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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1980 – C-798/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:202

In der Rechtssache 798/79

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Köln-Rheinau

gegen

Chem-Tec, Inhaber B. H. Naujoks, Koblenz,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter Ģ. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: J.-P.

Warner Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 29. Juni 1972 fertigte das zuständige Zollamt Köln-Rheinauhafen für Rechnung der Firma Chem-Tec 8500 Filtermasken aus den Vereinigten Staaten von Amerika zum freien Verkehr ab. Das Zollamt wies die Waren der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs zu:

Apparate und Geräte für Mecanotherapie oder zur Massage; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken).

Mit Änderungsbescheid vom 8. August 1973 wies das Zollamt die fraglichen Masken der Tarifnummer 59.03

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen

zu und forderte von der Firma Chem-Tec 1517,20 DM Zoll nach, da die Zollsätze für Waren der Tarifnummer 59.03 höher liegen als für Waren der Tarif nummer 90.18.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Änderungsbescheid erhob die Firma Chem-Tec am 23. November 1973 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses gab der Klage statt. Am 10. Juni 1977 legte das Hauptzollamt Köln-Rheinau Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof kam zu der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, konkret: des Gemeinsamen Zolltarifs, abhänge. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1979 hat er deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie auch einfache Filtermasken umfassen, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind?

Diese Filter sind durch ovale, dem Gesicht angepaßte Formgebung, durch Halteschlaufen an den Seiten und durch den zum Andrücken an den Nasenrücken gedachten Metallbügel leicht zu tragende, gut luftdurchlässige und daher gute Atmung garantierende Vorrichtungen. Nach Angaben der Firma Chem-Tec handelt es sich um eine Grobstaubfiltermaske, die ein langfaseriges, mehrfach quervernetztes Papierfaservlies trägt, zur einmaligen Nutzung bestimmt ist und nach der Erschöpfung der Filterwirkung (maximal nach acht Stunden) weggeworfen wird.

Der Vorlagebeschluß ist am 9. November 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Chem-Tec, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Ditges, zugelassen in Bonn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Besehet als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Erklärungen der Firma Chem-Tec

Die Firma Chem-Tec legt dar, weshalb nach ihrer Auffassung und wie das Finanzgericht Düsseldorf anerkannt habe, der Einreihung der fraglichen Waren unter die Tarif nummer 90.18 nichts entgegenstehe.

Der Umstand, daß die von Chirurgen und Krankenpflegern während der Operation oder bei der Krankenpflege benutzten Stoffmasken nicht als Atmungsapparate oder Gasmasken gelten, sei kein Hindernis: Diese Masken dienten nicht dem Schutz des Trägers, sondern dem Schutz des Patienten.

Die sehr einfache Bauweise der Staubmasken hindere ebenfalls nicht, diese als Atmungsapparate oder -gerate anzusehen. Vielmehr sei ihre Funktion wichtig. Ihre Kompliziertheit ergebe sich aus ihrer Spezialisierung. So gebe es Masken gegen belästigenden Grobstaub, gegen inerten Feinstaub, gegen HF-Gas und Feinstaub, gegen Quecksilberdampf und Feinstaub usw. Der Umfang dieses Programms zeige, mit welcher Sorgfalt die Staubmasken hergestellt seien und welchen Fortschritt sie gegenüber Gummimasken darstellten.

Die Firma Chem-Tec hat Unterlagen beigefügt, aus denen hervorgeht, daß die Masken in Frankreich unter die Tarifnummer 90.18 eingereiht werden.

2. Erklärungen der Kommission

Die Kommission ist der Auffassung, die speziellen Merkmale der Tarifnummer 90.18 seien zweifacher Art:

die Ware müsse eine spezifische Zweckbestimmung (Funktion) aufweisen, die darin bestehe, das Atmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;

die Ware müsse die konstruktiven Elemente eines Gerätes beziehungsweise Apparates im zolltariflichen Sinne aufweisen.

Nach dem Wortlaut der Tarifnummer 90.18 in den verschiedenen Sprachen müßten alle nicht anderweitig speziell aufgeführten Apparate beziehungsweise Geräte, deren Zweck darin bestehe, das Atmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, dieser Tarifnummer zugewiesen werden. Darin liege auch kein Widerspruch zu den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, da den Ausdrücken Atmungsapparate und Gasmasken keine streng systematische Bedeutung zukomme.

Größere Schwierigkeiten bereite es, dem zweiten Tarifierungsmerkmal konkreten Inhalt zu verleihen. In den Erläuterungen zu Kapitel 90 heiße es dazu unter dem Begriff Allgemeines :

Zu Kapitel 90 gehört eine Reihe sehr verschiedenartiger Instrumente, Apparate und Geräte, die sich aber im allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen; daher werden die meisten von ihnen insbesondere auf rein wissenschaftlichem Gebiet (Lajborforschungen, Analysen, Astronomie usw.), zu ganz besonderen technischen und industriellen Zwecken (Messen, Kontrollieren, Beobachten usw.) oder zu medizinischen Zwecken verwendet.

Daraus gehe hervor, daß für die Waren des Kapitels 90 ein erheblicher konstruktiver Aufwand die Regel und ein geringer konstruktiver Aufwand die Ausnahme darstelle.

Gasmasken — als typische Vertreter der Atemschutzgeräte — seien in der Regel auch verhältnismäßig kompliziert. Jedoch werde in den Erläuterungen offenbar mit Rücksicht darauf, daß der Wortlaut der Tarifnummer 90.18 nicht nur den Typ der klassischen Gasmaske erfasse, sondern Atmungsapparate aller Art, weiter ausgeführt:

Es gibt auch einfachere Geräte, die nur Mund und Nase schützen; sie bestehen aus einem Auflagestück, das durch ein oder mehrere elastische Bänder gehalten wird und das einen filtrierenden oder absorbierenden Stoff (Asbestwolle, Schwammgummi, Watte usw., auch imprägniert) enthält; Filter- oder Absorptionsstoff kann nach Verbrauch leicht ausgewechselt werden.

Damit sei die unterste Grenze dessen erreicht, was im Hinblick auf die konstruktive Beschaffenheit eines Atmungsapparates beziehungsweise -gérâtes verlangt werden müsse. Denn für folgende Erzeugnisse scheide nach den Erläuterungen eine Zuordnung zur Tarifnummer 90.18 aus.:

— Stoffmasken, die von Chirurgen, Krankenpflegern usw. während der Operation oder bei der Krankenpflege getragen werden (Nr. 62.05);

— Staubschutzmasken und Splitterschutzmasken, die aus einem einfachen Schutzstück aus Metallgewebe ohne andere Filtervorrichtung als eine Gaze-Lage bestehen (Abschnitt XV);

— Masken für Analgesie (Nr. 90.17).

Diese Liste von Erzeugnissen sei vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im Oktober 1979 wie folgt ergänzt worden :

Masken zum Schutz gegen Staub, Gerüche usw., deren Filter nicht ersetzbar ist und aus mehreren Schichten Vliesstoff besteht, die auch mit aktivem Kohlestoff behandelt oder mit einer Schicht synthetischer Fibern versehen sein können (Nr. 59.03).

Bei der Annahme der genannten Erläuterungen sei man von folgenden Erwägungen ausgegangen: Ein Filterstoff für sich allein auch in zugeschnittener Form stelle noch kein Gerät im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs dar, selbst wenn er die Funktion des Atemschutzes erfülle. Notwendig sei vielmehr ein zusätzliches konstruktives Element, nämlich eine Vorrichtung zur Aufnahme eines — gegebenenfalls austauschbaren — Filters.

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, die fraglichen Waren seien nach ihrer stofflichen Beschaffenheit zu tarifieren und gehörten daher zur Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Die Firma Chem-Tec, vertreten durch Rechtsanwalt H. Ditges, Bonn, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Beschel, haben in der Sitzung vom 22. Mai 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Juni 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Oktober 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung der Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarif nummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Tarifierung einer Sendung von 8500 Filtermasken aus den Vereinigten Staaten aufgeworfen, die am 29. Juni 1972 vom zuständigen Zollamt Köln-Rheinauhafen für Rechnung der Firma Chem-Tec zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Das Zollamt wies die Waren zunächst der Tarifnummer 90.18 zu:

Apparate und Geräte für Mecanotherapie oder zur Massage; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken).

Mit Änderungsbescheid vom 8. August 1973 wies das Zollamt die fraglichen Masken dann der Tarifnummer 59.03.

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen,

zu und forderte von der Firma Chem-Tec 1517,20 DM Zoll nach, da die Zollsätze für Waren der Tarifnummer 59.03 höher liegen als für Waren der Tarifnummer 90.18..

3 Nach erfolglosem Einspruch gegen den Anderungsbescheid erhob die Firma Chem-Tec Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf; dieses gab der Klage mit der Begründung statt, für die zolltarifliche Einordnung der Masken sei ihre Funktion entscheidend, so daß die Einordnung unter die Tarifnummer 90.18 zutreffend gewesen sei. Das Hauptzollamt Köln-Rheinau legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof ein.

4 Die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage lautet wie folgt:

Sind die Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie auch einfache Filtermasken umfassen, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind?

5 Diese Masken sind durch ovale, dem Gesicht angepaßte Formgebung, durch Halteschlaufen an den Seiten und durch den zum Andrücken an den Nasenrücken gedachten Metallbügel leicht zu tragende, gut luftdurchlässige und daher gute Atmung garantierende Vorrichtungen. Nach Angaben der Firma Chem-Tec handelt es sich um eine Grobstaubfiltermaske, die ein langfaseriges, mehrfach quervernetztes Papierfaservlies trägt, zur einmaligen Nutzung bestimmt ist und nach der Erschöpfung der Filterwirkung (maximal nach acht Stunden) weggeworfen wird.

6 Die Kommission ist der Auffassung, für die Einordnung unter die Tarifnummer 90.18 müsse eine Ware nicht nur eine spezifische Funktion aufweisen, nämhch die, das Atmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, sondern sie müsse auch ein Gerät im zolltariflichen Sinne darstellen.

7 Sie beruft sich auf die Erläuterungen zu Kapitel 90 der Nomenklatur des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; nach diesen Erläuterungen gehört zu diesem Kapitel

... eine Reihe sehr verschiedenartiger Instrumente, Apparate und Geräte, die sich aber im allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen; daher werden die meisten von ihnen insbesondere auf rein wissenschaftlichem Gebiet (Laborforschungen, Analysen, Astronomie usw.) zu ganz besonderen technischen und industriellen Zwekken (Messen, Kontrollieren, Beobachten usw.) oder zu medizinischen Zwekken verwendet.

...

Die Regel, nach der Instrumente, Apparate und Geräte dieses Kapitels allgemein Erzeugnisse von hoher Präzision sind, hat jedoch auch Ausnahmen. Hierher gehören z.B. einfache Schutzbrillen (Nr. 90.04), einfache Lupen und einfache Spiegelperiskope (Nr. 90.13), normale Metermaße und Lineale (Nr. 90.16) und Phantasie-Hygrometer von nur bedingter Präzision (Nr. 90.23).

8 Sowohl aus dem Wortlaut der Tarifnummer 90.18 wie aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich eindeutig, daß das Kriterium der Einfachheit nicht ausreicht, um die Einordnung eines Gerätes unter Kapitel 90 des Gemeinsamen Zolltarifs auszuschließen.

9 Dieses Ergebnis wird durch die Erläuterungen zu Tarifnummer 90.18 in ihrer bis Oktober 1979 maßgeblichen Fassung bestätigt, wonach diese Tarif nummer nicht nur den Typ der klassischen Gasmaske, sondern auch Atmungsapparate aller Art erfaßt; weiter wird ausgeführt:

Es gibt auch einfachere Geräte, die nur Mund und Nase schützen; sie bestehen aus einem Auflagestück, das durch ein oder mehrere elastische Bänder gehalten wird und das einen filtrierenden oder absorbierenden Stoff (Asbestwolle, Schwammgummi, Watte usw., auch imprägniert) enthält; Filter- oder Absorptionsstoff kann nach Verbrauch leicht ausgewechselt werden.

10 Die Kommission beruft sich für ihre Schlußfolgerung, die fraglichen Masken seien der Tarifnummer 59.03 zuzuweisen, auf dem Umstand, daß die Liste der nicht unter die Tarifnummer 90.18 fallenden Waren vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im Oktober 1979 durch folgenden Zusatz ergänzt wurde:

Masken zum Schutz gegen Staub, Gerüche usw., deren Filter nicht ersetzbar ist und aus mehreren Schichten Vliesstoff besteht, die auch mit aktivem Kohlestoff behandelt oder mit einer Schicht synthetischer Fibern versehen sein können (Nr. 59.03).

11 Wenn auch die Stellungnahmen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Februar 1977 in den verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76 (Dittmeyer, Slg. 1977, 238) ausgeführt hat, ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und sie deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können, so sind sie doch rechtlich nicht verbindlich, so daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs in Einklang steht und deren Tragweite nicht ändert.

12 Das gleiche muß für die Erläuterungen des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gelten.

13 Schon aus dem Wortlaut der Tarifnummer 90.18 ist ersichtlich, daß der Ausdruck Atmungsapparate und -gerate als ein weiter Begriff zu verstehen ist, der den engeren der Gasmasken umfaßt. Sicherlich ist das Gerät, um das es im vorliegenden Falle geht, und von dem dem Gerichtshof Muster vorgelegt worden sind, sehr einfach gebaut, aber allein aufgrund seiner einfachen Bauart kann seine Zuweisung zu der fraglichen Tarifstelle nicht ausgeschlossen werden, um so mehr, als es den spezifischen Zweck von Atmungsgeräten gut erfüllt, nämlich den Mund und die Nase zu schützen und die Atmung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

14 Deshalb ist auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage zu antworten, daß die Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin gehend auszulegen sind, daß sie auch einfache Filtermasken umfassen, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 16. Oktober 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Begriffe Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken) im Sinne der Tarifnummer 90.18 des Gemeinsamen Zolltarifs sind dahin gehend auszulegen, daß sie auch einfache Filtermasken umfassen, die nur Mund und Nase bedecken, dem Schutz vor giftigen Chemikalien, Staub, Rauch und Nebel dienen und zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.