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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.07.1980 – C-163/80

ECLI:EU:C:1980:204

In der Rechtssache 163/80 R

Rosina Jacobucci, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Presse- und Informationsbüro Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Blanche Moutrier, Luxemburg, 11 A, avenue de la Porte-Neuve,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der diese die Versetzung der Klägerin vom Presse- und Informationsbüro Rom an den Sitz in Brüssel angeordnet hat,

erläßt

der gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit Klageschrift vom 11. Juli 1980 beantragt die Antragstellerin die Aufhebung der am 19. Mai 1980 vom Leiter der Abteilung Management und Organisation, Personalbestand erlassenen Entscheidung über ihre neue Verwendung am Sitz in Brüssel mit Wirkung vom 1. Januar 1981.

2 Mit einem gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung eingereichten Antrag vom selben Tage beantragt die Antragstellerin, im Wege einstweiliger Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.

3 In ihrer schriftlichen Stellungnahme teilt die Kommission mit, sie habe im Hinblick auf die von der Antragstellerin in ihrer Klageschrift vorgetragenen Gründe durch Verfügung vom 18. Juli 1980 angeordnet, die Entscheidung über die neue Verwendung vom 19. Mai 1980 bis zu einer erneuten Prüfung der Sachlage auszusetzen. Die Kommission ist der Auffassung, unter diesen Umständen brauche derzeit nicht entschieden zu werden, die Sache könne fristlos gestellt werden.

4 In der Verhandlung über die einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin erklärt, unter diesen Umständen nehme sie ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Kommission hat erklärt, sie habe zu dieser Rücknahme nichts zu bemerken.

5 Dieser Sachlage ist im Rahmen der Sondervorschriften für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen; demgemäß ist der Antragstellerin zu bestätigen, daß sie ihren Antrag zurückgenommen hat; die Entscheidung über die Kosten ist jedoch bis zur Entscheidung über den noch anhängigen Hauptantrag vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen :

1. Die Rechtssache 163/80 R ist im Register des Gerichtshofes zu streichen.

2. Die Entscheidung über die Kosten wird bis zur Entscheidung in der Rechtssache 163/80 vorbehalten.