, wie sie dies im dienstlichen Interesse für geboten halte, vorausgesetzt, daß die Änderungen nicht zum Nachteil der Bediensteten rückwirkende Kraft besäßen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, Sig. 1975, 463).
Prüfe man die Bestimmungen über die Gewährung des doppelten Höchstbetrages der Erziehungszulage, so könne man feststellen, daß sie sich nicht zum Nachteil der Beamten geändert hätten; folglich könnten diese die mögliche Rückwirkung der Bestimmungen nicht als rechtswidrig ansehen.
So habe nach der früheren Fassung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts die Gewährung dieses doppelten Höchstbetrags unter anderen davon abgehangen, daß im Umkreis von 50 km um den Ort der dienstlichen Verwendung weder eine Europäische Schule noch eine Schule der Muttersprache des Kindes vorhanden gewesen sei.
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage und nach der gegenwärtigen Fassung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts werde der Höchstbetrag hingegen auch dann verdoppelt, wenn im Umkreis von 50 km um den Ort der dienstlichen Verwendung eine Europäische Schule oder eine Schule der Muttersprache des Kindes vorhanden sei, sofern das Kind eine mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt gelegene Schule seiner Muttersprache aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besuche.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, daß die Klage verspätet sei, da sie sich gegen eine rein bestätigende Maßnahme richte. Dies sei in der vom Kläger zitierten Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission) nicht der Fall gewesen.
Zum Rechtsschutzinteresse stellt die Beklagte fest, daß der Kläger erst mit seiner Erwiderung die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, daß die ihm entstandenen Kosten den einfachen Betrag der Erziehungszulage überschritten.
Zur Begründetheit
A — Aufhebungsklage
Der Kläger führt drei Klagegründe an, nämlich 1. Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts, 2. Verletzung und falsche Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts sowie Verletzung des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts und 3. Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag und gegen die Grundsätze des Artikels 2 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Zum ersten KUgegrund trägt der Kläger vor, die Behörde, die über eine Beschwerde entscheide, könne nicht einen Antrag für unzulässig erklären, der vom nächsthöheren Vorgesetzten nicht als unzulässig betrachtet worden sei.
Da die beiden Anträge und die beiden Beschwerden auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht hätten, sei die Ablehnung vom 26. März nicht hinreichend begründet gewesen.
Zum zweiten Klagegrund führt der Kläger aus, mit den angefochtenen Entscheidungen habe die Beklagte ihm die Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags allein deswegen verweigert, weil es in Brüssel sowohl eine Europäische Schule als auch die British School of Brussels gebe, die einen Grund- und Oberschulunterricht erteilten. Die Beklagte sehe sich deswegen nicht in der Lage, für den Besuch einer Schule im Vereinigten Königreich eine Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrages zu zahlen, selbst wenn keine englischsprachige Schule, wie sie aus pädagogischen Gründen gewählt worden sei, am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten oder im Umkreis von 50 km um diesen Ort vorhanden sei.
Jeder Beamte der Europäischen Gemeinschaften habe aber das Recht, für seine Kinder einen geeigneten Unterricht (im vorliegenden Fall: einen berufsbezogenen Unterricht) zu wählen, und er erfülle die in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Bedingung, wenn weder eine Europäische Schule noch eine Schule seiner Muttersprache im Umkreis von 50 km um den Ort der dienstlichen Verwendung einen solchen geeigneten Unterricht erteile und das Kind tatsächlich eine Schule besuche, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt sei.
Die Beklagte habe dadurch, daß sie dem Kläger die Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags verweigert habe, ohne die Art des in den genannten Brüsseler Schulen erteilten Unterrichts (im vorliegenden Fall: ausschließlich ein höherer Schulunterricht) in Betracht zu ziehen, gegen Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts verstoßen und ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet.
Zum dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtenen Entscheidungen hätten zur Folge, daß Kindern von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, deren Sprache eine andere als die des Ortes der dienstlichen Verwendung sei, außerhalb des Hochschulbereichs jeder andere Unterricht als der einer höheren Schule verschlossen sei. Dadurch schaffe die Beklagte eine Diskriminierung zwischen diesen Kindern und den Kindern von Beamten, deren Sprache die des Ortes der dienstlichen Verwendung sei.
Die Beklagte entgegnet zum ersten Klagegrund, daß das Schreiben vom 26. März 1979 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung stamme. Es stelle keineswegs eine Antwort auf die Beschwerde dar, da es nicht von der Anstellungsbehörde, also von der Kommission, verfaßt sei, wie dies Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorschreibe. Dieses Schreiben sei folglich keine beschwerende Maßnahme und habe deshalb nicht begründet werden müssen (Artikel 25 Absatz 2 des Statuts).
In Wirklichkeit sei die Beschwerde vom 8. Dezember 1978 am 8. April 1979 stillschweigend abgelehnt worden.
Zum zweiten Klagegrund verweist die Beklagte darauf, daß gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII und gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage der Beamte gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise Anspruch auf Erstattung der in Artikel 3 dieser Allgemeinen Bestimmungen aufgezählten Erziehungskosten bis zum doppelten Höchstbetrag dieser Zulage habe, sofern der On seiner dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt sei von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besuche.
Gemäß diesen Bestimmungen habe der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte den Kläger am 6. Oktober 1978 wissen lassen, daß er seinem Antrag nicht stattgeben könne, weil der Kläger keine zwingenden pädagogischen Gründe, die es erforderlich machten, daß sein Kind die Leith's School of Food and Wine besuche, nachgewiesen habe (und nicht einmal einen solchen Nachweis angeboten habe).
Die Beklagte habe folglich keineswegs die einschlägigen Bestimmungen verletzt oder falsch angewendet, sondern sich vielmehr an die Bestimmungen gehalten.
Zum dritten KUgegrund vertritt die Beklagte die Auffassung, das Recht eines jeden Beamten, seine Kinder auf eine Schule seiner Wahl zu schicken, könne nicht zur Folge haben, daß er dadurch automatisch den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage erhalte, wenn die tatsächlich besuchte Schule seiner Sprache mehr als 50 km vom Ort seiner dienstlichen Verwendung entfernt liege.
Eine derartige Auffassung setze sich über die genauen Voraussetzungen für die Gewährung dieses doppelten Höchstbetrags hinweg.
Mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe sich die Verwaltung lediglich an die unzweideutigen Vorschriften des Anhangs VII des Statuts und an die Durchführungsbestimmungen gehalten. Im übrigen habe der Kläger nicht im Wege des Artikels 184 des Vertrages die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend gemacht.
Eine mögliche Diskriminierung wäre nicht die Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern ergäbe sich aus den Vorschriften über die Gewährung der Erziehungszulage mit doppeltem Höchstbetrag selbst.
Außerdem vereinfache der Kläger den Wortlaut dieser Bestimmungen außerordentlich, wenn er verschweige, daß die Gewährung des doppelten Höchstbetrags insbesondere vom Vorliegen zwingender pädagogischer Gründe abhängig sei.
Die Bestimmungen über die Erziehungszulage mit doppeltem Höchstbetrag sähen objektive, für jedermann geltende Voraussetzungen vor, die dem mit der Einführung dieses doppelten Höchstbetrages verfolgten Zweck angepaßt seien; gegen sie könne folglich nicht der Vorwurf der Diskriminierung erhoben werden.
In seiner Erwiderung betont der Kläger zum ersten Klagegrund, daß die Ablehnung vom 23. März 1979 von einer unzuständigen Stelle ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung durchaus eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar, da es sich in gewisser Weise als eine Antwort der Verwaltung auf die Beschwerde vom 8. Dezember 1978 präsentiere. Hieraus folge, daß die Ablehnung der vom Kläger am 8. Dezember 1978 eingelegten Verwaltungsbeschwerde absolut unwirksam sei.
Im übrigen könne die Beklagte nicht mehr behaupten, daß am 8. April 1979 eine stillschweigende Ablehnung an die Stelle der unwirksamen Entscheidung vom 26. März 1979 getreten sei.
Zum zweiten Klagegrund vertritt der Kläger die Auffassung, sein Anspruch richte sich ausschließlich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts. Die Verfasser des Statuts hätten jedem Kind einen geeigneten Unterricht in seiner Muttersprache gewährleisten wollen. Sie hätten aber den Anspruch auf Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags ausschließen wollen, wenn sich der betroffene Beamte, der die Wahl habe zwischen einer gleichartigen Schule seiner Muttersprache, die weniger als 50 km vom Ort seiner dienstlichen Verwendung entfernt sei, und einer Schule in seinem Herkunftsland, aus ausschließlich persönlichen Gründen für die Schule seines Herkunftslandes entscheide.
Niemals hätten die Verfasser des Statuts — auch nur mittelbar — die Wahl des Unterrichtstyps dadurch beeinflussen wollen, daß sie den doppelten Höchstbetrag der Erziehungszulage nur bei einem bestimmten Unterrichtstyp, dem der höheren Schule, nicht jedoch bei einem anderen, fachlichen Unterrichtstyp gewährten.
In Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts (Fassung von 1975) sei von zwingenden pädagogischen Gründen nicht die Rede. Tatsächlich lägen immer dann, wenn ein Kind eines Beamten für den gewählten Unterrichtstyp (Grund-, Ober- oder Hochschule) im Umkreis von 50 km um den Ort der dienstlichen Verwendung seines Vaters keine Schule finde, die diesen Unterricht in seiner Muttersprache erteile, ohne weiteres zwingende pädagogische Gründe vor, sich bei einer entsprechenden Schule, die mehr als 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt sei, anzumelden.
Bei der Leith's School of Food and Wine handele es sich nach Ansicht der Beklagten um eine Oberschule. Nach Auffassung des Klägers entspricht diese Schule den genannten Kriterien. Dieser Unterrichtstyp sei im übrigen von den Lehrern der British School of Brussels empfohlen worden. Der Kläger hebt hervor, daß ihm die Erziehungszulage mit doppeltem Höchstbetrag immer aus Prinzip verweigert worden sei. Er bezieht sich auf das Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 164/78 (Woehrling/Kommission, Slg. 1979, 1961).
Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen seien rechtswidrig, falls sie rückwirkend gelten sollten, um ein wohlerworbenes Recht des Klägers aufzuheben. Sollten sie dem Statut zusätzliche rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung des fraglichen Anspruchs hinzufügen, so seien sie von einer für die Änderung des Statuts nicht zuständigen Stelle erlassen worden. Sollte mit ihnen das Statut durchgeführt werden, so sei festzustellen, daß dies rechtswidrig sei, da sie zusätzliche Voraussetzungen aufstellten. Die Durchführungsbedingungen bezögen sich auf die Voraussetzungen für die Ausübung des in Frage stehenden Anspruchs, nicht aber auf seine Entstehungsvoraussetzungen, die sich einzig und allein nach dem Statut richteten.
Auf den dritten KUgegrund habe sich der Kläger für den Fall berufen, daß entschieden werde, daß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts die Kinder von Beamten bevorzuge, deren Ort der dienstlichen Verwendung sich in einem Land befinde, in dem ihre Muttersprache gesprochen werde, und außerdem den höheren Schulunterricht gegenüber dem Fachschulunterricht privilegiere.
Diese Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts setze diese Vorschrift in Widerspruch zu den mit diesem Klagegrund herangezogenen Bestimmungen und Grundsätzen.
Die Berufung auf die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift sei in dem Klagegrund mit enthalten, und der Kläger könne diese gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag geltend machen, der ohne weiteres Anwendung finde und daher nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden müsse.
Die Beklagte habe eingeräumt, daß dann, wenn die Statutsbestimmungen über den umstrittenen Anspruch im Sinne der angefochtenen Maßnahmen anzuwenden seien, eine Diskriminierung zwischen den Kindern der Beamten, die die Sprache des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung sprächen und die Staatsangehörigkeit des Staates ihrer dienstlichen Verwendung besäßen, und den Kindern der anderen Beamten vorläge.
In ihrer Gegenerwiderung entgegnet die Beklagfe, zum enten KUgegrund, aus dem Schreiben vom 26. März 1979 ergebe sich eindeutig, daß es keinen inhaltlichen Bescheid auf die Beschwerde darstelle. Folglich könne man nicht davon ausgehen, daß es von einer unzuständigen Stelle stamme.
In bezug auf den zweiten Klagegrund hält die Beklagte ihre in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen aufrecht.
Hilfsweise trägt sie vor, gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII in der 1976 geltenden Fassung sei die Gewährung des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage davon abhängig, daß es im Umkreis von 50 km um den Ort der dienstlichen Verwendung keine Europäische Schule und keine Schule der Sprache des Beamten gegeben habe. In Brüssel seien aber sowohl eine Europäische Schule als auch die British School of Brussels vorhanden gewesen.
Der Auffassung, die der Kläger in seiner Erwiderung vertrete, stehe der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften entgegen.
Zum dritten Klagegrund trägt die Beklagte vor, der Kläger habe erst in seiner Erwiderung die Rechtmäßigkeit des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts in der Fassung von 1976 in Frage gestellt. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung könnten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden. Eine Einrede der Rechtswidrigkeit könne, wie jedes andere Angriffs- und Verteidigungsmittel, nicht stillschweigend erhoben werden.
B — Schadensersatzklage
Der Kläger vertritt die Auffassung, der ihm infolge der rechtswidrigen Verweigerung der Erziehungszulage mit doppeltem Höchstbetrag entstandene materielle Schaden bestehe in einem Zinsverlust in Höhe von 8 %, dem gesetzlichen Zinssatz in Belgien, der anhand des Betrags dieser Zulage von ihrer Fälligkeit bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung nach der Verurteilung der Beklagten zu berechnen sei.
Die Beklagte trägt vor, die vom Kläger angestrebte Maßnahme bestehe keineswegs in der Zahlung einer doppelten Erziehungszulage, sondern darin, über den einfachen Höchstbetrag der Erziehungszulage hinaus eine Kostenerstattung erlangen zu können, sofern er die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis solcher Kosten vorlege, die unter eine der in Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufgezählten Arten von erstattungsfähigen Kosten fielen.
Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß ihm derartige Erziehungskosten entstanden seien. Er habe folglich keinen materiellen Schaden dargetan und könne keinen Ersatz eines solchen Schadens erhalten.
Der Kläger entgegnet, das grundsätzliche Bestreiten des fraglichen Anspruchs habe zur Folge gehabt, daß man ihn niemals zur Vorlage der erforderlichen Nachweise über seine erstattungsfähigen Kosten aufgefordert habe; er werde diese jedoch bei der ersten Aufforderung der Beklagten vorlegen, wenn seiner Aufhebungsklage stattgegeben werde und sein Anspruch somit anerkannt sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. März 1980 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Mai 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die mit Klageschrift vom 21. Juni 1979 erhobene Klage ist auf die Feststellung gerichtet, daß der Kläger Anspruch auf die Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII des Beamtenstatuts für die Zeit hat, in der seine Tochter den Unterricht der Leith's School of Food and Wine, einer Berufsfachschule auf dem Gebiet der Gastronomie in London, besuchte. Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entcheidung vom 6. Oktober 1978, mit der sein Antrag auf Gewährung dieser Zulage abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung vpm 26. März 1979, mit der seine Beschwerde gegen diese Ablehnung ebenfalls abgelehnt wurde.
2 Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und Beamter der Kommission mit Dienstort Brüssel. Seine Tochter besuchte im Schuljahr 1976/1977 den in ihrer Muttersprache erteilten berufsbezogenen Unterricht der Leith's School of Food and Wine. Es ist unstreitig, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungszulage erfüllt.
3 Die Kommission hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig, einmal wegen Nichteinhaltung der Fristen und zum anderen wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses. Hilfsweise hält sie die Klage für unbegründet.
Zur Zulässigkeit
4 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger am 7. März 1977 einen Antrag auf Gewährung der doppelten Erziehungszulage stellte. Mit diesem Antrag, der darauf gestützt war, daß die Tochter des Klägers die Leith's School of Food and Wine in London besuchte, sollte dargetan werden, daß der Unterricht dieser Schule als Hochschulunterricht im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts anzusehen sei. Der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte lehnte die Gewährung der doppelten Erziehungszulage durch Schreiben vom 19. Juli 1977 mit der Begründung ab, der fragliche Unterricht könne nicht als Hochschulunterricht betrachtet werden.
5 Die gegen diese Ablehnung eingelegte Beschwerde wurde von der Kommission am 27. Februar 1978 abgelehnt. Mit dieser Beschwerde hatte der Kläger die Kommission aufgefordert anzuerkennen, daß er Anspruch auf den doppelten Höchstbetrag entweder aufgrund von Artikel 5 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (Hochschule) oder aber aufgrund von Artikel 4 dieser Bestimmungen (Grund- und Oberschule) habe.
6 Am 16. Juni 1978 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung des doppelten Höchstbetrags und führte aus, weder in Brüssel, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung, noch im Umkreis von 50 km um diese Stadt gebe es eine Schule, die mit der von seiner Tochter in London besuchten Schule vergleichbar sei; folglich sei Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts in der damals geltenden Fassung einschlägig. Diese Bestimmung sah vor, daß sich der Höchstbetrag der Erziehungszulage verdoppelt, für einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist.
7 Dieser neue Antrag wurde vom Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte mit Schreiben vom 6. Oktober 1978 abgelehnt, in dem dieser darlegte, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII im speziellen Fall nicht erfüllt seien. Als Antwort auf seine Beschwerde vom 8. Dezember 1978 gegen diese erneute Ablehnung erhielt der Kläger vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ein Schreiben vom 26. März 1978, in dem ausgeführt war, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, weil sie mit der vorherigen Beschwerde identisch sei. Außerdem seien die vorgetragenen Argumente bereits von den Dienststellen der Kommission geprüft worden; sie könnten jedoch die Gewährung des doppelten Höchstbetrags nicht rechtfertigen.
8 Die Kommission vertritt die Ansicht, unter diesen Umständen sei die Klage gegen die Entscheidungen vom 6. Oktober 1978 und 26. März 1979 verspätet erhoben. Wirklicher Gegenstand der Klage sei die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der erste Antrag und die erste Beschwerde abgelehnt worden seien. Folglich stellten die angefochtenen Entscheidungen lediglich eine Bestätigung der früher getroffenen Entscheidungen dar.
9 Nach Auffassung des Klägers können die angefochtenen Entscheidungen keineswegs als bestätigende Maßnahmen angesehen werden. Die beiden nacheinander gestellten Anträge seien ebenso wie die darauf folgenden Beschwerden auf unterschiedliche rechtliche Gründe gestützt worden. Im übrigen sei der zweite Antrag von den Dienststellen der Kommission erneut geprüft worden, nachdem die Verwaltung freiwillig die Angelegenheit wiederaufgenommen habe.
10 Das Vorbringen des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat seine erste Beschwerde nicht ausschließlich darauf gestützt, daß der Unterricht der Leith's School of Food and Wine den Charakter eines Hochschulunterrichts trage, sondern er hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Kommission den doppelten Höchstbetrag auch aufgrund anderer rechtlicher Argumente gewähren könne. In seine zweiten Beschwerde hat sich der Kläger darauf beschränkt, die gleichen rechtlichen Argumente näher darzulegen, ohne neue Gesichtspunkte anzuführen.
11 Sonach haben die Mitteilungen der Kommission zur Beantwortung des zweiten Antrags und der zweiten Beschwerde des Klägers die früheren Entscheidungen lediglich bestätigt und können daher keine neue Klagefrist zugunsten des Klägers in Gang gesetzt haben.
12 Hieraus folgt, daß die vom Kläger mit Klageschrift vom 21. Juni 1979 erhobene Klage als verspätet anzusehen ist, da seine Beschwerde gegen die Verweigerung der Erziehungszulage in Höhe des doppelten Höchstbetrags am 27. Februar 1978 abgelehnt worden war.
13 Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen,
2. Jede Partei trägt ibxe eigenen Kosten.