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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1980 – C-137/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:200

In der Rechtssache 137/79,

Jean Kohll, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ehnen (Großherzogtum Luxemburg), rue Kecker, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

betreffend die unten wiedergegebenen Anträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die einschlägigen Gemeinschafisbestimmungen

Artikel 47 des Personalstatuts der EGKS von 1956 lautete wie folgt:

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Statuts werden in der Personalordnung geregelt:

...

3. die Höhe der ... Trennungszulage für die Bediensteten, die vor ihrem Dienstantritt länger als sechs Monate ihren ständigen Wohnsitz in einer Ortschaft hatten, die mehr als 25 km von dem Sitz der Institution entfernt ist;

...

Zur Durchführung dieser Bestimmung sah Artikel 9 der Personalordnung der EGKS von 1956 folgendes vor:

a) Die Bediensteten, welche die Bedingungen nach Artikel 47 Ziff. 3 des Personalstatuts erfüllen, haben Anspruch auf eine Trennungszulage in Höhe von 20 % ihres Grundgehalts ...

b) Die Bediensteten, die infolge einei anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz in eine Ortschaft verlegen müssen, die weniger als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig waren, verlieren den Anspruch auf die Zulage nach Buchstabe a dieses Artikels ...

Artikel 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts, in Kraft getreten am 1. März 1968 (Verordnung Nr. 259/68), bestimmt:

1. Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt

a) Beamten, die

die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

...

Die gemäß Anikei 2 Absatz 3 der zitierten Verordnung Nr. 259/68 weitergeltende Übergangsbestimmung des Artikels 97 Absatz 4 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 sieht vor:

Erfüllt ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde, aufgrund einer Änderung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung nicht mehr die im Anhang VII Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage, so erhält er diese Zulage weiterhin, wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte.

2. Sachverhalt

Der Kläger, der luxemburgische Staatsangehörige Kohll, wurde am 1. Oktober 1954 von der Hohen Behörde der EGKS als Fotokopierassistent auf Zeit eingestellt. Nach seiner mit Wirkung vom 1. Januar 1962 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde er in das Amt eines Verwaltungssekretärs der Besoldungsgruppe C 3/1 eingewiesen. Vor seinem Dienstantritt hatte Herr Kohll seinen Wohnsitz in Düdelingen, einer Ortschaft, die weniger als 25 km von Luxemburg, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung, entfernt ist.

Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juli 1968 wurde der Kläger der Generaldirektion Personal und Verwaltung in Brüssel zugewiesen. Während seines Aufenthalts in Belgien erwarb er ein Haus in Temieren.

Mit Schreiben vom 14. April 1978 vergewisserte sich Herr Kohll bei Herrn Pratley, dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte in Brüssel, ob er

im Falle einer Versetzung nach Luxemburg weiterhin die Auslandszulage erhalten kann.

Am 20. April 1978 erteilte ihm Herr Pratley die folgende Antwort:

... im Falle Ihrer Versetzung nach Luxemburg würde die Auslandszulage nicht weitergewährt, es sei denn, daß Sie Ihren Wohnsitz in eine Ortschaft verlegen, die mehr als 25 km von Düdelingen, dem Ort, in dem sie vor Ihrem Dienstantritt ansässig waren, entfernt ist; dies ergibt sich aus Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 4 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Personalstatuts der EGKS.

Am 14. Juni 1978 bewarb sich Herr Kohll um ein Amt der Laufbahn C 3/C 2 in Luxemburg, das in der Stellenausschreibung KOM/399/78 beschrieben war.

Mit Entscheidung des Leiters der Personalabteilung in Luxemburg vom 22. August 1978 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober nach Luxemburg in das Amt eines Verwaltungssekretärs bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, besonderer Dienst Mittelverwaltung, Gebäude, Einkauf, versetzt.

Auf die Antwort von Herrn Pratley hin hatte Herr Kohll sein Haus in Temieren (mit, wie er angibt, einem Verlust von 1500000 BFR) verkauft, ein Darlehen in Höhe von 184000 DM vom BHW zum Bau eines Hauses in Ehnen, einer Ortschaft, die mehr als 25 km von Düdelingen entfernt ist, erhalten, ein Grundstück in Ehnen, rue Kecker, gekauft, für die Zwischenzeit ein Haus an demselben Ort gekauft und mit den Bauarbeiten für das neue Haus begonnen. Am 13. Oktober 1978 bat Herr Kohll den Leiter der Personalabteilung in Luxemburg, Herrn Schwering, ... das Erforderliche zu veranlassen, damit mir die Auslandszulage gewährt wird, da ich in Ehnen wohne und somit die in der Note von Herrn Pratley genannten Voraussetzungen erfülle.

Dem Kläger wurde die fragliche Zulage für Oktober 1978 gewährt. Später wurde dieser Betrag gemäß Artikel 85 des Statuts zurückgefordert, danach jedoch gemäß der ausdrücklichen Entscheidung vom 29. Juni 1979 über die Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde mit der Begründung rückvergütet, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 nicht erfüllt seien. Mit Note vom 12. Februar 1979 teilte Herr Schwering dem Kläger mit, daß er keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

Am 19. Februar 1979 legte der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1979, unterzeichnet von Herrn Tugendhat, lehnte die Kommission die Beschwerde von Herrn Kohll ab.

Die vorliegende Klage ist am 28. August 1979 erhoben und einen Tag später in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und fristgerecht erhoben zu erklären;

was die Begründetheit betrifft:

in erster Linie:

a) zu erkennen, daß nach den auf die unter das EGKS-Statut fallenden Personen anwendbaren Statutsbestimmungen der Kläger weiterhin Anspruch auf die Auslandszulage hat,

b) in diesem Falle die ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde aufzuheben und die Entscheidung vom 20. April 1978 aufrechtzuerhalten;

hilfiweise:

a) soweit die Entscheidung vom 20. April 1978 als fehlerhaft nicht aufrechterhalten weiden sollte, zu erkennen, daß die Kommission für den Amtsfehler haftet und ihn wiedergutzumachen hat,

b) den dem Kläger zustehenden Schadensersatz auf 5250000 LFR zuzüglich der gesetzlichen Zinsen festzusetzen,

c) erforderlichenfalls dem Kläger nachzulassen, durch Sachverständigengutachten den ihm durch den Verlust der Zulage und durch den Verlustverkauf seines Hauses in Tervueren entstandenen Schaden nachzuweisen;

äußerst hilfiweise:

die Kommission zu verurteilen, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit eine Trennungszulage in Höhe von 16 % seines Grundgehalts als Entschädigungsrente zu zahlen;

in jedem Fall:

die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Bekhgte beantragt:

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen;

ihr alle Rechte vorzubehalten.

In seiner Erwiderung bietet der Kläger Zeugenbeweis dafür an, daß er sich nicht um seine Versetzung beworben hätte, wenn ihm nicht versichert worden wäre, daß er die Auslandszulage weiterhin erhält.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zum Verstoß gegen Artikel 97 Absatz 4 des früheren EGKS-Statuts

1. Der Kläger macht geltend, gemäß Artikel 97 Absatz 4 des früheren EGKS-Statuts hätte ihm seit seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg vom 1. Oktober 1978 an ein Anspruch auf die Auslandszulage zuerkannt werden müssen. Aufgrund der Änderung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung stehe ihm, der gemäß Anikei 93 des EGKS-Statuts von 1962 als Beamter übernommen worden sei, weiterhin die Zulage zu, obwohl er nicht mehr die Voraussetzungen des Artikels 4 des Anhangs VII des Statuts erfülle. Es sei allerdings erforderlich, daß er gemäß dem früheren Personalstatut der EGKS einen Anspruch auf die Trennungszulage gehabt habe. Dies sei jedoch seit seiner Versetzung nach Brüssel der Fall gewesen, auch wenn er zu der Zeit, als er in Luxemburg gearbeitet habe, die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernung nicht erfüllt habe. Weiter sei erforderlich, daß der Betroffene seinen Wohnsitz in eine Ortschaft verlege, die mehr als 25 km von seinem Herkunftsort entfernt sei. Dies habe der Kläger getan, denn Ehnen sei mehr als 25 km von Düdelingen entfernt.

Der Kläger hält den im Schreiben des Herrn Tugendhat enthaltenen Einwand nicht für stichhaltig, wonach die Bediensteten, die infolge einer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz in eine Ortschaft verlegen müssen, die weniger als 25 km von dem Ort entfernt sei, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig gewesen seien, gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS den Anspruch auf die Zulage verlören. Er weist darauf hin, daß Ehnen mehr als 25 km von Düdelingen entfernt sei.

Der Kläger wendet sich ebenfalls gegen die in demselben Schreiben enthaltenen Ausführungen, wonach seine anderweitige dienstliche Verwendung ihn nicht dazu gezwungen habe, seinen Wohnsitz in eine Ortschaft zu verlegen, die mehr als 25 km von dem Ort entfernt sei, in dem er vor seinem Dienstantritt gewohnt habe. Gemäß Artikel 20 des Statuts habe der Beamte in einer solchen Entfernung vom Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei. Die Strecke Ehnen—Luxemburg könne aber im Falle des Klägers nicht als Behinderung angesehen werden. Außerdem könne die Anstellungsbehörde einem Beamten nicht das Recht auf freie Wahl seines Wohnsitzes, das zu den Menschenrechten zähle, absprechen. Er habe diese Ortschaft gewählt, weil es sich bei ihr um die Wiege seiner Familie handele.

2. Die Kommission entgegnet, der Kläger könne sich nicht auf die Übergangsbestimmung des Artikels 97 Absatz 4 berufen. Er habe nämlich zu keinem Zeitpunkt während seiner ersten Dienstzeit in Luxemburg unter der Geltung des EGKS-Statuts von 1956 die Trennungszulage erhalten, da sein damaliger Wohnsitz Düdelingen weniger als 25 km von Luxemburg, dem Sitz der Institution, entfernt gewesen sei.

Auch auf einen Gegenschluß aus Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei sein augenblicklicher Wohnort Ehnen 25 km von Düdelingen, der Ortschaft, in der er vor seinem Dienstantritt gewohnt habe, entfernt; doch habe er keinerlei Gründe dafür dargelegt, daß er seinen Wohnsitz wegen seiner Versetzung nach Luxemburg zwangsläufig in eine Ortschaft habe verlegen müssen, die mehr als 25 km von seinem Herkunftsort entfernt sei. Aus den abgegebenen Erklärungen folge vielmehr, daß er sich aus rein persönlichen Erwägungen entschieden habe, sich in Ehnen niederzulassen und dort ein Haus zu bauen. Die Trennungszulage sei gerechtfertigt, um die zusätzlichen Belastungen dės Beamten auszugleichen, der aufgrund dienstlicher Erfordernisse gezwungen sei, an einem Ort Wohnung zu nehmen, der mehr als 25 km von dem Ort entfernt sei, an dem er vor seiner Versetzung gewohnt habe. Es widerspräche der Zielsetzung dieser Zulage, wenn ihre Gewährung nur von dem Willen der Beamten, ungeachtet jedes dienstlichen Erfordernisses, abhängig wäre.

Zu zwei Argumenten, die ihrer Auffassung nach nicht unmittelbar mit diesem Klagegrund zusammenhängen, führt die Beklagte aus, die Wohnsitznahme des Klägers in Ehnen widerspreche nicht der Vorschrift des Artikels 20 des Statuts, und auf die Menschenrechte berufe sich der Kläger wider besseres Wissen; die Verwaltung stelle das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes nicht dadurch in Frage, daß sie die Gewährung der Auslandszulage von der — aul dienstlichen Erfordernissen beruhenden — Voraussetzung einer Mindestentfernung abhängig mache, durch die dem Beamten gerade zusätzliche Belastungen entstehen könnten, die durch die Zulage ausgeglichen werden sollten.

3. In seiner Erwiderung vertritt der Kläger die Auffassung, daß die letzte Voraussetzung des Artikels 97 Absatz 4 ( ... wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte) nicht im Sinne des tatsächlichen Besitzes der Zulage, sondern im Sinne der Begründung des Anspruchs zu verstehen sei. Dieser Anspruch habe mit der Einschränkung bestanden, daß er von einer Voraussetzung abhängig gewesen sei, nämlich früher mehr als 25 km vom Sitz der Institution entfernt gewohnt zu haben. Gemäß Artikel 97 Absatz 4 begründe die Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung für die gemäß Artikel 93 des EGKS-Statuts übernommenen Beamten erneut einen Anspruch auf die Zulage.

Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß zwei luxemburgische Staatsangehörige, von denen der eine von einem etwas mehr als 25 km, der andere von einem 24 km vom Sitz der Institution entfernten Ort in den Dienst der EGKS eingetreten sei und die danach beide nach Brüssel versetzt und schließlich zum selben Zeitpunkt wieder nach Luxemburg zurückversetzt worden seien, bei ihrer Rückkehr unterschiedlich behandelt würden, da der erste ein um 16 % höheres Gehalt als der zweite beziehen würde.

Der Kläger wendet sich gegen das Argument, daß die Gewährung der in Frage stehenden Zulage nicht nur vom Willen der Beamten, ungeachtet jedes dienstlichen Erfordernisses, abhängen dürfe. Wegen dienstlicher Erfordernisse habe er Tervueren verlassen müssen. Daß er sich dazu entschlossen habe, ein Haus in Ehnen auf einem ihm gehörenden Grundstück zu bauen, habe einer vernünftigen wirtschaftlichen Verhaltensweise entsprochen.

4. Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, ein Anspruch bestehe nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Geltendmachung erfüllt seien. Herr Kohll könne nicht behaupten, daß er vor 1962 gemäß Artikel 47 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1956 einen Anspruch auf die Trennungszulage gehabt habe, da er diese niemals erhalten habe. Auf Artikel 97 Absatz 4 könnten sich folglich nur diejenigen Beamten berufen, die die Zulage tatsächlich erhalten hätten, was durch den Wortlaut der Bestimmung bestätigt werde: auf die Trennungszulage Anspruch hatte, und nicht: Anspruch gehabt hätte.

Das im früheren EGKS-Statut enthaltene Kriterium der Entfernung sei objektiver Art, und der vom Kläger angeführte Grenzfall sei nicht geeignet, diese Bestimmung als widersinnig erscheinen zu lassen. Könne man sich etwa einen Beamten vorstellen, der nach neuneinhalb Dienstjahren das in Artikel 77 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt beanspruche und sich dabei darauf berufe, daß er nahezu zehn Dienstjahre zurückgelegt habe? In dem vom Kläger angeführten Beispiel befänden sich die beiden nach Luxemburg zurückversetzten Beamten in der Lage, in der sie sich vor ihrer Versetzung nach Brüssel befunden hätten, wo auch immer sie vor ihrem ersten Dienstantritt gewohnt hätten.

Die Kommission hält an der Auffassung fest, daß die Versetzung von Brüssel nach Luxemburg den Kläger keineswegs gezwungen habe, seinen Wohnsitz in einen Ort zu verlegen, der mehr als 25 km von seinem Herkunftsort entfernt sei.

B — Zur Haftung der Kommission fiir einen Amtsfihler

1. Der Kläger bemerkt einleitend, aus Artikel 6 und 9 des Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, folge, daß jede Entscheidung über die Anwendung des Artikels 97 Absatz 4 des früheren EGKS-Statuts oder des Artikels 4 des Anhangs VII in die Zuständigkeit der Abteilungsleiter oder Sonderdienstleiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung falle. Herr Pratley sei aber Leiter der besonderen Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte.

Die von Herrn Pratley erteilte Antwort auf das Auskunftsersuchen des Klägers falle unter Artikel 90 Absatz 1 des Statuts und stelle eine Entscheidung dar. Habe der Beauftragte der Kommission einen Fehler begangen, so müsse die Beklagte dessen Folgen gemäß Artikel 91 des Statuts tragen. Die Frage nach dem Kausalzusammenhang werde dadurch beantwortet, daß der Kläger sein Vorhaben, Brüssel zu verlassen, bestimmt aufgegeben hätte, wenn die Antwort auf seine Frage nach der Weitergewährung der Auslandszulage unentschieden ausgefallen wäre. Der erlittene Schaden bestehe

zum einen im Verlust der Auslandszulage während der fünfundzwanzig Jahre bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, und zwar in Höhe von 3750000 LFR,

zum anderen in dem Verlust, der ihm durch den Verkauf seines Hauses in Tervueren zu einem Preis, der 1500000 LFR unter seinem Wert gelegen habe, entstanden sei.

2. Die Beklagte entgegnet, die Note des Herrn Pratley erfülle keines der Merkmale, die der Gerichtshof für das Vorliegen einer Entscheidung entwickelt habe (vgl. Rechtssache 54/65, Forges de Chatillon, Slg. 1966, 529). Der Verfasser dieser Note sei nicht die zuständige Stelle, die über die Gewährung einer Zulage an einen in Luxemburg tätigen Beamten zu entscheiden habe: Aus dem Beschluß der Kommission vom 5. Oktober 1977 ergebe sich, daß diese Stelle der Leiter der Personalabteilung in Luxemburg, Herr Schwering, sei. Die Note könne keinerlei rechtliche Wirkung zeitigen, da sie einen rein hypothetischen Sachverhalt betreffe. Sie stelle nicht den Abschluß eines internen Verfahrens dar. Sie verwende nicht den Ausdruck Entscheidung, und die Form, in der sie sich präsentiere, erwecke auch nicht den Anschein, daß es sich bei ihr um eine Entscheidung handele.

Aus der Rechtsprechung (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Richez-Parise u. a., Slg. 1970, 325) folge, daß, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstelle. Der Kläger lege nicht dar, weswegen in dem im vorliegenden Fall begangenen Irrtum ausnahmsweise ein Amtsfehler zu sehen sei. Hierfür sei außerdem erforderlich, daß die unrichtige Auskunft von der zuständigen Stelle erteilt worden sei, was nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen habe die Verwaltung den Kläger keineswegs aufgefordert, sich bei Herrn Pratley zu erkundigen. Schließlich sei dem Kläger schon am 13. Oktober 1978 von Herrn Vanetti, einem Beamten der Personalabteilung, mitgeteilt worden, daß die Auslegung des Herrn Pratley unrichtig gewesen sei.

Der aus dem Verlust der Zulage resultierende Schaden könnte sich gegebenenfalls nur auf einen Betrag belaufen, der während der tatsächlichen Dauer dei künftigen Dienstzeit des Klägers monatlich in Form einer persönlichen Ausgleichszulage gezahlt werde, die sich nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen allmählich vermindere. Der angeblich bei dem Verkauf des Hauses in Tervueren entstandene Verlust könne nicht berücksichtigt werden, da nicht dargetan worden sei, daß dieser Verlust tatsächlich eingetreten sei.

Zum Kausalzusammenhang trägt die Beklagte vor, zwar habe die von der Verwaltung erteilte Auskunft eine Rolle spielen können; doch sei es wenig wahrscheinlich, daß der Kläger nach einem Aufenthalt von zehn Jahren in Brüssel nur deswegen seine Versetzung beantragt habe, weil er der Ansicht gewesen sei, weiterhin die Auslandszulage beziehen zu können. Von dem Moment an, in dem Herr Vanetti ihn auf die Rechtslage aufmerksam gemacht habe (Beweis darüber wird von der Beklagten angeboten), hätte der Kläger vernünftigerweise jede Verfügung einstellen müssen. Der Verlust beim Verkauf des Hauses in Tervueren stehe in keinem Zusammenhang mit dem behaupteten Fehler der Verwaltung; selbst wenn dieser Fehler Herrn Kohll veranlaßt haben sollte, seine Versetzung nach Luxenburg zu beantragen, so habe er ihn doch nicht gezwungen, das in Frage stehende Haus kurzfristig zu verkaufen.

3. Der Kläger erwidert auf die Ausführungen der Kommission zu der Note des Herrn Pratley unter Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache 54/77 (Herpels, Slg. 1978, 585), wonach die Verwaltung, um den Inhalt von Beschwerden auszulegen und zu verstehen, alle Sorgfalt aufzuwenden [hat], die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schuldet. Er könne nicht einsehen, wie man aus dem Wortlaut des Artikels 6 des Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 1977 ableiten könne, daß die im vorliegenden Fall zuständige Stelle der Abteilungsleiter in Luxemburg und nicht derjenige in Brüssel sei. Im übrigen habe sich die fragliche Note nicht auf einen hypothetischen Sachverhalt bezogen, da sein Antrag im Hinblick auf einen ganz bestimmten Fall gestellt worden sei. Auch könne man nicht vom Abschluß eines internen Verfahrens im Rahmen der normalen Beziehungen zwischen Personal und Verwaltung sprechen. Schließlich sei es zumindest formalisiert als Vorwand zu benutzen, daß die Note des Herrn Pratley nicht den Ausdruck Entscheidung verwende.

Die unrichtige Auskunft stelle durchaus einen Amtsfehler dar, da sie nicht rechtzeitig berichtigt worden sei, das heißt vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger habe entscheiden müssen, ob er sich um seine Versetzung nach Luxemburg bewerbe. Im übrigen sei die Auslandszulage für den ersten Monat seiner Anwesenheit am Ort seiner neuen dienstlichen Verwendung gezahlt worden.

Die Behauptung, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Kläger seine Versetzung lediglich deswegen beantragt habe, weil er der Ansicht gewesen sei, weiterhin die Zulage zu erhalten, laufe auf eine Verdrehung der einfachen Frage hinaus, ob er seine Versetzung beantragt hätte, falls Herr Pratley ihm mitgeteilt hätte, daß er die Zulage nicht weiter erhalten würde. Der Kläger bietet hierfür Beweis an.

Im Hinblick auf den Verlust der Zulage weist der Kläger den Vorschlag der Kommission zurück, ihm vorübergehend einen degressiven Betrag zu zahlen, da eine Entschädigung nur in voller Höhe geleistet werden könne. In bezug auf den Verlust beim Verkauf seines Hauses regt er an, durch Gutachten das Vorliegen eines Schadens feststellen zu lassen. Er behauptet, zum Verkauf seines Hauses in Tervueren gezwungen gewesen zu sein, um in Luxemburg bauen zu können.

Der Kläger bestreitet, daß Herr Vanetti ihm jemals mitgeteilt habe, daß er keinen Anspruch auf die Auslandszulage mehr habe, und er beantragt, diesen Beamten zu vernehmen. Als er erfahren habe, daß ihm die Zulage nicht mehr zustehe, sei es zu spät gewesen, den Neubau in Ehnen einzustellen, ohne sich Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsbruches auszusetzen.

4. In ihrer Gegenerwiderung unterscheidet die Beklagte zwischen einem von einem Beamten gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereichten Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung durch die Anstellungsbehörde einerseits und einem bloßen Auskunftsverlangen andererseits. Das Schreiben an Herrn Pratley habe sich offensichtlich auf einen Antrag der zweiten Art bezogen.

Zu Unrecht behaupte der Kläger, seitens der Verwaltung sei keine Berichtigung erfolgt. In seinem Auskunftsverlangen habe er in keiner Weise den Zeitpunkt angegeben, zu dem er eine Versetzung beantragen werde, und die Frage seines Anspruchs auf die Zulage sei der Verwaltung nicht mehr unterbreitet worden. Die Zahlung der Zulage im Oktober 1978 lasse sich mit einer Verwaltungspraxis erklären, die darin bestehe, einem Beamten im Falle seiner Versetzung seine bisherigen Bezüge weiterzuzahlen, bis seine finanziellen Ansprüche unter Berücksichtigung der Versetzung neu festgestellt würden. Schließlich sei immer noch nicht erwiesen, daß sich der Kläger im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft vom 20. April 1978 um den Dienstposten in Luxemburg beworben habe.

Aufgrund seiner Versetzung sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, mit dem Neubau eines Hauses zu beginnen; vielmehr hätte er ein Haus mieten können. In einer Rechtssache, in der einem Beamten die in Artikel 47 Absatz 3 des EGKS-Statuts von 1956 vorgesehene Trennungszulage entzogen worden sei, habe der Gerichtshof eine Regelung nicht beanstandet, nach der die Zulage so lange belassen bleiben sollte, als ihr Betrag nicht durch späteres Aufrücken in höhere Besoldungsstufen gedeckt sein würde (Rechtssache 15/60, Simon/Gerichtshof, Slg. 1961,239).

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, haben in der Sitzung vom 6. März 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Mai 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 28. August 1979 beantragt der Kläger, ein in der Personalabteilung der Kommission in Luxemburg beschäftigter luxemburgischer Staatsangehöriger, die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 29. Juni 1979 über seine am 19. Februar 1979 eingereichte Beschwerde, mit der er die Weitergewährung der ihm während seiner Tätigkeit in Brüssel gezahlten Auslandszulage erreichen wollte; hilfsweise beantragt er die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der ihm zum einen aus dem Verlust der genannten Zulage während der fünfundzwanzig Jahre bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (nämlich 3750000 LFR) und zum anderen aus dem Verlust entstanden sein soll, den er angeblich beim Verkauf seines Hauses in Tervueren (Belgien) zu einem Preis, der 1500000 LFR unter seinem Wert gelegen habe, erlitten hat.

2 Vor seinem Dienstantritt bei der Hohen Behörde der EGKS am 1. Oktober 1954 wohnte der Kläger in Düdelingen, einer Ortschaft, die weniger als 25 km von Luxemburg, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung, entfernt liegt.

3 Aus diesem Grund hat der Kläger niemals die Trennungszulage erhalten, die gemäß Artikel 47 des Personalstatuts der EGKS von 1956 den Bediensteten, die vor ihrem Dienstantritt länger als sechs Monate ihren ständigen Wohnsitz in einer Ortschaft hatten, die mehr als 25 km von dem Sitz der Institution entfernt ist, gewährt wurde.

4 Als der Kläger, nachdem er im Jahre 1968 der Generaldirektion Personal und Verwaltung in Brüssel zugewiesen worden war, die Absicht hatte, nach Luxemburg zurückzukehren, erkundigte er sich beim Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte in Brüssel, ob er im Falle einer Versetzung weiterhin die Auslandszulage erhalten könne. Mit Schreiben vom 20. April 1978 erhielt er folgende Antwort:

... im Falle Ihrer Versetzung nach Luxemburg würde die Auslandszulage nicht weitergewährt, es sei denn, daß Sie Ihren Wohnsitz in eine Ortschaft verlegen, die mehr als 25 km von Düdelingen, dem Ort, in dem Sie vor Ihrem Dienstantritt ansässig waren, entfernt ist; dies ergibt sich aus Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 4 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Personalstatuts der EGKS.

5 Der Kläger bewarb sich um einen Dienstposten in Luxemburg und wurde mit Entscheidung des Leiters der Personalabteilung Luxemburg mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in diese Stadt versetzt. Der Kläger erhielt die Auslandszulage für Oktober 1978; sie wurde jedoch gemäß Artikel 85 des Statuts zurückgefordert, ihm dann aber mit der Begründung wieder rückvergütet, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 nicht erfüllt seien. Schließlich unterrichtete ihn der Leiter der Personalabteilung mit Note vom 12. Februar 1979 davon, daß er keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

6 Bei seiner Rückkehr nach Luxemburg verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Ehnen, einer Ortschaft, die mehr als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem er vor seinem Dienstantritt gewohnt hatte (Düdelingen). Aufgrund dieses Sachverhalts beruft er sich mit einem ersten Klagegrund auf die Verletzung der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 weitergeltenden Übergangsbestimmung des Artikels 97 Absatz 4 des Personalstatuts der EGKS von 1962, die wie folgt lautet:

Erfüllt oin Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde, aufgrund einer Änderung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung nicht mehr die im Anhang VII Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage, so erhält er diese Zulage weiterhin, wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte.

Klagegrund der Verletzung des Artikels 97 Absatz 4 des früheren EGKS-Statuts

7 Nach Auffassung des Klägers hat ihm nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf die Trennungszulage von seiner Versetzung nach Brüssel im Jahre 1968 an zugestanden, auch wenn er zur Zeit seiner Verwendung in Luxemburg die Voraussetzung in bezug auf die Entfernung von 25 km vom Sitz der Institution nicht erfüllt habe. Um diesen Anspruch zu erhalten, habe es also ausgereicht, daß er seinen Wohnsitz 25 km von seinem Herkunftsort entfernt begründe.

8 Aus der Übergangsbestimmung des Artikels 97 Absatz 4 des EGKS-Statuts von 1962 ergibt sich jedoch, daß sich der Kläger nicht auf diese Bestimmung stützen kann, weil er niemals die Trennungszulage im Sinne des Statuts von 1956 erhalten hat, da die Ortschaft, in der er vor seinem Dienstantritt bei der EGKS seinen Wohnsitz hatte, weniger als 25 km von Luxemburg, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung, entfernt lag und die Voraussetzung des Artikels 47 des Statuts von 1956 somit nicht erfüllt war.

9 Der Kläger beruft sich auf einen Gegenschluß aus Artikel 9 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS, wonach die Bediensteten, die infolge einer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz in eine Ortschaft verlegen müssen, die weniger als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig waren, ... den Anspruch auf die Zulage ... [verlieren]. Zwar ist der neue Wohnsitz des Klägers im Großherzogtum, die Ortschaft Ehnen, mehr als 25 km von Düdelingen, dem Ort, in dem er vor seinem Dienstantritt ansässig war, entfernt; der Kläger hat jedoch nicht dargetan, daß er aufgrund seiner dienstlichen Verwendung bei der Personalabteilung in Luxemburg seinen neuen Wohnsitz in eine Entfernung von mehr als 25 km von seinem Herkunftsort verlegen mußte. Aus den Akten geht vielmehr hervor, daß er sich aus rein persönlichen Erwägungen und nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse dafür entschieden hat, nach Ehnen zu ziehen.

10 Das auf die freie Wahl des Wohnortes gestützte Argument des Klägers ist zurückzuweisen, da die Verwaltung dieses Recht nicht beeinträchtigt, wenn sie die Gewährung der Auslandszulage von einer Mindestentfernung abhängig macht.

11 Der erste Klagegrund greift somit nicht durch.

Klagegrund der Haftung der Kommission für einen Amtsfehler

12 Der Kläger vertritt die Auffassung, falls sich der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte in Brüssel geirrt habe, als er ihn im Schreiben vom 20. April 1978 darüber unterrichtet habe, daß er im Falle einer Versetzung nach Luxemburg weiterhin die Auslandszulage erhalten könne, müsse die Beklagte gemäß Artikel 91 des Statuts die Folgen davon tragen. Der Kausalzusammenhang werde dadurch nachgewiesen, daß, wenn die Antwort auf seine Frage nach dem weiteren Bezug der Auslandszulage unentschieden ausgefallen wäre, er sein Vorhaben, Brüssel zu verlassen, aufgegeben hätte.

13 Der Kläger ist der Ansicht, die in Rede stehende Note erfülle keines der Merkmale, die der Gerichtshof als Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entscheidung entwickelt habe. Insbesondere sei der Verfasser der Note nicht die zuständige Stelle, die über die Gewährung einer Zulage an einen in Luxemburg tätigen Beamten zu entscheiden habe.

14 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 28. Mai 1970 (verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Richez-Parise, Slg. 1970, 325) und vom 9. Juli 1970 (Rechtssache 23/69, Fiehn, Slg. 1970, 547) ausgeführt hat, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstellt.

15 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß im vorliegenden Fall die unrichtige Auslegung als Antwort auf eine hypothetische Frage vorgenommen wurde. Im übrigen waren die betreffenden Vorschriften dem Kläger zugänglich; er konnte sich folglich über ihre zutreffende Auslegung unterrichten lassen. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte in Brüssel eine unrichtige Auskunft über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen erteilt hat, die Haftung der Kommission nicht auslösen.

16 Der auf Artikel 215 des Vertrages gestützte Klagegrund greift somit nicht durch.

17 Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

19 Eine Haftung der Kommission ist nicht begründet. Da jedoch die unrichtige Auskunft über die Auslegung der Bestimmungen über die Auslandszulage das vorliegende Verfahren ausgelöst hat, hält es der Gerichtshof für angemessen, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kamer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.