Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.08.1980 – C-174/80
ECLI:EU:C:1980:205
In der Rechtssache 174/80 R
Frans Reichardt, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Washington (DC) 20007 USA, 1603, 35th Street NW, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc-Antoine Pierson, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Welter, 11 B, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 1980, mit der die Zuweisung der vom Antragsteller besetzten A 5/A 4-Planstelle und des Antragstellers selbst an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Vereinigten Staaten in Washington aufgehoben wurde und die Planstelle sowie ihr Inhaber erneut der Abteilung XII-D-2 der Generaldirektion XII (Forschung, Wissenschaft und Bildung) in Brüssel zugewiesen wurden,
erläßt
Der gemäß Artikel 26 § 3, 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes WAHRNEHMENDE RICHTER
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Durch Entscheidung vom 15. Mai 1979 wurde der Antragsteller, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 der Kommission, der bis dahin in der Abteilung Reaktorentwicklung, fortgeschrittene Technologien, Ausschuß für Wissenschaft und Technik (AWT) der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Bildung (GD XII) tätig gewesen war, auf seinen Antrag der Delegation der Kommission in Washington zugewiesen. Er hatte auf ein Stellenangebot geantwortet, das im Rahmen des Rotationssystems für die Delegationen und Büros der Kommission in Drittländern veröffentlicht worden war.
Dieses Rotationssystem ist durch eine Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1975 eingeführt worden. Die Entscheidung sieht insbesondere vor, daß die Rotation grundsätzlich im Wege einer allgemeinen Personalumsetzung zu erfolgen hat und daß die Beamten im Rahmen dieser allgemeinen Umsetzung zusammen mit ihrer Planstelle zugewiesen werden. Die normale Dauer der ersten Zuweisung ist im Prinzip auf drei Jahre festgesetzt.
Der Antragsteller nahm am 10. September 1979 seine Tätigkeit als erster Sekretär für wissenschaftliche und technologische Angelegenheiten bei der Delegation der Kommission in Washington auf. Mit Schreiben vom 1. Februar 1980 teilte der Leiter der Delegation der Kommission in Washington dem Generaldirektor für Auswärtige Beziehungen mit, er halte es im dienstlichen Interesse wie auch im Interesse des Antragstellers für wünschenswert, daß dieser an den Sitz der Kommission zurückberufen werde, da er sich sowohl an die von ihm in Washington zu erfüllenden Aufgaben als auch an die Umgebung, in der er tätig zu werden habe, und an die mit der Vertretung der Kommission im Ausland verbundenen Arbeitsmethoden schlecht anpasse.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1980 ersuchte der Generaldirektor für Auswärtige Beziehungen den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, die notwendigen administrativen Schritte für die Nachfolge des Antragstellers in Washington zu unternehmen, und der durch die erwähnte Entscheidung vom 23. Juli 1975 eingesetzte Rotationsausschuß, der im schriftlichen Verfahren angehört worden war, erhob gegen die geplante Maßnahme keine Einwendungen.
Vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung bat die Anstellungsbehörde einen Direktor der GD XII, den Antragsteller am 7. Mai 1980 in Washington anzuhören. Dieser widersetzte sich der geplanten Maßnahme und machte insbesondere geltend, die Dauer seiner Verwendung in Washington hätte nach der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, auf die er geantwortet habe, mindestens drei Jahre betragen müssen, und er habe in dieser Erwartung verschiedene finanzielle Vorkehrungen getroffen.
Die Anstellungsbehörde beschloß jedoch mit Entscheidung vom 6. Juni 1980, die Planstelle des Antragstellers und diesen selbst der Abteilung XII-D-2, Reaktorentwicklung, fortgeschrittene Technologien, Ausschuß für Wissenschaft und Technik (AWT) (Brüssel) zuzuweisen, in der er vor seiner Versetzung nach Washington tätig gewesen war. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, die am 30. Juli 1980 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde.
Mit am 1. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragener Klageschrift hat der Antragsteller Klage auf Aufhebung der fraglichen Entscheidung erhoben. Er hat der Klage gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung beigefügt.
Zur Begründung seines Antrags macht er im wesentlichen geltend, die Entscheidung, deren Aussetzung er beantrage, sei rechtswidrig, da die Kommission außer bei einer Entfernung aus dem Dienst oder einer Disziplinarstrafe — beides treffe für ihn nicht zu — seine Verwendung in Washington nicht vor Ablauf von drei Jahren beenden könne. Außerdem entstehe ihm durch die Entscheidung nicht nur in immaterieller, sondern auch in materieller Hinsicht ein Schaden, denn er habe Vorkehrungen für einen dreijährigen Aufenthalt in Washington getroffen.
Die Antragsgegnerin hat mit am 12. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz Stellung genommen. Sie vertritt die Ansicht, aus den vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf einstweilige Anordnung vorgetragenen Tatsachen ergebe sich kein hinreichend schwerwiegender und irreparabler Schaden, der die Aussetzung der fraglichen Entscheidung rechtfertige. Sie ist im übrigen der Auffassung, die Klage sei prima facie unbegrünuet, was ebemaus zur Abweisung des Aussetzungsantrags führen müsse. Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. August 1980 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Im Rahmen der Prüfung des Parteivortrags zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat sich der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf die Gesichtspunkte zu beschränken, die es ihm ermöglichen, die Dringlichkeit der Aussetzung dieser Entscheidung festzustellen und zu beurteilen, ob ihre sofortige Durchführung — das heißt vor Erlaß der Entscheidung zur Hauptsache — geeignet ist, dem Antragsteller irreversible Schäden zuzufügen, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde, oder die trotz ihrer vorläufigen Natur zum Interesse der Kommission daran, daß ihre Entscheidungen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag durchgeführt werden, auch wenn sie im Klagewege angefochten werden, außer Verhältnis stünden.
2 Der Antragsteller weist zunächst auf den materiellen Schaden hin, der ihm dadurch entstehe, daß er — da seine Verwendung in Washington normalerweise drei Jahre hätte dauern sollen — sein zuvor von ihm selbst bewohntes Haus in Brüssel, seinem vorherigen Dienstort, an den er durch die angefochtene Entscheidung zurückversetzt worden sei, für drei Jahre vermietet habe.
3 Die Unannehmlichkeiten, die diese Situation mit sich bringt, sind jedoch nicht so beschaffen, daß sie die beantragte Aussetzung rechtfertigen könnten. Selbst wenn die Notwendigkeit, sich mit seiner Familie in Brüssel provisorisch einzurichten, dazu angetan wäre, dem Antragsteller einen Schaden und insbesondere Kosten zu verursachen, die nicht von den im Statut in bezug auf die Einrichtung und den Wohnsitz vorgesehenen Beihilfen gedeckt sind, so könnte dieser Schaden gegebenenfalls durch die Gewährung von Schadensersatz angemessen wiedergutgemacht werden. Der Antragsteller dürfte im übrigen auf jeden Fall ein Interesse daran haben, sein Haus in Brüssel bis zum Erlaß des Urteils auf seine Klage gegen die fragliche Entscheidung weiterzuvermieten.
4 Der Antragsteller trägt sodann vor, er habe Vorkehrungen getroffen, um die Unterbringung seiner beiden Töchter, die ihre Ausbildung in Belgien und in den Niederlanden fortsetzen, für drei Jahre sicherzustellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher nicht wiedergutzumachende Schaden daraus erwachsen kann, daß dieser Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten wird.
5 Der Antragsteller macht schließlich geltend, falls die angefochtene Entscheidung aufgehoben werde, würde ihm eine Rückkehr nach Washington nach seiner Wiedereinrichtung in Brüssel solche Schwierigkeiten bereiten, daß er sich die Konsequenzen dieser Aufhebung möglicherweise nicht zunutze machen könnte.
6 Eine eventuelle Aufhebung der in Rede stehenden Entscheidung hätte zur Folge, daß die Zuweisung des Antragstellers und seiner Planstelle an die Delegation der Kommission in Washington rückwirkend aufrechterhalten wird, so daß der Antragsteller in seine frühere Lage zurückversetzt wird mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen und außerdem mit der Möglichkeit, Schadensersatz für die unter Umständen nachteiligen Auswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme, deren Opfer er angeblich geworden ist, zu erlangen. Seine etwaige künftige Entscheidung, auf die Geltendmachung der Wirkungen des Aufhebungsurteils zu verzichten, kann die beantragte Aussetzung keinesfalls rechtfenigen.
7 Aus diesen Gründen ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.
Kosten
8 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.