Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1980 – C-150/79

ECLI:EU:C:1980:201

In der Rechtssache 150/79,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Bevollmächtigter: Herr Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel, Zusammenarbeit und Entwicklung, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

beklagte Partei,

betreffend eine gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag von der Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5, 48 und 51 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß die belgische Praxis die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen nach dem belgischen Gesetz vom 16. Juni 1960 (Moniteur belge vom 30. 6. 1960) zur Begründung der Aufsicht des belgischen Staates über die Träger der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer im Belgisch-Kongo und in Ruanda-Urundi sowie seiner Garantie für diese Träger und über die Garantie für die von diesen Arbeitnehmern vor dem 1. Juli 1960 erworbenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anwendbar ist, von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig macht,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Menens de Wilmars, P. Pescatore Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

1. Bevor der ehemalige Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi die Unabhängigkeit erlangten, bestand in diesen unter belgischer Oberhoheit stehenden Gebieten ein vom Kolonialgesetzgeber autonom erlassenes koloniales Sozialversicherungssystem.

Durch das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960, das kurze Zeit vor der Unabhängigkeit dieser Gebiete erlassen wurde, weil man voraussah, daß die neuen Staaten dieses System abschaffen würden, übernahm der belgische Staat die Verantwortung für die vor dem 1. Juli 1960 erworbenen Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit.

Die Kolonialdekrete wurden in der Tat von den neuen Staaten aufgehoben; das belgische Gesetz, das allein die Versicherungsleistungen für die früheren Beschäftigten im ehemaligen Belgisch-Kongo und in Ruanda-Urundi gewährleistete, wurde mehrfach geändert und ergänzt.

Die Leistungsgewährung ist je nach den Umständen von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig, entweder aufgrund von Bestimmungen der früheren Regelung für die Kolonien oder aufgrund des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 1960, zu dem die Kommission vorträgt, die Artikel 3, 6, 11 und 18b verlangten die belgische Staatsangehörigkeit (oder die Angehörigkeit eines Staates, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen wurde), und dessen Artikel 8a mangels der erwähnten Voraussetzungen den gewöhnlichen Wohnort in Belgien erforderlich macht.

2. Eines der fraglichen Kolonialdekrete, nämlich das Décret colonial vom 7. August 1952 über die Kranken- und Invalidenversicherung, sowie das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960 waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, und zwar in der Rechtssache 87/76 (Bozzone/Office de Sécurité Sociale d'outre-mer, Urteil vom 31. März 1977, Slg. 1977, 687), in der der Gerichtshof für Recht erkannt hat:

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er für Arbeitnehmer gilt, die dem Versicherungssystem unterworfen waren oder sind, das mit dem décret vom 7. August 1952 geschaffen wurde und dessen Kontinuität das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960 sichert.

2. Mangels ausdrücklicher entgegenstehender Bestimmungen gilt die Aufhebung der Wohnortklauseln nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Falle eines Empfängers von Leistungen, die von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantiert worden sind und sich auf eine ausschließlich in einem Hoheitsgebiet, das seinerzeit mit einem Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhielt, ausgeübte unselbständige Tätigkeit beziehen, wenn der Empfänger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, der die Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der in dem genannten Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zu zahlen hat.

3. In Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 wird der Begriff Rechtsvorschriften wie folgt definiert:

in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit.

Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil unter Randnummer 10 der Entscheidungsgründe ausgeführt:

Diese Begriffsbestimmung ist durch ihren weiten Inhalt gekennzeichnet, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfaßt, die von Mitgliedstaaten erlassen werden; sie ist so zu verstehen, daß sie sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht.

4. Die Kommission hat die belgische Regierung mehrfach auf die Folgen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 86/76 (Bozzone) aufmerksam gemacht. Schließlich hat die Kommission mit Schreiben vom 29. September 1978 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet und die belgische Regierung aufgefordert, sich zum Vorwurf der Vertragsverletzung zu äußern.

Da die Kommission hierzu keine klare Antwort erhielt, gab sie am 2. März 1979 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab und forderte das Königreich Belgien auf, binnen eines Monats die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Auf die Bekanntgabe dieser Stellungnahme erfolgte keinerlei Antwort.

II — Verfahren

1. Mit der am 27. September 1979 eingegangenen Klageschrift hat die Kommission wegen der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Verstöße gemäß Artikel 169 Absatz 2 den Gerichtshof angerufen.

2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

3. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Gleichzeitig hat er die Kommission ersucht, die fraglichen Dekrete sowie das belgische Gesetz im Wortlaut vorzulegen. Außerdem hat er die Kommission und die belgische Regierung ersucht, ergänzende Fragen zu beantworten; dem ist in der gesetzten Frist entsprochen worden.

III — Anträge der Parteien

1. Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 48 und 51 EWG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsregelung verstoßen hat,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

2. Die Regierung des Königreichs Belgien beantragt,

die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. In ihrer KUgeschrifi macht die Kommission hauptsächlich gestützt auf das Urteil in der Rechtssache 87/76 (Bozzone) geltend, die Verordnung Nr. 1408/71 und die ihr vom Gerichtshof gegebene Auslegung seien für alle anderen Versicherungssysteme gültig, deren Fortbestand vom belgischen Gesetz vom 16. Juni 1960 gewährleistet werde; insbesondere seien Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung, die den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Aufhebung der Wohnortklauseln enthielten, auf alle diese Systeme anwendbar.

Die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit könnten daher gegenüber Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten keinesfalls von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig gemacht werden.

Die potentiell Begünstigten dieser Systeme befänden sich, wie aus zahlreichen bei der Kommission eingegangenen Beschwerden hervorgehe, gerade in der Lage, daß die belgischen Behörden im Widerspruch zum Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit und des Wohnorts anwendeten.

2. Die belgische Regierung betont zunächst, das Gesetz vom 16. Juni 1960 stelle eine Geste des guten Willens seitens des belgischen Staates dar; es besitze Ausnahmecharakter und müsse einschränkend ausgelegt werden.

Dieses Gesetz beruhe auf der autonomen Kolonialgesetzgebung und enthalte lediglich eine Garantie der Leistungen nach dem System der Kolonien. Die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen des Wohnortes oder der Staatsangehörigkeit seien lediglich aufrechterhalten worden und hätten durch das Garantiegesetz nicht beseitigt werden können.

Die Autonomie der Kolonialregelung zeige sich noch heute im Fehlen einer Verpflichtung, die im ehemaligen Belgisch-Kongo zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in Belgien zurückgelegten zusammenzurechnen. Es sei keinerlei derartige Zusammenrechnung vorgesehen, nicht einmal im Falle von belgischen Arbeitnehmern. Außerdem arbeiteten die Systeme nach unterschiedlichen Grundsätzen. So sei für die Ruhegehälter im System der Kolonien die individuelle Kapitalisierung, in Belgien die kollektive Kapitalisierung die Regel.

Aus der Unanwendbarkeit der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten im ehemaligen Belgisch-Kongo ergebe sich, daß der Ausdruck Rechtsvorschriften eines ... Mitgliedstaates in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei richtiger Auslegung Rechtsvorschriften nicht erfasse, die bestimmte Vorteile ausschließlich in Verbindung mit der Berufsausübung in den ehemaligen überseeischen Gebieten vorsähen, welche in bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keinerlei Bindung zum Gebiet der Gemeinschaft besessen hätten. Dies gelte selbst dann, wenn die Unternehmen ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft gehabt hätten.

Der Umstand allein, daß der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ebenso eine Aufstellung der Gebiete beigefügt worden sei wie der früheren Verordnung Nr. 3 des Rates vom 16. Dezember 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) in der ein Anhang den Ausschluß der in Afrika liegenden belgischen Hoheitsgebiete vorgesehen habe, könne den territorialen Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnung nicht ausdehnen.

In jedem Fall sei es in Analogie zu Anhang V Punkt C Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung zulässig, Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anzuwenden. Wenn Belgien anders als die Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften über bestimmte außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik eingetretene Risiken die Aufnahme des Gesetzes vom 16. Juni 1960 in den Anhang V nicht gefordert habe, so habe das nur den Grund, daß der belgische Staat überzeugt gewesen sei, die fraglichen Leistungen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.

Schließlich wäre es vernunftwidrig, wenn ein Sozialversicherungssystem, das während des gesamten Zeitraums, während dessen die Arbeitnehmer ihm tatsächlich angehört hätten, förmlich vom Anwendungsbereich des EWG-Vertrags ausgenommen gewesen sei, nunmehr in diesen Anwendungsbereich einbezogen würde, wodurch eine erhebliche Ausgabensteigerung und in der Folge wahrscheinlich eine Herabsetzung der Leistungen verursacht würden.

3. In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, es habe dem belgischen Gesetzgeber völlig freigestanden, das Gesetz vom 16. Juni 1960 zu erlassen; jedoch werde dieses Gesetz, nachdem es einmal erlassen worden sei, wie jedes andere belgische Gesetz vom Gemeinschaftsrecht erfaßt. Dieses Gesetz sei auch nicht wie die von Anhang V Punkt C Nummer 1 Buchstabe b erfaßten deutschen Rechtsvorschriften Gegenstand von besonderen in den Anhängen zur Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Bestimmungen über die Anwendung. Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71 könne nicht in analoger Weise auf das belgische Gesetz angewandt werden. Daß ein Arbeitnehmer außerhalb der Gemeinschaft gearbeitet habe, sei allein nicht ausreichend, um ihn im Recht der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats von der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen auszuschließen. Würden Leistungen der sozialen Sicherheit von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig gemacht, so stelle dies offensichtlich ein Hindernis für die tatsächliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inneren der Gemeinschaft dar.

V — Mündliches Verfahren

Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, und die belgische Regierung, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten R. Hoebaer als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 4. Juni 1980 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Schriftsatz vom 28. September 1979 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 48 und 51 EWG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsregelung verstoßen hat, daß die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen nach dem belgischen Gesetz vom 16. Juni 1960 an Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anwendbar ist, von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig gemacht wird.

2 Das Gesetz vom 16. Juni 1960 zur Begründung der Aufsicht des belgischen Staates über die Träger der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer im Belgisch-Kongo und in Ruanda-Urundi sowie seiner Garantie für diese Träger und über die Garantie des belgischen Staates für die von diesen Arbeitnehmern erworbenen Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen (Moniteur belge vom 30. Juni 1960) war anläßlich der Erlangung der Unabhängigkeit dieser Gebiete am 1. Juli 1960 erlassen worden, um die Kontinuität des Sozialversicherungssystems der Kolonien zu gewährleisten, welches auf Kolonialdekreten beruhte, die später von den neuen unabhängigen Staaten aufgehoben wurden. Das Gesetz verweist auf die Bestimmungen der Kolonialdekrete über die Leistungsgewährung einschließlich der Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit und des Wohnorts; außerdem enthält es Bestimmungen, die die Garantie für diejenigen Begünstigten einschränken, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Gesetz wurde mehrfach geändert; hierbei wurden unter anderem ergänzende Leistungen sowie deren automatische Anpassung an die Schwankungen des belgischen Verbraucherpreisindex vorgesehen; diese Vorteile werden nur Empfängern belgischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnort in Belgien gewährt.

3 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die belgischen Behörden die Leistungen an alle Begünstigten einschließlich der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnort abhängig machen. Sie macht jedoch geltend, das Gesetz vom 16. Juni 1960 werde von dem Ausdruck Rechtsvorschriften eines ... Mitgliedstaats in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung nicht erfaßt. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsse die Nichtanwendung der Verordnung analog der für die Bundesrepublik Deutschland unter Punkt C Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs V der Verordnung vorgesehenen Ausnahme zulässig sein.

4 Hierzu hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 31. März 1977 (Rechtssache 87/76, Bozzone/Office de Sécurité Sociale d'outre-mer, Slg. 1977, 687) auf eine Vorlagefrage des Tribunal du travail Brüssel, die eine in einem der Kolonialdekrete enthaltene Wohnortklausel betraf, für Recht erkannt, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er für Arbeitnehmer gilt, die dem Versicherungssystem unterworfen waren oder sind, das mit dem Décret vom 7. August 1952 geschaffen wurde und dessen Kontinuität das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960 sichert. Er hat festgestellt, daß diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nationale Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen; hierbei stützte er sich auf die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung enthaltene Begriffsbestimmung und führte aus: Diese Begriffsbestimmung ist durch ihren weiten Inhalt gekennzeichnet, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfaßt, die von Mitgliedstaaten erlassen werden; sie ist so zu verstehen, daß sie sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht. Nach der Feststellung, daß außerdem in den Anhängen zur Verordnung keine besonderen Bestimmungen über die Anwendung der fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehen seien, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Wohnortklauseln unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgehoben sind.

5 Die vom Gerichtshof in dem genannten Urteil angestellten Erwägungen gelten auch für Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Dieser lautet:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

In der vorliegenden Rechtssache genügt es daher zu prüfen, ob die Argumente der belgischen Regierung gegenüber dieser Rechtsprechung neue Elemente enthalten.

6 Die belgische Regierung macht in erster Linie geltend, die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag seien in den ehemaligen belgischen Kolonien niemals anwendbar gewesen; diese seien auch vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 16. Dezember 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) ausgenommen gewesen. Sie hält es für vernunftwidrig, wenn ein Sozialversicherungssystem, das während des gesamten Zeitraums, während dessen die Arbeitnehmer ihm tatsächlich angehört hätten, förmlich vom Anwendungsbereich des EWG-Vertrags ausgenommen gewesen sei, nunmehr in diesen Anwendungsbereich einbezogen würde. Das Gesetz vom 16. Juni 1960 beruhe auf diesen Rechtsvorschriften und garantiere lediglich die nach dem System der Kolonien erworbenen Leistungsansprüche. Es handle sich in Wirklichkeit um eine Geste des guten Willens seitens des belgischen Staates gegenüber den Personen, die früher in den unabhängig gewordenen Kolonien beschäftigt gewesen seien. Von einigen geringfügigen Ausnahmen abgesehen sei das System so, wie es durch die Kolonialdekrete geschaffen worden sei, unabhängig von der allgemeinen belgischen Regelung der sozialen Sicherheit aufrechterhalten worden.

7 Die Klage bezieht sich nicht auf das Versicherungssystem, welches in den belgischen Kolonien vor der Erlangung der Unabhängigkeit am 1. Juli 1960 bestanden hatte. Zweifellos fiel dieses von den neuen unabhängigen Staaten beseitigte System weder in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags noch in den der Verordnung Nr. 3. Die Klage betrifft ein durch ein belgisches Gesetz geschaffenes System, das unter der Aufsicht des belgischen Staates von einer öffentlichen Stelle belgischen Rechts verwaltet wird und das seine Wirkungen im allgemeinen nicht in den ehemaligen belgischen Kolonien, sondern in erster Linie im belgischen Mutterland entfaltet. Hieraus folgt, daß dieses System die in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag und der Gemeinschaftsregelung gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen kann. Der gegenüber dem System der Kolonien autonome Charakter des gegenwärtigen Systems zeigt sich übrigens auch in dem Umstand, daß die belgischen Rechtsvorschriften, wenn sie auch auf die Kolonialdekrete verweisen, eine große Anzahl von Änderungen sowohl in bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen wie auf deren Umfang enthalten. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß alle diese Leistungen auf Versicherungszeiten zurückzuführen sind, die vor dem 1. Juli 1960 außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft zurückgelegt wurden, für sich allein die Nichtanwendung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht zur Folge haben.

8 Hilfsweise macht die belgische Regierung geltend, die Nichtanwendung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 müssen analog zu Punkt C Nummer 1 Buchstabe b ihres Anhangs V zugelassen werden. Dieser lautet:

Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

Sie führt weiter aus, die Aufnahme des Gesetzes vom 16. Juni 1960 in den Anhang V sei von Belgien nur deshalb nicht gefordert worden, weil der belgische Staat überzeugt gewesen sei, daß die fraglichen Leistungen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

9 Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Anhang V enthält eine Reihe von besonderen Bestimmungen über die Anwendung, die sich auf besondere, unterschiedliche Situationen beziehen. Solche Bestimmungen können sich nur aus einer ausdrücklichen Regelung in der fraglichen Verordnung ergeben; sie können nicht auf andere Situationen als die, auf die sie sich ausdrücklich beziehen, angewandt werden.

10 Demnach hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen nach dem belgischen Gesetz vom 16. Juni 1960 zur Begründung der Aufsicht des belgischen Staates über die Träger der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer im Belgisch-Kongo und in Ruanda-Urundi sowie seiner Garantie für diese Träger und über die Garantie für die von diesen Arbeitnehmern erworbenen Sozialversicherungsleistungen an Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig macht.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 48 und 51 EWG-Vertrag verstoßen, daß es die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen nach dem belgischen Gesetz vom 16. Juni 1960 zur Begründung der Aufsicht des belgischen Staates über die Träger der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer im Belgisch-Kongo und in Ruanda-Urundi sowie seiner Garantie für diese Träger und über die Garantie für die von diesen Arbeitnehmern erworbenen Sozialversicherungsleistungen an Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort abhängig macht.

Das Königreich Belgien hat die Kosten zu tragen.