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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.1980 – C-818/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:216
In der Rechtssache 818/79
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken, Nürnberg,
gegen
Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, Bayreuth,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (ABl. 1958, S. 561)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Im Falle von aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose ist der zuständige Rentenversicherungsträger gemäß § 1244a RVO vorrangig zu Leistungen in Gestalt stationärer Heilbehandlung verpflichtet. Gemäß § 1244a Absatz 9 RVO ist diese Verpflichtung jedoch auf das Bundesgebiet beschränkt.
2. Der italienische Staatsangehörige Giovanni Marasco war in der Zeit vom 16. Juni 1961 bis 7. März 1969 aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittelfranken, der Klägerin im Ausgangsverfahren, gegen Krankheit und im übrigen in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert. Sein am 31. Juli 1961 geborener Sohn Pasquale lebt in Italien und befand sich dort vom 3. August 1964 bis 22. Oktober 1964 wegen einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose in der Kinderklinik Misasi. Ab 26. Oktober 1964 war eine weitere stationäre Behandlung erforderlich, die in der Präventivanstalt Falcone durchgeführt wurde. Hiervon gab der italienische Sozialversicherungsträger der Klägerin Kenntnis.
3. Mit Schreiben vom 3. August 1965 bat die Klägerin die Beklagte im Ausgangsverfahren, die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, als den zuständigen Träger der Arbeiterrentenversicherung um Mitteilung, ob sie die Kosten der in Italien durchgeführten stationären Heilmaßnahmen übernehme. Dies lehnte die Beklagte am 12. August 1965 ab.
Am 28. Januar 1976 wandte sich die Klägerin wegen der Übernahme der Behandlungskosten erneut an die Beklagte. Die Beklagte verblieb demgegenüber bei ihrem ablehnenden Standpunkt. Sie berief sich im übrigen auf die Verjährung des Anspruchs, verzichtete aber später auf diese Einrede. Die Klägerin erklärte sich gegenüber dem italienischen Leistungsträger bereit, die Kosten vorläufig zu übernehmen.
4. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, daß die Beklagte zur Erstattung aller anläßlich der in Rede stehenden Behandlung entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist. Die Klage wurde vom Sozialgericht Nürnberg durch Urteil vom 21. März 1978 abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei nach § 1244a Absatz 9 RVO zur stationären Behandlung nur innerhalb des Bundesgebiets verpflichtet.
5. Hiergegen legte die Klägerin beim Bundessozialgericht Revision ein. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Rechtssache 14/72, Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Slg. 1972, 1105). Dort sei entschieden, daß Leistungen nach § 1244a RVO als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anzusehen seien. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung sei mit den Artikeln 20 und 23 dieser Verordnung nicht vereinbar.
6. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1979 hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Entscheidung über die folgenden Fragen ersucht:
1. Gelten die Artikel 23 Absatz 1 und 3 sowie 20 Absatz 1 (i) der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958,
nach denen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert ist, selbst wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, bei Krankheit Sachleistungen erhalten, als ob der Arbeitnehmer bei dem Träger ihres Wohnorts versichert wäre,
nach denen außerdem der Träger, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten hat, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Nr. 14/72) auch für einen in der deutschen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer, der gegen den deutschen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe für sein Kind (§ 1244a Absatz 1 RVO) nur hat, wenn dieses Kind im Geltungsbereich der RVO behandelt wird (§ 1244a Absatz 9 RVO)?
2. Falls die Frage Nr. 1 bejaht wird: Ist die Tuberkulosehilfe dann auf den Geltungsbereich der RVO beschränkt (§ 1244a Absatz 9 RVO), wenn der rentenversicherte Arbeitnehmer gleichzeitig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen Anspruch auf Krankenpflege für sein Kind (§ 205 RVO) unabhängig von dem Ort der Behandlung gegen den Träger der deutschen Krankenversicherung hat?
In seinem Vorlagebeschluß führt das Bundessozialgericht insbesondere aus, die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern werde seiner Ansicht nach durch § 1244a Absatz 9 RVO nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Auch wenn keine Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger für Tuberkulosebehandlungen, die außerhalb des Bundesgebietes erfolgt seien, bestehe, so berühre dies nicht die fortbestehende Verpflichtung der Krankenversicherungsträger, die besagten Behandlungskosten zu übernehmen. Es gebe eine einzige Möglichkeit, einen Sonderfall, in dem einem Wanderarbeitnehmer ein Nachteil aus der in § 1244a Absatz 9 RVO vorgesehenen räumlichen Beschränkung entstehen könne : Dieser betreffe die Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsverdienst eine bestimmte Grenze überschreite und die daher nicht krankenversicherungspflichtig seien. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts muß jedoch derjenige, der der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitritt, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte, auch sämtliche Auswirkungen seiner Entscheidung hinnehmen.
7. Der Vorlagebeschluß ist am 18. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 21. Mai 1980 hat der Gerichtshof aufgrund der Feststellung, daß weder ein Mitgliedstaat noch ein am Verfahren beteiligtes Organ beantragt hat, über die Rechtssache in Vollsitzung zu entscheiden, die Sache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schrifliche Erklärungen
Nach Ansicht der Kommission gibt es für die Inlandsklausel des § 1244a Absatz 9 RVO drei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten :
1. Nach einer ersten Auslegung wäre diese Klausel als negative Anspruchsvoraussetzung anzusehen, die aus besonderen historischen und systematischen Gründen für das Gemeinschaftsrecht verbindlich wäre. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß die Rentenversicherungsträger die fraglichen Leistungen als Sachleistungen, nämlich durch Behandlung in ihren Einrichtungen, erbrächten. Die Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die innerhalb des Bundesgebiets erfolgte Heilbehandlung sei daraus zu erklären, daß die Rentenversicherungsträger nur im Inland über Einrichtungen für Heilbehandlung verfügten.
Die Kommission hält diese Auffassung jedoch nicht für vertretbar. Die den Rentenversicherungsträgern durch die RVO übertragenen Leistungen seien nämlich nicht auf Sachleistungen beschränkt. In den §§ 1237, 1237a und 1237b RVO sei eine Kostenübernahme ausdrücklich vorgesehen. Die Kommission hebt außerdem hervor, daß weder die Verordnung Nr. 3 noch die Verordnung Nr. 1408/71 einen Vorbehalt zugunsten der Inlandsklausel des § 1244 a Absatz 9 RVO enthalte. Unter diesen Umständen sei diese Klausel nicht als eine für das Gemeinschaftsrecht verbindliche negative Anspruchsvoraussetzung anzusehen, auf die Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 nicht angewandt werden könne.
2. Eine andere Auslegungsmöglichkeit bestehe darin, die beiden Ansprüche aus § 1244a und § 205 RVO als eine Einheit zu betrachten, d. h. als einen einzigen Anspruch, der sich gemäß den innerstaatlichen Konkurrenzregeln entweder gegen den Renten- oder gegen den Krankenversicherungsträger richte. Bei Sachleistungen im Ausland wäre dann wegen der Kompetenzregel des § 1244a Absatz 9 RVO der Krankenversicherungsträger zuständig und leistungspflichtig.
Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, daß, wie das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluß festgestellt habe, §205 RVO nicht die Erfüllung sämtlicher Ansprüche auf stationäre Heilbehandlung in anderen Mitgliedstaaten zulasse. Dies sei der Fall bei bestimmten Wanderarbeitnehmern, die nicht krankenversicherungspflichtig seien, und bei bestimmten gleichgestellten Personen, die sich unter berechtigter Inanspruchnahme ihres Freizügigkeitsrechts in der Bundesrepublik aufhielten.
Gewiß könnte das Gemeinschaftsrecht diesen Lücken in der Sozialversicherung dadurch Rechnung tragen, daß aufgrund von Artikel 20 der Verordnung Nr. 3 eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers in allen Fällen angenommen würde, in denen der Rentenversicherte nicht krankenversichert sei. Die Kommission hält eine derartige Auslegung jedoch für unbefriedigend, da sie die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung von der Gestaltung des Einzelfalls abhängig mache und das Gemeinschaftsrecht allzu sehr in den Dienst des innerstaatlichen Rechts stelle.
3. Schließlich sei es denkbar, den Anspruch aus § 1244a RVO zwar für sich allein zu sehen, also unabhängig von dem Anspruch aus § 205 RVO, und die Inlandsklausel des § 1244a Absatz 9 RVO folgerichtig als echte negative Anspruchsvoraussetzung gegenüber der strikt anzuwendenden Auslandsleistungspflicht aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung zurücktreten zu lassen. Dabei könnte aber die aus der Begründetheit des Anspruchs folgende gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers durchaus auf dessen Verhältnis zu dem ausländischen erstattungsberechtigten Träger beschränkt bleiben. Das innerstaatliche Recht wäre frei, die endgültige Zuständigkeit im Innern abweichend von der Leistungspflicht im Ausland zu regeln. Insoweit behielte die Inlandsklausel ihre Wirkung als Kompetenzregel.
Die Kommission gibt dieser letzteren Auslegungsmöglichkeit den Vorzug. Abschließend vertritt sie die Auffassung, die vom Bundessozialgericht vorgelegten Fragen sollten etwa wie folgt beantwortet werden :
1) Die Artikel 20 Absatz 1 sowie 23 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 gelten auch für Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, nach denen der Träger der Rentenversicherung zur Tuberkulosehilfe für das Kind eines Versicherten nur bei Behandlung im Inland verpflichtet ist.
2) Die Artikel 20 Absatz 1 sowie 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 finden auch dann auf einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe gegen den Träger der Rentenversicherung Anwendung, wenn der rentenversicherte Arbeitnehmer gleichzeitig Mitglied der Krankenversicherung ist und einen Anspruch auf Krankenpflege für sein Kind unabhängig vom Ort der Behandlung gegen den Träger der Krankenversicherung hat. Das innerstaatliche Recht wird jedoch durch die vom Gemeinschaftsrecht begründete zwischenstaatliche Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung nicht gehindert, dem Träger der Krankenversicherung im innerstaatlichen Verhältnis zum Träger der Rentenversicherung die endgültige Zuständigkeit zuzuweisen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Herren H. Schlüter und A. Wortmann, sowie die Kommission, vertreten durch Herrn. N. Koch, haben in der Sitzung vom 12. Juni 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Juli 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Durch Beschluß vom 25. Oktober 1979, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Dezember 1979, hat das Bundessozialgericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages zwei Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (ABl. 1958, S. 561) vorgelegt.
2 Die vom Bundessozialgericht gestellten Fragen haben folgenden Wortlaut:
1. Gelten die Artikel 23 Absatz 1 und 3 sowie 20 Absatz 1 (i) der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958,
nach denen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert ist, selbst wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaates wohnen, bei Krankheit Sachleistungen erhalten, als ob der Arbeitnehmer bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre,
nach denen außerdem der Träger, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten hat,
im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. November 1972 (Nr. 14/72) auch für einen in der deutschen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer, der gegen den deutschen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe für sein Kind (§ 1244a Absatz 1 RVO) nur hat, wenn dieses Kind im Geltungsbereich der RVO behandelt wird (§ 1244a Absatz 9 RVO)?
2. Falls die Frage Nr. 1 bejaht wird: Ist die Tuberkulosehilfe dann auf den Geltungsbereich der RVO beschränkt (§ 1244a Absatz 9 RVO), wenn der rentenversicherte Arbeitnehmer gleichzeitig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen Anspruch auf Krankenpflege für sein Kind (§ 205 RVO) unabhängig von dem Ort der Behandlung gegen den Träger der deutschen Krankenversicherung hat?
3 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens zwischen zwei deutschen Versicherungsträgern, von denen der eine, die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken, für die Krankenversicherung zuständig ist, und der andere, die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, für die Rentenversicherung; in diesem Verfahren geht es darum, wer von den beiden die Aufwendungen zu übernehmen hat, die durch die in einer italienischen Klinik in den Jahren 1964 bis 1965 durchgeführte Tuberkulosebehandlung des Sohnes eines ihrer Versicherten entstanden sind.
4 Die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist gemäß § 205 RVO dazu verpflichtet, Leistungen für die ärztliche Heilbehandlung zu erbringen; sie erklärte sich bereit, die entstandenen Aufwendungen vorläufig zu übernehmen. In der Folge erhob sie gegen die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Klage mit dem Ziel, Erstattung zu erlangen. Sie stützte diese Klage auf § 1244a der Reichsversicherungsordnung (RVO), der dem zuständigen Rentenversicherungsträger bei Fällen von aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose eine vorrangige Pflicht zur Gewährung von Sachleistungen in Form stationärer Heilbehandlung auferlegt. Der beklagte Versicherungsträger lehnte die Übernahme der Kosten ab, da diese Verpflichtung gemäß § 1244a Absatz 9 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei. Hiergegen wandte die Klägering des Ausgangsverfahrens ein, diese räumliche Beschränkung sei unvereinbar mit Artikel 20 Absatz 1 sowie 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 und könne ihrem Erstattungsbegehren daher nicht entgegengehalten werden.
5 Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 erhalten die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert ist, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, in diesem anderen Staat Sachleistungen, als ob der Arbeitnehmer dort bei einem Sozialversicherungsträger versichert wäre. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung hat der Träger, bei dem der Arbeitnehmer tatsächlich versichert ist, demjenigen Träger, der Sachleistungen bei Krankheit erbracht hat, drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten.
6 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. November 1972 in den Rechtssachen 14/72 (Heinze/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. S. 1105), 15/72 (Land Niedersachsen/Landesversicherungsanstalt Hannover, Slg. S. 1127) und 16/72 (Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg/Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Slg. S. 1141) festgestellt hat, sind solche Leistungen der sozialen Sicherheit, wie sie in § 1244a RVO vorgesehen sind, als Leistungen bei Krankheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anzusehen. Derartige Leistungen unterliegen also den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 über Leistungen bei Krankheit, zu denen auch die Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 gehören. Das gleiche gilt im übrigen auch für solche Leistungen, wie sie in § 205 RVO vorgesehen sind.
7 Daraus folgt, daß die Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 auch auf solche Leistungen der sozialen Sicherheit Anwendung finden, wie sie in § 1244a RVO vorgesehen sind, und zwar unbeschadet dessen, daß der in der Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer zugleich im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und hieraus einen Anspruch auf Leistungen unabhängig vom Behandlungsort geltend machen kann.
8 Im Ausgangsverfahren geht es darum, welcher der beiden beteiligten deutschen Träger als zuständiger Träger im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 die Aufwendungen zu übernehmen hat, die durch die vom italienischen Träger gewährten Leistungen entstanden sind.
9 Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe f (i) der Verordnung Nr. 3 bedeutet der Ausdruck zuständiger Träger auf dem Gebiet der Sozialversicherung den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder haben würde, wenn sie in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen würde, in dem sie zuletzt beschäftigt war. Da der in der Bundesrepublik Deutschland für die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Leistungen zuständige Träger in Anhang 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 597) nicht bezeichnet worden ist, ist als zuständiger Träger derjenige Träger anzusehen, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist oder dem gegenüber er einen Anspruch geltend machen kann. Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus, was die Anwendung der Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 angeht, daß sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zuständige Träger sind, da der betroffene Arbeitnehmer bei beiden versichert ist.
10 Die Frage, wie die endgültige Kostenaufteilung zwischen diesen beiden zuständigen Trägern durchzuführen ist, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht.
11 Es ist daher wie folgt zu antworten: Sind mehrere Träger desselben Mitgliedstaats zuständige Träger im Sinne der Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3, so ist es Sache des nationalen Rechts zu bestimmen, wie im Verhältnis zwischen den betroffenen Trägern die Kostenaufteilung für die in Artikel 23 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vorgesehene Erstattung durchgeführt werden soll.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 25. Oktober 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3 finden auf solche Leistungen der sozialen Sicherheit Anwendung, wie sie in § 1244a der deutschen Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehen sind, und zwar unbeschadet dessen, daß der in der Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer zugleich im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und hieraus einen Anspruch auf Leistungen unabhängig vom Behandlungsort geltend machen kann.
2. Sind mehrere Träger desselben Mitgliedstaats zuständige Träger im Sinne der Artikel 20 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3, so ist es Sache des nationalen Rechts zu bestimmen, wie im Verhältnis zwischen den betroffenen Trägern die Kostenaufteilung für die in Artikel 23 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vorgesehene Erstattung durchgeführt werden soll.